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Telefon 16 – 9 24 47 Telefax 16 – 2 81 28 H:\DC_DATEN\Schreiber\Verbraucherschutzamt_BV.doc Direktorium Controlling / Steuerungsunterstützung Amt für Verbraucherschutz Antrag: 2566 (2001) vom 12. Februar 2001 der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Anlagen - Schreiben des Oberbürgermeisters vom 5. April 2001 - Schreiben des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 19. April 2001 Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 23. Mai 2001 öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis 1 Der Antrag ........................................................................................................................ 2 2 Kompetenzen der Landeshauptstadt München im Bereich Verbraucherschutz ........ 3 2.1 Lebensmittelüberwachung ............................................................................................. 3 2.2 Schankanlagenkontrollen ............................................................................................... 4 2.3 Freiverkäufliche Arzneimittel .......................................................................................... 5 2.4 Öffentlicher Gesundheitsdienst ...................................................................................... 5 2.5 Aufgaben der Veterinärämter ......................................................................................... 6 2.6 Amtlicher Tierarzt ........................................................................................................... 7 2.7 Kreisverwaltungsbehörde ............................................................................................... 7 2.8 Tierkörperbeseitigung .................................................................................................... 7 2.9 Städtische Ernährungsberatung ..................................................................................... 7 3 Organisation des Verbraucherschutzes bei der Stadtverwaltung ............................... 7 3.1 Lebensmittelüberwachung ............................................................................................. 7 3.2 Schankanlagenkontrollen ............................................................................................... 8 3.3 Freiverkäufliche Arzneimittel .......................................................................................... 8 3.4 Öffentlicher Gesundheitsdienst ...................................................................................... 8 3.5 Aufgaben der Veterinärämter ......................................................................................... 8 3.6 Städtische Stellen in der Ernährungsberatung ............................................................. 10 4 Prüfung der Frage, ob eine Zusammenführung der Aufgaben und Kompetenzen in einem Verbraucherschutzamt sinnvoll ist ............................................................... 11 4.1 Allgemeines ................................................................................................................. 11 4.2 Zusammenlegung der unterschiedlichen Verbraucherschutzaufgaben ........................ 12 4.2.1 Verbraucherschutzaufgaben nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) ................................................................. 12 4.2.2 Weitere Aufgaben des Verbraucherschutzes (Lebensmittel, Schankanlagen, freiverkäufliche Arzneimittel).................................................................................. 13 4.2.3 Ernährungsberatung ............................................................................................. 13 4.2.4 Aufgaben des Veterinäramtes............................................................................... 14 4.2.5 Einrichtung einer Koordinierungsstelle für städtische Essenseinrichtungen .......... 15 4.3 Amt für Verbraucherschutz .......................................................................................... 16 4.4 Amt für Lebensmittelüberwachung ............................................................................... 18 4.5 Weitere Stellungnahmen.............................................................................................. 23 4.5.1 Stadtkämmerei ...................................................................................................... 23 4.5.2 Gesamtpersonalrat ............................................................................................... 24 5 Fazit und Entscheidungsvorschlag.............................................................................. 25

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Telefon 16 – 9 24 47Telefax 16 – 2 81 28

H:\DC_DATEN\Schreiber\Verbraucherschutzamt_BV.doc

DirektoriumControlling /Steuerungsunterstützung

Amt für VerbraucherschutzAntrag: 2566 (2001) vom 12. Februar 2001

der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

Anlagen- Schreiben des Oberbürgermeisters vom 5. April 2001- Schreiben des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 19. April 2001

Beschluss der Vollversammlung des Stadtratsvom 23. Mai 2001öffentliche SitzungInhaltsverzeichnis

1 Der Antrag ........................................................................................................................22 Kompetenzen der Landeshauptstadt München im Bereich Verbraucherschutz ........3

2.1 Lebensmittelüberwachung .............................................................................................32.2 Schankanlagenkontrollen...............................................................................................42.3 Freiverkäufliche Arzneimittel ..........................................................................................52.4 Öffentlicher Gesundheitsdienst ......................................................................................52.5 Aufgaben der Veterinärämter.........................................................................................62.6 Amtlicher Tierarzt...........................................................................................................72.7 Kreisverwaltungsbehörde...............................................................................................72.8 Tierkörperbeseitigung ....................................................................................................72.9 Städtische Ernährungsberatung.....................................................................................7

3 Organisation des Verbraucherschutzes bei der Stadtverwaltung ...............................73.1 Lebensmittelüberwachung .............................................................................................73.2 Schankanlagenkontrollen...............................................................................................83.3 Freiverkäufliche Arzneimittel ..........................................................................................83.4 Öffentlicher Gesundheitsdienst ......................................................................................83.5 Aufgaben der Veterinärämter.........................................................................................83.6 Städtische Stellen in der Ernährungsberatung .............................................................10

4 Prüfung der Frage, ob eine Zusammenführung der Aufgaben und Kompetenzen in einem Verbraucherschutzamt sinnvoll ist ...............................................................11

4.1 Allgemeines .................................................................................................................114.2 Zusammenlegung der unterschiedlichen Verbraucherschutzaufgaben ........................12

4.2.1 Verbraucherschutzaufgaben nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) .................................................................124.2.2 Weitere Aufgaben des Verbraucherschutzes (Lebensmittel, Schankanlagen, freiverkäufliche Arzneimittel)..................................................................................134.2.3 Ernährungsberatung .............................................................................................134.2.4 Aufgaben des Veterinäramtes...............................................................................144.2.5 Einrichtung einer Koordinierungsstelle für städtische Essenseinrichtungen ..........15

4.3 Amt für Verbraucherschutz ..........................................................................................164.4 Amt für Lebensmittelüberwachung...............................................................................184.5 Weitere Stellungnahmen..............................................................................................23

4.5.1 Stadtkämmerei......................................................................................................234.5.2 Gesamtpersonalrat ...............................................................................................24

5 Fazit und Entscheidungsvorschlag..............................................................................25

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I. Vortrag des Referenten

1 Der Antrag

Der im Betreff genannte Antrag Nr. 2566 der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIEGRÜNEN enthält die Bitte an die Verwaltung, darzustellen,- welche Kompetenzen Kommunen im Bereich Verbraucherschutz haben,- wie der Verbraucherschutz in München momentan organisiert ist und welche Verwal-

tungseinheiten über die Referate hinweg mit dem Thema Gesundheit, Verbraucher-schutz, Ernährung(sbreratung) und Kontrolle im Gesundheits- und Hygienewesen imweitesten Sinne zu tun haben,

- welche Aufgaben und Kompetenzen in einem Verbraucherschutzamt sinnvoller weisezusammengeführt werden können, ohne dass Kontroll- und Aufsichtsfunktionen mitEinheiten vermischt werden, die zu kontrollieren sind.

In der Begründung des Antrags wird Folgendes ausgeführt:"Momentan gibt es in München keine Verwaltungseinheit, die für den Bereich Gesundheit,Verbraucherschutz, Ernährung und Kontrolle im Gesundheits- und Hygienebereich um-fassend zuständig ist. So ist etwa die im Kreisverwaltungsreferat angesiedelte Abteilungfür Verbraucherschutz zusammen mit den Bezirksinspektionen für die Lebensmittelüber-wachung zuständig. Das im Kommunalreferat ansässige Veterinäramt wiederum ist fürdie Tiermittelsicherheit verantwortlich. Eine gesamtstädtische zentrale Koordinierungs-stelle für die städtischen Essenseinrichtungen von der Kinderkrippe bis zu den Kantinenfehlt genauso wie eine zentrale Anlauf- und Informationsstelle für BürgerInnen, in derneutral Fragen zu Gesundheit und Verbraucherschutz beantwortet werden.

Die Diskussion um BSE und Medikamentenmissbrauch bei der Schweinezucht räumendem Thema Verbraucherschutz einen ganz neuen Stellenwert ein. Das Bundesinstitut fürgesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin plädiert in einer Stellungnah-me vom Januar 2001 dafür, die Zuständigkeiten im Verbraucherschutz zusammenzufüh-ren, da die derzeitige Zersplitterung kontraproduktiv sei. Die zitierte Stellungnahme be-zieht sich zwar vor allen Dingen auf die europäische bzw. die Bundesebene, jedoch sollteman auch auf kommunaler Ebene überlegen, ob man den gegenwärtigen Entwicklungennicht durch eine entsprechende organisatorische Neustrukturierung Rechnung tragenkönnte.

Um Interessenkollisionen zu vermeiden, sollten Kontroll- und Aufsichtsfunktionen vonEinheiten getrennt werden, die zu kontrollieren sind. Wichtig bei der Bündelung der kom-munalen Kompetenzen in einem Amt für Verbraucherschutz ist außerdem eine eindeutigeZuordnung dieses Amtes innerhalb der Stadtverwaltung."

Der Antrag wurde dem Direktorium, D-C/S zur federführenden Bearbeitung zugewiesen.Die Vorlage basiert auf den Stellungnahmen des Kommunalreferates, des Kreisverwal-tungsreferates, des Referates für Gesundheit und Umwelt, des Personal- und Organisati-onsreferates, der Stadtkämmerei, des Schulreferates, des Sozialreferates und des Ge-samtpersonalrates.

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Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Der Bayerische Ministerpräsident teilte mit Schreiben vom 9. März 2001 mit, dass nun-mehr ein Gesetzesentwurf vorliegt, nach dem die Aufgaben des Städtischen Veterinär-amtes München zum 1. Mai 2001 auf die Regierung von Oberbayern übertragen werdensollen.

Im Hinblick auf die noch vorzunehmende Behandlung des Stadtratsantrags Nr. 2566 wur-de der Bayerische Ministerpräsident vom Oberbürgermeister mit Schreiben vom5. April 2001 (s. Anlage 1) gebeten, die endgültige Entscheidung über die Angelegenheitnoch für kurze Zeit auszusetzen und den Gesetzesentwurf für den Teil, der die Rück-übertragung des Städtischen Veterinäramtes an die Regierung von Oberbayern vorsieht,noch zurückzustellen. Damit wäre dem Münchner Stadtrat die Gelegenheit gegeben, sichbei der Entscheidung über den vorliegenden Stadtratsantrag auch noch mit der verän-derten Situation für das Münchner Veterinärwesen befassen zu können.

