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E-Government-Gesetz

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E- Government -Gesetz. Verfahrensablauf. Bürgerkartenumgebung. Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: E- Government -Gesetz

E-Government-Gesetz

Page 2: E- Government -Gesetz

Verfahrensablauf

2EGov-G 2013 Pauer

Page 3: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 3

Bürgerkartenumgebung

Page 4: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 4

Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen

Die Stammzahl wird durch eine symmetrische Ver-schlüsselung der ZMR-Zahl gebildet und darf nur auf der Bürgerkarte eines Bürgers gespeichert werden. Sie ist von keiner anderen Stelle als der Stammzahlen-registerbehörde rückrechenbar.

Bei Personen, die nicht im ZMR eingetragen sind tritt an die Stelle der ZMR-Zahl die Ordnungszahl des ERnP.

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EGov-G 2013 Pauer 5

Algorithmus

Ausgangsdatum ist eine Basiszahl (12 Dezimalstellen).

Diese wird in eine Binärdarstellung umgewandelt (5 Byte).

Sodann wird die Basiszahl in Binärdarstellung mit einem konstan-ten geheimen Seedwert (8-Bit Wert) zu einem 128-Bit-Wert (binär) wie folgt konkateniert: Basiszahl Seed Basiszahl Basiszahl. Der Seedwert wird in der Stammzahlenregisterbehörde unter Ver-schluss gehalten.

Der 128-Bit Binärwert (16 Byte) wird mit dem geheimen Triple-DES Schlüssel der Stammzahlenregisterbehörde  im CBC-Modus zur Stammzahl verschlüsselt.

Die Stammzahl wird schließlich in Base64 kodiert (dies schließt

die Kodierung in ASCII mit ein).

Page 6: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 6

Basiszahl 000247681888(Bsp: ZMR-Zahl, 12-stellige Dezimalzahl)

Binärdarstellung 00 0E C3 53 60(5 Byte, Darstellung hexadezimal)

Verbreiterung auf 128 Bit

00 0E C3 53 60 FF 00 0E C3 53 60 00 0E C3 53 60(16 Byte, Seed-Wert beispielhaft auf 'FF' gesetzt)

Triple-DES Verschlüsselung, hexadezimal

42 AD 37 74 FA E0 70 7B 31 DC 6D 25 29 21 FA 49(16 Byte)

Stammzahl, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==(24 Zeichen)

Berechnungsvorgang

Page 7: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 7

Ermittlung der Stammzahl für natürliche Personen

Page 8: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 8

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen (§ 12 E-GovG)

Dauernde Speicherung der Stammzahl nur in der Bürgerkarte (Personenbindung oder Vollmachtsver-hältnis)

Keine Speicherung im Stammzahlenregister Errechnungsvorgang zur bPK-Bildung darf zu keiner

Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errech-nungsvorganges führen

Errechnung des bPK‘s darf nicht beim Auftraggeber des privaten Bereiches erfolgen

Verwendung der Stammzahl nur unter Mitwirkung des Betroffenen mit Bürgerkarte ohne Mitwirkung des Betroffenen durch Stammzahlenre-

gisterbehörde (Amtshilfe, Vollmacht, etc.)

Page 9: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 9

Ermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK)

Das bPK wird in zwei Schritten ermittelt.

Im ersten wird aus Stammzahl und Verfahrensbereich eine Zeichenkette gebildet.

Im zweiten berechnet ein bestimmter Hash-Algorithmus aus dieser Zeichenkette eine sichere kryptografische Einwegableitung.

Page 10: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 10

Algorithmus

Ausgangsdaten:

Stammzahl, base64 kodiert

Bereich: ISO-8859-1 Zeichenfolge der Bereichsabkürzung des Bereiches gemäß E-Gov-BerAbgrV

Bildung der Zeichenkette als Verbindung aus Stammzahl, „+“ (als Zeichen), URN-Präfix und Bereichskürzel.

Über die entstehende Zeichenkette wird der SHA-1 Algorithmus wie in FIPS PUB 180-1 beschrieben berechnet. Das Resultat dieser Berechnung ist eine 160-Bit-Zahl (5x32 Bit)

Diese 160-Bit-Zahl kann für programminterne Zwecke direkt ver-wendet werden. Ansonsten ist diese Zahl Base64 zu kodieren.

