EinigungsVertrag

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ber die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)EinigVtr Ausfertigungsdatum: 31.08.1990 Vollzitat: "Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)" Zuletzt angepasst durch 84 BVG idF d. Art. 1 Nr. 30 G v. 20.6.2011 I 1114 Funote (+++ Textnachweis ab: 29.9.1990 +++)

G v. 23.9.1990 II 885 In Kraft gem. Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990

EingangsformelDie Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik entschlossen, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Vlkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden, ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben, in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden, im Bewutsein der Kontinuitt deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung fr eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt, in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europischen Vlkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewhrleistet, in dem Bewutsein, da die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integritt und Souvernitt aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung fr den Frieden ist sind bereingekommen, einen Vertrag ber die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schlieen:

Kapitel I Wirkung des BeitrittsArt 1 Lnder(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Lnder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thringen Lnder der Bundesrepublik Deutschland. Fr die Bildung und die Grenzen dieser Lnder -1-

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deuntereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Lndern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Lndereinfhrungsgesetz (GBl. I Nr. 51 S. 955) gem Anlage II magebend. (2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.

Art 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden. (2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.

Kapitel II GrundgesetzArt 3 Inkrafttreten des GrundgesetzesMit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, verffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt gendert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Lndern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden nderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Art 4 Beitrittsbedingte nderungen des GrundgesetzesDas Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt gendert: 1. Die Prambel wird wie folgt gefat: "Im Bewutsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Lndern Baden-Wrttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, SchleswigHolstein und Thringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fr das gesamte Deutsche Volk." 2. Artikel 23 wird aufgehoben. 3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefat: "(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Lnder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Lnder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fnf, Lnder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen." 4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefgt: "(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstrger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Krperschaften und Anstalten des ffentlichen Rechts, die mit dem bergang von Vermgenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Lnder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Manahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstrger beruhen." 5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefgt: "Artikel 143 (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann lngstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit -2-

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deund solange infolge der unterschiedlichen Verhltnisse die vllige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen drfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoen und mssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundstzen vereinbar sein. (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind lngstens bis zum 31. Dezember 1995 zulssig. (3) Unabhngig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchfhrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, da Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rckgngig gemacht werden." 6. Artikel 146 wird wie folgt gefat: "Artikel 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands fr das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Art 5 Knftige VerfassungsnderungenDie Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Krperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur nderung oder Ergnzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere - in bezug auf das Verhltnis zwischen Bund und Lndern entsprechend dem Gemeinsamen Beschlu der Ministerprsidenten vom 5. Juli 1990, - in bezug auf die Mglichkeit einer Neugliederung fr den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Lnder, - mit den berlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie - mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.

Art 6 AusnahmebestimmungArtikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.

Art 7 Finanzverfassung(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (2) Fr die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Lnder und Gemeinden (Gemeindeverbnde) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Magabe, da 1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden; 2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Lndern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird; 3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbnden) von dem Lnderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jhrlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Lnderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jhrlicher Anteil von 40 vom Hundert zufliet. -3-

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(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Magabe, da bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Lndern der Bundesrepublik Deutschland und den Lndern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Lnderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Lnderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, da im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Lndern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thringen in den Jahren 1991 55 vom Hundert 1992 60 vom Hundert 1993 65 vom Hundert 1994 70 vom Hundert des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Lndern BadenWrttemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein betrgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden fr 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten berprft. (4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschlielich der hierzu ergangenen Ausfhrungsbestimmungen nach Magabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen. (5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jhrlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" 1. zu 85 vom Hundert als besondere Untersttzung den Lndern Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewhrt und auf diese Lnder im Verhltnis ihrer Einwohnerzahl ohne Bercksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie 2. zu 15 vom Hundert zur Erfllung zentraler ffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Lnder verwendet. (6) Bei grundlegender Vernderung der Gegebenheiten werden die Mglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft fr die Lnder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Lndern gemeinsam geprft.

Kapitel III RechtsangleichungArt 8 berleitung von BundesrechtMit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Lnder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschrnkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.

Art 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Bercksichtigung des Artikels 143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstnde betrifft, gilt unter den -4-

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deVoraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort. (2) Das in Anlage II aufgefhrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Magaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Bercksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europischen Gemeinschaften vereinbar ist. (3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unberhrt. (4) Soweit nach den Abstzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstnde der ausschlielichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstnde der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im brigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind. (5) Das gem Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lndern als Landesrecht fort.

Art 10 Recht der Europischen Gemeinschaften(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Vertrge ber die Europischen Gemeinschaften nebst nderungen und Ergnzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Vertrge und Beschlsse, die in Verbindung mit diesen Vertrgen in Kraft getreten sind. (2) Die auf der Grundlage der Vertrge ber die Europischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zustndigen Organe der Europischen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmigen Bedrfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen. (3) Rechtsakte der Europischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausfhrung in die Zustndigkeit der Lnder fllt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszufhren.

Kapitel IV Vlkerrechtliche Vertrge und VereinbarungenArt 11 Vertrge der Bundesrepublik DeutschlandDie Vertragsparteien gehen davon aus, da vlkerrechtliche Vertrge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehrt, einschlielich solcher Vertrge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen begrnden, ihre Gltigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Vertrge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.