In Antwortschreiben vom 19. April 2001 (s. Anlage 2) teilte der Bayerische Ministerpräsi-dent mit, dass es keine Möglichkeit mehr gäbe, die Übertragung der Aufgaben des Städ-tischen Veterinäramts München zum 1. Mai 2001 auf die Regierung von Oberbayern zustoppen. Gleichwohl äußerte er die Bitte, den Antrag aus der Mitte des Stadtrats, einStädtisches Amt für Verbraucherschutz mit zentralen, die Veterinäraufgaben umfassen-den Zuständigkeiten zu errichten, am 23. Mai 2001 von der Vollversammlung beratenzu lassen.

Vor diesem Hintergrund ist neben der Behandlung der im Antrag aufgeworfenen Fragen,durch diese Beschlussvorlage auch eine Grundsatzentscheidung durch den Stadtrat dar-über herbeizuführen, ob die Landeshauptstadt München beim Freistaat Bayern eineRückübertragung des seit 1. Mai 2001 bei der Regierung von Oberbayern angesiedeltenVeterinäramtes beantragen soll. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen entnommenwerden kann, ist diese Entscheidung richtungsweisend für die weiteren Überlegungenhinsichtlich der Bündelung der kommunalen Kompetenzen in einem Amt für Verbraucher-schutz.

2 Kompetenzen der Landeshauptstadt München im Bereich Verbraucherschutz

Nachfolgend werden die derzeit von der Landeshauptstadt München ausgeübten Kom-petenzen im Bereich Verbraucherschutz dargestellt.

2.1 Lebensmittelüberwachung

Die Zuständigkeit der Landeshauptstadt München als Lebensmittelüberwachungsbehördeergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Lebensmittelüberwachungsgesetz – LÜG.

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Aufgabe der Lebensmittelüberwachungsbehörde ist es, die Einhaltung der Vorschriften ü-ber den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-gesetzes (Lebensmittel, Zusatzstoffe, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Bedarfsge-genstände, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse) zu kontrollieren. Innerhalbder Stadtverwaltung obliegt diese Aufgabe dem Kreisverwaltungsreferat, HA III Gewer-bewesen.

Das Kreisverwaltungsreferat hat gemäß § 41 Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegen-ständegesetz - LMBG regelmäßige Überprüfungen und Probeentnahmen durchzuführen,wobei sich die Prüftätigkeit augenblicklich auf 16.939 Betriebe (u. a. Gaststätten, Metzge-reien, Bäcker- und Konditoreien, Lebensmittel-, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Im-port- u. Exportbetriebe) erstreckt.

Dabei gilt das Hauptaugenmerk der Überprüfung folgenden Punkten:- Frischezustand der Lebensmittel,- Produkt- und Produktionshygiene,- Überwachung der Haltbarkeitsdaten,- Überprüfung der Kühltemperaturen,- Personal- und Betriebshygiene,- Überprüfung der verwendeten Zutaten,- Personalschulung,- Kontrolle von Hygienekonzepten,- Zustand von Lieferfahrzeugen,- Ordnungsgemäße Lebensmittelkennzeichnung,- Beratung und Belehrung,- Überprüfung des Personals nach dem Infektionsschutzgesetz,- hygienischer Zustand von Getränkeschankanlagen.

Im vergangenen Jahr wurden in diesem Zusammenhang auch 3.553 Proben entnommen(§ 42 LMBG).

Bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften können Anordnungen (Beschei-de, Sicherstellungen, Beschlagnahmen) getroffen werden (Art. 2 Abs. 1 LÜG).Des Weiteren werden Bußgeldverfahren eingeleitet bzw. Strafanzeigen erstattet.

Eine wesentliche Aufgabe ist auch die Erteilung von Auskünften an die Verbraucher, dieEntgegennahme von Beschwerdeproben und die Beratung von Gewerbetreibenden.

2.2 Schankanlagenkontrollen

Die Anforderungen für den Betrieb von Getränkeschankanlagen ergeben sich primär ausder Verordnung über Getränkeschankanlagen (SchankV).

Insbesondere in § 9 der SchankV ist dargelegt, dass die Schankanlagen in einem tech-nisch betriebssicheren und hygienisch einwandfreien Zustand zu halten sind. In derMünchner Gastronomie werden derzeit ca. 7000 solcher Anlagen sowohl für alkoholfreieGetränke als auch für Bier und Wein betrieben.

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Die Getränkeschankanlagen unterliegen zum einen einer regelmäßigen zweijährigenPrüfungspflicht durch private Sachkundige. Unabhängig hiervon bleibt eine behördlicheÜberprüfung der Schankanlagen nach § 12 SchankV vorbehalten.

Vor allem im sicherheitstechnischen und hygienischen Bereich ist mit der behördlichen Ü-berwachungspflicht bei den Getränkeschankanlagen ein erhebliches Maß an Verantwor-tung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit verbunden, zumal durch die unter hohem Ü-berdruck stehenden Anlagenteile bei Mängeln z.T. sogar erhebliche Gefahren für Besu-cher und Beschäftigte entstehen können.

2.3 Freiverkäufliche Arzneimittel

Die Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist im Arzneimittelge-setz (AMG) geregelt und wurde erst jüngst der Landeshauptstadt München übertragen.Die Anzahl der bisher erfassten Betriebe, die freiverkäufliche Arzneimittel im Sortimentführen, beträgt im Stadtgebiet ca. 2.200.

Die Überwachung umfasst in erster Linie folgende Tätigkeiten:• Abgrenzung der freiverkäuflichen Arzneimittel zu apothekenpflichtigen Arzneimitteln,

Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten und Kosmetika (§ 44AMG);

• Überwachung der Anzeigepflicht nach § 67 AMG;• Entscheidung bezüglich der Erfordernis eines Sachkundenachweises (§ 50 AMG);• Überprüfung der einschlägigen Herstellungs- und Handelsbetriebe hinsichtlich der hy-

gienischen Zustände der Betriebs- und Geschäftsräume, einer sachgerechten Lage-rung und ordnungsgemäßen Kennzeichnung, der Anbringung bzw. der Beachtung desVerfalldatums sowie sensorisch feststellbarer Mängel (§ 64 AMG);

• Fertigung von Besichtigungsberichten über jede durchgeführte Kontrolle (§ 64 AMG);• Entnahme von Proben (Planproben, Verdachtsproben)• Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 97 AMG) sowie Einleitung von

Strafverfahren (§§ 95, 96 AMG)• Vollzug der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes.

2.4 Öffentlicher Gesundheitsdienst

Das Gesetz über die Gesundheits- und Veterinärfachverwaltung in Bayern (Gesetz überden Öffentlichen Gesundheitsdienst – GDG) vom 12.07.1986 in der Fassung vom23.07.1993 regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse des Öffentlichen Gesund-heitsdienstes.Gem. Art. 1 Abs. 1 GDG ist Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes u. a. die För-derung der Gesundheit von Menschen und Tieren und die Beobachtung und Bewertungvon gesundheitlichen Verhältnissen von Menschen und Tieren einschließlich der Auswir-kungen auf die Gesundheit.

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Sie wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren verhütetund bekämpft werden und wirkt somit dabei mit, dass die Anforderungen des Verbrau-cherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln etc. beachtet werden (Art. 1 Abs. 1 Nr. 5GDG).

Für die genannten Aufgaben sind grundsätzlich die staatlichen Behörden des öffentlichenGesundheitsdienstes (staatl. Gesundheits- und Veterinärämter, Regierungen, Staatsmi-nisterien) zuständig, kommunale Gesundheits- und Veterinärämter nehmen diese Aufga-ben als übertragene Angelegenheiten wahr (Art. 2 i.V. m. Art. 4 GDG).

Die Aufgaben der Gesundheitsämter sind in den Art. 8 ff GDG beschrieben.Die Hauptaufgabe ist in der Überwachung von Einrichtungen auf die Einhaltung der An-forderung der Hygiene (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG) zu sehen.Genannt sind beispielsweise Krankenhäuser, Schulen und sonstige Einrichtungen im Sin-ne des Bundesseuchengesetzes - BSeuchG oder Anlagen zur Trinkwasserversorgung.

Aus den unter Art. 1 GDG i.V. m. Art. 8 GDG genannten Aufgaben lässt sich eine unmit-telbare Zuständigkeit für den „Verbraucherschutz“ für kommunale Gesundheitsämter(hier: Referat für Gesundheit und Umwelt) nicht ableiten. Die Aufgaben haben eher mit-telbaren Einfluss auf den Verbraucherschutz.

2.5 Aufgaben der Veterinärämter

Bis zur Übertragung der Aufgaben an die Regierung von Oberbayern zum 1. Mai2001 wirkte das städtische Veterinäramt gemäß Art. 13 GDG mit• beim Schutz der Bevölkerung vor Gefährdung und Schädigung der menschlichen Ge-

sundheit,• vor Täuschung und Irreführung im Verkehr mit Lebensmitteln und sonstigen Erzeug-

nissen tierischer Herkunft,• bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten,• an der Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, leistungsfähigen Bestandes an

Nutztieren,• beim Schutz der Tiere und• bei der Überwachung der Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeug-

nissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes.

Die Veterinärämter unterstützen Bestrebungen zur Erhaltung und Verbesserung desSchutzes und der Gesundheit der Tiere sowie der hygienischen Wertigkeit der vom Tierstammenden Lebensmittel.Den Vollzug der verschiedenen Einzelvorschriften nimmt die (kreisfreie) Stadt Münchenentsprechend der nachstehenden Ziffern 2.6 mit 2.8 wahr.

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2.6 Amtlicher Tierarzt

Aufgaben des Amtlichen Tierarztes sind insbesondere die Schlachttier- und Fleischunter-suchungen sowie die Hygieneüberwachung in den zugelassenen Zerlegungs- undFleischverarbeitungsbetrieben oder in Kühl- und Gefrierhäusern, ferner die bakteriologi-sche Fleischuntersuchungsstelle.

2.7 Kreisverwaltungsbehörde

Das Kommunalreferat ist auf den Gebieten des Fleischhygiene-, Tierseuchen- (ein-schließlich Tierkörperbeseitigungs-) und Tierschutzrechts Kreisverwaltungsbehörde (un-abhängig von der Zuordnung des Veterinäramtes – ob staatlich oder städtisch).

