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DV Veranstaltung PSG I, II, III: Wie geht
es in der Pflege?
03.- 05.07.2017 pentahotel Berlin-
Köpenick
Auswirkungen der
Pflegestärkungsgesetze auf die
Angebotsstrukturen in der
ambulanten Pflege
Erika Stempfle
Diakonie Deutschland
Angebotsstrukturen eines ambulanten Pflegedienstes
Zielgruppen
Gesetzliche Änderungen im Überblick
Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der
Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung
Fazit
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 2
Angebotsstrukturen eines ambulanten Pflegedienstes/
einer Diakoniestation im Überblick
Häusliche Krankenpflege nach SGB V
Familienpflege/Haushaltshilfe nach SGB V
Pflegesachleistungen nach SGB XI
Verhinderungspflege nach SGB XI
Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI (Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5
jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,)
Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI/Pflegekurse nach § 45 SGB XI und
weitere Beratungs-/Informationsangebote
Ggf. Präsenzkraftleistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
Ggf. zusätzlich nach Landesrecht anerkanntes Angebot nach § 45a Absatz 3 SGB XI
bzw. Kooperation mit einem nach Landesrecht anerkannten Angebot ….
SAPV, Palliativversorgung ….
Hausnotrufdienste/Mahlzeitendienste
….
…….
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 3
Zielgruppen
Pflegebedürftige Menschen/Patienten
…. in unterschiedlichen Wohnsituationen/Versorgungs-/Pflegesettings
z. B. alleinlebende alte Menschen
….. in unterschiedlichen Lebensphasen
….. mit unterschiedlichem Begleitungs-/Versorgungsumfang
….. mit unterschiedlichem Begleitungs-/Versorgungsauftrag
(pflegende) Angehörige/ Nahestehende
……
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 4
Änderungen PSG I zum 01.01.2015 (Überblick)
Beitragssatzerhöhung um 0,3 Beitragssatzpunkte zum 01.01.2015, davon 0,1
Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds/Aufbau eines Pflegevorsorgefonds bildet
einen Schwerpunkt des PSG I
weitere Vorziehleistungen nach dem PNG (z. B. Entlastungsbetrag von 104 € für alle
Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege; Ausweitung von § 87b auf alle Bewohner,
Einbeziehung von Tages- und Kurzzeitpflege in § 123 SGB XI)
Dynamisierung aller Leistungen in der Regel um 4 %
Anrechnungsmöglichkeiten von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Tagespflege als eigenständige Leistung
Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (4.000 € anstatt
2.557 € pro Maßnahme)
Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern u. a. durch Ausbau der
Hilfen zur Weiterführung des Haushalts
Einführung einer Umwidmungsmöglichkeit von bis zu 40 % des
Sachleistungsbudgets in niedrigschwellige Angebote
Anerkennung der tariflichen Vergütungen etc.
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 5
PSG II (Überblick) (1)
Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Neues Begutachtungsin-
strument, Pflegegrade, Überleitung in Pflegegrade/Neuer Pflegegrad 1
Neues Verständnis von Pflegebedürftigkeit in den Einzelnormen §§ 4, 36
SGB XI: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische
Betreuungsmaßnahmen (Aufnahme in den Regelleistungskatalog) und
Hilfen bei der Haushaltsführung
Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege
(Integration von § 123 SGB XI a.F.), nahezu alle Pflegebedürftigen erhalten
höhere Leistungen
Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege
Entlastungsbetrag von 125 € für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen
Pflege
Änderungen im Leistungserbringungsrecht/einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in
der vollstationären Pflege
Verbesserungen bei der sozialen Absicherung von Pflegepersonen (insbesondere
in Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Seite 6 erika. [email protected] 04.07.2017
PSG II (Überblick) (2 )
Gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen (Qualitätsausschuss
Pflege, Geschäftsstelle )
Einführung eines neuen Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung
unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität (stationär, ambulant und für
neue Wohnformen)
Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personalbemessung bis
Mitte 2020
Änderungen im Bereich Information und Pflegeberatung
Umfassende Pflegeversicherungsreform mit Einführung
des „neuen“ Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Seite 7 erika. [email protected] 04.07.2017
PSG III (Überblick)
Regelungen zur Stärkung der Rolle der Kommune in der Pflege
Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege und
in der HKP
Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Hilfe zur Pflege (
Abschaffung des Bedarfsdeckungssystems in der Hilfe zur Pflege/Lücken)
Regelung zur Schnittstelle Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe ( § 13 Absatz
3ff. SGB XI )
Änderungen zum Thema Wirtschaftlichkeit von Gehältern bis zur Höhe von
Tarifniveau und Nachweise der Personalaufwendungen in den
Vergütungsverhandlungen
Nachbesserungen beim Besitzstandsschutz
…
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 8
Weitere gesetzliche Änderungen
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Inkrafttreten zum 01.01.2015)
Hospiz- und Palliativgesetz (Inkrafttreten zum 08.12.2015)
Präventionsgesetz
Schließung der ambulanten Versorgungslücke durch das Krankenhausstrukturgesetz
vom 10.12.2015
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen vom
21.12.2015
Regelungen zum Entlassmanagement der Krankenhäuser durch das (GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur
Änderung anderer Vorschriften/verabschiedet im Bundestag am 01.06.2017
Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen
…….
…….
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 9
Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-
begriffs (1)
Der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff hat 20 Jahre das
gesellschaftliche und sozialpolitische Verständnis von
(professioneller) Pflege geprägt
Verrichtungsbezug pflegerischer Leistungen realitätsbildend in
Leistungskomplexen für die ambulante Pflege, in den
Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI/in den
Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI
Orientierung an Zeitwerten („Minutenpflege“)
Präventive, rehabilitative oder beratende Inhalte waren darin nicht
erkennbar
(gefühlte) Lücke zwischen individuellen Bedarfslagen und
vorhandenem pflegerischen Versorgungsangebot/Angebots-
strukturen bei den SGB XI-Leistungen
,…..
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 10
Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-
begriffs (2) PFLEG 2002/ erste Nachbesserungen: Einführung eines zusätzlichen
Leistungsanspruchs von bis zu 460 € pro Jahr für Pflegebedürftige mit
erheblichem Bedarf an Betreuung (PEA) im häuslichen Bereich (§§ 45a
und 45b SGB XI)
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz: Grundbetrag von 100 € und erhöhter
Betrag von 200 €
Leistungen nach § 45b wurden schrittweise erhöht
Zuletzt 2016: 104 € bzw. 208 € pro Monat
PNG (2012) und PSG I (2015) Einführung von sogenannten
Vorziehleistungen im Hinblick auf die Einführung des Neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs
* Zuschlag für Menschen mit einer PEA zu den Pflegesachleistungen, zum
Pflegegeld etc. (z. B. bei Pflegestufe 1 Sachleistungsanspruch 468 € und
Zuschlag von 221 € für PEA (§ 123 SGB XI))
* Häusliche Betreuung nach § 124 SGB XI
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 11
Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-
begriffs (3)
Zielsetzungen waren eine stärkere Einbeziehung von Menschen mit einer
eingeschränkten Alltagskompetenz und die Entlastung von pflegenden
Angehörigen
Zielsetzungen von PNG und PSG I waren auch:
nicht nur eine Stärkung der Ehrenamtlichkeit, sondern auch eine Stärkung
der niedrigschwelligen Angebote/der hauswirtschaftlichen Angebote/der
Entlastungangebote und eine Öffnung des Pflegesachleistungsbetrags für
diese und für andere neue nur nach Landesrecht anerkannte Anbieter
( Anforderungen an Qualität, prekäre Arbeitsverhältnisse etc. sind
sozial- und versorgungspolitisch nicht unproblematisch)
reine somatische Ausrichtung des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
wurde früh kritisiert, Ergänzungen wurden aber nicht unbedingt im
pflegefachlichen Bereich vorgenommen, sondern eher im niedrig-
schwelligen und/oder im hauswirtschaftlichen Bereich.
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 12
Überleitungsregelungen
Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollte
sich niemand, der bereits 2016 pflegebedürftig war, schlechter
stellen als bisher
Großzügige Überleitungsregelungen
einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne PEA
doppelter Stufensprung für Versicherte mit PEA
Im häuslichen Bereich erhalten 98 % der übergeleiteten Versicherten
2017 höhere Leistungen als 2016
Keine Überleitung in den Pflegegrad 1
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017
Leistungen der Pflegeversicherung/neue Zielgruppe
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 13
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 14
Leistungen bei Pflegegrad 1 in der häuslichen Pflege
Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen gemäß § 38a,
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen
oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4,
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.
Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 € monatlich
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 15
Einsatz des Leistungsbetrags nach § 45b SGB XI
Der Betrag von 125 € pro Monat dient der Erstattung von Aufwendungen, die
den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen
1. der Tages- oder Nachtpflege,
2. der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36,
in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der
Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur
Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
erika. [email protected] 22.06.2017 Seite 16
Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den
Leistungen der Pflegeversicherung/Neues
Begutachtungsverfahren
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung:
Begründung für Änderungen der vertraglichen
Grundlagen, für die Änderungen bei den
Angebotsstrukturen und für die konzeptionelle
Weiterentwicklung
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 17
Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der
Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren
Grundlage der Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der
Selbständigkeit und nicht mehr die an Defiziten orientierte Dauer
bestimmter Verrichtungen
Einschränkungen der Selbständigkeit durch kognitive oder psychische
Problemlagen werden gleichberechtigt neben somatisch bedingten
Einschränkungen bei der Begutachtung gleichberechtigt berücksichtigt
Wegfall der Sonderleistung für Personen mit einer erheblichen
eingeschränkten Alltagskompetenz (PEA)
6 Module mit einer unterschiedlichen Gewichtung
5 Pflegegrade anstatt 3 Pflegestufen
Im häuslichen Bereich erhalten 98 % der übergeleiteten Versicherten
2017 höhere Leistungen als 2016
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der
Pflegeversicherung/neue Zielgruppe
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 18
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege
Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und
pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf
Hilfen bei der Haushaltsführung
als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe)
Integration der häuslichen Betreuung aus § 124 SGB XI in § 36 SGB XI
pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind eine gleichberechtigte Leistung
Voraussetzung, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind, entfällt
Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit des Pflegebedürftigen oder Fähigkeitsstörungen so weit wie
möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und
eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung
von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 19
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)
Bisher Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen
Hilfeleistungen bei den Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege/
Ausscheidung, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung
Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den Bereichen
* Mobilität,
* kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
* Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
* Selbstversorgung,
* Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
* Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Anstatt hauswirtschaftlicher Versorgung nun Hilfen bei der
Haushaltsführung
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 20
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen:
Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des
alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von
Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der
Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und
bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 21
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung
Einleitung der Umsetzung eines Paradigmenwechsels in der Pflege
Im Mittelpunkt der Pflege steht die Förderung der Selbständigkeit
der pflegebedürftigen Personen
Maßgeblich sind der Wille und die Selbstbestimmung der
betroffenen Versicherten
Notwendigkeit der Stärkung der Fachlichkeit und eine
Rückbesinnung auf die Pflegefachlichkeit vor Ort
– in Kombination mit dem neuen Strukturmodell
– zukünftige Pflegeberichterstattung über Ergebnisindikatoren
– zukünftig bzgl. 113c?
