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Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014

Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG

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Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014. Gliederung. A: Einleitung B: Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes

Flüchtlingsarbeit Nürtingen am 10.2.2014

Page 2: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Gliederung

• A: Einleitung• B: Änderungen bei den Voraussetzungen für

die Gewährung internationalen Schutzes• C: Verfahren• D: Änderungen beim Status international

Geschützter• E: Schutz für Familienangehörige

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Page 3: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Richtlinienumsetzungsgesetz 2013

• Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU

• vom 28.8.2013• BGBl. 2013 I S. 3474• Verkündet am 5.9.2013• Inkrafttreten– § 34a Abs. 2 AsylVfG und § 61 AsylVfG am

6.9.2013– Rest: am 1.12.2013

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Page 4: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

„International Schutzberechtigter“

Definition in § 2 Abs. 13 AufenthG:Verweis auf Richtlinie 2004/83/EG (QRL 1.0)Verweis auf Richtlinie 2011/95/EU (QRL 2.0)

Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014

Page 5: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Überblick

• Die Grundprinzipien zur Statusfeststellung wurden nicht verändert, weder für die Flüchtlingseigenschaft, noch für den subsidiären Schutz, aber im Detail zahlreiche Änderungen, z.T. auch lediglich redaktioneller Art.

• Der Schutz von Familienangehörigen wird verbessert.

• Deutlich verbessert wird die Rechtsstellung subsidiär Geschützter.

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Page 6: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Flüchtlingseigenschaft – Änderungen AsylVfG

Der Wortlaut der QRL 2.O wird weitestgehend in das AsylVfG übernommen:•Definition in § 3 Abs. 1 AsylVfG aus Art. 2d QRL.•Verfolgungshandlung in § 3a AsylVfG aus Art. 9 QRL. •Verfolgungsgründe in § 3b AsylVfG aus Art. 10 QRL, cave geschlechtsspezifische Verfolgung, § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Teilsatz AsylVfG.•Verfolgungsmächtige Akteure in § 3c AsylVfG aus Art. 6.•QRL Schutzfähige Akteure in § 3d AsylVfG aus Art. 7 QRL .•Interner Schutz in § 3e AsylVfG aus Art. 8.

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Page 7: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Flüchtlingseigenschaft - Aufenthaltsgesetz

Aus § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurden die Zuerkennungsvoraussetzungen entfernt:•Satz 3 (soziale Gruppe)•Satz 4 (verfolgungsmächtige Akteure mit Verweis auf „innerstaatliche Fluchtalternative“)•Satz 5 ( Verweis auf „ergänzende Anwendung“ der QRL)

Verblieben ist das Abschiebungsverbot.

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Page 8: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Flüchtlingseigenschaft - Nationales Recht Geschlechtsspezifische Verfolgung

• Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Teilsatz AsylVfG)

• Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.)

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Page 9: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Subsidiärer Schutz - VoraussetzungenÄnderungen im AsylVfG

• Aufnahme der Definition, der Voraussetzungen und Ausschlussgründe in § 4 AsylVfG

• Deckt sich mit QRL 2.0 Definition in Art. 2 Buchst. f Und Art. 15 (Voraussetzungen; Todesstrafe,

Schlechtbehandlung, bewaffneter Konflikt [„willkürlich“ aufgenommen; „allgemeine Gefahr“ aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht mit übernommen])

Art. 6 (verfolgungsmächtige Akteure) Art. 7 (schutzbietende Akteure) Art. 8 (interner Schutz)

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Page 10: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Subsidiärer Schutz - VoraussetzungenÄnderungen im AufenthG

• Aus dem Aufenthaltsgesetz entfernt § 60 Abs. 2 a.F.: Schlechtbehandlung (Art. 15 b) § 60 Abs. 3 a.F.: Todesstrafe (Art. 15 a) § 60 Abs. 7 Satz 2 a.F.: bewaffneter Konflikt (Art. 15 c).

• § 60 Abs. 2 AufenthG n.F.: Abschiebungsverbot mit Verweis auf § 4 Abs. 1 AsylVfG.

• Nationaler Abschiebeschutz des Abs. 5 und des Abs.7 Satz 1 AufenthG bleibt erhalten.

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Subsidiärer Schutz - Verfahren

Der subsidiäre Schutz kann nicht mehr – wie bisher noch möglich gewesen – isoliert bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden:•§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.•§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG: subs. Schutz vollständig dem Regime des AsylVfG unterstellt.•§ 13 Abs.2 AsylVfG: jeder Asylantrag umfasst auch den Antrag auf internationalen Schutz, d.h. Flüchtlingseigenschaft und subs. Schutz.•§ 72 Abs.2 AufenthG: für subs. Schutz keine „Beteiligung“ des BAMF erforderlich, weil BAMF originär zuständig•Beteiligung bei nationalem Abschiebungsverbot weiter erforderlich.

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Status subsidiär Geschützter - AufenthaltstitelÄnderungen im AufenthG

• Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG; Unanfechtbarkeit der Statusfeststellung nicht (mehr) erforderlich.

• Dauer zunächst ein Jahr, im Falle der Verlängerung weitere zwei Jahre: § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

• Weitere Verfestigung nicht nach § 26 Abs. 3 AufenthG (drei Jahre Wartezeit), sondern nur nach Abs. 4 (sieben Jahre Wartezeit).

• [Abschiebungsverbot: § 60 Abs. 2 AufenthG].

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Page 13: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Status subsidiär Geschützter - Reisedokumente

• § 5 AufenthV nicht verändert.• Stets Voraussetzung: kein nationaler Pass zu erhalten• Gegenwärtige Praxis?

• Art. 25 Abs. 2 QRL 2.0 stellen Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus (bisher Dokumente, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern).

• Ausnahme: zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung (bisher zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung).

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Page 14: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

Status subsidiär Geschützter –Zugang zur Beschäftigung

• Durch die Aufnahme des Anspruchs auf Aufenthaltstitel in § 25 Abs. 2 AufenthG Erfassung von Satz 2: Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

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Page 15: Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG  und AsylVfG

FamilienschutzFamilienasyl für Lebenspartner

Von § 26 Abs. 1 AsylVfG ist jetzt auch der Lebenspartner erfasst.

Ausnahmen beachten!

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Familienschutz - Familienasyl für Eltern, „andere Erwachsene“ und Geschwister

• § 26 Abs. 3 n.F. AsylVfG: • Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten• Ein anderer „Erwachsener“, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden

Mitgliedstaats für die Person, deren Asylberechtigung anerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist (Art. 2 j QRL 2.0)

• Unter folgenden Voraussetzungen:– 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,– 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden

hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, – 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach

der Einreise gestellt haben, – 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und – 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.

• Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

• Ausnahmen beachten!

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FamilienschutzInternationaler Schutz für Familienangehörige

• Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder „andere Erwachsene“ und minderjährige unverheiratete Geschwister minderjähriger Schutzberechtigter erhalten entsprechend internationalen Schutz, d.h. die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz: § 26 Abs. 5 AsylVfG.

• Ausnahmen beachten!

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Familiennachzug I

Zu Asylberechtigten und Flüchtlingen: Ehegatten: § 30 AufenthG, kein

Spracherfordernis, § 29 Abs. 2 AufenthG, kein Wohnraum, keine Sicherung des Lebensunterhalts, wenn „Antrag“ innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides des BAMF

Minderj., ledige Kinder: §§ 32, 29 Abs. 2 AufenthG Eltern zu minderj., ledigen Kindern: § 36 Abs. 1

AufenthG

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Familiennachzug II

Zu subsidiär Geschützten: Ehegatten: § 30 AufenthG, kein Spracherfordernis,

Anwendbarkeit von § 29 Abs. 2 AufenthG (kein Wohnraum, keine Sicherung des Lebensunterhalts, wenn „Antrag“ innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides des BAMF) fraglich

Minderj., ledige Kinder: § 32 AufenthG ( § 29 Abs. 2 AufenthGfraglich)

Eltern zu minderj., ledigen Kindern: § 36 Abs. 1 AufenthG

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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