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PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8 ISTELBACH HEMEN: SPARENDE STRUKTUREN & MASSNAHMEN Impressum Johanna Aigner | Barba Christina JURISTISCHE DETAILANALYSE – PROJEKT 2 – M T - ENERGIE - WOHNBAUFÖRDERUNG : IFOER 8 0405547 ra Brosenbauer | 0526045 Carola Fleissner | 0301415 Hammerschmid | 0525967 Christina Simon | 0525718 1

ENERGIESPARENDE STRUKTUREN & …p2.iemar.tuwien.ac.at/p2_07_mistelbach/ifoer_8/docs/Juristische... · Fragestellungen zum Thema „Wärmeschutz im Hochbau“ behandelt die ÖNORM

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PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

ISTELBACH

HEMEN:

SPARENDE STRUKTUREN & MASSNAHMEN

Impressum

Johanna Aigner |

Barba

Christina

JURISTISCHE DETAILANALYSE – PROJEKT 2 – M

T

- ENERGIE

- WOHNBAUFÖRDERUNG

:

IFOER 8

0405547

ra Brosenbauer | 0526045

Carola Fleissner | 0301415

Hammerschmid | 0525967

Christina Simon | 0525718

1

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

LIEDERUNG:

1) Einleitung und Problemstellung 3

) Rechtliche Rahmenbedingungen zum Thema Energieeffizienz 3

3) Na onale Umsetzung 8

o lziehung

4) Der Energieausweis 11

r a Beis el Tir

5) Die 17

6) Wohnbauförderung und Energieausweis – miteinander wirksam? 19

19

) Literaturverzeichnis 21

8) Anhang 22

G

2

a. Energieeffizienz in Österreich vor der EU Regelung 5 b. Rahmenbedingungen der Europäische Union 6

tia. Umsetzung der Richtlinie in Österreich 8 b. Auswirkungen auf Gesetzgebung und V l 9

a. Ziele und Nutzen des Energieausweises 11 b. Der Energieausweis in Österreich 11 c. Momentane Reichweite und Problemfelder 14 d. Umsetzungsvarianten anderer Bundeslände m pi ol 15

Wohnbauförderung a. Gesetzliche Grundlagen am Beispiel Niederösterreich 17 b. Förderkatalog – Wer fördert wen und wie? 18

a. Zusammenhang der Wohnbauförderung und des Energieausweises b. Problematische Umsetzung 20

7

2

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1) Einleitung und Problemstellung Während des Projekts 2 befassen sich die Studenten der Studienrichtung Raumplanung

und Raumordnung der Technischen Universität mit Kommunaler Entwicklungs- und

Flächenwidmungsplanung in einer ausgewählten Gemeinde.

Während des Studienjahrs 2007/2008 werden in Mistelbach in Zusammenarbeit mir den

Planungsverantwortlichen der Gemeinde sämtliche Phasen der örtlichen

Entwicklungsplanung durchgeführt, wie etwa eine umfassende Bestandsanalyse mit

Schwerpunktsetzung der einzelnen Fachbereiche. Im Zuge der rechtlichen

Strukturanalyse, wurde ein erstes Interesse für das Thema der Energiewirtschaft

beziehungsweise der Regulierungen für diese geweckt, womit eine aktuelle Problematik

herausgegriffen wurde. Für dieses Problem konnte bislang -. nicht nur aus rechtlicher,

aber auch aus planungspraktischer Sicht – noch keine zufriedenstellende Lösung

gefunden werden. Doch in Zeiten, wo nachhaltige Planung auf Grund immer knapper

werdender Ressourcen nicht mehr nur wünschenswert, sondern unerlässlich ist, sind die

Lücken gesetzlicher Regelungen, die die Energiewirtschaft offen lässt untragbar. Nicht

zuletzt durch die EU Richtlinien zur Energieeffizienz und die Pflicht der Erfüllung selbiger,

lassen erkennen, wie wichtig Regelungen in diesem Bereich sind.

In engem Zusammenhang mit Energieeffizienz, vor allem was Bauen und Wohnen

betrifft, stehen der Energieausweis und auch die Wohnbauförderung. Die Abhängigkeit

aber auch das Spannungsfeld in dem sich diese Instrumente zueinander befinden,

werden in weiterer Folge zuerst grundlegend beschrieben, aber auch kritisch hinterfragt.

Da sich Mistelbach im Norden Wiens in Niederösterreich befindet, wird ein Fokus auf

dieses Bundesland gelegt. Doch gerade deshalb kann der Vergleich mit einem anderen

Bundesland nicht verabsäumt werden. In neun unterschiedlichen Bundesländern regeln

neun verschieden Gesetzgebungen die Thematik. Die relativ weit fortgeschrittene

Umsetzung des westlicher gelegenen Bundeslands Tirol wird als alternative Möglichkeit

aufgezeigt.

2) Rechtliche Rahmenbedingungen zum Thema Energieeffizienz¹ Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, welche seit 4. Jänner 2003 in Kraft ist besagt,

dass die Umsetzung dieser in nationales Recht bis zum 4. Jänner 2006 zu erfolgen hat.

¹ Vgl. Forum Energieausweis, Umsetzung des Energieausweises nach EU-Gebäuderichtlinie in Österreich

http://www.energyagency.at/(de)/projekte/energieausweis_umsetz.htm [11.03.08]

3

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ten diese Richtlinie nicht rechtzeitig umsetzen.

ergieausweises in die

Allerdings konnte ein Großteil der EU-Staa

In Österreich sind vor allem die Bundesländer mit der Umsetzung der EU-

Gebäuderichtlinie beauftragt, wobei auch das Bundesrecht durch den Energieausweis in

seinen zivilrechtlichen Kompetenzen betroffen ist.

Wie nachfolgend unter „Punkt 2b) Rahmenbedingungen der Europäischen Union“ näher

erläutert wird, verpflichtet Artikel 7 der Gebäuderichtlinie die Mitgliedsstaaten, bei Kauf,

Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Nutzobjekten einen Energieausweis

vorzulegen.

Da diese Regelungen in Österreich die vorhin erwähnten zivilrechtlichen Kompetenzen

des Bundes betreffen, wurde das „Energieausweis-Vorlage-Gesetz“ (EAVG) im Jahr

2006 beschlossen, welches mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist Als Ausnahme gelten

allerdings der Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die aufgrund einer vor

dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden. Hierbei ist das Gesetz erst

ab dem 1. Jänner 2009 anzuwenden.²

Da die rechtlichen Umsetzungen bezüglich Inhalt und Form des En

baurechtlichen Kompetenzen der Länder fallen, sollte die Harmonisierung der

Bauordnung auf Bundesebene eine geeignete Grundlage darstellen. Allerdings steht seit

dem Herbst 2006 fest, dass die Vereinheitlichung der verschiedenen bautechnischen

Vorschriften, aufgrund fehlender Ratifizierung der Bundesländer Salzburg und

Niederösterreich, gescheitert ist.³

2 Vgl. BGBL 03.08.2006, 137. Bundesgesetz: Energieausweis-Vorlage-Gesetz - EAVG http://www.ris.bka.gv.at

[11.03.08] 3 Vgl. Forum Energieausweis, Umsetzung des Energieausweises nach EU-Gebäuderichtlinie in Österreich

http://www.energyagency.at/(de)/projekte/energieausweis_umsetz.htm [11.03.08]

4

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deklariert wurde. Diese muss von den

ändern umgesetzt werden, wobei Abweichungen möglich sind.4

ieeffizienz, und Mindestanforderungen an Einzelbauteile, das Muster und

arktspezifische Auswirkungen wurden die bislang

geltenden Regelungen zur Energieeffizienz gänzlich ausgeklammert.

em Nachweis zur Einhaltung des höchst zulässigen

Wärmeleistungsbedarfs sowie der Grobabschätzung der Heizungsdimensionen.

Fragestellungen zum Thema „Wärmeschutz im Hochbau“ behandelt die ÖNORM

8110/1-6, bei der Wärmeschutzanforderungen, Kondensation,

Feuchtigkeitsschäden, Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse, deren

Anforderungen und Nachweise thematisiert werden. Auch diese ÖNORM ist Teil

der Planungsphase und ihre Einhaltung muss mit im Zuge der

Fertigstellungsanzeige nachgewiesen werden.

Seitens des „Österreichischen Instituts für Bautechnik“ (OIB) wurde zu diesem Zeitpunkt

eine Richtlinie zur Vereinheitlichung der Baustandards und Erfüllung der Anforderungen

der EU-Gebäuderichtlinie erarbeitet, welche allerdings aufgrund der fehlgeschlagenen

Harmonisierung als eine Art „Musterbauordnung“

L

Die inhaltliche Umsetzung der Artikel 3-6, sowie Teile des Artikel 7 der EU-

Gebäuderichtlinie, fand durch die OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“

statt. Die wichtigsten Festlegungen dieser Richtlinie sind neben Mindeststandards für die

Gesamtenerg

der Inhalt des Energieausweises. Das Berechnungsverfahren selbst, ist allerdings in den

ÖNORMEN enthalten.5

a. Energieeffizienz in Österreich vor der EU Regelung6

Im Medienrummel um die EU Regelung zur Energieeffizienz und dessen

wirtschaftliche und wohnungsm

Themenspezifische Regelungen bestehen in Österreich seit dem Jahr 1983.

