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Entsorgung von HBCD-haltigem Polystyrol (Styropor) basierend auf einer Kundeninformation der EEW Energy from Waste GmbH
Was ist HBCD?
HBCD steht für HexaBromCyclo-Dodecan, eine Chemikalie, die in der
Regel als Flammschutzmittel für Kunststoffe eingesetzt wird. Im
Gebäudebereich wurden in der Regel Dämmplatten aus Polystyrol –
auch bekannt unter dem Handelsnamen Styropor – damit behandelt,
um die Entflammbarkeit zu minimieren.
HBCD ist bei normalen Temperaturen fest und nur sehr wenig
wasserlöslich
HBCD hat sowohl für die Umwelt als auch für die menschliche
Gesundheit negative Eigenschaften:
Giftig, vor allem für Gewässerorganismen.
Langlebig (persistent), das heißt, es wird in der Umwelt nur sehr
langsam abgebaut.
Bioakkumulierend, das heißt, es reichert sich in Lebewesen an.
Hohes Ferntransportpotenzial: Die Chemikalie wurde in Fischen
und Tieren in arktischen Regionen weit entfernt von der
menschlichen Zivilisation gefunden.
HBCD hat das Potenzial, die Entwicklung von Embryonen und
Säuglingen zu stören.
Wie viel HBCD-haltiges Polystyrol fällt in Deutschland
an?
Nach Angaben der Bundesregierung fallen jährlich in Deutschland
rund 230.000 Tonnen Dämmmaterialien an. 42.000 Tonnen davon
seien Dämmmaterialabfall in Form von Polystyrol und 35.000 Tonnen
gemischter Baustellenabfall. Insgesamt geht die Bundesregierung
von einem Aufkommen von jährlich 85.000 Tonnen aus (BT-Drs.
18/4129).
Gemäß Destatis-Fachserie 19 von 2016 (Daten aus 2014):
EAV 17 06 03* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen
Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält): 140.100 Tonnen
EAV 17 06 04 (Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter
17 06 01 und 17 06 03 fällt): 88.800 Tonnen
Q&A – Antworten auf häufige Fragen
Düsseldorf, den 4. Oktober 2016
EAV 17 09 03* (sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich
gemischte Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten): 73.300
Tonnen
EAV 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen): 3,82
Mio. Tonnen
Bei dem Aufkommen muss die geringe Dichte von Polystyrol
berücksichtigt werden: Das Material ist bei einer Dichte von 0,015-
0,06 Gramm pro Kubikzentimeter federleicht. Die geringe Tonnage
sagt also nur wenig über das anfallende Volumen aus. Zur
Verdeutlichung: Ein aus dem Baustellenbetrieb bekannter 10cbm
Container fasst etwa 6 Tonnen gemischte Bau- und Abbruchabfälle
(Dichte 0,6). Will man hingegen 6 Tonnen Polystyrol transportieren,
so benötigt man hierfür 10 bis 30 dieser Container. Wahrscheinlich
sogar mehr, da ein solcher Container nie ohne Zwischenräume
beladen werden kann.
Wie wird das Material derzeit entsorgt?
Derzeit werden HBCD-haltige Dämmplatten aus Polystyrol
zusammen mit anderen Bauabfällen (gemischter Bauabfall) erfasst
und gemeinsam verbrannt. Das funktioniert sehr gut: Das
heizwertreiche Polystyrol wird energetisch verwertet und das HBCD
bei der Verbrennung in der MVA wie von der „Stockholm-
Konvention“ gefordert vernichtet.
Warum gilt HBCD-haltiges Polystyrol zukünftig als
gefährlicher Abfall?
