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Einkommensteuerrecht. Kommentar zum Einkommensteuergesetz. 10. erneuerte und erweiterte Auflage by Eberhard Littmann Review by: Fritz Neumark FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 33, H. 1 (1974), pp. 167-168 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40911126 . Accessed: 15/06/2014 20:31 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Sun, 15 Jun 2014 20:31:42 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Einkommensteuerrecht. Kommentar zum Einkommensteuergesetz. 10. erneuerte und erweiterte Auflageby Eberhard Littmann

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Einkommensteuerrecht. Kommentar zum Einkommensteuergesetz. 10. erneuerte underweiterte Auflage by Eberhard LittmannReview by: Fritz NeumarkFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 33, H. 1 (1974), pp. 167-168Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40911126 .

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Besprechungen 167

2. Besondere Schwierigkeiten bereitet auch die Frage, wie das Steuerrecht der Unternehmen eingebaut werden soll. Diese Frage kristallisiert sich insbesondere bei der GmbH & Co KG, deren steuerrechtliche Behandlung (z.B. Gehalt des Ge- schäftsführers der GmbH, der zugleich Kommanditist ist, und Gewinnverteilung; Fälle 22, 23) nicht verständlich ist, bevor nicht die Besteuerung der GmbH dem Leser bekannt ist. Dies gilt aber auch für Gestaltungen wie die atypische stille Be- teiligung (Fall 15), die vor den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführt wird.

Ob die Gewerbesteuerfreiheit der selbständigen Arbeit eine Steuervergünsti- gung ist, ob die Umsatzsteuerfreiheit der Ärzte eine Vergünstigung im Interesse der Arzte selbst ist (S. 27), wird man bezweifeln dürfen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Nutzungswertverordnung ursprünglich als Steuervergünstigung für Bewohner von Einfamilienhäusern gedacht war (S. 49, 94). Davon allerdings streng zu trennen ist die Frage, ob sie sich faktisch dazu durch die Unterlassungen des Gesetzgebers bei der Festsetzung neuer Einheitswerte entwickelt hat.

Die Erläuterungen zum Bilanzsteuerrecht, das im Grenzbereich zwischen Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaftslehre liegt und daher dem Jura-Studen- ten erfahrungsgemäß schwerfällt, lassen leider an Prägnanz vermissen. So hat die Forschung (Kruse, Leffson) zur Rechtsnatur und zur Ermittlung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wesentlich Differenzierteres ergeben (S. 97). Das- selbe gilt für die Frage, ob und inwieweit die §§ 151 ff. AktG als kodifizierte Grund- sätze ordnungsmäßiger Buchführung für alle Unternehmensformen gelten (S. 97). Die Ansicht, das Handelsbilanzrecht tendiere zu einem möglichst niedrigen Ansatz der Vermögenswerte (S. 97), ist angesichts des Aktiengesetzes 1965 und der Bestre- bungen bei der GmbH-Reform so allgemein nicht mehr vertretbar. Unklar bleibt, inwieweit es den Gewinn unmittelbar beeinflußt, soweit Wirtschaftsgüter ,,aus dem Eigenkapital finanziert werden" (S. 99). Die umstrittenen Bilanztheorien sind mit der Aussage, die Bilanz gebe ein statistisches Bild von der Vermögensstruktur (S. 99), nur unzureichend erfaßt. Die indirekte Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entspricht heute nicht mehr buchhalterischer Praxis (anders S. 135). Die Darstellung der Bilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten (S. 115 ff.) entspricht nicht dem geltenden Recht. Auch sonst wäre es zu wünschen, daß das dem Studenten vertraute Zivilrecht stärker und präziser einbezogen worden wäre.

Die Aussage, die Gewerbesteuer fließe den Gemeinden zu (S. 223), ist seit der Finanzreform von 1969 überholt.

Insgesamt gesehen vermitteln die Entscheidungen einen Überblick über wich- tige Probleme des Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuerrechts. Schon Messmer (JZ 1973 S. 527) hat bezweifelt, ob das Buch auch als Lehrbuch (im her- kömmlichen Sinne verstanden) geeignet ist. Es dürfte daher nicht in die Hand eines Studenten gehören, der sich in das Steuerrecht erst einarbeiten will, sondern kommt höchstens für denjenigen in Betracht, der schon sichere, gefestigte systematische Detailkenntnisse des Steuerrechts hat und diese, etwa zu Examenszwecken oder zur Vorbereitung auf eine Station im Referendardienst, anhand der Rechtsprechung auf- frischen will.

Harald Weber

Eberhard Littmann: Einkommensteuerrecht. Kommentar zum Einkommen- steuergesetz. 10. erneuerte und erweiterte Auflage. Fachverlag für Wirt- schafts- und Steuerrecht, Schäffer & Co. Stuttgart 1972. 2030 + 108 Sei- ten. ,, Der Littmann" wird mit Recht zu den ,, Großkommentaren" gerechnet: Das

Werk ist außerordentlich umfangreich, aber nicht künstlich „aufgebläht"; es ver- sucht, für nahezu jede praktisch relevante Frage des Einkommensteuerrechts eine wegweisende Erläuterung anhand des Schrifttums und der Rechtsprechung zu

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geben. Dabei hält der Verfasser erfreulicherweise oft keineswegs mir seiner eigenen kritischen Ansicht zurück, so, wenn er beispielsweise den § 6 b EStG als „ein Mon- strum" bezeichnet (S. 854) oder die „Nebenkostentheorie" des Bundesfinanzhofs ablehnt (S. 1159), allerdings ohne nähere Begründung. Überhaupt wird man an manchen Stellen eine eingehendere kritische Würdigung sei es von Gesetzesbestim- mungen, sei es von Gerichtsurteilen vermissen. Daß z.B. bei der Kommentierung der §§ 14 und 14a die skandalöse, weil gegen den Geist einer modernen synthetischen Einkommensteuer und die Grundsätze der Steuergerechtigkeit verstoßende Rege- lung, die eine massive Begünstigung bestimmter Einkünfte bzw. der diese bezie- henden Schichten impliziert, einfach hingenommen wird, werden viele aufrichtig bedauern; und noch mehr gilt das im Hinblick auf die (nicht begründete!) These Littmanns (S. 1583), die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, der zufolge DM = DM ist, sei „zutreffend". Erfreulich ist demgegenüber, daß etwa die sogenannte Lohnsteuer ausdrücklich als Teil der allgemeinen Einkommensteuer bezeichnet wird (SS. 1540 und 1842), was an sich selbstverständlich sein sollte, aber leider nicht ist. Die S. 1840 gegebene Definition der Lohnsteuer ist allerdings nicht ganz kor- rekt, sie steht auch in einem gewissen Widerspruch zu den - zutreffenden - Aus- führungen des Verfassers selbst.

Bedauerlich erscheint, daß Littmann von den neueren finanzwissenschaftlichen Publikationen und Theorien so gut wie überhaupt keine Noriz genommen hat und beispielsweise die bekanntlich heute überall von der Finanzwissenschaft vertretene Schanzsche Reinvermögenszugangstheorie auf S. 107 (wiederum ohne Begründung) schlicht als „einseitig und wirtschaftlich nicht vertretbar" bezeichnet. Erstaunlich ist auch, daß in einem der Einkommensteuer gewidmeten Großkommentar - wenn ich nichts übersehen habe - mit keinem Wort auf die einschlägigen Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen eingegangen wird und für den Familienlastenausgleich i. w. S. so bedeutsame Arbeiten wie etwa die von H.Jecht und L.Kullmer gänzlich unerwähnt bleiben. Es wäre sehr zu be- grüßen, wenn die von jüngeren Öffentlichrechtlern wie beispielsweise K.Stern, K.H.Friauf, P.Selmer usw. eingeleitete Zusammenarbeit von Steuerrecht und Finanz Wissenschaft auch auf juristisch so hervorragende Kommentare wie den vor- liegenden ausgedehnt würde.

Abschließend sei bemerkt, daß „der Littmann11 auch in seiner neuesten Fassung ein äußerst gründlicher, verläßlicher Führer durch das deutsche Einkommensteuer- recht ist. Niemand, der mit der Steuerpraxis in dieser oder jener Weise befaßt ist, wird ihn entbehren können, aber auch manche nur theoretisch an einkommensteuer- rechtlichen Pioblemen Interessierte werden das imponierende Werk vielfach mit Nutzen zu Rate ziehen. Daß dieses durch ein umfangreiches Register erheblich an Gebrauchswert gewonnen hat, sei en passant erwähnt, ebenso wie auf der anderen Seite der Wunsch, Littmann möge sich von der Unsitte seiner Kollegen lösen, beim Hinweis auf Publikationen deren Verfasser lediglich mit ihrem Familiennamen zu zitieren; es gibt ja doch auf unserem Gebiet beispielsweise nicht nur einen Hoffmann, Körner und - last not least - nicht nur einen Littmannl

F. Neumark

Hendrik Gröttrwp: Die kommunale Leistungs Verwaltung. Grundlagen der ge- meindlichen Daseinsvorsorge. 1973. Schriftenreihe des Vereins für Kommunalwissenschaften Berlin, Band 37. 296 Seiten. Das Buch wird allen, die sich um kommunales Wirtschaften nicht nur ober-

flächliche Gedanken machen, eine wesentliche Bereicherung und Denkanregung bie- ten. Der Autor (jetzt Kämmerer einer Großstadt) ist zwar von Hause aus Jurist und daher zunächst seiner Disziplin verpflichtet; davon zeugt die ausführliche Behand- lung der berühmten Lehre von der Daseinsvorsorge und der ihr zugeordneten juri-

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