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Ergänzungsheft Jänner 2016

Ergänzungsheft WBV-Arbeitsbehelf 9 - Technische ... werden soll. Die Rohdaten, die die neue Struktur beinhalten, können in bewährter Weise im Downloadbereich gefunden werden. Im

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Ergänzungsheft

Jänner 2016

Impressum: Medieninhaber (Verleger): Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung 1010 Wien, Minoritenplatz 5 Internet: http://www.bmwf.gv.at/unidata > Allgemeines > Rechtliche Grundlagen Alle Rechte vorbehalten. Auszugsweiser Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet. Für den Inhalt verantwortlich: Ref. IV/3a Layout Inhalt: Christine Eccher-Angst, Ref. IV/3a Layout Cover: Atelier Smetana Idee Cover und Fotocredit kl. Bildausschnitt: Sabine Kogler, Ref. IV/3a

Ansprechpersonen im BMWFW

Koordination der Wissensbilanz, Mag. Dominik Reisner, Ref. IV/3a

Abschnitt I – Narrativer Teil: Tel.: 53120-7235

E-Mail: [email protected]

Abschnitt II – Bericht über die MinR Eva Schmutzer-Hollensteiner, Ref. IV/2a

Umsetzung der Vorhaben und Tel.: 53120-6051

Ziele der Leistungsvereinbarung: E-Mail: [email protected]

Originäre Kennzahlen: Mag. Dominik Reisner, Ref. IV/3a

Tel.: 53120-7235

E-Mail: [email protected]

Nicht originäre Kennzahlen: DI Martin Pogatsch, BSc, Ref. IV/9c

Tel.: 53120-5905

E-Mail: [email protected]

Spezifische Kennzahlen MinR Dr. Gabriela Altenberger, Abt. IV/1

Medizinische Universitäten: Tel.: 53120-5635

E-Mail: [email protected]

Technische Schnittstelle: Beatrix Schmid, Abt. VI/5

Tel.: 53120-9712

E-Mail: [email protected]

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeines ........................................................................................................... 6

1 Intellektuelles Vermögen ...................................................................................... 7

1.C Intellektuelles Vermögen ................................................................................ 7

1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro .............................................................. 7

2 Kernprozesse .................................................................................................... 11

2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung ........................................................ 11

2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien ......................................................... 11

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) .......................................................... 15

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming) ......................................................... 17

2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste ........................................................................................................ 19

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität ............ 19

Anhang I ............................................................................................................. 22

6

Allgemeines

Das vorliegende Dokument bildet eine inhaltliche Ergänzung zum WBV-Arbeitsbehelf Version 9.0.

Neuerungen im Text, der Berichts- und der Datenstruktur sind in Gelb gehalten. Einzelne Änderungen wurden direkt im Text kenntlich gemacht, bei längeren Ergänzungen wurde jeweils die Überschrift markiert.

Der WBV-Arbeitsbehelf 9.0 ist primär für die Erstellung der Wissensbilanz 2015 heranzuziehen. Hinsichtlich der Kennzahlen 2.A.8, 2.A.9 und 2.B.2 wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

Aufgrund des Auslaufens der europäischen Mobilitätsprogramme alter Art und der Schaffung von Erasmus+ sind Anpassungen der Definition und der Berichtsstruktur der Kennzahlen 2.A.8 und 2.A.9 erforderlich. Die gesetzliche Grundlage wird in die kommende Novelle der Wissensbilanzverordnung aufgenommen. Die Aufrechterhaltung der alten Programmstruktur erscheint daher nicht mehr praktikabel, weshalb die geänderte Berichtsstruktur der Kennzahlen bereits für die Erstellung der Wissensbilanz 2015 angewendet werden soll. Die Rohdaten, die die neue Struktur beinhalten, können in bewährter Weise im Downloadbereich gefunden werden.

Im Zuge der Novellierung der Hochschulraum Strukturmittelverordnung 2010 mit BGBl II Nr. 228/2015 vom 18. August 2015 wurde eine Änderung der WBV 2010 vorgenommen; die Kennzahl 2.B.2 wurde adaptiert. Die Vorlage der Kennzahl 2.B.2 Neu wird ab dem Berichtsjahr 2016 erforderlich. Für die Wissensbilanz 2015 ist die bisherige Form der Kennzahl vorzulegen. Zur Vorbereitung auf die kommenden Erhebungen werden die entsprechenden Anmerkungen bereits jetzt zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich der Interpretation der Wissensbilanzkennzahlen verweist das BMWFW darauf, dass diesen besondere Bedeutung beigemessen und im Zuge des Datenclearings auf deren Aussagekraft explizit geachtet wird. Grundsätzlich wird auf die Angaben im allgemeinen Teil des WBV-Arbeitsbehelfs Version 9.0 verwiesen.

Die aufgrund eines redaktionellen Fehlers im WBV-Arbeitsbehelf 9.0 nicht in der adaptierten Version abgebildete Datenstruktur für die Kennzahl 5.1.2 findet sich im Anhang.

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1 Intellektuelles Vermögen

1.C Intellektuelles Vermögen

1.C.3

Definition:

1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich]

Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember) Investitionen Erst- und Ersatzinvestitionen Forschungs-infrastrukturen/ Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber

- Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)] - Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)] - Elektronische Datenbanken - Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)]

Berichtsstruktur:

1.C.3 Investitionen in Infrastruktur im F&E Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

Investitionsbereich

Wissenschafts-/Kunstzweig1 Großgeräte/Großanlagen Core Facilities Elektronische Datenbanken

Räumliche Infrastruktur Gesamt

1 NATURWISSENSCHAFTEN 101 Mathematik 0

2 Informatik

… 6 GEISTESWISSENSCHAFTEN

… … 604 Kunstwissenschaften … … 9 DARSTELLENDE KUNST

… … … … 904 Tanz 905 Pädagogik/Vermittlung Insgesamt

1 auf Ebene 1-3 der Wissenschafts-/Kunstzweige gemäß Anlage 2 WBV 2010

9

Anmerkung:

Die Kennzahl 1.C.3 und die Erhebung der Forschungsinfrastrukturen pro Anschaffungsjahr im Rahmen der FI-Datenbank des BMWFW beruhen per definitionem auf derselben Datenbasis und werden nach gleichen Kriterien erfasst und berechnet.

Definition der Begriffe Investition und Infrastruktur:

Forschungsinfrastrukturen/Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Sinne der Wissensbilanz-Verordnung sind jene Großforschungsinfrastrukturen (FI), die im jeweiligen Berichtsjahr einen (über alle Jahre) kumulierten Anschaffungswert von € 100.000,-- erreicht oder überschritten haben. In dieser Kennzahl sind alle Investitionen für diese Großforschungsinfrastrukturen im jeweiligen Berichtsjahr zu erfassen, wobei dazu ausschließlich Anschaffungs- bzw. Reinvestitionskosten zählen. Laufende Kosten (Betriebskosten, Wartung, Personalkosten) sind nicht zu berücksichtigen.

Reinvestitionen oder Investitionen zu bestehenden Forschungsinfrastrukturen, die im Berichtszeitraum unter € 100.000,-- liegen, aber einer Forschungsinfrastruktur gemäß Definition zuzurechnen sind, sind ebenfalls anzugeben.

Nicht zu erfassen sind Anschaffungen die unter der Datenbedarfskennzahl 2.4 erfasst werden. In der Interpretation zu dieser Kennzahl sind allerdings besonders erwähnenswerte Infrastrukturen des medizinischen Bereichs, die in der Datenbedarfskennzahl 2.4. gemeldet werden, anzuführen.

Die Kennzahl untergliedert sich in Großgeräte, Core Facilities, Elektronische Datenbanken sowie räumliche Forschungsinfrastruktur.

Großgerät:

Herkömmliche einzelne Großanlagen (z.B. NMR Geräte, HPC)

Core Facilities:

Zentrale gemeinsame Forschungszentren/Zentren zur Entwicklung und Erschließung der Künste, in denen mehrere Geräte/Forschungsinfrastrukturen gemeinsam mit dem entsprechenden technischen und fachlichen Methodenwissen zur Verfügung stehen und die von mehreren Arbeitsgruppen oder Einheiten benötigt werden. Core Facilities verfügen üblicherweise über eigenes Personal mit hoher Fachexpertise und bieten neben eigener (Methoden-) Forschung Dienstleistungen für Forschungsprojekte an. Die in einer Core Facility zusammengefassten Geräte/Infrastrukturen erfordern in der Regel ein komplexes technisches Know How und haben hohe Anschaffungskosten. Durch gemeinsame Nutzungsszenarien wird eine möglichst hohe Auslastung erreicht (z.B. Biobanken, Genomics).

