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EHERECHT TERMINOLOGIE Matrimonium ratum – matrimonium ratum et consumatum: Eine gültige Ehe unter Getauften wird als „matrimonium ratum (tantum)“ bezeichnet, solange sie noch nicht vollzogen worden ist. Eine solche Ehe ist durch päpstl. Auflösungsbescheid (dispensatio super matrimonio rato et non consumato) auflösbar. Matrimonium in forma canonica – matrimonium clandestinum – matrimonium conscientiae: Die formlosen Ehen (klandestinen Ehen) haben mit der Einführung der Tridentinischen Formpflicht Ihre Bedeutung verloren. Man kann heute nur mehr die Noteheschließungsform bzw. die mit kirchlicher Formdispens geschlossenen Ehen als Relikte der formlosen Ehen ansehen. Bei den in ordentlicher kanonischer Form geschlossenen Ehen kann man zwischen matrimonia publica und matrimonia secreta (=matrimonia conscientiae) unterscheiden. 1

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EHERECHTT E R M I N O L O G I E

Matrimonium ratum – matrimonium ratum et consumatum: Eine gültige Ehe unter Getauften wird als „matrimonium ratum (tantum)“ bezeichnet, solange sie noch nicht vollzogen worden ist. Eine solche Ehe ist durch päpstl. Auflösungsbescheid (dispensatio super matrimonio rato et non consumato) auflösbar.

Matrimonium in forma canonica – matrimonium clandestinum – matrimonium conscientiae: Die formlosen Ehen (klandestinen Ehen) haben mit der Einführung der Tridentinischen Formpflicht Ihre Bedeutung verloren. Man kann heute nur mehr die Noteheschließungsform bzw. die mit kirchlicher Formdispens geschlossenen Ehen als Relikte der formlosen Ehen ansehen. Bei den in ordentlicher kanonischer Form geschlossenen Ehen kann man zwischen matrimonia publica und matrimonia secreta (=matrimonia conscientiae) unterscheiden.

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Matrimonium legitimum – matrimonium semichristianum – matrimonium inter non baptizatos: Unter einem matrimonium legitimum versteht man die gültige Ehe zwischen Ungetauften (matrimonium inter non baptizatos) ebenso wie die gültige Ehe zwischen einem Getauften und einem Nichtchristen (matrimonium semichristianum). Eine Eheaudflösung ist unter Umständen durch das Privilegium Paulinum oder das Privilegium Petrinum möglich.

Matrimonium nullum: Unterscheide von einer gültigen Ehe die ungültige (=nichtige) Ehe und von letzterer wieder die Nichtehe (=matrimonium nullum). Letztere liegt vor, wenn trotz bestehender Formpflicht keine kirchliche Eheschließungsform zur Anwendung gekommen ist. Es bedarf keines Ehenichtigkeitsprozesses, um die kirchl. Nichtexistenz dieser Ehe zu beweisen.

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Matrimonium validum – matrimonium invalidum – matrimonium putativum – matrimonium attentatum: Eine Ehe kommt gültig (=matrimonium validum) zustande, wenn a) ehefähige Partner b) in einer der für sie geltenden Gültigkeitserfordernisse entsprechenden Weise c) einen von wesentlichen Mängeln freien Ehewillen bekunden . (= keine Fähigkeitsmängel, keine Formmängel, keine Willensmängel). Bei Vorliegen eines Mangels ist die Ehe ungültig (matrimonium invalidum oder matrimonium irritum). Die Ungültigkeit muss in einem Ehenichtig-keitsprozess bewiesen werden. Bei der ungültigen (nichtigen) Ehe unterscheidet man zwischen einer Attentatsehe (= matrimonium attentatum, beide Partner sind bösgläubig) und einer Putativehe (matrimonium putativum, zumindest einer der Partner glaubt an die Gültigkeit der Ehe).

