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Einweisung psychisch auffälliger Personen nach § 10 HFEG im Werra- Meißner- Kreis, Problembe- schreibung - Fallanalysen - Experteninterviews Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung Fachbereich Polizei Thesis vorgelegt von Sebastian Grubbe Studiengruppe 2-2011-03 Abteilung Kassel Ausbildungsbehörde Polizeiakademie Hessen Erstgutachter StD Hartwin Neumann Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung Zweitgutachter PHK Peter Giese Polizeistation Eschwege Abgabedatum 17.02.2014

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Einweisung psychisch auffälliger Personen nach

§ 10 HFEG im Werra- Meißner- Kreis, Problembe-

schreibung - Fallanalysen - Experteninterviews

Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung

Fachbereich Polizei

Thesis

vorgelegt von Sebastian Grubbe

Studiengruppe 2-2011-03

Abteilung Kassel

Ausbildungsbehörde Polizeiakademie Hessen

Erstgutachter StD Hartwin Neumann

Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung

Zweitgutachter PHK Peter Giese

Polizeistation Eschwege

Abgabedatum 17.02.2014

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Ohne Sperrvermerk

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- III -

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis V

Vorwort VI

1 Einleitung 1

2 Methodische Vorgehensweise 2

2.1 Interview 2

2.2 Experteninterview 2

2.3 Fallzahlen 3

2.4 Literaturanalyse 3

3 Psychiatrie 3

3.1 Geschichte der Psychiatrie bis 1975 3

3.2 Psychiatrie- Enquete 1975 10

3.3 Psychiatrie im Werra- Meißner- Kreis 13

3.4 Zwischenfazit 14

4 Einweisung von psychisch auffälligen Personen 15

4.1 Die zivilrechtliche Unterbringung 15

4.2 Die öffentlich- rechtliche Unterbringung 16

4.3 Die strafrechtliche Unterbringung 16

5 HFEG und PsychKG NRW 17

5.1 HFEG 17

5.1.1 Voraussetzungen einer sofortigen Unterbringung nach § 10 HFEG 18

5.1.2 Die Rolle des Richters 20

5.2 PsychKG NRW 22

5.2.1 In welchen Bundesländern gibt es ein PsychKG? 23

5.2.2 Voraussetzungen einer sofortigen Unterbringung nach § 14

PsychKG NRW 23

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- IV -

5.2.3 Unterschiede zwischen HFEG und PsychKG NRW 24

5.3 Zwischenfazit 24

6 Die Interaktion zwischen Polizei und psychisch Kranken 26

6.1 Welche Probleme können in Kontaktsituationen entstehen? 26

6.2 Zwischenfazit 32

7 Zusammenarbeit zwischen Polizei, Psychiatrie und

Amtsgericht 33

7.1 Problembeschreibung aus Sicht des Polizeibeamten Herrn J. 33

7.2 Problembeschreibung aus Sicht des Richters Dr. S. 34

7.3 Problembeschreibung aus Sicht des Chefarztes Herrn v.H. 34

7.4 Zwischenfazit 35

8 Tätigkeitsbereich der Polizei 36

8.1 Fallzahlenentwicklung von 2009 bis 2013 36

8.1.1 PD Werra- Meißner 36

8.1.2 Polizeidienststellen Eschwege, Sontra, Witzenhausen, Hessisch

Lichtenau und Polizeiposten Bad Sooden- Allendorf 38

8.1.3 Verhältnis zwischen Frau und Mann 39

8.2 Zwischenfazit 40

9 Fazit 41

10 Schlusswort 43

Literaturverzeichnis 44

Quellenverzeichnis 45

Anlagen 47

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- V -

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Mitglieder der Psychiatrie- Enquete Kommission 11

Abbildung 2 Bettenzahl des stationären Bereichs der Psychiatrie (x1000) 12

Abbildung 3 Zeitungsartikel Werra Rundschau von Fr. Shuhaiber vom 06.01.2014 13

Abbildung 4 Formular Unterbringung Teil 1 21

Abbildung 5 Formular Unterbringung Teil 2 22

Abbildung 6 Einsatzkarten: Beispiel der Schizophrenie 29

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- VI -

Vorwort

Im Laufe meines Studiums habe ich drei Praktika bei der Polizeidirektion Werra-

Meißner in Eschwege durchlaufen. Vor Antritt meines Dienstes stellte ich mir

jedes Mal die Frage, was mich in der Zeit des Praktikums wohl erwarten wird.

Dabei kamen mir vorrangig Delikte wie Körperverletzung, Diebstahl und Sachbe-

schädigung in den Sinn sowie die Aufnahme von Verkehrsunfällen.

In allen drei Praktika musste ich jedoch feststellen, dass es im Werra- Meißner-

Kreis noch weitaus andere polizeiliche Maßnahmen zu erledigen gibt. Neben den

oben genannten Delikten kam es nicht selten vor, dass Personen durch die Poli-

zei in die Psychiatrie untergebracht wurden. Wenn es um die Entscheidung ging,

ob jemand eingewiesen werden soll, kam unter den Polizisten die Frage auf: Ma-

chen wir einen Zehner draus? Ich gewann den Eindruck, als ob diese polizeiliche

Maßnahme im Werra- Meißner- Kreis ganz alltäglich ist. Dabei erstaunte mich die

Anzahl von psychisch Kranken, die durch die Polizei eingewiesen wurden. Den-

noch konnte ich mir kein genaues Bild darüber machen, ob die Unterbringungs-

zahl sehr hoch oder eher niedrig anzusiedeln ist, da ich durch die Dauer der

Praktika nur einen begrenzten Einblick in den Sachverhalt erhielt.

Um genauer verstehen zu können, was in den konkreten Situationen der Einwei-

sung von statten geht, habe ich mir in einer ruhigen Minute des Nachtdienstes

diesen Zehner zu Gemüte geführt und festgestellt, dass Polizeibeamte1 bei Ge-

fahr in Verzug eine Unterbringung für „Geisteskranke, geistesschwache, rausch-

gift- oder alkoholsüchtige Personen“2 anordnen dürfen. Dabei fragte ich mich: Ist

es für einen Polizeibeamten überhaupt möglich zu erkennen, ob die Grundvo-

raussetzungen einer Unterbringungen gegeben sind? Schließlich -so folgerte ich-

sind Polizeibeamte keine Ärzte und in diesem Bereich nicht hinreichend ausge-

bildet.

Da ich es als ein wesentliches Problem der Polizei empfunden habe, psychische

Krankheiten und Suchtabhängigkeiten zu erkennen, möchte ich dieses Thema in

meiner Thesis aufgreifen und weitere Konflikte, die eine Unterbringung mit sich

ziehen kann, analysieren. Dabei möchte ich mich vor allem darauf konzentrieren,

inwiefern Probleme bei der Entscheidung und der Durchführung einer Unterbrin-

gungen entstehen können und ob die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Gericht

und Psychiatrie reibungslos verläuft. Außerdem möchte ich weitere Erkenntnisse

über den Werra- Meißner- Kreis anhand der Fallzahlen gewinnen.

Damit ich dieses komplexe Thema bewerkstelligen konnte, möchte ich mich bei

meinem Erstgutachter, Herrn Hartwin Neumann, und meinem Zweitgutachter,

Herrn Peter Giese, recht herzlich bedanken. Sie haben die Aufgabe der Betreu-

1 Zur Vereinfachung wird in dieser Arbeit nicht zwischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten

unterschieden. Alle Aussagen treffen aber auf beide Geschlechter zu. 2 GVBl (1952): § 1 HFEG; S. 111.

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- VII -

ung meiner Bachelorthesis angenommen und mir jederzeit bei Fragen und Prob-

lemen zur Seite gestanden.

Darüber hinaus bedanke ich mich bei meinen Interviewpartnern Herrn von Ha-

gen, Herrn J. und Herrn Dr. S., die sich meinen Fragen gestellt und umfangreich

beantwortet haben.

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- 1 -

1 Einleitung

Mit Hilfe von Erhebungen, unter anderem der Robert- Koch- Studie, konnte fest-

gestellt werden, dass in Deutschland mittlerweile jeder Dritte an einer seelischen

Erkrankung leidet. Außerdem geht aus dieser hervor, dass insbesondere in der

jüngeren Generation, im Alter von 18 bis 35 Jahren, eine besondere Anfälligkeit

für psychische Erkrankungen besteht. Mit ca. 30 Milliarden Euro stellen diese

Krankheitskosten mittlerweile den drittgrößten Kostenbereich der Krankenkassen

dar.3

Der Anstieg von psychischen Störungen im Alltag stellt nicht nur die Krankenkas-

se oder die Betroffenen selbst vor größere Herausforderungen, sondern auch die

Polizei. Psychisch krank oder suchtabhängig zu sein, bedeutet nicht zwangsläu-

fig eine Gefahr für die Allgemeinheit darzustellen. Dennoch gibt es eben diese

Situationen, in denen Menschen durch ihr Leiden beziehungsweise ihre Abhän-

gigkeit nicht nur eine Gefahr für sich selbst, sondern auch für andere darstellen

können. In diesen Fällen ist die Polizei gefragt und gefordert, denn es gehört zu

ihren Aufgaben, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuweh-

ren. In Hessen wird dies der Polizei dahingehend ermöglicht, dass sie mit Hilfe

des Hessischen Freiheits- und Entziehungsgesetzes eine Person auch gegen

ihren Willen in eine psychiatrische Einrichtung einweisen kann. Wie die Erhebung

der Robert- Koch- Studie aufzeigt, stellen seelische Krankheiten keine Seltenheit

mehr dar und gehören mittlerweile in unsere Gesellschaft genauso dazu, wie

körperliche Verletzungen. Durch die vermehrte Häufigkeit psychischer Krankhei-

ten verlaufen auch die Fallzahlen im Bereich der sofortigen Unterbringung durch

die Polizei steigend. Somit besitzt dieser Tätigkeitsbereich momentan, aber auch

mit Blick in die Zukunft, eine enorme Bedeutung für die Polizei.

Diese Arbeit befasst sich mit der Einweisung von psychisch auffälligen Personen

nach § 10 HFEG im Werra- Meißner- Kreis. Die Polizei ist im Unterbringungspro-

zess jedoch nicht auf sich allein gestellt. Ebenso sind das Gericht und auch die

Psychiatrie involviert. Die Einweisung verläuft, vor allem aus polizeilicher Per-

spektive, häufig nicht reibungslos. Das polizeiliche Gegenüber kann sich bei-

spielsweise gegen eine Unterbringung zu Wehr setzen oder es treten Konflikte

zwischen der Polizei und anderen Berufsgruppen auf. Auch entstehen immer

wieder neue Situationen im Umgang mit psychisch Kranken, für die die Polizei

bei Gefahr in Verzug eine Lösung finden muss. Durch eine falsche Entscheidung

bezüglich der Voraussetzungen, welche die Unterbringung einer Person rechtfer-

tigen, kann es passieren, dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ungerecht-

fertigt in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und mit rechtlichen Konse-

quenzen rechnen müssen. Daher soll es in dieser Arbeit um die zentrale Frage

gehen, welche Probleme auftreten können, wenn es um die Einweisung nach

§ 10 HFEG im Werra- Meißner- Kreis geht.

3 Vgl. Lüdemann und Völker (2013).

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- 2 -

Die Arbeit besteht aus mehreren Teilbereichen. Zuerst wird über die Geschichte

der Psychiatrie der Einstieg in das Thema gesucht und ein aktuelles Bild des

Werra- Meißner- Kreises hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung aufgewor-

fen. Im zweiten Teil der Arbeit wird ein grober Überblick auf die verschiedenen

Formen der Unterbringung geworfen und ermittelt, worunter der § 10 HFEG fällt.

Darüber hinaus soll dieser Paragraph näher beleuchtet werden und anhand aus-

gewählter Beispiele sollen mögliche Problembereiche aus der Perspektive eines

Polizeibeamten aufgeworfen werden. Zudem wird das HFEG mit dem PsychKG

NRW verglichen. Im dritten Teil wird der Fokus auf die Interaktion zwischen der

Polizei und den psychisch Kranken gelegt. Auch hier sollen Probleme offengelegt

werden, die sich aus dem direkten Kontakt ergeben können. Anschließend sollen

durch eine Fallzahlenanalyse allgemeine Tendenzen bezüglich der Unterbrin-

gungssituationen im Werra- Meißner- Kreis aufgezeigt sowie zeitliche- und ge-

schlechterspezifische Aspekte herausgearbeitet werden. Im letzten Teil der Ar-

beit geht es um eigens ermittelte Erkenntnisse. Diese konnten durch Expertenin-

terviews mit Vertretern der Polizei, des Gericht und der Psychiatrie gewonnen

werden. Die Experteninterviews sollen die einzelnen Teilbereiche inhaltlich er-

gänzen und mögliche Probleme in der Zusammenarbeit zwischen der Polizei,

dem Gericht und der Psychiatrie aufdecken.

Ziel der Arbeit soll es sein, Probleme hinsichtlich der sofortigen Unterbringung

herauszuarbeiten und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

2 Methodische Vorgehensweise

2.1 Interview

Das Interview ist eine mündliche Befragung, mit Hilfe derer „Fakten, Wissen,

Meinungen, Einstellungen, oder Bewertungen“4 anhand der Aussagen der be-

fragten Person ermittelt werden sollen. Das Aufeinandertreffen des Interviewers

mit dem Interviewpartner stellt „eine soziale Situation“5 dar, in der durch Kommu-

nikation wahrheitsgemäße, konkrete und essentielle Informationen ausgetauscht

werden.6 Abhängig vom Grad der Strukturierung, die durch den Interviewer fest-

gelegt wird, ergeben sich drei verschiedene Arten der mündlichen Befragung:

„wenig strukturierte, teilstrukturierte und stark strukturierte Interviewsituationen“7.

2.2 Experteninterview

Das Experteninterview, auf das auch die Bezeichnung „exploratives Interview“8

zutrifft, fällt unter die wenig strukturierte Befragungsform. Dies bedeutet im kon-

4 Schnell, Hill und Esser (1999), S. 299. 5 Ebd., S. 299. 6 Vgl. ebd., S. 299. 7 Ebd., S. 300. 8 Ebd., S. 301.

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kreten Fall, dass sich der Interviewer in der Befragung zurückzieht und der be-

fragten Person viel Spielraum für die Antworten gibt.9 Demzufolge kann die Inter-

viewsituation mit einem „alltäglich informellen Gespräch“10 verglichen werden.

Durch die Experteninterviews, die im Rahmen dieser Bachelorarbeit geführt wur-

den, konnte das Themengebiet der Einweisung psychisch kranker Personen im

Werra-Meißner-Kreis aus praktischer Perspektive erforscht werden. Durch im

Vorfeld entwickelte Leitfragen, mit Hilfe derer der Verfasser die Interviews struk-

turieren konnte, aber auch durch Fragen, die sich im Laufe der Gespräche erga-

ben, konnte ich wichtige Informationen und Meinungen sammeln. Diese Vorge-

hensweise entspricht somit eher der teilstrukturierten Befragungsmethode.11

2.3 Fallzahlen

Die Daten zur Ermittlung der Fallzahlen des Werra-Meißner-Kreises wurden

durch einen Sachbearbeiter der Polizeidirektion Werra-Meißner zur Verfügung

gestellt. Zudem sind die Bevölkerungszahlen des Werra- Meißner- Kreises ein-

gearbeitet worden. Anschließend wurden diese Daten unter verschiedenen Ge-

sichtspunkten durch den Verfasser ausgewertet.

2.4 Literaturanalyse

Eine gründliche Literaturanalyse ist eine wesentliche Bedingung, an die das wis-

senschaftliche Arbeiten geknüpft ist. Sie soll inhaltlich Aufschluss über das The-

mengebiet geben und Anreiz für eigene Interpretationen schaffen.

Für diese Arbeit konnten eine Reihe von Büchern verwendet werden, die einen

guten Einblick in den Sachverhalt gaben. Vor allem was den geschichtlichen Teil

anbelangt, konnten viele Informationen gewonnen werden. Das Themengebiet

der Einweisung konnte ebenfalls durch Bücher, aber auch durch aktuelle Studien

tiefgründig analysiert werden.

3 Psychiatrie

3.1 Geschichte der Psychiatrie bis 1975

Die Anfänge der Psychiatrie sind sehr vielseitig. Ausgehend vom Steinzeitalter,

als Menschen glaubten, dass Krankheiten durch Dämonen herbeigeführt werden

und der Strafe dienen, über Ägypten und Mesopotamien, wo Erkrankungen, wie

Angstzustände, der Zauberei zugeschrieben wurden und man sich durch Rituale

und Beschwörungsformeln Heilung versprach. In Griechenland hingegen ver-

suchte man mit Naturheilmitteln, wie Heilpflanzen, Wunden zu kurieren. Die Ge-

sundheit wurde dort als etwas Kostbares angesehen. Sie sollte sowohl körperlich

als auch psychisch gepflegt werden, schließlich war sie wesentlicher Bestandteil

9 Vgl. ebd., S. 300. 10 Ebd., S. 300. 11 Vgl. ebd., S. 300.

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eines guten Lebens.12 Hippokrates, der als Vertreter des medizinischen Stand-

punktes galt, vertrat die Meinung, dass die Gesundheit durch die Konstellation

der vier Säfte, „dem Blut, dem Schleim der hellen und der dunklen Galle“13 im

Körper bedingt ist. Stünden diese in einem optimalen Verhältnis zueinander, ge-

be es keine gesundheitlichen Probleme. Mit dieser Theorie versuchte Hippokra-

tes die Krankheitsbilder zu erklären. Auch setzte er sich näher mit dem Gehirn

auseinander und den Erkrankungen, die entstehen könnten, sobald dieses zu

viel Schleim beinhaltet oder zu viel Galle vorhanden ist.14 Im römischen Reich

wurden drei verschiedene Methoden ausprobiert, um Krankheiten zu kurieren.

Man versuchte mit Hilfe von Furcht, Schreck oder Schmerz, über den Körper die

Seele zu erreichen.15

Dass eine Seele des Menschen erkranken könnte, lehnte man im Mittelalter rigo-

ros ab. So dachte man stattdessen, dass böse Geister in den Menschen eindrin-

gen und psychische Krankheiten auslösen. Um diese wieder loszuwerden, ver-

suchte man durch Wege der Austreibung der Situation Herr zu werden. Neben

Brech- und Abführmittel wurde sogar mit dem Gedanken gespielt, Eingriffe am

Gehirn vorzunehmen. Dort, so erhoffte man sich, würde man „Steine des Wahn-

sinns“16 auffinden und herausnehmen können. In der folgenden Zeit der Inquisiti-

on wurden erkrankte Menschen gefoltert, dem Scheiterhaufen oder dem Exor-

zismus überlassen. Neben all diesen gewaltsamen Methoden, die bösen Geister

aus den Körpern der Menschen zu entfernen, zeichnete sich eine Gegenbewe-

gung ab, die vor allem durch den Autor Daniel Defoe vertreten wurde. Seiner

Ansicht nach sollten psychisch erkrankte Menschen nicht der Folter, sondern der

fachlichen Pflege überlassen werden, die in eigens errichtete Irrenhäuser prakti-

ziert werden sollte.17

Eine weitere Einrichtung, die im Mittelalter entstand, waren die Domspitäler. Die-

se wurden vor allem in Deutschland und Frankreich erbaut und verfolgten dem

Zweck, arme und hilfsbedürftige Menschen sowie Geisteskranken eine Unter-

kunft zu bieten und sie nach strengen religiösen Regeln zu heilen18: „Klösterliche

Werte wie Gehorsam, Armut und Keuschheit galten als Prinzipien des Umgangs

mit den Patienten, Arbeit, Einsamkeit und Gebet zu zentralen Elementen der

Therapie.“19 Nach und nach entstanden auch in den Städten immer mehr Bür-

gerhospitäler, in denen sozial Schwache, alte und geistesgestörte Menschen

untergebracht werden konnten. Was die Geisteskranken anging, wurden nur jene

aufgenommen, die von ihrem Wesen her einfach und ruhig waren. Alle anderen

wurden entweder in Holzkisten eingepfercht und aus den Städten gebracht oder

in Stadtmauern und Stadttürmen eingesperrt.20

12 Vgl. Brückner (2010), S. 11-15. 13 Brückner (2010), S. 15. 14 Vgl.ebd., S. 15-16. 15 Vgl. Jetter (1981), S. 2. 16 Clausen und Eichenbrenner (2010), S. 2. 17 Vgl. ebd., S. 13. 18 Vgl. Luderer (1999). 19 Ebd. (1999). 20 Vgl. Jetter (1981), S. 9-10.

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Das 18. Jahrhundert verzeichnete zunehmend neue Entwicklungen im Bereich

der Psychiatrie. Es entstanden immer mehr Asyle, auch Toll- oder Zuchthäuser

genannt. In diesen fanden, neben Kriminellen und Obdachlosen, auch psychisch

Kranke ihren Platz. Aufgrund der gemeinsamen Unterbringung dieser verschie-

denen Gruppierungen trugen die Toll- und Zuchthäuser keinesfalls zur Heilung

von psychisch Kranken bei. Allerdings waren sie von wirtschaftlichem Vorteil,

schließlich konnte die Bettelei vermindert und der Staatshaushalt entspannt wer-

den. Insgesamt wird angenommen, dass der Anteil der psychisch erkrankten

Menschen maximal 40% der Asylbewohner ausmachte. In England gab es ähnli-

che Einrichtungen. Das wohl bekannteste seiner Zeit war das Bethlehem aus

London. Dieses verfügte über eine Raumkapazität von ca. 150 Personen, die in

einem Jahr behandelt werden konnten.21 Zudem entwickelte sich 1750 durch

William Battie die Millieutherapie in London. Diese beinhaltete „Ruhe, Disziplin

und moderate Arbeitstätigkeiten“22. Fernab von allem, was die Patienten stören

könnte, sollte ihnen die nötige Ruhe zur Genesung verschafft werden. Dabei

wurde ebenfalls großen Wert auf Distanz zur Heimat gelegt und Besuche unter-

sagt. Dieses Prinzip ließ sich jedoch nur bei pflegeleichten Patienten umsetzen;

alle anderen wurden weiterhin eingesperrt. Auch auf dem privaten Sektor haben

sich Institutionen entwickelt. Diese haben Patienten aufgenommen, die recht

vermögend gewesen waren. Im Gegensatz zu öffentlichen Anstalten verfügten

diese, wie beispielsweise das Madhouse in England, über einen eigenen Arzt.

Therapeutisch gesehen wurden „Aderlässe, Brech- und Abführmittel oder krampf-

lösende Medikamente“23 eingesetzt, auch Zwangsmittel waren in Gebrauch.24

In Deutschland entstanden die Zucht- und Tollhäuser, die unter anderem über

ein Fassungsvermögen von 200 Personen verfügten, im ersten Drittel des 18.

Jahrhunderts. Diese Institutionen galten unter anderem als Ort der Verwahrung

für Straffällige und psychisch Kranke: „Der Staat überträgt die Aufgabe des

Schutzes der Betroffenen vor Selbst- und Fremdgefährdung an eine spezielle,

mit Hoheitsrechten ausgestattete Institution.“25 Innerhalb der Institutionen gab es

Unterschiede bezüglich der Behandlungsformen, sodass psychisch Kranke von

allen getrennt untergebracht wurden. Diese fanden insbesondere dann in den

Tollhäusern einen Platz, wenn sie niemanden mehr aus der Familie hatten, der

sie pflegen konnte oder wenn eine Gefährdung gegeben war. Ab Ende des 18.

Jahrhunderts entwickelten sich neue Fachbereiche in der Medizin, unter anderem

auch auf dem Gebiet der seelischen Störungen. Mit Philippe Pinel und William

Tuke taten sich zwei Personen hervor, die zukünftig die Psychiatrie mit ihrer Mil-

lieutherapie reformieren sollten. Den Patienten ernst zu nehmen und ihm eine

bessere Behandlung zu ermöglichen, waren zwei Grundprinzipien, nach denen

Pinel arbeitete. Ebenso schuf Tuke eine auf diesen Voraussetzungen basierende

Einrichtung, welche Retreat genannt wurde, und baute sie im Laufe der Jahre

21Vgl. Brückner(2010), S. 62. 22 Ebd. S. 63. 23 Ebd. S. 64. 24 Vgl. ebd. S. 63-64. 25 Ebd., S.66- 67.

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zunehmend aus. In dieser wurden die bisherig angewandten Zwangsmaßnah-

men untersagt.26

Eine verstehende, wohlwollende Grundhaltung, stetige Beobachtun-

gen und Verhaltenskontrolle, seelsorgerische Gespräche, Arbeit in

der Natur und gezielte Kontakte mit Besuchern, aber auch systema-

tisch erzeugter Gehorsam wie Furcht vor Strafen und die Möglichkeit

der Isolierung sollten die Selbstkontrolle und Selbstachtung der Be-

troffenen wieder herstellen.27

Mit Anbruch des 19. Jahrhunderts begann ein richtungsweisendes Zeitalter für

die Psychiatrie. Die neuen Erkenntnisse, die vor allem durch Pinel und Tuke ge-

wonnen werden konnten, machten die Zeit reif für Therapieformen, die auf Qua-

len und Schmerzen verzichten sollten. Neben neuen Behandlungsmethoden,

Anstalten und Rechten im Bereich der Psychiatrie waren die medizinischen Er-

rungenschaften des 19. Jahrhunderts von großer Tragweite. Die Bedeutsamkeit

hygienischer Maßnahmen, wie die Wunddesinfektion und die erstmalige Durch-

führung der Narkose gingen auf diese Zeit zurück.28 Neue Reformen ließen die

Psychiatrie nicht mehr als bloßen Verwahrungsort gelten, sondern als ein Ort der

Heilung, wo den psychisch kranken Menschen mit Respekt und Würde gegen-

übergetreten werde. Demzufolge wurden sie ab sofort von den Straftätern ge-

trennt und in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht.29 Darüber hinaus entstand

im Rahmen des preußischen Landrechts ein Einweisungsrecht gegenüber Wahn-

und Blödsinnigen, das dem heutigen Unterbringungsrecht in Hessen, dem HFEG,

inhaltlich sehr nahe kommt:

Finden der Vormund oder die Verwandten keine andere Gelegenheit,

dergleichen Personen unterzubringen: so liegt dem Staate ob, diesel-

ben in eine öffentliche Anstalt zur Verwahrung aufzunehmen.30 Die

Polizei konnte Zwangsunterbringungen durchführen, wenn die „öffent-

liche Ruhe, Sicherheit und Ordnung“ gefährdet war oder eine richter-

liche „Wahn- und Blödsinnigkeit“ vorlag.31

Genauso wie bei dem HFEG spielt der Gedanke der Gefahrenabwehr und der

daraus resultierenden Bewahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung be-

reits im Jahr 1821 eine entscheidende Rolle.32

Johann Christian Reil, der als Wegbereiter der deutschen Psychiatrie gilt33, hat

sich öffentlich gegen die menschenverachtenden Bedingungen in den Tollhäu-

sern ausgesprochen:

Wir sperren diese unglücklichen Geschöpfe gleich Verbrechern in

Tollkoben, ausgestorbne Gefängnisse, neben den Schlupflöchern der

Eulen in öde Klüfte über den Stadtthoren oder in die feuchten Keller-

26 Vgl. ebd. S. 65-71. 27 Ebd. S. 71. 28 Vgl. ebd. S. 73. 29 Vgl. ebd. S. 74-75. 30 Ebd. S. 75. 31 Ebd. S. 75. 32 Vgl. ebd. S.75. 33 Vgl. ebd. S. 76.

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geschosse der Zuchthäuser ein, wohin nie ein mitleidiger Blick des

Menschenfreundes dringt, und lassen sie daselbst, angeschmiedet

an Ketten, in ihrem eigenen Unrath verfaulen. […] Die Erhaltung der

Ruhe und Ordnung beruht auf terroristische[n] Principien. […] Es fehlt

an geräumigen Plätzen zur Bewegung, an Anstalten zum Feldbau.

Die ganze Verfassung dieser tollen Tollhäuser entspricht nicht dem

Zweck der erträglichen Aufbewahrung; und noch weniger der Heilung

der Irrenden.34

Reil stellte das Wohlbefinden des Menschen in den Mittelpunkt und war daher

der Überzeugung, dass Ärzte nicht nur für die Heilung des Körpers, sondern

auch für die Seele verantwortlich seien.35

Allerdings konnten die Zustände in den Psychiatrien in Deutschland nicht von

heute auf morgen geändert und verbessert werden, sodass in den meisten Un-

terbringungen Gewalt und Zwang immer noch Bestandteile des alltäglichen Le-

bens waren. Der gesamte Umbruch dauerte bis Mitte des 19. Jahrhunderts an,

ehe man unter anderem von Folterinstrumenten wie Drehstühle und Sturzbäder

abließ.36 Dies ist neben Pinel, Tuke und Reil auch John Conolly und Wilhelm

Griesinger zu verdanken. Conolly kam aus England und war ebenfalls ein Ver-

fechter der gewaltfreien Zone in der Psychiatrie.37 Er hatte eine genaue Vorstel-

lung davon, wie der Umgang mit psychisch Kranken auszusehen hat:

Zum Konzept gehörten die individuelle Beobachtung und Betreuung

der Insassen, ein aufgeteiltes System von Regeln, peinliche Sauber-

keit, ständige Aufmerksamkeit des Pflegepersonals sowie Freizeit-

und Bildungsangebote.38

Griesinger war von der Herangehensweise Conollys derartig überzeugt, dass er

andere Psychiater davon in Kenntnis setzten wollte.39 Darüber hinaus forderte er

ebenfalls eine gewaltfreie Zone in der Psychiatrie sowie eine Gleichstellung von

körperlich und psychisch Kranken. Zudem befürwortete er eine heimatnahe Be-

handlung und die Errichtung von Akutkliniken in den Städten. Es gab für ihn kein

Unterschied zwischen heilbaren und unheilbaren Patienten. Griesinger zufolge

sollten die Unheilbaren einfach noch länger behandelt werden.40

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde neben der Einführung der Bettbehand-

lung auch eine Irrengesetzgebung gefordert. Aus verschiedensten Kreisen der

Bevölkerung, von Patienten über Journalisten bis hin zu Prominenten, waren

Klagen über die Unrechtmäßigkeiten der Einweisungen zu vernehmen. Die Über-

lastungen der Anstalten und die immer noch praktizierten Zwangsmaßnahmen

stifteten weitere Unruhen, die auch seitens der Verantwortlichen, den Anstaltsdi-

rektoren, spürbar wurden.41 Zudem waren die Zahlen der Einweisungen unver-

34 Ebd, S. 76-77. 35 Vgl. ebd. S. 77. 36 Vgl. Luderer (1999). 37 Vgl. Brückner (2010), S. 99. 38 Ebd., S.99. 39 Vgl. Luderer (1999). 40 Vgl. Brückner (2010), S. 102-103. 41 Vgl. ebd. S. 106-107.

