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Ist die Reform angekommen ?
Was ist noch zu tun aus Sicht der
Leistungserbringer/eines
Spitzenverbands der Freien
Wohlfahrtspflege?
- Ausgewählte Themen -
Erika Stempfle
Diakonie Deutschland
MDS Expertentag Pflege
Ein Jahr Pflegereform –
Erfahrungen und gemeinsamer
Austausch
15. Januar 2018
Gliederung
1. PSG I bis PSG III und parallele Reformen
2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der
Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI
3. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Verständnis von Pflege
4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/ Hilfe zur Pflege
5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege
6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen
7. Veränderungen im Bereich Qualität
8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung
[email protected] 15.01.2018 Seite 2
1. PSG I bis III und parallele Reformen
In der letzten Legislaturperiode:
PSG I bis PSG III Pflegeversicherung „reloaded“
„Herzstück des PSG II: Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
und
eine Vielzahl an parallelen Reformvorhaben Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Hospiz- und Palliativgesetz
Verschiedene Gesundheitsreformen, mit Auswirkungen auf die häusliche
Krankenpflege, mit Nachbesserungen am SGB XI,….
Pflegeberufereformgesetz
Bundesteilhabegesetz
Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen
…..
mit teilweise parallelen, nicht immer synchronisierten häufig mehrjährigen
Umsetzungsprozessen und gleichzeitig begleitenden wissenschaftlichen
Evaluationen.
Vielzahl der gesetzlichen Neuregelungen stell(t)e die betroffenen Menschen
sowie die Dienste und Einrichtungen vor hohe [email protected] 15.01.2018 Seite 3
2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der
Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI (1)
wurde in einem mehrjährigen Prozess mit verschiedenen Beiräten etc. gut vorbereitet
Einführung verlief im Rahmen der Umstellung mehr oder minder reibungslos
teilweise Fristaussetzungen der Begutachtung Ende 2016 und 2017 sorgten für
Irritationen und teilweise lange Begutachtungsdauern
Rückmeldungen zum Begutachtungsverfahren, zur Begutachtungsdauer und zu den
Pflegegradzusammensetzungen sind aus den einzelnen Regionen/Bereichen sehr
heterogen
Die weiteren Erfahrungen mit dem Begutachtungsinstrument und dessen Anwendung
werden zeigen
wo es sich um Anwendungsprobleme der Gutachter handelt und
wo es ggf. inhaltlichen Nachjustierungsbedarf gibt.
[email protected] 15.01.2018 Seite 4
2. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Neudefinition der
Zugangsberechtigung zu den Leistungen des SGB XI (2)
Nicht gelöst wurde das Problem der vorläufigen Pflegegrade bei den verkürzten
Begutachtungsfristen.
Wird eher durch die Möglichkeit der Vergabe des vorläufigen Pflegegrads 1 noch
verstärkt.
vorläufiger Pflegegrad entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Hilfebedarf der
Versicherten, insbesondere bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus.
Dies führt in der Praxis zu vielfältigen Problemen, sowohl für den Versicherten und
seine Angehörigen als auch für die Einrichtungen und Dienste.
Zur Stärkung der Rechte pflegebedürftiger Menschen sollte auch bei einem
verkürzten Verfahren der tatsächliche Hilfe-/Pflegebedarf der Versicherten ermittelt
werden und sie sollten eine konkrete Zuordnung in einen Pflegegrad entsprechend
ihres Hilfebedarfs erhalten.
Dieser kann nach § 33 Abs. 1 SGB XI ggf. auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet
werden, beispielsweise für die Dauer eines anschließenden Kurzzeitpflegeaufenthalts.
Alternativ dazu wäre zu überlegen als vorläufigen Pflegegrad generell einen höheren
Pflegegrad als Pflegegrad 2 zu vergeben.
[email protected] 15.01.2018 Seite 5
3. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Verständnis von Pflege
Aus dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff leitet sich auch das Verständnis von
Pflege in der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege ab
Verständnis von Pflege prägt alle Bereiche der Pflege: Von den Inhalten der
Leistungen über die Pflegedokumentation bis hin zum Qualitätsverständnis
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist noch nicht hinreichend in den
Landesrahmenverträgen, in den Pflegesatz-/Vergütungsvereinbarungen und in den
Konzepten der Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste umgesetzt.
