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1 EIC Energy Infrastructure Fund Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds" (der „Anlagefonds") Prospekt mit integriertem Fondsvertrag 15. Oktober 2018 Fondsleitung GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG Hardstrasse 201 8037 Zürich Depotbank State Street Bank International GmbH, München Zweigniederlassung Zürich Beethovenstrasse 19 8027 Zürich

EIC Energy Infrastructure Fund - ppt.ch · 2 Teil I: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerin-nen und Anleger und

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EIC Energy Infrastructure Fund

Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds"

(der „Anlagefonds")

Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

15. Oktober 2018

Fondsleitung GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG

Hardstrasse 201

8037 Zürich

Depotbank State Street Bank International GmbH, München

Zweigniederlassung Zürich

Beethovenstrasse 19

8027 Zürich

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Teil I: Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerin-nen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbe-richt veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds.

Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die An-legerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind.

1. Informationen über den Anlagefonds 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Der EIC Energy Infrastructure Fund ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effekten-fonds" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Der Fonds-vertrag, ursprünglich Fondsreglement genannt, wurde erstmals am 16.05.2003 von der damaligen Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) genehmigt. Der Fondsvertrag in seiner aktuellem Fas-sung wurde von der GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG als Fondsleitung mit Zustimmung der Depotbank State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlas-sung Zürich, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser geneh-migt.

Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fonds-leitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlage-fonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selb-ständig in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Ge-setz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.

Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuhe-ben oder zu vereinigen.

Zur Zeit bestehen die folgenden Anteilsklassen, die sich in ihrer Mindestanlage, ihrer Kommissi-onshöhe und ihrer Referenzwährung unterscheiden:

Die A- und AH-Klassen stehen allen Anlegern ohne Mindestanlage offen.

• Die A-Klasse (EUR) lautet auf die Rechnungswährung EUR.

• Die A-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF.

• Die A-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD.

• Die AH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds.

Die AG- und AGH-Klassen stehen einerseits, ohne Mindestanlage, allgemein Institutionellen An-legern offen, andererseits auch allen anderen Anlegern, die bereit sind, die im Prospekt genannte Mindestanlage aufzubringen.

• Die AG-Klasse (EUR) lautet auf die Rechnungswährung EUR. Mindestanlage: EUR 100‘000.

• Die AG-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD. Mindestanlage: USD 100‘000.

• Die AGH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Mindestanlage: CHF 100‘000. Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds.

Die I- und IH-Klassen stehen einerseits, ohne Mindestanlage, allgemein Institutionellen Anlegern und Anlegern mit schriftlichem, entgeltlichem Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vertriebs-partner oder einem beaufsichtigten Finanzintermediär offen, andererseits auch allen anderen An-legern, die bereit sind, die im Prospekt genannte Mindestanlage aufzubringen.

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• Die I-Klasse (EUR) lautet auf die Rechnungswährung EUR. Mindestanlage: EUR 100‘000.

• Die I-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Mindestanlage: CHF 100‘000.

• Die I-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD. Mindestanlage: USD 100‘000.

• Die IH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Mindestanlage: CHF 100‘000. Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds.

Die IA-, IB- und IC-Klassen stehen Anlegern offen, die bereit sind, die im Prospekt genannte Min-destanlage aufzubringen. Der Anlegerkreis der IA- und IB-Klassen ist auf institutionelle Anleger und Anleger mit schriftlichem, entgeltlichem Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Vertriebs-partner oder einem beaufsichtigten Finanzintermediär beschränkt. Der Anlegerkreis der IC-Klasse ist auf Institutionen der beruflichen Vorsorge oder Altersvorsorge (insbesondere Pensionskassen, Anlagestiftungen und die AHV) sowie auf privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Versicherungs-institute (insbesondere Krankenkassen, Gebäudeversicherungen, Rückversicherungen, die SUVA) beschränkt.

• Die IA-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Mindestanlage: CHF 5‘000‘000.

• Die IB-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Mindestanlage: CHF 10‘000‘000.

• Die IC-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Mindestanlage: CHF 15‘000‘000.

Als "Institutionelle Anleger" gelten in diesem Zusammenhang folgende Anleger: in- und ausländi-sche Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvor-sorge, Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesell-schaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlich-rechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhänd-ler und andere Institutionelle Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger".

Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausge-schlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haf-tet, auch wenn die Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt.

Die Erträge aller zurzeit ausgegebenen Anteilsklassen werden ausgeschüttet.

1.2 Anlageziel und Anlagepolitik des Anlagefonds 1.2.1 Anlageziel Das Anlageziel des Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, langfristige Kapitalgewinne vorab durch Anlage in ein weltweites Portfolio von Aktien von Gesellschaften zu erwirtschaften, die als Versorgungsunternehmen im Energiebereich tätig sind und dabei überwiegend Betrieb und Unter-halt der Energieinfrastruktur sicherstellen.

1.2.2 Anlagepolitik Die Anlagepolitik dieses Anlagefonds lautet wie folgt:

Die Fondsleitung investiert mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssi-gen Mittel) direkt oder über Derivate in Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und Beteili-gungswertrechte von Gesellschaften weltweit, die als Versorgungsunternehmen im Energiebereich tätig sind und dabei überwiegend Betrieb und/oder Unterhalt der Energieinfrastruktur sicherstellen ("Energieinfrastruktur-Gesellschaften").

Die Fondsleitung kann bis höchstens ein Drittel des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel) in folgende Anlagen investieren:

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a) Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte oder Derivate auf solche von Emittenten weltweit, die im Energiebereich tätig sind, die nicht als Energieinfrastruktur-Gesellschaften zu qualifizieren sind, oder bei denen dieser Tätigkeitsbereich nicht überwiegt;

b) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Anleihen, Obligationen, Schuldverschreibungen, Optionsanleihen, Wandelanleihen usw.) privater und öffentlicher Schuldner weltweit, mit einer Kreditqualität von mindestens Investment Grade, deren maximale Restlaufzeit 10 Jahre nicht übersteigt und die auf CHF, EUR, GBP oder USD lauten;

c) Geldmarktinstrumente privater und öffentlicher Schuldner weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten; und in

d) Anteile von Zielfonds, die in Anlagen gemäss dem zweiten Absatz oder litt. a) bis c) oben investieren.

Der Anteil der direkten oder indirekten Anlagen gemäss litt. b) und c) oben darf dabei 15% des Fondsvermögens nicht überschreiten.

Dabei dürfen höchstens 15% des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel) in Wandel-obligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen und höchstens 10% des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel) in Zielfonds gemäss lit. d) oben angelegt werden.

Im Einklang mit der Anlagepolitik investiert die Fondsleitung mindestens 51% des Nettofondsver-mögens fortlaufend direkt in Aktien, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Market zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentfonds oder Real Estate Investment Trust (REIT) handelt.

Im Zusammenhang mit Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten können Gegenparteirisiken auftreten. Diese Risiken werden wie folgt minimiert:

Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig:

- Geldmarktpapiere,

- Anleihen, welche von einem Mitgliedsstaat der OECD begeben oder garantiert werden und eine hohe Bonität aufweisen,

- Barmittel, sofern sie auf eine in G10-Währungen lauten.

Die Besicherung erstreckt sich auf alle OTC-Derivate. Die Fondsleitung kann eine Ausnahme vor-sehen bei Devisentermingeschäften mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten.

Die Sicherheitsmarge beträgt 0% für Sicherheiten in Form von Barmitteln, Geldmarktpapieren oder Anleihen, welche eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aufweisen. Für Anleihen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr und mehr kommt eine Sicherheitsmarge von mindestens 2% zur An-wendung, wobei diese Marge mit der Laufzeit der jeweiligen Anleihe zunimmt.

