142
© D. Pfeiffer 1 Erläuterungen zur StVO Inhaltsverzeichnis § 1 StVO (Grundregeln) ..................................................................................................... 3 § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) ................................................................ 9 § 3 StVO (Geschwindigkeit) ..............................................................................................11 § 4 StVO (Abstand) ...........................................................................................................13 § 5 StVO (Überholen) .......................................................................................................15 § 6 StVO (Vorbeifahren) ...................................................................................................21 § 7 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge) ..........................................22 § 8 StVO (Vorfahrt) ...........................................................................................................25 § 9 StVO (Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren) .............................................................28 § 9a StVO (Kreisverkehr) ..................................................................................................31 § 10 StVO (Einfahren und Anfahren) ................................................................................34 § 11 StVO (Besondere Verkehrslagen) .............................................................................35 § 12 StVO (Halten und Parken) ........................................................................................37 § 13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit) ................................................40 § 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen) .................................................41 § 15 StVO (Liegenbleiben von Fahrzeugen) .....................................................................42 § 15a StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) .....................................................................42 § 16 StVO (Warnzeichen) .................................................................................................43 § 17 StVO (Beleuchtung) ..................................................................................................44 § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) .................................................................48 § 19 StVO (Bahnübergänge).............................................................................................52 § 20 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse) ...................................................55 § 21 StVO (Personenbeförderung)....................................................................................57 § 21a StVO (Sicherheitsgurte, Schutzhelme) ....................................................................61 § 22 StVO (Ladung) ..........................................................................................................63 § 23 StVO (Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers) ........................................................66 § 24 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel) ...................................................................74 § 25 StVO (Fußgänger) ....................................................................................................75 § 26 StVO (Fußgängerüberwege) .....................................................................................76 § 27 StVO (Verbände) ......................................................................................................77 § 28 StVO (Tiere) ..............................................................................................................81 § 29 StVO (Übermäßige Straßenbenutzung) ....................................................................84 § 30 StVO (Umwelt und Sonntagsfahrverbot) ...................................................................86 § 31 StVO (Sport und Spiel) ..............................................................................................92 § 32 StVO (Verkehrshindernisse)......................................................................................94 § 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen)..........................................................................98

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© D. Pfeiffer 1

Erläuterungen zur StVO

Inhaltsverzeichnis

§ 1 StVO (Grundregeln) ..................................................................................................... 3

§ 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) ................................................................ 9

§ 3 StVO (Geschwindigkeit) ..............................................................................................11

§ 4 StVO (Abstand) ...........................................................................................................13

§ 5 StVO (Überholen) .......................................................................................................15

§ 6 StVO (Vorbeifahren) ...................................................................................................21

§ 7 StVO (Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge) ..........................................22

§ 8 StVO (Vorfahrt) ...........................................................................................................25

§ 9 StVO (Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren) .............................................................28

§ 9a StVO (Kreisverkehr) ..................................................................................................31

§ 10 StVO (Einfahren und Anfahren) ................................................................................34

§ 11 StVO (Besondere Verkehrslagen) .............................................................................35

§ 12 StVO (Halten und Parken) ........................................................................................37

§ 13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit) ................................................40

§ 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen) .................................................41

§ 15 StVO (Liegenbleiben von Fahrzeugen) .....................................................................42

§ 15a StVO (Abschleppen von Fahrzeugen) .....................................................................42

§ 16 StVO (Warnzeichen) .................................................................................................43

§ 17 StVO (Beleuchtung) ..................................................................................................44

§ 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) .................................................................48

§ 19 StVO (Bahnübergänge) .............................................................................................52

§ 20 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse) ...................................................55

§ 21 StVO (Personenbeförderung) ....................................................................................57

§ 21a StVO (Sicherheitsgurte, Schutzhelme) ....................................................................61

§ 22 StVO (Ladung) ..........................................................................................................63

§ 23 StVO (Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers) ........................................................66

§ 24 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel) ...................................................................74

§ 25 StVO (Fußgänger) ....................................................................................................75

§ 26 StVO (Fußgängerüberwege) .....................................................................................76

§ 27 StVO (Verbände) ......................................................................................................77

§ 28 StVO (Tiere) ..............................................................................................................81

§ 29 StVO (Übermäßige Straßenbenutzung) ....................................................................84

§ 30 StVO (Umwelt und Sonntagsfahrverbot) ...................................................................86

§ 31 StVO (Sport und Spiel) ..............................................................................................92

§ 32 StVO (Verkehrshindernisse) ......................................................................................94

§ 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen) ..........................................................................98

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Erläuterungen zur StVO

§ 34 StVO (Unfall) ........................................................................................................... 102

§ 35 StVO (Sonderrechte)............................................................................................... 108

§ 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten)............................................... 117

§ 37 StVO (Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil) ................................ 122

§ 38 StVO (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht) ......................................................... 131

§ 44 StVO (Sachliche Zuständigkeit) .............................................................................. 138

§ 46 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) ....................................................... 140

§ 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten/Verweisungsvorschrift) .............................................. 141

§ 53 StVO (Inkrafttreten) ................................................................................................. 141

Anmerkungen: ................................................................................................................ 142

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Erläuterungen zur StVO

§ 1 StVO Grundregel

1. Der § 1 StVO wird deshalb auch Grundregel genannt, weil in ihm das für jede

Verkehrsteilnahme verpflichtende Gebot postuliert wird, dass kein „anderer“

geschädigt, gefährdet

oder vermeidbar behindert oder belästigt

werden darf.

Der Absatz 1 enthält einen Appell, der von jedem Verkehrsteilnehmer bei der Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rück-sicht fordert. Diese Bestimmung des § 1 StVO ist im Gegensatz zu Abs. 2 nicht bußgeld-bewehrt, aber für die Verkehrssicherheit von eminenter Bedeutung. Würde das Verhalten der Verkehrsteilnehmer (VT) intensiver von dieser For-derung bestimmt, so träte das egoistische Verhalten der Vorteilsverschaffung gegenüber anderen VT in den Hintergrund und machte einem Verhalten Platz, das einer größeren Verkehrssicherheit dienlich wäre.

2. Tatbestandsmerkmale des § 1 (2) StVO

Verkehrsteilnehmer Anderer Verhalten ständige Sorgfaltspflicht/Vertrauensgrundsatz Schädigung Gefährdung Behinderung Belästigung Vermeidbarkeit (der beiden letzten Folgen) Für die Anwendbarkeit der StVO muss öffentlicher Verkehrsraum (rechtlicher oder tatsächlicher) vorliegen.

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Erläuterungen zur StVO

3. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale: 3.1 Verkehrsteilnehmer

Verkehrsteilnehmer ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich

und unmittelbar aktiv oder durch pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf

eines Verkehrsvorganges einwirkt (BGHSt).

Verkehrserheblich (also verkehrsbezogen) ist das Verhalten dann, wenn es sich schon oder noch wenigstens teilweise im öffentliche Verkehrsraum abspielt. Das bedeutet grundsätzlich, dass der Verkehrsteilnehmer (VT), der das Ver-kehrsgeschehen beeinflusst, sich im öffentlichen Verkehrsraum (ö.VR) aufhal-ten muss.

Kein Verkehrsteilnehmer ist, wer sich zwar im öffentlichen Verkehrsraum aufhält, aber das Verkehrsgeschehen nicht beeinflusst. § 1 StVO erstreckt sich auch auf den ruhenden Verkehr, sodass derjenige, der sein Fahrzeug im ö.VR abstellt, während der ganzen Dauer des Parkens Verkehrsteilnehmer ist. Für Nicht-Verkehrsteilnehmer gelten z.B. §§ 32, 33 StVO, § 315b StGB. Beispiele:

Verkehrsteilnehmer sind: Fahrzeugführer, Reiter, Fußgänger, Soziusfahrer; der Fahrgast, der den Fahr-zeugführer ablenkt; Bediener des Schwenkwerks eines Baggers im ö.VR; Halter eines Hundes (als Verantwortlicher); Abstellen eines Fz i. ö.VR; Einwirken auf einen Verkehrsvorgang durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen in Beteiligungsabsicht (BGHSt 14, 24 = NJW 60, 924), Keine Verkehrsteilnehmer sind: Fahrgast eines Omnibusses; mitfahrender Müllwerker auf einem Mülltrans-portwagen; Person, die auf einer Parkbank sitzt etc. der verkehrsregelnde Po-lizeibeamte (NJW 65 2310); der Schrankenwärter (OLG Hamm, VkBl 66, 68); Bauunternehmer, der StrArbeiten ausführen lässt (OLG Hamm VRS 5, 623),

3.2 Anderer

ist jeder beliebige Mensch mit Ausnahme des Täters selbst oder eines an der Tat Beteiligten (Anstifter oder Gehilfe); auch der Mitfahrer (Soziusfahrer) oder Insasse eines Kfz ist „anderer“.

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Erläuterungen zur StVO

Es ist unerheblich, ob der andere sich im öffentlichen Verkehrsraum aufhält oder sich zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts auf privatem Grundstück befindet. Der Einwilligung des gefährdeten „anderen“ kommt keine rechtfertigende Wirkung zu. Besonderheit bei dem Problem „anderer“ i. S. d. § 1 (2) StVO

Der Eigentümer des vom Täter gelenkten Fahrzeugs ist in diesem Sinne kein „anderer“, wenn nur das Fahrzeug beschädigt worden ist;1 auch nicht der Eigentümer des mitgeführten Anhängers.2 Erfasst werden jedoch Mitfahrer (s. o.) und fremdes Ladegut.

3.3 Verhalten

ist jede menschliche Handlung, die sich im Tun oder Unterlassen darstellen kann.

Dieses Verhalten wird geprägt von der Sorgfaltspflicht, damit die verpönten Folgen des § 1 (2) StVO vermieden werden.

3.3.1 Diese Sorgfaltspflicht beinhaltet:

Vorausschauen- und denken bei Verkehrslageentwicklungen,

Analyse des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer,

Verpflichtung zum gefahrmindernden Verhalten, zur Unfallverhütung.

Dieser Grundsatz der ständigen Sorgfalt kann aber nicht bedeuten, dass der Verkehrsteilnehmer mit jedem denkbaren verkehrswidrigen Verhalten anderer rechnen muss. Er hat aufgrund des Vertrauensgrundsatzes nur mit solchem Fehlverhalten anderer zu rechnen, das nach den Umständen als möglich zu erwarten ist. Wer sich innerhalb der Grenzen des Vertrauensgrundsatzes hält, handelt pflichtgemäß und daher rechtmäßig. Dieser Grundsatz wird auch durch die Forderung „defensiven Fahrens“ [§§ 11 (3), 1 (1) StVO] nicht eingeengt. Mit dem Grundsatz des defensiven Fahrens soll erreicht werden, dass der Fahrzeugführer in rechtlich und tatsächlich unklaren Lagen von der für ihn ungünstigsten Regelung höherer Sorgfalt ausgeht oder zum Zurückstehen verpflichtet ist.

1 BGHSt 12 282=NZV 92 148; NJW 59 637

2 Ha VBL. 66 694

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Erläuterungen zur StVO

3.3.2 Vertrauensgrundsatz

Jeder sich verkehrsgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich auch andere VT verkehrsge-recht verhalten. Dies gilt nicht: gegenüber Betrunkenen, Kindern, stark Behinderten sowie Personen im Greisenalter (verkehrsschwache Personen), wenn sich der andere Verkehrsteilnehmer erkennbar verkehrswidrig verhält, bei unklaren Verkehrslagen, bei eigenem verkehrswidrigen Verhalten, bei Verkehrswidrigkeiten, die erfahrungsgemäß häufig praktiziert werden, so dass mit ihnen gerechnet werden muss (z. B. Radfahrer auf d. falschen Radweg, Hindurchschlängeln von Kradfahrern bei Schlangenbildung). Wenn der Vertrauensgrundsatz nicht anwendbar ist, führt dies zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Konsequenz:

Bei Nichtanwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes kann der Betroffene z. B. im Falle einer Schädigung wegen § 1 (2) StVO belangt werden. Merke: Das Verhalten zur Vermeidung der verpönten Folgen erfordert ständige Sorgfaltspflicht ! Die Nichtanwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes erfordert erhöhte Sorgfaltspflicht !

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Erläuterungen zur StVO

3.4 Folgen

3.4.1 Schädigung

Unter Schädigung ist die Zufügung eines wirtschaftlichen, d. h. vermögensrechtlich messbaren (wägbaren) Nachteils zu verstehen. Darunter fallen sowohl Körper- als auch Sachschäden. Auszuscheiden haben jedoch solche Beschädigungen, die keinerlei wirtschaft-liche Bedeutung besitzen, wie z. B. eine ohne weiteres zu entfernende Be-schmutzung der Kleidung. Keine Schädigung ist das Abreißen der Rinde von einem Straßenbaum bei einem Aufprall (KG VRS 21, 226), das Verbiegen ei-nes Verkehrsschildes (Hamburg VRS 29, 273).3 In diesem Sinne zustimmend auch Wagner/Schurig, StVO, 8. Aufl. S. 15. Ohne weitere Quellenangabe verneint o. g. Kommentar die Schädigung bei einem Schaden bis etwa 30 DM, da ihm wirtschaftlich keine Bedeutung zu-kommt. Dieser Ansicht kann m. E. nicht gefolgt werden. Die wirtschaftliche Bedeutsamkeit eines Schadens ist jeweils nach dem konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wenn z. B. bei Schäden bis 30 DM Ansprüche auf Schadensregulierung geltend gemacht werden, handelt es sich zweifelsohne um einen messbaren (wägbaren) und damit vermögensrechtlichen Nachteil - also um eine Schä-digung i. S. d. § 1 (2) StVO.

Fazit:

Die Beispiele aus der Rechtsprechung

„bloßes Anstoßen an ein fremdes Fahrzeug schädigt nicht stets; auch nicht jede Verletzung der Baumrinde;

geringfügiges Umbiegen eines Verkehrszeichens oder einer Leitplanke (Conrads, Verkehrsrecht, 5. Aufl. II, § 1, Rn. 21);

leicht zu entfernende Beschmutzung der Kleidung (s. o. Cramer)“; nicht aber Beschmutzung eines Fußgängers durch Schneematsch, wenn Kosten für eine Reinigung entstehen (wägbarer Vermögensschaden) [M. Demuth, § 1 im System der StVO, S. 52, 531), Studienverlag Dr. N. Brockmeyer]

lassen klar erkennen, dass es sich hier um Schäden handelt, die deswegen keinen wirtschaftlich wägbaren Nachteil darstellen, weil sie mit nur geringem Aufwand behoben werden können.

3 Cramer, Straßenverkehrsrecht Bd.1, 2. Aufl. Rn. 65 zu § 1 StVO, S. 27

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Erläuterungen zur StVO

Die Messlatte für eine wirtschaftliche Bewertung sollte hier angelegt werden. Zusammenfassend ist also festzustellen,

dass nur solche Beschädigungen, die mit geringem Aufwand behoben werden können, ohne dass diesbezüglich finanzielle Schadensersatzansprü-che entstehen, wirtschaftlich unbedeutende Schäden darstellen, durch die der Tatbestand des § 1 (2) StVO nicht erfüllt wird.

3.4.2 Gefährdung

ist ein Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht,

das aber nur durch

situationsgerechtes Handeln oder durch Zufall nicht eintritt.

3.4.3 Behinderung

ist die unzulässige und mehr als verkehrsübliche Beeinträchtigung der Verkehrsteilnahme eines anderen, der sich ordnungsgemäß verhält.

3.4.4 Belästigung

ist die Verursachung körperlichen oder seelischen Unbehagens. Die Beeinträchtigung muss nach Art und Maß das Verkehrsbedürfnis

übersteigen und nach allgemeiner Anschauung als konkret störend empfunden werden.

Die Behinderung oder Belästigung muss vermeidbar sein. Das ist der Fall, wenn dem Verkehrsteilnehmer ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.

4. Abschließende Betrachtung

Der § 1 (2) StVO wird auch als Auffangtatbestand angesehen, da er im Falle eines Erfolgseintritts auf alle Fälle anwendbar ist, die entweder nicht speziell geregelt sind oder die in ihrem Tatbestand keine Folge nennen. Allerdings geht eine spezielle Norm dieser allgemeinen stets vor. Weiteres siehe dazu:

Das Verhältnis der allgemeinen Norm zu den speziellen Normen.

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Erläuterungen zur StVO

§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Fahrzeuge haben die Fahrbahn zu benutzen, von 2 Fahrbahnen die

rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

Rechtsfahrgebot Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr,

beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlich-keit.

Rechtsfahren bedeutet auf jeden Fall: den rechten Fahrstreifen benutzen. Wie weit rechts (also möglichst weit rechts) zu fahren ist, richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalles. Dies kann abhängen von: der Fahrzeugart (Lkw, Zug, Pkw, Krad etc.)

den Bodenverhältnissen (Wasser, Schnee, Glatteis etc.)

den Witterungsverhältnissen (Nebel, Regen, Schneefall)

der gefahrenen Geschwindigkeit (schnell, langsam)

Es gilt der Grundsatz: je langsamer ein Fahrzeug, je weiter rechts ist zu fahren.

Fahrzeuge, die in Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren,

müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

Bei Sichtweiten von < 50 m durch Nebel, Regen, Schneefall

oder Schneeglätte oder Glatteis

gilt:

Führer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern (Warntafeln)müssen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen; ggf. ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen.

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Erläuterungen zur StVO

Radfahrer einzeln hintereinander fahren,

nebeneinander (auch zu dritt) bei Nichtbehinderung des Verkehrs,

rechte Radwege sind zu benutzen,

linke bei Freigabe für die Gegenrichtung (Z. 237, ZuSch. 1000.31),

rechte Seitenstreifen, wenn Radwege nicht vorhanden und die Fußgänger nicht behindert werden, Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. A. g. O. dürfen Mofas Radwege benutzen.

Kinder mit Rädern

bis zu 8 Jahren müssen

bis zu 10 Jahren dürfen Gehwege benutzen. Auf Fußgänger müssen die Kinder besondere Rücksicht nehmen

und beim Überqueren einer Fahrbahn haben sie von ihrem Fahrrad

abzusteigen.

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Erläuterungen zur StVO

§ 3 StVO Geschwindigkeit

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein

Fahrzeug ständig beherrscht.

Anpassung der Geschwindigkeit an:

Straßenverhältnissen,

Verkehrsverhältnissen,

Sichtverhältnissen,

Wetterverhältnissen,

den persönlichen Fähigkeiten,

Eigenschaft von Fahrzeug und Ladung.

Sichtweite < 50 m

durch Regen, Nebel, Schneefall

= Geschwindigkeit 50 km/h.

Fahren auf Sichtweite

Dies fordert eine Geschwindigkeit, die ein Anhalten innerhalb der überschaubaren Strecke zulässt; auf sehr schmalen Fahrbahnen mindestens innerhalb der Hälfte der überschaubaren Strecke. Kein Langsamfahren (= wesentlich geringer als die Durchschnittsgeschwindigkeit)

ohne triftigen Grund (= muss subjektiv und objektiv das Langsamfahren rechtfertigen) mit Behinderung des Verkehrsflusses (bei einem einzelnen

Hintermann nur bei nennenswerter längerer Behinderung)4

4 Jagusch 35. Auflage S. 369 Rz 47

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Erläuterungen zur StVO

Ausschluss der Gefährdung

von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen

durch

1. Verminderung der Geschwindigkeit und

2. Bremsbereitschaft.

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

i. g. O. 50 km/h für alle Kfz

a. g. O.

130 km/h (Autobahn-Richtgeschw.-VO

§ 1 Nr. 2 und 3)

100 km/h 80 km/h 60 km/h

für

Pkw sowie andere

Kfz zGG 3,5 t auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterver-hältnissen

auf Straßen mit 1. Fahrbahnen für eine Richtung, 2. mindestens zwei markierte Fahr- streifen für jede Richtung

Pkw sowie andere

Kfz zGG 3,5 t

Kfz zGG > 3,5 t bis 7,5 t ausgenommen: Pkw Pkw mit Anhänger sowie

Lkw zGG 3,5 t mit Anhänger KOM auch mit Gepäckanhänger

Kfz zGG > 7,5 t Kfz mit Anhänger ausgenommen: Pkw sowie

Lkw zGG 3,5 t beide mit Anhänger KOM mit Fahrgästen ohne Sitzplätze

Kfz mit Schneeketten 50 km/h

auch unter günstigsten Umständen

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Erläuterungen zur StVO

§ 4 StVO Abstand

Verschiedene Arten von Sicherheitsabständen

1. Regelabstand (1,5 sec-Abstand) = V (km/h): 3,6 x 1,5 sec

2. zulässig verringerte Abstand (Kolonne)

3. geforderte vergrößerte Abstand (Glätte, Eis, Schnee, Wasser)

4. Gefährdungsabstand (= nicht nur vorübergehend < 0,8 sec)

Verbot des starken Bremsens ohne zwingenden Grund Ein zwingender Grund setzt eine plötzliche ernste Gefahr voraus.

Einscherabstand Wo? = a. g. O. Wer? = Kfz, für die eine besondere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt [§ 3 (3) Nr. 2a und b StVO] sowie Züge, die länger als 7 m sind.

