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www.gnvu.ch Falmenstrasse 25 CH – 8610 Uster Tel 044 940 74 74 Mobile 076 330 92 91 Mail [email protected] oder: [email protected] 8610 Uster, 27. September 2014 EINSCHREIBEN Baudirektion Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Abteilung Raumplanung Zollstrasse 36 8090 Zürich Kantonaler Richtplan, Teilrevision, Kapitel 4 Verkehr; Auflage vom 27. Juni bis 30. September 2014; Einwendungen zur geplanten Strasse „Uster West“ Sehr geehrte Damen und Herren Wir nehmen die Gelegenheit wahr, uns zur Anpassung des Kantonalen Richtplanes zu äussern und stellen folgende Anträge Die geplante Strasse „Uster West“ in Uster sei ersatzlos zu streichen Die Winterthurer-/Berchtolstrasse sei als kantonale Strasse beizubehalten (keine Abklassierung). Als Ersatz für den Barrieren-Übergang Winterthurerstrasse sei im Trasse der kantonalen Winterthurerstrasse eine geplante Strassen-Unterführung einzutragen resp. festzusetzen. Begründungen Strassenprojekt „Uster West“ nicht richtplanfonform Der Kantonsrat bewilligte am 22. Oktober 2012 einen Kredit von 21‘000‘000 Franken für das Strassenprojekt „Uster West“. Diesem Beschluss lag eine Linienführung vor, bei wel- cher die neue, 1.260 km lange Strasse bei der Strassenkreuzung „Winterthurer-/Schat- tenacher-/Werrikerstrasse“ (nördlich der bestehenden Gebäudegruppe in der Brand- schänki) von der bestehenden Winterthurerstrasse nach Südwesten abzweigt, die ganze Häusergruppe westlich umfährt und vor den neuen Wohnhäusern an der Winterthurer- strasse und an den KMU-Boxen vorbei führt. Am „Lorenplatz“ würde die neue Strasse in das bestehende Teilstück der (kommunalen) Strasse „Uster West“ münden. Von hier aus würde eine 546 Meter lange Überführung über die SBB-Geleise führen.

Einwendung Sept 2014 Uster West - gnvu.ch · Foto: UTAS AG, Büro für Landschaft, Natur und Siedlung, 6074 Giswil Das aufgelegte Projekt verletzt den Moorschutz Inventarisierte Baumgruppe

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8610 Uster, 27. September 2014

EINSCHREIBEN

Baudirektion Kanton Zürich

Amt für Raumentwicklung Abteilung Raumplanung Zollstrasse 36 8090 Zürich

Kantonaler Richtplan, Teilrevision, Kapitel 4 Verkehr; Auflage vom 27. Juni bis

30. September 2014; Einwendungen zur geplanten Strasse „Uster West“

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir nehmen die Gelegenheit wahr, uns zur Anpassung des Kantonalen Richtplanes zu äussern und stellen folgende

Anträge

• Die geplante Strasse „Uster West“ in Uster sei ersatzlos zu streichen

• Die Winterthurer-/Berchtolstrasse sei als kantonale Strasse beizubehalten (keine Abklassierung).

• Als Ersatz für den Barrieren-Übergang Winterthurerstrasse sei im Trasse der kantonalen Winterthurerstrasse eine geplante Strassen-Unterführung einzutragen resp. festzusetzen.

Begründungen

Strassenprojekt „Uster West“ nicht richtplanfonform

Der Kantonsrat bewilligte am 22. Oktober 2012 einen Kredit von 21‘000‘000 Franken für das Strassenprojekt „Uster West“. Diesem Beschluss lag eine Linienführung vor, bei wel-cher die neue, 1.260 km lange Strasse bei der Strassenkreuzung „Winterthurer-/Schat-tenacher-/Werrikerstrasse“ (nördlich der bestehenden Gebäudegruppe in der Brand-schänki) von der bestehenden Winterthurerstrasse nach Südwesten abzweigt, die ganze Häusergruppe westlich umfährt und vor den neuen Wohnhäusern an der Winterthurer-strasse und an den KMU-Boxen vorbei führt. Am „Lorenplatz“ würde die neue Strasse in das bestehende Teilstück der (kommunalen) Strasse „Uster West“ münden. Von hier aus würde eine 546 Meter lange Überführung über die SBB-Geleise führen.

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Ein Jahr später, am 3. Mai 2013, präsentierte die Baudirektion den Medien ihr bereits drittes Strassenbauprojekt „Uster West“ aus welchem ersichtlich ist, dass die Strasse „Uster West“ nicht bei der Strassenkreuzung Winterthurer-/Schattenacker-/Werriker-strasse beginnt, sondern weiter südlich, zwischen den Häusergruppen. Gegen dieses Projekt wurden beim Regierungsrat Beschwerden erhoben.

Wieder ein Jahr später, am 18. März 2014 setzte der Kantonsrat im Kantonalen Richt-plan die alte Linienführung gemäss Kreditbeschluss vom 22. Oktober 2012 fest:

Auszug aus Kantonalem Richtplan, Stand 24. März 2014

Zugehöriger Text im Richtplan

Nr. Objekt Strassenklassierung Vorhaben Realisierungshori-zont

31 Uster-West Hauptverkehrsstrasse Neubau von 2-streifiger Strasse, abzustimmen mit Moorschutz, Abklas-sierung Berchtold- und Win-terthurerstrasse, Begleitmassnahmen

kurz- bis mittelfristig

Damit erhärtet sich der Eindruck, dass innerhalb des Kanton keine eigentliche Koordina-tion besteht:

Zur Ergänzung: In den kantonalen Richtplänen bis zum Jahre 2014 war eine Linienvari-ante direkt am Rand des geschützten Flachmoorgebietes von nationaler Bedeutung ein-

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getragen. Demgegenüber plante die Baudirektion ganz andere Linienführungen als im Richtplan enthalten waren. Ob dieses Vorgehen rechtens war, bleibe dahingestellt.

Festsetzung im kantonalen Richtplan März 2007

„Uster West“ und der Moorschutz

In der Fassung vom 24. März 2014 des Richtplanes ist festgehalten, dass die Strasse „Uster West“ mit dem Moorschutz abgestimmt werden müsse. Das bedeutet aber nicht, dass die kantonale Verwaltung die Moorschutzbestimmungen so zurecht biegen darf, bis die Strasse ermöglicht wird, sondern, dass bei einer Tangierung des Moorschutzes auf die Strasse verzichtet werden muss resp. andere Lösungen angegangen werden müs-sen.

Die neue Strasse tangiert in höchstem Masse den Moorschutz. Zum nationalen Schutz-gebiet „Glatten-/Werrikerriet“ gehört auch das Brandschänkiriet.

Das Brandschänkiriet würde durch die Strasse „Uster West“ in gravierendem Mass tan-

giert. Zur Revision der kantonalen Schutzverordnung (Änderung) laufen zZ Beschwer-

deverfahren vor dem Regierungsrat, da keine oder ungenügende Pufferzonen vorgese-

hen sind. Das vom örtlichen „Verein Lebensqualität Uster West“ und der GNVU einge-

holte Gutachten zeigt, dass die Strasse Uster West nicht moorschutzverträglich ist.

Zum Moorschutz führt die Zeckmässigkeitsbeurteilung 2004 der Baudirektion vom 3. Mai 2004 (Phase 1, Seite 8) folgendes aus:

„Die Naturschutzgebiete Werriker-/Glattenriet und Hoperen unterstehen aufgrund der Verfassung einem absoluten Schutz. Dies betrifft sowohl direkte Eingriffe als auch Beeinträchtigungen der ökologischen Grundlagen (z.B. Wasserhaushalt). Die Tier- und Pflanzenarten der nationalen Flachmoore dürfen in ihrem Fortbe-stand in keiner Weise zusätzlich gefährdet werden.

Das Werrikerriet ist Flachmoor (Nr.2190) und gleichzeitig Amphibienlaichgebiet (Nr. 870) von nationaler Bedeutung. Über weitere naturnahe Strukturen wie Ma-gerwiesen, Gehölze und Rückführungsflächen ist es locker mit dem 500m ent-fernten Hoperenried, ebenfalls Flachmoor (Nr. 2189) und Amphibienlaichgebiet

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(Nr. 872) von nationaler Bedeutung, vernetzt. Das Gebiet als Gesamtes wird dadurch ein bedeutender Lebensraum für Amphibien (9 Arten), aber auch für Reptilien und Tagfalter. Ein reger Austausch zwischen den Lebensraumgebieten ist möglich.

Planauszug aus „Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung, Objekt 2190“,

Aufnahme: 1994 (erste Serie), Revision: 1996, Stand 2007

Die Gesetzgebung über den Naturschutz verlangt zudem, dass Eingriffe auch in andere Naturschutzobjekte wie Laichgebiete mit verhältnismässigen Massnah-men zu begrenzen sind (Interessenabwägung). Dazu gehört auch, dass die Ver-netzung aufrechterhalten bleiben muss.

Sofern Bauwerke (insbesondere Bahnunterführungen) im Bereich eines Moorbio-topes liegen, dessen Wasserhaushalt massgeblich durch das Grundwasser be-einflusst wird, sind Massnahmen zu treffen, damit während der Bauzeit und im Betriebszustand keine qualitativen und/oder quantitativen Beeinflussungen des Grundwassers eintreten, welche sich nachteilig auf das Gebiet auswirken könn-ten. Zudem sind ergänzende Massnahmen vorzusehen, damit auch keine Verän-derungen der oberflächlichen Wasserflüsse auf Grund anderer Ursachen resultie-ren. Insbesondere muss eine Beeinflussung von vorhandenen Hangquellen und/oder von Oberflächengewässern vermieden wird.

Im konkreten Fall werden das Glattenriet- und das Brandschänkiriet durch eine Quelle gespiesen, die direkt unter die neue Strasse zu liegen käme (direkt vor den Wohnhäu-sern an der Winterthurerstrasse).

Im Antrag Nr. 4882 vom 28. März 2012 des Regierungsrates zu den „nichtberücksichtig-ten Einwendungen“ steht zum abgelehnten Antrag Nr. 361 “Moorschutzverträgliche Rea-lisierung der Strassenverbindung Uster-West“ folgendes:

„Die geplante Strassenverbindung Uster-West verbindet die Winterthurerstrasse mit der Zürichstrasse und ermöglicht damit die Aufhebung eines stark frequentier-

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ten Niveauübergangs. Sie entlastet das Zentrum von Uster vom Durchgangsver-kehr und stellt eine leistungsfähige Anbindung an die Oberlandautobahn sicher.

Angrenzend an das Trassee der geplanten Strasse liegen Naturschutzgebiete, die als Flachmoore von nationaler Bedeutung den absoluten Schutz der Bundes-verfassung geniessen. Dies betrifft sowohl direkte Eingriffe als auch Beeinträchti-gungen der ökologischen Grundlagen, beispielsweise in Bezug auf den Wasser-haushalt. Der in der Objektliste enthaltene Koordinationshinweis «abzustimmen mit Moorschutz» weist auf diesen Sachverhalt hin (vgl. Pt. 4.2.2 Nr. 32)“.

