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Herbstakademie 2013 www.dsri.de E-Mails im Zivilprozess Schriftlich, textlich oder urkundlich? RA Stefan Sander, LL.M., B.Sc. LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln

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Herbstakademie 2013

www.dsri.de

E-Mails im Zivilprozess Schriftlich, textlich oder urkundlich?

RA Stefan Sander, LL.M., B.Sc. LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln

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Überblick

Fallgestaltung und Fragestellung

Der Urkundenprozess

Beweisantritt und Beweiswürdigung

Exkurs: Die eigenhändige Unterschrift

Fazit

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Fallgestaltung und Fragestellung

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Fall 1 – Unternehmer gegen Unternehmer Fallgestaltung und Fragestellung

Unternehmer A und B schließen einen Rahmenvertrag über Lieferungen und Leistungen „Einzelne Leistungen unter diesem Vertrag werden

schriftlich beauftragt.“ „Bestellungen sind zu richten an: […], E-Mail-Adresse“

Warenwirtschaftssystem des B Bestellvorgang generiert E-Mail (keine QES) Grußformel mit dem Namen des Mitarbeiters

Unternehmer A prüft, antwortet und liefert

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Fall 2 – Verbraucher gegen Verbraucher Fallgestaltung und Fragestellung

Verbraucher C inseriert auf einem Annonceportal, z.B.: www.eBay-Kleinanzeigen.de

Wechselseitige E-Mails mit Verbraucher D

Einigung über den Verkauf eines Schranks Selbstabholung Terminfindung nach Überweisung des Kaufpreises

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Gemeinsame Fragestellungen Fallgestaltung und Fragestellung

Können Unternehmer A und Verbraucher C die

Kaufpreisforderungen im Urkundenprozess geltend machen?

Welchen Wert hat die Passage der Klageschrift:

Kläger und Beklagter einigten sich sodann über den Kauf von […] zu einem Preis von […].

Beweis: E-Mail des Beklagten von 15.07.2013 (Anlage K1)

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Der Urkundenprozess

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Folie 8 von 21 Herbstakademie 2013 Stefan Sander

Voraussetzungen der besonderen Prozessart Der Urkundenprozess

§ 592 S. 1 ZPO: „Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten

Geldsumme oder […] zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.“

Beweisbedürftigkeit?

Erlauben unstrittige Sachverhalte einen

„Urkundenprozess ohne Urkunden“? Möglichkeit urkundlichen Nachweises (str.)

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Folie 9 von 21 Herbstakademie 2013 Stefan Sander

Die Definition der Urkunde Der Urkundenprozess

§ 592 S. 1 ZPO §§ 415 ff ZPO „Urkunden“: Schriftliche Verkörperung einer Gedankenerklärung durch solche Lautzeichen, die einer objektiven Deutung

allein aufgrund ihrer Wahrnehmung zugänglich sind Beweis- und Tatsachenurkunden deutlich weiter als § 267 StGB

Schriftliche Verkörperung durch Lautzeichen Textform, § 126b BGB Unterschrift?

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Die wechselseitigen E-Mails als solche Der Urkundenprozess

E-Mail als solche elektronisches Dokument, § 130a ZPO

§ 371 ZPO – Beweis durch Augenschein Abs. 1 S. 2: „Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand

des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.“

Andere Bewertung bei Vorliegen einer QES? (-)

Zwischenergebnis: Urkundenprozess unstatthaft, § 592 S. 1 ZPO (?)

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Die Ausdrucke der wechselseitigen E-Mails Der Urkundenprozess

„Urkunden“: Schriftliche Verkörperung einer Gedankenerklärung durch solche Lautzeichen, die einer objektiven Deutung

allein aufgrund ihrer Wahrnehmung zugänglich sind Voraussetzungen erfüllt! Urkundenprozess statthaft

Unterschrift? Nicht konstitutiv, § 416 ZPO e.c. „Privaturkunden begründen, sofern sie von den

Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass […]“

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Beweisantritt und Beweiswürdigung

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Der Beweisantritt Beweisantritt und Beweiswürdigung § 595 Abs. 3 ZPO: „Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der

Urkunden angetreten werden.“ § 420 ZPO - Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt: „Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde

angetreten.“ Problem: Beweisführer hat E-Mails gelöscht

Anspruch auf Ausdruck durch Gegner? §§ 421 ff, 142 Abs. 1 ZPO: (-), wegen § 595 Abs. 3 ZPO

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Die Beweiswürdigung Beweisantritt und Beweiswürdigung § 286 Abs. 2 ZPO „An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den

durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.“ § 416a ZPO: Sonderregel für Ausdrucke elektronischer Dokumente Tatbestand: (-), nur öffentliche elektronisch Dokumente

§ 416 ZPO: Tatbestand (-), keine Unterschrift

§ 286 Abs. 1 ZPO

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Bewertung der Klageschrift im Beispiel Beweisantritt und Beweiswürdigung Kläger und Beklagter einigten sich sodann über den Kauf von

[…] zu einem Preis von […]. Beweis: E-Mail des Beklagten von 15.07.2013 (Anlage K1) Wenn mit dem Ausdruck Beweis geführt werden soll:

Übersendung bereits vorgezogene Übergabe

Aber: nicht eindeutig! Ist die E-Mail als solche als Beweismittel angedacht:

§ 371 Abs. 1 S. 2 ZPO: Vorlegung oder Übermittlung Kein tauglicher Beweisantritt, nur Ankündigung!

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Exkurs: Die eigenhändige Unterschrift

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Materielle Rechtslage Exkurs: Die eigenhändige Unterschrift Urkundenprozess statthaft, aber aussichtslos?

§ 127 Abs. 1 BGB: „Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b

gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. “

Rahmenvertrag über Lieferungen und Leistungen „Einzelne Leistungen unter diesem Vertrag werden

schriftlich beauftragt.“ „Bestellungen sind zu richten an: […], E-Mail-Adresse“

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Bestimmende Schriftsätze Exkurs: Die eigenhändige Unterschrift

§ 130 Nr. 6 ZPO: keine bloße Ordnungsvorschrift

Rechtsmittel als elektronisches Dokument BGH Beschl v 5.4.2000 – GmS-OBG 1/98 „Computerfax“ Abgrenzung §§ 130, 130a ZPO: Mitwirkungshandlung?

OLG Brandenburg Beschl v 10.10.12 – 1 Ws 218/12

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Fazit

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Fazit

Ist die ZPO „technikneutral“? vergleiche Fall 2 mit: Zeitungsannonce und Briefwechsel

Sachgerechtes Ergebnis? Urkundenprozess statthaft mit den Ausdrucken Urkundenprozess unstatthaft auch mit E-Mails mit QES?

Einführung von § 371a ZPO: Rechtsfolgenverweisung auf die gesetzlichen

Beweisregeln für Urkunden Lücke in § 592 S. 1 ZPO

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RA Stefan Sander, LL.M., B.Sc.

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