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Matrimonium civile: Dies ist eine Ehe, die vor einem staatlichen Organ (Standesbeamten) geschlossen wird. Rechtsfolgen für den kirchlichen Bereich: a) gelten keine kirchlichen Formvorschriften, dann handelt es sich um eine gültige Ehe; b) ist auch nur einer der Eheschließenden an die kirchl. Formvorschriften gebunden, handelt es sich um eine Nichtehe (=matrimonium nullum). Unterscheide bei der zivilen Ehe zwischen einer Zwangszivilehe (BRD, Österreich) und einer Wahlzivilehe (USA, in Ö zwischen 1934 und 1938). In Österreich gab es früher auch die Notzivilehe, und zwar die absolute Notzivilehe (seit 1868) und die relative Notzivilehe (seit 1870).

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Die wichtigsten Bestimmungen des Eherechts finden sich in den cc. 1055-1062. Zu diesen Grundnormen gehören die Sakramentalität der Ehe (c. 1055), die Wesenseigenschaften der Ehe (c. 1056), das Konsensprinzip sowie eine Definition des Ehewillens (c. 1057), das Grundrecht auf Eingehung einer Ehe (c. 1058), die Rechtsgrundlagen des Eherechs für Katholiken (c. 1059), der favor iuris matrimonii (c. 1060) und das Eheversprechen=Verlöbnis (c. 1062).

Ehe als Vertrag und Sakrament: Der alte Streit, ob die Ehe ein Konsensual- oder Realvertrag sei, wurde zugunsten der Konsensualvertragstheorie entschieden. Jeder Ehevertrag zwischen Getauften ist zudem ein Sakrament.

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Ehezweck und wesentliche Eigenschaften der Ehe: Die Ehe ist eine Gemeinschaft des ganzen Lebens zwischen Mann und Frau und ist ihrer Anlage nach sowohl auf das Wohl der Gatten als auch der Nachkommenschaft hingeordnet. Diese so definierte Ehe hat einige wesentliche Eigenschaften, nämlich a) die Einheit (keine Polygamie; weder Polygynie noch Polyandrie) und b) die Unauflöslichkeit (diese bezieht sich nur auf die gültig geschlossenen Ehen zwischen Getauften, die auch vollzogen worden sind).

Recht auf Eheschließung: Ehe ist ein Grundrecht jedes Menschen, das allerdings Einschränkungen durch göttliches oder menschliches Recht erfahren kann (=Ehehindernisse). Zudem ist dieses Grundrecht disponibel, d.h. es kann auf dieses Grundrecht verzichtet werden.

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Rechtsgrundlagen des Eherechts für Katholiken: Für wen gilt das kirchliche Eherecht? Das kirchl. Eherecht gilt für alle Ehen von Katholiken, genauer für alle Ehen, bei denen zumindest einer der Partner katholisch ist. Das göttliche Eherecht (zB. Unauflöslichkeit der Ehe) gilt nach dem Selbstverständnis der Kath. Kirche für alle Menschen. Nichtkatholische Ehen unterliegen nicht der Kompetenz der Kath. Kirche.

Der favor iuris matrimonii: Darunter versteht man den Grundsatz, dass eine formal ordnungsgemäß geschlossene Ehe solange für gültig zu halten ist, bis das Gegenteil erwiesen ist. Ein Beweis erfolgt in einem Ehenichtigkeitsprozess durch das übereinstimmende Urteil zweier kirchlicher Instanzen.

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Das Verlöbnis wird nicht im CIC geregelt sondern der Zuständigkeit der jeweiligen Bischofskonferenzen überlassen. Gesamtkirchlich wird nur ausgeschlossen (§2 c. 1062), dass eine Ehe aufgrund eines Eheversprechens rechtlich erzwungen werden kann. Auf Schadensersatz kann allerdings geklagt werden. Damit entspricht die Rechtslage im kirchlichen Recht nahezu wörtlich dem österreichischen staatlichen Recht (§§ 45 und 46 sowie 1247 ABGB).

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Ehehindernisse: Der neue CIC kennt nur noch solche Ehehindernisse, die eine Ungültigkeit der Ehe bewirken, wenn ihnen zum Trotz die Trauung dennoch vorge-nommen wird (= trennende Eheindernisse). Aufschiebende Ehehindernisse kennt das neue Recht nicht mehr.

Trauungsverbote richten sich nicht an die Eheleute sondern an die kirchlichen Amtsträger, die der Eheschließung assistieren. Es handelt sich also um Verbote für diese, bestimmte Heiratswillige zu trauen. Eine entgegen einem solchen Verbot vorgenommene Trauung ist unerlaubt aber gültig. Von einem Trauungsverbot kann der Ortsordinarius befreien, bei einem Notfall kann dies der Trauungsgeistliche selbst tun.

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Die Ehehindernisse im Allgemeinen: Man unterscheidet öffentliche und geheime Ehehindernisse. Öffentlich sind Hindernisse, die bewiesen werden können (durch Urkunden, Zeugen usw.). Geheim sind Hindernisse, die nicht bewiesen werden können (zB. geheimer Gattenmord). Von öffentlichen Hindernissen muss im Rechtsbereich dispensiert werden, von geheimen kann im Gewissensbereich (im Beichtsakrament) dispensiert werden.

Aufstellung, Aufhebung und Interpretation von Ehehindernissen sind allein der obersten Autorität der Kirche, dem Papst und dem allgemeinen Konzil, vorbehalten.

Eheverbot durch Verwaltungsgebot: Der Ortsoberhirte kann allen Personen, die sich in seinem Territorium aufhalten, in einem besonderen Fall aus einem schwerwiegenden Grund die Eingehung einer Ehe auf eine bestimmte Zeit verbieten.

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Dispens von Ehehindernissen: Zur Erteilung einer Dispens von Ehehindernissen ist grundsätzlich der Bischof befugt. Er kann dispensieren von: 1. Alter (mit Einschränkung der geistigen Reife); 2. Religionsverschiedenheit; 3. Weihe (nur im Ausnahmefall der Todesgefahr von der Diakonatsweihe); 4. Gelübde (nur wenn die Institute nicht vom Apostolischen Stuhl errichtet worden sind); 5. Entführung (mit Einschränkung des freien Willens); 6. Verbrechen des Gattenmordes (nur bei Todesgefahr oder nicht aufschiebbarer Hochzeit); 7. Verwandtschaft (mit Einschränkung in gerader Linie und bis zum 2. Grad der Seitenlinie); 8. Schwägerschaft; 9. Öffentliche Ehrbarkeit; 10. Gesetzliche Verwandtschaft (= Adoption).

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Die Dispens von folgenden drei Hindernissen hat sich der Apostolische Stuhl vorbehalten (=Reservatfälle): 1. Hindernis der Weihe (In Todesgefahr ist allerdings dieser Vorbehalt für die Diakonatsweihe aufgehoben); 2. Hindernis des Gelübdes (sofern es sich um Gelübde handelt in Instituten, die vom Apost. Stuhl errichtet oder durch förml. Dekret approbiert worden sind); 3. Hindernis des Verbrechens des Gattenordes (Vorbehalt entfällt in Todesgefahr oder bei nicht aufschiebbarer Hochzeit).

Nie dispensabel sind die Ehehindernisse der Impotenz und des bestehenden Ehebandes

Die Ehehindernisse (und Trauverbote) im Besonderen: (siehe eigene Beilage)

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Das kanonische Recht folgt dem Grundsatz „consensus facit nuptias“. Der Inhalt des Ehevertrages ist durch die Ehelehre der Kirche und deren Konkretisierung im kanonischen Recht vorgegeben. Eine Ehe kann nur mit den vorgegebenen Wesensmerkmalen geschlossen werden, macht ein Kontrahent Vorbehalte, kommt keine gültige Ehe zustande.

Psychische Eheunfähigkeit (c. 1095) ist der häufigste Nichtigkeitsgrund. Diese kann sein eine Ehevertragsunfähigkeit (c. 1095, n. 1) beruhend auf einen habituell/krankheitsbedingten Mangel oder einem aktuellen Mangel (Drogen, Alkohol ), ein Mangel an Erkenntnisfähigkeit oder ein Mangel an innerer Freiheit (c. 1095 n. 2) oder eine Unfähigkeit zur Eheführung aus psychischen Gründen (c. 1095 n. 3).