Hier stehen wir erst am Anfang eines mehrjährigen Prozesses, der prioritär von
allen Akteuren vor Ort konstruktiv anzugehen ist.
Auf Bundesebene wäre zu überlegen, wie dieser Prozess unterstützt werden kann,
z. B. über Rahmenempfehlungen.
[email protected] 15.01.2018 Seite 6
4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff/Hilfe zur Pflege (1)
Mit dem PSG III wurde auch der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe
zur Pflege im SGB XII eingeführt.
Bisherige Leistungen der Hilfe zur Pflege gestrichen beim Pflegegrad 1 und
unterhalb des Pflegegrads 1 sowie Streichung anderer Verrichtungen.
Kein Besitzsstandschutz in der Hilfe zur Pflege, so dass im Einzelfall nach
anderen Leistungsgrundlagen gesucht wird.
Das Bedarfsdeckungsprinzip in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst,
da es keine Leistungen unterhalb des Pflegegrads 1 gibt und
die Leistungen im Pflegegrad 1 nicht bedarfsdeckend sind.
Hier gibt es gesetzlichen Nachbesserungsbedarf, um die Lücken in der Hilfe
zur Pflege zu schließen.
[email protected] 15.01.2018 Seite 7
4. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (2)
Umsetzungsprobleme/Lücken im Gesetz
keine Leistungsansprüche unterhalb Pflegegrad 2 auf stationäre
Dauerpflege (für Nichtversicherte und Versicherte)
Kein Äquivalent zu § 43b SGB XI (zusätzliche Betreuung und Aktivierung) für
Nichtversicherte
Kein Besitzstandsschutz in der Hilfe zur Pflege nur eine Übergangsregelung
des § 138 Abs. 1 SGB XII: Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch
auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den
31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden
Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen
pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
weiter zu gewähren.
Übergangsregelungen für „sozialhilferechtliche Pflegestufe 0“ in der
stationären Pflege in den einzelnen Bundesländern/Regionen
Wie sollen Aufstockungsleistungen bemessen werden?: Sozialhilfeträger
müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln
Bedarfsdeckungssystem in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst, da keine
Hilfe zur Pflege unterhalb von Pflegegrad 1 etc.
[email protected] 15.01.2018 Seite 8
5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der
vollstationären Pflege (1)
Umstellung der Pflegesätze ist im Großen und Ganzen reibungslos verlaufen
Es gab/gibt die unterschiedlichsten, durchaus aufwendigen Detailfragen zu
klären.
Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege,
insbesondere die 770 € im Pflegegrad 1 sind kritisch zu betrachten.
Pflegeversicherungsleistungen und einheitlicher Eigenanteil sollen der
Aufwandsrelation entsprechen,..
Für die vollstationären Pflegeeinrichtungen bedeutet diese Reform einen
enormen Umstellungsprozess, verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen
Risiken.
[email protected] 15.01.2018 Seite 9
Veränderung der Eigenanteile durch die Umstellung
Pflegeheim 1 Pflegeheim 2
Personal
schlüssel
PS 1 58,73 € 58,73 € 1 zu 3,3
PS 2 77,84 € 77,84 € 1 zu 2,35
PS 3 100,01 € 99,55 € 1 zu 1,74
Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. 10
Beispiel: Badische Träger mit zwei
Einrichtungen in einer Kommune:
Pflegesätze vor Umstellung
Pflegeheim
1
Pflegeheim
2
EEE 772,94 € 705,48 €
Nach der Umstellung:
Pflegeheim 1 Pflegeheim 2
Anteil PEA 65% 76%
Pflegeheim 1 Pflegeheim 2
PG 2 1 zu 4,39 1 zu 4,77
PG 3 1 zu 2,84 1 zu 2,99
PG 4 1 zu 2,08 1 zu 2,16
PG 5 1 zu 1,85 1 zu 1,92
Grund des unterschiedlichen Ergebnisses
Fiktive Berechnung der Personalschlüssel
5. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der
vollstationären Pflege (3)
Konsequenzen/Auswirkungen werden sich in den nächsten Jahren zeigen
Jede Veränderung bei der Bewohnerstruktur hat Auswirkungen auf die
finanzielle Situation und die Personalausstattung des Pflegeheims.
