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<#> Unfallkasse Schleswig-Holstein Körperschaft des öffentlichen Rechts Empfehlungen zur Sicherheit im Technikunterricht Informationen zu Schülerzahlen im Technikunterricht. Publikationen, Schaubilder und Vorschriften zur Unfallverhütung. Zuordnung von Maschinen und Jahrgangsstufen in allgemein bildenden Schulen und vieles mehr.

Empfehlungen zur Sicherheit im Technikunterricht - … · und deren Sicherheitsvorschriften aus Unkenntnis mißachtet werden. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen ermutigt werden, im

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Page 1: Empfehlungen zur Sicherheit im Technikunterricht - … · und deren Sicherheitsvorschriften aus Unkenntnis mißachtet werden. Die Lehrerinnen und Lehrer sollen ermutigt werden, im

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UnfallkasseSchleswig-HolsteinKörperschaft des öffentlichen Rechts

Empfehlungen zur Sicherheit im Technikunterricht

Informationen zu Schülerzahlen im Technikunterricht. Publikationen,Schaubilder und Vorschriften zurUnfallverhütung. Zuordnung vonMaschinen und Jahrgangsstufen in allgemein bildenden Schulenund vieles mehr.

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© März 2004

Institut für Qualitätsentwicklung Unfallkasse Schleswig-Holsteinan Schulen PräventionSchleswig-Holstein Seekoppelweg 5 aSchreberweg 5 24113 Kiel24119 Kronshagen

verfasst von: Beratung:Heinz Schlüter Volker Schmechel

überarbeitete 2. Auflage

Copyright Bilder: V. Schmechel, H. Schlüter

So nicht! So nicht! So nicht!

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Technikunterricht hat die Aufgabe den Schülerinnen und Schülern Kompetenzen zu vermitteln,damit sie sich in einer von Technik durchsetzten Welt orientieren können. Zum einen zielt derUnterricht auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Fähigkeiten im Umgang mit Werkstoffen, Werk-zeugen, Geräten und Maschinen und den Erwerb von techniktypischen finalorientierten Denk- undHandlungsweisen. Zum anderen jedoch bilden die Durchschaubarmachung und das Verstehen vonTechnik, ihre Bewertung, die Berufsorientierung sowie die Verflechtung von Theorie und Praxis beider Lösung technischer Probleme die Schwerpunkte im Fach. Zentraler Punkt und damit Unterrichts-prinzip ist die Sicherheitserziehung, die besonders durch die Vorbildfunktion der Lehrerinnen undLehrer vorgelebt und erlebt wird, damit in der Phase schulischen Lernens ein Sicherheitsverhalteninternalisiert werden kann. Erziehung zur Sicherheit stellt die Grundlage für eine kritische undselbstbewußte Unfallverhütung im späteren Berufsleben wie auch im privaten Bereich dar.

Diese Broschüre soll

� die notwendige Handlungssicherheit bei den Lehrerinnen und Lehrern erzeugen,

� etwaige Grauzonen im Bereichdes Maschineneinsatzes abbauen,

� den Techniklehrkräften im Rahmen ihrerauferlegten Aufsichtspflicht einen verläss-lichen Rahmen geben,

� den veränderten Realitäten im Freizeit-bereich Rechnung tragen, weil hier häufig Maschinen verwendet werden, deren Bedienung nicht eingeübt worden ist und deren Sicherheitsvorschriften aus Unkenntnis mißachtet werden.

Die Lehrerinnen und Lehrer sollen ermutigtwerden, im Technikunterricht die verschiede-nen Fertigungsverfahren, die unterschiedlichenWerkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinenim Rahmen der Möglichkeiten fachkundig ein-zusetzen, Sicherheitserziehung in den Unter-richt einzubeziehen, jederzeit kompetentHilfestellung zu geben und zu wissen, wonachgeschlagen oder nachgefragt werdenkann.

Vorwort

Die in dieser Broschüre dargestellten Empfeh-lungen beziehen sich auf die Situation imTechnikunterricht an den allgemein bildendenSchulen in Schleswig-Holstein und sind fürdie zweite überarbeitete Auflage vom Institutfür Qualitätsentwicklung Schleswig-Holstein(IQSH) und der Unfallkasse Schleswig-Holstein(UKSH) erarbeitet und abgestimmt worden.Maschinen und Geräte, die im allgemein bildenden Technikunterricht eine marginaleRolle spielen, sind hier nicht erwähnt. Bei derZuordnung von Maschinen zu den Jahrgangs-stufen handelt es sich um Mindestanforderun-gen, die nur im begründeten Einzelfall unter-schritten werden dürfen.

Heinz SchlüterIQSH

Michael TaupitzUKSH

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Zu den wichtigsten Aufgaben des Unterrichtsim Fach Technik gehört es, das Sicherheits-bewusstsein der Schülerinnen und Schüler für sich und andere sowie ihre Bereitschaftzur Verhütung von Gefahren und Unfällen zuwecken. Im Rahmen der gesetzlichen Unfall-versicherung existieren Unfallverhütungs-vorschriften der Unfallversicherungsträger„Unfallkasse Schleswig-Holstein (UKSH)“, die in den Schulen zu beachten sind.

