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Eier, Ei- und EiweiSersatzstoffe. 21 bzw. Eis hinzugez/ihlt. Zieht man den tats/~chhchen Wassergehalt ab, so ergibt sich der Fremd- wassergehalt. Wurst so!l keine Zus~tze an irgendwelchen Mahlprodukten, Milchpulver, Grieben, Soja, Eingeweiden, Teerfarbstoffen, zugesetzten natfirhehen Farben, Verdiekungsmitteln, Konservierungsmittehl und Fremdwasser enthalten, der Fettgehalt der Wfirste so]l nicht fiber 50% liegen. Werden die Wfirste naeh ihrer Zusammensetzung bezeiehnet, so'mug diese richtig angegeben werden. Die als Hfillen ffir Wfirste verwendeten D~rme und Eingeweide mfissen rein sein und dfirfen an Zus/~tzen auger SMz nichts enthalten. Als ,,Wurst" werden alle Erzeugnisse bezeichnet, die in natiirliehe oder kfinst]iche D/irme eingeffillt in ihrer/~ugeren Beschaffenheit als Wfirste anzusehen sind. w729. Leberwiirste sind aus Leber mit oder ohne Zugabe yon Speisefetten, Fleiseh, Gewfirzen versehiedener Art, Sardellen, Saceharose, Glucose, Itonig, Nitriten und Nitraten herzustellen. Ffir Leberwfirste anderer Art. ist aueh die Mitverwendung yon Blur vorgesehen. w732. Boekwurst wird aus FMsch hergestellt, gekocht und nicht gekoeht. Als Zus~tze sind Eier, frische Milch, Gewfirze, Mahlprodukte und eine ganze Reihe yon Sondergewfirzen aufgeffihrt. w733. Ffir Schweinswurst sind die allgemeinen Erfordernisse an Wurst nach w728 zu erffillen. Die alleinige Verwendung yon SchweinefMsch ist vor'geschrieben. w729. Ohne besondere Angaben fiber den Wassergehalt folgen allgemeine Anforderungen fiber verschiedene Wurstarten, darunter aueh Frankfurter und Wiener. w736. Als Leber schlechthin darf nur Kalbsleber in den Verkehr kommen. Gefrorene Leber mug als solche bezeichnet werden. In den w167 737 bis 740 werden :Begriffsbestimmungen ffir verschiedene Arten und Stficke yon Fleisch gegeben. Es schlieBen sich entsprechende Angaben fiber im wesen~lich fleischhaltige Zubereitungen an (w167 741--749). w 750. Am Schlug finden sich Vorschriften, die dazu bestimmt sind zu verhfiten, dab nur als Tier- futter geeignetes Fleisch ffir den menschliehen GenuB abgegeben wird. JF. Egger (Mannheim). Eier, Ei- und Eiweiflersatzstoffe. USA. Verkehr mit frisehen Eiern. Gesetz des Staates Pennsylvania (UNA) vom 10. Juli 1919 unter Beri'teksichtigung der bis zum 18. April 1941 ergangenen ~4"nderungen. -- (Nach der im Umdruck vorliegenden Verlautbarung.) Werden Eier als ,,Frische Eier", ,,Ganz frische Eier", ,,Frisch gelegte Eier" oder i~hnlich angeboten, so mfissen sie den yon der Landwirtschaftsabteilung aufgestellten Anforderungen genfigen. In diesem Fulle darf die GrSBe der Luftkammer im Ei nicht fiber 2/s ZoH (6,5 mm) hinausgehen. Der Dotter muB siehtbar und beweglich sein, das EiweiB klar. Der Keim darf keine wesentliche Entwicklung zeigen. Bei einer im ullgemeinen gesunden Partie sind im Grog- handel &bweichungen bis zu 10% zugelassen, doch mfissen mindestens 8% der Eier keine gr5Bere Luftkummer als eine solehe yon 3/s Zo!l ttShe (9,3 ram) aufweisen. Sichtbare Keimentwicklung ist zugelassen, der Dotter mug beweglich sein, das Eiweig hell. Im Kleinhandel mfissen yon 12 Eiern mindestens 10 diesen niedersten Anforderungen genfigen. Eier, die diesen Mindest- anforderungen nicht genfigen, kSnnen nur als ,,Eier" schleehthin verkauft werden. Haben sie irgendeine Behandlung mit Paraffin oder in anderer Weise erfahren, so dfirfen sie nur als ,,beban- delte Eier" bezeichnet werden. F. Egger (Mannheim).