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hältnismäßig hoch, da nahezu jeder, der eine psychische Auffälligkeit aufwies,

von der Polizei eingewiesen wurde.42 Dass sich die Situation auch im Laufe der

Jahre nicht entspannte, verdeutlichen folgende Zahlen:

Im Jahre 1865 gab es in den deutschen Staaten 171 öffentliche und

private Anstalten, insgesamt waren 261 Ärzte für 19.550 Insassen

zuständig, auf 75 Patienten kam ein Arzt. 33 Jahre später (1898) gab

es bereits 262 Anstalten mit 74.078 Patienten und 741 Ärzten, im

Durchschnitt hatte ein Arzt 103 Patienten zu betreuen.43

Somit setzte sich die Protestbewegung jahrelang fort. Nachdem gegen Ende des

19. Jahrhunderts die Umsetzung eines einheitlichen Einweisungsrechts misslang,

formierte sich Anfang des 20. Jahrhunderts der Bund für Irrenrecht und Irrenfür-

sorge. Schließlich scheiterte auch zur Zeit der Weimarer Republik der Versuch,

ein einheitliches Reichsirrenschutzgesetz zu erlassen, dessen Folgen immer

noch spürbar sind. Bis heute existiert noch kein einheitliches Einweisungsgesetz

nach Unterbringungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland.44

Im 20. Jahrhundert entwickelten sich die Anstalten wieder zu Aufbewahrungsorte

zurück. Es entstanden mehr als 130 neue Kliniken, darunter auch zahlreiche

Großkliniken, deren Aufnahmekapazität über 1000 Personen betrug, denn die

Zahl der unterzubringenden Personen stieg auf 240.000 an.45 Der erste Weltkrieg

bedeutete einen herben Rückschlag für die Psychiatrie in Deutschland.46 Be-

grenzte Nahrungskapazitäten kosteten viele Leben und führten zu leerstehenden

Betten und über 100 geschlossene Anstalten.47 Nach den Kriegsjahren taten sich

zwei Reformbewegungen hervor, die durch Hermann Simon und Gustav Kolb

initiiert wurden. Beide wollten die Versorgung von psychisch kranken Personen in

den Anstalten verbessern. Jedoch vertraten sie unterschiedliche Theorien, um

dies zu verwirklichen. Simon wollte eine aktivere Krankenbeteiligung einführen,

wohingegen Kolb sich für eine offene Irrenfürsorge einsetzte. Nach Simon sollte

auf dauerhafte Bettbehandlungen verzichtet werden, stattdessen sollten die Pati-

enten zu mehr Aktivität angehalten werden. So teilte man die Patienten, gemäß

deren Leistungsbereitschaft, für nützliche Arbeiten ein. Diese Art und Weise mit

Patienten umzugehen, gestaltete sich als erfolgreich, denn durch die aktive Mit-

arbeit der psychisch Erkrankten konnten Gewaltausbrüche verhindert werden.

Außerdem konnte der Einsatz von Zwangs- und Beruhigungsmittel verringert

werden. Kolb hingegen, der mit seiner offenen Irrenfürsorge „die Tradition der

Familienpflege“48 vorantrieb, „öffnete die Anstalt nach außen“49 und versuchte die

Patienten wieder in die Familien zu integrieren. Da bisher keine ambulanten Ein-

richtungen zur Verfügung standen, an die sich Patienten nach ihrer Entlassung

aus der Psychiatrie wenden konnten, kümmerte er sich um den Aufbau externer

42 Vgl. Clausen und Eichenbrenner (2010), S. 16. 43 Brückner (2010), S. 107-108. 44 Vgl. ebd., S. 108. 45 Vgl. ebd. S. 109. 46 Vgl. Hubenschmid (2009). 47 Vgl. Brückner (2010), S. 121. 48 Ebd., S. 123. 49 Luderer (1999).

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Fürsorgestellen bezüglich Sprechstunden und Hausbesuche. Kolb gestaltete

somit die Psychiatrie so gemeindenah wie möglich, um die Patienten auch beruf-

lich und sozial wieder in die Gesellschaft einzugliedern.50 51

Jedoch versprachen die Reformbewegungen mehr, als in Wirklichkeit umgesetzt

werden konnte. Zwar konnten Patienten schneller wieder aus den Anstalten ent-

lassen werden, allerdings stiegen 1929 die Bettzahlen der Patienten auf über

300.000 an.52

Mit der Machtergreifung Hitlers und dem Durchbruch des Nationalsozialismus

setzte sich die Degenerationslehre durch. Diese führte auf den Darwinismus zu-

rück und dem sogenannten Prinzip „der natürlichen Auslese der Arten“53. Dieses

sollte nun auch auf die Menschheit und somit auf die gesellschaftlichen Verhält-

nisse übertragen werden.54 Gemäß den Ansichten des Sozialdarwinismus ver-

folgte die Degenerationslehre das Ziel, „die Höherentwicklung der Menschen

voranzutreiben und sie vom Minderwertigen zu befreien.“55

Alfred Erich Hoche und Karl Binding waren Verfechter der Degenerationslehre

und der darin verankerten Euthanasie in Deutschland. Unter Euthanasie wurde

die Vernichtung unwerten Lebens verstanden. Davon betroffen waren Menschen

mit unheilbaren Erkrankungen und schweren geistigen Behinderungen.56 Auch

Emil Kraeplin war ein Verfechter der Degenerationslehre und war der Ansicht,

dass Geisteskrankheiten vererblich seien und dass diese nicht weitergegeben

werden dürften.57 Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“58 war

die Antwort auf seine Bedenken und bedeutete einen weiteren Einschnitt in die

Geschichte der Degenerationslehre. Dieses wurde nach der Machtergreifung der

Nationalsozialisten 1933 verabschiedet. Es ermächtigte die Ärzte, „Zwangssterili-

sationen an Behinderten und psychisch Kranken“59 durchzuführen. Bis zu

400.000 Menschen wurden in dieser Zeit sterilisiert.60

Darüber hinaus wurde eine gezielte Vernichtung der psychisch Kranken und

geistig Behinderten durch die T4 Aktion Hitlers veranlasst, wodurch mehr als

150.000 Patienten getötet wurden.61 Zudem veranlasste Hitler, dass mindestens

5.000 schwer behinderte Kinder getötet wurden. 62

50 Vgl. Luderer (1999). 51 Vgl. Brückner (2010), S. 123-124. 52 Vgl. ebd. S. 124. 53 Ebd., S. 125. 54 Vgl. Clausen und Eichenbrenner (2010), S. 17. 55 Schott und Tölle (2006), S. 108-109. 56 Vgl. Brückner (2010), S. 126. 57 Vgl. Clausen und Eichenbrenner, S. 17. 58 Brückner (2010), S. 127. 59 Ebd. (2010), S. 127. 60 Vgl. ebd., S. 125. 61 Vgl. Luderer (1999). 62 Vgl. Brückner (2010), S. 128.

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3.2 Psychiatrie- Enquete 1975

Auch in der Nachkriegszeit änderte sich die Psychiatrie in ihrer Verwahrungsform

nicht, jedoch konnten durch die Entwicklungen im Bereich der Psychopharmaka

(1952) neue Wege erschlossen werden. Mittels Neuroleptika und den später er-

gründeten Antidepressiva konnten psychische Symptome erfolgsversprechender

behandelt und neue Erkenntnisse bezüglich der Neurotransmitter und Depressi-

on gewonnen werden. Da Psychopharmaka absolute Errungenschaften der Me-

dizin darstellten, fanden sie schnell Einzug in die psychiatrischen Anstalten. Zu-

nächst wurden diese lediglich als Mittel der Beruhigung angesehen und dement-

sprechend verwendet. Doch schon bald wurden den Patienten Überdosierungen

verabreicht, was in der Öffentlichkeit nicht unbemerkt blieb und zu heftigen Dis-

kussionen führte. In den folgenden Jahren wurden weitere Antidepressiva entwi-

ckelt, darunter auch atypische Neuroleptika, welche die Nebenwirkungen der

ursprünglichen Neuroleptika vermindern sollten, was jedoch nicht in dem ge-

wünschten Umfang geschah.63

Nachdem in der Nachkriegszeit zahlreiche Reformbemühungen auf den Weg

gebracht worden waren, die gegen die Missstände in den Psychiatrien vorgehen

sollten, gelang erst durch dir Psychiatrie- Enquete ein erfolgsversprechender

Durchbruch. Bei der Psychiatrie- Enquete handelt es sich um den wichtigsten

Wendepunkt in der Geschichte der Psychiatrie, der durch die Bundesregierung

und vor allem durch Walter Picard ins Leben gerufen wurde.64 1971 wurde eine

Kommission von 200 Mitarbeitern beauftragt, eine Bestandsaufnahme der deut-

schen Psychiatrien vorzunehmen. Ziel der Psychiatrie- Enquete war es, sämtli-

che Missstände aufzudecken. Die endgültigen Ergebnisse wurden 1975 in einem

Bericht vorgelegt65, aus dem folgende fünf Empfehlungen hervorgingen:

1. Eine stärkere Orientierung am Bedarf der Patienten

2. Eine Integration der psychiatrischen Versorgung in der Gemeinde

3. Die Gleichstellung von psychisch und somatisch Kranken

4. Enthospitalisierung und Deinstitutionalisierung

5. Bessere Koordination der psychiatrischen Versorgung66

63 Vgl. Brückner (2010), S. 133-136. 64 Vgl. Häfner. In: Kubny- Lüke und Kulenkampff (2002)., S. 85-90. 65 Vgl. Brückner (2010), S. 140. 66 Schräder (2002), S. 37.

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67

Abbildung 1 Mitglieder der Psychiatrie- Enquete Kommission

Wenn man von den Zielen und dem Abschlussbericht der Psychiatrie- Enquete

spricht, dann ist es unerlässlich, den Vorsitzenden Caspar Kuhlenkampff zu er-

wähnen, der neben Heinz Häfner unverzichtbar für das Zustandekommen des

Abschlussberichts 1975 gewesen ist.68 Mit wie viel Ehrgeiz Kulenkampff der Re-

formbewegung begegnete, lässt sich aus folgenden Worten ablesen:

[…] wir (holen) diese Behinderten aus den Krankenhäusern heraus,

geben sie ihren Familien zurück, wir siedeln sie in Wohnungen,

Wohnheimen an, versammeln sie in Clubs und Tagesstätten, bera-

ten, behandeln, schützen sie, pflegen mit ihnen sozio- therapeuti-

schen Umgang und möchten alles vorbeugend, nachsorgend, gege-

benenfalls intervenierend in noch weitaus gesteigertem und vielfälti-

gerem Umfang tun: […].69

Eine stärkere Orientierung am Bedarf des Patienten war das erste angegebene

Ziel der Psychiatrie- Enquete. Dadurch sollte eine schnelle Genesung erfolgen

und der Schritt zurück in ein Leben ohne Betreuung ermöglicht werden. Dies

stellte die Psychiatrie natürlich vor große Herausforderungen, denn neben dem

Bereich der komplementären Dienste, an die noch kaum bis gar nicht gedacht

wurde, waren auch durch Unterversorgungen in den Psychiatrien diese Forde-

rungen der Enquete mehr als überfällig. Für eine erfolgreiche Umsetzung der

Ziele müsste das Angebot an stationären, ambulanten und komplementären Ein-

richtungen hinreichend gegeben sein, und, anders als in der Vergangenheit, mit

qualifiziertem Personal bestückt sein.70 Diesbezüglich war die Einführung der

Psychiatrie- Personalverordnung, die den stationären Bereich der Psychiatrie

betraf, ein wichtiger Schritt: „Im Kern definiert die Psych- PV den medizinischen,

therapeutischen und pflegerischen Personalaufwand, der für verschiedene Pati-

entengruppen vorzusehen ist.“71 Der Personalaufwand sollte sich an dem Patien-

67 Kubny- Lüke und Kulenkampff (2002), S. 88. 68 Vgl. ebd., S. 93. 69 Thomsen (2009), S. 13-14. 70 Vgl. Schräder (2002), S. 37-38. 71 Ebd. S. 38.

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tenbedarf orientieren, was im Umkehrschluss bedeutete, dass mehr Arbeitskräfte

in den Psychiatrien erforderlich wurden und sich neue Spezialisierungen in die-

sem Berufszweig bildeten.72 Bei der Integration der psychiatrischen Versorgung

in der Gemeinde geht es, was den zweiten inhaltlichen Punkt der Enquete betrifft,

um die räumliche Nähe der Psychiatrie zur Gemeinde.73 Diese wurde anhand

drei verschiedener Aspekte festgemacht:

Erstens sollte die Versorgung innerhalb einer Stunde mit öffentlichen

Verkehrsmitteln erreichbar sein, zweitens sollte sie eine Aufrechter-

haltung der sozialen Kontakte ermöglichen und drittens sollte die

Versorgung für einen überschaubaren Bereich mit begrenzter Bevöl-

kerungszahl zuständig sein, in dem die an der Versorgung beteiligten

Einrichtungen zusammenarbeiten.74

Bei der Gleichstellung von körperlich und geistig Kranken geht es um die Anglie-

derung der Psychiatrie an die Allgemeinkrankenhäuser.75 „Damit sollte die prob-

lematische räumliche und strukturelle Trennung der psychisch von anderen

Kranken aufgehoben werden.“76

Die Enthospitalisierung und die Deinstitutionalisierung implizieren den Abbau von

Bettenplätzen in den stationären Bereichen der Psychiatrie. Zudem ist anhand

der nachfolgenden Grafik ersichtlich, dass sich auch die Dauer der Unterbringung

reduzierte. Von durchschnittlich 210 Tagen befanden sich die Patienten lediglich

30 Tage in den psychiatrischen Einrichtungen. Dies löste die Diskussion aus, ob

die Herabsetzung der Verweildauer in den Psychiatrien zu einem sogenannten

Drehtüreffekt führen könne.77

78

Abbildung 2 Bettenzahl des stationären Bereichs der Psychiatrie (x1000)

72 Vgl. ebd. S. 38. 73 Vgl. ebd. S. 39. 74 Ebd. S. 39. 75 Vgl. ebd., S. 42. 76 Ebd. S. 42. 77 Vgl. ebd. S. 44.

78 Kubny-Lüke und Kuhlenkampff (2001), S. 99.

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Als letzten Punkt in der Agenda der Psychiatrie- Enquete ist die bessere Koordi-

nation der psychiatrischen Versorgung genannt. Hierbei soll „eine Verbesserung

der Zusammenarbeit und Verflechtung der Psychiatrie mit sozialen, psychologi-

schen und sonderpädagogischen Diensten“79 in Zukunft erzielt werden.

3.3 Psychiatrie im Werra- Meißner- Kreis80

Erweiterung des psychiatrischen Angebots im

Werra- Meißner- Kreis!

Abbildung 3 Zeitungsartikel Werra Rundschau von Frau Shuhaiber vom 06.01.2014

[Artikel der Werra Rundschau: Nach der Ausgabe der Werra Rundschau vom

06.01.2013 soll in Eschwege eine Tages-klinik für Kinder- und Jugend-psychiatrie

neu entstehen. Betreiber der Tagesklinik wird die Vitos gGmbH sein.]

Nachdem die Psychiatrie am Meißner geschlossen wurde, ist sie in die Innen-

stadt Eschweges umgezogen. Dort ist sie im Klinikum- Werra- Meißner integriert

und bildet das Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie (ZPP). Das ZPP be-

steht aus drei Etagen: Etage 14, welche die Allgemein- und Gerontopsychiatrie

beherbergt, Etage 15, die Suchttherapie und Etage 16, die Psychotherapie. Eta-

ge 14 und 15 sind geschlossene Stationen, Station 16 stellt einen teilstationären

Bereich dar. Das ZPP ist zudem eine Akutklinik. Das bedeutet, dass die Patien-

ten nur so lange in stationärer Behandlung bleiben, bis sie wieder stabil und an-

derweitig therapierbar sind. Auf den Stationen befinden sich Ärzte, Krankenpfle-

ger sowie Sozial-, Bewegungs- und Ergotherapeuten. Zurzeit wird im ZPP nach

einem drei- Schichten- Modell gearbeitet. Tagsüber befinden sich drei bis vier

79 Ebd. S. 48. 80 Informationsgespräch mit Frau Heinemann am 30.12.2013, Sozialdienst Zentrum für Psychologie

und Physiotherapie.

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Krankenpfleger auf den Stationen, nachts lediglich zwei. Insgesamt herrscht ein

Krankenpfleger- Patientenverhältnis von 1 zu 7.

Neben der stationären Versorgung, die sich im ZPP befindet, existieren weitere

Bereiche der Psychiatrie, die aber ausgelagert sind. Darunter fallen das betreute

Wohnen und die Institutsambulanzen in Eschwege, Witzenhausen sowie zukünf-

tig in Hessisch- Lichtenau. Dort befinden sich niedergelassene Psychologen, die

aufgesucht werden können. Zudem gibt es die Tageskliniken, die sowohl in E-

schwege als auch in Witzenhausen ansässig sind. Diese haben von 08:30 Uhr

bis 16:00 Uhr geöffnet und bilden den teilstationären Bereich der Psychiatrie.

Betroffene haben dort die Möglichkeit, an diversen Therapiemöglichkeiten teilzu-

nehmen und einen geregelten Tagesablauf wiederzuerlangen. Neben den allge-

meinen Institutambulanzen existiert eine kinder- und jugendpsychiatrische Institu-

tambulanz in Eschwege. Im Aufbau befindet sich eine kinder- und jugendpsychi-

atrische Tagesklinik, wie es aus dem Zeitungsartikel der Werra- Rundschau zu

entnehmen ist.

Um die Situation im Werra- Meißner- Kreis für psychisch Kranke flächenübergrei-

fend abdecken zu können, arbeitet das ZPP mit der Institution Aufwind zusam-

men. Dies ist eine Institution, die Hilfe und Programme für psychisch kranke

Menschen anbietet.

3.4 Zwischenfazit

Die Psychiatrie war in der Vergangenheit ein Ort mit vielen Facetten. Sie galt als

Ort der Aufbewahrung, der Vernichtung und der Ruhe. Viele Erneuerungen wur-

den auf den Weg gebracht, aber immer wieder aufgrund der zeitlichen Begeben-

heiten zerschlagen. Beginnend in der Nachkriegszeit entwickelte sich die Psychi-

atrie, unter anderem durch die Erfindung der Psychopharmaka, in eine positivere

Richtung und wurde schließlich mit Hilfe zahlreicher Bemühungen 1975 refor-

miert. Missstände wurden aufgedeckt und die Psychiatrie wurde im Fokus der

Ziele der Enquete stetig weiterentwickelt. So konnte sich im Werra- Meißner-

Kreis die Psychiatrie dem Klinikum Werra- Meißner angliedern und bietet nun,

auch gemeinsam mit der Institution Aufwind, diverse Angebote für eine gemein-

denahe psychiatrische Versorgung. Dieser Meinung ist auch Herr v. H., Chefarzt

der Psychiatrie im Werra- Meißner- Kreis, der die Psychiatrie für 100.000 Ein-

wohner im Landkreis gut aufgestellt sieht.81 Was die rechtliche Situation einer

Unterbringung anbelangt, so gab es zu Zeiten Preußens bereits ein Unterbrin-

gungsrecht, das die Polizei ermächtigte, Personen zur Wahrung der öffentlichen

Ruhe, Sicherheit und Ordnung unterzubringen. Ebenfalls konnte aus der Ge-

schichte entnommen werden, dass die heutigen Umstände, in der keine einheitli-

chen Landesunterbringungsrechte existieren, auf das Scheitern der Irrengesetz-

gebung in der Weimarer Republik zurückgeführt werden kann.

81 Vgl. Experteninterview mit Herrn v.H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3).

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4 Einweisung von psychisch auffälligen Personen

4.1 Die zivilrechtliche Unterbringung

Die zivilrechtliche Unterbringung veranlasst die Einweisung von Personen, die

sich bereits in Betreuung befinden oder in absehbarer Zeit in diesen Status ge-

langen.82 Somit wird diese Form von Einweisung auch betreuungsrechtliche Un-

terbringung genannt, die einheitlich „in der gesamten Bundesrepublik gilt.“83

Die zivilrechtliche Einweisung ist an wesentliche Bedingungen geknüpft, von de-

nen nur eine erfüllt sein muss. 84 Diese werden in §1906 (1) BGB genannt und

näher erläutert:

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit

Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum

Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen

oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr

besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen ge-

sundheitlichen Schaden zufügt, oder

2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesund-

heitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesund-

heitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher

Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Be-

treuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreu-

te auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen

oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der

Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser

Einsicht handeln kann.85

Die zivilrechtliche Einweisung soll somit eine Selbstgefährdung des psychisch

Kranken verhindern und weiteren gesundheitlichen Risiken durch Maßnahmen,

wie die Heilbehandlung, entgegenwirken. Die Unterbringung muss die nötige

Erforderlichkeit besitzen und verhältnismäßig sein.86 Der § 1906 (2) BGB regelt

die Zuständigkeit der Unterbringung. Grundsätzlich ist die Genehmigung des

Betreuungsgerichts für die Unterbringung eines Betroffenen unerlässlich. Eine

Ausnahme ist allerdings dann gegeben, wenn Gefahr in Verzug vorliegt. In die-

sem Fall hat der Betreuer die Unterbringung vorzunehmen und die Berechtigung

nachträglich einzuholen.87Jedoch ist der Betreuer allein nicht berechtigt, eine

82 Vgl. ebd., S. 121. 83 Winzen (1999), S. 121. 84 Vgl. ebd., S. 123.

85 BGBl I (2013), § 1906 BGB; S. 266. 86 Vgl. Winzen (1999), S. 123+124.

87 Vgl. BGBl I (2013), § 1906 (2) BGB; S. 266.

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längerfristige Unterbringung durchzusetzen. Dies ist nur durch das Betreuungs-

gericht möglich, das sich in seiner Beurteilung auf ein ärztliches Urteil stützt.88

4.2 Die öffentlich- rechtliche Unterbringung

Wenn eine Person nach öffentlich- rechtlicher Unterbringung eingewiesen wird,

dann gilt nicht das Betreuungsrecht, sondern das Unterbringungsrecht. Diese

haben, da es Landesgesetzte sind, unterschiedliche Namen. In den meisten

Bundesländern gibt es mittlerweile ein gültiges Psychisch-Kranken-Gesetz

(PsychKG).89

Die öffentlich- rechtliche Unterbringung besitzt zwei Voraussetzungen, von denen

eine gegeben sein muss.90 Zum einen handelt es sich um die Selbstgefährdung.

Diese wird folgendermaßen definiert: „Der Betroffene gefährdet aufgrund von

psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht seine Gesundheit in erheb-

lichem Maße.“91 Darüber hinaus kann laut Unterbringungsrecht auch eine

Fremdgefährdung vorliegen. Darunter ist Folgendes zu verstehen: „Der Betroffe-

ne gefährdet aufgrund von psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht

die öffentliche Sicherheit und Ordnung.“92 Wenn in einer Situation eine Fremdge-

fährdung vorliegt, ist automatisch eine öffentlich- rechtliche Unterbringung durch-

zuführen, da das Betreuungsrecht keine Fremdgefährdung vorsieht. Die Gefähr-

dungen müssen aus einer psychischen Krankheit oder Sucht resultieren. Ist die-

se weder in der Selbst- noch in der Fremdgefährdung zu erkennen, kann keine

Einweisung durchgeführt werden.

Die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit gilt es zu prüfen.93 Zudem ent-

scheidet ebenfalls ein Richter über den Verbleib des Untergebrachten in der psy-

chiatrischen Institution. Sowohl bei der zivilrechtlichen- als auch bei der öffent-

lich- rechtlichen Unterbringung muss zwischen dem Richter und dem Betroffenen

eine Anhörung stattfinden und ein ärztliches Zeugnis existieren, damit dieser eine

Unterbringung anordnen kann. Von einer Anhörung kann bei Gefahr in Verzug

abgesehen werden.94

4.3 Die strafrechtliche Unterbringung

„Eine strafrechtliche Unterbringung kommt nur dann in Frage, wenn jemand eine

Straftat begangen hat, als psychisch krank gilt und Wiederholungsgefahr ange-

nommen wird.“95 Anders als bei den oben beschriebenen Einweisungsmöglich-

keiten, bei denen das BGB oder das Länderrecht gilt, erfolgt hier die Einweisung

88 Vgl. Schneider (2012), S. 583. 89 Vgl. Winzen (1999), S. 121. 90 Vgl. ebd., S. 125. 91 Ebd. S. 125. 92 Ebd. S. 125. 93 Vgl. ebd. S. 125. 94 Vgl. Schneider (2012), S. 584. 95 Winzen (1999), S. 169.

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durch das StGB und die StPO. Bei der strafrechtlichen Unterbringung spielen die

§§ 20, 21 StGB eine Rolle.96 Der § 20 StGB besagt:

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krank-

haften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseins-

störung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen

seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen

oder nach dieser Einsicht zu handeln.97

Der § 21 StGB besagt: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzu-

sehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten

Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach

§ 49 Abs. 1 gemildert werden.“98 Es geht hierbei somit um die Schuldunfähigkeit

(§ 20 StGB) beziehungsweise um die verminderte Schuldunfähigkeit (§ 21 StGB).

Sind diese Voraussetzungen gegeben und liegen zudem eine Gemeingefährlich-

keit und eine Negativprognose vor, erfolgt die Einweisung nach § 63 StGB. Der

§ 64 StGB dagegen beinhaltet die Möglichkeit der Einweisung in eine Entzugs-

anstalt für Suchtkranke.99

Ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass eine Unterbringung gemäß den letztge-

nannten Paragraphen zu erwarten ist, kann eine vorläufige Unterbringung mit

Hilfe § 126a StPO angeordnet werden.100 Die Gültigkeit des Unterbringungsbe-

fehls ist jedoch begrenzt. Dieser endet zum einen, sobald die ursprünglichen

Gründe der Unterbringung nicht mehr gegeben sind und zum anderen, wenn die

Hauptverhandlung beginnt. Die Einweisung durch den Unterbringungsbefehl

kann nur dann vollzogen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis und eine Anord-

nung vorliegen, die durch den Haftrichter getroffen wurde. Ein Vorteil des Unter-

bringungsbefehls ist die Aussicht auf eine zeitnahe Behandlung, da somit die

Möglichkeit der Untersuchungshaft entfällt.101

5 HFEG und PsychKG NRW

5.1 HFEG

Das Hessische Freiheitsentziehungsgesetz (HFEG) bildet das Landesunterbrin-

gungsgesetz in Hessen und wurde 1952 verabschiedet. Es regelt seither die

Zwangseinweisung von Personen in Hessen, indem es sich auf die Gefahrenab-

wehr beruft. Dass das HFEG in seiner heutigen Form so bestehen geblieben ist,

erscheint vor den folgenden Hintergründen sehr erstaunlich: Nach dem Bericht

der Psychiatrie-Enquete erachten die Bundesregierung als auch das Bundesver-

fassungsgericht einen fürsorglichen Charakter in den jeweiligen Unterbringungs-

96 Vgl. ebd. S. 169.

97 BGBl. I (2014), § 20 StGB; S. 3799.

98 BGBl. I (2014), § 21 StGB; S. 3799. 99 Vgl. Winzen (1999), S. 169. 100 Vgl. ebd. S. 169-170. 101 Vgl. Nedopil (1996), S. 46.

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gesetzen für immer wichtiger, beziehungsweise als unverzichtbar. Zudem haben

andere Bundesländer bereits ein modernes PsychKG verabschiedet. Seit seinem

Inkrafttreten ist das HFEG in seinem materiell-rechtlichen Kernbereich nicht ver-

ändert worden.102 Da das HFEG nur in Hessen Rechtsgültigkeit besitzt, fällt es

unter die Form der öffentlich-rechtlichen Unterbringung.

5.1.1 Voraussetzungen einer sofortigen Unterbringung nach § 10

HFEG

Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1

oder 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr in Verzug,

kann die allgemeine Ordnungsbehörde oder die Polizeibehörde die

sofortige Ingewahrsamnahme anordnen und vollziehen.103

Ein rechtlicher Kenntnisstand der Polizisten ist hierbei unerlässlich. Der Spruch

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, gilt ebenso für die Polizei, wie für das Ge-

genüber. Die Folgen einer rechtswidrigen Unterbringung können einen unge-

rechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen beinhalten und den An-

fangsverdacht einer Freiheitsentziehung im Amt erheben. Tangiert werden dabei

Art. 2 (2) Satz 2 und 3 i. V. m. Art. 104 (1)(2) GG.

