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Erfahrungsbericht aus den ersten Konsolidierungsverfahren Univ.Doz.Dr. Wolfgang List

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Erfahrungsbericht aus den ersten

Konsolidierungsverfahren

Univ.Doz.Dr. Wolfgang List

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Die ersten Verfahren haben gezeigt, dass

UMG grundsätzlich als Rechtsgrundlage tauglich ist

Bisherige Eigenüberwachung nach § 82 b GewO 1994 nicht alle Mängel aufzeigt

Behördliche Überprüfungen – ohne Konsolidierungsbescheid - nur schwer durchführbar sind

Konsolidierungsverfahren ein wichtiger Schritt in Richtung Verwaltungsreform sind

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Die ersten Verfahren haben gezeigt, dass

Konsolidierungsbescheide die Feststellung der BH sind, dass Betriebe rechtskonform betrieben werden

Konsolidierungsverfahren die Grundlage für raschere Änderungsverfahren sind (z.B. Gesamtplan der ständig aktualisiert wird)

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Konsolidierungsverfahren haben Fragen zu folgenden

Problembereichen aufgeworfen

Gestaltung des Antrages Auflösung von widersprüchlichen

Bescheidinhalten Vorgangsweise hinsichtlich Anlagenteile von

denen Gefährdungen ausgehen Nicht genehmigte Anlagenteile Stand der Techniken im

Konsolidierungsverfahren

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Konsolidierungsverfahren haben folgende Fragen zu

Problembereichen aufgeworfen

Auftreten von Altlasten

Position der Nachbarn

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Wie beschreiben Sie am besten die einzelnen Betriebsanlagenteile?

Aufgabe der materienspezifischen Zuordnung Welche Anlagenteile sind zu beschreiben? Wie genau hat die Beschreibung zu erfolgen

(nur genehmigungspflichtige Anlagenteile)?

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Zuordnung der Anlagenteile zu den vorliegenden Genehmigungsbescheiden, Auflagen, Niederschriften)

Vorgangsweise bei Fehlen von Genehmigungsbescheiden (Antragsunterlagen)

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Notwendige Gegenüberstellung Genehmigungskonsens – Ist-Stand der

Anlage.

Antrag auf Entfall von widersprüchlichen und von sinnlos gewordenen Spruchteilen.

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Innerhalb der bundesrechtlichen Vorschriften: im Sinne des besseren Schutzes der Nachbarn und der öffentlichen Interessen

Auflösung von Widersprüchen zwischen bundes- und landesrechtlichen Genehmigungen (z.B. unterschiedliche Brandabschnitte und unterschiedliche Feuerlöscher aufgrund von gewerbe- und baurechtlichen Bescheiden).

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Sollten Gefährdungen festgestellt werden, hat die Behörde Maßnahmen gemäß § 138 WAG und § 360 GewO 1994 anzuordnen

UMG bietet dafür keine Rechtsgrundlage

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Mitgenehmigung, sofern Abweichungen geringfügig sind und öffentlichen Interessen nicht widerspricht .

Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes

*Entfernung eigenmächtiger Änderungen

*nachträgliche Genehmigung

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Daher interne Vorprüfung vor Antragstellung: Werden Anlagen konsensgemäß betrieben?

Vertrauen auf Ergebnisse der bisher durchgeführten § 82 b GewO 1994 - Überprüfungen ist nicht zulässig

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Im Verfahren nach dem UMG ist die Behörde an den Genehmigungskonsens gebunden

Die Vorschreibung des neuersten Standes der Technik ist nicht möglich, sofern ein Genehmigungskonsens vorliegt.

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In den bisherigen Verfahren haben Nachbarn keine Einwendungen erhoben.

Nachbarn können nur dann Einwendungen erheben, wenn die Anlage zu ihrem Nachteil abweicht.

Konsolidierungsverfahren haben das Verfahren der Nachbarn betreffend den Betrieb und die Sorgfaltspflicht der Behörde gestärkt

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Mitwirken der Sachverständigen im Konsolidierungsverfahren

Beweisthema an Sachverständige: Sind die zu beurteilenden Anlagenteile

genehmigt?

Sind genehmigungspflichtige Konsensabweichungen aus der Sicht der öffentlichen Interessen mitgenehmigungsfähig?

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Kontrollpflicht der Behörde

(und der beigezogenen ASV)

Die Behörden und die Sachverständigen sind nach einstimmiger Judikatur zur Kontrolle verpflichtet.

Eine derartige Kontrolle setzt voraus, dass die Behörde auch ohne Durchführung eines Konsolidierungsverfahrens bereits intern die Bescheide zusammenfassen hätte müssen, um den Genehmigungskonsens erkennen zu können.

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Überprüfung des Genehmigungskonsenses

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Notwendige, begleitende Maßnahmen zum UMG

Mehr Attraktivität durch Öffentlichkeitsarbeit und Förderung von betrieblichen Konsolidierungsaufwand

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Legistischer Diskussionsbedarf

Konsolidierung auch mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen

Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes auch nach UMG

Konsolidierung von Amtswegen, insbesondere bei Änderung von Betriebsanlagen

Konsolidierung von bundes- und landesrechtlichen Genehmigungen (Verfassungsbestimmung)

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