Im Mai 2013 haben die Vertragsstaaten der Stockholm-Konvention
HBCD als persistenten organischen Schadstoff (persistant organic
pollutant – kurz POP) definiert. Für die Entsorgung bedeutet das,
dass das HBCD durch abfallwirtschaftliche Maßnahmen zerstört oder
unumkehrbar umgewandelt werden muss. Materialien gelten als mit
HBCD belastet, wenn die Konzentrationsgrenze von 1.000
Milligramm pro Kilogramm überschritten wird. Als geeignete
Maßnahme hierfür gilt die thermische Behandlung in einer gängigen
Abfallverbrennungsanlage.
Im März 2016 hat die EU die auf internationaler Ebene vereinbarten
Grenzwerte in die europäische POP-Verordnung übernommen.
Der Bundesrat hatte im November 2015 im Rahmen der Novelle der
Abfallverzeichnisverordnung (AVV) eine dynamische Verlinkung zur
POP-Verordnung in die AVV eingebracht (BR-Drs. 340/15 Beschluss).
Demnach gelten künftig automatisch alle in der POP-Verordnung
gelisteten Abfälle in Deutschland als gefährlich.
HBCD-haltiges Polystyrol wurde also nicht explizit, also willentlich, als
gefährlicher Abfall definiert. Die Einstufung als „gefährlich“ ist
vielmehr ein Nebenprodukt der AVV-Novelle. Europarechtlich
gefordert ist diese Einstufung nicht. Im Gegensatz zum Bundesrat
hält die Bundesregierung eine Einstufung als Sonderabfall nicht für
erforderlich (BT-Drs. 18/4129).
Was spricht für die Einstufung als gefährlicher
Abfall?
Gefährliche Abfälle müssen gesondert entsorgt werden. Das heißt,
sie müssen an der Anfallstelle – also in der Regel bei
Gebäudesanierungen oder einem -abriss – bereits getrennt erfasst
werden, um sie anschließend einem speziellen Entsorgungsweg
zuzuführen. In manchen Bundesländern gibt es eine Andienungs-
und Überlassungspflicht für gefährliche Abfälle. In diesen Fällen
müssen die Betriebe ihre Behörden darüber informieren, in welchen
Anlagen sie ihre gefährlichen Abfälle entsorgen wollen und um
welche Menge es sich dabei handelt. Die Behörde kann anschließend
eine geeignete Behandlungsanlage zuweisen.
In jedem Fall sind mit der Entsorgung von gefährlichem Abfall
strenge Nachweispflichten verbunden. Über Entsorgungsnachweise,
Begleit- und Übernahmescheine wird sichergestellt, dass der
gefährliche Abfall tatsächlich ordnungsgemäß entsorgt wurde. Diese
Kontrolle ist bei den meisten gefährlichen Abfällen gerechtfertigt
und notwendig, um eine sachgerechte Entsorgung zu gewährleisten
(beispielsweise Asbest).
Der Bundesrat hatte die automatische Einstufung von POPs als
gefährliche Abfälle damit begründet, dass die Überwachung der
POP-haltigen Abfälle nur sichergestellt werden kann, wenn sie der
Nachweispflicht unterliegen.
Was spricht gegen eine Einstufung als gefährlicher
Abfall?
HBCD-haltige Dämmplatten aus Polystyrol sind sowohl beim
Abbruch, als auch beim Transport umwelt- und arbeitsschutzrechtlich
unbedenklich. Es entstehen weder krebserregende, lungengängige
Stäube wie bei Asbest noch löst sich HBCD wegen der geringen
Wasserlöslichkeit bei Regen aus den Dämmplatten heraus und gerät
so unkontrolliert in die Umwelt. Eine abfallwirtschaftliche
„Sonderbehandlung“ ist unter den Aspekten Umwelt- und
Arbeitsschutz nicht erforderlich. Die thermische Entsorgung im
Rahmen einer gemischten Erfassung von Bauabfällen ist umwelt- und
sachgerecht.
