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[email protected] Technologietransferrecht 030576 KU Dr. Leonhard Reis KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH

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Technologietransferrecht 030576 KU. Dr. Leonhard Reis KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Grundlegendes zum Technologietransfer I (Volkswirtschaft). Technologietransfer i.e.S. ist ein volkswirtschaftlich wahrgenommener und beschriebener Prozess, - PowerPoint PPT Presentation

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Technologietransferrecht

030576 KU

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Grundlegendes zum Technologietransfer I (Volkswirtschaft)

Technologietransfer i.e.S. ist ein volkswirtschaftlich wahrgenommener und beschriebener Prozess, in dem Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, die bei Forschern und Forschungseinrichtungen als Prozessbeteiligten entstehen,an andere Prozessbeteiligte, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, übergeben werden, die diese Ergebnisse in neue Produkte und Verfahrenstechniken umsetzen.

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Technologietransfer II

Ziel: Innovative Technologien auf den Markt zu bringen, um industrielle Anwendung zu ermöglichen

Wertschöpfung der Ergebnisse von Grundlagenforschung und angewandter Forschung

Technologie (iSd TT-GVO): Patente (und Patentanmeldung), Gebrauchsmuster (und Gebrauchsmusteranmeldungen), Geschmacksmuster, Sortenschutzrechte, Topographien von Halbleitererzeugnissen, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden können, Software-Rechte sowie Know-how

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Technologietransfer III

Personaltransfer(Arbeitskräfteüberlassung, Einschulungen, Head-hunting, „Abwerben“)

Projektbezogener Transfer(Forschungskooperation, Forschungsauftrag, Entwicklungsauftrag, Joint Venture)

Informationstransfer(Patente, Gebrauchsmuster und Know how)

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Technologietransfer IV – Informationstransfer

Technologietransfer durch Wissenstransfer(Vorträge, LV, Fortbildung etc.)

Technologietransfer-Verträge F&E-KooperationsvertragForschungsauftragsvertrag Patentlizenzvertrag Know how-VertragMarkenlizenzvertrag Joint Venture-Vertrag

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Kartellrecht - Allgemeines

Art 81 EGV - Kartellverbot

Abs 1: Verbot wettbewerbswidriger Absprachen, welche zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliederstaaten geeignet sind

Abs 2: Unter das Verbot fallende Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig

Abs 3: Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Freistellung

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Kartellrecht - Gruppenfreistellungen

Verordnung iSd At 249 EG-Vertrag

Bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkendenVereinbarungen zwischen UnternehmenBeschlüsse von Unternehmensvereinigungenabgestimmte Verhaltensweisen

werden unter näher definierten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ausgenommen.

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Kartellrecht – TT-GVO VO (EG) 772/2004 seit 31.3.2006

ANWENDUNGSBEREICH Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, welche die Herstellung von Produkten ermöglichen, welche die lizenzierte Technologie enthalten oder mit ihrer Hilfe produziert werden können. Der Transfer erfolgt dabei durch Gewährung von Lizenzen, ausnahmsweise auch durch Übertragung aller Rechte, sofern das mit der Verwertung der Technologie verbundene Risiko zT beim Veräußerer verbleibt (zB umsatz- oder mengenabhängige Gegenleistung).

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Kartellrecht – TT-GVO

TECHNOLOGIE iSd TT-GVOPatente und Patentanmeldung, Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, Geschmacksmuster, Sortenschutzrechte, Topographien von Halbleitererzeugnissen, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden können (vgl Art 1 Abs 1 lit h), Software-Rechte sowie Know-howGruppenweise freigestellt sind auch Bestimmungen in TT-Vereinbarungen, die nicht den Hauptgegenstand dieser Vereinbarungen bilden, aber mit der Anwendung der lizenzierten Technologie unmittelbar verbunden sind (zB Lizenzierung von Marken).