Großgeräte, Elektronische Datenbanken und räumliche FI, die einer Core Facility zugeordnet sind, sind unter der Kategorie Core Facilities zu erfassen, die Anzahl und die Höhe der Investitionen für zugeordnete Großgeräte, Elektronische Datenbanken und räumliche FI sind im Kommentar oder in der narrativen Beschreibung anzuführen.

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Elektronische Datenbanken:

Systeme zur elektronischen Datenverwaltung sowie sonstige Sammlungen.

Räumliche Forschungsinfrastruktur:

Besondere bauliche Maßnahmen für Forschungszwecke bzw. für Zwecke zur Entwicklung und Erschließung der Künste, d.h. spezifische Ausstattungen, Anlagen und Verfahren, die unabdingbar sind um einen Raum für die vorgesehenen Forschungszwecke nutzen zu können (z.B. Reinräume). Räumliche Grundausstattung (Labors, Ausstattung Core Facilities etc.) und deren Erneuerung sowie übliche bauliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Erhebung.

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2 Kernprozesse

2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung

2.A.2

Definition:

2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien [pro Universität] (nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember

eingerichtete Studien Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive mit anderen Universitäten oder Hochschulen gemeinsam eingerichtete Studien), die im Stichtagssemester begonnen werden können. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.

Studienart - Diplomstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz - Bachelorstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz - Masterstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz - PhD-Doktoratsstudien - andere Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) - angebotene Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium - Universitätslehrgänge für Graduierte unter Berücksichtigung der Instrumente - andere Universitätslehrgänge

Studienform - Präsenzstudien - davon blended-learning-Studien - davon fremdsprachige Studien - davon berufsbegleitende Studien - Fernstudien - davon blended-learning-Studien - davon fremdsprachige Studien - davon berufsbegleitende Studien

Programm-beteiligung

- internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme - nationale Studienkooperationen (gemeinsame Einrichtung)

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Anmerkung:

Zählrelevant sind nur Studien, die im Stichtagssemester begonnen werden können. Das Lehramtsstudium zählt als ein Diplomstudium bzw. als jeweils ein Bachelor- bzw. Masterstudium.

Angebotene Spezialisierungen sind analog den Unterrichtsfächern zu behandeln. Unterrichtsfächer bzw. Spezialisierungen im Rahmen eines mit einer Pädagogischen Hochschule gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie an der Universität auch tatsächlich angeboten werden.

Universitätslehrgänge sind ohne Vorstudienlehrgänge und ohne Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, sowie ohne Vorbereitungslehrgänge für künstlerische Bachelor- und Diplomstudien zu zählen. Ein Universitätslehrgang zählt als eingerichtet, sobald dessen Curriculum in Kraft getreten ist, unabhängig davon, ob dieser zum Stichtag abgehalten wurde.

Für die Diplom-, Bachelor- und Masterstudien, sowie die Universitätslehrgänge für Graduierte wurde eine zusätzliche Unterkategorie eingeführt, worin die Zählung der Studien im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs- )pädagogik und in Jazz um die darin angebotenen Instrumente erweitert wird, sofern die Instrumente nicht bereits im jeweiligen Oberbegriff aufgrund des Curriculums Berücksichtigung finden.

Die Ergebnisse für die Spalte „Gesamt“ werden - mit Ausnahme der Unterkategorien für die Instrumente - seitens des BMWFW im uni:data-Datenkatalog zur Verfügung gestellt.

Die Zuordnung zur Studienform ist auf Basis des Curriculums vorzunehmen. Eine Zuordnung zur Studienform blended-learning-Studien oder Fernstudien setzt ein entsprechendes Lehrveranstaltungsangebot im Umfang von mindestens 33% des gesamten Curriculums voraus. Als fremdsprachig ist ein Studium anzusehen, wenn es ohne Deutschkenntnisse absolviert werden kann.