Quellgebiet des Werrikerbaches (herwärts des roten Pfostens). Der Pfosten markiert die Mitte der geplanten

Strasse Foto: UTAS AG, Büro für Landschaft, Natur und Siedlung, 6074 Giswil

Das aufgelegte Projekt verletzt den Moorschutz

Inventarisierte Baumgruppe müsste gefällt werden. Im Hinblick auf die projektierte Strasse „Uster West“ hat der Stadtrat Uster mit Beschluss Nr. 432/B1.04.10 vom 12. No-vember 2013 die Objekte Nr. 629 (Winterlinde Brandschänki), Nr. 630 (Baumgruppe Brandschänki) und einen Teil von Nr. 925 (Allee Winterthurerstrasse) entlassen. Gegen die Entlassung wurde Beschwerde an das Baurekursgericht eingereicht. Das BRGer hat die Beschwerde sistiert, bis das Hauptverfahren zum Strassenprojekt entschieden ist.

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Winterlinde „Brandschänki“, Inventarobjekt Nr. 629 des kommunalen „Inventars der Natur- und Landschafts-schutzobjekte der Stadt Uster“. Diese müsste für die neue Strasse „Uster West“ gefällt werden.

Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich (NHK) gegen Projekt. Die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich (NHK) lehnt das Projekt „Uster West“ im Bereich Brandschänkiriet fundamental ab. Sie befürwortet deshalb den Anschluss an die Winterthurerstrasse über die bestehen Zufahrt von der Winterthurer-strasse zum Lorenplatz (heutige Buszufahrt). Eine solche Lösung würde jedoch ein neu-es Projekt darstellen. Es müsste dem Kantonsrat erneut zur Bewilligung vorgelegt wer-den.

Zweckmässigkeitsbeurteilung (ZMB) favorisiert Unterführung Winterthurerstrasse. Im Bericht der Baudirektion vom 3. Mai 2004, wird unter Phase 1 auf Seite 18 ausge-führt:

„Umwelt und Hydrologie - Mässige Mehrbelastung durch Lärm im Bereich Winterthurer- und Werri-

kerstr.

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- Flächenverbrauch/Landschaft/Vernetzung/Naturerlebniswert: Keine mass-gebenden Effekte

- Unterführung Winterthurerstrasse tangiert mittleren Grundwasserspiegel. Bei Treffen von umfangreichen und gezielten Massnahmen jedoch keine mass-gebenden Effekte. Keine Beeinflussung des Wasserhaushaltes der Schutz-gebiete.

- (…)

Die Kosten der Unterführung Winterthurerstrasse wurden mit 14 Millionen Franken an-gegeben.

Bahnüberführung zu keinem Zeitpunkt der ZMB zur Weiterbehandlung empfohlen.

In der Phase 1 wurden für die Strasse „Uster West“ ausschliesslich Bahn-Unterführun-gen unter der SBB-Linie untersucht. Dementsprechend wurden auch die Beurteilungen hinsichtlich Umwelt und Hydrologie negativ beurteilt. In der Phase 3 steht folgendes zu den Bahnunterführungen:

„Ferner wurde im Rahmen der Machbarkeitsprüfung klar, dass der Bau einer Bahnunterführung Uster West zwar möglich beurteilt wird, aber mit Risiken behaf-tet ist, die sich ohne vertiefte Abklärungen und Sondierungen vor Ort nicht aus-räumen lassen. Aus diesem Grund hat die Gesamtprojektleitung beschlossen, die in der Phase 1 nicht zur Weiterbearbeitung empfohlene Variante W2B, die in Us-ter West anstelle der Unterführung eine Brücke am gleichen Ort vorsieht, als Rückfallebene weiter zu verfolgen.“

Weiter hält der Bericht Phase 1 im Kapitel „4.6. Zeithorizont“ auf Seite 9 fest:

„Die per 2007 geplante Angebotserweiterung der S-Bahn (S9, S5, S14 und neu S15) birgt zunehmende Konflikte mit dem Strassenverkehr in sich. Dadurch muss die Umsetzbarkeit kurzfristiger Massnahmen (niveaufreie Bahnquerung für die Hauptverkehrsströme westlich des Bahnhofes Uster) in die Auswahl der Bestva-riante einfliessen“.