Page 11: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 11

Stammzahl, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==(24 Zeichen)

Bereichskürzel BW(Beispiel: Bauen und Wohnen)

Eingangsdaten für die Hashberech-nung

Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==+urn:publicid:gv.at:bescheid+BW

Hashwert nach SHA-1, hexadezimal

8FF3717514 21A7EB4DC8 4F56847741 498BB2DE10(5 x 32bit; Darstellung hexadezimal)

bPK, Base64 j/NxdRQhp+tNyE9WhHdBSYuy3hA=(28 Zeichen)

Berechnungsvorgang

Page 12: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 12

Ermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK)

Page 13: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 13

Schutz des bPK (§ 13 E-GovG)

Rückrechnung des bPK auf die Stammzahl nicht möglich (Ausnahme: Organwalter-bPK)

bPK aus fremden Bereich wird nur verschlüsselt zur Verfügung gestellt

Unverschlüsselte Speicherung in einer Datenan-wendung nur wenn bPK mit der eigenen Bereichs-kennung gebildet wurde

Page 14: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 14

Ermittlung des bPK für den privaten Bereich

Die Bildung des bereichsspezifischen Personenkenn-zeichens für den privaten Bereich erfolgt analog zur Bildung des gewöhnlichen bPK.

Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungs-vorgang zur Verfügung gestellt wird.

Page 15: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 15

Algorithmus

Ausgangsdaten:

Stammzahl der natürlichen Person, Base64 kodiert

Stammzahl des Auftraggebers als Bereichskennung

Bildung der Zeichenkette als Verbindung aus Stammzahl der natürlichen Person und "+" (als Zeichen) und URN-Präfix und Stammzahl des Auftraggebers.

Über die entstehende Zeichenkette wird der SHA-1 Algorithmus wie in FIPS PUB 180-1 beschrieben berechnet. Das Resultat dieser Berechnung ist eine 160bit-Zahl (5x32 bit)

Diese 160bit-Zahl kann für programminterne Zwecke direkt verwendet werden. Ansonsten ist diese Zahl Base64 zu kodieren.

Page 16: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 16

Stammzahl, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ== (24 Zeichen)

Stammzahl des Auftraggebers

468924 i

Präfix für Firmen-buchnummer

urn:publicid:gv.at:wbpk+FN+

Eingangsdaten für die Hashberech-nung

Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==+urn:publicid:gv.at:wbpk+F N+468924i (Leerzeichen vor „i“ entfernt – siehe Schritt 2)

Hashwert nach SHA-1, hexa-dezimal

43B8485AB5 6A3FE55946 24E2966DFE 9A2A082B9C (5 x 32 bit)

Hashwert nach SHA-1, Base64

Q7hIWrVqP+VZRiTilm3+mioIK5w= (28 Zeichen)

Berechnungsvorgang

Page 17: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 17

Ermittlung des bPK für den privaten Bereich

Page 18: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 18

Schutz des bPK bei Verwendung im privaten Bereich (§ 15 E-GovG)

Verwendung der Stammzahl zur bPK-Berechnung unter Mitwirkung des Betroffenen mit Bürgerkarte ohne Mitwirkung des Betroffenen durch Stamm-

zahlenregisterbehörde, wenn Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften die

Identität ihrer Kunden festzuhalten haben und personenbezogene Daten dem DSG 2000 entsprechend

verarbeitet oder übermittelt werden

Page 19: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 19

Verwendung des bPK zwischen Behörden unterschiedlicher Bereiche

Page 20: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 20

Ermittlung des Organwalter-Personenkennzeichens (OwPK)

Das Organwalter-Personenkennzeichen (OwPK) ist die eindeutige Identifikation eines Organwalters in einem behördlichen Verfahren und kann dort als sol-ches gespeichert werden. Es kann von der Stamm-zahlenregisterbehörde mit dem zugehörigen Algorith-mus auch in die Stammzahl rückgerechnet werden.

Grundlage für die Ermittlung des Organwalter-Perso-nenkennzeichens ist die Stammzahl des Verwaltungs-bediensteten (Organwalters).

