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©Trägerorganisation Eidg. Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Rechnungswesen Aufgabe 1 Finanzbuchhaltung Prüfungszeit 1 ½ Stunden Punktzahl 21 von 100 Beachten Sie bitte folgende Punkte: 1. Kontrollieren Sie, ob dieser Aufgabensatz vollständig ist. Er umfasst nebst dem Deckblatt insgesamt 13 Seiten. 2. Schreiben Sie Ihren Namen und Ihre Kandidatennummer auf jedes Lösungsblatt. 3. Schreiben Sie Ihre Antworten direkt bei den dafür vorgesehenen Stellen in der Aufgabenstellung. 4. Legen Sie die Lösungsblätter und allfällige Notizblätter in die Umschlagmappe. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

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Eidg. Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Rechnungswesen Aufgabe 1 Finanzbuchhaltung

Prüfungszeit 1 ½ Stunden

Punktzahl 21 von 100

Beachten Sie bitte folgende Punkte: 1. Kontrollieren Sie, ob dieser Aufgabensatz vollständig ist. Er umfasst nebst dem Deckblatt

insgesamt 13 Seiten.

2. Schreiben Sie Ihren Namen und Ihre Kandidatennummer auf jedes Lösungsblatt. 3. Schreiben Sie Ihre Antworten direkt bei den dafür vorgesehenen Stellen in der

Aufgabenstellung. 4. Legen Sie die Lösungsblätter und allfällige Notizblätter in die Umschlagmappe.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

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Für alle Teilaufgaben gilt Folgendes:

- Keine der in den Aufgaben erwähnten Unternehmungen führt eine Offenposten-Buchhaltung.

- Die drei Teilaufgaben können unabhängig voneinander gelöst werden.

- Falls nichts Spezielles erwähnt wird, muss die MWST nicht berücksichtigt werden.

- Ergebnisse in CHF, TCHF und in Prozent sind auf eine Dezimalstelle nach dem Komma zu runden.

- Zusätzlich für Buchungssätze: Die Anzahl vorgegebener Zeilen muss nicht mit der Anzahl not-wendiger Buchungen übereinstimmen.

- Zusätzlich für Richtig/Falsch-Aufgaben: Setzen Sie pro Zeile nur ein Kreuz. Wenn mehrere Kreuze gesetzt werden gibt die Aufgabe keine Punkte.

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Teilaufgabe 1: Jahresabschluss und grafische Darstellungen (9.5 Punkte) 1.1 Buchungssätze Jahresabschluss: Verbuchen Sie für den Jahresabschluss vom 31.12.2016 der Gitta Handels AG die nachfolgenden Geschäftsfälle. Die Buchhaltung wird in CHF geführt. Für Berechnungen steht Ihnen die Fläche unterhalb der Buchungssätze zur Verfügung. Es stehen ausschliesslich folgende Konten zur Verfügung (alphabethisch):

Abschreibungen

Aktive Rechnungsabgrenzung (Transitkonto)

Delkredere (ruhendes Konto)

Fahrzeuge

Finanzaufwand

Finanzertrag

Flüssige Mittel

Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen)

Forderungsverluste

Gewinn aus Verkauf von Anlagevermögen

Lagereinrichtungen

Passive Rechnungsabgrenzung (Transitkonto)

Umsatzsteuer

Verbindlichkeiten (aus Lieferungen und Leistungen)

Vorsteuer

Warenbestand

Warenaufwand

Warenverkauf

Wertberichtigung Fahrzeuge

Wertberichtigung Lagereinrichtungen

Wertberichtigung Warenbestand

Wertschriftenaufwand

Wertschriftenbestand

Wertschriftenertrag

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a) Die mutmasslichen Verluste auf den Forderungen in CHF müssen beim Abschluss berücksich-tigt werden. Dabei werden Einzelwertberichtigungen in Höhe CHF 150‘000 und Pauschalwertbe-richtigungen in Höhe CHF 220‘000 gebildet. Das Delkredere betrug per 31.12.2015 CHF 420‘000.

Soll Haben Betrag CHF

Delkredere Forderungsverluste

(oder Warenverkauf)

50‘000

b) Die Gitta Handels AG hat einem Mitarbeitenden für die Finanzierung seiner Immobilie ein zu 1.5% verzinsliches Darlehen in Höhe CHF 200‘000 gewährt (Zinstermine nachschüssig jeweils 30. April und 31. Oktober).

Soll Haben Betrag CHF

Aktive Rechnungsabgrenzung Finanzertrag 500

c) Die Gitta Handels AG hat die folgenden Wertschriften, die zum Marktwert bewertet werden, im Bestand. Im Konto Wertschriftenbestand werden nur die Kurswerte geführt.

Art der Wertschrif-ten

Nominal-wert

Zins-satz

Zinstermin (1x pro Jahr, nachschüssig)

Bilanzkurs per 01.01.16 ex Kupon

Bilanzkurs per 31.12.16 ex Kupon

Obligationen Bank am See AG

CHF 40‘000 3% 30.06 102.- 105.-

Soll Haben Betrag CHF

Wertschriftenbestand Wertschriftenertrag

(oder Finanzertrag)

1‘200

Aktive Rechnungsabgrenzungen Wertschriftenertrag

(oder Finanzertrag)

600

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d) Die Gitta Handels AG hat per 31.12.2016 folgende offene Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung aus Warenlieferungen:

Position Betrag Buchkurs Bilanzkurs

Forderungen aus Lieferun-gen und Leistungen EUR

EUR 20‘000 1.0 EUR = 1.0 CHF 1 EUR = 1.10 CHF

Verbindlichkeiten aus Liefe-rungen und Leistungen USD

USD 30‘000 1.0 USD = 1.0 CHF 1 USD = 0.9 CHF

Soll Haben Betrag CHF

Forderungen Finanzertrag

(oder Warenverkauf)

2‘000

Verbindlichkeiten Finanzertrag

(oder Wareneinkauf)

3‘000

Allfällige Berechnungen: e) Wir haben am 04.01.2017, vor Erstellung des Jahresabschlusses, erfahren, dass das Konkurs-verfahren gegen die Künzler Consulting AG abgeschlossen ist. Wir erachten die Forderung in Hö-he CHF 20‘000 als nicht mehr einbringlich. Wir hatten diesen Betrag bereits am 31.12.2015 zu 100% einzelwertberichtigt.

Soll Haben Betrag CHF

Forderungsverluste Forderungen 20‘000

Delkredere Forderungsverluste 20‘000

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f) Die Gitta Handels AG handelt mit den beiden Handelsprodukten „Smart 1“ und „Smart 2“. Das Konto Warenvorrat wird als ruhendes Konto geführt und nach dem FIFO-Prinzip bewertet. Die Be-stände und Transaktionen können aus folgender Tabelle entnommen werden:

Produkt

Bestand per 31.12.15 Verbrauch Jahr 2016

Einkauf im Jahr 2016

Stück Wert in

CHF Stück Stück

Wert in CHF

Datum

Smart 1 500 125‘000 10‘000 6‘000 2‘160‘000 05.02.16

3‘700 1‘480‘000 10.09.16

Smart 2 600 120‘000 5‘000 3‘000 600‘000 07.03.16

2‘000 450‘000 19.09.16

Verbuchen Sie die Bestandesänderungen der beiden Produkte per 31.12.2016.

Soll Haben Betrag CHF

Warenaufwand Warenbestand 45‘000

Warenbestand Warenaufwand 15‘000

Alternative Lösung:

Warenaufwand Warenbestand 30‘000

g) Am 31.12.2016 hat der Verkaufsleiter das Fahrzeug eines an diesem Tag ausgeschiedenen Mitarbeitenden für CHF 12‘000 bar verkauft. Das Fahrzeug hatte einen Kaufpreis von CHF 50‘000 und wurde indirekt abgeschrieben (kumulierte Abschreibungen CHF 40‘000). Verbuchen Sie den Verkauf.

Soll Haben Betrag CHF

Flüssige Mittel Fahrzeuge 12‘000

Wertberichtigung Fahrzeuge Gewinn aus Verkauf von Anlage-vermögen (AV)

2‘000

Wertberichtigung Fahrzeuge Fahrzeuge 38‘000

Alternative Lösung:

Flüssige Mittel Fahrzeuge 12‘000

Fahrzeuge Gewinn aus Verkauf von AV 2‘000

Wertberichtigung Fahrzeuge Fahrzeuge 40‘000

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1.2 Grafische Darstellungen: Für die bessere Visualisierung der regionalen Jahresumsätze setzen Sie grafische Darstellungen ein. a) Erstellen Sie ein Balkendiagramm aufgrund der folgenden Jahresumsätze, welche die Gitta Handels AG mit den beiden Produkten Smart 1 und Smart 2 erwirtschaftet.

Zahlen in CHF Smart 1 Smart 2

Deutschschweiz 2‘500‘000 750‘000

Romandie 500‘000 182‘000

Tessin 280‘000 86‘000

Deutschland 1‘250‘000 703‘600

USA 1‘750‘000 997‘000

0 500000 1000000 1500000 2000000 2500000 3000000

USA

Deutschland

Tessin

Romandie

Deutschschweiz

Smart 1

Smart 2

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b) Kreuzen Sie an, ob die Aussage richtig oder falsch ist. Einige Aussagen nehmen Bezug zum unten aufgeführten Liniendiagramm. Andere Aussagen sind allgemein zu grafischen Darstellun-gen. Das nachfolgende Diagramm zeigt die Veränderung der beiden Kennzahlen „Cashflow“ und „EBIT“ zwischen den beiden Jahren 2015 und 2016. Die horizontale Achse zeigt die Monate des Jahres 2016. Die vertikale Achse zeigt die Zu- oder Abnahme der beiden Kennzahlen im 2016 im Ver-gleich zum Jahr 2015.

Abbildung: Liniendiagramm mit Veränderung der Kennzahlen gegenüber den Monatswerten des Vorjahres

Aussagen Aussage korrekt

Aussage falsch

Das Diagramm bringt zum Ausdruck, dass die Gitta Handels AG mit dem Produkt Smart 1 im Juli 2016 einen negativen Cashflow erwirt-schaftet hat.

X

Im Oktober 2016 betrug der Cashflow CHF 6 Mio.

X

Das Diagramm bringt zum Ausdruck, dass der EBIT zwischen November und Dezember 2016, im Vergleich zum EBIT der gleichen Monate des Jahres 2015, zugenommen hat.

X

Der Sachverhalt aus der obigen Darstellung liesse sich eher nicht mit einem Kreisdiagramm darstellen. Ein Kreisdiagramm eignet sich für die Darstellung von Anteilen an einer Gesamtheit und weniger für eine zeitliche Entwicklung.

X

Das Balkendiagramm ist eine Alternative zum Säulendiagramm und auch für Darstellungen von Zeitreihen geeignet.

X

Für die Darstellung von klassierten Häufigkeitsverteilungen eignet sich das Balkendiagramm sehr gut.

X

Beim Säulendiagramm liegt ein Aussageschwerpunkt auf den Beständen je Periode, also Bestandsmassen im Zeitvergleich.

X

-8

-6

-4

-2

0

2

4

6

8

10

Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

Cashflow

EBIT

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Teilaufgabe 2: Bewertung und stille Reserven (8 Punkte) 2.1 Berechnungen: Die Elbe Automotive AG produziert und handelt mit Teilen für die Fahrzeugindustrie. Ermitteln Sie aufgrund der Zusatzangaben im Text und in der Tabelle die stillen Reserven in beiden Jahren. Zusatzangaben: - Die Wertschriften werden in der externen Bilanz zum Anschaffungswert bewertet. Per

31.12.2016 betrug der Marktwert der A-Aktien TCHF 92 und der B-Aktien TCHF 60. Der Markt-

wert dieser beiden Aktien hat im 2016 um 15% bei den A-Aktien und um 20% bei den B-Aktien

zugenommen. Im 2016 fanden keine Wertschriftentransaktionen statt.

- Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zeigen im Kontodetail per 31.12.2015 einen

Saldo in Höhe TCHF 500 und per 31.12.2016 einen in Höhe TCHF 750. Das Delkredere beträgt

in der externen Bilanz 4% und in der internen Bilanz 2%.

- Per 31.12.2015 betrugen die Vorräte in der externen Bilanz TCHF 1‘200 und per 31.12.2016

TCHF 800. Die Bewertung erfolgte in der externen Bilanz aus steuerlichen Überlegungen

33⅓% unter dem Einstandswert. Eine für die interne Bilanz durchgeführte Reichweitenanalyse

der Vorräte bestätigte deren Werthaltigkeit.

- Die immateriellen Werte sind Patente und in der externen Bilanz per 31.12.2015 mit TCHF 100

und per 31.12.2016 mit TCHF 50 bilanziert. In der internen Bilanz wurden diese per 31.12.2015

um 10% und per 31.12.2016 um 18% höher als in der externen Bilanz bewertet.

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Tabelle:

Alle Zahlen in TCHF

31.12.2015 31.12.2016 Verände-rung der stillen Re-serven

Position Externe Bilanz

Interne Bilanz

Stille Re-serven

Externe Bilanz

Interne Bilanz

Stille Re-serven

Wert-schriften

100 130 30 100 152 52 +22

Delkredere

20 10 10 30 15 15 +5

Vorräte

1‘200 1‘800 600 800 1‘200 400 -200

Immaterielle Werte

100 110 10 50 59 9 -1

Berechnungen:

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2.2 Allgemeine Fragen: Vervollständigen Sie den Lückentext der untenstehenden Aussagen. Die folgenden, alphabetisch sortierten Begriffe und Zahlen stehen Ihnen dazu zur Verfügung. Es sind nicht alle Begriffe und Zahlen zu verwenden.

aber nicht der externen Bilanz Vorsichtsreserven

aufgelöst gebildet Willkürreserven

internen Bilanz immer Zwangsreserven

Bestandesabnahmen nie 958a Abs. 1

Bestandeszunahmen und der 958a Abs. 2

Erfolgsrechnung unter besonderen Umständen 958c Abs. 1 Ziff. 6

Aussagen 1:

Stille Reserven auf Liegenschaften nennt man (Zwangsreserven) sofern der Buchwert der Liegen-

schaft dem Anschaffungswert entspricht und der Marktwert höher ist. Eine Aufwertung der Liegen-

schaft bis zu deren wirklichen Wert ist (unter besonderen Umständen) möglich.

Aussagen 2:

Eine Unternehmung hat in der internen Bilanz einen Verlust in Höhe TCHF 60 und in der externen

Bilanz einen Gewinn in Höhe TCHF 80. Im Anhang zur Jahresrechnung muss der folgende Mini-

malvermerk stehen: „Es wurden im Berichtsjahr netto stille Reserven in Höhe von TCHF 140 (auf-

gelöst)“. Auch Abweichungen vom Grundsatz der Stetigkeit müssen im Anhang erwähnt werden.

Der Bewertungsgrundsatz der Stetigkeit leitet sich aus dem Art. (958c Abs. 1 Ziff. 6) des Schwei-

zerischen Obligationenrechts ab.

Aussagen 3:

In der externen Bilanz werden bei (Bestandeszunahmen) automatisch stille Reserven gebildet,

falls die Vorräte in der (externen Bilanz) aus steuerlichen Überlegungen um einen Drittel unter dem

tatsächlichen Wert bilanziert werden.

Aussagen 4:

Durch die Bildung von stillen Reserven auf dem Fremdkapital wird der externe Gewinn der laufen-

den (aber nicht der) kommenden Rechnungsperiode zu tief ausgewiesen.

In früheren Jahren gebildete, im Anfangsbestand enthaltene und unveränderte stille Reserven wir-

ken sich auf den Erfolg der laufenden Rechnungsperiode (nie) aus.

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Teilaufgabe 3: Immobilien (3.5 Punkte) Die Sanitas Lüchinger AG ist ein Anbieter von Badezimmereinrichtungen. Neben dem Hauptge-schäft vermietet sie auch noch einige Liegenschaften. Dafür wird eine gesonderte Immobilienrech-nung geführt. 3.1 Buchungen: Verbuchen Sie die folgenden Geschäftsfälle der Sanitas Lüchinger AG während des Jahres. Es stehen ausschliesslich folgende Konten zur Verfügung (alphabethisch):

Baukonto

Baukredit

Flüssige Mittel

Forderungen

Immobilien

Immobilienaufwand

Immobilienertrag

Mietaufwand

Verbindlichkeiten

a) Von der MD Malerei GmbH erhalten Sie die Rechnung in Höhe CHF 20‘000 für das Streichen der Fassade, einer vor vielen Jahren erworbenen Liegenschaft. Am gleichen Tag belastet die Bank den Hypothekarzins in Höhe CHF 5‘000.

Soll Haben Betrag CHF

Immobilienaufwand Verbindlichkeiten 20‘000

Immobilienaufwand Flüssige Mittel 5‘000

b) Zu Beginn der Heizperiode funktioniert der Brenner nicht mehr. Der Heizungsmonteur ersetzt den Brenner durch einen neuen, umweltfreundlicheren und energiesparenden Brenner und sendet uns dafür die Rechnung. Die Rechnung beträgt CHF 15‘000 und ist zur Hälfte wertvermehrend.

Soll Haben Betrag CHF

Immobilienaufwand Verbindlichkeiten 7‘500

Immobilien Verbindlichkeiten 7‘500

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c) Die Mieter überweisen Ende Monat auf das Bankkonto der Sanitas Lüchinger AG Mietzinsen in Höhe CHF 55‘000. Am gleichen Tag wird die kalkulatorische Miete für die Büroräumlichkeiten der Sanitas Lüchinger AG in der eigenen Liegenschaft verbucht. Diese beträgt für den relevanten Zeit-raum CHF 150‘000.

Soll Haben Betrag CHF

Flüssige Mittel Immobilienertrag 55‘000

Mietaufwand Immobilienertrag 150‘000

3.2 Renditen: Beantworten Sie die folgenden Fragen zur Rendite von Liegenschaften. a) Die Sanitas Lüchinger AG möchte aufgrund der überschüssigen Liquidität ein Mehrfamilienhaus in Seenähe erwerben, welches sie anschliessend vermieten würde. Der ausgeschriebene Kauf-preis beträgt CHF 4 Mio. Sie rechnen mit einem nachhaltig erzielbaren jährlichen Bruttomietertrag inkl. Nebenkosten von CHF 150‘000. Die gesamten Nebenkosten schätzen Sie auf jährlich CHF 20‘000, die Abgaben und Versicherungen auf jährlich CHF 16‘000. Beurteilen Sie aufgrund der angegebenen Zahlen, ob der Kaufpreis bei einer erwarteten Nettorendite des Gesamtkapitals von 3% empfehlenswert ist. Belegen Sie Ihre Beurteilung rechnerisch. Bruttoertrag (jährlich) CHF 150‘000 NK - CHF 20‘000 Abgaben - CHF 16‘000 Nettoertrag CHF 114‘000 114‘000 / 3% = CHF 3‘800‘000 Lösung: NEIN, Kaufpreis um CHF 200‘000 zu hoch Alternative Lösung: (114‘000 / 4‘000'000) *100= 2.9% Lösung: NEIN, berechnete Rendite ist tiefer als die erwartete Nettorendite b) Berechnen Sie die Nettorendite des Eigenkapitals, welche sich bei einer Finanzierung durch die Bank in Höhe 80% des ausgeschriebenen Kaufpreises bei einem Hypothekarzinssatz von 2% ergibt. 100% = 4 Mio. 80% = 3.2 Mio. 2% von 3.2 Mio. = 64‘000 114‘000 – 64‘000 =50‘000 (50‘000 / 800‘000) *100 = 6.3%

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c) Welche der folgenden Aussagen zum Leverage-Effekt trifft zu? Kreuzen Sie die korrekte Aussa-ge an. XO Der finanzielle Leverage zeigt die Hebelwirkung des Fremdkapitaleinsatzes auf die Eigen-

kapitalrendite. O Die Eigenkapitalrendite steigt bei mehr Einsatz von Eigenkapital, sofern die Fremdkapital-

zinsen tiefer sind als die Gesamtkapitalrendite. O Die Eigenkapitalrendite steigt mit zunehmender Fremdfinanzierung, sobald die Gesamtka-

pitalrendite unter den Zinssatz für das Fremdkapital sinkt. O Wenn die Gesamtkapitalrendite höher ist als der Zinsfuss für das Fremdkapital, sinkt die

Eigenkapitalrendite überproportional. 3.3 Allgemeine Fragen: Kreuzen Sie an, ob die Aussage richtig oder falsch ist.

