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Dr. Rainer Ambrosy | Kanzler Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens an Hochschulen in NRW www.uni-due.de Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens an Hochschulen in NRW mit HIS FiBu Arbeitskreis „Hochschulrechnungswesen und Steuern“, Dresden, 7.2.2008 Dr. Rainer Ambrosy, Kanzler der Universität Duisburg-Essen

Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens an Hochschulen in NRW mit HIS FiBu

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Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens an Hochschulen in NRW mit HIS FiBu Arbeitskreis „Hochschulrechnungswesen und Steuern“, Dresden, 7.2.2008 Dr. Rainer Ambrosy, Kanzler der Universität Duisburg-Essen. Rechnungswesen an Hochschulen Gründe für die Veränderung des Rechnungswesens - PowerPoint PPT Presentation

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Einführung des kaufmännischen

Rechnungswesens an Hochschulen in

NRW mit HIS FiBu

Arbeitskreis „Hochschulrechnungswesen und Steuern“, Dresden, 7.2.2008

Dr. Rainer Ambrosy, Kanzler der Universität Duisburg-Essen

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Agenda

• Rechnungswesen an Hochschulen– Gründe für die Veränderung des Rechnungswesens– System des „Neuen (doppischen) Rechnungswesens“

• Einführung des Neuen Rechnungswesens an den Hochschulen in NRW– notwendige Schritte– Anforderungen des Arbeitskreises Hochschulrechnungswesen der Universitätskanzler an

ein Neues Hochschulrechnungswesen

• Projekt Einführung des kaufmännischen Rechnungswesen auf der Basis von HIS FiBu an 8 Pilothochschulen

– Entwurf Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO)– Verwaltungsvorschriften zur HWFVO– Richtlinien– Projektplan– Projektorganisation

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„Keine Alternative zum Systemwechsel beim Rechnungswesen“

• Anfang November 2007 hat der Arbeitskreis „Integrierte Verbundrechnung“ auf der 3. Hamburger Fachtagung zur Reform des staatlichen Rechnungswesens ein Thesenpapier für den erforderlichen Wechsel von der Kameralistik zur Integrierten Verbundrechnung auf Basis der Doppik vorgestellt. Der Kreis namhafter Wissenschaftler untermauert damit nochmals die Forderung nach dem längst überfälligen Systemwechsel des Rechnungsstils für alle öffentlich-rechtlichen Ebenen (Innovative Verwaltung, Heft 1-2 2008, S. 10-13).

• In 20 Thesen wird diese Auffassung begründet. Danach gehen von der (erweiterten) Kameralistik erhebliche Fehlsteuerungen, Verschuldungsgrade sowie ein Abkoppeln von internationalen Rechnungslegungsstandards aus.

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Gründe für die Veränderung der Hochschulrechnung

• Transparenz von Kosten und Leistungen

• Globalisierung der Universitätshaushalte

• Bereitstellung von Informations-grundlagen zur Budgetierung/ Mittelverteilung/ Ressourcenallokation

• Effizienzsteigerung/ Wirtschaftlichkeit

• Informationsbereitstellung für Planungs- und Steuerungsprozesse der Hochschulleitung

Quelle: Schlussbericht des Arbeitskreises „Hochschulrechnungswesen“ (Okt. 1999)

• strategische und operative Entscheidungsunterstützung • Herbeiführung von Kostenbewusstsein • öffentliche Finanzmittelknappheit/ Sparzwang • externe Rechenschaftslegung• gesetzliche Vorgaben/ Verpflichtungen • Umwandlung von Hochschulen in Körperschaften• Vergleichbarkeit zwischen Hochschulen

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Arbeitskreis Hochschulrechnungswesender Universitätskanzler: Anforderungen an ein Hochschulrechnungswesen

Ein Hochschulrechnungswesen sollte

• die Hochschulprozesse unterstützen,

• alle relevanten Rechnungslegungsvorschriften (z.B. öffentliches Recht, Haushaltsrecht, kamerale Verwendungsnachweise und Abschlüsse, statistische Anforderungen usw.) erfüllen,

• Auswertungen aller Art zulassen,

• zentrale und dezentrale Informations-/Planungserfordernisse sowie Nutzerfunktionen erfüllen,

• Hochschulprodukte und -leistungen abbilden und

• hochschulspezifische Erfolgsrechnungen beinhalten.