Art 12 Vertrge der Deutschen Demokratischen Republik(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, da die vlkerrechtlichen Vertrge der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zustndigkeiten der Europischen Gemeinschaften mit den -5-

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deVertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu errtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlschen zu regeln beziehungsweise festzustellen. (2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum bergang vlkerrechtlicher Vertrge der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europischen Gemeinschaften, soweit deren Zustndigkeiten berhrt sind, fest. (3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige mehrseitige Vertrge einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehrt, so wird Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europischen Gemeinschaften, soweit deren Zustndigkeiten berhrt sind, hergestellt.

Kapitel V ffentliche Verwaltung und RechtspflegeArt 13 bergang von Einrichtungen(1) Verwaltungsorgane und sonstige der ffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie rtlich gelegen sind. Einrichtungen mit lnderbergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trgerschaft der betroffenen Lnder ber. Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbstndig erfllen knnen, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die berfhrung oder Abwicklung. 22 des Lndereinfhrungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberhrt. (2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zustndigen obersten Bundesbehrden. Diese regeln die berfhrung oder Abwicklung. (3) Zu den Einrichtungen nach den Abstzen 1 und 2 gehren auch 1. Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports, 2. Einrichtungen des Hrfunks und des Fernsehens, deren Rechtstrger die ffentliche Verwaltung ist.

Art 14 Gemeinsame Einrichtungen der Lnder(1) Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Lndern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgltigen Regelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lnder als gemeinsame Einrichtungen der Lnder weitergefhrt. Dies gilt nur, soweit die bergangsweise Weiterfhrung fr die Erfllung der Aufgaben der Lnder unerllich ist. (2) Die gemeinsamen Einrichtungen der Lnder unterstehen bis zur Wahl der Ministerprsidenten der Lnder den Landesbevollmchtigten. Danach unterstehen sie den Ministerprsidenten. Diese knnen die Aufsicht dem zustndigen Landesminister bertragen.

Art 15 bergangsregelungen fr die Landesverwaltung(1) Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lndern und die Regierungsbevollmchtigten in den Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerprsidenten in der Verantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die Landessprecher leiten als Landesbevollmchtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegenber den Bezirksverwaltungsbehrden sowie bei bertragenen Aufgaben auch gegenber den Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lndern bis zum -6-

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deWirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in den Stzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr. (2) Die anderen Lnder und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der Landesverwaltung. (3) Auf Ersuchen der Ministerprsidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lnder leisten die anderen Lnder und der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchfhrung bestimmter Fachaufgaben, und zwar lngstens bis zum 30. Juni 1991. Soweit Stellen und Angehrige der Lnder und des Bundes Verwaltungshilfe bei der Durchfhrung von Fachaufgaben leisten, rumt der Ministerprsident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein. (4) Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchfhrung von Fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur Durchfhrung der Fachaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfgung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem Anteil des jeweiligen Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer verrechnet.

Art 16 bergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner LandesregierungBis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.

Art 17 RehabilitierungDie Vertragsparteien bekrftigen ihre Absicht, da unverzglich eine gesetzliche Grundlage dafr geschaffen wird, da alle Personen rehabilitiert werden knnen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmanahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschdigungsregelung zu verbinden.

Art 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und knnen nach Magabe des gem Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gem Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine berprfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundstzen. Artikel 17 bleibt unberhrt. (2) (nicht mehr anzuwenden)

Art 19 Fortgeltung von Entscheidungen der ffentlichen VerwaltungVor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie knnen aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundstzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im brigen bleiben die Vorschriften ber die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberhrt.

Art 20 Rechtsverhltnisse im ffentlichen Dienst(1) Fr die Rechtsverhltnisse der Angehrigen des ffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten bergangsregelungen. (2) Die Wahrnehmung von ffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie mglich Beamten zu bertragen. Das Beamtenrecht wird nach Magabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingefhrt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberhrt. (3) Das Soldatenrecht wird nach Magabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingefhrt. -7-

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Kapitel VI ffentliches Vermgen und SchuldenArt 21 Verwaltungsvermgen(1) Das Vermgen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermgen), wird Bundesvermgen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 berwiegend fr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Lndern, Gemeinden (Gemeindeverbnden) oder sonstigen Trgern ffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermgen berwiegend fr Aufgaben des ehemaligen Ministeriums fr Staatssicherheit/des Amtes fr Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, da es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder ffentlichen Zwecken zugefhrt worden ist. (2) Soweit Verwaltungsvermgen nicht Bundesvermgen gem Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Trger ffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz fr die Verwaltungsaufgabe zustndig ist. (3) Vermgenswerte, die dem Zentralstaat oder den Lndern und Gemeinden (Gemeindeverbnden) von einer anderen Krperschaft des ffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfgung gestellt worden sind, werden an diese Krperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurckbertragen; frheres Reichsvermgen wird Bundesvermgen. (4) Soweit nach den Abstzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermgen Bundesvermgen wird, ist es fr die Erfllung ffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch fr die Verwendung der Erlse aus Veruerungen von Vermgenswerten. Funote (+++ Art. 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++)

Art 22 Finanzvermgen(1) ffentliches Vermgen von Rechtstrgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschlielich des Grundvermgens und des Vermgens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermgen), ausgenommen Vermgen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt bertragen ist, oder durch Gesetz gem 1 Abs. 1 Stze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Stdten oder Landkreisen bertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermgen berwiegend fr Aufgaben des ehemaligen Ministeriums fr Staatssicherheit/des Amtes fr Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, da es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder ffentlichen Zwecken zugefhrt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermgen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Lnder so aufzuteilen, da der Bund und die in Artikel 1 genannten Lnder je die Hlfte des Vermgensgesamtwerts erhalten. An dem Lnderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbnde) angemessen zu beteiligen. Vermgenswerte, die hiernach der Bund erhlt, sind zur Erfllung ffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Lnderanteils auf die einzelnen Lnder soll grundstzlich so erfolgen, da das Verhltnis der Gesamtwerte der den einzelnen Lndern bertragenen Vermgensteile dem Verhltnis der Bevlkerungszahlen dieser Lnder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Bercksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermgen von den bisher zustndigen Behrden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die bernahme der Verwaltung durch Behrden der Bundesvermgensverwaltung anordnet.

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de(3) Die in den Abstzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskrperschaften gewhren sich untereinander auf Verlangen Auskunft ber und Einsicht in Grundbcher, Grundakten und sonstige Vorgnge, die Hinweise zu Vermgenswerten enthalten, deren rechtliche und tatschliche Zuordnung zwischen den Gebietskrperschaften ungeklrt oder streitig ist. (4) Absatz 1 gilt nicht fr das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermgen, das sich in Rechtstrgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt fr volkseigenes Vermgen, fr das bereits konkrete Ausfhrungsplanungen fr Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermgen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger bernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen ber. Die Kommunen berfhren ihren Wohnungsbestand unter Bercksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Frderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgefhrt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fllt, bleibt Absatz 1 unberhrt. Funote (+++ Art. 22 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 4: Zur Anwendung vgl. 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++) Art. 22 Abs. 1 Satz 7 iVm Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1: Nach Magabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.3.1997 I 1340 (2 BvF 2/95)

Art 23 Schuldenregelung(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfhigen Sondervermgen des Bundes bernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfllt. Das Sondervermgen wird ermchtigt, Kredite aufzunehmen 1. zur Tilgung von Schulden des Sondervermgens, 2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten, 3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermgens im Wege der Marktpflege. (2) Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermgen. Das Sondervermgen kann unter seinem Namen im rechtsgeschftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermgens ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bund haftet fr die Verbindlichkeiten des Sondervermgens. (3) Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die Hlfte der vom Sondervermgen erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Sondervermgen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat. (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 bernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten Lnder und die Treuhandanstalt, die beim Sondervermgen zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Magabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 ber die Schaffung einer Whrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gem Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Lnder an dem von der Gesamtheit der in Artikel 1 genannten Lnder zu bernehmenden Betrag werden im Verhltnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Bercksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet. (5) Das Sondervermgen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelst.

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de(6) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung bernommenen Brgschaften, Garantien und Gewhrleistungen ein. Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lnder und das Land Berlin fr den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bernehmen fr die auf die Bundesrepublik Deutschland bergegangenen Brgschaften, Garantien und Gewhrleistungen gesamtschuldnerisch eine Rckbrgschaft in Hhe von 50 vom Hundert. Die Schadensbetrge werden zwischen den Lndern im Verhltnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Bercksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt. (7) Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten Lnder bertragen werden. Bis zu einer bertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder einer bertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu. Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prfung, die Mglichkeit vorsehen, da die Staatsbank Berlin ganz oder teilweise auf ein ffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere Rechtstrger bertragen wird. Werden nicht alle Gegenstnde oder Verbindlichkeiten von einer bertragung erfat, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewhrtrgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik fr die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht fr Verbindlichkeiten, die nach der bertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer bertragung nach Satz 3 begrndet werden. Satz 5 gilt fr von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begrndete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewhrtrgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsfhige Sondervermgen nach Absatz 1 bernommen.

Art 24 Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland(1) Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Auenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegenber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland begrndet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. In Umschuldungsvereinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen. Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister der Finanzen treuhnderisch verwaltet oder auf den Bund bertragen, soweit die Forderungen wertberichtigt werden. (2) Das Sondervermgen gem Artikel 23 Abs. 1 bernimmt bis zum 30. November 1993 gegenber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der Zinsaufwendungen und Zinserlse entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten whrend der Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden knnen. Nach dem 30. November 1993 bernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den Verlustausgleich je zur Hlfte. Das Nhere wird durch Bundesgesetz geregelt. (3) Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat fr Gegenseitige Wirtschaftshilfe zurckgehen, knnen Gegenstand gesonderter Regelungen der Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen knnen auch Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.

Art 25 TreuhandvermgenDas Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermgens Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Magabe fort: - 10 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de(1) Die Treuhandanstalt ist auch knftig damit beauftragt, gem den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die frheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren. Sie wird rechtsfhige bundesunmittelbare Anstalt des ffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Wirtschaft und dem jeweils zustndigen Bundesminister wahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes. nderungen der Satzung bedrfen der Zustimmung der Bundesregierung. (2) Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, fr den ersten Verwaltungsrat auf 23, erhht. Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer gewhlten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten Lnder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von 4 Abs. 2 des Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die brigen Mitglieder des Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen. (3) Die Vertragsparteien bekrftigen, da das volkseigene Vermgen ausschlielich und allein zugunsten von Manahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabhngig von der haushaltsmigen Trgerschaft verwendet wird. Entsprechend sind Erlse der Treuhandanstalt gem Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft knnen Erlse der Treuhandanstalt im Einzelfall auch fr Entschuldungsmanahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren eigene Vermgenswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen zuzuordnen sind, bleiben unbercksichtigt. Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Magabe gewhrt werden, da die Unternehmen die gewhrten Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Mglichkeiten ganz oder teilweise zurckerstatten. (4) Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990 eingerumte Ermchtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erhht. Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurckgefhrt werden. Der Bundesminister der Finanzen kann eine Verlngerung der Laufzeiten und bei grundlegend vernderten Bedingungen eine berschreitung der Kreditobergrenzen zulassen. (5) Die Treuhandanstalt wird ermchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Brgschaften, Garantien und sonstige Gewhrleistungen zu bernehmen. (6) Nach Magabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind Mglichkeiten vorzusehen, da den Sparern zu einem spteren Zeitpunkt fr den bei der Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen Vermgen eingerumt werden kann. (7) Bis zur Feststellung der DM-Erffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten.

Art 26 Sondervermgen Deutsche Reichsbahn(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermgensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsvermgen in Berlin (West), die zum Sondervermgen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 gehren, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermgen Deutsche Reichsbahn Vermgen der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehren auch alle Vermgensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermgens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgngerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rcksicht darauf, fr welchen Rechtstrger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermgensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des 1 Abs. 4 der Verordnung ber die Anmeldung vermgensrechtlicher Ansprche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Vermgen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurde. - 11 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de(2) Mit den Vermgensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermgen Deutsche Reichsbahn ber. (3) Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind fr die Koordinierung der beiden Sondervermgen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzufhren.

Art 27 Sondervermgen Deutsche Post(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermgensrechte, die zum Sondervermgen Deutsche Post gehren, werden Vermgen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem Sondervermgen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei gehen mit den Vermgensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermgen Deutsche Bundespost ber. Das den hoheitlichen und politischen Zwecken dienende Vermgen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht Bestandteil des Sondervermgens Deutsche Bundespost. Zum Sondervermgen Deutsche Post gehren auch alle Vermgensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sondervermgen Deutsche Reichspost gehrten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des frheren Sondervermgens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post gewidmet worden sind, ohne Rcksicht darauf, fr welchen Rechtstrger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermgensrechte, die von der Deutschen Post bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des 1 Abs. 4 der Verordnung ber die Anmeldung vermgensrechtlicher Ansprche vom 11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht als Vermgen, das mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde. (2) Der Bundesminister fr Post und Telekommunikation regelt nach Anhrung der Unternehmen der Deutschen Bundespost abschlieend die Aufteilung des Sondervermgens Deutsche Post in die Teilsondervermgen der drei Unternehmen. Der Bundesminister fr Post und Telekommunikation legt nach Anhrung der drei Unternehmen der Deutschen Bundespost innerhalb einer bergangszeit von drei Jahren fest, welche Vermgensgegenstnde den hoheitlichen und politischen Zwecken dienen. Er bernimmt diese ohne Wertausgleich.

Art 28 Wirtschaftsfrderung(1) Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsfrderung unter Bercksichtigung der Zustndigkeiten der Europischen Gemeinschaften einbezogen. Whrend einer bergangszeit werden dabei die besonderen Bedrfnisse der Strukturanpassung bercksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer mglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter besonderer Bercksichtigung des Mittelstands geleistet. (2) Die zustndigen Ressorts bereiten konkrete Manahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende Bereiche: - Manahmen der regionalen Wirtschaftsfrderung unter Schaffung eines besonderen Programms zugunsten des in Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein Prferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt; - Manahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden mit besonderem Schwerpunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur; - Manahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes; - Manahmen zur verstrkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der Wirtschaft auf der Grundlage von in Eigenverantwortung der Industrie erstellten Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch fr RGWExportproduktion); - Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallprfung.

Art 29 Auenwirtschaftsbeziehungen- 12 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de(1) Die gewachsenen auenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenber den Lndern des Rates fr Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genieen Vertrauensschutz. Sie werden unter Bercksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundstze sowie der Zustndigkeiten der Europischen Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird dafr Sorge tragen, da diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen Zustndigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden. (2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit den zustndigen Organen der Europischen Gemeinschaften darber abstimmen, welche Ausnahmeregelungen fr eine bergangszeit auf dem Gebiet des Auenhandels im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich sind.

Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und UmweltschutzArt 30 Arbeit und Soziales(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, 1. das Arbeitsvertragsrecht sowie das ffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschlielich der Zulssigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz mglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren, 2. den ffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in bereinstimmung mit dem Recht der Europischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgem neu zu regeln. (2) Arbeitnehmer knnen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersbergangsgeld nach Vollendung des 57. Lebensjahres fr die Dauer von drei Jahren, lngstens bis zum frhestmglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Hhe des Altersbergangsgeldes betrgt 65 vom Hundert des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; fr Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das Altersbergangsgeld fr die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhht. Das Altersbergangsgeld gewhrt die Bundesanstalt fr Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der Regelung des 105c des Arbeitsfrderungsgesetzes. Die Bundesanstalt fr Arbeit kann einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, da in der Region fr die bisherige berufliche Ttigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskrften besteht. Das Altersbergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bersteigt. Die Altersbergangsgeldregelung findet fr neu entstehende Ansprche bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verlngert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum 31. Dezember 1990 knnen Frauen Altersbergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres fr lngstens fnf Jahre erhalten. (3) Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 eingefhrte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugnge bis 31. Dezember 1991 begrenzt. Die Leistung wird lngstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt. (4) Die bertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Trger hat so zu erfolgen, da die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewhrleistet wird. Die Vermgensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Trger der Sozialversicherung wird endgltig durch Gesetz festgelegt. (5) Die Einzelheiten der berleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. - 13 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deFr Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird 1. eine Rente grundstzlich mindestens in der Hhe des Betrags geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne Bercksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben htte, 2. eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden htte. Im brigen soll die berleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Lhne und Gehlter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den brigen Lndern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen. (6) Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu prfen, inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen bercksichtigt werden knnen.

Art 31 Familie und Frauen(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Mnnern und Frauen weiterzuentwickeln. (2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbsttigkeit von Mttern und Vtern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten. (3) Um die Weiterfhrung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu gewhrleisten, beteiligt sich der Bund fr eine bergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen. (4) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, sptestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewltigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprche fr Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewhrleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzglich ein flchendeckendes Netz von Beratungsstellen verschiedener Trger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten, da sie ihrer Aufgabe gerecht werden knnen, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch ber den Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.

Art 32 Freie gesellschaftliche KrfteDie Verbnde der Freien Wohlfahrtspflege und die Trger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetzlichen Zustndigkeiten gefrdert.

Art 33 Gesundheitswesen(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafr zu schaffen, da das Niveau der stationren Versorgung der Bevlkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zgig und nachhaltig verbessert und der Situation im brigen Bundesgebiet angepat wird. (2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen - 14 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deden beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.

Art 34 Umweltschutz(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) begrndeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die natrlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacherund Kooperationsprinzips zu schtzen und die Einheitlichkeit der kologischen Lebensverhltnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu frdern. (2) Zur Frderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zustndigkeitsregelungen kologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme fr das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind Manahmen zur Abwehr von Gefahren fr die Gesundheit der Bevlkerung vorzusehen.

Kapitel VIII Kultur, Bildung und Wissenschaft, SportArt 35 Kultur(1) In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland - eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Proze der staatlichen Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europischen Einigung einen eigenstndigen und unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt hngen auer von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der Auswrtigen Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher Zusammenarbeit. (2) Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden nehmen. (3) Die Erfllung der kulturellen Aufgaben einschlielich ihrer Finanzierung ist zu sichern, wobei Schutz und Frderung von Kultur und Kunst den neuen Lndern und Kommunen entsprechend der Zustndigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen. (4) Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Trgerschaft der Lnder oder Kommunen ber, in denen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch den Bund wird in Ausnahmefllen, insbesondere im Land Berlin, nicht ausgeschlossen. (5) Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen preuischen Sammlungen (unter anderem Staatliche Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes Staatsarchiv, Ibero-Amerikanisches Institut, Staatliches Institut fr Musikforschung) sind in Berlin wieder zusammenzufhren. Die Stiftung Preuischer Kulturbesitz bernimmt die vorlufige Trgerschaft. Auch fr die knftige Regelung ist eine umfassende Trgerschaft fr die ehemals staatlichen preuischen Sammlungen in Berlin zu finden. (6) Der Kulturfonds wird zur Frderung von Kultur, Kunst und Knstlern bergangsweise bis zum 31. Dezember 1994 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weitergefhrt. Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zustndigkeitsverteilung des Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen. ber eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen der Verhandlungen ber den Beitritt der Lnder der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lnder zur Kulturstiftung der Lnder zu verhandeln. (7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund bergangsweise zur Frderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Manahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deArt 36 Rundfunk(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhngige, rechtsfhige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lndern und dem Land Berlin fr den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis sptestens 31. Dezember 1991 weitergefhrt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, fr die die Zustndigkeit der Lnder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevlkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundstzen des ffentlichenrechtlichen Rundfunks mit Hrfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post zugehrige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt entsprechend. (2) Die Organe der Einrichtung sind 1. der Rundfunkbeauftragte, 2. der Rundfunkbeirat. (3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerprsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gewhlt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lnder und dem Oberbrgermeister von Berlin mit Mehrheit gewhlt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und auergerichtlich. Er ist fr die Erfllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfr verfgbaren Mittel verantwortlich und hat fr das Jahr 1991 unverzglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen. (4) Dem Rundfunkbeirat gehren 18 anerkannte Persnlichkeiten des ffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lnder und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewhlt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten whlen. (5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebhrenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Glubiger der Rundfunkgebhr. Im brigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen. (6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Magabe der fderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Lnder aufzulsen oder in Anstalten des ffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Lnder berzufhren. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelst. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermgen geht auf die in Artikel 1 genannten Lnder in Anteilen ber. Die Hhe der Anteile bemit sich nach dem Verhltnis des Rundfunkgebhrenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Lnder zur Fortfhrung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberhrt. (7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, sptestens am 31. Dezember 1991, treten die Abstze 1 bis 6 auer Kraft.

Art 37 Bildung(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlsse oder Befhigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Lndern der Bundesrepublik Deutschland einschlielich Berlin (West) abgelegte Prfungen oder erworbene Befhigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit - 16 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.dewird auf Antrag von der jeweils zustndigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europischen Gemeinschaften ber die Gleichstellung von Prfungen oder Befhigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Fhrung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberhrt. (2) Fr Lehramtsprfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz bliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende bergangsregelungen treffen. (3) Prfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschluprfungen und Gesellenprfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich. (4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Lndern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fllen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlgigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. (5) Studenten, die vor Abschlu eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prfungsleistungen nach den Grundstzen des 7 der Allgemeinen Bestimmungen fr Diplomprfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der fr die Zulassung zu Staatsprfungen geltenden Vorschriften anerkannt. (6) Die auf Abschluzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik besttigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gem Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundstze und Verfahren fr die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlssen fr darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.

Art 38 Wissenschaft und Forschung(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen fr Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfhiger Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von ffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gewhrleisten. (2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensoziett von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensoziett der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgefhrt werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunchst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Lnder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgelst oder umgewandelt werden. Die bergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfr werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Artikel 1 genannten Lndern bereitgestellt. (3) Die Arbeitsverhltnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beschftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete Arbeitsverhltnisse mit den Lndern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen bergehen. Das Recht zur ordentlichen oder auerordentlichen Kndigung dieser Arbeitsverhltnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgefhrten Tatbestnden bleibt unberhrt.

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de(4) Fr die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums fr Ernhrung, Landund Forstwirtschaft gelten die Abstze 1 bis 3 sinngem. (5) Die Bundesregierung wird mit den Lndern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bund-Lnder-Vereinbarungen gem Artikel 91b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu abzuschlieen, da die Bildungsplanung und die Frderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von berregionaler Bedeutung auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden. (6) Die Bundesregierung strebt an, da die in der Bundesrepublik Deutschland bewhrten Methoden und Programme der Forschungsfrderung so schnell wie mglich auf das gesamte Bundesgebiet angewendet werden und da den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Manahmen der Forschungsfrderung ermglicht wird. Auerdem sollen einzelne Frderungsmanahmen fr Forschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, fr das in Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche Manahmen ausgenommen. (7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgelst. Funote Art. 38 Abs. 3 Satz 1: Die Regelung, durch die die Arbeitsverhltnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind, ist mit dem GG unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhltnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekndigt werden durften, BVerfGE v. 10.3.1992 1 BvR 454/91 u. a. Art. 38 Abs. 4 iVm Abs. 3 Satz 1: Ist nach Magabe der BVerfGE v. 12.5.1992 - 1 BvR 1467/91 - 1 BvR 1501/91 mit Art. 12 Abs. 1 - teilweise iVm Art. 6 Abs. 4 d. GG unvereinbar und nichtig

Art 39 Sport(1) Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des Sports werden auf Selbstverwaltung umgestellt. Die ffentlichen Hnde frdern den Sport ideell und materiell nach der Zustndigkeitsverteilung des Grundgesetzes. (2) Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewhrt hat, weiter gefrdert. Die Frderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grundstze nach Magabe der ffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das Forschungsinstitut fr Krperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom Internationalen Olympischen Kommittee (IOC) anerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle fr Sportgerte (FES) in Berlin (Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten Deutschland in erforderlichem Umfang fortgefhrt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert. (3) Fr eine bergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 untersttzt der Bund den Behindertensport.

Kapitel IX bergangs- und SchlubestimmungenArt 40 Vertrge und Vereinbarungen(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 ber die Schaffung einer Whrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und - 18 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deder Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschland gegenstandslos werden. (2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Vertrgen und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundeslndern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlich zustndigen Rechtstrgern bernommen, angepat oder abgewickelt.

Art 41 Regelung von Vermgensfragen(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklrung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermgensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages. (2) Nach Magabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rckbertragung von Eigentumsrechten an Grundstcken oder Gebuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstck oder Gebude fr dringende, nher festzulegende Investitionszwecke bentigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebssttte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich frderungswrdig ist, vor allem Arbeitspltze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchfhrung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschdigung des frheren Eigentmers zu regeln. (3) Im brigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklrung widersprechen.

Art 42 Entsendung von Abgeordneten(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik whlt die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschlge machen die in der Volkskammer vertretenen Fraktionen und Gruppen. (2) Die Gewhlten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund der Annahmeerklrung gegenber dem Prsidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des Beitritts. Der Prsident der Volkskammer bermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifgung der Annahmeerklrung unverzglich dem Prsidenten des Deutschen Bundestages. (3) Fr die Whlbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag gelten im brigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt gendert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so rckt die nchste Ersatzperson nach. Sie mu derselben Partei angehren wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl. Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachrckt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Prsident der Volkskammer, danach der Prsident des Deutschen Bundestages.

Art 43 bergangsvorschrift fr den Bundesrat bis zur Bildung von LandesregierungenVon der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Lnder bis zur Wahl des Ministerprsidenten kann der Landesbevollmchtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.

Art 44 RechtswahrungRechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Lnder knnen nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Lnder geltend gemacht werden. - 19 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deArt 45 Inkrafttreten des Vertrags(1) Dieser Vertrag einschlielich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, da die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen fr das Inkrafttreten erfllt sind. (2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.

SchluformelGeschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Fr die Fr die Bundesrepublik Deutschland Deutsche Demokratische Republik Schuble Gnther Krause

ProtokollBei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ber die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen getroffen: I. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags 1. Zu Artikel 1: (1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz ber die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt mit der Magabe - da der Protokollvermerk zu Artikel 1 der "Vereinbarung zwischen dem Senat und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mrz 1988 ber die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen Gebieten in die Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 ber die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhltnis zwischen den Lndern Berlin und Brandenburg fortwirkt; - da alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind. (2) Die Lnder Berlin und Brandenburg berprfen und dokumentieren innerhalb eines Jahres den sich nach Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf. 2. Zu Artikel 2 Abs. 1: Die Vertragsparteien stimmen darin berein, da die Entscheidungen nach Satz 2 der Beschlufassung der gesetzgebenden Krperschaften des Bundes nach Wahl des ersten gesamtdeutschen Bundestages und nach Herstellung der vollen Mitwirkungsrechte der in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Lnder vorbehalten bleiben. Zu Artikel 2 Abs. 2: Die Vertragsparteien sind darber einig, da der Charakter des 3. Oktober 1990 als gesetzlicher Feiertag Handlungen nicht ausschliet, die bei Inkrafttreten des Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren. Zu Artikel 4 Nr. 5 Artikel 143 Abstze 1 und 2 haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine Vorgabe fr die knftige Gesetzgebung. Zu Artikel 9 Abs. 5: Beide Vertragsparteien nehmen die Erklrung des Landes Berlin zur Kenntnis, da das in Berlin (West) geltende Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt. Zu Artikel 13: Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfllt haben, die knftig nicht mehr von der ffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt: - 20 -

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de(1) Soweit ein Sachzusammenhang zu ffentlichen Aufgaben besteht, werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen von demjenigen abgewickelt, der Trger dieser ffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Lnder gemeinsam). (2) In den sonstigen Fllen werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen vom Bund abgewickelt. In Zweifelsfllen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle angerufen werden, die von Bund und Lndern gebildet wird. 7. Zu Artikel 13 Abs. 2: Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund berfhrt werden, ist geeignetes Personal entsprechend den Notwendigkeiten der Aufgabenerfllung in angemessenem Umfang zu bernehmen. Zu Artikel 15: Die Verwaltungshilfen des Bundes und der Lnder beim Aufbau der Landesverwaltungen und bei der Durchfhrung bestimmter Fachaufgaben werden in einer Clearingstelle abgestimmt, die von Bund und Lndern gebildet wird. Zu Artikel 16: Beide Vertragsparteien nehmen die Ankndigung des Landes Berlin zur Kenntnis, da der Oberbrgermeister zum 3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder der Berliner Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates beteiligt werden. Zu Artikel 17: Von dieser Bestimmung wurden auch Personen erfat, die durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Artikels 17 geworden sind. Zu Artikel 20 Abs. 2: Die Einfhrung des Beamtenrechts nach Magabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen erfolgt entsprechend den fr die Personalausstattung der Bundesrepublik Deutschland magebenden Grundstzen fr auf Dauer erforderliche Funktionen. Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1: ber die weitere Inanspruchnahme militrisch genutzter Liegenschaften sind die Lnder zu unterrichten. Bevor bisher militrisch genutzte Liegenschaften, die Bundesvermgen werden, einer anderen Nutzung zugefhrt werden, sind die betroffenen Lnder zu hren. Zu Artikel 22 Abs. 4: Der von den Wohnungsgenossenschaften fr Wohnungszwecke genutzte volkseigene Grund und Boden fllt auch unter Absatz 4 und soll letztlich in das Eigentum der Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbindung berfhrt werden. Zu Artikel 35: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklren im Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags: 1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei. 2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewhrleistet. 3. Angehrige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im ffentlichen Leben. 4. Die grundgesetzliche Zustndigkeitsverteilung zwischen Bund und Lndern bleibt unberhrt. 15. Zu Artikel 38: Vereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit Organisationen in anderen Staaten oder internationalen Stellen werden nach den in Artikel 12 des Vertrags niedergelegten Grundstzen berprft. Zu Artikel 40:

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deFlle, in denen die Bundesregierung die bernahme der Kosten fr die medizinische Behandlung von Deutschen aus dem in Artikel 3 genannten Gebiet zugesagt hat, werden von ihr abgewickelt. 17. Zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III: Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung und im Wahlwettbewerb. Geld oder geldwertes Vermgen, das den Parteien weder durch Mitgliedsbeitrge noch durch Spenden oder eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermgensgegenstnde ehemaliger Blockparteien und der PDS in der Deutschen Demokratischen Republik, drfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf verwendet werden. Die Parteien sind verpflichtet, darber eidesstattliche Erklrungen der Schatzmeister abzugeben und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftsprfer zum 1. Dezember 1990 besttigen zu lassen. Soweit sich Parteien in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien der Deutschen Demokratischen Republik zusammenschlieen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer Vereinigung ber ihr Vermgen in der Weise Rechenschaft abzulegen, da sie bis zum 1. November 1990 jeweils eine Schlubilanz und eine Erffnungsbilanz vorlegen, die den Kriterien von 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht. Zu Anlage III: Beide Vertragsparteien stimmen darin berein, da fr die in den Stzen 2 und 3 der Ziffer 6 geregelten Flle auch eine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen Erklrung vorgesehen werden kann. II. Protokollerklrung zum Vertrag

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Beide Vertragsparteien sind sich einig, da die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mchte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gesprche ber die ueren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden. Funote (+++ Nr. 13: Zur Anwendung vgl. 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989 +++)

Anlage I InhaltsverzeichnisA. B. Vorbemerkungen Geschftsbereiche Kapitel I Kapitel II Kapitel III Kapitel IV Kapitel V Kapitel VI Kapitel VII Kapitel VIII Kapitel IX Kapitel X Kapitel XI Kapitel XII Kapitel XIII Kapitel XIV Kapitel XV Kapitel XVI Kapitel XVII Besondere Sachgebiete Kapitel XVIII Kapitel XIX

Bundesminister des Bundesminister des Bundesminister der Bundesminister der Bundesminister fr Bundesminister fr - - Bundesminister fr Bundesminister der Bundesminister fr Bundesminister fr Bundesminister fr Reaktorsicherheit Bundesminister fr Bundesminister fr - - Bundesminister fr Bundesminister fr

Auswrtigen Innern Justiz Finanzen Wirtschaft Ernhrung, Landwirtschaft und Forsten Arbeit und Sozialordnung Verteidigung Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Verkehr Umwelt, Naturschutz und Post und Telekommunikation Raumordnung, Bauwesen und Stdtebau Bildung und Wissenschaft wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Statistik Recht des ffentlichen Dienstes einschlielich des Rechts der Soldaten - 22 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deAnlage I BesBest Besondere Bestimmungen zur berleitung von Bundesrecht gem Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages (Fundstelle in der Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. II 1990, 907)Vorbemerkungen: Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gem Artikel 8 des Vertrages sind die in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgefhrten Rechtsvorschriften ausgenommen. Entsprechendes gilt gem Artikel 11 des Vertrages fr die in Abschnitt I des Kapitels I genannten vlkerrechtlichen Vertrge* Gem Abschnitt II des jeweiligen Kapitel werden die dort aufgefhrten Rechtsvorschriften aufgehoben, gendert oder ergnzt. Gem Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Magaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft. Soweit in bergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht bergeleitet worden sind. Sollen an die Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdrcklich bestimmt.

Anlage I Kap I Anlage I Kapitel I Geschftsbereich des Bundesministers des Auswrtigen (Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 908 - 909)-

Anlage I Kap I Anlage I Kapitel I Abschnitt IVon der Geltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind gem Artikel 11 des Vertrages ausgenommen: 1. Vertrag ber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mchten vom 26. Mai 1952 in der gem Liste I des Protokolls ber die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 genderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 305) Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der gem Liste IV des Protokolls ber die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 genderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 405) Vertrag ber den Aufenthalt auslndischer Streitkrfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 24. Mrz 1955 (BGBl. 1955 II S. 253) Deutsch-franzsische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und die Statusfragen der franzsischen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des Briefwechsels vom 21. Dezember 1966 (Bulletin vom 23. Dezember 1966, Nr. 161, S. 1304) NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut - Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslndischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), in der genderten Fassung vom 21. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1022) - Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1313) in der Fassung vom 18. Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 531) - Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages ber die Rechtsstellung ihrer Truppen - 23 -

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.dehinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslndischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1355) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Knigreich von Grobritannien und Nordirland ber die Durchfhrung von Manvern und anderen bungen im Raume Soltau - Lneburg vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1362) in der Fassung des nderungsabkommens vom 12. Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1078) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Knigreich Belgien ber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1368) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada ber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1371) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzsischen Republik ber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1374) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Knigreich von Grobritannien und Nordirland ber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1377) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1382) - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ber die Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1385) 7. Protokoll ber die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen Hauptquartiere vom 28. August 1952 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mchte, Europa, ber die besonderen Bedingungen fr die Einrichtung und den Betrieb internationaler militrischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland - Ergnzungsabkommen - vom 13. Mrz 1967 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) bereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Knigreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Knigreich der Niederlande und dem Vereinigten Knigreich Grobritannien und Nordirland ber Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ber die Beseitigung ihrer Flugkrper mittlerer und krzerer Reichweite - Stationierungslnder-bereinkommen (West) - vom 11. Dezember 1987 nebst zugehrigem Vertragsgesetz vom 29. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 429) Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ber Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ber die Beseitigung ihrer Flugkrper mittlerer und krzerer Reichweite mit Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. 1988 II S. 534) - Verordnung ber Inspektionen nach dem INF-Vertrag -

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Anlage I Kap II Anlage I Kapitel II Geschftsbereich des Bundesministers des Innern (Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 910 - 920)- 24 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deZur Statistik siehe Kapitel XVIII zum Recht des ffentlichen Dienstes einschlielich des Rechts der Soldaten siehe Kapitel XIX Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert. Er ist wie folgt abrufbar: a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Kapitel II der Anlage I b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II D) - Ausgegeben werden alle Dokumente zum Sachgebiet D des Kapitels II der Anlage I c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II D III) - Ausgegeben wird das Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets D des Kapitels II der Anlage I-

Anlage I Kap II A II Anlage I Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt IIBundesrecht wird wie folgt aufgehoben und gendert: 1. Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt gendert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813) 55 wird aufgehoben. 2. Gesetz ber Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, verffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt gendert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560)*) 16 wird wie folgt gefat: " 16

Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprche aus solchen Auszeichnungen knnen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden." 3. Gesetz ber den Tag der deutschen Einheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1136-1, verffentlichten bereinigten Fassung Das Gesetz wird aufgehoben. --------------*) Protokollvermerk der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Von der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen knnen weiter gefhrt oder getragen werden, es sei denn, da dadurch der ordre public der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. Das gleiche gilt fr von der Deutschen Demokratischen Republik zur Annahme genehmigte auslndische Auszeichnungen.

Anlage I Kap II A III Anlage I Kapitel II Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht Abschnitt IIIBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Magaben in Kraft: 1. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap II B I Anlage I Kapitel II Sachgebiet B - Verwaltung Abschnitt I- 25 -

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.deVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gem Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt gendert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), sowie alle zu seiner Durchfhrung ergangenen Verordnungen Erstes Gesetz zur nderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-2, verffentlichten bereinigten Fassung Zweites Gesetz zur nderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-3, verffentlichten bereinigten Fassung Drittes Gesetz zur nderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2036-4, verffentlichten bereinigten Fassung, gendert durch Artikel II 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b) und d) des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065), sowie die zu s