Aussagen Aussage korrekt

Aussage falsch

Der amtliche Wert ist die Grösse, welche die Schatzungsbehörde einem Grundstück beimisst. Er ist die Grundlage für die Berechnung der Liegenschaftssteuer.

X

Die Gründungskosten der Lüchinger Real Estate GmbH dürfen gemäss OR aktiviert und über 5 Jahren abgeschrieben werden.

X

Der Ertragswert ergibt sich bei Liegenschaften durch die Kapitalisie-rung der Bruttomietzinsen. Je höher der Kapitalisierungszinsfuss umso geringer der Ertragswert und umgekehrt.

X

Im Anhang der Sanitas Lüchinger AG muss die Beteiligung an der Lüchinger Real Estate GmbH nicht aufgeführt sein, da diese einen anderen Unternehmenszweck verfolgt.

X

Die Lüchinger Real Estate GmbH stellt die Erfolgsrechnung als Absatzerfolgsrechnung dar. Bei dieser Darstellung müssen die Abschreibungen auf den Liegenschaften nirgends separat gezeigt werden.

X

Hypotheken müssen gemäss Art. 959a Abs. 2OR immer als langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

X

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Standard-Kostenrechnung der Schoggi AG (21 Punkte) Die Schoggi Frey produziert und verkauft diese Schokoladen-Erzeugnisse an andere Konzern-Gesellschaften zu Standard-Verkaufspreisen: ▪ Halbfabrikat Schokoladen-Masse (SM)

(In einer Vorproduktion wird die flüssige Schokoladen-Masse hergestellt und entweder zu Tafel-schokolade weiter verarbeitet oder in flüssigem Zustand weiter verkauft.)

▪ 100 Gramm Tafeln Milchschokolade ▪ 100 Gramm Tafeln Nussschokolade

Kostenstellen

Kostenstelle Beschaffung

Die Kostenstelle Beschaffung ist für die termingerechte Bereitstellung der verschiedenen Rohstoffe verantwortlich. Die Rohstoffpreise werden mithilfe von Termingeschäften abgesichert, wodurch diese Preise als Standard-Verrechnungspreise festgelegt werden und keine Preisdifferenzen ent-stehen. Allfällige Inventardifferenzen werden der Kostenstelle Beschaffung belastet.

Die Gemeinkosten der Kostenstelle Beschaffung werden als fix betrachtet, die Leistungsverrech-nung erfolgt mithilfe eines Zuschlags im Verhältnis des Rohstoffverbrauchs.

Kostenstelle Conche

In der Kostenstelle Conche werden die notwendigen Zutaten für die Herstellung der Schokoladen-masse (Halbfabrikat SM) gemischt und in mehreren Conchier-Maschinen1 verarbeitet. Die fertige Schokoladenmasse wird in flüssigem Zustand direkt verkauft und in Tanklastwagen ausgeliefert oder über Leitungsrohre der eigenen Abfüllanlage zugeführt. Es bestehen am Jahresende keine unfertigen Halbfabrikate.

Die Personalkosten der Kostenstelle Conche werden als variabel betrachtet, weshalb die Leis-tungsverrechnung mithilfe eines variablen und eines fixen Kostensatzes je Stunde auf Basis der Ist-Stunden erfolgt.

Kostenstelle Abfüllung

Die Herstellung der Schokoladentafeln inkl. Verpackung erfolgt in der Kostenstelle Abfüllung, wo-bei zur Herstellung von Nussschokolade der Schokoladenmasse zusätzlich Nussstücke zugeführt werden. Die Produktion erfolgt tagfertig, die fertigen Erzeugnisse werden eingelagert.

Die Personalkosten der Kostenstelle Abfüllung werden als variabel betrachtet, weshalb die Leis-tungsverrechnung mithilfe eines variablen und eines fixen Kostensatzes je Stunde auf Basis der Standard-Stunden erfolgt

Kostenstelle Vertrieb

Der Verkauf und Versand an die Konzerngesellschaften erfolgt durch die Kostenstelle Vertrieb.

Die Gemeinkosten der Kostenstelle Vertrieb werden als fix betrachtet, die Leistungsverrechnung erfolgt mithilfe eines differenzierten Kostensatzes je verkaufte Tonne.

Kostenstellen Verwaltung

Die übrigen Abteilungen werden in der Kostenstelle Verwaltung zusammengefasst.

Die Gemeinkosten der Kostenstelle Verwaltung werden als fix betrachtet, die Leistungsverrech-nung erfolgt mithilfe eines Zuschlags im Verhältnis der Herstellkosten.

1 Die Conchiermaschine, auch kurz Conche genannt, ist in der Schokoladenherstellung ein spezielles Rühr- und Walzwerk, das den schmelzenden Charakter des Endprodukts möglich macht.

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a) Stellen Sie die Betriebsabrechnung für das Jahr 20_6 fertig.

▪ Der Rohstoffverbrauch erfolgt auf Basis der Ist-Mengen ▪ Die Leistungsverrechnung der Kostenstelle Conche erfolgt auf Basis der Ist-Stunden ▪ Die Leistungsverrechnung der Kostenstelle Abfüllung erfolgt auf Basis der Standard-Stun-

den ▪ Der Verbrauch der Schokoladenmasse für die Herstellung von Tafel-Schokolade sowie die

Einlagerung der fertigen Schokoladentafeln erfolgen zu Standard-Herstellkosten

Informationen zur Planung des Jahres 20_6

Produktions- und Verkaufsplanung 20_6 Schokoladenmasse Tafeln Milch Tafeln Nuss

Produktionsmengen 400 Tonnen 1 800 000 Tafeln 1 000 000 Tafeln

Verkaufsmengen 160 Tonnen 1 800 000 Tafeln 1 000 000 Tafeln

Standards je Tonne (t) Schokoladenmasse Menge Preis Wert

Kakao-Bohnen 500 kg Fr. 2.10/kg Fr. 1 050.-

Kakao-Butter 300 kg Fr. 1.50/kg Fr. 450.-

Milchpulver/-fett 200 kg Fr. 1.00/kg Fr. 200.-

Zucker/Diverses 100 kg Fr. 3.00/kg Fr. 300.-

Conchen-GK variabel 20 h Fr. 50.00/h Fr. 1 000.-

Variable Herstellkosten Fr. 3 000.- Beschaffungs-GK fix 10% des EM Fr. 200.-

Conchen-GK fix 20 h Fr. 90.00/h Fr. 1 800.-

Herstellkosten Fr. 5 000.- Vertriebs-GK fix Fr. 250.00/t Fr. 250.-

Verwaltungs-GK fix 15% der HK Fr. 750.-

Selbstkosten Fr. 6 000.- Gewinn Fr. 500.-

Verkaufspreis Fr. 6 500.-

Standards je 10 000 Schokoladentafeln à 100 Gramm (= 1 Tonne) 10 000 Tafeln Milchschokolade 10 000 Tafeln Nussschokolade Menge Preis Wert Menge Preis Wert

Schokoladenmasse variabel 1 000 kg Fr. 3.00/kg Fr. 3 000.- 600 kg Fr. 3.00/kg Fr. 1 800.-

Haselnüsse - Fr. -.- 400 kg Fr. 5.00/kg Fr. 2 000.-

Abfüll-GK variabel 10 h Fr. 20.00/h Fr. 200.- 10 h Fr. 20.00/h Fr. 200.-

Variable Herstellkosten Fr. 3 200.- Fr. 4 000.- Schokoladenmasse fix 1 000 kg Fr. 2.00/kg Fr. 2 000.- 600 kg Fr. 2.00/kg Fr. 1 200.-

Beschaffungs-GK fix Fr. -.- 10% des EM Fr. 200.-

Abfüll-GK fix 10 h Fr. 100.00/h Fr. 1 000.- 10 h Fr. 100.00/h Fr. 1 000.-

Herstellkosten Fr. 6 200.- Fr. 6 400.- Vertriebs-GK Fr. 500.00/t Fr. 500.- Fr. 520.00/t Fr. 520.-

Verwaltungs-GK 25% der HK Fr. 1 550.- 20% der HK Fr. 1 280.-

Selbstkosten Fr. 8 250.- Fr. 8 200.- Gewinn Fr. 750.- Fr. 800.-

Verkaufspreis Fr. 9 000.- Fr. 9 000.-

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Ist-Daten für das Jahr 20_6

Schokoladenmasse Tafeln Milch Tafeln Nuss

Ist-Rohstoffverbrauch in Franken Tausend 900 TFr. 200 TFr.

Rapportierte Stunden der Kostenstelle Conche 9 000 h

Rapportierte Stunden der Kostenstelle Abfüllung 1 900 h 1 200 h

In der Periode fertig produzierte Schokoladenmasse 440 Tonnen

Verbrauch Schokoladenmasse für Tafeln 200 Tonnen 60 Tonnen

Verkaufte Schokoladenmasse 180 Tonnen

Produzierte Tafelschokoladen 2 000 000 Tafeln 1 000 000 Tafeln

Verkaufte Tafelschokoladen 1 800 000 Tafeln 1 000 000 Tafeln

Kostenstellenrechnung für das Jahr 20_6 in TFr. Kostenstelle Beschaffung

Verbucht

Starres Budget

Abweichung

Inventardifferenzen -6 -6

Personalkosten 74 70 4

Abschreibungskosten 10 10 -

Übrige Gemeinkosten 21 20 1

Total 99 100 -1 Fixe Verrechnung -110

Saldo -11

Kostenstelle Conche Kostenstelle Abfüllung

Verbucht

Starres Budget

Abweichung

Verbucht

Starres Budget

Abweichung

Personalkosten 470 400 70 Personalkosten 64 56 8

Abschreibungskosten 390 380 10 Abschreibungskosten 130 130 -

Übrige Gemeinkosten 360 340 20 Übrige Gemeinkosten 156 150 6

Total 1 220 1 120 100 Total 350 336 14 Variable Verrechnung -450 Variable Verrechnung -60

Fixe Verrechnung -810 Fixe Verrechnung -300

Saldo -40 Saldo -10

Kostenstelle Vertrieb Kostenstelle Verwaltung

Verbucht

Starres Budget

Abweichung

Verbucht

Starres Budget

Abweichung

Personalkosten 122 120 2 Personalkosten 315 320 -5

Abschreibungskosten 50 50 - Abschreibungskosten 45 42 3

Übrige Gemeinkosten 16 17 -1 Übrige Gemeinkosten 180 180 -

Total 188 187 1 Total 540 542 -2 Fixe Verrechnung -187 Fixe Verrechnung -542

Saldo 1 Saldo -2

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Kostenträgerrechnung für das Jahr 20_6 in TFr. Produktion Schokoladenmasse (SM) Produktion Milchschokolade Produktion Nussschokolade Verbucht Verbucht Verbucht

- - - - Rohstoffkosten 200

Rohstoffkosten 900 Verbrauch SM variabel 600 Verbrauch SM variabel 180

Conchen-GK variabel 450 Abfüll-GK variabel 40 Abfüll-GK variabel 20 Herstellkosten variabel 1 350 Herstellkosten variabel 640 Herstellkosten variabel 400 - - Verbrauch SM fix 400 Verbrauch SM fix 120

Beschaffungs-GK fix 90 - - Beschaffungs-GK fix 20 Conchen-GK fix 810 Abfüll-GK fix 200 Abfüll-GK fix 100 Herstellkosten voll 2 250 Herstellkosten voll 1 240 Herstellkosten voll 640 HK Verkauf variabel -540 HK Verkauf variabel -576 HK Verkauf variabel -400

HK Verkauf fix -360 HK Verkauf fix -540 HK Verkauf fix -240

Verbrauch SM variabel -780 BÄ variabel -64 BÄ variabel -

Verbrauch SM fix -520 BÄ fix -60 BÄ fix -

Saldo 50 Saldo - Saldo -

Verkauf Schokoladenmasse Verkauf Milchschokolade Verkauf Nussschokolade Verbucht Verbucht Verbucht

HK Verkauf variabel 540 HK Verkauf variabel 576 HK Verkauf variabel 400 HK Verkauf fix 360 HK Verkauf fix 540 HK Verkauf fix 240 Vertriebs-GK fix 45 Vertriebs-GK fix 90 Vertriebs-GK fix 52 Verwaltungs-GK fix 135 Verwaltungs-GK fix 279 Verwaltungs-GK fix 128 Fakturierte Erlöse -1 170 Fakturierte Erlöse -1 620 Fakturierte Erlöse -900 Standard-Erfolg -90 Standard-Erfolg -135 Standard-Erfolg -80

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b) Erstellen Sie die Deckungsbeitragsrechnung in Franken Tausend (die Anzahl der Zeilen stimmt nicht mit der Musterlösung überein).

Schokoladen-masse

Milch- Schokolade

Nuss- Schokolade

Total

Fakturierte Erlöse 1 170 1 620 900 3 690

./. variable Standard-HK Verkauf -540 -576 -400 -1 516

Standard-Deckungsbeitrag 630 1 044 500 2 174 ./. fixe Standard-HK Verkauf -360 -540 -240 -1 140

Standard-Bruttogewinn 270 504 260 1 034 ./. Standard-Vertriebs-GK -45 -90 -52 -187

./. Standard-Verwaltungs-GK -135 -279 -128 -542

(ev. als VV-GK zusammengefasst )

Standard-Gewinn 90 135 80 305 Produktionsdifferenzen (ev. -50) -50 + Überdeckung Beschaffung 11

+ Überdeckung Conche 40

+ Überdeckung Abfüllung 10

./. Unterdeckung Vertrieb -1

+ Überdeckung Verwaltung 2

(ev. Deckungsdifferenzen zusammengefasst 62) 62

Betriebsgewinn FIBU 317

c) Berechnen Sie die Deckungsbeitragsmarge in Prozenten auf Basis des bestehenden Pro-duktemixes (Totalspalte) auf eine Nachkommastelle.

DB in % der Erlöse = Fr. 2 174 000 : Fr. 3 690 000 = 58,9%

d) Berechnen Sie den notwendigen Umsatz, damit die Schoggi AG im Jahr 20_7 bei gleich blei-bender DB-Marge die Gewinnschwelle (Break-even) erreicht. Das Ergebnis ist auf Franken Tausend aufzurunden.

Die fixen Kosten betragen voraussichtlich Fr. 1 800 000.

Break-even Fixkosten DB-Marge

1 800 000 58,9%

Fr. 3 056 027 3 057 TFr.

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e) Analysieren Sie die Produktionsdifferenz auf der produzierten Schokoladenmasse in Franken

Tausend.

Produktionsdifferenz in TFr. Schokoladenmasse verbucht Standard Differenz

Rohstoffkosten 900 880 20

+ Variable Conchen-GK 450 440 10

= Variable Herstellkosten 1 350 1 320 30 + Fixe Beschaffungs-GK 90 88 2

+ Fixe Conchen-GK 810 792 18

= Herstellkosten 2 250 2 200 50

f) Flexibilisieren Sie die Budgets der beiden untenstehenden Kostenstellen (Beträge auf ganze Tausender runden).

Kostenstelle Conche Kostenstelle Abfüllung

Verbucht

Flexibles Budget

Abweichung

Verbucht

Flexibles Budget

Abweichung

Personalkosten 470 450 20 Personalkosten 64 60 4

Abschreibungskosten 390 380 10 Abschreibungskosten 130 130 -

Übrige Gemeinkosten 360 340 20 Übrige Gemeinkosten 156 150 6

Total 1 220 1 170 50 Total 350 340 10 Variable Verrechnung -450 Variable Verrechnung -60

Fixe Verrechnung -810 Fixe Verrechnung -300

Saldo -40 Saldo -10

g) Berechnen Sie die Volumenabweichung der Kostenstelle Abfüllung gemäss f) und teilen Sie diese in eine Beschäftigungs- und eine Leistungsabweichung auf.

Volumenabweichung: -20

Beschäftigungsabweichung: -30 Leistungsabweichung: 10

(Ist-h ./. Grundplan-h) fixer Kostensatz

= (3 100h – 2 800h) -Fr. 100/h = - Fr. 30 000

(Standard-h./. Ist-.) fixer Kostensatz

= (3 000 – 3 100) -Fr. 100/h = Fr. 10 000

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h) Berechnen Sie den Beschäftigungsgrad der Kostenstelle Conche auf eine Nachkommastelle.

Beschäftigungsgrad Ist-Stunden Grundplan-Stunden

9 000 h 8 000 h

112,5 %

i) Berechnen Sie den Leistungsgrad der Kostenstelle Conche auf eine Nachkommastelle.

Leistungsgrad Standard-Stunden Ist-Stunden

8 800 h 9 000 h

97,8 %

k) Der Einkauf der Rohstoffe erfolgt in Fremdwährungen an den internationalen Rohstoffbörsen in USD. Die benötigten USD werden durch die Schoggi AG im Voraus gegen allfällige Kursver-luste abgesichert.

Kreuzen Sie bei folgenden Geschäften an, ob diese zur Zielerreichung geeignet (richtig) oder ungeeignet (falsch) sind.

Richtig Falsch

1. Die Schoggi AG eröffnet bei der Bank ein USD-Konto und kauft die benötigten USD im Voraus. X

2. Die Schoggi AG kauft eine Call-Option für den Kauf von USD. X

3. Die Schoggi AG verkauft eine Call-Option für den Kauf von USD X

4. Die Schoggi AG kauft eine Put-Option für den Verkauf von USD. X

5. Die Schoggi AG verkauft eine Put-Option für den Verkauf von USD. X

6. Die Schoggi AG tätigt einen USD-Terminverkauf X

7. Die Schoggi AG tätigt einen USD-Terminkauf. X

l) Geben Sie an, bei welchem der obengenannten Geschäfte bei Geschäftsabschluss kein Geld

fliesst.

6. und 7.

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Eidg. Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Rechnungswesen Aufgabe 3 Geldflussrechnung Bilanz- und Erfolgsanalyse Investitionsrechnung

Prüfungszeit 1 ½ Stunden

Punktzahl 21 von 100

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Aufgabe 1: Geldflussrechnung (8 Punkte)

Geldflussrechnung 20_2

Geldfluss aus Betriebstätigkeit

Gewinn 26

+ Abschreibungen 50

./. Abnahme Rückstellungen -7

+ Abnahme Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5

./. Zunahme Materialvorrat -3

./. Zunahme unfertige und fertige Erzeugnisse -6

./. Zunahme aktive Rechnungsabgrenzung -3

+ Zunahme Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4

./. Abnahme passive Rechnungsabgrenzung -1

./. Gewinn aus Veräusserung von Sachanlagen -4

61

Geldfluss aus Investitionstätigkeit

./. Kauf Sachanlagen -34

+ Verkauf Sachanlagen 14

-20

Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit

./. Abnahme Finanzverbindlichkeiten -20

./. Gewinnausschüttung -19

-39

= Zunahme flüssige Mittel 2

Geldfluss aus Betriebstätigkeit (direkt) 20_2 (war nicht verlangt)

Zahlungen von Kunden 405

./. Zahlungen an Lieferanten -164

./. Zahlungen für Raumaufwand -63

./. Zahlungen für Verwendung Rückstellungen -3

./. Zahlungen für diversen Betriebsaufwand -100

./. Zahlungen für Zinsen -8

./. Zahlungen für Steuern -6

= Geldfluss aus Betriebstätigkeit 61

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Aufgabe 2: Investitionsrechnung (6 Punkte)

a)

Rendite Gewinn + Zins

Kapital

18 120

15,0%

b)

Pay-back-Dauer Kapitaleinsatz

Cashflow 200 50

4,0 Jahre

c) 5,0 Jahre

d) 5,0%

e)

Break-even Fixkosten

Deckungsbeitragsmarge 78

60% 130

f)

Barwert (Present value) der Cashflows 50 * 3,791 190

./. Kapitaleinsatz -200

+ Liquidationserlös 40 * 0,621 25

= Kapitalwert (Net Present Value) 15

g)

Annuität Kapitaleinsatz – Barwert LW

Rentenbarwertfaktor 200 - 25

3,791 46

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Aufgabe 3: Bilanz- und Erfolgsanalyse (7 Punkte)

Kennzahl Platz für Berechnungen Birdie Eagle Kurzkommentar

Liquiditätsgrad 2 (Ende 20_1)

B = 50 : 85 E = 76 : 61

58,8% 124,6% Die Liquidität von B ist ungenügend, jene von E gut (Faustregel 100%).

