Upload
vumien
View
222
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Düngeverordnung
Neue Düngeverordnung ab 2.Juni 2017:
Was wird gefordert:
• Neue Sperrfristen / Obergrenzen
• Lagerkapazität Wirtschaftsdünger / Bewertung Wirtschafts-
dünger
• Ausbringung / Einarbeitung
• Abstandsregelungen
• Nährstoffvergleich
• Stoffstrombilanz
• Erstellung einer Düngebedarfsermittlung
Düngeverordnung
Neue Sperrfristen / Obergrenzen
• Herbstdüngung:
• Raps, Zwischenfrüchte, Aussaat bis 15.9.
• Gerste, nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 1.10.
Düngung bis 01.10., bis 60 kg N/ha (30 kg NH4/ha)
• Grünland, Dauergrünland und mehrjähriger Futterbau:
Keine Düngung vom 1.11. bis 31.1.
• Festmist / Komposte: Düngeverbot vom 15.12. bis 15.1.
• Obergrenze von 170 kg/N für alle organisch- und organisch-
mineralische Düngemittel.
Düngeverordnung
Lagerkapazität Wirtschaftsdünger
• Gülle, Jauche: Mindestlagerung von 6 Monate. Ab 2019:
9 Monate (Betriebe mehr als 3 GV/ha). Abnahmeverträge
möglich.
• Festmist, Feste Gärrückstände, Kompost: ab 2020
mind. 2 Monate Lagerung.
Düngeverordnung
Ausbringung / Einarbeitung
• Auf unbestelltem Ackerland muss die Einarbeitung
spätesten 4 Std. nach Ausbringung erfolgen.
• Die Einarbeitungspflicht gilt nicht für Festmist oder
Kompost.
• Ab 2020 bei flüssigen Wirtschaftsdüngern auf bestellten
Flächen nur noch streifenförmige Ausbringung oder
direktes Einarbeiten in den Boden.
• Ab 2025 gilt diese Vorgabe auch auf Grünland.
• Harnstoff ab 2020 nur noch mit Ureasehemmstoff oder
sofortiger Einarbeitung (unter 4 Std.)
Düngeverordnung
Abstandsregelungen
• Ziel: Kein direkter Eintrag oder Abschwemmen in
Gewässer.
• Mindestabstand 4 m zur Böschungsoberkante.
• Ausnahme: Mit Grenzstreueinrichtung 1 m.
• Mindestabstand 5 m bei Hangneigung ab 10 %.
• Nicht nur ganzjährig fließendes Gewässer, auch
periodische Gewässer (wie beim PSM)
Düngeverordnung
Nährstoffvergleich
• Erstellung bis 31.3. für das abgelaufene Düngejahr.
Unterlagen 7 Jahre aufbewahren.
• Betrieblicher Überschuß / Kontrollwerte:
• Stickstoff: max. 50 (bisher 60) kg/ha und Jahr. Im
Durchschnitt von 3 Düngejahren.
• Phosphor: max. 10 (bisher 20) kg/ha und Jahr. Im
Durchschnitt von 6 Düngejahren.
• Neu: Rindviehbetriebe: „Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz“.
(Nährstoffaufnahme gehaltene Tiere: Berechnung Nährstoff-
abfuhr über Grundfutter)
Der Rechengang der neuen Düngeverordnung muss erstmals für
das Kalenderjahr 2018 bzw. für das Wirtschaftsjahr 2017/18
verwendet werden.
Düngeverordnung
Stoffstrombilanz (Hoftor)
+noch nicht im Bundesrat beschlossen+
• Künftig werden Nährstoffströme betrachtet. Aktuell bildet der
Nährstoffvergleich eine Bilanzierung der Nährstoffe auf Feld-
Stall-Ebene ab. Durch die Einführung der sogenannten
Stoffstrombilanz – ab 2018 für viele, ab 2023 dann für fast alle
Betriebe obligatorisch – werden die Nährstoffflüsse außerdem
auf Betriebsebene betrachtet.
• Nach derzeitigem Entwurf muss jeder Betrieb einen für sich
individuellen Bilanzwert nach bestimmten Vorgaben
ermitteln. U.a. werden auch Nährstoffe in Futtermittel mit
erfasst.
