1
Präambel Aufgrund des § 1 Abs. 3 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie den §§ 6 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 307), zuletzt geändert am 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Gemeinde Wölpinghausen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvor- schriften, als Satzung beschlossen. Auf der Heide - B 441 Zwehren 0336 033664003000790008 033664005000270004 182 3 174 3 79 8 27 20 96 6 21 73,7m 63,5m 30 20 m 19 m 3 m 30 25 m 20 m 3m 19 m 10,7m 18,7m 9,0m 9,7m 11,5m 5,0m 14,2m 22 6 19 11 24 4 24 3 23 1 22 5 79 6 79 5 GEMEINDE WÖLPINGHAUSEN Bebauungsplan Nr. 10 "Wiedenbrügger Berg" OT Wiedenbrügge Abschrift Planungsgruppe für Architektur, Städtebau und Landschaftsplanung Lister Meile 21, 30161 Hannover Tel. 0511 14391 Fax 0511 15338 [email protected] Stadtlandschaft Planverfasser: PLANZEICHENERKLÄRUNG MI 0,4 H(1) I o E/D 0,3 FH a Sonstiges Sondergebiet Fremdenverkehr (§11 BauNVO) abweichende Bauweise Einzel- und Doppelhäuser Grundflächenzahl GRZ Festsetzung der Firsthöhe als Höchstmaß Baugrenze Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonst. Bepflanzungen (§9 (1) Nr. 25a BauGB) private Grünfläche Einzelbaum, zu erhalten Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Auf der Heide - B 441 32 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Übersichtskarte (o. M.) SO FV 0,3 FH I E/D a Löschteich (m³) 30 Abgrabungsfläche (Steinkohle) E/D Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §6 BauNVO) SO FV Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§16, 21 BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; §§22, 23 BauNVO) Abgrenzung von Bereichen unterschiedlicher Nutzungen Grünflächen, Pflanzfestsetzungen § 9 Abs.1 Nr. 15, 20, 25 BauGB SO 2 FH 5,90 m SO 1 FH 8,20 m SO 2 FH 5,90 m 5 10 20 30 40 50 60m 0 K 38 M 1:1000 im Original I Anzahl Vollgeschosse Freizuhaltende Sichtfläche mit einer Schenkellänge von 15,0m vom Fahrbahnrand und von 110,0m Länge in der übergeordneten Straße Freizuhaltende Sichtfläche Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Katasteramt Rinteln Diese amtliche Karte und die ihr zugrunde liegenden Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind geschützt durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verwertung für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke un öffentliche Wiedergabe ist nur mit Erlaubnis des LGLN zulässig. sonstige Planzeichen © 2014 Schachtöffnung Straßenverkehrsfläche Verkehrsflächen § 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB Fläche für die Landwirtschaft Flächen für die Landwirtschaft und Wald § 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB Nachrichtliche Übernahme: Die sondernutzungs- und anbaurechtlichen Bestimmungen der§§ 8 bis 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind weiterhin gültig. Der § 9 Abs. 7 FStrG wird mit diesem Bebauungsplan nicht wirksam Plangrundlage Kartengrundlage: Liegenschaftskarte, Maßstab: 1:1000, Gemarkung: Wieden- brügge, Flur: 5 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2014 Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-241/2014, Stand vom 07.08.2014). Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln Rinteln, den 22.11.2016 gez. Schenk Vermessungsdirektor s Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“ beschlossen. Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg Der Gemeindedirektor Frühzeitige Beteiligung Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 dem Vorentwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung wurden am 16.12.2014 ortsüblich bekanntgemacht. Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg Der Gemeindedirektor Öffentliche Auslegung Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 21.04.2015 dem Entwurf des Bebaungsplanes und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 28.05.2015 ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungs- plans und der Begründung hat vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 gemäß § 3 (2) öffentlich ausgelegen. Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2015 bis zum 30.06.2015. Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg Der Gemeindedirektor Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat den Bebauungsplan Nr. 10 "Wieden- brügger Berg" und die Begründung nach Prüfung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.06.2016 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg Der Gemeindedirektor Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sind beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplans - nicht - geltend gemacht worden. Wölpinghausen, den …......... .......................... Der Gemeindedirektor Planverfasser Der Bebauungsplan wurde ausgearbeitet von: Dipl.-Ing. Karin Bukies (Architektenkammer Niedersachsen / SRL) Planungsgruppe Stadtlandschaft Lister Meile 21, 30161 Hannover Hannover, den 19.09.2016 ............................................... Dipl.-Ing. Karin Bukies Hinweise Das Plangebiet liegt an der „freien Strecke“ der B 441. Die sondernutzungs- und anbaurechtlichen Bestimmungen der §§ 8 bis 9 FStrG sind weiterhin gültig. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist somit die Straßenbau- behörde weiterhin zu beteiligen und diese kann im Rahmen der Festsetzungen und zulässigen Nutzungen Einfluss nehmen. Für Hochbauten jeder Art ist ein Abstand von 20 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn einzuhalten. Die bestehenden baulichen Anlagen genießen Bestandsschutz. Zum Einmündungsbereich der Kreisstraße K 38 ist die freizuhaltende Sicht- fläche in der Planzeichnung dargestellt. Die Schenkellänge beträgt 15,00 m vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße im untergeordneten Straßenast und 110,00 m Länge in der übergeordneten Straße/Fahrspurachse. Die Sicht- fläche ist von jeglichen sichtbehindernden Einrichtungen einschl. Bewuchs in mehr als 0,80 m Höhe über den angrenzenden Fahrbahnrändern freizuhalten. Ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steinge- räte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, sind gemäß § 14 Abs. 1 NDSchG auch in geringer Menge melde- pflichtig. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie (Tel. 05722/9566- 15 oder Email: [email protected]) und der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Löschwasserversorgung muss durch das Anlegen des Teiches auf dem Grundstück sichergestellt werden. Zu allen Gebäuden ist die Zuwegung für die Feuerwehr sicherzustellen. Feuerwehrzufahrten sind so anzulegen, dass der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsge- räten möglich ist. Die Flächen für die Feuerwehr müssen den „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß der Liste der Technischen Baubestim- mungen vom 28.09.2012 entsprechen. Im Plangebiet befindet sich der 1928 stillgelegte und verfüllte Wiedenbrügger Schacht. Er ist mit einem Betondeckel gesichert. Der Bereich um den in der Planzeichnung dargestellten Schacht ist freizuhalten. Sollten außerhalb der bereits bestehenden Gebäude neue Gebäude errichtet werden, ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zu beteiligen. Mit Einwirkungen des stillgelegten Bergwerks ist bei der jetzigen Bebauung nicht zu rechnen. Adressat für Auskünfte ist die Bergbau Goslar GmbH. Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Samtge- meinde Sachsenhagen über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke vom 10.12.1998. Die Nutzungs- berechtigten haben das häusliche Abwasser durch Mehrkammer-Kleinkläran- lagen zu beseitigen. Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich der Baum- und Hecken- schutzverordnung des Landkreises Schaumburg in der Fassung vom 11. April 1986. Gemeinde Wölpinghausen Bebauungsplan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, OT Wiedenbrügge Festsetzungen des Bebauungsplans Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 In den sonstigen Sondergebieten SO mit der Zweckbestimmung „Fremdenver- kehr“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind folgende Nutzungen zulässig: - Betriebe des Beherbergungswesen einschließlich Schank- und Speisewirt- schaften, - Tagungs- und Veranstaltungsräume, - Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke wie Fitness-Studio, Sauna, - Wohnungen für Betriebsinhaber, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. 1.2 Als untergeordnete Nebennutzung ist der Betrieb einer Süßwarenmanufaktur zulässig. 1.3 Gebäudehöhe In den sonstigen Sondergebieten SO1 und SO2 ist die zulässige Höhe der baulichen Anlagen in der Planzeichnung durch die maximal zulässige First- höhe (FH) festgesetzt. Als Firsthöhe gilt der obere Abschluss der Dachhaut. Bezugspunkt ist die mittlere Höhenlage der Straßenoberkante (Fahrbahn- mitte) des zugehörigen Straßenabschnitts. 2. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Im Plangebiet gilt die abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO im Sinne der offenen Bauweise, jedoch mit Gebäudelängen von max. 25 m. Garagen gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nicht auf die Gebäudelänge anzurechnen. 3. Nebenanlagen, Garagen und Carports (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 3.1 Überdachungen im Freibereich sind gemäß § 14 BauNVO zulässig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Nutzung stehen und eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten. Zulässig sind auch Gartenmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m sowie Werbeanlagen. Weitere untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind nicht zulässig. 3.2 Die Errichtung von Garagen und Carports ist nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO). 3.3 Gemäß § 19 BauNVO Abs. 4 Satz 3 wird festgesetzt, dass die Grundflächen- zahl für die Anlage von Zufahrten und Stellplätzen mit wasserdurchlässigen Belägen um weitere 50 % überschritten werden kann. Als wasserdurchlässig gelten Flächenbefestigungen mit einem Abflussbeiwert von max. 0,6. 4. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz vor Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr sind auf den der Straße zugewandten Fassadenseiten Schallschutzfenster der Klasse 3 vorzu- sehen. 5. Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) 5.1 Pflanzstreifen In der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein einreihiger Gehölzbestand aus standortheimischen Bäumen und Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzabstand: 1,50 m, alle 10 m ist ein Baum zu pflanzen. Geeignete Gehölzarten: Baumart: Winterlinde (Tilia cordata), Hochstamm, Stammumfang mind. 16-18 cm. Sträucher : Haselnuss (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Pfaffenhut (Euonymus europaea), Purpurweide (Salix purpurea), Salweide (Salix caprea), Schlehe (Prunus spinosa), Schneeball (Viburnum opulus), Weißdorn (Crataegus monogyna) 5.2 Erhalt und Ergänzung Baumreihe Entlang der B 441 ist unter Berücksichtigung vorhandener Baumbestände eine Lindenreihe anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Abstand zwischen den Bäumen sollte max. 20 m betragen. Pflanzqualität: Winterlinde (Tila cordata), Hochstamm, Stammumfang mind. 16-18 cm. 5.3 Erhalt Einzelbäume Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Einzelbäume sind zu erhalten und bei Abgang durch einen Baum gleicher Art oder gemäß nachfolgender Liste zu ersetzen: Eberesche (Sorbus aucuparia), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelkirsche (Prunus avium), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Winterlinde (Tilia cordata), Qualität: Stamm- umfang mind. 12-14 cm 5.4 Begrenzung der Versiegelung: Die Zufahrten, Stellplätze und Wege sind wasserdurchlässig zu befestigen. Als wasserdurchlässig gelten Flächenbefes- tigungen mit einem Abflussbeiwert von max. 0,6. 6. Freizuhaltende Sichtfläche Die Sichtfläche ist von jeglichen sichtbehindernden Einrichtungen einschl. Bewuchs in mehr als 0,8 m Höhe über den angrenzenden Fahrbahnrändern frei- zuhalten. Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 84 NBauO) 1. Dächer 1.1 Dachformen: Für Haupt- und Nebengebäude sind nur symmetrisch geneigte Dächer (Sattel- und Walmdächer) mit einer Neigung von 35° bis 48° zulässig. Dies gilt nicht für untergeordnete Gebäudeteile sowie Nebenanlagen, Garagen und Carports. 1.2 Dachfarben: Dachflächen der Hauptgebäude und Nebengebäude einschließlich der Dach- aufbauten sind mit Dachsteinen in den Farbtönen Rot, Anthrazit und Schwarz- grau einzudecken. Die Dacheindeckung ist im Spektrum der folgenden Farb- töne der RAL 840 HR zu gestalten: 2001 - rotorange 3011 - braunrot 2002 - blutorange 3013 - tomatenrot 3000 - feuerrot 3016 - korallenrot 3002 - kaminrot 7016 - anthrazitgrau 3003 - rubinrot 7021 - schwarzgrau 3004 - purpurrot 9011 - graphitschwarz 3005 - weinrot 9017 - verkehrsschwarz 3009 - oxydrot Reflektierende oder glänzende Dacheindeckungen sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie gemäß § 14 BauNVO. 2. Werbeanlagen 2.1 Werbeanlagen sind nur als Eigenwerbung für die ansässigen Firmen zulässig. 2.2 Im Plangebiet sind insgesamt zwei freistehende Werbeanlagen an den Einfahrten zulässig. Ihre Größe darf je 3 m² nicht überschreiten. Eine weitere Werbeanlage ist in der Erdgeschosszone des Hauptgebäudes mit einer maxi- malen Höhe von 0,6 m zulässig. 2.3 Werbeanlagen mit wechselnden oder sich bewegenden Lichtern sind nicht zulässig. 3. Außenbeleuchtung Die Außenbeleuchtung muss sich auf die Ausleuchtung des Grundstücks beschränken und darf nicht in den Landschafts- und Luftraum abstrahlen. Wech- selnde oder sich bewegende Lichter sind nicht zulässig. 4. Einfriedungen Entlang der Grenze zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind als Einfriedung nur Laubhecken sowie transparente Zäune zulässig. Transparente Zäune sind beispielsweise Maschendrahtzäune, Stahlgitter- oder Gittermattenzäune mit einem offenen Flächenanteil von mind. 80 %. Nachrichtliche Übernahme Die sondernutzungs- und anbaurechtlichen Bestimmungen der §§ 8 bis 9 FStrG sind weiterhin gültig. Der § 9 Abs. 7 FStrG wird mit diesem Bebauungsplan nicht wirksam. Rechtsgrundlagen Für diesen Bebauungsplan gelten das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 l S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klima- schutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2011 (BGBl. l. S. 1509) die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver- ordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548) die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 23.07.2012 (Nds. GVBl. S. 206) das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28.6.2007 (BGBl. I S. 1548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.5.2013 (BGBl. I S. 1388) ELT - Leitung 10 KV Elt-Leitung 10 kV (unterirdisch) Erneute öffentliche Auslegung Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB wurde am 14.04.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung hat vom 25.04.2016 bis 27.05.2016 öffentlich ausgelegen. Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg Der Gemeindedirektor Diese Abschrift stimmt mit der Urschrift überein. Wölpinghausen, den ….......... Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 31.05.2017 im Amts- blatt für den Landkreis Schaumburg bekanntgemacht worden. Der Bebauungs- plan Nr. 10 "Wiedenbrügger Berg" der Gemeinde Wölpinghausen ist damit am 31.05.2017 rechtsverbindlich geworden. Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg Der Gemeindedirektor .............................. Der Gemeindedirektor