Dazu ist es notwendig, dass die Schülerinnenund Schüler

� Informationen über den sicherenGebrauch von Werkstoffen, Werkzeugen und Maschinen erhalten,

� Verfahren zum sachgemäßen und sicherenEinsatz von Werkzeug und Maschinen ein-üben und entsprechende Verhaltensweiseninternalisieren sowie

� Werkzeuge und Maschinen sachgerechtwarten und pflegen.

Dieses setzt die fachkundige Lehrerin oderden fachkundigen Lehrer voraus.

Der Einsatz von Maschinen richtet sich nachden zur Zeit allgemein gültigen Vorschriften.Grundsätzlich gilt, dass eine Lehrkraft nur mitMaschinen umgehen darf, die sie beherrscht.Sie muss sich eingehend kundig gemachthaben. Im Schadensfall sollte dieses nach-gewiesen werden können. Dieses gilt beson-ders für die Arbeitssicherheit, das Einrichtenvon Maschinen, den Staubschutz, die Schutz-kleidung etc.

Dazu gehört aber auch der richtige Umgangund die Kenntnis der Gefahren der im Unter-richt verwendeten Stoffe.

Die Verwendung von Maschinen unterliegenbesonderen Bedingungen:

Maschinenbedienung durch Lehrkräfte:

Techniklehrkräfte dürfen schnelllaufendeMaschinen bedienen, wenn sie eine gründlichepraktische und theoretische Unterweisungdurch speziell ausgebildete Kolleginnen undKollegen, Berufsgenossenschaften oder dasIQSH erhalten haben.

Die Maschinen sind so zu sichern, dass siedem Zugang und dem Zugriff der Schülerinnenund Schüler sowie Unbefugten nicht ohneWeiteres ausgesetzt sind.

Bei der Benutzung der Maschinen müssen sich die Lehrkräfte ihrer besonderen Vorbild-funktion bewusst sein.(GUV-SI 8041)

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Sicherheit im Technikunterr icht

Lehrkraft an der Kreissäge

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Maschinenbedienung durch Schülerinnenund Schüler:

Zur Verhütung von Unfällen sind alle Säge-maschinen, Fräsmaschinen, Abricht- undDickenhobelmaschinen sowie die entsprechen-den Handmaschinen von der Bedienung durchSchülerinnen und Schüler auszuschliessen.

Beim Umgang mit den für den Unterrichtzugelassenen Maschinen gelten die allgemei-nen Regeln der Aufsichtspflicht in besonderemMaße: Danach hat die Lehrkraft den körper-lichen, geistigen und charakterlichen Ent-wicklungsstand der Schülerin oder desSchülers, die Größe und das Arbeitsverhaltender Lerngruppe sowie die räumliche Situationzu beachten.

Schülerinnen und Schüler müssen vor derBenutzung der Maschinen eingehend inTheorie und Praxis (z.B. Bohrmaschinen-führerschein) unterwiesen werden.

Maschinen dürfen grundsätzlich nur unterAufsicht der Lehrkraft bedient werden.Dekupiersäge, Bohrmaschine, Drehmaschine,Drechselmaschine, Bandschleifmaschine (sta-tionär) sowie Handstichsäge dürfen von denSchülerinnen und Schülern bedient werden,wenn die oben erwähnten Bedingungen gegeben sind. Wegen der Unfallgefahr bei derBenutzung von Drechselmaschine und Dreh-maschine ist eine besondere Betreuung er-forderlich. Der Arbeitsbereich ist zu sichern. Um Unfälle zu vermeiden, müssen alle Maschi-nen im Technikunterricht den geltenden Un-fallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriftensowie den allgemein anerkannten sicherheits-technischen und arbeitsmedizinischen Regeln(DIN, VDE, DVGW, ...) genügen.

Aus Gründen der Sicherheit und dererforderlichen Einzelberatung und Einzelbetreuung durch die Lehrerinoder den Lehrer darf die Lerngruppefünfzehn Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen (Lehrplan Technik 1997).

Die eindeutige Aussage orientiert sichan den Zahlen, die in Ausbildungslabors,Ausbildungswerkstätten und Schulen seitJahren angewendet werden. Die Teilnehmer-zahl hat sich bewährt und ist bundesweit imüberwiegenden Teil der Bundesländer Richt-oder Erlasswert. Diese rigide Begrenzungermöglicht es, Unterricht durchzuführen, der neben einer erheblichen Vorbild- undInternalisierungsfunktion eine äußerst gerin-ge Unfallrate ausweist. Es handelt sich bei 15 Schülerinnen und Schülern um eine über-schaubare, belehrbare und beaufsichtigbareGruppengröße.

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Schüler beim Technikunterricht

Schülerzahlen im Technikunterr icht

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Da Technikunterricht aus einer ständigenVerflechtung von Theorie und Praxis besteht,lassen sich die Phasen reiner Praxis und reinerTheorie nicht trennen. Selbst in einer Phasevermeintlicher Theorie, muss praktisch mitWerkzeugen und Geräten sowie an Maschinengearbeitet werden oder müssen Arbeitendurchgeführt werden, die die Aufsicht derLehrkraft erfordern. Zum anderen spielt dieAusstattung der Fachräume sowie deren Größeeine entscheidende Rolle.

