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Dr. Carola Reimann Die Reform der Pflegeversicherung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - PfWG)

Dr. Carola Reimann Die Reform der Pflegeversicherung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

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Die Reform der PflegeversicherungEntwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - PfWG)

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Gliederung

A Kurzvorstellung der Pflegeversicherung

B Vorstellung des Gesetzentwurfs

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Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion

13 Jahre Pflegeversicherung

1995 Inkrafttreten des "Pflegeversicherungsgesetzes" (SGB XI) : häusliche Pflege wurde gestärkt

hohes Maß an Akzeptanz in der Bevölkerung

über 2 Mio. Pflegebedürftige erhalten jeden Monat verlässlich ihre Leistungen

weniger Sozialhilfeabhängigkeit (vor Pflegeversicherung: West 80%, Ost 100%):

2004 waren 5% im ambulanten und 25% im stationären Bereich auf Sozialhilfe angewiesen

Verbesserung der Pflegeinfrastruktur und mittlerweile über 700.000 Arbeitsplätze (ca. 300.000 neue seit 1995)

für deutlich mehr als 400.000 Pflegende zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge

Vorstellung Gesetzentwurf

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Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf

Reformnotwendigkeiten/Herausforderungen

Rücklagen von 1995 fast aufgebraucht

Leistungen seit 1995 unverändert

Betreuungsbedarf wird unzureichend abgedeckt (Demenzerkrankte)

Qualitätsprobleme durch illegale Beschäftigung

fehlende wohnortnahe und bedarfsgerechte Strukturen

Einbindung von ehrenamtlichem Engagement

Übergeordnete Trends: älter werdende Gesellschaft und zunehmende Zahl von Single-Haushalten

(bis 2030 wird die Zahl der über 85-jährigen um 1,8 Mio. steigen und sich damit gegenüber heute mehr als verdoppeln)

zunehmende Zahl demenzkranker Menschen (ca. 1 Million)

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Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion

Reformnotwendigkeiten/Herausforderungen

Vorstellung Gesetzentwurf

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Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf Diskussion

„kleine Pflegereform“ im GKV-WSG

Die Gesundheitsreform enthält eine „kleine Pflegereform“:Die Gesundheitsreform enthält eine „kleine Pflegereform“:

Pflege nimmt an der integrierten Versorgung teil

Reha vor Pflege: Anspruch auf ambulante und stationäre Reha

Anspruch auf mobile Reha-Erbringung

Verbesserung der Palliativversorgung

Einführung eines Entlassungsmanagements nach Krankenhausaufenthalt

Präzisierung des Hilfsmittelanspruchs

Förderung neuer Wohnformen (Häuslichkeitsbegriff)

Weiterverwendungsoption nicht verabreichter Opiate

Vorstellung Gesetzentwurf

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Die Pflegeversicherung

ReformschwerpunkteVorstellung Gesetzentwurf

I. Stärkung der ambulanten Versorgung

II. Versorgungsverbesserung für Demenzerkrankte

III. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte

IV. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

V. Finanzierung

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Die Pflegeversicherung

I. Stärkung der ambulanten VersorgungVorstellung Gesetzentwurf

I. I. Ausgestaltung der finanziellen LeistungenAusgestaltung der finanziellen Leistungen::

Leistungen der Pflege seit 1995 unverändert

Leistungsdynamisierung:

Leistungen werden künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert (Beginn 2015, da die bisherigen Leistungsbeträge ab 2008 bis 2012 stufenweise angehoben werden)

Höhe der Anpassung wird von der Bundesregierung in Anlehnung an die Inflationsentwicklung in den vorangegangenen 3 Jahren festgelegt

Anstieg soll nicht höher sein als die Bruttolohnentwicklung im selben Zeitraum

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Die Pflegeversicherung

I. Stärkung der ambulanten VersorgungVorstellung Gesetzentwurf

I. I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen - Pflegegeld:Ausgestaltung der finanziellen Leistungen - Pflegegeld:

Pflegegeld: Anhebung des Pflegegeldes bis 2012 wie folgt:

________________________________________________________________

In der vollstationären Versorgung werden die Stufe III und Stufe III in Härtefällenbis 2012 stufenweise wie folgt verändert:

Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.

bisher € 2008 2010 2012

Pflegestufe Monat Monat Monat Monat

Stufe I 205 215 225 235

Stufe II 410 420 430 440

Stufe III 665 675 685 700

bisher € 2008 2010 2012

Pflegestufe Monat Monat Monat Monat

Stufe III 1432 1470 1510 1550

Stufe III Härtefall 1688 1750 1825 1918

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Die Pflegeversicherung

I. Stärkung der ambulanten VersorgungVorstellung Gesetzentwurf

I. I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen – ambulante Ausgestaltung der finanziellen Leistungen – ambulante SachleistungenSachleistungen

ambulante Sachleistungen (für Inanspruchnahme von Pflegediensten)

ambulante Sachleistungsbeträge werden bis 2012 stufenweise angehoben

*Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1 918 Euro monatlich bleibt unberührt.

bisher € 2008 2010 2012

Pflegestufe Monat Monat Monat Monat

Stufe I 384 420 440 450

Stufe II 921 980 1040 1100

Stufe III* 1432 1470 1510 1550

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Die Pflegeversicherung

I. Stärkung der ambulanten VersorgungVorstellung Gesetzentwurf

I. I. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen:Ausgestaltung der finanziellen Leistungen:

Tages- und Nachtpflege:

Ausbau des Anspruchs auf Tages- und Nachtpflege

neben dem Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld

schrittweise Anhebung der Leistungen für Tages- und Nachtpflege wie bei den ambulanten Pflegesachleistungen

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Die Pflegeversicherung

I. Stärkung der ambulanten VersorgungVorstellung Gesetzentwurf

II.II. PflegestützpunktePflegestützpunkte::

Bildung quartiersbezogener, wohnortnaher Pflegestützpunkte unter Berücksichtigung vorhandener Strukturen

Ziel:Ziel: bessere Verzahnung und Abstimmung der wohnortnahen Angebote für Pflegebedürftige und deren Angehörige

Kassen müssen auf Antrag der Bundesländer Pflegestützpunkte einrichten.

Es wird eine Anschubfinanzierung mit einem Gesamtvolumen von 60 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

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Die Pflegeversicherung

I. Stärkung der ambulanten VersorgungVorstellung Gesetzentwurf

III. III. Pflegebegleitung:Pflegebegleitung:

Verpflichtung der Pflegekassen (gesetzlich+privat) zur Vorhaltung von Pflegebegleitern

Ziel:Ziel: Verbesserung der Versorgung im konkreten Einzelfall und dient der umfassenden sowie zielgerichteten Unterstützung des Einzelnen

Aufgaben: Ermittlung und Feststellung des gesundheitlichen, pflegerischen und

sozialen Hilfebedarfs Zusammenstellung von individuellen Hilfs- und

Unterstützungsangeboten Unterstützung bei Umsetzung und Inanspruchnahme der erforderlichen

Leistungen

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Die Pflegeversicherung

I. Stärkung der ambulanten VersorgungVorstellung Gesetzentwurf

IV. IV. Verbesserte Rahmenbedingungen für neue Wohnformen/„Poolen“ Verbesserte Rahmenbedingungen für neue Wohnformen/„Poolen“ von Leistungsansprüchen:von Leistungsansprüchen:

Wohn- und Betreuungsangebote gewinnen zunehmend an Bedeutung, da die Mehrheit der Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu Hause oder ambulant betreut werden möchte – Tragfähigkeit familiärer Strukturen nimmt ebenfalls ab

künftig wird das „Poolen“ von Leistungsansprüchen ermöglicht: Ansprüche auf Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung können gemeinsam mit weiteren Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden

die daraus entstehende Zeitgewinne sind ausschließlich zugunsten der Pflegebedürftigen zu nutzen

Möglichkeit des gemeinsamen Leistungsabrufes ist nicht allein auf betreutes Wohnen beschränkt – gemeinschaftliche Inanspruchnahme soll auch im Wohnquartier gefördert werden