Das Nachweisverfahren garantiert keine lückenlose Erfassung des zu
entsorgenden Materials: Denn nach Darstellung des
Umweltbundesamtes entfallen bei zu entsorgenden Mengen von
unter zwei Tonnen pro Jahr die Nachweispflichten. Bei einer Dichte
von 0,15 bis 0,06 Gramm pro Kubikzentimeter können also 33 bis 133
Kubikmeter HBCD-haltiges Polystyrol pro Jahr entsorgt werden, ohne
eine Nachweispflicht erbringen zu müssen.
Die getrennte Erfassung und gesonderte Entsorgung ist bürokratisch
aufwändig und verteuert die Entsorgung. Der Heizwert von
Polystyrol ist mit 38,5 Megajoule pro Kilogramm etwa vier Mal so
hoch wie der von gemischtem Siedlungsabfall.
Müllverbrennungsanlagen sind auf einen derart hohen Heizwert
nicht ausgelegt. Um den Heizwert zu senken, müssten die getrennt
erfassten Monochargen deshalb zunächst einer Vorbehandlung
unterzogen werden, bevor sie thermisch verwertet werden können.
Dabei müssten die Dämmplatten zunächst in kleinere Teile
gebrochen werden, um sie anschließend im Bunker mit Abfällen
vermischen zu können, die über einen geringeren Heizwert
verfügen. Aufgrund der notwendigen Vorbehandlung in Folge des
hohen Heizwertes sowie der sehr geringen Dichte von Polystyrol
schätzen Betreiber von thermischen Abfallbehandlungsanlagen die
Entsorgungskosten einer Polystyrol-Monocharge auf etwa 1.600 bis
2.000 Euro pro Tonne. Das wäre etwa 13-17 Mal so viel wie derzeit
marktüblich für die thermische Verwertung einer Tonne gemischten
Bauabfalls verlangt wird.
Die hohen Entsorgungskosten verteuern die energetische Sanierung
von Gebäuden und konterkarieren damit die energie- und
klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und der Regierungen der
Bundesländer. Aufgrund der sehr guten Auftragslage der deutschen
Bauwirtschaft – der ZDB rechnet für 2016 mit einem Umsatzwachstum
von 4-5 Prozent – werden Bau- und Abbruchunternehmen in der
Lage sein, die deutlich höheren Entsorgungskosten vollständig auf
die Bauträger (Kommunen etc.) umzuleiten.
Es ergibt wenig Sinn, HBCD-haltige Dämmplatten zunächst
aufwändig getrennt zu erfassen, um sie anschließend – ggf. im
Rahmen einer Vorbehandlung – zu brechen, um sie wieder mit
anderen niederkalorischen Abfällen vermischen zu können. Das
Verfahren ist bürokratisch aufwändig, wirtschaftlich teuer und führt
zu keinem größeren Umweltnutzen. Die bisherige Praxis der
Erfassung von HBCD-haltigem Polystyrol im Rahmen des gemischten
Bauabfalls ist sowohl ökologisch als auch arbeitsschutzrechtlich
unbedenklich und garantiert bei einem deutlich geringeren
Aufwand und zu niedrigeren Kosten ebenfalls die geforderte
vollständige Zerstörung von HBCD bei gleichzeitiger energetischer
Verwertung des Polystyrols.
Eine technische Studie von Plastics Europe hat ergeben, dass die
thermische Entsorgung von HBCD-haltigen Polystyrol am besten
funktioniert, wenn das Material gemeinsam mit anderen Stoffen als
gemischter Baustellenabfall erfasst und an die Abfallverbrennungs-
anlage geliefert wird.
Kann es kurzfristig zu Entsorgungsengpässen
kommen?
Dies ist bei unveränderter Gesetzeslage aus mehreren Gründen
möglich und auch wahrscheinlich:
Nicht jede thermische Abfallverwertungsanlage in Deutschland
besitzt die behördliche Genehmigung zur Verwertung von als
gefährlich deklarierten Abfällen. Nach gemeinsamer Darstellung
des Industrieverbandes Hartschaum (IVH) und der ITAD gibt es
derzeit nur etwa 30 thermische Abfallverwertungsanlagen, die
HBCD-behaftetes Polystyrol annehmen. Wie viele hiervon
Monochargen verwerten dürfen, ist unklar.