Eigenfinanzierungsgrad (Ende 20_1)

B = 88 : 380 E = 105 : 230

23,2% 45,7%

Eigenkapitalbasis von B ist ungenügend (sie verschlechterte sich 20_1 durch Verlust und durch Erhöhung von Finanzverbindlich-keiten).

Gesamtkapitalrendite (Kapital per Ende 20_1)

B = -50 : 380 E = 26 : 230

-13,2% 11,3% B ist extrem schlecht; B erleidet einen operativen Verlust.

Free Cashflow B = -18 – 44 E = 36 – 11

-62 25 B weist stark negativen Free Cashflow auf (als Folge sanken die flüssigen Mittel, und die Verschuldung stieg).

Verschuldungsfaktor (Ende 20_1)

B = 242 : -18 E = 49 : 36

-13,4 1,4 B extrem schlecht; E sehr gut.

Personalaufwand in Fr. je Mitarbeiter/in

B = 250'' : 5100 E = 115'' : 3200

49 019,6 35 937,5

E ist kostengünstiger (was mit ein Grund für die höhere EBIT-Marge ist).

(B ist evtl. «sozialer», weil Löhne und Sozialleistungen höher sind.)

Durchschnittliche Lager-dauer (1 Jahr = 365 Tage)

B = 129 * 365 : 290 E = 73 * 365 : 240

162,3 Tage

111,0 Tage

Beide haben für Modehäuser eine zu lange Lagerdauer. B ist deutlich schlechter.

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Eidg. Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Rechnungswesen Aufgabe 4 Umwandlung

Swiss GAAP FER

Prüfungszeit 1 Stunden

Punktzahl 16 von 100

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Teilaufgabe 1: Umwandlung

Die Teilaufgaben 1.1, 1.2 und 1.3 können unabhängig voneinander gelöst werden. 1.1 Ausscheidung, Neubewertungen und Abschluss der Einzelunternehmung

Ziff.

Soll Haben Betrag

in TCHF

1 Eigenkapital Forderungen aus L+L 10

WB Ford aus L+L Eigenkapital 6 1 P.

WB Ford aus L+L Bewertungsdiff. 4

ODER

WB Ford. Aus L+L Forderungen aus L+L 10

Eigenkapital Bewertungsdiff. 4

Weitere Varianten möglich

2 Vorräte Bewertungsdiff. 40 ½ P.

3 Eigenkapital Fahrzeuge 50

WB Fahrzeuge Eigenkapital 30 1 P.

Bewertungsdiff. WB Fahrzeuge 5

ODER

Eigenkapital Fahrzeuge 20

WB Fahrzeuge Fahrzeuge 30

Bewertungsdiff. WB Fahrzeuge 5

Weitere Varianten möglich

4 Wertber. übriges AV Bewertungsdiff. 30 ½ P.

5 Finanzverbindlichk. Eigenkapital 50 ½ P.

6 Rückstellungen Bewertungsdiff. 10 ½ P.

7 Bewertungsdiff. Eigenkapital 79

TOTAL 4 P.

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1.2 Gründung der Albrecht AG - Lösungsblatt

A Verbuchen Sie die Buchungstatsachen 1 – 5. Die Aktiengesellschaft beginnt mit einer neuen Buchhaltung.

Ziff.

Soll Haben Betrag

in TCHF

1 Aktionäre Aktienkapital 300

¼ P.

2 Aktionäre Aktienkapital 200 ½ .

Aktionäre Agio 70

3 Flüssige Mittel Aktionäre 80

1 P. Übrige Aktiven Aktionäre 540

Aktionäre Div. Fremdkapital 290

Aktionäre Flüssige Mittel 30

4 Flüssige Mittel Aktionäre 270 ¼ P.

5 Gründungskosten Flüssige Mittel 10

Agio Gründungskosten 10 ½ P.

Agio Gesetzl. Kapitalres. 60

ODER

Agio Flüssige Mittel 10

Agio Gesetzl. Kapitalres. 60

B Wie lauten die Buchungen zur Buchungstatsache 3, wenn die bestehende Buchhaltung weitergeführt wird?

Ziff.

Soll Haben Betrag

in TCHF

3 Eigenkapital Aktionäre 300 ¼ P.

Eigenkapital Flüssige Mittel 30 ¼ P.

1.3 Berechnung Goodwill

Berechnung:

Substanzwert = TCHF 330

Ertragswert: 48 : 8 x 100 = TCHF 600 ¼ P.

Unternehmenswert: (600 x 2 + 330) : 3 = TCHF 510 ¼ P.

Goodwill: 510 – 330 = TCHF 180 ½ P.

Der Goodwill beträgt TCHF 180

TOTAL 2 ½ P.

TOTAL ½ P.

TOTAL 1 P.

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Aufgabe 2: Swiss GAAP FER Die Teilaufgaben 2.1 bis 2.3 können unabhängig voneinander gelöst werden.

Teilaufgabe 2.1: Bewertung Materialvorräte (2½ Punkte)

2.1.1 Bewertung des Warenbestandes zu Durchschnittspreisen

A Ergänzen Sie die nachfolgend aufgeführte Tabelle und ermitteln Sie den Inventarwert des Artikels A-99 per 31.12.2016 zu Durchschnittwerten.

Datum

Text

Eingang Verbrauch Bestand

Menge Preis/Einh Menge Preis Menge -Preis Wert

01.01.16 Anf.Best. 100 8.00 800.00

30.03.16 Kauf 50 7.40 150 7.80 1 170.00

30.04.16 Verkauf 70 7.80/Einh

546.00 80 7.80 624.00

30.09.16 Kauf 60 7.45 140 7.65 1 071.00

31.10.16 Verkauf 50 7.65/Einh

382.50 90 7.65 688.50

31.12.16 Endbest. 90 7.65 688.50 ½ P.

B Verbuchen Sie den Verkauf vom 30.04.2016. Die Verkäufe erfolgen auf Kredit. Der Waren- verkehr wird mit der Dreikontenmethode mit laufender Inventur erfasst. Die Bruttomarge be- trägt 40%. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen.

Datum Soll Haben Betrag

30.04.16 Forderungen aus L+L Nettoerlöse aus L+L 910 ½ P.

30.04.16 Warenaufwand Warenvorräte 546 ½ P. Nettoerlöse: 546 = 60% 100% = 910

TOTAL Aufgabe 2.1.1 1 ½ P.

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2.1.2 Bewertung des Warenbestandes mit der FIFO-Methode Die Alpha AG will ab dem Jahr 2016 die Warenbestände mit der FIFO-Methode bewerten. Aufgabe Nachfolgend ist die Bestandesentwicklung des Artikels A-99 aufgeführt. Ergänzen Sie die nachfol-gend aufgeführte Tabelle und ermitteln Sie den Inventarwert des Artikels A-99 per 31.12.2016 mittels der FIFO-Methode.

Datum

Text

Eingang Verbrauch Bestand

Menge Preis/Einh Menge Preis Menge Preis Wert

01.01.16 Anfangs-bestand 100 8.00 800.00

30.03.16 Kauf 50 7.40 150 100 x 8.00 50 x 7.40 1 170.00

30.04.16 Verkauf 70 70 70 x 8.00

560.00 80 30 x 8.00 50 x 7.40 610.00

30.09.16 Kauf 60 7.45 140

30 x 8.00 50 x 7.40 60 x 7.45 1 057.00

31.10.16 Verkauf 50

30 x 8.00 20 x 7.40

388.00 90

30 x 7.40 60 x 7.45 669.00

31.12.16 End-bestand 90

30 x 7.40 60 x 7.45 669.00 ½ P.

2.1.3 Beurteilen Sie, ob die nachfolgenden Aussagen richtig oder falsch sind:

Richtig Falsch

1. Das LIFO-Bewertungsverfahren führt zu einer marktnäheren Bewertung als das FIFO-Bewertungsverfahren. ¼ P.

2. Bei gleichbleibenden Einstandspreisen, die dem Preis des Anfangsbestands entsprechen, liefert das Durchschnitts- verfahren stets das höhere Unternehmensergebnis als das FIFO-Verfahren.

¼ P.

TOTAL Aufgabe 2.1.3 ½ P.

TOTAL Aufgabe 2.1.2 ½ P.

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Teilaufgabe 2.2: Bewertung Sachanlagen (2½ Punkte) Folgende Angaben zu den Sachanlagen liegen vor:

MASCHINE 1 MASCHINE 2

Anschaffungszeitpunkt und Inbetriebnahme anfangs Januar 2014 anfangs Januar 2015

Anschaffungswert CHF 600‘000 CHF 550‘000

Nutzungsdauer 5 Jahre 5 Jahre

Restwert am Ende der Nutzungsdauer CHF 0 CHF 50‘000

2.2.1 Fragen zu MASCHINE 1 A Per Ende 2016 wird erstmals ein Impairmenttest durchgeführt.

Der Impairmenttest ergibt für die Maschine 1 folgende Werte:

Nettomarktwert 200‘000

Nutzwert 220‘000

Buchwert vor Impairment (600‘000 – [3 x 120‘000]) 240‘000

Erzielbarer Wert 220‘000 Zu welchem Wert muss die Maschine 1

per 31.12.2016 bewertet werden.

CHF 220‘000

B Im Jahr 2016 wurden bisher noch keine Abschreibungen vorgenommen. Wie lauten die Buchung(en) für die Abschreibungen im Jahr 2016 für die Maschine 1?

Datum Soll Haben Betrag

31.12.16 Abschreibungen Sachanlagen 120‘000 ½ P.

31.12.16 Abschr.aus Impairment Sachanlagen 20‘000 ½ P. C Wie hoch sind die jährlichen Abschreibungen

ab 2017 für die Maschine 1

CHF 110‘000

Buchwert per 1.1.2017: 220‘000 : 2 Jahre 2.2.2 Fragen zu MASCHINE 2

Zu Beginn des Jahres 2016 stellt sich heraus, dass die Maschine 2 nur noch 2 Jahre (bis Ende 2017) genutzt werden kann. Der Restwert per Ende der Nutzungsdauer wird lediglich noch auf CHF 30‘000 geschätzt.

Wie hoch sind die Abschreibungen im Jahr 2016?

CHF 210‘000

Buchwert per 1.1.2016: 550‘000 – 100‘000 = 450‘000 Abschreibungen 2016: (450‘000 – 30‘000) : 2 Jahre = 210‘000

½ P.

½ P.

½ P.

TOTAL Aufgabe 2.2.1 2 P.

TOTAL Aufgabe 2.2.2 ½ P.

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Teilaufgabe 2.3: Langfristige Aufträge (3 Punkte) Folgende Angaben zu den langfristigen Aufträgen liegen per 31.12.2016 vor:

AUFTRAG A AUFTRAG B

Vertragsabschluss Januar 2016 Dezember 2016

Total Kontraktpreis (Total Verkaufspreis) CHF 500‘000 CHF 730‘000

Aufgelaufene Kosten bis 31.12.2016 CHF 240‘000 CHF 40‘000

Geschätzte Kosten bis zur Fertigstellung CHF 160‘000 CHF 760‘000

Geleistete Anzahlungen CHF 120‘000 --

Fertigstellungsgrad 60% 5%

Datum geplante Fertigstellung März 2017 Oktober 2017

Die geleistete Anzahlung wurde erfolgsneutral verbucht (Flüssige Mittel an Anzahlungen von Kunden). Diese Anzahlung ist gemäss Swiss GAAP FER 22 zu bilanzieren. Aufgaben A Berechnen Sie für die Auftrag A und Auftrag B folgende Grössen:

AUFTRAG A AUFTRAG B

Erwartete Gesamtkosten CHF 400‘000 CHF 800‘000

Erwartetes Gesamtergebnis (- = Verlust) CHF 100‘000 ¼ P. CHF -70‘000 ¼ P.

Ertrag aus langfristigen Aufträgen 2016 CHF 300‘000 ¼ P. CHF 0 ¼ P.

Ergebnis 2016 (- = Verlust) CHF 60‘000 ¼ P. CHF -70‘000 ¼ P.

Rückstellungen per 31.12.2016 CHF 0 ¼ P. CHF 30‘000 ¼ P.

B Nehmen Sie die notwendigen Verbuchungen für den Auftrag A per 31.12.2016 vor. Die Kosten sind bereits verbucht. Aktivierungen im Zusammenhang mit dem Auftrag A wurden bisher noch keine vorgenommen.

Datum Soll Haben Betrag

31.12.16 Langfristige Aufträge Best.änd.langfr.Auftr. 300‘000 ½ P.

31.12.16 Anzahlungen v.Kunden Langfristige Auftr. 120‘000 ½ P.

1 P. 1 P.

TOTAL Aufgabe 2.3 3 P.

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Eidg. Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Rechnungswesen Aufgabe 5 Konzernrechnung

Kalkulation

Prüfungszeit 1 ½ Stunden

Punktzahl 21 von 100

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Aufgabe 1: Eigenkapitalnachweis (3 Punkte) Eigenkapitalnachweis 20_7

Aktien-kapital

Kapital-reserven

Gewinn-reserven

Total Holding-aktionäre

Minder-heiten

Total Eigenkapital

Anfangsbestand 70 30 45 145 25 170

+ Kapitalerhöhung 20 10 30 3 33

./. Dividendenauszahlungen -12 -12 -1 -13

+ Gewinn 17 17 3 20

= Schlussbestand 90 40 50 180 30 210

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Aufgabe 2: Quotenkonsolidierung (6 Punkte) Konsolidierungsbogen Ende 20_4

Bilanzen H T JV 100% JV 40% Konsolidierung Konzern Soll Haben Soll Haben Soll Haben Soll Haben Soll Haben Soll Haben

Diverse Aktiven 30 80 150 60 170

Warenvorräte 70 70 28 6 92

Beteiligung an T 90 403020

Beteiligung an JV 48 2820

Aktivdarlehen an JV 50 20 30

Goodwill 20 124 4

Diverses Fremdkapital 100 50 30 12 162

Passivdarlehen von H 50 20 20

Aktienkapital 80 40 70 28 4028 80

Kapitalreserven 30 50 20 3020

Gewinnreserven 30 10 10 4 12 132 47

Gewinn Bilanz 8 20 10 4 41362 7

218 218 150 150 220 220 88 88 195 195 296 296

Erfolgsrechnungen H T JV 100% JV 40% Konsolidierung Konzern Soll Haben Soll Haben Soll Haben Soll Haben Soll Haben Soll Haben

Warenertrag 600 400 160 24 736

Finanzertrag 17 1322

Warenaufwand 400 300 120 6 24 502

Finanzaufwand 4 3 5 2 2 7

Goodwill-Abschreibung 4 4

Übriger Aufwand 5 177 85 34 216

Gewinn ER 8 20 10 4 41362 7

17 17 600 600 400 400 160 160 51 51 736 736

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Aufgabe 3: Lieferung von Sachanlagen (3 Punkte) Konsolidierung Ende 20_8

Sollbuchung Habenbuchung Betrag

Gewinnreserven Sachanlagen 30

MAK Sachanlagen 10

WB Sachanlagen Gewinnreserven 15

WB Sachanlagen MAK 5

WB Sachanlagen Gewinn Bilanz 6

WB Sachanlagen MAG Bilanz 2

Gewinn ER Abschreibungen 6

MAG ER Abschreibungen 2

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Aufgabe 4: Fragen zu Swiss GAAP FER (4 Punkte) Kreuzen Sie an, ob eine Aussage richtig oder falsch ist. Basis bilden die Swiss GAAP FER.

Richtig Falsch

a Tochterorganisationen (Tochtergesellschaften) sind Organisationen, die von der Mutterorganisation beherrscht werden.

x

b Kleine Konzerne müssen nach Swiss GAAP FER keine Konzernrechnung erstellen. Klein ist ein Konzern, wenn auf konsolidierter Basis in zwei aufeinander folgenden Jahren zwei der folgenden Kriterien nicht überschritten werden: Bilanzsumme 10 Mio. Franken, Jahresumsatz 20 Mio. Franken, 50 Vollzeitstellen.

x

c Beteiligungen mit einem Stimmenanteil von unter 20% werden nicht konsolidiert.

x

d Eine Tochterorganisation, an der die Mutter einen Stimmenanteil von 60% besitzt, wird quotenkonso-lidiert.

x

e Bei der Akquisition einer Tochterorganisation erworbener Goodwill muss immer aktiviert und in fünf Jahren (ausnahmsweise in höchstens 20 Jahren) abgeschrieben werden.

x

f Bei assoziierten Organisationen (assoziierten Gesellschaften) besteht ein Wahlrecht: Sie werden quotenkonsolidiert oder mittels Equity-Methode erfasst.

x

g Das in der Konzernbilanz ausgewiesene Eigenkapital ist tendenziell grösser als dasjenige gemäss Summenbilanz.

x

h Der in der Konzern-Erfolgsrechnung ausgewiesene Verkaufsumsatz ist bei Anwendung der Quoten-konsolidierung grundsätzlich kleiner als bei der Equity-Methode.

x

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Aufgabe 5: Kalkulation (5 Punkte) a)

DB Produkt B 300 * 30 9 000

DB Produkt C 400 * 60 24 000

DB Produkt D 100 * 100 10 000

Total 43 000

Menge Produkt A 55 000 - 43 000

20 600 Stück

b)

Menge Produkt A 42 000 20 – 5

2 800 Stück

c)

1. Produkt C

2. Produkt B

3. Produkt D

d) B

e) C

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Eidg. Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Steuern Aufgabe 1 Mehrwertsteuer

Prüfungszeit 1 ½ Stunden

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Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Steuern, Aufgabe 1

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Aufgabe 1 (5.00 Punkte) Die MEDIAEGGER AG mit Sitz in Luzern (CH) wurde am 1. Januar 2012 gegründet und erbringt Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Internetwerbung und verkauft Displayständer mit Firmen-logos für Werbezwecke. Die Jahresrechnungen der MEDIAEGGER AG zeigen folgende Zahlen:

Erlöse 2012 2013 2014 2015

Beratungsertrag an Kunden mit Sitz im Inland

53‘000 55‘000 50‘000 80‘000

Beratungsertrag an Kunden mit Sitz im Ausland

110‘000 110‘000 59‘000 115‘000

Verkäufe Displayständer im Inland 11‘000 20‘000 20‘000 50‘000

Verkäufe Displayständer direkt ins Ausland (Ausfuhrnachweise liegen vor)

10‘000 20‘000 53‘000 50‘000

Aufwendungen 2012 2013 2014 2015

Beratungsleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind

5‘000 9‘000 20‘000 1‘000

Materialaufwand für Displays inkl. MWST 15‘000 31‘000 47‘500 82‘500

1.1 Ab welchem Jahresumsatz besteht die obligatorische Steuerpflicht für die MEDIAEGGER AG?

1. Nennen Sie den Umsatz:

CHF 100‘000; 0.50 Punkte

2. Nennen Sie die präzise rechtliche Grundlage:

Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG; 0.50 Punkte

1.2 Fragen zur obligatorischen Steuerpflicht (nur Inlandsteuer) der MEDIAEGGER AG:

1. Ist die MEDIAEGGER AG obligatorisch steuerpflichtig?

Ja; 0.50 Punkte

2. Wenn ja, ab welchem Datum beginnt die obligatorische Steuerpflicht?

01.01.2015; 0.50 Punkte

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3. Begründen Sie Ihre Feststellungen anhand der oben aufgeführten Zahlen und nennen Sie

den für die Abklärung der Steuerpflicht relevanten Umsatz betragsmässig.

