EGMR Beschwerde gegen Bundesgerichtsurteil vom 11.02.2016 – offizielles Beschwerdeformular (GER - 2016/1)

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  • 8/17/2019 EGMR Beschwerde gegen Bundesgerichtsurteil vom 11.02.2016 – offizielles Beschwerdeformular (GER - 2016/1)

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    GER - 2016/1

    Beschwerdeformular

    Zu diesem BeschwerdeformularDieses Beschwerdeformular ist ein rechtliches Dokument, dasAuswirkungen auf ihre Rechte und Pflichten hat. Bitte folgen Sie

    der Anleitung im „Merkblatt zum Ausfüllen desBeschwerdeformulars”. Füllen Sie alle Felder aus, die sich aufIhren Fall beziehen, und legen Sie sämtliche relevantenUnterlagen in Kopie vor.

    Achtung: Wenn Ihre Beschwerde unvollständig ist, wird sie nichtangenommen (siehe Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).Beachten Sie bitte insbesondere Artikel 47 Absatz 2 (a), der vorsieht, dasseine kurz gehaltene Darlegung des Sachverhalts, der geltend gemachtenVerletzungen und der Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen inden dafür vorgesehenen Abschnitten des Beschwerdeformulars selbstangegeben werden MUSS. Das ausgefüllte Beschwerdeformular mussden Gerichtshof in die Lage versetzen, die Art und den Umfang derBeschwerde ohne Rückgriff auf andere Dokumente zu bestimmen.

    Strichcode-Aufkleber

    Falls Sie bereits Strichcode-Aufkleber vom EuropäischenGerichtshof für Menschenrechte erhalten haben, kleben Sie bitteeinen davon in dieses Feld.

    Betreff Nr.

    Wenn Ihnen zu dieser Beschwerde bereits eine Nummer vomGerichtshof mitgeteilt wurde, geben Sie diese bitte hier an.

    A. Der Beschwerdeführer

    A.1. EinzelpersonDieser Teil richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.Wenn der Beschwerdeführer eine Organisation ist, füllen Sie nurAbschnitt A.2 aus.

    1. Familienname

    2. Vorname(n)

    5. Staatsangehörigkeit

    6. Anschrift

    7. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

    8. E-mail (falls vorhanden)

    MÜLLER99

    Fritz

    0 4 1 2 1 9 6 8

    T M M J J J JT

    z. B. 31/12/1960

    3. Geburtsdatum

    Nirgendli, Kt. Uri

    Schweiz (Switzerland)

    Fritz Müller99Nirgendwostrasse 99CH-9999 Bern, CH(Switzerland)

    -

    [email protected]

    9. Geschlecht männlich weiblich●

    4. Geburtsort

    A.2. OrganisationDieser Teil ist nur dann auszufüllen, wenn der Beschwerdeführereine Firma, Nichtregierungsorganisation, Vereinigung odersonstige juristische Person ist. In diesem Fall füllen Sie auchAbschnitt D.1 aus.

    10. Bezeichnung

    11. Identifikationsnummer (falls vorhanden)

    14. Eingetragene Anschrift

    15. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

    16. E-mail

    -

    -

    T T M M J J J J

    12. Tag der Registrierung oder Eintragung (falls vorhanden)

    z. B. 27/09/2012

    13. Zweck/Aktivität

    -

    -

    -

    -

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    B. Staat(en), gegen den/die sich die Beschwerde richtet

    17. Kreuzen Sie den/die Namen des Staates/der Staaten an, gegen den/die sich die Beschwerde richtet.

    ALB - Albanien

    AND - Andorra

    ARM - Armenien

    AUT - Österreich

    AZE - Aserbaidschan

    BEL - Belgien

    BGR - Bulgarien

    BIH - Bosnien und Herzegowina

    CHE - Schweiz

    CYP - Zypern

    CZE - Tschechische Republik

    DEU - Deutschland

    DNK - Dänemark

    ESP - Spanien

    EST - Estland

    FIN - Finnland

    FRA - Frankreich

    GBR - Vereinigtes Königreich

    GEO - Georgien

    GRC - Griechenland

    HRV - Kroatien

    HUN - Ungarn

    IRL - Irland

    ISL - Island

    ITA - Italien

    LIE - Liechtenstein

    LTU - Litauen

    LUX - Luxemburg

    LVA - Lettland

    MCO - Monaco

    MDA - Republik Moldau

    MKD - „Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien”

