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Dieringer: Das politische System der Europäischen Union

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Graf Coudenhove-Kalergi

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Winston Churchill

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Rede von Winston Churchill, Zürich, 9.9.1946 (Auszüge)

In ausgedehnten Gebieten Europas starrt eine Menge gequälter, hungriger, sorgenerfüllter und verwirrter Menschen die Ruinen ihrer Städte und Heime an und sucht den dunklen Horizont nach den Zeichen irgend einer neuen kommenden Gefahr, einer Tyrannei oder eines neuerlichen Terrors ab. Unter den Siegern herrscht eine babylonische Verwirrung misstönender Stimmen, unter den Besiegten aber das trotzige Schweigen der Verzweiflung.

(...) Trotzdem gibt es ein Heilmittel, das allgemein und spontan angewendet, die ganze Szene wie durch ein Wunder verwandeln und innerhalb weniger Jahre ganz Europa, oder doch dessen größten Teil, so frei und glücklich machen könnte, wie es heute die Schweiz ist. Dieses Mittel besteht in der Erneuerung der europäischen Völkerfamilie (...) und ihrem Neuaufbau unter einer Ordnung, unter der sie Freiheit, Sicherheit und Frieden leben kann. Wir müssen eine Art Vereinigte Staaten von Europa errichten.

(...) Ich will jetzt etwas sagen, was Sie vielleicht in Erstaunen setzen wird: Der erste Schritt bei der Neubildung der europäischen Familie muss ein Zusammengehen zwischen Frankreich und Deutschland sein. Nur so kann Frankreich die Führung in Europa wiedererlangen. Es gibt kein Wiedererstehen Europas ohne ein geistig großes Frankreich und ein geistig großes Deutschland. Die Struktur der Vereinigten Staaten von Europa wird, wenn sie richtig und dauerhaft errichtet werden soll, so geartet sein müssen, dass die materielle Stärke einzelner Staaten an Bedeutung einbüßt. Kleine Nationen werden so viel wie große gelten und sich durch ihren Beitrag für die gemeinsame Sache Ruhm erringen können.

Ich muss aber hier eine Warnung aussprechen. Es ist möglich, dass unsere Zeit zu kurz bemessen ist. Gegenwärtig genießen wir eine Atempause. Der Kampf ist eingestellt, aber die Gefahren sind noch nicht vorüber. Wenn wir die Vereinigten Staaten von Europa bilden wollen, so müssen wir es jetzt tun. (...) Der erste Schritt hierzu wäre es, einen Europäischen Rat ins Leben zu rufen. Wenn alle Staaten Europas dieser Union fürs erste nicht beitreten wollen oder können, so müssen wir doch alle jene sammeln, die willens und imstande sind, es zu tun. (...) Bei diesem so dringend notwendigen Werk müssen Frankreich und Deutschland zusammen die Führung übernehmen. Großbritannien, das Britische Commonwealth, das mächtige Amerika und, wie ich hoffe, auch die Sowjetunion (...) müssen dem neuen Europa als wohlwollende Freunde gegenüberstehen und ihm zu seinem Lebensrecht verhelfen. So möge denn Europa erstehen!

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„Europahymne“ (Beethoven)

Ode "An die Freude„

Musik: Finale der Symphonie No. 9, BeethovenText: Friedrich Schiller

Freude, schöner Götterfunken,Tochter aus Elysium,

Wir betreten feuer-trunken,Himmlische, dein Heiligtum!

Deine Zauber binden wieder,Was die Mode streng geteilt;

Alle Menschen werden Brüder,Wo dein sanfter Flügel weilt.

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Europaflagge

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Jean Monnet Robert Schuman

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Gründung und Erweiterungen

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Wichtige Verträge

Vertrag von Lissabon, unterzeichnet 2007, in Kraft 2009

Europäische Verfassung (Verfassungsvertrag) (2004, gescheitert)

Vertrag von Nizza, unterzeichnet 2001, in Kraft 2003

Vertrag von Amsterdam, unterzeichnet 1997, in Kraft 1999

Vertrag von Maastrichter, unterzeichnet 1992, in Kraft 1993

Einheitliche Europäische Akte (EEA), unterzeichnet 1986, in Kraft 1987

Merger Treaty, unterzeichnet 1965, in Kraft 1967

EGV, und Euratom, (Römische Verträge), unterzeichnet 1957, in Kraft 1958

EGKS, unterzeichnet 1951, in Kraft 1952, ausgelaufen 2002

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Verträge und ErweiterungenVertrag von Lissabon, unterzeichnet 2007, in Kraft 2009