Anmerkung: Bei den Kfz kommen nicht die in Betracht, deren Höchstge- schwindigkeit durch die bHG für bestimmte Kfz-Typen bestimmt ist

5 (z.B. lof

Zugmaschinen bHG 32 km/h). Wird durch solche Kfz d. Überholen erschwert, gilt § 5 (6) S.2 StVO. Das Gebot für einen Einscherabstand findet keine Anwendung auf Züge, die nicht länger als 7 m sind, wenn das Zugfahrzeug keiner Geschwindigkeitsbegrenzung im obigen Sinne unterliegt.

Was? = Abstand zum Vordermann für das Einscheren eines überholenden Kfz einhalten.

Der Einscherabstand entspricht der Größe des doppelten Sicherheitsabstandes (sicherer Abstand für den Einscherenden nach vorn und hinten).

Faustformel: Tachoanzeige in Metern Kontrollmöglichkeit: Abstand der Begrenzungspfähle = 50 m

5 Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage S. 104

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© D. Pfeiffer 14

Erläuterungen zur StVO

Der Einscherabstand muss nicht eingehalten werden,

wenn

das Kfz selbst zum Überholen ausschert und dies angekündigt hat,

für die Fahrtrichtung mehrere Fahrstreifen vorhanden sind,

auf der befahrenen Strecke das Überholen verboten ist.

Mindestabstand Wo? = BAB Wer? = Lkw zGG > 3,5 t und KOM Wann? = Geschwindigkeit beträgt > 50 km/h Was? = zum Vorausfahrenden einen Mindestabstand von 50 m

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Erläuterungen zur StVO

§ 5 StVO Überholen

Begriff Überholen ist das Vorbeifahren von hinten nach vorn an einem anderen Verkehrsteilnehmer (Fahrzeugführer oder Fußgänger), der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (wartet). Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Überholen stehen, sind: §§ 2; 4; 6; 7; 16 (1); 19 (3); 26 (3); 37 (4); 41 (3) Z. 297 StVO; §§ 315c (1) Nr. 2b, 240 StGB;

Der Ablauf eines Überholvorgangs lässt sich wie folgt darstellen:

Überholentschluss

Rückschau und Anzeige des Ausscherens

Vorbeifahren (eigentliches Überholen)

Rückschau und Anzeige des Wiedereinordnens

Einscheren

Weiterfahrt

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Erläuterungen zur StVO

Der Überholvorgang

Er beginnt mit der Anzeige für das Ausscheren und setzt sich fort mit dem Vorgang des Ausscherens. Dem folgt das Vorbeifahren und

endet nach der Anzeige des Wiedereinordnens mit dem Einscheren unter Beachtung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes.

6

Weiterfahrt

Einscheren

Rückschau

Anzeige Wiedereinordnen

Vorbeifahren

Rückschau

Anzeige Ausscheren

Überholentschluss

6 Sievers/Boller, Auflage 10/96 S. 53

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Erläuterungen zur StVO

Die Länge des Überholweges hängt von folgenden Faktoren ab: Länge des überholten und des überholenden Fahrzeugs, Geschwindigkeit beider Fahrzeuge, Entfernung des Überholers vor Beginn des Überholvorganges zu dem zu überholenden Fahrzeug, Sicherheitsabstand (geschwindigkeitsabhängig) vor dem Wiedereinscheren nach dem Überholvorgang,

267

190

171

0

50

100

150

200

250

300

Geschwindigkeit V1 100 120 140

Me

ter

km/h

Überholwegbei V2 = 80 km/h

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Erläuterungen zur StVO

Beim Überholen gilt grundsätzlich das Gebot:

Es ist links zu überholen!

Zulässiges Rechtsüberholen

§ 5 (7) Linksabbieger, die dies angekündigt und sich eingeordnet haben, sind rechts zu überholen. § 5 (7) Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen, soweit die Schienen nicht zu weit rechts liegen - in diesem Falle links; in Einbahnstraßen links oder rechts. § 5 (8) Bei ausreichendem Raum (mindestens 1 m) dürfen Radfahrer

und Mofa-Fahrer mit mäßiger Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht Fahrzeuge rechts überholen, wenn diese auf dem

rechten Fahrstreifen warten. § 7 (2) Fahrstreifen für eine Richtung mit Schlangenbildung= rechte Schlange darf schneller fahren - also rechts überholen § 7 (2a) Bei Fahrbahnen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung gilt, wenn auf dem jeweils linken Fahrstreifen eine Fahrzeugschlange steht oder langsam fährt (max. 60 km/h), dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindig-

keit (Unterschied 20 km/h) und äußerster Vorsicht rechts überholen. § 7 (3) I. g. O. auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Z. 295 o. 340) darf rechts überholt werden.

( Freie Fahrstreifenwahl für Kfz zGG 3,5 t! ) § 37 (4) Nebeneinanderfahren im Bereich der Regelung durch LZA und damit erlaubtes Rechtsüberholen. § 41 (3) Bei gem. Z. 297 markierten Pfeilen auf der Fahrbahn dürfen Fahrzeuge rechts überholt werden.

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Erläuterungen zur StVO

Überholverbote

§ 5 (2) Wenn die Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen ist. § 5 (3) Bei unklarer Verkehrslage, Bei Verbot durch Verkehrszeichen (Z. 276, 277). § 5 (3a) Kfz zGG > 7,5 t bei Sichtweiten < 50 m bedingt durch Nebel, Regen, Schneefall. § 20 (3) KOM des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an einer Haltestelle. § 26 (3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

Verhaltensvorschriften beim Überholen

Wesentlich höhere Geschwindigkeit i. g. O. = mindestens 10 km/h a. g. O. = mindestens 20 km/h Ankündigung des Überholens a. g. O. durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen (keine Blendung des Gegenverkehrs) Ausschluss der Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs beim Ausscheren. Keine Geschwindigkeitserhöhung beim Überholtwerden.

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Erläuterungen zur StVO

Keine Behinderung beim alsbaldigen Wiedereinordnen nach rechts Ankündigung des Ausscherens und des Wiedereinordnens mit Fahrtrichtungsanzeigern Langsame Fahrzeuge müssen mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen (mind. 3 Fahrzeuge) das Überholen ermöglichen, z. B. an geeigneter Stelle (auch auf Seitenstreifen - außer auf BAB) die Geschwindigkeit ermäßigen oder ggf. warten, Ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern: Fahrzeuge = mindestens 1 m Radfahrer und Fußgänger = 1,50 - 2,00 m

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Erläuterungen zur StVO

§ 6 StVO Vorbeifahren

Allgemeines

§ 6 StVO beinhaltet Regeln beim Begegnungsverkehr infolge des links Umfahrens von haltenden Fahrzeugen, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn.

Dabei ist es erforderlich, dass der Gegenfahrstreifen mitbenutzt wird.

Im einzelnen

Der Gegenverkehr hat Vorrang! Dabei ist es völlig unerheblich, wer die Engstelle zuerst erreicht hat. Verkehrszeichen, die diese Regelung ändern können, sind:

Z. 208 für den Gegenverkehr und auf der Hindernisseite Z. 308. Das Ausscheren und Wiedereinordnen ist unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen; auf den nachfolgenden Verkehr ist zu achten. Dieses Verhalten wird gefordert, wenn beim Linksvorbeifahren der Gegenfahrstreifen mitbenutzt wird. Der nachfolgende Verkehr darf auch nicht behindert werden - ... „hat zu achten“ - i. S. d. § 1 (2) StVO. Bei beidseitiger Fahrbahnverengung ist § 6 StVO nicht anwendbar. Das Verhalten der Fahrzeugführer bestimmt sich nach § 1 (2) StVO. So soll z. B. zuerst fahren,

wer die Engstelle zuerst erreicht; bei gleichzeitigem Erreichen mit Einfahrt kann die Fahrzeugart oder die Größe des Fahrzeugs (Zug) Kriterium sein.

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Erläuterungen zur StVO

§ 7 StVO Benutzung von Fahrstreifen durch Kfz

1. Allgemeines

Die Vorschrift erlaubt in bestimmten Situationen sowohl ein Abweichen vom Rechtsfahrgebot als auch ein zulässiges Rechtsüberholen. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob solche Fahrstreifen markiert sind oder nicht. Demzufolge wird in Abs.1 S. 2 der Fahrstreifen definiert, und zwar

als der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

Falls das Vorhandensein einer Markierung bedeutsam ist, sagt die entsprechende Vorschrift dies auch; so werden z. B. in Abs. 3 der Vorschrift markierte Fahrstreifen gefordert.

2. Abweichen vom Rechtsfahrgebot aufgrund der Verkehrsdichte

Die hier „geforderte Verkehrsdichte ist dann erreicht, wenn der Kfz-Führer, der die erlaubte Geschwindigkeit unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes voll ausnutzen will,

entweder aus Abstandsgründen seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen oder ständig links überholen müsste,

so dass das Fahren auf weiteren linken Fahrstreifen vernünftig ist.7

7 Sievers/Boller, Aufl. 10/96 S. 76

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Erläuterungen zur StVO

3. Freie Fahrstreifenwahl Unabhängig von der jeweiligen Verkehrsdichte ist dies zulässig unter der Bedingung, dass die

Fahrstreifenwahl

i. g. O. - ausgenommen auf BAB (Z. 330) -

beim Vorhandensein mehrerer markierter Fahrstreifen für eine Richtung (Z. 340, 296)

von Kfz zGG 3,5 t durchgeführt wird. (Hinter einem Kfz 3,5 t zGG ist das Mitführen eines Anhängers zulässig.)

4. Reißverschlussverfahren

Voraussetzung ist, dass mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind und die Weiterfahrt auf einem Fahrstreifen wegen: des Endes seiner Fortführung,

einer Baustelle,

liegengebliebener Fahrzeuge oder

baulicher Einrichtungen (Mauer, Brückenpfeiler) nicht möglich ist. Unerheblich ist auch, ob es sich bei dem gehinderten Fahrstreifen um den linken oder rechten handelt.

Ein unkompliziertes, einfach zu praktizierendes Verfahren ist in solchen Fäl-len das „Reißverschlussverfahren“.

Danach ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf dem benachbarten freien Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass die gehinderten Fahrzeuge sich jeweils im Wechsel nach einem neben ihnen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

Das Reißverschlussverfahren beginnt unmittelbar vor dem Anfang der Verengung.

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5. Ausschluss der Gefährdung

Bei jedem Fahrstreifenwechsel muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

6. Sonstiges Abweichen vom Rechtsfahrgebot § 37 (4) StVO - Lichtzeichenanlage - § 42 (6) Nr. 1b, 1d (Z.340) - Leitlinien -

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§ 8 StVO Vorfahrt

1. Allgemeines

1.1 Die Vorschrift wendet sich an den Fahrverkehr, so dass Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, davon nicht erfasst werden. Wohl aber Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh, da für sie gem. § 28 (2) StVO die Verkehrsregeln und Anordnungen für den Fahrverkehr sinngemäß gelten. 1.2 Ein Vorfahrtfall i. S. d. Vorschrift setzt von der Örtlichkeit her Straßen oder zumindest bauliche Fahrbahnen voraus. Markierungen auf Plätzen reichen nicht aus.

2. Besonderheiten im Zusammenhang mit einem Vorfahrtfall

2.1 Aus der Definition des Vorfahrtfalles ergibt sich, dass in all den Fällen - bei denen sich die Fahrlinien von mindestens 2 Fahrzeugführern, die auf derselben Fahrbahn fahren, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen - es sich nicht um Vorfahrt sondern um Vorrang handelt.

2.2 § 18 (3) StVO (BAB, Kraftfahrstraßen) sagt zwar aus, dass der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt hat, jedoch kommt es nicht i. S. d. Vorfahrtdefinition wegen des Mangels zweier Straßen/Fahrbahnen zu einer solchen. Dieser Vorgang ist vielmehr dem Vorrang zuzuordnen. Da der Verordnungsgeber aber den Begriff „Vorfahrt“ verwendet, wird diesbezüglich von einem „besonderen Fall der Vorfahrt“ gesprochen. Aufgrund der Regelung der Vorfahrt in § 18 (3) StVO hat das aufgestellte Verkehrszeichen, Z. 205, rein deklaratorischen Charakter.

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Erläuterungen zur StVO

3. Vorfahrt an einer Kreuzung

Eine Kreuzung besteht aus der gemeinsamen Fläche (Kreuzungsbereich) der sich kreuzenden Fahrbahnen,

einschließlich anschließender Radwege.

Vorfahrtfall

Ein Vorfahrtfall ist stets dann gegeben, wenn mindestens zwei Fahrzeugführer,

aus zwei verschiedenen Straßen kommend, sich einem gemeinsamen Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nähern

und bei Fortsetzung ihrer Fahrt sich die Fahrlinien schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen würden.

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Erläuterungen zur StVO

4. Aufbau des § 8 StVO

4.1 Die Forderung für den Vorfahrtfall ist das Vorhandensein von baulichen Kreuzungen oder Einmündungen. (Markierungen reichen nicht!) 4.2 Regelung der Vorfahrt 4.2.1 Rechts vor links - es sei denn:

4.2.2 Durch Verkehrszeichen:

Z. 301, 306 für den Vorfahrtberechtigten

Z. 205, 206 für den Wartepflichtigen

4.2.3 Benutzer von Feld- oder Waldwegen sind gegenüber den Fahrzeugführern der anderen Straßen wartepflichtig. 4.3 Verhalten des Wartepflichtigen 4.3.1 Rechtzeitiges Erkennenlassen des Wartens, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit.

4.3.2 Weiterfahrt nur, wenn der Vorfahrtberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird.

4.3.3 Bei Unübersichtlichkeit ist Hineintasten in die Kreuzung bis zur Sichtlinie erlaubt.

4.3.4 Der rechtsabbiegende Vorfahrtberechtigte darf nicht wesentlich behindert werden.

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§ 9 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

1. Allgemeines

Die Bestimmung wendet sich ausschließlich an den Fahrverkehr, so dass Fußgänger - auch mit Fahrzeugen - nicht erfasst werden. Abbiegen

ist eine Fahrtrichtungsänderung auf der bisher benutzten Fahrbahn zur Seite hin.

Dabei ist es unerheblich, ob diese der Weiterfahrt auf derselben Fahrbahn oder ihrem Verlassen dient.

Das bloße Verlegen einer Fahrlinie, wie z. B. beim Überholen, Fahrstreifenwechsel etc. fällt nicht unter den Begriff des Abbiegens.

Sehr wohl aber ist Abbiegen der Oberbegriff für Einbiegen oder Anfahren.

2. Im einzelnen

2.1 Ankündigungspflicht

2.1.1 Jedes Abbiegen ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen, dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Rechtzeitig bedeutet so früh, dass sich der übrige Verkehr auf den Verkehrsvor-gang einstellen kann, z. B. auf einen Bremsvorgang, der dem Ab-biegen vorausgeht.

Deutlich bezieht sich auf die manuelle Signalgebung, z. B. bei Radfahrern durch Ausstrecken eines Armes.

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Erläuterungen zur StVO

2.2 Einordnungspflicht/Rückschaupflicht

2.2.1 Rechtsabbieger - möglichst weit rechts,

2.2.2 Linksabbieger - bis zur Mitte der Fahrbahn,

- auf einer Fahrbahn für eine Richtung möglichst weit links,

- Einordnen auf längs verlegten Schienen nur, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird.

2.2.3 Rückschaupflicht - vor dem Einordnen immer,

- vor dem Abbiegen nur, wenn die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht auszuschließen ist.

2.2.4 Das Einordnen hat rechtzeitig zu erfolgen, das heißt, so früh, dass die Stelle, von der aus abgebogen wird, problemlos erreicht werden kann. 2.3 Verhalten des Abbiegers

2.3.1 Der Abbieger hat entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen.

2.3.1.1 Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende rechtsabbiegende Fahrzeuge durchfahren lassen.

2.3.2 Der Abbieger hat Schienenfahrzeuge, FmH und Radfahrer durchfahren zu lassen, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.

2.3.2.1 Dies gilt auch gegenüber Linienbussen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Taxi), die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen.

2.3.3 Auf Fußgänger hat der Abbieger besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, muss er warten. Hierdurch werden die Fußgänger geschützt, die die Fahrbahn der Straße, in die abgebogen wird, zum Überqueren benutzen.

(Kreisverkehr!)

2.3.4 Sich entgegenkommende Linksabbieger müssen voreinander abbiegen (sog. tangentiales Abbiegen), es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung fordern ein anderes Verhalten (= erst vorbeifahren, dann abbiegen).

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Erläuterungen zur StVO

2.3.5 Abbiegen in ein Grundstück, Wenden oder Rückwärtsfahren fordert vom Fahrzeugführer den Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; erforderlichenfalls hat sich der Fahrzeugführer bei einem solchen Verkehrsvorgang einweisen zu lassen.

2.3.6 Besonderes Verhalten wird von Radfahrern verlangt!

2.3.6.1 Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum ist.

2.3.6.2 Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen.

Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren (fahren oder Gehen). Bei diesem Überqueren müssen sie absteigen, wenn die Verkehrs- lage es erfordert.

2.3.6.3 Beim Vorhandensein von Radverkehrsführungen sind diesen zu folge

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Erläuterungen zur StVO

§ 9a StVO Kreisverkehr

Einleitung Die derzeitige Rechtssituation kennt zwei Arten von Kreisverkehren:

1. den Kreisverkehr gem. § 9a StVO und 2. den kreisförmig geführten Verkehr.

(Letzterer ergibt sich dann, wenn eine Kreisbahn mit darin einmündenden Straßen vorhanden ist und die Fahrtrichtung im Kreis durch Z. 211 StVO vorgeschrieben wird.)

I. Die Kreisverkehr-Anlage 1. Es handelt sich dabei um eine Straße, die kreisförmig um eine Mittelinsel ge-

führt wird und auf der die Fahrtrichtung durch Z. 211/Z. 215 vorgeschrieben ist. Die Mittelinsel ist baulich gestaltet und kann durch eine Kreismarkierung (Z. 295 in Breitstrich als Fahrbahnbegrenzung) begrenzt sein.

2. Straßen, die in eine solche Kreisbahn führen, bilden mit dieser eine Straßen-

einmündung i. S. d. § 8 StVO, sodass es hier zu einem Vorfahrtfall zwischen dem Benutzer der Kreisbahn und dem Einfahrenden kommt.

2.1 Da für den Einfahrenden Z. 205 aufgestellt ist, hat der Verkehr in der Kreisbahn Vorfahrt. 2.2 Sollte unter Z. 205 das Z. 215 angebracht sein, handelt es sich um einen

Kreisverkehr i. S. d. § 9a StVO. Das Verhalten am und im Kreis wird aus-schließlich durch diese Norm geregelt.

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Erläuterungen zur StVO

II. Rechtlage bei den Kreisverkehren 1. Der Kreisverkehr gem. § 9a StVO (Z.215) 1.1 Mit der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

vom 11.12.2000 ist der § 9a neu in die StVO eingefügt worden. Seit dem 01.02.2001 ist die Bestimmung in Kraft. 1.2 Gem. § 9a StVO gilt:

(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Z. 205 Z.215 (Kreisverkehr) unter

Z. 205 (Vorfahrt) angeordnet, Z. 215

hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt.

Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre.

Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Beachte hier:§ 41 Z. 295, Nr. 3 b), bb) = durchgehende Linie begrenzt als Fahrbahnbegrenzung die Mittelinsel. 1.3 Mit dieser Bestimmung ist zugleich ein neues Verkehrszeichen, Z. 215 (Kreisverkehr), eingeführt worden. Es handelt sich um eine blaue Ronde mit drei gekrümmten, gegen den Uhrzeigersinn weisenden Pfeilen (s. o.).

Dieses Zeichen schreibt zwar die Fahrtrichtung vor (§ 41 (2) Nr. 2, Z. 215 StVO), hat aber keine vorfahrtregelnde Bedeutung; eine solche Regelung bestimmt sich ausschließlich nach dem Z. 205. Durch Aufstellen des Z. 215 wird grundsätzlich das Z. 211 im Kreis entbehrlich.

1.4 Aufgrund des Z. 205 an der einmündenden Straße muss der Einfahrende gem. § 8 (1) Nr. 1 StVO Vorfahrt gewähren und hat hierbei die Pflichten aus § 8 (2) StVO zu beachten.

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Erläuterungen zur StVO

2. Der kreisförmig geführte Verkehr (Z. 211) 2.1 Diese Verkehrssituation ergibt sich, wenn eine Kreisbahn mit darin einmünden-

den Straßen vorhanden ist und die Fahrtrichtung im Kreis durch Z. 211 vorge-schrieben wird.

Die Beschilderung an den Einmündungen größerer Kreise erfolgt für die Kreisbahn durch Z. 301 und für die einmündenden Straßen durch Z. 205. Bei kleineren Kreisen stehen durch Wegfall der Z. 301 nur die Z. 205 für den Einfahrenden. (Wegen der Zulässigkeit einer solchen Beschilderung s. VwV zu Z. 211.) 2.2 Der einfahrende Verkehr muss Vorfahrt gem. § 8 (1) Nr. 1 StVO gewähren

und hat die Pflichten aus § 8 (2) StVO zu beachten. Dazu gehört insbesondere, dass der Fahrzeugführer rechtzeitig durch mäßige

Geschwindigkeit erkennen lässt, dass er warten wird. 2.3 Der Einfahrende ist außerdem auch Rechtsabbieger (Z. 211 gegenüber der

Einmündung an der Mittelinsel), so dass er gem. § 9 (1) S. 1 StVO verpflichtet ist, die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen.