Barsicherheiten können in Form von Bankguthaben, Staatsanleihen mit einer hohen Bonität, direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit wieder angelegt werden. Die Wiederan-lage der Barsicherheiten muss immer in derselben Währung wie die der entgegengenommenen Sicherheiten erfolgen. Die Wiederanlage von Barsicherheiten kann durch Wertschwankungen be-einträchtigt werden. Des weiteren kann ein gewisses Liquiditätsrisiko nicht ausgeschlossen wer-den.

1.2.3 Die wesentlichen Risiken Die wesentlichen Risiken des Anlagefonds bestehen in: Der Nettoinventarwert der Anlagen des Fonds richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen. Je nach dem generellen Börsen-trend und der Entwicklung der im Fondsportefeuille gehaltenen Titel kann der Nettoinventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann.

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Wird der Anlagefonds mit einer Hebelwirkung (sog. Leverage) versehen, so erhöhen sich tenden-ziell neben den Anlagenchancen auch die Anlagerisiken und die Volatilität der Anlagen des Anla-gefonds. Ob und in welchem Umfang Leverage eingesetzt wird, wird jeweils situativ bestimmt.

Bei der Verwendung von Derivaten kann zum Risiko des entsprechenden Basiswerts dasjenige des Emittenten des Derivates treten.

Der Anlagefonds investiert in Effekten und andere Finanzinstrumente weltweit, die durch Mar-kentwicklung im Energiesektor beeinflusst sind. Politische Unsicherheit, Währungsexportbe-schränkungen, Änderungen von Gesetzen und der fiskalischen Rahmenbedingungen können die individuellen Anlagen des Anlagefonds und die Rendite negativ beeinflussen. Die Preisentwick-lung von Energieträgern, insbesondere Strom, Kohle, Gas, Öl, erneuerbare Energien, etc. ist für derartige Einflüsse besonders sensibel. Die Marktentwicklung von Energieträgern und Effekten mit Bezug zum Energiesektor kann von derjenigen von Wertpapieren ohne Rohstoffbezug abwei-chend verlaufen und fällt tendenziell volatiler aus.

Der Anlagefonds investiert weltweit in Anlagen, die auf verschiedene Währungen lauten. Jede An-lage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des Anlagefonds entspricht, ist mit ei-nem Währungsrisiko verbunden. Die Fondsleitung kann Anlagen, die nicht auf die Rechnungsein-heit lauten, gegen diese absichern. Die Fondsleitung beabsichtigt Risiken von Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit Euro lauten, vollumfänglich oder weitgehend abzusichern. 1.2.4 Der Einsatz der Derivate Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen bezie-hungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führen. Bei der Risiko-bemessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung.

Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlage-positionen eingesetzt.

Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zweck der Währungs-absicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins-, und Kredit-risiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimm- und messbar sind.

Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate in einem vernachlässigbaren Umfang eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkom-men kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht.

Der Einsatz von Credit Default Swaps (CDS) und anderen Kreditderivaten ist nicht vorgesehen.

Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen aus-üben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement in Derivaten bis zu 100% des Nettofondsvermögens und mithin das Gesamtengagement des Anlage-fonds bis zu 200% seines Nettofondsvermögens betragen. Derivate, welche für die Währungsabsi-cherung der Anteilsklassen verwendet werden, fallen nicht unter diese Beschränkung.

Mit Bezug auf die indirekten Anlagen über Derivate wird darauf hingewiesen, dass bei solchen Anlagen eine Risikokumulation eintreten kann. Zum Marktrisiko des Basiswertes tritt das Risiko des Emittenten des Derivates.

Die Fondsleitung entscheidet situativ über die Währungsexposure des Anlagefonds. Diese orien-tiert sich nicht notwendigerweise am Vergleichsindex, dem MSCI World Utilities Sector Total Re-turn Index (with net dividends). Die Fondsleitung kann zur Währungsabsicherung Derivate einset-zen.

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Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und zu deren Beschränkungen, den zulässigen Anlage-techniken und –instrumenten (insbesondere zu den Derivaten sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, §§ 7 bis 15) ersichtlich.

1.3 Profil des typischen Anlegers Der Anlagefonds eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger dauernden Rückgang des Nettoinventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer auf einen Wirtschaftssektor fokussierten Aktienanlage vertraut.

Der Anlagefonds bietet die Chance, langfristig einen angemessenen Wertzuwachs zu erzielen, erfordert jedoch die Bereitschaft, namentlich kurzfristig grössere Wertschwankungen in Kauf zu nehmen. Das Verhältnis von Risiko und Ertrag kann durch eine langfristige Anlage markant ver-bessert werden. Wir empfehlen eine minimal Haltedauer von fünf Jahren.

1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften 1.4.1 Besteuerung des Anlagefonds

Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er unterliegt weder einer Er-trags- noch einer Kapitalsteuer.

Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden.

Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anla-gelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.

1.4.2 Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellen-steuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer.

In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfor-dern.

1.4.3 Besteuerung der Anleger mit Steuerdomizil im Ausland Der Ertrag aus dem Anlagefonds unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellen-steuer) von 35% ungeachtet dessen, ob der Ertrag thesauriert oder ausgeschüttet wird. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer gegebenenfalls basierend auf dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom-men ganz oder teilweise zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforde-rungsmöglichkeit.

Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schwei-zerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% auslän-dischen Quellen entstammen. Im Ausland domizilierten Anlegern, welche vom Affidavit-Verfahren profitieren, werden bei thesaurierten Erträgen gegen Vorweisung der Domizilerklärung die Ver-rechnungssteuern gutgeschrieben. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht

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garantiert werden, dass die Erträge des Anlagefonds zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen.

Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrech-nungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen.

Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahl-stellensteuer unterliegen.

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer In-formationsaustausch; AIA) Dieser Anlagefonds qualifiziert für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organisation für wirtschaftliche Zu-sammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht mel-dendes Finanzinstitut.

1.4.4 Steuerliche Angaben für alle Anleger US Quellensteuer Alle Anleger haben für US Steuerzwecke ein entsprechendes W-8 Formular einzureichen (z.B. W-8BEN-E). Auf Verlangen ist das W-8 Formular in periodischen Abständen zu erneuern (im Allge-meinen alle 3 Jahre). Sollten sich die im W-8 Formular gemachten Angaben eines Anlegers än-dern, so hat dieser auch ohne Aufforderung und unverzüglich ein aktualisiertes W-8 Formular ein-zureichen. Die Anleger anerkennen, dass ihre Identität gegenüber Fondsleitung, Depotbank und Behörden (einschliesslich Steuerbehörden im In- und Ausland) sowie gegenüber sonstigen, steu-erlich relevanten Gegenparteien (z.B. Broker) offengelegt werden kann.

FATCA

Der Fonds ist bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sec-tions 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein-schliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

Wichtiger Hinweis Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz aus. Sie dienen ausschliesslich zu Informationszwecken und stellen keine steuerliche oder rechtliche Empfehlung oder Beratung dar. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden blei-ben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich An-leger an ihren Steuerberater. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG, Zürich. Seit ihrer Gründung im Jahre 1990 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung im internationalen Fondsge-schäft tätig.

Das vollständig einbezahlte Aktienkapital der Fondsleitung belief sich am 31. Dezember 2017 auf CHF 1.2 Mio., eingeteilt in 120'000 Namenaktien à CHF 10.--.

Die Fondsleitung ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GAM (SWITZERLAND) HOLDING AG,

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mit Sitz in Zürich, welche wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GAM HOLDING AG, Zürich, ist.

Der Verwaltungsrat besteht zurzeit aus den Herren

• Martin Jufer, Präsident des Verwaltungsrats, Mitglied Group Management Board GAM Gruppe,

• Billy Norris, Head of Operations GAM (UK) Limited,

• Elmar Zumbühl, Mitglied Group Management Board GAM Gruppe.

• René Charrière, unabhängiger Verwaltungsrat,

• Dr. Gregor Bucher, unabhängiger Verwaltungsrat.

Die Geschäftsführung obliegt Herrn Roman Aschwanden. Die weiteren Geschäftsleitungsmitglie-der sind die Herren Christoph Widmer (stellvertretender Geschäftsführer), Daniel Koller, Patrick Moser sowie Frau Agnes Stutz und Herr Dominik Rutishauser.

Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz am 31. Dezember 2017 insgesamt 122 Anlagefonds, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF 40.8 Milliarden belief.

2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die de Pury Pictet Turrettini & Cie SA, mit Sitz in Genf (Adresse: Rue de la Corraterie 12, CH-1204 Genf) delegiert. Die de Pury Pictet Turrettini & Cie SA ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und unterliegt als solche in der Schweiz der Aufsicht durch die FINMA. de Pury Pictet Turrettini & Cie SA zeichnet sich aus durch langjährige Erfahrung in der Verwaltung von Anlagefonds. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der de Pury Pictet Turrettini & Cie SA abgeschlossener Vermö-gensverwaltungsvertrag.

2.3 Delegation weiterer Teilaufgaben Die de Pury Pictet Turrettini & Cie SA ist Hauptvertriebsstelle des Anlagefonds.

Verschiedene Teilaufgaben zur administrativen und operativen Unterstützung sind an die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, delegiert. Die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich zeichnet sich durch eine mehrjäh-rige Erfahrung in der Administration von Anlagefonds aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, abgeschlossener Vertrag.

2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Anlagefonds verbundenen Mitglied-schafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitglied-schafts- und Gläubigerrechte.

Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren.

Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondslei-tung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Port-

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folio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt.

Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten.

3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich. Die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich ist eine Bank im Sinne. des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen und erfüllt die Anforderun-gen gemäss Artikel 72 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG).

Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtig-te Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlage-produkts. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hin-terlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt wird. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als „Reporting Financial Institution under Model 2 IGA“ im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

Die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich (die „Bank“) ist Teil eines international tätigen Unternehmens. Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Zeich-nungen und Rücknahmen und der Pflege der Geschäftsbeziehungen können Daten und Informa-tionen über Kunden, deren Geschäftsbeziehung zur Bank (einschliesslich Informationen zum wirt-schaftlich Berechtigten) sowie über den Geschäftsverkehr im Rahmen des gesetzlich zulässigen an Konzerngesellschaften der Bank im Ausland, an von ihr Beauftragte im Ausland oder an die Fondsleitung des Fonds weitergegeben werden. Mit der Zeichnung eines Anteils erklärt sich der Anleger damit einverstanden, dass die Fondsleitung und jede im Name des Anlagefonds handeln-de Person, alle Informationen über den Verwahrungsort und die Anzahl der Anteile einsehen darf. Diese Dienstleistungserbringer und die Fondsleitung sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie ihnen zur Verfügung ge-stellt werden. Die Datenschutzgesetzgebung im Ausland kann von den Datenschutzbestimmungen in der Schweiz abweichen und einen geringeren Schutzstandard vorsehen.

4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstellen Die Zahlstelle ist State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, Beethovenstrasse 19, 8027 Zürich.

4.2 Vertriebsträger De Pury Pictet Turrettini & Cie SA, Rue de la Corraterie 12, 1204 Genf

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4.3 Prüfgesellschaft KPMG AG, Badenerstrasse 172, 8026 Zürich

5. Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise ISIN –Code, Valoren-Nummer, Datum der Erstausgabe, Mindestanlage: Bezeichnung Anteilklasse

ISIN-Code Valoren-Nummer

Erstausgabe Mindestanlage

A (EUR) CH0016032937 1603293 11.06.2003 1 Anteil A (CHF) CH0016032929 1603292 04.06.2003 1 Anteil A (USD) CH0284115778 28411577 1 Anteil AH (CHF) CH0284116214 28411621 1 Anteil AG (EUR) CH0292637011 29263701 a) Institutionelle Anleger: 1 Anteil

b) andere Anleger: EUR 100‘000 AG (USD) CH0292637045 29263704 a) Institutionelle Anleger: 1 Anteil

b) andere Anleger: USD 100‘000 AGH (CHF) CH0292637060 29263706 a) Institutionelle Anleger: 1 Anteil

b) andere Anleger: CHF 100‘000 I (EUR) CH0026298270 2629827 08.09.2006 a) Institutionelle Anleger und An-

leger mit schriftlichem, entgeltli-chem Vermögensverwaltungsver-trag mit Parteien gemäss Ziff. 1.1 oben: 1 Anteil b) andere Anleger: EUR 100'000

I (CHF) CH0026298346 2629834 08.08.2006 a) Institutionelle Anleger und An-leger mit schriftlichem, entgeltli-chem Vermögensverwaltungsver-trag mit Parteien gemäss Ziff. 1.1 oben: 1 Anteil b) andere Anleger: CHF 100‘000

I (USD) CH0284115885 28411588 a) Institutionelle Anleger und An-leger mit schriftlichem, entgeltli-chem Vermögensverwaltungsver-trag mit Parteien gemäss Ziff. 1.1 oben: 1 Anteil b) andere Anleger: USD 100'000

IA (CHF) CH0438959477 43895947 CHF 5‘000‘000 IB (CHF) CH0438959493 43895949 CHF 10‘000‘000 IC (CHF) CH0438959584 43895958 15.10.2018 CHF 15‘000‘000 IH (CHF) CH0284116586 28411658 21.08.2015 a) Institutionelle Anleger und An-

leger mit schriftlichem, entgeltli-chem Vermögensverwaltungsver-trag mit Parteien gemäss Ziff. 1.1 oben: 1 Anteil b) andere Anleger: CHF 100'000

Anteile: Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der

Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines Anteilscheines zu verlangen.

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Kotierung: keine

Rechnungsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember

Rechnungseinheit: Euro (EUR) Ertragsausschüttung: jährlich, jeweils bis Ende April Laufzeit: unbeschränkt

5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurück-genommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Bör-sen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn aus-serordentliche Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen.

Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlun-gen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger da-durch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fondsvertrag geregelt.

Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15:00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bankwerktag in Zürich (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerk-tag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abge-wickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis der Schlusskurse des Auftragstages berechnet.

Nach 15:00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauf folgenden Auftragstag behandelt.

Die Valutierung erfolgt mit maximal drei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als Valutatage.

Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbind-lichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Refe-renzwährung der entsprechenden Klasse gerundet.

Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom-mission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich.

Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net-toinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kom-missionen belastet.

Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommis-sionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet.

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Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine ausgegeben.

Allfällige auf der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und die Rücknahme von Fondsanteilen zur Tilgung unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz keiner Emissions- oder Umsatzabgabe.

5.3 Vergütungen und Nebenkosten 5.3.1 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsver-trages)

• Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland: o A-und AH-Klassen: zur Zeit maximal 2% o AG- und AGH-Klassen: zur Zeit maximal 2% o I-, IA-, IB-, IC- und IH-Klassen: keine

• Rücknahmekommission: keine

• Kommission für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses bei Auflösung des Anlagefonds oder einer Klasse: keine.