Europäische Verfassung (Verfassungsvertrag) (2004, gescheitert)

Vertrag von Nizza, unterzeichnet 2001, in Kraft 2003

Vertrag von Amsterdam, unterzeichnet 1997, in Kraft 1999

Vertrag von Maastrichter, unterzeichnet 1992, in Kraft 1993

Einheitliche Europäische Akte (EEA), unterzeichnet 1986, in Kraft 1987

Merger Treaty, unterzeichnet 1965, in Kraft 1967

EGV, und Euratom, (Römische Verträge), unterzeichnet 1957, in Kraft 1958

EGKS, unterzeichnet 1951, in Kraft 1952, ausgelaufen 2002

Osterweiterung 2004/07

EFTA-Erweiterung 1995

Süderweiterung 1980/86

Nordwesterweiterung 1973

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EU: Rat

Das Ratsgebäude (Justus Lipsius) in der Rue de la Loi

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Ratsformationen

• Allgemeine Angelegenheiten

• Auswärtige Angelegenheiten

• Wirtschaft und Finanzen

• Justiz und Inneres (JI)

• Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz

• Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt)

• Verkehr, Telekommunikation und Energie

• Landwirtschaft und Fischerei

• Umwelt

• Bildung, Jugend, Kultur und Sport

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Stimmengewichtung im Rat und Ratspräsidentschaft

• STIMMENGEWICHTUNG IM RAT – Vertrag von Nizza

• Deutschland 29• Vereinigtes Königreich 29• Frankreich 29• Italien 29• Spanien 27• Polen 27• Rumänien 14• Niederlande 13• Griechenland 12• Tschechische Republik 12• Belgien 12• Ungarn 12• Portugal 12• Bulgarien 10• Schweden 10• Österreich 10• Slowakei 7• Dänemark 7• Finnland 7• Irland 7• Litauen 7• Lettland 4• Slowenien 4• Estland 4• Zypern 4• Luxemburg 4• Malta 3

• RATSPRÄSIDENTSCHAFTEN bis 2020

• Slowenien Januar-Juni 2008• Frankreich Juli-Dezember 2008• Tschechische R. Januar-Juni 2009• Schweden Juli-Dezember 2009• Spanien Januar-Juni 2010• Belgien Juli-Dezember 2010• Ungarn Januar-Juni 2011• Polen Juli-Dezember 2011• Dänemark Januar-Juni 2012• Zypern Juli-Dezember

r2012• Irland Januar-Juni 2013• Litauen Juli-Dezember 2013• Griechenland Januar-Juni 2014• Italien Juli-Dezember 2014• Lettland Januar-Juni 2015• LuxemburgJuli-Dezember 2015• Niederlande Januar-Juni 2016• Slowakei Juli-Dezember 2016• Malta Januar-Juni 2017• UK Juli-Dezember 2017• Estland Januar-Juni 2018• Österreich Juli-Dezember 2018• Rumänien Januar-Juni 2019• Finnland Juli-Dezember 2019

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Europäische Kommission

Europäische Kommission: Hauptgebäude „Berlaymont“, Rue de la Loi

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EU: Kommissare

Lady Ashton (Vizepr.) José Manuel Barroso (Präsident) Viviane Reding (Vizepr.)

24 weitere Kommissare, darunter weitere 5 Vizepräsidenten

Günther Oettinger László Andor Johannes Hahn

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EU: Die Generaldirektionen der Europäischen Kommission

Abteilungen (Generaldirektionen)

Beschäftigung, Soziales und Integration (EMPL) Bildung und Kultur (EAC)

Binnenmarkt und Dienstleistungen (MARKT) Datenverarbeitung (DIGIT)

Dolmetschen (SCIC) Energie (ENER)

Erweiterung (ELARG) EuropeAid – Entwicklung und Zusammenarbeit

Eurostat (ESTAT) Foreign Policy Instruments Service (EEAS)

Forschung und Innovation (RTD) Gemeinsame Forschungsstelle (JRC)

Generalsekretariat (SG) Gesundheit und Verbraucher (SANCO)

Handel (TRADE) Haushalt (BUDG)

Humanitäre Hilfe (ECHO) Humanressourcen und Sicherheit (HR)

Informationsgesellschaft und Medien (INFSO) Inneres (HOME)

Justiz (JUST) Klimapolitik (CLIMA)

Kommunikation (COMM) Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei (MARE) Mobilität und Verkehr (MOVE)

Regionalpolitik (REGIO) Steuern und Zollunion (TAXUD)

