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Erläuterungen zur Stromsteuer

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Erläuterungen zur Stromsteuer. WP/StB Dipl. Betriebswirt (FH) Kay Zerfass Gesellschafter und Geschäftsführer Dr. Dienst & Partner KG, WPG StBG, Koblenz-Frankfurt a.M. (Kommanditist/Prokurist) Dr. Dienst, Zerfass & Kollegen GmbH, StBG, Frankfurt a.M. Tätigkeitsschwerpunkte Branchen - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Erläuterungen zur Stromsteuer

Erläuterungen zur Stromsteuer

Page 2: Erläuterungen zur Stromsteuer

WP/StB Dipl. Betriebswirt (FH) Kay Zerfass

Gesellschafter und Geschäftsführer•Dr. Dienst & Partner KG, WPG StBG, Koblenz-Frankfurt a.M. (Kommanditist/Prokurist) •Dr. Dienst, Zerfass & Kollegen GmbH, StBG, Frankfurt a.M.

Tätigkeitsschwerpunkte

Branchen•mittelständische Handels-, Produktions- und Dienstleistungsunternehmen •Speditionen und Logistikunternehmen •Gesundheitswesen (Kliniken, Pflegeheime, Praxen, Apotheken etc.) •Energieversorgung•Kosmetik

Fachgebiete•Steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen •Einzel- und Konzernabschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen •due-diligence-Prüfungen

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Gliederung

• Einführung ins Thema und Entwicklung der Stromsteuer

• Steuergegenstand• Begriffsdefinitionen• Entstehung der Steuer und

Steuerschuldner• Verfahren der Steueranmeldung

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Gliederung - Fortsetzung

• Steuerbefreiungen und –ermäßigungen

• Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen

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Einführung ins Thema und Entwicklung der Stromsteuer

Page 6: Erläuterungen zur Stromsteuer

Gesetzliche Regelungen

• Einführung durch Gesetz vom 24.03.99 als Einstieg in die ökologische Steuerreform

• Ende 1999 – Beschluss der Erhöhung in 4 Stufen• Ende 2002 – Minderung der Begünstigungen für das

produzierende Gewerbe• Seit 01.01.04 müssen EU-Mitgliedstaaten nach

Maßgabe der Energiesteuerrichtlinie elektrischen Strom besteuern

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Entwicklung der Stromsteuer

Zeitraum Regelsteuer verminderter Satz

EUR / MWH EUR / MWH

ab 1.4.99 10,20 2,05

2000 12,80 2,60

2001 15,30 3,10

2002 17,90 3,60

seit 2003 20,50 12,30

Page 8: Erläuterungen zur Stromsteuer

Bedeutung als Einnahmequelle

Jahr Einnahme in EUR

1999 1,8 Mrd.

2000 3,4 Mrd.

2001 4,3 Mrd.

2002 5,1 Mrd.

2003 6,5 Mrd.

2004 6,6 Mrd.

Page 9: Erläuterungen zur Stromsteuer

Steuergegenstand

Page 10: Erläuterungen zur Stromsteuer

Nach § 1 StromStG unterliegt Strom im Steuergebiet der Stromsteuer.

Steuergebiet ist dabei die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

Page 11: Erläuterungen zur Stromsteuer

Begriffsdefinitionen

Page 12: Erläuterungen zur Stromsteuer

Versorger

• Ein Versorger ist derjenige, der Strom leistet.• Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom

leistet, bedarf der Erlaubnis.• Die Erlaubnis wird erteilt vom zuständigen

Hauptzollamt.

Page 13: Erläuterungen zur Stromsteuer

Eigenerzeuger

• Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von mehr als 2 Megawatt,

• wenn sie nicht Versorger sind oder• Anlagen in Schiffen, Luftfahrzeugen oder

Notstromaggregate betreiben

Page 14: Erläuterungen zur Stromsteuer

Unternehmen des produzierenden GewerbesUnternehmen des• Bergbaus,• des verarbeitenden Gewerbes• des Baugewerbes• der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder

Wasserversorgungswirtschaft• die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation

der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen sind

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Entstehung der Steuer und Steuerschuldner

Page 16: Erläuterungen zur Stromsteuer

Die Steuer entsteht nach § 5 StromStG dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommenentnommen wird bzw. bei Eigenerzeugern mit EntnahmeEntnahme des Stroms zum Selbstverbrauch.

Steuerschuldner ist der Versorger bzw. der Eigenerzeuger.