ELT - Leitung 10 KV...B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste Rechtsgrundlagen Für diesen Bebauungsplan gelten • das Baugesetzbuch (BauGB)

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Page 1: ELT - Leitung 10 KV...B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste Rechtsgrundlagen Für diesen Bebauungsplan gelten • das Baugesetzbuch (BauGB)

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Rechtsgrundlagen

Für diesen Bebauungsplan gelten

• das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)

• die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung desPlaninhalts (Planzeichenverordnung – PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 l S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klima-schutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2011 (BGBl. l. S. 1509)

• die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver-ordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548)

• die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 23.07.2012 (Nds. GVBl. S. 206)

• das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434)

• das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28.6.2007 (BGBl. I S. 1548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.5.2013 (BGBl. I S. 1388)

Präambel

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie den §§ 6 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 307), zuletzt geändert am 16.Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Gemeinde Wölpinghausen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, bestehend ausder Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvor-schriften, als Satzung beschlossen.

Plangrundlage

Kartengrundlage: Liegenschaftskarte, Maßstab: 1:1000, Gemarkung: Wieden-brügge, Flur: 5

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2014

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-241/2014, Stand vom 07.08.2014).

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung NiedersachsenRegionaldirektion Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln

Rinteln, den 22.11.2016 gez. Schenk

Vermessungsdirektor

Stand 31.08.15 5

Auf der Heide - B 441

Zwehren

033664003001900006

033664005000180000

033664003000790008

033664005000270004

190

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20

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21

73,7m

63,5m

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,7m

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231

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796

795

GEMEINDE WÖLPINGHAUSEN Bebauungsplan Nr. 10

"Wiedenbrügger Berg"OT Wiedenbrügge

Abschrift

Planungsgruppe für Architektur, Städtebau und LandschaftsplanungLister Meile 21, 30161 Hannover Tel. 0511 14391 Fax 0511 15338 [email protected]

Stadtlandschaft

Planverfasser:

PLANZEICHENERKLÄRUNG

MI

0,4

H(1)

I

o

E/D

0,3

FH

a

Sonstiges Sondergebiet Fremdenverkehr(§11 BauNVO)

abweichende Bauweise

Einzel- und Doppelhäuser

Grundflächenzahl GRZ

Festsetzung der Firsthöhe als Höchstmaß

Baugrenze

Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonst. Bepflanzungen (§9 (1) Nr. 25a BauGB)

private Grünfläche

Einzelbaum, zu erhalten

Grenze des räumlichenGeltungsbereichs

Auf der Heide - B 441

32

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

Übersichtskarte (o. M.)