Übersetzung (DGT) Umwelt (ENV)

Unternehmen und Industrie (ENTR) Wettbewerb (COMP)

Wirtschaft und Finanzen (ECFIN)

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EU: Europäisches ParlamentSitzverteilung im Europäischen Parlament

MS 2007   2009   MS   2007   2009

Deutschland 99 99 Schweden 19 18Italien 78 72 Österreich 18 17Frankreich 78 72 Bulgarien 18 17 Vereinigtes KR 78 72 Slowakei14 13Polen 54 50 Finnland 14 13 Rumänien 35 33 Dänemark 14 13Niederlande 27 25 Litauen 13 12Portugal 24 22 Lettland 9 8Belgien 24 22 Slowenien 7 7Tschech. Rep. 24 22 Luxemburg 6 6Griechenland 24 22 Zypern 6 6Ungarn 24 22 Estland 6 6

Malta 5 5

Gesamt: 785 736

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Fraktionen im EP

• Europäische Volkspartei (EVP)

• Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten (S&D) im Europäischen Parlament

• Alliance of Liberals and Democrats (ALDE)

• Grüne / EFA (Europäische Freie Allianz)

• European Conservatives and Reformist Group (EKR)

• European United Left / Nordic Green Left (GUE/NGL)

• Europe of Freedom and Democracy

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Bodies of the EP

The Conference of Presidents is made up of the chairs of the political groups and the President of the European Parliament. It organises practical aspects of Parliament’s work and decides on all questions relating to legislative planning, including :

the timetable and agenda for plenary sittings the composition of the committees and delegations, and their remits legislative programming.

It also has an important role to play in the relations between the European Parliament and the other Community institutions, third countries and extra-Community organisations

BureauThe Bureau is made up of the President of the European Parliament, the 14 Vice-Presidents and the five Quaestors, with observer status, elected by the assembly for a renewable period of two and a half years. It guides Parliament’s internal functioning, including :

the European Parliament’s budget estimates administrative and financial organisation the secretariat and its sub-departments.

QuaestorsThey are responsible, under the Bureau’s instructions, for administrative and financial matters of direct concern to Members. The five Quaestors sit on the Bureau in an advisory capacity. They ensure that Members have the infrastructure necessary to exercise their mandate.

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Ständige Ausschüsse im EP

AFET  Foreign Affairs

DROI   Human Rights

SEDE  Security and Defence

DEVE  Development

INTA  International Trade

BUDG Budgets

CONT  Budgetary Control

ECON  Economic and Monetary

Affairs

EMPL  Employment and Social Affairs

ENVI  Environment, Public Health

and Food Safety

ITRE  Industry, Research and Energy

IMCO  Internal Market and Consumer

Protection

TRAN  Transport and Tourism

REGI Regional Development

AGRI  Agriculture and Rural

Development

PECH  Fisheries

CULT  Culture and Education

JURI  Legal Affairs

LIBE  Civil Liberties, Justice and

Home Affairs

AFCO  Constitutional Affairs

FEMM  Women's Rights and Gender

Equality

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Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)

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Wirtschafts- und Sozialausschuss

Zusammensetzung

Employers' Group (Group I)Made up of entrepreneurs and representatives of entrepreneur associations working in industry, commerce, services and agriculture in the 27 Member States of the European Union. These are women and men involved in the business world and in touch with the realities of everyday life who are willing to put their experience to use to further the European venture.

Workers' Group (Group II) Comprises representatives from national trade unions, confederations and sectoral federations. Its members represent over 80 trade union organisations – the vast majority of them affiliated to the European Trade Union Confederation (ETUC) or its sectoral federations.

Group III Wide range of categories represented: its members are drawn from farmers' organisations, small businesses, the crafts sector, the professions, cooperatives and non-profit associations, consumer organisations, environmental organisations, associations representing the family, persons with disabilities, the scientific and academic community and non-governmental organisations.

Ausschusswesen

• Economic and Monetary Union, Economic and Social Cohesion (ECO)• Single Market, Production and Consumption (INT)• Transport, Energy, Infrastructure and Information Society (TEN)• Employment, Social Affairs and Citizenship (SOC)• Agriculture, Rural Development and Environment (NAT)• External Relations Section (REX)• Consultative Commission on Industrial Change (CCMI)

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Mitglieder im AdR

24 Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich

21 Spanien und Polen

15 Rumänien

12 Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden

9 Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei und Finnland

7 Estland, Lettland und Slowenien

6 Zypern und Luxemburg

5 Malta

________________________

344 GESAMT

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Präsidium, Kommissionen und Fraktionen des AdR

Präsidium:PräsidentErster Vizepräsident27 Vizepräsidenten27 weitere Mitglieder die Vorsitzenden der vier Fraktionen

Ausschüsse:Die Mitglieder des Ausschusses verteilen sich auf die folgenden sechs „Fachkommissionen“, die die Plenartagungen vorbereiten: Fachkommission für Kohäsionspolitik (COTER) Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik (ECOS) Fachkommission für nachhaltige Entwicklung (DEVE) Fachkommission für Kultur und Bildung (EDUC) Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa (CONST) Fachkommission für Außenbeziehungen (RELEX).

