11
Strafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: [email protected] Dresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Brauerstraße 30 76135 Karlsruhe Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich Strafantrag gegen Frau Dr. Angela Merkel - Bundeskanzlerin Bundeskanzleramt, Berlin wegen Verstoßes gegen § 96 Absatz 1 Nr. 1 b) des Aufenthaltsgesetzes (Einschleusung von Ausländern) sowie allen weiteren in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Hilfsweise richte ich diesen Strafantrag auch gegen Herrn Joachim Gauck – Bundespräsident und Herrn Thomas de Maiziere- Bundesinnenminister. Begründung: 1. Sachverhalt Im Monat August 2015 befanden sich zehntausende Menschen auf den Weg um in Deutschland einzuwandern. Auf der sogenannten Balkanroute und auch auf anderen „Fluchtstrecken“ gelangten sie bis nach Ungarn.

Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: [email protected], den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

  • Upload
    others

  • View
    6

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: dresden@gerd-medger.deDresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

StrafantragGerd MedgerRäcknitzhöhe 5701217 DresdenTelefon: 0351-26731108e-Post: [email protected]

Dresden, den 28.10.2015

Der Generalbundesanwalt beim BundesgerichtshofBrauerstraße 3076135 Karlsruhe

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Strafantrag

gegenFrau Dr. Angela Merkel - Bundeskanzlerin

Bundeskanzleramt, Berlinwegen

Verstoßes gegen § 96 Absatz 1 Nr. 1 b) des Aufenthaltsgesetzes (Einschleusung von Ausländern) sowie allen weiteren in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Hilfsweise richte ich diesen Strafantrag auch gegen Herrn Joachim Gauck – Bundespräsident

und Herrn Thomas de Maiziere- Bundesinnenminister.

Begründung:

1. Sachverhalt

Im Monat August 2015 befanden sich zehntausende Menschen auf den Weg um in Deutschland einzuwandern.Auf der sogenannten Balkanroute und auch auf anderen „Fluchtstrecken“ gelangten sie bis nach Ungarn.Anfang des Monats September 2015 hielten diese sich in der ungarischen Hauptstadt aber auch an der Grenze zu Österreich auf.Die Mehrzahl dieser Menschen verweigerte eine Registrierung in Ungarn und machte sich zu Fuß in Richtung österreichischer Grenze. Quelle: Die Welt 05.09.2015http://www.welt.de/politik/deutschland/article146071274/Steinmeier-Grenzoeffnung-nicht-zur-Praxis-machen.html Am 4. September nahm die ungarische Regierung Kontakt mit Österreich auf. Sie wollte vermeiden, daß hunderte österreichische Fluchthelfer, die sich in Ungarn befänden, verhaftet werden müssten.

Page 2: Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: dresden@gerd-medger.deDresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

Dies hätte nationalem wie internationalem Recht zum Schutz der Grenze entsprochen. Die österreichische Regierung ihrerseits kontaktierte die deutsche Bundesregierung. Quelle: Die Welt 17.09.2015http://www.welt.de/politik/ausland/article146507736/Wer-die-historische- Grenzoeffnung-wirklich-ausloeste.html Ergebnis: Die Entscheidung zur Einreisegewährung „war in der Nacht zum 4.9. - 5.9.2015 zwischen Bundeskanzlerin Frau Merkel und Österreichs Bundeskanzler Werner Faymann abgestimmt worden“.

Die Entscheidung zur Einreisegewährung nach Deutschland- siehe hierzu: n-tv 05.09.2015http://www.n-tv.de/politik/Fluechtlingsaufnahme-sorgt-fuer-Koalitionsstreit-article15873786.html

Frau Merkel hat auch öffentlich eingeräumt, daß sie verantwortlich für die Einreiseentscheidung ist.Dazu das folgende Zitat:"Es war selbstverständlich, daß wir diese Entscheidung getroffen haben, und ich halte sie auch für richtig, sie hat vielen Menschen geholfen."Quelle: Süddeutsche Zeitung 15.09.2015http://www.sueddeutsche.de/politik/merkel-zu-fluechtlingspolitik-dann-ist-das-nicht-mein-land-1.2648819

In einem Interview mit dem Deutschlandfunk am 4. Oktober gab Frau Merkel an, sie „würde ihre Entscheidung vom September wieder so treffen“. Damit bestätigt sie, daß sie diese Entscheidung in der Vergangenheit bereits einmal getroffen hat. Quelle: Frankfurte Allgemeine 04.10.2015http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/fluechtlingskrise-merkel-lehnt-aenderungen-am-asylrecht-ab-13837902.html

In der Folge dieser Gespräche am 4.9.2015 entschieden Frau Merkel und die österreichische Regierung in der Nacht vom 4. auf den 5. September, den in Ungarn „festsitzenden Flüchtlingen“ den Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich zu gestatten.Das war eine Entscheidung des österreichischen Bundeskanzlers, aber den Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland zu gestatten, war eine alleinige Entscheidung von Frau Merkel.

Als direkte Auswirkung dieser Entscheidung von Frau Merkel reisten in den Tagen ab 4. bis ca. 6. September 2015 mehrere 10.000 Personen aus Ungarn nach Deutschland ein. Im weiteren Verlauf bis heute reisten in derselben Art und Weise mehrere 100.000 weitere Personen nach Deutschland ein.

2. Rechtliche Betrachtung Nach § 3 Abs. 1 AufenthG erfordert eine Einreise nach Deutschland einen gültigen Paß

sowie nach § 4 AufenthG einen Aufenthaltstitel. Es ist offensichtlich, daß von diesen zehntausenden Migranten viele über keinen Paß und keiner über ein gültiges Visum verfügte. 2.1 Die Visumpflicht besteht nach § 4 AufenthG dann nicht, wenn das Recht der europäischen Union etwas anderes bestimmt.

Page 3: Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: dresden@gerd-medger.deDresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

Nach europäischem Recht bestehen solche Ausnahmen u.a. für Unionsbürger, für Schweizer und für bestimmte Kurzaufenthalte bestimmter Staatsangehöriger. Die eingereisten Personen fallen nicht unter diese Kategorien. Es handelt sich vielmehr um Drittstaatsangehörige verschiedener Staaten, die sich zuvor überwiegend in Flüchtlingslagern in den Anrainerstaaten Syriens und Iraks aufgehalten haben. Jeder dieser Migranten unterfällt der Visumpflicht für eine Einreise nach Deutschland. Allerdings bedürfen Asylbewerber keines Titels. Vielmehr ist Ihnen aufgrund nationalen Rechts zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet, § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz.

2.2 Migranten dürfen allerdings, soweit sie für den vorliegenden Fall aus Ungarn kamen, nicht nach Deutschland einreisen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zum Recht der europäischen Union zählt u.a. die „Verordnung EU 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (Dublin-III-Verordnung ).

Nach § 3 der Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Es ist offensichtlich, daß eine Person sich nicht aussuchen kann, welcher der Signatarstaaten seinen Antrag zu prüfen hat. Vielmehr wird der Antrag nach § 3 Satz 2 Dublin-III-Verordnung von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, in diesem Fall Ungarn. Hat eine Person somit ungarischen Boden betreten, ist ausschließlich Ungarn zuständig. Ein Fall des Selbsteintrittsrechts nach Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung (systemische Schwachstellen) liegt offensichtlich im Fall Ungarns nicht vor. Ein Selbsteintrittsrecht für Deutschland kann Frau Merkel auch als Bundeskanzlerin nicht eigenmächtig schaffen.

Nach der o.g. Entscheidung von Frau Merkel vom 4./5. September überschritten tausende Personen die ungarisch-österreichische und anschließend die österreichisch-deutsche Grenze in Richtung Deutschland. Bei Österreich als Mitglied der EU handelt es sich um einen „sicheren Drittstaat“ im Sinne Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.

Einem Ausländer ist zwingend nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat i.S. Art. 16 a GG einreist oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Beides war der Fall. Tausende Personen reisten über Ungarn und Österreich, also über sichere Drittstaaten, ein. Ungarn war also für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist offensichtlichDer § 18 des AsylVfG richte sich an die Bundespolizei im Rahmen der Grenzsicherung. Es ist aber auch offensichtlich, daß der Bundeskanzlerin nicht erlaubt ist, der Bundespolizei zu verbieten Grenzkontrollen durchführen, nämlich bei der Einreise von Ausländern aus sicheren Drittstaaten. Genau das hat aber Frau Merkel getan.

Page 4: Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: dresden@gerd-medger.deDresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

2.3 Eine Ausnahme von § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG wäre mittels einer sogenannten. „Ministeranordnung“ nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG möglich. Danach kann von einer Einreiseverweigerung erst dann abgesehen werden, wenn dies das Bundesministerium des Innern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. Möglicherweise hat der Innenminister am 13. September anlässlich der öffentlich verlautbarten Wiedereinführung von Grenzkontrollen eine entsprechende geheime Anordnung erlassen. Damit hätte verhindert werden können, daß die Beamten der Bundespolizei dem Vorwurf einer Straftat oder eines Dienstvergehens ausgesetzt werden, falls die Polizeibeamten die Einreisewilligen aus dem sicheren Drittstaat nicht zurückweisen, sondern passieren lassen. Diese Information war der BILD-Zeitung vom 20.September 2015 zu entnehmen. Sie konnte aber nicht über seriöse Quellen bestätigt werden. Sie wurde auch nicht bestätigt. Das werden aber Ihre Ermittlungen ergeben.

Für den Fall, daß diese Anordnung am 13. September erlassen worden wäre und von Frau Merkel als Rechtfertigungsgrund vorgebracht würde, könnte sich aber Frau Merkel, zumindest für den Zeitraum zwischen 5. und 13. September, nicht damit entlasten. Für diesen Zeitraum hat Frau Merkel die Einreise von mehreren zehntausend Personen rechtswidrig gefördert und zugelassen.

Ich richte die weitere folgende Bitte an Sie:Sollten Sie nach den Verfahrensordnungen nicht die zuständig Stelle sein, so bitte ich Sie, mir die zuständige Stelle zu nennen, oderich bitte Sie diesen Antrag entsprechend weiterzuleiten und mich darüber zu informieren.Weiterhin bitte ich Sie, mir das Aktenzeichen zu nennen unter welchem der Strafantrag bearbeitet wird.

Mit freundlichen Grüßen

2.Erste Erinnerung an Bundestaatsanwaltschaft

Page 5: Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: dresden@gerd-medger.deDresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

3.Zweite Erinnerung

Gerd MedgerRäcknitzhöhe 5701217 DresdenTelefon: 0351-26731108e-Post: [email protected]

Dresden, den 14.04.2016

Der Generalbundesanwalt beim BundesgerichtshofBrauerstraße 3076135 KarlsruhePer Fernkopie 0721 8191590

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 28.10.2015 stellte ich bei Ihnen einen Strafantrag gegen Frau Dr. Merkel wegen Verletzung des Aufenthaltsgesetzes.Bisher erhielt ich von Ihnen noch keine Eingangsbestätigung mit Ihrem Aktenzeichen.Eine Erinnerung vom 4.1.2016 blieb ebenfalls erfolglos.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir den Eingang meines Strafantrages zu bestätigen und mir das Aktenzeichen, unter denen dieser bearbeitet wird, zu betätigen.

Sollten Sie nicht antworten, füge ich gegen Sie den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt hinzu und erstatte gegen Sie Strafantrag.

Mit freundlichen Grüßen

Page 6: Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: dresden@gerd-medger.deDresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

4. Antwort des Generalbundesanwaltes

Page 7: Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: dresden@gerd-medger.deDresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

5. Anmerkungen zum Antwortschreiben

Anmerkungen zum Antwortschreiben der Bundesstaatsanwaltschaft vom 19.04.2016

1. Mit diesem Schriftstück wird meine Erinnerung vom 14. April 2016 erneut abgeschmettert.

2. RiLG Stolzhäuser (ob männlich oder weiblich ist nicht bekannt) geht auf meine vorgetragenen Fragen und Mängel nicht ein.

3. Eine Begründung ob und in welchen Umfang Voruntersuchungen stattfanden wird nicht gegeben.

Page 8: Eingang Strafantrag... · Web viewStrafantrag Gerd Medger Räcknitzhöhe 57 01217 Dresden Telefon: 0351-26731108 e-Post: dresden@gerd-medger.deDresden, den 28.10.2015 Der Generalbundesanwalt

4. Wer ist Herr oder Frau Stolzhäuser?5. Welche Stellung besitzt er/sie in der Bundesstaatsanwaltschaft?6. Was bedeutet unter Bearbeiter/in die Abkürzung RiLG? 7. Heißt es Richter im Landgericht?8. Wenn ja, welches Landgericht ist gemeint?9. Der Name Stolzhäuser ist im Strukturplan der Bundesstaatsanwaltschaft nicht zu finden.10. Er/sie stuft meine Strafeinträge auf Eingaben herab.11. Meine Suche im Internet ergab, das Stolzhäuser wahrscheinlich der Abschmetterer vom

Dienst ist.12. Handelt es sich um diesen Stolzhäuser?

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/oktoberfest-attentat-soko-september-1.2464090http://www.fm-tv.net/wordpress/?p=10271Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Stolzhäuserhttps://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjFsOyqxLHMAhWpHJoKHTRYCf8QFggiMAE&url=http%3A%2F%2Fwww.institut-fuer-asylrecht.de%2F26652.pdf&usg=AFQjCNGAVFOrPhP4JXMNdZsMycpEEFH5LABei den Ermittlungen zum Attentat auf das Oktoberfest im Jahre 1980 gelang es ihn erfolgreich Zeugen abzuschmettern.

13. Das Papier wird mit „Im Auftrag“ unterschrieben.14. In wessen Auftrag?15. Warum unterschreibt kein Bundesstaatsanwalt?16. Mit der Unterzeichnung „i. A.“ wird keine Verantwortung für den Inhalt übernommen

Beschluß 5.11.1987 V ZR 139 / 87 – NJW 1988.210 und BGH 9.6.2010 Aktenzeichen XII ZB 132/09

17. Bei der Bezeichnung „Im Auftrag“ kann es sich um jeden beliebigen Mitarbeiter der Bundesstaatsanwaltschaft handeln, also von der Klofrau bis zum Generalbundesanwalt.

Nur gut, daß wir in einem Rechtstaat leben, ein Rechtstaat für das herrschende Kartell, welches das Recht regelmäßig auf seine Erfordernisse hinbiegt.