2014; CHF 123‘000 (inkl. Exporte); 0.50 Punkte

4. Erwähnen Sie die massgebende(n) rechtliche(n) Grundlage(n) für den Beginn einer allfälli-

gen obligatorischen Steuerpflicht.

Art. 14 Abs. 3 MWSTG oder Art. 11 Abs. 1 MWSTV; 0.50 Punkte

1.3 Berechnen Sie unter Berücksichtigung Ihrer Lösung der Aufgabe 1.2 die von der MEDIAEG-

GER AG für die Jahre 2012 bis 2015 obligatorisch an die ESTV abzuliefernden Steuerbe-träge, wenn sie mit der Saldosteuersatzmethode abrechnet. Es wurden zwei Saldosteuersät-ze bewilligt: 6.10 % für Beratungsleistungen und 2.10 % für den Verkauf von Handelswaren.

Gehen Sie bei der Berechnung der obligatorisch abzuliefernden Steuerbeträge davon aus, dass sich die obenerwähnten Umsatzzahlen inkl. allfällige MWST verstehen.

Berechnung: Punkte

2014

Bezugssteuer: 8.00 % von CHF 20‘000 = CHF 1‘600 0.50

2015

Inlandsteuer: Umsatz brutto CHF 130‘000

6.10 % von CHF 80‘000 = CHF 4‘880 0.50

2.10 % von CHF 50‘000 = CHF 1‘050 0.50

Bezugssteuer: 8.00 % von CHF 1‘000 = CHF 80 0.50

Total CHF 7‘610

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Aufgabe 2 (5.00 Punkte) Als verantwortliche Person für das Rechnungswesen der im MWST-Register eingetragenen PHARMA BERATUNG AG werden Sie damit beauftragt, die vom neuen Auftragssystem erstellten Kundenrechnungen mit Hinblick auf die formellen Anforderungen des MWST-Gesetzes zu über-prüfen. Die Kunden der PHARMA BERATUNG AG erwarten MWST-konforme Rechnungen. Das Beispiel einer Kundenrechnung ist nachfolgend dargestellt. Ergänzende Hinweise:

Die PHARMA BERATUNG AG (MWST-Nr. CHE-105.222.566 MWST) rechnet die MWST nach der effektiven Abrechnungsmethode und nach vereinbarten Entgelten ab.

Die PHARMA BERATUNG AG ist Teil des PHARMA-Konzerns.

PHARMA BERATUNG AG

St. Jakobspark 12 CH-4051 Basel CHE-105.222.566 MWST (Art. 26 Abs. 2 Bst. a MWSTG); 1.00 Punkte Hamburg Chemie AG Lange Gasse 39 CH-4053 Basel Basel, 22.05.2016 Rechnung Nr. 2657 Beratung in Sachen europäische Gesetzgebung EUR 10 Tage vom 01. Mai 2016 – 20. Mai 2016 à EUR 1‘500.00 15‘000.00 Spesen 1‘500.00

Total (inkl. MWST) 16‘500.00 8.00 % (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG) 1.00 Punkte PHARMA BERATUNG AG, Telefon +41 (0)61 935 22 37 [email protected] IBAN: CH53 0483 5077 40637222 0

2.1 Tragen Sie die notwendigen Korrekturen direkt in die Rechnung ein und begründen Sie Ihre

Ergänzungen/Anpassungen mit den entsprechenden vollständigen Gesetzesartikeln (inkl. Ab-satz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden), welche Sie ebenfalls direkt in der Rechnung anbringen können.

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2.2 Welchen Umsatzsteuerbetrag muss die PHARMA BERATUNG AG bezogen auf diese Rech-

nung der ESTV abliefern, wenn die Bezahlung des Rechnungsbetrags erst am 08.03.2017 er-folgt? Umrechnungskurs: 1.20 CHF/EUR.

1. abzuliefernder Betrag im 2. Quartal 2016:

CHF 19‘800 x 7.4074 % = CHF 1‘466.65; 1.00 Punkte

2. abzuliefernder Betrag im 1. Quartal 2017:

CHF 0.00

2.3 Die Rechnung wurde vom Kunden am 08.03.2017 bezahlt. Welche Möglichkeiten zur Um-

rechnung des in Rechnung gestellten EUR-Betrages hat die PHARMA BERATUNG AG. Kreu-zen Sie in der nachfolgenden Tabelle jeweils die aus Ihrer Sicht zutreffende Aussage an.

Richtig Falsch Punkte

Monatsmittelkurs der ESTV des Monats Mai 2016 X 0.50

Monatsmittelkurs der ESTV des Monats März 2017 X 0.50

Tageskurs der Hausbank des Monats März 2017 X 0.50

Interner Konzernumrechnungskurs des PHARMA-Konzerns

des Monats Mai 2016 X 0.50

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Aufgabe 3 (10.00 Punkte) Bestimmen Sie in den nachfolgenden Fällen den Ort der Leistung. Punkte werden nur für genaue Ortsbezeichnungen vergeben (nur «Inland» oder «Ausland» reicht nicht aus). Der von Ihnen ge-nannte Leistungsort ist mit der präzisen Nennung eines Gesetzesartikels (inkl. Absatz, Buchsta-be und Ziffer sofern vorhanden) zu begründen. Nennen Sie ausserdem die Steuerbemessungsgrundlage und den gegebenenfalls anwendbaren Steuersatz. Wenn Sie der Meinung sind, dass keine Steuer geschuldet ist, vermerken sie bei der STEUER-BEMESSUNGSGRUNDLAGE «0» und begründen Sie Ihre Antwort ebenfalls mit dem entspre-chenden Gesetzesartikel (inkl. Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden). Alle genannten Beträge verstehen sich exkl. allfällige MWST. Für gegebenenfalls von der Steuer ausgenommenen Leistungen wird nicht optiert. 3.1 Die britische Musikgruppe IRON MAIDEN aus London (GB) absolviert einen Auftritt im Berner

Stade de Suisse. Der Veranstalter KONZERT EVENT GMBH aus Bern (CH) verbucht folgen-de Positionen:

Ertrag Konzert: Eintritte Publikum CHF 1‘400‘000 Aufwand Gage Künstler inkl. Quellensteuer CHF - 900‘000 Aufwand Infrastruktur CHF - 280‘000

Es sind sowohl die Leistungen von IRON MAIDEN als auch jene der KONZERT EVENT GMBH steuerlich zu beurteilen.

IRON MAIDEN: 1. Ort der Leistung (inkl. Gesetzesartikel, Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden):

Bern (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG); 0.50 Punkte

2. Steuerbemessungsgrundlage / Steuersatz:

0 (ausgenommene Leistung); 0.50 Punkte

Art. 21 Abs. 2 Ziffer 14 Bst. b MWSTG; 0.50 Punkte

KONZERT EVENT GMBH: 3. Ort der Leistung (inkl. Gesetzesartikel, Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden):

Bern (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG); 0.50 Punkte

4. Steuerbemessungsgrundlage / Steuersatz:

0 (ausgenommene Leistung); 0.50 Punkte

Art. 21 Abs. 2 Ziffer 14 Bst. a MWSTG; 0.50 Punkte

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3.2 Die in Weinfelden TG (CH) domizilierte MARTI CAR AG bietet Rund- & Carreisen im Inland

und im benachbarten Ausland an. Familie Egger aus Affeltrangen (CH) bucht einen Tagesau-flug von Weinfelden TG (CH) zum Funny-Park in Augsburg (D). Der Tagesausflug für die Fa-milie kostet CHF 320.00 pauschal. Die Details des Tagesaufluges setzen sich gemäss internen Aufzeichnungen der MARTI CAR AG wie folgt zusammen:

Fahrt Weinfelden TG (CH) – Augsburg (D), 4 Personen CHF 320.00 (Streckenanteil Inland: 2 x 50km; Streckenanteil Ausland: 2 x 173km)

1. Ort der Leistung (inkl. Gesetzesartikel, Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden):

Die MARTI CAR AG erbringt eine Personenbeförderungsleistung. Der Ort der

Personenbeförderungsleistung der MARTI CAR AG befindet sich

- teils im Inland (Strecke Weinfelden – Schweizer Grenze); 0.50 Punkte

- teils im Ausland (Strecke Schweizer Grenze – Augsburg (D); 0.50 Punkte

Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG; 0.50 Punkte

2. Steuerbemessungsgrundlage / Steuersatz:

0 / Der Inlandanteil ist von der Steuer befreit, da die gefahrene Strecke überwie-

gend über ausländisches Gebiet führt. Art. 43 Abs. 1 Bst a MWSTV; 0.50 Punkte

Der im Ausland erbrachte Teil unterliegt nicht der MWST; 0.50 Punkte

3.3 Der international tätige DROPLES-Konzern ist weltweit in der Herstellung von Getränken tätig.

Im Fürstentum Liechtenstein (Balzers) befindet sich die Produktionsgesellschaft (DROPLES GmbH) und in der Schweiz (Baar) die Lizenzgesellschaft (DROPLES LICENCE AG). Die DROPLES LICENCE AG vergibt die Produktionsrechte an die konzerneigenen Produktions-gesellschaften weiter. Die DROPLES LICENCE AG verrechnet sowohl Lizenzgebühren an die DROPLES MALAY-SIA LTD. in Kuala Lumpur im Betrag von CHF 375‘000 als auch an die DROPLES GMBH in Balzers (FL) CHF 426‘000.

Beurteilen Sie die von der DROPLES LICENCE AG erbrachten Leistungen.

Rechnung an die DROPLES MALAYSIA LTD. 1. Ort der Leistung (inkl. Gesetzesartikel, Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden):

Ort der Leistung = Kuala Lumpur, Malaysia (Ausland); 0.50 Punkte

Art. 8 Abs. 1 MWSTG; 0.50 Punkte

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2. Steuerbemessungsgrundlage / Steuersatz:

0 (Ort der Leistung liegt im Ausland); 0.50 Punkte

Rechnung an die DROPLES GMBH

3. Ort der Leistung (inkl. Gesetzesartikel, Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden):

Balzers FL (Art. 8 Abs. 1 MWSTG); 0.50 Punkte

4. Steuerbemessungsgrundlage / Steuersatz:

CHF 426‘000 (100 %); 0.50 Punkte

8.00 %; 0.50 Punkte

3.4 Die in Kreuzlingen (CH) tätige XSPED AG führt Kühltransporte in verschiedene Länder aus.

Kürzlich wurde folgender Auftrag ausgeführt:

Transport von tiefgekühlten Fischen von Rorschach (CH; Kanton St. Gallen) nach Kopenha-gen (Dänemark). Im Detail beinhaltete der Auftrag folgendes:

Aufladen der Ware in Rorschach

Transport mit einem Tiefkühlader

Umpacken in Berlin (Deutschland) im Lager des Auftraggebers

Abladen beim Kunden in Kopenhagen.

Für den Auftrag fakturiert die XSPED AG an die FISHTRADING LTD. in Kopenhagen (Däne-mark) CHF 3‘500.

1. Ort der Leistung (inkl. Gesetzesartikel, Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden):

Kopenhagen, Dänemark; 0.50 Punkte

Artikel 8 Absatz 1 MWSTG; 0.50 Punkte

2. Steuerbemessungsgrundlage / Steuersatz:

0 (Ort der Leistung im Ausland); 0.50 Punkte

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Aufgabe 4 (5.00 Punkte) Die in Weinfelden (CH) domizilierte steuerpflichtige VOLLMER HANDELS AG erbringt folgende Leistungen:

An- und Verkauf (nur Handel) von Küken, Junghennen, Eiern und Schlachtgeflügel,

Verkauf von Futter,

Verkäufe von Zusatzstoffen und Vitaminen,

Verkauf von Gas an Aufzüchter,

Beratungsdienstleistungen. Folgende Geschäftsfälle sind durch Sie hinsichtlich eines möglichen Vorsteuerabzuges zu prüfen.

Falls aus Ihrer Sicht ein Vorsteuerabzug möglich ist, ist der Betrag zu berechnen.

Wenn Sie einen Vorsteuerabzug verneinen, ist eine Begründung inklusive Gesetzesartikel (inkl. Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden) erforderlich.

4.1 Die VOLLMER HANDELS AG hat eine Werbekampagne für das Segment Eier gestartet. Die

nicht im MWST-Register eingetragene Werbeagentur GOODNEWS mit Sitz im Ausland plant und realisiert einen Werbefeldzug innerhalb der Schweiz. Kosten: CHF 42‘000

Vorsteuerabzug von CHF 3‘360.00; 0.50 Punkte

sofern die Bezugssteuer von CHF 3‘360.00 deklariert wurde; 0.50 Punkte

4.2 Einkauf von Junghennen bei im MWSTG-Register eingetragenen Handelsgesellschaften.

Rechnungsbetrag inkl. MWST: CHF 121‘500 (die Rechnungen erfüllen die formellen Voraus-setzungen).

Vorsteuerabzug von CHF 2‘963.40; 0.50 Punkte

4.3 Einkauf von Junghennen bei nicht im MWST-Register eingetragenen Züchtern (Urproduzenten

mit Sitz in der Schweiz). Rechnungsbetrag: CHF 85‘700.

Vorsteuerabzug Urprodukte: CHF 2‘142.50; 0.50 Punkte

4.4 Rechnung für den Kauf eines gebrauchten Sportwagens als Geschäftsfahrzeug von einer

nicht steuerpflichtigen Unternehmung für CHF 60‘000. Für dieses Fahrzeug wird nach dem Kauf seitens des Geschäftsführers ein Privatanteil deklariert und abgerechnet.

Kein Vorsteuerabzug; 0.50 Punkte

Art. 28 Abs. 1 Bst. a oder Art. 28 Abs. 3 MWSTG (Umkehrschluss - nicht für eine

Lieferung bestimmt); 0.50 Punkte

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4.5 Frau Stettler, Buchhalterin der VOLLMER HANDELS AG, achtet immer darauf, dass die Liefe-

rantenrechnungen alle Elemente gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG enthalten. Frau Stettler stellt nun aber Mängel auf folgenden Lieferantenrechnungen fest. Der Vorsicht gehorchend macht sie für die beiden Fakturen keinen Vorsteuerabzug geltend.

1. Die VOLLMER HANDELS AG hat Gas für den Wiederverkauf bezogen. Auf der Rechnung

von Total CHF 1‘537.50 inkl. MWST des im MWST-Register eingetragenen Lieferanten

wird die MWST zu 2.50 % ausgewiesen. Frau Stettler weiss, dass der Verkauf von Gas

dem Steuersatz von 8.00 % unterliegt.

Beurteilen Sie, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist. Falls ja, ist der Abzug zu berechnen.

Vorsteuerabzug möglich; 0.50 Punkte

Vorsteuerabzug in der Höhe der ausgewiesenen Steuer: CHF 37.50; 0.50 Punkte

2. Auf einer Barquittung für ein Geschäftsessen der Verkäufer von CHF 385.90 (inkl. 8.0%

MWST) fehlt sowohl Name des Leistungserbringers als auch dessen MWST-Nummer.

Beurteilen Sie, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist. Falls ja, ist der Abzug zu berechnen.

Kein Vorsteuerabzug möglich; 0.50 Punkte

In der Rechnung muss gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG der Leistungserbringer

eindeutig identifiziert werden; 0.50 Punkte

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Aufgabe 5 (5.00 Punkte) Jede richtige Antwort ergibt einen Punkt. Begründungen sind nicht erforderlich.

RICHTIG FALSCH

5.1

Herr MICHEL, Inhaber einer Käserei wird per Anfang des Jahres 2016 steuerpflichtig und rechnet mittels Saldosteuersatzmethode ab. Er kann die im Vorjahr auf dem Einkauf und Investitionen bezahlte MWST mittels nachträglichem Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung) im Abrechnungs-formular in Abzug bringen.

X

5.2

Von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit mittels Bro-ckenhäusern erzielte Umsätze – sprich: der Verkauf von gebrauchten oder gespendeten, neuen Gegenständen – sind von der Steuer ausge-nommen, sofern der Erlös daraus ausschliesslich der Finanzierung des sozialen Zwecks besagter Einrichtungen dient.

X

5.3

Ein steuerpflichtiger Fahrzeughändler erwirbt im Januar 2015 einen de-fekten Occasionswagen, zerlegt diesen in Einzelteile und verkauft sowohl die noch brauchbaren Einzelteile als auch den Schrott an einen Abneh-mer im Inland. Auf dem Erwerb des defekten Occasionswagens besteht Anspruch auf den fiktiven Vorsteuerabzug.

X

5.4

Die Angestellten der XY AG erhalten vom Arbeitgeber kostenlos ein iPho-ne (d.h. der Arbeitgeber bezahlt den Kaufpreis für die Handys). Zusätzlich erhalten die Angestellten monatlich pauschal CHF 25 als Beitrag an die Gesprächskosten (CHF 300 pro Jahr). Der Vorsteuerabzug für den Kauf der iPhones ist im Rahmen der unter-nehmerischen Tätigkeit möglich, hingegen ist auf den pauschal vergüte-ten Gesprächskostenanteilen kein Vorsteuerabzug möglich.

X

5.5

Die im MWST-Register eingetragene Aktiengesellschaft L betreibt einen Handel mit Modelflugzeugen und hat ihren Geschäftssitz in Kloten (CH). Sie bezieht von einem nicht im MWST-Register eingetragenen norwegi-schen Anbieter ein umfassendes Virenschutzprogramm für ihre EDV-Anlagen. Das Programm kostet umgerechnet CHF 900 und wurde mittels Kreditkartenabrechnung bezahlt. Der Bezug erfolgt mittels Download ab Internet. Es handelt sich hierbei um einen Leistungsbezug, welcher der Bezugssteuer unterliegt.

X

Pro richtige Antwort 1.00 Punkt

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Aufgabe 6 (10.00 Punkte) Das 4-Sterne-Hotel „BELLEVUE“ in Genf (CH) umfasst ein Restaurant der gehobenen Klasse, eine Wellnesslandschaft sowie ein Hotel mit Klinikangebot. Bemerkungen zur Klinik: Der Kanton Genf hat die Klinik als Privatspital klassifiziert. Die Klinik (mit eigenen Ärzten) ist spezi-alisiert auf psychische Erkrankungen sowie Rehabilitationen bei Erschöpfungszuständen. Die Leis-tungen werden von den Krankenkassen anerkannt, kantonale Berufsausübungsbewilligungen für die in der Klinik tätigen Ärzte liegen vor. Sie sind für die Buchführung und die MWST-Deklarationen (effektive Abrechnungsmethode) des Hotels BELLEVUE zuständig. Für gegebenenfalls von der Steuer ausgenommene Leistungen wird nicht optiert. Folgende Sachverhalte sind durch Sie zu analysieren und die MWST-Folgen zu nen-nen: 6.1 Vom naheliegenden Campingplatz du Rhône kommen immer wieder Besucher, welche Mahl-

zeiten „zum Mitnehmen“ bestellen.

Unter welcher Bedingung ist der Verkauf der Mahlzeiten zum reduzierten Steuersatz steuer-bar? Begründen Sie die Antwort mit den entsprechenden Gesetzesartikeln (inkl. Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden).

Für den Verkauf über die Gasse müssen geeignete organisatorische Massnahmen

getroffen werden; 0.50 Punkte

Art. 25 Abs.3 MWSTG oder Art. 55 i.V.m. Art. 56 MWSTV; 0.50 Punkte

6.2 Das Hotel verfügt über zwei von der SILBER-GAMES AG installierte Geschicklichkeitsspielau-

tomaten. Die SILBER-GAMES AG erstellt folgende Jahresabrechnung:

Spielertrag 01. Januar bis 31. Dezember 2014 CHF 25‘000

./. Provision zu Gunsten Hotel BELLEVUE 15 % CHF - 3‘750

Saldo zu unseren Gunsten, per Lastschrift (LSV) am 01.02.2015 CHF 21‘250

Die angegebenen Beträge verstehen sich inkl. allfällige MWST.