2.4 Da der auf der Kreisbahn fahrende Verkehr dem Verlauf der Straße (Z. 211)

folgt, entfällt für ihn die Fahrtrichtungsänderungs-Anzeige nach links während der Fahrt.

3. Verhalten der Fahrzeugführer beim Verlassen der Kreisverkehre

[Kreisverkehr gem. § 9a, Z. 215 StVO u. kreisförmig geführter Verkehr (Z. 211)] 3.1 Wenn der Fahrzeugführer die Kreisbahn an einer Einmündung nach rechts

verlässt, biegt er ab. Damit unterliegt er der Regelung des § 9 (1) S. 1 StVO, nach der er die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen hat.

3.2 Außerdem obliegt ihm, als Abbiegenden, die Verpflichtung, gem. § 9 (3) S. 3

StVO, auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig zu warten.

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Erläuterungen zur StVO

§ 10 StVO Einfahren und Anfahren

Verhalten des Fahrzeugführers

Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hat der Fahrzeugführer auszuschließen, der

aus einem Grundstück

aus einem Fußgängerbereich (Z. 242 und 243),

aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325/326)

auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder

über einen abgesenkten Bordstein hinweg

auf die Fahrbahn einfahren oder

vom Fahrbahnrand anfahren will. Die Absicht zu diesen Verkehrsvorgängen ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen! Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Z. 205 stehen.

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Erläuterungen zur StVO

§ 11 StVO Besondere Verkehrslagen

Bei stockendem Verkehr darf niemand

trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen in die Kreuzung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste. Diese Regelung gilt nicht für linksabbiegende Fahrzeuge, die wegen des Gegenverkehrs im Kreuzungsbereich warten müssen.

Bei stockendem Verkehr

auf Autobahnen und

Außerortsstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt der Polizei- und Hilfsfahrzeuge

in der Mitte der Richtungsfahrbahn (i.d.R. 2 Fahrstreifen), bei Fahrbahnen mit 3 Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.

Aus der Art der Darstellung muss gefolgert werden, dass also in jedem Fall zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahr-streifen die Gasse zu bilden ist.

Das heißt bei 4 Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem 4. (als äußersten linken) und dem 3. Fahrstreifen bzw. bei 5 Fahrstreifen zwischen dem 5. und 4. Fahrstreifen. Eine solche Anwendung ist einerseits unkompliziert und einfach umzu-setzen, andererseits bietet der jeweils äußerste linke Fahrtsreifen die Möglichkeit eines weiteren Ausweichens nach links.

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Erläuterungen zur StVO

Der Verzicht auf Vorfahrt oder Vorrang

wird bei besonderen Verkehrslagen gefordert.

Solche Verkehrslagen sind z. B. Erleichterung des Fahrspurwechsels durch den geradeaus Weiterfahrenden. Ermöglichen der Einfahrt, sofern kein Nachfolgender behindert wird (z. B. Einfahren auf BAB). Geradeausfahrender verzichtet auf seinen Vorrang, indem er

einige Linksabbieger, die auf enger Fahrbahn Schlangenbildung verursacht haben, abbiegen lässt.

Der Fußgänger verzichtet darauf, einen Fußgängerüberweg zu

betreten, weil sich eine große Anzahl von Kfz nähert. Der Verzicht muss allerdings eindeutig und unmissverständlich sein.

Nur dann darf der andere auf den Verzicht des Bevorrechtigten vertrauen.

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Erläuterungen zur StVO

§ 12 StVO Halten und Parken

Halten

Unter Halten versteht man jede gewollte Fahrunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung geboten ist. Verkehrsbedingtes Halten, hervorgerufen durch z. B. Verkehrsstau oder Verkehrsregelung ist Warten und als solches dem fließenden Verkehr zugeordnet. Bedeutung: wartende Fahrzeuge werden überholt!

Die Fälle, in denen das Halten unzulässig ist, sind im § 12 (1) Nr. 1-9 StVO aufgeführt.

1. an engen unübersichtlichen Straßenstellen 6. bei Verbote durch Z. 283, 286, 295, 2. im Bereich v. scharfen Kurven 297, 299, § 37 (3) Dauerlicht, 3. auf Beschleunigungs-/Verzögerungsstreifen 7. 10 m vor LZA, Z. 201, 205, 206, wenn

4. auf Fußgängerüberwegen sowie 5 m davor LZA oder Vz. dadurch verdeckt werden. 5. auf Bahnübergängen 8. vor und in Feuerwehrzufahrten 9. an Taxenständen Z. 229

Benutzen Taxen einen Fahrstreifen, der ihnen und den Linienbussen vorbehalten ist, so dürfen sie dort nicht halten; ausgenommen sind Bushaltestellen zum sofortigen Aus- und Einsteigen der Fahrgäste [§12 (1a) StVO].

Parken

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minute hält, der parkt.

Es verlässt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, der sich räumlich so weit von ihm entfernt, dass er nicht mehr jeder Zeit unmittelbar darauf einwirken kann.

Diese Einwirkungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug beobachten kann und/oder sich nur eine geringe Entfernung (ca. 10 bis 15 m) von diesem absetzt, ohne dass sich Hindernisse (Hemmnisse) zwischen ihm und dem Fahrzeug befinden.8

8 In diesem Sinne OLG Hamm VRS 31, 283

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Erläuterungen zur StVO

Die Fälle, in denen das Parken unzulässig ist, sind im § 12 (3) Nr. 1 - 9 StVO aufgeführt.

Z. B. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 m;

wenn es d. Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert;

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber;

bis zu 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Z. 224);

vor und hinter Andreaskreuzen (Z. 201) - i. g. O. bis zu je 5 m - a. g. O. bis zu je 50 m;

vor Bordsteinabsenkungen.

Kfz zGG > 7,5 t sowie Kfz-Anhänger zGG > 2 t

dürfen i. g. O. + in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

+ in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

+ in Kurgebieten und

+ in Klinikgebieten

in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr nicht regelmäßig parken. Das Parkverbot gilt generell an Sonn- und Feiertagen. Ausnahme: Parken auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen, Parken von Linienbussen an Endhaltestellen. Außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen dürfen Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden. Zum Parken und auch zum Halten sind rechte Seitenstreifen oder Parkstreifen zu benutzen, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Taxen dürfen in zweiter Reihe halten, um Fahrgäste ein- oder aus-steigen zu lassen, wenn die Verkehrslage es zulässt.

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Erläuterungen zur StVO

In Einbahnstraßen oder auf Straßen mit rechts verlegten Schienen darf links gehalten oder geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. Bei erlaubtem Parken auf Gehwegen sind grundsätzlich die rechten zu benutzen - in Einbahnstraßen die rechten oder linken. An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Es ist platzsparend zu parken.

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Erläuterungen zur StVO

§ 13 StVO Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit sind:

Parkuhren (Verkehrseinrichtungen i. S. d. § 43 StVO)

Parkscheinautomaten (Verkehrseinrichtungen dto.)

Parkscheiben

Ohne Betätigung von Parkuhren oder Parkscheinautomaten sind zulässig:

+ Ein- oder Aussteigen,

+ Be- oder Entladen

Beim Halten bis zu 3 Minuten ist die jeweilige Überwachungseinrichtung ordnungsgemäß zu betätigen. Parkuhren dürfen zur Ausnutzung der höchstzulässigen Parkzeit erneut betätigt werden; darüber hinausgehendes Nachwerfen ist unzulässig. Die Restparkzeit des Vorbenutzers darf ausgenutzt werden. Bei defekten Überwachungseinrichtungen darf bis zur zulässigen Höchstparkdauer geparkt werden. In derartigen Fällen ist die Parkscheibe zu verwenden. Bei Verwendung einer Parkscheibe muss diese von außen gut lesbar sein. Eine besondere Stelle ist nicht vorgeschrieben. Die Parkscheibe muss so eingestellt sein, dass der Zeiger auf den Strich der halben Stunde zeigt, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Parkuhren mit Parkflächenmarkierung

Die Parkflächenmarkierung darf nicht durch außerhalb parkende Fz. einge-engt werden [§ 12 (3) Nr. 2, § 1 (2) StVO].

Im Zwischenraum ist das Parken unzulässig.9

Haben zwei Kleinfahrzeuge im vorgeschriebenen Parkraum der Parkuhr Platz, so dürfen sie gemeinsam dort parken (s. Berr/Hauser 398 = Das Recht des ruhenden Verkehrs 1993; Jagusch 34. Aufl. S. 489 Nr. 8). Wegen der Aufstellung der Fz. ist § 12 (4) StVO zu beachten.

Parkscheinautomat auf Parkplätzen o. längeren Parkstreifen

Haben mehrere Fahrzeuge an einer markierten „Parktasche“ Platz, so ist für jedes Fahrzeug ein Parkschein zu lösen.10

9 OLG Hamm in StVE § 13 Nr. 8

10 Jagusch 34. Aufl. S. 490 Nr. 8a

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Erläuterungen zur StVO

§ 14 StVO Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

für den, der ein- oder aussteigen will.

Er muss damit rechnen, dass vor allem Radfahrer und Fußgänger zu geringen Seitenabstand zu dem geparkten oder haltenden Fahrzeug hal-ten (OLG Hamm VRS 46, 222). Damit ist in dieser speziellen Situation der Vertrauensgrundsatz erheblich eingeschränkt.

Sicherungspflichten beim Verlassen des Fahrzeugs

Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrstörungen oder Unfällen,

je nach Situation doppelte oder dreifache Sicherung durch:

Feststellbremse

gegenläufiger Gang

Unterlegkeil(e)

auch Radeinschlag gegen z. B. Bordsteinkante, Maßnahmen gegen unbefugte Benutzung.

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Erläuterungen zur StVO

§ 15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen

Warnblinklicht ist sofort einzuschalten

beim Liegenbleiben eines mehrspurigen Fahrzeugs an einer Stelle, die ein Erkennen des Hindernisses nicht rechtzeitig zulässt. Danach ein auffälliges Warnzeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufstellen. Bei schnellem Verkehr mindestens 100 m. Warndreiecke und andere vorgeschriebene Sicherungsmittel sind zu benutzen. Darüber hinaus gelten die Beleuchtungsvorschriften.

§ 15a StVO Abschleppen von Fahrzeugen

Kräder dürfen nicht abgeschleppt werden.

Beim Abschleppen auf der Autobahn (Z. 330) ist diese an der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Beim Abschleppen außerhalb der Autobahn darf auf diese nicht eingefahren werden. Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

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Erläuterungen zur StVO

§ 16 StVO Warnzeichen

Schall- und Leuchtzeichen

darf nur geben, wer a. g. O. überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht.

Einschalten des Warnblinklichts

KOM des Linienverkehrs oder gekennzeichnete Schulbusse (Anlage 4, BOKraft), bei

Annäherung an eine Haltestelle und

solange Fahrgäste dort ein- oder aussteigen, soweit

die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. beim Liegenbleiben (§ 15a StVO), beim Abschleppen von Fahrzeugen, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet

oder

andere vor Gefahren warnen will

(am Stauende, bei langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Schnellstraßen).

Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne

bestehen.

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Erläuterungen zur StVO

§ 17 StVO Beleuchtung

Benutzungspflicht der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen bei Dämmerung, Dunkelheit, entsprechenden Sichtverhältnissen.

auf BAB = Sichtweite bis 150 m 11 Bundes-/Landstraßen = Sichtweite bis 120 m 12 i.g.O. zulässige Geschwindigkeit = Sichtweiten unter 70 bzw. 60 m 13

Die Beleuchtungspflicht kann auch durch örtliche Verhältnisse ausgelöst werden, z.B. Waldgebiet, Tunnel

Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Beleuchtungseinrichtungen sind vorgeschrieben für:

Kfz und deren Anhänger §§ 50 - 54 StVZO

andere Straßenfahrzeuge § 66a StVZO

Fahrräder § 67 StVZO

Anbaugeräte § 53b StVZO

Fahrzeuge, von Fußgängern mitgeführt § 17 (5) StVO

Tiere § 28 (2) StVO

Verbände § 27 (4) StVO

Reiter (möglich über) § 1 (2) StVO

Verboten ist das Fahren mit:

Begrenzungsleuchten allein

Fernlicht auf Straßen mit durchgehender ausreichender Beleuchtung

Fernlicht bei entgegenkommenden Fahrzeugen oder

in geringem Abstand vorausfahrenden Fahrzeugen oder

die Sicherheit auf oder neben der Straße es erfordert 11

OLG Hamm - 2 Ss-Owi- 486/80 12

OLG Düsseldorf - 2 Ss-Owi- 481/56 13

OLG Celle, VRS 31, 387

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Erläuterungen zur StVO

(Fußgänger, Radfahrer, Schienenverkehr auf eigenem Gleiskörper Schiffsverkehr)

Suchscheinwerfer zum Beleuchten der Fahrbahn (wenn auch nur kurz).

Krafträder (außer Leichtmofa) müssen auch am Tage mit Abblendlicht

fahren.

Bei erheblicher Sichtbehinderung

durch Regen, Nebel oder Schneefall

+ ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren, + dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden + dürfen Nebelschlussleuchten benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Nebelscheinwerfer (weißes oder gelbes Licht)

Dies sind zulässige Beleuchtungseinrichtungen (§ 52 StVZO). Mehrspurige Kfz dürfen mit (nur) 2 Nebelscheinwerfern, Kräder - auch mit Beiwagen - mit nur einem Nebelscheinwerfer ausgerüstet sein. Sie dürfen nicht höher als die Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein (m. E. oberer Rand der Lichtaustrittsfläche des Abblendlichts und unterer Rand der Lichtaustrittsfläche des Nebelscheinwerfers). Nebelscheinwerfer können zusammen mit den Begrenzungsleuchten oder dem Abblendlicht brennen. An Solokrädern braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Sind mehrspurige Kfz mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche > 40 cm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, dürfen sie nur mit dem Abblendlicht brennen können (Zwangsschaltung).

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Erläuterungen zur StVO

Beleuchtung haltender Fahrzeuge auf der Fahrbahn

Außerhalb geschlossener Ortschaften (a. g. O.) Haltende Fahrzeuge sind a. g. O. immer mit eigener Lichtquelle zu beleuchten; also mit Begrenzungsleuchten nach vorn und Schlussleuchten nach hinten. Innerhalb geschlossener Ortschaften (i. g. O.)

Grundsätzlich sind i. g. O. alle auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeuge

- insbesondere Kfz mit einem zGG 3,5 t und immer Anhänger - mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch Park-Warntafeln (Z. 630) kenntlich zu machen. Von dieser Regelung sind ausgenommen:

Pkw und Kfz mit einem zGG 3,5 t.

Bei diesen Kfz genügt die Beleuchtung der der Fahrbahn zugewandten Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder retroreflektierende Folien.

Dieser eigenen Beleuchtung bedarf es nicht, wenn Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung (ca. 40 m) deutlich sichtbar macht. Bei Straßenlaternen ist auf Z. 394 (rote Markierung) zu achten. So gekennzeichnete Laternen brennen nicht die ganze Nacht. Im roten Feld kann die Ausschaltzeit angegeben sein.

Entfernung unbeleuchteter Fahrzeuge und ungespannter Fuhrwerke Auf der Fahrbahn dürfen bei Dunkelheit folgende Fahrzeuge nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden: Kräder einachsige Zugmaschinen FmH einachsige Anhänger Fahrräder Handfahrzeuge Krankenfahrstühle unbespannte Fuhrwerke Sollte ein Wegschieben wegen der Größe oder Schwere des Fahrzeugs oder der Straßenbeschaffenheit (z. B. hohe Gehwegkante) oder der Kraft der Person nicht möglich sein, so sind diese Fahrzeuge zu beleuchten.

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Erläuterungen zur StVO

Absicherungsmittel unbeleuchteter Militärfahrzeuge

Weichen Militärfahrzeuge von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften ab (§ 35 StVO - Sonderrechte), müssen sie gelb-rote-retroreflekrierende Warntafeln verwenden. Eine zusätzliche Verwendung ist erlaubt.

Beleuchtung von Handfahrzeugen

Zu den Handfahrzeugen gehören auch die einachsigen Zug-oder Arbeitsmaschinen, die verkehrstechnisch nicht geführt, sondern mitgeführt werden. Damit unterliegen sie nicht den allgemeinen Beleuchtungsbestimmungen für Fahrzeuge, sondern allein dem § 17 (5) StVO.

Hier wird gefordert:

auf der linken Seite eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht. Sie kann angebracht sei oder getragen werden.

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Erläuterungen zur StVO

§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Voraussetzungen für die Benutzung von

Autobahnen (Z. 330) und Kraftfahrstraßen (Z. 331)

Von Kfz mit bHG > 60 km/h einschließlich ihrer Anhänger Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge nicht breiter als 2,60 m.

Einfahrt/Ausfahrt

Autobahn: Einfahrt an gekennzeichneten Anschlussstellen (Z. 330)

Ausfahrt an Stellen, die gekennzeichnet sind durch Z. 332 und Z. 333 oder durch eins dieser Zeichen.

Kraftfahrstraßen: Einfahrt und Ausfahrt ist nur an Kreuzungen und Einmündungen erlaubt.

Vorfahrt Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt! [§ 18 (3)] Z. 205 hat nur deklaratorischen Charakter.

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Erläuterungen zur StVO

Geschwindigkeit

Auf Autobahnen sowie Kraftfahrstraßen a. g. O.

mit durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennte Fahrbahnen für eine Richtung

beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit

Richtgeschwindigkeit

130 km/h

100 km/h

80 km/h

60 km/h

Pkw

Kfz zGG 3,5 t [Kfz-Art ist ohne Bedeutung]

Wohnmobile mit zGG > 3,5 ≤ 7,5 t (12. AusnVO zur StVO befristet b. zum 31.12.09)

KOM (privilegiert)

+ nach Fahrzeugschein für 100 km/h geeignet

+ Motorleistung 11 kW/t des zGG

+ an der Rückseite von ZulSt. gesiegelte „100“-Plakette

sowie

Pkw + Anhänger

mehrspurige Kfz

zGG 3,5 t +

Anhänger

KOM zGG 3,5 t u. 100 km/h-Zulassung

+ Anhänger

100 km/h-Regelung gem. 9. AusnahmeVO zur StVO v. 15.10.1998 zuletzt geä. durch 3. ÄndVO vom 07.10.05 gültig bis zum 31.12.2010

Kfz zGG > 3,5 t Pkw + Anhänger Lkw + Anhänger Wohnmobile + Anhänger Zugmaschinen + 1 Anhänger KOM (nicht privilegiert) KOM + Gepäckanhänger

Krad + Anhänger SAM + Anhänger Zugmaschinen + 2 Anhänger KOM + Anhänger KOM mit Fahrgästen ohne Sitzplätze

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Erläuterungen zur StVO

Neue Regelungen für Kfz-Anhänger-Kombinationen mit 100 km/h-Zulassung auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Rechtsgrundlage:

„Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 7. Oktober 2005“ – in Kraft seit dem 22.10.2005.

(Fundstelle: BGBl. Teil I Nr. 65 S. 2978 vom 21. Oktober 2005)

Für Kfz-Anhänger-Kombinationen, die auf deutschen Autobahnen 100 km/h fahren möchten, gibt es neue Regelungen der Gewichtsverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tempo 100 km/h für Kfz-Anhänger-Kombinationen wurden an die technische Entwicklung der Fahrzeuge angepasst. Wesentliche Änderungen sind:

Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug entfällt.

Keine Tempo-100 km/h-Plakette mehr am Zugfahrzeug.

Zugfahrzeug muss jedoch mit ABS oder ABV ausgerüstet sein, dabei darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ≤ X mal Leermasse des Zugfahrzeugs sein. Die Bedingungen für den „X-Wert“ ergeben sich aus der ÄndVO § 1 Nr. 1 a) – d). Im Fall der Nr. 1 Buchstabe d) ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet und ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erfolgt ist.

Die einzuhaltenden Massenverhältnisse für bestimmte Kombinationen wurden erhöht.

Für den Anhänger gilt, dass die Achsen und Radbremsen für Tempo 100 km/h ausgelegt sein müssen und die Anhängerbereifung zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekenn-zeichnet ist und keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch nimmt. Außerdem ist der Anhänger so zu beladen, dass die größtmögliche zulässige Stützlast in der Kombination erreicht wird, weil dadurch das Fahrverhalten der Kombination deutlich verbes-sert wird. Als Obergrenze der zulässigen Stützlast von Zugfahrzeug und Anhänger gilt der kleinere Wert von beiden. Voraussetzung für die Fahrt mit Tempo 100 km/h ist, dass im Fahrzeugschein oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers ein Vermerk über die Eignung von Tempo 100 in einer Kfz-Anhänger-Kombination vorhanden ist. An der Rückseite des Anhängers muss eine von der Straßenverkehrsbehörde ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette angebracht sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss das Gespann im Rahmen einer Sonderabnahme über-prüft werden, ob der Anhänger den Anforderungen der Tempo 100-Regelung entspricht. Werden die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, kann der Halter sich bei der Zulas-sungsstelle eine „Tempo-100-Plakette“ aushändigen lassen und die „Tempo-100 km/h-Regelung“ auf den o. g. Straßen nutzen.

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Erläuterungen zur StVO

Geschwindigkeit beim Fahren mit Abblendlicht auf BAB

Die Geschwindigkeit muss nicht der Reichweite des Abblendlichts angepasst werden, wenn 1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kfz klar erkennbar und ausreichender Sicherheitsabstand vorhanden

oder

2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen (Z. 620) und zusammen mit fremdem Licht Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. In diesem Sinne können auch Schutzplanken mit Rückstrahlern akzeptiert werden. § 18 (6) StVO hat nur auf der Autobahn Gültigkeit. Es stellt kein Abweichen von dem Gebot des Fahrens auf Sichtweite i. S. d. § 3 (1) StVO dar, da hier den besonderen Umständen auf der BAB derge-stalt Rechnung getragen wird, dass die Strecke zwischen dem Vordermann und dem nachfolgenden Fahrzeug frei von unbeleuchteten Hindernissen ist.

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind Wenden und Rückwärtsfahren verboten.

Halten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, auch auf deren Seitenstreifen, ist verboten.

Da nur das Halten - als Stehen bleiben aus eigenem Entschluss - verboten ist, muss das erzwungene Anhalten infolge von Notsituationen, Verkehrs-oder Betriebsstörungen für die notwendige Zeit erlaubt sein. Ein solches Anhalten sollte möglichst auf dem Seitenstreifen erfolgen.

Fußgänger dürfen

Autobahnen nicht betreten.

Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen oder sonst

dafür vorgesehenen Stellen überschreiten.

Sonst ist jedes Betreten verboten!

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Erläuterungen zur StVO

§ 19 StVO Bahnübergänge

Vorrang der Schienenbahn (an Bahnübergängen/im Hafengebiet)

Die Schienenbahnen haben nur Vorrang, wenn Andreaskreuze (Z. 201) vor Bahnübergängen aufgestellt sind, Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege die Bahnlinie kreuzen (gilt auch dann, wenn keine Andreaskreuze aufgestellt sind), im Hafen-oder Industriegebiet, an deren Eingängen das Andreaskreuz mit Zusatzschild „Hafengebiet (Industriegebiet), Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht.

Annäherungsgeschwindigkeit

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger

Geschwindigkeit nähern. Diese Forderung soll den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, die Bahnstrecke gründlich zu beobachten und erforderli-chenfalls rechtzeitig anhalten zu können. Eine niedrigere Annäherungsgeschwindigkeit wird insbesondere zu fordern sein: an ungesicherten Bahnübergängen, bei unübersichtlicher Strecken-führung sowie bei ungünstigen Witterungs- und Straßenverhältnissen (Regen, Nebel, Schneefall, Straßenglätte) Ist die visuelle Möglichkeit zur Wahrnehmung der Zugannäherung durch solche Umstände stark eingeschränkt, so ist die auditive verstärkt einzu-setzen. Gegebenenfalls muss der Motor abgestellt und das Fenster geöff-net werden.

Bei beschranktem Bahnübergang

kann der Fahrzeugführer darauf vertrauen, dass, wenn die Schranke geöffnet ist, sich kein Zug nähert. Der Fahrzeugführer kann sich also mit einer dem § 3 (1) StVO entspre-chenden Geschwindigkeit nähern.

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Erläuterungen zur StVO

Wartepflicht vor dem Bahnübergang

Das sich aus der Wartepflicht ergebende Verbot der Überquerung des Bahnübergangs besteht, wenn ein Schienenfahrzeug sich nähert, die LZA rotes oder gelbes Licht zeigt, die Schranke sich senkt oder geschlossen ist, ein Bahnbediensteter Halt gebietet.

ä Beachte hier die Haltlinie gem. § 41 Z. 294 StVO! An beschrankten Bahnübergängen gilt: Glockenzeichen begründen keine Wartepflicht. Beim Öffnen der Schranken darf der Bahnübergang befahren werden. Unachtsames oder zu spätes Schließen der Schranke kann Verstoß gegen § 32 StVO u. U. auch gegen § 315b StGB sein.

Warteort vor dem Bahnübergang

Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung (ca. 5 m) vor dem Bahnübergang (Gleisbereich), LKW zGG > 7,5 t u. Züge - in den Fällen LZA o. Schranken - unmittelbar nach der einstreifigen Bake (80 m), wenn sie von mehrspurigen Fz. überholt werden können und dürfen und der Bahnübergang sich a. g. O. befindet.

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Erläuterungen zur StVO

Weitere Bestimmungen

Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich an Bahn-übergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten. Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 (2) Nr. 1 StVO entsprechend. Die Scheinwerfer wartender Fahrzeuge dürfen niemand blenden.

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Erläuterungen zur StVO

§ 20 StVO Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

Vorsichtig vorbeigefahren werden darf - auch im Gegenverkehr - wenn an Haltestellen halten: + KOM des Linienverkehrs + Straßenbahnen + gekennzeichnete Schulbusse [§ 33 (4) BOKraft, Schild Anlage 4] Nur mit Schrittgeschwindigkeit darf rechts vorbeigefahren werden, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen: + Ausschluss der Gefährdung von Fahrgästen, + Keine Behinderung von Fahrgästen, + Pflicht, nötigenfalls zu warten. Nur mit Schrittgeschwindigkeit - auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn -

darf an KOM des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben,

vorbeigefahren werden. Der Abstand zu den Verkehrsmitteln muss so gewählt werden, dass eine

Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Keine Behinderung der Fahrgäste; Pflicht, nötigenfalls zu warten. Überholverbot besteht bei KOM des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen, wenn sie sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Z. 224) nähern.

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Erläuterungen zur StVO

KOM des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von Haltestellen (Z. 224) zu ermöglichen. Ein solches Verhalten setzt voraus, dass für den Fahrzeugführer auch ein gefahrloses Abbremsen noch möglich ist. Aber: Für KOM-Fahrer gilt auch § 10 StVO

Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer;

rechtzeitiges Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers) Öffentliche Verkehrsmittel müssen erwartet werden: + auf Gehwegen, + auf Seitenstreifen, + an Haltestelleninseln, + sonst am Fahrbahnrand.

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Erläuterungen zur StVO

§ 21 StVO Personenbeförderung

Verbot der Personenbeförderung, Absatz 1 S. 4: auf Krädern ohne besonderen Sitz [§ 35a (9), § 61 StVZO],

auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit,

in Wohnanhängern hinter Kfz.

Eine geeignete Sitzgelegenheit ist dann gegeben, wenn man sicher auf ihr sitzen kann, z. B. Ladefläche von Anhängern. Eine Doppelachse ist gegeben, wenn die Mittelpunkte von 2 Achsen eine Ab-stand von weniger als 2 m (m. E. 1,80 m) haben. (BMV v. 13.02.91 Gz. StV 12/36.42.21/24 C 90)

Besondere Zulässigkeit der Personenbeförderung, Absatz 1a S. 2: Bei Kindern bis zum vollendetem 12. Lebensjahr, die kleiner als 1,50 m sind,

auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur erlaubt

bei Verwendung von amtlich genehmigten [ECE-Regelung 44 s.*)] und geeigneten (Richtige Gewichtsklasse!) Kinderrückhalteeinrichungen.

Gilt nicht in KOM zGM > 3,5 t; dort genügt eine Sicherung mit vorhande-nem Beckengurt.

16. Änderungsverordnung zu § 21 StVO (Personenbeförderung) (In Kraft seit dem 16. Mai 2006)

Der Überblick:

Änderungen betreffen Fahrzeuge der EG-Klassen M und N, und zwar:

Zulässige Anzahl der in Kfz zu befördernden Personen

Beförderung von Kindern ohne Möglichkeit der Anbringung von Kinderrückhalteeinrichtungen

Beförderung von Kindern in Kfz ohne Ausrüstung mit Sicherheitsgurten

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Erläuterungen zur StVO

Zu Absatz 1 S. 1

Verbot, in Kraftfahrzeugen mehr Personen zu befördern,

als Sitzplätze vorhanden sind.

Hinweis:

Nach der Neufassung ist es unerheblich, ob diese Sitzplätze mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind – s. Abs. 1. S. 2.

Das Verbot gilt nicht in KOM, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Zu Absatz 1a Satz 3 Situation: Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bei der Beförderung auf Rücksitzen Erlaubt ist die Sicherung von Kindern mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen keine weiteren Rückhalteeinrichtungen für Kinder befestigt werden können. Zu Absatz 1b (neu eingefügt) Situation: Betroffen sind Fahrzeuge, die mit Sicherheitsgurten nicht ausgerüstet sind. Verbot, Kinder unter 3 Jahren in solchen Kfz zu befördern. Erlaubt ist die Beförderung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, auf Rücksitzen. Dies gilt nicht bei Beförderungen in Kraftomnibussen.

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Erläuterungen zur StVO

Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen

Änderung des Absatzes 2 durch die 40. StVRÄndV v. 22.12.2005

Tatbestand bis zum 31.12.2005 Tatbestand ab dem 01.01.2006

Erlaubt ist die Mitnahme bis zu

8 Personen auf der Ladefläche eines

LKW, wenn sie

Verboten ist die Mitnahme von

Personen auf der Ladefläche o.

in Laderäumen von Kfz.

die Ladung begleiten, auf der Ladefläche arbeiten oder mit LKW, für den Arbeitgeber eingesetzt, zu oder von der Arbeitsstelle befördert werden.

Dies gilt nicht,

soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten ausführen müssen. Das Verbot gilt ferner nicht,

bei der Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen.

Auf Anhängern für lof Zwecke dürfen auf geeigneten Sitzgelegenheiten (Kann auch die Ladefläche sein.) Personen befördert werden.

Im obigen Sinne ist Ladefläche die Fläche des Fahrzeugs, die der Beförderung von Gü-tern und Gegenständen dient.14

Somit ist Laderaum der Raum eines Fahrzeugs, der der Beförderung von Gütern und Gegenständen dient.

Zweifellos ist der Kofferraum eines PKW Laderaum in diesem Sinne.

Stehen während der Fahrt ist verboten - bei der Begleitung der Ladung oder einer Arbeit dort erlaubt.

Auch auf Anhänger für örtliche Brauchtumsveranstaltungen ist Personenbeförderung erlaubt [s. dazu § 1 (3) AusnVO v. 28.2.89].

14

Amtliche Begründung aus Referentenentwurf S 32/36.42.00-19

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Erläuterungen zur StVO

Personenbeförderung auf Fahrrädern, Absatz 3 Kinder unter 7 Jahren dürfen mitgenommen werden

+ von mindestens 16 Jahre alten Personen, wenn für die Kinder

+ besondere Sitze – also Kindersitze (Kinderkorbsitze) vorhanden sind.

+ Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass die Füße in die Speichen geraten. *) ECE-Regelung Nr. 44 (April 1984, geändert 21.01.1992) unterscheidet 5 Gewichtsklassen: Kl. 0 < 10 kg

Kl. 0+ < 13 kg

Kl. I = 9 - 18 kg

Kl. II = 15 - 25 kg

Kl. III = 22 - 36 kg

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Erläuterungen zur StVO

§ 21a StVO Sicherheitsgurte, Schutzhelme

Sicherheitsgurte

Vorgeschriebene Sicherheitsgurte (§ 35a StVZO) müssen beim Fahren angelegt werden! Ausnahmen: + Taxi- und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, + Personen, die regelmäßig in kurzen Zeitabständen bei Haus-zu-Haus- Verkehr im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk ihr Fahrzeug verlassen müssen, + Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, + Fahrten im KOM, bei denen Stehplätze zugelassen sind, + Begleitpersonal in KOM und Begleitpersonal von besonders be-

treuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

+ Fahrgäste in KOM mit zGM > 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Schutzhelme

Neufassung des Absatzes 2 durch die 40. StVRÄndV v. 22.12.2005

„Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer

bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder

in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

Dies gilt nicht, wenn vorschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“ Inkrafttreten: 1. Januar 2006

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Erläuterungen zur StVO

Der früher verwendete Begriff „amtlich genehmigt“ ist durch „geeignet“ ersetzt worden. Da-durch ist die Rechtlage des § 1 der 2. AusnahmeVO zur StVO v. 19. März 1990, zuletzt ge-ändert am 22. Dezember 1992, in den neuen Absatz 2 eingeflossen. Dadurch ist die 2. AusnVO substantiell überflüssig und somit aufgehoben worden. Die AusnahmeVO ließ die Verwendung von Kraftradschutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind.

Geeignete Schutzhelme i. S. d. Absatzes 2 sind somit amtlich genehmigte Schutzhelme sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Amtlich genehmigte Schutzhelme sind solche, die das vorgeschriebene Genehmigungszeichen nach der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746) tragen. Geeignet sind zudem Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Diese liegt keineswegs vor bei z. B. Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr. 15

15

Quelle: BR DS 813/05, Begründung zu Buchstabe b) (§21a Abs. 2)

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Erläuterungen zur StVO

§ 22 StVO Ladung

Verstauung der Ladung

Verkehrssichere Verstauung der Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen

Besondere Sicherung gegen Lärmen und Herabfallen

Maße von Fahrzeug und Ladung

Fahrzeug und Ladung dürfen grundsätzlich zusammen:

Länge bis 20,75 m, Breite bis 2,55 m und Höhe bis zu 4 m Lof Fahrzeuge mit lof Ladung (Erzeugnisse oder Arbeitsgeräte) bis 3 m breit,

nur bei lof Ladung (lof Erzeugnisse) Höhe über 4 m Kühlfahrzeuge maximale Breite von 2,60 m.

Besonderheit:

Auf BAB und Kraftfahrstraßen gelten für Fahrzeug + Ladung:

Höhe bis 4 m, Breite bis 2,55 m, Kühlfahrzeuge max. Breite 2,60 m. Begrenzungen durch Verkehrszeichen

Zeichen 264 - Breite Zeichen 265 - Höhe

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Erläuterungen zur StVO

Hinausragen der Ladung über die Fahrzeugumrisse

Nach vorn

Die Ladung darf in keinem Fall nach vorn (i. d. R. über die Stoßstange) über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen.

Jedoch ist aufgrund des neu gefassten Abs. 3 ein Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm zulässig. Diese Regelung gilt jedoch erst ab einer Höhe von über 2,50 m.

Ladung, die zulässig nach vorn hinausragt, muss M.E. bei der zulässigen Gesamtlänge von 20,75 m berücksichtigt werden.

Nach hinten

Grundsätzlich bis 1,50 m Bei Entfernungen innerhalb des Geltungsbereichs der StVO von 100 km bis zu 3 m.

Zur Seite

Die Ladung darf über die Seite des Fahrzeugs hinausragen ! Verboten sind:

+ einzelne Stangen oder Pfähle

+ waagerecht liegende Platten

+ andere schlecht erkennbare Gegenstände.

Kennzeichnung der Ladung Nach hinten

Ladung > 1m über Rückstrahler, dann

hellrote Fahne 30 x 30 cm an Querstange,

hellrotes Schild 30 x 30 cm quer pendelnd,

hellroter zylindrischer Körper 30 cm Höhe, 35 cm.

Die Werte sind Mindestmaße.

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Erläuterungen zur StVO

Höhe der Sicherungsmittel max. 1,50 m. Im Falle des § 17 (1) StVO sind zusätzlich anzubringen: eine Leuchte mit rotem Licht (an gleicher Stelle) und

ein roter Rückstrahler (Höhe 90 cm). Zur Seite Kenntlichmachung nur bei schlechten Sichtverhältnissen (§ 17 StVO), wenn Ladung mehr als 40 cm über Fahrzeugleuchten bzw. Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinausragt. Sicherung:

nach vorn durch Leuchte mit weißem Licht nach hinten durch Leuchte mit rotem Licht. Entfernung und Höhe:

seitlich höchstens 40 cm vom Ladungsrand, Höhe max. 1,50 m über der Fahrbahn.

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Erläuterungen zur StVO

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Tatbestände

Nichtbeeinträchtigung seiner Sicht und des Gehörs durch: Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder Zustand des Fahrzeugs

Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung, Besetzung Keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch: Besetzung oder Ladung

Vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar

Vorhandensein und Betriebsbereitschaft der vorgeschriebenen Beleuchtung für andere Fahrzeuge (Siehe Merke!) z. B. Pferdefuhrwerke - Ausrüstung solcher Fahrzeuge gem.§ 66 a StVZO,

Merke: Die spezielle Regelung für Kfz und deren Anhänger, sowie für Fahrräder erfolgt gem. §§ 49 a ff, 67 (2) S.3, (3) StVZO.

Abs. 1a16 Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons unter-sagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kfz der Motor ausgeschaltet ist.

Aus-dem-Verkehr-Ziehen des Fahrzeugs, des Zuges oder des Gespanns auf dem kürzesten Weg (Notrecht), falls unterwegs nicht alsbald zu beseitigende auftretende Mängel die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen. Solokrafträder und Fahrräder dürfen dann geschoben werden.

Vorschriften für Kraftradfahrer und Radfahrer

nicht an Fahrzeuge anhängen, nicht freihändig fahren, Füße nicht von Pedalen und Fußrasten nehmen. (Es sei denn, der Straßenzustand erfordert dies.)

16

Änderung v. Abs. 1 Satz 1 und Einfügung v. Abs. 1a durch VO v. 11.12.2000 (BGBl. I S. 1690)

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Erläuterungen zur StVO

Zu § 23 (1a) StVO – Benutzungsverbot von Mobil- oder Autotelefon Durch die 33. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.10.2000 (BGBl. I, 1069) wurde im § 23 StVO ein neuer Absatz 1a eingefügt. Die neue Vorschrift verbietet die Benutzung von Mobil- oder Autotelefonen beim Führen von Fahrzeugen (Kfz oder Fahrräder). Die Erforderlichkeit einer solchen Änderung ergab sich schon aufgrund der Tatsache, dass allein im Jahre 1996 20 Verkehrstote, 100 Schwer- und 450 Leichtverletzte dem Telefonieren am Steuer zumindest mit ursächlich zuzurechnen sind.17

Ein Verstoß gegen § 23 (1a) StVO ist bußgeldbewehrt und wurde mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 € geahndet (Lfd. Nr. 109 BKatV). Ungeachtet dessen musste zur Kenntnis genommen werden, dass die Kraftfahrer das Telefonieren während der Fahrt nicht in erforderlichem Maße unterließen.

Vor dem Hintergrund der empirischen Erkenntnis, dass dieses Verhalten als eminent unfallträchtig zu werten ist, wurde mit Änderung der BKatV18 zum 01.04.2004 als Sanktion für diese Verkehr-OWi ein Bußgeld in Höhe von 40 € vorgesehen. Zudem erfolgt die Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister. Da der Begriff „Mobil- oder Autotelefon“ gesetzlich nicht definiert ist, soll die Hauptfunktion eines solchen Gerätes mit dem Ziel der Abgrenzung zu anderen Geräten herausgestellt werden. Ein Telefon ist ein elektronisches Gerät, das es dem Benutzer ermöglicht, durch Aussenden und Empfangen von Tönen sprachlich mit einem anderen Menschen zu kommunizieren. Auch Geräte, die neben der Telefoneigenschaft noch andere Funktionen aufzeigen, wie Internetzugang, E-Mails, SMS, MMS, Organizer, Radio, MP3-Player oder Fotografie sind in Gänze Telefongeräte im obigen Sinne. Keine Telefone i. d. S. sind solche Geräte, die ausschließlich der Einwegekommunikation dienen oder eine Gegensprecheinrichtung außerhalb des Festnetzes oder des Mobilfunk-netzes haben, z. B. Pager oder auch Piepser (Funkmeldeempfänger), Diktiergeräte, PDAs, Navigationsgeräte, Funkgeräte (in der Fahrausbildung). Sollten solche Geräte den Zugriff auf das Festnetz oder Mobilfunknetz ermöglichen, muss wegen der wechselseitigen Kommunikation von der Telefoneigenschaft ausge-gangen werden.

17

Amtliche Begründung zur 33. ÄndVO, VkBl. Heft 1 S. 8 18

BGBl. I 2004, 117

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Erläuterungen zur StVO

Der Tatbestand des Absatzes 1a stellt sich in Kurzform dar:

ä als das Aufnehmen oder Halten eines Mobil-oder Autotelefons zur ä Benutzung während der Fahrt.

Damit dürften von vornherein all die Fälle auszuschließen sein, in denen ein Aufnehmen oder Halten nicht zum Zwecke der Benutzung erfolgt, z.B. um das Mobiltelefon von einem Ablageort an einen anderen zu legen,19 20 Nach dem Willen des Verordnungsgebers21 soll die Benutzung eines Mobiltelefons vorliegen, wenn Gespräche im öffentlichen Fernsprechnetz geführt werden sowie die Nutzung sämtlicher Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurzmitteilungen (SMS oder MMS) oder das Abrufen von Daten aus dem Internet. Somit sind der Benutzung zuzuordnen:

die Aktionen der Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer Kurzmitteilung sowie das Zurücksetzen der benutzten Funktionen in den Ruhe- oder Bereitschaftszustand des Gerätes. Auch das Weglegen des Mobiltelefons nach Abschluss der durchgeführten Tätigkeit gehört zur Benutzung. Aus den Beispielen des Verordnungsgebers ist klar zu erkennen, dass die Zuordnung als Benutzung eines Mobiltelefons stets Tätigkeiten beim Abruf der Bedienfunktionen sind: wie Anwählen, Versenden, Abrufen sowie Aufrufen des Organizers im Display. Vor diesem Hintergrund wird selbst das bloße Ablesen einer ständig angezeigten Uhrzeit22 oder einer gespeicherten Telefonnummer23 auf dem Display eines Mobiltelefons Benutzung sein. Das Tatbestandsmerkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO muss erfüllt sein. Eine solche Tatbestandmäßigkeit liege nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonie-ren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang.24

19

OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2005 – 83 Ss OWi 19/05 (NZV 2005 Heft 10 S. 547 ff) 20

Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 3 Ss OWi 452/07 21

Amtliche Begründung a.a.O. 22

Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 2 Ss OWi 177/05 23

Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 2 Ss OWi 402/06 24

Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 3 Ss 219/05

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Erläuterungen zur StVO

Das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gilt nicht, wenn das

ä Fahrzeug steht und bei Kfz der Motor ausgeschaltet ist. Der Verordnungsgeber verwendet hier den Begriff „steht“.

Damit definiert er den Zustand des Fahrzeugs, der sowohl durch Halten als auch durch Warten (verkehrsbedingtes Halten) erreicht werden kann, was wiederum bedeutet, dass haltende oder wartende Fahrzeuge in diesem Sinne stehen.

Außer dieser Bedingung muss bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet sein. Wenn also vor einer Rot zeigenden LZA ein Kraftfahrzeug mit ausgeschaltetem Motor (wird manchmal durch Zusatzschild erbeten) wartet, gilt zumindest für diesen Zeitraum das Benutzungsverbot nicht. 25 Grundsätzlich kann jedoch festgestellt werden, dass das Benutzungsverbot nicht entfällt bei kurzfristigem, verkehrsbedingtem Anhalten, da in solchen Fällen der Motor nicht ausgeschaltet wird.

25

Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 2 Ss OWi 190/07 Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1050/06

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Erläuterungen zur StVO

Halter darf die Inbetriebnahme nicht

anordnen oder zulassen

wenn

ihm bekannt ist oder bekannt sein muss (Vorsatz) (Fahrlässigkeit)

dass

der Fahrzeugführer ungeeignet ist

oder

Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung, Besetzung nicht vor-schriftsmäßig ist

oder

durch Ladung oder Besetzung die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs leidet

(bei Inbetriebnahme)

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Erläuterungen zur StVO

Soweit die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs in der FZV (wenn die Zulassung betroffen ist) oder in der StVZO (wenn die Bau-und Betriebsvorschriften betroffen sind) speziell geregelt ist, verstößt der Fahrer nicht gegen § 23 StVO, da der Tatbestand der speziellen Norm dem Auffangtatbestand vorgeht! Beispiele: unvorschriftsmäßige Kennzeichen [§ 10 FZV] mangelhafte Reifen [§ 36 (2) StVZO] Beleuchtung defekt [§ 49 a (1) StVZO] Das gleiche gilt bei der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder Besetzung. Beispiele: einseitige Beladung [§ 22 (1) StVO] Überladung (Überbesetzung durch Personen) [§ 34 StVZO] In solchen Fällen hat § 23 (1) S. 2 StVO eine Art Zuweisungsfunktion, das heißt, hier wird der Fahrzeugführer als verantwortlicher Adressat genannt.

Siehe dazu auch § 69 a (3), (4) StVZO!

§ 31 (2) StVZO (Verantwortung des Halters) Der Fahrzeughalter, der anordnet oder zulässt (einem Dritten gegenüber) handelt ordnungswidrig gem. §§ 31 (2), 69 a (5) Z. 3 StVZO i. V. m. der jeweiligen Norm; es sei denn, er (der Halter) wird als spezieller Adressat genannt, z. B. § 35 g (4) StVZO oder § 57 b (1) StVZO.

Merke: Sind Fahrer und Halter identisch beim Führen eines nicht ordnungsgemäßen Kfz, so ist § 31 (2) StVZO wegen fehlender Tatbestandserfüllung nicht anzu-wenden. In einem solchen Fall liegt ein Verstoß gegen § 23 (1) StVO vor.

Beachte aber das Bußgeld bei differenzierter Höhe bezügl. Fahrer und Halter!

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Erläuterungen zur StVO

Der Fahrzeughalter muss jedoch von dem Mangel wissen. Für unterwegs auftretende Mängel kann er nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, er erhält vom Fahrzeugführer Kenntnis und ordnet die Weiterfahrt an oder lässt sie zu. Weitere Pflichten des Fahrzeughalters

Einschränkung und Entziehung der Zulassung von Fahrzeugen (die nicht der FZV

unterliegen) bei Unvorschriftsmäßigkeit durch die Vw-Behörde, § 17 (1) StVZO,

Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen (die der FZV

unterliegen) durch die Verwaltungsbehörde § 5 FZV,

Entstempelung der Kennzeichen und Abgabe von ZB I/Fahrzeugschein § 5 FZV,

Hauptuntersuchung von Kfz und Anhänger § 29 StVZO,

Versicherung von Kfz und Anhänger §§ 23 - 28 FZV,

Beantragung amtlicher Kennzeichen §§ 3, 4 FZV,

Verwendung in der Bauart genehmigter Fahrzeugteile § 22a StVZO,

Mitteilungspflichten bei Änderungen (z. B. Verkauf) § 13 FZV,

Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne erforderliche Fahrerlaubnis

§ 21 StVG,

Anordnung der Fahrgastbeförderung ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahr-

gastbeförderung § 48 FeV,

Prüfung von Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgerät § 57 b StVZO,

Überprüfungspflicht von Feuerlöschern (z. B. für KOM) § 35 g (4) StVZO,

Führung eines Fahrtenbuches § 31a StVZO,

Anordnen oder Zulassen des Gebrauchs eines Kfz oder Anhängers ohne den

erforderlichen Versicherungsvertrag §§ 1, 6 PflversG

Maßnahmen Dem Fahrer wird eine Mängelkarte für den Halter ausgehändigt. Sind Fahrzeugführer und Fahrzeughalter nicht identisch, wird gegen beide ein Verwarnungsgeld-/Bußgeldverfahren eingeleitet.

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Erläuterungen zur StVO

Beispiele für Ordnungswidrigkeiten von Fahrer und Halter 1. Mangelhafte Reifen [§ 36 (2) StVZO] F = §§ 36 (2), 69 a (3) Z. 8 StVZO i. V. m. [§23 (1) S. 2 StVO] i. S. d. § 24 StVG H = §§ 31 (2), 69 a (5) Z. 3 StVZO i. V. m § 36 (2) StVZO i. S. d. § 24 StVG 2. Defekte Beleuchtung an Kfz (§ 49 a StVZO) F = §§ 49 a (1), 69 a (3) Z. 18 StVZO i. S. d. § 24 StVG H = §§ 31 (2), 69 a (5) Z. 3 StVZO i. V. m. § 49 a StVZO i. S. d. § 24 StVG 3. Kennzeichen unvorschriftsmäßig angebracht (§ 10 FZV) F = §§ 60 , 69 a StVZO i. S. d. § 24 StVG H = §§ 31 (2), 69 a (5) StVZO i. V. m. § 10 FZV i. S. d. § 24 StVG 4. Einseitige Beladung (§ 22 StVO) F = §§ 22, 49 StVO i. S. d. § 24 StVG H = §§ 31 (2), 69 a (5) StVZO i. V. m. § 22 StVO i. S. d. § 24 StVG 5. 3 Personen vorn im Pkw; aufgrund der Besetzung ist die Handbremse nicht mehr zu betätigen F = § 23 (1) S. 2 StVO, § 49 (1) StVO, § 24 StVG H = §§ 31 (2), 69 a (5) StVZO i. S. d. § 24 StVG 6. Radfahrer fährt freihändig [§ 23 (3) StVO] F = §§ 23 (3) StVO, 49 (1) Z. 22 StVO i. S. d. § 24 StVG 7. Überprüfung von Feuerlöschern in KOM [§ 35 g (4) StVZO] H = §§ 35 g (4), 69 a (5) Z. 4 d StVZO i. S. d. § 24 StVG

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Erläuterungen zur StVO

§ 24 StVO Besondere Fortbewegungsmittel

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Skateboards, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge der Verordnung - also der StVO. Hinweis: Der § 16 (2) StVZO ist inhaltlich mit § 24 StVO identisch. Während im § 24 StVO nur von Rollern gesprochen wird, wurde in dem durch die 31. ÄndVO StVZO vom 23.03.200 geänderten § 16 StVZO nur der Kinderroller als besonderes Fortbewegungsmittel eingestuft. Diese Unterscheidung ist aufgegeben worden. Da diese besonderen Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge i. S. d. StVO sind, finden auch deren Vorschriften keine Anwendung. Dies vorher Gesagte gilt analog auch für die StVZO gem. § 16 der Norm. Personen, die solche Fortbewegungsmittel führen, sind keine Fahrzeugführer, sondern rechtlich als Fußgänger anzusehen. Auf sie finden die Vorschriften für Fußgänger Anwendung. Mit Krankenfahrstühlen (motorisierte) oder anderen als in Absatz 1 des § 24 StVO genannten Rollstühlen (handmechanisch angetriebene) darf dort, wo Fußgänger-verkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

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Erläuterungen zur StVO

§ 25 StVO Fußgänger

Fußgänger müssen Gehwege benutzen!

Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn weder Gehweg noch Seitenstreifen vorhanden ist oder sie Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen und dadurch den Fußgängerverkehr erheblich behindern.

Benutzen Fußgänger die Fahrbahn, so müssen sie

i. g. O. am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen,

a. g. O. am linken Fahrbahnrand gehen, wenn es zumutbar ist.

Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es fordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.

Werden Fahrzeuge mitgeführt, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht nach links einordnen.

Überschreiten der Fahrbahn Fußgänger haben die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Wenn die Verkehrslage es erfordert,

+ nur an Kreuzungen oder Einmündungen,

+ an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder

+ auf Fußgängerüberwegen.

Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind die dort angebrachten Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichen anlagen stets zu benutzen. Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. Gleisanlagen (eigene Gleiskörper) von Schienenfahrzeugen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen Betreten werden. Widerrechtliche Benutzung ist ein Verstoß gegen die BOStrab oder EBO.

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Erläuterungen zur StVO

§ 26 StVO Fußgängerüberwege

Fußgänger, welche den Fußgängerüberweg (Z. 293) erkennbar überschreiten wollen, haben gegenüber dem Fahrverkehr - ausgenommen dem Schienenverkehr - Vorrang. Zu den Fußgängern gehören auch Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Fz.-Führer dürfen an einen solchen Überweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren, wenn nötig, müssen sie warten. Bei stockendem Verkehr darf auf einem Überweg nicht gewartet werden. An Überwegen darf nicht überholt werden! Führt die Markierung (Z. 293) über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

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Erläuterungen zur StVO

§ 27 StVO Verbände

Allgemeines Der § 27 StVO regelt das Verhalten für den Verband und auch das der übrigen Verkehrsteil-nehmer gegenüber einem solchen Verband. In dieser Bestimmung sind alle Arten von geschlossenen Verbänden zusammengefasst. Für die Genehmigungspflicht solcher Veranstaltungen ist zusätzlich § 29 StVO zu beachten. In diesem Sinne sind Verbände: geschlossene Verbände

Kfz-Verbände (schon 3 Kfz bilden einen Verband) Radfahrerverbände (mindestens 16 Radfahrer)

Fußgängerverbände (Schulklassen, Jugendgruppen, marsch. Verbände)

Leichenzüge Prozessionen

Begriff: Ein geschlossener Verband ist eine Mehrheit von Verkehrsteilnehmern, die als einheitliches Ganzes, das für andere als solches deutlich erkennbar ist, unter der Leitung eines Verbandsführers sich gleichartig in einer Richtung bewegt.

Geschlossener Verband ist also eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes

erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit.

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Erläuterungen zur StVO

Wichtige Merkmale sind also: - einheitliche Führung - geschlossene Bewegung - einheitliche Kennzeichnung (gilt nicht bei Radfahrern oder Fußgängern)

Erkennbarkeit: Ein geschlossener Verband muss als solcher für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein, da er ein Verbandsrecht (auch als Kolonnenrecht bezeichnet) in Anspruch nimmt. Er gilt als ein Verkehrsteilnehmer. Dies setzt voraus, dass sie z. B. mit gleichen Abständen fahren oder gehen, einheitliche Be-flaggung oder Beleuchtung haben. Im Rahmen der StVO ist der geschlossene Verband wie ein Verkehrsteilnehmer zu be-handeln mit der Folge, dass z. B. nach berechtigtem Einfahren in eine Kreuzung durch das erste Fahrzeug des Verbandes (auch Kolonne genannt) die einzelnen zugehörigen Kfz nicht wartepflichtig werden. Die Bestimmungen im einzelnen

Kraftfahrzeugverbände

1. Kfz, die hintereinander fahren, lassen nicht ohne weiteres die Zugehörigkeit zu einem

Verband erkennen (z. B. Fahrzeugschlangen in der Rushhour). Deshalb schreibt Absatz 3 vor, dass jedes einzelne Kfz, z. B. durch Wimpel, gekenn-

zeichnet sein muss. Das Einschalten des Abblendlichtes allein reicht auch bei Tage zur Kennzeichnung einer Kolonne nicht aus.

Da die Fahrzeuge über eigene Beleuchtungseinrichtungen verfügen, ist eine spezielle Beleuchtung des Verbandes nicht erforderlich (Abs. 4).

Radfahrerverbände

2. Fahren Radfahrer im Verband, so dürfen sie auch zu zweit auf der Fahrbahn (nicht

auf dem Radweg) nebeneinander fahren. Bei der Benutzung von Radwegen gelten sie stets als Einzelpersonen.26 Eine Behinderung des übrigen Fahrverkehrs führt nicht zur Einschränkung dieses Rechts. Eine spezielle Verbandsbeleuchtung ist auch hier wegen eigener Fahrzeuglichtquellen nicht erforderlich (Abs. 4).

26

Jagusch/Hentschel 34. Aufl. 588;

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Erläuterungen zur StVO

Verbände zu Fuß oder zu Pferd

3. Die Fahrvorschriften gelten sinngemäß auch für geschlossene Fußgänger- und Rei-terverbände. Das setzt voraus, dass solche Verbände die Fahrbahn benutzen.

Kinder- und Jugendgruppen müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen (Abs. 1), Dann sind sie aber kein geschlossener Verband.27 Auch wenn ein Fahrzeug voranfährt, müssen marschierende oder reitende Verbände

im Falle der Erforderlichkeit gem. § 17 (1) StVO wie folgt gekennzeichnet sein (Abs. 4): nach vorn: nicht blendende Leuchten mit weißem Licht nach hinten: Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht Für den Fall eines vorausfahrenden Fahrzeugs haben zumindest die Flügelmänner

des ersten und letzten Gliedes Leuchten zu tragen. Bei einer Verbandsgliederung ist jede Abteilung so zu kennzeichnen. Das Marschieren im Gleichschritt auf Brücken ist verboten (Abs. 6). 3.1 Sobald geschlossene Verbände, Leichenzüge oder Prozessionen eine Länge errei-

chen, die den übrigen Verkehr mehr als unvermeidbar behindern, müssen sie in an-gemessenen Abständen Zwischenräume für den Querverkehr lassen.

Welche Kolonnenlänge gemeint ist, die solche Zwischenräume erforderlich macht,

hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (z. B. Verkehrsdichte). Absatz 2 verbietet dem übrigen Verkehr, den Verband an anderen Stellen als den vor-

gesehenen Zwischenräumen zu unterbrechen (sog. Hemmungsverbot). Im Falle des Abweichens von dieser Regelung wird allerdings für den Verband kein Vorrang be-gründet (amtliche Begründung).

Leichenzüge und Prozessionen mussten gesondert aufgeführt werden, da sie auf-

grund des Fehlens eines Verbandsführers nicht unter den Begriff des „geschlosse-nen Verbandes“ fallen.

Verantwortlichkeit des Verbandsführers

4. Der geschlossene Verband setzt gem. Abs. 5 einen Führer, also eine verantwortliche Person voraus. Eine solche Person trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Be-stimmungen des § 27 StVO. Daneben sind die einzelnen Mitglieder des Verbandes für ihre persönliche Fahrweise sowie diejenigen, die besondere Aufgaben - wie das Tra-gen von Sicherungsleuchten - übernommen haben, auch für die Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

27

Jagusch/Hentschel 34. Aufl. 588;

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Erläuterungen zur StVO

Zwischenräume und Unterbrechungsverbote

gem. § 27 (2) StVO

Geschlossene Ver-bände

Leichenzüge Prozessionen

müssen bei entsprechender

Länge

in angemessenen

Abständen

Zwischenräume für den übrigen Verkehr lassen

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Erläuterungen zur StVO

§ 28 StVO Tiere

Verkehrsgefährdende Haus- und Stalltiere 1. Die Vorschrift des § 28 (1) beschränkt sich darauf, nur solche Tiere von der Straße

fernzuhalten, bei denen einerseits eine Führung durch den Menschen möglich ist, die aber andererseits eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können.

Wilde Tiere scheiden demnach aus. Von den Haus- und Stalltieren kommen nur diejenigen in Betracht, die den Verkehr

auch tatsächlich gefährden können. Nicht dazu gehören Hauskatzen und Tauben. Zweifelhaft ist es, ob von dieser Vorschrift auch Wildtiere erfasst werden. Sind sie zahm geworden und werden nicht nur in Käfigen gehalten, wird man sie als

Haustiere ansprechen müssen, die dem Gebot des Abs. 1 unterfallen, wenn sie den Verkehr gefährden können.

Nicht zahme, im Käfig gehaltene Wildtierarten werden somit von § 28 StVO nicht er-

fasst. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs kommt allenfalls eine fahrlässige Ver-letzung des § 1 (2) StVO in Betracht.

Geeignete Person 1. Begleiter eines Tieres ist die Person, die das Tier in den Straßenverkehr bringt und

dort führt. Diese Person muss geeignet, also fähig sein, das Tier so zu lenken, dass es keine

Gefahr für den Straßenverkehr mehr darstellt. So sind ein unerfahrener Reiter auf ei-nem feurigen Pferd, ein kleines Kind mit einem großen Hund oder Kinder als Kuhtrei-ber nicht als geeignete Personen zu betrachten.

Reiten, Treiben und Führen von Vieh 1. Unter Reiten ist jede Fortbewegung auf dem Rücken eines Tieres zu verstehen. Unter Führen eines Tieres ist jede Art des Begleitens und Lenkens von nicht einge-

spannten Pferden zu verstehen. Das Gleiche gilt bei Vieh. Beim Führen sind die Tiere fest mit dem sie begleitenden und lenkenden Menschen verbunden (Halfter, Kette oder Strick).

Der Unterschied zum Treiben liegt darin, dass beim Treiben das einzelne Tier sich frei

bewegt und lediglich vom Treiber beaufsichtigt wird. Als Vieh i. S. d. Abs. 2 sind Nutztiere aller Art zu verstehen: Rinder, Schweine, Schafe,

Ziegen, aber auch Gänse.

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Erläuterungen zur StVO

Die einzelnen Verhaltensregeln 1. Fernhalten von der Straße Alle von der Vorschrift des Abs. 1 erfassten Tiere sind von der Straße fernzuhalten.

Gegen dieses Gebot wird in all den Fällen verstoßen, in denen es durch Fahrlässigkeit des Verantwortlichen dazu kommt, dass ein Tier von der Koppel oder aus dem Stall in den Straßenverkehr gelangt.

Wer aus Fahrlässigkeit Vieh von einer Weide auf die Straße gelangen lässt, kann vo-raussehen, dass dadurch möglicherweise der Verkehr gefährdet wird.28

2. Die genannten Tiere dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer

geeigneten Person begleitet werden, sonst Owi gem. § 49 (2) Nr. 3 StVO. 3. Bei Hunden ist die Gehorsamkeit und Verkehrsgewohnheit des einzelnen Tieres zu

berücksichtigen. Führerlos dürfen Hunde überhaupt nicht auf die Straße gelassen wer-den. Die Einwirkungsmöglichkeit bei Hunden kann durch Anleinen aber auch durch Zu-rufen oder Pfeifen erfolgen.

Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden. Der Führer muss links vom Pferd gehen. 4. Es ist verboten, Tiere von Kfz aus zu führen. Diese Vorschrift dient auch dem Schutz

des Tieres. Von Fahrrädern aus dürfen Hunde angeleint geführt werden. Die Geschwindigkeit

muss dem jeweiligen Hund angemessen sein. Im Rahmen der Verkehrssicherheit kann das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus nur bei einem gehorsamen und sich diszi-pliniert verhaltenden Hund in Frage kommen.

Sinngemäße Anwendung der allgemeinen Regeln des Fahrverkehrs 1. Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den

gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß (Abs. 2 S. 1).

Nur die allgemeinen Regeln des Fahrverkehrs sind sinngemäß anwendbar; so ist z. B. das Nebeneinanderreiten nicht verboten. Eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift, wie sie für Radfahrer gem. § 2 (4) StVO gilt, ist nicht möglich.

Die Zulässigkeit eines solchen Verhaltens richtet sich nach § 1 (2) StVO - also bei kon-kretem Erfolgseintritt.

Als allgemeine Verkehrsregeln kommen z. B. in Betracht: §§ 1 (2); 2 (1), (2); 829; 9; 10; 41 Z. 295. 2. Als Anordnungen z. B. §§ 36, 37, 38 (1) StVO.