Um eine Person gemäß § 10 HFEG als Polizeibeamter einweisen zu dürfen,

müssen die Voraussetzungen des § 1 HFEG vorliegen und zusätzlich Gefahr in

Verzug bestehen. Demnach kann eine Unterbringung nur in Erwägung gezogen

werden, wenn es sich um „geisteskranke, geistesschwache, rauschgift- oder al-

koholabhängige Personen“104 handelt. Hierunter fallen folgende psychische

Krankheitsbilder:

- die organischen (exogenen) Psychosen

- die endogenen Psychosen

- die Psychopathien und Neurosen

- der Schwachsinn (Oligophrenie, Intelligenzminderung)105

Das bloße Vorhandensein einer psychische Krankheit oder Suchtabhängigkeit

reicht für eine Unterbringung allerdings noch nicht aus. Zusätzlich muss eine Ge-

fährdungslage für den Betroffenen selbst oder für andere bestehen.106

Die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Unterbringung kann sich für die

Polizei problematisch gestalten:

Bei einer durchgeführten Verkehrskontrolle ist es für den Polizeibeamten zum

Beispiel nur schwer bis überhaupt nicht zu beurteilen, ob ein Konsum von Alkohol

und/ oder Drogen, der bei dem kontrollierten Fahrer festgestellt worden ist, auf

eine Sucht schließen lässt oder nicht. Eine Suchtabhängigkeit liegt dann vor,

wenn sowohl eine „psychische und körperliche Abhängigkeit von einer Sub-

102 Vgl. HFEG- Kommentar (2007), S.13. 103 Vgl. GVBl (1952), § 10 HFEG; S.11. 104 Ebd., § 1 (1) HFEG; S.11. 105 Mann (2007), S.33-34. 106 Vgl. GVBl (1952), §1 (1)(2) HFEG; S.11.

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stanz“107 besteht, die bei dem Betroffenen im Falle des Ausbleibens des Kon-

sums zu Entzugserscheinungen führt und/ oder eine unstillbare Begierde aus-

löst.108 Diese Beurteilung stellt die Polizei in diesem Fall vor ein Problem, da eine

Verkehrskontrolle in der Regel lediglich eine Momentaufnahme des Gegenübers

darstellt. Im beschrieben Fallbeispiel kann nicht ohne weiteres auf das Vorhan-

densein physischer und psychischer Abhängigkeiten geschlossen werden, wenn

nicht noch weitere Hinweise diesbezüglich vorliegen. Ähnlich verhält es sich auch

bei denkbar anderen Situationen unter Beteiligung von Personen unter Alkohol-

oder Drogeneinfluss. Dieses Problem stellt sich umso mehr bei einer Beurteilung,

ob eine psychische Krankheit vorliegt oder nicht, da selbst für klinische Psycho-

logen nicht jede psychische Auffälligkeit erkennbar ist.109 So ist es beispielsweise

nach dem Tod eines verstorbenen Ehepartners schwer feststellbar, ob sich der

Hinterbliebene nur in einer Trauerphase oder schon in einer Depression befindet.

Ein weiteres Problem stellt die Abgrenzung der einfachen Gefahr von der erheb-

lichen Gefahr im polizeirechtlichen Sinne dar. Eine einfache Gefahr besteht dann,

„wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehinderten Ablauf des objektiv

zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrschein-

lichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.“110 Zum Einstieg in

diese Problematik sollen zunächst die folgenden zwei Fallbeispiele betrachtet

werden:

Im ersten Fall ruft Frau B. die Polizeidienststelle in Eschwege an und sagt, sie

befürchte, dass sich ihre Freundin, die Frau L., umbringen wolle. Frau L. sei de-

pressiv, habe sich vor Jahren schon einmal geritzt und sei in der letzten Zeit wie-

der in einer sehr depressiven Stimmung. Durch das von Frau B. beobachtete

Verhalten ihrer Freundin besteht zweifelsfrei eine Gefahr für diese, denn bei un-

gehindertem Geschehensablauf kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an-

genommen werden, dass polizeilich geschützte Rechtsgüter, hier die körperliche

Unversehrtheit und das Leben der Freundin, tangiert werden können. Auf den

Fall bezogen besteht durch das Vorverhalten der Freundin die Möglichkeit, dass

sich diese in Folge ihrer depressiven Stimmung erneut ritzen, im schlimmsten

Fall sogar umbringen könnte. Zur Beurteilung der erheblichen Gefahr müssen zu

der einfachen Gefahr für die Freundin von Frau B. allerdings noch konkrete An-

haltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechtsgüter mit hoher Wahrscheinlichkeit

beeinträchtigt werden.111 Dies würde in Abwandlung des Beispiels dann vorlie-

gen, wenn sich die Freundin bei gleicher Vorgeschichte von ihrer Freundin ver-

abschiedet und dieser gesagt hätte, dass sie sich das Leben nehmen wolle. Hier

stellen das Verabschieden und das Artikulieren von Suizidgedanken konkrete

Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der bedrohten Rechtsgüter dar, die dann

auch der gesteigerten Wahrscheinlichkeit gerecht werden. Lassen sich bei die-

sen beiden Fallkonstellationen die beiden Gefahrenbegriffe noch relativ leicht

107 Mann (2007), S. 34. 108 Vgl. ebd., S. 34. 109 Vgl. Litzcke (2003), S. 32. 110 Mann (2007), S.35. 111 Vgl. ebd., S. 29.

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voneinander abgrenzen, stellt sich die Beurteilung der zwischen beiden Gefah-

renstufen liegenden Grauzone für den Polizeibeamten problematisch dar. Dies

wäre beispielsweise dann der Fall, wenn in der Fallabwandlung die Verabschie-

dung oder das Artikulieren der Suizidabsicht fehlen würde. Unkommentiert sollen

in diesem Zusammenhang die Gefahrenbegriffe der Anschein- und Scheingefahr

bleiben.112

Die Beurteilung der Fremd- und Eigengefahr, der Erforderlichkeit und der Gefahr

in Verzug stellen aus Sicht des Verfassers kein Problemfeld dar.

5.1.2 Die Rolle des Richters

Aus dem Gesetzestext des HFEG geht hervor, dass „unverzüglich eine richterli-

che Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der sofortigen Ingewahr-

samnahme herbeizuführen“113 ist. Das bedeutet, dass die Polizei zwar eine psy-

chisch auffällige Person einweisen kann, dass diese aber, ohne eine richterliche

Anordnung, nach 24 Stunden aus der Unterbringung entlassen werden muss.

Somit ist ein Richter für den Verbleib eines Betroffenen in einer Unterbringung

nach § 10 HFEG unerlässlich. Aufgrund der 24 Stunden- Regelung muss sehr

schnell gehandelt werden. Die Geschäftsstelle des zuständigen Richters in E-

schwege, das Amtsgericht, muss mittels einer Kopie, die über die polizeiliche

Anordnung informiert, unverzüglich kontaktiert werden. In dieser wird um eine

eilige Entscheidung gebeten. Das nachfolgende Formular bildet ein Muster-

exemplar ab:

112 Vgl. Mann (2007), S. 36. 113 GVBl (1952), § 10 HFEG; S.11.

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Abbildung 4 Formular Unterbringung Teil 1

Zum einen besteht die Anordnung aus dem hier ersichtlichen Briefkopf und zum

anderen aus dem eigentlichen Informationsblatt, wie im Folgenden zu sehen ist:

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Abbildung 5 Formular Unterbringung Teil 2

Wie auf beiden Formularen mit einem Blick zu erkennen ist, wird durch das groß

geschriebene Eilt sehr! schnell deutlich gemacht, dass die richterliche Entschei-

dung unverzüglich zu fällen ist. Auch ist auf dem ersten Blatt ersichtlich, dass es

an das Amtsgericht adressiert worden ist, das hier in Eschwege die Geschäfts-

stelle des Richters darstellt. Neben dem Amtsgericht erhalten auch die psychiat-

rische Klinik, in Eschwege das ZPP, der Betroffene selbst, die für den Betroffe-

nen zuständige Stadt-/ Gemeindeverwaltung und die Angehörigen diese Anord-

nung. Auf dem zweiten Blatt werden die persönlichen Daten des Betroffenen und

vor allem der Grund der Unterbringung eingetragen.

5.2 PsychKG NRW

Das PsychKG ist ein modernes Gesetz zur Unterbringung von Personen. Es ist in

den meisten Bundesländern existent und fällt unter die öffentlich- rechtliche Un-

terbringungsmöglichkeit. In diesem Kapitel soll aufgezeigt werden, in welchen

Ländern es bereits ein PsychKG gibt. Zudem wird das PsychKG NRW hinsicht-

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lich der sofortigen Unterbringung genauer analysiert und mit dem HFEG vergli-

chen. Das PsychKG NRW ist am 17.12.1999 in Kraft getreten.114

5.2.1 In welchen Bundesländern gibt es ein PsychKG?

Es gibt in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,

Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-

Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen ein PsychKG.115

5.2.2 Voraussetzungen einer sofortigen Unterbringung nach § 14

PsychKG NRW

Um mit Hilfe des PsychKG NRW eine Person einweisen zu können, sind hier,

ebenso wie bei dem HFEG, die Voraussetzungen zu prüfen. Diese sind aus

§ 11 (1) PsychKG NRW zu entnehmen. Für eine Unterbringung muss eine

Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen, die aus einer psychischen Krankheit

resultiert. Zudem muss die Gefährdung erheblich116 und gegenwärtig sein117: „(2)

Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen,

wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt

zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten

ist.“118 Der erste Absatz beschreibt darüber hinaus, dass die Gefahr nicht anders

als durch eine Unterbringung abgewendet werden kann. Das bedeutet, dass eine

Erforderlichkeit gegeben sein muss.119

Mit Hilfe des § 14 PsychKG NRW können psychisch kranke Personen sofort un-

tergebracht werden. Genauso wie bei dem § 10 HFEG muss Gefahr in Verzug

vorliegen.120 Neben dieser ist die Unterbringung durch das PsychKG NRW an

eine weitere Bedingung geknüpft, die das HFEG nicht beinhaltet. Dabei handelt

es sich um ein ärztliches Zeugnis, das vorliegen muss und maximal 24 Stunden

alt sein darf. Dieses muss von einem Arzt ausgestellt sein, der Kenntnisstand des

Fachbereichs der Psychiatrie besitzt. Steht ein derartiger Arzt nicht zur Verfü-

gung und handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Patienten, der dauerhaft

erkrankt ist, dann genügt ein Attest durch den Hausarzt. Der Arzt muss denjeni-

gen, der Untergebracht werden soll, selbstverständlich selbst untersucht ha-

ben.121

Des Weiteren wird im § 14 PsychKG NRW auch die Dauer der Unterbringung

geregelt. Wird der Betroffene untergebracht, muss eine richterliche Entschei-

dung, wie auch beim HFEG, nachträglich und unverzüglich herbeigeführt werden.

114 Vgl. Dodegge und Zimmermann (2011), S. 24. 115 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Psychisch-Kranken-Gesetz 18.01.2014. 116 Definitionen von Begrifflichkeiten aus dem PsychKG, die in vorigen Kapiteln definiert und nie-

dergeschrieben wurden, werden hier nicht erneut aufgeführt. 117 GV NRW (2011), § 11 PsychKG NRW; S. 587. 118 Ebd., § 11 (2) PsychKG NRW; S.587. 119 Vgl. Dodegge und Zimmermann (2011), S. 27. 120 GV NRW (2009), § 14 PsychKG NRW; S. 750. 121 Vgl. Dodegge und Zimmermann (2011), S. 30-31.

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Dies ist von großer Bedeutung, da der Betroffene bei Nichteinhaltung dieser Re-

gelung am folgenden Tag wieder entlassen werden muss.122 Anders als beim

HFEG ist bei dem PsychKG NRW einzig die Ordnungsbehörde bei Gefahr in

Verzug für die Unterbringung zuständig. Die Polizei besitzt somit nur eine Neben-

rolle, denn sie ist gemäß §§ 4 VwVfG NRW, 47 PolG NRW lediglich bei der Voll-

zugshilfe involviert.123 Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.124

5.2.3 Unterschiede zwischen HFEG und PsychKG NRW

HFEG PsychKG NRW

- vorliegen einer Eigen-

/Fremdgefährdung aufgrund

psychischer Krankheit und/

oder Suchtabhängigkeit

- vorliegen einer Eigen-

/Fremdgefährdung aufgrund

psychischer Krankheit (Such-

tabhängigkeit inbegriffen)

- Gefahr in Verzug für sofortige

Unterbringung

- Gefahr in Verzug für sofortige

Unterbringung

- ärztliches Zeugnis über Be-

troffenen (max. 24 Std. alt)

durch einen Arzt der Psychi-

atrie und Psychotherapie

- Durchführung der sofortigen

Unterbringung durch die

Ordnungs-/Polizeibehörden

- Durchführung der sofortigen

Unterbringung durch die Ord-

nungsbehörde

- Polizei nur Vollzugshilfe

- unverzüglicher Antrag auf

Anordnung für Unterbringung

an zuständiges Amtsgericht

- unverzüglicher Antrag auf An-

ordnung für Unterbringung an

zuständiges Amtsgericht

Wie sich auf einen Blick erkennen lässt, liegen für beide Gesetze die gleichen

Grundvoraussetzungen vor. Die Unterschiede sind durch Unterstreichungen in

der rechten Spalte kenntlich gemacht. In Nordrhein Westfalen wird für eine sofor-

tige Unterbringung immer ein ärztliches Zeugnis benötigt. Entscheidend ist in

diesem Kontext auch die Rolle der Polizeibehörden in Nordrhein Westfalen.

Dadurch, dass die Polizei bei einer sofortigen Unterbringung nach dem PsychKG

NRW nur Vollzugshilfe leistet, ist sie nicht aktiv am Entscheidungsprozess invol-

viert. An dieser Stelle wird das Ordnungsamt tätig.

5.3 Zwischenfazit

Das HFEG ist 1952 in Kraft getreten und stellt seitdem das Unterbringungsgesetz

in Hessen dar. Es dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und ist im Vergleich

zu anderen Unterbringungsgesetzen nicht mehr auf dem aktuellsten Stand. Der

122 Vgl. GV NRW (2009), § 14 PsychKG NRW; S. 750. 123 Vgl. Dodegge und Zimmermann (2011), S. 29. 124 Vgl. Dodegge und Zimmermann (2011), S. 27.

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§ 10 HFEG befähigt den Polizeibeamten bei Gefahr in Verzug Personen für ma-

ximal 24 Stunden ohne richterliche Anordnung unterzubringen. Dies kann für

Polizeibeamte problematisch sein, denn sie müssen sowohl psychische Krank-

heiten, als auch Suchtabhängigkeiten erkennen können. Zudem haben sie das

Ausmaß der Gefahr zu beurteilen, da nur eine erhebliche Gefahr eine Unterbrin-

gung rechtfertigt.

Sowohl Herr J., Polizeihauptkommissar in Eschwege, als auch Herr v. H. sind

davon überzeugt, dass eine Unterbringung für Polizeibeamte problematisch sein

kann. Herr J. führt an, dass Polizeibeamte lediglich als Hobbypsychologen agie-

ren können, da innerhalb der Ausbildung kein umfassender Kenntnisstand über

den Umgang mit psychisch Kranken gewonnen werde. Daher ist es für ihn nur

schwer nachvollziehbar, warum man der Polizei diese Aufgabe zuteile. Als weni-

ger problematisch empfindet er dagegen das Erkennen einer Suchtabhängig-

keit.125 Herr v. H. sieht im Aufgabenbereich der Unterbringung sogar eine Über-

forderung für die Polizeibeamten. Da die Polizei durch das HFEG die alleinige

Entscheidungsgewalt besitze und daher eine große Verantwortung trage, stün-

den sie, nach seinem Empfinden, unter enormen Druck. Er fügt hinzu, dass Poli-

zeibeamte eben keine vollausgebildeten Mediziner sein könnten, sondern viel

eher als Fachmänner für die Beurteilung einer Gefahr anzusehen seien.126 Herr

Dr. S., Richter am Amtsgericht in Eschwege, hingegen hat keine Bedenken,

wenn Polizeibeamte in der Pflicht stehen, Menschen bei Gefahr in Verzug unter-

bringen zu müssen. Seiner Meinung nach benötige man auch kein spezielles

Fachwissen, um eine Person unterzubringen. Ein gesunder Menschenverstand

und eine gutes Wahrnehmungsvermögen, über die Polizeibeamte in der Regel

verfügen, seien vollkommen ausreichend.127 Somit liegen, was die Erkennung

psychischer Krankheiten und die alleinige Entscheidungsgewalt der Polizisten

angeht, unterschiedliche Meinungen vor.

Die Möglichkeit, dass Polizeibeamte eine Unterbringung rechtswidrig anordnen

und somit einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen

begehen, ist im Kontext mit Unterbringungen stets gegeben. Diese Meinung wird

ebenfalls durch Herrn J. geteilt, der zu bedenken gibt, dass die eine oder andere

Unterbringung durch die Polizei rechtswidrig sein könnte.128 Herr v. H. sieht die

Situation dagegen gelassener. Seiner Ansicht nach gebe es keine rechtswidrige

Unterbringung, sondern lediglich eine zwischenzeitliche Fehlplatzierung.129 Dies-

bezüglich nimmt auch Herr Dr. S. Stellung. Er erklärt, dass Polizeibeamte seiner

Auffassung nach nur dann rechtswidrig handeln könnten, wenn sie eine Person

aus absoluter Willkür heraus unterbringen würden. Dadurch, dass Polizeibeamte

die Betroffenen lediglich für maximal 24 Stunden unterbringen können und so-

wohl ein Richter, als auch ein Arzt spätestens am Folgetag der Unterbringung,

125 Vgl. Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1). 126 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3). 127 Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 (s. Anlage 2). 128 Vgl. Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1). 129 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3).

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eine zusätzliche Entscheidung über den Verbleib des Betroffenen treffen müs-

sen, sieht er die Grundrechte des Betroffenen umfassend geschützt.130

Das PsychKG NRW dagegen regelt die sofortige Unterbringung einzig und allein

durch das Ordnungsamt. Polizisten dienen lediglich der Vollzugshilfe und tragen

keine Verantwortung im Entscheidungsprozess. Für eine sofortige Unterbringung

wird ein ärztliches Zeugnis benötigt, das Aufschluss über das Krankheitsbild ge-

ben und unrechtmäßige Unterbringungen verhindern soll. Die Einführung eines

PsychKG in Hessen würden alle drei Experten sehr begrüßen. Herr J. sieht darin

vor allem eine Entlastung für die Polizei.131 Herr v. H. betrachtet die Einführung

eines PsychKG in Hessen etwas umfassender. Er gibt an, dass sowohl die Be-

troffenen selbst, als auch die Polizei Vorteile aus einem derartigen Gesetz ziehen

könnten. Zum einen könnte eine bessere Versorgung der Patienten gewährleistet

werden und zum anderen könnte die Verantwortung der Unterbringungsent-

scheidung von der Polizei genommen und auf mehrere Institutionen verteilt wer-

den. Da das PsychKG im Unterbringungsprozess Experten auf dem Gebiet der

Psychiatrie einfordert, könnten ebenfalls anderweitige, unter anderem auch ge-

waltfreiere Maßnahmen getroffen werden.132 Herr Dr. S. sieht die Situation des

Patienten durch die Regelungen des PsychKG ebenfalls deutlich verbessert und

hält in diesem Kontext das HFEG als reines Gesetz zur Gefahrenabwehr für ab-

solut überholt.133

6 Die Interaktion zwischen Polizei und psychisch

Kranken

6.1 Welche Probleme können in Kontaktsituationen entstehen?

Wenn es in dieser Arbeit um die Interaktion zwischen Polizeibeamten und psy-

chisch Kranken geht, dann ist vor allem die Situation gemeint, in der ein Betroffe-

ner durch die Polizei untergebracht werden soll. Grundproblem jeder Unterbrin-

gung ist es, dass die Voraussetzungen nach § 10 HFEG vorliegen müssen. Wel-

che Schwierigkeiten sich dabei ergeben können, wurde bereits umfangreich er-

läutert. Zu wissen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben

sind, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Unterbringung sofort und oh-

ne Probleme durchgeführt werden kann, schließlich muss eine Eigen- oder

Fremdgefährdung durch die Polizei abgewendet werden. Dass dies nicht immer

funktionieren kann, zeigt folgendes Beispiel:

2013 ist in Berlin ein psychisch kranker Mann erschossen worden, weil er mit

einem Messer auf einen Polizeibeamten losgegangen war. Der Mann legte sich

zuvor nackt in einen Brunnen und verletzte sich mit seinem Messer. Natürlich war

auch die Polizei vor Ort gewesen, denn auch hier galt es die Gefahr für den sich

130 Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 (s. Anlage 2). 131 Vgl. Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1). 132 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3). 133 Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 (s. Anlage 2).

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selbst verletzenden Mann abzuwehren. Aus diesem Grund stieg ein Polizeibeam-

ter in den Brunnen und näherte sich dem Mann. Als dieser jedoch mit dem Mes-

ser auf ihn zukam, schoss der Polizist zum Selbstschutz auf ihn und verletzte ihn

dabei tödlich.134

Zweifellos handelte es sich bei dem Mann um einen psychisch Kranken, bei dem

die Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem HFEG vorgelegen haben.135

Eine Unterbringung hätte somit ohne weiteres durchgeführt werden dürfen, wenn

die Eigengefährdung des Betroffenen und die sich aus der Interaktion entwickel-

te Gefahr für den Polizeibeamten hätten abgewendet werden können. Das Bei-

spiel veranschaulicht die Unberechenbarkeit, die der Umgang mit psychisch

Kranken mit sich bringt. Auch wenn der Polizeibeamte die Voraussetzungen ei-

ner Einweisung richtig erkennt, so kann die Durchführung der Unterbringung

selbst nicht immer plangemäß von statten gehen. Es gibt eine Reihe von Prob-

lemen, die in der unmittelbaren Kontaktsituation mit psychisch Kranken auftreten

können. Da allerdings jeder Fall unterschiedlich ist, ist es unmöglich alle Konflikte

zu erfassen. Trotzdem sollen innerhalb dieses Kapitels einige Schwierigkeiten

aufgeworfen und diskutiert werden.

Generell ist der Kontakt mit psychisch Kranken auf verschiedenste Art und Weise

konfliktbehaftet. Gerade der Fall aus Berlin zeigt deutlich, dass es im Umgang mit

psychisch Kranken immer wieder zu Gewalt kommen kann. Dass ein erhöhtes

Gewaltrisiko besteht, wird sowohl durch Studien136, als auch durch Polizeibeamte

selbst belegt, die den Kontakt mit dieser Personengruppe als gefährlich und un-

berechenbar einschätzen und eine Belastung darin sehen.137

Es gibt es keine konkrete Zahl, durch die die Kontakthäufigkeit zwischen Polizei-

beamte und psychisch Kranke ausgedrückt wird. Dies wird vor allem damit be-

gründet, dass Polizeibeamte nicht alle psychischen Auffälligkeiten erkennen und

deuten können. Einzig und allein jene, die sich deutlich von einem normalen Ver-

halten abgrenzen, werden durch die Polizeibeamten eindeutig wahrgenommen.

Demnach bestehen in 25-33% der Fälle Kontaktsituationen zwischen der Polizei

und psychisch kranken Menschen.138

Bestimmte Deliktsfelder wie „Familienstreitigkeiten, Alkoholabhängigkeiten, oder

Suizidgefährdungen“139 treten immer wieder im Zusammenhang mit psychisch

kranken Menschen auf und stellen eine besondere Gefahr für enge Familienmit-

glieder, Freunde und Bekannte dar. Polizeibeamten sind im besonderen Maße

betroffen, da sie aufgrund der Konfrontierung in der Öffentlichkeit grundsätzlich

immer ein Ziel von Gewalt darstellen können.140

Daher ist es umso wichtiger für die Polizei, Strategien im Umgang mit psychisch

Kranken zu entwickeln. Dabei klaffen jedoch Anspruch und Wirklichkeit häufig

134 Vgl. Hasselmann (2013). 135 Der Vorfall fand zwar im Bundesland Berlin statt, wird in dieser Arbeit aber auf das Bundesland

Hessen projiziert. 136 Vgl. Litzcke (2003), S. 38-39. 137 Vgl. ebd., S.29. 138 Vgl. Litzcke (2003), S. 27. 139 Schütt (2007), S. 5. 140 Vgl. ebd. S. 5.

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auseinander. Die Polizei ist darauf geschult, Konflikte zu lösen und ein professio-

nelles Verhalten an den Tag zu legen. Professionalität im Polizeialltag bedeutet

„sachlich und emotional unbeteiligt [zu] sein“141, ein „routiniertes Durchführen des

Auftrags“142 zu bewältigen und „keine psychologischen Probleme nach Einsatz-

ende“143 zu haben. Die Konfrontation mit einem psychisch Kranken stellt in den

meisten Fällen jedoch eine Ausnahmesituation dar, in der es schwerfällt, diesen

Handlungsrichtlinien zu folgen. Die Aussicht auf eine Konfliktlösung ist im Um-

gang mit einer psychisch kranken Person nicht gegeben. Die Ursache der Krank-

heit lässt sich nicht so einfach bekämpfen, wie beispielsweise ein Verstoß gegen

die Straßenverkehrsordnung. Diese Tatsache stimmt die Polizisten unzufrieden,

da sie das Gefühl haben, dem eigenen Anspruch nicht gerecht werden zu kön-

nen.144 Das eigene Rollenverständnis kann ebenfalls ins Wanken geraten, sobald

die Polizei in Kontakt mit hilfsbedürftigen, psychisch erkrankten Personen gerät.

Die soziale Fürsorge, die vor allem den älteren, an Demenz erkrankten Men-

schen gebührt, entspricht nicht dem typischen Aufgabengebiet der Polizei, so-

dass sich Polizeibeamte mit dieser Aufgabe gegebenenfalls nicht identifizieren

können.145

Polizeibeamte verfolgen in der Regel drei verschiedene Handlungsstrategien,

wenn es zu einer Konfrontation mit psychisch Kranken kommt. Die am häufigsten

verwendete Maßnahme seitens der Polizei ist die, die mit Worten auf den Be-

troffenen einzugehen und zu beruhigen versucht. Diese gehegte Absicht kann

allerdings auch, je nach Krankheitsbild, ins genaue Gegenteil umschlagen und

zusätzliche Aggressionen bei dem Gegenüber schüren. Darüber hinaus versucht

die Polizei Hilfestellungen für den psychisch Erkrankten zu leisten, sei es in Form

von Beratung oder in begleitender Funktion. Gewalt sollte in jedem Fall die letzte

Option sein, kann allerdings durch eine aggressive Wirkungsweise des Gegen-

übers oder aus eigenen Empfindungen, wie Angst oder Frustration heraus sowie

zur Durchführung des Auftrags unerlässlich sein.146

Die Bemühungen, im Umgang mit psychisch Kranken strategisch vorzugehen,

erweisen sich in der Realität in den meisten Fällen als untauglich. Fakt ist, dass

es keine allgemeine Richtlinie für den Umgang mit psychisch Kranken gibt. Daher

ist es von großer Bedeutung, in dem Moment der direkten Konfrontation so viele

Informationen wie möglich wahrzunehmen. Verhaltensbeobachtungen spielen

daher eine wichtige Rolle, wenn Polizeibeamte auf psychisch Kranke treffen.147

Verschiedenste Verhaltensformen, beispielsweise „eine übertriebene Motorik“148

des Gegenübers, können Aufschluss über die nächsten Handlungsschritte ge-

ben. Diesbezüglich wurden diverse Untersuchungen durchgeführt. So können

Hinweise aus der Sprache, aus bestehender Unruhe sowie der Gewalt gegen-

141 Litzcke (2003), S. 67. 142 Ebd., S. 67. 143 Ebd., S. 67. 144 Vgl. Ebd., S. 68. 145 Vgl. ebd., S. 75. 146 Vgl. ebd., S.68. 147 Vgl. Schütt (2007), S. 36. 148 Ebd., S. 41.

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über Gegenständen für die Polizei gewonnen werden149. Zudem gibt es eine Rei-

he weiterer Verhaltensweisen, die mit psychisch Kranken in Verbindung stehen

und durch Steinert herausgearbeitet wurden:

Feindselige Grundstimmung mit deutlicher Tönung von Angst und

Ärger,

Psychomotorische Erregung, Anspannung und innere Unruhe,

Eingeschränkte Selbstkontrolle: bizarres, rasch wechselndes und

hochgradig ambivalentes Verhalten, eigener Wunsch des Patien-

ten nach Fixierung,

Verbale Gewaltandrohung,

Gewalttätige Gesten, Sachbeschädigungen (Vandalismus),

Kein Ansprechen auf Kontakt- und Behandlungsangebote durch

Arzt oder Bezugsperson,

Fehlende Rückzugsmöglichkeiten, z.B. erkennbar bevorstehende

Zwangseinweisung oder Zwangsbehandlung.150

Um mögliche Problematiken mit psychisch Kranken aus dem Weg zu gehen, ist

ein Kenntnisstand über psychische Krankheiten und dem Umgang mit dieser

Personengruppe ein ganz wichtiger Faktor. Hat man einen Menschen gegen-

überstehen, der an Schizophrenie leidet, muss man mit diesem anders umgehen,

als mit jemanden, der gesund ist. Dies soll anhand des nachfolgenden Beispiels

der Schizophrenie aufgezeigt werden:

151

Abbildung 6 Einsatzkarten: Beispiel der Schizophrenie

149 Vgl. Litzcke (2003), S. 64. 150 Ebd. (2003), S. 64. 151 Heubrock (2009).

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Diese Karte, die durch den Verlag der Polizeiwissenschaft herausgegeben wur-

de, beschäftigt sich mit psychischen Krankheiten, in diesem Fall mit Schizophre-

nie. Ganz oben werden die allgemeinen Merkmale der Schizophrenie und darun-

ter Empfehlungen, wie man mit einem psychisch Kranken umgehen sollte, darge-

legt. So wird z.B. beschrieben, dass man schizophrene Personen aussprechen

lassen und aktiv zuhören soll. Dies sind nur zwei der 20 Punkte, die eine Interak-

tion mit diesem Krankheitsbild verbessern können. Ebenfalls wird darauf hinge-

wiesen, was besser im direkten Umgang unterlassen werden sollte. So sollen

Konfrontationen sowie Freundschafts- und Beziehungsangebote vermieden und

dem Gegenüber genug Raum gelassen werden. Somit kann ein guter Kenntnis-

stand über eine psychische Erkrankung für den Polizisten hilfreich sein, um letzt-

lich die Konfliktsituation bewältigen zu können.