5.3.2 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus § 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung:

• A- und AH-Klassen: maximal 1.75% p.a. (zurzeit werden 1.40% p.a. angewendet); • AG- und AGH-Klassen: maximal 1.50% p.a. (zurzeit werden 1.10% p.a. angewendet); • I- und IH-Klassen: maximal 1.50% p.a. (zurzeit werden 0.75% p.a. angewendet); • IA-Klasse: maximal 0.85% p.a. (zurzeit werden 0.65% p.a. angewendet); • IB-Klasse: maximal 0.70% p.a. (zurzeit werden 0.55% p.a. angewendet); • IC-Klasse: maximal 0.50% p.a. (zurzeit werden 0.40% p.a. angewendet). Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des An-lagefonds wie auch für die Entschädigung der Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistun-gen wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben bezahlt.

Ausserdem werden damit folgende Dienstleistungen Dritter vergütet: Teilaufgaben zur administra-tiven und operativen Unterstützung gemäss Ziff. 2.3.

Der effektiv angewandte der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahres-bericht ersichtlich.

Performance Fee

Ferner bezieht die Fondsleitung bei allen Anteilklassen ausser den Klassen IA, IB und IC eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 20% der Differenz zwi-schen der prozentualen Entwicklung pro Anteil und der prozentualen Entwicklung des Vergleich-sindexes, berechnet auf dem Nettoinventarwert des jeweiligen Fondsvermögens. Vergleichsindex ist der MSCI World Utilities Sector Total Return Index (with net dividends). Ein allfälliger Wechsel des Vergleichsindexes wird der FIMNA vorgängig unterbreitet und im Publikationsorgan des An-lagefonds bekannt gemacht. Zudem ist der Prospekt entsprechend anzupassen.

Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz positiv und zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt ("Outperformance") und wenn seit der Lancie-

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rung des Anlagefonds, falls noch keine Performance Fee belastet wurde, oder der letzten Bela-stung einer Performance Fee eine bzw. eine neue Outperformance erzielt wurde. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Nettoinventarwert je Anteil einen Höchstwert erreicht. Als sog. relative Per-formance Fee kann diese auch anfallen, wenn der Nettoinventarwert zurückgegangen ist, sich jedoch im Verhältnis zum Vergleichsindex positiv entwickelt hat und die Outperformance einen neuen Höchstwert erreicht hat.

Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine Outperformance vorliegt, als Verpflich-tung angerechnet. Die Performance Fee wird auf der Grundlage des Nettoinventarwertes (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) berechnet. Die aufgelaufene Performance Fee wird per Ende des Rechnungsjahres ausbezahlt.

Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern de-ren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, wie dies zur Zeit der Fall ist, jeweils je An-teilsklasse gesondert berechnet.

Berechnungsbeispiele der Performance Fee sind in Anhang I zu diesem Prospekt enthalten.

Kommission der Depotbank auf Ertragsausschüttungen:

zur Zeit keine.

Weitere Kosten

Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in § 19 des Fondsvertrages aufgeführten Kosten in Rechnung gestellt werden.

5.3.3 Zahlung von Retrozessionen und Rabatten

Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden:

Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Herstellung von Werbemateri-al, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc.

Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden.

Die Empfänger von Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren die Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb bzw. die Vermittlung erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger er-halten, offen.

Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffen-den Anleger entfallenden Gebühren und Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie

• aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zu-sätzlich belasten;

• aufgrund objektiver Kriterien gewährt werden; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter

gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden.

Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind:

• das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapitalanlage oder ggf. in der Produktpalette des Promotors;

• die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren;

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• das vom Anleger praktizierte Anlegerverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer); • die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Ka-

pitalanlage.

Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.

Im Zusammenhang mit Anteilen der Klassen IA, IB und IC werden weder Retrozessionen noch Rabatte bezahlt.

5.3.4 Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug

A-Klasse (EUR)

A-Klasse (CHF)

I-Klasse (EUR)

I-Klasse (CHF)

IC-Klasse (CHF)

IH-Klasse (CHF)

2013 4.16% 3.78% 2.79% 2.42%

2014 2.99% 2.78% 1.95% 1.65%

2015 1.47% 1.47% 0.87% 0.91% *)

0.81% 1.52% 2.24% *)

2016 1.51% 1.52% 0.86% 0.87% 1.28% 1.69% *)

2017 1.48% 1.48% 0.84% 0.84% 0.83% 1.05% *)

*) inkl. Performance Fee 5.3.5 Gebührenteilungsvereinbarungen („commission sharing agreements“) und geldwer-te Vorteile ("soft commissions") Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen („commission sharing agreements“) geschlossen.

Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich sogenannten "soft commissions" geschlos-sen.

5.3.6 Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen

Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.

5.4 Publikationen des Anlagefonds Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht ent-halten. Zudem können aktuelle Informationen im Internet unter „www.funds.gam.com“ abgerufen werden.

Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektroni-schen Plattform der Fundinfo AG „www.fundinfo.com“.

Preisveröffentlichungen erfolgen für alle Anteilsklassen täglich auf der vorgenannten elektroni-schen Plattform "www.fundinfo.com," sowie in der Neuen Zürcher Zeitung und im Le Temps.

5.5 Verkaufsrestriktionen Bei einem allfälligen Vertrieb von Anteilen im Ausland gelangen, die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Im jetzigen Zeitpunkt verfügt der Anlagefonds nicht über Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten und es ist auch nicht beabsichtigt, solche einzuholen.

Die Anteile des Anlagefonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, das anwendbare US-Recht nicht verletzt, können Anteile weder direkt noch indirekt in den USA oder Staatsangehörigen der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Das beinhaltet insbesondere auch ein Erwerbsverbot (direkt oder indirekt) durch sowie ein Abtretungsverbot (direkt oder indirekt) an so-genannte „US persons“ gemäss Internal Revenue Code Section 7701(a)(30). Anteile dürfen insbe-sondere innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden.

Die Anteile des Anlagefonds dürfen weder angeboten noch verkauft werden an Personen, welche die Transaktionen im Rahmen eines US-Amerikanischen leistungsorientierten Pensionsplans täti-gen möchten. In diesem Zusammenhang steht „leistungsorientierter Pensionsplan“ für (i) jeden „leistungsorientierten Pensionsplan für Mitarbeiter“ im Sinne von Section 3(3) des US Employee Retirement Income Security Act von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung („ERISA“), der unter die Bestimmungen von Teil 4 Kapitel I ERISA fällt, (ii) jedes individuelle Alterssparkonto, jeden Keogh-Plan und jeden anderen in Section 4975(e)(1) des US Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Plan, (iii) jede Einrichtung, deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne mindestens 25% jeder Klasse der Kapitalbeteiligungen an dieser Körperschaft halten, oder (iv) jede andere Einrich-tung (wie getrennte oder allgemeine Konten einer Versicherungsgesellschaft, ein Konzern oder ein Common Trust), deren zugrundeliegende Anlagen „Planvermögen“ beinhalten, da die unter (i) oder (ii) genannten Pläne in diese Körperschaft investiert haben.

5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds, wie zum Beispiel die Bewertung des Fondsvermögens, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Ne-benkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.