Quelle: Schlussbericht des Arbeitskreises „Hochschulrechnungswesen“ (Okt. 1999)

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Rechnungswesen an HochschulenTrend zur Anwendung der kaufmännischen Buchführung

Kameralistik

Kaufmännisches Rechnungswesen

Kameralistik+ Option für Hochschulen zur Einführung einer kaufmännisch orientierten Rechnungslegung(Bsp. Landesbetriebe, Modellprojekte)

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Stakeholder im Hochschul-Rechnungswesen

Hochschul-vergleiche

(Benchmarking)

Professoren

MIWFT

Rektorateund Verwaltungen

Dekanateund Institute

Drittmittelgeber

Steuerbehörden

Statist. Ämter

Finanzministerium

Hochschul-Rechnungswesen

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Einführung eines Neuen Rechnungswesens

„Mehr als nur die Eröffnungsbilanz ...“

Projektmanagement

EDVOrganisation & Schulung

Haushalt & KLR

Vermögen

Doppische Haushaltsstrukturen &

interne Steuerung

Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz

Einführung doppisches Finanzwesenverfahren

Organisationsstrukturen & Verantwortlichkeiten

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Das Drei-Komponenten-System

Finanzrechnung Bilanz

Aktiva Passiva

Einzahlungen./. Auszahlungen

Liquiditätssaldo

Ergebnisrechnung

Ergebnissaldo

Vermögen

Liquide Mittel Fremdkapital

EigenkapitalErträge./. Aufwendungen

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Aufgabenbereiche zur Doppik-Einführung

Aufgaben-bereiche

Projekt-management

VermögenKosten- und Leistungs-rechnung

DoppischerHaushalt

Datenver-arbeitung

Organisations-entwicklung

Projekt- organisation

Projekt- kommunikation

Projekt- controlling

Eröffnungs- bilanz

Vermögens- erfassung u. -bewertung

Abstimmung

Anlagen- buchhaltung

Kostenarten- u. stellenplan

Produktplan u.

Kostenträger- struktur

Verrechnung Personalkosten

Int. Leistungs- verrechnung

Berichtswesen

etc.

Gesetzl. Vor- aussetzungen

Kontenplan

Budgetierung

Haushalts- planung

Vorbereitende Arbeiten zum doppischen Echtbetrieb

Jahresabschluss

Berichtswesen

DV-Planung u. Auswahl

Vertrags- verhandlungen

Implement.

DV-Schulungen

Finanzbuch- haltung und

Kasse

Anlagenbuch- haltung

Bewirtschaft.

Controlling

(Fach-) Schulungen

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Rahmen eines kaufmännischen Rechnungswesen an Hochschulen in NRW

FMK AK HS ReWe

z.B. VKR

(Verwaltungskontenrahmen)

(verbindlicher Kontenrahmen für Bund u. Länder)

VKR-NRW(Abbildung von Landes-Spezifika)

Greifswalder Grundsätze zum HS ReWe

z.B.Allgemeiner

Kontenrahmen für deutsche Universitäten

Orientierung am

HGB/GoB

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Standards des BL-AKKLR / Doppik

FM NRW

?Abstimmung und Interessenklärung

MIWFT Hochschulen

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H o c h s c h u l e nEinrichtung und Körperschaft

S t a a t

Rechtsstellung – bisher in NRW…

GG Art.5 Abs.3

HRG §§ 58 Abs.1 und 59

HG §§ 106, 107 und 108

Grundgesetz

Bund

Land (NRW)Fachaufsicht

Recht- u. Zweck-mäßigkeit

Rechtsaufsicht

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Das Hochschulfreiheitsgesetz in NRW ab 1.1.2007 (HFG)

Hochschulen sind nunmehr als autonome Körperschaften dauerhaft für ihre eigene Existenz verantwortlich:

• für ihre Liquiditätssicherung

• für ihr Risikomanagement

• für den Erhalt ihres Vermögens

Wie in anderen Bundesländern auch, wurde ein Hochschulrat eingesetzt, der das Präsidium in strategischen Fragen berät und die Aufsicht über deren Geschäftsführung ausübt.