Für Anlagenbetreiber, die bisher keine entsprechenden Abfälle
angenommen haben, diese Abfälle also neu in die Liste der von
ihnen angenommenen Abfälle aufnehmen wollen, bedeutet die
Aufnahme dieser gefährlichen Abfälle in den Annahmekatalog
der Verbrennungsanlage allerdings eine wesentliche Änderung,
die eines neuen Genehmigungsverfahrens nach
Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf. Die Anlage muss diesen
Genehmigungsantrag stellen, über den innerhalb einer Frist von
bis zu sechs Monaten entschieden werden muss. Fraglich ist, ob
dies in sogenannten großen Verfahren mit
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen muss.
Aufgrund der auch in absehbarer Zukunft guten bis sehr guten
Auslastung der thermischen Abfallverwertungsanlagen mit
entsprechend hohen Bunkerständen in Deutschland ist eine
Mitverbrennung von mechanisch nicht vorbehandelten
(geschredderten/beigemischten) Monochargen Polystyrol technisch
kaum umsetzbar. Seitens des Branchenverbandes bvse werden für die
hohe Auslastung der deutschen Anlagen u.a. Abfallimporte aus
Großbritannien verantwortlich gemacht. Hierbei wird aber nicht
deutlich gemacht, welche der Abfälle importierenden Anlagen auch
Polystyrol verwerten dürfen.
Zudem sind die Importmengen aktuell rückläufig, wie die
entsprechende ITAD-Mitgliederumfrage 2016 zeigt:
0
200000
400000
600000
800000
1000000
1200000
1400000
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016(Prognose)
BeNeLux UK Italien Irland sonstige
Können Betreiber von thermischen
Abfallbehandlungsanlagen seitens des Gesetzgebers
gezwungen werden, Polystyrol in Monochargen
anzunehmen?
Nein.
Wie geht es weiter?
Viele Betreiber thermischer Abfallbehandlungsanlagen prüfen
derzeit bei ihren Anlagen im Einzelfall, wie hier weiter verfahren
werden kann. Dabei sind folgende Aspekte relevant:
Rechtlich zu klärende Fragen, die derzeit von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich sind,
Fragen der technischen Machbarkeit der Verwertung der
Monochargen,
arbeitsschutzrechtliche Voraussetzungen (Schulungen,
Arbeitsschutzkleidung, usw, die für die Behandlung des Materials
notwendig sind sowie
wirtschaftliche Fragen, die durch den – sofern möglich – erhöhten
technischen und organisatorischen Aufwand bei der Behandlung
dieser Monochargen zu beachten sind.
Die Ergebnisse der Prüfungen werden dann entsprechend den
Anlieferern/Kunden mitgeteilt.
Anmerkungen/Literatur:
Auch das Umweltbundesamt sieht beim Durchlaufen der einzelnen
Entsorgungsstufen (Abbruch, Transport und thermische Behandlung)
von HBCD-haltigen Dämmplatten keine Gesundheitsrisiken, wenn
die arbeitsschutz-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Wurbs, Johanna et. al.: Hexabromcyclodocedan (HBCD), Antworten
auf häufig gestellte Fragen, hrsg. v. Umweltbundesamt, 5. überarb.
Aufl., Dessau-Rosslau 2016, S. 12
Dresch, Hans et. al.: Verwertung von Polystyrol-Schaumstoffabfällen
mit HBCD, Untersuchung zur energetischen Verwertung von
expandiertem Polystyrol-Schaumstoff (EPS) und extrudiertem
Polystyrol-Schaumstoff (XPS), die als Flammschutzmittel Hexabrom-
cyclododecan (HBCD) enthalten, durch die Mitverbrennung in der
Abfallverbrennungsanlage für kommunale Abfalle der Stadt
Würzburg, hrsg. v. Plastics Europe, Brüssel 2015.