    MLT - Malta

    MNE - Montenegro

    NLD - Niederlande

    NOR - Norwegen

    POL - Polen

    PRT - Portugal

    ROU - Rumänien

    RUS - Russische Föderation

    SMR - San Marino

    SRB - Serbien

    SVK - Slowakische Republik

    SVN - Slowenien

    SWE - Schwedenc

    TUR - Schweden

    UKR - Ukraine

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    C. Bevollmächtigter des Beschwerdeführers (Einzelperson)

    Als Einzelperson müssen Sie sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht vertreten lassen. Wenn Sie sich nicht vertreten lassen, gehenSie zu Abschnitt E.

    Wird die Beschwerde für eine Einzelperson von einem nichtanwaltlichen Vertreter erhoben (z. B. Verwandter, Freund oder Betreuer),muss der Vertreter Abschnitt C.1 ausfüllen; wird die Beschwerde von einem Rechtsanwalt erhoben, muss dieser Abschnitt C.2ausfüllen. In beiden Fällen ist Abschnitt C.3 auszufüllen.

    C.1. Nicht rechtsanwaltlicher Vertreter18. Eigenschaft/Beziehung/Funktion

    19. Familienname

    20. Vorname(n)

    21. Staatsangehörigkeit

    22. Anschrift

    23. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

    24. Fax

    25. E-mail

    -

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    -

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    -

    -

    -

    -

    C.2. Rechtsanwalt26. Familienname

    27. Vorname(n)

    28. Staatsangehörigkeit

    29. Anschrift

    30. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

    31. Fax

    -

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    -

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    32. E-mail

    C.3. VollmachtDer Beschwerdeführer muss seinen Vertreter durch seine Unterschrift im ersten der beiden nachfolgenden Felder ermächtigen, inseinem Namen zu handeln; der Bevollmächtigte muss mit seiner Unterschrift im zweiten Feld bestätigen, dass er die Vertretungübernimmt.

    Hiermit bevollmächtige ich die oben genannte Person, mich in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenenBeschwerde im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten.

    33. Unterschrift des Beschwerdeführers 34. Datum

    T T M M J J J J

    z. B. 27/09/2015

    Hiermit stimme ich zu, den Beschwerdeführer in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde imVerfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten.

    35. Unterschrift des Bevollmächtigten 36. Datum

    T T M M J J J J

    z. B. 27/09/2015

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    D. Bevollmächtigter des Beschwerdeführers (Organisation)

    Eine Organisation, die als Beschwerdeführer auftritt, muss vor dem Gerichtshof durch eine natürliche Person vertreten werden, diebevollmächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln (z. B. ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Repräsentant). Die Angabenzu diesem Vertreter müssen in Abschnitt D.1 gemacht werden.

    Beauftragt dieser Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Organisation, sind sowohl Abschnitt D.2 als auch AbschnittD.3 auszufüllen.

    D.1. Vertreter der Organisation

    37. Eigenschaft/Beziehung/Funktion (bitte Nachweis vorlegen)

    38. Familienname

    39. Vorname(n)

    40. Staatsangehörigkeit

    41. Anschrift

    42. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

    43. Fax

    44. E-mail

    -

    -

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    -

    D.2. Rechtsanwalt

    45. Familienname

    46. Vorname(n)

    47. Staatsangehörigkeit

    48. Anschrift

    49. Telefon (mit internationaler Vorwahl)

    50. Fax

    51. E-mail

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    -

    -

    D.3. VollmachtDer Vertreter der Organisation muss den sie vertretenden Rechtsanwalt durch seine Unterschrift im ersten der beidennachfolgenden Felder ermächtigen, in seinem Namen zu handeln; der Rechtsanwalt muss mit seiner Unterschrift im zweiten Feldbestätigen, dass er die Vertretung übernimmt.

    Hiermit bevollmächtige ich die in Abschnitt D.2 genannte Person, die Organisation in der nach Artikel 34 derMenschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten.

    52. Unterschrift des Vertreters der Organisation 53. Datum

    T T M M J J J J

    z. B. 27/09/2015

    Hiermit stimme ich zu, die Organisation in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im Verfahren vordem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten.

    54. Unterschrift des Rechtsanwalts 55. Datum

    T T M M J J J J

    z. B. 27/09/2015

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    Beschwerdegegenstand

    Sämtliche Angaben zum Sachverhalt, zu den Beschwerdepunkten und zur Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegssowie der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention müssen in diesem Teil desBeschwerdeformulars dargelegt werden (Abschnitt E, F und G). Es ist nicht möglich, diese Abschnitte leer zu lassen oder lediglich aufbeigefügte Blätter zu verweisen. Siehe dazu Artikel 47 Absatz 2 der Verfahrensordnung und die Praktische Anordnung zur Einleitungdes Verfahrens (nur in Englisch und Französisch verfügbar) sowie das „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars”.

    E. Darlegung des Sachverhalts

    56.(..) Der BF hat zwei Berufe erlernt – ist in der Zeit, in der er kein Erwerbseinkommen erzielt, aktiv im gemeinnützigenBereich und leistet damit einen wertvollen, gesellschaftlichen Beitrag. Der BF kann Existenz sichernden Lohn nicht selbererwirtschaften und wird daher seit Oktober 2009 von der EG Bern (teils) unterstützt. Per 01.03.2011, 01.01.2013,17.06.2013, 01.11.2013 und 09.06.2015 wies die EG Bern den BF an, bei der Stiftung Contact Netz in Bern, AbteilungCitypflege, einen TAP anzutreten (b25083, Ziff. 43).

    (..) Die TAP sollen dazu dienen, Sozialhilfebeziehende, deren Arbeitswille und/oder Arbeitsfähigkeit sowieKooperationswille „unklar“ ist, im Rahmen eines Arbeitsplatzes abzuklären (b25083, Ziff. 44).

    (..) Da der BF diese Einsätze in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht absolvieren konnte, stellt die EG Bern fünfMal in Folge die wirtschaftliche Hilfe ein – per 31.03.2011, 31.12.2012, 31.07.2013, am 31.10.2013 mit Verfügung (b24005)der EG Bern vom 25.11.2013 und mit Verfügung (b25080) vom 09.06.2015 per 15.06.2015 (01.07.2015).

    Zusammengefasst handelt es sich um die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen für die Zeitdauer:- Einstellung der Sozialhilfe per 31.12.2012- Einstellung der Sozialhilfe per 31.07.2013 und- unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 30.11.2013 und- unbefristete Einstellung der Sozialhilfe per 15.06.2015 (01.07.2015) (b25083, Ziff. 45).

    100% sanktioniert mit Datum von heute, 06.05.2016 – Total = 979 Tage.

    (..) Das Schweizerische Bundesgericht hat in jüngster Zeit bereits Gesetze, die von ihrer gesetzgeberischen Intention her

    der Zusicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dienen sollten, aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit demGrundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum für verfassungswidrig erklärt (b25083, Ziff. 54).

    Auszug aus Teil B der Klage „Gutachten“ » Ziff. 72-264(..)Leistungskürzungen verstossen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimumsdem Sozialstaatsprinzip. Sie verletzen die negative Berufsfreiheit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit(b25083, Ziff. 73).

    (..)Es handelt sich um ein verfassungsunmittelbares Leistungsgrundrecht:Dieses Grundrecht ist „dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden“ (b25083, Ziff. 74).

    (..) Zum Umfang des Leistungsanspruchs. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimumsumfasst danach nicht nur die physische Existenz des Menschen, sondern auch ein Mindestmass an soziokulturellerTeilhabe am gesellschaftlichen Leben.

    Diese Entscheidung trägt der aktiven Schutzverpflichtung des Staates Rechnung, die den Einzelnen ausgrenzendenReaktionen der Gesellschaft entgegenzuwirken hat. Das folgt bereits aus der konstituierenden Bedeutung derMenschenwürde. Hieran ist der Gesetzgeber gebunden, wenn er seinem Ausgestaltungsauftrag bei der Bestimmung desmenschenwürdigen Existenzminimums nachkommt. Er muss demnach neben dem physischen Überleben auch die sozialeTeilhabe der Hilfebedürftigen sichern (b25083, Ziff. 81/82).

  • 8/17/2019 EGMR Beschwerde gegen Bundesgerichtsurteil vom 11.02.2016 – offizielles Beschwerdeformular (GER - 2016/1)

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    Darlegung des Sachverhalts (Fortsetzung)

     57.(..)Der gesetzliche Leistungsanspruch muss „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellenGrundrechtsträgers“ decken.

    Es sind im Übrigen keinerlei Kriterien ersichtlich, nach denen eine Aufteilung oder Differenzierung in „Kern“ und„Randbereich“ des Existenzminimums willkürfrei denkbar wäre und praktisch durch den Gesetzgeber entsprechend

    zugeteilt werden könnte (b25083, Ziff. 88/89).

    (..)Wenn bereits Gesetzesvorschriften, die auf einer nicht nachvollziehbaren Berechnung (aber immerhin auf einerBedarfsschätzung) beruhen, gegen das Grundrecht auf Sicherung eines Existenzminimums verstossen, muss dies erst rechtfür Normen gelten, die die Höhe der Leistung überhaupt nicht an den Bedarf, sondern an ein Verhalten des Bedürftigenkoppeln (b25083, Ziff. 106).

    (..)Bei der Menschenwürde ist jedoch jeder Eingriff ein ungerechtfertigter, d. h. zugleich ihre Verletzung. Für eine zulässigeEinschränkung des Grundrechts ist demnach kein Raum. Die für die Schweiz schlechthin konstituierende unantastbareMenschenwürde ist einem gerechtfertigten Eingriff unzugänglich. Ein Sanktionsregime, das die „Verweigerung desÜberlebensnotwendigen, sei es auch nur vorübergehend, vorsieht, ist deshalb verfassungswidrig“. Das (einmal durch denGesetzgeber ausgestaltete) Grundrecht ist „unverfügbar“ (b25083, Ziff. 115-117).

    (..)Soziale Hilfen komplett zu entsagen und Bedürftige gegebenenfalls verhungern zu lassen, ist in einem Sozialstaatschlicht unzulässig und verfassungswidrig. Dann muss es aber bereits denknotwendig eine unterste Grenze staatlicherLeistungen geben, die jedem Menschen „unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit“ zugestanden werden. Esmuss sich um Leistungen handeln, die für seine menschenwürdige Existenz unbedingt notwendig sind. Dies ist einesozialstaatliche Verpflichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Staat „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht,sich mit den notwendigen Mitteln auszustatten.“ (b25083, Ziff. 145).

    (..)Das festgelegte Ermessen bei der Sachleistungsgewährung, wonach „der Träger auf Antrag in angemessenem Umfangergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (kann)“, lässt sich schwerlich als gebundeneEntscheidung lesen. Eine solche Auffassung, das „kann“ im Gesetzestext als „muss“ auszulegen, widerspräche dem

    eindeutigen Wortlaut der Norm und überschreitet damit die Grenze zulässiger Auslegung (b25083, Ziff. 240/241).

    Zwischenergebnis:Oft kommt es vor, dass weder die SUVA noch die IV die Ursache einer Krankheit herausfinden. Diese Menschen werdenzwischen IV und Sozialamt hin und hergeschoben. Diesem offensichtlich minderwertigen Leben ein Recht auf Leben auchzustehen sollte? Dem Beschwerdeführer dieses Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum von derverfügenden Behörde nicht zugestanden wird. Dass TAP ähnliche Projekte und deren Auswirkungen die Gesellschaftspalten, die betroffenen Menschen entrechtet, Unternehmen begünstigt und in unglaublichem Ausmass dem Geist derSchweizerischen Verfassung und den ratifizierten EGMR Vertragsvereinbarungen widersprechen, das pfeifen inzwischendie Spatzen von den Dächern.

    BeweismittelProtokolliert unter » tapschweiz.blogspot.ch (abgerufen am 06.05.2016)

  • 8/17/2019 EGMR Beschwerde gegen Bundesgerichtsurteil vom 11.02.2016 – offizielles Beschwerdeformular (GER - 2016/1)

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    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 7 / 13

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    Darlegung des Sachverhalts (Fortsetzung)

     58.Ich fordere den EGMR deshalb zur Beantwortung folgender Frage auf:

    Im Grundgesetzes heisst es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtungaller staatlichen Gewalt“ – wobei ich diesmal besonders das Wort „schützen“ hervorheben möchte, denn Schützen ist weitmehr als Achten und fordert im Bedrohungsfall zu direkter aktiver Hilfestellung, zur Zivilcourage und/oder zu direktem

    staatlichen Handeln auf.

    Ich stelle nun die einfache Frage:..inwiefern wird durch die Vollsanktionierung(!)..die Würde vom Beschwerdeführer geachtet und geschützt?

    Dass unser Staatssystem durch die Sanktionen „geschützt“ werden soll, steht bestimmt ausser Frage. Nicht weniger aber,dass dieses Staatssystem genau nur so lange berechtigt ist, als es sich im Sinne der Verfassung betätigt und den Schutz derMenschenwürde (einschliesslich des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der körperlichen Unversehrtheit, desRechtes auf freie Berufswahl, des Verbotes von Zwangsarbeit usw. usf.) an allererste Stelle stellt.

    Dass Letzteres derzeit nicht so ist, weiss im Grunde eigentlich jeder!Die grösste Gefahr für die Menschenwürde geht selbstverständlich vom Staate aus – und dies umso mehr, als der Staatseinen eigenen Grundlagen entfremdet und im Würgegriff wirtschaftlicher Partikularinteressen ist ..

    Wie wird durch die Sanktion nicht der Staat, nicht die Wirtschaft, nicht der Steuerzahler....sondern wirklich meine(!) Würde(!) geachtet und geschützt?

    Das ist, unser Thema betreffend, die vor allem zu lösende Frage.Dem Beschwerdeführer dazu keine denkbare Antwort einfällt.

    Und so möchte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Beschwerdeschrift aufTeil A der Klage – auf den „Arbeitsbegriff“ (Ziff. 306-331), ..

    Teil B der Klage – auf das vorgelegte Verfassungsgutachten (Ziff. 72-305), undTeil C der Klage – auf den Brandbrief (Ziff. 340-372), ..

    ..verweisen (b25083, Ziff. 258-264)

    In Erwägung zu ziehen, ....inwiefern die Schweiz durch die Umsetzung von „Hartz-IV“ ratifizierte EGMR Vertragsvereinbarungen verletzen (Punkt F),..ob die Nicht-Anhandnahme von Anmeldeanträgen für die Mindestsicherung oder Nothilfe den Grundrechtsansprüchengenügen (ab b27001, ..),..Geschädigten und Erben, so auch dem Kläger, für die strittigen Jahre Wiedergutmachung zu leisten,..den noch lebenden Opfern, so auch dem Kläger, wirtschaftliche Sozialhilfe nach SkOS, rückwirkend zu gewähren, den

    Geschädigten einer angemessenen Form der Wiedergutmachung zuzukommen sei. Übernahme der Mietschuldenzuzüglich angehäufter Zinsen, Mahngebühren, wiederkehrende Kautionsversicherungsprämien, Gerichtskosten,Zügelkosten und Räumungskosten (Ziff. 180, ..),..den noch lebenden Opfern, so auch dem Kläger, die Wohnsituation (gleichwertigen Wohnungsersatz) wiederherzustellen(Ziff. 180) (b25083, Ziff. 6-9),..vollständige Rehabilitierung der Inhaftierten und Angeklagten, die aus purer Not Straftaten begehen mussten (stehlen,Schwarzfahren, ..), den Geschädigten, so auch dem Kläger, einer „angemessenen Form“ der Wiedergutmachungzuzukommen,..die Falschangaben von Seite Beschwerdegegnerin beweiskräftig zu belegen (b26002, Ziff. 22-24),..inwiefern ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, für die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung mittels Unterschriftaufzukommen (b26002, Ziff. 25-31),

    ..ob diese fehlende Unterschrift Grund sein könne, um eine 100% Sanktion auszusprechen, und..die Schweiz ggf. das Begehren an die grosse Kammer der EGMR weiterziehen wird, der Kläger ab diesem Moment zuverbeiständen.

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    8 / 13Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular

     EU Menschenrechte Artikel 1, 2,4, 5, 15, 21, 34, 54 und dieAspekte unter Würdigung der UNCharta für Menschenrechte die

    Präambel und Artikel 1, 3, 5, 7,13, 22, 23, 25 und 30.

     (..)Dem EGMR wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:„Wird der Arbeitsbegriff, den das Sozialamt vorlegt, und die Definition des „Interessesder Allgemeinheit“, an dem das Sozialamt den Wert der Arbeit bemisst, dem Wesen derArbeit, ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der

    Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht?“

    Teil A der Klage „Arbeitsbegriff“ » b25083, Ziff. 306-331.

    „Sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Sanktionen mit dem Grundgesetzvereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdigesExistenzminimum, das sich aus den EU Menschenrechte Artikel 1, 2, 4, 5, 15, 21, 34, 54und die Aspekte unter Würdigung der UN Charta für Menschenrechte die Präambel undArtikel 1, 3, 5, 7, 13, 22, 23, 25 und 30 ergeben?“

    Teil B der Klage „Gutachten“ » b25083, Ziff. 72-264 (b250.83, Ziff. 21-22).

    (..)Eine Verfassungsklage stellt die gültige Rechtsnorm in Frage. Der Beschwerdeführerdeshalb zusätzlich den Antrag stellt:„..den „Brandbrief“ (b25083, Ziff. 340-342), der mein Handeln begründet und diepolitische Problematik umreisst“, .....in die Betrachtung oder das Verfahren mit einzubeziehen.

    Teil C der Klage „Brandbrief“ » b25083, Ziff. 340-372

    F. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde

     59. Geltend gemachter Artikel Erläuterung

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     In den Haag in einem parallel laufenden Rechtsverfahren zusätzlich Klage eingereichtwird, ..

    ..wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“,

    ..(indirektes) Töten von Angehörigen der (Rand-) Gruppe(n),

    ..Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen irreprablen Schäden (beiAngehörigen) der Gruppe(n) / des Klägers,

    ..absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweisephysische Zerstörung der Gruppe(n) / des Klägers abzielen,

    ..die Anordnung von Massnahmen zur Geburtenverhinderung,

    ..die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe(n) in eine andere Gruppe,

    ..die Stigmatisierung und Diskriminierung von Hartz-IV, TAP Schweiz Opfer unter Strafezu stellen,

    ..Amtsträger und verantwortliche Richter (..) unter Anklage zu stellen, und

    ..Volksverhetzung konsequent von Amtes Wegen zu ahnden ist.

    Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde (Fortsetzung)

     60. Geltend gemachter Artikel Erläuterung

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    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular

     – Beschränken Sie Ihre Angaben auf diese Seite –

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     Einstellung der Sozialhilfe, 100%

    Sanktion auf unbestimmte Zeit,Entzug der aufschiebendenWirkung, bzw. inwiefern wirddurch die Vollsanktionierung dieWürde vom Beschwerdeführergeachtet und geschützt?

     Eingabe/Einspruch des Beschwerdeführers

    SBG (b26014) vom 18.12.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26014.html]

    Urteil Bundesgericht SchweizSBG (b26022) vom 11.02.2016 [tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26022.html]

    (vgl. Punkt I, Liste der beigefügten Unterlagen in chronologischer Reihenfolge)

    G. Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Konvention

    Bestätigen Sie für jeden Beschwerdepunkt, dass Sie die im betroffenen Land verfügbaren Rechtsbehelfe einschließlich allerRechtsmittel eingelegt haben, und geben Sie zum Nachweis der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist auch das Datum an, an dem dieletzte innerstaatliche Entscheidung erging und Ihnen zugestellt wurde.

    61. Beschwerdepunkt Angabe der eingelegten Rechtsmittel und Datum der letzten Entscheidung

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    62. Gibt es oder gab es einen Rechtsbehelf, der nicht eingelegt wurde? Ja

    Nein●

    63. Wenn ja, welcher Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt? Warum?

    H. Angaben zu anderen internationalen Instanzen (sofern angerufen)

    64. Haben Sie einen dieser Beschwerdepunkte einem anderen internationalen Untersuchungs- oderSchlichtungsorgan vorgelegt?

    Ja

    Nein●

    65. Wenn ja, fassen Sie das Verfahren kurz und präzise zusammen (vorgetragene Beschwerdepunkte, Name der internationalen Instanzund Datum und Art der ergangenen Entscheidungen).

    66. Haben Sie (der Beschwerdeführer) derzeit oder hatten Sie in der Vergangenheit andere Beschwerdenvor dem Gerichtshof anhängig?

    Ja

    Nein●

    67. Wenn ja, geben Sie im nachfolgenden Feld bitte die Beschwerdenummer(n) an.

  • 8/17/2019 EGMR Beschwerde gegen Bundesgerichtsurteil vom 11.02.2016 – offizielles Beschwerdeformular (GER - 2016/1)

    12/13

    12 / 13Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular

    I. Liste der beigefügten Unterlagen

    Sie sollten vollständige und lesbare Kopien sämtlicher Unterlagen beifügen. Unterlagen werden nicht an Sie zurückgeschickt. Es liegtdaher in Ihrem eigenen Interesse, Kopien und keine Originale einzureichen. Sie MÜSSEN:

    - Unterlagen nach Datum und Art des Verfahrens sortieren;

    - alle Seiten fortlaufend nummerieren; und

    - Unterlagen NICHT heften, klammern oder kleben.

    68. Bitte führen Sie hier Ihre Unterlagen in chronologischer Reihenfolge mit knapper und präziser Beschreibung auf. Geben Sie für jedes

    Dokument die Seitennummer an, auf der es sich befindet.

    1.

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    EGMR Begleitbrief / Beschwerdeformular

    EGMR Begleitbrief (b26023) vom 06.05.2016 inkl. 1

    Beschwerdeformular (b26024) [tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26024.html] 5

    Widerspruch des Beschwerdeführers

    RSH (b26002) vom 22.07.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/08/b26002.html] 18

    RSH (b25083) vom 15.06.2015 (Haupt) [tapschweiz.blogspot.com/2015/06/b25083.html] 35

    VGKB (b26009) vom 29.09.2015 (Nachtrag 1) [tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b26009.html] 125

    SBG (b26014) vom 18.12.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26014.html] 130

    Verfügungen/Urteile der verfügenden Behörde

    EG Bern (b26001) vom 22.07.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/09/b26001.html] 133

    RSH (b26007) vom 29.09.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/10/b26007.html] 142

    VGKB (b26012) vom 10.11.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26012.html] 160

    VGKB (b26013) vom 30.11.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/12/b26013.html] 163

    SBG (b26022) vom 11.02.2016 [tapschweiz.blogspot.ch/2016/05/b26022.html] 171

    Anzeige gegen die verfügenden Schweizer Behörden

    Anzeige (b26008) vom 04.11.2015 [tapschweiz.blogspot.ch/2015/11/b26008.html] 175

    S.

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  • 8/17/2019 EGMR Beschwerde gegen Bundesgerichtsurteil vom 11.02.2016 – offizielles Beschwerdeformular (GER - 2016/1)

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    13 / 13Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular

    Sonstige Anmerkungen

    Haben Sie weitere Anmerkungen zu Ihrer Beschwerde?

    69. Anmerkungen

    Dies ist die zweite Eingabe des Klägers, gerichtet an den EGMR.

    Erklärung und Unterschrift

    Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind.

    70. Datum

    0 6 0 5 2 0 1 6

    T M M J J J JT

    z. B. 27/09/2015

    Der/die Beschwerdeführer oder der/die Bevollmächtigte(n) müssen in diesem Feld unterschreiben.

    71. Unterschrift(en) Beschwerdeführer Bevollmächtigte(r) – bitte Zutreffendes ankreuzen●

    Bestätigung der Kontaktperson

    Bei mehreren Beschwerdeführern oder Bevollmächtigten geben Sie bitte Name und Anschrift derjenigen Person an, mit der derSchriftwechsel des Gerichtshofs erfolgen soll. Wenn der Beschwerdeführer vertreten wird, erfolgt der Schriftwechsel des Gerichtshofsnur mit diesem Vertreter (Rechtsanwalt oder nicht anwaltlicher Vertreter).

    72. Name und Anschrift des Beschwerdeführers des Bevollmächtigten – bitte Zutreffendes ankreuzen

    Unterschreiben Sie das vollständig ausgefüllteBeschwerdeformular und senden Sie es an:

    The Registrar

    European Court of Human RightsCouncil of Europe67075 STRASBOURG CEDEXFRANCE

    893669e1 66ca 4653 b9e0 2de2561a694b