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Einfuhr kosmetischer Produkte Information 023/2010 des BfR vom 28. Mai 2010 Immer wieder wird das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) von Unternehmern zur Ein- fuhr von kosmetischen Mitteln nach Deutschland befragt. Das BfR hat hier kurz zusammen- gefasst, was dabei zu beachten ist und welche gesetzlichen Regelungen zu befolgen sind. Kosmetische Mittel sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig, vielmehr unterliegt die Ein- haltung der Rechtsvorschriften der Sorgfaltspflicht des Unternehmers. Hersteller und Impor- teure müssen sich von der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Inhaltsstoffe, die für die Erzeugnisse verwendet werden, überzeugen. Die gesetzlichen Vorschriften, die vor der Markteinführung eines kosmetischen Mittels beachtet werden müssen, sind derzeit in der Kosmetik-Verordnung (KVO) sowie dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) niedergelegt. Beide Gesetze sind in der z. Zt. gültigen Fassung über den Buchhandel oder das Internet zu beziehen. Die KVO umfasst die Bestimmungen der in deutsches Recht um- gesetzten Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG (http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1976L0768:20080424:en:PDF). Bestimmte Stoffe bzw. Substanzen, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sind be- sonders reguliert. Diese Regulierungen sind in verschiedenen Anlagen (Listen) der KVO nie- dergelegt. Sie beinhalten u. a. ein Verbot des Einsatzes bestimmter Substanzen beim Her- stellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln (Anlage 1 der KVO, sog. Negativ-Liste) oder schreiben Einsatzbeschränkungen in Form von Anwendungsgebieten oder zulässigen Höchstkonzentrationen vor (Anlage 2 der KVO). Daneben gibt es noch Anlagen, die Stoffe enthalten, die einem besonderen Zulassungsverfahren unterliegen und erst nach eingehen- der toxikologischer Überprüfung auf sog. Positiv-Listen gesetzt werden, um eine gesundheit- liche Gefährdung des Verbrauchers auszuschließen. Hierbei handelt es sich um Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter. Ab 11. Juli 2013 gilt europaweit die neue Kosmetikver- ordnung 1223/2009/EG (http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:342:0059:0209:DE:PDF). Die Überwachung kosmetischer Produkte liegt in der Verantwortung der für die Lebensmit- telüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer, wo auch der Import entsprechen- der Produkte gemeldet werden muss. Des Weiteren sind die Zusammensetzungen des kos- metischen Mittels dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitzuteilen. Bitte kontaktieren Sie hierzu das: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 1564 38005 Braunschweig Hinweise zur Vorgehensweise über das Meldeverfahren von Rahmenrezepturen können z.B. der Kosmetik-Verordnung und den Bundesanzeigern Nr. 40 und Nr. 241 entnommen werden oder sind beim Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW) in Frank- furt/Main erhältlich. Weitere Fragen bezüglich rechtlicher Vorschriften oder der Zulässigkeit des Imports kosmetischer Mittel können die für die Überwachung zuständigen Landesbehör- den beantworten. Für weitere Auskünfte, u. a. zu Sachverständigen/Laboratorien, die kosme- tische Mittel hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit und Verkehrsfähigkeit in Deutschland prüfen können, stehen Ihnen die Verbände der kosmetischen Industrie zur Ver- fügung. Seite 1 von 1

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Einfuhr kosmetischer Produkte Information 023/2010 des BfR vom 28. Mai 2010 Immer wieder wird das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) von Unternehmern zur Ein-fuhr von kosmetischen Mitteln nach Deutschland befragt. Das BfR hat hier kurz zusammen-gefasst, was dabei zu beachten ist und welche gesetzlichen Regelungen zu befolgen sind. Kosmetische Mittel sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig, vielmehr unterliegt die Ein-haltung der Rechtsvorschriften der Sorgfaltspflicht des Unternehmers. Hersteller und Impor-teure müssen sich von der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Inhaltsstoffe, die für die Erzeugnisse verwendet werden, überzeugen. Die gesetzlichen Vorschriften, die vor der Markteinführung eines kosmetischen Mittels beachtet werden müssen, sind derzeit in der Kosmetik-Verordnung (KVO) sowie dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) niedergelegt. Beide Gesetze sind in der z. Zt. gültigen Fassung über den Buchhandel oder das Internet zu beziehen. Die KVO umfasst die Bestimmungen der in deutsches Recht um-gesetzten Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1976L0768:20080424:en:PDF). Bestimmte Stoffe bzw. Substanzen, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sind be-sonders reguliert. Diese Regulierungen sind in verschiedenen Anlagen (Listen) der KVO nie-dergelegt. Sie beinhalten u. a. ein Verbot des Einsatzes bestimmter Substanzen beim Her-stellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln (Anlage 1 der KVO, sog. Negativ-Liste) oder schreiben Einsatzbeschränkungen in Form von Anwendungsgebieten oder zulässigen Höchstkonzentrationen vor (Anlage 2 der KVO). Daneben gibt es noch Anlagen, die Stoffe enthalten, die einem besonderen Zulassungsverfahren unterliegen und erst nach eingehen-der toxikologischer Überprüfung auf sog. Positiv-Listen gesetzt werden, um eine gesundheit-liche Gefährdung des Verbrauchers auszuschließen. Hierbei handelt es sich um Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter. Ab 11. Juli 2013 gilt europaweit die neue Kosmetikver-ordnung 1223/2009/EG (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:342:0059:0209:DE:PDF). Die Überwachung kosmetischer Produkte liegt in der Verantwortung der für die Lebensmit-telüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer, wo auch der Import entsprechen-der Produkte gemeldet werden muss. Des Weiteren sind die Zusammensetzungen des kos-metischen Mittels dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitzuteilen. Bitte kontaktieren Sie hierzu das: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 1564 38005 Braunschweig Hinweise zur Vorgehensweise über das Meldeverfahren von Rahmenrezepturen können z.B. der Kosmetik-Verordnung und den Bundesanzeigern Nr. 40 und Nr. 241 entnommen werden oder sind beim Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW) in Frank-furt/Main erhältlich. Weitere Fragen bezüglich rechtlicher Vorschriften oder der Zulässigkeit des Imports kosmetischer Mittel können die für die Überwachung zuständigen Landesbehör-den beantworten. Für weitere Auskünfte, u. a. zu Sachverständigen/Laboratorien, die kosme-tische Mittel hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit und Verkehrsfähigkeit in Deutschland prüfen können, stehen Ihnen die Verbände der kosmetischen Industrie zur Ver-fügung.

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