Upload
adalheid-bontrager
View
138
Download
2
Embed Size (px)
Citation preview
Emissionshandel Vortrag Umweltrecht
Janina SennerArne FeldmeierFabian Ruppert
Christoph Hanrott
Inhaltsgliederung
1. Die Grundidee des Emissionshandels
2. Umsetzung im Kyoto Protokoll
3. Rechtliche Grundlagen
4. Emissionshandel in der EU
5. Emissionshandel in Deutschland
6. Vor- und Nachteile des Emissionshandels
7. Aktuelle Informationen
8. Fazit
1. Die Grundidee des Emissionshandels
Die Grundidee des Emissionshandels
Weltweite Reduzierung von Treibhausgasen Stillstand / Verlangsamung der globalen Erwärmung
Minderung von Emissionen sollen über große geografische Räume betrachtet und bewertet werden
Emission als freies Gut Emissionen als knappes Gut Emission als Wirtschaftsgut
2. Umsetzung im Kyoto Protokoll
Kyoto Protokoll
Kyoto Protokoll:
seit 1997 beschlossenes Zusatzprotokoll zur Ausgestaltung der Klima-Rahmenkonvention (UNFCCC) der Vereinten Nationen für den Klimaschutz.
Das bis zum Jahr 2012 gültige Abkommen schreibt verbindliche Ziele für die Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen fest, die als Auslöser der globalen Erwärmung gelten.
Ziele des Kyoto Protokolls
Kyoto Protokoll:
Beigetretende Industrieländer verpflichteten sich bis zum Zeitraum 2008-2012 ihre Treibhausgase um 5,2% zu reduzieren (Basis 1990)
Kohlendioxid (CO2) wichtigstes THG
Weltweites Reduktionsziel wird auf Nationalstaaten herunter gebrochen
Die EU muss um 8% reduzieren Deutschland um 21%
Kyoto-Protokoll tritt 90 Tage nach der Ratifizierung durch das russische Parlament am 16.02.2005 in Kraft; die USA haben bisher nicht ratifiziert
Flexible Mechanismen im Kyoto Protokoll
Joint Implementation (JI) Art. 6 KP: Industrieländer können Emissionsminderungsprojekte in
anderen Industrieländern durchführen und sich die erzielten Emissionsminderungen auf ihre eigenen Verpflichtungen anrechnen lassen
Clean Development Mechanism (CDM) Art. 12 KP: Industrieländer investieren in Emissionsminderungsprojekte
in Entwicklungsländern und können sich die erzielten Emissionsminderungen auf ihre eigenen
Verpflichtungen anrechnen lassen
Emissions Trading (ET) Art. 17 KP: Industrieländern können untereinander Emissionsrechte
handeln
Flexible Mechanismen im Kyoto Protokoll
3. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Kyoto - Protokoll
Richtlinie 2003/87/EG
Treibhausgas – Emissionshandelgesetz (TEHG)
Nationaler Allokationsplan (NAP)
Zuteilungsverordnung
Zuteilungsgesetz
Kostenverordnung
Rechtliche Grundlagen
Richtlinie 2003/87/EG :
„Das Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen […] ist letztlich die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Stand, der eine gefährliche vom Menschen verursachte Beeinflussung des Klimasystems verhindert.“
TEHG :
„Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.“
Rechtliche Grundlagen
NAP I (2005 – 2007) : Der nationale Allokationsplan ist eine Übersicht zur Verteilung von
Emissionszertifikaten, die im Rahmen des europäischen Treibhausgasemissionshandel von jedem Mitgliedsstaat der EU jeweils am Anfang einer Handelsperiode (3 bzw. 5 Jahre) angefertigt werden muss.
NAP II ( 2008 – 2012) : Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2006 den zweiten Nationalen
Allokationsplan für die Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum 2008 bis 2012 (NAP II) beschlossen und am 30.06.2006 fristgerecht bei der EU-Kommission vorgelegt. Die gesetzliche Umsetzung des NAP II erfolgt im Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012).
ZuG 2007 / 2012 : Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2005 bis
2007 ( 2008 bis 2012) nationale Ziele für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen [...]
4. Emissionshandel in der EU
Emissionshandel in der EU
5. Emissionshandel in Deutschland
Erste Erkenntnisse (NAP I 2005-2007)
Vergabe nach ZuG 2007– Für Kleinemittenten hoher Aufwand– Energieintensive Industrie und Industrie mit
prozessbedingten CO2-Ausstoß benachteiligt– Viele Sonderregelungen (Optionsregeln)– Eingeplanten Reservemenge zu gering
Steigerung der Strompreise („windfall profits“) CO2-Reduktion unter Erwartungen Börsenhandel:
– Funktionsfähig und selbstregulierend– Starke Preisschwankungen
Umgesetzte Erkenntnisse im NAP II (2008-2012)
Vereinfachung des Vergabesystems (ZuG)– Entlastung der Kleinemittenten– Sonderregeln auf ein Minimum beschränken– Weiterhin Beschränkung auf CO2
Ausbau von alternativen Instrumenten – „Clean Development Mechanism“ (CDM)– „Join implementation“ (JI)
Drastischere Senkungen der Zertifikatszuteilungen– Bspw. Deutschland von 499 auf 453 Mio t CO2 / a
6. Vor- und Nachteile des Emissionshandels
6. Vorteile des Emissionshandels
Weitestgehend selbstregulierend– CO2-Handel anstatt gesetzlicher Verordnungen– Länderübergreifendes Instrument
Anreiz für Neuinvestitionen Kosten/Nutzen - Optimierung Förderung von CO2-armen Technologien
– Wirtschaftlicher Vorteil für Unternehmen in diesem Bereich– Technologischer Vorsprung
6. Vorteile des Emissionshandels
Verringerung der Erderwärmung- Mögliche Vermeidung von finanziellen
Schäden durch Naturkatastrophen
- Erhalt der Natur
6. Nachteile/Risiken des Emissionshandels
Finanzielle Belastung der Wirtschaft durch– Strompreissteigerung– Bürokratischer Aufwand durch Emissionsberichte /
Zuteilungsverfahren– Zertifikatkauf / zusätzliche Investitionen
Wettbewerbsverzerrung Wirtschaftliche Benachteiligung gegenüber nicht
teilnehmenden Länder– Besonders für energie- und CO2-intensive Industrie– Mögliche Verlagerung der Produktion ins Ausland
6. Nachteile/Risiken des Emissionshandels
Einbezug weiterer Länder erforderlich– USA und China sind neben Europa die
Hauptemittenten– Steigende Emissionen in Schwellenländern
Hauptemittenten:
Europa 7.404 Mio. Tonnen
USA 6.526 Mio. Tonnen
China 5.327 Mio. Tonnen
Japan 1.406 Mio. Tonnen
Indien 1.050 Mio. Tonnen
Deutschland 0.880 Mio. Tonnen
ganz Afrika 0.944 Mio. Tonnen
Jährlicher pro-Kopf Verbrauch:
USA 20 Tonnen
Deutschland 10 Tonnen
Japan 9 Tonnen
China 3 Tonnen
Indien 1 Tonne
Afrika 1 Tonne
7. Aktuelle Informationen
Momentane Kernfrage: Wie viel CO2 darf jetzt nach NAP II emittiert werden?
