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EIN EUROPÄISCHER BETRIEBSRAT WOZU DIENT DAS ? der Ordnungsrahmen

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EIN EUROPÄISCHER BETRIEBSRAT WOZU DIENT DAS ?

der Ordnungsrahmen

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der Ordnungsrahmen

● EBR Regelung : drei Rechtsdokumente

● die Richtlinien 1994/45 und 2009/38

● Umsetzung in nationales Recht

● ihre Vereinbarung

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● 94/45 oder 2009/38 ?

● vor dem 22.09.1996 geschlossene Vereinbarungen “Artikel 13”

keine obligatorische Neuverhandlungunterliegen nicht den Anforderungen der Richtlinienkönnen weiter angewendet oder überarbeitet worden

● zwischen 22.09.1996 und 4.06.2009 geschlossene Vereinbarungen “Art.6”

keine generelle Verpflichtung zur Neuverhandlungunterliegen der Richtlinie 2009/38

● zwischen 5.06.2009 und 5.06.2011 abgeschlossene oder überarbeitete Vereinbarungen

unterliegen der Richtlinie 94/45unterliegen nicht den Anforderungen der Richtlinie 2009/38können weiter angewendet oder überarbeitet worden

● ab 6.06.2011 geschlossene Vereinbarungen

unterliegen der Richtlinie 2009/38

der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● bestehende Vereinbarungen

Art. 13 Art. 6

am Ablaufdatum und keine Untereinkunft für

Verlängerung oder Überarbeitung

wesentliche Änderungen der Struktur (Fusion, Übernahme, Spaltung) und keine Bestimmungen oder Konflikt zwischen Bestimmungen von geltenden Abkommen

Anwendung2009/38

100 (+)

oderAnpassung

+ min.jedes bestehenden EBR

BVGwährend der Verhandlungenerfolgt die Aufgabenwahrnehmungdurch die bestehenden EBR

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● betroffene Unternehmen

150150

(+)(+)

150150

(+)(+)

10001000(+)(+)

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● “herrschendes Unternehmen”

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● Beginn der Verhandlungen

und

Verpflichtung die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien auf die die Richtlinie

Anwendung findet weiterzuleiten

100 100 (+)

oder

BVG

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● Besonderes Verhandlungsgremium

2009/38

1994/45

12%

5%

28%

55%

5%

12%

28%

55%

2/3

NO ! SachverständigeGewerkschafts-Organisationen vor und nach

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● Inhalt des Abkommens

● oder ... ein Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren

+ ausgewogene Vertretung nach Tätigkeit, Kategorien und Geschlecht

der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

betroffenen Unternehmen

x2

Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen

finanziellen und materiellen Mittel

Zusammensetzung

Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren

+ Modalitäten für die Abstimmung zwischen nationaler und

Europäischer Ebene

Funktion des engeren

Ausschusses

Laufzeit und Neuaushandlungsverfahren

+ Modalitäten für die Änderung oder Kündigung, wann Neuaushandlung

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● länderübergreifende Angelegenheiten

+ ?

Präambel : die Arbeitnehmer müssen angemessen informiert und angehört werden wenn Entscheidungen die sich auf sie auswirken außerhalb des Mitgliedstaats in dem sie beschäftigt sind getroffen werden

Angelegenheiten die die Gruppe insgesamt oder mindestens zweiUnternehmen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen

Präambel : Angelegenheiten die, ungeachtet der Zahl der betroffenenMitgliedstaaten, für die Europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der

Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen von Belang sindoder Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten

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● Definitionen● Unterrichtung

● Anhörungdie Einrichtung eines Dialogs und den Meinungsaustausch

der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

zu einem Zeitpunktin einer Weisein einer inhaltlichen Ausgestaltung die es ermöglicheneine Stellungnahme abzugeben zu den vorgeschlagenenMaßnahmen, die berücksichtigt werden kann

die Übermittlung von Informationen zu einem Zeitpunkt in einer Weise in einer inhaltlichen Ausgestaltung die dem Zweck angemessen sindund es ermöglichen Kenntnis zu nehmen der behandelten Frage und diese zu prüfen die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten Anhörungen vorzubereiten

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● Rolle der Vertreter

die lokalen Vertreter oder die Belegschaft insgesamt

informieren

über die Mittel verfügen die erforderlich sind um die

Rechte auszuüben die sich aus die Richtlinie ergeben

kollektiv die Interessen der Arbeitnehmer vertreten

Schulungen erhaltenohne Lohn- bzw

Gehaltseinbußen zu erleiten

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● Abstimmung EBR / einzelstaatlichen Arbeitnehmervertretungen

● subsidiäre Vorschriften : Anwendung

Modalitäten in der Vereinbarung festgelegt

unbeschadet der nationalen Praktiken

falls keine Modalitäten : Unterrichtung und Anhörung auf die zwei Ebenen

Präambel : EBR vor oder gleichzeitig unterrichtet

BVG

6 Monate3 Jahre

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● subsidiäre Vorschriften : Befugnisse des EBR

Unternehmensstruktur

Beschäftigungslage und Entwicklung

Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen

wirtschaftliche und finanzielle Situation

neue Arbeits- und Fertigungsverfahren

Änderungen der Organisation Investitionen

€€€€

Massenentlassungen

€Entwicklung der

Geschäfts- Produktions- und Absatzlage

Verlagerungen der Produktion

UnterrichtungUnterrichtung + Anhörung

Sitzung mit der Leitungeine mit Gründen versehene Antwort auf

etweige Stellungnahme erhalten

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der Ordnungsrahmen DIE RICHTLINIEN

● subsidiäre Vorschriften : praktische Aspekte

EBR

1/Land 3 – 30

1 pro Tranche oderBruchteil von 10%/ Land (mind. 10)

engeren Ausschussmax. 3, sofern gerechtfertigt

max. 5, sofern gerechtfertigt

1 Sitzung / Jahr

vorbereitende Sitzung in Abwesenheit der Leitung

Kosten für 1 Sachverständige

außergewöhnliche Sitzungen

finanzielle undmaterielle Mittel

die Arbeitnehmer informieren

Art. 10

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● welche Umsetzung ?

● Land der zentrale Leitung für die Organisation des EBR/BVG● andere Länder für Bezeichnung/Wahl der Mitglieder●

● Deutschland : Gesetz vom 28 Oktober 1996

● zentrale Leitung hat die Gewerkschaften über die Bildung eines BVG und seine Zusammensetzung zu unterrichten

● 1/Land +1 >25% +2 >50% +3 >75%

● bestellt vom Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder Betriebsrat

● Frauen und Männer entsprechend bestellt

● 1/Land +1 >20% +2 >30% +3 >40% +4 >50% +5 >60% +6 >70% +7 >80%>10.000 +1 >20% +3 >30% +5 >40% +7 >50% +9 >60% +11 >70% +13 >80%

der Ordnungsrahmen NATIONALES RECHT

Sanktionen die wirksam, abschreckend und angemessen sind

BVG

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the legal framework● Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder

gefaßt ; Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen

● EBR wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ; sie vertreten den EBR im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse

● Ausschuß wann ≥ 9 Mitgliedern3 Mitgliedern von 3 Mitgliedstaaten

● Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein

● vertrauliche Informationen können geteilt werden mit den anderen Mitgliedern des EBR, örtlichen Arbeitnehmervertretern, Arbeitnehmer-vertretern im Aufsichtsrat, Dometchern und Sachverständigen

● Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe für Verletzung der Vertraulichkeit ; Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr oder Geldstrafe für andere Verstöße ; Bußgeld bis zu DEM 30.000 für Ordnungswidrig Handeln

der Ordnungsrahmen NATIONALES RECHT

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der Ordnungsrahmen NATIONALES RECHT

● weitere Beispiele● Niederlande

Umweltschutzein Sachverständige pro Thema auf die Tagesordnung

● BelgienGewerkschaften können eine Klage einbringendie erforderliche Zeit um alle Mitarbeiter zu informieren

● Schweden1 zusätzliche interne Sitzung pro Jahrdas Recht eine Klage vor die Gerichte zu bringen

● Spanien60 Stunden/Jahr für alle MitgliederListe von schwere/sehr schwere Straftaten

● Portugal25 Stunden/Monatgeringe/schwere/sehr schwere Straftaten für jeden Artikel

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der Ordnungsrahmen IHRE VEREINBARUNG

siehe Aktivität “Bewertung Qualität der Vereinbarung”

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Wollen sie davon mehr wissen ?

www.etuc.org

www.etui.org

www.worker-participation.eu

www.ewcdb.eu

www.sda-asbl.org

www.europa.eu