Page 21: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 21

Algorithmus

Ausgangsdatum ist die Stammzahl.

Der 128-Bit Binärwert (16 Byte) wird mit dem geheimen Triple-DES Schlüssel der Stammzahlenregisterbehörde im CBC-Modus zum OwPK verschlüsselt.

Das OwPK wird schließlich in Base64 kodiert (dies schließt die Kodierung in ASCII mit ein).

Page 22: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 22

Stammzahl, Base64 Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==(24 Zeichen)

Triple-DES Verschlüsselung, hexadezimal

42 AD 37 74 FA E0 70 7B 31 DC 6D 25 29 21 FA 49(16 Byte)

Organwalter-Personenkennzeichen, Base64

AEXyDbQ3Niw9OXPdV7E0Zo==(24 Zeichen)

Berechnungsvorgang

Page 23: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 23

Ermittlung des Organwalter-Personenkennzeichens (OwPK)

Page 24: E- Government -Gesetz

EGov-G 2013 Pauer 24

Stammzahl natürliche Person

Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==

bPK (z.B.: Bereich BW):

j/NxdRQhp+tNyE9WhHdBSYuy3hA=

OwPK:

AEXyDbQ3Niw9OXPdV7E0Zo==

Page 25: E- Government -Gesetz

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die

Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunter-stützter

Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006)

BGBl II 97/2006 i.d.F. BGBl II 373/2012

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 25

Page 26: E- Government -Gesetz

Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den

Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben

(Bundesabgabenordnung – BAO)BGBl 194/1961 i.d.F. BGBl I 22/2012

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 26

Page 27: E- Government -Gesetz

Einkommensteuergesetz 1988EU-QuellensteuergesetzErbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955Grunderwerbsteuergesetz 1987KapitalverkehrsteuergesetzGebührengesetz 1957GlückspielgesetzGewerbeordnung 1994

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 27

Page 28: E- Government -Gesetz

§ 86a BAO(1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf….

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 28

Page 29: E- Government -Gesetz

§ 86a BAO(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenüber-tragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,

b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten von Datenübertragungen ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammen-hang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzube-wahren sind.

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 29

Page 30: E- Government -Gesetz

§ 97 Abs. 3 BAOAn Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf…..

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 30

Page 31: E- Government -Gesetz

§ 96 l. S. BAOAusfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung auf-weisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt.

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 31

Page 32: E- Government -Gesetz

§ 98 BAO(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes be-stimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz …ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung) vorzunehmen.(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zuge-stellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen…

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 32

Page 33: E- Government -Gesetz

§ 99 BAODer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. …

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 33

Page 34: E- Government -Gesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

2. - 10. Abschnitt: Regelungen über bestimmte elektro-nische Datenübertragungen bei bestimmten Abgaben

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

FinanzOnline-VerordnungAufbau

E-Government Pauer 2013 34

Page 35: E- Government -Gesetz

Teilnahmeberechtigt (Anm: als Partei) sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vor-gesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen.

§ 2 Abs.1 FOnV 2006

FinanzOnline-VerordnungAllgemeines

E-Government Pauer 2013 35

Page 36: E- Government -Gesetz

Teilnahmeberechtigt als Parteienvertreter sind:

Eingetragene WirtschaftstreuhänderEingetragene Notare und genehmigte Notar-PartnerschaftenEingetragene RechtsanwaltschaftenImmobilienverwalterGemeinnützige BauvereinigungenBerechtigte RevisionsverbändeGewerbliche BuchhalterBilanzbuchhalter und BilanzbuchhaltergesellschaftenFiskalvertreter im Sinn des § 8 Abs. 3 Z. 2 Flugabgabegesetz

(§ 2 Abs. 2 FOnV 2006)

FinanzOnline-VerordnungAllgemeines

E-Government Pauer 2013 36

Page 37: E- Government -Gesetz

Anmeldung (bei einem Finanzamt mit allgemeinem Auf-gabenkreis):

Persönlich, elektronisch oder schriftlich (per Fax)

Verwendung der Funktion Bürgerkarte (gilt nicht, wenn eindeutige Identifikation in den Datenbeständen der Ab-gabenverwaltung des Bundes mittels Namen und Geburts-datum nicht möglich ist.