Jedoch unterscheiden sich die nationalen Regelungen zur neuen EU Regelung in

einem wesentlichen Punkt. Die ÖNORMEN und Wärmeschutzverordnungen

haben ihren Einfluss allein in der Planungsphase. Während der Planungsphase

dient die ÖNORM 8135/1983 beispielsweise der Abschätzung der Wärmeverluste

in der Planungsphase, d

4 Vgl. Forum Energieausweis, Umsetzung des Energieausweises nach EU-Gebäuderichtlinie in Österreich

http://www.energyagency.at/(de)/projekte/energieausweis_umsetz.htm [11.03.08]

Vgl. Rosenberger, Peter J.: Energieausweis für Gebäude, in Vortrag Energieeffizienz für Gebäude Fachliste

5 Vgl. ebd.

6

der gewerblichen Wirtschaft, 18. 2. 2008 Wien

5

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.

lung, die vorschreibt, die Energieeffizienz für alle Gebäude, mit

einigen Ausnahmen, zu erfassen.

rlament und

Weiters wurde vom Österreichischen Institut für Bautechnik ein Leitfaden zur

Berechnung von Energiekennzahlen herausgegeben, um den Nachweis von

Energiekennzahlen in der Wohnbauförderung und in den Bauordnungen zu

vereinheitlichen. Diese Leitlinie wurde in einigen Bundesländern in die

Bauordnung bzw. in das Förderungswesen aufgenommen

Energieeffizienz wurde in Österreich bisher per Gesetz nur für Neubauten

geregelt. Hier gab es einige, während der Planungs- und Bauphase

einzuhaltende Normen und einige Richtwerte, die länderabhängig verordnet

wurden, allerdings wurde das Thema nie für Altbestände behandelt. Neu ist dies

mit der EU Rege

b. Rahmenbedingungen der Europäischen Union

Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden7 Am 16. Dezember 2002 wurde die Richtlinie vom europäischen Pa

Rat der europäischen Union erlassen, mit dem Ziel die Energieeffizienz von

Gebäuden unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und

lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der

Kostenwirksamkeit zu verbessern. Das Amtsblatt umfasst Richtlinien zu

folgenden Belangen:

Berechnungsmethode

Die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Energieeffizienz soll von den

einzelnen Mitgliedsstaaten definiert werden. In diese müssen die Festlegungen

des Anhangs mit einbezogen werden, wie beispielsweise die Festlegungen von

Kategorieeinteilungen von Gebäuden. Dabei geht es um eine alles umfassende

Bewertung der Energieeffizienz, da in der Berechnung neben dem Gebäude

selbst auch Heizungs- und Klimaanlage, Belüftung, Ausrichtung und Lage des

ebäudes, etc. einfließen. G

7 RICHTLINIE 2002/91/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember

2002, über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl L, S 65-71

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Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Von den Mitgliedsstaaten sind ebenfalls Mindeststandards für die Energieeffizienz

festzulegen. Diese sind im Abstand von fünf Jahren zu überprüfen und an den

aktuellen Stand des technischen Fortschritts anzupassen. Für bestimmte

Gebäude, wie Gebäude für Gottesdienste, provisorische Gebäude, usw. müssen

eine Maßnahmen bezüglich der Energieeffizienz getroffen werden. Weiters wird

en.

k

bei der Definition zwischen neuen und bestehenden Gebäuden unterschieden.

Bei neuen Gebäuden ab einer Fläche von 1000m² gilt es zu überprüfen, ob

ökologische Technologien, wie erneuerbare Energieträger, Fern- oder

Blockheizung oder Wärmepumpen zum Einsatz kommen sollen. Für bestehende

Gebäude über 1000m² sind Mindeststandards festgelegt werden, die bei einer

Renovierung erreicht werden müss

Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 7 (1) der Richtlinie besagt, dass „die Mitgliedstaaten sicher stellen sollen,

der Energieeffizienz, die als Vergleichsbasis dienen, in

iesem Ausweis enthalten sind. Bei öffentlichen Gebäuden sind die Inhalte dieses

ann sichtbar anzubringen, um so ein Vorbild für die

dass beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden dem

Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein

Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird.“ Dieser ist maximal 10

Jahre gültig. Durch diesen soll der Mieter oder Käufer abwägen können, wie gut

die Energieeffizienz eines Gebäudes ist. Dafür ist es notwendig, dass festgelegte

Richtwerte bezüglich

d

Ausweises für jederm

Öffentlichkeit darzustellen.

Inspektion von Heizkesseln

Heizkessel, die mit nicht erneuerbaren flüssigen oder festen Brennstoffen

befeuert werden und mit einer Nennleistung von 20 bis 100kW müssen

regelmäßig, mit einer Nennleistung über 100kW alle zwei Jahre inspiziert werden.

Alle Geräte mit einer Nennleistung über 20kW, die älter als 15 Jahre sind,

üssen komplett gewartet werden, um ihren Wirkungsgrad zu ermitteln. Weiters

ollen den Nutzern Informationen bezüglich anderer Heiz- und Energieformen

ähergebracht werden.

m

s

n

7

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Inspektion von Klimaanlagen

Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12kW unterliegen der Pflicht einer

regelmäßigen Inspektion. Dabei werden Wirkungsgrad der Anlage und

Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes

geprüft.

Unabhängiges Fachpersonal

Die Erstellung der Energieausweise und die Umsetzung anderer in dieser

Richtlinie festgelegten Bestimmungen werden in unabhängiger Weise von

qualifizierten und zugelassenen Fachleuten durchgeführt. Diese können entweder

als selbstständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden oder privaten

Stellen tätig sein.

3) Na

nationale Rechtsnormen diesen genügen müssen.

die Kompetenz zwischen dem Zentralstaat (Bund)

tionale Umsetzung a. Kompetenzverteilung EU – Bund – Länder8 Die Gesetzgebung unterliegt einer Hierarchie und an ihrer Spitze befinden sich

die völkerrechtlichen Verträge, die eine Grundlage aller Gesetze darstellen. Somit

stehen diese über dem internationalen (EU- Recht) und dieses wiederum über

nationalen beziehungsweise österreichischem Verfassungsrecht.

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995, hat das EU

Recht im Falle eines Normenkonflikts Anwendungsvorrang gegenüber dem

österreichischen Recht, da wie oben schon erwähnt, internationales Recht über

nationalem Recht steht und

In Österreich selbst werden

und Gliedstaaten (Länder) ebenfalls aufgeteilt. Die Aufteilung der Zuständigkeiten

bezüglich der Staatsaufgaben ist im B-VG Artikel 10 bis 15 festgelegt. Alle

Kompetenzen, die nicht ausdrücklich dem Bund zugeschrieben sind, entfallen in

die Kompetenz der Länder.

8 Vgl. Kanonier, A. & Zehetner, F.: Skript zur Vorlesung aus „Boden und Raumordnungsrecht I“ [2006];

anonier, A. & Zehetner, F.: Skript zur Vorlesung aus „Boden und Raumordnungsrecht II“ [2006]; Zehetner, F.:

Skript zur Vorlesung aus „Verfassung- und Verwaltungsrecht“ [2005]

K

8

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zgebung und Vollziehung

gt und 1995 ist sie in Kraft getreten. Der Bund wird durch die

undesregierung und die jeweiligen Bundesländer werden durch den

Im nachfolgenden Text werden diese Parteien kurz

sparender Wärmeschutz bei Gebäuden

Abschnitt III: Energiesparende Maßnahmen bei der Ableitung von Warmwasser sowie der

rung in Wohngebäuden

en Bereich

bschnitt IX: Schlussbestimmungen

wesentlich beheizt werden Ausnahmen.

b. Auswirkungen auf GesetVereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie9 Diese Vereinbarung wurde vom Landtag Niederösterreich im Jahr 1994

genehmi

B

Landeshauptmann vertreten.

Vertragsparteien genannt.

Diese Vereinbarung ist in neun Abschnitte untergliedert Abschnitt I: Allgemeine Verpflichtungen

Abschnitt II: Energie

Beheizung von Gebäuden

Abschnitt IV: Förderungen

Abschnitt V: Verbesserung zum Zweck der Energieeinspa

Abschnitt VI: Individuelle Heizkostenabrechnung

Abschnitt VII: Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauches bei

Haushaltsgeräten

Abschnitt VIII: Einsparung von Energie im Gewerbebereich und industriell

A

Zu den Allgemeinen Verpflichtungen zählen die Reduktion der CO2-Emmissionen

und die Ausschöpfung der Energiesparpotentiale. Hierzu sollen Bundes- und

Landesebene bestmöglich abgestimmt werden.

m Abschnitt zwei wird die Errichtung von Gebäuden behandelt, die nach dem

Stand der Technik erfolgen soll. Weiters wird näher auf die Mindestanforderungen

eingegangen. Jedoch gibt es für Gebäude und Gebäudeteile die gewerblich oder

landwirtschaftlich genutzt werden oder kulturell und künstlerisch erhaltenswürdig

sind oder die nicht oder nicht

9

Energie, [15.06.

Vgl. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von

1995]; http://www.ris2.bka.gv.at/ [13.01.2008]

9

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armwasser sowie die

r für die Warmwasserbereitung abgeben) in

gen nur im Rahmen der

sanierung für Energieeinsparung eingesetzt

Förderungen die höhere

er Energieeinsparung

Heizkostenabrechnung thematisiert, die im

usammenhang mit der Installierung von Geräten zur Feststellung des

uch dem Energieverbrauch von Haushaltesgeräten widmet sich ein Abschnitt.

erden von

en Vertragsparteien gefördert und aufeinander abgestimmt.

er letzte Abschnitt setzt sich mit den Schlussbestimmungen auseinander, sowie

it

von Vereinbarungen,

sowie der Kündigung, Mitteilung und Beurkundung.

Im nachfolgenden Abschnitt wird die Aufbereitung von W

Beheizung von Gebäuden behandelt. Damit Kleinfeuerungen (Feuerstätten, die

Nutzwärme für die Raumheizung ode

den Verkehr gebracht werden können, müssen sie einer Typenprüfung

unterzogen werden. Auch der Wirkungsgrad, das Verhältnis von

Nutzenenergiewert zum Aufwandenergiewert in Prozent, wird in dieser

Vereinbarung festgelegt. Diese Regelungen werden zur besseren Anwendung

harmonierst.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Förderun

Wohnbauförderungen und Wohnhaus

werden. Weiters wird geprüft, ob durch den Einsatz von

Energiequalität begünstigt wird.