SO FV

0,3

FH

I

E/D

a

Löschteich (m³)30

Abgrabungsfläche (Steinkohle)

E/D

Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §6 BauNVO)

SOFV

Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§16, 21 BauNVO)

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; §§22, 23 BauNVO)

Abgrenzung von Bereichen unterschiedlicher Nutzungen

Grünflächen, Pflanzfestsetzungen § 9 Abs.1 Nr. 15, 20, 25 BauGB

SO 2FH 5,90 m

SO 1FH 8,20 m

SO 2FH 5,90 m

5 10 20 30 40 50 60m0

K 38

M 1:1000 im Original

I Anzahl Vollgeschosse

Freizuhaltende Sichtflächemit einer Schenkellänge von 15,0m vom Fahrbahnrandund von 110,0m Länge in der übergeordneten Straße

Freizuhaltende Sichtfläche

Amtliche Karte (AK5)

Maßstab 1 : 5000

Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen - Katasteramt RintelnDiese amtliche Karte und die ihr zugrunde liegenden Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind geschützt durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung. Die Verwertung für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke und dieöffentliche Wiedergabe ist nur mit Erlaubnis des LGLN zulässig. © 2014

sonstige Planzeichen

Planunterlage

Kartengrundlage: Liegenschaftskarte Maßstab: 1:1000

Gemarkung: Wiedenbrügge Flur: 5

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,

© 2014

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-241/2014, Stand vom 07.08.2014). Rinteln, den …………………… Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Regionaldirektion Hameln-Hannover Katasteramt Rinteln …………………………………… (Unterschrift)

Schachtöffnung

Straßenverkehrsfläche

Verkehrsflächen § 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB

Fläche für die Landwirtschaft

Flächen für die Landwirtschaft und Wald § 5 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB

Nachrichtliche Übernahme:Die sondernutzungs- und anbaurechtlichen Bestimmungender§§ 8 bis 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind weiterhin gültig. Der § 9 Abs. 7 FStrG wird mit diesem Bebauungsplan nicht wirksam

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Rechtsgrundlagen

Für diesen Bebauungsplan gelten

• das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)

• die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung desPlaninhalts (Planzeichenverordnung – PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 l S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klima-schutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2011 (BGBl. l. S. 1509)

• die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver-ordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548)

• die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 23.07.2012 (Nds. GVBl. S. 206)

• das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434)

• das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28.6.2007 (BGBl. I S. 1548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.5.2013 (BGBl. I S. 1388)

Präambel

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie den §§ 6 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 307), zuletzt geändert am 16.Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Gemeinde Wölpinghausen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, bestehend ausder Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvor-schriften, als Satzung beschlossen.

Plangrundlage

Kartengrundlage: Liegenschaftskarte, Maßstab: 1:1000, Gemarkung: Wieden-brügge, Flur: 5

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2014

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-241/2014, Stand vom 07.08.2014).

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung NiedersachsenRegionaldirektion Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln

Rinteln, den 22.11.2016 gez. Schenk

Vermessungsdirektor

Stand 31.08.15 5

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Rechtsgrundlagen

Für diesen Bebauungsplan gelten

• das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)

• die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung desPlaninhalts (Planzeichenverordnung – PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 l S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klima-schutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2011 (BGBl. l. S. 1509)

• die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver-ordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548)

• die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 23.07.2012 (Nds. GVBl. S. 206)

• das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434)

• das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28.6.2007 (BGBl. I S. 1548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.5.2013 (BGBl. I S. 1388)

Präambel

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie den §§ 6 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 307), zuletzt geändert am 16.Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Gemeinde Wölpinghausen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, bestehend ausder Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvor-schriften, als Satzung beschlossen.

Plangrundlage

Kartengrundlage: Liegenschaftskarte, Maßstab: 1:1000, Gemarkung: Wieden-brügge, Flur: 5

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2014

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-241/2014, Stand vom 07.08.2014).

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung NiedersachsenRegionaldirektion Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln

Rinteln, den 22.11.2016 gez. Schenk

Vermessungsdirektor

Stand 31.08.15 5

s

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Verfahrensvermerke

Aufstellungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“ beschlossen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Frühzeitige Beteiligung

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 dem Vorentwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung wurden am 16.12.2014 ortsüblich bekanntgemacht.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Öffentliche Auslegung

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 21.04.2015 dem Entwurf des Bebaungsplanes und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 28.05.2015 ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungs-plans und der Begründung hat vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 gemäß § 3 (2) öffentlich ausgelegen.

Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2015 bis zum 30.06.2015.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Erneute öffentliche Auslegung

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB wurde am 14.04.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung hat vom 25.04.2016 bis 27.05.2016 öffentlich ausgelegen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Stand 31.08.15 6

s

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Verfahrensvermerke

Aufstellungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“ beschlossen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Frühzeitige Beteiligung

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 dem Vorentwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung wurden am 16.12.2014 ortsüblich bekanntgemacht.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Öffentliche Auslegung

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 21.04.2015 dem Entwurf des Bebaungsplanes und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 28.05.2015 ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungs-plans und der Begründung hat vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 gemäß § 3 (2) öffentlich ausgelegen.

Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2015 bis zum 30.06.2015.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Erneute öffentliche Auslegung

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB wurde am 14.04.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung hat vom 25.04.2016 bis 27.05.2016 öffentlich ausgelegen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Stand 31.08.15 6

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Verfahrensvermerke

Aufstellungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“ beschlossen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Frühzeitige Beteiligung

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 dem Vorentwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung wurden am 16.12.2014 ortsüblich bekanntgemacht.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Öffentliche Auslegung

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 21.04.2015 dem Entwurf des Bebaungsplanes und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 28.05.2015 ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungs-plans und der Begründung hat vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 gemäß § 3 (2) öffentlich ausgelegen.

Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2015 bis zum 30.06.2015.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Erneute öffentliche Auslegung

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB wurde am 14.04.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung hat vom 25.04.2016 bis 27.05.2016 öffentlich ausgelegen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Stand 31.08.15 6

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat den Bebauungsplan Nr. 10 "Wieden-brügger Berg" und die Begründung nach Prüfung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.06.2016 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Inkrafttreten

Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 31.05.2017 im Amts-blatt für den Landkreis Schaumburg bekanntgemacht worden. Der Bebauungs-plan Nr. 10 "Wiedenbrügger Berg" der Gemeinde Wölpinghausen ist damit am 31.05.2017 rechtsverbindlich geworden.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sind beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplans - nicht - geltend gemacht worden.

Wölpinghausen, den …......... …..........................

Der Gemeindedirektor

Planverfasser

Der Bebauungsplan wurde ausgearbeitet von:

Dipl.-Ing. Karin Bukies(Architektenkammer Niedersachsen / SRL)Planungsgruppe StadtlandschaftLister Meile 21, 30161 Hannover

Hannover, den 19.09.2016 …...............................................Dipl.-Ing. Karin Bukies

Stand 31.08.15 7

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat den Bebauungsplan Nr. 10 "Wieden-brügger Berg" und die Begründung nach Prüfung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.06.2016 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Inkrafttreten

Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 31.05.2017 im Amts-blatt für den Landkreis Schaumburg bekanntgemacht worden. Der Bebauungs-plan Nr. 10 "Wiedenbrügger Berg" der Gemeinde Wölpinghausen ist damit am 31.05.2017 rechtsverbindlich geworden.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sind beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplans - nicht - geltend gemacht worden.

Wölpinghausen, den …......... …..........................

Der Gemeindedirektor

Planverfasser

Der Bebauungsplan wurde ausgearbeitet von:

Dipl.-Ing. Karin Bukies(Architektenkammer Niedersachsen / SRL)Planungsgruppe StadtlandschaftLister Meile 21, 30161 Hannover

Hannover, den 19.09.2016 …...............................................Dipl.-Ing. Karin Bukies

Stand 31.08.15 7

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat den Bebauungsplan Nr. 10 "Wieden-brügger Berg" und die Begründung nach Prüfung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.06.2016 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Inkrafttreten

Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 31.05.2017 im Amts-blatt für den Landkreis Schaumburg bekanntgemacht worden. Der Bebauungs-plan Nr. 10 "Wiedenbrügger Berg" der Gemeinde Wölpinghausen ist damit am 31.05.2017 rechtsverbindlich geworden.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sind beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplans - nicht - geltend gemacht worden.

Wölpinghausen, den …......... …..........................

Der Gemeindedirektor

Planverfasser

Der Bebauungsplan wurde ausgearbeitet von:

Dipl.-Ing. Karin Bukies(Architektenkammer Niedersachsen / SRL)Planungsgruppe StadtlandschaftLister Meile 21, 30161 Hannover

Hannover, den 19.09.2016 …...............................................Dipl.-Ing. Karin Bukies

Stand 31.08.15 7

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

3002 - kaminrot 7016 - anthrazitgrau

3003 - rubinrot 7021 - schwarzgrau

3004 - purpurrot 9011 - graphitschwarz

3005 - weinrot 9017 - verkehrsschwarz

3009 - oxydrot

Reflektierende oder glänzende Dacheindeckungen sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie gemäß § 14 BauNVO.

2. Werbeanlagen

2.1 Werbeanlagen sind nur als Eigenwerbung für die ansässigen Firmen zulässig.

2.2 Im Plangebiet sind insgesamt zwei freistehende Werbeanlagen an den Einfahrten zulässig. Ihre Größe darf je 3 m² nicht überschreiten. Eine weitere Werbeanlage ist in der Erdgeschosszone des Hauptgebäudes mit einer maxi-malen Höhe von 0,6 m zulässig.

2.3 Werbeanlagen mit wechselnden oder sich bewegenden Lichtern sind nicht zulässig.

3. Außenbeleuchtung

Die Außenbeleuchtung muss sich auf die Ausleuchtung des Grundstücksbeschränken und darf nicht in den Landschafts- und Luftraum abstrahlen. Wech-selnde oder sich bewegende Lichter sind nicht zulässig.

4. Einfriedungen

Entlang der Grenze zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind als Einfriedung nur Laubhecken sowie transparente Zäune zulässig. Transparente Zäune sind beispielsweise Maschendrahtzäune, Stahlgitter- oder Gittermattenzäune mit einem offenen Flächenanteil von mind. 80 %.

Nachrichtliche Übernahme

Die sondernutzungs- und anbaurechtlichen Bestimmungen der §§ 8 bis 9 FStrG sind weiterhin gültig. Der § 9 Abs. 7 FStrG wird mit diesem Bebauungsplan nicht wirksam.

Hinweise

• Das Plangebiet liegt an der „freien Strecke“ der B 441. Die sondernutzungs- und anbaurechtlichen Bestimmungen der §§ 8 bis 9 FStrG sind weiterhin gültig. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist somit die Straßenbau-behörde weiterhin zu beteiligen und diese kann im Rahmen der Festsetzungenund zulässigen Nutzungen Einfluss nehmen. Für Hochbauten jeder Art ist ein Abstand von 20 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn einzuhalten. Die bestehenden baulichen Anlagen genießen Bestandsschutz.