(§ 3 FOnV 2006)

FinanzOnline-VerordnungAllgemeines

E-Government Pauer 2013 37

Page 38: E- Government -Gesetz

Anmeldung (bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis):

Teilnehmer erhalten:

TeilnehmeridentifikationBenutzeridentifikationPersönliches Passwort

(§ 1 Abs. 3 FOnV 2006)

FinanzOnline-VerordnungAllgemeines

E-Government Pauer 2013 38

Page 39: E- Government -Gesetz

Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen …(§ 1 Abs. 2 FOnV 2006)

Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermitt-lung in FinanzOnline unbeachtlich…(§ 5 FOnV 2006)

FinanzOnline-VerordnungAnbringen

E-Government Pauer 2013 39

Page 40: E- Government -Gesetz

Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen:

1. Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeit-nehmerveranlagung)

2. ….

§ 5a FOnV 2006

FinanzOnline-VerordnungErledigungen

E-Government Pauer 2013 40

Page 41: E- Government -Gesetz

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anläßlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV)BGBl II 512/2006 i.d.F. BGBl II 81/2011

FinanzOnlineRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 41

Page 42: E- Government -Gesetz

Zahlreiche Materiengesetze z.B.:

§ 42 Abs. 1 Einkommensteuergesetz§ 21 Abs. 10 Umsatzsteuergesetz

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Rechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 42

Page 43: E- Government -Gesetz

§ 42 Abs. 1 EStG:

…Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat …[sie] unter Verwen-dung des amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundes-minister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuerer-klärung mit Verordnung festzulegen….

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Rechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 43

Page 44: E- Government -Gesetz

Zahlreiche konkrete Übermittlungsanordnungen, z.B.:

§ 1 Abs. 1: Die elektronische Übermittlung der Umsatz-steuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerer-klärung…..hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Inhalt

E-Government Pauer 2013 44

Page 45: E- Government -Gesetz

§§ 89a- § 89n Gerichtsorganisationsgesetz

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV

2006)BGBl II 481/2005 i.d.F. BGBl II 503/2012

Elektronischer RechtsverkehrRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 45

Page 46: E- Government -Gesetz

§ 89a. (1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.

(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.

(3) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustell-dienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

Elektronischer RechtsverkehrRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 46

Page 47: E- Government -Gesetz

§ 89b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch1. die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,2. die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf. (2) Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Ein-gaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesminis-ters für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektro-nischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der tech-nischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Elektronischer RechtsverkehrRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 47

Page 48: E- Government -Gesetz

§ 89c. (5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind 1. Rechtsanwälte, 2. Notare, 3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG), 4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG), …. zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Elektronischer RechtsverkehrRechtsgrundlagen

E-Government Pauer 2013 48

Page 49: E- Government -Gesetz

Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staats-anwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9 und 10 elektronisch eingebracht werden. Eingaben sind mit dem Daten-inhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde (§ 1 (1) ERV 2006)

Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich einer Über-mittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstellen sind von der Bundesministerin für Justiz auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at“ der Justiz bekannt zu machen (§ 3 (1) ERV 2006).

Elektronischer RechtsverkehrEingaben

E-Government Pauer 2013 49

Page 50: E- Government -Gesetz

§ 89 c. (3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausferti-gungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwin-gend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Aus-fertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.

Elektronischer RechtsverkehrErledigungen

E-Government Pauer 2013 50

Page 51: E- Government -Gesetz

Erledigungen und Beilagen können nach Maßgabe des § 5 an Ein-bringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht haben oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksam-keit der elektronischen Zustellung ist auf Antrag im Einzelfall die Er-ledigung auch schriftlich auf Papier auszufertigen. (§ 1 Abs. 3 ERV 2006)

Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Grundbuchs und des Firmenbuchs sowie Urkunden, die aus den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs abgerufen werden, sind zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen. Auf ausdrückliches Verlangen kann dies unterbleiben. (§ 1 Abs. 3a ERV 2006)

Elektronischer RechtsverkehrErledigungen

E-Government Pauer 2013 51