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06 16 Up date Information über Steuern, Recht und Wirtschaft Inhaltsverzeichnis Angestellter GmbH Gesellschafter auch mit Sperrminorität sozialversicherungs- pflichtig .....................................................2 Bildung eines Arbeitszeitkontos für Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich .................................3 Warnung vor künftigen Entwicklungen unter Verweis auf das totalitäre nationalsozialis- tische Regime rechtfertigt keine außeror- dentliche Kündigung .................................3 Europäische Plattform zur Bekämpfung von Schwarzarbeit beschlossen ...............3 Keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger ............................................3 Schwiegersohn muss dem Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen ....3 Elternunterhalt bei gleichzeitiger Ver- pflichtung zur Leistung von Betreuungs- unterhalt....................................................4 Verbilligte Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig.....4 Ehrenamt im Umsatzsteuerrecht ..............4 Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Nachlassinsolvenzverwalters ...................4 Abtretungsempfänger haftet beim sog. „echten“ Factoring für Ausfall der Umsatzsteuer ...........................................4 Kein Vorsteuerabzug aus Vorausrech- nungen im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems...................................4 Genaue Bezeichnung der bezogenen Textilien auch im Niedrigpreissegment für Vorsteuerabzug erforderlich .....................5 Vorsteuerabzug aus Rechnung des Insol- venzverwalters erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Bezahlung .......5 Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ........................5 Höhere Umsatzsteuer bei der „Online- Ausleihe“...................................................5 Übergangsregelung zur Steuerschuld- nerschaft bei Bauleistungen verfassungs- gemäß ......................................................5 Grundstück kann als Tauschobjekt wesent- liche Betriebsgrundlage bei einer Betriebs- aufspaltung sein .......................................6 Teilbetrieb liegt nur bei hinreichend selbst- ständigem Geschäftsbereich vor ..............6 Beitrittsaufforderung an das Bundesminis- terium der Finanzen wegen Unklarheiten in der Auslegung der Vorschrift zur grund- erwerbsteuerlichen Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern ...............6 Einnahmen aus dem Betrieb einer Solar- anlage sind auf Altersrente anzurechnen..7 Unwirksamkeit von Klauseln in Riester- Rentenversicherungsverträgen ................7 Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehr- arbeit ist Arbeitslohn .................................7 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten..7 Kündigung bei Weigerung, ein Firmen- fahrzeug zu nutzen ...................................8 Eltern einer minderjährig Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account....................................8 Sehr geehrte Damen und Herren, Die Bundesregierung will den Mietwohnungsbau besonders in Gebieten mit angespannter Woh- nungslage fördern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Miet- wohnungsneubaus (BT-Drucks. 18/7736) vorgelegt, mit dem eine Sonderabschreibungsmöglichkeit eingeführt werden soll. Die Sonderabschreibung soll nur möglich sein, wenn für das Gebäude bereits eine Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig ist. Gefördert werden nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf Flächen entfallen, die ent- geltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen werden. Gebäudeteile, die anderen als solchen Wohn- zwecken dienen, werden nicht gefördert. Es wird nur die Anschaffung oder Herstellung von neuem Wohnraum gefördert. Unter der Anschaf- fung neuen Wohnraums versteht der Gesetzentwurf, dass das Objekt zum Zeitpunkt der Anschaffung neu ist, also bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Eine weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Baukostenobergrenze von 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche eingehalten wird. Nur bei Einhaltung dieser Obergrenze werden maxi- mal 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche gefördert, also bis zu zwei Drittel der aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauffol- genden Jahr bis zu 10 %, im dritten Jahr bis zu 9 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Sonderabschreibung kann erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung abgesetzt werden. Diese steuerliche Förderung ist zeitlich begrenzt, die Sonderabschreibung kann letztmalig im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regelmäßigen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf des Förderzeit- raums wird dann von den Restanschaffungs- oder -Herstellungskosten abgeschrieben. Begünstigt werden Investitionen, für die zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2018 ein Bau- antrag oder eine Bauanzeige gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es für die steuerliche Förderung grundsätzlich nicht an. Die förderfähigen Objekte müssen mindestens für zehn Jahre nach der Fertigstellung entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Wird die Mindestdauer der entgeltlichen Überlassung zu Wohn- zwecken von zehn Jahren unterschritten, kommt es dadurch rückwirkend zur Versagung der Son- derabschreibung. Die Sonderabschreibung soll nicht flächendeckend, sondern nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Die Förderung ist daher auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds anknüpft (Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung). Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 % oberhalb des Bun- desdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Der Gesetzgeber ist mal wieder fleißig, hoffen wir, dass diese Änderung noch vor den Bundestags- wahlen bald beschlossen wird. Mit freundlichen Grüßen Marc Sydow

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0616Update

Information über Steuern, Recht und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

