Dritte Satzung zur Änderung der Zulassungs-, Prüfungs- und ... · PDF file§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 8 Versäumnis, Rücktritt,

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  • Stand 25.11.2003

    Studien- und Prfungsordnung der Universitt Stuttgart fr den DiplomstudiengangImmobilientechnik und Immobilienwirtschaft

    Vom 22. September 2003

    Dritte Satzung zur nderung der Zulassungs-, Prfungs- und Studienordnungder Universitt Stuttgart fr den integrierten auslandsorientiertenModellstudiengang Master of Science in Water Resources Engineering andManagement (WAREM)Vom 15. August 2003

    Studien- und Prfungsordnung der Universitt Stuttgart fr den DiplomstudiengangImmobilientechnik und Immobilienwirtschaft

    Vom 22. September 2003

    Aufgrund von 51 Abs. 1 Satz 2 des Universittsgesetzes hat der Senat der UniversittStuttgart am 19.02.2003 die nachstehende Prfungsordnung beschlossen.

    Der Rektor hat gem 51 Abs. 1 Satz 2 des Universittsgesetzes die Prfungsordnung am22.09.2003 genehmigt, Az.: 7821.1-I-02.

    Inhaltsverzeichnis

    1. ABSCHNITT: Allgemeines

    1 Zweck der Diplomprfung

    2 Diplomgrad.

    3 Regelstudienzeit und Studienaufbau

    4 Bezeichnungen und Aufbau der Prfungen, Prfungsfristen, studienbegleitendeLeistungsnachweise

    5 Prfungsausschuss

    6 Prfende und Beisitzende

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  • 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prfungsleistungen

    8 Versumnis, Rcktritt, Tuschung, Ordnungsversto

    2. ABSCHNITT: Diplom-Vorprfung

    9 Zulassung

    10

    Zulassungsverfahren

    11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprfung

    12 Schriftliche Prfungen und sonstige schriftliche Arbeiten

    13 Mndliche Prfungen und Scheine

    14 Bewertung der Prfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen derDiplom-Vorprfung

    15 Wiederholung der Diplom-Vorprfung

    16 Zeugnis

    3. ABSCHNITT: Diplomprfung

    17 Zulassung

    18 Umfang und Art der Diplomprfung

    19 Diplomarbeit

    20 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

    21 Schriftliche und mndliche Prfungen

    22 Vortrge, Seminararbeit und Entwurf

    23 Bewertung der Prfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen derDiplomprfung

    24 Wiederholung der Diplomprfung

    25 Zeugnis

    26 Diplomurkunde

    4. ABSCHNITT: Schlussbestimmungen

    27 Ungltigkeit der Diplom-Vorprfung und der Diplomprfung

    28 Einsicht in die Prfungsakten

    29 Inkrafttreten

    30 bergangsregelungen

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  • ANLAGE 1: Pflicht- und Wahlpflichtvorlesungen des Vordiploms

    ANLAGE 2 : Pflicht- und Pflichtwahlpflichtfcher des Hauptdiploms

    ANLAGE 3: Wahlpflichtfcher des Hauptdiploms

    1. ABSCHNITT: Allgemeines

    1 Zweck der Diplomprfung

    Die Diplomprfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums.Durch die Diplomprfung soll festgestellt werden, ob der Prfling die Zusammenhngeim Fachgebiet Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft berblickt, die Fhigkeitbesitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die fr denbergang in die Berufspraxis notwendigen grndlichen Fachkenntnisse erworben hat.

    2 Diplomgrad

    Ist die Diplomprfung bestanden, verleiht die Universitt Stuttgart den akademischenGrad Diplom-Wirtschaftsingenieur bzw. Diplom-Wirtschaftsingenieurin (Dipl.-Wirt.-Ing.)in der Fachrichtung Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft.

    3 Regelstudienzeit und Studienaufbau

    (1) Die Regelstudienzeit einschlielich der praktischen Ttigkeit und der Zeit frdas Ablegender Diplomprfung betrgt 9 Semester.

    (2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. DasGrundstudium, das die Grundlagenfcher enthlt, wird nach 4 Semestern mitder Diplom-Vorprfung abgeschlossen . Das Hauptstudium beinhaltet Pflicht-,Pflichtwahlpflicht- und Wahlpflichtfcher. Es wird mit der Diplomprfungabgeschlossen. Das Grundstudium ist mit dem Hauptstudium im 4. Semesterverzahnt. Das Lehrangebot erstreckt sich ber 8 Semester. Der zeitlicheGesamtumfang, der fr den erfolgreichen Abschluss des Studiumserforderlichen Lehrveranstaltungen des Pflicht-, und Wahlpflichtbereich betrgtim Grundstudium 72 - 74 Semesterwochenstunden (SWh), im Hauptstudiumbetrgt der Pflicht-, Pflichtwahlpflicht- und Wahlpflichtbereich 99 - 101 SWh.

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  • 4 Bezeichnungen und Aufbau der Prfungen, Prfungsfristen,studienbegleitende Leistungsnachweise

    (1) In dieser Prfungsordnung werden folgende Definitionen von Prfungen undprfungsrelevanten Studienleistungen verwendet:

    (1.1) Als Fachprfung wird die Prfung ber den gesamten Umfang eines Fachesbezeichnet. Fachprfungen bestehen aus einer einzigen Prfung oder ausmehreren Teilfachprfungen. Mehrere Teilfachprfungen knnen zu einerSammelprfung zusammengefasst werden. Die genannten Prfungen knnenschriftlich (als Klausur) oder mndlich abgehalten werden. Wahlpflichtfcherknnen im Rahmen der Randbedingungen frei gewhlt werden.Pflichtwahlpflichtfcher erfordern eine Mindestzahl zur Wahl gem denVorgaben des Studienplanes.