2.8 Tierkörperbeseitigung

Die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung werden von der Schlachthofdirektion bzw. derTBA Berndt, Oberding, als Beseitigungsunternehmen wahrgenommen.

2.9 Städtische Ernährungsberatung

Für die städtischen Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Kooperationseinrichtungen gibtes eine eigene Ernährungsberatung für die Beratung der in diesen Einrichtungen tätigenKöchinnen und Köche.

Zudem ist im Referat für Gesundheit und Umwelt eine halbe Stelle für eine Ökotropholo-gin (Ernährungsbraterin) vorgetragen.Aufgabenschwerpunkte der Stelle sind die Planung und Koordination modellhafter Ge-sundheitsprojekte unter besonderer Berücksichtigung des Aspektes der gesunden Ernäh-rung und diesbezügliche Information der Bevölkerung, die Abgabe von Stellungnahmen,Multiplikatorenschulungen, etc. .

Eine allgemeine Ernährungsberatung der Landeshauptstadt München für die MünchnerBürgerinnen und Bürger ist nicht eingerichtet, jedoch bieten z. B. überörtliche Einrichtun-gen wie die Verbraucherzentrale Bayern e. V. eine Ernährungsberatung an.

3 Organisation des Verbraucherschutzes bei der Stadtverwaltung

Hinsichtlich der derzeitigen Organisation des Verbraucherschutzes bei der Stadtverwal-tung führten die Referate in ihren Stellungnahmen Folgendes aus:

3.1 Lebensmittelüberwachung

Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen ist imKreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung III Gewerbe, Verbraucherschutz, Bezirksinspek-tionen, Gaststätten, Veranstaltungen angesiedelt.

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Die Lebensmittelüberwachung ist in einer eigenen Unterabteilung innerhalb der AbteilungIII/2 Verbraucherschutz, Bezirksinspektionen, Meldestellen zusammengefasst. Dort sindinsgesamt 47 Stellen vorgetragen, davon 7 Stellen für Sachbearbeiterinnen und Sachbe-arbeiter im Innendienst, 40 Stellen für Außendienstmitarbeiterinnen/-mitarbeiter.Die Außendienstmitarbeiter werden in den städtischen Bezirksinspektionen eingesetzt.Sie unterstehen dienstaufsichtlich den Leiterinnen und Leitern der Bezirksinspektionen,fachaufsichtlich dagegen dem Leiter der o. g. Unterabteilung.

Eine weitere Stelle für einen Außendienstmitarbeiter ist in der dem Direktorium, Bezirks-verwaltungsstelle Pasing zugehörigen Bezirksinspektion 21 vorgetragen, auch hier liegtdie Fachaufsicht beim Leiter der Unterabteilung 1 des o. g. Bereichs.

3.2 Schankanlagenkontrollen

Die Schankanlagenkontrollen werden von fünf Baukontrollmeistern durchgeführt. Diesesind ebenfalls im Kreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung III in der Abteilung III/3 Gast-stätten, Veranstaltungen angesiedelt.

3.3 Freiverkäufliche Arzneimittel

Die erst jüngst dem Kreisverwaltungsreferat übertragenen Aufgaben werden derzeit vonden Außendienstmitarbeitern der Lebensmittelüberwachung in den Bezirksinspektionenmit übernommen (vgl. Punkt 3.1).

3.4 Öffentlicher Gesundheitsdienst

Die nach Art. 8 GDG gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben werden vom Referat für Ge-sundheit und Umwelt überwiegend innerhalb des Sachgebietes Stadthygiene mit derzeitsechs Ärztinnen und Ärzte und sechs Gesundheitsaufsehern wahrgenommen. Diese wer-den von drei Verwaltungskräften unterstützt.

3.5 Aufgaben der Veterinärämter

Das Veterinäramt war bis zur Übertragung auf die Regierung von Oberbayern im Kom-munalreferat angesiedelt.

Wer ab Wirkungszeitpunkt 1. Mai 2001 neben der Fachbehörde (Veterinäramt) als Voll-zugsbehörde tätig wird und welche Bereiche darüber hinaus bei der Aufgabenerledigungmitwirken, ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt.

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Aufgaben Rechtsvorschriften Vollzugsbehörde Mitwirkung

1 2 3 4Lebensmittelhygie-ne, insbesondere beiLebensmitteln tieri-scher Herkunft

Lebensmittelüberwa-chungsgesetz (i.V.m.Lebensmittel- undBedarfsgegenstän-degesetz und Le-bensmittelhygieneve-rordnung)

Kreisverwaltungsre-ferat *

Kontrollen:Lebensmittelkontrolleure derBezirksinspektionen, teilwei-se mit Staatl. VeterinäramtProbeuntersuchung:Landesuntersuchungsanstalt(LUA)

Fleischhygiene undGeflügelfleischhy-gienefür zugelassene Be-triebe und Binnen-markt

Gesetz und Verord-nung zur Ausführungdes Fleischhygiene-gesetzes (i.V.m.Fleischhygienege-setz und Fleischhy-gieneverordnung)

Kommunalreferat ** Zulassung:Regierung von OberbayernProbenuntersuchung:Bakteriologische Fleischun-tersuchungsstelle (Kommu-nalreferat - Amtl. TA) undLUA

Fleischhygiene,Geflügelfleischhy-gienefür registrierte Be-triebe und lokalerMarkt

Gesetz und Verord-nung zur Ausführungdes Fleischhygiene-gesetzes (i.V.m.Fleischhygienege-setz und Fleischhy-gieneverordnung)

Kreisverwaltungsre-ferat *

Kontrollen:Staatl. Veterinäramt gemäßFIHG und AVFIHG als Be-auftragte der Kreisverwal-tungsbehördeProbenuntersuchungen:LUA

Fischhygiene Lebensmittelüberwa-chungsgesetz (i.V.m.Fischhygieneverord-nung)

Kreisverwaltungsre-ferat *

Kontrollen:Lebensmittelkontrolleure derBezirksinspektionen, teilwei-se mit Staatl. VeterinäramtProbenuntersuchungen:LUA

Milchhygiene Verordnung über denVerkehr mit Erzeug-nissen nach demMilch- und Margari-negesetz (i.V.m.Milch- und Margari-negesetz und Milch-hygieneverordnung)

Kreisverwaltungsre-ferat *

Zulassung:Regierung von OberbayernKontrollen:Lebensmittelkontrolleure derBezirksinspektionen, teilwei-se mit Staatl. VeterinäramtProbenuntersuchungen:LUA

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Aufgaben Rechtsvorschriften Vollzugsbehörde Mitwirkung

1 2 3 4Tierseuchenbe-kämpfung (beiNutztieren, die derLebensmittelgewin-nung dienen)

Gesetz über denVollzug des Tierseu-chenrechts (i.V.m.Tierseuchengesetz)

Kommunalreferat * Kontrollen:Staatl. Veterinäramt als Be-auftragte der Kreisverwal-tungsbehördeProbenuntersuchung:LUA und Bundesfor-schungsanstalt Tübingen

Tierkörperbeseiti-gung

Gesetz zur Ausfüh-rung des Tierkörper-beseitigungsgeset-zes (i.V.m. Tierkör-perbeseitigungsge-setz)

Beseitigungspflicht:Kommunalreferat **Behördlicher Geset-zesvollzug:Kommunalreferat *

Kontrollen:Staatl. Veterinäramt als Be-auftragte der Kreisverwal-tungsbehörde

Tierarzneimittelwe-sen, Arzneimittelund Fütterungs-arzneimittel beiTierhaltern, tier-ärztliche Hausapo-theken

Verordnung zumVollzug arzneimittel-,betäubungsmittel-,apotheken- undtransfusionsrechtli-cher Vorschriften(i.V.m. Arzneimittel-gesetz und Verord-nung über tierärztli-che Hausapotheken)

Kommunalreferat *(bisher durch städt.Veterinäramt)

Kontrollen:Staatl. Veterinäramt als Be-auftragte der Kreisverwal-tungsbehörde

Tierschutzrechtli-che Vorgaben inNutztierhaltungen

Verordnung zumVollzug tierschutz-rechtlicher Vor-schriften (i.V.m.Tierschutzgesetzund zugehörigenVerordnungen)

Kommunalreferat * Kontrollen:Staatl. Veterinäramt als Be-auftragte der Kreisverwal-tungsbehörde

* Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter als staatl. Behörden und kreisfreie Gemeinden)

** Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Gemeinden

3.6 Städtische Stellen in der Ernährungsberatung

Für die Ernährungsberatung in den Kindertagesstätten ist im Schulreferat eine Planstellevorhanden, die bei der Fachabteilung 5 – Kindertagesstätten und Tagesheime angesie-

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delt ist. Darüber hinaus ist für diesen Bereich die Einrichtung einer weiteren Position ge-plant, die aber eventuell nur befristet eingerichtet wird.Die Ernährungsberatung für Kinderkrippen wird durch zwei Planstellen im Sozialreferat,Stadtjugendamt, Abteilung Kindertagesbetreuung abgedeckt.Darüber hinaus arbeitet die Abt. Kindertagesbetreuung im Fachbereich Haushaltswirt-schaft und Ernährung eng mit den zuständigen kommunalen und staatlichen Stellen zu-sammen.

Diese sind� das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bereich

Hauwirtschaft und Ernährung);� das Amt für Landwirtschaft und Ernährung der Regierung von Oberbayern (staatliche

Beratung für Ernährung und Hauswirtschaft);� das Referat für Gesundheit und Umwelt;� da Kreisverwaltungsreferat (Verbraucherschutz und Bezirksinspektion);� das Kommunalreferat (Veterinäramt)� die Verbraucherzentrale Bayern e. V..

Je nach Zuständigkeit holt sich die Abteilung Kindertagesbetreuung regelmäßig Empfeh-lungen, Beratung und Informationen ein zu den Themen Gesundheitsförderung, klein-kindgerechte Ernährung, Fragen bei aktuellen Lebensmittelskandalen z. b. BSE sowie zurLebensmittelüberwachung und Lebensmittelhygieneverordnung.

Die halbe Stelle für eine Ökotrophologin ist im Referat für Gesundheit und Umwelt in derProduktgruppe 7, Gesundheitsförderung, -beratung, Sachgebiet Stadtteilgesundheitsför-derung, vorgetragen.

4 Prüfung der Frage, ob eine Zusammenführung der Aufgaben und Kompetenzen ineinem Verbraucherschutzamt sinnvoll ist

4.1 Allgemeines

Eine Zusammenführung der Aufgaben und Kompetenzen in einem Verbraucherschutzamtkann nur sinnvoll sein, wenn sie zu einer Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zu-stand führt. Dabei kann es sich sowohl um eine den Bürger unmittelbar betreffende alsauch um eine verwaltungsinterne Verbesserung handeln.Die Vorteile einer Zentralisierung dieser Aufgaben müssen die durch eine Zusammenfüh-rung eventuell entstehenden Nachteile überwiegen und nicht zuletzt auch einer wirt-schaftlichen Betrachtung standhalten.

Verbesserungen der Bürgerorientierung sind gegeben, wenn z. B.• Bearbeitungszeiten und damit Wartezeiten für die Bürgerin / den Bürger verkürzt wer-

den;

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• klare Zuständigkeitsregelungen bzw. eine Bündelung von Zuständigkeiten der Bürgerin/ dem Bürger die Suche nach einem kompetenten Ansprechpartner in der Verwaltungerleichtert;

• der Bürgerin / dem Bürger mit mehreren unterschiedlichen Anliegen Wegezeiten durchdie Zusammenführung von Aufgaben unter einem Dach bzw. aus einer Hand erspartwerden.

Verwaltungsinterne Verbesserungen sind gegeben, wenn durch die Zusammenführungvon Aufgaben• Bearbeitungszeiten verkürzt;• der Arbeitsaufwand verringert;• die Qualität verbessert;• die Mitarbeiterzufriedenheit gesteigert wird.

Dem gegenüberstehend können sich auch Nachteile ergeben, wie z. B.• der Verlust von Fachkompetenz durch Herauslösung eines Fachbereichs aus seinem

angestammten Spezialgebiet;• der Verlust von Spezialwissen durch eine Verbreiterung des Aufgabenspektrums;• ein erhöhter Personal- und Sachaufwand, den eine eigenständige zusätzliche Behörde

zwangsläufig nach sich zieht.

4.2 Zusammenlegung der unterschiedlichen Verbraucherschutzaufgaben

4.2.1 Verbraucherschutzaufgaben nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesund-heitsdienst (GDG)

Die sich aus dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) ergebendenAufgaben des Verbraucherschutzes werden innerhalb des Referates für Gesundheitund Umwelt überwiegend vom Bereich Stadthygiene wahrgenommen. Kernaufgabe istdabei, die Gesundheit und Lebensqualität, insbesondere von gesundheitlich Benach-teiligten und gesundheitlich Gefährdeten (z. B. Suchmittelabhängige, HIV-infiziertePersonen) durch Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsberatung und Ge-sundheitsschutz zu verbessern.

Das Sachgebiet Stadthygiene wirkt so, zusammen mit den anderen Sachgebieten derProduktgruppe 5, Gesundheitsschutz, wie den Sachgebieten Infektionsschutz, Tbc-Fürsorge, etc. der Ausbreitung von meldepflichtigen Krankheiten entgegen und über-wacht, dass der hygienische Standard in Anlagen und Einrichtungen (Krankenhäuser,Altenheime, etc.) den bestehenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Eine Herausnahme der „verbraucherschutzbezogenen“ Aspekte aus den genanntenAbteilungen würde deren jeweils umfassenden Ansatz zuwiderlaufen und zu Doppelar-beiten führen.

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Das Referat für Gesundheit und Umwelt sieht auch unter dem Gesichtspunkt Bürger-orientierung für seinen Aufgabenbereich keinen Änderungsbedarf, da es bei der Erfül-lung der o. g. Aufgaben Zielgruppen bedient, die sich von denen des Kreisverwaltungs-referates und des Kommunalreferates klar abgrenzen lassen.Die Notwendigkeit einer Bündelung des Beratungsangebots, die aus Gründen der Bür-gerorientierung eine Aufgabenzusammenlegung erforderte, wird auch vom Personal-und Organisationsreferat nicht gesehen. Daneben bietet die Zusammenlegung derAufgaben des Referates für Gesundheit und Umwelt mit Aufgaben des Kreisverwal-tungsreferates und des Kommunalreferates auch keinen Ansatz für eine Optimierungder Arbeitsabläufe und damit zu einer rationelleren und kostengünstigeren Aufgaben-erfüllung.

4.2.2 Weitere Aufgaben des Verbraucherschutzes (Lebensmittel, Schankanlagen, frei-verkäufliche Arzneimittel)

Die Aufgaben des Verbraucherschutzes, die Lebensmittel, Schankanlagen und freiver-käufliche Arzneimittel betreffen, werden alle innerhalb der Hauptabteilung III des Kreis-verwaltungsreferates wahrgenommen.

Hinsichtlich dieser Aufgaben ist festzustellen, dass das Kreisverwaltungsreferat mitBeschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 21.03.2001 sowie dem dazu ge-stellten Ergänzungsantrag der SPD-Stadtratsfraktion beauftragt wurde, im Rahmen derUmsetzung des Neuen Steuerungsmodells in der Hauptabteilung III darzustellen, wel-che Maßnahmen zur Konzentration der Abläufe in der Lebensmittelüberwachung mög-lich sind und inwieweit die Kompetenzen der Lebensmittelüberwachung innerhalb derBezirksinspektionen oder aber speziellen Stellen außerhalb der Bezirksinspektionengebündelt werden können.

Das Kreisverwaltungsreferat erarbeitet in der „Arbeitsgruppe Lebensmittelüberwa-chung“ derzeit ein Konzept für ein „Amt für Lebensmittelüberwachung“ (nähere Ausfüh-rungen siehe Ziffer 4.4), in dem die lebensmittelrechtlich relevanten Zuständigkeitensoweit wie möglich gebündelt werden. Besonderer Wert soll dabei, weil hier ein nichtzu unterschätzendes Defizit festgestellt wurde, auf eine bessere Öffentlichkeitsarbeitgelegt werden. Allerdings soll dieses Amt nur die lebensmittelrechtlich relevanten As-pekte des Verbraucherschutzes abdecken, nicht dagegen die Gesundheitsberatung o-der das Lebensmittelrecht nur am Rande berührende Themen wie Infektionsschutzund Trinkwasserhygiene, die vom Referat für Gesundheit und Umwelt wahrgenommenwerden.

4.2.3 Ernährungsberatung

Im Schul- bzw. im Sozialreferat werden von den dort beschäftigten Ernährungsberate-rinnen Arbeiten geleistet, die konkrete Auswirkung auf die Arbeit der in den jeweiligenEinrichtungen beschäftigten Köchinnen und Köche haben. Diese Ernährungsberatungist insofern untrennbar mit den jeweiligen Einrichtungen verbunden, eine allgemeineErnährungsberatung der Münchner Bürgerinnen und Bürger ist nicht vorgesehen.

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Gleichwohl hält es das Sozialreferat aus der Sicht der Verbraucherinnen und Verbrau-cher, hier insbesondere aus der Sicht der Eltern und der Kinder, für sinnvoll, die Infor-mationen aus den verschiedenen Anlaufstellen zu bündeln.Durch die zur Zeit bestehende große Verunsicherung im Bereich der Lebensmittelpro-duktion, Lebensmittelbeschaffung und -herstellung ist ein hoher Aufklärungs- und In-formationsbedarf entstanden, weshalb ein Amt für Verbraucherschutz, das u. a. alsInformationszentrale fungieren könnte, sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auchfür die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeshauptstadt München sehr sinnvollwäre.

Die innerhalb des Referates für Gesundheit und Umwelt betriebene Ernährungsbera-tung ist Bestandteil der sog. Stadtteilgesundheitsförderung der Produktgruppe 7, Ge-sundheitsförderung, -beratung, mit dem Ziel, die individuelle und strukturelle Gesund-heitsförderung und -beratung, schwerpunktmäßig im Stadtteil Hasenbergl Nord, zuverbessern.

Eine allgemeine städtische Ernährungsberatung besteht nicht, diese Aufgabe wird je-doch von überörtlichen Trägern wie z. B. der Verbraucherzentrale Bayern e. V. wahr-genommen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip darf die Landeshauptstadt München nichtals Konkurrent zu den Angeboten freier Träger oder privater Anbieter auftreten darf,solange diese die Aufgabe in ausreichendem Maße erfüllen.

4.2.4 Aufgaben des Veterinäramtes

Mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und 3des Gesetzes über die Gesundheits- und Veterinärfachverwaltung in Bayern (Gesetzüber den Öffentlichen Gesundheitsdienst – GDG) wurde den kreisfreien Gemeinden,die Aufgaben der Veterinärämter wahrgenommen haben, die Möglichkeit eröffnet, bis30. Juni 1996 die Übernahme dieser Aufgaben durch den Freistaat Bayern zu bean-tragen. Der Münchner Stadtrat hat daraufhin (entgegen dem Antrag des Kommunal-referenten) am 12.06.1996 beschlossen, für das städtische Veterinäramt diese Mög-lichkeit der Übertragung wahrzunehmen.Diese Entscheidung des Stadtrates beruht insbesondere darauf, dass seitens derStadt jährlich rund 2, 5 Mio. DM dadurch eingespart werden können.

Der Vollzug dieser Übertragung – begleitet von intensiven Verhandlungen – hat sich ü-ber mehrere Jahre hingezogen. Das Gesundheitsdienstgesetz hat nämlich die Über-tragung an ein Landratsamt zwingend vorgeschrieben, der Landrat des LandkreisesMünchen hat sich jedoch vehement geweigert, diese Aufgabe für das StadtgebietMünchen zu übernehmen. Zwischenzeitlichen Überlegungen, das städtische Veteri-näramt auf verschiedene umliegende Landratsämter aufzuteilen, hat sich die Stadtnachträglich im Interesse der städtischen Bürgerinnen und Bürger widersetzt.

Zum Jahresende 2000 ist im veterinäramtlichen Aufgabenbereich die BSE-Problematikmit den weitreichenden Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher, an-schließend im Januar 2001 der „Schweinemastskandal“ und nunmehr die Maul und

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Klauenseuchen-Gefahr aufgetreten. Diese Ereignisse haben die Bedeutung derVerbraucherschutz-Behörden in die öffentliche Diskussion gebracht.

Der Freistaat Bayern hat darauf mit der Errichtung eines neuen Staatsministeriums fürGesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und der Errichtung des Landesamtesfür Lebensmittelsicherheit und des Landesamtes für das Gesundheitswesen sowie ge-änderten Aufgabenzuweisungen und organisatorischen Neuordnungen in diesen Auf-gabenbereichen reagiert. In diesem Zusammenhang wurde auch eine gesetzliche Lö-sung für die immer noch anstehende Übertragung des städtischen Veterinäramtesgefunden. Dabei wurde dem Anliegen der Stadt München Rechnung getragen, dasstädtische Veterinäramt als eine Behörde, die für das gesamte Stadtgebiet zuständigist, weiterhin zu erhalten (künftig bei der Regierung von Oberbayern angesiedelt).

Für den Fall, dass die Aufgaben des Veterinäramtes wieder auf die LandeshauptstadtMünchen übertragen würden, müsste die Zweckmäßigkeit der Zusammenführung ein-zelner Aufgaben im Detail geprüft werden, wobei nach Auffassung des Personal- undOrganisationsreferates auch die Einrichtung einer eigenen Verbraucherschutzbehördefür die Bürgerinnen und Bürger eventuell Vorteile bringen könnte (s. a. Ausführungenunter Ziffer 4.3).

Sollten die Aufgaben des Veterinäramtes nicht zur Landeshauptstadt München zurückgehen, gibt es keine Veranlassung, die von der Landeshauptstadt München nochwahrzunehmenden Aufgaben des Verbraucherschutzes zusammenzufassen, da zwi-schen den restlichen Aufgaben des Kommunalreferates, den Aufgaben der Lebens-mittelüberwachung im Kreisverwaltungsreferat und den Aufgaben im Bereich des Re-ferates für Gesundheit und Umwelt keine Überschneidungen der Zielgruppen und da-mit keine Vorteile für eine Zusammenführung dieser Aufgaben erkennbar ist.

4.2.5 Einrichtung einer Koordinierungsstelle für städtische Essenseinrichtungen

Das Schulreferat führt hierzu in seiner Stellungnahme Folgendes aus:"Unabhängig von der Frage, ob und wenn ja, inwieweit die einzelnen Bereiche derGemeinschaftsverpflegung mit eigenen Ernährungsberatungen ausgestattet werdenkönnen, ist die Frage des Bedarfs für eine "zentrale Koordinierungsstelle für die städti-schen Essenseinrichtungen von der Kinderkrippe bis zu den Kantinen" zu bejahen.Dabei ist die Qualität der Koordination nicht davon abhängig, bei welchem Referat sieangesiedelt ist. Entscheidend sind vielmehr Vorbildung, Erfahrung, psychologischesGeschick und persönliches Engagement."

Für die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die städtischen Kantinen wird seitensdes Personal- und Organisationsreferates kein Bedarf gesehen, eine Koordinierung beider Vergabe der Pachtverträge für Kantinenbetreiber wird durch das Personal- undOrganisationsreferat wahrgenommen.

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4.3 Amt für Verbraucherschutz

Neben dem Sozialreferat, das die Einrichtung eines Amtes für Verbraucherschutz fürsinnvoll erachtet, befürwortet auch das Kommunalreferat einen solchen Schritt. In seinerStellungnahme führt das Kommunalreferat Folgendes aus:

"Grundlagen für eine Neukonzeption des amtlichen VerbraucherschutztesZweifellos würde die Zusammenführung aller Kräfte der verschiedenen Bereiche des amt-lichen Verbraucherschutzes die dringend notwendige Neustrukturierung wesentlich er-leichtern. Die Bildung einer neuen Verwaltungseinheit allein reicht jedoch nicht. Das ha-ben die Erfahrungen aus der im Jahre 1996 vollzogenen Eingliederung der staatlichenVeterinärämter in die Landratsämter gezeigt.Zeitgemäßer amtlicher Verbraucherschutz muss alle Bereiche der Gewinnung, der Her-stellung und der Abgabe der Lebensmittel umfassen. Die Kontrollen der Haltungsbedin-gungen der Nutztiere und deren Gesundheitszustand auch im Hinblick auf Tierseuchengehören genauso zum Überwachungsauftrag wie die Hygienekontrollen in Produktions-betrieben und Gaststätten (from stable to table).

Das erfordert eine Abkehr von der bisher isolierten Bearbeitung und Ergebnisverwertungder einzelnen Bereiche des amtlichen Verbraucherschutzes durch die jeweils zuständigenÜberwachungs- und Vollzugsbehörde. Die wesentlichen Punkte der Kontrollergebnissemüssen zentral gesammelt und für alle im Beteiligten verfügbar sein.Betrieblichen Eigenkontrollen und Sachkunde des Personals werden in den neuerenRechtsnormen insbesondere für die Lebensmittel- und Fleischhygiene als zentrales In-strument zur Minderung der Verbrauchergefährdung gefordert. Aufgabe des amtlichesVerbraucherschutzes ist es, neben der traditionellen Hygienekontrolle die Durchführungund Wirksamkeit der Personalschulung und der betriebseigenen Kontrollmaßnahmen zuüberprüfen (Kontrolle der Kontrolle).Die Überwachung darf sich nicht mehr beschränken auf die individuelle Beurteilung durchdas Kontrollpersonal des eher zufälligen, tagesaktuellen Zustandes im Betrieb. Die Artder Kontrolle, die Ergebnisse und die eingeleiteten Maßnahmen müssen stadtweit ver-gleichbar sein. Zur Information der sensibilisierten Verbraucher reicht die Veröffentlichungder Zahl von Straf- und Bußgeldverfahren nicht mehr aus.

Wesentliche Voraussetzung für eine zielführende Arbeit des amtlichen Verbraucherschut-zes sind:• Die systematische Erfassung und Bewertung der verbraucherschutzrelevanten Be-

triebsdaten (Betriebsgröße, Betriebsart, baulicher Zustand, Zustand der Einrichtung,Produktionshygiene, Personalhygiene, Reinigung und Desinfektion, Schädlingsbe-kämpfung, betriebliche Eigenkontrollen, Sachkunde des Personalsa) in ausführlichen Einzelprotokollen zur Verwendung für den Einzelfall,b) in für die EDV verwertbaren, schematisierten Auflistungen von festgelegten

Risikoindikatoren zur zentralen Risikoanalyse;• Zentral gesteuerte Maßnahmen zur Risikominimierung auf der Basis der Risiko-

analyse;• Zentral gesteuerte Überprüfung der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen.

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Unabhängig von der künftigen Verwaltungsstruktur und der Zuordnung des Veterinär-amtes erscheint die detaillierte Ausarbeitung der o.g. Grundzüge der Verfahrensabläufezwingende Voraussetzung für das Erreichen der Ziele eines zeitgemäßen amtlichenVerbraucherschutzes:

• mehr Verbrauchernähe durch mehr Transparenz;• verbesserte Steuerungsmöglichkeiten für den politischen Entscheidungsträ-

ger durch genaue Risikoanalyse;• Effektivitätssteigerung durch zentral koordiniertes Verwaltungshandeln zur

Risikominimierung.

Neuorganisation und -strukturierungDer Umfang der in einem Verbraucherschutzamt zusammengefassten Aufgaben hängtdavon ab, wie weit oder eng der Begriff Verbraucherschutz gefasst wird. Auf jeden Fallsollte dabei Folgendes bedacht werden:

� Amtlicher TierarztDie amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Hygieneüberwachung in denfür den Binnenmarkt zugelassenen Betrieben (insbes. Schlachtbetrieb) und die Über-wachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs einschließlich der Voll-zugsaufgaben ist vom Gesetzgeber den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu-gewiesen worden, die hierfür Amtliche Tierärzte zu bestellen haben. Bei der Landes-hauptstadt München werden diese Aufgaben von der Direktion des städtischenSchlacht- und Viehhofes, Abteilung Amtlicher Tierarzt wahrgenommen. Diese organi-satorische Einbettung des Amtlichen Tierarztes stellt in hohem Maße sowohl die Inte-ressen des Verbraucherschutzes als auch das städtische Interesse an einer effektiven,wirtschaftlichen Aufgabenerledigung sicher. Fachlich unterliegt der Amtliche Tierarztausschließlich den Weisungen des Veterinäramtes, organisatorisch wird der engenVerzahnung von Schlachtbetrieb (flexible Schlachtzeiten) und HygieneüberwachungRechnung getragen.Sollte es zur Bildung eines Amtes für Verbraucherschutz mit eingegliedertem Amtli-chen Tierarzt außerhalb des Kommunalreferates kommen, müsste beim AmtlichenTierarzt zusätzlich ein/eine vollbeschäftigte/r tierärztliche/r Leiter/in vorgesehen wer-den. Dies liegt sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der kundenge-rechten Erfüllung des Dienstleistungsauftrages des Schlacht- und Viehhofes.

� Aufgaben des Kommunalreferates als KreisverwaltungsbehördeDie Vollzugsaufgaben des Kommunalreferates als Kreisverwaltungsbehörde in den Be-reichen Tierseuchenbekämpfung und Tierarzneimittelwesen sind wesentlicher Teil desVerbraucherschutzes.Ferner könnten auch die Aufgaben des Kommunalreferates als Kreisverwaltungsbe-hörde für Tierkörperbeseitigung und Tierschutz in ein Verbraucherschutzamt einbezo-gen werden. Die Aufgaben des Kommunalreferats im Bereich Tierkörperbeseitigung

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als beseitigungspflichtige Körperschaft sollte wegen des Sachzusammenhangs hiervonnicht getrennt werden.