Angestellter GmbH Gesellschafter auch mit Sperrminorität sozialversicherungs-pflichtig .....................................................2Bildung eines Arbeitszeitkontos für Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich .................................3Warnung vor künftigen Entwicklungen unter Verweis auf das totalitäre nationalsozialis-tische Regime rechtfertigt keine außeror-dentliche Kündigung .................................3Europäische Plattform zur Bekämpfung von Schwarzarbeit beschlossen ...............3Keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger ............................................3Schwiegersohn muss dem Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen ....3Elternunterhalt bei gleichzeitiger Ver- pflichtung zur Leistung von Betreuungs-unterhalt....................................................4Verbilligte Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig.....4Ehrenamt im Umsatzsteuerrecht ..............4Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Nachlassinsolvenzverwalters ...................4Abtretungsempfänger haftet beim sog. „echten“ Factoring für Ausfall der Umsatzsteuer ...........................................4Kein Vorsteuerabzug aus Vorausrech-nungen im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems...................................4Genaue Bezeichnung der bezogenen Textilien auch im Niedrigpreissegment für Vorsteuerabzug erforderlich .....................5Vorsteuerabzug aus Rechnung des Insol-venzverwalters erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Bezahlung .......5Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ........................5Höhere Umsatzsteuer bei der „Online-Ausleihe“...................................................5Übergangsregelung zur Steuerschuld-nerschaft bei Bauleistungen verfassungs-gemäß ......................................................5Grundstück kann als Tauschobjekt wesent-liche Betriebsgrundlage bei einer Betriebs-aufspaltung sein .......................................6Teilbetrieb liegt nur bei hinreichend selbst-ständigem Geschäftsbereich vor ..............6Beitrittsaufforderung an das Bundesminis-terium der Finanzen wegen Unklarheiten in der Auslegung der Vorschrift zur grund-erwerbsteuerlichen Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern ...............6Einnahmen aus dem Betrieb einer Solar-anlage sind auf Altersrente anzurechnen ..7Unwirksamkeit von Klauseln in Riester-Rentenversicherungsverträgen ................7Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehr-arbeit ist Arbeitslohn .................................7Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten ..7Kündigung bei Weigerung, ein Firmen-fahrzeug zu nutzen ...................................8Eltern einer minderjährig Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account....................................8

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Bundesregierung will den Mietwohnungsbau besonders in Gebieten mit angespannter Woh-nungslage fördern und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Miet-wohnungsneubaus (BT-Drucks. 18/7736) vorgelegt, mit dem eine Sonderabschreibungsmöglichkeit eingeführt werden soll.

Die Sonderabschreibung soll nur möglich sein, wenn für das Gebäude bereits eine Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig ist.

Gefördert werden nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf Flächen entfallen, die ent- geltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen werden. Gebäudeteile, die anderen als solchen Wohn- zwecken dienen, werden nicht gefördert.

Es wird nur die Anschaffung oder Herstellung von neuem Wohnraum gefördert. Unter der Anschaf-fung neuen Wohnraums versteht der Gesetzentwurf, dass das Objekt zum Zeitpunkt der Anschaffung neu ist, also bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Eine weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass eine Baukostenobergrenze von 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche eingehalten wird. Nur bei Einhaltung dieser Obergrenze werden maxi-mal 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche gefördert, also bis zu zwei Drittel der aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauffol-genden Jahr bis zu 10 %, im dritten Jahr bis zu 9 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Die Sonderabschreibung kann erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung abgesetzt werden.

Diese steuerliche Förderung ist zeitlich begrenzt, die Sonderabschreibung kann letztmalig im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regelmäßigen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf des Förderzeit-raums wird dann von den Restanschaffungs- oder -Herstellungskosten abgeschrieben.

Begünstigt werden Investitionen, für die zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2018 ein Bau-antrag oder eine Bauanzeige gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es für die steuerliche Förderung grundsätzlich nicht an.

Die förderfähigen Objekte müssen mindestens für zehn Jahre nach der Fertigstellung entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Wird die Mindestdauer der entgeltlichen Überlassung zu Wohn-zwecken von zehn Jahren unterschritten, kommt es dadurch rückwirkend zur Versagung der Son-derabschreibung.

Die Sonderabschreibung soll nicht flächendeckend, sondern nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Die Förderung ist daher auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds anknüpft (Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung). Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 % oberhalb des Bun-desdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören.

Der Gesetzgeber ist mal wieder fleißig, hoffen wir, dass diese Änderung noch vor den Bundestags-wahlen bald beschlossen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Marc Sydow

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Update

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Diese Informationen und weitere Beiträge finden Sie auf unserer Website.