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Die Pflegeversicherung

I. Stärkung der ambulanten VersorgungVorstellung Gesetzentwurf

V. V. Einzelpflegekräfte:Einzelpflegekräfte:

Ziel:Ziel: ambulante Pflege soll individueller, bedarfsgerechter und persönlicher erbracht werden

Verträge mit Einzelpersonen jetzt auch möglich, wenn dadurch den Wünschen der Pflegebedürftigen besser entsprochen werden kann oder die Art der Versorgung besonders effizient ist (bisher nur Einzelverträge wenn Versorgung durch Pflegedienste nicht sichergestellt)

Pflegekassen haben für notwendige Versorgungsqualität zu sorgen

Bedingungen zum Abschluss von Einzelverträgen: Abschluss von Einzelverträge nur dann, als dies zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung und Betreuung unter Berücksichtigung des in der Region vorhandenen Leistungsangebotes und den Wünschen der Pflegebedürftigen erforderlich ist

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Die Pflegeversicherung

II. Versorgungsverbesserung für DemenzerkrankteVorstellung Gesetzentwurf

I. Zusätzlicher Leistungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Einführung von Verbesserungen für häusliche Versorgung Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz durch Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz vom 01.01.2002 – jetzt werden zusätzliche Maßnahmen ergriffen und der Kreis der Leistungsberechtigten ausgeweitet

Anhebung des zusätzlichen Leistungsbetrages für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf bis zu 2.400 € jährlich

diesen Betrag erhalten auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die zeitlichen Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfüllen und allgemeinen Betreuungsbedarf haben

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Die Pflegeversicherung

II. Versorgungsverbesserung für DemenzerkrankteVorstellung Gesetzentwurf

II. Erhöhung der Fördermittel zum Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote, für ehrenamtliche Strukturen sowie für Selbsthilfegruppen

Anhebung der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben von 5 Mio € auf 25 Mio. € (damit stehen unter Bedingung der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 50 Mio € pro Jahr zur Verfügung)

Ehrenamtlich Engagierte, Selbsthilfegruppen und ähnliche Personen und Gruppen werden in Kreis der förderfähigen Versorgungsstrukturen einbezogen

Förderung ist aus den aufgestockten Finanzmitteln jetzt möglich

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Die Pflegeversicherung

II. Versorgungsverbesserung für DemenzerkrankteVorstellung Gesetzentwurf

III. Zusätzliche Demenzbetreuung in stationären EinrichtungenIII. Zusätzliche Demenzbetreuung in stationären Einrichtungen

Für demenziell Erkranke haben Heime künftig die Möglichkeit zusätzlich Betreuungsassistenten einzustellen. Für je 25 Demenzerkrankte soll eine Betreuungskraft von der Pflegeversicherung voll finanziert werden.

Diese sollen altersverwirrten Menschen helfen, ihren Tagesablauf zu bewältigen.

Dafür werden zusätzlich rund 200 Millionen Euro aufgebracht.

Bedingung: Die Betreuer müssen zusätzlich zum bestehenden Pflegepersonal eingestellt werden und es muss sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte handeln.

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Die Pflegeversicherung

III. Einführung einer Pflegezeit für BeschäftigteVorstellung Gesetzentwurf

Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch (Pflegezeit):Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch (Pflegezeit):

Einführung eines Anspruchs auf unbezahlte Arbeitsfreistellung bei der Pflege durch Angehörige (Pflegezeit)

steht jedem Beschäftigtem einmalig zu, der eine Wahlmöglichkeit zwischen teilweiser oder vollständiger Freistellung hat

nach Pflegezeit: Rückkehrrecht zu den selben Arbeitsbedingungen, jedoch kein Rückkehranspruch auf denselben Arbeitsplatz (für Betriebe ab 15 Mitarbeitern)

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Die Pflegeversicherung

IV. Qualitätssicherung und -entwicklungVorstellung Gesetzentwurf

I. Kontrolle der Pflegequalität

II. Transparenz: Wie erhalten Pflegebedürftige Informationen über Qualität

III. Weiterentwicklung der Qualität der Pflege

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Die Pflegeversicherung

V. FinanzierungVorstellung Gesetzentwurf

Finanzierung:Finanzierung:

zur Abdeckung der bestehenden leichten Unterdeckung der laufenden Ausgaben in der Pflegeversicherung und zur Finanzierung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Leistungen erfolgt Anhebung des paritätisch finanzierten Beitragssatzes um 0.25% auf 1,95% (sichert die Leistungen bis 2014)

Union hat sich dem gerechten Risikoausgleich PPV / SPV verweigert; daher konnten weitergehende Finanzierungsvorschläge zur Schaffung von Rücklagen nicht verwirklicht werden

für die SPD bleibt die Entwicklung hin zu einer echten Bürgerpflegeversicherung auf der Tagesordnung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Die Pflegeversicherung Diskussion

Perspektiven der ReformVorstellung Gesetzentwurf

Pflegebedürftigkeitsbegriff:Pflegebedürftigkeitsbegriff:

Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsverfahrens als mittelfristiger Reformschritt

Berücksichtigung sachlicher und finanzieller Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Pflegeversicherung

Beirat zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Begutachtungsverfahren

Abschluss des Gesamtvorhabens bis zum 30.11.2008

Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf

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Die Pflegeversicherung Diskussion

Perspektiven der ReformVorstellung Gesetzentwurf

SPD-Ziel:SPD-Ziel: Einführung eines kurzzeitigen Freistellungsanspruchs für Beschäftigte

I. Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch (kurzzeitige Freistellung - Pflegeurlaub) II:

Einführung eines Anspruchs auf kurzfristige bezahlte Arbeitsfreistellung bei der Pflege durch Angehörige (sog. Arbeitsverhinderung) (SPD-Vorschlag)

SPD-Forderung einer sozialen Absicherung: für kurzzeitige Freistellung wird Lohnersatzanspruch geschaffen (70 % des Bruttolohns für 10 Arbeitstage)

Lohnersatzanspruch wird jedem Beschäftigtem einmalig je Pflegebedürftigen gewährt

Kosten: ca. 100 Mio. € pro Jahr

Die Pflegeversicherung Vorstellung Gesetzentwurf

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I. Entbürokratisierung

Einrichtungsträger und Pflegende bemängeln oft den überhöhten bürokratischen Aufwand bei der Versorgung Pflegebedürftiger

Reform enthält deshalb Maßnahmen zur Entbürokratisierung, wie die Vereinfachung oder Abschaffung von Informationspflichten

weitere Regelungen wurden zum großen Teil auf Anregung des „Runden Tisches Pflege“ aufgenommen:

Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregeln; darüberhinaus sind von Einrichtungen und Trägern selbstveranlasste Zertifizierungen bei den Prüfungen des MDK hinsichtlich Prüfturnus und -tiefe zu berücksichtigen

Vereinfachung: alle Beteiligten sollen sich auf Bundesebene auf Anforderungen an Dokumentationen einigen, ohne Vernachlässigung des Dokumentationszwecks oder der Qualitätssicherung

Die Pflegeversicherung Diskussion

EntbürokratisierungVorstellung Gesetzentwurf Die Pflegeversicherung

Entbürokratisierung

Vorstellung Gesetzentwurf

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Die Pflegeversicherung Diskussion

EntbürokratisierungVorstellung Gesetzentwurf

I. Entbürokratisierung

als zu aufwendig kritisierte Pflege-Buchführungsverordnung soll durch Möglichkeiten der Vereinbarungslösung entbehrlich werden

mit dem Ziel Bürokratieabbau, erhalten Pflegesatzparteien die Möglichkeit, befristete Modellprojekte zur Entwicklung besonderer pauschalierte Pflegesätze durchzuführen und zu erproben

Verringerung des Aufwands bei Kosten- und Einrichtungsträgern durch Abschaffung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen und durch Einschränkung der Möglichkeiten zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Abschaffung Bundespflegeausschuss und Verlängerung des Vorlageturnus des Berichts über Entwicklung der Pflegeversicherung auf 4 Jahre

Die Pflegeversicherung Diskussion

EntbürokratisierungVorstellung Gesetzentwurf Die Pflegeversicherung

Entbürokratisierung

Vorstellung Gesetzentwurf