Die Raumgrößen sind in der Regel für15 Schülerinnen und Schüler ausgelegt.Aber auch die Ausstattung mit Werkzeugen,Geräten und Maschinen ist auf 15 Personenangelegt.

Eine Überschreitung der Gruppengröße führt

... zur Demotivation durch Wartezeitenan Werkzeugen, Geräten und Maschinen.

... zur Erhöhung der Unfallrate durchLärm und Unruhe.

... zur Reduzierung der Zuwendungszeitder Lehrkraft, um richtiges Verhalten zu erwirken.

... zu einer vermehrten Beschädigung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen und damit zu geringeren Standzeiten.

... zur Aggression in der Enge und damitzur Unfallgefahr.

Ausnahmen Grundsätzlich sollte die Zahl von 15 nichtüberschritten werden. Auf deren Einhaltungist strengstens schon bei der Einrichtung derKurse zu achten. Eine Überschreitung derGruppengröße erscheint nur dann vorstellbar,wenn unverhofft Rückläufer in den Kurskommen. Hierbei sollte die Zahl von 15 nurum maximal 2 Schülerinnen oder Schülerüberschritten werden. Diese Abweichung soll-te zwischen Fachkraft und Schulleitung ab-gesprochen werden. Handelt es sich um eineschwierige Lerngruppe (schlechtes Arbeits-verhalten, mangelnde geistige und psycho-motorische Fähigkeiten, charakterlicheSchwächen, ...), sind die Räumlichkeitenbegrenzt oder ist die Ausstattung nicht fach-gerecht, dann ist von einer Überschreitungdringend abzuraten.

Zu den Fragen der Arbeitssicherheit wird besonders auf die Literatur und die Vorschriften der UnfallkasseSchleswig-Holstein und der Berufs-genossenschaften hingewiesen.

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Schüler beim Technikunterricht

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Maschinen für den Lehrer/die Lehrerin

� Absicherung:jede Maschine durch Schlüsselschalter oder in einem verschliessbaren Raum, elektrische Anlagen zentral absperren (GUV-VS 1 §27)

� Die Arbeitgeberverantwortung obliegtder Schulleitung (GUV-SR 2003, GUV-VA 1)

� Bandsäge nur durch den fachkundigenLehrer (GUV-SJ 8041, GUV-J 722)

� Alle elektrischen Maschinen bedürfender regelmäßigen Überprüfung(GUV-VA 2)

� Handkreissäge nur durch den fachkundigenLehrer (GUV-V 7j, ZH1/731) Staubschutzbeachten, Späne nicht auffegen oder aus-blasen (GUV-SR 2003, GUV-SI 8041, Holz BG Nr. 79 und TRGS 553), geprüfte Ent-stauber tragen das GS-Zeichen des BIA mit dem Zusatz „C“ oder „K1“ oder das GS-Zeichen des Fachausschuss „Holz“ mit demZusatz „H2“

� Handmaschinen (GUV-V 7j, GUV-SI 8041,ZH1/731)

� Handoberfräse nur durch den fachkundigenLehrer (GUV-V 7j, GUV-SI 8041 und ZH1/731 + 721)

� Bei Handschleifarbeiten reicht die Querlüftung aus (GUV-SR 2003 S. 11, GUV-SI 8041).

� Handschleifmaschinen müssen mit einerAbsaugeinrichtung versehen sein(GUV-V 7j § 97, GUV-SI 8041, TRGS 553, GUV-SR 2003)

� Hebelblechschere: nur 2 mm dickes Material verwenden, Gerät durch einSchloss sichern, Handschuhe tragen(GUV-SI 8038)

� Hobel und Abrichter nur durch den fach-kundigen Lehrer (GUV-V 7j, GUV-SI 8041,GUV-I 724, ZH1/723 + 724)

� Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen(GUV-V 7j, GUV-SI 8041, Holz BG ZH 1/725),Lärmschutz beachten (GUV-VBC, GUV-R 194)

� Schleifmaschinen: Schutzbrille (GUV-V 7n6, GUV-SI 8041 und Holz BG ZH 1/3.15 + 731)

� Schweißen nur durch den fachkundigenLehrer, Boden auslegen, Schutzkleidung, Feuerlöscher, Absaugung, Brillen für alle (GUV-VD 1, GUV-SR 2003 S. 10,ZH1/101 + 102)

� Tischfräse nur durch den fachkundigen Lehrer (GUV-V 7j, GUV-I 721, GUV-SI 8041,ZH1/721)

� Tischkreissäge nur durch den fachkundigenLehrer bzw. die fachkundige Lehrerin (GUV-V 7j, GUV-SI 8041, GUV-I 720und Holz BG ZH1/720)

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Tischkreissäge

Bandschleifer

Was steht wo zur S icherheit?

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Sicherheit für Schülerinnen und Schüler

� Bohrmaschine: keine Handschuhe, eng anliegende Kleidung, Schutzbrille, Werk-stücke einspannen (GUV-SI 8038)

� Drechselmaschine: (GUV-V 7j)

� Drehmaschine: Haut schützen, eng anliegende Kleidung, Haare schützen, keine Schutzhandschuhe, Schutzbrille(GUV-SI 8030 S. 22f.)

� Elektrische Versuche dürfen nur bis zu einerSpannung von 24 Volt durchgeführt werden.