� VeterinäramtZiel des „Gesetzes zur Eingliederung der staatlichen Gesundheitsämter und der staat-lichen Veterinärämter in die Landratsämter“ vom 23.12.1995 war entsprechend deramtlichen Begründung, ”dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung verstärkt Rech-nung zu tragen durch die Zusammenführung von Fach- und Vollzugsaufgaben, im Be-reich der Veterinärverwaltung die Zusammenführung des Veterinärwesens, derFleischhygieneüberwachung, der Lebensmittelüberwachung und der Tierkörperbeseiti-gung in eine Organisationseinheit”.Der vom Freistaat Bayern verweigerte Finanzausgleich für kommunale Veterinärämterhat den Münchner Stadtrat bewogen, mit Beschluss vom 12.06.1996 die Verstaatli-chung des städt. Veterinäramts zu beantragen. Die beschlossene Rückübertragungdes Veterinäramtes an den Freistaat entspricht zwangsläufig nicht dieser Zielsetzungund tangiert die aktuellen Überlegungen zur Bildung eines städtischen Amtes fürVerbraucherschutz.Auf alle Fälle müssten nach erfolgter Rückübertragung des Veterinäramtes die bishermit wahrgenommenen Kontrollaufgaben im Bereich Tierschutz, Tierarzneimittelwesen,Tierkörperbeseitigung und Tierseuchenbekämpfung einem neuen Amt für Verbrau-cherschutz zugeordnet werden.Sollte sich der Stadtrat dafür entscheiden, dass im Zusammenhang mit der Bildung ei-nes städt. Amts für Verbraucherschutz mit gebündelten Zuständigkeiten die Aufgabendes Veterinäramtes wieder von der Stadt wahrgenommen werden sollen – was wie inoben im Einzelnen ausgeführt den Intentionen eines optimierten Verbraucherschutzesvoll entsprechen würde – wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass abdem Haushaltsjahr 2001 bei der Stadt entsprechend dem Rückübertragungsbeschlussdes Stadtrates keine Mittel für das Veterinäramt mehr eingeplant sind."

4.4 Amt für Lebensmittelüberwachung

Das Kreisverwaltungsreferat führt in seiner Stellungnahme zum Aufbau des Amts fürLebensmittelüberwachung Folgendes aus:

"Konzeptionell wird für den Aufbau des Amts für Legensmittelüberwachung in dreiStufen vorgegangen:1. Abbau von Überschneidungen und Doppelarbeit durch zusammengefasste Zu-

ständigkeiten sowie qualitätssteigernde und –sichernde Maßnahmen innerhalbdes KVR

2. Verkürzung von Kommunikations- und Entscheidungswegen, Abbau von Über-schneidungen und gesteigerte Effizienz in der Kontrolltätigkeit durch straffere Or-ganisation innerhalb der Stadtverwaltung

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3. Problemanalyse und Lösungsansätze über den derzeitigen kommunalen Kompe-tenzrahmen hinaus (Staat-Stadt).

Stufe 1 (KVR-intern)KVR-intern sind derzeit die weitere Bearbeitung von Bußgeldverfahren sowie derVollzug der Schankanlagenverordnung organisatorisch vom Kernbereich der Le-bensmittelüberwachung getrennt.Während Strafverfahren innerhalb des KVR ausschließlich den Lebensmittelüberwa-chungsbeamten (LÜB) als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft obliegen, ergehen imOrdnungswidrigkeitenrecht nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, Einvernahme vonBetroffenen und Zeugen, tatsächlicher und rechtlicher Würdigung durch die LÜB u.ä.die Bescheide durch die Bußgeldstelle, die den jeweiligen Vorgang ein weiteres Malrechtlich prüft und nach ihrem Ermessen die Höhe des Bußgelds festsetzt. Abgesehenvom Aufwand durch die nochmalige rechtliche Prüfung sowie der Verzögerung infolgeder erforderlichen Zuleitungen ergeben sich durch die fachliche Distanz der Bußgeld-stelle immer wieder Schwierigkeiten.

Diese – bekannte – Problematik ist von referats- und stadtweiter Bedeutung und be-darf daher sorgfältiger Prüfung.

Der Vollzug der Schankanlagenverordnung wird momentan von den technischen Mit-arbeitern der Gaststättenabteilung wahrgenommen, denen außerdem die technischeBeurteilung der Gaststättenbetriebe vor allem im Zuge der Erlaubnisverfahren obliegt.Schankanlagenkontrollen werden jedoch auch von den LÜB, die durch ihre Ausbildungohnehin hierfür qualifiziert sind, im Rahmen ihrer laufenden Überwachungstätigkeitdurchgeführt; über das Verwarnungsverfahren hinausgehende Sanktionen werdenauch heute schon durch die LÜB verhängt.

Die Übertragung der abschließenden Bearbeitung von Bußgeldverfahren einschließlichder Vertretung vor dem Amtsgericht sowie des Vollzugs der Schankanlagenverord-nung auf den Kernbereich der Lebensmittelüberwachung könnte die aufgezeigten Rei-bungsverluste beseitigen. Mit den Aufgaben müssten auch die entsprechenden Perso-nalkapazitäten (Verstärkung des Innendienstes) übertragen werden. Eine Änderungder Organisationsstruktur der Lebensmittelüberwachung lediglich aufgrund dieser Ü-bertragung erscheint dagegen nicht erforderlich.

Die Einbeziehung der Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimit-teln in das Amt für Lebensmittelüberwachung muss noch untersucht werden, wäre a-ber im Fall einer positiven Beurteilung unproblematisch, da diese Aufgabe bereits jetztim Bereich der HA III wahrgenommen wird.

Stufe 2 (Stadt-intern)Stadtweit bestehen außerhalb des KVR als der für den Vollzug des Lebensmittelrechtsallein sachlich zuständigen Behörde Mitwirkungskompetenzen beim Kommunalreferatund beim Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU). Beim Kommunalreferat be-

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schränken sich diese nach der Rückübertragung des Veterinäramts auf den Freistaat(Stadtratsbeschluss vom 12.06.96, umgesetzt mit Wirkung von 01.05.2001) aufFleischuntersuchung und Trichinenschau (umgangssprachlich „Fleischbeschau“) im e-benfalls dem Kommunalreferat angehörenden Schlacht- und Viehhof (amtl. Tierärzteund Fleischkontrolleure). Das RGU führt die nach dem Infektionsschutzgesetz vorge-schriebenen Belehrungen für Beschäftigte in Betrieben durch und vollzieht die Trink-wasserverordnung.Für das Amt für Lebensmittelüberwachung erscheint es sinnvoll, alle mit lebensmittel-rechtlichen Aufgaben betrauten Dienststellen innerhalb der Stadtverwaltung organisa-torisch zusammenzuführen.

Aus dem Bereich des Kommunalreferates wären davon aber nach derzeitiger Rechts-lage nur noch die amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure betroffen. Deren Einbe-ziehung in das Amt für Lebensmittelüberwachung macht aber gerade vor dem Hinter-grund der BSE-Problematik mit der Notwendigkeit der Einführung neuer Schlachtme-thoden und der Aussonderung des sog. Risikomaterials sowie deren Kontrollen durchdie Tierärzte vor Ort Sinn.Bei den lebensmittelrechtlichen Tätigkeiten des RGU handelt es sich dagegen nur umlebensmittelrechtliche Randkompetenzen. Die Schwerpunkte dieser Tätigkeiten sindbei anderen Aufgaben des RGU zu suchen (Gesundheitsvorsorge einschließlich bera-tender Tätigkeit) und sollten daher auch dort verbleiben. Geringe, aber doch festzu-stellende Reibungsverluste sind durch verbesserte Kommunikationsmöglichkeiten aus-zuräumen.

Selbstverständlich müsste diese Frage noch eingehend mit dem Kommunalreferat,dem Personal- und Organisationsreferat und dem Direktorium geklärt werden.

Stufe 3 (Staat-Stadt)Bei der Frage der Bündelung lebensmittelrechtlicher Grundkompetenzen kann vorstaatlichen Zuständigkeiten nicht Halt gemacht werden.

Dem Veterinäramt kommt mit seiner Zuständigkeit zum Schutz der Bevölkerung vorTäuschung und Irreführung im Verkehr mit Lebensmitteln und sonstigen Erzeugnissentierischer Herkunft große Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit bei Fleisch undWurstwaren zu.

Da die der fleischhygienerechtlichen Fachbeurteilung durch das Veterinäramt unterlie-genden Betriebe überwiegend keine reinen Herstellungs-, sondern vornehmlich Groß-oder Einzelhandelsbetriebe und als solche ohnehin laufend durch die LÜB des KVR zukontrollieren sind, ergeben sich regelmäßig Überschneidungen in der Tätigkeit beiderDienststellen. Dies ist umso unverständlicher, als der weitere Vollzug – mithin die er-forderlichen Anordnungen gegenüber den Gewerbetreibenden sowie die Ahndung et-waiger Verstöße – wiederum grundsätzlich Sache der LÜB sind. Weitere Schwach-punkte bestehen in aus der organisatorischen Trennung sich ergebenden Kommunika-tionsmängeln.

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Sollte das Veterinärwesen wieder auf die Stadt übertragen werden, was einer landes-gesetzliche Regelung bedürfte, so wäre im Sinne der Bildung eines Kompetenzzent-rums für Lebensmittelsicherheit unabhängig von den weiteren Zuständigkeiten desVeterinäramtes eine Einbindung dieser Zuständigkeiten des Veterinärwesens in dasAmt für Lebensmittelüberwachung zu begrüßen.

Des Weiteren ist die Gutachterkompetenz der Landesuntersuchungsämter zu be-trachten. Deren Tätigkeit steht fachlich außer Zweifel; jedoch werden begrenzte Kapa-zitäten, lange Laufzeiten zwischen Entnahme der Proben durch die LÜB und der Be-kanntgabe des Ergebnisses wie auch die Kommunikation allgemein wiederholt be-mängelt.

Als Lösungsalternativen werden derzeit angesehen:• die Schaffung einer eigenen (städtischen) Untersuchungsbehörde• die Privatisierung von Untersuchungsaufgaben und sonstiger lebensmittelrechtli-

cher Gutachtertätigkeit• technische und organisatorische Ansätze.Der Vorschlag, eigene Untersuchungskapazitäten zu schaffen, ist vor dem Hinter-grund langer Laufzeiten zwischen Probenahme und Gutachten sowie auch einer ins-gesamt höheren Zahl möglicher Probeuntersuchungen zu sehen.