Wie das Beispiel der Schizophrenie aufzeigt, spielt in der Interaktion mit psy-

chisch Kranken das eigene Verhalten eine große Rolle, da Polizeibeamte auf

lokale Gegebenheiten, wie die Räumlichkeiten vor Ort152 und das Krankheitssta-

dium des polizeilichen Gegenübers153 keinen Einfluss nehmen können.

Die Kommunikation ist ein wichtiges Mittel, das die Polizei im Umgang mit psy-

chisch Kranken nicht unterschätzen sollte. Im Allgemeinen wird zwischen verba-

ler und nonverbaler Kommunikation unterschieden. Im Bereich der verbalen

Kommunikation können Probleme entstehen, da psychisch Kranke aufgrund ihrer

Erkrankung das ihnen Gesagte nicht mehr richtig einordnen können.154 Wie oben

bereits beschrieben, stellt es sich also als überaus wichtig dar, wie dem Gegen-

über etwas gesagt wird, damit eine beschwichtigende, statt eine aggressive

Grundstimmung hervorgerufen werden kann. Bei der nonverbalen Kommunikati-

on geht es um den Distanzbereich zum Gegenüber. Es gibt vier verschiedene

Bereiche der Distanz. Diese sind die intime-(0-45 cm), die persönliche-(45-120

cm), die soziale- (120-270 cm) und die öffentliche (>4 m) Distanz.155 Sowohl für

den Polizeibeamten, als auch für das polizeiliche Gegenüber stellen Distanzen

eine wichtige Rolle dar. Diese kennzeichnen sowohl die Ebene der Beziehung

als auch den Bereich der Sicherheit. Zwar sollten Polizeibeamte, unter anderem

aus Eigensicherungsgründen, den Sicherheitsabstand wahren, allerdings kann

selbst dieser von dem Gegenüber als bedrohlich empfunden werden. Die Distanz

ist somit eine Kategorie, die von jedem unterschiedlich wahrgenommen wird.

Während für den einen die soziale Distanz zum Gegenüber vollkommen akzep-

tabel erscheint, könnte diese für den anderen immer noch zu intim oder persön-

lich sein und aggressives Verhalten fördern.156 Diese unterschiedlichen Reakti-

onsweisen sind auch in Situationen mit psychisch Kranken zu berücksichtigen

(siehe ebenfalls Karte der Schizophrenie).157

152 Vgl. Schütt (2007). S. 37. 153 Vgl. ebd., S. 41. 154 Vgl. ebd. S. 38-39. 155 Vgl. Krauthan (2013), S. 124-125. 156 Vgl. ebd., S. 125. 157 Vgl. Schütt (2007), S. 39.

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Ebenso können sich weitere Probleme aus Erfahrungswissen und eigens gebil-

deten Stereotypen hervortun. Da sich im polizeilichen Alltag jedoch nicht jede

Einsatzlage genau gleich verhält und es immer wieder zu Abweichungen kommt,

können Fehleinschätzungen und somit Fehler jederzeit entstehen, welche im

Umgang mit psychisch Kranken zu Gewalt und Aggressionen führen können.

Ebenso wirken sich voreiliges, provokantes, patriarchales, aber auch passives

Verhalten gewaltfördernd im Umgang mit psychisch Kranken aus.158 Darüber

hinaus birgt die Unterschätzung von psychisch Kranken weitere Gefahren für die

Polizei. Diese werden oft als hilflos angesehen, dennoch verfügen sie in vielen

Fällen „über weitaus größere Steuerungsfähigkeit“ 159 , als man es sich vorstellen

kann.

Das eigene Verhalten kann aber nur dann angepasst werden, wenn es durch

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dahingehend auch geschult wird. Dies scheint

allerdings weitestgehend bei Polizeibeamten nicht der Fall zu sein. Die zu dem

Vorfall in Berlin befragten Polizeibeamten gaben in dem Zeitungsartikel an, dass

sie sich im Umgang mit psychisch Kranken nicht ausreichend ausgebildet fühlen.

Auch Bodo Pfalzgraf von der Deutschen Polizeigesellschaft unterstützte die Aus-

sage der Beamten in dem Sinn, dass er es als wünschenswert betrachte, wenn

es Angebote im Bereich der Weiterbildungen im Umgang mit psychisch Kranken

geben könnte.160 Tatsache ist, dass es in Hessen ebenfalls ein Ausbildungsdefizit

für den Umgang mit psychisch Kranken geben könnte. Diesbezüglich gab der

ZPD folgendes an:

Unseres Wissens nach gibt es keine Fort- und Weiterbildungs-

maßnahmen, die sich an die Kolleginnen und Kollegen des polizei-

lichen Einzeldienstes richten. […] Für spezielle Zielgruppen inner-

halb der Polizei (z. B. Verhandlungsgruppen) gibt es im Rahmen

ihrer Qualifikation sehr wohl Ausbildungsinhalte, die sich mit psy-

chischen Problemstellungen befassen.161

Daher ist eine Überforderung der Polizeibeamten im Tätigkeitsbereich mit

psychisch Kranken mit hoher Wahrscheinlichkeit in Hessen und somit auch

im Werra- Meißner- Kreis nicht auszuschließen.

Die Problematiken, die generell durch die Interaktion mit psychisch Kranken her-

vorgerufen werden können, können sich im Fall einer Unterbringung weiterhin

verschärfen. Zu beachten ist dabei, dass der Betroffene bei einer Unterbringung

gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Unterbringung gebracht werden

soll. Daher kann davon ausgegangen werden, dass psychisch Kranke in solchen

Situationen ein gesteigertes Gewaltpotential an den Tag legen können.162 Diese

Meinung vertritt ebenfalls Herr J.:

Bei dem Umgang mit Betrunkenen, Suchtkranken und psychisch labi-

len oder kranken Menschen kann es immer zur Anwendung unmittel-

158 Vgl. ebd., S. 37-38. 159 Füllgrabe (2012), S. 35. 160 Vgl. Dassler (2013). 161 Vgl. E- Mail mit Herrn P. des Zentral Psychologischen Dienstes vom 22.01.2014 (s. Anlage 4). 162 Vgl. Litzcke (2003), S. 77.

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baren Zwangs kommen. Das impliziert oftmals schon die Situation

und das Aufeinandertreffen zwischen der Staatsgewalt und der be-

treffenden Person. Wer lässt sich schon gern in die Psychiatrie ein-

weisen.163

Dies wird zudem durch eine Studie bestätigt, wonach Gewalt durch psychisch

Kranke vor allem dann auftreten kann, „wenn diese sich zu einem Verhalten ge-

zwungen sehen, dem sie sich nicht gewachsen fühlen“.164 Da die sofortige Un-

terbringung gegen den Willen des Betroffen durchgeführt werden soll, kann dies

ebenfalls eine Ursache von Gewalt darstellen.

Die Situation der Unterbringung ist nicht alleinig auf die Interaktion zwischen dem

Polizisten und dem psychisch Kranken zu beschränken. Das soziale Umfeld des

Betroffenen kann nicht ohne weiteres von dem Geschehen ausgeschlossen wer-

den. Das Schicksal des Angehörigen ist schließlich auch Teil der Familie und

somit wird diese ihr Recht auf Mitbestimmung kenntlich machen. Die Polizei

muss sich somit in den meisten Fällen nicht nur gegenüber der psychisch kran-

ken Person, sondern auch gegenüber deren Angehörigen für ihre Maßnahmen

rechtfertigen. Die Durchsetzung einer Unterbringung ist zwar letztlich Sache der

Polizei, doch wird von vielen Seiten versucht, darauf Einfluss zu nehmen. Neben

der Familie können es auch beliebige Bürger sein, die die Polizei in ihrer Ent-

scheidung zu beeinflussen versuchen.165

6.2 Zwischenfazit

Direkte Kontaktsituationen mit psychisch Kranken können für die Polizei immer

problematisch sein. Dies ist vor allem durch ein erhöhtes Gewaltrisiko und durch

eine Unberechenbarkeit, die von psychisch Kranken ausgehen kann, zu erklären.

Dies wird auch durch Herrn J. bestätigt, der anmerkt, dass das Verhalten von

psychisch kranken Personen augenblicklich von der einen in die andere Stim-

mungslage umschwenken kann.166 Personen, die sich im unmittelbaren Umfeld

befinden, sind eher von Gewalt betroffen als Außenstehende. Eine Ausnahme

bilden dagegen Polizeibeamte, die von Berufs wegen des Öfteren mit psychisch

Kranken konfrontiert sind. Dass es dabei in jedem zweiten Fall zu unmittelbaren

Zwang durch die Polizei kommen kann, bestätigt Herr Dr. Seubert. Jedoch kön-

nen Polizeibeamte nach seiner Ansicht und der von Herrn v. H. durch ihre bloße

Präsenz eine deeskalierende Wirkung auf den psychisch Kranken erzielen und

der Gefahr ohne konkrete Maßnahmen entgegenwirken.167 168

Polizeibeamte sehen den Kontakt mit psychisch Kranken dahingehend als prob-

lematisch an, da sie in den Konfliktsituationen selbst keine Ursachen bekämpfen

und lösen können. Auch fällt es ihnen schwer, die Arbeit mit hilflosen, an Demenz

erkrankten Menschen in ihr Rollenverständnis zu integrieren. Eine falsche Kom-

163 Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1). 164 Litzcke (2003), S. 63. 165 Vgl. ebd., S. 29 und 75. 166 Vgl. Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1). 167 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3). 168 Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 (s. Anlage 2).

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munikations- oder Verhaltensweise, die aus fehlendem Fachwissen resultieren

kann oder durch erfahrungsorientiertes Handeln gegebenenfalls hervorgerufen

wird, kann in der Regel Aggressionen bei psychisch Kranken auslösen. Diese

Meinung vertritt auch Herr J.. Er erklärt, dass die Erfahrung im polizeilichen Alltag

eine wichtige Konstante darstellt, die allerdings im Umgang mit psychisch Kran-

ken eine gewisse Gefahr mit sich bringen könnte. Er betont, dass in diesem poli-

zeilichen Tätigkeitsbereich höchste Konzentration aufzubringen ist und eine

ständige Beobachtung erfolgen muss.169 Herr v. H. bestätigt, dass das Verhalten

von Polizeibeamten Aggressivität fördern kann. Dies sei dann der Fall, wenn die

Polizeibeamten nur darauf bedacht sind, die Gefahr abzuwehren und jegliche

soziale Komponente gegenüber psychisch Kranken vermissen lassen.170

Gerade in den Unterbringungssituationen, in denen Betroffene gegen ihren Wil-

len in eine psychiatrische Klinik gebracht werden sollen, ist verstärkt mit Gewalt

zu rechnen. Dies ist Herrn v. H. zu Folge auch kaum anders zu erwarten, da die

Voraussetzung der Eigen- und Fremdgefährdung grundsätzlich eine Gefahr im-

pliziert.171 Eine zusätzliche Erschwernis bilden das soziale Umfeld des psychisch

Kranken sowie unbeteiligte Bürger, die versuchen, auf die Entscheidung der Po-

lizei Einfluss zu nehmen.

Befragte Polizeibeamte aus Berlin gaben an, sich nicht sicher im Umgang mit

psychisch Kranken zu fühlen. Dieses Problem könnte ebenso in Hessen gege-

ben sein, da laut dem ZPD im Umgang mit psychisch Kranken keine Fort- und

Weiterbildungsangebote für den Einzeldienst angeboten werden.

7 Zusammenarbeit zwischen Polizei, Psychiatrie und

Amtsgericht

7.1 Problembeschreibung aus Sicht des Polizeibeamten Herrn

Jatho172

Herrn J. zufolge ist die Zusammenarbeit der verschiedenen Institutionen gele-

gentlich mit Problemen behaftet. Bei der Einweisung von psychisch Kranken wird

eine Kooperation von verschiedenen Einrichtungen vorausgesetzt. Dabei komme

es immer wieder zu verschiedenen Auffassungen. So könne ein behandelnder

Arzt eine ganz andere Sichtweise auf den Umgang mit dem psychisch Kranken

vertreten als die Polizei. In diesem Zusammenhang könne die rechtliche Position

der Polizei als Entscheidungsträger gegenüber dem eigentlich besser ausgebil-

deten Arzt zu Disharmonie führen.

Die Polizei wiederum könne sich ausgenutzt fühlen, wenn sie zu unterstützenden

Maßnahmen in die personell unterbesetzte Psychiatrie gerufen wird. In diesem

Kontext erinnert sich Herr J. an eine Situation zurück, in der durch einen Polizei-

beamten körperliche Gewalt gegenüber einem anderen Patienten angewendet

169 Vgl. Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1). 170 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3). 171 Vgl. ebd. 172 Vgl. Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1).

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- 34 -

wurde. Da diese Umgangsweise von dem Krankenhauspersonal missbilligt wur-

de, wurde der Polizeibeamte trotz seiner Unterstützung in der unterbesetzten

Psychiatrie wegen Körperverletzung im Amt angezeigt. Seit diesem Vorfall werde

umso genauer geprüft, ob eine polizeiliche Unterstützung im ZPP wirklich not-

wendig sei.

Ebenfalls würden die Situationen als belastend empfunden, in denen die Polizei

ein paar Tage nach einer Unterbringung wieder mit derselben Person zu tun ha-

be, weil der Arzt/ Richter die Meinung einer klinischen Unterbringung nicht vertre-

ten und die Person am Folgetag ihrer Einweisung wieder entlassen wird.

7.2 Problembeschreibung aus Sicht des Richters Dr. Seubert173

Herrn Dr. S. zufolge kann es zu Unstimmigkeiten zwischen der Polizei und den

Mitarbeitern der Psychiatrie kommen, wenn es um die Voraussetzungen der Un-

terbringung des Betroffenen geht. Dabei ginge es vor allem um das Für und Wi-

der der Haftfähigkeit und der Einweisung.

Er beschreibt, dass man sich jährlich zusammensetze und über Problematiken

und gemeinsame zukünftige Wege diskutiere. Zudem würdigte Herr Dr. S. die

Zusammenarbeit mit der Polizei in der Hinsicht, dass diese auch zu den norma-

len Geschäftszeiten, wenn die Richter verhindert sind, Unterbringungen durch-

führe.

Herr Dr. S. weist darauf hin, dass sich die personelle Situation im ZPP problema-

tisch gestalten könne. Durch Unterbesetzungen, vor allem zur Nachtzeit, und

durch ein zu schwach besetztes männliches Pflegepersonal, müsse die Polizei in

dem einen oder anderen Fall bei der täglichen Aufgabenbewältigung in der Psy-

chiatrie behilflich sein.

7.3 Problembeschreibung aus Sicht des Chefarztes Herrn v. H.174

Die Zusammenarbeit der Psychiatrie mit der Polizei und dem Gericht im Werra-

Meißner- Kreis beurteilt Herr v. H. als nahezu reibungslos. Es gebe nur wenige

Situationen, in denen es ihm zufolge zu Differenzen und Machtkämpfen kommen

könne. Diese können durch unterschiedliche Meinungen über Krankheitsbilder

und der einzelnen Persönlichkeitsstrukturen der miteinander korrespondierenden

Personen hervorgerufen werden. Darunter fallen auch Entscheidungen, ob der

Betroffene besser in der Psychiatrie oder in der Gewahrsamszelle der Polizei

aufgehoben ist.

Trotz einer gut funktionierenden Kooperation hält Herr v. H. eine noch engere

Zusammenarbeit zur Lösung von Problemen für unabdingbar. Zwar fände bereits

ein jährliches Treffen an einem Runden Tisch statt, an dem Vertreter der Polizei,

der Psychiatrie und des Gerichts teilnehmen, dennoch plädiert Herr v. H. für eine

regelmäßigere Zusammenkunft auch auf der Arbeitsebene, um sich besser ken-

nenzulernen und die Zusammenarbeit für die Zukunft zu stärken.

173 Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 (s. Anlage 2). 174 Vgl. Experteninterview mit Herrn v.H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3).

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7.4 Zwischenfazit

Alle Vertreter der jeweiligen Institutionen beschreiben, dass die Arbeit miteinan-

der in der Regel gut verläuft. Jährliche Zusammenkünfte an einem Runden Tisch

fördern demnach eine gute Zusammenarbeit und tragen zu Problemlösungen

bei. Etwas kritischer beäugt Herr v. H. die Situation. Er bemängelt, dass bisher

kein direkter Informationsaustausch unter den Mitarbeitern der Psychiatrie und

den Polizeibeamten stattfände. Dies sei für ihn sehr wünschenswert, da es zu

einem besseren Kennenlernen führe und zu einer verbesserten Zusammenarbeit

beitrage.175 Wenn Probleme in der Zusammenarbeit bezüglich der sofortigen Un-

terbringungen entstehen, dann sind es für gewöhnlich Einzelfälle, die, laut Dr.

Seubert, bedauerlicher Weise immer vorkommen könnten. Als Beispiel nannte er

die Situation, in der es ein an der Borderline- Störung erkrankter Mensch ge-

schafft hatte, sich in der Gewahrsamszelle der Polizei mit einer Rasierklinge Ver-

letzungen zuzufügen. Vorausgegangen war eine Fehlentscheidung der Polizei,

die eine Haftfähigkeit bejahte, obwohl das Fachpersonal der Psychiatrie diese

verneinte.176

Dass unterschiedliche Meinungen über Krankheitsbilder entstehen können, be-

jahten alle Experten übereinstimmend. Die Uneinstimmigkeiten beruhen in die-

sem Bereich Herrn v. H. zufolge auf den einzelnen Persönlichkeitsstrukturen der

an dem Einweisungsprozess mitwirkenden Parteien. Er erklärt, dass es teilweise

zu Machtkämpfen unter den Beteiligten kommen kann, wenn niemand von seiner

Meinung abweichen möchte. Dieses Problem ist nach Herrn J. unter anderem auf

die rechtliche Situation zurückzuführen. Da die Polizei gemäß dem HFEG die

Entscheidungsgewalt über den Verbleib eines Betroffenen besitzt, kann diese

jeder Zeit die Meinung eines ausgebildeten Arztes überstimmen.177 Herr von Ha-

gen beschreibt diese Situationen folgendermaßen, dass sich mindestens ein Be-

teiligter ungerecht behandelt oder missverstanden fühlt. Da es hier in der Zu-

sammenarbeit um die Unterbringung nach dem § 10 HFEG geht, können diese

Konfliktsituationen vor allem dann entstehen, wenn es um folgende Fragen geht:

Liegen genug Anhaltspunkte vor, die eine Unterbringung rechtfertigen würden

oder soll der Betroffene in die Psychiatrie oder in der Gewahrsamszelle der Poli-

zei untergebracht werden?

Darüber hinaus bemängeln sowohl Herr Jatho als auch Herr Dr. S. die personelle

Unterbesetzung der Psychiatrie. Insbesondere der Mangel an männlichem Pfle-

gepersonal wird von beiden kritisiert, da es diesem zufolge eher zu Gewaltaus-

schreitungen in der Psychiatrie kommen könne. Herr v. H. sieht diesen Zustand

jedoch nicht als Problem an. Seiner Meinung nach würde das männliche Perso-

nal viel eher zu Gewalt auf den Stationen verleiten, wodurch die Polizei im äu-

ßersten Fall ebenfalls zur Unterstützung hinzugezogen werden müsste.178 Wenn

man über die verschiedenen Meinungen hinwegsieht, so bleibt festzuhalten, dass

ein angespanntes Verhältnis zwischen Polizei und Psychiatrie in Folge der per- 175 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3). 176 Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 (s. Anlage 2). 177 Vgl. Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1). 178 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3).

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sonellen Situation entstehen kann. Das Konfliktpotential wird nicht zuletzt durch

das von Herrn J. geschilderte Beispiel, des wegen körperlicher Gewalt angezeig-

ten Polizisten, deutlich.

Dagegen lobt Herr Dr. S. vor allem die Zusammenarbeit mit der Polizei. Er er-

klärt, dass die Polizei auch zu den üblichen Geschäftszeiten Unterbringungen

durchführen würden, wenn er oder ein anderer Richter gerade verhindert seien.

8 Tätigkeitsbereich der Polizei

8.1 Fallzahlenentwicklung von 2009 bis 2013179

8.1.1 PD Werra- Meißner

In diesem Kapitel soll aufgezeigt werden, wie sich die Fallzahlen der Einweisun-

gen, die in den letzten fünf Jahren durch die Polizei im Werra- Meißner- Kreis

durchgeführt worden sind, verhalten. Ziel der Analyse soll es sein, mögliche

Schwerpunkte zu erkennen. Dabei soll der zeitliche Aspekt sowie das Verhältnis

zwischen Mann und Frau in Betracht gezogen werden. Auch werden die Fallzah-

len den Polizeistationen Eschwege, Witzenhausen, Sontra, Hessisch Lichtenau

und dem Polizeiposten Bad Sooden- Allendorf zugeordnet.180

Wie sich die Fallzahlen in den letzten fünf Jahren entwickelt haben, lässt sich nun

anhand der nachfolgenden Grafiken demonstrieren.

2009 2010 2011 2012 2013

97 99 113 112 115

Grafik 1: Unterbringung pro Jahr

Die Einweisungen des Werra- Meißner- Kreises steigen kontinuierlich. Von 97

Einweisungen im Jahr 2009 hat die Unterbringungszahl 2013 einen Höchststand

von 115 erreicht. Dies stellt eine durchschnittliche Zahl von 107,2 Einweisungen

pro Jahr dar. Lediglich das Jahr 2012 weist einen geringeren Wert zum Vorjahr

auf, jedoch beträgt die Differenz nur eine Fallzahl.

2009 2010 2011 2012 2013 Jahre

- 1,02% 1,14% -0,99% 1,03%

Wachstumsrate

zum Vorjahr

179 Vgl. Fallzahlen Polizeidirektion Werra-Meissner von 2009-2013 (s. Anlage 4). 180 Die Fallzahlen von der PD Werra- Meißner sind an dieser Stelle mit den Einweisungsdaten der

Betroffenen wiedergegeben. Alle Berechnungen und erstellten Tabellen sind vom Verfasser

durchgeführt worden. Die einzelnen Fallzahlen sind in Anlage 5 ersichtlich.

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Grafik 2: Wachstumsrate der Einweisungen zum Vorjahr

Der steigende Trend ist besonders gut an den prozentualen Werten erkennbar.

Abgesehen vom Jahr 2012 zeichnen sich positive Steigungen ab, die sich zwi-

schen 1,02% und 1,14% bewegen.

Nun soll ein Blick auf die einzelnen Monate geworfen werden.

2009 2010 2011 2012 2013

Durchschnitt/ Jahres-

übergreifend/ Monat

12 10 8 3 16 Januar 49

4 10 7 5 5 Februar 31

2 4 7 6 11 März 30

4 6 9 14 12 April 45

13 12 10 9 7 Mai 51

12 8 10 7 9 Juni 46

10 6 9 11 11 Juli 47

7 11 15 16 7 August 56

8 11 9 6 6 September 40

8 9 6 7 14 Oktober 44

10 6 12 12 12 November 52

7 6 11 16 5 Dezember 45

Grafik 3: Betrachtungsweise der Einweisungen pro Monat

Zu sehen sind nun alle Einweisungen, die in den einzelnen Monaten der vergan-

gen fünf Jahre zu verzeichnen sind. Dabei ist ersichtlich, dass sich die Einwei-

sungen zwischen 2 und 16 Fällen pro Monat bewegen. Um einen Monatsschwer-

punkt ausfindig zu machen, sind auf der rechten Seite der Tabelle alle Monate

der letzten fünf Jahre als Summe berechnet worden. Somit kann herausgelesen

werden, dass sich die Fallzahlen zwischen 30 (März) und 56 (August) bewegen.

Dies ergibt eine Differenz von 26 Einweisungen, was ca. ein Viertel eines durch-

schnittlichen Jahres darstellt. Alle anderen Monate liegen im Bereich von 31 bis

51 Einweisungen. Somit liegen 9 von 12 Monaten nicht unerheblich unter den 56

Fällen. Daher stellt der August den einweisungsstärksten Monat dar.

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Des Weiteren soll ein Blick auf die einzelnen Quartale gelegt werden.

2009 2010 2011 2012 2013 Quartal Gesamt Durchnschnitt

18 24 22 14 32 1. Quartal 110 22

29 26 29 30 28 2. Quartal 142 28,4

25 28 33 33 24 3. Quartal 143 28,6

25 21 29 35 31 4. Quartal 141 28,2

Grafik 4: Quartalsberechnung

Die Gesamtzahlen der vier Quartale liegen dicht beieinander. Das erste Quartal

liegt mit 110 Fällen im Vergleich zu dem dritten Quartal, das 143 Fällen verzeich-

net, am weitesten zurück. Auch an den Durchschnittswerten ist erkennbar, dass

sich das dritte Quartal mit 28,6 Einweisungen am deutlichsten von dem ersten

Quartal mit 22 Einweisungen abhebt. Die Quartale zwei und vier liegen mit 142

und 141 Einweisungen dicht an dem dritten Quartal. Somit stellt das dritte Quar-

tal mit den Monaten August, September und Oktober das einweisungsstärkste

Quartal dar.

8.1.2 Polizeidienststellen Eschwege, Sontra, Witzenhausen, Hes-

sisch Lichtenau und Polizeiposten Bad Sooden- Allendorf

Ebenfalls können die Fallzahlen den Polizeistationen und dem Polizeiposten im

Werra- Meißner- Kreis zugeordnet werden.

Jahr Eschwege

Hessisch

Lichtenau Sontra

Witzen-

hausen

Bad Sooden-

Allendorf Gesamt

2009 69 14 1 12 1 97

2010 67 13 0 19 0 99

2011 78 12 3 20 0 113

2012 78 14 1 18 1 112

2013 72 20 1 22 0 115

Gesamt 364 73 6 91 2 536

Grafik 5: Einweisungszahlen der Stationen

Insgesamt liegen in den vergangenen fünf Jahren 536 Fälle im Werra- Meißner-

Kreis vor. Von diesen stellt Eschwege mit 364 Einweisungen den größten Teil

dar. Dies liegt zum einen daran, dass die Pst. Eschwege im Werra- Meißner-

Kreis die größte Dienststelle darstellt. Zum anderen ist die Polizei in Eschwege

auch dann zuständig, wenn Patienten die Psychiatrie verlassen wollen, obwohl

ihr Gesundheitszustand das jedoch nicht zulässt. Daher wird von Seiten der Psy-

chiatrie, außerhalb der Geschäftszeiten, eine Einweisung durch die Polizei nach

HFEG gefordert. Witzenhausen weist mit 91 Fällen die meisten Einweisungen

nach Eschwege auf. Bad Sooden- Allendorf muss gesondert betrachtet werden,

da sich dort nur ein Polizeiposten befindet, der lediglich mit Tagdienst versehen

und somit nicht durchgehend besetzt ist. Somit ist zu erkennen, dass der Pst.

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Bereich Eschwege, mit einer Differenz von 273 Einweisungen zu Witzenhausen,

die meisten Unterbringungen zu tätigen hat. Dies ist auch deutlich anhand der

durchschnittlichen Werte pro Jahr und pro Monat zu erkennen:

Grafik 6: Einweisungszahlen der Stationen pro Jahr und pro Monat

8.1.3 Verhältnis zwischen Frau und Mann

In diesem Bereich soll analysiert werden, wie oft Männer und Frauen von den

Einweisungen durch die Polizei betroffen sind. Allerdings konnte bei den Nach-

forschungen über das Geschlecht nicht immer herausgelesen werden konnte, ob

in dem jeweiligen Fall ein Mann oder einer Frau eingewiesen wurde. Diese sind

in den Grafiken mit unbekannt gekennzeichnet.

Jahr Männer Frauen unbekannt Gesamt

2009 68 24 5 97

2010 55 39 5 99

2011 66 46 1 113

2012 66 46 0 112

2013 72 43 0 115

Gesamt 327 198 11 536

Grafik 7: Einweisungsverhältnis von Männern und Frauen

Während in den vergangenen fünf Jahren Männer 327 Mal eingewiesen worden

sind, stellen Frauen mit 199 Einweisungen einen weitaus geringeren Anteil dar.

Die Zahlen der Einweisungen im Jahr 2009 unterscheiden sich deutlich im Ge-

schlechtervergleich. Jedoch ist zu erkennen, dass die Fallzahlen der Frauen in

den folgenden Jahren einen steigenden Trend aufweisen und sich denen der

Männern weiter annähern.

Kategorie Männer Frauen Unbekannt Gesamt

Anzahl 327 198 11 536

Prozent 61,01% 36,94% 2,05% 100,00%

Grafik 8: Prozentuales Verhältnis Männer/ Frauen

Dienststellen Eschwege

Hessisch

Lichtenau Sontra Witzenhausen

Bad

Sooden-

Allendorf Gesamt

Durchschnitt

pro Jahr 72,8 14,6 1,2 18,2 0,4 107,2

Durchschnitt

pro Monat 6,07 1,22 0,1 1,52 0,03 8,93

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Aus den prozentualen Werten wird der Unterschied zwischen Männern und

Frauen ebenfalls ersichtlich. In der Gesamtbetrachtung über die fünf Jahre hin-

weg, können ca. 2/3 der Einweisungen den Männern zugeordnet werden.