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Sonstige Willensmängel: a) Fehlen des notwendigen Mindestwissens über das Wesen der Ehe (c. 1096); b) der Irrtum (c. 1097 u. c. 1099; unterscheide Personenirrtum, Eigenschaftsirrtum und Irrtum betreffend den Ehevertrag oder die Wesenseigenschaften der Ehe); c) die Simulation (= wenn die nach außen abgegebene Ehewillenserklärung dem tatsächlichen inneren Willen nicht entspricht; c. 1101; Rechtsvermutung des Übereinstimmens von innerem Willen und äußerer Erklärung; Unterscheide Partialsimulation von Totalsimulation); d) Furcht und Zwang (c. 1103); e) Bedingung (c. 1102; Ehe ist ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft; Auflagen sind zulässig, haben jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Ehe).

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Geschichte: Ursprünglich war keine bestimmte Form der Konsensleistung vorgeschrieben (=klandestine Ehe). Erst durch das Konzil von Trient wird eine bestimmte Eheschließungsform vorgeschrieben (=Dekret Tametsi 1563; danach tridentinische und nichttridentinische Gebiete): Eheschließung vor dem parochus prorius und vor zwei Zeugen. Mit dem Dekret „Ne temere“ vom 1907 kommt es zu einer Änderung der Formvorschriften (diese dann vom CIC 1917/18 und vom CIC 1983 übernommen): Eheschließung erfolgt nunmehr vor dem parochus loci und vor zwei Zeugen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen parochus proprius u. parochus loci besteht darin, dass letzterer den Konsens aktiv erfragen muss.

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EHERECHTD I E E H E S C H L I E ẞ U N G S F O R M

Die ordentliche kanonische Eheschließungsform: a) Persönliche Anwesenheit der Eheschließenden (persönlich oder durch Stellvertreter; c. 1104, § 1); b) Kundgabe des Ehewillens (durch Worte oder Zeichen; c. 1104 § 2); c) Eheabschluss vor einem Assistenzberechtigten (Ortsoberhirte, Ortspfarrer oder vor einem delegierten Priester, Diakon oder im Ausnahmefall Laien; c. 1108 § 1); d) Aktive Eheassistenz (der Assistenzberechtigte hat aktiv den Konsens zu erfragen, eine bloß passive Zeugenschaft genügt nicht; c. 1108 § 2); e) Anwesenheit von zwei Zeugen (c. 1108 § 1).

Die Noteheschließung: Bei Todesgefahr für einen der Brautleute oder wenn innerhalb eines Monats ein Trauassitent nicht oder nicht ohne schweren Nachteil herbeigeholt oder aufgesucht werden kann, kann die Ehe ausnahmsweise auch nur vor zwei Zeugen geschlossen werden (c. 1116).

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Eheschließungsform bei Mischehen: a) Eheschließung eines katholischen mit einem orthodoxen Partner: Kanonische Eheschließungsform ist nur zur Erlaubtheit, nicht zur Gültigkeit vorgeschrieben (hierfür genügt die Anwesenheit eines minister sacer der Ortodoxen Kirche); b) Eheschließung zwischen einem katholischen und einem sonstigen getauften Partner, bei welcher der katholischen Eheschließungsform Schwierigkeiten entgegenstehen: hier kann der Ortsoberhirte von der kanonischen Form Dispens erteilen; in diesem Fall genügt eine sonstige öffentliche Form der Eheschließung; c) Verbot der Doppeltrauung und der Simultantrauung; d) Erlaubtheit der ökumenischen Trauung (Amtsträger beider Kirchen sind bei Eheschließung zugegen, der Konsens wird vom kath. Trauassistenten erfragt).

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Wer ist an die kanonische Eheschließungsform gebunden? a) Wer in der kath. Kirche getauft oder b) in sie aufgenommen wurde und c) sich nicht durch einen formellen Akt wiederum getrennt hat.

