27
Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych. Prof. Dr. jur. Julia Zinsmeister INKLUSIVES UND SELBSTBESTIMMTES WOHNEN

Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

  • Upload
    sasha

  • View
    99

  • Download
    0

Embed Size (px)

DESCRIPTION

INKLUSIVES UND SELBSTBESTIMMTES WOHNEN. Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych . Prof. Dr. jur. Julia Zinsmeister. Artikel 19 VN-BRK Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft. - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Dunja Kietz Dipl.Sozpäd.Christiane Rischer Dipl.Psych.Prof. Dr. jur. Julia Zinsmeister

INKLUSIVES UND SELBSTBESTIMMTES WOHNEN

Page 2: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Artikel 19 VN-BRKUnabhängige Lebensfuhrung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Vertragsstaaten ANERKENNEN gleiches Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben,

TREFFEN WIRKSAME UND GEEIGNETE MAßNAHMEN, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, •freie Wahl des Aufenthaltsorts •freie Wahl, wo und mit wem sie leben (vgl. auch Art.22 – Achtung der Privatsphäre und Art.23 – Achtung der Wohnung und der Familie),

Menschen sind NICHT VERPFLICHTET, IN BESONDEREN WOHNFORMEN ZU LEBEN;

Page 3: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Artikel 19 VN-BRKUnabhängige Lebensfuhrung und Einbeziehung in die GemeinschaftVertragsstaaten GEWÄHRLEISTEN

•ZUGANG ZU EINER REIHE VON GEMEINDENAHEN UNTERSTUTZUNGSDIENSTEN ZU HAUSE UND IN EINRICHTUNGEN sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstutzungsdiensten,•einschließlich der PERSÖNLICHEN ASSISTENZ, die zur Unterstutzung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;•ZUGANG ZU GEMEINDENAHE DIENSTLEISTUNGEN UND EINRICHTUNGEN FUR DIE ALLGEMEINHEIT, die Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfugung stehen und ihren Bedurfnissen Rechnung tragen.

Page 4: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

GEWÄHRLEISTUNG (fulfil)Der Staat hat Maßnahmen zu ergreifen, die Menschen in die Lage versetzen, ihre Menschenrechte zu verwirklichen

ACHTUNG (respect)Der Staat darf nicht willkürlich in Menschenrechte eingreifen oder ihren Genuss verhindern

SCHUTZ (protect)

Der Staat muss Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Menschenrechte vor Eingriffen Dritter ergreifen

Welche Funktion haben Menschenrechte? Die MENSCHENRECHTLICHE PFLICHTENTRIAS

Page 5: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

GEWÄHRLEISTUNG (fulfil)treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen m. Beh. den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem freie Wahl des Aufenthaltsorts, freie Wahl, wo und mit wem sie leben, gewährleisten.

ACHTUNG (respect) „ANERKENNEN gleiches Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben.“ Behinderte Menschen sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben.

SCHUTZ (protect)

in Art.19 nicht näher konkretisiert, aber z.B.

gegenüber freien Trägernerforderlich.

Funktionen des Art.19 VN-BRK

Page 6: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

RECHT DER EUROPÄISCHEN UNION

GRUND-GESETZ

Geltung der VN-BRK in Deutschland:Normenhierarchie

BUNDES-RECHTSVERORDNUNGENz.B. Eingliederungshilfe-VO

BUNDESGESETZE (z.B. SGB IX, SGB XII,

BBG, BBauG...) INCL.

VN-BRK

LANDESRECHT, z.B. Einrichtungsordnungsrecht (WTG NRW u.a.)

Page 7: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

RECHT DER EUROPÄISCHEN UNION

GRUND-GESETZ

Fragen zur Umsetzung der Art.19 ff. VN-BRK

1. Lassen sich die in Deutschland neben der VN-BRK geltenden Gesetze, die Einfluss auf das Wohnen behinderter Menschen haben (z.B. §§ 55 SGB IX, 53 ff. SGB XII), mit der VN-BRK vereinbaren, d.h. völkerrechtskonform auslegen und umsetzen?

2. Wenn nein: wie kann/muss der Gesetzgeber die Regelungen völkerrechtskonform gestalten?

Page 8: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Was verstehen Sie unter „selbstbestimmten“ und „inklusiven“ Wohnen?

Page 9: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

(Wie) lassen sich die bestehenden Gesetze im Bereich des Wohnens

VN-BRK-konform auslegen und anwenden?

Page 10: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Beispiele:

§ 9 SGB IX Wunsch- und WahlrechtBei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

Page 11: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Beispiele:

§ 13 SGB XII: Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen

(1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

Page 12: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz/Persönliches Budget

MOBILE – Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V.

• Grundungsjahr: 1983• Grundungsmitglieder:

• Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen, die in der Politischen Selbsthilfe aktiv sind

• Grundungsziel: • Behinderten Menschen in allen Lebensbereichen

(Wohnen, Freizeit, Arbeit) ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen

• Seit 1986:• Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-

Lippe

Page 13: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz/Persönliches Budget

Geschichte und Entwicklung der Behindertenbewegung

• Unabhängige Entwicklung der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung in der

BRD• Heimkritik in den 1970er Jahren• Kritik an den Ambulanten Diensten• Entstehung des Modells der Persönlichen Assistenz→ Selbstbestimmung erfordert nicht zwangsläufig Selbstständigkeit

Page 14: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz/Persönliches Budget

Leitgedanken zeitgemäßer Behindertenpolitik und -arbeit

• Selbstbestimmung

• Normalisierung

• Teilhabe

Page 15: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz/Persönliches Budget

Fremdbestimmung

• Einrichtungen- Institutionelle Zwänge und

Rahmenbedingungen- Heimordnung

• Soziales Umfeld- Kein Dienstleistungsverhältnis- Zuruckhaltung bei Forderungen und Kritik

gegenuber Familie und Bekannten

Page 16: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Was ist Persönliche Assistenz?

Page 17: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Persönliche Assistenz umfasst

„[…] jede Form der persönlichen Hilfe, die Assistenznehmer/-innen in die Lage

versetzt, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten. Sie umfasst sowohl die Bereiche der

Pflege, der Haushaltshilfe als auch der kommunikativen Hilfen durch

Gebärdensprachdol-metscher/-innen für Hörbeeinträchtigte oder Vorlesekräfte für

Blinde. Persönliche Assistenz kann hohe fachliche Kenntnisse voraussetzen oder

keine besondere Qualifikation erfordern. Persönliche Assistenz kann für einige

wenige Stunden wöchentlich bis zu 24 Stunden täglich in Anspruch genommen

werden“.

(vgl. Assistenzgenossenschaft Bremen o.J., o.S.)

Page 18: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Der Kompetenzgedanke

Die Assistenznehmer/-innen bestimmen als Arbeitgeber/-innen, wer, wann, was und wie tut. Persönliche Assistenz ist somit die Form der Hilfeleistung, die eine selbstbestimmte Lebensfuhrung ermöglicht bzw. sicherstellt.

Page 19: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Der Kompetenzgedanke

• Personalkompetenz• Assistenznehmer/-innen suchen sich Persönliche

Assistent/-innen aus, stellen sie ein und können sie entlassen.

• Anleitungskompetenz• Assistenznehmer/-innen leiten ihre Persönlichen

Assistent/-innen selbst an und kontrollieren ihre Arbeit.

Page 20: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Der Kompetenzgedanke

• Organisationskompetenz• Assistenznehmer/-innen organisieren den Einsatz ihrer

Persönlichen Assistent/-innen und leben auf diese Weise selbstbestimmt in Alltag, Job etc.

• Finanzkompetenz• Assistenznehmer/-innen sind Arbeitgeber/-innen ihrer

Persönlichen Assistent/-innen und bezahlen diese auch.

Page 21: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Das Spektrum der Persönlichen Assistenz

• Pflege/Haushalt

• Freizeit

• Ausbildung/Beruf

Page 22: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Kontaktstelle Persönliche Assistenz/Persönliches Budget

Page 23: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Ziele

• Schaffung unterstutzender Angebote zur Umsetzung des Modells der Persönlichen Assistenz/des Persönlichen Budgets

• Etablierung des Modells der Persönlichen Assistenz als Form zur Abdeckung des Hilfebedarfes behinderter Menschen bzw. des Persönlichen Budgets als Alternative zu den klassischen Sachleistungen in der Behindertenhilfe

Page 24: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Angebote

• Beratung• Informations- und

Weiterbildungsveranstaltungen• Dienstleistungsangebot zur

Lohnabrechnung• Jobbörse• Netzwerkbildung durch Stammtischtreffen

Page 25: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Kontaktstelle Persönliche Assistenz

Information und Beratung zu Persönlicher Assistenz und dem Persönlichen Budget

MOBILE - Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V.

Roseggerstraße 36 44137 DortmundTelefon: 0231/912 83 75 Fax: - 77e-mail:[email protected]

Page 26: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Wo besteht politischer Handlungs-, insbesondere

gesetzlicher Reformbedarf?

Page 27: Dunja Kietz Dipl.Sozpäd. Christiane Rischer Dipl.Psych

Vielen Dank!