• Zum Einmündungsbereich der Kreisstraße K 38 ist die freizuhaltende Sicht-fläche in der Planzeichnung dargestellt. Die Schenkellänge beträgt 15,00 m vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße im untergeordneten Straßenastund 110,00 m Länge in der übergeordneten Straße/Fahrspurachse. Die Sicht-fläche ist von jeglichen sichtbehindernden Einrichtungen einschl. Bewuchs in mehr als 0,80 m Höhe über den angrenzenden Fahrbahnrändern freizuhalten.

• Ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steinge-räte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht

Stand 31.08.15 3

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

werden, sind gemäß § 14 Abs. 1 NDSchG auch in geringer Menge melde-pflichtig. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie (Tel. 05722/9566-15 oder Email: [email protected]) und der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

• Die Löschwasserversorgung muss durch das Anlegen des Teiches auf dem Grundstück sichergestellt werden. Zu allen Gebäuden ist die Zuwegung für die Feuerwehr sicherzustellen. Feuerwehrzufahrten sind so anzulegen, dass der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsge-räten möglich ist. Die Flächen für die Feuerwehr müssen den „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß der Liste der Technischen Baubestim-mungen vom 28.09.2012 entsprechen.

• Im Plangebiet befindet sich der 1928 stillgelegte und verfüllte Wiedenbrügger

Schacht. Er ist mit einem Betondeckel gesichert. Der Bereich um den in der

Planzeichnung dargestellten Schacht ist freizuhalten. Sollten außerhalb der

bereits bestehenden Gebäude neue Gebäude errichtet werden, ist das

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zu beteiligen. Mit Einwirkungen

des stillgelegten Bergwerks ist bei der jetzigen Bebauung nicht zu rechnen.

Adressat für Auskünfte ist die Bergbau Goslar GmbH.

• Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Samtge-

meinde Sachsenhagen über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke vom 10.12.1998. Die Nutzungs-

berechtigten haben das häusliche Abwasser durch Mehrkammer-Kleinkläran-

lagen zu beseitigen. • Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich der Baum- und Hecken-

schutzverordnung des Landkreises Schaumburg in der Fassung vom 11. April 1986.

Stand 31.08.15 4

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Gemeinde WölpinghausenBebauungsplan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, OT Wiedenbrügge

Festsetzungen des Bebauungsplans

Planungsrechtliche Festsetzungen

1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 In den sonstigen Sondergebieten SO mit der Zweckbestimmung „Fremdenver-kehr“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind folgende Nutzungen zulässig:- Betriebe des Beherbergungswesen einschließlich Schank- und Speisewirt-schaften,- Tagungs- und Veranstaltungsräume,- Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke wie Fitness-Studio, Sauna,- Wohnungen für Betriebsinhaber, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.

1.2 Als untergeordnete Nebennutzung ist der Betrieb einer Süßwarenmanufaktur zulässig.

1.3 GebäudehöheIn den sonstigen Sondergebieten SO1 und SO2 ist die zulässige Höhe der baulichen Anlagen in der Planzeichnung durch die maximal zulässige First-höhe (FH) festgesetzt. Als Firsthöhe gilt der obere Abschluss der Dachhaut. Bezugspunkt ist die mittlere Höhenlage der Straßenoberkante (Fahrbahn-mitte) des zugehörigen Straßenabschnitts.

2. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Im Plangebiet gilt die abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO im Sinne der offenen Bauweise, jedoch mit Gebäudelängen von max. 25 m. Garagengemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nicht auf die Gebäudelänge anzurechnen.

3. Nebenanlagen, Garagen und Carports (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

3.1 Überdachungen im Freibereich sind gemäß § 14 BauNVO zulässig, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der Nutzung stehen und eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten. Zulässig sind auch Gartenmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m sowie Werbeanlagen. Weitere untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind nicht zulässig.

3.2 Die Errichtung von Garagen und Carports ist nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig (§ 12 Abs. 6 BauNVO).

3.3 Gemäß § 19 BauNVO Abs. 4 Satz 3 wird festgesetzt, dass die Grundflächen-zahl für die Anlage von Zufahrten und Stellplätzen mit wasserdurchlässigen Belägen um weitere 50 % überschritten werden kann. Als wasserdurchlässig gelten Flächenbefestigungen mit einem Abflussbeiwert von max. 0,6.

4. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Zum Schutz vor Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr sind auf den der Straße zugewandten Fassadenseiten Schallschutzfenster der Klasse 3 vorzu-sehen.

Stand 31.08.15 1

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

5. Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

5.1 PflanzstreifenIn der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein einreihiger Gehölzbestand aus standortheimischen Bäumen und Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzabstand: 1,50 m, alle 10 m ist ein Baum zu pflanzen. Geeignete Gehölzarten:Baumart: Winterlinde (Tilia cordata), Hochstamm, Stammumfang mind. 16-18 cm.Sträucher: Haselnuss (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Pfaffenhut (Euonymus europaea), Purpurweide (Salix purpurea), Salweide (Salix caprea), Schlehe (Prunus spinosa), Schneeball (Viburnum opulus), Weißdorn (Crataegus monogyna)

5.2 Erhalt und Ergänzung BaumreiheEntlang der B 441 ist unter Berücksichtigung vorhandener Baumbestände eine Lindenreihe anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Abstand zwischen den Bäumen sollte max. 20 m betragen. Pflanzqualität: Winterlinde (Tila cordata), Hochstamm, Stammumfang mind. 16-18 cm.