� Hartlöten: nur durch den fachkundigenLehrer, Schutzbrille, Unterlage, Kopf-bedeckung, Bearbeitung der Naht nur mechanisch (GUV-VD 1, GUV-SI 8038,GUV-SR 2003 S. 10)

� Härten und Anlassen: gute Lüftung, Feuer-löscher bereithalten, klare Anweisungen geben, Belehrung durch die Lehrkraft (GUV-SI 8038, GUV-SR2003)

� Maschinen: Handstichsäge, Dekupiersäge, Bohrmaschine und Bandschleifer dürfen vonSchülerinnen und Schülern bei geistiger, charakterlicher und körperlicher Reife und Leistungsfähigkeit sowie eingehender prak-tischer und theoretischer Unterweisungbedient werden, da in GUV-V 7j § 14 ausge-nommen. Wegen der Unfallgefahr bei derBenutzung von Drechselmaschine und Drehmaschine ist eine besondere Betreuungerforderlich. Der Arbeitsbereich ist beson-ders zu sichern.

� Metallguss: kein Blei verwenden, Schutz-kleidung und Schutzbrille, Lüftung oder Absaugung ins Freie, Zinn im Stahltiegel, ansonsten keramische Tiegel, feuerfeste Greif- und Haltevorrichtungen verwenden,Lebensdauer und Standzeit der Tiegel beachten (GUV-SI 8038, GUV-SR 2003)

� Platinen herstellen: Ammoniumperoxidsulfatbenutzen, Schutzkleidung (Handschuhe, Brille), Belüftung beachten, keine Nitro-lacke verwenden, Bohrstäube unbedingt absaugen, Platine mit Stahlwolle nach-arbeiten (GUV-SR 2004 A, GUV-SR 2003)

� Weichlöten: asbestfreie Unterlage benutzen,Schutz vor Verbrennungen, immer Quer-lüftung, sonst Lötdampfabsorber benutzen,Verwendung von hydrazinfreiem Flussmittel,Lote nach DIN 1707 verwenden, nur blei-freie Lote (L–SnCu3/L–Sn98) verwenden,temperaturgeregelte Lötkolben (< 300°) und zunderfreie Kupferspitzen verwenden, kein Essen während des Lötens, Hände waschen nach der Arbeit (GUV-SI 8040 und GUV-SR 2003 S. 10) (Hornig/Neumann, Belastung beim Löten, GUVV Westfalen-Lippe, 1998)

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Akku-Bohrmaschine Standbohrmaschine

Lötarbeitsplatz

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� Umgang mit Keramik: (GUV-SI 8036)

� Umgang mit Papier: (GUV-SI 8037)

� Werkstattordnung ist den Schülerinnen undSchülern zur Kenntnis zu geben und durcheinen Eintrag ins Kursbuch zu vermerken. (GUV-SR 2003).

Räume

� Abstände der Schülertische 0,85 m oder 1,5 m, Verkehrswege 1 m(GUV-VA 1 und GUV-VS1)

� Beleuchtung: mind. 500 Lux (DIN 5035)

� Brennöfen: Entlüftung ins Freie(GUV-SR 2003 S. 10)

� Aufbewahrung von Druckgasdosen(max. 8 KartuschenbrennerGUV-SR 2003 S. 25)

� Flüssiggasanlagen (GUV-VD 34)

� rutschfester FußbodenBewertungsgruppe mind. R 10(GUV-VS 1, GUV-R 181)

� Kennzeichnung der Gefahrenbereiche:z. B. Fußboden um die Bohrmaschineoder den Gießbereich (GUV-VA 8)

� Gefahrstoffe (GUV-SR 2003 und SR 2004 A)

� Konzeption von Räumen(GUV-VS1, GUV-SI 8041)

� Mindestluftdurchsatz (GUV-VS 1,DIN 12924 T.1 für Abzüge, ArbStättV)

� Motorprüfstände: Entlüftung ins Freie(GUV-SR 2003 S. 10)

� Staubabsaugung von Holzstäuben(GUV-SR 2003, Holz BG Nr. 79, TRGS 553)

� Beim Schleifen von Hand reicht die Quer-lüftung aus, bei starken Staubanfall istabzusaugen, häufiges Staubsaugen und Reinigen in den Schülerwerkstätten ist erforderlich (GUV-SR 2003)

� Schmelzöfen: Entlüftung ins Freie(GUV-SR 2003 S. 10)

� zentrale Absperrung der Stromversorgungmit NOT-AUS-Einrichtung, die schnell undgefahrlos erreichbar sind (mehrere pro Raum) (GUV-VS 1, VDE0 100 T. 723 A1)

� Zu beachten ist auch GUV-I 8700„Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz“.

Maschinen- und Technikraum

� Elektroinstallation nach VDE erfordert:- Zentraler, gekennzeichneter Schalter

für die Stromkreise- Not-Aus-Einrichtungen- Fehlerstrom-Schutzeinrichtung

(Auslösung bei einem Nenn-Fehlerstromvon I∆N ≤ 30 mA)

- staubgeschützt IP 5X nach EN 60529DIN VDE 0470 Teil 1

� Fluchtwege: Zwei günstig gelegene, von-einander unabhängige Ausgänge. Türen müssen von innen jederzeit zu öffnen seinund in Fluchtrichtung aufschlagen.

