ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf

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ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf. Lebensmittelwirtschaft im Visier des Kartellamts – Auswirkungen auf die Molkereibranche Wiesbaden 21.2.2011 Dr. Marius Kuschka. Dr. Marius Kuschka. ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf. - PowerPoint PPT Presentation

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorfLebensmittelwirtschaft im Visier des Kartellamts Auswirkungen auf die Molkereibranche

    Wiesbaden21.2.2011

    Dr. Marius Kuschka

    Dr. Marius Kuschka

  • 1. berblick: Wieviel Wertschpfungspartnerschaft ist erlaubt?

    2. Neue Spielregeln aus Brssel

    3. Was unternimmt das Bundeskartellamt

    4. Bei Preisbindung gibt es kein Pardon

    5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf

    Dr. Marius Kuschka

    Dr. Marius Kuschka

  • 1. berblick: Wieviel Wertschpfungspartnerschaft ist erlaubt?

    Lebensmittelindustrie und Lebensmittelhandel stehen mit einer Sektoruntersuchung im Fokus des Bundes- kartellamts, Behrde untersucht Beschaffungsmrkte im Lebensmitteleinzelhandel

    Die Einhaltung des Kartellrechts insbesondere das Verbot von Preisabsprachen beschrnkt sich nicht auf groeUnternehmen

    Molkereien haben die Mglichkeit, durch Zusammenschlsseoder Kooperationen eine strkere Verhandlungsposition aufzubauen. Grenzen dafr sind eher auf denBeschaffungsmrkten als auf den Absatzmrkten. Quelle: BKartA Sektoruntersuchng Milch(B2-19/08)

    ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf2. Neue Spielregeln aus Brssel

    Die EU-Kommission hat das Europische Kartellrecht 2010 berarbeitet:

    Schirm GVO: konkretisiert die Anwendung des generellen Kartellverbots in Art. 101 AEUV

    - bleibt allgemein und ist keine ausreichende Arbeitsgrundlage

    Verordnung (EU) Nr.330/2010 der Kommission vom 20.April 2010 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:01:DE:HTML

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf2. Neue Spielregeln aus Brssel

    Horizontal-Leitlinien:

    erklren die Sicht der EU-Kommission fr die Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primr zwischen Wettbewerbern:

    - Informationsaustausch, FuE-Vereinbarungen, Produktionsvereinbarungen, Einkaufs- vereinbarungen, Vermarktungsvereinbarungen, Vereinbarungen ber Normenhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:011:0001:0072:DE:PDF

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf2. Neue Spielregeln aus Brssel

    Vertikal-Leitlinien:

    erklren die Sicht der EU-Kommission zur Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primr zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen, z.B. Hersteller Handel

    - Markenzwang, Alleinvertrieb, Kundenbeschrnkung, Selektiver Vertrieb, Franchising, Alleinbelieferung, Platzierungsgebhren, Category Management, Kopplungsbindungen, Preisbindung

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:0007:DE:PDF

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf3. Was unternimmt das Bundeskartellamt

    Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelindustrie stehen im Fokus des Bundeskartellamts

    -14.1.2010: Bundeskartellamt besttigt Durchsuchung von 11 Handelsunternehmen und 4 Markenartikel- herstellern wegen des Verdachts abgestimmter Endverbraucherpreise. Bisher betroffene Kategorien: Ssswaren, Kaffee, Tiernahrung

    - Feb. 2011: Bundeskartellamt berichtet von Hard-core-Kartellen zwischen Industrie und LEH und wird ber Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf andere Bereiche des LEH demnchst entscheiden.

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf3. Was unternimmt das Bundeskartellamt

    -14.2.2011: Bundeskartellamt leitet Sektoruntersuchung im LEH ein. Im Fokus stehen die Wettbewerbsbedingungen auf den Beschaffungsmrkten von Nahrungs- und Genussmitteln.

    - Beschaffungskooperationen unter Beteiligung der fhrenden Handelsunternehmen werden durch das Kartellamt berprft werden

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

    Bundeskartellamt:

    Der Gesetzgeber hat 1973 die Preisbindung der zweiten Hand ausdrcklich verboten. Dieses Verbot setzt das Bundeskartellamt konsequent durch

    Jede verbindliche Absprache zwischen Hersteller und Handels-Partner ber EVPs sieht das Bundeskartellamt alsunzulssige Preisabspache und daher Hard-Core-Kartell

    Hier gibt es keine Grau-Bereiche: Sobald Preispflege zu ver-bindlichen Ergebnissen fhrt, liegt ein Hard-Core-Kartell vor.

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

    Bundeskartellamt:

    Der Hersteller hat sich auf die unverbindliche Preisempfehlung zu beschrnken. Jede Beeinflussung des Handelspartnersbezglich des EVP erkennt das Bundeskartellamt als Preisabsprache

    Jede Beeinflussung des Herstellers durch den Handelspartnerzur Durchsetzung hherer EVPs bei anderen Hndlern (Wahrung des Preisniveaus) ist eine verbotene Preisabsprache

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

    Bundeskartellamt:

    Hersteller kann jederzeit neue Preisverhandlungen mit Handels-partner beginnen. Die Verkaufspreise des Herstellers interessierendas Bundeskartellamt nicht. Hersteller und Hndler drfen Preis-anhebungen nicht binden an

    - Spannenneutralitt des Handels- entsprechende Durchsetzung der Preiserhhung bei anderen Hndlern

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche

    Zusammenschlsse/Fusionen

    Bei Gesamtumsatz der Beteiligten von mehr als 500 Mio, davonmindestens ein Beteiligter 25 Mio und ein weiterer von 5 Mio ist Bundeskartellamt fr Zusammenschlusskontrolle zustndig

    Bisher hat Bundeskartellamt erst einen Zusammenschlussim Molkereibereich untersagt

    Molkereimarkt ist derart zersplittert, dass Zusammenschlsseauch groer Marktteilnehmer kartellrechtlich zulssig sein knnen

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche

    Mittelstandskartelle

    3 GWB: Vereinbarungen von (mittelstndischen) Wettbewerbern oder Unternehmensvereinigungen sind vom Kartellverbot freigestellt, wenn sie die Rationalisierung durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben

    3 GWB gilt nur fr horizontale Vereinbarungen, d.h., fr Vereinbarungen und Zusammenschlsse von Wettbewerbern: Er gilt nicht fr die Zusammenarbeit mit dem Handel

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche

    Mittelstandskartelle

    - Kooperationen sind ausdrcklich erlaubt in den Bereichen: Produktion, FuE, Finanzierung, Verwaltung, Werbung, Einkauf, Vertrieb

    - Logistikkooperationen und gemeinsame Werbemanahmen mittelstndischer Unternehmen hat das BKartA in der Vergangenheit als freigestellt angesehen

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche

    Kooperationen zwischen Molkereien:

    Unternehmen mssen selbst beurteilen, ob ihre Kooperationkartellrechlich zulssig ist und bei Vereinbarung einer Zusammen-arbeit eine kartellrechtliche Selbsteinschtzung fertigen (lassen)

    Eine frmliche Anmeldung/Freistellung beim Bundeskartellamt ist nicht mehr mglich

    Gefahr hoher Geldbuen fr das Unternehmen und fr das Management bei Missachtung der Pflicht zur kartellrechtlichen Selbsteinschtzung

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche

    Vertriebskooperationen zwischen Molkereien:

    Wenn wegen Gre kein Mittelstandskartell, kann Zusammenarbeit freistellbar sein gem 2 GWB, wenn die Kooperation (Wettbewerbsbeschrnkung) zur Erreichung der Verbesserung der Warenerzeugung oder verteilung unerlsslich ist und Effizienzvorteile entstehen, an denen der Verbraucher nachweislich teil hat.

    Der Wettbewerb darf nicht ausgeschaltet werden

    Dr. Marius Kuschka

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  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche

    Einkaufskooperationen:

    BKartA: Einkaufskooperationen, deren Teilnehmer zusammen weniger als 10% -15% Marktanteil auf den betroffenen Einkaufs- bzw. Verkaufsmrkten haben, sind normalerweise wettbewerbsfrdernd.

    Unzulssig: Preisabreden

    Ausnahme: Preisabreden dienen der Rationalisierung betrieblicher Ablufe

    Dr. Marius Kuschka

    Dr. Marius Kuschka

  • ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorfVielen Dank fr Ihre Aufmerksamkeit!Dr. Marius KuschkaFachanwalt fr Handels- und Gesellschaftsrecht

    Tel.: 0211- 86648-91E-Mail: [email protected]

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