2009 2010 2011 2012 2013 Jahre

104.580 103.750 103.109 101.843 100.913 Einwohnerzahl

97 99 113 112 115 Einweisungen

Grafik 9: Vergleich Unterbringungsfälle und Bevölkerungszahlen des Werra-

Meißner- Kreises181

Die Einwohnerzahl des Werra- Meißner- Kreis ist in den vergangenen fünf Jahren

rückläufig. Dem gegenüber stehen die Einweisungszahlen, die im gleichen Zeit-

raum kontinuierlich gestiegen sind. Daraus ist abzuleiten, dass in den vergangen

Jahren ein immer größerer werdender Teil der Einwohner im Werra- Meißner-

Kreis von Einweisungen betroffen war.

8.2 Zwischenfazit

Es ist festzuhalten, dass die Anzahl der Einweisungen im Werra- Meißner- Kreis,

die durch die Polizei durchgeführt wurden, von 2009 bis 2013 gestiegen ist. Zu-

dem scheint von Jahr zu Jahr ein größerer Anteil der Einwohner von Einweisun-

gen betroffen zu sein. Zu dieser Tendenz haben sich alle drei Experten in den

Interviews geäußert.

Herr J. begründet die wachsende Zahl der Einweisung zum einen mit dem

Standort der Psychiatrie im Werra- Meißner- Kreis und zum anderen mit der ste-

tig steigenden Zahl der psychischen Erkrankungen in der Gesellschaft.182

Herr Dr. S. und Herr v. H. liefern unterschiedliche Erklärungsansätze für diese

Entwicklung. Herr Dr. S. sieht das Problem unter anderem in den demographi-

schen Gegebenheiten des Landkreises. Durch ein hohes Durchschnittsalter und

ein niedriges Einkommen seien soziale Probleme und schwierige Lebenssituatio-

nen unvermeidbar. Er fügt hinzu, dass im Werra- Meißner- Kreis doppelt so viele

Unterbringungen stattfinden wie im hessenweiten Durschnitt.183 Herr von Hagen

sieht dagegen in der Öffentlichkeit als auch der Politik, die ein erhöhtes Sicher-

heitsbedürfnis in der Gesellschaft befürwortet, einen weiteren Grund für die ho-

hen Unterbringungszahlen. Seiner Erfahrung nach neigen Menschen eher dazu

eine Person unterzubringen, als sich mit dem Vorwurf einer unterlassenen Hilfe-

leistung konfrontieren zu müssen.184

Wenn es um den geschlechtsspezifischen Vergleich geht, stellen die Männer, die

von fast 2/3 der Einweisungen betroffen sind, einen weitaus größeren Teil dar als

Frauen. Dass Männer am häufigsten untergebracht werden, liegt Herrn von Ha-

181 Vgl. Bevölkerungszahlen des Werra- Meißner- Kreises, Auskunft durch den Kreisausschuss, (s.

Anlage 6). 182 Vgl. Experteninterview mit Herrn J. vom 14.01.2014 (s. Anlage 1). 183 Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 ( s. Anlage 3). 184 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3).

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gen zufolge daran, dass diese über einen höheren Testosteron- Spiegel verfü-

gen und daher eher zu Gewalt neigen als Frauen.185

Einen weiteren Grund für die hohe Unterbringungszahl sieht Herr Dr. S. in dem

Drehtüreffekt. Durch finanzielle Einschnitte seitens der Krankenkassen würden

viele Patienten schneller aus der Psychiatrie entlassen werden. Langfristige The-

rapiemöglichkeiten würden nicht weiter finanziert, wodurch die Rückfallquote an-

steige.186 Dem pflichtet Herr v. H. bei. Ihm zufolge gebe es zweifellos einen

Drehtüreffekt, durch den die Polizei öfters in Konfliktsituationen mit psychisch

kranken und suchtabhängigen Menschen geraten könnte. Dennoch sieht er den

Drehtüreffekt nicht durchweg negativ, denn mit jedem Rückfall eines Patienten

und der Wiederaufnahme in die Psychiatrie bestünde die Chance, diesen dazu

zu bringen, dass er irgendwann eigenverantwortlich und aus freien Stücken die

Psychiatrie aufsuchen wird.187

Einen weiteren Grund für die zunehmende Zahl an Unterbringungen sehen alle

drei Experten in den Wohnunterkünften für Suchtabhängige im Werra- Meißner-

Kreis. Diese kommen aus der gesamten Bundesrepublik und müssen bei mehr-

maligen Rückfällen das Wohnheim verlassen. Anschließend leben sie meist ohne

soziale Kontakte und ohne festen Wohnsitz weiterhin im Werra- Meißner- Kreis.

Sobald diese aufgrund ihrer Sucht eine Gefährdungslage hervorrufen und einge-

wiesen werden, finden sie sich unter den Fallzahlen des Werra- Meißner- Kreises

wieder.188

9 Fazit

Aus der geschichtlichen Einordnung geht hervor, dass die Psychiatrie viele Ent-

wicklungsstadien durchlaufen hat. Ausgehend von der reinen Verwahrungsan-

stalt, die sie bis zur Psychiatrie- Enquete zweifelsfrei darstellte, hat sie sich heute

zu einem medizinischen Fachgebiet entwickelt, in dem psychisch Kranke thera-

piert und auf die eigenen Beine, zurück ins Leben gebracht werden können. Das

HFEG ist 1952 in Kraft getreten, gilt nur in Hessen und fällt unter die öffentlich-

rechtliche Form der Unterbringungsmöglichkeit. Da das HFEG lediglich ein Ge-

setz zur Gefahrenabwehr darstellt und den fürsorglichen Charakter eines

PsychKG vermissen lässt, kann festgehalten werden, dass es sich im Gegensatz

zu der Psychiatrie nicht weiterentwickelt hat und keinesfalls dem heutigen Ent-

wicklungsstand entspricht, dennoch aber funktioniert.

Die Voraussetzungen des § 10 HFEG können diverse Problematiken aufwerfen,

die von den Experten im Rahmen der Interviews wahrgenommen und diskutiert

werden. Seitens der Polizei und der Psychiatrie wird die Entscheidung, ob psy-

chische Erkrankungen den Grund einer Gefährdungslage darstellen, als proble-

matisch und belastend eingestuft. Dem steht die Meinung von Herrn Dr. S. ge-

185 Vgl. ebd. 186 Vgl. Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 (s. Anlage 2). 187 Vgl. Experteninterview mit Herrn v. H. vom 29.01.2014 (s. Anlage 3). 188 Vgl. Experteninterviews mit Herrn J. vom 14.01.2014, Herrn Dr. S. vom 21.01.2014 und Herrn v.

H. vom 29.01.2014 (s. Anlagen 1,2,3).

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genüber, der die Erfahrung und die Menschenkenntnis der Polizeibeamten für

vollkommen ausreichend hält, um Unterbringungsvoraussetzungen richtig zu

erkennen. Fehlentscheidungen können im schlimmsten Fall zu einer unrechtmä-

ßigen Unterbringung führen und wegen Freiheitsentziehung im Amt geahndet

werden. Dies kommt nach Meinung der Psychiatrie und des Gerichts wenig bis

gar nicht vor, da die Polizei im Werra- Meißner- Kreis in der Regel nach bestem

Wissen handelt und im Zweifelsfall für die Freiheit des Patienten entscheidet.

Daher scheinen, trotz unterschiedlicher Wahrnehmungen, keine weitreichenden

Probleme, bezüglich der Unterbringungsvoraussetzungen, für die Polizeibeamten

zu bestehen.

Die Durchführung der Unterbringung kann für Polizeibeamte durch eigens an den

Tag gelegtes Verhalten oder durch das Handeln des psychisch Kranken jederzeit

problematisch sein. Dass gerade diese Situationen ein erhöhtes Gewaltpotential

hervorrufen können, ist auf den Grund der Maßnahme an sich zurückzuführen.

Zum einen geht es darum, eine Gefährdungslage abzuwehren und zum anderen

soll der Betroffene gegen seinen Willen untergebracht werden, sodass mit Ge-

genwehr seinerseits zu rechnen ist. Darüber hinaus können Verhaltensweisen

jederzeit schwanken, was psychisch Kranke unberechenbar werden lässt. Umso

wichtiger ist ein entsprechendes Fachwissen über den Umgang mit psychisch

Kranken und die jeweiligen Krankheitsbilder, da durch das eigene Verhalten eine

deeskalierende Wirkung erzielt werden kann. Da laut dem ZPD keine Fort- und

Weiterbildungsangebote für Streifendienstbeamte für diesen Tätigkeitsbereich in

Hessen existieren, können Wissensdefizite bestehen und Fehler in der Hand-

lungsweise der Polizeibeamten des Werra- Meißner- Kreises resultieren. Darüber

hinaus besitzen Polizeibeamte Schwierigkeiten, die Arbeit mit Demenzkranken in

ihr Rollenverständnis zu integrieren. Insbesondere im Werra-Meißner-Kreis, wo

zunehmend mehr alte Menschen leben, wird die Polizei um diese Arbeit aller-

dings nicht umhinkommen, sodass die soziale Fürsorge eine immer größere Rol-

le spielen wird.

Die Zusammenarbeit zwischen der Polizei, dem Gericht und der Psychiatrie im

Werra- Meißner- Kreis wurde von den Experten generell für gut befunden. Prob-

leme seien in der Zusammenarbeit nur dann aufgetaucht, wenn es aufgrund un-

terschiedlicher Auffassungen über Krankheitsbilder und einzelnen Persönlich-

keitsstrukturen zu Machtkämpfen komme. Zudem habe ein Negativbeispiel, das

sich auf die Unterstützung der Polizei in der Psychiatrie beruft, dafür gesorgt,

dass das Verhältnis der Polizei zu den Mitarbeitern der Psychiatrie etwas abge-

kühlt sei. Ebenfalls stellen sich die Situationen für die Polizeibeamten als proble-

matisch heraus, in denen Betroffene innerhalb kürzester Zeit wieder entlassen

werden, weil nach Meinung der Richter und der Ärzte die Voraussetzungen einer

Unterbringung nicht mehr vorliegen und wenige Tage später die Polizeibeamten

wieder mit denselben Betroffenen konfrontiert werden.

Aufgrund der Fallzahlanalyse und den Erklärungsansätzen der Experten ist es

höchst wahrscheinlich, dass die Zahl der sofortigen Unterbringungen im Werra-

Meißner- Kreis in den nächsten Jahren weiterhin steigend verlaufen wird. Durch

die demographischen Gegebenheiten des Landkreises, dem Drehtüreffekt, dem

gegenwärtigen Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit und den Unterkünften für

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Suchtabhängige hat sich im Werra- Meißner- Kreis eine Grundlage geschaffen,

die aktuell eine Vielzahl von Unterbringungen hervorbringt. Dies hat zur Folge,

dass die Polizeibeamten gegenwärtig und auch zukünftig in noch größerem

Ausmaß mit diesem Tätigkeitsbereich zu tun haben könnten.

10 Schlusswort

Zum Abschluss meiner Arbeit möchte ich noch einen Blick in die Zukunft des

Werra- Meißner- Kreises werfen. Mit Hilfe der Robert- Koch- Studie sowie den

Erkenntnissen über die Fallzahlentwicklung im Werra- Meißner- Kreis lässt sich

zweifelsfrei schlussfolgern, dass mit einem Anstieg der Unterbringungszahlen in

Hessen auch zukünftig zu rechnen ist, sodass dieser Tätigkeitsbereich einen

immer wichtigeren Stellenwert für die Polizei besitzen wird. Daher ist die Frage

zu stellen, ob die Polizei als medizinischer Laie auch zukünftig der richtige An-

sprechpartner in diesem Tätigkeitsfeld sein wird. Gerade weil die Bevölkerungs-

zahl im Werra- Meißner- Kreis sinkend und die Unterbringungszahlen steigend

verlaufen, ist es mit einer bloßen Wegsperrung zur Gefahrenabwehr meiner Mei-

nung nach alleine nicht getan. Aus diesem Grund halte ich, genauso wie die In-

terviewexperten, die Einführung eines PsychKG in Hessen für absolut notwendig,

weil die Polizei zum einen nicht mehr als alleiniger Entscheidungsträger zur Ver-

antwortung gezogen werden kann und zum anderen die Bedürfnisse der Patien-

ten mehr in den Vordergrund rücken. Die Polizei würde somit lediglich als Voll-

zugshilfe in eine Situation eingreifen und die handelnde Institution unterstützen.

Ich bezweifle jedoch, dass ein derartiges PsychKG in der nächsten Zeit einge-

führt wird. Neben dem rechtlichen Aspekt müssen auch strukturelle Veränderun-

gen im Kreis vorgenommen werden, damit eine sofortige Unterbringung auch

ohne die Polizei vorgenommen werden kann. Ein Ausbau des Ordnungsamtes

wäre erforderlich, damit dieses auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten

personell in der Lage ist, Unterbringungen durchzuführen. Daher halte ich den

Vorschlag von Herrn von Hagen, kontinuierliche Treffen auf Arbeitsebene zu or-

ganisieren, für sehr wichtig. Problemsituationen könnten somit wesentlich schnel-

ler und vor allem unter den richtigen Adressaten aufgegriffen und diskutiert wer-

den.

Die Auseinandersetzung mit diesem Themengebiet hat es mir ermöglicht, einen

genaueren Überblick über die Unterbringungssituation im Werra- Meißner- Kreis

zu erlangen. Die Ergebnisse der Arbeit haben mir gezeigt, dass trotz der schwie-

rigen rechtlichen Bedingungen in Hessen ein kooperatives Verhalten gegenüber

psychisch Kranken und eine gute Zusammenarbeit zwischen den Institutionen

der Schlüssel zum Erfolg sein kann.

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Anlagen

Anlage 1: Experteninterview mit Herrn J. von der Polizeistation Eschwege am

14.01.2014

Anlage 2: Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom Amtsgericht Eschwege am

21.01.2014

Anlage 3: Experteninterview mit Herrn v. H. vom Zentrum für Psychiatrie und

Psychotherapie am 29.01.2014

Anlage 4: E- Mail des Herrn P. des Zentral Psychologischen Dienstes vom

22.01.2014

Anlage 5: Fallzahlen der Unterbringung im Werra- Meißner- Kreis von 2009 bis

2013, letzter Stand 28.01.2014

Anlage 6: Bevölkerungszahlen des Werra- Meißner- Kreises, Auskunft durch den

Kreisausschuss

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Erklärung

Ich erkläre, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung an-

derer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden Werken

wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken sind unter Angabe der Quel-

len gekennzeichnet.

Ich versichere, dass ich bisher keine Prüfungsarbeit mit gleichem oder ähnlichem

Thema bei einer Prüfungsbehörde oder anderen Hochschule vorgelegt habe.

Eschwege, 17.02.2014

Sebastian Grubbe

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Anlage 1: Experteninterview mit Herrn J. von der Polizeistation Eschwege

am 14.01.2014

F.: Herr J., bevor wir mit dem Interview anfangen, sind Sie damit einverstanden,

dass ich dieses Interview elektronisch aufzeichne?

A.: Ja.

F.: Herr J., würden Sie mir am Anfang vielleicht erklären, welchen beruflichen

Werdegang Sie bisher in der Polizei gegangen sind?

A.: Ich bin im Jahr 1975 in den Dienst der Hessischen Polizei eingetreten. Nach

meiner Ausbildung versah ich ab 1978 meinen Dienst bei der Hessischen Bereit-

schaftspolizei in Mühlheim am Main. Im Jahr 1981 wurde ich zum RP Kassel ver-

setzt, wo ich als Funksprecher bis zu meiner Versetzung in den Werra-Meißner-

Kreis, im Jahr 1987, dienstlich tätig war. Seit 1987 versehe ich meinen Dienst im

Werra-Meißner-Kreis. Hier war ich über einen längeren Zeitraum bei der Polizei-

station Hessisch-Lichtenau und bin jetzt seit 2001 als Dienstgruppenleiter bei der

Polizeistation Eschwege tätig.

F.: Herr J.. Im Werra- Meißner- Kreis wird, wie in ganz Hessen, Gebrauch vom

HFEG gemacht. Wann sind Sie das erste Mal damit konfrontiert worden?

A.: Das war Ende der 80er Jahre bei der Polizeistation in Hessisch-Lichtenau.

Damals befand sich das psychiatrische Krankenhaus in der Nähe der Gemeinde

Hausen, am Hohen Meißner, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Pst. Heli.

Immer dann, wenn es um die Unterbringung, um den Transport oder um einge-

wiesene Personen nach dem HFEG ging, war die Pst. Heli involviert. Es galt da-

mals wie heute eine Entscheidung auf Grund des § 10 HFEG über den weiteren

Verbleib der Patienten zu treffen oder aber deren Fixierung anzuordnen.

F.: Herr J.. Wie stehen Sie zu den rechtlichen Ansprüchen, die das HFEG vo-

raussetzt? Sehen Sie es als Problem an, dass Polizisten bei Gefahr in Verzug

entscheiden müssen, ob eine psychische Krankheit vorliegt?

A.: Das HFEG datiert auf das Jahr 1952. Was sich der Gesetzgeber damals da-

bei gedacht hat, den Ordnungsbehörden und der Polizei die „Macht“ zu geben,

bei Gefahr im Verzuge geisteskranke, geistesschwache, rauschgift- oder alkohol-

süchtige Personen bei Fremd- oder Eigengefährdung in eine geschlossene

Krankenabteilung einzuweisen, erschließt sich mir nur zum Teil. Alkohol- und

Rauschgiftkranke dürfte ein ausgebildeter Polizeibeamter mit entsprechender

Lebenserfahrung erkennen. Problematischer dürfte das Erkennen von Geistes-

krankheiten oder Geistesschwäche sein, die entsprechende Maßnahmen nach

dem HFEG rechtfertigen, nämlich Eingriffe in die Grundrechte auf körperliche

Unversehrtheit und die Freiheit einer Person nach Art. 2 (2) GG. Da wir als Poli-

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zeibeamte nur „Hobbypsychologen“ sind und während des Studiums vielleicht

einen kleinen Exkurs über Geisteskrankheiten im Zusammenhang mit § 20 StGB

genießen durften, ist sicherlich die eine oder andere Einweisung, die tagtäglich in

Hessen durch Polizeibeamte verfügt und durchgeführt wird, rechtlich angreifbar,

was in letzter Konsequenz ein Strafverfahren für den Kollegen wegen Körperver-

letzung im Amt und Freiheitsberaubung bedeuten würde. Dass die Polizeibeam-

ten nach rechtlicher Würdigung der Einzelfälle und nach bestem Wissen handeln,

wird vorausgesetzt.

F.: Herr J.. Neigt man als Polizeibeamter nach einiger Zeit aus Erfahrung zu han-

deln und inwieweit kann Erfahrung eine Gefahr bei Einweisungen darstellen?

A.: Sicherlich spielt die polizeiliche Erfahrung immer eine Rolle im täglichen

Dienst. So auch bei Einweisungen nach dem HFEG. Erfahrung sollte nicht Blind

machen. Die Einschätzung des polizeilichen Gegenübers sollte daher nicht aus-

schließlich auf Erfahrungswerten beruhen, sondern einer stetigen Bewertung

unterliegen. Gerade bei psychisch auffälligen Personen sollte man stets wach-

sam sein und mit den unterschiedlichsten Reaktionen rechnen. Gemütsschwan-

kungen/ Aggressionen/ Angriffe oder aber das genaue Gegenteil wie tiefe De-

pression mit Suizidgedanken. Alles ist möglich und erfordert die Aufmerksamkeit

der Kollegen.

F.: Wie notwendig halten Sie die Einführung eines PsychKG in Hessen?

A.: Hessen ist eines der wenigen Bundesländer, in denen die Polizei ohne einen

Arzt bei Gefahr im Verzug einweisen kann. Eine gesetzliche Regelung in Form

eines PsychKG, die eine Zwangsmedikation durch einen ausgebildeten Arzt bei

Eigen- und Fremdgefährdung fordert und die Polizei hierdurch entlastet, wäre

auch in Hessen wünschenswert.

F.: Herr J. In Berlin wurde letztes Jahr ein Mann erschossen, weil er mit einem

Messer auf einen Polizeibeamten zugegangen ist. Die befragten Beamten gaben

an, sich nicht sicher im Umgang mit psychisch Kranken zu fühlen. Fühlen Sie

sich sicher?

A.: Das subjektive Sicherheitsgefühl im Umgang mit psychisch kranken Men-

schen kann sicherlich durch Kenntnisse über bestimmte Krankheitsbilder verbes-

sern. Ein entsprechendes Lehrgangsangebot sollte daher für Polizeibeamte vor-

handen sein. Wenn ich weiß, wie jemand „tickt“, kann ich ihn sicherlich besser

einschätzen. Dennoch sollte man den Argwohn immer wach halten.

F.: Hat sich seit Ihrer ersten Einweisung bis heute etwas an Ihrem Sicherheitsge-

fühl verändert?

A.: Nein.

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F.: Wie sehen Sie die Ausbildungsangebote der Polizei in Hessen zu diesem

Thema?

A.: Darüber kann ich keine Aussage treffen, weil ich nicht weiß, welche Lehrgän-

ge an der HPA angeboten werden.

F.: Wie sehen Sie ihre Kollegen im WMK in diesem Fachbereich der Polizei auf-

gestellt?

A.: Ich habe die genauen Zahlen nicht im Kopf, weiß aber, dass wir im hessen-

weiten Vergleich mit zu den Dienststellen gehören, die am meisten Einweisun-

gen nach dem HFEG durchsetzen. Darüber hinaus werden die Kollegen oftmals

gerufen, um notwendige Fixierungen auf der geschlossenen Station des Klini-

kums per “Zehner“ gesetzkonform zu bestätigen.

F.: Wie sieht es mit dem Thema Gewalt bei Einweisungen im WMK aus?

A.: Das kann man nicht pauschal sagen. Bei dem Umgang mit Betrunkenen,

Suchtkranken und psychisch labilen oder kranken Menschen kann es immer zur

Anwendung unmittelbaren Zwangs kommen. Das impliziert oftmals schon die

Situation und das Aufeinandertreffen zwischen der Staatsgewalt und der betref-

fenden Person. Wer lässt sich schon gern in die Psychiatrie einweisen.

F.: Herr J. Wenn jemand nach dem HFEG durch die Polizei eingewiesen wird,

welche anderen Institutionen sind darin involviert?

A.: Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Oftmals das DRK oder andere Ret-

tungsdienste, die die Polizei zur Unterstützung holen, weil sie mit einem „Pati-

enten“ nicht klarkommen oder aber, weil bereits im Vorfeld eine entsprechende

Diagnose oder Einweisung eines Arztes vorliegt. Auch wir als Polizei nutzen von

unserer Seite die Rettungsdienste zum Transport der psychisch Kranken in die

Klinik. Die Polizei fährt oftmals zum Schutz der Rettungssanitäter im RTW mit.

Weiter gibt es von Fall zu Fall eine direkte Zusammenarbeit mit Richtern des

Amtsgerichtes. Spätestens aber nach einer Einweisung im Zuge der Unterrich-

tungspflicht des zuständigen Amtsgericht, da ja der Richter über die Fortdauer

der Einweisung innerhalb von 24 Stunden entscheiden muss. Natürlich ist das

Krankenhaus als aufnehmende Institution mit involviert. Auch die Ordnungsäm-

ter, die im Rahmen der Erstbefassung in die Verlegenheit kommen könnten, eine

Einweisung nach dem HFEG zu veranlassen, bedienen sich ab und an im Rah-

men der Vollzugshilfe polizeilicher Unterstützung, speziell dann, wenn es zur

Gewaltanwendung kommen könnte.

F.: Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit?

A.: Im Regelfall gibt es keine Probleme in der Zusammenarbeit mit den anderen

Behörden und Institutionen.

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F.: Gibt/ gab es konkrete Probleme bei der Zusammenarbeit?

A.: Ab und an „knirscht“ es schon mal im Getriebe. Da, wo Menschen an Prob-

lemlösungen zusammenarbeiten, kommt es schon mal zu unterschiedlichen Auf-

fassungen. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn die psychiatrische Abtei-

lung des Klinikums Kollegen zur Unterstützung zu einem aggressiven oder ge-

fährlichen Patienten hinzuzieht, der nach deren Meinung unbedingt fixiert, also

mit Gurten ans Bett gefesselt werden muss, um ihn vor sich oder das Personal

vor ihm zu schützen. Da in letzter Konsequenz die Entscheidung der Polizei über

der des behandelnden Arztes steht, obwohl dieser psychologisch geschult ist,

kann dies zu Differenzen führen, die dann später am Runden Tisch im Experten-

gremium ausdiskutiert werden. Es kommt vor, dass sich die eingesetzten Kolle-

gen vom Krankenhauspersonal „missbraucht“ fühlen, weil sie zur Unterstützung

gerufen werden, um die teils personell unterbesetzt Station – vor allen an Wo-

chenenden und zur Nachtzeit – bei aggressiven Patienten zu unterstützen, was

eigentlich nicht sein sollte. Ich kann mich einen Fall erinnern, wo sich ein Kollege

nach dem Einsatz mit einem hochgradig aggressiven Patienten, bei dem er un-

mittelbaren Zwang in Form körperlicher Gewalt anwenden musste, sich wegen

Körperverletzung im Amt vor dem Amtsgericht verantworten musste. Das Kran-

kenhauspersonal, was ihn zuvor zur Unterstützung gerufen hatte, hatte ihn in der

Folge wegen der Art seines Einschreitens angezeigt.

F.: Wie ist die Geschichte für den Polizeibeamten vor Gericht ausgegangen? Hat

dieses Ereignis für eine Veränderung in der Zusammenarbeit gesorgt?

A.: Da es "knapp" für den Kollegen wurde und sogar dessen Entlassung aus dem

Polizeidienst im Raume stand, kann man sich vorstellen, dass dies einer gedeih-

lichen Zusammenarbeit zwischen Polizei und Krankenhauspersonal nicht gerade

förderlich war. Seither wird umso genauer geprüft, ob die geforderte oder erbete-

ne polizeiliche Unterstützung immer notwendig ist. Das an sich gute Klima der

Zusammenarbeit hat sich seither etwas abgekühlt, was nicht heißt, dass erforder-

liche Maßnahmen seitens der Polizei abgelehnt würden.

F.: Die Polizei und das Ordnungsamt sind nach Gesetz beide für die sofortige

Unterbringung zuständig, wenn Gefahr in Verzug vorliegt. Wie genau stellt sich

die Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt dar? Ab wann ist das Ordnungsamt

nicht mehr zuständig? Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit diesem?

A.: Es gilt der Grundsatz der Erstbefassung, also, die Behörde die als erstes um

eine Entscheidung gebeten wird, ist auch die ausführende Behörde. Dies ist zu

einem sehr hohen Prozentsatz die Polizei, weil der Bürger sich hilfesuchend an

diese wendet. Die Möglichkeit die Ordnungsbehörde anzurufen ist vielen Mitbür-

gern nicht bekannt. Und wenn einer "ausrastete, dann wendet man sich eben an

die Polizei. In den wenigen Fällen wo Ordnungsamt und Polizei zusammenarbei-

ten, gab es in der Vergangenheit keine Probleme.

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F.: Herr J. Die Fallzahlen der Einweisungen, die durch die Polizei anfallen, sind

nach meinen Recherchen kontinuierlich steigend bei sinkender Bevölkerung im

WMK. Wie erklären Sie sich das?

A.: Ein Erklärungsansatz liegt wohl in der Tatsache, dass wir im Werra-Meißner-

Kreis zum einen die Suchtstation im Klinikum haben, also per se alkohol- und

drogenkranke Menschen dort von Ärzten eingewiesen werden. Überdies haben

wir im Werra-Meißner-Kreis in Großalmerode und Witzenhausen eine Fachklinik

bzw. ein Therapiezentrum für suchtkranke Menschen. Es kommen also von au-

ßerhalb Menschen mit entsprechen Vorerkrankungen in unseren Kreis, mit denen

wir später immer wieder, speziell im Hinblick auf den § 10 HFEG zu tun haben.

Ich könnte hier Namen nennen, die ich aber aus datenschutzrechtlichen Gründen

nicht nennen werde, die bei uns in Hochzeiten fast wöchentlich im Tätigkeitsbuch

auftauchen, weil sie immer wieder eingewiesen werden. Diese Namen sind auch

den Richtern des AG Eschwege mittlerweile wohl bekannt. Die Polizei weist we-

gen Alkoholkrankheit in Verbindung mit Eigen- und Selbstgefährdung ein, das

Krankenhaus / der zuständige Richter entlässt, weil der Betreffende wieder nüch-

tern ist und deshalb die Voraussetzungen nach Expertenmeinung nicht mehr

vorliegen. Tage später dann das gleiche Spielchen von vorn, was für uns als Po-

lizei unbefriedigend ist. Das Problem ist ganz einfach, dass man manchen Men-

schen nicht helfen kann, weil sie sich nicht helfen lassen wollen.

F.: Der Anteil der eingewiesenen Männer liegt deutlich über dem Wert der Frau-

en. Gibt es dafür eine Erklärung?

A.: Hier kann ich keine konkrete Aussage zu treffen. Vielleicht gibt es eine wis-

senschaftliche Studien, hierüber, die die Ursachen analysiert.

F.: Auch hat die Recherche ergeben, dass in den letzten fünf Jahren die meisten

Einweisungen im August stattgefunden haben. Können Sie das erklären?