� Gefahrenbereiche auf dem Fußbodenmarkieren

� Hygiene: Waschbecken mit Seifenspender und Einmalhandtüchern

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Technikraum

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� Lärmbereiche kennzeichnen (Gebots-zeichen), Gehörschutz bereitstellen

� Ausreichende Lüftungsmöglichkeit(Fensterlüftung) muss vorhanden sein.

� Raumbedarf: Tischkreissägemaschineca. 10–15 m2 und jede weitere Maschinezusätzlich ca. 5 m2

� Sichtverbindung zwischen Maschinen- undTechnikraum erforderlich

� Notfall: - Verbandskasten nach DIN 13 157 Teil C- Verbandbuch Nach GUV-I 511.1- Aushang „Anleitung zur Ersten Hilfe

bei Unfällen“ (Aushang DIN A2) nachGUV-I 510-1

- Handbrause am Waschenbecken/ Augendusche

- Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher z. B.Kohlenstoffdioxid, Löschdecke, Löschsand)

- Telefonanschluss (in der Nähe des Unter-richtsraums ständig verfügbar, evtl.Mobiltelefon für Notrufe)

- Notrufverzeichnis

Anmerkungen

Bei Bestellungen von Maschinen und Gerätenist folgender Text auf dem Bestellschein zuvermerken:

Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter derBedingung, dass die Ausführung den Unfall-verhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheits-technischen und arbeitsmedizinischen Regelnentspricht.

Bei der Bestellung von Farben, Klebern ... ist folgender Text bei der Bestellung zu ver-merken:

Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern –Neuester Stand, vollständig ausgefüllt nachden Empfehlungen des Verbandes derChemischen Industrie, deutliche Angaben der Gefährdung.

Dekupiersäge

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Gerät

Abkantbank, manuell

Bandschleifer, stationär

Bohrständer, max 5 mm Bohrer

Bohrständer, 6–10 mm Bohrer

Dekupiersäge, 230 V

Drechselmaschine

Drehmaschine, Metall

Exzenterschleifer

Handbohrmaschine, Akku

Handbohrmaschine, 230 V

Hartlöten, nicht Kartusche

Hebelblechscheremax. 2 mm Blech

Heißklebepistole

Heißluftpistole

Mini-Bohrmaschine, 12 V

Nassschleifer, langsam

Schleifbock

Schweißgeräte(Schutzgas, Elektro)

Schwingschleifer

Standbohrmaschine, max. 12 mmmit Maschinenschraubstock

Stichsäge, 230 V (Holz)

Styroporschneider

Tellerschleifer max. 300 mm

Weichlöten

Winkelschleifer

Alter 10–11 11–12 12–13 13–14 14–15 15–16 älter als 16 Jahre5. Kl. 6. Kl. 7. Kl. 8. Kl. 9. Kl. 10. Kl. 11.–13. JG

nicht

unter Anleitung (Die Schüler arbeiten an der Maschine, die Lehrkraft stehtdaneben leitet und beaufsichtigt den Vorgang.)

teilselbstständig (Die Schüler arbeiten selbstständig an der Maschine, sindjedoch ständig im Blickfeld der Lehrkraft.)

selbstständig (Die Schüler arbeiten selbstständig an der Maschine. Die Lehrkraftbeaufsichtigt die Schüler, hat jedoch nicht ständigen Blickkontakt.)

Zuordnung von Maschinen und Jahrgansstufenin den a l lgemein bi ldenden Schulen

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GUV 0.1 VA 1 Allgemeine Vorschriften

GUV 0.3 VA 5 Erste-Hilfe-Unfallverhütungs-maßnahmen

GUV 0.7 VA 8 Sicherheits- und Gesundheits-kennzeichnung am ArbeitsplatzUnfallverhütungsmaßnahmen

GUV 2.10 VA 2 Elektrische Anlagen undBetriebsmittel Unfallverhütungs-maßnahmen

GUV 3.8 VD 1 Schweißen, Schneiden und ver-wandte Verfahren

GUV 3.10 V 7j Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holzund ähnlichen Werkstoffen

GUV 6.4 VD 36 Leitern und Tritte

GUV 9.20 VB 3 Lärm

GUV 6.3 VS 1 Schulen

GUV 19.16 SR 2003 Regeln für Sicherheit und Gesund-heitsschutz beim Umgang mitGefahrstoffen im Unterricht

GUV 19.16A SR 2004 Anhang 1 für Sicherheit undGesundheitsschutz beim Umgangmit Gefahrstoffen im Unterricht

GUV 20.1 I 506 Merkblatt über die gesetzlicheUnfallversicherung

GUV 20.6 I 512 Merkblatt ERSTE-HILFE-Material

GUV 20.12 I 662 Merkblatt für Sanitätsräume inBetrieben

GUV 20.17 R 195 Regeln für den Einsatz vonSchutzhandschuhen

GUV 20.19 R 189 Regeln für den Einsatz vonSchutzkleidung

GUV 20.33 R 194 Regeln für den Einsatz vonGehörschützern

GUV 30.10 I 570-3 Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen

§ 2 Allgemeine Anforderungen § 9 Sicherheitsbeauftragte § 24 Verkehrswege § 30 Rettungswege § 40 Kennzeichnung