Durch eigene Untersuchungsmöglichkeiten ließen sich zwar organisatorische Mängelbeim Probentransport, beim Verfassen der Gutachten nach erfolgter Untersuchungusw. eventuell leichter beheben; vielfach erfordern jedoch wissenschaftlich korrekte,aussagekräftige und nachvollziehbare Untersuchungsmethoden an sich einen nichtabzukürzenden Zeitaufwand.

Untersuchungen auf Schadstoffrückstände werden gegenwärtig vor allem im Rah-men des bundesweiten Monitoring durchgeführt. Monitoring ist ein System wiederholterPrüfungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich uner-wünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und anderen Kontami-nanten in und auf Lebensmitteln. Ziel des Lebensmittel-Monitoring ist es einerseits,aussagekräftige Daten zur repräsentativen Beschreibung des Vorkommens von uner-wünschten Stoffen in Lebensmitteln für die Bundesrepublik Deutschland zu erhaltenund andererseits eventuelle Gefährdungspotentiale durch diese Stoffe frühzeitig zu er-kennen. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicherweise vorkommender gesundheitlich un-erwünschter Stoffe, denen die anzuwendenden Untersuchungsmethoden jeweils ge-zielt zugeordnet werden müssen, führt ein lokal begrenztes Untersuchungsraster al-lenfalls zu Zufallstreffern ohne hinreichende Aussagekraft.

Da angesichts erkennbarer Zentralisierungsbestrebungen des Freistaats eigene Kapa-zitäten nicht alternativ, sondern nur kumulativ in Frage kommen können, würde dieLandeshauptstadt diese auch in vollem Umfang finanzieren müssen. In diesem Zu-sammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, dass beim seinerzeit städtischen Veteri-

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näramt bis 1993 eine Untersuchungsstelle bestand, die jedoch vom Stadtrat mit Be-schluss vom 17.02.93 insbesondere aus Kostengründen aufgelöst wurde.

Vor diesem Hintergrund ist die erneute Schaffung eigener Untersuchungskapazitätensorgfältig und unter Beachtung möglicher Alternativen zu prüfen.Eine Alternative könnte die Beauftragung privater Labors durch die Stadt sein. Damitkönnten die Untersuchungskapazitäten deutlich ausgeweitet werden und es gäbe dieMöglichkeit, über den bisherigen Umfang hinaus weitere Verdachtsproben zu entneh-men und prüfen zu lassen.Allerdings müsste die Stadt die zusätzlichen Kosten wohl alleine übernehmen. Im Fallevon die Öffentlichkeit in besonderer Weise interessierenden Sonderaktionen könntedies aber finanziell überschaubar und damit auch vertretbar sein.

Unabhängig von diesen Fragen der Zuständigkeit hält das Kreisverwaltungsreferat zurQualitätssteigerung in der Lebensmittelüberwachung weitere Einzelmaßnahmen not-wendig:

Höhere KontrolldichteDie nach wie vor bestehende Richtgröße von jährlich mindestens zwei Kontrollen in je-dem Betrieb konnte schon seit mehreren Jahren nicht mehr erreicht werden. Einerseitshaben die Verwaltungstätigkeiten zur Nachbearbeitung im Außendienst getroffenerFeststellungen immer weiter zugenommen, zum anderen erfordern die einzelnen Kon-trollen einen höheren Zeitaufwand, da seit Einführung der betrieblichen Eigenkontrollevor Ort erheblicher Beratungsbedarf besteht.

Da der erhöhte durchschnittliche Zeitaufwand pro Kontrolle auf einer verbessertenKontrollqualität beruht und somit durchaus gerechtfertigt ist, lässt sich die Zahl derKontrollen nur über gesteigerte Kapazitäten anheben. Im Jahr 2000 wurden in ca.17.000 Münchner Lebensmittelbetrieben ca. 29.800 Kontrollen durchgeführt, dies ent-spricht 87,6 % der oben angegebenen Richtzahl. Um die Kontrolldichte lediglich aufden bislang schon bestehenden Sollwert zu steigern, müssten die Kapazitäten mithinum 12,4 % ausgeweitet werden; dies bedeutet auf der Basis der derzeitigen 41 Plan-stellen eine Mehrung um fünf Lebensmittelüberwachungsbeamte. Eine wünschens-werte Steigerung über das heutige Soll hinaus würde diesen Mehrbedarf nochmalsentsprechend erhöhen.

Verstärkte Kontrollen (großer) HerstellungsbetriebeGroße Herstellungsbetriebe werden bereits jetzt von der Lebensmittelüberwachung ih-rer Bedeutung entsprechend kontrolliert. Dies schließt jedoch keinesfalls aus, dassauch hier die Betreuung und Überwachung noch intensiviert werden könnte.

Bei dieser Thematik ist allerdings zu bedenken, dass sich im Stadtgebiet München -sieht man einmal von den Brauereien ab - nur wenige Lebensmittelbetriebe mit mehroder weniger überregionaler Bedeutung befinden. In diesem Zusammenhang sollteauch die Großmarkthalle nicht unerwähnt bleiben. Von hier aus wird der gesamte süd-

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deutsche Raum mit Frischobst, Südfrüchten und Gemüse beliefert. Diesem Umstandhat die Lebensmittelüberwachung des KVR bereits entsprechend Rechnung getragen,indem zwei Überwachungsbeamte nahezu ausschließlich in diesem Bereich tätig sind(Beratung, Betreuung, Kontrollen, Probenentnahmen - Planproben und Monitoring).

Höhere ProbenzahlenDa zum einen die Zahl der Planproben durch den Probenplan des LUA vorgegeben ist,zum anderen Beschwerdeproben durch die Behörde nicht beeinflusst werden können,käme hier nur eine verstärkte Entnahme von Verdachtsproben in Frage. Deren Zahlwird derzeit sowohl durch die eigene Personalstärke beschränkt als auch durch dieUntersuchungskapazitäten des LUA (s. o.).

In den Grenzen dieser Untersuchungskapazitäten bzw. bei Beauftragung privater La-bors auch darüber hinaus wäre eine Erhöhung der Probeentnahmen durch zusätzli-ches Personal – z.B. im Zuge der angestrebten höheren Kontrolldichte – durchaus zurealisieren.

Professionelle ÖffentlichkeitsarbeitProfessionelle Öffentlichkeitsarbeit soll – wie schon erwähnt – ein weiterer Schwer-punkt der Arbeit des Amts für Lebensmittelüberwachung sein. Dabei ist nicht nur andie Beratung der Gewerbetreibenden gedacht, die schon jetzt in gutem Umfang ge-leistet wird, sondern im Besonderen auch an die Verbraucheraufklärung, bei der ge-wisse Defizite festgestellt wurden. Es muss sichergestellt werden, dass die einschlägi-gen Medien zeitgerecht und kompetent mit die Öffentlichkeit interessierenden Themenaus dem Bereich der Lebensmittelüberwachung bedient werden. Im Internet wurde be-reits ein Anfang durch eine umfangreiche Homepage gemacht, die stets aktualisiertwird.

Eine solche professionelle Öffentlichkeitsarbeit kann aber nicht nur "so nebenbei" erle-digt werden. Voraussetzung ist vielmehr eine entsprechende Sach- und Personalaus-stattung."

4.5 Weitere Stellungnahmen

4.5.1 Stadtkämmerei

Die Stadtkämmerei führt in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2001 Folgendes aus:

"Zu o. a. Antrag können wir derzeit keine Stellungnahme abgeben. Die Frage, ob Auf-gaben des Verbraucherschutzes in München in einer neu einzurichtenden Organisati-

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onseinheit besser als bisher erfüllt werden können, liegt nicht im Kompetenzbereichder Stadtkämmerei.

Falls der Schaffung eines "Amtes für Verbraucherschutz" nähergetreten werden soll,sind selbstverständlich auch in diesem Fall die Vorgaben des zweiten Haushaltssiche-rungskonzeptes zur Konsolidierung des städtischen Haushalts zu beachten, wonachAusweitungen dies Finanzbedarfs - hier wohl vor allem im Bereich der Personalausga-ben - grundsätzlich nicht aus zentralen Mitteln gedeckt werden.Die erforderlichen Mittel sind nach Möglichkeit - ggf. unter Setzung von Prioritäten -von den betroffenen Geschäftsbereichen zu erwirtschaften.

Wir bitten um Benachrichtigung, sobald ein konkretes Konzept mit Aussagen zu denfinanziellen Auswirkungen - eventuell alternativ möglicher - organisatorischer Verände-rungen vorliegt."

4.5.2 Gesamtpersonalrat

Der Gesamtpersonalrat hat zum in Rede stehenden Antrag Nr. 2566 wie folgt Stellunggenommen:

"Wir gehen davon aus, dass der Antrag vom 12.02.2001 weitestgehend in den Bereichder Lebensmittelüberwachung zielt. Hierzu wurden bereits seit Januar 2001 im Rah-men der Projektarbeit zum Neuen Steuerungsmodell im Kreisverwaltungsreferat Vor-arbeiten geleistet. Gegenstand dessen war und ist auch die Prüfung von Bündelungvon Kompetenzen und die Vereinfachung von Kommunikations- und Entscheidungs-wegen (vgl. hierzu den Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses von 20.03.2001incl. dem Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion, der in dieser Hinsicht Prüfungsaufträgeauch über die Grenzen des KVR hinaus gehend enthält).

Nach unserer Auffassung wird damit den Intentionen des Antrages vom 12.02.2001bereits Rechnung getragen, sofern stadtintern alle betroffenen Bereich an dem Dis-kussionsprozess beteiligt werden. Darüber hinaus gehend ist aus derzeitiger Sicht kei-ne Aussage möglich. Wir bitten jedoch um rechtzeitige Einbindung der jeweils zustän-digen Personalvertretungen, wenn konkrete Überlegungen bestehen."