Im Abschnitt fünf werden die Verbesserungen zum Zweck d

in Wohngebäuden behandelt, hierbei werden die Veränderungen, die mit der

Senkung des Energieverbrauches verbunden sind als Erhaltungsauslagen

behandelt.

Weiters wird die individuelle

Z

Verbrauches stehen. Bei der gemeinsamen Nutzung, sind die dadurch

entstehenden Kosten nach den individuellen Verbraucheranteilen aufzuteilen.

A

Der spezifische Energieverbrauch muss am Gerät gekennzeichnet werden, bevor

dieses in den Verkehr gebracht wird und muss sich zwischen bestimmten

Grenzwerten befinden.

Die Energieeinsparungen im gewerblichen und industriellen Bereich w

d

D

m der Abfolge. Ebenso geht es um den Umgang mit selbigen beziehungsweise

mit der Ausgestaltung des Inkrafttretens, der Durchführung

10

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4) DeGrundl

eines G

Erhöhu

uch eines Gebäudes zu ermitteln, um Vergleiche anstellen und

ögliche Verbesserungen zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz vornehmen

Sicherung und Qualität im Neubau und bei Sanierungen

t eingesetzt wird zukünftig wird der Energieausweis Bestandteil

eines umfassenden Gebäude-Ausweises sein

r Energieausweis egendes Ziel des Energieausweises ist es, den zu erwarteten Energieverbrauch

ebäudes zu ermitteln, um Vergleiche anstellen und mögliche Verbesserungen zur

ng der Gesamtenergieeffizienz vornehmen zu können.

a. Ziele und Nutzen des Energieausweises Grundlegendes Ziel des Energieausweises ist es, den zu erwarteten

Energieverbra

m

zu können.

Die wichtigsten Ziele und Nutzen im Überblick10:

• Empfehlungen für die Optimierung der Energieeffizienz – wertvolle Information

für Gebäudeeigentümer

• erhöhte Transparenz auf dem Wohnungsmarkt für Mieter, Käufer und

Investoren

• wichtiges Marketing-Instrument, welches teilweise schon zum derzeitigen

Zeitpunk

b. Der Energieausweis in Österreich Die Energiekennzahl11 von Gebäuden wird in Österreich, ähnlich der

Stromverbrauchsregelung für Kühlschränke, wie folgt gestaltet:

10 Vgl. EU-Gebäude-RL und Energieausweis, Umsetzung und Auswirkung http://www.ibo.at/02_Benke.PDF

[09.03.08] 11

dementsprechen

Die Energiekennzahl gibt an, wie viel Energie ein Gebäude pro Quadratmeter und Jahr verbraucht. Die

de Einheit dafür lautet kWh/m²a (Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr). Standardhäuser

hen 50 und 15 kWh/m²a

weisen, Passivhäuser eine Energiekennzahl unter 15 erreichen.

eschätzte Standardwerte nach Baualter in kWh/m²a

sgabe 118, Dezember 2007, Seite 54f &

t der NÖ Landesregierung, Abt. Wohnbauförderung : Zeitung „Dinnen & Draussen – Bauen und Wohnen in

Ausgabe 2/2007, Seite 46f

lt. NÖ BO sollten eine maximale Energiekennzahl von 80 kWh/m²a haben. Meist wird dieser Wert aber aufgrund

undichter Bauweise weit überschritten. Niedrigenergiehäuser müssen Werte zwisc auf

g

Bauordnung: 60-80

Altbau: 200

Niedrigenergiehaus: 30

Passivhaus: 15

Vgl. Amt der NÖ Landesregierung: „NÖ gestalten“ Ortsbildpflege NÖ, Au

Am

NÖ“,

11

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erden Daten über Gebäudeart, Eigentumsverhältnisse und

en Koeffizienten, die zum

entsprechenden Ergebnis geführt haben, aufgelistet, um das Ergebnis auch

Koe izienten werden auf Basis

Im ersten Abschnitt w

Standort des Gebäudes angeführt. Im darauf folgenden Abschnitt wird das

Gebäude der entsprechenden Energiekategorie, auf Basis der Berechnung der U-

Werte12, zugeteilt. Im Anschluss daran sind die einzeln

baubehördlich nachvollziehen zu können. Diese ff

einiger in Kapitel 2a (Das Thema Energie vor der EU Regelung) dargestellten

ÖNormen bzw. aufgrund der Ergebnisse des Blower Door Tests13 bei Niedrig- und

Passivenergiehäusern14 und der Thermografie15 erstellt.

12 U-Wert (ehemaliger k-Wert)

U-Wert bzw. Wärmedurchgangskoeffizient (der früher als k-Wert bezeichnet wurde) gibt an, wie viel Wärme

h einen Bauteil

Der

durc (Fenster, Wand, Decke, etc.) von innen nach außen dringt. Je niedriger dieser Wert ist,

Ener

Däm

vgl. usgabe 118, Dezember 2007, Seite 54f 13 Blower Door Test

werden. Hierbei wird

ittels eines Ventilators Über- bzw. Unterdruck im Haus erzeugt und gemessen. Anhand des Druckabfalls kann

as Ausmaß der undichten Stellen errechnet werden, außerdem können diese undichten Stellen mittels

essgerät lokalisiert werden. Baufehler lassen sich hierdurch noch vor der Fertigstellung beheben.

l. Amt der NÖ Landesregierung: „NÖ gestalten“ Ortsbildpflege NÖ, Ausgabe 118, Dezember 2007, Seite 54f

Wen de ohne herkömmliche Heizung auskommt und eine Energiekennzahl von 15 oder darunter hat,

ric

n unte erden mittels einer Wärmebildkamera Infrarotbilder des Gebäudes erstellt.

edlic Tempe en der Gebäudehülle werden dadurch in unterschiedlichen Farben dargestellt.

n Wärmebrücken (Bereiche des Bauwerkes, bei denen unkontrolliert übermäßig

ußen nau lokalisiert werden und somit gezielte Isolierungsmaßnahmen getroffen

desto weniger Wärme geht verloren. Der U-Wert einzelner Bauteile sagt allerdings noch nicht sehr viel über den

gieverbrauch eines Gebäudes aus, da eine luftdichte Ausführung Voraussetzung dafür ist, dass die

mung den rechnerischen Wert auch in der Praxis bringt. Die Einheit des U-Wertes ist W/m²K .

Amt der NÖ Landesregierung: „NÖ gestalten“ Ortsbildpflege NÖ, A

Bei einem Passivhaus darf die Gesamtfläche der aller undichten Stellen nicht größer sein, als eine 2 Euro

Münze. Aber auch bei einem normalen Haus ist eine luftdichte Ausführung für die Wärmedämmung

entscheidend. Bereits kleine Ungenauigkeiten können eklatante Auswirkungen auf die Energiebilanz des

Gebäudes haben (Bsp.: Mauerdurchbrüche für Fenster und Türen, Kabel, etc.).

In der Bauphase können diese Schwachstellen mit dem Blower Door Test aufgespürt

m

d

M

vg14 Passiv- und Niedrigenergiehaus

n ein Gebäu

sp ht man von einem Passivhaus. vgl. Amt der NÖ Landesregierung: „NÖ gestalten“ Ortsbildpflege NÖ,

Ausgabe 118, Dezember 2007, Seite 54f

Man spricht von einem Niedrigenergiehaus, wenn die Energiekennzahl des Gebäudes einen Wert von 50 oder

darunter hat. Die Dachform ist dabei unerheblich. vgl. Amt der NÖ Landesregierung: „NÖ gestalten“

Ortsbildpflege NÖ, Ausgabe 118, Dezember 2007, Seite 54f 15 Thermographie

Bei Temperature r 0°C w

Unterschi he ratur

Durch diese Infrarotbilder könne

viel Wärme nach a entweicht) ge

werden. vgl. Amt der NÖ Landesregierung: „NÖ gestalten“ Ortsbildpflege NÖ, Ausgabe 118, Dezember 2007,

Seite 54f

12

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t.

er Energieausweis ist für alle Wohngebäude zu erstellen. Allerdings gibt es

uch hier eine Reihe von Ausnahmen, für die die Energieausweisregelung nicht

ültig ist. Dies sind beispielsweise Gebäude unter Denkmalschutz, Gebäude mit

ligiösen Zwecken, landwirtschaftliche Gebäude, Industriebauwerke,

leingartenhäuser und Gebäude, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden.

llem Bürogebäude, Kindergärten und Pflichtschulen,

echnik

Darüber hinaus werden Angaben zu gebäudespezifischen Daten

(Bruttogeschossfläche, beheiztes Brutto Volumen, etc.), Klimadaten, Emissionen

sowie nähere Erläuterungen (ohne Abb.) getätigt. Schlussendlich gibt der

Verfasser des Gutachtens seine Daten bekannt, da er für die Richtigkeit der

Berechnungen haftbar ist.

Im Zuge der Gebäudedatenliste ist auch die GWR Zahl auszufüllen. Die GWR

Zahl ist das Gebäude- und Wohnungsregister, also eine Kartei, in der alle

Gebäude nach einer laufenden Nummer aufgelistet werden. Diese GWR Kartei

wird ebenfalls im Zuge des Energieausweises neu erstell

D

a

g

re

K

Unter diesen sind vor a

höhere Schulen und Hochschulen, Krankenhäuser, Pflegehäuser, Hotels und

Pensionen, Gast- und Veranstaltungsstätten, Sportstätten und Verkaufsstätten

anzuführen. Abb.1: Energieausweis für Österreich lt. Vorschlag des österreichischen Instituts für Baut

uster Energieausweis http://www.oib.or.at/VEROEFF.HTM#energie [11.03.08] Quelle: M

13

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der Bauordnung in Kraft getreten ist. Aber auch in

gibt Gerhard Hofer,

Beschlüsse zur Umsetzung wahrscheinlich noch in der

c. Momentane Reichweite und Problemfelder Der derzeitige Umsetzungsstand der Gebäuderichtlinie in Österreich auf

Landesebene befindet sich in unterschiedlichen Phasen. Einen deutlichen

Vorsprung weisen die Bundesländer Tirol und Vorarlberg auf, in welchen am

1.Jänner 2008 eine Novelle

Wien wurde durch die Techniknovelle 2007 die Übernahme der bautechnischen

OIB-Vorschriften möglich. Konträr dazu zeigt sich der derzeitige

Entwicklungsstand in den restlichen Bundesländern, da noch keine Novellierung

der Bauordnungen stattgefunden hat. Als Grund dafür,

Experte der Österreichischen Energieagentur für Gebäude- und Raumwärme,

neben gewissen Anlaufschwierigkeiten die, erst letztes Jahr fertig gestellte,

Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz an. Allerdings geht er

davon aus, dass alle Bundesländer noch im ersten Halbjahr eine Novelle zur

Bauordnung haben.16

Als Grund für die verzögerte Umsetzung der Richtlinie 6 in die

Niederösterreichischen Bauvorschriften sind die Landtagswahl sowie die

Neukonstruierung der zuständigen Gremien zu nennen. Allerdings wird davon

ausgegangen, dass die

ersten Jahreshälfte gefasst und im Juli bzw. August rechtswirksam werden.17

16 Vgl. Prein, H.: Gewisse Anlaufschwierigkeiten – In: Österreichische Immobilien Zeitung, 2/2008, S.16 – 18

g, Land NÖ

[10.04.08]

17 E-Mail Kontakt mit Dr. Gerald Kienastberger, Leiter der Abteilung Bau- und Raumordnun

14

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swe es stellt einen weiteren

ten anderer Bundesländer am Beispiel Tirol19

oler

nergiepolitik - wieder. Hierbei handelt es sich um einen Handlungsleitfaden,

elcher der Sicherstellung einer energieeffizienten Entwicklung in Tirol auf

rundlage des Energieleitbilds 2000 – 2020 dient. Das Maßnahmenbündel des

nergieleitbildes 2020“ soll Steigerung der Energieeffizienz, die Förderung

rneuerbarer Energieträger und die Sicherstellung der Versorgung unter der

rämisse der Erfüllung der Vorgaben der EU – Effizienzrichtlinie und der Senkung

er Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger auf über 50% erhöhen.

es Weiteren werden die Zielsetzungen des EU-Aktionsplans für

nergieeffizienz, sowie die Vorgaben der Österreichischen Klimastrategie

erücksichtigt.

Die Befugnis zur Ausstellung eines Energieau is

Unsicherheitsfaktor dar. Seitens der Wirtschaftskammer und dem

Wirtschaftsministerium sind Bemühungen, ein ausgewogenes Verhältnis

zwischen der Notwendigkeit qualitativ hochwertiger Energieausweise und einem

Wettbewerb mit vernünftigen Preisen zu schaffen, deutlich sichtbar. Die

Berufsgruppe der Ziviltechniker und Baumeister steht an oberster Stelle, aber

auch für Berufsgruppen, welche unter die Gewerbeordnung fallen, wie z.B. Maler,

Klimatechniker etc. ist die Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen in

Diskussion. Fällt die Bandbreite der Berufsgruppen zu klein aus, werden die

Kosten entsprechend hoch sein. Eine breite Fächerung führt zu einem

vernünftigen Preisniveau, birgt aber die Gefahr von Billigangeboten und

verminderten Qualitätsstandards.18

d. UmsetzungsvarianWie in Vorarlberg, ist auch in Tirol das angestrebte Ziel der entsprechenden

Änderung der Bauordnung zur Einbettung der Energieeffizienzrichtlinie und somit

des Energieausweises als Instrument zeitgerecht erreicht worden. Diese beiden

sind den übrigen Bundesländern weit voraus. Ein Modell zur Umsetzung findet

sich in der Tiroler Energiestrategie 2020 – als Grundlage für die Tir

E

w

G

„E

e

P

d

D

E

b

18 Vgl. Prein, H.: Gewisse Anlaufschwierigkeiten – In: Österreichische Immobilien Zeitung, 2/2008, S.16 – 18

r

tegie-2020.pdf [09.04.2008]

19 Vgl. Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler Energiestrategie 2020 – Grundlage für die Tirole

Energiepolitik“; S. 41 bis 43 http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-

Energiestra

15

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

Die Maßnahmen gliedern sich nach Energiebedarf und Energieversorgung, sowie

nach unterschiedlichen Bereichen, etwa Raumwärme, Elektrische Energie und

Erneuerbare Energie.

Die Maßnahmen im Bereich Energieversorgung wurden nach Nutzungen

beziehungsweise Verbrauchern / Nutzern gruppiert. In weiterer Folge wird als

Beispiel die Sparte der Privaten Haushalte für den Teilbereich Raumwärme

herausgegriffen. Ein vollständigerer Überblick, der auch die Bereiche Private und

Öffentliche Dienstleistungen, Sachgütererzeugung, Landwirtschaft, Verkehr und

Energieversorgung findet sich im Anhang. Tab. 1: Maßnahmengliederung Private Haushalte – Raumwärme

Raumwärme Ziele Instrumentarien

Maßnahmen

Förderung

schrittweise Erhöhung der energietechnischen Mindestanforderungen (HWB) für Neubauten auf maximal 25 kWh/m²a (Grenzwert abhängig von der Gebäudekompaktheit)

Neubau: durchschnittlicher

Forcierung der Niedrigstenergie- und Passivhausbauweise: erhöhte Fördermittel für energietechnisch optimierte Gebäude (A+, A++)

erhöhte Fördersätze für ökologische Bauweise (Nachweis über Primärenergieinhalt, Ökoindex)

Förderung verdichteter Bauweise

Gesetz

Bauordnung: schrittweise Erhöhung der energietechnischen Mindestanforderungen (HWB) für Neubauten auf maximal 40 kWh/m²a (Grenzwert abhängig von der Gebäudekompaktheit)

Bauordnung: Mindestanforderungen unter 40 kWh/m²a

Bauordnung: Einführung Energieausweis

Raumordnung: Maßnahmen im Bereich Raumordnung

Selbstverpflichtung der Gemeinden zur Vollzugskontrolle (Energieausweis- und Ausführungskontrolle)

Energieberatung Fortführung der dezentralen Energieberatung mit Servicestellen in allen Bezirken

Ausbau der qualitativen Baubegleitung (im Auftrag des Bauherrn als Beratungsleistung für Planer und Ausführende (Bsp. EQ))

Energiestandard Kategorie A des

Öffentlichkeitsarbeit

bürgernahe Informationskampagnen zu Effizienzthemen wie Niedrigstenergie- und Passivhäuser, Komfortlüftungen, etc. (Tirol A++) – u.a. in Zusammenarbeit mit den Tiroler Gemeinden

Energieausweises (maximal 25 kWh/m²a Heizwärmebedarf)

Allgemeine Broschuren und Infomaterialien für Bauherren

Aus- und Weiterbildung

Schulungsangebote zur Qualitätssicherung für Planer und Ausführende des Baugewerbes (Passivhaus, Komfortlüftungen)

Qu lle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler Energiestrategie 2020 – Grundlage für die Tirolee r

http[09.

Energiepolitik“; S. 41 bis 43, adaptiert IFOER 8

://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020.pdf 04.2008]

16

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

5) Die

nbauförderung, ist das Wohnbauförderungsgesetzt.

• Abschnitt III: Landesplanung

• eru

• Pflichten des Förderunterne

• Finanzielle Bestimmungen

• hlus estimmungen

Im niederösterreichischen Wohnbauförderungsgesetz ist geregelt, dass der

Landesregierung, als Träger von Privatrechten, Mittel zur Verfügung gestellt

werden, die zur Sanierung und zum Er iederösterreich

eingesetzt werden. Die Förderungen werden durch Leist undes und

des Landes aufgebrac ie durch e des. Da der

Bund einen größeren Teil zur Verfüg n in Österreich neun

verschiedene Wohnb uförderungsgese det. Diese Förderung

können natürliche und juristische Personen in Anspruch nehmen. Hierbei

unterscheidet man zwischen Objekt- und Subjektförderung, die mit

Vorraussetzungen und Einschränkunge werden in

diesem Gesetz die finan immu en Tilgungen

und Grundsteuerbefreiungen, festgelegt.

Wohnbauförderung20 a. Gesetzliche Grundlagen am Beispiel Niederösterreich

Die Grundlage der Woh

Aufgrund der weiteren Planungen für das Projekt 2 wurden die rechtlichen

Rahmenbedingungen der Wohnbauförderungen für das Land Niederösterreich

näher betrachtet.

