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Erfahrungsbericht aus den ersten
Konsolidierungsverfahren
Univ.Doz.Dr. Wolfgang List
Die ersten Verfahren haben gezeigt, dass
UMG grundsätzlich als Rechtsgrundlage tauglich ist
Bisherige Eigenüberwachung nach § 82 b GewO 1994 nicht alle Mängel aufzeigt
Behördliche Überprüfungen – ohne Konsolidierungsbescheid - nur schwer durchführbar sind
Konsolidierungsverfahren ein wichtiger Schritt in Richtung Verwaltungsreform sind
Die ersten Verfahren haben gezeigt, dass
Konsolidierungsbescheide die Feststellung der BH sind, dass Betriebe rechtskonform betrieben werden
Konsolidierungsverfahren die Grundlage für raschere Änderungsverfahren sind (z.B. Gesamtplan der ständig aktualisiert wird)
Konsolidierungsverfahren haben Fragen zu folgenden
Problembereichen aufgeworfen
Gestaltung des Antrages Auflösung von widersprüchlichen
Bescheidinhalten Vorgangsweise hinsichtlich Anlagenteile von
denen Gefährdungen ausgehen Nicht genehmigte Anlagenteile Stand der Techniken im
Konsolidierungsverfahren
Konsolidierungsverfahren haben folgende Fragen zu
Problembereichen aufgeworfen
Auftreten von Altlasten
Position der Nachbarn
Wie beschreiben Sie am besten die einzelnen Betriebsanlagenteile?
Aufgabe der materienspezifischen Zuordnung Welche Anlagenteile sind zu beschreiben? Wie genau hat die Beschreibung zu erfolgen
(nur genehmigungspflichtige Anlagenteile)?
Zuordnung der Anlagenteile zu den vorliegenden Genehmigungsbescheiden, Auflagen, Niederschriften)
Vorgangsweise bei Fehlen von Genehmigungsbescheiden (Antragsunterlagen)
Notwendige Gegenüberstellung Genehmigungskonsens – Ist-Stand der
Anlage.
Antrag auf Entfall von widersprüchlichen und von sinnlos gewordenen Spruchteilen.
Innerhalb der bundesrechtlichen Vorschriften: im Sinne des besseren Schutzes der Nachbarn und der öffentlichen Interessen
Auflösung von Widersprüchen zwischen bundes- und landesrechtlichen Genehmigungen (z.B. unterschiedliche Brandabschnitte und unterschiedliche Feuerlöscher aufgrund von gewerbe- und baurechtlichen Bescheiden).
Sollten Gefährdungen festgestellt werden, hat die Behörde Maßnahmen gemäß § 138 WAG und § 360 GewO 1994 anzuordnen
UMG bietet dafür keine Rechtsgrundlage
Mitgenehmigung, sofern Abweichungen geringfügig sind und öffentlichen Interessen nicht widerspricht .
Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes
*Entfernung eigenmächtiger Änderungen
*nachträgliche Genehmigung
Daher interne Vorprüfung vor Antragstellung: Werden Anlagen konsensgemäß betrieben?
Vertrauen auf Ergebnisse der bisher durchgeführten § 82 b GewO 1994 - Überprüfungen ist nicht zulässig
Im Verfahren nach dem UMG ist die Behörde an den Genehmigungskonsens gebunden
Die Vorschreibung des neuersten Standes der Technik ist nicht möglich, sofern ein Genehmigungskonsens vorliegt.
In den bisherigen Verfahren haben Nachbarn keine Einwendungen erhoben.
Nachbarn können nur dann Einwendungen erheben, wenn die Anlage zu ihrem Nachteil abweicht.
Konsolidierungsverfahren haben das Verfahren der Nachbarn betreffend den Betrieb und die Sorgfaltspflicht der Behörde gestärkt
Mitwirken der Sachverständigen im Konsolidierungsverfahren
Beweisthema an Sachverständige: Sind die zu beurteilenden Anlagenteile
genehmigt?
Sind genehmigungspflichtige Konsensabweichungen aus der Sicht der öffentlichen Interessen mitgenehmigungsfähig?
Kontrollpflicht der Behörde
(und der beigezogenen ASV)
Die Behörden und die Sachverständigen sind nach einstimmiger Judikatur zur Kontrolle verpflichtet.
Eine derartige Kontrolle setzt voraus, dass die Behörde auch ohne Durchführung eines Konsolidierungsverfahrens bereits intern die Bescheide zusammenfassen hätte müssen, um den Genehmigungskonsens erkennen zu können.
Überprüfung des Genehmigungskonsenses
Notwendige, begleitende Maßnahmen zum UMG
Mehr Attraktivität durch Öffentlichkeitsarbeit und Förderung von betrieblichen Konsolidierungsaufwand
Legistischer Diskussionsbedarf
Konsolidierung auch mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen
Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes auch nach UMG
Konsolidierung von Amtswegen, insbesondere bei Änderung von Betriebsanlagen
Konsolidierung von bundes- und landesrechtlichen Genehmigungen (Verfassungsbestimmung)
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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