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5 Fazit und Entscheidungsvorschlag

Zusammengefasst ergibt sich Folgendes Meinungsbild:

Referat Verbraucherschutzamt AnmerkungenKommunalreferat ja Zu erfüllende Voraussetzungen:

1. Rückübertragung der Aufgaben des Veterinär-amtes auf die Landeshauptstadt München

2. Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern.Organisatorische Anbindung im Kommunalreferat

KVR nein Schaffung eines Amts für Lebensmittelüberwachung;Organisatorische Anbindung im Kreisverwaltungs-referat;Sollten die Aufgaben des Veterinäramtes auf dieLandeshauptstadt München zurück übertragen wer-den, sollten diese in das Amt für Lebensmittelüber-wachung eingegliedert werden.

RGU nein Handlungsbedarf wird lediglich bei der Beratung vonEltern über die Ernährung von Neugeborenen undKleinkindern gesehen;Ziel: Beschleunigung der Informationsübermittlungdurch das Robert-Koch-Institut.

Schulreferat nein Die Frage des Bedarfs für eine "zentrale Koordinie-rungsstelle für die städtischen Essenseinrichtungenvon der Kinderkrippe bis zu den Kantinen" wird be-jaht.

Sozialreferat ja Bündelung der Informationen wäre sinnvoll.POR nein wenn die Aufgaben des Veterinäramtes nicht bei der

Landeshauptstadt München sind, gibt es für die Ein-richtung eines Verbraucherschutzamtes keine Ver-anlassung.Im Falle einer Rückübertragung könnte die Schaf-fung eines Verbraucherschutzamtes eventuell Vor-teile für die Bürgerinnen und Bürger haben.

Stadtkämmerei Stellungnahme nicht möglich; Hinweis auf Haus-haltskonsolidierung

Gesamtpersonalrat Mit dem Beschluss vom 20.03.01 des Kreisverwal-tungsausschusses incl. des Ergänzungsantrags derSPD wird den Intentionen des Antrages Nr. 2566 be-reits Rechnung getragen, sofern stadtintern alle be-troffenen Bereiche an dem Diskussionsprozess be-teiligt werden.

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Diesem Meinungsbild zu folge wird überwiegend keine Veranlassung gesehen, ein Amtfür Verbraucherschutz einzurichten.Für den Fall, dass die Aufgaben des Veterinäramtes nicht auf die LandeshauptstadtMünchen zurück gehen sollten, gäbe es nach Auffassung des Personal- und Organisati-onsreferates auch keine Veranlassung, die noch von der Landeshauptstadt Münchenwahrzunehmenden Aufgaben des Verbraucherschutzes zusammenzufassen.

Andererseits muss aber auch festgestellt werden, dass die in den letzten Wochen undMonaten unerwartet eingetretene brisante Entwicklung bei Verbraucherschutz und Tier-seuchenbekämpfung bereits den Bund und den Freistaat Bayern veranlasst haben, dieKräfte und Kompetenzen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu bündeln.

Es ist wohl unstreitig, dass die derzeitige Bedrohung durch Tierseuchen und die damiteinhergehende Verunsicherung des äußerst sensibilisierten Verbrauchers ein reibungslo-ses Zusammenwirken von Fach- und Vollzugsbehörden und ein optimales, einheitlichesVerwaltungshandeln auf allen Ebenen erfordern.

Um auch für den Bereich der Landeshauptstadt München weiterhin einen bestmöglichenVerbraucherschutz sicherstellen zu können, ist es geboten, die verschiedenen verbrau-cherschutzrechtlichen Aufgaben und Kompetenzen in einer Organisationseinheit mit zent-ralen umfassenden Zuständigkeiten zu bündeln.

Diese Vorgehensweise ist aber nur dann sinnvoll, wenn die mit Wirkung vom 1. Mai 2001auf die Regierung von Oberbayern übertragene Zuständigkeit für das (städtische) Veteri-näramt zur Landeshauptstadt München zurückgeholt wird.

In diesem Zusammenhang ist aber auch auf die damit verbundenen finanziellen Auswir-kungen für den Haushalt der Landeshauptstadt München hinzuweisen. Da durch die Ü-bernahme der Aufgaben des Veterinäramtes durch die Regierung von Oberbayern eineHaushaltsentlastung von ca. 2,5 Mio. DM verzeichnet werden könnte, wäre eine neuerli-che städtischen Trägerschaft eigentlich nur dann zu rechtfertigen, wenn diese Aufgabeeigenwirtschaftlich geführt wird, d. h. wenn der Aufwand oder die Kosten durch ein Ge-bührenaufkommen vollständig gedeckt werden würden. Der Übergang zu einem eigen-wirtschaftlichen und kostendeckenden städtischen Veterinärwesen müsste dabei aus demBudget des zuständigen Referates sichergestellt werden.

Andererseits besteht aber auch die Möglichkeit, die Übernahme der Aufgaben des Veteri-näramtes von einer Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern abhängig zu machen.Dieser Kostenausgleich sollte sich mindestens in einer Größenordnung der zu erwarten-den Haushaltsentlastung belaufen.

Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wird es daher für zweckmäßig angesehen,

1. die Rückübertragung der Zuständigkeit für das Veterinäramt, bei einem entsprechen-den Kostenausgleich (mind. 2,5 Mio. DM) durch den Freistaat Bayern zu klären unddie erneute Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes möglichst noch vor der Som-merpause 2001 verabschieden zu lassen,

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2. im Falle einer Rückübertragung unter akzeptablen Bedingungen ein Konzept für dieEinrichtung eines Verbraucherschutzamtes zu erstellen. Dieses ist dem Stadtrat zurEntscheidung vorzulegen.

3. Sollte die Rückübertragung scheitern, werden hinsichtlich der Schaffung einesVerbraucherschutzamtes keine weiteren Überlegungen angestellt. Die restlichen Auf-gaben des Kommunalreferates, die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung im Kreis-verwaltungsreferat und die Aufgaben im Bereich des Referates für Gesundheit undUmwelt haben keine Überschneidungen bei den Zielgruppen. Vorteile für eine Zu-sammenführung dieser Aufgaben sind nicht erkennbar.

4. Unabhängig von den Ziffern 2 und 3 bliebt das Kreisverwaltungsreferat entsprechenddem Stadtratsbeschluss vom 20./21.03.2001 beauftragt, im Rahmen der Umsetzungdes Neuen Steuerungsmodells Maßnahmen zur Konzentration der Abläufe in der Le-bensmittelüberwachung zu entwickeln und dem Stadtrat vorzulegen.

Begründung für die verspätete Vorlage und die direkte Befassung der Vollversammlung

Die letzten Informationen, die für die Erarbeitung der Beschlussvorlage erforderlich wa-ren, lagen dem Direktorium, D-C/S erst am 8. Mai 2001 vor. Eine fristgerechte Vorlagewar somit nicht mehr möglich.

Andererseits wurde die Rückübertragung der staatlichen Aufgaben des städt. Veterinär-amtes bereits zum 1. Mai 2001 vollzogen, weshalb dem Stadtrat umgehend die Möglich-keit gegeben werden sollte, sich bei der Entscheidung über den vorliegenden Stadtrats-antrag auch noch mit der veränderten Situation für das Münchner Veterinärwesen befas-sen zu können.

Die Beschlussvorlage wird direkt in die Vollversammlung eingebracht, weil eine Vorbera-tung in verschiedenen Ausschüssen nicht erforderlich ist und die Vollversammlung un-mittelbar entscheiden kann (§ 8 Abs. 1 Geschäftsordnung des Stadtrats der Landes-hauptstadt München).

Abstimmungshinweis

Die Vorlage ist auf der Basis der von den betroffenen Referaten und Dienststellen über-mittelten Stellungnahmen erarbeitet worden. Eine weitergehende Abstimmung konnteaufgrund der knappen Zeitspanne nicht mehr erfolgen.

Der Verwaltungsbeirätin Frau Stadträtin Strobl ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zuge-leitet worden.

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II. Antrag des Referenten1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, an den Freistaat Bayern heranzutreten und

die Rückübertragung der Zuständigkeit für das Veterinäramt zu beantragen. VomFreistaat Bayern ist im Rahmen der Aufgabenübertragung ein angemessener Kosten-ausgleich (mind. 2,5 Mio. DM) einzufordern.

2. Im Falle einer Rückübertragung wird das Personal- und Organisationsreferat beauf-tragt, gemeinsam mit den betroffenen Referaten und Dienststellen ein Konzept für dieEinrichtung eines Verbraucherschutzamtes zu erstellen. Dieses ist dem Stadtrat zurEntscheidung vorzulegen.

3. Sollte die Rückübertragung scheitern, werden hinsichtlich der Schaffung einesVerbraucherschutzamtes keine weiteren Überlegungen angestellt. Die restlichen Auf-gaben des Kommunalreferates, die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung im Kreis-verwaltungsreferat und die Aufgaben im Bereich des Referates für Gesundheit undUmwelt haben keine Überschneidungen bei den Zielgruppen. Vorteile für eine Zu-sammenführung dieser Aufgaben sind nicht erkennbar.

4. Unabhängig von den Ziffern 2 und 3 bleibt der Auftrag für das Kreisverwaltungsreferataus dem Stadtratsbeschluss vom 20./21.03.2001 bestehen, wonach das Kreisverwal-tungsreferat im Rahmen der Umsetzung des Neuen Steuerungsmodells Maßnahmenzur Konzentration der Abläufe in der Lebensmittelüberwachung zu entwickeln unddem Stadtrat vorzulegen hat.

5. Der Antrag Nr. 2566 vom 12. Februar 2001 der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIEGRÜNEN ist damit geschäftsordnungsgemäß aufgegriffen.

III. Beschluss

nach Antrag

Stadtrat der Landeshauptstadt München

Die Vorsitzende/ Der ReferentDer Vorsitzende

Bürgermeister/in Christian UdeEhrenamtliche/r Stadträtin/Stadtrat Oberbürgermeister

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IV. Abdruck von I. mit III.

über den Stenografischen Sitzungsdienstan

1. das Direktorium - Dokumentationsstelle2. das Direktorium - Controlling / Steuerungsunterstützung (3-fach)3. das Kommunalreferat4. das Kreisverwaltungsreferat5. das Referat für Gesundheit und Umwelt6. das Schulreferat7. das Sozialreferat8. die Stadtkämmerei9. das Revisionsamt10. den Gesamtpersonalrat

z. K.

V. Wv. bei D-C/S