A.: Auch hierzu kann ich keine Ursache nennen.

F.: Herr J. In der Psychiatrie gab es einen Standortwechsel vom Meißner in die

Stadt. Welche Probleme sehen in Bezug auf das Einweisungsverhalten?

A.: Als Polizei haben wir für eine Einweisung nach 10 HFEG Fakten zu bewerten,

die sich in dem Verhalten der betroffenen Personen begründen. Dies ist eben die

Eigen- und Fremdgefährdung aus einem Krankheitsbild heraus oder aus dem

vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum, die eine Unterbringung in einer

entsprechenden Einrichtung rechtfertigen. Ob sich diese Einrichtung innerhalb

der Stadt Eschwege oder aber auf dem Meißner, 15 Kilometer von Eschwege

entfernt befindet, ist für die Entscheidung über eine Einweisung vollkommen

irrelevant.

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F.: Herr J. Welche sonstigen Probleme sehen Sie, wenn psychisch kranke Men-

schen im WMK eingewiesen werden und im Umgang mit eben diesen?

A.: Wir als Polizei werden das Problem nicht lösen können. Wir haben die psy-

chiatrische Abteilung im Klinikum und deshalb auch vermehrt mit psychisch kran-

ken Menschen zu tun, weil wir eben örtlich zuständig sind. Wenn man Studien

über psychische Krankheiten Glauben schenken kann, dann werden wir künftig

noch mehr Arbeit auf diesem Gebiet bekommen, weil gerade diese Krankheiten

auf dem Vormarsch sind. Burnout, Depression, Angstattacken, Borderliner, Alko-

hol- und Drogensucht sind einige Krankheitsbilder, mit denen wir als Polizei

dienstlich konfrontiert sind und für die wir Lösungen parat haben müssen. Neben

aller Hilfe, die wir diesen Menschen zukommen lassen, sollten wir immer auf un-

sere Eigensicherung achten. Psychisch kranke Menschen sollten wir nicht unter-

schätzen.

Herr J., vielen Dank, dass Sie sich Zeit für meine Fragen genommen haben.

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Anlage 2: Experteninterview mit Herrn Dr. S. vom Amtsgericht Eschwege

am 21.01.2014

F.: Herr Dr. S., sind Sie damit einverstanden, dass ich das Gespräch aufzeichne?

A.: Ja.

F.: Erste Frage Herr Dr. S.. Würden Sie mir bitte ein paar Informationen über

ihren beruflichen Werdegang geben?

A.: Ja, ich habe in Göttingen Rechtswissenschaft studiert, war dann in Greifswald

an der Universität. Dort habe ich meine Promotion verfasst. Mein Referendariat

habe ich in Kassel beim Landgericht gemacht und arbeite seit dem Mai 2001 für

die hessische Justiz und bin seit September 2001 hier beim Amtsgericht Esch-

wege tätig.

F.: Herr Dr. S., im Werra- Meißner- Kreis wird wie in ganz Hessen Gebrauch vom

HFEG gemacht. Wann sind Sie das erste Mal in die Situation gekommen, dass

Sie eine Person einweisen mussten?

A.: Die Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Eschwege weist die Unterbrin-

gungszuständigkeit den Betreuungsrichtern zu und im Betreuungsrecht bin ich

seit dem Jahr 2002 tätig und insoweit begleitet mit das HFEG, dieser Dinosaurier

unter den Freiheitsentziehungsgesetzen, seit inzwischen etwa 11- 12 Jahren.

F.: Wie stehen Sie zu diesen rechtlichen Ansprüchen?

A.: Also die rechtlichen Voraussetzungen des HFEG sind, ich habe es eben

durch die Formulierung, dass es sich insoweit um einen Dinosaurier handelt,

schon leicht karikierend benannt, Begrifflichkeiten, die aus Sicht der aktuellen

LandesPsychKGs überholt sind. Die Unterbringung nach dem HFEG setzt ja eine

Geisteskrankheit, eine Geistesschwäche, Rauschgift- oder Alkoholsucht voraus.

Schon was die Krankheitsbilder anbelangt merkt man, dass dieses Gesetz aus

dem Jahre 1952 deutlich überholt ist und mit Begrifflichkeiten arbeitet, die heute

in den LandesPsychKGs so nicht mehr verwendet werden. Voraussetzung ist,

dass aus diesen genannten Krankheitsbildern eine erhebliche Gefahr, eine einfa-

che reicht nicht, sondern es ist eine gewisse Mindestschwelle erforderlich, für die

Mitmenschen droht, das ist also die Fremdgefährdung, oder, das ist eine weitere

Variante, dass der Betroffene für sich selbst eine erhebliche Gefahr bildet. Es ist

insoweit eine Fremd- als auch eine Eigengefährdung Tatbestandsvoraussetzung

für eine Unterbringung nach dem HFEG. Was die Voraussetzung anbelangt, ist

es so, dass es sich um Polizeirecht handelt. Schon vom bloßen Umfang her, sind

die heutigen LandesPsychKGs deutlich umfassender und beinhalten auch eine

Vielzahl von therapeutischen Ansätzen. Wenn sie sich neuere Fassungen in an-

deren Bundesländern anschauen, können sie erkennen, dass dort z.B. ein An-

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spruch des Patienten auf Behandlungspläne besteht und sehr viele aktive Teil-

haberechte der Patienten normiert werden. Es geht also darum, die Gesund-

heitsbeeinträchtigungen zu überwinden und aktiv anzugehen, während das

HFEG rein die Gefahrenabwehr im Vordergrund hat.

F.: Im Bereich der Gefahrenabwehr spielt natürlich die Polizei eine Rolle. Ich sa-

ge mal, wenn Gefahr in Verzug vorliegt, muss die Polizei ja auch entscheiden ob

sie jemanden einweisen darf oder nicht. Sehen Sie es eventuell als Problem an,

dass die Polizei entscheiden muss, ob so eine psychische Auffälligkeit vorliegt

oder nicht?

A.: Es stellt sich die Frage, wer ist geeignet zu beurteilen, ob eine solche Gefähr-

dungslage besteht. Wenn hiermit nicht die Polizei betraut würde, sondern z.B.

das Ordnungsamt, würde es ja trotzdem, um die Gefährdungslage in den Griff zu

bekommen, der Umsetzung eines Unterbringungsbeschlusses durch die Polizei

bedürfen. Insoweit ist die Personalunion zwischen demjenigen, der die Gefähr-

dungslage erkennt und beurteilt, und demjenigen, der sie auch umsetzen soll,

etwas, was arbeitsökonomisch sinnvoll ist. Spezifisch qualifiziert sind Polizeibe-

amte nicht unbedingt, aber ich frage mich, wer sollte an Stelle dessen handeln:

Der Sozialpsychiatrische Dienst des Kreisgesundheitsamtes? Das Ordnungs-

amt? Die dortigen Mitarbeiter sind, was die Einschätzung von Gefährdungslagen

anbelangt, auch nicht geschulter. Denn der Unterschied zwischen einer Unter-

bringung nach § 10 HFEG und der durch den Richter besteht darin, dass der

Richter langfristig unterbringen kann, aber es hierfür natürlich stets ärztlicher

Stellungnahmen von Ärzten mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder,

wie es der Wunsch des Gesetzgebers ist, von Fachärzten auf dem Gebiet der

Psychiatrie bedarf und das Einholen dieser Stellungnahmen setzt natürlich einen

gewissen Zeitaufwand voraus, was häufig bei Akutsituationen praktisch nicht

gehandhabt werden kann. Wir brauchen den § 10 HFEG oder wie auch immer er

künftig in einem neuen LandesPsychKG gefasst sein könnte unbedingt, um akute

Gefährdungslagen abwenden zu können. Denn wenn ich eine richterliche Unter-

bringung anordne oder genehmige, habe ich einen Zeitvorlauf von einigen Stun-

den.

F.: Wenn ich aber als Polizist jemanden einweisen möchte und die Einweisung

unrechtmäßig ist, dann ordne ich eine Freiheitsentziehung an, die ich nicht an-

ordnen darf oder?

A.: Eine rechtwidrige Freiheitsentziehung würde nach meinem Verständnis nur

vorliegen, wenn sie sehenden Auges bewusst, obwohl keine Fremd- oder Eigen-

gefährdung vorliegt, die Unterbringung anordnen. Sie haben als Polizist, der sie

die Gefährdungslage zu beurteilen haben, ja einen Beurteilungsspielraum. Dass

man sie strafrechtlich sanktioniert aufgrund einer ungerechtfertigten Unterbrin-

gung, wäre nur dann der Fall, wenn sie in völliger Verkennung der Sachlage will-

kürlich eine solche Gefährdung bejahen.

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F.: Das heißt, Sie sehen darin kein Problem, dass die Polizei trotz nicht vorhan-

dener medizinischer Ausbildung dahingehend involviert ist?

A.: Da sie ja nur kurzfristige Unterbringungen anordnen können und unverzüglich

eine richterliche Entscheidung über den selbigen Sachverhalt herbeizuführen ist

und dadurch eine gewisse Kontrollinstanz da ist, die dann nach entsprechender

medizinischer Stellungnahme erst entscheiden kann und insoweit der Rechts-

schutz des Betroffenen gewährt ist, weil ärztliches Fachpersonal eingeschaltet

wird, halte ich die Rechtsposition des Betroffenen, der untergebracht wird, für

hinreichend gewahrt.

F.: Wie sehen Sie die Rechtssicherheit der Polizei im Werra- Meißner- Kreis be-

züglich der Unterbringung, denn es muss ja eine Eigen- oder Fremdgefährdung

vorliegen? Und inwiefern wird es im Werra- Meißner- Kreis umgesetzt?

A.: Die Polizeibeamten müssen dafür Sorge tragen, dass sie nicht instrumentali-

siert werden. Es gibt manchmal Situationen, in denen Menschen lästig sind, da

sie z. B. aufgrund paranoider Fehlvorstellungen glauben, der Nachbar habe bei

der Stasi gearbeitet, schicke Erdstrahlen auf sie und wolle sie vergiften. Diese

Person hängt dann entsprechende Schilder aus dem Fenster oder beschimpft

den Nachbarn. In solchen Fällen, wo das Verhalten zwar lästig ist, aber keine

erhebliche Fremdgefährdung darstellt, darf man nicht wegen des Drucks der Öf-

fentlichkeit, des Ordnungsamtes oder der politischen Ordnungsträger im Dorf

einknicken. Das ist dann nicht Aufgabe des HFEG, sondern muss über andere

Wege gelöst werden und dann muss man aufpassen, dass man sich nicht in-

strumentalisieren lässt. Meine Erfahrung ist, dass die hiesigen Polizeibeamten,

aufgrund der Vielzahl der Verfahren und des Umstandes, dass es sich doch häu-

fig um bekannte Personen handelt, die eben schon mehrfach in solchen Gefähr-

dungslagen, aufgrund ihrer psychischen Krankheitsbilder in Erscheinung getreten

sind, doch eine hinreichende Sicherheit im Umgang mit der Einschätzung von

Gefährdungslagen haben. Meine Wahrnehmung ist auch, dass die Kollegen im

Zweifel für die Freiheit entscheiden und keine Unterbringung veranlassen. Ich

habe eher die Wahrnehmung, dass Betreuer, im Rahmen des rechtlichen Be-

treuungsverfahrens, wenn sie den Aufgabenkreis Unterbringung und Gesund-

heitsvorsorge haben, häufiger zu Unterbringung neigen, auch manchmal unter

dem Gesichtspunkt jemanden disziplinieren zu wollen, damit keine weiteren Al-

kohol- oder Substanzmissbräuche stattfinden. Auch werden manchmal seitens

der Hausärzte schneller Gefährdungslagen bejaht als dies seitens der Polizisten

der Fall ist. Ich kann nicht sagen, dass die Kollegen vorschnell handelten oder

besonders eifrig unterbringen würden. Das ist nicht meine Wahrnehmung.

F.: Sie hatten gesagt, Sie sind seit 2001 hier im Werra- Meißner- Kreis. Wie ge-

staltet sich die Situation? Gab es in der Zeit, seit dem Sie hier sind, viele un-

rechtmäßige Einweisungen/ gab es eine Zeit, in der es etwas schwierig gewesen

war oder würden Sie sagen, dass das hier ganz gut funktioniert?

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A.: Also die Feststellung, ob eine Unterbringung rechtwidrig war, hätte ich nicht

zu treffen. Manchmal ist es so, dass wenige Stunden nach der Unterbringung,

wenn dann die richterliche Anhörung erfolgt ist, der Sachverhallt sich verändert

hat. Also nehmen wir an, in den Abendstunden ist jemand nach § 10 HFEG un-

tergebracht worden und im Laufe des Folgetages erfolgte die richterliche Anhö-

rung. Zu diesem Zeitpunkt kann sich dann die Situation wieder ganz anders dar-

stellten, weil die Situation deeskaliert ist. Dann ist es ganz gut möglich, dass jetzt,

aufgrund der geänderten Tatsachengrundlage, man sagt: „Es liegt keine Eigen-

oder Fremdgefährdung vor, der Betroffene kann heute gehen.“ Das bedeutet

aber nicht, dass ich feststelle, dass am Vorabend die Kollegen rechtswidrig die

Voraussetzungen bejaht hätten. Es haben sich einfach die Verhältnisse geän-

dert, weil der Streit jetzt abgeklungen ist, weil der Betroffene seinen Rausch aus-

geschlafen hat und weil er in der Psychiatrie über Nacht zur Ruhe gekommen ist

und vielleicht sich hat sammeln und festigen können.

F.: Wenn ich aber jemanden trotz alledem für 24 Stunden einweise, dann berau-

be ich ihn ja trotzdem für 24 Stunden seiner Freiheit.

A.: Richtig. Die Ermächtigungsgrundlage, aufgrund der sie in Art. 2 GG eingrei-

fen, ist § 10 HFEG. Das ist die Ermächtigungsgrundlage und wenn die Voraus-

setzungen dieser Norm erfüllt sind, ist ihr Handeln gerechtfertigt.

F.: Wie notwendig halten Sie hier in Hessen die Einführung eines PsychKG?

A.: Ich halte das für dringend notwendig. Nach meinen Kenntnisstand ist aktuell

auch der Hessische Landtag schon mit einer Novelle des HFEG befasst. Aller-

dings ist es nach den ersten Entwürfen, die ich habe einsehen können, lediglich

eine Fortschreibung des HFEG als Polizeigesetz, das die Gefahrenabwehr im

Vordergrund sieht. Die Ansprüche und Teilhaberechte der Patienten sind im Ver-

gleich zu anderen LandesPsychKGs sehr schwach ausgeprägt.

F.: Ich würde diesen Teilbereich mal verlassen und zu den nächsten Fragen

übergehen. Und zwar wurde letztes Jahr in Berlin ein Mann erschossen, weil er

mit einem Messer auf einen Polizisten losgegangen ist. Dort wurden vor Ort Poli-

zisten befragt, ob sie sich sicher im Umgang mit psychisch Kranken fühlen wür-

den und sie sagten, dass es doch erhebliche Defizite gäbe. Daher meine Frage:

Wie sehen Sie die Polizei im Werra- Meißner- Kreis in diesem Fachbereich auf-

gestellt?

A.: Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob die Polizei spezifische Schulungen für

die Mitarbeiter vorsieht, so etwas ließe sich in Zusammenarbeit mit der ortsan-

sässigen Psychiatrie sicherlich organisieren. Aber ich denke, man muss in die-

sem Bereich auch die Messlatte nicht zu hoch hängen. Es geht nicht darum, dass

ein Polizeibeamter zwischen einer paranoiden Schizophrenie und einer Borderli-

nestörung differenzieren kann. Er muss lediglich nach seinem gesunden Men-

schenverstand und aufgrund seiner gegenüber einem Normalverbraucher deut-

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lich geschulten Wahrnehmung, aufgrund seines spezifischen Berufsalltages prü-

fen, ob in dieser Situation, in der er den Betroffenen antrifft, dieser sich selbst

oder andere in erheblichen Maße gefährdet. Und dafür ist nach meinem Ver-

ständnis ein spezifisches Wissen um psychische Krankheitsbilder nicht erforder-

lich, obwohl es natürlich hilfreich sein kann.

F.: In dem vorgenannten Beispiel ist schon gewisse Gewalt zu erkennen,

dadurch dass jemand erschossen worden ist. Wie sieht es denn mit dem Thema

Gewalt im Werra- Meißner- Kreis aus?

A.: Die Polizei wird seitens des Amtsgerichts und seitens der Betreuungsbehörde

des Werra-Meißner-Kreises in Umsetzung von Unterbringungsbeschlüssen ein-

geschaltet und um Amtshilfe gebeten, wenn der Betroffene nicht freiwillig bereit

ist, sich in die Psychiatrie zu begeben. Soweit liegt das Gewaltmonopol, was die

Ausübung unmittelbaren Zwanges anbelangt, bei der Polizei. Es ist in schät-

zungsweise der Hälfte der Verfahren erforderlich, dass die Polizei unmittelbaren

Zwang anwendet. Rein tatsächlich muss sie sehr selten körperliche Gewalt an-

wenden, weil spätestens durch die physische Präsenz der Polizei die Situation

dann geklärt ist und die Betroffenen dann freiwillig einsteigen. Aber häufig ist es

so, dass psychisch Kranke den „großen Bahnhof“ wollen, dann kommt das RTW

und erst wenn die Polizei auf den Hof rollt, dann sagt er: „Gut, jetzt fahre ich mit.“

Aber dass unmittelbare körperliche Gewalt angewendet muss, ist die absolute

Ausnahme.

F.: Gut, also sehen Sie da keinen Schwerpunkt in Bezug auf Gewalt, dass auch

psychisch Kranke Gewalt anwenden, weil sie ja gegen ihren Willen untergebracht

werden?

A.: Die Situation, dass psychisch Kranke Gewalt anwenden, kommt vor. Aber es

ist, wie ich ausgeführt habe, Gott lob sehr selten der Fall. Leider muss die Polizei

manchmal auch den Mitarbeitern der Psychiatrie Hilfestellung leisten, weil diese

vor Ort nicht hinreichend personell aufgestellt sind. Es sind nicht ausreichend

männliche Pflegepersonen auf Station, die in der Lage wären, einen völlig außer

Rand und Band geratenen Patienten in die Fixierung zu zwingen. In solchen Fäl-

len ist es in der Vergangenheit mehrfach, insbesondere bei Nachtschichten dazu

gekommen, dass Polizeibeamte gebeten worden sind, dem Klinikpersonal zur

Seite zu stehen.

F.: Das ist eine gute Überleitung zu meiner nächsten Frage. Wie gestaltet sich

denn die Zusammenarbeit zwischen dem Gericht, der Polizei und der Psychiat-

rie?

A.: Es finden in der Regel jährlich Besprechungen zwischen der Polizeidirektion

des Werra- Meißner- Kreises, der Psychiatrie, und dem Amtsgericht statt, an de-

nen dann der Chefarzt, der Polizeidirektor und die mit Unterbringungssachen

betrauten Richter teilnehmen. Es wird dann über grundsätzliche Leitlinien der

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Zusammenarbeit gesprochen und die jeweiligen Bedürfnisse, Personalsituatio-

nen, etc. erörtert und das hat über die vergangenen Jahre hinweg zu einem sehr

guten Zusammenwirken und einer deutlichen Verbesserung der Zusammenarbeit

geführt. Mir ist es z.B. nicht möglich, wenn ich in einer Verhandlung bin, tagsüber

zu jeder Zeit eine Unterbringung konkret vor Ort selber auszugestalten. Früher

war es so, dass ich über Gefährdungslagen informiert wurde und es dann Poli-

zeibeamte gab, die die Auffassung vertreten haben, was rechtsstaatlich durchaus

gut vertretbar ist, dass die Eilunterbringung nach § 10 HFEG immer nachrangig

sei, also nur zur Notzeit oder dann, wenn ein Richter, der voranging für Freiheits-

entziehung zuständig ist, nicht greifbar ist. Es ist schlichtweg nicht praktikabel,

wenn ich gerade eine Zugewinnausgleichssache im Rahmen eines familienge-

richtlichen Verfahrens bearbeite und zweieinhalb Stunden über Mocca Löffel und

Tiervideos aus dem letzten Familienurlaub diskutiere, dass so lange die Situation

draußen in der Schwebe bleibt und ich dann nach drei Stunden mit dem Facharzt

für Psychiatrie mich vor Ort begebe und dann eine Entscheidung treffe. Dann ist

einfach zu viel Zeit ins Land gezogen. Da ist inzwischen das jeweilige wechsel-

seitige Verständnis um die Arbeitsbelastung und konkrete Situation so, dass ein

sehr guter Workflow vorhanden ist.

F.: Sie hatten eben schon angesprochen, dass zu wenig männliches Pflegeper-

sonal in Eschwege im Zentrum für Psychiatrie und Psychologie vorhanden ist.

Welche anderen konkreten Probleme gibt es in den anderen Bereichen, wenn es

um eine Einweisung geht?

A.: Also ein Problem der Frage der Zuständigkeit zu den normalen Öffnungszei-

ten habe ich gerade angesprochen. Ihre Kollegen sind jederzeit auch tagsüber

bereit für uns tätig zu werden und sich nicht auf Vorrang der richterlichen Einwei-

sung berufen. Manchmal kommt es bei den von ihnen angesprochene Personal-

engpässen der Psychiatrie dazu, dass Polizeibeamte die Gefährdungslage nicht

inhaltsgleich einschätzen wie die Mitarbeiter der Klinik. Die Polizisten bejahen

z.B. eine Haftfähigkeit bei jemanden, der unter einer Borderline Störung leidet

und nehmen den Betroffenen aus der Psychiatrie mit in die Verwahrzellen der

Polizei. Es kann passieren, dass der Betroffene sich dort, weil er in der Lage ge-

wesen ist, eine Rasierklinge in die Zelle einzuschmuggeln, massive Verletzungen

zufügt. Das sind dann aber bedauerliche Einzelfälle, die absolut selten sind, die

aber daher rühren, dass die Gefährdungslage bei spezifischen Krankheitsbildern

unterschiedlich eingeschätzt wird.

F.: So generelle Probleme, die absolut haarsträubend sind in Bezug auf die Ein-

weisung nach dem § 10 HFEG gibt es im Werra- Meißner- Kreis nicht?

A.: Definitiv nicht.

F.: Meine drittletzte Frage hat etwas mit den Fallzahlen zu tun. Ich habe die Fall-

zahlen der letzten fünf Jahre des Werra- Meißner- Kreises, in denen Betroffene

durch die Polizei eingewiesen wurden, genauer angeschaut und habe festge-

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stellt, dass die Fallzahlen in der Regel kontinuierlich von Jahr zu Jahr steigen.

Wie erklären Sie sich das?

A.: Wir haben hier im Werra- Meißner- Kreis das Spezifikum, dass wir einerseits

der Landkreis in Hessen sind, mit dem höchsten Altersdurchschnitt von etwas

über 48 Jahren. Insoweit haben wir da einen Rekord. Ein anderer Rekord ist,

dass wir der ärmste Landkreis in Hessen sind, was das Pro- Kopf- Einkommen

anbelangt. Das birgt gewisse soziale Probleme in sich und bezüglich der Kauf-

kraft sind wir unter den 400 Landkreisen in Deutschland im hinteren Viertel. Die-

se Gemengelage des hohen Durchschnittsalters und häufig prekären Lebensver-

hältnissen führt dazu, dass wir viele Unterbringungsverfahren haben, gemessen

an der Einwohnerzahl. Es schlägt sich auch darin nieder, dass wir 2700 Betreu-

ungsverfahren und etwa 250 Unterbringungsverfahren bei unter 100.000 Ein-

wohnern haben, was etwa doppelt so viel ist wie im Landesdurchschnitt.

F.: Dann hat meine Recherche ebenfalls ergeben, dass die Anzahl der Männer,

die eingewiesen werden, deutlich höher ist, als der Anteil der Frauen. Wie ist das

zu erklären?

A.: Hintergrund ist, dass die Männer deutlich häufiger fremdaggressiv sind und

dann nach § 10 HFEG, etwa im Fall von häuslicher Gewalt oder bei Alkohol oder

Substanzmissbrauch bedingten Fällen, in Erscheinung treten. Das ist für mich

durchaus nachvollziehbar. Es deckt sich auch mit meiner Erfahrung als Familien-

richter, was häusliche Gewalt anbelangt, dass Männer häufiger Aggressoren sind

als Frauen.

F.: Und das im Monat August der letzten fünf Jahre ein Höhepunkt der Einwei-

sungen gewesen ist, lässt sich diesbezüglich etwas ableiten?

A.: Dieses Rechercheergebnis überrascht mich. Ich hätte gedacht, dass im No-

vember oder Dezember des jeweiligen Jahres am meisten Einweisungen vorlie-

gen, weil da die meisten Menschen an den Herbstdepressionen leiden und ei-

gengefährdende Äußerungen tätigen. Dass es gerade im August am häufigsten

der Fall ist, ist mir neu, denn schließlich bürgt der Hochsommer für schöne Tage.

Meine Wahrnehmung ist insoweit aber auch verzerrt, weil ich eben nicht nur die

HFEG Unterbringungen, sondern auch die bürgerlichen Unterbringung vor Augen

habe und in meiner Wahrnehmung nicht differenziere, was die Rechtsgrundlage

für die Unterbringung ist. Eher habe ich vor Augen, wie viele Unterbringungssitu-

ationen es gibt und da ist meine Wahrnehmung, dass es im vierten Quartal des

jeweiligen Kalenderjahres seinen Höhepunkt findet.

F.: Sehen Sie durch die aufgrund der steigenden Fallzahlen den Werra- Meißner-

Kreis mit seinen Institutionen gut aufgestellt für die Einweisungen nach dem §10

HFEG?

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A.: Es ist so, dass wir hier im WMK über eine gute psychiatrische Versorgungsla-

ge verfügen. Wir haben einen sehr ambitionierten ärztlichen Direktor in unserer

Psychiatrie, der seit vielen Jahren die psychiatrische Grundversorgung stärkt und

ausbaut, was die Institutambulanz, was die Hilfesysteme für substanzmittelmiss-

brauchende Patienten etc. anbelangt. Diese Hilfesysteme hat er in ihrem Ausbau

vorangetrieben. Daneben ist noch zu berücksichtigen, das ergibt auch der Inklu-

sionsbericht des Werra- Meißner- Kreises, dass wir aufgrund einer Mehrzahl von

Trinkerheimen Einwohner haben, die aus anderen Bundesländern zu uns kom-

men und, die dann im Trinkerheim rückfällig werden, dort ihren Platz verlieren

und dann völlig losgelöst hier im Kreis herumschwirren. Diese haben dann kei-

nerlei soziale Bindung in unserer Gegend und lösen Unterbringungsbedarf aus.

Ein weiterer Umstand ist, wir haben auch Unterbringungen durch alte Menschen,

auch Altersdemente können gegenüber Pflegepersonal aggressiv sein und sind

unter Umständen dann im Altenheim nicht mehr führbar, weil sie dementspre-

chendes Fremdgefährdungspotential an den Tag legen und aufgrund der schon

angesprochenen Überalterung in diesem Landkreis haben wir auch aus diesem

Alterssegment, also gerontopsychiatrische Krankheitsbilder, eine Vielzahl von

Einweisungen.

F.: Würden Sie sagen, dass der Umzug der Psychiatrie, vom Land in die Stadt,

auch in gewissen Maßen dazu beiträgt, dass hier ein höheres Fallaufkommen

gegeben ist?

A.: Also die Verlagerung der Psychiatrie von dem ausgegliederten Standort auf

dem Meißner hier in die Innenstadt ist ein Umstand, der nach meinem Verständ-

nis für die Häufigkeit der Einweisung irrelevant ist. Hier geht es um Aspekte der

Inklusion. Hier sollen nicht mehr die „Anormalen oder die psychisch Kranken“

weit weg von der übrigen Bevölkerung ihren Aufenthalt finden, sondern psychi-

sche Krankheitsbilder sind genauso, als wenn man sich das Bein oder den Arm

bricht, Teil des menschlichen Lebens und damit gehören sie, im Sinne der Inklu-

sion, genauso in die Stadt wie derjenige, der sich den Fuß verknackst hat und mit

Krücken gerade von der Unfallchirurgie kommt. Insoweit begrüße ich die örtliche

Verlagerung der Psychiatrie in die Stadt hinein.

F.: Also sehen Sie diesbezüglich keine herauskristallisierende Probleme für den

Werra- Meißner- Kreis?

A.: Nein, die sehe ich nicht.

F.: Gut. Dann zu meiner letzten Frage, die auch sehr allgemein gestellt ist. Wel-

che sonstigen Probleme sehen Sie, wenn psychisch kranke Menschen im Werra-

Meißner- Kreis eingewiesen werden?

A.: Ein Problem ist: Was passiert nach der Akuterkrankung? Das hiesige Kran-

kenhaus ist von der Grundkonzeption darauf eingerichtet, im Fall der akuten Ge-

fährdungslage eine psychiatrische Erstversorgung zu gewährleisten. Die Frage

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ist dann: Was mache ich mit Suchtmittelabhängigen im Anschluss an die Entgif-

tungsphase? Was mache ich mit psychisch Kranken, nachdem sie sich psychisch

stabilisiert haben, medikamentös eingestellt sind, in der Folgezeit? Da bietet die

Institutambulanz eine gewisse Versorgung, aber z.B. was langfristige Therapien

anbelangt im Bereich der Suchtmittelerkrankung, könnte es nach meinem Ver-

ständnis noch eine Ausdehnung von Angeboten geben. Wir bringen die Leute zur

Entgiftung, aber was ist dann? Und deswegen haben wir den Drehtüreffekt und

dieselben Personen sind nach 3 Wochen wieder zur Entgiftung in der Psychiatrie.

F.: Das heißt der Drehtüreffekt würde logischerweise wieder zu Maßnahmen

nach § 10 HFEG führen?

A.: Genau, es stellt somit wieder ein Problem dar. Einige ihrer Kollegen haben so

vertraute Leute, die immer wieder untergebracht werden müssen, dass ich

scherzhaft sage: Wir können für diesen oder jenen Patienten einen eigenen

Hausdruck machen, da sie im Jahr so oft untergebracht werden. Der Drehtüref-

fekt hat sich aufgrund der immer kürzer werden Verweil- und Behandlungsdauer

in der Klinik verschärft. Die Krankenkassen haben, was die Kostengewährung für

Behandlung von psychisch Kranken anbelangt, zu Beginn des Jahres 2013 nach

meinem Kenntnisstand, einen deutlichen Schnitt angesetzt und das führt dazu,

dass die Krankenhäuser rentabler arbeiten können, die Patienten immer früher

entlassen werden und daher ist natürlich der Heilungserfolg auch immer schwä-

cher und sie kommen früher wieder. Ob das in der Gesamtbilanz volkwirtschaft-

lich sinnstiftend ist, kann ich nicht beurteilen. Ein anderes Problem ist, dass wir

auch in Spitzenzeiten hier eine deutliche Überbelastung der Psychiatrie haben,

d.h. das Haus ist überfüllt und sie müssen sogar Aufnahmen zurückweisen und

damit können natürlich auch die Therapieangebote usw. nicht mehr mit der gebo-

tenen Qualität oder zumindest suboptimal erbracht werden, was sicherlich dem

langfristigen Heilungserfolg entgegen steht. Aber um diese Fragen im Detail zu

klären, halte ich es für geboten, mit Herrn von Hagen als ärztlichen Direktor, der

speziell zu diesen Kostenfragen mit den Aspekt der Verweildauer und der Frage

der örtlichen Situation. Ist das ZPP auf dem Meißner oder hier in der Stadt bes-

ser aufgehoben?

F.: Ok. Dann sind wir am Ende des Interviews angekommen. Vielleicht können

Sie ja noch einmal in ein bis zwei Sätzen sagen, was sie positiv bzw. problema-

tisch sehen in Bezug auf die Einweisung nach § 10 HFEG?

A.: Problematisch ist, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 10 HFEG inzwi-

schen über 60 Jahre alt ist und damit den Anforderungen an ein zeitgemäßes

LandesPsychKG bei weitem nicht mehr genügt. Es ist nicht geklärt, wie im Rah-

men von Unterbringungen nach HFEG medizinische Zwangsmaßnahmen umge-

setzt werden können. Insoweit ist das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des

bürgerlichen Betreuungsrechts zu einer Verfassungswidrigkeit der alten Bestim-

mungen gekommen und hat deswegen vor einem Jahr dazu Anlass gegeben,

dass eine Gesetzesnovelle erfolgt ist. In diesem Bereich, was die Patientenrechte

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anbelangt, besitzt das HFEG erhebliche Defizite. Aus der Sicht des handelnden

Polizisten wird sich durch eine Gesetzesnovelle nicht viel ändern. Es wird auch in

Zukunft eine Ermächtigungsgrundlage geben, die bei einer Gefährdungslage, die

so seitens der Polizeibehörde oder des Ordnungsamtes wahrgenommen wird, es

dem Polizeibediensteten ermöglicht, eine Entscheidung zu treffen. Das Problem

ist, dass das HFEG die Position des Patienten viel zu schwach ausgestaltet, so-

dass wir aktuell mit dem HFEG fast gar nicht arbeiten, sondern in Fällen, in de-

nen ärztliche Zwangsmaßnahmen erforderlich sind, bringen wir nach § 1906 BGB

unter. Ein Beispiel: Jemand leidet unter Wahnvorstelllungen und glaubt, er wird

vergiftet und will deswegen keine Medikamente nehmen. Er glaubt ja auch, die

Medikamente vergiften ihn. Dann muss man ihn zwingen die Medikamente zu

nehmen und dafür gibt aktuell das HFEG keine Ermächtigungsgrundlage. Das

geht dann nur nach einer Unterbringung nach bürgerlichem Recht.

F.: Und wie sieht es mit der positiven Seite aus?

A.: Mir fehlen die Vergleichsmöglichkeiten mit anderen Landkreisen. Ich kann

nicht sagen, dass die Zusammenarbeit hier besser, schlechter, anders ist als in

anderen Landkreisen. Ich kann es somit nur isoliert betrachten, aber aufgrund

der überschaubaren örtlichen Verhältnisse, des Umstandes, dass nur sehr weni-

ge Betreuungsrichter hier tätig sind und wir hier eine hohe personelle Kontinuität

haben, kennen mich inzwischen viele Mitarbeiter der Polizeistation, sodass man

sehr viele Dinge auf dem kleinen Dienstweg erledigen und sehr effizient arbeiten

kann. Gerade im Bereich der zwischenmenschlichen Zusammenarbeit sind wir

gut aufgestellt, weil auch Herr Polizeidirektor Beck sich, seitdem er hier tätig ist,

so aktiv eingebracht hat. In früheren Zeiten hat es die jährlichen Koordinierungs-

treffen nicht gegeben. Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass

wenn es aktuelle Problemsituationen gegeben hat, wir z.B. mit dem Fall des

Borderline Erkrankten, der sich in der Zelle selbst Verletzungen zugefügt hat,

dass in diesen Fällen eine akute Gesprächssitzung der Mitarbeiter des ZPP auch

unter Einbindung meiner Person und des Betreuers oder der anderen Beteiligten

fallanlässlich stattgefunden hat, um aus den aktuellen Problemen für die Zukunft

zu lernen. Also insofern sind wir ein einem kontinuierlichen Abstimmungsprozess.

Herr Dr. S., ich bedanke mich bei Ihnen recht herzlich, dass Sie sich als Inter-

viewpartner zur Verfügung gestellt haben.

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Anlage 3: Experteninterview mit Herrn v. H. vom Zentrum für Psychiatrie

und Psychotherapie am 29.01.2014

F.: Herr v. H., haben Sie etwas dagegen, wenn ich das Gespräch elektronisch

aufzeichne?

A.: Nein.

F.: Können Sie mir etwas über Ihren beruflichen Werdegang erzählen?

A.: Ich bin jetzt seit 1986 Chefarzt in dieser Region für die Psychiatrie und Psy-

chotherapie zuständig und bin auch parallel dazu immer in beratender Tätigkeit

beim Gesundheitsamt gewesen. Daher denke ich, dass ich einen guten Überblick

über sämtliche Problematiken besitze, die hier im Landkreis vorgefallen sind oder

auch nicht. Vorher hatte ich meine Facharztausbildung gemacht und bin quer

durch Deutschland gegangen, Baden- Württemberg, Bayern, Saarland und Nie-

dersachsen. Dann habe ich eine längere Zeit als Facharzt im Sozialpsychiatri-

schen Dienst in Uelzen in Niedersachsen gearbeitet. Zu dieser Zeit, es war so

um 1980 herum, als auch das niedersächsische PsychKG entstanden ist. Daher

kenne ich, vom ganzen Bundesgebiet eigentlich, wie die Verantwortlichkeiten im

Vorfeld einer stationären Behandlung, geteilt oder nicht geteilt worden sind, zwi-

schen Polizei, Ordnungsämtern und Medizin. Von daher kenne ich das Ping-

Pong- Spiel der Verantwortung. Das ist mit dieser Gesetzgebung, wo es über

Hilf- und Schutzmaßnahmen von psychisch Kranken ging, die in den einzelnen

Bundesländern nach und nach vollzogen worden, meiner Meinung nach etwas

besser geworden. Nur in Hessen haben wir noch das Ping- Pong- Spiel.

F.: Wie sehen Sie die rechtlichen Aspekte des HFEG?

A.: Die sind negativ für den psychisch Kranken selbst, weil es sozusagen nur um

staatl. Gewalteinflussnahme geht, aber es wird nie an Alternativen gedacht. Auch

wird nicht daran gedacht, wie man auch denjenigen in seiner aktuellen Notsitua-

tion helfen kann. Es wird nur darüber entschieden: Ist die öffentliche Ordnung

gefährdet oder stellt derjenige durch sein Verhalten eine Gefahr dar? Aber es

wird nie danach gefragt, welche Hilfen ihm angeboten werden können, dass er

vielleicht keine Gefahr mehr darstellt. Gerade da ist der große Widerspruch zwi-

schen Hessen und den anderen Bundesländern. Das macht sich auch in der

Richtung bemerkbar, dass letztlich der Leidtragende der Patient ist, auf den

eventuell, nicht immer, unangemessen die staatl. Gewalt zukommt und er, zu-

mindest in der aktuellen Situation, keine Möglichkeit hat, dagegen zu wehren.

F.: Aus Sicht der Polizei: Sehen Sie es als Problem an, dass die Polizei ent-

scheiden muss, ob bei einer Einweisung eine psychische Krankheit vorliegt?

A.: Ja, sehe ich, ohne dass ich die Kompetenz der einzelnen Polizisten dadurch

in Frage stellen möchte. Ich glaube, dass es für ihn eine Überforderung darstellt

entscheiden zu müssen, ob es sich nur um eine Gefährdung jeglicher Art handelt

oder ist das Handeln des Betroffenen, der die Gefährdung verantwortet, ein

krankhaftes Handeln. Und da sehe ich jeden Polizisten vom Prinzip her, durch

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seine Ausbildung, wenn er das nicht gelernt hat, mehr oder weniger überfordert.

Und ich glaube, dass viele Probleme, die in der Zusammenarbeit zwischen Medi-

zin und der Polizei auftreten, auf diese Überforderung zurückgeführt werden

kann. Der Polizist ist im konkreten Fall der Fachmann für die Beurteilung einer

Gefahr, jedoch ist er nicht der Fachmann, ob die Gefahr durch eine Krankheit

hervorgerufen wird oder nicht. Dafür ist der Mediziner zuständig. Und das wird

durch die augenblickliche Gesetzeslage nicht wiedergespiegelt. Der Polizist wird

mehr in die Verantwortung genommen, weil er eigentlich auch noch ohne ärztli-

chen Beschied sagen muss: Das ist eine Gefahr, die aufgrund einer Krankheit

hervorgerufen wird. Er muss letztlich alleine und ohne ärztlichen Beistand ent-

scheiden. Daher denke ich, dass es für den Einzelnen im Alltag eine Überforde-

rung darstellen kann.

F.: Kann man vielleicht auch sagen, dass der eine oder andere Polizeibeamte in

diesem Bereich mehr aus Erfahrung handelt als aus seinem Wissen? Und inwie-

fern kann das eine Gefahr darstellen?

A.: Das ist gewiss eine Bauchentscheidung. Das kann dazu führen, dass es zu

einer Fehlentscheidung wird. Der Polizist kann einen psychisch Kranken in den

Polizeigewahrsam stecken, wobei derjenige einen Suizid begeht. Das wäre eine

Fehlentscheidung. Umgekehrt kann er aber auch entscheiden, einen richtig Kri-

minellen in die Psychiatrie zu tun. Daher könnte unser Klientel, dass sehr schutz-

bedürftig ist, zusätzlich belastet und kann auch gefährdet werden, weil psychisch

Kranke von ihrer Biografie her sehr stark traumatisiert sind, eventuell auch durch

kriminelle Verhaltensweisen, die sie erleben mussten. Deswegen kann ein derar-

tiges früheres Trauma wieder aktualisiert werden. Auch das wäre auch eine

Fehlentscheidung. Somit ist das eher ein Teamentscheid, würde ich sagen, wo

einer hinkommt, als dass das nur eine Berufsgruppe alleine entscheidet.

F.: Gibt/ gab es seit dem Sie hier im Werra- Meißner- Kreis sind solch gravieren-

de Probleme?

A.: Es gab zumindest ein Problem vor einigen Monaten, wo jemand mit einer

Borderline- Störung nach unserer Meinung unbedingt im Krankenhaus zu halten

und unterzubringen war. Der Polizist dagegen hatte jedoch entschieden, diesen

in die Haft zu nehmen. In der Haft kam es dann zu einem Suizidversuch. Ande-

rerseits gab es auch Entscheidungen, wo von unserer Seite aus gesagt wurde,

dass der Betroffene nicht so schwer gestört ist, sondern dass eher eine kriminelle

Verhaltensweise anzusehen ist. Der Polizist dagegen hatte jedoch gesagt: Ne,

der bleibt bei ihnen. Daher gab es einen Dissens durch die unterschiedlichen

Meinungen in der Beurteilung des Falles. Ich weiß auch von niedergelassenen

Kollegen, von Hausärzten usw., dass es dort noch viel größere Dissens Situation,

die dabei auch höchst empfindlich und beleidigt reagiert haben, als sie sagten,

dass jemand untergebracht werden müsse und der Polizist entschieden hatte,

dass derjenige aber zu Hause bleibt. Es gibt einfach unterschiedliche Wahrneh-

mungen. Das bedeutet nicht, dass der eine schlechter oder besser ist. Jeder be-

trachtet die Situation aus seiner beruflichen Perspektive.

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F.: Wie funktioniert Ihrer Meinung nach die Zusammenarbeit zwischen Ihnen, der

Polizei und Gericht?

A.: Im Prinzip denke ich, dass in 95-98% der Fälle die Zusammenarbeit problem-

los von statten geht. Wenn es Schwierigkeiten in der Vergangenheit gegeben

hat, wage ich zu behaupten, dass es eher an der Persönlichkeitsstruktur des Po-

lizisten oder des Arztes gelegen hat, dass solch ein Dissens in einen Machtkampf

ausgeartet ist und indem letztlich derjenige dann entschieden hat, der die Macht

hat und das ist die Polizei. Aber es gab auch Situationen, in denen die Polizei

nicht adäquat auf die Krankheitssymptome des Patienten reagieren konnte. Ich

denke, dass das auch völlig normal ist und immer wieder passiert. Wie soll man

das auch anders verlangen? Wir sind damit tagtäglich konfrontiert und besitzen

eine andere Erfahrung und Strategien mit auffälligen Verhalten umzugehen als

ein Polizist, der mehr oder weniger nur danach vorgeht: Besteht eine Gefahr oder

besteht keine Gefahr? Es gibt gewiss in 2-5% immer wieder Spannungen, die

dazu führen, dass dann die Persönlichkeitsstruktur des Einzelnen vielleicht zu

hoch gespielt wird. Aber wenn im Grunde genommen 95-98% der Situationen

ohne Probleme von statten gehen, kann ich davon ausgehen, dass eine gute

Zusammenarbeit existiert.

F.: Kommt es des Öfteren auch zu unrechtrechtmäßigen Unterbringungen?

A.: So etwas kommt in den seltensten Fällen vor. Jedoch würde ich dann nicht

von einer unrechtmäßigen Unterbringung sprechen, sondern von einer Fehlplat-

zierung. Das wäre dann der Fall, wie wir am Anfang schon gesagt haben, dass

jemand evtl. eher in die Gewahrsamszelle gehört und nicht in die Psychiatrie und

umgekehrt. Ich denke, dass diese Situationen nicht mehr als 5% aller Fälle be-

tragen.

F.: Letztes Jahr ist in Berlin ein psychisch kranker Mensch durch einen Polizisten

erschossen worden, weil dieser mit einem Messer auf den Polizisten losgegan-

gen ist. Wie sehen Sie die Polizei im Werra- Meißner- Kreis in Bezug auf Fach-

wissen und Umgang mit psychisch Kranken aufgestellt?

A.: Ich kann mich in meiner 30 jährigen Berufstätigkeit hier an zwei bis drei Situa-

tionen mit psychisch Kranken erinnern, in denen das SEK aktiv geworden ist.

Das ist Gott sei Dank alles glimpflich verlaufen. Was ich mir aber, auch aufgrund

des Berliner Vorfalls, nachträglich gewünscht hätte ist, dass man vielleicht einen

Fachmann in einer solchen Situation hinzuzieht, ehe solche Einsätze organisiert,

besprochen und entschieden werden. Vor allem dann, wenn man davon ausge-

hen kann, dass es sich um eine Situation mit einem psychisch Kranken handeln

könnte, denn diese Patienten, die Einsätze mit einem SEK hinter sich gebracht

haben, sind häufig zusätzlich traumatisiert worden. Ich weiß zwar, dass es auch

einen Polizeipsychologischen Dienst gibt, jedoch kenne ich aber die Entschei-

dungswege nicht, wann das SEK eingesetzt wird. Wenn man sich aber vor dem

endgültigen Startschuss solche Gedanken noch einmal machen und noch einmal

gemeinsam über die Situation diskutieren könnte und die gesamte Situation eben

nicht nur unter Gesichtspunkten der Gefahr betrachtet, dann könnte dem psy-

chisch Kranken schon ein bisschen mehr geholfen werden.

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F.: Wie sieht die unmittelbare Kontaktsituation zwischen psychisch Kranken und

Polizisten bezüglich der Gewalt aus?

A.: Viele Fälle werden durch die Uniform und der Anwesenheit der Polizisten ent-

schärft. Allerdings kann sich das Verhalten des Polizeibeamten negativ auf den

psychisch Kranken auswirken, wenn dieser nur im Sinne der Gefahrenabwehr

handelt und keinerlei zwischenmenschliche Beziehung zu seinem Gegenüber

aufbaut. Dies kann ein aggressives Verhalten bei dem psychisch Erkrankten för-

dern. Eine ähnliche Problematik besteht bei älteren, an Demenz erkrankten Men-

schen. Aufgrund deren Hilfsbedürftigkeit und nicht zu Letzt aufgrund des fortge-

schrittenen Alters sind Polizisten gehemmt, Gewalt anzuwenden, obwohl diese in

den einen oder anderen Fällen erforderlich wäre. Zudem halte ich es für möglich,

dass in Unterbringungssituationen verstärkt mit Gewalt zu rechnen ist, da ja

durch die Voraussetzungen der Selbst- und Fremdgefährdung bereits Gewalt

vorliegt.

F.: Wie nötig halten Sie die Einführung eines PsychKG in Hessen, wenn es bei

dem HFEG nur um die Gefahrenabwehr geht?

A.: Ich halte ein PsychKG für absolut erforderlich, weil diese Auswüchse dann

eben nicht der Polizei oder einem anderen in die Schuhe geschoben werden

können. Die Fragestellung, so sagt es der Gesetzgeber eigentlich: Gibt es nicht

noch einen anderen Weg der Gefahrenabwehr? Stichwort dann Verhältnismäßig-

keit der Mittel. Und das ein reines Schutzgesetz letztlich diese Reflexion eigent-

lich nicht zulässt, man macht es sich einfach einfach, weil der Mensch ein be-

quemer Mensch ist. In solchen Fällen, mit solchen Menschen, mit denen wir es

zu tun haben, ist es denke ich immer wieder erforderlich, immer wieder erst zu

reflektieren: Gibt es nicht noch einmal einen anderen Weg? Wir haben ja hier in

der Klinik durchaus Problematiken wo wir sagen müssen, jetzt müssen wir einen

Menschen fixieren und eben auch gegen seinen Willen eine Spritze geben. Das

kann eigentlich nur eine gemeinsame Entscheidung aller sein, die an dem Fall

beteiligt sind und nicht nur eines einzelnen. Das heißt, man muss das noch ein-

mal gemeinsam diskutieren und reflektieren, ehe man sich zu so einer Maßnah-

me entscheidet. Und das denke ich sollte im Vorfeld gemeinsam laufen. Ich ken-

ne es, wie gesagt, aus dem Sozialpsychiatrischen Dienst in Uelzen und dem

PsychKG aus Niedersachsen. Als ich dort tätig war, habe ich Nachbarkreis von

Uelzen gewohnt. Wenn die Polizei jemanden aufgegriffen und mit auf die Wache

genommen hatten und es dort ging es um die Frage ging, ob es ein psychisch

Kranker ist und wie man ihm am besten helfen könne, wurde ich durch die Polizei

kontaktiert und auf die Dienststelle gebracht. Dort habe ich mich dann mit den

Menschen auseinandergesetzt. Dabei war es manchmal möglich, einen anderen

Weg zu wählen und einige Unterbringung in eine Klinik zu umgehen, was, wie ich

denke, ein dankbarer Weg, ohne viel Gewalt, für den Betroffenen selbst, aber

auch für alle anderen Beteiligten gewesen war. Nach dem HFEG würde dieser

sofort in die Klinik geschafft und für 24 Stunden untergebracht werden, bis der

Richter eine Entscheidung über den weiteren Verbleib fällt.

F.: Wie sehe denn so ein Weg aus?

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A.: Also, in vielen Fällen macht das die Polizei ja selbst, besonders bei Suchtfa-

milien. Da gibt es ja häufig Streit und wenn dann die Nachbarschaft aktiv wird

und die Polizei kontaktiert, wird durch die Polizei vor Ort eine Lösung angestrebt.

Manchmal funktioniert es, manchmal funktioniert es nicht. Dann muss die Polizei

entscheiden, ob jemand in die Klinik oder die Gewahrsamszelle der Polizei ge-

bracht wird. Solche Krisen haben häufig was mit Abhängigkeiten zu tun. Dann

haben wir solche Psychotiker, wie in dem Beispiel aus Berlin, der Wahrneh-

mungsstörungen besitzt und unter Realitätsverlust leidet. Das sind aber die sel-

tensten Fälle. Meistens sind die Psychotiker in einer psychosozialen Betreuung.

Bei denen kommt es aber ganz besonders drauf an, eine persönliche Beziehung

und Kommunikation herzustellen. Das ist dann mit Fachleuten besser als mit

Leuten, die es nie gelernt haben. Und da kann man dann meistens auch Lösun-

gen finden, entweder über Angehörige oder über Freunde, Bekannte oder aber

eine freiwillige Aufnahme, welche gegenüber einer Zwangseinweisung auch

möglich wäre. Wenn man sich die Zahl der Zwangseinweisungen ansieht, die,

wie ich glaube, in den letzten paar Jahren gestiegen ist, dann stellt das doch e-

her ein negatives Bild für die gesamte Versorgung dar. Und je weniger Zwangs-

einweisung, desto besser ist die Vernetzung der psychosozialen Versorgung.

Optimal ist denke ich, in Uelzen war es so, wenn auch die Polizei über die ge-

samte psychosoziale Szene Adressen, Ansprechpartner und Kontakte besitzt,

um in Notfällen diese auch sofort herbeiholen zu können.

F.: Wenn ich Sie richtig verstehe, dann würden Sie sich diese Vorgehensweise

auch im Werra- Meißner- Kreis wünschen?

A.: Ich wünsche mir das so, ja. Die gesetzliche Notwendigkeit wäre gegeben,

wenn wir ein PsychKG haben würden. Aber so lange wir hier nicht diese gesetzli-

che Notwendigkeit haben, wird jeder in seiner eigenen Suppe rühren. Man kann

natürlich auf der freiwilligen Ebene an einem Runden- Tisch versuchen, sich be-

kannt zu machen, aber da spielen natürlich auch einige datenschutzrechtliche

Aspekte eine Rolle. Man kann natürlich nicht über spezielle Personen und in al-

len Fällen darüber reden. Natürlich wäre es schon wünschenswert, wenn es ei-

nen dauerhaften institutionalisierten Arbeitskreis der psychosozialen professiona-

len Szene und der Polizei geben würde, in dem auch ein Telefonnummer Aus-

tausch stattfinden würde.

F.: Bei dem Vorfall in Berlin wurden auch andere Polizeibeamte befragt. Diese

gaben an, dass sie sich nicht recht sicher im Umgang mit psychisch Kranken

fühlen würden. Wie sehen Sie die Situation im Werra- Meißner- Kreis?

A.: Ich denke, dass ich das bestätigen kann, ohne dass ich jemanden auf die

Füße trete. Ich bin nicht im Polizeirecht ausgebildet und die Polizei ist nicht in

medizinischen Dingen ausgebildet. Das ist erst einmal so das Grundsätzliche.

Das Zweite ist eben, was noch einmal die Forderung nach einem PsychKG mit

klarer verantwortlicher Regelung unterstreicht, dass man solche Dinge wie Frei-

heitsberaubung nicht einer einzelnen Berufsgruppe übertragen kann, sondern

dass es eine gemeinsame Verantwortung der Gesellschaft ist und derjenigen, die

an diesem Fall direkt beteiligt sind. Und ich glaube, wenn dann jemand sagt, wir

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sind nicht so richtig gut ausgebildet, heißt das eigentlich nur, dass die Verantwor-

tung, die mir übertragen wird, mehr oder weniger nicht von mir alleine getragen

werden kann. Aber ich muss sie irgendwie tragen, weil man das so erwartet. Da

glaube ich, brauch jeder in seiner Berufsgruppe die Entlastung, dass man solche

Verantwortung wie Freiheitsentziehung nur gemeinsam tragen kann.

F.: Und das geht nur über ein einheitlich geregeltes PsychKG?

A.: Ja.

F.: Ich würde nun gerne zu einem anderen Themenkomplex übergehen. In mei-

nen Recherchen ist mir aufgefallen, dass die Fallzahlen von 2009 bis 2013 der

Einweisungen, die durch die Polizei durchgeführt worden sind, stetig gestiegen

sind, obwohl die Einwohnerzahl im Werra- Meißner- Kreis in den letzten fünf Jah-

ren kontinuierlich gesunken ist. Besitzen Sie dafür einen Erklärungsansatz?

A.: Das könnte einerseits an den Punkten der mangelnden Kooperation und Ko-

ordination liegen, über die wir bisher geredet haben. Auch könnte es an einer

gemeinsamen Abstimmung liegen: Nach welchen Kriterien wollen wir überhaupt

entscheiden? Denn das sind letztlich alles subjektive Kriterien, darüber brauchen

wir uns nichts vorzumachen. Das geht häufig nach Bauchgefühl und nicht nach

Objektivität. Das ist das eine. Das andere ist, dass Polizei und ich sage auch mal

die Psychiatrie, mehr oder weniger auch Kinder eines aktuell gesellschaftlichen

Bildes und Denkens sind. Und wenn in der Gesellschaft ganz allgemein und von

der Politik dann noch gefördert, Sicherheit eines der obersten Gebote ist, dann

fällt es der Polizei oder der Psychiatrie leichter, jemanden einzuweisen oder auf-

zunehmen, um damit einem Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung oder

Freiheitsberaubung im Amt zu umgehen. So sind wir Abbilder unseres gesell-

schaftlichen Denkens. Und wenn man so die aktuelle Diskussion in den letzten

fünf Jahren verfolgt, so hat die Publizistik mehr oder weniger hochgespielt, wel-

che Gefahren von psychisch Kranken ausgehen können. Oder auch ihr Berliner

Fall geht zwar mit einem anderen Vorzeichen durch die Presse, aber letztlich

werden Vorurteile bedient, dass psychisches Kranksein auch immer gleich Krimi-

nalität oder kriminelles Verhalten beinhaltet.

F: Also kann man zusammenfassen, dass ihrer Meinung nach die hohen Einwei-

sungszahlen dadurch zustande kommen, dass durch die Öffentlichkeit und die

Politik das Sicherheitsgefühl in den Vordergrund gestellt wird?

A: Nein. Ich will nicht schwarz-weiß malen, das hat nicht nur eine Ursache. Aber

es ist mit einer wesentlichen Ursache, dass die öffentliche Meinung wieder mehr

nach Sicherheit schreit. Wenn zum Beispiel eine Sexualstraftat geschehen ist,

dann wissen sie, was in der Presse abläuft und wie da die öffentliche Meinung

auch beeinflusst wird, ohne den Einzelfall allerdings genau zu betrachten. So

haben wir die Diskussion über den hessischen Maßregelvollzug genauso wie

über die Sicherungsverwahrung, die sehr deutlich macht, dass es im Moment

wieder mehr nach staatlichen Eingriffen und Sicherheit abläuft. Dies war in den

Jahren von 1975 bis ungefähr 1995 anders, als sich die Sozial- und Gemeinde-

psychiatrie so entwickelte. Da war die Haltung in der Politik und in Fachkreisen,

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dass man ohne geschlossene Einrichtungen auskommt. Es gibt also immer eine

Welle im gesellschaftlichen Denken und Verhalten, die entweder mehr auf Tole-

ranz oder mehr auf Sicherheit aus ist. Das ist so ein Aspekt. Der andere Aspekt

ist, dass wir auf der einen Seite die UN-Behindertenrechtskonventionen haben,

die den freien Willen eines jeden Einzelnen betont. Auf der anderen Seite wird

mehr Sicherheit gesetzgeberisch durchgesetzt und auf der dritten Seite sind BVG

und BGH noch auf der liberalen Schiene, die besagt, dass man die Verhältnis-

mäßigkeit der Mittel und alles gesetzlich regeln muss, wenn es nur eine

Zwangsmaßnahme gibt. Das sind ja gesellschaftliche Widersprüche, die da auf

jeden Einzelnen, auf die Polizei und auf die Psychiatrie, einwirken. Wir müssen

dann im Alltag den richtigen Weg in diesem Spannungsverhältnis finden und das

macht die ganze Sache so schwierig. Die Haftpflichtprozesse innerhalb der Me-

dizin nehmen zu, ich weiß nicht, wie es innerhalb der Polizei ist. Es gibt also im-

mer Ermittlungsverfahren, auch gegen mich. Insofern sehen Sie, dass viele

Komponenten eine Rolle spielen, die letztlich in der Regel dazu führen, ein zu

hohes Kontroll- und Sicherheitsbedürfnis durchzusetzen und dadurch mehr

Zwangseinweisungen zu veranlassen, als dass man Mut hat, Verantwortung zu

übernehmen. Das sag ich einfach!