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Kartellrecht – TT-GVO

MARKTANTEILSSCHWELLE UND RELEVANTER MARKT Die Freistellung durch die TT-GVO kommt nur bei einer begrenzten Marktmacht der Vertragsparteien auf den relevanten Märkten zur Anwendung (vgl Art 3). Marktanteilsschwelle bei konkurrierenden Unternehmen: 20 Prozent auf dem betroffenen relevanten Technologie- und Produktmarkt, wobei die Marktanteile beider Parteien zusammenzurechnen sind. Bei nicht konkurrierenden Unternehmen darf der individuelle Anteil der Parteien auf dem relevanten Technologie- und Produktmarkt 30 Prozent nicht überschreiten.

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Kartellrecht – TT-GVO

KERNBESCHRÄNKUNGEN (bes. schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen)Kernbeschränkungen umfassen: + Beschränkungen der Möglichkeit einer Partei, den Verkaufspreis selbst festzusetzen, + Beschränkungen des Outputs, + Vereinbarungen über die Zuweisung von Märkten oder Kunden + die Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigenen Technologien zu verwerten oder F&E-Arbeiten durchzuführen.

=> KEINE FREISTELLUNG

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Kartellrecht – TT-GVO

ENTZUG DER FREISTELLUNG Gruppenweise Freistellung kann im Einzelfall sowohl durch die EuK als auch durch die nationale Wettbewerbsbehörde entzogen werden(insb dann, wenn Innovationsanreize eingeschränkt werden oder der Marktzugang erschwert wird (vgl Art 6))

Darüber hinaus kann die TT-GVO durch Verordnung der EuK für jene Fälle für nicht anwendbar erklärt werden, in denen mehr als 50 Prozent des Marktes von parallelen Netzen gleichartiger TT-Vereinbarungen erfasst werden (vgl Art 7).

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Kartellrecht – TT-GVO

FREISTELLUNGDAUEREine Freistellung ist solange möglich, solange die Rechte an der lizenzierten Technologie nicht abgelaufen, erloschen oder für ungültig erklärt worden sind, im Falle von Know-how-Vereinbarungen, solange das Know-how geheim bleibt (vgl Art 2 Abs 2).

Insgesamt gilt die TT-GVO bis 30. 4. 2014 (vgl Art 11).

Umfangreiche Leitlinien sind zu beachten (Abl C 101/2 vom 27.4.2004).

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Grundzüge des Patentrechts I

Patentrecht gehört zu den Immaterialgüterrechten bzw. zu den Regeln des „Geistigen Eigentums“

Rechtsquellen: Patengesetz 1970 (BGBl 1959/270 idF BGBl I 2006/96)Europäisches Patentüberkommen (EPÜ)Patent Cooperation Treaty (PCT)

Patentrecht: Schutzrechte an Erfindungen, die neu sind, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs 1 PatG)

Patenrecht im objektiven Sinn: Normen der Regelung des Patentwesens (verwandt mit Gebrauchsmusterrecht, Schutz der Topographien von Halbleitern, Sortenschutz und die Schutzzertifikate für Arzneimittel)

Patentrecht im subjektiven Sinn: Die dem Einzelnen zustehenden Befugnissen (so auch das PatG);

§ 33 Abs 2 PatG: Patenrecht i.s.S ist ein „übertragbares Vermögensrecht“

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Grundzüge des Patentrechts II

Extreme wirtschaftliche Bedeutung 2006: 2647 Erfindungen am Patentamt angemeldet 2006: 90.296 Patente in Ö aufrecht, davon ca. 5/6 von

ausländischen Patentinhabern

Sachpatent: räumlich fassbarer Gegenstand Verfahrenspatent: zeitlicher Ablauf von Vorgängen

Internationales Privatrecht:§ 34 Abs 1 IPRG: Entstehen, Inhalt und Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staatses zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wurde.

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Grundzüge des Patentrechts III

Definition der Erfindung§ 1 Abs 1: „ Für Erfindungen, die neu sind, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.

=> Unterscheidung zwischen Erfindung und Patent!