Versterben Bewohner mit einem hohen Pflegegrad und es ziehen Bewohner
mit einem niedrigen Pflegegrad ein, was auch angesichts der guten Über-
leitungsregelungen u. U. zu erwarten war, wird es zu Verwerfungen kommen.
Gegenwärtig ist es jedoch noch zu früh, das Ausmaß dieser Verwerfungen zu
beziffern.
Es wird sich noch zeigen müssen, ob der einrichtungseinheitliche Eigenanteil
eine sozialpolitische Errungenschaft ist.
Insgesamt tragen die vollstationären Pflegeeinrichtungen die Hauptlast der
Reformen. Dies wird auch noch verstärkt durch die Änderungen im Vertrags-
und Vergütungsrecht durch das PSG III bzw. durch das Blut- und
Gewebegesetz.
[email protected] 15.01.2018 Seite 11
6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (1)
Mit den Pflegestärkungsgesetzen gab es verschiedene Veränderungen bei
den Leistungszugängen und Verbesserungen bei den Leistungshöhen.
PSG I regelhafte Leistungsdynamisierung aller Leistungen
Tagespflege als eigenständige Leistungen
bessere Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Einführung von Entlastungsleistungen
……..
PSG II Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege, nahezu alle
Pflegebedürftigen erhalten höhere Leistungen
Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege
Aufnahme der pflegerischen Betreuungsleistung in den Regelleistungskatalog der
Pflegeversicherung
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der Pflegeversicherung
neuer § 28a SGB XI
……
[email protected] 15.01.2018 Seite 12
6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (2)
Jede einzelne Leistungsverbesserung ist für sich genommen
begrüßenswert.
Durch die unterschiedlichen Leistungszugänge und Kombinationsmöglich-
keiten entsteht aber eine Unübersichtlichkeit, die dazu führt, dass viele
Versicherte bzw. pflegende Angehörige aufgrund von Ausschlussrege-
lungen und/oder fehlender Information/Beratung, die Leistungen nicht in
Anspruch nehmen.
Zum einen muss die Beratung in der Pflege ausgebaut bzw.
konzeptionell weiterentwickelt werden.
Dazu gehört auch, dass perspektivisch der Beratungsanspruch für
Versicherte als eigene Leistung der Pflegeversicherung hinterlegt wird
mit einem Leistungsanspruch (Beratungsgutschein).
Es ist eine Weiterentwicklung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3
SGB XI zur Stärkung der häuslichen Pflege und der Unterstützung der
häuslichen Pflegearrangements erforderlich. Dies erfordert auch eine
Leistungsgerechte Vergütung der Pflegefachkräfte, die die
Beratungsbesuche durchführen. [email protected] 15.01.2018 Seite 13
6. Veränderungen bei den Leistungen/-höhen (3)
Zum anderen bedarf es einer Reduktion der Unübersichtlichkeiten beim
Leistungszugang.
Ein erster Schritt zur Vereinfachung des Leistungszugangs wäre
beispielsweise die Zusammenlegung von Kurzzeitpflege,
Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag zu einem jährlichen
Leistungsbetrag, der dann flexibel in Anspruch genommen werden kann.
Außerdem ist die Finanzverantwortung für die Behandlungspflege in
stationären Wohnformen in der Krankenversicherung verankert. Dieses
Problem ist seit der Einführung der Pflegeversicherung virulent.
[email protected] 15.01.2018 Seite 14
7. Änderungen im Bereich Qualität (1)
gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen durch den neuen
Qualitätsausschuss Pflege und Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege
System der Qualitätssicherung, der Qualitätsdarstellung und der
Qualitätsbewertung soll durch die Änderung des PSG II grundlegend
reformiert werden.