28

Hamm VRS 15, 130 = VOR Nr. 3; Oldenburg DAR 61, 233 29

Amtl. Begr. zur ÄndVO v. 22.3.88 (VBl. 88 22); Jagusch/Hentschel 34 Aufl. S. 592;

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Erläuterungen zur StVO

Beleuchtung 1. Beim Treiben von Vieh vorne eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am

Ende eine Leuchte mit rotem Licht zu verwenden. 2. Beim Führen auch nur eines Großtieres oder Vieh ist eine nicht blendende Leuchte mit

weißem Licht, auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen. 3. Die Regelung der Beleuchtung beim Reiten hat der Gesetzgeber als entbehrlich gestri-

chen, weil Reiter im Straßenverkehr bei Dunkelheit nur selten vorkommen Gleichwohl kann sich eine Beleuchtungspflicht unter den Bedingungen gem. § 17 StVO

aus § 1 (2) StVO ergeben. Möglich wären z. B. Batterieleuchten, Gamaschen mit Rückstrahlern an den Hinterfüßen des Pferdes.

Vertrauensgrundsatz Andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kfz-Führer, dürfen grundsätzlich darauf ver-

trauen, dass von Führern begleitete Tiere sich verkehrsgerecht verhalten. Das gilt je-doch dann nicht, wenn es sich erkennbar um ein nicht verkehrssicheres Tier handelt.30

Zu einem Reiter ist ein besonders großer Seitenabstand einzuhalten.31 Bei einer Begegnung mit getriebenem Vieh ist äußerste Vorsicht und größtmöglicher

Abstand geboten, weil hier im Gegensatz zum geführten Tier der Kraftfahrer damit rechnen muss, dass das einzelne, frei laufende Tier verkehrswidrig reagiert.

30

BGH VerkMitt 61, 72 = VRS 20, 255 31

Hamm VRS 42, 27

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Erläuterungen zur StVO

§ 29 StVO Übermäßige Straßenbenutzung

Allgemeines § 29 StVO regelt die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der „öffentli-chen Straßen“. Die Vorschrift [§29 (2) StVO] wird ergänzt durch die Erlaubnispflicht ruhestö-render Veranstaltungen nach § 30 (2) StVO. Die öffentlichen Versammlungen und Aufmärsche unter freiem Himmel (§§ 14 - 16 Ver-sammlungsgesetz) bedürfen keiner Genehmigung nach § 29 StVO. Bei einer Straßenbenutzung zu verkehrsfremden Zwecken liegt keine Veranstaltung i.S.d. § 29 StVO vor (z. B. Aufstellen eines Werbestandes = erlaubnispflichtige Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz NW oder dem Bundesfernstraßengesetz). Die Bestimmungen im einzelnen:

Rennverbot (Abs. 1)

1. Rennen mit Kfz sind im öffentlichen Verkehrsraum verboten. Hierunter fallen z. B. Leistungsprüfungs-, Zuverlässigkeits- und Geschicklichkeitsfahrten mit Renncharakter.

Fahrten mit dem Zweck, möglichst hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, sind auch dann Rennveranstaltungen, wenn die Fahrzeuge in Abständen hintereinander starten (VwV zu Abs. 1). Veranstaltungen, bei denen es nicht auf die Höchstgeschwindigkeit, jedoch auf andere Leistungsmerkmale ankommt, sind nicht Rennen, sondern erlaubnispflichtige Veran-staltungen i. S. des Abs. 2 (so VwV zu Abs. 2).

Erlaubnispflichtige Veranstaltungen (Abs. 2)

2. Zum Begriff der Veranstaltung gehören Maßnahmen, die mit einem gewissen organisa-

torischen Aufwand und Umfang verbunden sind. Gemäß Abs. 2 nehmen Kfz im ge-schlossenen Verband die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch (Erlaubnispflicht, s. VwV).

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Erläuterungen zur StVO

Merkmale für erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind nach Abs. 2 die Zahl der Teil-nehmer einschließlich der Zuschauer, das Verhalten der Teilnehmer oder die Fahr-weise der beteiligten Fahrzeuge.

Beispiele:

Sportveranstaltungen

Schaustellungen

Jahrmärkte

Veranstaltungen mit Rollbrettern

Keine Veranstaltungen i. S. dieser Vorschrift sind:

das Verteilen von Flugblättern oder Werbezettel

das Gehen mit einem umgehängten Plakat

das Aufstellen eines Info-Standes

das Aufstellen von Abfallcontainern

die Lagerung von Baumaterialien oder Brennstoffen (beachte aber hierzu §§ 32, 33 StVO)

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Verwaltungsbehörde gem. §§ 44 (3), 47 (1) i. V. m. § 46 (3) StVO.

Großraum- und Schwerverkehr (Abs. 3)

3. Die Begriffe ergeben sich authentisch aus Abs. 3. (Nähere Ausführungen sind in der VwV zu Abs. 3 nachzulesen.)

Großraum- und Schwerfahrzeuge brauchen zwecks Zulassung zum Verkehr eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 (1) StVZO, welche die Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO abdeckt. Im Straßenverkehr dürfen sie nur mit Erlaubnis gem. Abs. 3 verwendet werden. Die Regelung bezieht auch Kfz ein, deren Führer, durch die Bauart des Kfz bedingt, kein ausreichendes Sichtfeld haben (z. B. Bagger, Kranwagen).

4. Ordnungswidrigkeiten Verstöße sind gem. § 49 (2) Nr. 5, 6, und 7 StVO bußgeldbewehrt

Beteiligte (z. B. Halter, Sportleiter, CO-Driver etc.) können gem. § 14 OwiG ordnungs-widrig handeln.

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Erläuterungen zur StVO

§ 30 StVO Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

Lärmschutz/Abgasbelästigung 1. Zweck der Vorschrift

Lärm führt nachweislich zur Gesundheitsschädigung. Dieser Gefahr soll spürbar be-gegnet werden. Diese Vorschrift bezweckt, den Lärm, der bei der Benutzung von Fahr-zeugen - insbesondere von Kfz - entsteht, auf das zumutbare und notwendige Maß zu beschränken. Der unvermeidbare und der unbedingt notwendige Lärm wird durch die Vorschrift nicht untersagt. § 30 StVO regelt daher nur das unnötige Lärmen, das bei der Benutzung von Fahr-zeugen im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. So wird z. B. bei Straßenbauarbeiten der unnötige Lärm, der durch Presslufthämmer entsteht, nicht von § 30 (1) StVO erfasst, wohl aber der unnötige Lärm, der durch die Lkw, die den Bauschutt abtransportieren, verursacht wird.

Des Weiteren verbietet die Vorschrift im Abs. 1 die vermeidbare Abgasbelästigung, die i. d. R. mit dem unnützen Laufenlassen der Kfz-Motoren einhergeht.

2. Begriff „Unnötiger Lärm“

Unnötig ist der Lärm nur, wenn er über die sachgemäße Benutzung des Fahrzeugs hinausgeht oder wenn die technischen Ausrüstungsvorschriften sowie die Verhal-tensvorschriften nicht beachtet werden. Es muss sich also um vermeidbaren Lärm handeln. Nach der Rechtsprechung ist „Unnötiges Lärmen“ z. B. gegeben:

Beim unnötigen Laufenlassen von Kfz-Motoren (Warmlaufenlassen des Motors bei Nacht 32, Halten mit laufendem Motor über eine längere Zeit 33 Abladen beim laufenden Motor eines Traktors 34 Beim Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (z. B. durch jugendliche Mopedfahrergruppen bei ihren Treffs)

32

OLG Oldenburg, VerkMitt 1958, S. 16; OLG Karlsruhe in DAR 1961, S. 257; 33

OLG Celle, NJW 1958, S. 1648; 34

OLG Schleswig, VRS 21, S. 281;

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Erläuterungen zur StVO

Beim unnötig schnellen Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim An- fahren, da es hier in aller Regel zu einem vermeidbaren Reifenquietschen kommt 35; beim zu schnellen Fahren in Kurven - Reifenquietschen; bei unnö- tig lautem Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckel, obwohl dies auch leise geschehen kann36; Beim Fahren mit leeren Anhängern, die lärmen, weil z. B. die nicht einge- hängten Spannketten auf dem metallischen Anhängerboden rasseln 37; Beim Fahren mit Kfz ohne Schalldämpfer oder mit defektem Auspuff, wenn das Knallen weithin hörbar ist - ausgenommen sind Fahrten zur Werkstatt oder um das Kfz aus dem Verkehr zu nehmen.

2.1 „Vermeidbare Abgasbelästigung“

Abgasbelästigung ist untersagt, soweit unnützes Laufenlassen des Motors andere durch Abgas belästigen „kann“38, und insoweit über konkretes Belästigen, das bereits kraft § 1 (2) StVO unzulässig war, hinausgeht. Das heißt, dass § 30 (1) StVO bereits den abstrakten Belästigungstatbestand erfasst. Kommt es zu einer konkreten, vermeidbaren Belästigung, so ist der Tatbestand des § 1 (2) StVO erfüllt.

3. Kraftfahrzeugveranstaltungen bei Nacht

Veranstaltungen mit Kfz bedürfen aufgrund ihrer Sondernutzung einer Erlaubnis gem. § 29 StVO. Sollen sie zur Nachtzeit stattfinden, so ist außerdem eine Erlaubnis gem. § 30 (2) StVO erforderlich, wenn dadurch die Nachtruhe gestört werden kann. Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (VwV zu § 30 Abs. 2 StVO). Nur Veranstaltungen mit wenigen Fahrzeugen u. solche, die weitab von menschlichen Wohnungen stattfinden, vermögen die Nachtruhe nicht zu stören (VwV zu Abs. 2). Auch in solchen Fällen genügt die abstrakte Belästigung, d. h. sie muss vorstellbar und somit als solche „geeignet“. Bei der Beurteilung für eine o. g. Erlaubnis ist davon auszugehen, dass der Schutz der Nachtruhe den motorsportlichen Veranstaltungen zur Nachtzeit i. d. R. vorgeht. Für den Fall einer konkreten Störung liegt ein Verstoß gegen § 1 (2) StVO vor.

35

OLG Hamburg und Düsseldorf in VerkMitt 1967, S. 83 bzw. S. 44; 36

KG Berlin in BRS 23, S. 219; 37

OLG Düsseldorf, VerkMitt 1962, S. 11; 38

BGHSt 26, 340 = NJW 76 1699 = StVE 3;

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Erläuterungen zur StVO

4. Unnützes Hin- und Herfahren

Verboten wird das unnütze Hin- und Herfahren nur innerhalb geschlossener Ort-schaften. Es ist davon auszugehen, dass Verkehrsfreiheit in dem Sinne herrscht, dass die „Nützlichkeit“ eines Verkehrsvorganges nicht über seine Zulässigkeit bestimmen darf. Es kann den Verkehrsteilnehmern nicht je nach „Nützlichkeit“ erlaubt oder untersagt werden, hin- und herzufahren, soweit sie andere dadurch nur vermeidbar belästigen. Der einzige Verkehrszweck ist die Ortsveränderung zur Personen- oder Güterbe-förderung, darunter fällt auch der, der spazieren fährt oder „abends planlos seinen Wagen durch die Stadt lenkt“39. Die Vorschrift des § 30 StVO ist nur anwendbar für solche Fälle des unnützen Hin- und Herfahrens, bei denen übermäßige Fahrgeräusche erzeugt werden (z. B. „achtlose Wettfahrten mit FmH und Krädern durch Haupt- und Nebenstraßen, auf Plätzen und um Häuserblocks herum“).

5. Lärmbekämpfung in anderen Fällen Jegliche Lärmbekämpfung in anderen Fällen (also mit Fahrzeugen außerhalb des

öffentlichen Verkehrsraumes oder unabhängig davon ohne Fahrzeuge) richtet sich nach dem LimSchG/OWiG

6. Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen § 30 (1), (2) StVO sind gem. § 49 (1) Nr. 25 bußgeldbewehrt.

Bei konkreten Verstößen tritt die Vorschrift hinter § 1 (2) StVO zurück.

39

BVG Betr. 71, 1008, VRS 40, 396;

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© D. Pfeiffer 89

Erläuterungen zur StVO

Sonntagsfahrverbot 1. Zweck der Vorschrift

Die Vorschrift schränkt den Straßenverkehr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zugunsten des Personen- und Ausflugsverkehrs ein und sorgt damit für einen gleich-mäßigeren Verkehrsfluss auf unseren Straßen.

2. Von der Vorschrift erfasste Fahrzeuge Nicht jeglicher Lkw-Verkehr ist an den relevanten Tagen untersagt. § 30 (3) StVO nennt nur: 2.1 Lastkraftwagen mit einem zGG von mehr als 7,5 t; a) Lkw sind auch die zur Güterbeförderung bestimmten Sattel-Kfz (Begründung zu § 30 StVO). b) Als Lkw werden auch behandelt Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast mehr als 40% des zGG beträgt c) Auf Beladung der Fahrzeuge wird nicht abgestellt, so dass auch Leerfahrten erfasst werden. 2.2 Anhänger hinter Lkw a) In diesem Fall spielt das zGG des Lkw keine Rolle; so ist z. B. das Mitführen eines einachsigen Anhängers hinter irgendeinem Lkw verboten. b) Unerheblich ist auch der Umstand, ob der Anhänger zulassungspflichtig oder zulassungsfrei ist; so ist z. B. das Mitführen eines Bootsanhängers hinter einem Lkw verboten.

Von dieser Vorschrift erfasst wird auch der Transitverkehr; so ist z. B. einem hollän-dischen Lastzug an den relevanten Tagen die Durchfahrt in der Bundesrepublik in Richtung Schweiz untersagt.

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© D. Pfeiffer 90

Erläuterungen zur StVO

3. Zeitliche Begrenzung des Sonntagsfahrverbotes

Die aufgeführten Fahrzeuge dürfen

an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 00.00 Uhr und 22.00 Uhr

nicht verkehren

§ 30 (4) StVO nennt die von der Vorschrift erfassten Feiertage. Dabei ist zu beachten,

dass eine Reihe von Feiertagen nur in einigen Bundesländern gesetzlich sind, mit der Folge, dass an diesen Tagen in den nicht erfassten Bundesländern das Sonn-tagsfahrverbot nicht anwendbar ist.

Allerdings sind für bestimmte Straßen bei unterschiedlicher Länderregelung gemäß § 46 (2) StVO Ausnahmen möglich. 4. Ausnahmen Von der Einschränkung durch das Sonntagsfahrverbot gibt es eine Reihe von Aus- nahmen:

- kombinierter Güterverkehr Schiene - Straße, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km (einfache Fahrt) z. B. Absender - Verladebahnhof,

- kombinierter Güterverkehr Hafen - Straße, jedoch nur innerhalb eines Umkreises

von höchstens 150 km z. B. Beladestelle - Hafen (An- oder Abfuhr), - Beförderung von + frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, + frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, + frischen Fisch, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, + leichtverderblichem Obst und Gemüse, + Leerfahrten in diesem Zusammenhang, - Fahrten mit Fahrzeugen, die nach d. Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. (Das Bundesleistungsgesetz (v. 27.9.1961) ermächtigt Anforderungsbehörden vom Einzelnen bestimmte Sachleistungen zur Abwehr drohender Gefahren für Staat und Verfassungsordnung zu verlangen, z. B. Kfz oder Grundstücke etc.)

Der Leistungsbescheid ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Ausnahmen für Zugmaschinen mit Hilfsladefläche – früher im Verordnungstext – befinden nun in der VwV zu § 30 – zu Absatz 3: - Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als 40 % des zGG beträgt,*) *) z. B. zGG der Zugmaschine mit Hilfsladefläche = 16.000 kg Nutzlast = 8.150 kg 40 % von 16.000 kg = 6.400 kg Da die Nutzlast höher ist als 40 % des zGG, darf diese Zugmaschine nicht fahren.

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Erläuterungen zur StVO

5. Hinweise für die Verkehrsüberwachung

Die Speditionsunternehmer und Fahrer versuchen immer wieder, das Sonntagsfahr-verbot aufzuweichen, indem schon um 20.00 Uhr losgefahren wird, um spätestens ge-gen 21.45 Uhr auf der Autobahn zu sein. Gegen solche Verstöße sollte die Polizei stets einschreiten, da sich um diese Zeit in al-ler Regel der Rückreiseverkehr der Ausflügler über die Straßen „quält“. Bei jedem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot sollte die Weiterfahrt während der Sperrzeit unterbunden werden. Ausländische Kfz sollten an der Grenze (!) zurückge-wiesen werden. Hat der betroffene Kraftfahrer beim Eintritt des Sonntagsfahrverbots nur noch wenige Kilometer bis nach Hause, sollte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Festgestellte Verstöße sind der zuständigen Straßenverkehrsbehörde für den Betriebs- sitz des Unternehmers oder des Fahrzeughalters zu melden, damit dieser Umstand bei der Beantragung von möglichen Ausnahmegenehmigungen berücksichtigt werden kann.

6. Ordnungswidrigkeiten und Ahndung Verstöße gegen die Vorschrift des § 30 (3) StVO sind bußgeldbewehrt gemäß § 49 (1) Nr. 25 StVO. In der Regel ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten.

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Erläuterungen zur StVO

§ 31 StVO Sport und Spiel

1. Zweck und Inhalt der Vorschrift:

Die Vorschrift sucht den notwendigen Ausgleich zwischen den Gefahren des wachsen-den Straßenverkehrs und der Spielplatznot der Kinder und Jugendlichen, zu deren ge-sundem Aufwachsen ausreichende Spiel- und Sportmöglichkeiten gehören.

Aus diesem Grund kann dem Verkehr keineswegs stets ein Vorrang auf dem öffentli-chen Verkehrsgrund zustehen. So muss der Kraftfahrer auf Wohnstraßen und anderen Straßen ohne Verkehrsbedeutung mit spielenden Kindern rechnen (BGHSt IV, VerkMitt, 55, S. 39 und Abs. II Ziff. 3 VwV zu § 31 StVO).

Die Vorschrift will vor allem die Kinder vor den Verkehrsgefahren und den Verkehr vor kindlicher Unbesonnenheit und damit verbundener Gefährdung durch Spielen auf der Straße schützen.

Deshalb gilt in der Regel der Grundsatz:

Verbotsnorm:

„Sport und Spiel auf der Fahrbahn und auf Seitenstreifen sind verboten!“

2. Ausnahmen:

Straßen können durch Zusatzschilder hinter Zeichen 101 (Gefahrenstelle) und Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) für Wintersportzwecke bzw. für Kinderspiele frei-gegeben werden; vor allem Straßen ohne Verkehrsbedeutung (z. B. Sackgassen) kön-nen zu Spielstraßen erklärt werden, wenn es nicht möglich ist, für Sport und Spiel be-sondere Plätze zu schaffen.

3. Hinweise für die Verkehrsüberwachung: 3.1 Gegen Spiele auf Gehwegen soll nicht eingeschritten werden, solange Fußgänger

nicht gefährdet oder wesentlich behindert oder belästigt werden (Abs. 1 VwV zu § 31 StVO).

Beispiele: Erlaubt können sein: Rollschuhlaufen, Dreiradfahren, Hüpfspiele, Verboten sind in aller Regel: Fußballspielen, Fahrradwettrennen, Anlegen von sog. „Schlinderbahnen“.

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Erläuterungen zur StVO

3.2 Wo die Benutzung von Skiern oder Rodelschlitten ortsüblich ist (z. B. in Wintersportor-ten), ist nicht einzuschreiten (6/2. VwV zu § 31 StVO).

3.3 Gegen Kinderspiele auf Wohnstraßen und Straßen ohne Verkehrsbedeutung sollte

nicht eingeschritten werden (4/2. VwV z. § 31 StVO). 4. Ahndungsvorschriften:

Verstöße gegen § 31 StVO sind bußgeldbewehrt. Eltern haften für ihre minderjährigen Kinder gem. § 32 OWiG bei Verletzung der Aufsichtspflicht.

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Erläuterungen zur StVO

§ 32 StVO Verkehrshindernisse

1. Zweck der Vorschrift

Die Vorschrift soll den Straßenverkehr gegen verkehrsfremde Eingriffe aller Art schützen

2. Räumlicher Geltungsbereich

Die Vorschrift erfasst die gesamte Straße - einschließlich der Sonderwege. Auch der Luftraum über der Straße wird miterfasst.

3. Arten der Eingriffe: 3.1 Straßenverschmutzung Straßenverschmutzung ist möglich durch: Ackerschmutz breiige Industrierückstände (überschwappender Fertigmörtel) Schlamm z. B. von Baustellenfahrzeugen Viehkot herabfallende Blätter z. B. beim Rübentransport 3.2 Benetzung der Straße Die Straße kann benetzt werden durch: Seifenlauge Öl

Wasser (nur bei Gefahr der Glatteisbildung oder im Zusammenhang mit Staub und Schmutz als Schmierfilm auf Fahrbahnoberflächen)

Wasserdampf (Kühltürme bei entsprechender Kälte) 3.3 Hindernisbereiten durch Gegenstände Gegenstände in diesem Sinne sind: verkehrsbezogen durch: - herabfallende Ladung (schlechte Sicherung) - verlorene Zubehörteile (Reserverad, Unterlegkeil)

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Erläuterungen zur StVO

verkehrsfremd durch:

- Lagerung von Baumaterialien, Brennstoffe, - Leitern zum Obst pflücken, - ein in den schmalen Gehweg ragender Warenautomat - auf den Gehweg geworfene Bananenschale

Verkehrsmittel, die betriebsunfähig oder abgemeldet sind: - abgemeldetes Kfz - vor einer Kfz-Werkstatt auf der Straße abgestelltes Reparaturfahrzeug Keine Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift sind:

infolge Panne oder Unfall liegengebliebene Fahrzeuge (für sie gilt die Pflicht zur Absicherung gem. § 15 StVO)

Rauchschwaden 4. Verkehrsgefährdung oder -erschwerung

Die Vorschrift findet Anwendung, wenn die genannten Eingriffe den Verkehr gefährden oder erschweren können. Der Gegenstand muss den Verkehr nicht konkret gefährden, es genügt die bloße Möglichkeit (abstraktes Gefährdungsdelikt).