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Mo- nats (auf elektronischem Weg) ab-gegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Fei-ertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzei-tig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu be-achten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks

beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugser-mächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorange-gangene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vor-letzten Monat, bei Vierteljahreszah-lern ohne Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervier-teljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozial-versicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen

worden. Um Säumniszuschläge zu ver- meiden, empfiehlt sich das Last-schriftverfahren. Bei allen Kranken-kassen gilt ein einheitlicher Abgabe-termin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2016) an die jeweilige Ein-zugsstelle übermittelt werden. Regio-nale Besonderheiten bzgl. der Fällig-keiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauf-tragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbe-sondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Fei-ertagen fällt.

Termine Juli 2016 ! Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialabgaben fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, 11.7.2016 14.7.2016 8.7.2016Solidaritätszuschlag3

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Umsatzsteuer4 11.7.2016 14.7.2016 8.7.2016

Sozialversicherung5 27.7.2016 entfällt entfällt

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Angestellter GmbH Gesell-schafter auch mit Sperr-minorität sozialversiche-rungspflichtig

Die Rechtsprechung zur Sozialver-sicherungspflicht von angestellten GmbH-Gesellschaftern und GmbH- Geschäftsführern hat sich in den letzten Jahren erheblich geändert. In vielen Fällen besteht jetzt im Gegen-satz zur früheren Rechtsprechung Sozialversicherungspflicht. Das Lan-dessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte hierzu folgenden Fall zu ent-scheiden:

An einer GmbH waren A und B je zur Hälfte beteiligt. Während Gesell-schafter A Geschäftsführer war, war Gesellschafter B Angestellter mit Einzelprokura. Das Gericht ent-schied, dass B sozialversicherungs-pflichtig ist. B hatte zwar mit 50 % der Stimmrechte die Macht, ihm nicht genehme Gesellschafterbe-schlüsse zu verhindern (sog. Sperr-minorität). Die unmittelbare arbeits-rechtliche Dienstaufsicht und das Weisungsrecht hatte aber A und nicht die Gesellschafterversamm-lung. Selbst wenn das Weisungs-recht in der täglichen Praxis tatsäch-

lich nicht ausgeübt wurde, weil A und B sich für gleichberechtigt hielten, führt dies zu keinem anderen Ergeb-nis.

Tipp: Wird ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig angemel- det, wird immer ein sog. Statusfest-stellungsverfahren durchgeführt. Wird er oder ein GmbH-Gesellschafter nicht angemeldet, weil die Beteiligten von der Versicherungsfreiheit ausgehen, sollte innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn eine Status-feststellung bei der Deutschen Ren-tenversicherung Bund beantragt wer-

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den. Wenn dort ein versicherungs-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, tritt die Versiche-rungspflicht nicht rückwirkend, son-dern erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Be-schäftigte zustimmt und er für die Zwischenzeit ausreichend kranken-versichert war und eine hinreichende Altersvorsorge getroffen hat.

Bildung eines Arbeitszeit-kontos für Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich

Mithilfe eines Arbeitszeitkontos kön-nen geleistete Arbeitsstunden eines Mitarbeiters verwaltet werden. Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Soll-Ar-beitszeit, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit) sowie die daraus entstehenden Plus- bzw. Minuszeiten und Fehlzeiten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt die Führung eines Arbeitszeitkontos für den Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH nicht zu. Im Streitfall ver- zichtete der alleinige Gesellschafter Geschäftsführer auf einen Teil seiner Bezüge. Diese wurden zugunsten der GmbH bei einer Bank angelegt. Der Betrag sollte der Finanzierung späterer Gehaltszahlungen dienen, für die der Geschäftsführer dann keine Arbeitsleistungen erbringen musste. Für die Verpflichtung zur späteren Gehaltszahlung bildete die GmbH ver- mögens- und einkommensmindern-de Rückstellungen.

Der BFH sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das steuer-pflichtige Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Er begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Ar-beitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Zudem würde ein ordentli-cher und gewissenhafter Geschäfts-leiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

Warnung vor künftigen Entwicklungen unter Verweis auf das totalitäre national-sozialistische Regime rechtfertigt keine außer-ordentliche Kündigung

Verweist ein Betriebsratsmitglied unter Bezugnahme auf eine geplante Kon-trollmaßnahme des Arbeitgebers da-rauf, dass man die „Überwachung in einem totalitären Regime“ seit 70 Jahren hinter sich gelassen habe und erklärt, dies könne irgendwann aus dem Ruder laufen, so liegt darin kein Grund für eine fristlose Kündi-gung. So entschied das Landesar-beitsgericht Düsseldorf im Fall eines Senioren- und Pflegezentrums, das ein Betriebsratsmitglied nach diesen Äußerungen kündigen wollte, dafür keine Zustimmung des Betriebsrats erhielt und vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung beantragte.

Grundsätzlich kann der Vergleich von Vorgängen im Betrieb mit dem natio-nalsozialistischen Regime einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Hier erfolgte jedoch keine Gleichset-zung, sondern das Betriebsratsmit-glied warnte vor möglichen Entwick-lungen. Solche Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt.