Zu den Neuregelungen gehören u. a.
die Entwicklung und Einführung eines neuen wissenschaftlich fundierten
Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung unter
Berücksichtigung von Ergebnisqualität für den stationären und
ambulanten Bereich
die Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für eine
Qualitätssicherung in neuen Wohnformen
die Entwicklung von ergänzenden Instrumenten für die Ermittlung und
Bewertung von Lebensqualität
die Überarbeitung der MUGs
die Erhebung von Daten in den Pflegeeinrichtungen
die Einrichtungen einer Datenauswertungsstelle etc. [email protected] 15.01.2018 Seite 15
7. Änderungen im Bereich Qualität (2)
Stand in der stationären Pflege
Auftragsvergabe an Wissenschaftler ist nach einer zweistufigen
europaweiten Ausschreibung erfolgt/Projektlaufzeit beträgt 18,5 Monate,
Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 31.03.2017 vor), Basis sind
Ergebnisqualitätsindikatoren von Wingenfeld.
Einrichtung einer Datenauswertungsstelle nach § 113 Abs. 1b SGB XI:
AG des Qualitätsausschusses arbeitet an der Vorbereitung des
Vergabeverfahrens (gesetzliche Frist: 15.01.2018).
Überarbeitung der MUGs stationäre Pflege gesetzliche Frist 30.06.2017
AG des Qualitätsausschusses ist gestartet, sie kann die Arbeit aber nicht
abschließen, wenn die Projektergebnisse nicht vorliegen.
Nachfolgeregelung PTVS/QPR vermutlich 2019.
[email protected] 15.01.2018 Seite 16
7. Änderungen Qualität (3)
Ambulante Pflege
Auftragsvergabe an Wissenschaftler zur Entwicklung von Instrumenten ist
erfolgt/Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 30.06.2017 vor),
danach erfolgt Pilotierung der Instrumente (Gesetz sieht 31.03.2018 als
Stichtag für den Abschluss der Pilotierung vor).
……..
Neue Wohnformen
Bis zum 31.03.2018 ist ein Konzept für eine Qualitätssicherung in den neuen
Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur
internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene
Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben
(Frist über PSG III).
Auftragsvergabe an Wissenschaftler August 2017/Projektabschluss Sommer
2018.
[email protected] 15.01.2018 Seite 17
7. Änderungen im Bereich Qualität (4)
Gesetz sieht neben sehr engen, nicht immer realistischen Zeitschienen
auch alle Vorhaben als parallellaufende Prozesse vor, die nicht aufeinander
abgestimmt sind.
So werden z. B. nicht die Ergebnisse für die ambulante Pflege abgewartet,
um dann die evtl. Lücken bei neuen Wohnformen zu füllen, sondern es
werden beide Themen parallel bearbeitet, obwohl die neuen Wohnformen
in der Regel ambulante Wohnformen sind.
Insgesamt steht die Selbstverwaltung in der Pflege hier vor einer
Herkulesaufgabe.
[email protected] 15.01.2018 Seite 18
8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung (1)
Der Alltag in den Einrichtungen und Diensten der Altenpflege ist geprägt
von Arbeitsverdichtung und Personalmangel.
Der Bedarf an professioneller Pflege wird zudem in den nächsten Jahren
durch demografische Entwicklungen, fachliche Weiterentwicklungen und
gesetzliche Neuregelungen steigen.
Nicht zuletzt erfordert auch die Umsetzung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr Personal (stationär wie ambulant), wenn
sich durch dessen Einführung etwas ändern soll.
Eine der zentralen Herausforderungen ist deshalb die Frage nach der
zukünftigen Personalausstattung in der Altenpflege. Die Personalschlüssel
in der Pflege sind an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.
[email protected] 15.01.2018 Seite 19
8. Zentrale Herausforderung: Personalausstattung (2)
Im Rahmen der Überleitung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
wurden bereits erste Schritte in der vollstationären Pflege unternommen.
Bis zur Umsetzung der gesetzlich geforderten Anpassung der
Personalschlüssel ab 2020 sind aber weitere Zwischenschritte zur
Verbesserung der Personalsituation in der Altenpflege notwendig.
Die bundesweit höchsten Personalschlüssel sollten dabei als
Mindestmaßstab gelten.
Ein adäquates Personalbemessungsinstrument muss verbindlich
festgeschrieben werden, wobei auch die jeweiligen länderspezifische
Besonderheiten Berücksichtigung finden müssen.
[email protected] 15.01.2018 Seite 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
[email protected] 15.01.2018 Seite 21