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H o c h s c h u l e nAutonomie und Wettbewerb

S t a a t

Rechtsstellung – ab 01.01.07 in NRW (HFG)

GG Art.5 Abs.3

HRG §§ 58 Abs.1 und 59

HFG § 2

Grundgesetz

Bund

Land (NRW)

New Public Management (§§ 5, 6 HG NRW)

Rechtsaufsicht

§ 76 FHG

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NRW-Projekt: Projektbeteiligte Einführung HIS FiBu• 8 Pilothochschulen in NRW:

• RWTH Aachen• Universität Bonn• Universität Dortmund• Fachhochschule Dortmund• Universität Duisburg-Essen (Start: 1.1.2008)• Universität zu Köln• Hochschule Niederrhein• Universität Siegen

• HIS GmbH

• Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (MIWFT) NRW

• Universität Bochum, FH Bochum, FH Bonn-Rhein-Sieg arbeiten mit M 1 der Fa. MACH auf kameraler Basis. Laufende Software-Ausschreibungen der Universität Münster sowie der FH Münster.

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Projektplan

Konzeptions-phase

TestbetriebBewertung Anfangs-

bestände für dieEröffnungsbilanz

Aufnahme Produktions-

betrieb

•Abstimmung und Projektclearing •Projektkonzept

•Aufbau Projekt- Organisation

•Info- Veranstaltungen

•Sach- Kontenrahmen/-plan

•VerknüpfungenKostenartenplan

•Jahres-Berichte, Inventur-richtlinie

•Abnahme Software•Pläne Betrieb•allg. Orga-Konzept

•Einrichten Sach-konten

•Konfiguration/•Transformation Buchungen

•Schulung key user

•Import Anfangs-bestände, Ab-schreibungen

•Testbetrieb

•Bewertung vonAnlagen, Vorräten,unfertigen Leistungen und Rückstellungen•Zertifizierung der HIS-FiBu durch PWC

•Übernahme Testsystem in Produktionsum-gebung

•Abnahme Produktions-betrieb

Informations-und Start-

phase

bis 10/2006 bis Ende 06/2007 bis 10/2007 bis 12/2007bis 12/2007

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ProjektorganisationLenkungsausschuss

Hochschulübergreifende AG

Kanzler der Pilothochschulen

HIS GmbH

UAG Sachkontenplan/Buchungsrichtlinien

UAG Inventarisierung/Anlagen-

buchhaltung

Hochschulinternes Projektteam

Projektoordinator

Hochschule-HIS

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Zusammensetzung/Aufgaben Lenkungsausschuss

Zusammensetzung:

• Kanzler der Pilothochschulen• HIS GmbH• Hochschulübergreifende Arbeitsgruppe

Aufgaben:

• Projektbezogene Grundsatzentscheidungen• Abnahme der Projektergebnisse

Tagungsfrequenz:

Geplant: nach Abschluss der Konzeptphase sowie zum Ende des Projektes

Sprecher:

Dr. Rainer Ambrosy, Kanzler der Universität Duisburg-Essen

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Zusammensetzung/Aufgaben hochschulübergreifende AG

Zusammensetzung:

• 2 Vertreter je Pilothochschule

Aufgaben:

• Hochschulübergreifender Erfahrungsaustausch• Präzisierung der Projektorganisation • Arbeits- und Zeitplanung des Projektes

Tagungsfrequenz:

• 3-wöchentlich

Moderation:

• Herr Oppelt, HIS GmbH

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Zusammensetzung/Aufgaben UAG Sachkontenplan/Buchungsrichtlinien

Zusammensetzung:

• Vertreter der Pilothochschulen

Aufgaben:

• Erstellung eines Hochschulkontenrahmens• Erstellung einer Kontierungsanweisung • Erstellung einer Buchungsrichtlinie• Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch in der Testphase von HIS FIBU

Tagungsfrequenz:

• 3 - wöchentlich

Moderation:

• Vertreter der HIS GmbH

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Zusammensetzung/Aufgaben UAG Inventarisierung/Anlagenbuchhaltung

Zusammensetzung:

• je ein Vertreter der Pilothochschulen

Aufgaben:

• Erstellung eines Grundkonzeptes (gemeinsame Bewertungs- und Inventarisierungsrichtlinie)• Vorbereitung der Erstinventur (Planung des Ablaufs, Vereinbarung gemeinsamer Termine,

Erarbeitung gemeinsamer Formulare)• Begleitung und Umsetzung der Inventur

Tagungsfrequenz:

• 3- wöchentlich

Moderation:

• Herr Hein, HIS GmbH

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Zusammensetzung/Aufgaben hochschulinternes Projektteam

Zusammensetzung Universität Duisburg-Essen:

• Mitarbeiter der Bereiche Einkauf/Anlagenerfassung, Buchhaltung, Finanzmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung, Drittmittel, Controlling, Personal und Organisation, Datenverarbeitung

• Unterstützung durch Mitarbeiter HIS GmbH

Aufgaben:

• Unterstützung der Projektdurchführung• Umsetzung der Beschlüsse der Unterarbeitsgruppen sowie der daraus folgenden

Arbeitsschritte• Mitwirkung an der Erarbeitung eines Organisationskonzeptes

Tagungsfrequenz:

• Nach Bedarf

Moderation:

• Interne Projektleitung

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Die Ergebnisse:

• Komplette Erstellung der Komponenten eines Kaufmännischen Rechnungswesens; d.h.:

• Verabschiedung der rechtlichen Rahmenbedingungen in enger Abstimmung mit dem Ministerium unter Einbeziehung der Interessen der Hochschulen.

• Bewertungsrichtlinie• Buchungsrichtlinie• Inventurrichtlinie• Kontenpläne• Gliederung Wirtschaftsplan (kameral und kaufmännisch)• Gliederung Jahresabschluss (kameral und kaufmännisch)• Aufbau Stellenübersicht• Vergaberichtlinien für Hochschulen

Diese Vorgaben sollten möglichst Software-unabhängig sein!

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Wirtschaftsführung der Hochschulen: Rechtlicher Rahmen

• Hochschulgesetz NRW zum 1.1.2008: § 5 Finanzierung und Wirtschaftsführung.

- Kredite nur bei Wirtschaftsführung „nach kaufmännischen Grundsätzen“.

- Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit der Hochschule.• Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen

der Hochschulen des Landes NRW v. 1.7.2008 (HWFVO).• Verwaltungsvorschriften zur HWFVO.

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Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO)

vom 11.06.2007:

§ 10 Anwendung kaufmännischer Grundsätze

(1) Die Hochschulen können ihre Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach kaufmännischen Grundsätzen einrichten. Insoweit gelten sinngemäß die Regelungen des Handelsgesetzbuches. Bei der Anwendung ist die besondere Aufgabenstellung der Hochschulen nach §3 Hochschulgesetz zu berücksichtigen. Die Buchführung muss Auswertungen nach der Gliederung des Wirtschaftsplans, in sachlicher und zeitlicher Ordnung sowie Soll – Ist – Vergleiche zulassen.

(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse erstellt das Ministerium Vorgaben für die Verwendung des bundeseinheitlichen Verwaltungskontenrahmens in der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung sowie Inventur- und Buchführungsrichtlinien.

§ 11 Jahresabschluss

(2) Der Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaftender Hochschulen besteht aus der Bilanz, der Ergebnisrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht und einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben nach der Gliederung des Wirtschaftsplans . […]

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Verwaltungsvorschriften zur HWFVO(Stand: 29.1.2008)

• Zu § 2 HWFVO (Wirtschaftsplan):• (1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und einer Stellenübersicht

und umfasst alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Hochschule für das Wirtschaftsjahr (Anlage 1).