Notwendigkeit einer Erlaubnis für Mischehen: Das Eingehen einer Mischehe ist grundsätzlich verboten. Der Ortsoberhirte kann hierfür jedoch eine Erlaubnis erteilen, wenn a) ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt und b) der katholische Teil sich bereit erklärt, die Gefahr des eigenen Glaubensabfalles abzuwenden und sich für eine katholische Taufe und Erziehung seiner Kinder nach Kräften einzusetzen (= Kautelen- leistung). Der andere Partner muss von diesem Versprechen wissen.

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Ausführungsbestimmungen der Österreichischen Bischofskonferenz zur Kautelenleistung (25.01.1984): Die Erklärung und das Versprechen des kath. Partners hat schriftlich zu erfolgen: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen, unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“ Die Ortsordinarien bevollmächtigten auch ihre Seelsorger, die allgemeine Trauungsvollmacht besitzen, den katholischen Partner die Erlaubnis zur Eheschließung (trotz Eheverbotes) zu geben und zur Vorsicht auch vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren.

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Eine Ehe kann wegen eines Fähigkeitsmangels, eines Willens- oder eines Formmangels ungültig sein. Eine eventuelle nachträgliche Gültigmachung muss im Trauungs- und Taufbuch vermerkt werden.Convalidatio simplex: Heilung der Ehe erfolgt dadurch, dass a) das Ehehindernis entweder ipso iure wegfällt, oder dass vom Ehehindernis dispensiert wird. Anschließend muss b) der Konsens erneuert werden, sei es in kanonischer oder privater oder geheimer Form.Eine convalidatio simplex ist bei allen Arten von Nichtigkeits-gründen möglich, wenn vom Ehehindernis dispensiert werden kann. Die Heilung der Ehe erfolgt ex nunc.

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Sanatio in radice: Darunter versteht man die Heilung der Ehe auf der Basis eines fortbestehenden Ehewillens (daher nicht möglich bei Willensmängeln). Für eine sanatio in radice ist erforderlich a) der Wegfall des Hindernisses ipso iure oder durch Erteilung einer Dispens und b) eine Dispens von der Konsenserneuerung. Die Ehe wird somit bei einer sanatio in radice ex tunc (also von Anfang an) gültig.

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Neben der Heilung (Gültigmachung) einer nichtigen Ehe gibt es noch die a) Möglichkeit wie Bruder und Schwester zusammen zu leben, oder b) die Möglichkeit einer dissimulatio durch die Kirche oder c) die Möglichkeit einer Trennung der Gatten als ultima ratio.Möglichkeit wie Bruder und Schwester miteinander zu leben: ist nur möglich bei bereits vorgerücktem Alter der Scheinehegatten, wenn 1.) der Gültigmachung der Ehe ein indispensables Ehehindernis entgegensteht oder ein Hindernis, von dem die Kirche nicht zu dispensieren pflegt, und 2.) die Scheinehegatten glaubhaft geschlechtliche Enthaltsamkeit versprechen und 3.) durch die Gewährung dieser Ausnahme kein Ärgernis entsteht.

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Dissimulatio: hier wird die Ungültigkeit der Ehe seitens der Kirche ignoriert und die Scheinehegatten werden im Genuss der Ehe und aller kirchlichen Rechte belassen. Voraussetzung für diese Möglichkeit ist a) die Unbehebarkeit des Hindernisses, b) der gute Glaube beider Scheinehegatten an die Gültigkeit ihrer Ehe und c) die ernsthafte Befürchtung, dass durch die Aufklärung der Partner und die Nichtigerklärung ihrer Ehe den Scheinehegatten selbst und/oder ihren Kindern schwerster Schaden zugefügt, vielleicht auch dritte Personen schwer diffamiert würden oder Ärgernis erregendes Aufsehen entstehen könnte.