Das NÖ WFG 2005 ist in sieben Abschnitte unterteilt:

• Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

• Abschnitt II: Förderungen

Absch

Abschnitt V:

Abschnitt VI:

Abschnitt VII: Sc

nitt IV: Förd ngsverwaltung

hmers

sb

werb von Wohnraum in N

ungen des B

ingerichtete Fonds des Lan

ung stellt, werde

ht, sow

a tze angewen

n verbunden sind. Ebenfalls

ziellen Best ngen, bezüglich der günstig

20Vgl. NÖ – Wohnbauförderungsgesetz 2005, [NÖ WFG 2005]; http://www.ris2.bka.gv.at/ [13.01.2008]

17

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

ördert wen und wie?21

e Förderungen an,

b. Förderkatalog – Wer f

Das Land Niederösterreich bietet im Eigenheimbereich einig

die auf der Internetseite (www.noel.gv.at) unter „Bauen und Wohnen“ zu f

sind. Ebenfalls werden hier Broschüren und Antragsformulare fü

Förderungswerber angeboten.

inden

r die

n

en, Sicherheitstüren und –fenster,

Zu diesen Förderungen zählen:

• Eigenheimförderung

• Eigenheimsanierung

• Wohnzuschuss/ -beihilfe

• Heizkesseltausch / Fernwärme

• Solar- / Wärmepumpen- / Photovoltaikanlage

• Sicheres Wohnen – Alarmanlag

Videoüberwachung

Weiters findet man zu den jeweiligen Förderungen die bestimmten

Vorraussetzungen, die für einen Antrag notwenig sind und mit welchen

Verzinsungen zu rechnen ist.

21Vgl. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, www.noe.gv.at [10.01.08]

18

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

6) Wo inander wirksam?

bendieser Bedingungen. Hierbei soll ökologisch

nd energiesparendes Bauen sowie der Einsatz von erneuerbaren Ressourcen

berücksichtigt werden, als Grundlage dieser

gieausweis. Ebenfalls kann man durch die

g Bau von Niedrigenergiehäusern steuern, da diese einen

h trag erhalten. Ein Weg um gegen die Zersiedelung

r einen Bonus erhalten wenn die Lage, die

rgaben erfüllen. Aus diesem

Gebäuden, sowie Doppelwohnhäusern und Reihenhäusern

iedriger, als bei geschlossener Bebauung bzw. beidseitig aneinander gebauten

gebiet

hmen bei der Eigenheimsanierung zählen

Wärmeschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verminderung des

nergieverbrauchs. diese haben Auswirkungen auf die Energieeffizienz der

emeinde. Die Bestandssicherung zählt zu den Maßnahmen, die einen Einfluss

uf die Bebauungsplanung haben. Bei Höhe der Sanierungskosten unterscheidet

an, ob der Werber einen Energieausweis besitzt oder nicht. Bei Besitz des

nergieausweises können bis zu 100% der Kosten anerkannt werden, hingegen

ei Sanierung ohne Energieausweis nur 50%. In Bezug auf die Nachhaltigkeit

erden die Heizungsanlagen, die mit erneuerbarer Energie bzw. biogener

ernwärme betrieben werden, unterstützt. Diese Form von Förderung hat einen

influss auf den Einsatz von ökologischen Baustoffen, wie zum Beispiel die

erwendung von Holz aus der Region.23

hnbauförderung und Energieausweis – mitea. Zusammenhang der Wohnbauförderung und des Energieausweises Um die Eigenheimförderung zu erlangen, sind bestimmte Bedingungen zu

erfüllen. Das „Punktesystem für nachhaltige Bauweise“ zur Steigerung der

Energieeffizienz, ist Grundlage e

u

im Rahmen eines Punktesystems

Bedingung liegt der Ener

Ei enheimförderung den

hö eren (30%) Förderungsbe

zu wirken ist, dass Förderungswerbe

Bebauungsweise und die Infrastruktur bestimmte Vo

Grund ist der Förderungsbetrag bei gekuppelter Bauweise bzw. einseitig

aneinander gebauten

n

Gebäuden. Bauvorhaben in der Zentrumszone und Bauland im Kern

werden sind zu bevorzugen.22

Zu den Sanierungsmaßna

E

G

a

m

E

b

w

F

E

V

22 Vgl. Druckbroschüre „Wohnbauförderung – Eigenheimförderung“ ; http://www.noe.gv.at/Bauen-

Wohnen/Bauen-Neubau/Eigenheimfoerderung/Eigenheimfoerderung.html#Downloads [14.04.2008]

http://www.noe.gv.at/Bauen-

Wohnen/Sanieren-Renovieren/Eigenheimsanierung/Eigenheimsanierung.html#Downloads [14.04.2008]

23 Vgl. Druckbroschüre „ Wohnbauförderung – Eigenheimsanierung“;

19

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

ines

erreich

rendes

s

n,

ranschlagen.

t.

sind.24

b. Problematische Umsetzung Trotz des seit 1.Jänner 2008 in Kraft getretenen Beschlusses zur Vorlage e

Energieausweises bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden in Öst

bleiben noch immer einige grundlegende Fragen, welche für ein funktionie

energieeffizientes System von Nöten sind, offen.

Einen zentralen Aspekt stellt der Kostenaufwand für die Erstellung eine

Energieausweises dar. Zum derzeitigen Zeitpunkt gibt es lediglich Schätzunge

welche z.B. für ein typisches Einfamilienhaus einige hundert Euro ve

Alternativ wird der Preis von ca. 1 € pro Quadratmeter genannt, wobei diese

Schätzung zu geteilten Expertenmeinungen führen. Neben dem noch unsicheren

Kostenaufwand bleibt auch die Frage spannend, wer diese Kosten zu tragen ha

Klar ist, dass die Vorlagepflicht beim Verkäufer liegt, doch gibt es bis jetzt noch

keine Sanktionen, welche bei Fehlen eines Energieausweises vorgesehen

24 Vgl. Ortner E.: „Rätsel“ um Energieausweis

http://www.vol.at/news/tp:vol:special_wirtschaft_aktuell/artikel/raetsel-um-energieausweis/cn/news-20080205-

07305363 [23.04.08]

20

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

7) LitAmt de

Ausgab

Amt de

Drauss , Seite 46f

Amt de

Grundlhttp://ww

eraturverzeichnis r NÖ Landesregierung [Hrsg.] (2007): Zeitung „NÖ gestalten“ Ortsbildpflege NÖ,

e 118, Dezember 2007, Seite 54f

r NÖ Landesregierung, Abt. Wohnbauförderung [Hrsg.] (2007): Zeitung „Dinnen &

en – Bauen und Wohnen in NÖ“, Ausgabe 2/2007

r Tiroler Landesregierung[Hrsg.] (2007): „Tiroler Energiestrategie 2020 –

age für die Tiroler Energiepolitik“ w.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020.pdf

2008]

er, A. & Zehetner, F. (2006): Skript zur Vorlesung aus „Boden und

rdnungsrecht I“

er, A. & Zehetner, F. (2006): Skript zur Vorlesung aus „Boden und

rdnungsrecht II“

[09.04.

Kanoni

Raumo

Kanoni

Raumo

Kordina, H. (2007): „Energiepolitik – zu erwartender Energieverbrauch bis 2030“, Skript

zur Vorlesung aus „Energie-Umwelt-Raum“, S. 15-16

Zehetner, F. (2005): Skript zur Vorlesung aus „Verfassung- und Verwaltungsrecht“

Zeitschriften/Artikel

Forum Energieausweis (Umsetzung des Energieausweises nach EU Gebäuderichtlinien

in Österreich) http://www.energyagency.at/(de)/projekte/energieausweis_umsetz.htm [11.03.08]

OIZ – Österreichische Immobilien Zeitung Februar 2008

Seiß. R. (2007): „Land der Zersiedler“, in Die Presse, 07.12.07

Zeitschrift der Energieverwertungsagentur 2/2003 (Die neue EU-Gebäuderichtlinie und

ihre Umsetzung in Österreich) http://www.energyagency.at/publ/pdf/en2-03.pdf [09.03.08]

21

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

l

lgenden die Sparten und Bereiche der

“.

8) Anhang Wie zuvor unter Punkt 4d) „Umsetzungsvarianten anderer Bundesländer am Beispie

Tirol“ erwähnt, finden sich im Fo

Maßnahmenbündelung der Tiroler Landesregierung zur Verbesserung der

Energieeffizienz im Rahmen des Leitbilds „Tiroler Energiepolitik 2020

Private Haushalte

Die Maßnahmen werden in

Raumwärme, Elektrische Energie und Erneuerbare Energie unterschiedenAbb. 1:

unterhalb angeführten Abbildungen nach

. Maßnahmengliederung Private Haushalte – Raumwärme

Raumwärme Ziele Instrumentarien

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung derungen

(HWB) für Neubauten auf maximal 25 kWh/m²a (Grenzwert abhängig von der

schrittweise Erhöhung der energietechnischen Mindestanfor

Gebäudekompaktheit)

Forcierung der Niedrigstenergie- und Passivfür en

Neubau: durchschnittlicher Energiestandard Kategorie A des Energieausweis(maximal 25 kWh/m²a

hausbauweise: erhöhte Fördermittel ergietechnisch optimierte Gebäude x

(A+, A++)

Bauweise (Nachweis über Primärenergieinhalt, Ökoindex)

erhöhte Fördersätze für ökologische

Förderung verdichteter Bauweise

Gesetz (HWB) fürkWh/m²a

Bauordnung: schrittweise Erhöhung der energietechnischen Mindestanforderungen

Neubauten auf maximal 40 (Grenzwert abhängig von der

Gebäudekompaktheit)

Bauordnung: Mindestanforderungen unter 40 kWh/m²a x

Bauordnung: Einführung Energieausweis

Raumordnung: Maßnahmen im Bereich Raumordnung

Selbstverpflichtung der Gemeinden zur Vollzugskontrolle (Energieausweis- und Ausführungskontrolle)

x

Energieberatung Fortführung der dezentralen Energieberatung mit Servicestellen in allen Bezirken

