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Düngeverordnung Hinweis: Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Änderungen vorbehalten

Düngeverordnung - roerig-hartig.de · Düngeverordnung Neue Sperrfristen / Obergrenzen • Herbstdüngung: • Raps, Zwischenfrüchte, Aussaat bis 15.9. • Gerste, nur nach Getreidevorfrucht,

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Düngeverordnung

Hinweis:

Informationen sind nicht rechtsverbindlich.

Änderungen vorbehalten

Düngeverordnung

Neue Düngeverordnung ab 2.Juni 2017:

Was wird gefordert:

• Neue Sperrfristen / Obergrenzen

• Lagerkapazität Wirtschaftsdünger / Bewertung Wirtschafts-

dünger

• Ausbringung / Einarbeitung

• Abstandsregelungen

• Nährstoffvergleich

• Stoffstrombilanz

• Erstellung einer Düngebedarfsermittlung

Düngeverordnung

Neue Sperrfristen / Obergrenzen

• Herbstdüngung:

• Raps, Zwischenfrüchte, Aussaat bis 15.9.

• Gerste, nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 1.10.

Düngung bis 01.10., bis 60 kg N/ha (30 kg NH4/ha)

• Grünland, Dauergrünland und mehrjähriger Futterbau:

Keine Düngung vom 1.11. bis 31.1.

• Festmist / Komposte: Düngeverbot vom 15.12. bis 15.1.

• Obergrenze von 170 kg/N für alle organisch- und organisch-

mineralische Düngemittel.

Düngeverordnung

Lagerkapazität Wirtschaftsdünger

• Gülle, Jauche: Mindestlagerung von 6 Monate. Ab 2019:

9 Monate (Betriebe mehr als 3 GV/ha). Abnahmeverträge

möglich.

• Festmist, Feste Gärrückstände, Kompost: ab 2020

mind. 2 Monate Lagerung.

Düngeverordnung

Ausbringung / Einarbeitung

• Auf unbestelltem Ackerland muss die Einarbeitung

spätesten 4 Std. nach Ausbringung erfolgen.

• Die Einarbeitungspflicht gilt nicht für Festmist oder

Kompost.

• Ab 2020 bei flüssigen Wirtschaftsdüngern auf bestellten

Flächen nur noch streifenförmige Ausbringung oder

direktes Einarbeiten in den Boden.

• Ab 2025 gilt diese Vorgabe auch auf Grünland.

• Harnstoff ab 2020 nur noch mit Ureasehemmstoff oder

sofortiger Einarbeitung (unter 4 Std.)

Düngeverordnung

Abstandsregelungen

• Ziel: Kein direkter Eintrag oder Abschwemmen in

Gewässer.

• Mindestabstand 4 m zur Böschungsoberkante.

• Ausnahme: Mit Grenzstreueinrichtung 1 m.

• Mindestabstand 5 m bei Hangneigung ab 10 %.

• Nicht nur ganzjährig fließendes Gewässer, auch

periodische Gewässer (wie beim PSM)

Düngeverordnung

Nährstoffvergleich

• Erstellung bis 31.3. für das abgelaufene Düngejahr.

Unterlagen 7 Jahre aufbewahren.

• Betrieblicher Überschuß / Kontrollwerte:

• Stickstoff: max. 50 (bisher 60) kg/ha und Jahr. Im

Durchschnitt von 3 Düngejahren.

• Phosphor: max. 10 (bisher 20) kg/ha und Jahr. Im

Durchschnitt von 6 Düngejahren.

• Neu: Rindviehbetriebe: „Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz“.

(Nährstoffaufnahme gehaltene Tiere: Berechnung Nährstoff-

abfuhr über Grundfutter)

Der Rechengang der neuen Düngeverordnung muss erstmals für

das Kalenderjahr 2018 bzw. für das Wirtschaftsjahr 2017/18

verwendet werden.

Düngeverordnung

Stoffstrombilanz (Hoftor)

+noch nicht im Bundesrat beschlossen+

• Künftig werden Nährstoffströme betrachtet. Aktuell bildet der

Nährstoffvergleich eine Bilanzierung der Nährstoffe auf Feld-

Stall-Ebene ab. Durch die Einführung der sogenannten

Stoffstrombilanz – ab 2018 für viele, ab 2023 dann für fast alle

Betriebe obligatorisch – werden die Nährstoffflüsse außerdem

auf Betriebsebene betrachtet.

• Nach derzeitigem Entwurf muss jeder Betrieb einen für sich

individuellen Bilanzwert nach bestimmten Vorgaben

ermitteln. U.a. werden auch Nährstoffe in Futtermittel mit

erfasst.

Überschreitet die Bilanzsumme den vorher ermittelten

Bilanzwert, so kann eine Beratung verordnet werden, bzw.

Ordnungswridrigkeit / Prämienkürzung.

Düngeverordnung

Düngebedarfsermittlung

verbindliches Schemas zur Düngebedarfsermittlung für

Stickstoff und Phosphor auf Acker- und Grünland.

An einen Durchschnittsertrag gekoppelte N-Bedarfswerte

werden dabei als Grundlage für die Ermittlung berücksichtigt

Die Düngebedarfsermittlung ist vor der Düngung wesentlicher

Ausbringungsmengen (N=50 kg/ha, P=30 kg/ha) der Kultur für

jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit durchzuführen.

Bewirtschaftungseinheit:

Bei N: u.a. gleiche Kultur, Ertragserwartung, Herbstdüngung,

Bodenbeschaffenheit, Vorfrucht, org.Düngung.

Bei P: u.a. gleiche Kultur, Ertragserwartung, Versorgungsstufe

(A+B zusammen und D+E zusammen).

Düngeverordnung

Düngebedarfsermittlung

Der ermittelte Düngebedarf darf ohne Grund nicht

überschritten werden. Überschreitungen müssen begründet

+dokumentiert werden (z.B. Bestandsentwicklung, Witterungs-

ereignisse) und erfordern eine neue Düngebedarfsermittlung.

Evtl. Zustimmung durch Ämter/zuständige Stellen nötig.

Die Bedarfermittlung muss schriftlich vorliegen und ist laut

LLH 6 Jahre aufzubewahren.

Ausnahmen:

• ausschließlicher Weidehaltung, kein Schlag über 50 kg N / 30

kg P per ha, unter 10 ha LN.

Rücksprache mit LLH nötig

Düngeverordnung

Berechnung für N-Bedarf

• Weicht der Ertrag der vergangenen drei Jahre vom

Durchschnittsertrag nach oben oder unten ab, können Zu-

bzw. Abschläge getätigt werden.

• Acker: Von dem korrigierten Bedarfswert muss des

Weiteren der N-min-Wert in 0 bis 90 Zentimeter Bodentiefe

abgezogen werden. Grünland: keine Berücksichtigung.

• Wurden im Vorjahr organische Dünger ausgebracht, so

sind 10 Prozent des Gesamt-Stickstoffgehaltes der somit

aufgebrachten Menge in Abzug zu bringen.

• Gegebenenfalls muss darüber hinaus noch eine

Stickstoffnachlieferung der Vorkultur sowie des Standortes

(sehr humusreiche Standorte) berücksichtigt werden.

Am Ende dieser Berechnung steht ein korrigierter N-Bedarfs-

wert, der für den Landwirt eine einzuhaltende Obergrenze für

die Düngung darstellt.

Düngeverordnung

Düngeverordnung

Faktor angenommen Wert

Stickstoffbedarfswert nach

DüV für Winterweizen A, B bei

80 dt/ha

230 kg N/ha

Zuschläge für Mehrertrag

(Mittel der letzten 3 Jahre)

100 dt/ha + 20 kg

Nmin-Gehalt 0-90 cm

(Richtwerte od. eigene

Proben. Z.B. über

Schnittstellen Boden/IGLU

GÖ)

eigene Bodenprobe - 75 kg

Nachlieferung des

Standortes (bei mehr als 4%

Humus: -20 kg)

weniger als 4% - 0 kg

Organische Düngung des

Vorjahres (10% der im

Vorjahr über Organik

ausgebrachten N-Menge)

170 kg N/ha über

Schweinegülle

- 17 kg

Vorfrucht Raps - 10 kg

Zwischenfrucht Keine

Korrigierter N –Bedarfswert 148 kg N

Düngeverordnung

Berechnung für P-Bedarf

Berücksichtigung

• Standortbedingungen

• Anbaubedingungen

• Phosphatgehalt des Bodens

Bei Bodengehalten > 20 mg P2O5 /100 g Boden

(=Versorgungsstufe D) ist eine Düngung höchstens

bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr

zulässig.

Alle 6 Jahre Bodenproben auf P-Gehalt