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 22
Paradigmenwechsel durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Worum geht es?: Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: Dinge anders
tun und Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: Andere Dinge tun
Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: „Dinge anders tun“
Stichwort: problemorientiertes anstatt verrichtungsorientiertes
Pflegeverständnis
Betonung individueller Ressourcenförderung
Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: „Andere Dinge tun“
Präventive Orientierung/Präventive Leistungen
Pflegefachliche Anleitung: Pflegebedürftige und Angehörige
Förderung der Pflegekompetenz von Angehörigen
Neuausrichtung der Leistungen zur Entlastung von pflegenden
Angehörigen
Beratung und Anleitung als eigenständige, edukative Interventionen
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 23
Paradigmenwechsel durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen („im häuslichen Umfeld“)
– Bewältigung von psychischen Problemlagen/Gefährdungen
– Orientierung, Tagesstrukturierung, soziale Kontakte…
– Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung
Hilfen bei der Haushaltsführung: Nicht nur passive Unterstützung bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern Unterstützungsleistungen für
aktive, selbstbestimmte Haushaltsführung
Erst- und Folgegespräche
Prozeßsteuernde Interventionen
Interventionen bei kognitiven und psychischen Problemlagen
Partizipativer Ansatz des Aushandelns von Leistungen mit der
pflegebedürftigen Person
Stabilität der häuslichen Pflegesettings
Siehe Referat von Herrn Dr. Wingenfeld
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 24
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung
Muss umgesetzt werden
in den Landesrahmenverträgen (nach § 75 SGB XI),
in den Vergütungsvereinbarungen (nach § 89 SGB XI) und
in den Konzepten der Einrichtungen/Dienste
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 25
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung
wurde im Gegensatz zum Begutachtungsverfahren, …. nicht vorbereitet.
keine Vorschaltregelung für eine Bundesempfehlung
Ende 2015/Anfang 2016: Konzentration der Pflegeselbstverwaltung auf der
Länderebene auf die vollstationäre Pflege
ab Frühjahr/Frühsommer 2016: Beginn mit der Umsetzung in der ambulanten Pflege
Diskussion in der Pflegeselbstverwaltung: Gibt es einen Paradigmenwechsel
überhaupt/„es gab doch schon immer aktivierende Pflege“ etc.
Wichtige Impulse durch die Veranstaltung des BMG vom 31.08.2016 und andere
Maßnahmen des BMG
Empfehlungen der BAGFW zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in
den Landesrahmenverträgen: zur Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels, zu den
Inhalten der Landesrahmenverträge, zu den neuen Leistungen, zur
Prozessgestaltung,….
Mehrjähriger, mehrstufiger Prozess,..
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 26
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung
Gegenwärtiger Stand im Überblick
Neue Landesrahmenverträge: Baden-Württemberg, Hamburg,..
In (vielen) Bundesländern Ergänzungen bei den Leistungen im Hinblick
* auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen
* Hilfen bei der Haushaltsführung
* Unterstützung bei der Organisation des Haushalts
* Mobilität
* Förderung der Selbstständigkeit
* Anleitung
* Sterbebegleitung
* Erstgespräche/Folgegespräche
…….
teilweise mit Revisions-/Evaluationsvereinbarungen
größtenteils mit der Absprache die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
auch 2017/2018 etc. in den Landesrahmenverträgen weiter fortzusetzen
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 27
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wirkt sich aus
auf ein umfassenderes Pflegeverständnis und auf die Pflegeleistungen
auf die Leistungsinhalte, Leistungsstrukturen, pflegerischen Konzepte
die strategische Ausrichtung des ambulanten Pflegedienstes
Organisation und Prozesse von ambulanten Pflegediensten
Umsetzung des Paradigmenwechsels muss ein mehrjähriger und ein
mehrstufiger Prozess der gemeinsamen Erarbeitung aller Beteiligten sein
Bei der Umsetzung in den Angebotsformen sind auch die anderen
gesetzlichen Änderungen; z. B. die Änderungen im SGB V, SGB XII zu
berücksichtigen
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 28
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 29