Polyurethan-Hartschaum (PU) enthält kein HBCD. Um zu vermeiden,
da dieses ebenfalls geschäumte Material von der Annahme
ausgeschlossen wird, hat der IVPU - Industrieverband Polyurethan-
Hartschaum eine Abgrenzungshilfe veröffentlicht.
Aktuelle Information 07. Oktober 2016
Häufig gestellte Fragen zur Entsorgung und zum Recycling von Dämmstoffabfällen aus Polyurethan-Hartschaum (PU) In Deutschland wird zur Zeit intensiv über das Thema „gefährlicher Abfall“ diskutiert. Der Grund dafür ist ein Beschluss des deutschen Bundesrats: Ab 30.09.2016 sind Dämmstoffe, die mehr als 0,1 % HBCD enthalten als gefährliche Abfälle einzustufen. Diese Abfälle müssen gesondert behandelt werden, d. h. getrennt erfasst und mit entsprechenden Nachweisen belegt. Betroffen von dieser Regelung sind Dämmstoff-Abfälle aus Polystyrol-Hartschaum (EPS und XPS), die das Flammschutzmittel HBCD enthalten. Nur Verbrennungsanlagen mit entsprechender Zulassung dürfen solche Dämmstoffabfälle thermisch verwerten. Die Praxis der letzten Tage zeigt jedoch, dass viele Entsorgungsfirmen, Bauhöfe und Müllverbrennungsanlagen auch die Annahme der Verschnittreste von anderen Dämmstoffen erschweren bzw. generell ablehnen. Mangelnde Aufklärung über den Sachverhalt und keine Differenzierung der Schaumkunststoffabfälle sind mögliche Ursachen und verschärfen das Entsorgungsproblem. Aus diesem aktuellen Anlass informiert der IVPU Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e. V. zu häufig gestellten Fragen bezüglich der Differenzierung von Hartschaum-Dämmstoffen, des Recyclings von PU-Dämmstoffen und Lösungsvorschlägen für die Entsorgungsproblematik mit wichtigen Fakten und Empfehlungen. Was ist Polyurethan-Hartschaum (PU)? Polyurethan-Hartschaum (PU) ist ein geschlossenzelliger Hartschaum, der für die hochwertige Dämmung von Dächern, Wänden und Böden, sowie für haus-und betriebstechnische Anlagen verwendet wird. Polyurethan-Hartschaum gehört nicht zur Polystyrol-Dämmstoffgruppe, sondern ist ein hoch leistungsfähiger, Temperatur beständiger Polymerschaum. PU-Dämmprodukte gibt es in Form von Platten mit Aluminium-oder Mineralvlies-Deckschichten, als Verbundelemente mit zusätzlichen Funktionsschichten (z. B. Holzwerkstoffe, Ausbauplatten, Unterdeckbahnen), als Blockware und als Sandwichelemente für den Industriebau. Weitere Informationen über die Vielfalt der PU-Dämmsysteme: http://www.uegpu.de/polyurethan-daemmstoffe/daemmsysteme/
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PU-Dämmelement mit Aluminium-Deckschicht und aufkaschierter Unterdeckbahn. Woran kann man Polyurethan-Hartschaumabfälle erkennen? PU-Hartschaum erkennt man an seiner charakteristischen gelblich-bräunlichen Farbe und seiner feinzelligen Struktur. Die Schaumoberfläche fühlt sich leicht „sandig“ an, die Bruchstücke sind scharfkantig. Typisch für PU Dämmplatten sind Kaschierungen aus Alu-/Aluverbundfolien oder Mineralvlies, die manchmal bedruckt sind. Dies gilt nicht für PU-Blockschaum, der grundsätzlich ohne Beschichtungen hergestellt wird. PU-Hartschaum gehört nicht zu Kunststoffschäumen, die eine weiße, dunkelgraue, hellgrüne, blaue, violette oder rosa Farbgebung oder ein schwarzgrau-weißes Dalmatiner-Muster haben. Wie unterscheidet sich PU-Hartschaum von Polystyrol-Hartschaum (EPS und XPS)? Die chemischen und physikalischen Eigenschaften von PU-Hartschaum unterscheiden sich grundsätzlich von anderen Kunststoffschäumen wie z. B. Polystyrol-Hartschaum. Im Gegensatz zu Polystyrol schmilzt PU nicht und wird von Lösungsmitteln nicht angegriffen oder aufgelöst. Die Löslichkeit von Polystyrol in Lösungsmitteln wie z. B. Aceton oder Ethylacetat ist ein zuverlässiges Unterscheidungsmerkmal.