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Trennung der Gatten: hierbei unterscheidet man einerseits die rechtliche Trennung der Ehe von der tatsächlichen Trennung.Die tatsächliche Trennung (=Trennung von Tisch und Bett): In einem solchen Fall bleibt das Eheband bestehen und es ist keine neue Eheschließung möglich. Dabei handelt es sich um Recht des schuldlosen Ehepartners, wenn a) ein Ehebruch erfolgt ist, oder b) einer der beiden Ehepartner dem anderen oder den Kindern für Seele oder Leib gefährlich wird oder sonst das gemeinsame Leben schwer erträglich macht. Der schuldlose Teil kann sich bei Gefahr im Verzug eigenständig, oder sonst aufgrund eines Dekrets des Ortsoberhirten vom Partner trennen.

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Die rechtliche Trennung kennt vier Fälle: 1. Die Lösung einer unter Nichtchristen geschlossenen Ehe nach Bekehrung und Taufe eines Partners = Privilegium Paulinum (cc. 1143-1147). 2. Die Trennung einer oder mehrerer Ehen einer Person, die vor der erhaltenen Taufe gleichzeitig in mehreren nichtchristlichen Ehen gelebt hat = Sonderfall des Privilegium Paulinum (c. 1148). 3. Die Lösung einer Ehe, die zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner geschlossen wurde = Privilegium Petrinum. 4. Die Lösung einer nichtvollzogenen Ehe unter Christen = Inkonsumationsprozess (c. 1142).

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Eheauflösung ex Privilegio Paulino: Voraussetzung: a) eine unter zwei Ungetauften geschlossene Ehe; b) der Empfang der Taufe durch einen Partner während des Bestandes der Ehe; c) die Verweigerung der friedlichen Fortsetzung dieser Ehe durch den ungetauft gebliebenen Partner. In diesem Fall hat eine Interpellatio durch den Bischof oder einem von ihm Beauftragten zu erfolgen. Verläuft die Interpellatio negativ, so erhält der getaufte Ehepartner kirchlich die Erlaubnis eine neue Ehe eingehen, wobei erst die Eingehung einer neuen Ehe die ursprüngliche Ehe auflöst.

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Sonderformen des Privilegium Paulinum: Das Privilegium Paulinum hat im 16. Jahrhundert im Zuge der Missionstätigkeit der Kirche gewisse Ausweitungen und Präzisierungen erfahren. So wurde 1. der Fall geregelt, dass eine in einer Mehrehe (Polygamie oder Polyandrie) lebende Person in der Katholischen Kirche getauft wurde und nunmehr dem Prinzip der Monogamie sich unterordnen musste. Aber es mussten 2. auch anderen Verhältnissen Rechnung getragen werden, wie denen der Verschleppung, Verfolgung und Gefangen-schaft.

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Eheauflösung ex Privilegio Petrinum: nicht im Codex geregelt, beruht auf Gewohnheitsrecht, das sich seit 1924 entwickelt hat , und einer Instruktion der Glaubenskongregation aus dem Jahr 1973.Tatbestand: Verheiratet sind ein Ungetaufter und ein Getaufter. Nach einer Interpellation und einem Informativprozess kann diese Ehe durch den Papst aufgelöst werden. Der Informativprozess endet nicht durch ein Urteil sondern durch eine Dispens vom bestehenden Eheband durch den Papst. Durch diesen päpstlichen Gnadenakt wird die ursprüngliche Ehe aufgelöst. Der Getaufte kann wiederum heiraten, muss es aber nicht.

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Auflösung der nichtvollzogenen Ehe: Auch eine gültig geschlossene Ehe zwischen Getauften ist, solange der eheliche Beischlaf noch nicht stattgefunden hat, auflösbar. Eine solche Ehe kann nur a) vom Papst, b) aus einem gerechten Grund (etwa wegen Zerrüttung) aufgelöst werden, wenn c) beide oder ein Teil darum bitten (auch wenn der andere Teil damit nicht einverstanden ist).Diese Form der Eheauflösung wird als dispensatio super matrimonio rato et non consummato bezeichnet, auch wenn es sich rechtstechnisch um keine echte Dispens sondern um einen päpstlichen Auflösungsbescheid handelt.