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Anhang: Beispiel für die Berechnung der Performance Fee Beispiel 1 bis 4 beinhalten vier aufeinanderfolgende Bewertungstage im ersten Monat nach Aufla-ge des Anlagefonds. Die Beispiele sollen die Mechanismen der Berechnung aufzeigen. Weder sollen die Beispiele die mögliche Kursentwicklung, noch die effektive Häufigkeit der Ausgabe- und Rücknahmetage indizieren. Es wird in Beispiel 1 von einem fiktiven Ausgabepreis von CHF 100.-- ausgegangen. Die folgenden Beispiele bauen darauf auf. Diese beispielhaften Zahlen wurden aus Gründen der Einfachheit zur Verständnis des Mechanismus gewählt. Der historische Ausgabe-preis der Anteile liegt weit darunter. Der historische Ausgabepreis wie auch die Kursent-wicklung kann den Jahres- und Halbjahresberichten entnommen werden. In den Anteilswerten im Stichzeitpunkt, die der nachstehenden Berechnung zu Grunde lie-gen, ist jeweils die aufgelaufene Performance Fee in Abzug gebracht. Auf der zu bezahlen-den Performance Fee ist damit nicht wiederum eine Performance Fee geschuldet. Beispiel 1 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode Tag 1 - Erstausgabepreis CHF 100.-- - Anteilswert im Stichzeitpunkt CHF 101.-- - Prozentuale Entwicklung Anteilswert +1.00% - Prozentuale Entwicklung Vergleichsindex +0.50% Berechnung der Performance Fee pro Anteil: - Prozentuale Entwicklung Anteilswert seit Lancierung +1.00% - Prozentuale Entwicklung Vergleichsindex

seit Lancierung +0.50% - Differenz der Entwicklung des Anteilswert zum Vergleichsindex seit Lancierung

(1.00% - 0.50%) +0.50% - Performance Fee pro Anteil CHF 0.10

(CHF 101.00 x 0.50% x 20%) - Nettoinventarwert CHF 100.90 - Neuer Höchstwert (Outperformance) +0.50% Beispiel 2 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode Tag 2 - Anteilswert im Stichzeitpunkt CHF 100.90 - Prozentuale Entwicklung Anteilswert 0.00% - Prozentuale Entwicklung Vergleichsindex -0.05% Berechnung der Performance Fee pro Anteil: - Prozentuale Entwicklung Anteilswert seit Lancierung (100.90/100 - 1) +0.90% - Prozentuale Entwicklung Vergleichsindex

seit Lancierung (1 + 0.50%) x (1 - 0.05%) - 1 +0.45% - Differenz der Entwicklung des Anteilswert zum Vergleichsindex seit Lancierung

(0.90% - 0.45%) +0.45%

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- Performance Fee pro Anteil CHF 0.00 (0.45% < 0.50% ⇒ 0.00)

- Nettoinventarwert CHF 100.90 - Höchstwert (Outperformance) 0.50% Beispiel 3 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode Tag 3 - Anteilswert im Stichzeitpunkt CHF 100.20 - Prozentuale Entwicklung Anteilswert -0.69% - Prozentuale Entwicklung Vergleichsindex -0.85% Berechnung der Performance Fee pro Anteil: - Prozentuale Entwicklung Anteilswert seit Lancierung (100.20/100 - 1) +0.20% - Prozentuale Entwicklung Vergleichsindex

seit Lancierung (1 + 0.45%) x (1 - 0.85%) - 1 -0.40% - Differenz der Entwicklung des Anteilswert zum Vergleichsindex seit Lancierung

(0.20% - [ - 0.40%]) +0.60% - Performance Fee pro Anteil CHF 0.02

(CHF 100.20 x [0.60% - 0.50%] x 20% ⇒ 0.02) - Nettoinventarwert CHF 100.18 - Höchstwert (Outperformance) +0.60%

Beispiel 4 Ausgangslage: - Beobachtungsperiode Tag 4 - Anteilswert im Stichzeitpunkt CHF 101.30 - Prozentuale Entwicklung Anteilswert +1.12% - Prozentuale Entwicklung Vergleichsindex +1.50% Berechnung der Performance Fee pro Anteil: - Prozentuale Entwicklung Anteilswert seit Lancierung (101.30/100 - 1) +1.30% - Prozentuale Entwicklung Vergleichsindex

seit Lancierung (1 - 0.40%) x (1 + 1.50%) - 1 +1.09% - Differenz der Entwicklung des Anteilswert zum Vergleichsindex seit Lancierung

(1.30% - 1.09%) +0.21% - Performance Fee pro Anteil CHF 0.00

(0.21% < 0.60% ⇒ 0.00) - Nettoinventarwert CHF 101.30 - Höchstwert (Outperformance) +0.60%

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Teil II: Fondsvertrag I. Grundlagen § 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter 1. Unter der Bezeichnung EIC Energy Infrastructure Fund besteht ein vertraglicher Anlage-

fonds der Art Effektenfonds (der „Anlagefonds“) im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG).

2. Fondsleitung ist die GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG, Zürich. 3. Depotbank ist die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung

Zürich. 4. Vermögensverwalter ist die de Pury Pictet Turrettini & Cie SA, Genf. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien § 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank anderer-seits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kol-lektivanlagengesetzgebung geordnet. § 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in

eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert und setzt Ausgabe- und Rück-nahmepreise sowie allfällige Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.

2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informations-

pflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung er-forderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständ-lich.

3. Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer aner-kannten Aufsicht unterstehen.

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Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informati-onsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anla-geentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevan-ten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

Die Anlageentscheide dürfen weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen dele-giert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anleger kollidieren kön-nen.

Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertra-ges bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 26).

5. Die Fondsleitung kann den Anlagefonds mit anderen Anlagefonds gemäss der Bestimmung

von § 24 vereinigen oder gemäss der Bestimmung von § 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Be-

freiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

§ 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme

der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informations-

pflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung er-forderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständ-lich.

3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann

aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anla-

gefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benach-richtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist.

5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann.

Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen wer-den können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen.

6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwah-rung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer:

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a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstän-de, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind;

b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;

c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können;

d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer dele-gierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält.

Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktionen und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risi-ken.

Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwin-gende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvor-schriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren.

7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beach-

tet. Sie prüft, ob die Berechnung der Nettoinventarwerte und der Ausgabe- und Rücknahme-preise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolge nach Massgabe des Fondsvertrages verwendet wird. Für die Auswahl der Anla-gen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.

8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf

Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegan-gen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ge-macht hat.

§ 5 Die Anleger 1. Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Klassen sind Beschränkungen gemäss § 6 Ziff. 4 möglich. Der Prospekt kann indes Einschränkungen der Teilnahme am Anlagefonds aufgrund rechtli-

cher Bestimmungen im In- und Ausland und massgeblicher wirtschaftlicher Interessen der Gesamtheit der Anleger, insbesondere solcher steuerlicher Natur vorsehen.

Die Fondsleitung und die Depotbank stellen sicher, dass die Anleger die Vorgaben mit Be-

zug auf den Anlegerkreis erfüllen. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung ge-

gen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Anlagefonds. Anstelle der Einzahlung in bar kann auf Antrag des Anlegers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sacheinlage gemäss den Bestimmungen von § 17 Ziff. 7 vorgenommen werden. Die

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Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in den Anlagefonds

verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist aus-geschlossen.

4. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die

Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Risikomanagement oder über Sacheinlagen bzw. Sachauslagen geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.

5. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Auszahlung ihres Anteils

am Anlagefonds in bar verlangen. Anstelle der Auszahlung in bar kann auf Antrag des Anle-gers und mit Zustimmung der Fondsleitung eine Sachauslage gemäss den Bestimmungen von § 17 Ziff. 7 vorgenommen werden.

6. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten ge-

genüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und de-ren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr er-füllen.