1. Welchen Betrag bzw. welches Entgelt muss das Hotel BELLEVUE versteuern?

CHF 3‘750 (brutto); 0.50 Punkte

2. Berechnen Sie die vom Hotel „BELLEVUE“ geschuldete Umsatzsteuer.

8.00 % von (108.00 %) CHF 3‘750 = CHF 277.80; 0.50 Punkte

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6.3 Drei Hotel-Angestellte sind in Hotelzimmern einquartiert und eine Angestellte wohnt im Ne-

bengebäude des Hotels. Diesen Angestellten wird pro Monat und pro Person ein Pauschalbe-trag von CHF 345.00 für die Miete vom Lohn abgezogen.

1. Wie ist die Miete für die Unterbringung des Personals steuerlich zu beurteilen? Begründen

Sie Ihre Aussage mit Angabe des vollständigen Gesetzesartikels (inkl. Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden).

Die den Angestellten vom Lohn abgezogenen Mieten sind von der MWST

ausgenommene Leistungen; 0.50 Punkte

Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG; 0.50 Punkte

2. Sind Vorsteuern auf Aufwendungen im Zusammenhang mit den Personalunterkünften ab-

zugsfähig? Begründen Sie Ihre Aussage mit Angabe des vollständigen Gesetzesartikels (inkl. Absatz, Buchstabe und Ziffer sofern vorhanden).

Die Aufwendungen, die mit der Zimmervermietung im Zusammenhang stehen,

berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug; 0.50 Punkte

Artikel 29 Absatz 1 MWSTG; 0.50 Punkte

6.4 Bei den in Ziffer 6.3 erwähnten vier Angestellten erfolgen noch weitere Lohnabzüge. Jedem

Mitarbeiter steht ein tägliches Mittagesessen aus dem Betrieb zu, welches mittels Lohnabzug von CHF 320.00 pro Monat belastet wird.

Dem Direktorenehepaar (beide erwerbstätig im Betrieb) wird die Verpflegung aufgrund vorzüg-licher Leistungen nicht verrechnet. Die beiden können sich ohne Einschränkungen aus dem Betrieb verpflegen. Direktor VON SIEGENTHAL ist ein bekennender und starker Raucher. Die Raucherwaren werden Ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen benötigen Sie die Merkblätter der direkten Bundessteuer (enthalten in der MWST-Info 08 Privatanteile).

1. Wie sind die mittels Lohnabzug verrechneten Verpflegungspauschalen der Angestellten

(ohne Direktorenehepaar) steuerlich zu handhaben?

Sofern eine Steuer geschuldet ist, ist diese für ein ganzes Jahr zu berechnen.

Da der verbuchte Lohnabzug höher ist als sich jener aus den Pauschalen ergibt,

ist der verbuchte Abzug massgebend.

4 Mitarbeiter x CHF 320 x 12 Monate = CHF 15‘360; 0.50 Punkte

CHF 15‘360 * 7.4074 % = CHF 1‘137.75; 0.50 Punkte

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2. Wie verhält es sich mit den nicht verrechneten Leistungen gegenüber dem Direktorenehe-

paar?

Sofern eine Steuer geschuldet ist, ist diese für ein ganzes Jahr zu berechnen.

CHF 6‘480 x 2 = CHF 12‘960; 0.50 Punkte

CHF 12‘960 * 7.4074 % = CHF 960.00; 0.50 Punkte

CHF 2‘200 * 7.4074 % = CHF 162.95; 0.50 Punkte

Gemäss Merkblatt ist auch der Wert von CHF 1‘500 bis 2‘200 möglich.

6.5 Das Hotel BELLEVUE hat kürzlich die Liegenschaft, in der die Klinik betrieben wird, erweitert.

In einem ersten Schritt wurde die Gebäudehülle erneuert. Der ortsansässige Gebäudehüllen-spezialist hat die Arbeiten für CHF 275‘000 (inkl. MWST) ausgeführt.

In einem zweiten Schritt wurde eine Photovoltaikanlage auf dem Klinikdach installiert. Der In-stallateur hat für die Anlage CHF 388‘000 (inkl. MWST) fakturiert. Der mit der Anlage produ-zierte Strom wird mit MWST an Dritte verkauft und entsprechend mit der ESTV abgerechnet.

Für die Gebäudehüllensanierung sowie die Photovoltaikanlage hat der Kanton Genf Förder-gelder (Subventionen) wie folgt gesprochen:

CHF 120‘000 für die Erneuerung der Gebäudehülle

CHF 58‘000 für die Photovoltaikanlage

1. Wie hoch ist der mögliche Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung der erhaltenen Subven-tionen im Zusammenhang mit der Gebäudehüllensanierung? Begründen Sie Ihre Antwort kurz.

Keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit; 0.50 Punkte

Klinikleistungen erbringen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziffer 2 MWSTG von der Steuer

ausgenommen Leistungen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug

(Art. 29 Abs. 1 MWSTG); 0.50 Punkte

Weil kein Vorsteuerabzug möglich ist, bewirkt die ausgerichtete (objektbezogene)

Subvention keine Kürzung des Vorsteuerabzuges (Art. 75 Abs. 1 MWSTV).

Keine Kürzung notwendig, keine Vorsteuern geltend gemacht; 0.50 Punkte

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2. Wie hoch ist der mögliche Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung der erhaltenen Subven-

tionen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage? Begründen Sie Ihre Antwort kurz.

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich (die Installation der Anlage stellt

eine Vorleistung für einen steuerbaren Stromverkauf dar)

Art. 28 Abs. 1 MWSTG; 0.50 Punkte

Die ausgerichtete (objektbezogene) Subvention bewirkt eine Kürzung des

Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 75 Abs. 2 MWSTV) 0.50 Punkte

Variante 1:

Kosten der Anlage (inkl. MWST) CHF 388‘000 100.00 %

Subvention CHF 58‘000 14.95 %

Angefallene Vost: 8.00 % v. (108 %) CHF 388‘000 = CHF 28‘740.75 100.00 %

./. Kürzung = CHF - 4‘296.75 14.95 %

Abzugsfähige Vorsteuer CHF 24‘444.00

Variante 2:

„Versteuerung“ der Subvention:

8.00 % von (108 %) CHF 58‘000 CHF 4‘296.30

Angefallene Vost: 8.00 % v. (108 %) CHF 388‘000 = CHF 28‘740.75 100.00 %

./. Kürzung = CHF - 4‘296.30 14.99 %

Abzugsfähige Vorsteuer CHF 24‘444.45

1.00 Punkte

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Aufgabe 7 (5.00 Punkte) Mit einer Ihnen zur Verfügung stehenden Buchhaltungssoftware können Sie ein Steuerjournal über die zu deklarierenden MWST-Beträge erstellen. Das Steuerjournal für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 (4. Quartal) zeigt Ihnen die untenstehenden Werte: Füllen Sie das nachfolgende Abrechnungsformular für das 4. Quartal 2016 aufgrund dieser Anga-ben vollständige (inklusive Zwischenresultate) aus. MWST- Code

Bezeichnung Satz Basis- Betrag

Steuer Ziffer

311 Umsatzsteuer 8.00 % 400‘000 32‘000 301

312 Umsatzsteuer reduziert 2.50 % 5‘000 125 311

350 Umsatzsteuer aus Vorauszahlungen 8.00 % 20‘000 1‘600 301

381 Umsatzsteuer aus optierten Leistungen 8.00 % 45‘000 3‘600 205/301

390 Leistungen im Ausland 25‘000 221

491 Spenden, Dividenden 23‘000 910

501 Bezugssteuer auf übrigem B’aufwand 18‘000 1‘440 381

111 Vorsteuer Material/Dienstleistungen 8.00 % 225‘000 18‘000 400

112 Vorsteuer Material/Dienstleistungen 2.50 % 1‘800 45 400

115 Einfuhrsteuer Material 100.00 % 2‘500 2‘500 400

121 Vorsteuer übriger B‘aufwand/Investitionen 8.00 % 7‘000 560 405

122 Vorsteuer Bezugsteuer 8.00 % 18‘000 1‘440 405

131 Korrektur gemischte Verwendung 100.00 % 3‘200 415

Je richtige Ziffer 200, 205, 221, 301, 311, 381, 400, 405, 415, 910; 0.50 Punkte

Je falsches oder fehlendes Zwischenresultat Ziffer 289, 299, 399, 479, 500; -0.50 Punkte

Minimale Punkte (keine Minuspunkt); 0.00 Punkte

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495‘000

45‘000

0

25‘000

0

0

0

0 25‘000

470‘000

465‘000 37‘200.00 0 0.00

5‘000 125.00 0 0.00

0 0.00 0 0.00

18‘000 1‘440.00 0 0.00

38‘765.00

20‘545.00

2‘000.00

0.00

3‘200.00

0.00 19‘345.00

19‘420.00

0.00

0

23‘000

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Aufgabe 8 (5.00 Punkte) Xaver Kohlbrenner ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der GALERIE ALBERT & CO, einer im MWSTG-Register eingetragenen Kommanditgesellschaft. Herr Kohlbrenner hat in der Zeit von 2013 bis 2016 aus seiner umfangreichen privaten Sammlung jährlich Kunstwerke entnommen, um diese der GALERIE ALBERT & CO zum Verkauf an Auktionen zu übergeben. Die ALBERT & CO hat folgende Verkäufe an Auktionen im Namen und auf Rechnung von Xaver Kohlbrenner vorgenommen: Lieferungen im Inland Lieferungen ins Ausland - 2013 75 Bilder CHF 700'500 50 Bilder CHF 500‘100 - 2014 10 Bilder CHF 92'600 - 2015 25 Bilder CHF 265'400 - 2016 20 Bilder CHF 197'200. Herr Kohlbrenner möchte auch in den Folgejahren Bilder über die ALBERT & CO verkaufen. In diesem Zusammenhang ist die obligatorische Steuerpflicht von Herr Kohlbrenner abzuklären. 8.1 Zählen sie mindestens 8 Kriterien für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit im Sin-

ne der MWST auf, die zu einer Eintragung einer natürlichen Person ins MWSTG-Register füh-ren kann.

Nachhaltiges Erzielung von Einnahmen aus Leistungen;

Tragen des unternehmerischen Risikos;

Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht;

Freie Wahl der Organisationsform;

Verschiedene und wechselnde Auftraggeber;

Eigene Geschäftsräumlichkeiten;

Vornahme erheblicher Investitionen (Einsatz von Kapital);

Aussenauftritt unter eigenem Namen (Auftreten nach aussen im eigenen Namen);

Einsatz von Fremdkapital; Einsatz von Arbeitsleistung;

Tätigkeit auf eigene Rechnung; Planmässiges Vorgehen:

Pro richtiges Kriterium 0.50 Punkte 8.2 Welche Umsätze sind für die Abklärung der obligatorischen Steuerpflicht zu berücksichtigen?

Kreuzen Sie die zu berücksichtigenden Umsätze an. Beantworten Sie diese Frage unabhängig von Ihren Antworten zur Frage nach der Definition der unternehmerischen Tätigkeit hiervor.

Verkäufe im Inland Verkäufe ins Ausland 0.50 Punkte 8.3 Für welche Jahre muss sich Herr Kohlbrenner im MWST-Register eintragen lassen? Bei der

Beantwortung dieser Frage können Sie unabhängig vom obigen Sachverhalt davon ausgehen, dass er ein Unternehmen im Sinne der MWST betreibt.

2013 bis 2017 0.50 Punkte

X X

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Eidg. Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Steuern Aufgabe 2 Direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer

Prüfungszeit 1 ½ Stunden

Punktzahl 50 von 100 (davon Direkte Bundessteuer 38 und Verrech-nungssteuer) 12

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Lösung zu Fall 1 (1.50 Punkte)

1. Arbeitgeber 2. Gläubiger und Schuldner 3. Versicherungen über den Rückkaufswert oder Versicherungsleistungen 4. Treuhänder oder Vermögensverwalter 5. Personen die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte getätigt haben Korrekturhinweis: Art. 127 DBG. Nur das Hinschreiben des richtigen Artikels ergibt keine Punkte. Es sind nur drei Dritt-personen aufzuführen. Weitere werden nicht bewertet.

Lösung zu Fall 2 (2.0 Punkte)

Ankreuzen Buchst. Antworten Punkte

A Die Aussagen Nr. 1 und 2 sind richtig, die Aussage Nr. 3 ist falsch

X B Die Aussage Nr. 2 ist richtig, die Aussagen Nr. 1 und 3 sind falsch

2.0

C Alle Aussagen sind richtig

D Alle Aussagen sind falsch

Lösung zu Fall 3 (2.0 Punkte)

Ankreuzen Buchst. Antworten Punkte

X A Die Aussage Nr. 2 ist richtig, die Aussagen Nr. 1 und 3 sind falsch

2.0

B Die Aussagen Nr. 1 und 3 sind richtig und die Aussage Nr. 2 ist falsch

C Alle Aussagen sind richtig

D Alle Aussagen sind falsch

Lösung zu Fall 4 (2.0 Punkte)

Ankreuzen Buchst. Antworten Punkte

X A Die Aussagen Nr. 1 und 2 sind richtig, die Aussage Nr. 3 ist falsch

2.0

B Die Aussage Nr. 3 ist richtig, die Aussage Nr. 1 und 2 sind falsch

C Alle Aussagen sind richtig

D Alle Aussagen sind falsch

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Lösung zu Fall 5 (3.50 Punkte)

Vermögen des Einzelunternehmers Zutreffende

Nummer Punkte

Durch den Einzelunternehmer in die Handelsbilanz eingebrachte und bilanzierte Eigentumswohnung in Zermatt (Kanton VS). Sie dient aber seit jeher nur dem Einzelunternehmer, der dort regelmässig seine Ferien und Freitage mit seiner Familie verbringt.

2

0.75

In der Handelsbilanz bilanzierter Audi A5. Der vorwiegend geschäftlich genutzte Personenwagen wird auch privat genutzt.

3

0.75

Aus Mitteln der Einzelunternehmung zu Renditezwecken gekaufte und in der Handelsbilanz nicht bilanzierte Kapitalanlageliegenschaft (12 ver-mietete Wohnungen).

5 1.0

In der Handelsbilanz nicht bilanzierte eigene Liegenschaft des Einzelun-ternehmers, in welcher sich die private Wohnung (Anteil 35%) und die Geschäftslokalitäten (Anteil 65%) befinden.

3

1.0

3.5

Lösung zu Fall 6 (3.0 Punkte)

Aussage Antwort

1 Die Beschränkung des Fahrkostenabzuges auf CHF 3‘000 gilt …

… ab der Steuerperi-ode 2016

2 Die Beschränkung der Fahrkosten gilt auch für die selbständig Erwerbenden.

Nein.

3 Unselbständig Erwerbenden, welche das Geschäftsfahrzeug (unentgeltlich) privat nutzen können, werden 0.8% des Kaufprei-ses (pro Monat) als Lohnbestandteil aufge-rechnet. Auch diese Nutzer von Geschäfts-fahrzeugen sind von der Begrenzung des Fahrkostenabzuges …

… betroffen

4 Per 01.01.2016 werden die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung neu geregelt. Bisher handelt es sich um einen Berufskostenabzug. Nun befindet sich die gesetzliche Bestimmung unter den …

… allgemeinen Ab-zügen

5 Herr Suter führt eine Einzelfirma. Im Privat-vermögen hält er eine Liegenschaft (steuer-

lich akzeptiert als Privatvermögen). Er hat im Jahre 2015 umfangreiche Renovations- und Reparaturarbeiten ausgeführt. Für das Kalenderjahr 2015 ergibt sich dadurch ein Minuseinkommen. Kann Herr Suter diesen Verlust auf die nächste Steuerperiode vor-tragen?

Nein

6 Geschäftsmässig nicht mehr begründete Rückstellungen sind für die Bestimmung des steuerbaren Gewinns …

… aufzurechnen

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Lösung zu Fall 7 (2.5 Punkte)

Nr.

Aussagen Betrag in CHF

Steuerbarer Anteil in %

Steuerbarer Betrag in CHF

Punkte

1 Herabsetzung des nominellen-Aktienkapitals der Beer AG an-teilsmässig um CHF 30'000

30‘000

0

0

0.50

2 Dividendenausschüttung aus Gewinnreserven der Beer AG

5‘000

60

3‘000

0.50

3 Zahlung aus der Kapitaleinla-gereserve der Beer AG

15‘000

0

0

1.00

4 Dividendenausschüttung aus Gewinnreserven der UBS AG

32‘500

100

32‘500

0.50

2.50

Korrekturhinweis: Wird bei Ziffer 2 und 4 eine Umrechnung in 100 vorgenommen, so ist diese Lösung gelten zu lassen (in der Aufgabenstellung fehlt der Hinweis auf Brutto-/oder Nettodividende).

Lösung zu Fall 8 (2.0 Punkte)

X Alle Aussagen sind falsch.

Lösung zu Fall 9 (7.50 Punkte) a) (4.50 Punkte)

Grundsätze Artikel, Absatz, Buchstabe

Punkte

1 Die (aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten) stillen Reserven werden zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. 80 Abs. 2

2 Ende der Steuerpflicht bzw. der Steuerperiode per Sitzverlegung

Art. 54 Abs. 2

3 Es ist ein Geschäftsabschluss erforderlich Art. 79 Abs. 3

4 Die Sitzverlegung ins Ausland wird einer Liquidation gleichgestellt.

Art. 58 Abs. 1 Bst. c

5 Bei Sitzverlegung ins Ausland genügt ein Zwischen-abschluss.

Art. 6 Abs. 3 VO über die zeitli-che Bemessung

Total 4.50

Korrekturhinweis: Verlangt werden drei Grundsätze mit Artikel, Absatz und Buchstabe. Für je einen richtigen Grundsatz mit korrekter und vollständiger Norm werden 1.50 Punkte zugestanden, 0.75 Punkte für den Text und 0.75 Punkte für den vollständigen Artikel. Wird nur der Artikel ohne den zugehörigen Absatz oder/und Buchstabe erwähnt, werden von den 0.75 nur 0.25 Punkte vergeben. Wird nur der Artikel mit Absatz, ohne den dazugehörigen Buchstabe erwähnt, werden von den 0.75 nur 0.50 Punkte zugestanden.

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b) (1.50 Punkte)

Sachstand CHF Punkte

Reingewinn gem. ER 2'000'000 0.25

abzüglich bereits früher als Gewinn versteuerte Rück-stellung (Entsteuerung)

-500'000 0.75

zuzüglich unversteuerte stille Reserven 3'000'000 0.50

Steuerbarer Reingewinn für die Steuerperiode 1.1.2016-30.6.2016

4'500'000 0

1.50

c) (0.50 Punkte)

Nein (keine Folgefehler aus b) berücksichtigen)

d) (1.0 Punkte) 8.5 % auf 4'500'000 = 382'500

Korrekturhinweis: Punkte

Korrekter Satz 0.50

Korrekte Betragsberechnung. Keine zeitliche Umrechnung des Steuerbetrags; andernfalls werden keine Punkte vergeben. Wird unter Lösung zu Fall 9 c) mit JA geantwortet, so ist in Bezug auf die zeitliche Umrech-nung der Folgefehler zu beachten.

0.50

Total 1.00

Lösung zu Fall 10 (6.0 Punkte)

Tatbestände Berechnung CHF Punkte

Reingewinn gemäss Abschluss

Abschreibungen auf Maschinen

Übrige Abschreibungen

Prozessrisiko-Rückstellungen

Delkredere

Spenden

Subtotal

Spenden

Steuern

Steuerbarer Reingewinn

Vgl. Korrekturhinweis Vgl. Korrekturhinweis 20% vom Reingewinn 128.5 % (20 plus 8.5) 549‘999 : 128.5 x 20 549‘999 : 128.5 x 8.5

150‘000

179‘999 0

100‘000 - 10‘000 130‘000

549‘999

-85‘603 -36‘381

428‘015

0

1.0 0

0.5 1.5 1.0

0

1.0 1.0

0

Total 6.0 Korrekturhinweis: Zulässige Abschreibungen auf Maschinen: 40% von 300‘000 = 120‘000; verbuchte Abschreibung 299‘999. Somit überhöhte Abschreibung 179‘999. Delkredere gemäss Steuerbilanz 15‘000 (35‘000 per 31.12.2015 abzüglich steuerliche Aufrechnung 2015 20‘000). Delkredere zulässig gemäss Aufgabenstellung 25‘000. Somit steuerlich zulässige Erhöhung Delkredere 2016 um 10‘000.