Ausbau der qualitativen Baubegleitung (im Auftrag des Bauherrn als Beratungsleistung für Planer und Ausführende (Bsp. EQ))

x

es

Öffentlichkeitsarbeit

bürgernahe Informationskampagnen zu Effizienzthemen wie Niedrigstenergie- und Passivhäuser, Komfortlüftungen, etc. (Tirol A++) – u.a. in Zusammenarbeit mit den Tiroler Gemeinden

Heizwärmebedarf)

Allgemeine Broschuren und Infomaterialien für Bauherren

Aus- und Weiterbildung

Schulungsangebote zur Qualitätssicherung für Planer und Ausführende des Baugewerbes (Passivhaus, Komfortlüftungen)

22

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

Informationsschwerpunkt und Schulungen für Gemeinden zu energietechnischen Anforderungen und Energieaus weis

Einrichtung eines „Lehrstuhls für Energieeffizientes Bauen“ an der Universität Innsbruck

Förderung

schrittweise Erhöhung der energietechnischen Mindestanforderungen (HWB) für umfassende Saniermaximal 50 kWh/m²a (Grenzw

ungen auf ert

abhängig von der Gebäudekompaktheit)

energietechnischen Mindestanforderung für Bauteilsanierungen (U-Werte)

schrittweise Verschärfung der Sanierung: Forcierung der

Sanierungstätigkeit unter Berücksichtigung qualitativer, insbesondere umfassender Sanierungen

nierungen

durchschnittlicher Energiestandard Kategorie B des Energieausweises

Förderung umfassender Sadurch erhöhte Fördermittel

(maximal 50 kWh/m²a Heizwärmebedarf )

forcierte Förderung umfassender Sanierungen mit Passivhauskomponenterhöhte Fördermittel (Ök

en: obonus) für x

(A, energietechnisch optimierte Gebäude

A+, A++)

erhöhte Fördersätze für ökologische

ex) Bauweise (Nachweis über Primärenergieinhalt, Ökoind

Förderung der Nachverdichtung bestehender Wohnbebauungen Bauordnung: schrittweise Erhöhung der

Gesetz

energietechnischen Mindestanforderungen (HWB) für umfassende Sanierungen auf

gig maximal 60 kWh/m²a (Grenzwert abhän

von der Gebäudekompaktheit) Bauordnung: Einführung und schrittweise

der energietechnischen Mindestanforderung für Bauteilsanierungen

Verschärfung

(U-Werte) Bauordnung: Forcierter Verschärfung der

x genannten Mindestanforderungen und

Grenzwerte

Bauordnung: Einführung Energieausweis

x Selbstverpflichtung der Gemeinden zur

Vollzugskontrolle (Energieausweis- und

Ausführungskontrolle)

Energieberatung eratung n

Ausbau der dezentralen Energiebmit Servicestellen in allen Bezirke

m

x

Ausbau der qualitativen Baubegleitung (iAuftrag des Bauherrn als Beratungsleistung

Für Planer und Ausführende (Bsp. EQ)) pagnen zu bürgernahe Informationskam

Effizienzthemen wie Sanieren mit Öffentlichkeitsarbeit Passivhauskomponenten,

d, etc. Komfortlüftungsanlagen im Bestan

eit mit (Tirol A++) – u.a. in Zusammenarb

den Tiroler Gemeinden

23

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

allgemeine Broschüren und Infomaterialienfür Bauherren

Schulungsangebote zur Qualitätssicherung Aus- und

Weiterbildung n mit Für Planer und Ausführende des

Baugewerbes (z.B. SanierePassivhauskomponenten, Komfortlüftungen)

Informationsschwerpunkt und Schulungen

Für Gemeinden zu energietechnischen Anforderungen und Energieausweis Einrichtung eines „Lehrstuhls für

Energieeffizientes Bauen“ an der Universität

Innsbruck

Energieberatung Ausbau der dezentralen Energieberatung mit Servicestellen in allen Bezirken

Öffentlichkeitsarbeit Informationskampagnen zur Bewusstseinsbildung (Bsp. Heizkostensparen!)

Effizientes Nutzerverhalten

allgemeine Broschüren und Infomaterialien Für Bürger Intensiv-Be

Direktberatunratungspaket mit

gen vor Ort x

Optimierung der Heizanlagen Förderung gung von

Kesseltauschaktion „Erneuerbare Energieträger“ unter BerücksichtiMindestanforderungen für den Heizwärmebedarf (thermische

Verbesserung der Gebäudehülle)

Förderung Stilllegung veralteter Einzelöfen

erhöhte Förderung für Nahwärmeanlagen im Siedlungsbereich

Gesetz de, Emissionsgrenzen

Erhöhung der Anforderungen im Heizungsanlagengesetz hinsichtlich Wirkungsgra

Öffentlichkeitsarbeit Informationsschwerpunkt „Richtig Heizen!" (Kooperation mit Installateuren und Kaminkehrern)

Förderung ines Förderprogramms für integrierte Planung x Entwicklung e

Gesetz Bauordnung: Einführung Energieausweis

Energieberatung

s

Beratungsleistung für Planer und x

Ausbau der qualitativen Baubegleitung (imAuftrag des Bauherrn al

Ausführende (Bsp. EQ))

Öffentlichkeitsarbeit x Impulsprogramm „Alternativenprüfung“ zum Einsatz erneuerbarer Energieträger

Fin

orcierung der tegrierten Planung

eiterbildung Aus- und

W

Gewerke übergreifendes Schulungsangebote für Planer und Ausführende des Baugewerbes

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler E die Tiroler

Energiepolitik“; S. 41 bis 43

http://www.tirol.gv.at/fileadmi ss pdf

nergiestrategie 2020 – Grundlage für

n/www.tirol.gv.at/pre e/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020. [09.04.2008]

24

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

Abb. 2: Maßnahmengliederu e Haushalte –ng Privat Elektrische Energie

Elektrische Energie Ziele Instrumentarien

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung

Kauf von (A+, A++),

er Wirtschaft

Geräteaustauschprogramm beim hocheffizienten NeugerätenKooperationen mit d(Elektrofachhandel) und EVUs

Gesetz Meinungsbildung auf nationaler und EU-Ebene, verbindliche Effizienztechnologienfür die Geräteherstellung

Energieberatung atung Schwerpunktprogramm Energieberfür Elektrogeräte

Projekt EneGerätenutzu

rgieverbrauch und ng von Privathaushalten mit

Direktberatunx

gen

Energieeffiziente Geräte

Öffentlichkeitsarbeit uf

rodukte.at)

Informationsschwerpunkt und Bewusstseinsschaffung zum Thema „Strom sparen" ausgerichtet aenergiebewusstes Kaufverhalten (www.topp

Energieberatung effiziente Nutzerverhalten“ Schwerpunktberatungen „Stromsparen durch energie

Öffentlichkeitsarbeit sparen"

Informationsschwerpunkt „Strom

Energieeffizientes verhalten Nutzer

Information transparente Darstellung Stromverbrauch

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler E die Tiroler

Energiepolitik“; S. 45

http://www.tirol.gv.at/fileadmi /www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-202 pdf

nergiestrategie 2020 – Grundlage für

n 0. [09.04.2008] Abb. 3: Maßnahmengliederu ate Haushalte –ng Priv Erneuerbare Energie

Erneuerbare Energieträger Ziele Instrumentarien

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung

Solarförderung des Landes (Bindung der Fördermittel an bedarfsgerechte Solarkonzepte und Nachkontrolle durch Ausführende)

Forcierung der Förderung für die solare Warmwasserbereitung und der teilsolaren Raumheizung im Bereich x

Wohnbauförderung

Energieberatung Beratungsschwerpunkt „Ja zu Solar!" mit

Schwerpunkt der integrierten Planung und bedarfsgerechten Auslegung

Thermische Solaranlagen maximale Deckung der Warmwasserbereitung bei

Potenzials der teilsolaren Raumheizung

Öffentlichkeitsarbeit

Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern, Ausschöpfung des

Impulsprogramm „Ja zu Solar!"

Förderung Ausbau der Fotovoltaikförderung Fotovoltaik

Energieberatung Beratung zu Gesamtkonzepten

Förderung Berücksichtigung von Biomasseförderung unter Emissionsanforderungen

Biomasse

Kesseltauschaktion „Erneuerbare Energieträger“ unter Berücksichtigung von

25

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

für den x Mindestanforderungen

eizwärmebedarf (thermische H erbesserung der Gebäudehülle) V

Energieberatung Beratungsschwerpunkt „Moderne Biomasseheizungen“

Öffentlichkeitsarbeit e

g Heizen Informationsschwerpunkt „Modern

Biomasseheizungen“ und „Richtimit Holz“

Förderung beitszahl) Wärmepumpenförderung gekoppelt an Effizienzkriterien (Jahresar

Wärmepumpe Ausbau der Umweltwärmenutzung

Öffentlichkeitsarbeit Impulsprogramm „Wärmepumpe“

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler E 020 – Grundlage für die Ti

Energiepolitik“; S. 46

http://www.tirol.gv.at/fileadmi ess rategie-2020.pdf

nergiestrategie 2 roler

n/www.tirol.gv.at/pr e/downloads/Tiroler-Energiest [09.04.2008] Private und Öffentliche enDienstleistung

Im Folgenden werden die Maßnahmen abermals nach Raumwärme, Elektrische

Energie und Erneuerbare Energie unterschieden. Abb. 4: Maßnahmengliederu nd Öffentling Private u che Dienstleistungen – Raumwärme