Die Zählweise betreffend die Studienform blended-learning-Studien wurde insoweit geändert als diese hinkünftig wie die Studienform fremdsprachige Studien zu erfassen ist.

Berufsbegleitende Studien:

Bisher liegt eine allgemeine gesetzliche Definition, was unter einem berufsbegleitenden Studium an einer Universität zu verstehen ist, nicht vor. Um eine einheitliche Zählung gewährleisten zu können, wurden in den Erläuterungen zur WBV-Novelle 2013 Kriterien festgelegt, bei deren Vorliegen im überwiegenden Ausmaß die Universität ein Studium als berufsbegleitend identifizieren kann.

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Diese stellen sich wie folgt dar:

Kriterien, die im überwiegenden Ausmaß vorliegen müssen:

- Präsenzphasen müssen grundsätzlich an Tagesrandzeiten (nach 17 Uhr) und/oder am Wochenende angeboten werden;

- Möglichkeit der Nutzung der Universitätsinfrastruktur für berufstätige Studierende, z.B. durch Institutsöffnungszeiten am Tagesrand, Öffnungszeiten der Bibliothek am Tagesrand und/oder Wochenende, Erledigung von universitären Verwaltungsangelegenheiten über das Internet, etc.

- Online-Unterstützung der Präsenzphasen durch E-Teaching/E-Learning-Angebote; Online-Unterstützung der Lehrveranstaltungen, die nicht in Tagesrandzeiten und/oder Wochenenden angeboten werden können (Audio-/ Video-Podcast, virtual classroom etc.).

Als überwiegend ist in diesem Fall das Vorhandensein von mindestens zwei der oben genannten Kriterien zu verstehen. Fernstudien können dann als berufsbegleitendes Studium klassifiziert werden, wenn die Lehrveranstaltungen durch den Einsatz von E-Learning örtlich und zeitlich unabhängig sind. In diesem Fall müssen aber die Präsenzphasen (z.B. für Prüfungen) an Tagesrandzeiten und/oder am Wochenende stattfinden. Ebenso ist eine Kombination aus Vorlesungen an Tagesrandzeiten und/oder am Wochenende und Fernstudium möglich.

Die blended-learning-Studien, die fremdsprachigen Studien und die berufsbegleitenden Studien bilden jeweils eine Untergruppierung der Studienformen Präsenzstudium und Fernstudium.

Berichtsstruktur:

2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien Studienform

Gesamt

inter-nationale

Joint Degrees/ Double Degree/ Multiple Degree-

Programme

nationale Studien-

kooperationen (gemeinsame

Einrichtungen) Studienart Präsenz-

studien

davon blended-learning-Studien

davon fremd-

sprachige Studien

davon berufs-begleitende

Studien

Fern-studien

davon blended-learning-Studien

davon fremd-

sprachige Studien

davon berufs-begleitende

Studien

Diplomstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und Jazz

Bachelorstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und Jazz

Masterstudien unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und Jazz

PhD-Doktoratsstudien andere Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin) Ordentliche Studien insgesamt unter Berücksichtigung der Instrumente im Instrumentalstudium, in IGP und Jazz

angebotene Unterrichtsfächer im Lehramtsstudium Universitätslehrgänge für Graduierte unter Berücksichtigung der Instrumente andere Universitätslehrgänge Universitätslehrgänge insgesamt unter Berücksichtigung der Instrumente

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2.A.8

Definition:

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing) [pro Universität] (nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätspro-grammen (outgoing)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)

Geschlecht - Frauen - Männer

Gastland - EU - Drittstaaten

Art der Mobilitäts-programme

- ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte - ERASMUS+ (SMP) – Studierendenpraktika - Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme - sonstige

Berichtsstruktur:

2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

Gastland

EU Drittstaaten Gesamt

Art der Mobilitätsprogramme Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt

ERASMUS+ (SMS) - Studienaufenthalte

ERASMUS+ (SMP) - Studierendenpraktika

Universitätsspezifisches Mobilitätsprogramm

sonstige

Insgesamt

Anmerkung:

Datenquelle: Vom BMWFW im uni:data-Datenkatalog bereitgestellte Rohdaten „STUD“ (vgl. § 9 Abs. 1 UniStEV 2004).