7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der De-

potbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn:

a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist;

b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Anlagefonds nicht mehr erfüllt.

8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn:

a) die Beteiligung des Anlegers am Anlagefonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interes-sen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Be-teiligung steuerliche Nachteile für den Anlagefonds im In- oder Ausland zeitigen kann;

b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrages oder des Prospekts erworben haben oder halten;

c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fäl-len, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf fol-gende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunter-schiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Fondsver-mögens ausnutzen (Market Timing).

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§ 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbe-

hörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle An-teilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Fondsvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastun-gen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfal-len, und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoin-ventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Ver-mögen des Anlagefonds als Ganzes.

2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird im Publikationsorgan

bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von § 26.

3. Die verschiedenen Anteilsklassen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Refe-

renzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Min-destanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden.

Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte

Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zuge-ordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsver-mögen belastet.

4. Zur Zeit bestehen die folgenden Anteilsklassen, die sich in ihrer Mindestanlage, ihren Kom-

missionssätzen und ihrer Referenzwährung unterscheiden:

Die A- und AH-Klassen stehen allen Anlegern ohne Mindestanlage offen

• Die A-Klasse (EUR) lautet auf die Rechnungswährung EUR.

• Die A-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF.

• Die A-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD.

• Die AH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds.

Die AG- und AGH-Klassen stehen einerseits, ohne Mindestanlage, allgemein Institutionel-len Anlegern offen, andererseits auch allen anderen Anlegern, die bereit sind, die im Pros-pekt genannte Mindestanlage aufzubringen.

• Die AG-Klasse (EUR) lautet auf die Rechnungswährung EUR.

• Die AG-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD.

• Die AGH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Es erfolgt eine Absiche-rung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds.

Die I- und IH-Klassen stehen einerseits, ohne Mindestanlage, allgemein Institutionellen An-legern und Anlegern mit schriftlichem, entgeltlichem Vermögensverwaltungsvertrag mit ei-nem Vertriebspartner oder einem beaufsichtigten Finanzintermediär offen, andererseits auch allen anderen Anlegern, die bereit sind, die im Prospekt genannte Mindestanlage auf-zubringen.

• Die I-Klasse (EUR) lautet auf die Rechnungswährung EUR.

• Die I-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF.

• Die I-Klasse (USD) lautet auf die Referenzwährung USD.

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• Die IH-Klasse (CHF) lautet auf die Referenzwährung CHF. Es erfolgt eine Absicherung der Referenzwährung CHF gegen die Rechnungseinheit EUR des Anlagefonds.

Die IA-, IB- und IC-Klassen stehen Anlegern offen, die bereit sind, die im Prospekt genannte Mindestanlage aufzubringen. Der Anlegerkreis der IA- und IB-Klassen ist auf institutionelle Anleger und Anleger mit schriftlichem, entgeltlichem Vermögensverwaltungsvertrag mit ei-nem Vertriebspartner oder einem beaufsichtigten Finanzintermediär beschränkt. Der Anle-gerkreis der IC-Klasse ist auf Institutionen der beruflichen Vorsorge oder Altersvorsorge so-wie auf privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Versicherungsinstitute beschränkt.

Die IA-Klasse (CHF), die IB-Klasse (CHF) und die IC-Klasse (CHF) lauten auf die Refe-renzwährung CHF.

Die A-Klassen und die I-Klassen mit gleicher Referenzwährung unterscheiden sich ferner jeweils in ihrer Kommissionshöhe, wie in § 19 nachfolgend beschrieben.

Als "Institutionelle Anleger" gelten in diesem Zusammenhang folgende Anleger: in- und aus-ländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge, Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Or-ganismen für gemeinsame Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Invest-ment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlich-rechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten oder als Vermögensverwalter für eine Mehrzahl individueller Kunden verwalten, gelten sie in diesem Zusammenhang nicht als "In-stitutionelle Anleger".

Bei den AH-, AGH- und IH-Klassen erfolgt eine Absicherung der jeweiligen Referenzwährung gegen die Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds. Bei der Referenzwährung der einzelnen Klassen wie auch der Rechnungseinheit des Anlagefonds handelt es sich nicht notwendi-gerweise um die Währung, auf die die direkten oder indirekten Anlagen des Anlagefonds lau-ten. Bei den Klassen, die kein „H“ in der Bezeichnung tragen erfolgt jeweils keine Absiche-rung der Referenzwährung gegen die Rechnungseinheit des Anlagefonds.

Die Erträge aller Anteilklassen werden ausgeschüttet.

5. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht be-rechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteil-scheines zu verlangen.

6. Die Fondsleitung und die Depotbank sind verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen

zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Ka-lendertagen im Sinne von § 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die ge-nannten Voraussetzungen erfüllt, oder in Anteile einer anderen Klasse umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Um-tausch in eine andere Anteilsklasse dieses Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 7 der betreffenden Anteile vornehmen.

7. Zeichnet die Fondsleitung oder eine andere Gesellschaft der Fondsleitung im eigenen Na-

men Anteile einer Anteilklasse, um diese zu aktivieren bzw. aufrechtzuerhalten, kann auf die Einhaltung der Anlegerqualifikation und der Mindestzeichnungs- bzw. Mindesthalteanforde-rungen für die jeweilige Anteilsklasse verzichtet werden.

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III. Richtlinien der Anlagepolitik

A Anlagegrundsätze § 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausge-

wogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhal-ten.

2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die An-lagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit De-rivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens inner-halb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.

§ 8 Anlagepolitik 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen dieses Anlagefonds in die nachfolgenden Anlagen

investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.

a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, und die ein Betei-ligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants.

Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an

einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offenstehenden Markt zu-gelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschrän-kungsregel von Ziff. 1 lit. f) einzubeziehen.

b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss lit. a), Derivate gemäss lit. b),

Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss lit. c), Geldmarktinstrumente gemäss lit. d), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zugrundeliegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC gehandelt.

OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf die-ses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss §12 ein-gesetzt werden.

c) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen (Zielfonds), sofern (i) deren Dokumente die

Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Ziel-fonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikovertei-lung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknah-me der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestim-

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mungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.

Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von §19 Anteile von Zielfonds erwerben, die un-mittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.

d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen gere-gelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten ge-mäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.

e) Guthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren

Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.

f) Andere als die vorstehend in litt. a) bis e) genannten) Anlagen insgesamt bis höchstens

10% des Fondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetall-zertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.

2. Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht hauptsächlich darin, langfristige Kapitalgewinne

vorab durch Anlage in ein weltweites Portfolio von Aktien von Gesellschaften zu erwirt-schaften, die als Versorgungsunternehmen im Energiebereich tätig sind und dabei über-wiegend Betrieb und/oder Unterhalt der Energieinfrastruktur sicherstellen ("Energieinfra-struktur-Gesellschaften").

3. Die Fondsleitung investiert mindestens zwei Drittel des Fondsvermögens (nach Abzug der

flüssigen Mittel) direkt oder über Derivate in Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte (Partizipationsscheine, Genussscheine usw.) von Gesellschaften weltweit, die als Versorgungsunternehmen im Energiebereich tätig sind und dabei überwie-gend Betrieb und/oder Unterhalt der Energieinfrastruktur sicherstellen ("Energieinfrastruk-tur-Gesellschaften").