Instrumentarien

Raumwärme Ziele

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung

Bindung der Fördermittel an energietechnische Mindestanforderungen

(HWB, Grenzwert abhängig von der Gebäudegröße) in Neubau und Sanierung

Neubau: Mindestenergiestandard Kategorie A de

erhöhte Fördermittel für eoptimierte Gebäude (A+,

nergietechnisch A++) x

örderung von energietechnischen eratungsleistungen sowie einer

rojektbegleitung

FBnachhaltigen P

x

Förderung des Aufbaus von Energiemanagementsystemen in Betrieben

Förderung von Pilotprojekten in Passivhausbauweise

s Energieausweises (maximal 25 kWh/m²a

erwendung von

sweises

(maximal 50 kWh/m²a

erschärfung n

en (umfassende sowie Bauteilsanierungen)

x

Heizwärmebedarf) sowie die verpflichtende VPassivhauskomponenten Sanierung: Forcierung der Sanierungstätigkeit unter Berücksichtigung qualitativer, insbesondere umfassender Sanierungen durchschnittlicher Energiestandard KategorieB des Energieau

Gesetz

Bauordnung: schrittweise Vder energietechnischeMindestanforderung für Neubau (HWB, Grenzwert abhängig von der Gebäudegröße) und Sanierung

Bauordnung: Einführung Energieausweis

Energieberatung spezielles Beratungsangebot für Dienstleistungsgebäude

nierung) für Leitfaden (Neubau und SaDienstleistungsgebäude

Heizwärmebedarf)

m Leitfaden und Beratungsangebot zuNutzerverhalten

26

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

Ausschreibung Ausschreibungsrichtlinien und Wettbewerbstexte für Dienstleistungsgebäude

Öffentlichkeitsarbeit immte Informationsschwerpunkte für bestBranchen

Aus- und Weiterbildung

Weiterbildungsangebot zum energiesparenden Bauen, zur energiesparenden Gebäudebewirtschaftung

Einrichtung eines „Lehrstuhls für Energieeffizientes Bauen“ an der Universität Innsbruck

Förderung Förderprogramm für Anlagen-Contracting

Energieberatung Energienutzungsstrategien für Raumwärme und Kühlung

Beratungsschwerpunkt zu Haustechniksystemen und alternativen

Beratungsschwerpunkt energieeffizientes Kühlen

Leitfaden für energieeffiziente Haustechnik

Klimatisierung)

ngsgebäuden Vernetzung Plattform für Betreiber von Dienstleistu

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler Energiestrategie 2020 – Grundlage für die Tiroler

Energiepolitik“; S. 47 und 48

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020.pdf [

A deru nd Öffentli rgi

09.04.2008]

bb. 5: Maßnahmenglie ng Private u che Dienstleistungen – Elektrische Ene e Elektrische Energie Ziele Werkzeuge

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung ittel, Förderprogramm für energieeffiziente Geräte (Bürogeräte, BeleuchtungsmAntriebe)

Energieberatung eitfaden für haffung

Beratungsschwerpunkt und Lenergie- und stromeffiziente Besc

Reduktion des spezifischen Strombedarfs

energieeffiziente Beleuchtung mit Schwerpunkt Tageslichtnutzung

Öffentlichkeitsarbeit Informationsmaterialien zu

energiesparenden Geräten

Leitfaden für Strom sparendeNutzerverhalten (Beleuchtung, ED

s V)

Schwerpunkt Stand-by-Verluste

Technologieentwicklung Systeme“ Technologiepaket „automatische

Quelle: Amt der Tiroler Land oler E age für die Tiroler

Energiepolitik“; S. 50

http://www.tirol.gv.at/fileadmi /www.tirol.gv.at/press e-2020.pdf

esregierung: „Tir nergiestrategie 2020 – Grundl

n e/downloads/Tiroler-Energiestrategi [09.04.2008]

Abb. 6: Maßnahmengliederung Private und ÖffentlicEnergieträger

he Dienstleistungen – Erneuerbare

27

PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

Erneuerbare Energie Ziele Werkzeuge

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung forderungen (z.B. Bindung von Fördermittel an

QualitätsanWärmemengenzähler)

eizung, rgie

x spezielle Förderschwerpunkte emissionsarme BiomassehUmweltwärme, Sonnenene

Energieberatung Impulsberatungen für einzelne Branchen

x Beratungsschwerpunkt „Erneuerbare

Energieträger in Verwaltungsbauten"

Maximale Nutzung

t für den

ÖffentlichkeitsarbeiInformationsschwerpunkte effizienten Einsatz differenziert nach

Branchen (Bsp. Tourismus)

Technologieentwicklung alternative Kühl- und Klimatisierungssysteme

Fotovoltaik - Systemintegration

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler Energiestrategie 2020 – Grundlage für die Tiroler

Energiepolitik“; S. 51

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020.pdf [09.04.2008]

Öffentliche Dienstleistungen

Gerade im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen kommt der öffentlichen Hand

eine wichtige Vorbildfunktion zur Umsetzung der Energiestrategie 2020 zu. Abb. 7: Maßnahmengliederung Öffentliche Dienstleistungen

Ziele Instrumentarien

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung Energiesparoffensive für Verwaltungs- undGemeindegebäude

Förderung von Pilotprojekten zur Passivhaussanierung im landeseigenen Bereich

Richtlinien Richtlinien zur Selbstbindung an strengere

fentliche x Mindestanforderungen für öfGebäude

Richtlinien zu Lüftungsanlagen inöffentlichen Gebäuden (v.a. Schulen)

Einführung Ene

pflicht rgieausweis für alle

öffentlichen Gebäude mit Aushang

Energieberatung Schwerpunkte im Rahmen des e5-Programm für energieeffiziente Gemeinden

Festlegung von Einsatz von „Energiebeauftragten" in

Zuständigkeiten öffentlichen Einrichtungen

Energiebuchhaltung/ Verpflichtung zur Energiebuchhaltung bzw.

Energiecontrolling Energiecontrolling

Raumwärme

Verwaltungseinheiten x Facility Management

Einführung von Facility Management-Strukturen in größeren

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PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

Öffentlichkeitsarbeit ation von Vorbildprojekten Präsent

InformVernetzung dezentrale Geme Bezirken ation und indeforen in den

Energieberatung X Optimierung der Straßenbeleuchtung und öffentlicher Gebäude

Schw

erpunkte im Rahmen des e5

Programms für energieeffiziente Gemeinden

Beschaffungswesen Einrichtung einer Beschaffungsplattform für öffentliche Einrichtungen

Leitfaden und Ausschreibungsrichtlinien für energieeffiziente Geräte

Elektrische Energie

Austausch für Stromeffiziente Geräte X

Förderung

Umweltwärme in öffentlichen Gebäuden Förderung

Erneuerbare Energieträger

Pilotprojekte zur Fotovoltaik X

Energieberatung Informationsschwerpunkt erneuerbare Energieträger in Gemeinden

Schwerpunkte im Rahmen des e5 Programms für energieeffiziente Gemeinden

Ausschreibung Entwicklung von Ausschreibungskriterien

Öffentlichkeitsarbeit Entwicklung von Impulsprogrammen, wie b gen auf Altersheimen spw. Solaranla

P

räsentation von Vorbildprojekten

Sonstiges Selbstverpflichtung zum Einsatz von Solarenergie bei hohem Warmwasserbedarf

X

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler E ie Tiroler

Energiepolitik“; S. 52 und 53

http://www.tirol.gv.at/fileadmi /www.tirol.gv.at/press ategie-202 .pdf

nergiestrategie 2020 – Grundlage für d

n e/downloads/Tiroler-Energiestr 0 [09.04.2008]

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Sachgütererzeugung

Raumwärme spielt in der Sachgütererzeugung eine allenfalls geringfügige Rolle.

Der Verbrauch elektrisc ist hin eich ist

eine Wirtschaftswachst dem Energieverbrauch

anzustreben. Abb. 8: Maßnahmengliederung Sachgütererzeugun

her Energie gegen hoch. Auch in diesem Ber

Entkopplung des ums von steigen

g

Sachgütererzeugung Ziele Instrumentarien

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung n Förderungen in Richtung Energieeffizienz

Optimierung der bestehende

Technologieentwicklung Sachgütererzeugung Statuserhebung der Tiroler

wie Prozessoptimierung, Wärmerückgewinnung, Abwärmenutzung,

sprozesse

x

Technologieentwicklung in Bereichen

Trocknung

n im Produktionsprozess

Einsatz von erneuerbaren Energieträger

Energieberatung Beratungspakete im Rahmen des „Aktionsprogramm Tiroler Wirtschaft“

rgie-

Informations-Systems (EIS)

Fachseminare und Kurzveranstaltungen in den Betrieben zu verschiedenen Themenbereichen z.B. Ene

llenge,

EMAS, usw

Verbreitung bestehender Beratungsprogramme wie ecofacility, klima:aktiv-Betriebe, Motor Cha

Vernetzung erneuerbare Energien in der Sachgüterproduktion“

x Plattform „Energieeffizienz und

freiwillige Vereinbarungen

Entkopplung des Energiebedarfs vom Wirtschaftswachstum

Öffentlichkeitsarbeit on wie z.B. „Energieeffizienz ist Chefsache“

zielgruppenspezifische Informati

Quelle: Amt der Tiroler La ng: „Tiroler ge für die roler

Energiepolitik“; S. 54

ndesregieru Energiestrategie 2020 – Grundla Ti

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020.pdf [09.04.2008]

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PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

Landwirtschaft

Obwohl der Anteil der Landwirtschaft am Energieverbrauch mit 2% sehr gering

ausfällt, ist in Zukunft durch den Strukturwandel und der damit einhergehenden

Erhöhung der Produktivität der Arbeit, von einer Zunahme des Energieverbrauchs

auszugehen.

Da die meisten Landwirt gleichermaßen „Energiewirte“ sind, bietet sich hier

Entwicklungspotenzial. Abb. 9: Maßnahmengliederung Pro iele Landwirtschaft – zessenergie Z

Prozessenergie Ziele Werkzuge

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung F ungen mit Wärmerückge

örderung von Milchkühlwinnung

Energieberatung S

chwerpunkt in der Bauberatung setzen

Wärmerückgewinnung in der Milchwirtschaft: Nutzung der Abwärme bei der Milchkühlung zur Warmwasserbereitung

ffentlichkeitsarbeit IE hkeiten Ö nformation über

nergieeinsparungsmöglic

örderung W

F eide-/Auslaufprämie

tS

iergerechte und energieeffiziente tallhaltungssysteme

kostengünstige Kredite

Energieberatung S setzen

chwerpunkt in der Bauberatung

Energieeffizienz in der Innenwirtschaft steigern: - Weidehaltung anstelle von Stallhaltung - Schwerkraft-Entmistungs-systeme

ffentlichkeitsarbeit IE eiten Ö nformation über

nergieeinsparungsmöglichk

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler En r die Tiroler

Energiepolitik“; S. 55 und 56

ergiestrategie 2020 – Grundlage fü

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020.pdf [09.04.2008]

Abb. 10: Maßnahmengliederung Landwirtschaft – Elektrische Energie Ziele

Elektrische Energie Ziele Werkzuge

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Kennzeichnungspflicht Energieeffizienzklassen, „Pickerl" Veröffentlichung des

spezifischen Energiebedarfs landwirtschaftlicher Geräte

Öffentlichkeitsarbeit Untersuchungen, unabhängige Produkttests

Quell

E

e: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler Energiestrategie 2020 – Grundlage für die Tiroler

nergiepolitik“; S. 55 und 56

ttp://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020.pdfh 9.04.2008]

bb. 11: Maßnahmengliederung Landwirtschaft – Erneuerbare Energie Ziele

[0 A

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PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

Forcierte

Erneuerbare Energie Ziele Werkzuge

Maßnahmen

Maß-nahmen

Förderung Förderung von Seilbringungen

Energieberatung Beratungsschwerpunkt

Holzzuwachs (speziell im Kleinwald) nachhaltig nutzen

Öffentlichkeitsarbeit Informationsschwerpunkt

Förderung Investitionsförderung

Energieberat lanung, Projektbetreuung, professioneller

Land- und Forstwirte als Betreiber von Mikro-

ung PBetrieb

Biofernwärme-Kraftwerken

tsarbeit Öffentlichkei Informationsschwerpunkt

Fotovoltaik: landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude mit großen Dachflächen nutzen

Förderung Ökostromtarif

Nutzung von Biogas: Basis Gülle, Mist, organische

Förderung Investitionsförderung

Abfälle, Energiepflanzen

Q nd g: „Tiroler E – Grundlage für die Tiroler

E 56

http:// /www.tirol.gv.at/press e-202

uelle: Amt der Tiroler La

nergiepolitik“; S. 55 und

www.tirol.gv.at/fileadmi

esregierun nergiestrategie 2020

n e/downloads/Tiroler-Energiestrategi 0.pdf [09.04.2008] Verkehr

Der Verkehr macht im er a twicklung

den Eindruck, ein überproportionales Wa rzeichnen. Insofern bilden

sich zwei Ansatzpunkte heraus. Einerseits mu

in zur Stabilisierung des Verkehrsaufkommens im

effizienz gesteigert werden.

Güterverkehr

Vergleich mit d llgemeinen wirtschaftlichen En

chstum zu ve

ss ein Maßnahmenkonzept zur

Senkung oder immerh

Individual- sowie im Straßengüterverkehr geschnürt werden, andererseits muss

Energiedie

A erung G r bb. 12: Maßnahmenglied üterverkeh

Güterverkehr Ziele Werkzuge

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

EU-Richtlinien für den alpenquerenden Güterverkehr Harmonisierung der Rahmenbedingungen Verkehrsvermeidung

Alpentransibörse: Handel mit Transitrechten, Zuweisung von

Durchfahrtsrechten nach

marktwirtschaftlichen Kriterien

it

Herstellung der Kostenwahrhe

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PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

egekosten-Richtlinie: Internalisierung er externen Kosten, Anrechnung von mwelt-, Sozial-, Stau- und

osten zum Straßengüterverkehr

WdUGesundheitsk

Förderung umweltschonender Verkehrsinfrastruktur (Ausbau der Schieneninfrastruktur)

Nutzung energieeffizienter, Verkehrsverlagerung

er Terminals für kombinierten Verkehr, um den bimodalen/multimodalen Verkehr zu

Errichtung leistungsfähig

stärken

Senkung des EU-Richtlinien, Gesetz

Verschärfung der derzeitigen Vorschriften hinsichtlich Emissionsgrenzen und

spezifischen Flottenverbrauchs Verbrauchswerte

Q desregierung: „Tiroler Energiestrategie 2020 – Grundlage für die Tiroler

Energiepolitik“; S. 57

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-202

uelle: Amt der Tiroler Lan

0.pdf

[09.04.2008]

Individualverkehr bb. 13: MaßnahmeA ngliederung Individualverkehr

Individualverkehr Ziele Werkzuge

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

Förderung Sanfte Mobilität (Radverkehr, Fußgänger), Investitionen in Radwege

Verkehrsvermeidung

Öffentlichkeitsarbeit bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Stärkung des Rad- und

Fußgängerverkehrs

Bewusstseinsbildung zum Verzicht nicht notwendiger Fahrbewegungen

Förderung Förderung des Öffentlichen Verkehrs durch zusätzliche Verkehrsangebote, Investitionen in die Infrastruktur

Verkehrsverlagerung

Ausbau des Transeuropäischen (TEN)-Netzes (Ausbau von Eisenbahnen für den Hochgeschwindigkeitsverkehr)

Attraktivierung des Öffentlichen Verkehrs Qualitätsmanagement

Einhaltung der Fahrplanzeiten, Anschlusssicherung, Beschleunigung des Öffentlichen Verkehrs in der Stadt

(Priorisierung an Ampelanlagen)

Information

moderne Informationseinrichtungen (dynamische Fahrgastinformationen, Handyticketing, Internet-Fahrplanbeauskunftung)

Verkehrstelematik, Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA), Galileo, Harmonisierung des

erkehrsflusses

Gesetz

V

aumordnung: Entwicklung hin zu n Siedlungsstrukturen zur eidung

Senkung des Energiebedarfs

RkonzentrierteVerkehrsverm

Öffentlichkeitsarbeit Marketingkonzepte für verkehrsschonenden Tourismus

Förderung 85,...) Forcierung von Biokraftstoffen (E Senkung des

spezifischen lottenverbrauchs

esetz rschriften

hinsichtlich Emissionsgrenzen und

F

GVerschärfung der derzeitigen Vo

Verbrauchswerten

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PROJEKT 2 – Kommunale Entwicklungsplanung | Mistelbach SS08 PA - Örtliches Planungsrecht | DR. Kanonier TU WIEN Juristische Detailanalyse IFOER 8

ffentlichkeitsarbeit ÖBeratungs- und Förderprogramme zum spritsparenden Fahren Spritsparinitiativen

ettbewerbe zur Trainingsangebote und Wnachhaltige Änderung von Fahrverhaltensweisen

Technologieentwicklun

g

Forcierung verbrauchssparender Antriebstechnologien (Gas, Hybrid, Brennstoffzelle,...)

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler E e für die Tiroler

Energiepolitik“; S. 58

h gv.at/fileadmi s 0

nergiestrategie 2020 – Grundlag

ttp://www.tirol. n/www.tirol.gv.at/pres e/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2 20.pdf [

09.04.2008]

Energieversorgung

nachfolgender Abbildung werden übergeordnete Möglichkeiten zur Förderung

ben.

Ziel ist, den nachhaltigen Ausbau vorhandener Ressourcen zu forcieren. In

erneuerbarer Energieträger beschrieAbb. 14: Maßnahmengliederung Energieversorgung

Energieträger Werkzuge

Maßnahmen

Forcierte Maß-nahmen

egierungsbeschluss

erkraft um

Ausbau der im Rfestgelegten Anlagen - Erhöhung der Stromerzeugung aus Wass1.100 GWh

Wasserkraft

weitere Projekte mit bis zu 200 GWh

Studien Potenzialermittlung

Versorgungslogistik

Vernetzung Plattform für Betreiber

Biomasse

Aus- und Weiterbildung

Weiterbildung „Zertifizierter Biomasseinstallateur“

Vernetzung x Plattform zur Qualitätssicherung

tovoltaik

Schwerpunktprogramm Fo

Aus- und Weiterbildung zw. Planer“

Weiterbildung „Zertifizierter Solarinstallateur b

Solarenergie

Weiterbildung „Zertifizierter

Fotovoltaikinstallateur“

Technologieentwicklung Komponentenentwicklungen für k

Förderung von System- und

thermische Solaranlagen und Fotovoltai

Gesetz Kartierung über Geologie und Grundwasserströme für Wärmepumpen-Genehmigungsverfahren

Umweltwärme

Aus- und Weiterbildung ifizierter Wärmepumpeninstallateur“

Weiterbildung „Zert

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ng ngen, x TechnologieentwickluFörderung von System- und KomponentenentwickluQualitätssicherung

Qualitätssicherung umpe Tirol Qualitätsplattform Wärmep

Thermische Abfallverwertung

derzeit in Diskussion

Beratung energetische Nutzung der biogenen Abfälle und Reststoffe

Biogasanlagen

Aufbau einer Entsorgungslogistik

Quelle: Amt der Tiroler Landesregierung: „Tiroler Energiestrategie 2020 – Grundlage für die Tiroler

Energiepolitik“; S. 60 und 61

dmin/www.tirol.gv.at/presse/downloads/Tiroler-Energiestrategie-2020.pdfhttp://www.tirol.gv.at/filea

[09.04.2008]

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