Das Schichtungsmerkmal „Art der Mobilitätsprogramme“ wurde auf Grund der neuen Programmgeneration Erasmus+ (2014-2020) adaptiert.

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Die vier dargestellten Kategorien bilden ein deutliches Abbild der am stärksten vertretenen Cluster.

Das Programm „Leonardo da Vinci“ ist nun Teil von Erasmus+. Das bisher explizit ausgewiesene Programm „CEEPUS“ ist fortan in der Kategorie „Sonstige“ zu zählen.

Die Anzahl wird gesondert für jedes der beiden Semester ermittelt und die beiden Ergebnisse werden addiert.

Studierende von universitätsübergreifend kombinierten Studien (Lehramt) werden von jeder der beiden Universitäten gezählt – vgl. § 3 Abs. 4 und 5 UniStEV 2004.

Für die geografische Zuordnung zu Staatengruppen sind die Zugehörigkeiten zum Stichtag 31. Dezember des Wissensbilanzierungsjahres relevant (z.B. Wissensbilanz 2010: Staatengruppen zum 31. Dezember 2010).

Zeitreihe:

Die Gesamtanzahl der ordentlichen Studierenden, welche an einem internationalen Mobilitätsprogramm teilnehmen, wird wie bisher berechnet. Eine Vergleichbarkeit der Gesamtanzahl ist gegeben. Die Kontinuität zur bisherigen Kennzahl 2.A.8 ist in Bezug auf das Schichtungsmerkmal „Art der Mobilitätsprogramme“ nicht gegeben.

Universität für Weiterbildung Krems:

Diese Kennzahl ist gemäß § 9 Abs. 1 WBV 2010 nicht in die Wissensbilanz aufzunehmen.

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2.A.9

Definition:

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming) [pro Universität] (nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme

Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogram-men (incoming)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren

Geschlecht - Frauen - Männer

Staatsangehörigkeit - EU - Drittstaaten

Art der Mobilitätspro-gramme

- ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte - ERASMUS+ (SMP) – Studierendenpraktika - Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme - sonstige

Berichtsstruktur:

2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

Staatsangehörigkeit

EU Drittstaaten Gesamt

Art der Mobilitätsprogramme Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt

ERASMUS+ (SMS) - Studienaufenthalte

ERASMUS+ (SMP) - Studierendenpraktika

Universitätsspezifisches Mobilitätsprogramm

sonstige

Insgesamt

Anmerkung:

Datenquelle: Vom BMWFW im uni:data-Datenkatalog bereitgestellte Rohdaten „STUD“ (vgl. § 9 Abs. 1 UniStEV 2004).

Das Schichtungsmerkmal „Art der Mobilitätsprogramme“ wurde auf Grund der neuen Programmgeneration Erasmus+ (2014-2020) adaptiert.

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Die vier dargestellten Kategorien bilden ein deutliches Abbild der am stärksten vertretenen Cluster.

Das Programm „Leonardo da Vinci“ ist nun Teil von Erasmus+. Das bisher explizit ausgewiesene Programm „CEEPUS“ ist fortan in der Kategorie „Sonstige“ zu zählen.

Die Anzahl wird gesondert für jedes der beiden Semester ermittelt und die beiden Ergebnisse werden addiert.

Studierende von universitätsübergreifend kombinierten Studien (Lehramt) werden von jeder der beiden Universitäten gezählt – vgl. § 3 Abs. 4 und 5 UniStEV 2004.

Für die geografische Zuordnung zu Staatengruppen sind die Zugehörigkeiten zum Stichtag 31. Dezember des Wissensbilanzierungsjahres relevant (z.B. Wissensbilanz 2010: Staatengruppen zum 31. Dezember 2010).

Zeitreihe:

Die Gesamtanzahl der ordentlichen Studierenden, welche an einem internationalen Mobilitätsprogramm teilnehmen, wird wie bisher berechnet. Eine Vergleichbarkeit der Gesamtanzahl ist gegeben. Die Kontinuität zur bisherigen Kennzahl 2.A.9 ist in Bezug auf das Schichtungsmerkmal „Art der Mobilitätsprogramme“ nicht gegeben.

Universität für Weiterbildung Krems:

Diese Kennzahl ist gemäß § 9 Abs. 1 WBV 2010 nicht in die Wissensbilanz aufzunehmen.