4. Die Fondsleitung kann, unter Vorbehalt von Ziff. 5 unten, bis höchstens einen Drittel des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel) in folgende Aktiven investieren:

a) Beteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte oder Derivate auf solche von Emit-

tenten weltweit, die im Energiebereich tätig sind, die nicht als Energieinfrastruktur-Gesellschaften zu qualifizieren sind, oder bei denen dieser Tätigkeitsbereich nicht überwiegt;

b) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte (Obligationen, Schuldverschreibun-

gen, Optionsanleihen, Wandelanleihen usw.) privater und öffentlicher Schuldner welt-weit, mit einer Kreditqualität von mindestens Investment Grade, deren maximale Rest-laufzeit 10 Jahre nicht übersteigt und die auf CHF, EUR, GBP oder USD lauten;

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c) Geldmarktinstrumente, privater und öffentlicher Schuldner weltweit, die auf eine frei

konvertierbare Währung lauten, und in

d) Anteile von Zielfonds, die in Anlagen gemäss Ziff. 3 oder litt. a) bis c) oben investieren.

Der Anteil der direkten oder indirekten Anlagen gemäss litt. b) und c) oben darf dabei 15% des Fondsvermögens nicht überschreiten.

5. Zusätzlich hat die Fondsleitung die nachstehenden Anlagebeschränkungen einzuhalten:

- höchstens 15% des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel) dürfen in Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen gemäss Ziff. 4 lit. b) oben; und

- höchstens 10% des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel) dürfen in Ziel-fonds gemäss Ziff. 4 lit. d) oben, angelegt werden.

6. Zudem darf die Fondsleitung als Teil der Anlagestrategie sowie zur Absicherung in Derivate

auf Währungen investieren. 7. Im Einklang mit der Anlagepolitik investiert die Fondsleitung mindestens 51% des Netto-

fondsvermögens fortlaufend direkt in Aktien, die zum amtlichen Handel an einer Börse zuge-lassen oder an einem anderen organisierten Market zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentfonds oder Real Estate Investment Trust (REIT) handelt.

§ 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel (insbesondere unter Beachtung von §8 Ziff. 7 oben) in der Rechnungseinheit des Anlagefonds und in allen Währungen, in denen Anla-gen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. B Anlagetechniken und -instrumente § 10 Effektenleihe Die Fondsleitung tätigt für den Anlagefonds keine Effektenleihe-Geschäfte.

§ 11 Pensionsgeschäfte Die Fondsleitung tätigt für den Anlagefonds keine Pensionsgeschäfte.

§ 12 Derivate 1. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in

seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im Prospekt genannten Anlagezie-len oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führt. Zudem müs-sen die den Derivaten zugrundeliegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anla-gen zulässig sein.

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Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig be-stimmbar und messbar sind.

2. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Deriva-

ten verbundene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf 100% seines Nettofonds-vermögens und das Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kredit-aufnahme im Umfang von höchstens 10% des Nettofondsvermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement des Anlagefonds insgesamt bis zu 210% des Nettofonds-vermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt gemäss Art. 35 KKV-FINMA.

3. Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call- oder Put-Optionen,

deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Ver-kehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Diffe-renz das andere Vorzeichen hat, Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen, sowie Termingeschäfte (Fu-tures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt, einsetzen. Sie kann zusätzlich auch Kombinationen von Derivat-Grundformen sowie Derivate, deren öko-nomische Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombinati-on von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann (exotische Derivate), einsetzen.

Der Einsatz von Credit Default Swaps (CDS) und anderen Kreditderivaten ist nicht vorge-sehen.

4. a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts und in Anlagen in die-

sem Basiswert sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des glei-chen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate ("Netting"), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang ste-henden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird.

b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basis-

wert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Deri-vat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen aus-geglichen werden, die zu verrechnenden Deriva-te, Basiswerte oder Vermögensgegen-stände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter ausser-gewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein.

c) Bei einem überwiegenden Ein-satz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Ge-

samtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrek-ten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken be-rücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertig-ten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebel-wirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch In-vestitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird.

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d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden

und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, kön-nen ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengage-ments aus Derivaten verrechnet werden.

e) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forde-

rungswertpapieren und –rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem ande-ren geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein.

f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung

eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können.

5. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate ein-

setzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen gere-gelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC (over-the-counter) abschliessen.

6. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären

abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen.

b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit

zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

c) Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines an-

gemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Ver-kehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollzieh-bar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätz-lich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Ver-trag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Ri-sikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstlei-stungsangebot der Gegenpartei ei-ne andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts

nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Si-cherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer-den und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Be-auftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen

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gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Be-zug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine ange-messene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts ent-sprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zu-stimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Si-cherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unab-hängig ist.

7. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal-

und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung zu berücksichtigen.

8. Der Prospekt enthält weitere Angaben:

- zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten; - zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem

erhöhten Gesamtengagement (Hebelwirkung); - zur Sicherheitenstrategie.

§ 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. 2. Die Fondsleitung darf für höchstens 10% des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredit

aufnehmen (maximale Laufzeit des Kredits von drei Monaten) und diesen nicht für die An-schaffung von Vermögensgegenständen des Anlagefonds verwenden.

§ 14 Belastung des Fondsvermögens 1. Die Fondsleitung darf zu Lasten des Anlagefonds nicht mehr als 25% des Nettofondsver-

mögen verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 2. Die Belastung des Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet. C Anlagebeschränkungen § 15 Risikoverteilung 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen:

a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der Index hin-reichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird;

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b) flüssige Mittel gemäss § 9;

c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. 2. Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern

bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Fondsvermögens in

Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Fonds-vermögens angelegt sind, darf 40% des Fondsvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5.

4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf

Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen.

5. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei dersel-

ben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in wel-chem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Fondsvermögens.

Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden

Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt.

6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 desselben

Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Fondsvermögens nicht überstei-gen.

7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insge-

samt 20% des Fondsvermögens nicht übersteigen. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Fondsvermögens in Anteilen desselben Ziel-

fonds anlegen. Die nach § 8 Ziff. 5 insgesamt zulässigen Anlagen in Zielfonds können da-mit über einen einzelnen Zielfonds getätigt werden,

9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die 10% oder mehr der Stimm-

rechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts-leitung eines Emittenten auszuüben.

10. Die Fondsleitung darf für das Fondsvermögen nur weniger als 10% der stimmrechtslosen

Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente dessel-ben Emittenten sowie weniger als 10% der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben.

Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag

der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kol-lektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.

11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Effekten

und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körper-schaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Cha-

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rakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, be-geben oder garantiert werden.

IV Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 16 Berechnung des Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird

zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlage-fonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Be-rechnung des Fondsvermögens statt.

2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt

gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an.

3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert

bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.

4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen

geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt be-stimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, un-ter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungs-preis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewer-tungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumen-ten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.

5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei

wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungs-grundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst.

6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden An-

teilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird jeweils auf 1/100 der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse gerundet.

7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der

Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erst-mals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Anlagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignis-sen jeweils neu berechnet:

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a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzel-

nen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüt-tungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventar-wertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der ver-schiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kom-missions- oder Kostenbelastungen anfallen;

c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten

(einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die ver-schiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteils-klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kom-missionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbela-stungen erfolgen;

d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapital-

erträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsver-mögen, getätigt wurden.

§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem be-

stimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens am dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzel-heiten.

2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt

auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission ge-mäss § 18 zugeschlagen werden. Eine Rücknahmekommission wird nicht erhoben.

Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courta-

gen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des ein-bezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet.

3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf

Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Antei-

le vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn:

a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fonds-vermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt be-schränkt oder ausgesetzt ist;

b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;

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c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Über-

tragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar wer-den;

d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger

wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft,

der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 litt. a) bis c) genannten Gründen

aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung

in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ ge-nannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen.

Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt sol-

chen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen

nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben

zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung so-wie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenom-menen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehal-te oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft.

Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen. V Vergütungen und Nebenkosten § 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen der A-, AH-, AG- und AGH-Klassen kann dem Anleger eine

Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Ver-triebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 2% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zur Zeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. Bei den Anteilen der I-, IA-, IB-, IC- und IH-Klassen wird keine Ausgabekommission erho-ben.

2. Die Rücknahme der Anteile erfolgt kommissionsfrei.

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§ 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens 1. Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds und alle Aufga-

ben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zah-lungsverkehrs und die sonstigen in §4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zula-sten des Anlagefonds eine maximale Kommission auf der Basis des Nettoinventarwerts gemäss nachfolgenden Angaben in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission):

Anteile der A- und AH-Klassen: max. 1.75% p.a. Anteile der AG- und AGH-Klassen: max. 1.50% p.a. Anteile der I- und IH-Klassen: max. 1.50% p.a. Anteile der Klasse IA: max. 0.85% p.a. Anteile der Klasse IB: max. 0.70% p.a. Anteile der Klasse IC: max. 0.50% p.a.

Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fondsleitung. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Sammelverwahrer werden dem Fonds überdies separat belastet.

Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.

2. Hinzu tritt bei allen Klassen (ausser bei den Klassen IA, IB und IC) eine erfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 20% der Differenz zwischen der prozentualen Entwicklung pro Anteil und der prozentualen Entwicklung des im Prospekt genannten Vergleichsindexes, berechnet auf dem Nettoinventarwert des jeweiligen Fondsvermögens. Der Vergleichsindex ist im Prospekt genannt. Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt ("Outperformance") und wenn seit der Lancierung des Fonds, falls noch keine Performance Fee belastet wurde, oder der letzten Belastung einer Perfor-mance Fee eine bzw. eine neue Outperformance erzielt wurde. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Nettoinventarwert je Anteil einen Höchstwert erreicht. Als sog. relative Perfor-mance Fee kann diese auch anfallen kann, wenn der Nettoinventarwert zurückgegangen ist, sich jedoch im Verhältnis zum Vergleichsindex positiv entwickelt hat und die Outper-formance einen neuen Höchstwert erreicht hat.

Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine Outperformance vorliegt, als Ver-pflichtung angerechnet. Die Performance Fee wird auf der Grundlage des Nettoinventar-wertes (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) berechnet. Die aufgelaufene Performance Fee wird per Ende des Rechnungsjahres ausbezahlt. Die Performance Fee wird jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet.

3. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anla-gefonds keine Kommission.

4. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Aus-

lagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:

a) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereini-gung des Anlagefonds;

b) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde;

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c) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Anlagefonds;

d) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Ände-

rungen, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahr-nehmung der Interessen des Anlagefonds und seiner Anleger;

e) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind;

f) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte

des Anlagefonds;

g) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen Auf-sichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kom-missionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland;

h) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten

durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater;

i) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds;

j) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der An-

legerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapi-talanlagen oder die Depotbank verursacht werden.

5. Zusätzlich trägt der Anlagefonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens er-

wachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Cour-tagen, Kommissionen, Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet.

6. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt

Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu re-duzieren, bezahlen. Im Zusammenhang mit Anteilen der Klassen IA, IB und IC werden we-der Retrozessionen noch Rabatte bezahlt.

7. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder

mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch ge-meinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder in-direkte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds be-lasten.

VI Rechenschaftsablage und Prüfung § 20 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheit des Anlagefonds ist der Euro (EUR).

2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.

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3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fonds-leitung einen geprüften Jahresbericht des Anlagefonds.

4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffent-licht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht.

5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 4 bleibt vorbehalten.

§ 21 Prüfung Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertragli-chen Vorschriften wie auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. VII Verwendung des Erfolges § 22 1. Der Nettoertrag des Anlagefonds wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von

vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttet.

Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. 2. Bis zu 30% des Nettoertrages einer Anteilsklasse können auf neue Rechnung vorgetragen

werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn

- der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus

früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage bzw. einer Anteilskasse we-niger als 1% des Nettoinventarwertes der kollektiven Kapitalanlage oder der Anteils-klasse beträgt, und

- der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus

früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilsklasse we-niger als eine Einheit der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse der kol-lektiven Kapitalanlagen bzw. der Anteilsklasse beträgt.

3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der

Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. VIII Publikationen des Anlagefonds § 23 1. Publikationsorgan des Anlagefonds ist das im Prospekt genannte Printmedium oder elek-

tronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei-gen.

2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderun-

gen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wort-laut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der De-

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potbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflö-sung des Anlagefonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht aus-genommen werden.

3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventar-

wert aller Anteilsklassen mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in dem im Prospekt genannten Publikationsorgan. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt.

4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlege-

rinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

IX Umstrukturierung und Auflösung § 24 Vereinigung 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Anlagefonds vereinigen, indem sie

auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Anlagefonds überträgt. Die Anle-ger des übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Anlage-fonds ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Anlagefonds.

2. Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern:

a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;

b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;

c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage

verbundenen Risiken, - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung

von Sachen und Rechten, - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rück-

nahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder den Anlegern be-lastet werden dürfen,

- die Rücknahmebedingungen, - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;

d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtausch-

verhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;

e) weder den Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten

bleiben die Bestimmungen gemäss §19 Ziff. 4.

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3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt, kann die

Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Anlagefonds bewilligen.

4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die be-

absichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zu-sammen mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Verei-nigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der betei-ligten Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälli-gen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Anlagefonds so-wie die Stellungnahme der zuständigen kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft.

5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 23

Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Verei-nigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publika-tionsorgan der beteiligten Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erheben oder die Rückzahlung ihrer Antei-le in bar verlangen bzw. den Antrag auf Sachauslage gemäss § 17 Ziff. 7 stellen können.

6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereini-

gung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Auf-sichtsbehörde.

7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publi-

ziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsge-mässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publikationsorgan der beteiligten Anlagefonds.

8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden

Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den über-tragenden Anlagefonds ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt.

§ 25 Laufzeit des Anlagefonds und Auflösung 1. Der Anlagefonds besteht auf unbestimmte Zeit. 2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung des Anlagefonds durch Kündi-

gung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen. 3. Der Anlagefonds kann durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbeson-

dere wenn er spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondsleitung er-streckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Fran-ken (oder Gegenwert) verfügt.

4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung unverzüglich bekannt und veröf-

fentlicht sie im Publikationsorgan. 5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fondsleitung den Anlagefonds un-

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verzüglich liquidieren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung des Anlagefonds verfügt, so muss dieser unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.

X Änderung des Fondsvertrages § 26 Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Mög-lichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsände-rungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrek-ken. Bei einer Änderung des Fondsvertrages (inkl. Vereinigung von Anteilsklassen) können die Anleger überdies unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar ver-langen. Vorbehalten bleiben die Fälle gemäss § 23 Ziff. 2, welche mit Zustimmung der Aufsichts-behörde von der Publikationspflicht ausgenommen sind. XI Anwendbares Recht und Gerichtsstand § 27 1. Der Anlagefonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz

über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der FINMA über die kol-lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014.

Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung.

2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist die deutsche Fassung massgebend. 3. Der vorliegende Fondsvertrag tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft und ersetzt den Fondsver-

trag vom 30. September 2017. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmun-

gen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a–g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest. Die Fondsleitung:

GAM INVESTMENT MANAGEMENT (SWITZERLAND) AG Die Depotbank:

State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich