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Rechtswissenschaftliches Institut Seite 1 Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr. iur Thomas Gächter Rechtswissenschaftliches Institut Seite 2 Übersicht: Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses I. Natur des Arbeitsverhältnisses, Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls II. Grundregeln von Art. 324a und Art.°324b OR III. Arbeitsunfähigkeit i.S. von Art. 6 ATSG IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit V. Arbeitsverhinderung wegen Unfall VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft VII. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung VIII. Anschauungsfall und Vertiefungsfragen

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 1

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses

Prof. Dr. iur Thomas Gächter

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 2

Übersicht: Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses

I. Natur des Arbeitsverhältnisses, Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls

II. Grundregeln von Art. 324a undArt.°324b OR

III. Arbeitsunfähigkeit i.S. von Art. 6 ATSG

IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit

V. Arbeitsverhinderung wegen Unfall

VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft

VII. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung

VIII. Anschauungsfall und Vertiefungsfragen

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 3

I. Natur des Arbeitsverhältnisses, Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 4

Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsvertrags

Arbeitgeber ArbeitnehmerLeistung von Arbeit auf Zeit

Lohnzahlung

Nebenpflichten

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 5

Arbeitgeber Arbeitnehmer

Versicherung

Anlastung des unverschuldeten Arbeitsausfalls (Grobübersicht)

Obligatorisch:• Unfalltaggelder und

-renten

• EO-Taggelder bei

Dienstleistung und

Mutterschaft

• Ev. IV-Taggelder bei

Eingliederung

Freiwillig:• Krankentaggelder

• Zusätzliche

Leistungen bei

Mutterschaft

• Ev. Leistungen der

beruflichen Vorsorge

• Lohnfortzahlungs-

pflichten nach OR

• Wartetage nach UV

• 20 % Differenz bei

gesetzlichen

Versicherungen

• Lohnausfall bei

Krankheit nach

Ende der Lohnfort-

zahlungspflicht

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 6

II. Grundregeln von Art. 324a und Art. 324b OR

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 7

Art. 324a OR

Ganzer

Lohn!

Grund!

Minimum!

„Skalen“

„und

Niederkunft“

gestrichen!

Separates „Konto“

Was ist gleichwertig?

Mindestdauer!

Kein

Verschulen!

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 8

Art. 324b OR

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 9

III. Arbeitsunfähigkeit i.S. von Art. 6 ATSG

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 10

Gesundheits

schaden!

Kausal-

zusammenhang!

Funktionelles

Ungenügen!

Zumtubarkeit!

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 11

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 12

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 13

IV. Arbeitsverhinderung wegen Krankheit

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 14

Art. 3 ATSG

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 15

«Krankheit ist überspitzt gesagt arbeitsrechtlich nicht von Belang, da die Art. 324a und 335c Rechtsfolgen lediglich an die Arbeitsverhinderung knüpfen. Nicht jede Krankheit im medizinischen Sinn muss zu einer Arbeitsverhinderung führen und umgekehrt könnte ein körperlicher Zustand, dem kein Krankheitswert zukommt, die Arbeit in Ausnahmefällen unzumutbar machen.»(Streiff/von Kaenel/Rudolph, S. 415).

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 16

Sonderfall Berufskrankheit: Art. 9 UVG

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 17

V. Arbeitsverhinderung wegen Unfall

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 18

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 19

VI. Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 20

Art. 35 Abs. 1 ArG

Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende

Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen

so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die

Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

– Arbeitszeit (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1)

– Stehende Tätigkeiten (Art. 61 ArGV 1)

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 21

Gefährliche und beschwerliche Arbeiten

– Auflistung in Art. 62 Abs. 3 ArGV 1, Beurteilungskriterien in Mutterschutzverordnung

– Risikobeurteilung

Keine Abend- und Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr)

– 8 Wochen vor der Niederkunft

– 8. bis 16. Woche nach der Niederkunft

Folge: → Anspruch auf gleichwertige Ersatzarbeit → oder 80 % des Lohnes

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 22

Beschäftigung nur mit Einverständnis

– Schwangere

– Wöchnerinnen von der 8. bis 16. Woche nach der

Niederkunft

– Stillende Frauen

Dürfen auf blosse Anzeige von der Arbeit fernbleiben

– Anzeigepflicht (keine bestimmte Form)

– Keine spezielle Lohnzahlungspflicht des

Arbeitgebers

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 23

• Wöchnerinnen dürfen während 8 Wochen nach ihrer

Niederkunft nicht beschäftigt werden. (Art. 35a Abs.

3 ArG)

– Erholung

– Aufbau Bindung mit dem Kind

• In den folgenden 8 Wochen ist eine Beschäftigung

einzig mit Zustimmung der Mutter möglich.

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 24

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis: Verfassungsauftrag

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 25

• Revision des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz

für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)

• Art. 16b ff. EOG, Art. 23 ff. EOV,

seit 1. Juli 2005 in Kraft

• Finanzierung über Zuschläge zu den EO-Beiträgen der

AHV

Mutterschutz im Arbeitsverhältnis:Gesetzliche Regelung

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 26

• Selbständigerwerbende (Art. 12 ATSG)

• Unselbständigerwerbende (Art. 10 ATSG)

• Frauen, die im Betrieb des Ehemanns

mitarbeiten und einen Barlohn beziehen

(Art. 165 Abs. 1 ZGB)

Selbständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen sind gleichgestellt.

Mutterschaftsentschädigung

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 27

Niederkunft

Schwangerschaft

Mindestversicherungsdauer:

9 Monate obligatorisch nach AHVG versichert

Mindesterwerbsdauer:

5 Monate

Zeitpunkt der Niederkunft: Erwerbstätigkeitgültiges Arbeitsverhältnis, selbständigerwerbend oder

Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes mit Barlohn

2 Monate + 3 MonateMindesterwerbsdauer:

5 Monate

Anrechnung ausländischer

Versicherungszeiten:

Zur Bestimmung der Mindestversicherungs-

und Mindesterwerbsdauer werden auch die

Zeiten angerechnet, die in einem EU- oder

EFTA-Staat zurückgelegt wurden.

Mutterschaftsentschädigung

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 28

• Für jeden Wochentag

• 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens

vor der Geburt

• Höchstbetrag: 196.- Fr. pro Tag (monatlich: 5‘800.-)

– Maximal also 19‘208.-

– Entspricht einem Monatslohn von 7‘250.-

(bzw. einem Jahreslohn von 87‘000.-)

Mutterschaftsentschädigung

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Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 29

VII. Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung

Rechtswissenschaftliches Institut

Seite 30