• (2) Der Erfolgsplan der Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen enthält die Ausgaben, gegliedert nach Zweck und Herkunft. Der Finanzplan stellt den Ausgaben die Einnahmen gegenüber. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die letztverfügbaren Istausgaben anzugeben. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

• (3) Der Erfolgsplan der Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen (Anlage 2) gliedert sich wie die Ergebnisrechnung. Er umfasst alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres. Die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen zu den Positionen der Ergebnisrechnung erfolgt auf der Grundlage des Kontenplans im Sinne von § 10 Abs. 2 HWFVO. Zum Vergleich sind die Ansätze und die Istergebnisse des Vorjahres anzugeben. Der Finanzplan muss alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus der laufenden Hochschultätigkeit, aus Investitionen und aus der Finanzwirtschaft enthalten. Die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den Positionen des Finanzplans erfolgt auf der Grundlage des Kontenplans im Sinne von § 10 Abs. 2 HWFVO. Der Finanzplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Die Zuschüsse des Landes für den laufenden Betrieb und die Investitionen werden in Erfolgs- und Finanzplan gesondert ausgewiesen. Zum Abgleich mit den im Haushaltsplan enthaltenen Zuschüssen werden die Erträge und Aufwendungen um die nicht zahlungsgleichen Positionen bereinigt und in eine Zusammenfassung nach dem Muster der Anlage 1 übergeleitet.

• (4) Die Stellenübersicht enthält alle für das Wirtschaftsjahr erforderlichen (Plan)Stellen für Beamtinnen und Beamte, den Tarifbereich und die Auszubildenden, die dem Erfolgsplan zugrunde liegen, einschließlich der Vorjahreszahlen (siehe Anlage 3).

• (5) Dem Wirtschaftsplan ist eine Übersicht aller Beteiligungen der Hochschule an wirtschaftlichen Unternehmen sowie der übernommenen Garantien und Bürgschaften beizufügen.

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Verwaltungsvorschriften zur HWFVO(Stand: 29.1.2008)

Zu § 10 HWFVO (Anwendung kaufmännischer Grundsätze):

• A. Buchführung• (1) Die Hochschule führt ihre Bücher nach den Regeln der

doppelten Buchführung in Anlehnung an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) über Buchführung und Aufbewahrungszeiten finden entsprechende Anwendung.

• (2) Der Buchführung ist der bundeseinheitliche Verwaltungskontenrahmen in der für Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung zugrunde zu legen. Der Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen. Das Ministerium wird nach § 10 Abs. 2 HWFVO Bewertungs-, Inventur- und Buchungsrichtlinien vorgeben.

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Verwaltungsvorschriften zur HWFVO(Stand: 29.1.2008)

B. Sondervorschriften für die Eröffnungsbilanz

• (1) Die Hochschule hat zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

• (2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Stichtag der Bilanzierung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Hochschule zu vermitteln.

• (3) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

• (4) Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur unter Anwendung der §§ 240, 241 HGB durchzuführen sowie ein Inventar aufzustellen Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Wirtschaftsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 5 vorgenommen werden.

• (5) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Schulden, Sonderposten oder Rechnungsabgrenzungsposten fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Die Eröffnungsbilanz gilt damit als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

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C. Ermittlung der Wertansätze

• (1) Die Ermittlung der Wertansätze für die Bilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren vorzunehmen. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechende Anwendung, soweit nicht nach Absatz 2 zu verfahren ist. Dabei ist bei den Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Restnutzungsdauer festzulegen.

• (2) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen dürfen Sachverhalte, für die Rückstellungen nach § 249 HGB gebildet werden, nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

• D. Inventurvereinfachungsverfahren• (1) Ein Inventar kann anhand vorhandener Verzeichnisse über Bestand, Art, Menge und Wert an

Vermögensgegenständen aufgestellt werden (Buch- und Beleginventur), wenn gesichert ist, dass dadurch die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend dargestellt werden.

• (2) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der einer tatsächlichen Bestandsaufnahme gleichkommen und das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

• (3) Soweit Vermögensgegenstände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Waren für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.

• (4) Für die Erstinventur ist § 241 Abs. 3 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Inventur des Anlagevermögens in einem Zeitraum von 12 Monaten vor und nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz durchgeführt werden kann.

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Verwaltungsvorschriften zur HWFVO(Stand: 29.1.2008)

Zu § 11 HWFVO (Jahresabschluss):

• (1) Anlage 6 enthält ein Muster des Jahresabschlusses für Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen. Der Lagebericht zum Jahresabschluss ist entsprechend den handelsrechtlichen Vorgaben zu erstellen (siehe unten Abschnitt E).

• (2) Jahresfehlbeträge sind innerhalb von 3 Jahren auszugleichen. Ein entsprechendes Konzept ist dem Ministerium vorzulegen. Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen stellen Jahresüberschüsse in den nächsten aufzustellenden Wirtschaftsplan als Einnahme ein.

• (3) Für Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen gelten folgende Bestimmungen:

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Verwaltungsvorschriften zur HWFVO(Stand: 29.1.2008)

A. Bilanz

• (1) Die Bilanz ist entsprechend § 266 HGB aufzustellen. § 272 HGB findet keine Anwendung.

• (2) Die Bilanz darf nicht unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. § 268 Abs. 1 HGB findet keine Anwendung.

• (3) Das Eigenkapital der Hochschule ist wie folgt zu gliedern:• a) Nettoposition• b) Rücklagen• c) Gewinn-/Verlustvortrag• d) Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag• (4) Die Rücklagen sind in die Gewinnrücklage und weitere Rücklagen zu

untergliedern. Als Gewinnrücklage dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die in einem früheren Wirtschaftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind.

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Verwaltungsvorschriften zur HWFVO(Stand: 29.1.2008)

B. Ergebnisrechnung

• (1) Die Ergebnisrechnung ist entsprechend § 275 HGB aufzustellen, soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben wird.

• (2) Die vom Land erhaltenen Zuschüsse und Zuwendungen sind unter einem gesonderten Posten der Ergebnisrechnung als „sonstige betriebliche Erträge“ auszuweisen.

• (3) Zuschüsse, die die Hochschulen sowohl konsumtiv als auch investiv verwenden können, werden in dem Wirtschaftsjahr, für welches sie gewährt werden, vollständig erfolgswirksam vereinnahmt. Erhaltene Zuschüsse für Investitionen, die im Rahmen einer Zweckbindung gewährt werden, können als Sonderposten zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen angesetzt werden. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen.

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Verwaltungsvorschriften zur HWFVO(Stand: 29.1.2008)

• C. Überleitungsrechnung• Die Überleitungsrechnung ist analog zur Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der

Hochschulen mit kameralem Rechnungswesen nach der Gliederung der Anlage 6 aufzustellen.

• D. Anhang• § 285 Nr. 9 und 10 HGB finden keine Anwendung. Im Anhang ist die Entwicklung des

Eigenkapitals unter Angabe des Anfangsbestands und der Zugänge und Entnahmen auszuweisen.

• E. Lagebericht• Der Lagebericht wird entsprechend den Vorschriften von § 289 HGB aufgestellt. Er ergänzt den

Jahresabschluss, um einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Blick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu gewährleisten. Er soll auf Risiken der zukünftigen Entwicklung eingehen sowie übernommene Garantien und Bürgschaften ausweisen. Bei der Erstellung sind die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten.

• F. Prüfung• (1) Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer wird auf Vorschlag der Vizepräsidentin oder

des Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung vom Hochschulrat bestimmt. Bei der Auswahl sind die Vergabegrundsätze zu berücksichtigen.

• (2) Die Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung informiert den Landesrechnungshof über das Ergebnis der Auswahl.

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Doppik-Einführung an Hochschulen – keine leichte Aufgabe!