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DV Veranstaltung PSG I, II, III: Wie geht es in der Pflege? 03.- 05.07.2017 pentahotel Berlin- Köpenick Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze auf die Angebotsstrukturen in der ambulanten Pflege Erika Stempfle Diakonie Deutschland

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DV Veranstaltung PSG I, II, III: Wie geht

es in der Pflege?

03.- 05.07.2017 pentahotel Berlin-

Köpenick

Auswirkungen der

Pflegestärkungsgesetze auf die

Angebotsstrukturen in der

ambulanten Pflege

Erika Stempfle

Diakonie Deutschland

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Angebotsstrukturen eines ambulanten Pflegedienstes

Zielgruppen

Gesetzliche Änderungen im Überblick

Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der

Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren

Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

Fazit

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 2

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Angebotsstrukturen eines ambulanten Pflegedienstes/

einer Diakoniestation im Überblick

Häusliche Krankenpflege nach SGB V

Familienpflege/Haushaltshilfe nach SGB V

Pflegesachleistungen nach SGB XI

Verhinderungspflege nach SGB XI

Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI (Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5

jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,)

Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI/Pflegekurse nach § 45 SGB XI und

weitere Beratungs-/Informationsangebote

Ggf. Präsenzkraftleistungen in ambulant betreuten Wohngruppen

Ggf. zusätzlich nach Landesrecht anerkanntes Angebot nach § 45a Absatz 3 SGB XI

bzw. Kooperation mit einem nach Landesrecht anerkannten Angebot ….

SAPV, Palliativversorgung ….

Hausnotrufdienste/Mahlzeitendienste

….

…….

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 3

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Zielgruppen

Pflegebedürftige Menschen/Patienten

…. in unterschiedlichen Wohnsituationen/Versorgungs-/Pflegesettings

z. B. alleinlebende alte Menschen

….. in unterschiedlichen Lebensphasen

….. mit unterschiedlichem Begleitungs-/Versorgungsumfang

….. mit unterschiedlichem Begleitungs-/Versorgungsauftrag

(pflegende) Angehörige/ Nahestehende

……

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Änderungen PSG I zum 01.01.2015 (Überblick)

Beitragssatzerhöhung um 0,3 Beitragssatzpunkte zum 01.01.2015, davon 0,1

Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds/Aufbau eines Pflegevorsorgefonds bildet

einen Schwerpunkt des PSG I

weitere Vorziehleistungen nach dem PNG (z. B. Entlastungsbetrag von 104 € für alle

Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege; Ausweitung von § 87b auf alle Bewohner,

Einbeziehung von Tages- und Kurzzeitpflege in § 123 SGB XI)

Dynamisierung aller Leistungen in der Regel um 4 %

Anrechnungsmöglichkeiten von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Tagespflege als eigenständige Leistung

Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (4.000 € anstatt

2.557 € pro Maßnahme)

Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern u. a. durch Ausbau der

Hilfen zur Weiterführung des Haushalts

Einführung einer Umwidmungsmöglichkeit von bis zu 40 % des

Sachleistungsbudgets in niedrigschwellige Angebote

Anerkennung der tariflichen Vergütungen etc.

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 5

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PSG II (Überblick) (1)

Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Neues Begutachtungsin-

strument, Pflegegrade, Überleitung in Pflegegrade/Neuer Pflegegrad 1

Neues Verständnis von Pflegebedürftigkeit in den Einzelnormen §§ 4, 36

SGB XI: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische

Betreuungsmaßnahmen (Aufnahme in den Regelleistungskatalog) und

Hilfen bei der Haushaltsführung

Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege

(Integration von § 123 SGB XI a.F.), nahezu alle Pflegebedürftigen erhalten

höhere Leistungen

Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege

Entlastungsbetrag von 125 € für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen

Pflege

Änderungen im Leistungserbringungsrecht/einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in

der vollstationären Pflege

Verbesserungen bei der sozialen Absicherung von Pflegepersonen (insbesondere

in Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

Seite 6 erika. [email protected] 04.07.2017

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PSG II (Überblick) (2 )

Gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen (Qualitätsausschuss

Pflege, Geschäftsstelle )

Einführung eines neuen Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung

unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität (stationär, ambulant und für

neue Wohnformen)

Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personalbemessung bis

Mitte 2020

Änderungen im Bereich Information und Pflegeberatung

Umfassende Pflegeversicherungsreform mit Einführung

des „neuen“ Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Seite 7 erika. [email protected] 04.07.2017

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PSG III (Überblick)

Regelungen zur Stärkung der Rolle der Kommune in der Pflege

Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege und

in der HKP

Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Hilfe zur Pflege (

Abschaffung des Bedarfsdeckungssystems in der Hilfe zur Pflege/Lücken)

Regelung zur Schnittstelle Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe ( § 13 Absatz

3ff. SGB XI )

Änderungen zum Thema Wirtschaftlichkeit von Gehältern bis zur Höhe von

Tarifniveau und Nachweise der Personalaufwendungen in den

Vergütungsverhandlungen

Nachbesserungen beim Besitzstandsschutz

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 8

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Weitere gesetzliche Änderungen

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Inkrafttreten zum 01.01.2015)

Hospiz- und Palliativgesetz (Inkrafttreten zum 08.12.2015)

Präventionsgesetz

Schließung der ambulanten Versorgungslücke durch das Krankenhausstrukturgesetz

vom 10.12.2015

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen vom

21.12.2015

Regelungen zum Entlassmanagement der Krankenhäuser durch das (GKV-

Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur

Änderung anderer Vorschriften/verabschiedet im Bundestag am 01.06.2017

Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen

…….

…….

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 9

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Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-

begriffs (1)

Der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff hat 20 Jahre das

gesellschaftliche und sozialpolitische Verständnis von

(professioneller) Pflege geprägt

Verrichtungsbezug pflegerischer Leistungen realitätsbildend in

Leistungskomplexen für die ambulante Pflege, in den

Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI/in den

Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI

Orientierung an Zeitwerten („Minutenpflege“)

Präventive, rehabilitative oder beratende Inhalte waren darin nicht

erkennbar

(gefühlte) Lücke zwischen individuellen Bedarfslagen und

vorhandenem pflegerischen Versorgungsangebot/Angebots-

strukturen bei den SGB XI-Leistungen

,…..

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 10

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Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-

begriffs (2) PFLEG 2002/ erste Nachbesserungen: Einführung eines zusätzlichen

Leistungsanspruchs von bis zu 460 € pro Jahr für Pflegebedürftige mit

erheblichem Bedarf an Betreuung (PEA) im häuslichen Bereich (§§ 45a

und 45b SGB XI)

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz: Grundbetrag von 100 € und erhöhter

Betrag von 200 €

Leistungen nach § 45b wurden schrittweise erhöht

Zuletzt 2016: 104 € bzw. 208 € pro Monat

PNG (2012) und PSG I (2015) Einführung von sogenannten

Vorziehleistungen im Hinblick auf die Einführung des Neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffs

* Zuschlag für Menschen mit einer PEA zu den Pflegesachleistungen, zum

Pflegegeld etc. (z. B. bei Pflegestufe 1 Sachleistungsanspruch 468 € und

Zuschlag von 221 € für PEA (§ 123 SGB XI))

* Häusliche Betreuung nach § 124 SGB XI

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 11

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Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-

begriffs (3)

Zielsetzungen waren eine stärkere Einbeziehung von Menschen mit einer

eingeschränkten Alltagskompetenz und die Entlastung von pflegenden

Angehörigen

Zielsetzungen von PNG und PSG I waren auch:

nicht nur eine Stärkung der Ehrenamtlichkeit, sondern auch eine Stärkung

der niedrigschwelligen Angebote/der hauswirtschaftlichen Angebote/der

Entlastungangebote und eine Öffnung des Pflegesachleistungsbetrags für

diese und für andere neue nur nach Landesrecht anerkannte Anbieter

( Anforderungen an Qualität, prekäre Arbeitsverhältnisse etc. sind

sozial- und versorgungspolitisch nicht unproblematisch)

reine somatische Ausrichtung des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

wurde früh kritisiert, Ergänzungen wurden aber nicht unbedingt im

pflegefachlichen Bereich vorgenommen, sondern eher im niedrig-

schwelligen und/oder im hauswirtschaftlichen Bereich.

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 12

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Überleitungsregelungen

Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollte

sich niemand, der bereits 2016 pflegebedürftig war, schlechter

stellen als bisher

Großzügige Überleitungsregelungen

einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne PEA

doppelter Stufensprung für Versicherte mit PEA

Im häuslichen Bereich erhalten 98 % der übergeleiteten Versicherten

2017 höhere Leistungen als 2016

Keine Überleitung in den Pflegegrad 1

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017

Leistungen der Pflegeversicherung/neue Zielgruppe

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 13

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Leistungen bei Pflegegrad 1 in der häuslichen Pflege

Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,

Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,

zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten

Wohngruppen gemäß § 38a,

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,

finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen

oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4,

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 € monatlich

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 15

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Einsatz des Leistungsbetrags nach § 45b SGB XI

Der Betrag von 125 € pro Monat dient der Erstattung von Aufwendungen, die

den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

Leistungen

1. der Tages- oder Nachtpflege,

2. der Kurzzeitpflege,

3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36,

in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der

Selbstversorgung,

4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur

Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

erika. [email protected] 22.06.2017 Seite 16

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Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den

Leistungen der Pflegeversicherung/Neues

Begutachtungsverfahren

Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung:

Begründung für Änderungen der vertraglichen

Grundlagen, für die Änderungen bei den

Angebotsstrukturen und für die konzeptionelle

Weiterentwicklung

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 17

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Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der

Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren

Grundlage der Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der

Selbständigkeit und nicht mehr die an Defiziten orientierte Dauer

bestimmter Verrichtungen

Einschränkungen der Selbständigkeit durch kognitive oder psychische

Problemlagen werden gleichberechtigt neben somatisch bedingten

Einschränkungen bei der Begutachtung gleichberechtigt berücksichtigt

Wegfall der Sonderleistung für Personen mit einer erheblichen

eingeschränkten Alltagskompetenz (PEA)

6 Module mit einer unterschiedlichen Gewichtung

5 Pflegegrade anstatt 3 Pflegestufen

Im häuslichen Bereich erhalten 98 % der übergeleiteten Versicherten

2017 höhere Leistungen als 2016

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der

Pflegeversicherung/neue Zielgruppe

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 18

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege

Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und

pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf

Hilfen bei der Haushaltsführung

als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe)

Integration der häuslichen Betreuung aus § 124 SGB XI in § 36 SGB XI

pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind eine gleichberechtigte Leistung

Voraussetzung, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche

Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind, entfällt

Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der

Selbständigkeit des Pflegebedürftigen oder Fähigkeitsstörungen so weit wie

möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und

eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung

von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 19

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)

Bisher Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen

Hilfeleistungen bei den Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege/

Ausscheidung, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung

Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den Bereichen

* Mobilität,

* kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

* Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,

* Selbstversorgung,

* Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder

therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,

* Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Anstatt hauswirtschaftlicher Versorgung nun Hilfen bei der

Haushaltsführung

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 20

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen:

Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des

alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von

Gefährdungen,

2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der

Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und

bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie

3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 21

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

Einleitung der Umsetzung eines Paradigmenwechsels in der Pflege

Im Mittelpunkt der Pflege steht die Förderung der Selbständigkeit

der pflegebedürftigen Personen

Maßgeblich sind der Wille und die Selbstbestimmung der

betroffenen Versicherten

Notwendigkeit der Stärkung der Fachlichkeit und eine

Rückbesinnung auf die Pflegefachlichkeit vor Ort

– in Kombination mit dem neuen Strukturmodell

– zukünftige Pflegeberichterstattung über Ergebnisindikatoren

– zukünftig bzgl. 113c?

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 22

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Paradigmenwechsel durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Worum geht es?: Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: Dinge anders

tun und Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: Andere Dinge tun

Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: „Dinge anders tun“

Stichwort: problemorientiertes anstatt verrichtungsorientiertes

Pflegeverständnis

Betonung individueller Ressourcenförderung

Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: „Andere Dinge tun“

Präventive Orientierung/Präventive Leistungen

Pflegefachliche Anleitung: Pflegebedürftige und Angehörige

Förderung der Pflegekompetenz von Angehörigen

Neuausrichtung der Leistungen zur Entlastung von pflegenden

Angehörigen

Beratung und Anleitung als eigenständige, edukative Interventionen

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 23

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Paradigmenwechsel durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen („im häuslichen Umfeld“)

– Bewältigung von psychischen Problemlagen/Gefährdungen

– Orientierung, Tagesstrukturierung, soziale Kontakte…

– Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung

Hilfen bei der Haushaltsführung: Nicht nur passive Unterstützung bei der

hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern Unterstützungsleistungen für

aktive, selbstbestimmte Haushaltsführung

Erst- und Folgegespräche

Prozeßsteuernde Interventionen

Interventionen bei kognitiven und psychischen Problemlagen

Partizipativer Ansatz des Aushandelns von Leistungen mit der

pflegebedürftigen Person

Stabilität der häuslichen Pflegesettings

Siehe Referat von Herrn Dr. Wingenfeld

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 24

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

Muss umgesetzt werden

in den Landesrahmenverträgen (nach § 75 SGB XI),

in den Vergütungsvereinbarungen (nach § 89 SGB XI) und

in den Konzepten der Einrichtungen/Dienste

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 25

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

wurde im Gegensatz zum Begutachtungsverfahren, …. nicht vorbereitet.

keine Vorschaltregelung für eine Bundesempfehlung

Ende 2015/Anfang 2016: Konzentration der Pflegeselbstverwaltung auf der

Länderebene auf die vollstationäre Pflege

ab Frühjahr/Frühsommer 2016: Beginn mit der Umsetzung in der ambulanten Pflege

Diskussion in der Pflegeselbstverwaltung: Gibt es einen Paradigmenwechsel

überhaupt/„es gab doch schon immer aktivierende Pflege“ etc.

Wichtige Impulse durch die Veranstaltung des BMG vom 31.08.2016 und andere

Maßnahmen des BMG

Empfehlungen der BAGFW zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in

den Landesrahmenverträgen: zur Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels, zu den

Inhalten der Landesrahmenverträge, zu den neuen Leistungen, zur

Prozessgestaltung,….

Mehrjähriger, mehrstufiger Prozess,..

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 26

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

Gegenwärtiger Stand im Überblick

Neue Landesrahmenverträge: Baden-Württemberg, Hamburg,..

In (vielen) Bundesländern Ergänzungen bei den Leistungen im Hinblick

* auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen

* Hilfen bei der Haushaltsführung

* Unterstützung bei der Organisation des Haushalts

* Mobilität

* Förderung der Selbstständigkeit

* Anleitung

* Sterbebegleitung

* Erstgespräche/Folgegespräche

…….

teilweise mit Revisions-/Evaluationsvereinbarungen

größtenteils mit der Absprache die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

auch 2017/2018 etc. in den Landesrahmenverträgen weiter fortzusetzen

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 27

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wirkt sich aus

auf ein umfassenderes Pflegeverständnis und auf die Pflegeleistungen

auf die Leistungsinhalte, Leistungsstrukturen, pflegerischen Konzepte

die strategische Ausrichtung des ambulanten Pflegedienstes

Organisation und Prozesse von ambulanten Pflegediensten

Umsetzung des Paradigmenwechsels muss ein mehrjähriger und ein

mehrstufiger Prozess der gemeinsamen Erarbeitung aller Beteiligten sein

Bei der Umsetzung in den Angebotsformen sind auch die anderen

gesetzlichen Änderungen; z. B. die Änderungen im SGB V, SGB XII zu

berücksichtigen

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 28

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

erika. [email protected] 04.07.2017 Seite 29