Bei einer konkreten Gefährdung wird in Tateinheit § 1 (2) StVO verletzt.

Außer Betracht bleiben geringfügige Behinderungen durch Gegenstände, die ungeeig-net sind: wie Zigarettenschachteln, Gegenstände aus Papier oder Stoff.

5. Beseitigung des verkehrswidrigen Zustandes

Sind Hindernisse auf die Fahrbahn gelangt, so hat der für den verkehrswidrigen Zu-stand Verantwortliche diese unverzüglich zu beseitigen, soweit dies möglich und zu-mutbar ist. Diese Vorschrift wendet sich nicht nur an Verkehrsteilnehmer, sondern an jedermann (z. B. Bauunternehmer, Grundstückseigentümer).

Die Polizei kann eine solche Beseitigung des Zustandes im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten des Verursachers veranlassen.

6. Kenntlichmachung

ist eine unverzügliche Beseitigung des Hindernisses nicht möglich, so ist es bis zur endgültigen Beseitigung ausreichend und deutlich kenntlich zu machen (Flatterband, Absperrschranken, Beleuchtung).

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Erläuterungen zur StVO

Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht muss das Hindernis gem. § 17 StVO beleuchtet werden; und zwar: für die gesamte Fahrbahnbreite mit roten Leuchten,

für die halbe Fahrbahn mit gelben Leuchten. 7. Sicherung gefährlicher Geräte

Beim Transport auf der Straße sind gefährliche Geräte, wie Sensen, Mähbalken, Eg-gen, Pflüge u. ä. wirksam durch Futterale oder Umwicklungen zu entschärfen.

8. Ordnungswidrigkeiten

Bei konkreter Gefährdung oder Behinderung ist Tateinheit gem. §§ 32, 1 (2) StVO ge-geben.

Idealkonkurrenz ist auch mit §§ 22 und 23 StVO möglich.

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Erläuterungen zur StVO

Bereiten von Verkehrshindernissen (Absatz 1 S. 1)

Verboten

ist

Straßen- beschmutzung

Straßen- benetzung

Verbringen von Gegen-ständen auf die Straße

Liegenlassen von Gegen-ständen auf der Straße

Wenn dadurch

der Verkehr

erschwert oder gefährdet

werden kann

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Erläuterungen zur StVO

§ 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen

1. Allgemeines

§ 33 StVO bringt nach den in § 32 StVO behandelten Verkehrshindernissen auf der Fahrbahn das Verbot von Beeinträchtigungen, die von außen her störend auf den Ver-kehr einwirken, und zwar

• durch Lautsprecher • Werbung und Propaganda und

• durch Einrichtungen, die mit Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verwechselt werden können.

2. Bestimmungen im einzelnen 2.1 Betrieb von Lautsprechern

Der Betrieb von Lautsprechern ist untersagt, wenn er mit gewisser Wahrscheinlichkeit den Verkehr stören und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann (amtl. Begr.).

Der Lautsprecherbetrieb ist stets erschwerend (so VwV zu § 33 StVO). Der störende Lautsprecherbetrieb kann auch aus einem Grundstück heraus auf den öffentlichen Verkehrsraum einwirken.

Gefährdet oder erschwert wird der Verkehr z. B. durch Beeinträchtigung des Fahrver-kehrs (Stau) oder der Fortbewegungsfreiheit der Fußgänger.

Die Vorschrift über den Lautsprecherbetrieb ist allgemeines Gesetz i. S. v. Art. 5 (2) GG. Das Versammlungsgesetz verdrängt die Erlaubnispflicht nach § 33 StVO nur, wenn die Versammlung oder deren Vorbereitung ohne Lautsprecher undurchführbar wäre (BVG). Geht die Störwirkung eines bei einer Demonstration mitgeführten Lautsprechers über die von der Kundgebung ohnedies verursachte Störung nicht hinaus, so trifft das Laut-sprecherverbot nicht zu.

2.2 Anbieten von gewerblichen Leistungen und Waren Ein Anbieten kann geschehen durch: Ausrufen des Warenangebotes Herantreten an mögliche Interessenten

„Anbieten“ ist jede Kundgabe der Bereitschaft, Waren zu liefern oder Leistungen zu er-bringen, gleichgültig, wer die Kundgabe letztlich veranlasst (BVG).

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Erläuterungen zur StVO

„Auf der Straße“ bedeutet auch wesentliches Hineinwirken in den öffentlichen Ver-kehrsraum von einem Standort neben der Straße her (BayObLG).

Nicht erforderlich ist, dass die angebotene Leistung dem Kunden auf der Stelle erb-racht wird (OVG Berlin).

Beispiele aus der Rechtsprechung: • Verteilen von Werbezetteln/Flugblättern • Anbringen von Werbezetteln an die Windschutzscheibe von Kfz • Ausstellen von Obst auf dem Gehweg unmittelbar vor dem Schaufenster

Das Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Straßen ist, wie der Laut-sprecherbetrieb, nur unzulässig, soweit es Verkehrsteilnehmer in verkehrsgefährden-der oder erschwerender Weise ablenken oder belästigen könnte (VGH Bayern).

2.3 Werbung und Propaganda

Wirtschaftswerbung und Propaganda aller Art sind grundsätzlich nur Außerorts unzu-lässig, weil sie dort den Verkehr nach Ansicht des Gesetzgebers zu sehr beeinträchtigt würde.

Innerörtlich muss die Werbung/Propaganda nur dann unterbleiben, wenn sie den außerörtlichen Verkehr erschwert.

• Beispiel: Leuchtreklame in der Nähe einer BAB 3. Schutz der Verkehrszeichen und -einrichtungen

Amtliche Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe von § 45 StVO von den dort bezeichneten Behörden aufgestellt und angebracht werden.

Doch es ist erwünscht, dass der Verkehr auch auf privaten Grundstücken nach den all-gemeinen Verkehrsregeln abläuft und durch entsprechende Zeichen beeinflusst wird (VwV). Jedoch dürfen sie nicht so verwendet werden, dass sie sich auf den öffentlichen Ver-kehr auswirken - also den Verkehr dort störend beeinflussen können.

Diese Vorschrift will nur den - wenn auch möglichen - Missbrauch, aber nicht einen ge-rechtfertigten Gebrauch von privaten Verkehrszeichen verbieten (so auch VwV).

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Erläuterungen zur StVO

Beispiele aus der Rechtsprechung:

+ Maßgebend ist, ob die privaten Zeichen den amtlichen (§§ 40 - 43 StVO) gleichen - nach Art, Farbe, Größe oder Anbringung mit ihnen verwechselt werden oder sonst in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden können (BVG).

+ Die Möglichkeit der Beeinträchtigung genügt (OVG Münster).

+ Werbung und Propaganda aller Art in Verbindung mit amtlich aufgestellten Verkehrszeichen ist unzulässig.

4. Ordnungswidrigkeiten Verstöße sind im Rahmen des § 49 (1) Nr. 28 StVO bußgeldbewehrt. Der Verstoß nach Abs. 1 setzt keine konkrete Gefährdung voraus.

Bei verkehrsbeeinträchtigendem Lärm geht § 33 StVO entsprechenden Ländernormen vor.

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Erläuterungen zur StVO

Verkehrsbeeinträchtigung durch

Lautsprecherbetrieb, Anbieten von Leistung oder Waren und Werbung

Betrieb von Lautsprechern

Anbieten von Waren und Leistungen auf Straßen

Werbung und Propaganda

a. g. O.

Werbung und Propaganda

i. g. O. - wenn Auswirkung auf Verkehr

a. g. O.

ist verboten,

wenn

Verkehrsteilnehmer

dadurch abgelenkt oder belästigt werden können

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Erläuterungen zur StVO

§ 34 StVO Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

unverzüglich

zu halten

den Verkehr zu

sichern und

bei geringem Schaden

unverzüglich beiseite zu fahren

sich über die Unfallfolgen

zu vergewissern

Verletzten zu helfen

darüber hinaus

Anderen am Unfallort Beteiligten und Geschädigten + anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war und + auf Verlangen Name und Anschrift anzugeben sowie Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen.

+ Solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststell- ...lung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art sei- ner Beteiligung ermöglicht hat oder + eine nach den Umständen angemessene Zeit zu war- ten sowie am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat, muss er unver-züglich die Feststellungen ermöglichen. Er hat den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen: + seine Beteiligung am Unfall, + seine Anschrift, + seinen Aufenthalt und + Kennzeichen sowie Stand ort des Fahrzeugs. Außerdem hat er das Fahr-zeug für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

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Erläuterungen zur StVO

Begriffe zu § 34 StVO

Verkehrsunfall Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht und den Tod oder die nicht ganz unerhebliche Verletzung eines Menschen oder einen nicht ganz belanglosen Sachschaden zur Folge hat. Ein Sachschaden ist nach BGH belanglos, wenn üblicher Weise keine Schadenser-satzansprüche gestellt werden. Laut Rechtsprechung weniger als 50 DM. Der ursächliche Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs liegt vor, wenn das Ereignis durch typische Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr verursacht worden ist; das bedeutet also, dass das Ereignis einerseits Folge eines Verkehrsvorgangs sein und andererseits die Ursache hierfür im öffentlichen Verkehrsraum (rechtlicher oder tatsächlicher öffentlicher Verkehrsraum) liegen muss.

Unfallort ist die Stelle, an der sich der Verkehrsunfall ereignet hat, bzw. die beteiligten

Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sind.

Unfallbeteiligter siehe Legaldefinitionen § 34 (2) StVO und § 142 (5) StGB.

Es genügt für die Annahme der Beteiligung, dass jemand dem äußeren Anschein nach den Unfall mit verursacht haben könnte.

Sich-Entfernen setzt eine gewollte Ortsveränderung vom Unfallort voraus. Der

Beteiligte muss sich räumlich soweit abgesetzt haben, dass er nicht mehr ermittelt werden kann oder unabhängig davon, sich als Unfallbeteiligter den anderen Berechtigten nicht mehr vorstellen kann.40

40

OLG Hamm, DAR 1978, 139; NJW 1979, 438; OLG Stuttgart NJW 1981, 878 (879); OLG Düsseldorf VerkMitt. 1976 Nr. 41;

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Erläuterungen zur StVO

Pflichten des Beteiligten:

Die Vorstellungspflicht beinhaltet gegenüber den Feststellungsberechtigten

(andere Beteiligte, Geschädigte, Polizei) die Erklärung, dass sein eigenes Verhalten zur Unfallverursachung beigetragen haben könnte. Über die Art und Weise seiner Beteiligung braucht er keine Auskunft zu geben. Zumindest nicht im Rahmen seiner Vorstellungspflicht - aber im Rahmen der Duldungs-pflicht.

Die passive Duldungspflicht beinhaltet die Anwesenheit an der Unfallstelle, bis die

notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Eine Mitwirkungspflicht bei den Feststellungen besteht nicht, verlangt wird nur ein Dulden der Ermittlungen. Art und Um-fang der Feststellungen bestimmt der Berechtigte.

Feststellungen in diesem Sinne sind:

Feststellungen zur Person Name, Vorname, Wohnort, Straße, Beruf, Fahrerlaubnis, Feststellungen zum Fahrzeug Amtliches Kennzeichen, Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Sonderfahrzeug, Krad, etc.), Marke, Typ, Betriebszustand (Reifen, Scheiben/Sichtbehinderung, Ladung, Verstauung, einseitige Beladung, Behinderung durch Beladung etc.), Schäden (Altschäden, Neuschäden, Fotografieren der Schäden), Daten aus dem Fahrzeugschein/Erstzulassung oder aus der Betriebserlaubnis, Feststellungen zur Art der Beteiligung Art der Verkehrsteilnahme (Kfz-Führer, Radfahrer, Fußgänger, Soziusfahrer) Körperlicher Zustand (Trunkenheit, körperliche oder geistige Mängel, wie z.B. Übermüdung, Gipsbein, im Hinblick auf die Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit), Sonstige Umstände wie z.B. Schuhwerk (Clogs oder Ski-Schuhe) im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bedienung der Pedale, u. ä. Beachte dazu: § 34 (1) 5b StVO.

Feststellungsberechtigte Personen sind die anderen Unfallbeteiligten, Geschä-

digte und die Polizei.

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Erläuterungen zur StVO

Speziell zu § 34 (1) Nr. 6. b StVO Die Wartepflicht ergibt sich für den Unfallbeteiligten stets dann, wenn unmittelbar nach dem Verkehrsunfall niemand vorhanden ist, um die Feststellungen zu treffen.

Die Dauer der Wartepflicht hängt grundsätzlich von verschiedenen Faktoren ab:

+ der Schwere des Verkehrsunfalls + der Tageszeit, der Witterung + der Verkehrsdichte oder überhaupt von + der Wahrscheinlichkeit des Eintreffens berechtigter Personen

Als Anhalt können lt. Rechtsprechung die Folgen (z.B. Schadenshöhe) dienen:

+ bis 250 € = 20 - 25 Minuten + mehr als 250 - 500 € = 40 - 45 Minuten + über 500 € und mehr = 60 Minuten

Weniger als 10 Minuten reichen nie aus!!!

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Erläuterungen zur StVO

Grundsätze zur Abgrenzung zwischen § 34 StVO und § 142 StGB

1 Pflichten gem. § 34 StVO, die über § 142 StGB hinausgehen Der Betroffene begeht vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß gegen § 34 StVO, weil er 1.1 den Verkehr nicht sichert (§§ 15, 17 Abs. 4 StVO), 1.2 bei geringfügigem Schaden41 nicht unverzüglich zur Seite fährt, 1.3 auf Verlangen den am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten nicht - seinen Führerschein und Fahrzeugschein vorweist oder - nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung macht, 1.4 nicht Namen und Anschrift am Unfallort hinterlässt, obwohl er zunächst eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat, aber niemand bereit war, Feststellungen zu treffen, 1.5 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Die aufgeführten Pflichten können also alleine oder neben den Verpflichtungen aus § 142 StGB verletzt werden. Die Nichtbeachtung der Pflichten aus § 34 StVO (hier die Punkte 1.-5.) stellt eine Owi gem. §§ 34, 49 StVO i. S. d. § 24 StVG dar. Bei einem zusätzlichen Verstoß gegen § 142 StGB liegt Tatmehrheit vor.

41

Lt. Rechtsprechung liegt die Schadensgrenze bei ca. 1000 DM; ein Schaden von 1200 DM ist nicht mehr geringfügig, OLG Köln in DAR 79, 226; Grundsatz sollte sein, dass im Einzelfall abgewogen werden muss zwischen dem Interesse des Beteiligten u. d. Allgemeininteresse am zügigen Verkehrsablauf, OLG Köln, 12.12.78, Ss 932/78.

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Erläuterungen zur StVO

2 Die hier nachfolgend aufgeführten Pflichten sind sowohl im § 34 StVO als auch inhaltlich im § 142 StGB enthalten. Der Täter/Betroffene hat 2.1 nicht unverzüglich gehalten, 2.2 am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten nicht angegeben, dass er an dem Unfall beteiligt ist, (strittig, ob überhaupt bei einem Sich-Nichtentfernen ein Verstoß gegen § 142 StGB möglich ist; m. E. nein) 2.3 keine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet, wenn niemand bereit war, Feststellungen zu treffen. Verstößt ein Unfallbeteiligter fahrlässig gegen die o. g. Pflichten, so begeht er einen Verstoß gegen § 34 StVO. Verstößt ein Unfallbeteiligter vorsätzlich gegen die o. g. Pflichten, so liegt eine Straftat gem. § 142 StGB und eine Owi gem. § 34 StVO vor; gem. § 21 OWiG geht jedoch die Straftat vor, und der Täter wird nur nach § 142 StGB belangt. Die in § 34 StVO aufgeführten sonstigen Pflichten sollen dem Unfallbeteiligten deutlich machen, was er nach einem Verkehrsunfall tun muss, z. B. sich über die Unfallfolgen vergewissern oder Verletzten zu helfen (aber § 323 c StGB !!!). Das Nichtbeachten dieser Pflichten ist nach § 34 StVO nicht bußgeldbewehrt.

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Erläuterungen zur StVO

§ 35 StVO Sonderrechte

Das Sonderrecht besteht in der Befugnis, je nach Verkehrslage, Bedeutung und Dringlichkeit der öffentlichen Aufgabe, unter Umständen bei einem bestimmten Verkehrsvorgang von den Vorschriften der StVO ganz oder teilweise abzuweichen. Damit stellt das Sonderrecht einen Rechtfertigungsgrund dar, der zwar nicht die Tatbe-standsmäßigkeit des Handelns, jedoch die Rechtwidrigkeit tangiert mit der Folge, dass eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliegt. Dieses Recht darf allerdings vor dem Hintergrund der allgemeinen Verkehrssicherheit nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden [§ 35 (8) StVO]. Zu unterscheiden ist zwischen dem uneingeschränkten Sonderrecht [§ 35 (1), (5 a) StVO] - z. B. für die Polizei und die Feuerwehr - das von allen Vorschriften der StVO befreit

und dem

eingeschränkten Sonderrecht [§ 35 (6), (7) StVO] - z. B. Fahrzeuge der Straßenreinigung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge von Postunternehmen, die Grundversorgungsleistungen nach dem Postge-setz erbringen und Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 Telekommunikationsgesetz) - das nur von bestimmten Vorschriften der StVO befreit. Einstiegsfall Ein Polizeibeamter ist i. g. O. mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren, umso schneller zu einem Unfallort (ob Verletzte ist nicht bekannt) zu gelangen. Es stellt sich somit die Frage, ob sein Handeln im vorliegenden Fall gerechtfertigt war. Merke:

Die Inanspruchnahme des Sonderrechts - also das Abweichen von den Vorschriften der StVO - muss für jede Verkehrssituation neu geprüft werden.

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Erläuterungen zur StVO

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderrechtes gem. § 35 (1) StVO

Angehöriger einer Organisation, die in § 35 (1) StVO genannt sind:

Bundeswehr Bundespolizei

Feuerwehr Katastrophenschutz

Polizei Zolldienst

Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

Abweichen von den Vorschriften „dringend geboten“

Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, wäre der Polizeibeamte im o. a. Sachverhalt von der Vorschrift des § 3 (3) StVO befreit. Bei den weiteren Ausführungen zu Absatz 1 beziehe ich mich auf die Organisation Polizei. Die Darstellung ist analog auf die anderen Organisationen anzuwenden.

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Erläuterungen zur StVO

Angehöriger einer dort genannten Organisation, hier: Polizei

Neben der Polizei der Länder (Polizeibeamte) gehören auch amtl. Jagd-, Forst- und Fische-reiaufseher dazu, wenn sie „polizeiliche Aufgaben“ wahrnehmen. Gemeint sind jeweils die Angehörigen der Organisationen, z. B. Polizeibeamte, Regie-rungsangestellte bei der Polizei (wenn sie hoheitliche Funktionen ausüben). Es handelt sich somit um ein Recht, das sich auf die Person bezieht und nicht auf das Fahrzeug. Man nennt dies auch ein personengebundenes Recht. Das Recht kann also von Fußstreifen, Fahrradstreifen, Streifen zu Pferde, Kradstreifen, Fahrer von Streifenwagen, Beamten, die im Rahmen einer geschlossenen Einheit (Zug oder Hundertschaft) eingesetzt werden usw. in Anspruch genommen werden. Auch Polizeibeamte außerhalb ihrer Dienstzeit sind befugt das Sonderrecht in Anspruch zu nehmen, wenn sie dienstlich tätig werden und die Voraussetzungen des § 35 (1) StVO gegeben sind.

Erfüllung hoheitlicher Aufgaben

Sie umfassen alle durch Gesetz oder sonstige Anweisungen (Rechtsverordnungen, Erlasse, Anordnungen, Befehle) vorgeschriebenen Aufgaben bzw. Tätigkeiten. Bezogen auf die vorgenannten Organisationen sind das z. B.:

Bundeswehr im Manöver,

Bundesgrenzschutz bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben, z.B. die grenzpolizeilichen und bahnpolizeilichen Aufgaben oder die Sicherheit des Luftverkehrs,

Feuerwehrfahrzeuge zur Brandstelle oder Unfallort,

Katastrophenschutzfahrzeuge zur Einsatzstelle,

Zolldienst im Zuge von Ermittlungen eines Steuerdeliktes,

Polizei bei der Abwehr von Gefahren bzw. Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

Abweichen von den Verkehrsvorschriften „dringend geboten“

Dringend geboten ist ein Abweichen von den Vorschriften der StVO nur, wenn die hoheitliche Aufgabe bei Beachtung der Verkehrsregeln

nicht,

nicht ordnungsgemäß oder

nicht so schnell, wie zum allgemeinen Wohl erforderlich, erfüllt werden könnte.