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Enthält PU-Hartschaum das Flammschutzmittel HBCD? Nein - weder in der Vergangenheit noch heute. Dämmstoffe aus PU-Hartschaum enthalten kein HBCD oder andere als SVHC klassifizierte Stoffe. Für die Herstellung von PU-Dämmstoffen wurde nie das Flammschutzmittel HBCD verwendet. Deshalb betrifft die aktuelle Abfalleinstufung von Polystyrol-Hartschaum (EPS und XPS) mit HBCD nicht PU-Dämmstoffe. Sind PU-Dämmstoffabfälle gefährlicher Abfall? Nein. PU-Dämmstoffabfälle sind nicht als gefährlich eingestuft. Sie müssen nicht getrennt gesammelt werden. Sie können zusammen mit dem Hausmüll oder als gemischte Bau- und Abbruchabfälle thermisch verwertet werden. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die Annahme von PU-Dämmstoffabfällen zu verweigern.
Dämmstoffabfälle aus PU-Hartschaum - erkennbar an der gelb-bräunlichen Farbe und leicht „sandigen“ Oberfläche. Welchen Abfallschlüssel haben PU-Dämmstoffabfälle? Die Abfallschlüsselnummer von Dämmmaterial aus Polyurethan-Hartschaumabfällen lautet AVV 170604, d. h. PU-Dämmmaterial ist kein gefährlicher Abfall. Wichtig: Sie können zusammen mit dem Hausmüll bzw. als hausmüllähnlicher Abfall (AVV 200301) oder als gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AVV 170904) einer thermischen
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Verwertung in jeder Hausmüllverbrennungsanlage oder jedem Müllheizkraftwerk verwertet werden. Im Gegensatz zu Polystyrol-Hartschaum müssen PU-Dämmstoffabfälle nicht getrennt gesammelt werden. Preislisten von Entsorgungsfirmen, die PU-Dämmstoffabfälle als gefährlichen Abfall einstufen sind falsch. Können PU-Dämmstoffabfälle recycelt werden? Ja. Saubere Verschnittreste und Produktionsabfälle werden beispielsweise zu Bauelementen recycelt, die in Fassaden oder im Dach als Anschlussdetails, Profile oder Leisten eingesetzt werden. Sie lassen sich wie Holz bearbeiten, sind alterungsbeständig, feuchtigkeitsresistent und formstabil. Nicht verunreinigtes PU-Hartschaum Material kann also sortenrein gesammelt und dem Recycling zugeführt werden.
Traufbohle aus recyceltem PU-Hartschaum.
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Was können Handwerker tun, wenn ein Entsorger die Annahme von PU-Dämmstoffabfällen verweigert? Zunächst ist es wichtig, dass der Entsorger zwischen HBCD-haltigen Polystyrol-Abfällen und PU unterscheidet. Tut er dies nicht und verweigert die Annahme von „PU“ generell, empfehlen wir, ihn auf die Abfallschlüsselnummer von PU-Dämmstoffabfällen hinzuweisen. Sie können den Entsorger dahingehend unterstützen, indem Sie Informationen vorhalten, aus denen hervorgeht, dass PU-Dämmmaterialein kein gefährlicher Abfall sind und es keine rechtliche Grundlage gibt, die Annahme zu verweigern. Diese Fakten sind wichtig:
Die Einstufung von Abfällen richtet sich nach der Abfallverzeichnisverordnung AVV (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2503/dokumente/abfallverzeichnis-verordnung_2016.pdf). Nach AVV ist Polyurethan-Hartschaum dem Abfallschlüssel 17 08 04 zugeordnet. Ein Entsorger kann also die Klassifizierung des Abfalls nicht vorgeben.