Überschreitet die Bilanzsumme den vorher ermittelten
Bilanzwert, so kann eine Beratung verordnet werden, bzw.
Ordnungswridrigkeit / Prämienkürzung.
Düngeverordnung
Düngebedarfsermittlung
verbindliches Schemas zur Düngebedarfsermittlung für
Stickstoff und Phosphor auf Acker- und Grünland.
An einen Durchschnittsertrag gekoppelte N-Bedarfswerte
werden dabei als Grundlage für die Ermittlung berücksichtigt
Die Düngebedarfsermittlung ist vor der Düngung wesentlicher
Ausbringungsmengen (N=50 kg/ha, P=30 kg/ha) der Kultur für
jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit durchzuführen.
Bewirtschaftungseinheit:
Bei N: u.a. gleiche Kultur, Ertragserwartung, Herbstdüngung,
Bodenbeschaffenheit, Vorfrucht, org.Düngung.
Bei P: u.a. gleiche Kultur, Ertragserwartung, Versorgungsstufe
(A+B zusammen und D+E zusammen).
Düngeverordnung
Düngebedarfsermittlung
Der ermittelte Düngebedarf darf ohne Grund nicht
überschritten werden. Überschreitungen müssen begründet
+dokumentiert werden (z.B. Bestandsentwicklung, Witterungs-
ereignisse) und erfordern eine neue Düngebedarfsermittlung.
Evtl. Zustimmung durch Ämter/zuständige Stellen nötig.
Die Bedarfermittlung muss schriftlich vorliegen und ist laut
LLH 6 Jahre aufzubewahren.
Ausnahmen:
• ausschließlicher Weidehaltung, kein Schlag über 50 kg N / 30
kg P per ha, unter 10 ha LN.
Rücksprache mit LLH nötig
Düngeverordnung
Berechnung für N-Bedarf
• Weicht der Ertrag der vergangenen drei Jahre vom
Durchschnittsertrag nach oben oder unten ab, können Zu-
bzw. Abschläge getätigt werden.
• Acker: Von dem korrigierten Bedarfswert muss des
Weiteren der N-min-Wert in 0 bis 90 Zentimeter Bodentiefe
abgezogen werden. Grünland: keine Berücksichtigung.
• Wurden im Vorjahr organische Dünger ausgebracht, so
sind 10 Prozent des Gesamt-Stickstoffgehaltes der somit
aufgebrachten Menge in Abzug zu bringen.
• Gegebenenfalls muss darüber hinaus noch eine
Stickstoffnachlieferung der Vorkultur sowie des Standortes
(sehr humusreiche Standorte) berücksichtigt werden.
Am Ende dieser Berechnung steht ein korrigierter N-Bedarfs-
wert, der für den Landwirt eine einzuhaltende Obergrenze für
die Düngung darstellt.
Faktor angenommen Wert
Stickstoffbedarfswert nach
DüV für Winterweizen A, B bei
80 dt/ha
230 kg N/ha
Zuschläge für Mehrertrag
(Mittel der letzten 3 Jahre)
100 dt/ha + 20 kg
Nmin-Gehalt 0-90 cm
(Richtwerte od. eigene
Proben. Z.B. über
Schnittstellen Boden/IGLU
GÖ)
eigene Bodenprobe - 75 kg
Nachlieferung des
Standortes (bei mehr als 4%
Humus: -20 kg)
weniger als 4% - 0 kg
Organische Düngung des
Vorjahres (10% der im
Vorjahr über Organik
ausgebrachten N-Menge)
170 kg N/ha über
Schweinegülle
- 17 kg
Vorfrucht Raps - 10 kg
Zwischenfrucht Keine
Korrigierter N –Bedarfswert 148 kg N
Düngeverordnung
Berechnung für P-Bedarf
Berücksichtigung
• Standortbedingungen
• Anbaubedingungen
• Phosphatgehalt des Bodens
Bei Bodengehalten > 20 mg P2O5 /100 g Boden
(=Versorgungsstufe D) ist eine Düngung höchstens
bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr
zulässig.
Alle 6 Jahre Bodenproben auf P-Gehalt