F: Das heißt, dass man schneller als nötig geneigt ist, Personen einzuweisen?

A: Ja.

F: Könnten sich ihrer Meinung nach auch räumliche Strukturen, das Durch-

schnittsalter und/ oder das Durchschnittseinkommen des Werra-Meißner-Kreises

auf die Zahl der Einweisungen auswirken? Sind die Einweisungen einer bestimm-

ten sozialen Schicht zuzuordnen?

A: Es ist eindeutig so, dass es die Psychiatrie und die stationäre Psychiatrie mit

den niedrigeren sozialen Schichten zu tun hat. Wir haben überproportional Harz

IV – Empfänger und eher schlecht ausgebildete Leute in Behandlung, als Perso-

nen mit Abitur, Studium oder Ähnlichem. Das liegt aber nicht daran, dass die rei-

cheren oder besser ausgebildeten Leute gesünder sind, sondern daran, dass sie

sich woanders eine teure Privatklinik leisten können. Von daher spüren wir schon

die soziale Benachteiligung. Man könnte auch sagen, dass Leute einer höheren

sozialen Schicht andere Kontrollmechanismen haben, durch die zum Beispiel

Gewalt in der Familie anders ausbalanciert wird, als in einer Alkoholikerfamilie

hier in „down-town“. Von daher glaube ich schon, dass es soziale Schichtunter-

schiede gibt, allerdings nicht von der Krankheitshäufigkeit oder Auffälligkeit her.

F: In meinen Recherchen habe ich herausgefunden, dass überproportional mehr

Männer als Frauen zwangseingewiesen werden. Gibt es hierfür eine Erklärung?

A: Nun, man kann natürlich sagen, dass das Hormon Testosteron mehr Aggres-

sionsbereitschaft bereit stellt als das Östrogen. Es hat gewiss grundsätzlich et-

was mit einem eindeutigen Geschlechtsunterschied in der Aggressionsbereit-

schaft zu tun. Damit kann man unter anderem auch vergleichen, warum weibli-

ches Führungspersonal ganz anders führt als männliches.

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F: Könne der Drehtüreffekt, der sich aus der drastische Verkürzung der stationä-

ren Behandlungs- und Verweildauer ergibt, ein Erklärungsansatz für die steigen-

den Unterbringungszahlen darstellen?

A: Der Drehtüreffekt liegt nicht so sehr an der Verweildauer eines

Patienten. Hier macht sich eher eine Änderung in den therapeutischen Strategien

bemerkbar. Wenn ich heute zum Beispiel einen alkoholabhängigen Menschen

nach zehn Tagen entlasse, kann es durchaus sein, dass er dann nach weiteren

zehn Tagen wieder aufgenommen wird. Aber dann ist es nicht wie früher, dass

ich wieder von vorne anfange, sondern ich setze dann da an, wo ich mit der Be-

handlung aufgehört habe und setzte sie fort. Ich würde den Drehtüreffekt nicht

negativ, sondern als ein ständiges Bemühen betrachten, eine bessere therapeu-

tische Beziehung mit dem Patienten aufzubauen. Ich versuche also therapeu-

tisch zu nutzen, was mir eventuell von ökonomischen Zwängen aufgedrückt wor-

den ist. Die Krankenkassen finden es nämlich überhaupt nicht gut, wenn ein Al-

koholkranker über vier oder sechs Wochen an einem Stück behandelt wird. Die

Krankenkasse sagt dann nämlich, dass wir nach dem Gesetz für die Akuterkran-

kung zuständig sind und dass das, was wir dann machen, Rehabilitation darstellt,

wofür wiederum der Rentenversicherungsträger zuständig ist. Das heißt, die

ökonomischen Zwänge haben wiederum uns gezwungen, die therapeutischen

Strategien zu verändern. Das sieht dann so aus, dass ein Patient, der früher

einmal im Jahr durchschnittlich 80 Tage am Stück bei uns blieb und behandelt

wurde, heute zehnmal für acht bis zehn Tage zu uns kommt. Die Verweildauer

insgesamt pro Jahr hat sich quasi nicht verändert, wohl aber die Anzahl der Be-

handlungsintervalle.

F: Dann hat man doch als Polizeibeamter bei steigenden Intervallzahlen häufiger

mit rückfällig gewordenen Alkohol- oder Drogenabhängigen zu tun, da diese

dann nicht nur einmal, sondern mehrmals wegen Eigen- oder Fremdgefährdung

eingewiesen werden müssen?

A: Ja, aber die Polizei hat nur dann etwas mit diesen Patienten zu tun, wenn sie

auffällig werden und eventuell eine Gefährdung darstellen. Ansonsten sehen Sie

die Patienten ja nur zufällig. Ich muss noch einmal betonen, dass unser thera-

peutisches Ziel darauf gerichtet ist, eine tragfeste Beziehung zu dem Patienten

aufzubauen und die Beziehung, wenn sie denn wirklich tragfest ist, zu nutzen,

um Verhaltensänderungen beim Patienten zu induzieren. Das ist natürlich bei

einer achttägigen Verweildauer, wie sie momentan bei Suchtkranken durch-

schnittlich vorgesehen ist, nicht gegeben. Das heißt, wir müssen mehr oder we-

niger schauen, dass wir durch häufiges Wiedersehen diese Beziehung festigen,

um dann mit dem Patienten an Verhaltsänderungen zu arbeiten. Sie würden ver-

stehen, wenn sie Einzelfälle verfolgen würden, dass wir es schon als Erfolg ver-

stehen, wenn wir es schaffen, zu einem Schizophrenen eine Beziehung aufzu-

bauen, was mittelfristig weniger Zwangseinweisungen nach sich ziehen würde.

Wir können dann im Vorfeld, also bevor die Krankheit wieder akut wird, interve-

nieren und den Patienten überzeugen, freiwillig zu uns zu kommen. Die Ent-

scheidung des Patienten, sich rechtzeitig und freiwillig zu uns in Behandlung zu

geben, stellt für uns schon einen enormen therapeutischen Erfolg dar. Aus die-

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sem Grund sehe ich den Drehtüreffekt eher als therapeutisches Instrument der

Befähigung von Patienten zum Aufbau eines Selbstmanagements. Das ist unser

Ziel und das bekommen wir in der Regel auch hin. In dieser Region haben wir ja

eine Wohnunterbringung in Witzenhausen, die besonders Abhängigkeitserkrank-

te aus allen Psychiatrien des Bundesgebietes aufnimmt. Die Leute werden dort

zwar angesiedelt, nach zweimaligem Rückfall allerdings auf die Straße gesetzt.

Wir bekommen die Leute dann hier her und müssen es spätestens beim zweiten

Mal geschafft haben, so eine Beziehung aufzubauen, dass sie neue Hilfen an-

nehmen und dass sie nicht wieder in die Obdachlosigkeit entlassen werden. Das

ist schon ein hartes Stück Arbeit, das da vor uns liegt, aber in den meisten Fällen

schaffen wir es trotzdem. Ich denke mal und ich habe da einen ganz guten Über-

blick über die dreißig Jahre, die ich hier tätig bin, dass wir Alkoholkranke so nach

dem vierten oder fünften Mal dann so weit haben, dass sie freiwillig kommen.

F: Das bedeutet dann aber Umkehrschluss, dass sie vier oder fünf Mal unfreiwil-

lig hier her kommen, oder?

A: Ja, aber das ist für die unstete Beziehung und die Schwierigkeit, überhaupt in

eine feste Beziehung einzutreten, schon eine gute Leistung und das innerhalb

kürzester Zeit. Natürlich haben wir auch Personen, die 25 oder 30 Mal bei uns im

Jahr aufgenommen werden. Das sind nicht viele, aber es gibt solche Leute, bei

denen die Polizei gar nicht mehr tangiert wird. Die machen das dann freiwillig

oder ambulant.

F: Aber auszuschließen ist das natürlich nicht.

A: Nein.

F: Wahrscheinlich doch dann insbesondere bei Leuten, die von außen in den

Werra-Meißner-Kreis kommen und hier keine soziale Bindung haben. Geben Sie

mir da Recht?

A: Insbesondere dann, wenn sie die Eigenschaft haben, unter Alkoholeinfluss

ihre Aggressionen auszuleben.

F: Heißt das, dass die steigenden Fallzahlen im Werra-Meißner-Kreises mit dem

Zugang an Patienten „von außen“ in Zusammenhang gebracht werden können?

A: Ja klar. Psychische Krankheiten sind nicht mehr geworden. Auch Suchtkrank-

heiten sind teilweise genetisch festgelegt. Es gibt nicht mehr Burnouts, Depressi-

onen, Psychosen oder Alkohol- und Suchtkranke vom Medizinisch-

Epidemiologischen her, sondern das ist dann mehr oder weniger entweder durch

Zuzug in eine Wohneinheit, wie wir sie in Witzenhausen haben, bedingt oder na-

türlich durch Neuerkrankungen. Pro 100.000 Einwohner liegt der Anteil der Psy-

chosen bei 5%, die Depressionen und Angststörungen bei 10% und die Sucht-

krankheiten auch stabil bei 5%. Also es wird immer wieder so etwas geben, dass

am Anfang erst einmal die Krankheitsuneinsichtigkeit oder die affektive Entglei-

sung mit Aggressionen stehen und das ist dann unsere Aufgabe, das langfristig

zu befrieden. Aber das geht natürlich nicht von heute auf morgen. Das ist pro-

zesshaft zu betrachten.

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F: Bis vor ein paar Jahren war ja dieser Teil der Psychiatrie noch auf dem Meiß-

ner angesiedelt. Welche Vor- oder Nachteile sehen Sie bei der derzeitigen An-

gliederung an das allgemeinmedizinische Krankenhaus hier in Eschwege?

A: Aus polizeilicher Sicht könnte dies einen Nachteil auf den Standort in Hessisch

Lichtenau haben, weil eines Tages vielleicht die Frage gestellt wird, ob man die-

sen Standort, je nach ökologischem Zwang, noch braucht. Als ich 1986 begon-

nen habe, habe ich von vornherein keinen Hehl daraus gemacht, dass die Psy-

chiatrie auf der grünen Wiese nicht meine Idealvorstellung ist. Es hat dann zwan-

zig Jahre gedauert, 2006 sind wir umgezogen. Man braucht bei solchen Prozes-

sen, wie auch bei psychischen Heilungsprozessen, einen langen Atem. Der Um-

zug war für mich einerseits wichtig, weil die Infrastruktur einer Stadt uns hilft, die

Wiedereingliederung von psychisch Kranken besser vollziehen zu können. Auch

sind die Rehabilitationsmöglichkeiten hier besser. Andererseits war für mich die

Einbindung der Psychiatrie in das allgemeinmedizinische Geschehen sehr wich-

tig, denn auf dem Meißner waren wir ganz allein auf uns gestellt. Psychisch krank

sein heißt ja nicht, frei von körperlicher Krankheit zu sein und hat oft ja auch kör-

perliche Ursachen. Diagnostik und Therapie eingebettet in die allgemeine Medi-

zin hat für den Patienten den Vorteil einer besseren medizinischen Versorgung

und für uns Fachleute ein besseres Gefühl, nichts übersehen zu haben.

F: Haben Sie das Gefühl, dass die Fallzahlen durch die Verlagerung in die Stadt

angestiegen sind?

A: Das was gestiegen ist, sind die unangemeldeten Notaufnahmen in der Nacht.

Diese Aufnahmen wurden bestimmt vorher in der Notaufnahme der Allgemein-

medizin von den Chirurgen und Internisten bearbeitet, die sich die Patienten

dann angesehen und anschließend behalten oder nach Hause geschickt haben.

Jetzt werden die Notaufnahmen gleich einer Fachbehandlung zugeführt.

F: Notaufnahmen warum?

A: Weil einige Patienten merken, dass etwas mit ihnen nicht stimmt und weil es

anderen Ärzten leichter fällt, ihre Patienten nach hier in die Psychiatrie zu über-

weisen, als es ihnen früher gefallen ist, diese in die Klinik auf den Meißner zu

überweisen. Früher haben das unsere Internisten und Chirurgen abgefedert, weil

der Meißner so weit weg war. Die Schwelle, in die Psychiatrie zu kommen, ist seit

dem Umzug in die Stadt niedriger geworden und hat zu einer erhöhten Frequen-

tierung in der Nacht geführt.

F: Geht das auch mit Mehrarbeit durch Polizei einher?

A: Das glaube ich nicht. Ich gehe lediglich von einer Verlagerung bei der Polizei

aus. Das, was heute der Polizei in Eschwege Mehrarbeit verschafft, hat früher die

Polizei in Hessisch Lichtenau bearbeitet.

F: Wie sehen Sie sich personell aufgestellt?

A: Miserabel. Wir haben Personalengpässe, wie die Polizei sie auch hat. Das hat

bei uns allerdings weniger etwas mit ökonomischen Kriterien zu tun als mit

Standortnachteilen. Ich weiß nicht, wie es bei der Polizei ist, aber in der ländli-

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chen Region will hochqualifiziertes Fachpersonal einfach nicht tätig sein. Die wol-

len in Göttingen tätig sein, die wollen in Kassel tätig sein, aber nicht in Eschwege

oder Hessisch Lichtenau. Das sind so Dinge, die eine größere Rolle spielen.

Deshalb haben wir einen Mangel an Fachärzten, an Ärzten allgemein, auch an

anderen Therapeuten, Psychologen und Sozialarbeitern. Aber letztlich müssen

wir uns in der Personalpolitik was einfallen lassen. Es muss sich lohen, in der

Provinz zu arbeiten.

F: Da spielt doch wahrscheinlich insbesondere das männliche Personal eine Rol-

le. In meinem Praktikum wurden wir ein- oder zweimal zur Unterstützung von

zwei weiblichen Mitarbeiterinnen bei einer Fixierung gerufen.

A: Ja und nein. Ich kann es nicht objektivieren und nur aus dem Bauchgefühl

sagen, dass mit steigender Anzahl hier beschäftigter Frauen das Potential an

Aggressivität sinkt. Hätten wir Frauen und Männer gleichermaßen beschäftigt,

wäre ich überzeugt, dass wir mehr Aggressionen hätten und Sie trotzdem geru-

fen würden. Ich glaube eher, dass die 75 bis 80%ige Frauenbesetzung weniger

auch an Aggressionen produziert und hätten wir mehr Männer, würde es allein

aus dieser Tatsache mehr Aggressionen geben. Aus polizeilicher Sicht würde es

meiner Meinung keinen Unterschied machen, wenn wir nachts mehr männliches

Personal hätten. Was man machen könnte, wenn wir mehr Personal insgesamt

hätten, wäre kommunikatives Intervenieren, bevor es „zu spät“ ist. Aber noch-

mals: Mehr Männer provoziert mehr Aggression – davon bin ich überzeugt.

F: Sehen Sie denn den Bereich der gemeindenahen Psychiatrie im Werra-

Meißner-Kreis gut aufgestellt?

A: Es kann immer noch besser werden, aber im Prinzip denke ich, dass die psy-

chiatrischen Angebote, die wir haben, schon relativ hochwertig sind. Wir haben

neben dem stationären Angebot auch teilstationäre Angebote, die beiden Tages-

kliniken in Eschwege und Witzenhausen, wir haben die Ambulanzen in Eschwe-

ge und Witzenhausen und gerade gestern war ich bei der kassenärztlichen Ver-

einigung, wir werden jetzt in Hessisch Lichtenau auch eine Ambulanz eröffnen

können und das bedeutet, dass sozusagen der Werra-Meißner-Kreis „im Dreieck“

wieder ambulant versorgt wird. Wir versorgen im ambulanten Bereich knapp

3000 Patienten. Man kann sich bei sinkenden Einwohnerzahlen nicht vorstellen,

dass immer mehr Patienten auf uns zukommen. Dann haben wir jetzt in Witzen-

hausen eine neue Geriatriestation eröffnet, die von einer Kollegin von mir, also

auch von einer Psychiaterin, chefärztlich geleitet wird und wo wir auch den ge-

rontopsychiatrischen Bereich mehr nach Witzenhausen verlagern wollen. Da wir

immer älter werden, wird dieses Teilfachgebiet sehr wichtig und wird mit betreu-

tem Wohnen und mit Spezialambulanz weiter strukturiert werden. Im Bereich des

ambulanten betreuten Wohnens haben wir als Träger 80 bis 100 Menschen, die

von uns in ihren eigenen Wohnungen betreut werden. Der Verein Aufwind eben-

falls, der noch über zwei Wohnheime mit je 20 oder 25 Plätzen verfügt. Der Ver-

ein Aufwind hat weiterhin Arbeitsplätze, eine Werkstatt für Behinderte, die GWE,

und sehr unterschiedliche Angebote. In Eschwege zwei mehr industrielle Ferti-

gungsanlagen, in Witzenhausen eine industrielle Fertigungsanlage zusammen

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mit der Werralandwerkstätte und mehrere Kooperationsprojekte mit Firmen im

Sinne eines ersten Arbeitsmarktes auch für Behinderte in Witzenhausen, Abtero-

de und Datterode. Dann gibt es noch das Gastwerk in Witzenhausen, so einen

Mittagstisch und die Kaffeerösterei in Witzenhausen. So kommt also ein Gesamt-

versorgungsgebiet zusammen, das im Bundesgebiet schon einmalig ist – also

auf einer Fläche von 100.000 Einwohnern und dann noch in einer ländlichen

Struktur. Das ist also Zusammenarbeit Klinik, Verein Aufwind und wenn wir dann

noch die Drogenberatungsstelle hinzunehmen und Drogenprävention und unsere

Ambulanzen denke ich, kann man hier auf ein Versorgungsgebiet blicken, das es

für Behinderung im Allgemeinen, und nehmen wir auch noch Werraland für die

geistig Behinderten hinzu, kaum in der Bundesrepublik gibt. Das gesamte Ver-

netzungssystem kann natürlich noch deutlich besser werden. Ich denke hier an

eine gemeinsame inhaltliche Ausrichtung, gemeinsame institutionalisierte Infor-

mationsweitergabe und Fortbildung, wo auch die Polizei eventuell mit einbezo-

gen werden kann. Insgesamt gesehen ist das von der vorgehaltenen Struktur

schon sehr gut.

F: Dann würde ich das Interview mit meiner letzten Frage abschließen wollen.

Welche sonstigen Probleme sehen Sie, wenn psychisch Kranke durch die Polizei

eingewiesen werden?

A: Ja, wir kommen da auf unsere Ausgangsdiskussion zurück. Wir müssen mehr

zu einer Arbeitsteilung kommen. Wir müssen auch die gesetzliche Regelung fin-

den und auch beidseitig der Politik Druck machen, dass klarer geregelt wird, wer

für was verantwortlich ist und dass wir gesetzlich zu einer institutionellen gemein-

samen Zusammenarbeit verdonnert werden. Die freiwilligen Zusammenkünfte

einmal oder zweimal im Jahr auf höchster Ebene bringen schon was, aber für

den Alltag bringt es nicht, glaube ich. Also wenn Richter Seubert, Ihrem Präsident

und ich zusammen sitzen, dann ist das etwas, um die Stimmungen auf beiden

Seiten auszugleichen, aber auf der direkten Arbeitsebene müsste ein regelmäßi-

ger Austausch stattfinden. Also der Beamte im Schichtdienst und der Stationsarzt

hier müssten näher zueinander kommen. Ich denke, dass wir, unabhängig von

der Gesetzeslage, in dieser Richtung etwas gemeinsam auf die Beine bringen

sollten. Es ist nun einmal eine Binsenwahrheit, dass man Dinge besser auf die

Reihe bekommt und sich besser versteht, wenn man sich persönlich kennt.

F: Das heißt also, die generelle Verbindung der einzelnen Institutionen unterei-

nander könnte insbesondere von einem persönlichen Kennenlernen auf Arbeits-

ebene profitieren?

A: Wenn auf dieser Ebene ein institutioneller Austausch schafft, glaube ich, dann

bringt das mehr. Wir haben ja einen Pfleger, der früher bei der Polizei gearbeitet

hat. Das ist Gold wert, weil der beide Denkweisen kennt. Daran merkt man dann

auch, wenn so zwei unterschiedliche Denkweisen zueinander kommen, dass

man das nur durch einen gemeinsamen Austausch schaffen kann. Dann gibt es

noch weniger Probleme im Alltag. Ja, das ist bezogen auf die Polizei zu sagen.

Ansonsten wird es immer Probleme geben. Es wäre auch zu schön oder zu trau-

rig, wenn es keine Probleme gibt. Was die Versorgung angeht, das kann alles

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natürlich optimiert, anders strukturiert und noch mal vernetzter werden, ohne da

jetzt in Einzelheiten zu gehen.

Herr v. H., ich bedanke mich sehr herzlich bei Ihnen, dass Sie sich als Inter-

viewpartner zur Verfügung gestellt haben.

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Anlage 4: E- Mail von Herrn Probst des Zentral Psychologischen Dienstes vom 22.01.2014

Gesendet: Mittwoch, 22. Januar 2014 um 13:25 Uhr

Von: [email protected]

An: [email protected]

Betreff: WG: Bachelorthesis

Hallo Herr Grubbe,

zu ihrer Anfrage möchte ich Ihnen gerne folgende Informationen zukommen las-

sen:

Unseres Wissens nach gibt es keine Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die

sich an die Kolleginnen und Kollegen des polizeilichen Einzeldienstes richten.

Die Einschätzung von psychisch "auffälligen" Personen durch Polizeibeamte ori-

entiert sich vorrangig daran, ob Hinweise auf eine Fremd- oder Eigengefährdung

vorhanden sind (siehe auch § 1 HFEG). Es besteht dort nicht das Möglichkeit

(auch nicht das Erfordernis), zu erkennen / definieren, um was für eine psychi-

sche Problemstellung oder Sucht es sich in der jeweiligen polizeilichen Aufga-

benstellung handelt. Die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung dient ja

gerade dazu, dies ggf. festzustellen. Im Übrigen sollte uns klar sein, dass

Psychologen nicht umsonst ein langes Studium absolvieren, um qualitative Aus-

sagen zu solchen Fragestellungen geben zu können. Polizeibeamtinnen-/ beam-

te haben da andere Schwerpunkte.

Insofern orientiert sich das Verhalten und die zu treffenden Maßnahmen der Kol-

leginnen und Kollegen insbesondere an ihrer Einsatz- und Lebenserfahrung und

zielt daraufhin ab, Gefährdungsmomtente für die Allgemeinheit oder die/den Be-

troffenen zu unterbinden / zu minimieren.

Für spezielle Zielgruppen innerhalb der Polizei (z. B. Verhandlungsgrup-

pen) gibt es im Rahmen ihrer Qualifikation sehr wohl Ausbildungsinhalte, die

sich mit psychischen Problemstellungen befassen. Desweiteren werden eben-

falls Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Kriminalpolizei und der de-

zentralen Ermittlungsgruppe, die Gefährdungslagen in Zusammenhang mit

Häuslicher Gewalt, Stalking und Irrationaler Gewalt bearbeiten und mit der

Gefährdungsbewertung vertraut sind, fortgebildet (Seminar Gefährdungsla-

genmanagement).

Im Rahmen ihrer Tätigkeit für das "Psychosoziale Netzwerk der hessi-

schen Polizei" beschäftigen sich Personalberater und Soziale Ansprechpart-

ner ebenfalls mit der Thematik von psychsischen Problemstellungen (z. B.

Grundlagenqualifikation Soziale Ansprechpartner). Diese Ansprechpersonen

beschäftigen sich aber im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Bediensteten der hessi-

schen Polizei, ebenso wie es sich bei Fortibildungsseminaren für Führungs-

kräfte der hessischen Polizei (Dienstrecht / Psychosoziale Problemstellungen)

im Schwerpunkt um den Umgang mit Mitarbeitern innerhalb der Polzeiorgani-

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sation handelt. Die dort erlangten Kenntnisse können die Seminarteilnehmer

natürlich auch im Rahmen anderer Tätigkeiten für sich nutzen.

Da ich Ihnen nicht versichern kann, dass meine Informationen vollständig sind,

können sich noch gerne an die Abt. Fortbildung der HPA wenden um dort zu er-

fragen, ob es weitere Fortbildungsveranstaltungen zu der von Ihnen angespro-

chenen Thematik gibt.

mit freundlichen Grüßen,

i. A. Klaus Probst

Polizeiakademie Hessen

Zentraler Polizeipsychologischer Dienst

Psychosoziale Unterstützung

Personalberatungsstelle

Schönbergstraße 100

65199 Wiesbaden

Tel.: 0611 / 9460 - 6222

Fax: 0611 / 9460 - 6229

E-Mail: [email protected]

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Anlage 5: Fallzahlen der Unterbringung im Werra- Meißner- Kreis von 2009

bis 2013, letzter Stand 28.01.2014

Jahreszahl einweisende Dienststelle Datum Geschlecht

2009

876/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 01.01.2009 05:30 m

5938/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 02.01.2009 23:00 w

21783/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 07.01.2009 22:00 m

41440/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 13.01.2009 14:00 m

54649/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 16.01.2009 15:35 m

54961/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 16.01.2009 16:30 m

58256/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 17.01.2009 21:00 m

65147/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 19.01.2009 17:45 m

69445/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 20.01.2009 18:05 w

70300/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 21.01.2009 01:30 u

96902/2010 HENH-WITZENHAUSEN-PST 27.01.2009 09:00 w

107157/2010 HENH-ESCHWEGE-PST 29.01.2009 16:00 u

115783/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 01.02.2009 22:46 m

119706/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 02.02.2009 19:50 w

162001/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 11.02.2009 16:50 m

205634/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 24.02.2009 02:00 m

241211/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 04.03.2009 11:35 u

343790/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 27.03.2009 18:14 m

374153/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 03.04.2009 17:20 m

410490/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 13.04.2009 01:10 w

459018/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 23.04.2009 22:40 m

474642/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 27.04.2009 18:27 m

505226/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 05.05.2009 12:00 u

507700/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 05.05.2009 23:00 m

542820/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 13.05.2009 13:45 m

548731/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 14.05.2009 21:00 w

556982/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 17.05.2009 00:45 u

562120/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 18.05.2009 12:30 m

570111/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 19.05.2009 22:45 w

583775/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 23.05.2009 11:00 m

593631/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 25.05.2009 23:00 m

607749/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 28.05.2009 20:45 m

608388/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 29.05.2009 00:25 w

615764/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 30.05.2009 19:30 m

618203/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 31.05.2009 16:00 m

647729/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 07.06.2009 17:30 m

666724/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 12.06.2009 00:14 m

677492/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 15.06.2009 03:30 m

692008/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 17.06.2009 20:45 w

696496/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 18.06.2009 19:45 m

Page 88: Einweisung psychisch auffälliger Personen nach § 10 HFEG ... · PDF fileEinweisung psychisch auffälliger Personen nach § 10 HFEG im Werra- Meißner- Kreis, Problembe-schreibung

731269/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 26.06.2009 11:03 m

731591/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 26.06.2009 14:00 m

733507/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 27.06.2009 00:17 m

735989/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 27.06.2009 19:15 m

739926/2009 HENH-SONTRA-PST-DEG 29.06.2009 00:30 m

742317/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 29.06.2009 12:30 m

749271/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 30.06.2009 20:33 m

799583/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 11.07.2009 08:50 m

799742/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 11.07.2009 11:30 m

804503/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST-DEG 13.07.2009 00:15 m

808959/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 13.07.2009 17:15 m

814661/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 14.07.2009 21:00 w

825252/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 17.07.2009 00:45 w

830605/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 17.07.2009 23:15 w

846943/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 22.07.2009 06:00 m

882171/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 29.07.2009 17:30 m

880588/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 29.07.2009 21:50 m

893549/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 01.08.2009 03:40 m

897222/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 02.08.2009 09:00 m

927976/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 09.08.2009 14:15 m

941480/2009 HENH-BAD-SOODEN-PPO 12.08.2009 12:30 m

944398/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 13.08.2009 01:59 w

956239/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 16.08.2009 22:29 m

1010332/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 27.08.2009 22:00 w

1045697/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 05.09.2009 01:15 m

1066072/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 09.09.2009 21:00 m

1077763/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 12.09.2009 17:00 m

1077956/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 12.09.2009 18:20 w

1083800/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 14.09.2009 12:05 m

1104333/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 18.09.2009 17:10 m

1108510/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 19.09.2009 23:25 w

1136157/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 26.09.2009 02:00 m

1203065/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 12.10.2009 01:30 w

1216880/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 14.10.2009 16:39 m

1221872/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 15.10.2009 20:30 m

1225745/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 16.10.2009 17:30 m

1257946/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 24.10.2009 17:45 m

1265728/2009 HENH-WITZENHAUSEN-PST 26.10.2009 18:00 m

1266425/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 26.10.2009 23:10 w

1286437/2009 HENH-HESS-LICHTENAU-PST 31.10.2009 07:10 m

1300469/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 03.11.2009 18:00 m

1306062/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 04.11.2009 20:00 m

1325281/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 09.11.2009 18:20 m

1326401/2009 HENH-ESCHWEGE-PST 10.11.2009 06:40 w

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Anlage 6: Bevölkerungszahlen des Werra- Meißner- Kreis

Hallo Herr Grubbe,

wie telefonisch besprochen.

Die Einwohnerzahlen 2011/2012 sind aufgrund des Zensus 2011 (Registergestützte

Volkszählung) angepasst worden.

Bei Fragen melden Sie sich gern bei unserer Frau M. oder mir.

Mit freundlichen Grüßen aus Eschwege-Oberhone

H. P.

Fachbereich 8 - Ländlicher Raum, Natur- u. Landschaftsschutz, Wirtschaft und Verkehr

Fachdienst 8.2 - Wirtschaftsförderung und Verkehr

Werra-Meißner-Kreis - Der Kreisausschuss, Honer Straße 49, 37269 Eschwege