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DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Abteilung II Rotkreuz-Gemeinschaften Mitternachtsgasse 4, 55116 Mainz Verbreitungsarbeit Modul 5: Das Dritte Genfer Abkommen

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Verbreitungsarbeit

Modul 5:

Das Dritte Genfer Abkommen

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Folie 2

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

III. Genfer Abkommen über die Behandlung der

Kriegsgefangenen 12. August 1949, Entstehung:

• Das aus historischer Sicht zweite Abkommen ist die derzeitige dritte Genfer

Konvention, die im Jahr 1929 beschlossen und 1949 im gleichen Rahmen wie

das Erste und das Zweite Genfer Abkommen überarbeitet wurde.

• 1948 lud der Schweizer Bundesrat 70 Regierungen zu einer Diplomatischen

Konferenz ein, um das bestehende Regelwerk der Genfer Konvention den

Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges anzupassen.

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Folie 3

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Entstehung

• Regierungen von 59 Staaten nahmen teil, zwölf weitere Regierungen und

internationale Organisationen, darunter die Vereinten Nationen, fungierten als

Beobachter.

• Die Dritte Genfer Konvention erwähnte erstmals das Internationale Komitee vom

Roten Kreuz explizit im humanitären Völkerrecht (Artikel 79).

• Das rechtlich fixierte Mandat des Internationalen Komitees wurde durch vier

Abkommen wesentlich erweitert. Zum Abschluss der Diplomatischen Konferenz

wurden sie am 12. August 1949 von 18 Staaten unterzeichnet.

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Folie 4

Verbreitungsarbeit

Aus dem Inhalt

Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören, gelten als Kriegsgefangene

und sind durch das III. Genfer Abkommen geschützt:

a) Soldaten und die ihnen gleichgestellten Personengruppen (siehe Art. 13 GA I/II)

b) Bewaffnete Kräfte des besetzten Landes, sofern sie interniert wurden. 

c) Personen, die den genannten Gruppen angehören, die von neutralen oder

nichtkriegführenden Staaten aufgenommen und interniert werden (Art. 4 GA III).

Sanitätspersonen, die in Feindesland geraten, gelten grundsätzlich nicht als

Kriegsgefangene. Für die weitere Ausübung ihrer sanitätsdienstlichen

Tätigkeiten stehen ihnen auf jeden Fall Erleichterungen zu.

Das Dritte Genfer Abkommen

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Folie 5

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Aus dem Inhalt

Die gefangengenommenen Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen

Landes, das alles dafür tun muss, um den Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft

ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen  (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III).

Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Rasse, Religion,

ihres Vermögens oder Geschlechts o. ä. benachteiligt werden. (Art. 3 GA III).

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Folie 6

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Aus dem Inhalt

Jedem Kriegsgefangenen wird unmittelbar nach seiner Gefangenennahme,

spätestens nach Ankunft in einem Lager, Gelegenheit gegeben, an die in Artikel

123 des 3. Genfer Abkommens vorgesehene Zentralstelle für Kriegsgefangene

(z. B. in einem neutralen Land oder auch direkt beim IKRK in Genf) eine

Nachricht zu senden, damit über seinem Verbleib Auskunft gegeben werden

kann. Dies muss das entsprechende feindliche Land in jedem Fall gewährleisten.

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Folie 7

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Aus dem Inhalt

Während ihrer Gefangenschaft unterliegen die Gefangenen den Gesetzen,

Verordnungen und Anordnungen, die in den Streitkräften des Staates gelten, der

sie gefangen hält. Verstößt ein Gefangener dagegen, so kann er dafür bestraft

werden. (Art. 82 I GA III). Jedoch muss ihm in einem solchen Fall ein reguläres

gerichtliches Verfahren und der Beistand eines geeigneten Verteidigers gewährt

werden (Art. 99 III GA III).

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Folie 8

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Verfahrensgarantien

Neben der Gefangenschaft gibt es auch die „gefangenenähnliche Internierung“. In

der Praxis des IKRK gibt es dazu die Verfahrensgarantien.

• Verfahrensgarantie 1, I.: Recht, über die Gründe von Internierung oder

Verwaltungsgewahrsam informiert zu werden und unter IV das Recht auf die

Überprüfung der Legitimität von Internierung/ Verwaltungsgewahrsam.

• Verfahrungsgarantie 2, I.: Recht auf Überprüfung der Legitimität von

Internierung/ Verwaltungsgewahrsam durch Gerichte. Beispiel: Dass

amerikanische Strafgerichte hat die so genannten Strafgefangenenlager in

Guantanamo überprüft und sofortige Gerichtsverhandlungen angeordnet. Auch,

wenn es sich nicht um ein Kriegsgefangenenlager handelt.

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Folie 9

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Verfahrensgarantien

Neben der Gefangenschaft gibt es auch die „gefangenenähnliche Internierung“. In

der Praxis des IKRK gibt es dazu die Verfahrensgarantien:

• Verfahrensgarantie 3, I.: Recht auf Kontakt mit Familienangehörigen innerhalb

eines angemessenen Zeitrahmens notiert.

Zum Internationalen Suchdienst zur Nachforschung von vermissten Kriegs-

gefangenen oder Internierten hat das IKRK in Bad Arolsen in Deutschland eine

Suchtstellenzentrale eingerichtet, die seit Kriegsende ständig ausgebaut wurde.

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Folie 10

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Aktuelles Beispiel: Der Ruandakonflikt

Während dem Genozid 1994 in Ruanda brachten innerhalb von 100 Tagen

fanatische Hutus rund 800.000 Tutsis und gemäßigte Hutus um.

Schätzungsweise 2,5 Millionen Menschen flüchteten, tausende von Menschen

wurden verschleppt und gelten heute noch als verschollen.

Nach dem Genozid gehörte die Delegation des IKRK in Ruanda in den 90er-Jahren

zu den größten IKRK Missionen weltweit mit mehreren hundert Mitarbeitern vor

Ort.

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Folie 11

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Aktuelles Beispiel: Der Ruandakonflikt

Seit der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen versuchen die Helfer

des IKRK noch heute, über die in Artikel 70 i.V.m. 123 des 3. Genfer

Abkommens vorgesehene Zentralstelle für Kriegsgefangene des IKRK

Nachforschungen anzustellen, was aus Kriegsgefangenen geworden ist.

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Folie 12

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Aufgaben des IKRK

• Kriegsgefangene unter vier Augen zu sprechen und sich Zellen und andere

Räumlichkeiten anzusehen.

• Die Häufigkeit der Besuche zu bestimmen, solange die Kriegsgefangenen

inhaftiert sind.

• Ein Nachrichtensystem zur Verfügung zu stellen, damit Kriegsgefangene ihren

Familien schreiben können. Diese Nachrichten enthalten ausschließlich familiäre

Angelegenheiten und werden ggf. von den entsprechenden Autoritäten

überprüft.

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Folie 13

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen

Aufgaben des IKRK

• Vertrauliche Gespräche mit den Gefängnisleitungen vor und nach den Besuchen

zu führen und Kritik und Verbesserungsvorschlägen Ausdruck zu verleihen, wo

es angebracht ist.

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Folie 14

Verbreitungsarbeit

Das Dritte Genfer Abkommen