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Lösung zu Fall 11 (6.0 Punkte)

a) (4.75 Punkte)

Steuerbares Vermögen Gesamt

Kanton Aargau

Kanton Tessin

Punkte

Liegenschaften 1'400’000 1'000’000 400’000 0.25

Wertschriften 600’000 600’000 0.50

Total Aktiven 2'000’000 1'600’000 400’000 0

Total der Aktiven in Prozenten (Quo-

ten) 100% 80% 20% 0

Schulden (Hypotheken), verlegt nach La-

ge der Aktiven -800’000 -640’000 -160’000 1.00

Steuerbares Vermögen 1'200’000 960’000 240’000 0.25

2.0

Korrekturhinweis: 0.25 Punkte für steuerbares Vermögen werden gewährt, wenn die Schulden von den Aktiven weggezählt werden.

Steuerbares Einkommen Gesamt Kanton Aargau

Kanton Tessin

Bruttoertrag Liegenschaften 70’000 50’000 20’000 0.25

Gewinnungskosten Liegenschaft -14’000 -10’000 -4’000 0.25

Zinserträge Wertschriften 10’000 10’000 0.25

Vermögensertrag 66’000 50’000 16’000 0

Schuldzinsen, verlegt nach Lage der Aktiven -20’000 -16’000 -4’000 0.50

Nettovermögensertrag 46’000 34’000 12’000 0

Unselbständiger Erwerb 99’000 99’000 0.25

Gewinnungskosten U-Erwerb -9’000 -9’000 0.25

Nettoeinkommen 136’000 124’000 12’000 0

Einkommensquoten 100% 91,18% 8,82% 0

Allgemeine Abzüge 10’000 9’118 -882 1.00

Reineinkommen 126’000 114’882 11’118 0

2.75

Korrekturhinweis: Wird bei den allgemeinen Abzügen ein anderer Betrag als die richtigen CHF 10‘000 eingesetzt und verteilt = 0 Punkte.

b) (1.0 Punkte) 126'000 + 10'000 – 7'000 = 129'000

Korrekturhinweis: Resultat CHF 129‘000 genügt. Nur für das richtige Ergebnis werden 0.75 Punkte gewährt. Es muss keine Berechnung aufgezeigt werden.

c) (0.25 Punkte) Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer

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Aufgabenteil B Eidg. Verrechnungssteuer

Die Aufgaben sind ausschliesslich entsprechend der jeweiligen Fragestellung nach dem Bundesgesetz und der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStG und VStV) zu lösen. Fall 12 (3.0 Punkte) Die Aktiengesellschaft Chiflet SA, vormals im Gastgewerbe tätig, hat ihren Betrieb seit mehreren Jahren eingestellt und weist auf der Aktivseite ihrer Bilanz nur noch flüssige Mittel und einen Ver-lustvortrag von CHF 20‘000.00 aus. Herr Galley erwirbt 100 % der Beteiligungsrechte an der Chiflet SA und nimmt eine neue Tätigkeit im Bereich Kauf bzw. Verkauf von Mobiliar auf. Im ersten Abschluss seit der Aufnahme der neuen Tätigkeit wird ein Reingewinn von CHF 30‘000.00 erzielt; dadurch wird der anfängliche Verlustvor-trag von CHF 20‘000.00 am Ende des Rechnungsjahres zu einem Gewinnvortrag von CHF 10‘000.00. a) Wie ist dieses Vorgehen steuerlich zu würdigen?

Es handelt sich um den Verkauf eines leeren Aktienmantels (Mantelhandel).

b) Welche steuerlichen Folgen ergeben sich bei der Verrechnungssteuer? Begründen Sie Ihre Antwort. Der Verkauf der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer wirtschaftlich liquidierten Ge-sellschaft (Aktienmantel) kommt der Liquidation einer Gesellschaft mit an-schliessender Gründung einer neuen Gesellschaft gleich. Der mit der neuen Tätigkeit erzielte Reingewinn wurde für die Wiederherstellung des Aktienkapitals verwendet (im Umfang des bestehenden Verlustvortrages) und kommt einer steuerbaren Leistung an den neuen Aktionär gleich, welche der Verrechnungssteuer von 35 % unterliegt.

c) Berechnen Sie eine allenfalls geschuldete Verrechnungssteuer. Beseitigung des Verlustvortrages von CHF 20‘000.00; davon 35 % Verrechnungssteuer = CHF 7‘000.00.

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Fall 13 (3.0 Punkte)

Nennen Sie die vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Agio-Rückzahlung an die Aktionäre nicht der Verrechnungssteuer unterliegt. Der betreffende Gesetzesartikel ist eben-falls aufzuführen. Voraussetzungen: 1. Einlagen müssen nach dem 31. Dezember 1996 erfolgt sein. 2. Einlagen stammen von den Inhabern der Beteiligungsrechte. 3. Ausweis auf einem gesonderten Konto in der Handelsbilanz. 4. Gesellschaft meldet jede Veränderung auf diesem Konto der ESTV. Gesetzesartikel: Art. 5 Abs. 1bis VStG

Fall 14 (6.0 Punkte)

Die Aktiengesellschaft Petruce SA in Lausanne wird durch die drei nachstehenden Aktionäre be-herrscht: - Margot SA, Freiburg (CH) 45 % - Herr Pierre Nectar, Paris (F) 45 % - Badwine Ltd., Panama 10 % Am 2. Oktober 2016 beschliesst die ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Petruce SA, die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Per 30. September 2016 präsentiert sich die Bilanz der Petruce SA wie folgt (in CHF): Flüssige Mittel 200'000 Kreditoren 200’000 Debitoren 400'000 Transitorische Passiven 100’000 Warenlager 300'000 Aktienkapital 100’000 Maschinen 100'000 Reserven aus Kapitaleinlagen 200’000 Gewinnreserven 300’000 Reingewinn laufendes Jahr 100’000

1’000’000 1’000'000 In Bezug auf die vorerwähnte Bilanz wurden anlässlich der Aktionärsversammlung die nachste-henden Punkte festgehalten: - Die Debitoren beinhalten eine geschäftsmässig nicht begründete Rückstellung für allfällige

Debitorenverluste im Betrag von CHF 20'000.00; - Ein unabhängiger Dritter hat sich bereit erklärt, das Warenlager und die Maschinen für einen

Betrag von CHF 370‘000.00 zu übernehmen; - Die Transitorischen Passiven enthalten eine geschäftsmässig nicht mehr begründete Rückstel-

lung für Garantiearbeiten im Umfang von CHF 50'000.00; - Zwecks Ermittlung des Liquidationsüberschusses ist noch eine Rückstellung für die Liquidati-

onskosten von CHF 10'000.00 sowie eine allfällige Rückstellung für die direkten Steuern, ent-sprechend ⅓ des Liquidationsergebnisses zu berücksichtigen (die Steuern des laufenden Rechnungsjahres wurden bereits verbucht).

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Fragen und Aufgaben: a) Auf wie viel beläuft sich der der Verrechnungssteuer von 35 % unterliegende Liquidations-

überschuss? Die Berechnungen sind im Detail aufzuführen.

Gewinnreserven 300'000

Reingewinn laufendes Rechnungsjahr + 100'000 400’000

Überhöhte Rückstellung auf Debitoren + 20'000

Verlust aus Verkauf Warenlager und Maschinen - 30‘000

Überhöhte Rückstellung für Garantiearbeiten + 50’000

Rückstellung für Liquidationskosten - 10‘000

Rückstellung direkte Steuern - 10‘000 20‘000

Liquidationsüberschuss 420‘000

Davon 35 % Verrechnungssteuer 147‘000

b) Wie kann die Gesellschaft ihre Steuerpflicht für die 3 Aktionäre erfüllen? Nennen Sie die für die einzelnen Aktionäre günstigste Variante. Margot SA, Freiburg (CH): Meldeverfahren gemäss Art. 26a VStV.

Pierre Nectar, Paris (F): Abzug 35 % VSt; Deklaration / Entrichtung an ESTV.

Badwine Ltd., Panama: Abzug 35 % VSt; Deklaration / Entrichtung an ESTV.

c) Für jeden Aktionär, dem die Verrechnungssteuer in Abzug gebracht wurde, ist anzugeben, ob

und wie die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden kann. Pierre Nectar, Paris (F): Ja; gemäss DBA-Bestimmungen mit Frankreich.

Badwine Ltd., Panama: Nein; kein DBA mit Panama.

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Eidg. Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2017 Löhne und Sozialversicherungen Prüfungszeit 1 Stunde

Punktzahl 50

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Aufgabe 1 3.0 Punkte Felix Kuster ist Verwaltungsrat einer kleinen Produktionsfirma. Er erhält per Ende 2017 ein jährli-

ches Verwaltungsratshonorar von CHF 18‘000.00. Er wird am 15. April 2017 das ordentliche AHV-

Rentenalter erreichen. Herr Kuster arbeitet nur als Verwaltungsrat, sein Stundenaufwand erreicht

keine 8 Stunden pro Woche. Errechnen Sie den fälligen AHV- und ALV-Beitrag für das Jahr 2017

und füllen Sie untenstehende Tabelle entsprechend aus. Bewertet werden nur die richtig errechne-

ten Beträge und nicht die Berechnungswege.

Lohnart Betrag

VR-Honorar 2017 18‘000.00

AHV-Abzug in Franken (18‘000 – 11‘200 Freibetrag) 5.125 % von 6‘800

348.50 1.0

ALV-Abzug in Franken (18‘000 : 12 x 4) 1.10% von 6‘000

66.00 1.0

Total Abzüge AHV und ALV 414.50

Nettolohn 17‘585.50 1.0

Aufgabe 2 2.0 Punkte Bei einem Start-up Treffen für Jungunternehmer/-innen treffen sich zwei Frauen, die im Jahr 2016 je eine Einzelfirma gegründet haben. Beide haben AHV-Beitragsrechnungen erhalten. Karin Brunner hat ein AHV-massgebendes Einkommen von CHF 12’500 CHF erreicht, Paula Schöni bereits ein AHV-massgebendes Einkommen von CHF 62’000. Beide Einkommen beziehen sich auf das Jahr 2016. Diese zwei Unternehmerinnen haben unterschiedlich hohe AHV/IV/EO -Beitragssätze.

a.) Kreuzen Sie an, welche Aussage in diesem Zusammenhang die richtige ist.

Die AHV/IV/EO-Beiträge werden je nach Branche festgelegt. X Die AHV/IV/EO-Beiträge hängen vom Einkommen ab. 0.5 Punkte

b.) Neben der AHV/IV und EO müssen diese beiden selbständig Erwerbenden mit einem wei-teren Beitrag in eine andere Sozialversicherung rechnen. Nennen Sie diesen obligato-rischen Sozialversicherungszweig.

Familienzulagen 0.5 Punkte

c.) Beide Frauen haben Eigenkapital in ihren Firmen investiert. Erklären Sie den Einfluss des Eigenkapitals auf die Berechnung des AHV-massgebenden Einkommens stichwortartig. Ein vorgegebener Prozentsatz des investierten EK kann vom Einkommen abgezogen wer-den. Somit reduziert sich das AHV-massgebende Einkommen. 1.0 Punkte

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Aufgabe 3 3.5 Punkte

Erstellen Sie aufgrund folgender Angaben die Jahresabrechnung (Lohnsummenmeldung) 2016 für

die AHV und ALV der Firma Nuber AG. Nehmen Sie die Deklaration pro Mitarbeiter vor und unter-

scheiden Sie die ALV (ALV 1 und 2) Lohnsummen innerhalb der gleichen Spalte.

Mitarbeiter Firma Nuber AG Lohnsumme AHV

Lohnsumme ALV

Fischer Urs, Hilfsarbeiter, Jahrgang 1961, Jahreslohn CHF 39‘000. Die Firma übernahm für einen Einführungskurs die Kosten von CHF 2‘100.

39‘000 (0.25)

39‘000 (0.25)

Sharon Resuglolu, Reinigungsfachfrau, erhielt aufgrund der Stundenrapporte für das ganze Jahr total CHF 25‘200, darin sind monatlich Kinderzulagen von 200.00 enthalten.

22‘800 (0.25)

22‘800 (0.25)

Paul Meier, Aussendienstmitarbeiter erhielt ein Jahresgehalt von CHF 71‘000 sowie pauschale Spesen von CHF 1‘500 pro Monat. Die AHV Revision akzeptiert nur 10 % des Gehalts als Pauschalspesen.

81‘900 (0.25)

12x1500 = 18 000 71 000 89 000

- 7 100

81‘900 (0.25)

Markus Poltera, GL-Mitglied, erhielt einen Jahreslohn von CHF 145‘000, Ausbildungszulagen von CHF 250 pro Monat und einen Bonus von CHF 11‘000 (Einmalzahlung).

156‘000 (0.25)

ALV 1 148‘200

(0.25) ALV 2 7‘800 (0.50)

Guido Bachmann, Hauswart, Monatslohn CHF 5‘900 (x13). Er bewohnt eine Geschäftswohnung. Es werden ihm dafür CHF 400 pro Monat abgezogen. Der Mietwert der Wohnung beträgt CHF 750 pro Monat.

80‘900 (0.25)

13*5900 = 76 700 12*350 = 4200

80‘900 (0.25)

Oldi Mischler, Informatiker, Monatslohn 8‘200 (x13). Die SUVA überwies für diesen Mitarbeiter im Jahr 2016 Unfalltaggelder von insgesamt CHF 9‘250.00.

97‘350.00 (0.25)

13*8 200 = 106 600

- 9 250

97‘350.00 (0.25)

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Aufgabe 4 2.5 Punkte

Ein Arbeitnehmer ist bereits über 12 Monate infolge einer schweren Krankheit teilweise arbeitsun-

fähig. Die Anmeldung bei der IV wurde termingerecht gemacht. Die IV bestimmt ein Validenein-

kommen von CHF 80‘000 und ein Invalideneinkommen von CHF 35‘000.

a.) Errechnen Sie den IV-Grad in Prozent (2 Stellen nach dem Komma) aufgrund der oben

festgehaltenen Löhne. Sie müssen die errechnete Zahl nicht runden, zeigen Sie jedoch Ih-

ren Berechnungsweg auf.

56.25%

CHF 80 000 – 35 000 = 45 000 / 45 000 * 100 / 80 000 1.0 Punkte

b.) Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % würde der Arbeitnehmer eine monatliche Rente von

CHF 1‘824.00 erhalten. Errechnen Sie die monatliche Invalidenrente in CHF aufgrund des

in Frage a) definierten Invaliditätsgrads.

CHF 912 1.0 Punkte

c.) Dieser Arbeitnehmer ist 38-jährig und hat ein Kind im schulpflichtigen Alter. Nennen Sie die

Leistung, die neben der IV-Rente für diesen Arbeitnehmer zusätzlich aus der IV fliesen

wird.

Eine Kinderrente 0.5 Punkte

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Aufgabe 5 3.0 Punkte

Die beiden Schwestern Sonja und Laura Gschwind arbeiten beide bei einem Grossverteiler.

Sonja Gschwind ist 24 Jahre alt, alleinerziehende Mutter eines 4-jährigen Kindes, arbeitet während

7 Stunden pro Woche. Ihr Stundenlohn beträgt CHF 35.00 brutto.

Laura Gschwind, 31 Jahre alt, ledig, keine Kinder arbeitet 40 Stunden pro Woche. Ihr Lohn beträgt

5‘100.00 pro Monat (x13).

Beide Schwestern verbrachten im Jahr 2016 eine Woche Ferien auf einer kleinen griechischen

Insel. Die Fähre zum Festland fuhr am 7. Juli auf einen Felsen auf und sank. Beide wurden anläss-

lich dieses Unfalls schwer verletzt. Aufgrund der Verletzungen wurde Laura Gschwind mit einem

Rettungsflug in eine Spezialklinik in die Schweiz verlegt.

a.) Nennen Sie die Sozialversicherung, die für Laura Gschwind Leistungen erbracht hat und

begründen Sie Ihre Antwort. Ohne Begründen werden keine Punkte erteilt.

Obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers. L. Gschwind ist NBU versichert, da sie als

Arbeitnehmerin mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet. 1.0 Punkte

b.) Nennen Sie die Sozialversicherung, die für Sonja Gschwind Leistungen erbracht hat und

begründen Sie Ihre Antwort. Ohne Begründen werden keine Punkte erteilt.

Unfallrisiko ist via obligatorische Krankenpflegeversicherung (Heilungskosten) versichert. Keine

NBU Deckung via obligatorischer Unfallversicherung des Arbeitgebers, da weniger als 8 Std. pro

Woche beschäftigt.

1.0 Punkte

c.) Eine der zwei Schwestern muss mit einer Franchise und einem Selbstbehalt rechnen. Nen-

nen Sie den Namen der betroffenen Schwester und begründen Sie Ihre Antwort.

Frau Sonja Gschwind muss eine Franchise sowie einen Selbstbehalt selber übernehmen, da sie

Leistungen aus der Krankenversicherung erhält. 1.0 Punkte

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Aufgabe 6 2.5 Punkte

Sie erhalten eine Abrechnung der Unfallversicherung für einen Mitarbeiter, der vom 10.01.2017

(Unfalltag) bis und mit 31.01.2017 infolge eines Unfalls zu 100% am Arbeitsplatz fehlte. Der Mitar-

beiter hat einen Monatslohn von CHF 7‘800 den er 13x erhält. Für seine beiden Kinder erhält er

monatlich je CHF 250 Kinderzulagen. Korrigieren Sie untenstehende Abrechnung:

Korrektur

Jahreslohn CHF 93‘600 101‘400...........…..

Kinderzulagen CHF 0 ……… 6‘000 …………..

Versicherter Jahreslohn gemäss UVG CHF 93 600 ………107‘400 ………..

Anzahl Taggelder gemäss UVG 22 …………19 (13.1-31.1.).

Höhe des Taggelds pro Tag gemäss UVG CHF 208 …………235.40 (107 400/365*80%).

Pro richtigen Betrag/Zahl je 0.5 Punkte

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Aufgabe 7 6.0 Punkte

Eine Mitarbeiterin, arbeitete seit drei Jahren in einem Warenhaus als Verkäuferin in einem Teilzeit-

verhältnis. Vorher war sie fünf Jahre nicht erwerbstätig. Sie erwartete nun ihr zweites Kind und

informierte den Vorgesetzten, dass sie in fünf Monaten (anfangs März 2017) die Geburt ihres zwei-

ten Kindes erwartet.

a.) Zählen Sie zwei gesetzliche Voraussetzungen auf, die diese Mitarbeiterin erfüllen muss,

damit sie eine Mutterschaftsentschädigung aus der EO erhält.

Bei der Geburt Arbeitnehmerin sein, 9 Monate obligatorisch AHV versichert und davon 5 Monate

erwerbstätig gewesen sein. (= 3 Voraussetzungen, zwei genügen) 1.0 Punkte

b.) Diese Mitarbeiterin ist auf ihr Einkommen sehr angewiesen, sie möchte darum rasch an ih-

ren Arbeitsplatz zurückkehren. Die Geburt war am 1. März 2017, am 01.04.2017 möchte

sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Erklären Sie stichwortartig, ob die Arbeitsaufnahme am

01.04.2017 möglich ist oder nicht. Begründen Sie Ihre Antwort. Unbegründete Antworten

werden nicht bewertet.

Die Arbeitsaufnahme ist am 01.04.2017 nicht möglich, da ein Arbeitsverbot von 8 Wochen besteht.

2.0 Punkte

c.) Das Einkommen dieser Mitarbeiterin betrug vor der Geburt CHF 4‘000 monatlich. Diesen

Monatslohn erhielt sie 13 Mal. Zusätzlich erhielt sie für ihr erstes Kind eine monatliche Kin-

derzulage von 200.--. Errechnen Sie ein Mutterschaftstaggeld pro Tag aufgrund dieses

Einkommens. Zeigen Sie Ihren Berechnungsweg auf.

13 x CHF 4000.00 = CHF 52 000.00 / 360 * 80% = 115.55 1.0 Punkte

d.) Errechnen Sie die Gesamtüberweisung (Mutterschaftsentschädigung und Anteil Sozialver-

sicherungen), die der Arbeitgeber erhält, wenn diese Mitarbeiterin nach 10 Wochen die Ar-

beit wieder aufgenommen hat.

10 Wochen = 70 Tage

70 * 115.55 = 8 088.50 plus 6.225% AHV/IV/EO – Beiträge 503.50 2.0 Punkte

= CHF 8 592.00

Es gibt Ausgleichskassen, die rechnen auch einen FAK-Anteil ab, demzufolge auch richtig.

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Aufgabe 8 4.0 Punkte

Die Firma LAXA AG muss Mitarbeitende entlassen. Dazu gehört auch Peter Fridli (45-jährig). Er

war seit über 5 Jahren in diesem Unternehmen angestellt. Die Stellesuche ist schwierig, nach acht

Monaten hat Peter Fridli wieder eine neue Anstellung gefunden.

a.) Beschreiben Sie stichwortartig die Massnahmen, die einerseits die Pensionskasse des al-

ten Arbeitgebers und andererseits dieser Mitarbeiter beim Austritt in Bezug auf die Pensi-

onskasse ergreifen mussten.

Massnahmen Pensionskasse des alten Arbeitgerbers:

Berechnung der Austrittsleistungen / Überweisung der FZL. Sie hat bei diesem Mitarbeiter die In-

formation verlangt, wohin das Freizügigkeitskapital überwiesen werden muss. 1.0 Punkte

Massnahmen von Peter Fridli:

Der Mitarbeiter musste ein Freizügigkeitskonto eröffnen oder eine Freizügigkeitspolice abschlies-

sen und die PK informieren, wohin das Geld überwiesen werden soll. 1.0 Punkte

b.) Dieser Mitarbeiter hat für seine Eigentumswohnung einen Vorbezug von CHF 40 000 aus

der Pensionskasse gemacht. Muss er diesen Betrag beim Austritt aus der Firma an die bis-

herige Pensionskasse zurückbezahlen? Begründen Sie die Antwort.

Nein. Solange dieser Mitarbeiter die Wohnung selbst bewohnt, muss der Betrag nicht zurück-

bezahlt werden. 1.0 Punkte

c.) Peter Fridli bezog während der stellenlosen Zeit Arbeitslosentaggeld. Erklären Sie, welche

Risiken er während dieser Zeit im BVG versichert hatte.

Die Risiken Tod und Invalidität, das Risiko Alter ist während der Arbeitslosigkeit nicht mehr

versichert. 1.0 Punkte

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Aufgabe 9 4.0 Punkte

Zwei Kollegen Pius Furrer und Leo Tanner treffen sich am Feierabend zu einem Bier. Beide stehen

im Jahr 2017 kurz vor ihrer Pensionierung und tauschen sich über ihre finanzielle Situation nach

der Pensionierung aus. Pius hat eine Pensionskasse nach einem Beitragsprimat und ist nur obliga-

torisch versichert. Leo hat eine etwas bessere Situation, seine Pensionskasse hat ein Leistungs-

primat.

a.) Errechnen Sie die monatliche Altersrente von Pius Furrer mit folgenden Angaben:

Alterskapital: CHF 550 000 (im Monat der Pensionierung)

Umwandlungssatz: 6.8 %

Zins auf Alterskapital 1.25% (per 31.12.2016)

CHF 3 116.65 (6.8% von CHF 550 000 / 12) 1.5 Punkte

b.) Errechnen Sie die monatliche Altersrente von Leo Tanner mit folgenden Angaben:

AHV-Pflichtiger Jahreslohn CHF 150 000 (Stand Pensionsalter)

Versicherter Lohn CHF 125 325 (Stand im Monat der Pension)

Altersrente gemäss Reglement 35% des versicherten Lohns

Zins auf Alterskapital (per 31.12.2016) 1.25%

CHF 3 655.31 (35% von CHF 125 325 /12) 1.5 Punkte

c.) Ist Leo Tanner aufgrund seines versicherten Lohns (Aufgabe b.) überobligatorisch oder ob-

ligatorisch versichert? Begründen Sie Ihre Antwort.

Leo Tanner ist überobligatorisch versichert. Der max. versicherte Lohn beträgt im BVG

CHF 59 925.00 1.0 Punkte

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Aufgabe 10 6.0 Punkte

Kreuzen Sie an, ob folgende Aussagen richtig oder falsch sind.

Aussage richtig falsch

Als Beitragszeit in der Arbeitslosenversicherung zählen, die in der EU zurückgelegte Beitragszeiten als EU-Staatsangehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

X

Eine arbeitslose Person muss innerhalb der letzten 3 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung

mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen.

X

Eine arbeitslose Person muss grundsätzlich jede Arbeit unver-züglich annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahme-pflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die einen Arbeitsweg von täglich mehr als 4 Stunden notwendig macht.

X

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeit-nehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist.

X

Der Arbeitgeber muss während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungs-beiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100 % des Lohnes) bezahlen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

X

Die Anteile der Arbeitgeber oder der Arbeitgeberinnen an die AHV, IV, EO und ALV für die Ausfallzeiten werden von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet;

X

Pro richtigem Kreuz 1.0 Punkte

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Aufgabe 11 4.0 Punkte

Mit unten stehender Tabelle bestimmen Sie, wie die aufgeführten Auszahlungen in welchen Sozi-

alversicherungen beitragspflichtig sind.

J = Ja beitragspflichtig / N = Nein, nicht beitragspflichtig

Füllen Sie die Tabelle entsprechend aus. Es werden nur vollständig ausgefüllte und komplett rich-

tige Zeilen bewertet.

Pro korrekte / vollständige Zeile 0.5 Punkte / Total 4 Punkte

Auszahlungen Betrag CHF

AHV IV

EO ALV 1oder 2

BU Oblig.

NBU Oblig.

Dienstaltersgeschenk für 20 Jahre Barauszahlung

3‘000.00 J J J J J

EO-Entschädigung für Militärdienst

1‘950.00 J J J N N

Unfalltaggeld der SUVA

4‘175.00 N N N N N

Lohnanteil über CHF 12‘350.00 pro Monat

750.00 J J J N N

Kilometerentschädigung für Geschäfts-fahrten

720.00 N N N N N

Monatslohn für einen 67-jährigen / 5 Std pro Woche

1‘300.00 N N N J N

Ferienentschädigung auf Stundenlohn bei einem Mitarbeiter mit 20 Stunden pro Woche

950.00 J J J J J

Familienzulagen für einen Mitarbeiter mit einem 100% Pensum

200.00 N N N N N

Aufgabe 12 1.5 Punkte

Ein Mitarbeiter erhielt im Monat Februar 2017 eine Lohnerhöhung, da er neue Aufgaben überneh-

men musste. Sein Monatslohn betrug im Januar 2017 CHF 6 000 (x 13). Der neue Lohn ab Febru-

ar 2017 beträgt CHF 6 500 (x13).

a.) Nennen Sie die administrativen Massnahmen, welche die Personalverantwortliche gegenüber

der Pensionskasse ergreifen muss. Begründen Sie die Massnahme, ohne Begründung wird die

Antwort nicht bewertet.

Neuer Lohn bei der PK melden, damit die neuen Abzüge errechnet werden können, diese werden

dem AG mitgeteilt, Auswirkungen auch auf den PK-Ausweis. (1.0 Punkte)

b.) Errechnen Sie den neuen BVG Abzug für den Monat Februar 2017. Die Abzüge erfolgen 12

Mal. Der Abzug für den Mitarbeiter beträgt 7 %.

13* 6 500 = 84 500 – 24 675 = 59 825 / 12 = 4 985.41 * 7% = 348.97 (0.5 Punkte)

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Aufgabe 13 8.0 Punkte

Eine Mitarbeiterin (ledig und kinderlos) wird aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze im Stunden-

lohn bezahlt. Basis für den Stundenlohn bildet ein Monatslohn von CHF 6‘500 (x12). Zusätzlich

zum Stundenlohn werden Ferien- und Feiertagsentschädigungen ausgerichtet.

Basis Ferien : 5 Wochen

Basis Feiertage: 12 Tage

Gearbeitete Stunden im Monat März 2017: 90

Wöchentliche Arbeitszeit 42.5 Stunden

Die BVG-Abzüge werden vom Jahreslohn von CHF 78 000 minus Koordinationsabzug berechnet

und in 12 Lohnläufen abgezogen.

Abzüge gemäss Arbeitsvertrag:

BVG 9.80% (Anteil Mitarbeiterin)

NBU 1.65 % (Anteil Mitarbeiterin)

Krankentaggeld 0.85% (Anteil Mitarbeiterin)

Vervollständigen Sie untenstehende Tabelle für die Lohnabrechnung des Monats März 2017.

Bezeichnung Ansatz Anzahl Betrag Total

Stundenlohn (12*6500)/(52*42.5) 35.29 90 3 176.10

Ferienentschädigung (5*100/47) 10,64% 337.93 Feiertagsentschädigung (2.4*100/44.6) 5,38%

170.87

Brutto 3 684.90

AHV/IV/EO 3 684.90 5,125% -188.85

ALV 1 3 684.90 1,10% -40.53

ALV 2 0,00 0,50% 0,00

BVG 78 000 – 24 675/12 4 443.75 9,80% -435.48

Krankentaggeld 3 684.90 0,85% -31.32

NBU-Prämie 3 684.90 1,65% -60.80

Sozialabzüge

-756.98

Nettoauszahlung

2 927.92

per 31.03.2017 auf Konto XY XCVBV Auch gerundete Zahlen sind richtig / richtig errechnete Zeile ausser Totalsummen je 1.0 Pkt.

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Punktzahl 50

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Hinweis: Keine Punkte werden erteilt bei richtigem „ja“ oder „nein“, aber falscher Begründung.

1. Personenrecht / OR Allgemeiner Teil / Vertragsrecht Gesellschaftsrecht

1.1. Entscheiden Sie durch Ankreuzen, welche Willensäusserung nachfolgend umschrieben wird. unverbindlicher Antrag bzw. Einladung zu einer Offertstellung unbefristeter, verbindlicher Antrag

befristeter, verbindlicher Antrag

Annahme eines Antrags

a) Eine Weinhandelsfirma macht auf ihrer Website im Internet folgendes Angebot: „Chambolle-Musigny AOC Vielles Vignes 2013 für Fr. 79.--".

b) Eine Bank schreibt ihrem Kunden:

„Wir bieten Ihnen den gewünschten Kontokorrentkredit mit einer Limite von Fr. 250'000.- zu einem Zinssatz von 4¾% an, jederzeit kündbar mit zwei Monaten Kün-digungsfrist, wenn Sie uns den Kreditantrag bis am 31. März zurücksenden.“

3

c) Ein Kunde schreibt einem Lieferanten:

„Ihr Angebot ist interessant. Wir bestellen 1‘000 Stück, sofern Sie den Preis je Stück um Fr. 3.-- ermässigen.“

1.2. Sachverhalt: Bettina K. möchte ihren Leder-Fauteuil neu überziehen lassen. Aus diesem Grund be-

gibt sie sich ins Möbel-Atelier Hegglin, sucht das Leder aus und bittet um einen Kostenvoranschlag. Wenige Tage später erhält sie folgenden Voranschlag:

„2.5 m2 Leder Black Cherry NT5 zu Fr. 290.-- per m2 Fr. 725.-- + 4½ h Arbeit zu Fr. 100.-- je h 250.-- Fr. 975.--

Bettina K. teilt dem Möbel-Atelier mit, sie sei mit der Offerte einverstanden und werde den Fauteuil in

den nächsten Tagen vorbeibringen, damit er überzogen werden kann. Zwei Tage nach Vertragsabschluss erhält sie einen Telefonanruf von M. Hegglin, der sich für den bedauerlichen Rechnungsfehler in seiner Offerte entschuldigt. Wie man leicht aus der Berechnung ersehen könne, koste die Arbeit Fr. 450.--, sodass das Überziehen auf total Fr. 1'175.-- zu stehen komme. Damit ist die Kundin nicht einverstanden und erklärte, sie beharre auf dem verbindlich offe-rierten Preis von Fr. 975.--. M. Hegglin ist der Meinung, es sei ein Vertrag über Fr. 1‘175.-- gültig zustande gekommen.

a) Wer von den beiden ist im Recht? Begründen Sie Ihren Entscheid und nennen Sie auch den Ge-

setzesartikel inkl. Absatz, auf den Sie sich dabei gestützt haben. Moritz Hegglin ist im Recht (½ P). Weil die Preisberechnung Bestandteil der Offerte war, handelt es sich um einen Rechnungsfehler (1 P) im Sinne von Art. 24. Abs. 3 OR 2½ (1 P), der zu berichtigen ist.

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Variante: Das Möbel-Atelier Hegglin hat folgenden Kostenvoranschlag unterbreitet: „Überzug Ihres Fauteuils mit Black Cherry NT5 zum Pauschalpreis von Fr. 975.--“. Zwei Wochen später teilt Hegglin Bettina K. mit, er habe sich verrechnet. Der richtige Preis betrage

Fr. 1‘175.--. Bettina K. ist nicht bereit, den um Fr. 200.-- höheren Preis zu akzeptieren. Darauf erklärt Moritz Hegglin, unter diesen Umständen verzichte er auf die Ausführung des Auftrags. Dazu sei er berechtigt, weil der Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums für ihn unverbindlich sei.

b) Von welcher entscheidenden Frage hängt es ab, ob Hegglin gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR

wegen Erklärungsirrtums vom Vertrag zurücktreten kann? Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei einer Differenz von Fr. 200.-- um eine „erhebliche“ Preisdifferenz handelt. 1½ richtig oder falsch

1.3. Sachverhalt: Claudia F. kommt bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Obwohl sie von diesem Ereignis am härtesten betroffen ist, gilt sie nicht als Geschädigte im rechtlichen Sinne, die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche stellen kann.

Warum können die Angehörigen von Claudia F. keine Ansprüche in deren Namen und auf deren Rechnung geltend machen?

Die Persönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Recht und Pflichten zu haben, endet mit dem Todes eines Menschen (1 P); Art. 31 ZGB (1 ). 2

1.4. Sachverhalt: Sandro G. bezahlte die Gebühr für die Drogistenfachprüfung von Fr. 800.-- über das E-

Banking seiner Bank. Aus Unachtsamkeit klickte er bei der Erfassung der Zahlung auf die Schaltfläche „Dauerauftrag“ statt „Einzelzahlung“. Dieses Versehen bemerkt er erst zwei Monate später aufgrund des Bankauszugs. Er löscht den Dauerauftrag sofort und gelangt am gleichen Tag mit der Bitte an den Veranstalter der Prüfung, ihm die doppelt bezahlte Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Nennen Sie den Gesetzesartikel, aufgrund dessen der Prüfungsveranstalter verpflichtet ist, die zweite

Zahlung zurückzuerstatten. Art. 62 OR (Art. 63 OR gelten lassen) richtig oder falsch 2

1.5. Sachverhalt: Der 36-jährige Jürgen F. ist als Fahrer beim Carunternehmen Morf Reisen AG ange-

stellt. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.6‰ wurde ihm von der Administrativbehörde den Führerausweis für zwei Monate entzogen. Während dieser Zeit ist Jürgen F. somit an der Arbeitsleistung verhindert. Die Arbeitgeberin hat keine Möglichkeit, ihm wäh-rend dieser 2 Monate eine andere Arbeit zuzuweisen.

a) Hat Jürgen F. während der Zeit des Fahrausweisentzugs Anspruch auf Lohn? Begründen Sie

Ihre Antwort und nennen Sie auch den Gesetzesartikel, auf den Sie sich bei Ihrer Antwort stüt-zen.

Jürgen F. hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung (½ P), weil er seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat (1 P); Art. 324a OR (1 P). 2½

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b) Ist die Arbeitgeberin berechtigt, gestützt auf Art. 329b OR den jährlichen Ferienanspruch von Jürgen F. zu kürzen? Wenn ja, warum und um wie viel; wenn nein, warum nicht.

Weil Jürgen F. seine Arbeitsverhinderung selbst verschuldet hat (1 P), kann die Arbeit- geberin seinen Ferienanspruch um jeden vollen Monat der Verhinderung um 1/12 kürzen.

Also 2 x 1/12 = ⅙. (1 P) 2

c) Wie gross ist der gesetzliche jährliche Ferienanspruch von Jürgen F.? 4 Wochen 1

1.6. Sachverhalt: Die Werbeagentur Weber & Partner ist im Handelsregister als Kollektivgesellschaft ein-

getragen. Gesellschafter sind Doris Weber und Cedric Clerc. Seit drei Monaten wurden die Mietzinse für die Büroräumlichkeiten nicht mehr bezahlt. Die Vermieterin will die Betreibung einleiten und stellt Ihnen folgende Frage: „Muss ich zuerst die Kol-lektivgesellschaft betreiben oder kann ich direkt den Gesellschafter Clerc betreiben, weil der ja mit seinem privaten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haftet?“

a) Welche Antwort geben Sie der Vermieterin? Nennen Sie auch den Gesetzesartikel inkl. Absatz,

auf den Sie sich bei Ihrer Antwort gestützt haben. Gemäss Art. 568 (1 P) Abs. 3 OR (1 P) kann der einzelne Gesellschafter erst dann betrie- ben werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst, d.h. vorliegend, wenn der Konkurs eröffnet worden ist. Bevor die Vermieterin den Gesellschafter Clerc betreiben kann, muss sie die 2½ Konkurseröffnung über die Gesellschaft herbeiführen (½ P).

Sachverhalt: Im weiteren Gespräch erklären Sie der Vermieterin, primär sollte der 5-jährige Mietvertrag mit einer Restlaufzeit von 4 Jahren so schnell wie möglich aufgelöst werden.

b) Gestützt auf welchen Gesetzesartikel kann die Vermieterin versuchen, die vorzeitige Auflösung

des Vertrages herbeizuführen. Geben Sie auch an, in welcher Form die Vermieterin der Mieterin Frist ansetzen und welche Zahlungsfrist sie ansetzen muss.

Die Vermieterin muss der Mieterin schriftlich (1) eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (1 P) setzen und androhen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist der Mietvertrag gekündigt

werde; Art. 257d OR (1 P). 3

1.7. Sachverhalt: In den Kaufverträgen eines Gebrauchtwagenhändlers, der ausschliesslich an Käufer verkauft, welche die Wagen privat nutzen, steht folgende Klausel: „Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln der Kaufsache verjährt 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs.“

Wie ist diese Klausel rechtlich zu qualifizieren? Weil der Händler im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit handelt (½ P) und der Käufer den Wagen privat nutzt (½ P), ist diese Klausel, welche die Verjährungsfrist bei gebrauchten

Sachen auf weniger als ein Jahr festsetzt, ungültig (1 P); (Art. 210 Abs. 4 lit. a OR). 2

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1.8. Sachverhalt: Die X AG erzielte im abgelaufenen Jahr einen Umsatzerlös von 42 Millionen Franken. Im Vorjahr waren es 38 Millionen Franken. Die Zahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt fiel von 260 im Vorjahr auf 240 im abgelaufenen Jahr. Die Bilanzsumme betrug im Vorjahr 21 Millionen Fran-ken, im abgelaufenen Jahr 23 Millionen Franken.

Die Kosten für die Revision der Jahresrechnung sollen möglichst tief gehalten werden. a) Ist es rechtlich zulässig, dass die X AG ihre Jahresrechnung nur eingeschränkt prüfen lässt? Die

Antwort ist zu begründen. Auch der Gesetzesartikel inkl. Absatz und Ziffer ist zu nennen. Eine eingeschränkte Revision ist nicht möglich (½ P). Art. 727 Abs. 1 (½ P) Ziff. 2 (½ P) OR Sowohl im abgelaufenen Jahr als auch im Vorjahr wurden jeweils zwei der drei Schwel- 2½ lenwerte überschritten, also ist eine ordentliche Revision zwingend (1 P).