§ 2 (1) Aufgaben des Unternehmers§ 3 Meldeeinrichtungen§ 7 (2) Ausbildung zur Ersten-Hilfe

Sicherheitskennzeichnung (neu)

§ 2 (3) Was ist eine Fachkraft?§ 5 (4) Prüfungen elektrischer

Betriebsmittel

§ 2 Begriffsbestimmung§ 14 Beschäftigungsbeschränkung§ 35 Bandsägemaschinen § 43 Tischkreissägen § 52/55 Kappsägen § 69/71 Abrichte/Dickenhobelmaschinen§ 78 Bohrmaschinen§ 81 Drehmaschinen § 83 Schleifmaschinen § 85 Handmaschinen

§ 2 Hörschädigungen

Gefahrstoffliste

Sanitätsräume

Schutzhandschuhe

Schutzkleidung

Gehörschutz

Registerausführung

Sicherheit im Technikunterr icht

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GUV 33.1 I 720 Aushang Sicheres Arbeiten an Tisch- und Formatkreissägemaschinen

GUV 33.2 I 724 Aushang Sicheres Arbeiten anAbrichthobelmaschinen

GUV 33.3 I 722 Aushang Sicheres Arbeiten anTischbandsägenmaschinen

GUV 50.11 I 8700 Beurteilung von Gefährdungen undBelastungen am Arbeitsplatz

GUV 57.1.3.2 SI 8030 Gesetzlicher Unfallversicherungs-schutz für Schülerinnen und Schüler

GUV 57.1.30.1 SI 8036 Sicherheit im Unterricht –Lernbereich Keramik

GUV 57.1.30.2 SI 8037 Sichereit im Unterricht –Lernbereich Papier

GUV 57.1.30.3 SI 8038 Sicherheit im Unterricht –Lernbereich Metall

GUV 57.1.30.4 SI 8039 Sicherheit im Unterricht –Lernbereich Kunststoff

GUV 57.1.30.5 SI 8040 Sicherheit im Unterricht - Lernbereich Elektrotechnik,Elektronik

GUV 57.1.30.6 SI 8041 Sicherheit im Unterricht –Lernbereich Holz

Aushang Tischkreissäge DIN A2

Aushang Hobelmaschine DIN A2

Aushang Bandsäge DIN A2

Gesetzliche Schülerunfallversicherung

Sicherheit Keramik

Sicherheit Papier

Sicherheit Metall

Sicherheit Kunststoff

Sicherheit Elektronik

Sicherheit Holz

SOLL IST SOLL IST

GUV -SI 8026 GUV -R 192

-VA 1 -R 190

-VA 5 -R 191

-VA 8 -R 195

-VAZ -R 189

-V 7n6 -R 194

-VD 1 -I 547

-VB 3 -I 510-3

-R 133 -I 720, -I 724, -I 722

-VS 1 -I 511.1

-R1/428 -I 8542

-SR 2003 -I 8700/GUV-I 8717

-SR 2004 -SI 8030

-I 506 -SI 8036, -SI 8041

-I 512

-I 662

Notieren Sie in derTabelle die Hefte, dieSie bereits vorliegenhaben. WeitereBroschüren zu diesemThema können über [email protected] werden. Viele der Publikationenstehen unterwww.unfallkassen.deauch als PDF-Downloadbereit.

Schaubi lder/Vorschr i ften zur Unfal lverhütung

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Rettungskette

Lebensrettende Sofortmaßnahmen umfassendie Hilfsmaßnahmen, die unmittelbar amUnfallort eingeleitet werden, u. a. Situationerkennen, weitere Gefährdungen verhindern,bedrohliche Blutungen stillen, Vitalfunktionenaufrechterhalten.

Welche Schritte sind notwendig?

� Wo ist der Unfall passiert?

� Was ist passiert?

� Wie viele Personen sind betroffen?

� Welche Verletzungen liegen vor?

� Warten auf Rückfragen!

Weitere Maßnahmen der Ersten Hilfe bis zumEintreffen des Rettungsdienstes umfassen u. a.Betreuen der (des) Verletzten, Wundversorgungund sachgerechte Lagerung.

Es ist sicherzustellen, dass der Rettungs-dienst problemlos die Unfallstelle erreichenkann, ...

... um den Transport ins Krankenhaus zurWeiterbehandlung schnellstmöglich zu gewähr-leisten.

Unfallmeldung und Verbandbuch

Wer ist nach einem Unfall zu benachrichtigen?

� Die Schulleitung ist über einen Unfall,bei dem ärztliche Behandlung erforderlichist, unverzüglich zu verständigen.

� Die Erziehungsberechtigten müssen um-gehend durch die Schulleitung oder einevon ihr beauftragte Lehrkraft unterrichtet werden.

� Bei allen Unfällen, bei denen ärztliche Hilfe notwendig ist, muss umgehend eineUnfallanzeige (Formblatt) erfolgen.

� Alle anderen Unfälle, bei denen Erste Hilfegeleistet wird, müssen wegen möglicher Spätfolgen in einem Verbandbuch (GUV Nr., Bestell.-Nr.) vermerkt werden.

Verletztentransport

Welches Transportmittel soll für die Fahrt zurärztlichen Behandlung eingesetzt werden?