5.3 Erhalt EinzelbäumeDie in der Planzeichnung gekennzeichneten Einzelbäume sind zu erhalten undbei Abgang durch einen Baum gleicher Art oder gemäß nachfolgender Liste zu ersetzen:Eberesche (Sorbus aucuparia), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelkirsche (Prunus avium), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Winterlinde (Tilia cordata), Qualität: Stamm-umfang mind. 12-14 cm

5.4 Begrenzung der Versiegelung: Die Zufahrten, Stellplätze und Wege sind wasserdurchlässig zu befestigen. Als wasserdurchlässig gelten Flächenbefes-tigungen mit einem Abflussbeiwert von max. 0,6.

6. Freizuhaltende Sichtfläche

Die Sichtfläche ist von jeglichen sichtbehindernden Einrichtungen einschl. Bewuchs in mehr als 0,8 m Höhe über den angrenzenden Fahrbahnrändern frei-zuhalten.

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 84 NBauO)

1. Dächer

1.1 Dachformen: Für Haupt- und Nebengebäude sind nur symmetrisch geneigte Dächer (Sattel-und Walmdächer) mit einer Neigung von 35° bis 48° zulässig. Dies gilt nicht für untergeordnete Gebäudeteile sowie Nebenanlagen, Garagen und Carports.

1.2 Dachfarben: Dachflächen der Hauptgebäude und Nebengebäude einschließlich der Dach-aufbauten sind mit Dachsteinen in den Farbtönen Rot, Anthrazit und Schwarz-grau einzudecken. Die Dacheindeckung ist im Spektrum der folgenden Farb-töne der RAL 840 HR zu gestalten:

2001 - rotorange 3011 - braunrot

2002 - blutorange 3013 - tomatenrot

3000 - feuerrot 3016 - korallenrot

Stand 31.08.15 2

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

5. Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

5.1 PflanzstreifenIn der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein einreihiger Gehölzbestand aus standortheimischen Bäumen und Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzabstand: 1,50 m, alle 10 m ist ein Baum zu pflanzen. Geeignete Gehölzarten:Baumart: Winterlinde (Tilia cordata), Hochstamm, Stammumfang mind. 16-18 cm.Sträucher: Haselnuss (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Pfaffenhut (Euonymus europaea), Purpurweide (Salix purpurea), Salweide (Salix caprea), Schlehe (Prunus spinosa), Schneeball (Viburnum opulus), Weißdorn (Crataegus monogyna)

5.2 Erhalt und Ergänzung BaumreiheEntlang der B 441 ist unter Berücksichtigung vorhandener Baumbestände eine Lindenreihe anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Abstand zwischen den Bäumen sollte max. 20 m betragen. Pflanzqualität: Winterlinde (Tila cordata), Hochstamm, Stammumfang mind. 16-18 cm.

5.3 Erhalt EinzelbäumeDie in der Planzeichnung gekennzeichneten Einzelbäume sind zu erhalten undbei Abgang durch einen Baum gleicher Art oder gemäß nachfolgender Liste zu ersetzen:Eberesche (Sorbus aucuparia), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelkirsche (Prunus avium), Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Winterlinde (Tilia cordata), Qualität: Stamm-umfang mind. 12-14 cm

5.4 Begrenzung der Versiegelung: Die Zufahrten, Stellplätze und Wege sind wasserdurchlässig zu befestigen. Als wasserdurchlässig gelten Flächenbefes-tigungen mit einem Abflussbeiwert von max. 0,6.

6. Freizuhaltende Sichtfläche

Die Sichtfläche ist von jeglichen sichtbehindernden Einrichtungen einschl. Bewuchs in mehr als 0,8 m Höhe über den angrenzenden Fahrbahnrändern frei-zuhalten.

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 84 NBauO)

1. Dächer

1.1 Dachformen: Für Haupt- und Nebengebäude sind nur symmetrisch geneigte Dächer (Sattel-und Walmdächer) mit einer Neigung von 35° bis 48° zulässig. Dies gilt nicht für untergeordnete Gebäudeteile sowie Nebenanlagen, Garagen und Carports.

1.2 Dachfarben: Dachflächen der Hauptgebäude und Nebengebäude einschließlich der Dach-aufbauten sind mit Dachsteinen in den Farbtönen Rot, Anthrazit und Schwarz-grau einzudecken. Die Dacheindeckung ist im Spektrum der folgenden Farb-töne der RAL 840 HR zu gestalten:

2001 - rotorange 3011 - braunrot

2002 - blutorange 3013 - tomatenrot

3000 - feuerrot 3016 - korallenrot

Stand 31.08.15 2

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

3002 - kaminrot 7016 - anthrazitgrau

3003 - rubinrot 7021 - schwarzgrau

3004 - purpurrot 9011 - graphitschwarz

3005 - weinrot 9017 - verkehrsschwarz

3009 - oxydrot

Reflektierende oder glänzende Dacheindeckungen sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie gemäß § 14 BauNVO.

2. Werbeanlagen

2.1 Werbeanlagen sind nur als Eigenwerbung für die ansässigen Firmen zulässig.

2.2 Im Plangebiet sind insgesamt zwei freistehende Werbeanlagen an den Einfahrten zulässig. Ihre Größe darf je 3 m² nicht überschreiten. Eine weitere Werbeanlage ist in der Erdgeschosszone des Hauptgebäudes mit einer maxi-malen Höhe von 0,6 m zulässig.

2.3 Werbeanlagen mit wechselnden oder sich bewegenden Lichtern sind nicht zulässig.

3. Außenbeleuchtung

Die Außenbeleuchtung muss sich auf die Ausleuchtung des Grundstücksbeschränken und darf nicht in den Landschafts- und Luftraum abstrahlen. Wech-selnde oder sich bewegende Lichter sind nicht zulässig.

4. Einfriedungen

Entlang der Grenze zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind als Einfriedung nur Laubhecken sowie transparente Zäune zulässig. Transparente Zäune sind beispielsweise Maschendrahtzäune, Stahlgitter- oder Gittermattenzäune mit einem offenen Flächenanteil von mind. 80 %.

Nachrichtliche Übernahme

Die sondernutzungs- und anbaurechtlichen Bestimmungen der §§ 8 bis 9 FStrG sind weiterhin gültig. Der § 9 Abs. 7 FStrG wird mit diesem Bebauungsplan nicht wirksam.

Hinweise

• Das Plangebiet liegt an der „freien Strecke“ der B 441. Die sondernutzungs- und anbaurechtlichen Bestimmungen der §§ 8 bis 9 FStrG sind weiterhin gültig. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist somit die Straßenbau-behörde weiterhin zu beteiligen und diese kann im Rahmen der Festsetzungenund zulässigen Nutzungen Einfluss nehmen. Für Hochbauten jeder Art ist ein Abstand von 20 m zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn einzuhalten. Die bestehenden baulichen Anlagen genießen Bestandsschutz.

• Zum Einmündungsbereich der Kreisstraße K 38 ist die freizuhaltende Sicht-fläche in der Planzeichnung dargestellt. Die Schenkellänge beträgt 15,00 m vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße im untergeordneten Straßenastund 110,00 m Länge in der übergeordneten Straße/Fahrspurachse. Die Sicht-fläche ist von jeglichen sichtbehindernden Einrichtungen einschl. Bewuchs in mehr als 0,80 m Höhe über den angrenzenden Fahrbahnrändern freizuhalten.

• Ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steinge-räte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht

Stand 31.08.15 3

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Rechtsgrundlagen

Für diesen Bebauungsplan gelten

• das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)

• die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung desPlaninhalts (Planzeichenverordnung – PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 l S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klima-schutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2011 (BGBl. l. S. 1509)

• die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver-ordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.1.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548)

• die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 23.07.2012 (Nds. GVBl. S. 206)

• das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434)

• das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28.6.2007 (BGBl. I S. 1548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.5.2013 (BGBl. I S. 1388)

Präambel

Aufgrund des § 1 Abs. 3 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie den §§ 6 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 307), zuletzt geändert am 16.Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Gemeinde Wölpinghausen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, bestehend ausder Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvor-schriften, als Satzung beschlossen.

Plangrundlage

Kartengrundlage: Liegenschaftskarte, Maßstab: 1:1000, Gemarkung: Wieden-brügge, Flur: 5

Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, © 2014

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (AZ: L4-241/2014, Stand vom 07.08.2014).

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung NiedersachsenRegionaldirektion Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln

Rinteln, den 22.11.2016 gez. Schenk

Vermessungsdirektor

Stand 31.08.15 5

ELT - Leitung 10 KV

Elt-Leitung 10 kV (unterirdisch)

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Verfahrensvermerke

Aufstellungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“ beschlossen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Frühzeitige Beteiligung

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 14.10.2014 dem Vorentwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung wurden am 16.12.2014 ortsüblich bekanntgemacht.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Öffentliche Auslegung

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat in seiner Sitzung am 21.04.2015 dem Entwurf des Bebaungsplanes und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 28.05.2015 ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungs-plans und der Begründung hat vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 gemäß § 3 (2) öffentlich ausgelegen.

Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2015 bis zum 30.06.2015.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Erneute öffentliche Auslegung

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB wurde am 14.04.2016 ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung hat vom 25.04.2016 bis 27.05.2016 öffentlich ausgelegen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Stand 31.08.15 6

„Wiedenbrügger Berg“

B-Plan und F-Plan:Datei neu speichern, statt Urschrift: Abschrift

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Diese Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.

Hagenburg, den ….......... ..............................Der Samtgemeindedirektor

Ergänzen in Verfahrensleiste B-Plan

Diese Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.

Wölpinghausen, den ….......... ..............................Der Gemeindedirektor

Stand 16.11.15 1

B-Plan Nr. 10 „Wiedenbrügger Berg“, Textliche Festsetzungen, Verfahrensleiste

Satzungsbeschluss

Der Rat der Gemeinde Wölpinghausen hat den Bebauungsplan Nr. 10 "Wieden-brügger Berg" und die Begründung nach Prüfung der Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 28.06.2016 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Inkrafttreten

Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 31.05.2017 im Amts-blatt für den Landkreis Schaumburg bekanntgemacht worden. Der Bebauungs-plan Nr. 10 "Wiedenbrügger Berg" der Gemeinde Wölpinghausen ist damit am 31.05.2017 rechtsverbindlich geworden.

Wölpinghausen, den 07.06.2017 L.S. gez. Hesterberg

Der Gemeindedirektor

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sind beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplans - nicht - geltend gemacht worden.

Wölpinghausen, den …......... …..........................

Der Gemeindedirektor

Planverfasser

Der Bebauungsplan wurde ausgearbeitet von:

Dipl.-Ing. Karin Bukies(Architektenkammer Niedersachsen / SRL)Planungsgruppe StadtlandschaftLister Meile 21, 30161 Hannover

Hannover, den 19.09.2016 …...............................................Dipl.-Ing. Karin Bukies

Stand 31.08.15 7

„Wiedenbrügger Berg“

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Hagenburg, den ….......... ..............................Der Samtgemeindedirektor

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Diese Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.

Wölpinghausen, den ….......... ..............................Der Gemeindedirektor

Stand 16.11.15 1