Von EU-Umweltkommission genehmigt: 453 Mio t. CO2 /a
Kritik an verschiedenen Punkten des NAP II: Versteigerung der Zertifikate
Union und SPD planen Einführung von Versteigerung von CO2 -Zertifikaten
So sollen die weiterhin gewaltigen Windfall-Profits kompensiert werden und der Gewinn der Energieversorger (6 bis 8 Mrd. € Zusatzgewinn allein durch die Einpreisung der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten) zugunsten der Steuerzahler reduziert werden.
Alle anderen Branchen sollen die Zertifikate weiterhin kostenlos erhalten.
Nach Vorgaben der EU-Kommission ist eine Auktionierung von bis zu 10% möglich.
Weiterer Kritikpunkt am NAP II: Privilegierung von Kohlekraftwerken
Gaskraftwerke dürfen 365 g CO2 / erzeugter kWh ausstoßen.
Kohlekraftwerke dagegen mehr als das Doppelte (750 g).
Umweltverbände sehen dadurch in der Industrie falsche Anreize zur Fortführung der CO2-intensiven Kohleverstromung gesetzt.
Flugverkehr in den Emissionshandel einbeziehen
Das Flugzeug ist das klimaschädlichste Fortbewegungsmittel.
Die EU-Kommission geht davon aus, dass der erwartete Anstieg des Flugverkehrs bis zum Jahr 2012 ein Viertel der Reduktionen der EU, die Teil ihres Ziels im Rahmen des Kyoto-Protokolls sind, „auffressen“ würde.
Dennoch ist der internationale Flugverkehr nicht im Kyoto-Protokoll erfasst bzw. bekommt keine Emissionskontingente.
Seit 1990 sind die Emissionen des Flugverkehrs um 87 Prozent gestiegen.
Politischer Hintergrund des Klima - Gipfels
11. Klimagipfel in Montreal (Dez. 2005): 23.Sitzung des SBSTA: Vordiskussion bezüglich der
Emissionsbilanzen des Flugverkehrs für die einzelnen Staaten Ergebnislos verschoben auf 24.Sitzung
24. Sitzung des SBSTA (Mai 2006) Keine weiteren Fortschritte. Verschoben auf 12.Klimagipfel
12. Klimagipfel in Nairobi (Nov. 2006) Aus Zeitmangel vertagt auf 13.Klimagipfel "Das Ergebnis von Nairobi ist frustrierend.“
(Gerhard Timm, Geschäftsführer des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland)
Klima Gipfel
Sendung mit dem Klaus
Europäische Umsetzung schneller
Ab 2011 sollen sämtliche Flüge innerhalb der EU am Handel teilnehmen, ab 2012 der gesamte EU - Flugverkehr.
Obergrenze der Emissionen soll auf Durchschnittsniveau der Jahre 2004-2006 gelegt werden.
10% der Zertifikate sollen versteigert werden.
20.12.06, Veröffentlichung des EU-Konzept zur Einbeziehung des Flugverkehrs:
Kalifornien will sich als erster US-Bundesstaat am internationalen Emissionshandel beteiligen
Im September 2006 unterschrieb Schwarzenegger in Anwesenheit von Tony Blair die Assembly Bill 32, welche gesetzlich vorschreibt den Ausstoß von Treibhausgasen in Kalifornien bis 2020 auf das Niveau von 1990 zurückzuführen.
Schwarzenegger: "Today, California will be a leader in the fight against global warming."
Nach Blairs Ansicht könnte der europäische Emissionshandel durchaus als Modell für einzelne US-Bundesstaaten dienen.
Erste Schritte in die Richtung:
8. Fazit
Sinnvolles Instrument für europa-/weltweite Reduktion Ausbau auch auf andere Schadstoffe wünschenswert Bürokratischer Aufwand akzeptabel CO2-Reduzierung bei wirtschaftlich optimierten
Investitionen Weltweite Umsetzung weiterhin problematisch Wettbewerbsverzerrung Solange die beiden größten Emittenten (USA, China) sich
nicht beteiligen, leider fast nur ein „Tropfen auf den heißen Stein“
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!!