Die Wahl des Transportmittels richtet sichnach der Schwere der Verletzung:

� Bei leichten Verletzungen kann derTransport zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einem Taxi oder einem privaten PKW erfolgen.

� Bei schweren Verletzungen bzw. Verdachtauf eine schwere Verletzung muss einRettungsfahrzeug angefordert werden.

Ist auf dem Weg zur ärztlichen Versorgunggrundsätzlich eine Begleitperson erforderlich?

� Eine Begleitperson ist aufgrund derFürsorgepflicht grundsätzlich erforderlich. Dabei können Lehrkräfte, Schulpersonal, geeignete Mitschülerinnen und Mitschüler oder Erziehungsberechtigte einbezogen werden.

Erste-Hi l fe -Maßnahmen

Sofortmaßnahmen

Erste Hilfe

Rettungsdienst

Krankenhaus

Notruf

ER

ST

HE

LF

ER

FA

CH

PE

RS

ON

AL

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Schnitt- und Stichwunden

sind Verletzungen der Haut und des darunter-liegenden Gewebes durch scharfe Gegen-stände. Bei Stichwunden sind Tiefe des Stich-kanals und Ausmaß der Schädigung nichterkennbar. Dabei besteht immer die Gefahrder Verletzung innerer Organe.

Wunden und Blutungen

Die Schädigung der Haut und des Gewebesentsteht durch äußere Gewalteinwirkung undthermische Einflüsse. Bei Schürfwunden istdie Infektionsgefahr relativ gering, bei Platz-,Riss- und Quetschwunden hingegen eher groß.Schnitt- und Stichwunden bergen zusätzlichdie Gefahr der Verletzung tiefer gelegenerOrgane.

Eine ärztliche Versorgung wird notwendig bei:

� anhaltender Blutung

� stark verunreinigter Wunde

� Fremdkörper in der Wunde

� fehlendem Impfschutz(Wundstarrkrampf)

Pflasterverband

Wundauflage + Heftpflaster

Wundauflage Binde

Bindenverband

Wundschnellverbände

Zellstoff Mullkompresse

sterilisiert, 10 x 10 cm

Mullbinde (nicht steril)

4 cm, 6 cm, 8 cm

Ver letzungen der Haut

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Aufbau der Haut

Oberhaut

Lederhaut

Unterhaut

Schnitt- und Stichwunden sind Verletzungender Haut und des darunterliegen den Gewebesdurch scharfe Gegenstände. Bei Stichwundensind Tiefe des Stichkanals und Ausmaß derSchädigung nicht erkennbar. Dabei bestehtimmer die Gefahr der Verletzung innererOrgane.

Platz-, Riss- und Quetschwunden entstehendurch stumpfe, ggf. auch reißende Gewaltein-wirkung. Die Wundränder sind unregelmäßigund zerklüftet. Blutungen können unter-schiedlich stark sein. Die Infektionsgefahrist groß.

Schürfwunden sind einfache, mehr oder weni-ger ausgedehnte Ablederungen der Oberhaut.Wenn dabei keine Blutungen auftreten, ist diedarunterliegende Lederhaut noch unverletzt.Damit ist noch ein ausreichender Schutzgegen das Eindringen von Keimen gegeben.

Ver letzungen der Haut

Schürf-, Platz-, Riss-, Quetsch-,Schnitt- und Schürfwunden

Wunden sind eine Schädigung der Haut unddes Gewebes. Sie entstehen durch äußereGewalteinwirkung und thermische Einflüsse.Durch Verletzung der Blutgefäße kommt es zuBlutungen. Im Schulsport sind Ausmaß undSchwere von offenen Wunden von ihrem Ent-stehungsmechanismus bestimmt. MancheWunden betreffen lediglich die äußeren Haut-schichten, bei anderen be-steht die Gefahreiner zusätzlichen Schädigung von Sehnen,Muskeln, Blutgefäßen und Nerven. DieMöglichkeit einer Infektion ist bei allenWunden grundsätzlich gegeben.

Weiterführende Broschüren erhalten Sie bei der UnfallkasseSchleswig-Holstein.

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Augenverletzung

Die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit wirdvon den Betroffenen als äußerst bedrohlichempfunden. Zuwendung und Zuspruch sinddaher bei Verletzungen der Augen besonderswichtig.

Die Beurteilung einer Augenverletzung durchLaien ist schwierig. Wenn die Situation auchsehr dramatisch ist, besteht bei Augenverlet-zungen kein Grund zu übertriebener Eile, diedurch unüberlegtes Handeln zu weiterenSchäden führen könnte. Wenn sich der Zustandnach wenigen Minuten nicht bessert, muss dieSchülerin bzw. der Schüler einem Augenarztvorgestellt werden.

Verbrennungen und Verbrühungen

Verbrennungen und Verbrühungen verursachenmeist starke Schmerzen (Hautrötung, Blasen-bildung, tiefgehende Gewebeschädigungen).Es kann zur Störung der Atmung kommen, dieGefahr einer Infektion ist groß.