§ 1 Abs 2 PatG (Ausnahme von Leistungen vom Erfindungsbegriff)Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Wiedergabe von Informationen)

Zufallserfindungen: Erfinder muss die „Regel zum technischen Handeln“ kennen

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Grundzüge des Patentrechts IV

Einschränkungen (§ 2 PatG) Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche

Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen

Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

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Grundzüge des Patentrechts V

Neuheit (§ 3 Abs 1 PatG): E. gehört nicht zum Stand der Technik; Stand der Technik: alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung zugänglich gemacht wurde => absoluter Neuheitsbegriff prioritätsälter: Patent- u. Gebrauchsmusteranmeldung

§ 3 Abs 4: Ausnahmen für eine Offenbarung, die nicht früher als 6 Monate vor Einreichung erfolgt ist und aufeinen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder eine amtliche Ausstellung zurückgeht

Erfindungshöhe => Monopolrechte nur für außergewöhnliche erfinderische Schritte

Gewerbliche Anwendbarkeit: Wiederholbarkeit und Ausführbarkeit

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Grundzüge des Patentrechts VI

Erfindungshöhe => Monopolrechte nur für außergewöhnliche erfinderische Schritte<> natürliche stetige Weiterntwicklung

Bahnbrechende Erfindungen: Pionierpatente Übertragungserfindungen Kombinationserfindungen Auswahlerfindung / Aufgabenerfindung

Gewerbliche Anwendbarkeit: Wiederholbarkeit und Ausführbarkeit

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Grundzüge des Patentrechts VII

Anspruch auf Patentschutz steht dem Erfinder zu:„Schöpferprinzip“ („vermögensrechtliche Seite“)

Anspruch ist übertragbar („vermögensrechtliche Seite“) Sonderreglung für Diensterfindungen („vermögensrechtliche

Seite“) Erfindernennung („persönlichkeitsrechtliche Seite“) Patentinhaber <> Erfinder Erstanmelder => Urhebervermutung

Patenterteilung: Recht an der Erfindung geht im Patentrecht auf

Doppelerfindung: Anmelderprinzip (§ 4 Abs 1) Mehrere Patentinhaber: Bürgerliches Recht;

gemeinsame Verfügung; Verfolgung von Patentverletzungen durch jeden Einzelnen (§ 27)

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Grundzüge des Patentrechts VIII

Schriftliche Anmeldung eines Patentanspruchs (mit Beschreibung) beim Patentamt

Tag der Anmeldung: Recht der Priorität Prüfung durch Patentamt Tag der Veröffentlichung der Anmeldung: Einstweiliger

Rechtsschutz Abschluss der Prüfung, Veröffentlichungsgebühr =>

Patenterteilung mittels Beschluss Eintragung im Patentregister (alle dinglichen Rechte an

Patenten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und werden gegen Dritte wirksam).

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Grundzüge des Patentrechts IX

Ausschließungsrecht des Patentinhabers (§ 22 PatG)andere davon auszuschließenden Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellenin Verkehr zu bringenfeilzuhalten oderzu gebrauchen.

Jegliche „Benutzung“ ohne Zustimmung des Patentinhabers ist eine Patentverletzung

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Grundzüge des Patentrechts X

Räumlicher Schutzbereich nur im Hoheitsgebiet des Erteilungsstaates (Territorialitätsprinzip)

ErschöpfungsgrundsatzPatentinhaber kann sich nicht auf sein Patentrecht berufen, um den Import geschützter Produkte aus einem EU-Staat abzuwehren, wenn die Ware von ihm selbst (oder mit seiner Zustimmung) durch einen Dritten in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist.

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Grundzüge des Patentrechts XI

VorbenützungsrechtVorbenützer ist, wer die Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen hat (§ 23 Abs 1 PatG)Weiterbenutzungsrecht im Umfang wie vor dem PrioritätszeitpunktVorbenützer kann verlangen, dass seine Befugnis durch eine Urkunde anerkannt wird; Anspruch auf Eintragung im Patenregister

Überschreiten des Weiterbenutzungsrechts: Patentverletzung

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Grundzüge des Patentrechts XII

SchutzdauerHöchstdauer beträgt 20 JahreAufrechterhaltung gegen Zahlung der Jahresgebühr