Im Technischen Produktdatenblatt des Herstellers sind die Informationen zur Verwertung und Entsorgung des Produkts aufgeführt. Wir empfehlen, das Technische Produktdatenblatt bei Bedarf dem Entsorger vorzulegen.
Für Dämmstoffe aus Polyurethan-Hartschaum liegen Umwelt-Produktdeklarationen (EPDs) nach ISO 14025 und EN 15804 vor. Herausgeber ist das Institut Bauen und Umwelt e. V. IBU. Sie enthalten Informationen über die Grundstoffe, Inhaltsstoffe und Entsorgung von PU-Dämmstoffen. Die EPDs können von der IVPU Website heruntergeladen werden: http://www.ivpu.de/cms/front_content.php?idcat=48
Auch das Umweltsiegel pure life bestätigt, dass Dämmprodukte aus Polyurethan-Hartschaum HBCD-frei sind. Weitere Informationen: http://www.uegpu.de/pure-life/anforderungen/
Welche Lösungsvorschläge der Verbände der Entsorgungswirtshaft sind im Gespräch?
Als Folge der Einstufung von HBCD-haltigen Polystyrol als gefährlichen Abfall ist ein Entsorgungsengpass eingetreten. Die Verbände der Entsorgungswirtschaft wie auch die Handwerksverbände fordern die Länder deshalb auf, Maßnahmen zu ergreifen, um eine geordnete Entsorgung zu ermöglichen. Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. bringt in diesem Zusammenhang ein Drei-Punkte-Programm ins Gespräch. - Anlagengenehmigungen für Müllverbrennungsanlagenbetreiber und vorgelagerte
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Entsorger erleichtern, sofern die jeweilige Abfallverbrennungsanlage die technischen Voraussetzungen erfüllt.
- Zulässige Mischungsanteile erhöhen: Abfälle nach Abfallschlüssel „AVV 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle“ sollten bis zu Mischungsanteilen von 10 Volumenprozent von HBCD-haltigem Dämmstoff im Gemisch als nicht gefährlicher Abfall der Entsorgung zugeführt werden dürfen.
- Vorbehandlung für bestimmte gefährliche Abfälle mit Abfallschlüssel AVV 17 06 03*.
Weitere Informationen: BDE Deutsche Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. http://bde.de/assets/newsletterpdfs/pressemitteilung/2016/PM-16-09-23-HBCD-Loesung.pdf ITAD Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. https://www.itad.de/information/studien/ITADQAzuHBCDhaltigenAbfllen.pdf Wo findet man schnell weitere Informationen über Dämmstoffe aus Polyurethan-Hartschaum (PU)? Stellungnahme des IVPU zur Entsorgung von PU-Dämmstoffabfällen http://www.ivpu.de/cms/upload/pdf/IVPU_Stellungnahme_Entsorgung_von_Daemmstoffabfaellen_aus_PU-Hartschaum.pdf Website des IVPU - Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e. V. www.ivpu.de Website der ÜGPU Überwachungsgemeinschaft polyurethan-Hartschaum e. V. www.ügpu.de Grüner Leitfaden für Bauherren und Sanierer http://www.daemmt-besser.de/cms/upload/pdf/IVPU_Gruener_Leitfaden.pdf Umwelt-Produktdeklarationen (EPDs) für PU-Dämmstoffe http://www.ivpu.de/cms/front_content.php?idcat=48 IVPU - Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e. V. Im Kaisemer 5, 70191 Stuttgart [email protected] Oktober 2016