Europäische Plattform zur Bekämpfung von Schwarz-arbeit beschlossen

Schwarzarbeit soll in Europa mit Hilfe einer neuen Plattform bekämpft wer-den, die alle nationalen Behörden, wie z. B. Arbeitsagenturen, Steuerbehör-den und Sozialämter sowie Arbeitge-ber- und Arbeitnehmervertreter zu-sammenbringt. Über diese Plattform sollen Erfahrungen ausgetauscht und Leitlinien zur effektiven Verhinderung von Schwarzarbeit entwickelt werden. Ein entsprechender Vorschlag der Eu-ropäischen Kommission wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union gebilligt.

Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 09.03.2016, LEXinform 0444193.

Keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat rechtskräftig entschieden, dass erwerbsfähige Unionsbürger grundsätzlich auch dann vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen wer-den dürfen, wenn sie sich bereits sechs Monate im Bundesgebiet auf-gehalten haben. Das Gericht setzt sich damit in Widerspruch zu Ent-scheidungen des Bundessozialge-richts. Im vorliegenden Verfahren ist allerdings keine Revision eingelegt worden, so dass das Urteil in dem betreffenden Fall Rechtskraft erlangt hat. Ob sich die Ansicht des Landes-sozialgerichts Rheinland-Pfalz allge-mein gegen die Auffassung des hö-heren Revisionsgerichts durchsetzen wird, ist allerdings fraglich.

Schwiegersohn muss dem Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Schwiegersohn einer Sozialhilfeemp-fängerin dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ertei-len hat. Hintergrund ist, dass seine Ehefrau ihrer Mutter möglicherweise unterhaltsverpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs muss nämlich ein verheiratetes Kind zur Erfüllung der seinen Eltern gegenüber bestehenden Unterhalts-pflichten auch das unterhalb seines Eigenbedarfs liegende Einkommen einsetzen, soweit es wegen des vom Ehepartner erzielten Verdienstes für den gemeinsamen Familienunterhalt nicht benötigt wird. Diese bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin gegenüber ihrer Tochter könnten auf den vorleisten-den Träger der Sozialhilfe überge-gangen sein. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung be-stehen nach Auffassung des Ge-richts nicht.

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Elternunterhalt bei gleich-zeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungs-unterhalt

Bei der Bemessung der Leistungsfä-higkeit zur Zahlung von Elternunter-halt ist eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunter-halt zu berücksichtigen. Zwar kann sich ein Unterhaltspflichtiger, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unter-halt aufkommt, nicht auf einen Fami-lienselbstbehalt berufen. Eine even-tuelle Pflicht zur Gewährung von Be- treuungsunterhalt ist als sonstige Ver- pflichtung vorrangig zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 09.03.2016, XII ZB 693/14, LEXinform 0444189.

Verbilligte Parkplatzüber-lassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig

Die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer kann entweder entgelt-lich oder unentgeltlich erfolgen. Eine verbilligte Parkraumüberlassung ist als entgeltliche Leistung anzusehen.

Die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes ist umsatzsteuerpflichtig. Es ist für die Beurteilung unerheb-lich, dass die Parkplätze den Arbeit-nehmern überwiegend aus betriebli-chen Gründen überlassen werden.

Im Gegensatz zur Beurteilung ent-geltlicher Leistungen hängt die Steu-erbarkeit bei einer unentgeltlichen Leistung von anderen Gesichtspunkten ab. Stehen unternehmensfremde As-pekte im Vordergrund, ist die Stell-platzüberlassung steuerbar. Wird ein Parkplatz im ganz überwiegenden be-trieblichen Interesse zur Verfügung gestellt, ist die Nutzungsüberlassung nicht umsatzsteuerbar.

BFH, Urt. v. 14.01.2016, V R 63/14, BFH/NV 2016, S. 705, LEXinform 0950160.

Ehrenamt im Umsatzsteuerrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Vorstands eines Spar-kassenverbands als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer be-freit war.

Grundsätzlich ist eine ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer be-freit, wenn sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus-geübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädi-gung für Zeitversäumnis besteht.

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich unter anderem dann um ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn sie in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz als solche ge-nannt werden. Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts beurteilt der BFH vorliegend nicht als Gesetz in diesem Sinne.

Im entschiedenen Fall aus dem Jahr 2006 wurde die Tätigkeit dennoch als umsatzsteuerfrei beurteilt, da der Bundesfinanzhof erst in einem Urteil aus dem Jahr 2009 seine Rechtsauf-fassung dahingehend geändert hat, dass Aufsichtsratstätigkeiten für Volks-banken der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind und insofern Ver-trauensschutz zu gewähren war.

Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Nach-lassinsolvenzverwalters

Dient ein Insolvenzverfahren über einen Nachlass sowohl der Befriedi-gung von Verbindlichkeiten des vor-mals als Unternehmer zum Vorsteuer-abzug berechtigten Erblassers wie auch der Befriedigung von dessen Privatverbindlichkeiten, ist der Ge-samtrechtsnachfolger aus den Leis-tungen des Insolvenzverwalters grund- sätzlich zum anteiligen Vorsteuerab-zug berechtigt. Der Anteil bestimmt

sich nach dem Verhältnis der unter-nehmerischen zu den privaten Ver-bindlichkeiten, die im Nachlassinsol-venzverfahren jeweils als Insolvenz- forderungen geltend gemacht werden.

BFH, Urt. v. 21.10.2015, XI R 28/14, DStR 2016, S. 750, LEXinform 0934944.

Abtretungsempfänger haftet beim sog. „echten“ Factoring für Ausfall der Umsatzsteuer

Kauft ein Unternehmer (Abtretungs-empfänger oder Factor) Forderungen anderer Unternehmer gegen deren Kunden auf und übernimmt dabei auch das Ausfallrisiko, liegt ein „ech-tes“ Factoring vor. Der Abtretungs-empfänger haftet gegenüber dem Finanzamt für die in den abgetretenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer. Dies gilt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, auch dann, wenn der Factor dem abtretenden Unter-nehmer liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen der Abtreten-de die Umsatzsteuer hätte entrichten können. Der Factor kann die Haftung nur dadurch vermeiden, dass er die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab-führt und dem Abtretenden nur den Nettobetrag vergütet.

Kein Vorsteuerabzug aus Vorausrechnungen im Rah-men eines betrügerischen Schneeballsystems

Üblicherweise kann ein Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung ausgeführt wor-den ist. Erstellt der Unternehmer be-reits vor Ausführung der Leistung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (sog. Anzahlungs- oder Vorausrech-nung), kann der Rechnungsempfän-ger die Umsatzsteuer schon im Zeit-punkt der Zahlung als Vorsteuer abziehen. Dies setzt nach Auffas-sung des Finanzgerichts Münster allerdings voraus, dass der Rech-

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Der Vorsteuerabzug ist erst möglich, wenn der Insolvenzverwalter seine Leistung vollumfänglich erbracht hat. Dies ist erst mit Beendigung des In-solvenzverfahrens der Fall. Ein Ab-zug vor Beendigung setzt neben der Rechnung auch die Bezahlung durch die Insolvenzmasse voraus.

BFH, Urt. v. 02.12.2015, V R 15/15, DStR 2016, S. 746, LEXinform 0950424.

Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rech-nungsberichtigungen

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer als Leistungs-empfänger im Besitz einer ausge-stellten Rechnung ist, in der alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind. Bei unrichtigen und fehlerhaften Rechnungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeit-punkt in Anspruch genommen wer-den, in dem die Rechnung gegenüber dem Rechnungs- und Leistungsemp-fänger berichtigt worden ist.

Höchstrichterlich noch nicht abschlie-ßend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine Rechnungsbe-richtigung auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat. Ein wenig Klarheit verschafft ein Urteil des Finanzgerichts Münster: Im Ein-spruchsverfahren erfolgte Berichti-gungen formell fehlerhafter Rechnun-gen berechtigen rückwirkend zum Vorsteuerabzug, Berichtigungen im Klageverfahren dagegen nicht mehr.

Die bisher ungeklärten Rechtsfragen zur Rückwirkung von Rechnungsbe-richtigungen wird der Bundesfinanz-hof hoffentlich bald klären.

Höhere Umsatzsteuer bei der „Online-Ausleihe“

Der Bundesfinanzhof hatte über ei-nen Streitfall zu entscheiden, bei dem es um die Online-Ausleihe digi-talisierter Sprachwerke (E-Books) ging. Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken, wie

auch in diesem Zusammenhang ste-hende Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Für eine elektro-nisch erbrachte Dienstleistung ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern.

Digitale Sprachwerke sind keine Bü-cher im Sinne der Anlage 2 zum Um-satzsteuergesetz. Das ist aus dem Unionsrecht abzuleiten, das dem na-tionalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzer-mäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlas-sen oder Vermieten digitalisierter Bücher – ausdrücklich ausgeschlos-sen.

Im konkreten Fall war über die Aus-leihe durch Bibliotheken in digitaler Form zu entscheiden. Es ist aber da-von auszugehen, dass auch die Lie-ferung von E-Books dieser Beurtei-lung unterliegt.

Übergangsregelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfas-sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat 2013 ent-gegen der damaligen Verwaltungs-auffassung entschieden, dass in be-stimmten Fällen von Bauleistungen die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, sondern beim leistenden Unterneh-mer verbleibt. Daraufhin haben viele Leistungsempfänger die von ihnen an das Finanzamt abgeführte Um-satzsteuer zurückgefordert. Der Ge-setzgeber hat deshalb, um ein „fiska-lisches Fiasko“ zu verhindern, im Umsatzsteuergesetz eine Regelung geschaffen, wonach auch bestands-kräftige Umsatzsteuerbescheide des leistenden Unternehmers rückwir-kend geändert werden können.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die rückwir-

nungsaussteller willens und in der Lage ist, die in Rechnung gestellte Leistung überhaupt zu erbringen. Fehlt es hieran, scheidet ein Vor-steuerabzug sogar dann aus, wenn der Rechnungsaussteller in betrüge-rischer Absicht gehandelt hat.

Die Streitfrage ist jetzt beim Bundes-finanzhof anhängig, sodass abzu-warten bleibt, ob dieser die Auffas-sung des Finanzgerichts Münster bestätigt.

Genaue Bezeichnung der bezogenen Textilien auch im Niedrigpreissegment für Vorsteuerabzug erforderlich

Bezieht ein Unternehmer Waren, setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass ihm der liefernde Unternehmer eine Rech-nung mit Umsatzsteuerausweis er-teilt, in dem die Waren genau be-zeichnet werden. Allgemeine Angaben (wie Tops, Damenschuhe, Kleider, Oberteile) reichen auch im Niedrig-preissegment nicht aus. Erforderlich sind weitergehende Angaben, z. B. Hersteller, Modelltyp, Farbe und Grö-ße, Artikel- oder Chargennummer. Auch der Hinweis in der Rechnung auf die Bestellung reicht aus, wenn diese genaue Angaben enthält.

Hessisches FG, Urt. v. 23.06.2015, 6 K 1826/12, (rkr.), LEXinform 5018743.

Vorsteuerabzug aus Rechnung des Insolvenz-verwalters erst bei Been-digung des Insolvenzver-fahrens oder Bezahlung

Der Insolvenzverwalter erbringt ge-genüber dem Schuldner eine einheit-liche, umsatzsteuerpflichtige Leistung. Hat der Schuldner seine Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung ein-gestellt, richtet sich der Vorsteuerab-zug nach der früheren Tätigkeit. So-weit der Schuldner früher steuerfreie Umsätze ausgeführt hat, ist ein Vor-steuerabzug, von Ausnahmen abge-sehen, ausgeschlossen.

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kende Änderung zumindest dann ver- fassungsgemäß ist, wenn der Steuer-anspruch gegenüber dem leistenden Unternehmer noch nicht verjährt ist. Die Festsetzungsverjährung tritt frü-hestens vier Jahre nach Abgabe der Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum ein. Der zivil-rechtliche Anspruch des leistenden Unternehmers gegen den Leistungs-empfänger auf Nachzahlung der Umsatzsteuer verjährt nach Auffas-sung des Niedersächsischen FG frü-hestens mit Ablauf des Jahres 2016. Dass im Urteil „2017“ steht, ist mög-licherweise ein Tippfehler.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bundesfinanzhof in einem Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuer-änderungsbescheiden, die auf der gesetzlichen Neuregelung beruhen, bejaht hat. Insoweit werden mit Si-cherheit, auch wenn das Urteil des Niedersächsischen FG rechtskräftig geworden ist, andere Verfahren vom Bundesfinanzhof entschieden werden müssen. Deshalb ist mit der finanz-gerichtlichen Entscheidung die Streit-frage noch nicht endgültig geklärt.

Grundstück kann als Tauschobjekt wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung sein

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen u. a. wesent-liche Betriebsgrundlagen überlässt. Da die endgültige Beendigung einer Betriebsaufspaltung zu einer Be-triebsaufgabe und damit zur Aufde-ckung von stillen Reserven führt, kommt der Frage, was eine wesentli-che Betriebsgrundlage ist, insbeson-dere bei Grundstücken eine erhebliche Bedeutung zu. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein Grund-stück, das als Tauschobjekt für ein anderes Grundstück überlassen wird, wesentliche Betriebsgrundlage sein kann. Voraussetzung ist allerdings

eine funktionale Bedeutung des Grund-stücks für das Betriebsunternehmen. Nutzt dieses das Grundstück selbst nicht aktiv für ihre betrieblichen Zwe-cke, sondern verwendet es nur als Zahlungsmittel, um ein anderes Grund-stück nutzen zu können, liegt keine wesentliche Betriebsgrundlage vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschlie-ßend entscheiden.

Teilbetrieb liegt nur bei hinreichend selbstständigem Geschäftsbereich vor

Wird nicht ein ganzer Betrieb, son-dern nur ein Teilbetrieb mit Gewinn veräußert, können auch hierfür der Veräußerungsfreibetrag und ein er-mäßigter Einkommensteuersatz in Betracht kommen. Außerdem unter-liegen solche Gewinne nicht der Ge-werbesteuer. Die Feststellung, ob ein Teilbetrieb vorliegt, führt in der Pra-xis häufig zu Streit mit dem Finanz-amt. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof die bei einer Ge-samtwürdigung zu berücksichtigen-den Abgrenzungsmerkmale darge-stellt. Dies sind beispielsweise:

• räumliche Trennung vom Hauptbetrieb,

• eigener Wirkungskreis,• gesonderte Buchführung,• eigenes Personal,• eigene Verwaltung,• eigenes Anlagevermögen,• ungleichartige betriebliche

Tätigkeit,• eigener Kundenstamm,• eigene interne Organisation.