Fraktionen:European People's Party (EPP)Party of European Socialists (PES)Group of the Alliance of Liberals and Democrats for Europe (ALDE)European Alliance Group

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NUTS 2

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NUTS 2 in Ungarn

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Andere Einrichtungen

Interinstitutionelle Einrichtungen

• Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

• Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)

• Europäische Verwaltungsakademie

Stellen für besondere Angelegenheiten

• Europäischer Bürgerbeauftragter (Ombudsman)

• Europäischer Datenschutzbeauftragter

Finanzierungseinrichtungen

• Die Europäische Investitionsbank

• Der Europäische Investitionsfond

• Die Europäische Zentralbank (EZB)

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Europäische Zentralbank (EZB)

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EZB: Institutionelle Struktur

Direktorium (sechs Personen): Präsident, Vizepräsident, vier Mitglieder (vom Europäischen Rat – nur Euroländer – einstimmig ernannt)

EZB-Rat (Direktorium + Direktoren der Zentralbanken der Eurozone). Beschlussorgan, tritt zweimal im Monat zusammen.

Erweiterter Rat: Direktorium + Direktoren der 27 Zentralbanken der EU.

EZB-Direktorium (September 2010):

Hintere Reihe (von links nach rechts):

Lorenzo Bini Smaghi, José Manuel González-Páramo

Jürgen Stark

Vordere Reihe (von links nach rechts):

Gertrude Tumpel-GugerellJean-Claude Trichet (Präsident)

Vitor Constâncio (Vizepräsident)

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Gemeinschaftsagenturen

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (in der Planung) (ACER)Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA)Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)Die Europäische Eisenbahnagentur – für sichere und kompatible Eisenbahnsysteme (ERA)Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)Europäische Chemikalienagentur (ECHA)Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)Europäische Umweltagentur (EEA)Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (OHIM)Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

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Europäischer Gerichtshof, Gericht erster Instanz und Gericht für den Öffentlichen Dienst

• Sitz: Luxemburg• Zusammensetzung: 27 Richter (1 pro Mitgliedstaat)• Präsident auf drei Jahre gewählt, einmal wiederwählbar• Beschlussfassung im Plenum, Große Kammer (13 Richter), Kammern zu fünf oder drei Richtern• Aufgaben:

- Vorabentscheidungsersuchen- Vertragsverletzungsklagen - Nichtigkeitsklagen- Untätigkeitsklagen- Schadenersatzklagen

• Gericht für den Öffentlichen Dienst entscheidet bei Streitsachen zwischen EU-Institutionen und Bediensteten

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Demokratiedefizit?

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Finanzen

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EU-Haushalt

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Politikfelder• Audiovisuelle Politik und Medienpolitik

• Außenbeziehungen

• Außenhandel

• Außen- und Sicherheitspolitik

• Beschäftigung und Sozialpolitik

• Betrugsbekämpfung

• Bildung, Ausbildung, Jugend

• Binnenmarkt

• Energie

• Entwicklung

• Erweiterung

• Forschung und Innovation

• Gesundheitswesen

• Haushalt

• Humanitäre Hilfe

• Informationsgesellschaft• Institutionelle Fragen• Justiz, Freiheit und Sicherheit• Kultur• Landwirtschaft• Lebensmittelsicherheit• Maritime Angelegenheiten und Fischerei• Menschenrechte• Regionalpolitik• Steuerwesen• Umwelt• Unternehmertum• Verbraucher• Verkehr• Wettbewerb• Wirtschaft und Währung• Zoll

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EU und NATO

PR

Nur EU

Nur NATO

EU und NATO

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EUV Art 1

TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

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EUV Art. 2

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

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EUV Art. 3

(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem — in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität — der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.

(4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist.

(5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

(6) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen übertragen sind.

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EUV Art. 4

(1) Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten.

(2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

(3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.

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EUV, Art. 5

(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.

(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.

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EUV, Art. 7

(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.

(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt. Artikel 8 (1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.

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Eu