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2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

2.B.2 neu ab Berichtsjahr 2016

Definition:

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität [pro Universität] (nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit)

Anzahl, Stichtag Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß § 7 Abs. 6 UniStEV 2004 mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis

Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 5 zur UniStEV 2004), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember

Universität

Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG oder von der Universität gegründete Gesellschaft, Stiftung und von der Universität gegründeter Verein, oder Gesellschaft, an der sich die Universität beteiligt, oder Verein, in dem die Universität Mitglied ist, gemäß § 10 Abs. 1 UG, zu der oder zu dem ein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis besteht.

Geschlecht - Frauen - Männer

Staatsangehörigkeit - Österreich - EU - Drittstaaten

Personalkategorie (Verwendung)

- drittfinanzierte wissenschaftliche /künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sonstige Verwendung

Ausbildungsstruktur - strukturierte Doktoratsausbildung - nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

Anmerkung:

Im Zuge der Novelle der Hochschulraum-Strukturmittelverordnung kam es u.a. zu einer Anpassung der Wissensbilanzkennzahl 2.B.2, indem diese um das Schichtungsmerkmal „Ausbildungsstruktur“ erweitert wurde. Der Indikator erfährt hier eine Erweiterung um einen qualitativen Aspekt im Sinne einer Fokussierung auf das Vorliegen einer „strukturierten Doktoratsausbildung“. Für die Erhebung der Kennzahl ist insbesondere zu beachten: Zu zählen sind bei dieser Kennzahl nur jene Personen, die ein Doktoratsstudium an einer Universität betreiben und zu dieser auch ein Beschäftigungsverhältnis haben bzw. ein Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zu einer/einem von der Universität gegründeten Gesellschaft, Stiftung, von der Universität gegründeten Verein, Gesellschaft, an der sich die Universität beteiligt, oder Verein, in dem die Universität Mitglied ist, gemäß § 10 Abs. 1 UG, besteht.

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Doktoratsstudierende mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind nur einmal zu zählen, und zwar bei der ersten zutreffenden Personalkategorie laut Berichtsstruktur. Definition strukturierte Doktoratsausbildung: Um sicherzustellen, dass die an Universitäten angestellten Doktorand/innen in einer qualitativ hochwertigen Doktoratsausbildung beschäftigt sind, sollen nur jene im Rahmen ihrer Dissertationserstellung beschäftigten Doktorand/innen in das Schichtungsmerkmal „strukturiert“ einbezogen werden, bei denen zusätzlich folgende Eckpunkte gewährleistet sind:

• Einreichen eines Exposés innerhalb des ersten Jahres nach Zulassung zum Studium

• öffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens • Abschluss einer Dissertationsvereinbarung inkl. Zeit- und Arbeitsplan • Betreuung bzw. Begleitung durch ein Team • Personelle Trennung von Betreuung bzw. Begleitung der Dissertation und

deren Beurteilung Das Exposé und die öffentliche Präsentation des Dissertationsvorhabens sind die Voraussetzung für die Genehmigung des Dissertationsthemas und das Abschließen einer Dissertationsvereinbarung. Soweit diese Vorgaben im jeweiligen Curriculum berücksichtigt sind, erübrigt sich eine weitere Prüfung dieser Kriterien und es liegt für alle Studierenden, die darunter fallen, ein strukturiertes Doktoratsstudium vor. Bei jenen Curricula, die die oben genannten Kriterien nicht explizit berücksichtigen, ist es geboten, jeden Einzelfall einer separaten Prüfung zu unterziehen, ob die Kriterien für die Aufnahme in diesen Indikator als erfüllt gelten. Zählrelevant in dieser Kennzahl sind ausschließlich jene Doktoratsstudierende in strukturierten Doktoratsprogrammen, die ein Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von mindestens 30 Wochenstunden eingegangen sind.

Interpretation der Kennzahl:

Hinsichtlich der Interpretation dieser Kennzahl gelten die Angaben im allgemeinen Teil dieses Arbeitsbehelfs.