Die vorbezeichneten Merkmale müs-sen zwar nicht alle vorliegen, aber der Teilbetrieb muss ein Mindestmaß an Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb aufweisen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ge-tränkehandel seinen Geschäftsbe-reich „Gastronomie“ veräußert, der

teilweise eigenes Personal hatte und auch teilweise organisatorisch ge-trennt war. Allerdings waren die Be-triebsbereiche weder räumlich ge-trennt, noch waren hierfür eigen- ständige Buchführungen vorhanden. Aus diesem Grunde war nach Auf-fassung des Gerichts die Gastrono-mie kein hinreichend selbstständiger Geschäftsbereich. Für den Veräuße-rungsgewinn der Gastronomie konn-ten deshalb die Steuervergünstigun-gen nicht gewährt werden.

Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen wegen Unklar-heiten in der Auslegung der Vorschrift zur grunderwerb-steuerlichen Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

Der Bundesfinanzhof hat mit mehre-ren Beschlüssen das Bundesminis-terium der Finanzen aufgefordert, den verschiedenen Revisionsverfah-ren beizutreten. Es geht in allen Fällen um die Steuervergünstigungen bei der Grunderwerbsteuer im Zusam-menhang mit Umstrukturierungsmaß-nahmen im Konzern. Das Gericht sieht erhebliche Unklarheiten in der Auslegung der gesetzlichen Vorschrift.

Es geht im Einzelnen um

Nachbehaltensfristen bei Umstruktu-rierungen im Konzern,

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Aus-gliederung auf neu gegründete Ge-sellschaften im Konzern,

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Ver-schmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft im Konzern,

sowie um die Frage, wann die Vor-aussetzungen für ein „herrschendes Unternehmen“ erfüllt sind.

Der Bundesfinanzhof sieht zusätzlich eine unionsrechtliche Problematik, weil die Steuervergünstigung eine unzu-lässige Beihilfe darstellen könnte.

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Update

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Die in dieser Mandantenzeitung gegebenen Informationen können die zugrundeliegenden Sachver-halte oftmals nur verkürzt wieder-geben. Wir bitten Sie daher, vor Entscheidungen auf der Grund lage dieser Informationen, diesbezüg-lich mit uns Kontakt aufzunehmen.

ImpressumHerausgeber:DUDEK.SYDOW Steuerberatungsgesellschaft mbHHindenburgstr. 28/29 · 30175 HannoverVerantwortlich für den Inhalt:Dipl.-Kfm. Ingo Dudek (WP/StB)

Dipl.-FW (FH) Marc Sydow (StB)

Dipl.-FW (FH) Sandra Sydow (RAin)

Solche Beihilfen wären genehmi-gungspflichtig. In diesem Zusammen-hang wird um Auskunft darüber ge-beten, ob ein entsprechendes Ver- fahren durchgeführt wurde.

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) anzurechnen und können bei Über-schreitung der Hinzuverdienstgren-ze dazu führen, dass bereits ausge-zahlte Renten zurückgezahlt werden müssen.

Ein Rentner bezog neben seiner Alters-rente Einnahmen aus einem „400 € Job“. Außerdem hatte er Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage von 253 € im Jahr. Das überstieg die damals geltende Hinzuverdienstgren-ze von 400 € (jetzt: 450 €) monatlich. Der Rentner hatte deshalb nur noch Anspruch auf 2/3 der Vollrente, weil das Sozialgericht Mainz die Einnah-men aus dem Betrieb einer Solaran-lage als Arbeitseinkommen betrach-tete. Der Rentner hatte als Betreiber der Solaranlage eine unternehme- rische Stellung inne, die ihm die Ein-künfte vermittelte.

Unwirksamkeit von Klauseln in Riester-Rentenversiche-rungsverträgen

Der Bundesgerichtshof hat zwei Teil-klauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunter-nehmens, welche die Kostenüber-schussbeteiligung der Versicherungs-nehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt.

Nach diesen Klauseln sollte der für die Kostenüberschussbeteiligung maß- gebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Bei- tragszahlung und bestimmten Garan-tiekapitalgrenzen gewährt werden. Diese Regelung ergab sich aller-dings erst über eine Kette von kom-plizierten Verweisungen in den Be-dingungen bis hin zum jährlichen Geschäftsbericht des Versicherers, weshalb das Gericht sie als intrans-parent beurteilte.

Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn

Eine gezahlte Entschädigung für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. So ent-schied das Finanzgericht Münster im Fall eines Feuerwehrmanns, der über Jahre zum Teil mehr als 48 Stunden in der Woche gearbeitet hatte und dafür von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 15.000 € erhielt.

Das Gericht ging davon aus, dass er das Geld als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat und nicht als nicht steuerbaren Schadenser-satz wegen der schuldhaften Verlet-zung von Arbeitgeberpflichten. Das unmittelbar auslösende Moment für die Zahlung waren die geleisteten Dienste und nicht die Verletzung der Arbeitgeberpflichten durch die Anord-nung dieser Dienste. Für diese Be-trachtung spricht auch der Umstand, dass die Berechnung der Entschädi-gung in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehr-leuten erfolgt war.

Der Bundesfinanzhof muss abschlie-ßend entscheiden.

Kranken- und Pflege- versicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

Bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenver-sicherung nach den „Beitragsverfah-rensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbands Bund der Kranken-kassen sind gleichzeitig Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung und Renteneinkommen aus einer da-mit finanzierten Sofortrentenversiche-rung zu berücksichtigen.

Auch wenn der kapitalisierte Betrag unmittelbar in eine Sofortrentenver-sicherung eingezahlt wird, ohne dass es zu einer Auszahlung der Kapital-leistungen kommt, handelt es sich um zwei verschiedene Versicherungs-verträge. Unabhängig von der Frage der Auszahlung bestand für den Ver-sicherten die Möglichkeit, eine wirt-schaftliche Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung für eine Investition in eine weitere Versicherung lässt den Entnahmecharakter allerdings nicht entfallen, so dass es sich nicht um eine doppelte Verbeitragung handelt.

Das Bundessozialgericht muss ab-schließend entscheiden.

LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 03.12.2015, L 5 KR 84/15, (Rev. eingel., Az: BSG: B 12 KR 1/16 R), LEXinform 0444013.

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Dipl.-Kfm. ingo DuDeK Wirtschaftsprüfer steuerberater

Dipl.-fW (fH) marc SyDoW steuerberater

hindenburgstr. 28/2930175 hannover

telefon: 0511/28 06 30telefax: 0511/280 63 88e-Mail: [email protected]

Kündigung bei Weigerung, ein Firmenfahrzeug zu nutzen

Wenn Arbeitgeber den bei ihnen be-schäftigten Verkaufsreisenden Firmen-fahrzeuge zur Verfügung stellen und sie anweisen, diese für die Verkaufs-fahrten zu nutzen, haben die betref-fenden Beschäftigten dem grund-sätzlich Folge zu leisten. Weigern sie sich, kann dies zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies hat das Arbeitsgericht Mönchenglad-bach entschieden.

Ein Verkaufsreisender, der für seinen Arbeitgeber Kaffee vertrieb, hatte sich geweigert, ein von seinem Arbeitge-ber gestaltetes Fahrzeug mit roten Radkappen zu nutzen, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausra-gende Frauenbeine mit halb ausge-zogenen roten Pumps zu sehen wa-ren. Der Fahrer selbst war homo- sexuell und sah die Pflicht, das Fahr-zeug für seine Verkaufstouren zu benutzen, als diskriminierend an. Aufgrund seiner Weigerung, das Fahrzeug zu nutzen, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi-gungsfrist.

Jedenfalls die ordentliche Kündigung hielt das Arbeitsgericht für gerecht-fertigt, wobei das Kündigungsschutz-gesetz nicht zur Anwendung kam, weil es sich um einen Kleinbetrieb handelte. Die Pflicht, das Fahrzeug zu nutzen, ergebe sich aus dem Wei-sungsrecht des Arbeitgebers. Eine Diskriminierung des Klägers habe nicht vorgelegen, weil auch andere Verkaufsreisende entsprechend ge-staltete Firmenfahrzeuge hätten nutzen müssen. Allerdings habe die Kündi-gung nicht fristlos ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden dürfen, sondern nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Eltern einer minderjäh-rig Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account

Die Eltern einer minderjährig Ver-storbenen können als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen. Das hat das Landgericht Berlin ent-schieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine 15-Jährige

durch eine in einen Bahnhof einlau-fende U-Bahn tödlich verletzt wor-den. Die Eltern erhofften, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord ge-handelt haben könnte. Facebook ver-weigerte die Herausgabe der Zu-gangsdaten zu dem in einen Gedenk- zustand versetzten Account.

Das Gericht gab der Klage der Eltern statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag zur Nutzung der Face-book-Dienste, den die Tochter abge-schlossen hatte, wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Vermögens sei nicht ge-rechtfertigt. Schutzwürdige Interes-sen von Facebook seien nicht gege-ben. Ebenso wenig stehe weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das Datenschutz-recht dem Anspruch auf Zugangsge-währung entgegen.