Grundsätzlich gilt:� Brandwunden nicht mit den Fingern

berühren� Einweghandschuhe benutzen� keine Hausmittel verwenden

Folgende Regeln sind zu beachten:

Verätzungen am Auge

� Verätztes Auge ausgiebig und lang anhal-tend (mindestens 10–15 Minuten) unter Schutz des unverletzten Auges (d.h. Kopf so lagern, dass das unverletzte Auge oben ist) mit Wasser spülen (kein scharfer Wasserstrahl). Augenflasche, Handbrause, oder ein anderes geeignetes Hilfsmittel benützen.

� Augenlider weit spreizen, das Auge nach allen Seiten bewegen lassen.

� Über Notruf ärztliche Hilfe anfordern bzw.Verletzten anschließend sofort in augen-ärztliche Behandlung bringen.

� Ätzenden Stoff angeben.

Verletzungen am Auge

� Bei Prellungen und Verletzungen des Augeseinen trockenen keimfreien Verband anle-gen, beide Augen verbinden.

� Ins Auge eingedrungene Fremdkörper nichtentfernen.

� Den Verletzten sofort in augenärztliche Behandlung bringen.

Ver letzungen der Augen

Welche Maßnahmen sind notwendig?� Flammen ersticken� Kleidung, die nicht an der Haut klebt,

sofort entfernen� Lokale Kaltwasseranwendung (ca. 15 min.

unter fließendes kaltes Wasser halten odereintauchen, bis Schmerzlinderung eintritt)

� Brandwunde keimfrei bedecken(keine Öle, Salben oder Puder auftragen)

� Person vor Wärmeverlust schützen� Ständige Kontrolle von Bewußtsein,

Atmung und Kreislauf

Augenflasche

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Folgendes gehört unbedingt in einenordnungsgemäßen Verbandkasten:

1 Rolle Heftpflaster13 Päckchen Wundschnellverband

(verschiedene Größen)6 Fixierbinden5 Verbandpäckchen groß und klein2 Verbandtücher1 elastische Binde

10 Pflasterstrips5 Fingerkuppenverbände6 Kompressen

außerdem

SicherheitsnadelnScherePinzetteAugenklappe mit KompressenFieberthermometerMundspatelFolienbeutelFein-DesinfektionsmittelEinmalhandschuhe aus PVCErste-Hilfe-BroschüreRettungsdecke (metallisiert Polyesterfolie)Dreieckstuch

(vgl. auch Merkblatt fürErste-Hilfe-Material GUV-J 512)

Überbl ick LagerungsartenErste-Hi l fe -Koffer

Normale LageRückenlage mit flachem Kopfpolster.Für alle Verletzten, bei denen nichtdie nachfolgenden Ausnahmen gelten.

SeitenlageBei Bewußtlosen, Übelkeit und Erbrechen,Blutungen aus dem Mund, zum Freihaltender Atemwege. Für Verletzte, die alleingelassen werden müssen.

Rückenlage mit KnierolleBei Bauchverletzungen und Leibschmerzen,zur Entspannung der Bauchmuskeln.

Rückenlage mit tiefem KopfBeim Schock, zur besseren Durchblutung vonGehirn, Herz und Lunge (Schocklage).

Rückenlage mit erhöhtem KopfBei Hitzschlag und bei hochroter Gesichtsfarbe, zur Verminderung des Blutandrangs im Kopf.

Halbsitzende Rückenlage mit ArmstützeBei Atemnot und Brustverletzungen, um einekräftige Betätigung der Atemhilfsmuskulaturzu ermöglichen.

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Erste HilfeErste Hilfe

muss immer wiedertrainiert werden!

Auffinden einer Person

Auffinden einer Person� RUHE bewahren

� UNFALLSTELLE sichern

� EIGENE SICHERHEIT beachten

Notruf� WO geschah es?� WAS geschah?� WIEVIELE Verletzte?� WELCHE Art von Verletzungen?� WARTEN auf Rückfragen!

Notruf

Person ggf. aus demGefahrenbereich retten

Bewusstsein und Atmung überwachen

vorh

ande

n

vorh

ande

n

nichtvorhanden

vorhanden

nichtvorhanden

nichtvorhanden

Bewusstseinprüfen

laut ansprechen,anfassen, schütteln

Situationsgerechthelfen

z. B. Wunde versorgen

StabileSeitenlage

Atmung prüfenAtemwege freimachen,

Kopf nackenwärts beugen,Unterkiefer anhebensehen/hören/fühlen

2 x beatmendanach

Lebenszeichenprüfen

z. B. Bewegung/Husten

Herz-Lungen-Wiederbelebung

15 x Herzdruckmassage im Wechselmit 2 x beatmen

Lerne helfen – werde ErsthelferMeldung zur Ausbildung bei

Rettungsleitstelle (Notruf)

Ersthelfer

Betriebssanitäter

Erste Hilfe-Material bei

Sanitätsraum

Ärzte für Erste Hilfe

Berufsgenossenschaftliche Durchgangsärzte

Berufsgenossenschaftlich zugelassene Krankenhäuser

Unfallkasse Schleswig-HolsteinSeekoppelweg 5a24113 KielTel. 04 31/64 [email protected]

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Bestellung über

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Für Ergänzungen, Ideen und Rückmeldungen

Heinz SchlüterIQSH Fachberater TechnikKurt-Tucholsky-SchuleRichard-Wagner-Straße 4124943 Flensburg

E-mail: [email protected]