Page 17: Erläuterungen zur Stromsteuer

Verfahren der Steueranmeldung

Page 18: Erläuterungen zur Stromsteuer

Verfahren

• Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

• Wahlrecht der Abgabe – jährlich oder monatlich• bei jährlicher Abgabe bis 31.05. des Folgejahres; bei

monatlicher bis 15. des Folgemonats• an das zuständige Hauptzollamt

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Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

Page 20: Erläuterungen zur Stromsteuer

Steuerbefreiungen

• wenn der Strom aus erneuerbaren Energien (Definition in 2 Abs. 7 StromStG) erzeugt wird und aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird

• wenn er zur Stromerzeugung entnommen wird• wenn er in einer Anlage mit einer Nennleistung bis zu

2 Megawatt erzeugt und in räumlichem Zusammenhang dazu entnommen wird

Page 21: Erläuterungen zur Stromsteuer

Steuerermäßigungen• Strom für Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder

Schienenbahnverkehr (außer Werksverkehr) – 11,42 EUR pro MWH

• Strom zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1.4.99 installiert worden sind (begrenzt bis Ende 06) – 12,30 EUR pro MWH

• Strom, der von Unternehmen des produzierenden Gewerbes (oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft) für betriebliche Zwecke entnommen wird – 12,30 EUR pro MWH

Page 22: Erläuterungen zur Stromsteuer

Bei Mischbetrieben ist der Schwerpunkt der Tätigkeit für die Einstufung relevant.

Die Steuerermäßigung wird dabei nicht an die Verwendung des Stroms für bestimmte Zwecke sondern vielmehr an die Klassifikation des Unternehmens, das entnimmt, geknüpft.

Die Entnahme des begünstigten Stroms ist an eine Erlaubnis geknüpft, die beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden kann.

Page 23: Erläuterungen zur Stromsteuer

Mischunternehmen haben bei der Antragstellung das Wahlrecht, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit ermittelt werden soll – nach:

• Anzahl der Mitarbeiter in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen

• Umsätze der Tätigkeitsbereiche• Wertschöpfung der Tätigkeitsbereiche• Bruttowertschöpfungsanteile zu Faktorkosten der

Tätigkeitsbereiche (im Sinne der Vorbemerkung zur WZ 93)

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Im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist die Sockelbetragsregelung zu beachten:

Die Steuerermäßigung wird nur für den Verbrauch gewährt, der 25 MWH im Jahr übersteigt.

Der Erlaubnisinhaber (Unternehmen des produzierenden Gewerbes) schuldet die Differenzsteuer von 8,20 EUR für die ersten 25 MWH im Jahr, so dass für die ersten 25 MWH der Regelsteuersatz gilt:

Page 25: Erläuterungen zur Stromsteuer

Stromsteuer für den Sockel

Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG

EUR 12,30

Stromsteuer nach § 9 Abs. 5 Satz 1 StromStG

EUR 8,20

Regelsteuer nach § 3 StromStG EUR 20,50

Page 26: Erläuterungen zur Stromsteuer

Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer in

Sonderfällen

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§ 10 Stromsteuergesetz besagt:

Page 28: Erläuterungen zur Stromsteuer

„Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke .... entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von EUR 512,50 übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

Page 29: Erläuterungen zur Stromsteuer

Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 % der Steuer, jedoch höchstens 95 % des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird ..., der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragsverordnung 1998 ... auf die im Antragsjahr gültigen Sätze verringert hat.“

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Antragsfrist:

Der Antrag auf Erlass, Erstattung oder die Vergütung für innerhalb eines Kalenderjahres entnommenen Strom ist bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Page 31: Erläuterungen zur Stromsteuer

Der Antrag muss enthalten:

• die im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge und die entsprechende Steuer getrennt nach Steuersätzen der §§ 3 bzw. 9 StromStG

• die Berechnung der zu vergleichenden Arbeitgeberanteile unter Angabe der jeweiligen Berechnungsgrundlagen

Page 32: Erläuterungen zur Stromsteuer

„Vergleichsarbeitgeberanteile“ vor Einführung der

Stromsteuer

• Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung: 10,15 % - heute 9,75 %

• Arbeitgeberanteil knappschaftliche Rentenversicherung: 13,45 % - heute 12,95 %

Page 33: Erläuterungen zur Stromsteuer

Darstellung Berechnung in der Theorie

• Steuerbelastung nach § 9 Abs. 3 (12,30 EUR/MWH)• zzgl. Sockelbetrag (25 MWH * 8,20 EUR/MWH)• = Stromsteuerbelastung• abzgl. Sockelbetrag nach § 10 Abs. 1 StromStG

(512,50 EUR)• = maximale Bemessungsgrundlage = Stromsteuer

nach § 10 Abs. 1 StromStG• davon 95 %

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Berechnung des Höchstbetrages

• Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG• abzüglich Entlastung in der Rentenversicherung

(Arbeitgeberanteil)• = Zwischensumme• davon 95 % = Höchstbetrag

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit