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Hauptgeschäftsstelle: Ariane Mahlke-Voß – Eichenhain 5 – 21335 Lüneburg – email: [email protected] - www.gqha.de Service- und Zuchtbuchstelle: Britt Wucherpfennig und Oliver Bleckert - Weseler Dorfstraße 34a - 21274 Undeloh – email: [email protected] Konto: Volksbank Lüneburger Heide eG – IBAN: DE36 2406 0300 2731 1929 00 – BIC: GENODEF1NBU Handelsregistereintrag: 97421 Schweinfurt - Amtsgericht Schweinfurt - VR 200 183 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Referat 46 – Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung übersandte uns die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17.Februar 2015. „Die Verordnung ist auf der Internetseite der EU in den Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten unter folgendem link abrufbar http://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.059.01.0001.01.DEU . Mit dieser Verordnung, die am 23. März 2015 in Kraft tritt und ab 1. Januar 2016 gilt, wird die seit Juli 2009 geltende Verordnung (EG) Nr. 504/2008 abgelöst. Einer der Hauptgründe für die Neuordnung der Equidenkennzeichnung war laut Erwägungsgrund 5, dass „Untersuchungen in den Mitgliedstaaten ergeben haben, dass das Identifizierungsdokument Gegenstand erheblichen Betrugs ist. Das Hauptrisiko stellt die illegale Wiedereinführung von Equiden in die Lebensmittelkette dar, die vorher von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen waren und mit Arzneimitteln behandelt wurden, die bei Tieren, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, nicht zulässig sind.“ Weiterhin hat sich bei den Untersuchungen der Kommission im Zusammenhang mit dem „Pferdefleisch-Skandal“ im Jahr 2013 gezeigt, dass die Informationen in den (lokalen) Datenbanken der Pass ausstellenden Stellen schnell überholt sind, insbesondere hinsichtlich der Schlachtbestimmung. Mit der vorliegenden neuen Verordnung wird die Einrichtung einer zentralen Datenbank für alle Mitgliedstaaten verpflichtend. Eine weitere Neuerung betrifft das Passmuster gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262. Um Equidenpässe fälschungssicherer zu machen wurde der Aufbau und das „Erscheinungsbild“ des Passes geändert (s. dazu Anhang I Teil 2).“ Die Fachämter diskutieren gerade das Vorgehen für die Umsetzung dieser Verordnung. Es wird also noch einige Zeit brauchen, bevor für alle E-Pässe eine einheitliche Form gefunden wird und diese wird dann von den Zuchtverbänden umgesetzt. Wir werden weiterhin informieren. Mit lieben Grüßen Ariane Mahlke-Voß (Vorsitzende) Lüneburg, den 10. März 2015

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 - gqha.de€¦ · Hauptgeschäftsstelle: Ariane Mahlke-Voß – Eichenhain 5 – 21335 Lüneburg – email: [email protected] - Service- und

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Handelsregistereintrag: 97421 Schweinfurt - Amtsgericht Schweinfurt - VR 200 183

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Referat 46 –

Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung übersandte uns die im Amtsblatt der Europäischen Union

veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17.Februar

2015.

„Die Verordnung ist auf der Internetseite der EU in den Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten

unter folgendem link abrufbar http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.059.01.0001.01.DEU.

Mit dieser Verordnung, die am 23. März 2015 in Kraft tritt und ab 1. Januar 2016 gilt, wird die

seit Juli 2009 geltende Verordnung (EG) Nr. 504/2008 abgelöst. Einer der Hauptgründe für die

Neuordnung der Equidenkennzeichnung war laut Erwägungsgrund 5, dass „Untersuchungen in den

Mitgliedstaaten ergeben haben, dass das Identifizierungsdokument Gegenstand erheblichen Betrugs

ist. Das Hauptrisiko stellt die illegale Wiedereinführung von Equiden in die Lebensmittelkette dar,

die vorher von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen waren und mit

Arzneimitteln behandelt wurden, die bei Tieren, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden,

nicht zulässig sind.“

Weiterhin hat sich bei den Untersuchungen der Kommission im Zusammenhang mit dem

„Pferdefleisch-Skandal“ im Jahr 2013 gezeigt, dass die Informationen in den (lokalen) Datenbanken

der Pass ausstellenden Stellen schnell überholt sind, insbesondere hinsichtlich der

Schlachtbestimmung. Mit der vorliegenden neuen Verordnung wird die Einrichtung einer zentralen

Datenbank für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

Eine weitere Neuerung betrifft das Passmuster gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr.

2015/262. Um Equidenpässe fälschungssicherer zu machen wurde der Aufbau und das

„Erscheinungsbild“ des Passes geändert (s. dazu Anhang I Teil 2).“

Die Fachämter diskutieren gerade das Vorgehen für die Umsetzung dieser Verordnung. Es wird also

noch einige Zeit brauchen, bevor für alle E-Pässe eine einheitliche Form gefunden wird und diese

wird dann von den Zuchtverbänden umgesetzt.

Wir werden weiterhin informieren.

Mit lieben Grüßen

Ariane Mahlke-Voß

(Vorsitzende)

Lüneburg, den 10. März 2015