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Einführung in das Medienrecht Mag. David Röthler politik.netzkompetenz.at [email protected] Tel 0664 2139427

EinfüHrung In Das Medienrecht 2009 Internet

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Einführung in das MedienrechtMag. David Röthler

[email protected] 0664 2139427

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Struktur

• Verfassungsrecht• Strafrecht• Zivilrecht• Mediengesetz• Urheberrecht

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Meinungsfreiheit

• Art. 10 EMRK, Art 13 StGG: Meinungsfreiheit• Freiheit der Meinung und die Freiheit zum

Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden

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Art 13 StGG vom 21. Dezember 1867

• Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

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Artikel 10 EMRK: Recht der freien Meinungsäußerung

• (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

• (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

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Persönlichkeitsschutz

• Spannungsverhältnis zwischen den Persönlichkeitsrechten des Individuums und der

• Presse-/Meinungsfreiheit• Ehre ist eine „aus der Personenwürde

entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere.“

• Unternehmen können nicht an der Ehre verletzt werden.

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Ehre

• Achtungsanspruch• Respekt• Entscheidend ist das „Durchschnittsempfinden

eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen unseres Landes und unserer Zeit unter besonderer Berücksichtigung des Adressatenkreises“ (Lehrbuchdefinition Kienapfel)

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Ehre im Einzelfall

• Ständiger Wandel der sozialen und ethischen Vorstellungen

• Beurteilung: Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls

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Strafrechtlicher Ehrenschutz

• § 111 StGB: Üble Nachrede• § 113 StGB: Vorwurf einer schon abgetanen

gerichtlich strafbaren Handlung• § 115 StGB: Beleidigung• § 152 StGB: Kreditschädigung• § 297 StGB: Verleumdung

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§ 111 StGB: Üble Nachrede

• Eine üble Nachrede begeht, wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine verächtliche Eigenschaft oder ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, vorwirft.

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Beispiele „Üble Nachrede“

• Peter Pilz: „Jörg Haider ist ein Drahtzieher des Rechtsextremismus“

• „Vitamin B“• Ein Journalist hat "Ökobrauner" geschrieben

und wurde auch nach § 111 verurteilt. • „Mafiamethode“• „Nazi“

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Keine Strafe, wenn• Wahrheitsbeweis• Freiheit der Kunst (Art. 17a StGG)

– „Ernsthaftigkeit des künstlerischen Anliegens“.– Auch Kabarett– Aber „wahrer Aussagekern“ nötig.

• Zitat: Distanzierte Wiedergabe, Äußerung von einer öffentlich relevanten Person

• allgemein verständlicher Gegenschlag• „milieubedingte Unmutsäußerung“ • Freiheit der Meinungsäußerung: Werturteile, solange sie

nicht „exzessiv“ sind

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§ 112 StGB: Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens

• Bei Tatsachenbehauptungen, die einem Wahrheitsbeweis theoretisch zugänglich sind

• Keine Strafe, wenn Behauptung als wahr erwiesen werden kann.

• Wird der Wahrheitsbeweis angeboten, so ist vom Gericht zu überprüfen, ob die inkriminierte Äußerung in ihrem wesentlichen Aussagekern zutreffend ist -> Tatsachensubstrat -> gut argumentierte Kritik

• Achtung: Beweisthemenverbot bei Privatsphäre

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§ 113 StGB: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

• Dient der Absicherung der Resozialisierungschance

• Nur strafbar wenn Darstellung einen „Vorwurf“ (Tadel) enthält.

• Biographische Darstellung erlaubt• Freiheit der Wissenschaft (zeitgeschichtliche

Darstellung)• Größere Toleranz bei Politikern, soweit

Zusammenhang mit öffentlicher Funktion

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§ 115 StGB: Beleidigung

• Beschimpfung: derbe Missfallens-kundgebungen, die sich auf inhaltslose Vermittlung der Ablehnung beschränken.

• Verspottung: geistige oder körperliche Gebrechen werden in einer lächerlich machenden Art hervorgehoben; dieser wird also für etwas verspottet, wofür er „nichts kann”.

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Karl Schnell und der Bundespräsident

• Karl Schnell über Bundespräsident Klestil im Jahr 2000 • "Lump ist da eigentlich ein harmloser Ausdruck. Wir alle

kennen diesen Ausdruck. Lumpi nenn i mein Hund - des is a netta, liaba Falott."

• In diesem Fall gab Klestil die Zustimmung zur Strafverfolgung. • Schnells parlamentarische Immunität als

Landtagsabgeordneter wurde aufgehoben. • Im Juli 2001 wurde er vom Landesgericht Wien zu einer

Geldstrafe von 100.000 österreichischen Schilling (rund 7200 Euro) verurteilt, das Oberlandesgericht Wien bestätigte das Urteil im Dezember 2001.

• http://de.wikipedia.org/wiki/Hump_%28Politik%29

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Beispiele

• „Sau“• „dämlich“• „bescheuert“

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§ 116 Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des

Bundesheeres oder einer Behörde

• Ehrendelikte können auch gegen Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Bundesheer oder sonstiger Behörde begangen werden

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§ 152 StGB: Kreditschädigung

• Strafrechtlich verantwortlich wird, wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet.

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§ 297 StGB: Verleumdung

• Wissentlich falsche Verdächtigung hinsichtlich einer gerichtlich strafbaren Handlung (Offizialdelikt) - konkrete Gefahr einer behördlichen Verfolgung

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Zivilrechtlicher Ehrenschutz

• Schadenersatz (selbst bei fahrlässiger Ehrenbeleidigung)

• Entgangener Gewinn (erst bei grober Fahrlässigkeit)

• Unterlassungsanspruch• Widerruf• Veröffentlichung

§ 1330 ABGB, § 6 MedG

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Weitere strafrechtliche Bestimmungen

• § 188 Herabwürdigung religiöser Lehren• § 248 Herabwürdigung des Staates und seiner

Symbole• § 276 Verbreitung falscher, beunruhigender

Gerüchte• § 281 Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze• § 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten

Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen

• § 283 Verhetzung• § 317 Herabwürdigung fremder Symbole

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§ 120 StGB: Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten• Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät

benützt, um sich oder einen anderen von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist zu bestrafen.

• Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.

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Überblick zum Mediengesetz

• § 6 MedG: Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung.

• Anspruch auf Entschädigung • Ausschlussgründe; Einhaltung der journalistischen Sorgfalt

und überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b); wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten und überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung

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§ 7 MedG: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

• Bloßstellen eines Menschen durch Erörterung und Darstellung seines höchstpersönlichen Lebensbereiches (Umstände des Privat- und Familienlebens).

• Ausschlussgründe; Wahrheit und unmittelbarer Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben

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§ 7a MedG: Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen

• Veröffentlichung von Name, Bild oder anderen Angaben, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt oder wegen einer solchen verurteilt worden ist.

• Ausnahme: überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit

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§ 7b MedG: Schutz der Unschuldsvermutung

• Wenn eine Person als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter einer gerichtlich strafbaren Handlung und nicht bloß als Tatverdächtiger bezeichnet wird und wenn der Betroffene nur für Leser mit speziellen Kenntnissen erkennbar ist .

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§§ 9 ff MedG: Gegendarstellung

• Jede durch eine unrichtige Tatsachenmitteilung, die in einem periodischen Medium verbreitet worden ist, nicht bloß allgemein betroffene natürliche oder juristische Person (Behörde) hat Anspruch auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung in diesem Medium

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§ 22 MedG: Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen

• Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte und unabhängigen Verwaltungssenate sind unzulässig.

• Tonbandaufnahmen, die nicht Sendezwecken, sondern der eigenen Gedächtnisstütze dienen, fallen an sich nicht unter § 22 MedG. Achtung: In Ausübung des Hausrechts kann aber der Richter oder die Richterin eine Aufnahme- und Übertragungsverbot (in etwa auch in den übrigen Räumlichkeiten des Gerichts) verfügen.

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§ 23 MedG: Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren

• Wer in einem Medium während eines gerichtlichen Strafverfahrens den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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§ 29 MedG - journalistische Sorgfalt

• „Journalistischen Sorgfalt“ ist ein entscheidendes Kriterium der Strafbarkeit der Medieninhaltsdelikte und des Ausschlusses von Entschädigungsansprüchen.

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Journalistische Sorgfalt - Beispiele

• Meldungen der Nachrichtendienste (Vorsicht bei APA OTS)

• Amtliche Berichte• Bisher verlässliche Informanten, Quellen

Prüfpflicht abhängig von Verlässlichkeit der Quelle.

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Grundsätze journalistischer Sorgfaltspflicht

• Wahrung der Würde des Menschen• Keine heimlichen Tonaufnahmen von Gesprächen

Dritter• Keine Verfälschung von Aussagen durch Schnitt• Objektivität, Vermeidung von Parteinahme• Berichterstattung und Sachanalyse als Ergebnis einer

gründlichen Recherche• Keine Behauptungen über Personen, Institutionen

ohne vorhergehende Rückfrage beim Betroffenen

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§ 31 MedG: Redaktionsgeheimnis

• „Aussageverweigerungsrecht“; Recht des Medieninhabers (Verlegers), Herausgebers, Medienmitarbeiters in Verfahren als Zeuge die Aussage zu allen Fragen nach Informanten und deren Mitteilungen zu verweigern. Falls doch ausgesagt wird, muss die Aussage richtig sein!

• Dient dem Schutz der journalistischen Informationsquellen und damit der Pressefreiheit.

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MedienG-Novelle 1.7.2005

• Anpassung an das Internet• Web-Site ist ein periodisches Medium• Web-Site-Betreiber/Newsletter-Versender =

Medieninhaber• Unterschied, ob eine Website

„meinungsbeeinflussend“ ist oder nicht

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Internet

• Access- und Serviceprovider sind keine Medieninhaber

• Verantwortung des Content-Providers• Freistellung von Entschädigungsansprüchen bei

Äußerungen Dritter auf einer Website bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch den Medieninhaber

• Impressumspflicht nach § 24 MedienG für große, die Meinungsbildung beeinflussende Web-Sites

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Bestimmungen aus dem Privatradiogesetz (PrR-G)

• § 16, Programmgrundsätze – Objektivität und Meinungsvielfalt– gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen ist nach

Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben

– Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben

– Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte anderer. Kein Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität.

– Achtung der gebotenen journalistischen Sorgfalt

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Urheberrecht

• Nicht nur materielle Sachen werden geschützt sondern auch das geistige Eigentum (Immaterialgüterrechte)

• Auch die gewerblichen Schutzrechte, das sind das Marken-, das Patent-, das Gebrauchsmuster zählen zum Bereich der Immaterialgüterrechte.

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Urheberrecht

• Das dem/der UrheberIn eines Werkes zustehende Recht an seinem/ihrem geistigen Eigentum

• Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst

• Auch Formen moderner Kunst, wie etwa Installationen oder elektronische Kunst Computerprogramme werden zu den Werken der Literatur gezählt.

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Das Werk im Urheberrecht

• Ausformung des Werkes von Bedeutung– bloße Idee nicht schutzfähig

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Umfang des Urheberrechts

• Verwertungsrechte (=Nutzungsrechte) – das Recht auf Bearbeitung und Übersetzung (§ 14 Abs 2);– das Recht auf Vervielfältigung (§ 15);– das Recht auf Verbreitung (§ 16);– das Recht auf Vermieten und Verleihen (§ 16a): ist ein

Unterfall des Verbreitungsrechts;– das Recht auf Sendung (§§ 17, 17a, 17b);– das Recht auf öffentliche Wiedergabe (§ 18); – das Zurverfügungsstellungsrecht (§18a): umfasst das

Gebiet der Online-Nutzung;

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Freie Werknutzungen

• Ausnahmen von den ausschließlichen Verwertungsrechten des Urhebers – Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch– das Zitatrecht– die ‚Freiheit des Straßenbildes’

• Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

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FAQ zum Urheberrecht

• Fällt eine ganze Website unter das Urheberrecht?– Aufzählung im UrhG taxativ (abschließend)– Websites sind nicht angeführt– Bestandteile Fotos, Grafiken, Texte oder

Programme, Musik- oder Videostücke sehr wohl geschützt

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FAQ zum Urheberrecht

• Sind Zeitungsfaksimiles ohne Zustimmung der Rechteinhaber (Zeitungsverlage, Autoren, etc.) möglich? Ist auch eine "Internetausstellung" erlaubt?– Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch erlaubt– Zurverfügungstellungsrecht im Internet in der Regel

nicht erlaubt– Der Verband Österreichischer Zeitungen bietet mit dem PDN-System die

Möglichkeit, Pressespiegel dem Urheberrecht entsprechend zu erstellen und zu verbreiten und schafft damit für Unternehmen eine rechtssichere Basis.

– http://www.voez.at/b218m112

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FAQ zum Urheberrecht

• Darf man Fotos oder Audio/Videoclips, die man auf Homepages findet (und lokal abspeichert), in der eigenen Homepage einbauen?– Lokales Abspeichern von Fotos noch durch die freie

Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gedeckt

– Veröffentlichung im Internet – auch unter Nennung der Quelle – verletzt die Rechte des jeweiligen Urhebers

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FAQ zum Urheberrecht

• Welche urheberrechtlich geschützten Werke darf man ohne weiteres in der Schule und im Unterricht verwenden?– freie Werknutzung zum eigenen Schul- und

Unterrichtsgebrauch auch Kopien auf digitalen Trägern (CD, USB-Stick…)

– Privatwirtschaftliche Weiterbildungsangebot nur analoge Weitergabe

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FAQ zum Urheberrecht

• Ist es unproblematisch, wenn man auf der eigenen Homepage Hyperlinks zu anderen Homepages setzt? – Hyperlinks sind generell unproblematisch, solange nicht der Eindruck erweckt

wird, der Inhalt der gelinkten Seite gehört zu der eigenen Seite. Ebenso zulässig sind so genannte deep-links, das sind Hyperlinks, die nicht nur auf die Startseite einer Homepage gerichtet sind, sondern direkt auf Unterseiten.

– Dem Setzer von Links kommt auch die Haftungsbefreiung nach § 17 ECG zu gute. Danach haftet dieser nicht, wenn sich auf der gelinkten Seite rechtswidrig verwendete Dateien etc. befinden, sofern er von dieser Rechtswidrigkeit nichts weiß. Sobald der Setzer hingegen auf eine Rechtswidrigkeit hingewiesen wird, muss der Link sofort entfernt werden.

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Bildnisschutz - Bildrechte

• Bildnisse von Personen dürfen gem § 78 UrhG der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen (z.B. Privatleben) der Abgebildeten verletzt werden.

• Berechtigte Interessen werden zB verletzt wenn ein Bild unbefugt zu Werbezwecken verwendet wird.– Erkennbarkeit– Entwürdigung (Möglichkeit der Missdeutung genügt)

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Eva Glawischnigs Baby• Mit Baby bei Wahlveranstaltung (APA) 19.09.2006 Die Veröffentlichung eines Bildes von Glawischnigs Sohn wird jedoch von

den Grünen weiterhin vehement abgelehnt. • Die stellvertretende Bundessprecherin der Grünen, Eva Glawischnig, hat sich Montagnachmittag bei einer Wahlveranstaltung in

der Wiener Innenstadt gemeinsam mit ihrem Ehemann Volker Piesczek und ihrem vier Monate alten Sohn Benjamin in der Öffentlichkeit gezeigt. Die Veröffentlichung eines Bildes von Glawischnigs Sohn wird jedoch von den Grünen weiterhin vehement abgelehnt.

• Ihr Argument: Das Kind sei Teil des Privatlebens von Glawischnig, und es gebe kein öffentliches Interesse an einem Foto - außer Neugier. Medienrechtsexperten beurteilen die rechtliche Situation unterschiedlich.

• Juristisch ist die Sache eine Frage des "Bildnisschutzes". Im Urheberrechtsgesetz (Paragraf 78) heißt es, "Bildnisse von Personen" dürfen nicht veröffentlicht werden, "wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten ... verletzt würden".

• Der Wiener Medien-Anwalt Michael Pilz meint, dass im konkreten Fall aus rechtlicher Sicht mehr für als gegen eine Bildveröffentlichung spreche. "Wenn Frau Glawischnig nicht möchte, dass ihr Kind fotografiert wird, dann sollte sie ihr Kind zu so einer Veranstaltung nicht mitnehmen." Wenn sich die Familie in die Öffentlichkeit begebe, sei es nicht ehrenrührig, wenn ein Fotograf ein Bild mache.

• Ähnlich argumentiert der ebenfalls auf Medienrecht spezialisierte Anwalt und Kurzzeit-Justizminister Michael Krüger: "Wenn das Kind öffentlich in den Wahlkampf einbezogen und zu einer politischen Kundgebung mitgenommen wird, dann ist das Kind den Blicken eines großen Personenkreises ausgesetzt." Ein "Bildnisschutz" sei damit "garantiert nicht mehr gegeben".

• Anders die Rechtsmeinung der Wiener Anwältin und Medienrechts-Expertin Maria Windhager. Der Anlassfall sei ein "echter Grenzfall", meint sie. Eine Bild-Veröffentlichung ist ihrer Meinung nach trotzdem nicht rechtens, "weil Kinder besonders schutzwürdig sind". Auch für Politikerfamilien gebe es ein Recht auf Privatleben.

• Ein Foto von Glawischnigs Baby hätte keinerlei Informationswert, es würde nur um die Befriedigung der Neugier gehen. Dass das Kind bei Wahlkampfauftritten dabei ist, sei verständlich. Schließlich müsse eine junge Mutter ihr Kind in der Nähe haben.

• Ähnlich die Argumente der Grünen: Glawischnig sei stets bemüht, ihr Politikerleben und ihr Familienleben "ganz streng zu trennen". Als junge Mutter wolle sie ihr Kind jedoch in ihrer Nähe haben. Es sei jedoch nicht immer möglich, das Baby mit der Betreuungsperson - abwechselnd der Vater und die Schwiegermutter - hundertprozentig abzuschirmen. Die Grünen appellieren an die Fairness und bitten die Medien um Verständnis.

• Ganz anders gehandhabt wurde und wird die Frage von einer anderen jungen Mutter in der Innenpolitik: Justizministerin Karin Gastinger (B), die Mitte Juli ihren Sohn Max zur Welt gebracht hatte, ließ Ende August ein Foto von ihr mit ihrem Baby veröffentlichen.

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Creative Commons

• Weltweite Bewegung von Kreativschaffenden• Möglichst viele Urheber sollen motiviert

werden, ihre Werke unter bestimmten Bedingungen der Öffentlichkeit bereitzustellen.

• http://www.creativecommons.at/

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Internetlinks zum Thema

• Web-Site eines Salzburger Richterswww.internet4jurists.at

• Verlag Medien & Rechtwww.medien-recht.com

• Unabhängige, kostenlos zugängliche Informationsplattform www.rechtsprobleme.at/urheberrecht.html

• Rechtsinformationssystem des Bundeswww.ris.bka.gv.at

• Knowledge Base Law (KB:Law)http://kb-law.info/

• Piratenpartei Österreichshttp://www.ppoe.or.at/