Aktionäre, die 6% des Aktienkapitals vertreten, verlangen eine ordentliche Revision. b) Ist das eine genügend grosse Zahl von Aktionären, die in jedem Fall die Durchführung einer or-

dentlichen Revision erzwingen können? Die Antwort ist zu begründen. 6% reichen nicht. (1 P). Es müssten mindestens 10% sein (½ P). 1½ 2. Ehe- und Erbrecht

2.1. Sachverhalt: Valerie hinterliess bei ihrem Tod den Ehemann Adrian sowie ihren Vater und die Schwester Jana. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Jedoch hat der Ehemann Adrian aus erster Ehe den Sohn David. Valerie hatte noch den Halbbruder Mark, aus erster Ehe der Mutter.

a) Geben Sie auf der Leerzeile den gesetzlichen Erbanspruch der betreffenden Personen in Bruch-teilen an.

4

Adrian 1½ P; Vater 1 P; Mark und Jana je ½ P; David ½ P

b) Wie gross ist die freie Quote?

Pflichtteilsgeschützt sind der Vater und der Ehemann Adrian. Ihr Pflichtteil beträgt je ½ ihres Erbanspruchs. Ehemann: ½ von ¾ = ⅜ = 6/16 (1 P) Vater: ½ von ⅛ = 1/16 total: 7/16 (1 P); freie Quote: 9/16 ( ½ P) Folgefehler beachten 2½

Mutter Vater

Valerie Adrian Jana Mark

David

¾

0

1/16 1/16

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Variante: Der Ehemann Adrian ist vier Monate vor Valerie verstorben. c) Tritt David im Nachlassverfahren der verstorbenen Valerie an die Stelle seines vorverstorbenen

Vaters? Das Zutreffende ist anzukreuzen.

Ja Nein 1½

2.2. Entscheiden Sie durch Ankreuzen, welcher Gütermasse der Volvo V90 bzw. die Schlafzimmereinrich-tung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zuzuordnen sind.

EGF = Eigengut Frau ErF = Errungenschaft Frau EGM = Eigengut Mann ErM = Errungenschaft Mann

EGF ErF EGM ErM

a. Weil die Unterhaltskosten zu hoch sind, wird der vom Ehemann in die Ehe gebrachte Aston Martin verkauft und aus dem Verkaufserlös ein Volvo V90 als Familienwagen gekauft.

1

b. Der vom Ehemann in die Ehe gebrachte Aston Martin wird bei einem Verkehrsunfall total zerstört. Mit der von der Kaskoversicherung aus-bezahlten Versicherungssumme wird der Volvo V90 gekauft.

1

c. Die vom Ehemann in die Ehe gebrachte Schlafzimmereinrichtung wird ersetzt. Die neue Einrichtung wird aus dem Arbeitsverdienst der Ehe-frau finanziert.

1

3. Strafrecht

3.1. Sachverhalt: H. Balzac bestellt bei der Informatica SA telefonisch einen Hochleistungsdrucker Sister CDW 3000 für Fr. 1‘800.- auf Rechnung. Er weiss auf Grund seiner finanziellen Situation genau, dass er nicht in der Lage sein wird, den Drucker zu bezahlen, was ihm aber egal ist. Der Drucker wird, ohne dass die Informatica SA weitere Fragen stellt, geliefert und Balzac bezahlt nicht. Eine Betreibung der Informatica SA gegen Balzac endet mit einem Verlustschein. Die Informatica SA erstattet in der Folge Strafanzeige und es kommt zum Strafverfahren. Balzac wird freigesprochen.

a) Welche Straftat stand hier zur Diskussion? (Als Antwort genügt der Gesetzesartikel.)

Beachten Sie den Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) im Anhang. Art. 146 StGB bzw. Betrug 1 b) Entscheiden Sie durch Ankreuzen, welche Tatbestandsmerkmale der von Ihnen in Aufgabe 3.1.a.

festgestellten Straftat im vorliegenden Fall erfüllt bzw. nicht erfüllt sind. (Hinweis: Mindestens ein Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt.) Tatbestandsmerkmal erfüllt nicht erfüllt Vorsatz Bereicherungsabsicht Arglist 2 Vermögensdisposition des Geschädigten Vermögenschaden des Geschädigten je falsches oder fehlendes Kreuz ½ Punkt Abzug

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4. Schuldbetreibung und Konkurs

4.1. Sachverhalt: Kurt Zweifel, wohnhaft in Rüschlikon ZH, betreibt in Wädenswil ZH eine Metzgerei, ge-mäss Handelsregisterauszug in der Rechtsform einer Einzelunternehmung.

K. Zweifel hat von der Firma Frigotec GmbH telefonisch eine neues Kühlaggregat bestellt. Drei Tag später wurde das Gerät geliefert und eingebaut. Ein Mitarbeiter der Frigotec GmbH liess sich die Lie-ferung und den Einbau auf seinem Arbeitsrapport von Zweifel schriftlich bestätigen. Weil die Rech-nung über Fr. 2‘158.-- trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurde, leitete die Frigotec GmbH die Betreibung ein.

a) Entscheiden Sie durch Ankreuzen, welches Betreibungsamt (BA) für die Durchführung der Be-

treibung örtlich zuständig ist. BA Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg BA Wädenswil 1½

Sachverhalt: Am Freitag, 3. März, wird Zweifel der Zahlungsbefehl zugestellt. b) Nennen Sie den Tag, an dem die Rechtsvorschlagsfrist abläuft. Beachten Sie den Auszug aus der ZPO im Anhang. Montag, 13. März 1½

Sachverhalt: Kurt Zweifel hat fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, hat die FrigoTec GmbH beim zuständigen Gericht ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eingereicht.

c) Beschreiben Sie zwei mögliche Einwendungen, welche Zweifel vor Gericht vorbringen könnte,

um zu begründen, warum er seiner Meinung nach den geforderten Betrag nicht schuldet. - Der unterschriebene Arbeitsrapport stelle keine durch Unterschrift bekräftigte Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar, somit liege kein provisorischer Rechts- öfnungstitel vor. - das gelieferte Kühlaggregat funktioniere mangelhaft (und er habe den Mangel sofort 3 gerügt). - er habe erst nach der Unterschrift festgestellt, dass ein anderes als das bestellte Kühl- aggregat eingebaut worden sei. - seine Unterschrift auf dem Arbeitsrapport sei gefälscht - eine andere sinnvolle Einwendung d) Vervollständigen Sie den nachfolgenden Satz, indem Sie das fehlende Wort einsetzen: Kurt Zweifel müsste seine Einwendungen vor Gericht nicht beweisen, sondern nur

glaubhaft machen. 1

Annahme: Kurt Zweifel werde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für nicht bezahlte Mehrwertsteuerschulden betrieben.

e) Kreuzen Sie an, in welchem Betreibungsverfahren die Steuerschuld vollstreckt wird. Betreibung auf Pfädnung Betreibung auf Konkurs 1

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Prüfungszeit 2 Stunden

Punktzahl 100

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Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2016 Fallstudie

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Teilaufgabe 1: Geldflussrechnung und Finanzierung (16 Punkte) Aufgabe 1.1

Vermögensanlage Ja Nein Begründung

Darlehen von 500 an eine Partnerunternehmung mit Rück-zahlungsfälligkeit am 15.03.2017. Die Bonität des Schuld-ners ist tadellos, die Rückzahlung ungefährdet und das Darlehen ist zusätzlich pfandbesichert.

Einwandfreie Bonität und Rückzahlung innerhalb von 90 Tagen ab Bilanzstichtag

Seit 01.10.2016 gehaltene Aktien einer Start-Up-Firma für Online-Kreditvermittlungen mit Kaufpreis 100. Die Titel wiesen per 30.11.2016 einen Wert von 60 und per 31.12.2016 einen Wert von 120 aus.

Die Aktien unterliegen sehr wesentlichen Wertschwankungen

100 Aktien mit Kaufpreis von total 50, die ausserbörslich gehandelt werden. Eine Kursstellung (Möglichkeit zum Verkauf) für ca. 20 Aktien erfolgt alle 2 bis 3 Wochen.

Die Titel sind nicht äusserst liquide

An der Schweizer Börse gehandelte Warrants (Call-Optionen) auf ABB-Aktien.

Optionen unterliegen immer wesentlichen Wertschwankungen

100 Aktien des Logistikers Lagerhäuser Aarau AG. Diese Titel sind täglich ausserbörslich gehandelt. Täglich können ca. 500 Stück gehandelt werden. Die Volatilität ist äusserst gering wie bei Schweizer Bundesobligationen.

Liquide und nur unwesentliche Kurs-schwankungen

Aufgabe 1.2

Definition Zwischentotal nach dem Geschäfts- und Investitionsbereich (Cashflow operativ +- Cashflow Investitionsbereich) oder Veränderung der Liquidität ohne Finanzierungsbereich

Wichtigkeit eines lang-fristig positiven Free Cash Flows

- Möglichkeit Dividenden auszuschütten - Möglichkeit (finanzielles) Fremdkapital zurückzuzahlen - Tätigung von Erweiterungsinvestitionen aus den eigenen

Mitteln - So sind die substanzerhaltenden Investitionen aus

eigenen Mitteln gedeckt - Massstab für die Selbstfinanzierung von Investitionen

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Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2016 Fallstudie

LÖSUNG Seite 2 von 9

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Aufgabe 1.3

a)

- Zinsverpflichtungen / Kapitalkosten - Rückzahlungsverpflichtungen - Schlechtere Bonität für die Zukunft - Teilweise Abhängigkeit

b)

- Zukünftige Minderheitsaktionäre, die mitreden und zu berücksichtigen sind - Weniger Dividende (bei gleichbleibenden Gewinnen) - Verminderung der Eigenkapitalrendite

c)

Es handelt sich um eine Zwischenform von Fremd- und Eigenfinanzierung. Es handelt es sich um Fremdkapital, das in Eigenkapital umgewandelt werden kann oder zusätzlich Beteiligungspapiere erworben werden können. Es handelt sich auch um Fremdkapital, das substanziell Eigenkapital darstellt (weil ein Ausfallrisiko analog dem Eigenkapital) besteht.

Beispiele: Wandelanleihe, Optionsanleihe, Darlehen mit Rangrücktritt

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Teilaufgabe 2: Revisionsarten (5 Punkte)

1. Unterschied Einholen, Prüfen von externen Informationen (z.B. Saldo-bestätigungen von Kunden und Lieferanten) sowie Bank-bestätigungen

2. Unterschied Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS)

3. Unterschied Empfehlung an die GV zur Annahme der Jahresrechnung

Weitere Lösungen: Inventurpräsenz der Revisionsstelle, Prüfung/Aufdeckung deliktischer Handlungen und Ge-setzesverstösse, Umfassende Berichterstattung an Verwaltungsrat, Rotation des leitenden Revisors (alle 7 Jahre), Prüfung Lagebericht ob keine Falschaussagen gegenüber der Jah-resrechnung bestehen

Teilaufgabe 3: Direkte Steuern (19 Punkte)

Aufgabe 3.1 Verlustverrechnung

Steuerlich verrechenbarer Verlustvortrag Ende 2016

Total Verluste (2003-2012) -12'900

Jahresgewinne (bis 2015) +8'150

Ende Jahr 2013 noch verrechenbare Verluste 11'000 (bis 2006)

= Noch verrechenbarer Verlust 2016 TCHF -2’850

Artikel des DBG 67

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Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2016 Fallstudie

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Aufgabe 3.2 Ersatzbeschaffung

a) Soll Haben Betrag TCHF

Maschinen Verbindlichkeiten Lieferanten 1’500

Verbindlichkeiten Lieferanten Maschinen 1’000

WB Maschinen Maschinen 700

Artikel, Absatz des DBG Art. 64, Abs. 1 (& Abs. 3)

b) Soll Haben Betrag TCHF

Maschinen Verbindlichkeiten Lieferanten 900

Verbindlichkeiten Lieferanten Maschinen 1’000

WB Maschinen Maschinen 700

Maschinen Veräusserungserfolg 100

c) Soll Haben Betrag TCHF

Forderungen Verkauf Maschinen 1’000

WB Maschinen Maschinen 700

Maschinen Rückstellungen (Ersatzbeschaffung) 300

Artikel, Absatz des DBG Art. 64, Abs. 2

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Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2016 Fallstudie

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Teilaufgabe 4: Mehrwertsteuern (14,5 Punkte)

Aufgabe 4.1

Beurteilen und begründen Sie, ob die Aufwendungen für den Kauf der Beteiligung zum Vorsteuerabzug be-rechtigen.

Ja, Aufwendungen berechtigen zum Vorsteuerabzug

Es liegt eine „qualifizierte“ Beteiligung (mind. 10%) vor

Artikel des MWSTG

Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 MWSTG

(Nennung von Art. 9 MWSTV ist nicht korrekt, da bereits eine unternehmerische Tätigkeit besteht; Art. 9 MWSTV verweist auf Art. 10 Abs. 1 MWSTG)

Aufgabe 4.2

Verkauf der Geschäftsliegenschaft

Wie kann der Verkauf der Geschäftsliegenschaft aus Sicht der MWST erfolgen? (alle Möglichkeiten)

Ohne Option als ausgenommene Leistung

Mit Option

(freiwilliges) Meldeverfahren

Artikel des MWSTG oder MWSTV (für alle Mög-lichkeiten)

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG

Art. 38 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 104 Bst. a MWSTV

Vermietung von einzelnen Räumen der Geschäftsliegenschaft

Wie kann die Vermietung der Geschäftsräumlichkei-ten aus Sicht der MWST erfolgen?

(alle Möglichkeiten mit all-fälliger Bedingung)

Ausgenommen, aber optierbar, wenn die Räume durch den Mieter nicht ausschliesslich für private Zwecke genutzt werden. Unter privaten Zwecken wird gemäss Verwaltungspraxis die Nutzung für Wohnzwecke verstanden.

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Aufgabe 4.3

Richtig Falsch

a) Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von Liegen-schaften benötigt werden, sind mindestens 20 Jahre aufzubewah-ren.

X

b) Bei einer MWST-Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerver-waltung (ESTV) muss die Veriset Küchen AG auch die Revisions-berichte zur eingeschränkten Revision vorlegen.

X

c) Dividenden, die vereinnahmt werden, stellen aus der Sicht der MWST von der Steuer ausgenommene Umsätze dar.

X

d) Bei der Ankündigung einer MWST-Kontrolle (Art. 78 MWSTG) handelt es sich um eine verjährungsunterbrechende Handlung gemäss Art. 42 Abs. 2 MWSTG.

X

e) Der Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug, der Ueli Jost (Allein-inhaber der Veriset Küchen AG) für die Benützung des Geschäfts-fahrzeugs mittels Lohnabzug belastet wird, muss als Vorsteuer-korrektur im Eigenverbrauch mit der MWST abgerechnet werden.

X

f) Der Verkauf von Boden stellt aus der Sicht der MWST eine von der Steuer ausgenommene Leistung dar.

X

Teilaufgabe 5: Löhne und Sozialversicherungen (20,5 Punkte)

Aufgabe 5.1 Berufliche Vorsorge

Beschreiben Sie stichwort-artig die Hauptunterschiede bezüglich Risikoträger der aktuellen Lösung bei der Swiss Life zu einer eigenen, autonomen Pensionskasse.

Sammelstiftung:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen keinerlei Risiken, Alter/Todesfall/Invalidität trägt alles die Versicherungsgesell-schaft

Autonome Pensionskasse:

Alle Risiken trägt die Pensionskasse (kann zu Sanierungsbei-trägen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern führen)

Erklären Sie stichwortartig den Unterschied zwischen den Systemen Beitrags- und Leistungsprimat an-hand der Leistungsberech-nung.

Beim Beitragsprimat werden die Leistungen aufgrund der einbezahlten Beiträge und Zinsen berechnet.

Beim Leistungsprimat werden die Leistungen im Voraus in % des versicherten Lohnes definiert.

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Anhand von zahlreichen Fragen von Mitarbeitenden erklären Sie warum nicht der ganze BVG-Beitrag (Arbeitgeber&Arbeitnehmer) als Sparbeitrag gutge-schrieben wird.

Ein Teil der BVG-Beiträge werden als Risikoprämie (Versiche-rungsprämie) verwendet zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität. Nur der darüber hinausgehende Beitrag wird als Sparbeitrag dem persönlichen «Konto» gutgeschrieben.

Für einen Mitarbeitenden, der in 3 Jahren in Pension geht, beträgt der Gesamt-umwandlungssatz 5,3%. Der Mitarbeiter fragt Sie, warum der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8% nicht zur Anwendung kommt. Erklären Sie stichwortartig den Sachverhalt.

Der gesetzliche Umwandlungssatz gilt nur für den obligatori-schen Sparteil. Im Überobligatorium sind die Pensionskassen frei, deshalb kann ein tieferer Gesamtumwandlungssatz resul-tieren wenn jemand über ein überobligatorisches Spargutha-ben verfügt.

Aufgabe 5.2 Lohnausweis

a)

Ziffer/Buchstabe Lohnaus-weis & allenfalls Betrag

Feld F ankreuzen (kein Betrag)

b)

Ziffer/Buchstabe Lohnaus-weis & allenfalls Betrag

Kein Ausweis

c)

Ziffer/Buchstabe Lohnaus-weis & allenfalls Betrag

Feld F ankreuzen (kein Betrag)

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d)

Ziffer/Buchstabe Lohnaus-weis & allenfalls Betrag

Feld 13.1.1 ankreuzen (Betrag muss nicht deklariert werden, kann aber mit CHF 2'200 ausgewiesen werden)

e)

Ziffer/Buchstabe Lohnaus-weis & allenfalls Betrag

Feld 13.3 Betrag CHF 3’800

f)

Ziffer/Buchstabe Lohnaus-weis & allenfalls Betrag

Kein Ausweis

Teilaufgabe 6: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (10 Punkte)

Aufgabe 6.1 Betreibungsarten

Forderung Betreibung auf

Konkurs

Betreibung auf

Pfändung

Betreibung auf

Pfandverwertung

Brigitta Beringer, nicht im Handelsregis-ter eingetragen, für Planungsarbeiten privat (Einbauschränke Mietwohnung)

X

Küchen Gehring GmbH für gelieferte Küchenschränke zum Einbau bei einem Kunden

X

Sepp Roggenmoser für Planungsarbei-ten am mittlerweile fertiggebauten Ein-familienhaus (eingetragenes Bauhand-werkerpfandrecht)

X

Kurt Rösti (Inhaber Einzelunternehmung Schreinerei im HR eingetragen) für gelie-ferte Materialien für Einbauschränke in der Schreinerei.

X

Suzanne Wider ist Teilhaberin der Kol-lektivgesellschaft Wider&Belz. Sie hatte im privaten Einfamilienhaus nach 30 Jah-ren eine Küche auf Mass fertigen lassen.

X

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Aufgabe 6.2 Schuldner mit Wohnsitz im Ausland

a)

Rechtsbehelf

zur Sicherung

Arrest (auf Vermögensgegenstand im Wallis)

b)

Vorgehen mit Frist

Betreibung oder Klage einreichen innert 10 Tagen

Teilaufgabe 7: Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER (15 Punkte)

Aufgabe 7.1 Leasingverträge

Fräsmaschine

Antwort (Finanzierungsleasing/operatives Leasing)

Begründung

Operatives Leasing

Kein Kriterium erfüllt

Schneidemaschine

Antwort (Finanzierungsleasing/operatives Leasing)

Begründung

Finanzierungsleasing

Nutzungsdauer = Leasingdauer

Barwert Raten & Kaufoption ca. = Barkaufpreis

Lastwagen

Antwort (Finanzierungsleasing/operatives Leasing)

Begründung

Finanzierungsleasing

Barwert Raten & Kaufoption = Barkaufpreis

Vertragsdauer ca. = Nutzungsdauer

(Bei Finanzierungsleasing genügt je 1 Begründung)

Aufgabe 7.2 Latente Steuern

Veränderung

Passiv latente Steuern TCHF 600 x 18% = TCHF 108

Schlussbestand

Passiv latente Steuern TCHF 3'000 x 18% = TCHF 540