    (1.2) Der Schein ist als Leistungsnachweis in 13 Abs.(2) definiert.

    (1.3) Prfungsvorleistungen sind kontrollierte Leistungen des Prflings whrend desStudiums, die Voraussetzung fr die Zulassung zur Prfung sind. Hierzugehren u.a. bungsarbeiten, Hausbungen, Gruppenbungen, Kolloquien,Entwrfe, Entwurfsbungen, Fallstudien, Projektstudien und Praktika. Ausdidaktischen Grnden knnen Prfungsvorleistungen in Teilleistungenuntergliedert werden. Im Kolloquium werden vorher ausgegebene, von demPrfling allein oder in Gruppen bearbeitete bungsaufgaben besprochen unddie Lsungswege errtert. In der Projektstudie, der Fallstudie oder demEntwurf wenden die Studenten - allein oder in Gruppen - die Kenntnisse zurBearbeitung einer greren Aufgabe des Fachgebietes an. Das Ergebnis wirdebenfalls im Kolloquium besprochen. Die Prfer und Prferinnen knnen imangemessenen Umfang die Bearbeitung von bungsaufgaben zurVoraussetzung fr die Teilnahme an Kolloquien machen.

    ber den angemessenen Umfang der Prfungsvorleistungen wacht derPrfungsausschuss unter Mitwirkung der Studienkommission. EinePrfungsvorleistung kann mit einer Note bewertet werden, anerkannt odernicht anerkannt werden.

    (1.4) Eine bewertete bungsarbeit ist eine kontrollierte und mit einer Note bewertetebungsarbeit whrend des Studiums.

    (2) Orientierungsprfung

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  • (2.1) Mit der Orientierungsprfung soll die Studienwahl berprft werden, umeventuelle Fehlentscheidungen ohne groen Zeitverlust korrigieren zu knnen.Bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters ist dieTeilfachprfung Bauphysik (Orientierungsprfung) abzulegen, ansonsten wirdsie erstmals mit nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die TeilfachprfungBauphysik (Orientierungsprfung) muss einschlielich Wiederholungensptestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemestersbestanden sein, andernfalls erlischt der Prfungsanspruch im Diplom-Studiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, es sei denn, dassder Prfling die Fristberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierber entscheidetder Prfungsausschuss auf Antrag des Prflings. 15 (4) ist analoganwendbar.

    (3) Diplom-Vorprfung

    (3.1) Die Diplom-Vorprfung kann erst nach Zulassung gem 9 abgelegt werden.

    (3.2) Die Diplom-Vorprfung besteht aus Fachprfungen bzw. Teilfachprfungen(einschlielich Orientierungs-Prfung) und Scheinen in den Prfungsfcherngem 11. Die Prfungen werden in der Regel zweimal jhrlich, mindestensjedoch einmal jhrlich, abgehalten. Die Anmeldung zu den Prfungen kann nurwhrend der Meldefristen erfolgen. Die Termine fr die Prfungen werden vomPrfungsamt bekannt gegeben. Die gem 4 Abs. 2 erbrachteTeilfachprfung Bauphysik wird im Rahmen der Diplom-Vorprfung anerkannt.

    (3.3) Die Diplom-Vorprfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fnftenFachsemesters abzulegen. Bis zum Beginn der Vorlesungszeit des drittenFachsemesters sind mindestens die folgenden zwei Fach- bzw.Teilfachprfungen- Hhere Mathematik I+II- Technische Mechanik I+IIabzulegen, andernfalls gelten sie als erstmals mit nicht ausreichend" (5,0)bewertet, es sei denn, der Prfling hat die Fristversumnis nicht zu vertreten.Hierber entscheidet der/die Prfungsausschussvorsitzende auf Antrag desPrflings. Die Diplom-Vorprfung muss einschlielich Wiederholungensptestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemestersbestanden sein, andernfalls erlischt der Prfungsanspruch im Diplom-Studiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft, es sei denn, dassder Prfling die Fristberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierber entscheidetder Prfungsausschuss auf Antrag des Prflings.

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  • (3.4) Der Prfling muss dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden desPrfungsausschusses bis zum Ende des 1. Fachsemesters seinenStudienplan des Grundstudiums vorlegen. Dieser soll schon einen Entwurf desknftig angestrebten Hauptstudiums beinhalten. Der Studienplan gilt alsgenehmigt, wenn vom Prfungsausschuss nicht innerhalb von 3 MonatenEinwnde erhoben werden. Der genehmigte Studienplan darf nur einmal ohneAngabe von Grnden gendert werden. Der Prfungsausschuss kann einezweite nderung zulassen, wenn wichtige Grnde dafr vorliegen. Liegt eingenehmigter Studienplan nicht vor, knnen keine Prfungen in denWahlpflichtfchern abgelegt werden.

    (4) Diplomprfung

    (4.1) Die Diplomprfung kann erst nach Zulassung gem 17 abgelegt werden.

    (4.2) Die Diplomprfung besteht aus zwei Abschnitten mit Fach- undTeilfachprfungen (18), aus der Diplomarbeit ( 19) und zwei Vortrgen ( 22Abs. 1).

    (4.3) Die Pflicht-, Pflichtwahlpflicht- und Wahlpflichtfcher der Diplomprfung sindinnerhalb eines Zeitraums von vier Fachsemestern abzulegen. Andernfallsgelten die nicht abgelegten Fachprfungen als mit nicht ausreic