Zeitreihe:

Eine Vergleichbarkeit in der Zeitreihe ist in jenen Fällen nicht gegeben, in denen die für die Kennzahl relevanten Beschäftigungsverhältnisse gemäß obiger Definition nicht bereits in der früheren Version der Kennzahl als Beschäftigungsverhältnisse gem. §26/§27 UG subsumiert waren.

Universität für Weiterbildung Krems:

Diese Kennzahl ist beginnend mit der Wissensbilanz 2016 abzubilden.

Berichtsstruktur:

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

Staatsangehörigkeit

Österreich EU Drittstaaten Gesamt

Personalkategorie Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt

drittfinanzierte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen1

davon strukturierte Doktoratsausbildung

davon nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

sonstige wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen2

davon strukturierte Doktoratsausbildung

davon nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

sonstige Verwendung3

davon strukturierte Doktoratsausbildung

davon nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

Insgesamt4

1 Verwendung 24 und 25 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni

2 Verwendung 16, 17, 18, 21, 26, 27, 30 und 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni

3 Verwendung 11, 12, 14, 23, und 40 bis 83 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni 4 alle Verwendungen der Anlage 1 BidokVUni; Doktoratsstudierende mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind nur einmal gezählt

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Anhang I

Datenstruktur gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 WBV 2010:

Die Datenstruktur legt die Darstellung der Kennzahlen fest. In § 4 und § 12 WBV 2010 werden die Kennzahlen in kompakter Form beschrieben. In diesem Anhang ist die tabellarische Darstellung einzelner Kennzahlen enthalten. Die Form dieser Tabellenmuster ist Grundlage für die datentechnischen Vorgaben.

Im Dokument Schnittstellenbeschreibung WBV werden diese Tabellenmuster durch XML-Strukturen beschrieben. Diese Lösung ermöglicht es allen Universitäten – unabhängig von den jeweiligen Quellensystemen – die system- und datentechnischen Vorgaben des BMWFW einzuhalten. Darüber hinaus legt die Schnittstellenbeschreibung alle für die technische Übermittlung notwendigen Parameter fest. Summenwerte, die durch bloße Addition ermittelt werden können, sind im Regelfall von der Übermittlung ausgenommen.

Jene Kennzahlen, die auf Basis der von den Universitäten dem BMWFW laufend zur Verfügung gestellten Daten von diesem als Dienstleistung errechnet werden und auch von der Universität anhand der vom BMWFW bereitgestellten Rohdaten ermittelt werden müssen (vgl. § 6 Abs. 2 WBV 2010), wurden auf Wunsch der Universitäten vom Upload ausgenommen. Diese „nicht originären Kennzahlen“ sind folglich im Anhang Datenstruktur und in der Schnittstellenbeschreibung WBV nicht enthalten. Bei diesen Kennzahlen (1.A.1, 2.A.3, 2.A.5 bis 2.A.10, 3.A.1, 3.A.2 und 3.A.3) beschränkt sich der Upload über die Schnittstelle auf die Interpretation der jeweiligen Kennzahl.

2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

Staatsangehörigkeit

Österreich EU Drittstaaten Gesamt

Personalkategorie Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt Frauen Männer Gesamt

drittfinanzierte wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen1

davon strukturierte Doktoratsausbildung

davon nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

sonstige wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter/innen2

davon strukturierte Doktoratsausbildung

davon nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

sonstige Verwendung3

davon strukturierte Doktoratsausbildung

davon nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

Insgesamt4

1 Verwendung 24 und 25 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni

2 Verwendung 16, 17, 18, 21, 26, 27, 30 und 84 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni 3 Verwendung 11, 12, 14, 23, und 40 bis 83 gemäß Z 2.6 der Anlage 1 BidokVUni 4 alle Verwendungen der Anlage 1 BidokVUni; Doktoratsstudierende mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind nur einmal gezählt

DB 1.2 Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent

Wissenschafts-/Kunstzweig

Curriculum1 101 102 103 …

1 PÄDAGOGIK 14 Erziehungswissenschaft und Ausbildung von Lehrkräften

141 Unterrichten und Ausbilden

142 Erziehungswissenschaft

2 GEISTESWISSENSCHAFTEN UND KÜNSTE

21 Künste

211 Bildende Kunst

212 Musik und darstellende Kunst

… …

… …

… … Insgesamt

1 auf Ebene 1-3 der ISCED-Systematik