Eier, Ei- und Eiweißersatztoffe

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Page 1: Eier, Ei- und Eiweißersatztoffe

Eier, Ei- und EiweiSersatzstoffe. 21

bzw. Eis hinzugez/ihlt. Zieht man den tats/~chhchen Wassergehalt ab, so ergibt sich der Fremd- wassergehalt. Wurst so!l keine Zus~tze an irgendwelchen Mahlprodukten, Milchpulver, Grieben, Soja, Eingeweiden, Teerfarbstoffen, zugesetzten natfirhehen Farben, Verdiekungsmitteln, Konservierungsmittehl und Fremdwasser enthalten, der Fettgehalt der Wfirste so]l nicht fiber 50% liegen.

Werden die Wfirste naeh ihrer Zusammensetzung bezeiehnet, so'mug diese richtig angegeben werden. Die als Hfillen ffir Wfirste verwendeten D~rme und Eingeweide mfissen rein sein und dfirfen an Zus/~tzen auger SMz nichts enthalten.

Als ,,Wurst" werden alle Erzeugnisse bezeichnet, die in natiirliehe oder kfinst]iche D/irme eingeffillt in ihrer/~ugeren Beschaffenheit als Wfirste anzusehen sind.

w 729.

Leberwiirste sind aus Leber mit oder ohne Zugabe yon Speisefetten, Fleiseh, Gewfirzen versehiedener Art, Sardellen, Saceharose, Glucose, Itonig, Nitriten und Nitraten herzustellen. Ffir Leberwfirste anderer Art. ist aueh die Mitverwendung yon Blur vorgesehen.

w 732.

Boekwurst wird aus FMsch hergestellt, gekocht und nicht gekoeht. Als Zus~tze sind Eier, frische Milch, Gewfirze, Mahlprodukte und eine ganze Reihe yon Sondergewfirzen aufgeffihrt.

w 733.

Ffir Schweinswurst sind die allgemeinen Erfordernisse an Wurst nach w 728 zu erffillen. Die alleinige Verwendung yon SchweinefMsch ist vor'geschrieben.

w 729.

Ohne besondere Angaben fiber den Wassergehalt folgen allgemeine Anforderungen fiber verschiedene Wurstarten, darunter aueh Frankfurter und Wiener.

w 736.

Als Leber schlechthin darf nur Kalbsleber in den Verkehr kommen. Gefrorene Leber mug als solche bezeichnet werden.

In den w167 737 bis 740 werden :Begriffsbestimmungen ffir verschiedene Arten und Stficke yon Fleisch gegeben. Es schlieBen sich entsprechende Angaben fiber im wesen~lich fleischhaltige Zubereitungen an (w167 741--749).

w 750. Am Schlug finden sich Vorschriften, die dazu bestimmt sind zu verhfiten, dab nur als Tier-

futter geeignetes Fleisch ffir den menschliehen GenuB abgegeben wird. JF. Egger (Mannheim).

Eier, Ei- und Eiweiflersatzstoffe. USA.

Verkehr mit frisehen Eiern.

Gesetz des Staates Pennsylvania (UNA) vom 10. Ju l i 1919 unter Beri'teksichtigung der bis zum 18. Apri l 1941 ergangenen ~4"nderungen. - - (Nach der im Umdruck vorliegenden Verlautbarung.)

Werden Eier als ,,Frische Eier", ,,Ganz frische Eier", ,,Frisch gelegte Eier" oder i~hnlich angeboten, so mfissen sie den yon der Landwirtschaftsabteilung aufgestellten Anforderungen genfigen. In diesem Fulle darf die GrSBe der Luftkammer im Ei nicht fiber 2/s ZoH (6,5 mm) hinausgehen. Der Dotter muB siehtbar und beweglich sein, das EiweiB klar. Der Keim darf keine wesentliche Entwicklung zeigen. Bei einer im ullgemeinen gesunden Partie sind im Grog- handel &bweichungen bis zu 10% zugelassen, doch mfissen mindestens 8% der Eier keine gr5Bere Luftkummer als eine solehe yon 3/s Zo!l ttShe (9,3 ram) aufweisen. Sichtbare Keimentwicklung ist zugelassen, der Dotter mug beweglich sein, das Eiweig hell. Im Kleinhandel mfissen yon 12 Eiern mindestens 10 diesen niedersten Anforderungen genfigen. Eier, die diesen Mindest- anforderungen nicht genfigen, kSnnen nur als ,,Eier" schleehthin verkauft werden. Haben sie irgendeine Behandlung mit Paraffin oder in anderer Weise erfahren, so dfirfen sie nur als ,,beban- delte Eier" bezeichnet werden. F. Egger (Mannheim).

Page 2: Eier, Ei- und Eiweißersatztoffe

22 Gesetze und Verordnungen.

Fiir die mensehliche Erniihrung ungeeignete Eier. Gesetz des Staates Pennsylvania vom 11. Miirz 1909 unter BeriZclcsichtigung der bis einschliefllich 24. Ju l i 1941 vorgenommenen Xnderungen. - - (Nach der im Umdruek vorliegenden Verlautbarung.)

Der Handel und die Weiterverarbeitung yon Eiern, die ffir die Ern~hrung ungeeignet sind, ist vorher anzumelden. Handel und Weiterverarbeitung dfirfen nut in Geb~uden erfolgen, in denen keine Weiterverarbeitung yon zur Ern/~hrung bestimmten Eiern stattfindet. Werden bei der Weiterverarbeitung yon Eiern fiir Ern~hrungszwecke ungeeignete Eier festgestellt, so sind diese in besondere Beh~tltnisse auszuseheiden und dutch Zugabe yon Petroleum zu denaturieren. Die Behaltnisse sind durch einen breiten roten Streifen zu kermzeiehnen. Sie sind alle 24 Std. zu entlceren und diirfen aueh sp/~ter nicht ffir Eier, die der Ern~hrung dienen sollen, verwandt werden. Den Vorschriften des Gesetzes unterliegen auch gefrorene Eier and Brucheier. Die Weiterver- arbeitung angebriiteter Eier bedarf besonderer Genehmigung, Die Beh~ltnisse zu ihrer Auf- bewahrung miissen besonders gekennzeichnet sein. Es ist untersagt yon BauernhSfen, Htihner- farmen und anderen Pl~tzen, wo junge Hfihnehen gezfichtet werden, angebriitete Eier an an- dere Plgtze zu bringen, es sei dcnn, dab diese angebriiteten Eier angebroehen und denaturiert sind. Irgendwie verdorbene Eier diirfcn zu Zwecken der menschliehen Ernghrung nichg weiter verar- be r e t werden. 2'. Egger (Mannheim).

Milch und Milcherzeugnisse. Niedersachsen.

Herstellung und Vertrieb von Trinkmilch A.

Verordnung des Niedersdchsischen L a n d e s m i n i s t e r i u m s v o m 15. S e p t e m b e r 1953. (Nieders~ehs. Ges.- u. VO.-BI. 1953, S. 71.)

w AUgemeines.

Trinkmileh A ist Milch, die den Vorsehriften dieser VO. entsprieht. Sic darf nur yon Molke- reien im Sinne des w 29 der 1. VO. zur Ausfiihrung des Milchgesetzes hergestellt werden. Die Herste]lung ist augerdem an die Genehmigung des Ministeriums gebunden.

w

Rindviehbest~nd. Die Tierbests yon denen die Mi]eh gewonnen wird, mtissen dem anerkannten Tuberkulose-

tilgungsverfahren und dem anerkannten Abortus-BA~G-Bek~tmpfungsverfahren angesehlossen sein. Sie miissen als frei yon Tuberkulose und Abortus-BA~G anerkannt sein undes diirfen keine Eutererkrankungen vorliegen.

w

Behandlung der Milch beim Erzeuger. Die Milch ist unmittelbar naeh dem Melken dureh Wattefil ter zu seihen, zu liiften und zu

kfihlen. w

Kannen und andere Gef~ge. Trinkmileh A daft nur in besonders gekennzeiehneten Kannen aus nichtrostendem Stahl,

eloxiertem Aluminium oder verzinntem Stahlblech bef6rdert werden. Alle mit der Milch in Beriih- rung kommenden Gef~Be und Ger~te sind sorgf~ltig mit anerkannten Reinigungsmitteln zu reinigen.

w

Besehaffenhelt und Bearbeitung der Anlieferungsmileh. Abgesehen yon den Mlgemeinen Vorschriften des Milehgesetzes mug die zu Trinkmiloh A

bestimmte Mfleh noah folgenden Bedingungen geniigen- Der S~uregrad daft 7,6 Grade naoh 8OXLETI~-H]~KEL nieht iibersohreiten, der pit-Weft nieht unter 6,6 liegen.

Die Anlieferungsmileh vom Vortage mug bei der Reduktaseprobe mit Methylenblau min- destens 41/~ Std. nieht entf~rbt werden.

Die Milch ist sp~testens 18 Std. naeh dem Melken zu reinigen und zu erhitzen bzw. tief zu ktihlen.

Die auf Trinkmileh A zu verarbeitende Milch ist bei der Molkerei getrennt yon der fibrigen Milch zu sammeln und zu stapeln und getrennt welter zu beh~ndeha.