Hinsichtlich Erfüllung der Verkehrsbedürfnisse stellt der Bericht zur Phase 3 auf Seite 10 (Kapitel „5. Erfüllung Verkehrsbedürfnisse, 5.1. Wartezeiten minimieren“) folgendes fest:

„Bei der Variante W1A (Unterführung Winterthurerstrasse, Unterführung Zürich-strasse Werrikon) kann angenommen werden, dass die Unterführung Winterthu-rerstrasse bis Dezember 2007 bei einem optimalen Planungsablauf in Betrieb genommen werden könnte. Damit stünde eine leistungsfähige Teillösung für den Zeitpunkt der Angebotsverdichtung der S-Bahn (S15) bereit. Für die Unterführun-gen Zürichstrasse und Uster West (..) ist dieser Zeithorizont nicht einzuhalten, u.a. weil die moorhydrologischen Abklärungen (s. Kap. 6.3.1 "Projektrisiken Moorschutz") mehr Zeit beanspruchen“.

Auf Seite 23 wird die Überführung über die Bahnlinie wie folgt charakterisiert:

„Es wäre jedoch möglich, die Unterführung Uster West durch eine Überführung am gleichen Ort zu ersetzen, ohne den verkehrlichen Nutzen für den motorisier-ten Individualverkehr zu schmälern. Diese Lösung würde sich aber deutlich schlechter in die Landschaft einpassen, und wäre infolge der grösseren zu über-windenden Höhendifferenz13 zwischen Bahn und Strasse teurer“.

In den Empfehlungen der Phase 3 wird die Variante W2C (Uster West mit Bahnunterfüh-rung) als zweckmässig und zur Projektierung und Realisierung vorgeschlagen. Die Variante mit der Überführung fällt ausser Traktanden. Weshalb später die Variante mit der Bahn-

überführung wieder in die Auswahl gefunden hat, ist dem GNVU-Vorstand unbekannt.

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Keine Aufhebung von Niveauübergängen: Mit der Strasse „Uster West“ würden die bestehenden Niveauübergänge „Zürichstrasse“ in Werrikon und an der Winterthurer-strasse in Uster nicht aufgehoben. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 795 vom 9. Juli 2014 der Stadt Uster sogar verboten, auf eigene Kosten eine Strassenunterführung anstelle des gefährlichen Niveauüberganges zu erstellen.

„Uster West“ eine „landschaftsschützerische Todsünde“!

Bei der Behandlung des Kantonalen Verkehrsrichtplanes am 29. Januar 2007 führte Kantonsrat Stefan Feldmann (SP, Uster) zu „Uster West“ folgendes aus (zitiert aus dem Kantonsratsprotokoll):

„Ich erlaube mir im Folgenden gleich zu den Anträgen 87 bis 90 zu sprechen, al-so zu Moosackerstrasse und Uster West. (…). Für Uster West heisst es zusätz-lich, vertiefte moorhydrologische Abklärungen, damit dem angrenzenden Werri-ker- und Glattenriet keinen Schaden zugefügt wird. Erlauben sie mir noch zwei kleine Bemerkungen zum Schluss: Bezüglich Querung der Bahnlinie kommt für Uster West in unseren Augen einzig und alleine eine Unterführung in Frage. Eine Überführung wäre eine landschaftsschützerische Todsünde, würde man doch gleichermassen ein Unding von Brücke mehr oder weniger mitten in die flache Landschaft stellen und dadurch der drittgrössten Zürcher Stadt ein ziemlich häss-liches Eingangstor bescheren. Und zweitens nehme ich mit Befriedigung zur Kenntnis, dass aus den Erläuterungen zu den Einwendungen klar hervorgeht, dass ein Ausbau der Werrikerstrasse nun doch nicht vorgesehen ist.

Dieser zutreffenden Beurteilung ist auch heute nichts Weiteres beizufügen. Wir bitten Sie, unseren Anträgen stattzugeben und grüssen Sie freundlich Paul Stopper, Präsident Susanne Gehri, Vizepräsidentin