Ende des Schutzes (§ 46 PatG)Zeitablaufkeine Einzahlung der JahresgebührVerzichtRücknahme (Sicherung der Ausübung in angem. Umfang)Nichtigerklärung (nicht patentierbar, nicht deutlich offenbart)Aberkennung (Anspruch des wahren Berechtigten)

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Grundzüge des Patentrechts XIII

Patent berechtigt nach § 22 Abs 1 PatG, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

Dritter benötigt Technologie; Patentinhaber nicht in der Lage, Produkte herzustellen oder zu vertreiben; Interesse an aufwandslosem Einkommen

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Grundzüge des Patentrechts XIV

Übertragung der Rechte

TRIPS: Patentinhaber sind berechtigt, das Petent rechtsgeschäftlich oder im Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen (Art 28)

PatGRecht aus der Anmeldung und das Patentrecht gehen auf Erben über (§ 33 Abs 1)Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letzwillige Verfügung übertragen werden (§ 33 Abs 2)ÜbernahmegebührÜbernehmer übernimmt alle auf Patent liegende LastenEfindernennung ist unübertragbar, unverzichtbar und unvererbbar (§ 20 PatG)

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Know how-Vertrag: Know how I

Internationale Vereinigung für den Gewerblichen Rechtsschutz

„Kenntnisse und Erfahrungen technischer, kommerzieller, administrativer oder anderer Natur, die im Betrieb eines Unternehmens oder in Ausübung eines Berufes anwendbar sind.“

TT-GVO (Art 1 lit i)geheim (nicht allgemein bekannt und nicht leicht

zugänglich)wesentlich (für die Produktion der Vertragsprodukte von

Bedeutung und nützlich)identifiziert (umfassend genug beschrieben,

Überprüfung von „geheim“ und „wesentlich“ möglich)

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Know how-Vertrag: Know how II

UK: Saltaman Engineering v Campbell

Know how (confidential information) is something which „is not public property or public knowledge“

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Know how-Vertrag: Know how III

Know How = Oberbegriff über

Technisch geprägtes BetriebsgeheimnisKaufmännisch geartetes GeschäftsgeheimnisErfahrungswissen (nicht zwangsläufig geheim)

„industrial know how“ und „commercial know how“

Ausklammerung der gewerblichen SchutzrechteWesentlich und typisch: Geheimnischarakter

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Know how-Vertrag: Know how IV

Schutz durch die Rechtsordnung Lauterkeitsrecht (§§ 11f UWG: Verletzung von Geschäfts- und Berufsgeheimnissen) Strafrecht (§§ 123f: Auskundschaftung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen)Gesellschaftsrecht (Verschwiegenheitspflicht von Gf und Vorstand)Arbeitsrecht (Diensterfindungsrecht, Softwarurheberrecht)

Schutz durch vertragliche Regelung Arbeitsrecht (Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag)Geheimhaltungsvereinbarung (Non-disclosure agreement)

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UWG: Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen

§ 11. (1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.

(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

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UWG - Fortsetzung

§ 12. (1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind. (3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.

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Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses § 123 StGB

§ 123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

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Know how-Vertrag: Know how V

Betriebsgeheimnis

das gesamte geheime technische Erfahrungswissen

Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Muster, Modelle, Formeln, Arbeitsbeschreibungen, Bearbeitungsvorrichtungen, technische Angaben (Abmessungen, Beimengungen und Rezepturen)

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Know how-Vertrag: Know how VI

Geschäftsgeheimnis

Informationen aus dem Bereich, Absatz, Lieferanten, Rechnungswesen, Personal;

insbesondere

Kalkulationsunterlagen, Preis- und Kundenlisten, Warenbezugsquellen, Inventuren, Kalkulationen, Strategien und Ereignesse im Wettberwerberich, Personaleinsatz

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Know how-Vertrag: Know how VII

Nicht bekannte Erfahrungswissen

In der jeweilige Branche bekannte Wissen, das sich jeder Interessierte unter Aufwand von Geld und Zeit auch selbst erarbeiten könnte

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