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Erläuterungen zur StVO

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, dürfen Sonderrechte in Anspruch genom-men werden. Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Durch die Forderung nach gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck. Der Polizeibeamte muss also abwägen zwischen

den Gefahren, die er abwehren will

und

den Gefahren, die er durch sein Abweichen von der Vorschrift d. StVO heraufbeschwört. Dabei dürfen die Gefahren, die der Beamte verursacht, grundsätzlich nicht größer sein als die Gefahren, die er abwehren will. Aus dem folgt also: Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte ist das Übermaßverbot bindend.

In diesem Rahmen sind nur Behinderungen oder Belästigungen gerechtfertigt.

Der Bevorrechtigte ist jedoch nicht von dem Verbot der konkreten Gefährdung oder gar der

Verletzung anderer befreit.

Aus der Rechtsprechung:

Bei der Ausübung der Sonderrechte muss jedes Übermaß vermieden werden. Sie ist auf das geringste mögliche Maß zu beschränken, um vor allem Gefährdungen und Schädigungen zu verhindern. Dem Sonderrechtsfahrer ist größtmögliche Sorgfalt auferlegt. (BGH)

Eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Zweck des Sonderrechtseinsatzes und den Bedürfnissen des allgemeinen Verkehrs ist vorzunehmen. (Bamberg)

Je gefährlicher eine Abweichung von den Vorschriften der StVO ist, desto größer muss das Maß der zur Eindämmung der Gefahr angewendeten Sorgfalt sein. (BGH)

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Erläuterungen zur StVO

Der Sonderrechtsfahrer darf nicht in eine unübersehbare Lage hineinfahren, ohne sicher zu sein, im Notfall noch halten zu können. (BGH)

Bei Geschwindigkeitskontrollen, bei Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und auch sonst ist eine Gefährdung anderer nie gerechtfertigt; bei der Verfolgung von Vergehen oder Verbrechen nur in außergewöhnlichen Fällen. (BGH)

Bei Fahrten mit Sonderrechten sollte, wenn möglich und zulässig, blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn eingeschaltet werden (VwV zu § 35 Nr. I)

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderrechtes durch Fahrer

von Fahrzeugen des Rettungsdienstes gem. § 35 (5a) StVO

Fahrzeug des Rettungsdienstes

höchste Eile geboten

um Menschenleben zu retten oder

um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

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Erläuterungen zur StVO

Fahrzeuge des Rettungsdienstes

Hierzu gehören alle Fahrzeuge, die dazu geeignet und bestimmt sind, verletzte oder kranke Personen zu befördern. Es kommt nicht darauf an, wer Halter des Fahrzeugs oder Träger des Rettungsdienstes ist. Beispiele: Fahrzeuge des DRK, des Malteser Hilfsdienstes, des JUD, Krankenkraftwagen des THD, Krankenkraftwagen eines Taxiunternehmers, Krankenkraftwagen eines Werkschutzes; auch Fahrzeuge zum Transport von Blutkonserven gehören dazu. Das Einschalten von Blau-licht und Einsatzhorn ist keine Bedingung.

Höchste Eile geboten

Höchste Eile ist geboten, wenn die konkrete Situation Anlas zu der Befürchtung gibt, dass in allernächster Zeit ein schädigendes Ereignis eintritt oder ein vorhandener Schaden sich vergrößert. Aus diesem Grunde ist also eine zeitliche Dringlichkeit gegeben.

um Menschenleben zu retten

Die beförderte Person befindet sich in Lebensgefahr, das heißt, sie droht zu sterben, wenn sie nicht so schnell wie möglich in eine Klinik oder zum Arzt kommt.

um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

Es besteht die Gefahr, dass die ohnehin schon schweren Verletzungen zu einer Lebensge-fahr werden, wenn die Person nicht so schnell wie möglich ärztlich versorgt wird. Leichte oder mittelschwere Verletzungen, die üblicherweise auch nicht die Tendenz haben, sich schnell zu erheblichen Gefährdungen für die Gesundheit zu entwickeln, scheiden aus. Es kommen also nur schwere Verletzungen in Betracht. Sind die Bedingungen erfüllt, darf der Fahrer eines Rettungswagens von den jeweiligen Vorschriften der StVO abweichen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um ein fahrzeuggebundenes Recht. Dies darf jedoch auch nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschehen [§ 35 (8) StVO].

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Erläuterungen zur StVO

Die vorgenannten Sonderrechte gem. § 35 (1) und (5a) StVO sind uneingeschränkte Sonderrechte, da sie von allen Vorschriften der StVO befreien. Führer von Fahrzeugen z. B. der Straßenreinigung und der Müllabfuhr sowie von Messfahrzeugen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 42 (§ 66 Telekommunikationsgesetz) sind in eingeschränktem Maße von den Vorschriften der StVO befreit, soweit ihr (hoheitlicher) Einsatz dies erfordert.

Im Einzelnen bedeutet das:

Fahrzeuge, die dem Bau,

der Unterhaltung, der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder

der Müllabfuhr dienen sowie Fahrzeuge des Winterdienstes (VwV zu Abs. 6)

und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind

dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen

und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten

fahren oder halten

soweit ihr Einsatz dies erfordert

Personen, die hierbei eingesetzt sind, müssen auffällige Warnkleidung tragen!

42

Geändert durch 33. ÄndVStVR v. 11.12.2000 (BGBl. I 2000 Nr. 54 S. 1690)

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Erläuterungen zur StVO

Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen

zu allen Zeiten fahren und halten

ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert

Hinweis für Postfahrzeuge Die Fahrzeuge des Postunternehmens, das Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbringt, dürfen keine Sonderrechte nach § 35 StVO mehr in Anspruch nehmen. Notwendigkeiten, in Einzelfällen von den Vorschriften der StVO abweichen zu müssen, werden über Ausnahmegenehmigungen geregelt. Auch bei der Inanspruchnahme dieses eingeschränkten Sonderrechtes ist § 35 (8) StVO zu beachten! Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend berücksichtigt, also der Tatbestand erfüllt, so ist ein selbständiger Verstoß gegeben. § 1 (2) ist in diesem Falle nicht anwendbar. Beispiel: Bei der Ausübung des Sonderrechtes wird ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Verstoß gegen § 35 (8) StVO und nicht gegen § 1 (2) StVO.

Zuwiderhandlungen

Bußgeldbewehrt sind gem. § 49 (4) Nr. 1, 1a und 2 StVO i. V. m. § 24 StVG Verstöße gegen § 35 (6) S. 1, 2 oder 3 oder 4 und (8) StVO. Da die Absätze (1), (5a) und (7) nur die Befreiung von Verkehrsvorschriften enthalten, stellen sie keinen selbständigen Bußgeldtatbestand dar. Wer ein Sonderrecht zu unrecht in Anspruch nimmt, verstößt daher nicht gegen die o. g. Absätze, sondern gegen die Vorschrift, von der der Betroffene unerlaubt abweicht.

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Erläuterungen zur StVO

Übersicht § 35 StVO

Von Vorschriften der StVO voll befreit

Von Vorschriften der StVO teilweise befreit

Absätze 1-4 Absatz 5 Absatz 5a Absatz 6 Absatz 7

Berechtigte Berechtigte Berechtigte Berechtigte Berechtigte Bundeswehr Bundespolizei Feuerwehr Katastrophen-schutz Polizei Zolldienst Ausländische Polizei bei der Nacheile (1a)

Natotruppen Fahrzeuge des Rettungsdienstes

Fahrzeuge für

- Straßenbau - StrUnterhaltung - StrReinigung - Müllabfuhr - Winterdienst

Messfahrzeuge

der Regulierungs- behörde für Te-lekommunikation und Post (§ 66 TKG)

Voraussetzungen Voraussetzungen Voraussetzungen Voraussetzungen Voraussetzungen

Soweit zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten

Dringende militärische Erfordernisse

Höchste Eile geboten, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

Soweit ihr Einsatz dies erfordert und wenn die Fahrzeuge mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen

gekennzeichnet sind

Soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert

Umfang Umfang Umfang Umfang Umfang Von allen Vorschriften befreit Ausnahme: § 29 StVO; vergl. § 35 Abs. 2-4 StVO

Von allen Vorschriften befreit Ausnahme: § 29 StVO; vergl. § 35 Abs. 5 StVO

Von allen Vorschriften befreit

Dürfen

- auf allen Straßen und Straßenteilen - auf jeder Straßenseite - in jeder Richtung - zu allen Zeiten

fahren u. halten

Ausnahme: Fahrzeuge zur Gehwegreinigung bis 2,8 t zGG bzw. bis 3,5 t zGG und bis 3 bar Reifendruck

Dürfen

- auf allen Straßen - auf allen Straßenteilen - zu allen Zeiten fahren u. halten

Abs. 8 Absolute Grenze erlaubter Ausübung der Sonderrechte

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden!

Gefährdungs- und Schädigungsverbot

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Erläuterungen zur StVO

§ 36 StVO Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

Die ständig steigende Verkehrsdichte macht in immer größerem Umfang an Straßenkreu-zungen und -einmündungen eine Verkehrsregelung durch Lichtzeichen erforderlich. Polizeibeamte müssen jedoch, bedingt durch Verkehrsunfälle, Verkehrsstaus usw. sehr oft in den durch LZA geregelten Verkehr mit Zeichen und Weisungen eingreifen, um den Verkehr an Ort und Stelle flüssig zu halten. Mit § 36 StVO ist die gesetzliche Regelung für eine solche spezielle Verkehrsregelung geschaffen worden. Die vorgenannte Bestimmung beinhaltet aber nicht ausschließlich nur die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten, sondern darüber hinaus noch das Recht, Verkehrsteilneh-mer zur Verkehrskontrolle sowie zur Verkehrserhebung anhalten zu dürfen. Als zulässige Art und Weise des Anhaltens werden zur Benutzung bei der Zeichengebung geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte genannt. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Weiterhin verpflichtet die Bestimmung im Absatz 5 die Verkehrsteilnehmer, die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Dabei muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Anweisungen die durchgeführte Verkehrskontrolle betreffen müssen. Das Nichtbefolgen von Anweisungen, die keinen Kontrollbezug haben, wird nach dieser Vorschrift nicht geahndet. Beispiel:

Der Polizeibeamte fordert den Fahrzeugführer bei einer Verkehrskontrolle auf, den Koffer-raum zu öffnen, um dort einen Blick hineinzuwerfen mit dem Ziel, möglicherweise verdächti-ge Gegenstände (z. B. Diebesgut) zu entdecken.

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Erläuterungen zur StVO

Zunächst werden die Rangfolge der Verkehrsbestimmungen festgelegt:

§ 36 (1) StVO

Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.

Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor.

§ 37 (1) StVO

Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmar-

kierungen vor.

§ 39 (4) / § 43 (2) StVO

Regelungen durch Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Ver-

kehrsregeln vor.

§§ 1 - 35 StVO

Allgemeine Verkehrsregeln

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Erläuterungen zur StVO

1. Gemäß Absatz 1 hat jeder Verkehrsteilnehmer die Anordnungen eines Polizeibeamten zu befolgen, die im Zusammenhang mit der Regelung des Straßen-verkehrs gegeben werden. Einschränkend wird auch zugleich festgestellt, dass die Befolgung dieser polizeilichen Anordnungen nicht von der Sorgfaltspflicht entbinden. Für Weisungen, die nicht der Verkehrsregelung dienen, ist Abs. 1 nicht anwendbar. Beispiel dafür: Das Haltgebot erfolgt allein zur Identitätsfeststellung wegen einer began- genen Ordnungswidrigkeit oder zum Zwecke der Strafverfolgung (BGH). § 36 (1) StVO bestimmt auch, in welcher Form die Anordnungen zu geben sind: In Form von Zeichen und Weisungen! Zeichen sind nur die in Absatz 2 aufgeführten Armbe- wegungen eines Polizeibeamten. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich hierbei um sog. Allgemeinverfügungen, die sich an diejenigen Verkehrsteilnehmer richten, die an dem zu regeln- den Verkehrsvorgang teilnehmen. Gemäß Absatz 2 ordnet an ... das Haltzeichen: - Ausstrecken eines oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung - : „Halt vor der Kreuzung!“ Der Querverkehr ist freigegeben. Es darf nach den Regeln des § 9 StVO abgebogen werden. Die speziellen Regelungen gegenüber Schienenbahnen sind gem. §§ 36 und 37 StVO zu beachten. Das Haltzeichen gilt, solange der Beamte in der- selben Richtung winkt oder seine Grundstellung beibehält. das Achtungszeichen: - Hochheben eines Armes - „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten!“ für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen!

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Erläuterungen zur StVO

Das Achtungszeichen ist als Zwischenbefehl anzu- sehen, da erst nach Räumung der Kreuzung die andere Richtung freigegeben werden kann. Das Achtungszeichen gilt außer an Kreuzungen auch an anderen Straßenstellen (Abs. 3 u. 4) und kann durch Weisungen ergänzt werden. Weisungen sind alle Anordnungen, die nicht in Form der Zeichen des Absatzes 2 gegeben werden. Sie gehen den Zeichen vor, denn gem. Abs. 3 können die in Abs. 2 aufgeführten Zeichen durch Weisungen ergänzt oder abgeändert werden. Weisungen sind Einzelverfügungen. Sie richten sich an bestimmte Verkehrsteilnehmer oder eine klar abgegrenzte Gruppe von solchen. Weisungen: können durch Worte, Winken, Pfiffe, Zurufe usw. erteilt werden, wenn sie klar wahrnehmbar und eindeutig sind.

2 Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle oder zur Verkehrs-

erhebung anhalten.

Eine Verkehrskontrolle umfasst die Überprüfung von Fahrzeugführer, Fahrzeug und Ladung.

Die Anweisungen von Polizeibeamten, die von den Verkehrsteilnehmern zu befolgen

sind, erstrecken sich nur auf solche, die im Zusammenhang mit einer Verkehrskon-

trolle im oben dargestellten Sinne stehen.

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Erläuterungen zur StVO

Kontrollen von Fahrzeugen durch die Polizei Für fast jeden Autofahrer ist eine Polizeikontrolle unangenehm - auch dann, wenn er sich keines Fehlverhaltens bewusst ist. Aus Sicherheitsgründen erwartet die Polizei vom Autofah-rer ein noch korrekteres Verhalten als bisher. Die Gewaltbereitschaft in Deutschland ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Das bekommt besonders häufig die Polizei zu spüren. Immer wieder werden sie bei ganz alltägli-chen Routinekontrollen angegriffen, immer wieder machen überprüfte Personen sogar von der Waffe Gebrauch. Um sich selbst besser zu schützen, werden sich die Polizisten bei Kontrollen deshalb künftig im Rahmen der Eigensicherung noch vorsichtiger und konsequenter verhalten. Bei einer Verkehrskontrolle kann jeder zur Vermeidung von Missverständnissen beitragen. Der plötzliche Griff ins Handschuhfach könnte aus Sicht des Polizisten auch ein Griff zur versteckten Waffe sein. Fahrzeugführer sollten deshalb alles vermeiden, was als Angriffsverhalten interpretiert werden könnte. Zum Beispiel abruptes Anhalten, schnelles Hineinfassen in Kleidung oder Taschen oder heimliches, verstecktes Hantieren. Die Polizei darf auch ohne konkreten Verdacht, einen Fahrzeugführer im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhalten und kontrollieren. Wer von Beamten zum Anhalten aufgefordert wird und bei der sich anschließenden Kontrolle diesbezügliche Anweisung erhält, hat dem grundsätzlich Folge zu leisten. Tut er dies nicht, provoziert er dadurch i. d. R. eine gefährliche Situation, und riskiert außerdem ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg. Deshalb sollte man sich ruhig und kooperativ verhalten und nicht hektisch oder gar aggressiv reagieren. Verhaltensregeln für die Verkehrskontrolle

Die Autofahrer können zu reibungslosen Polizeikontrollen beitragen, indem sie folgende Verhaltensregeln beachten:

Fahrzeug langsam am rechten Fahrbahnrand anhalten, wobei abruptes Abbremsen zu vermeiden ist.

Feststellbremse betätigen, Motor abstellen und gegebenenfalls Radio ausschalten.

Bei Dunkelheit die Fahrzeuginnenbeleuchtung einschalten. Ruhig im Auto sitzen bleiben und nach dem Anhalten zunächst mit den Händen das Lenkrad umfassen.

Den Anweisungen des kontrollierenden Beamten genau folgen.

Eigenes Verhalten ankündigen, zum Beispiel den Griff nach den Ausweispapieren in der Brusttasche.

Nicht ohne Anweisung in Handschuhfach, Jackentasche oder unter den Sitz greifen.

Ungefragt auf womöglich im Auto befindliche Waffen oder andere gefährliche Gegen-stände hinweisen.

Nicht unaufgefordert aussteigen und nicht vom Fahrzeug weglaufen.

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Erläuterungen zur StVO

§ 37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

1. Lichtzeichen

(WLZ und DLZ) gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

Vorrangregeln sind z. B. §§ 6, 8, 10 StVO und vorrangregelnde Verkehrszeichen

sind z. B. Z. 201, 205, 206, 208 StVO. 1.1 Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot/Gelb - Grün.

Die Farbfolge ist durch Abs. 2 festgelegt. Blinkendes Grün und gelbes Blinklicht sind unzulässig (VwV zu Abs. 2, II).

Die Farbanordnung trägt auch den farbenblinden Fahrzeugführern Rechnung; sie ist:

Rot = oben, Gelb = Mitte, Grün = unten.

1.2 Lichtzeichen sind rund, soweit sie nicht Pfeile oder Sinnbilder darstellen.

2. Anordnung und Bedeutung der Farben 2.1 Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. 2.1.1 Grünpfeil: „Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt,

wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund angebracht ist“.

2.1.1.1 Dabei ist von dem Fahrzeugführer zu beachten:

Er darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.

Er hat sich so zu verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere des Fußgängerverkehrs oder des Fahr-zeugverkehrs der freigegebenen Richtung - ausgeschlossen ist.

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Erläuterungen zur StVO

2.1.2 Ein schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, ein schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. 2.1.3 Zum Schutzraum der LZA gehören nicht nur der Kreuzungsbereich und die ei-

gentliche Fahrbahn, sondern auch parallel verlaufende Randstreifen oder Park-streifen sowie Radwege und Gehwege. Letztere haben insbesondere dann Bedeu-tung, wenn ein Fahrzeug nach Umfahren der LZA auf die Fahrbahn zurückkehrt.43

Soweit sich hinter der LZA aber vor der Kreuzung eine Fußgängerfurt oder eine

Radwegefurt befindet, ist sie in den Schutzraum einzubeziehen. Damit liegt in einem solchen Fall ein Verstoß gegen § 37 (2) Nr. 1 u. 2 StVO vor,

wenn ein Fahrzeugführer zwar vor der Kreuzung aber im Bereich der Fußgänger-furt hält.44

2.1.4 Die Haltlinie (Z. 294) ist eine Ergänzung zu der Anordnung der LZA. Soweit eine solche vorhanden ist und sie in einem erkennbaren (räuml.) Zusammenhang mit der LZA steht, ist grundsätzlich vor ihr zu halten.

Wer bei Rot nicht schon vor der Haltlinie hält, sondern erst danach an der Fluchtlinie der Kreuzung/Einmündung, verletzt nicht § 37 (2) StVO, weil er den geschützten Querverkehr nicht beeinträchtigt.45

Ist z. B. an einer Kreuzung auf einer Fahrbahn hinter dem Kreuzungsbereich eine LZA für Fußgänger aufgestellt und vor dem Kreuzungsbereich auf derselben Fahr-bahn eine Haltlinie angebracht, so darf m. E. links und rechts abgebogen werden, auch wenn die LZA Rot zeigt.

Die Verpflichtung, vor der Haltlinie zu halten, betrifft nur den, für den das Rot der LZA relevant ist, d. h. also für den, der erst weiterfahren darf, wenn die LZA Grün zeigt.

2.2 Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. 2.2.1 Zu halten ist an der Haltlinie - spätestens vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich.46 Die Verpflichtung betrifft den Kfz-Führer, der dies noch mit normaler Betriebsbrem-

sung (3,5 - 4 m/s2) tun kann.47 Dabei darf er mit ausreichender Gelbphase rechnen, weil sich sein Anhalteweg sonst überraschend verkürzt.

43

Köln VRS 61, 291; Dü NVZ 93, 243; 44

Bay VRS 67, 150 = StVE 29; Celle NRpfl 96, 129; 45

Bay NZV 94, 200; Köln NZV 94, 330/ 95, 327;Hagen VRS 84, 51; Celle ZfS 94, 306; 46

Bay DAR 74, 174; Zweibrücken VRS 48, 460; 47

Karlsruhe VRS 56, 66; Köln NJW 77, 819;

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Erläuterungen zur StVO

Die Richtlinien für LZA (s. VBl. 92, 356; 94, 602) sehen bei zulässiger Fahrge-schwindigkeit von „50, 60, 70 km/h“ eine Gelbphase von 3, 4 bzw. 5 s nach Grün bei zumutbarer mittlerer Bremsverzögerung (bei „70“ 3 m/s2, sonst 3,5 m/s2) vor. Hiernach betragen die Anhaltewege bei zusätzlich 1 s (0,8 s + 0,2 s) Reaktions-, Bremsenansprech- und Schwellzeit 42 bzw. 56 bzw. 83 m.

2.2.2 Reicht der o. g. Bremsweg nicht aus, wäre demnach starkes oder gar Gewaltbrem-

sen nötig, also gefährdendes Bremsen, so darf zügig, jedoch vorsichtig und um- sichtig (frühzeitiger Querverkehr) weitergefahren werden. 2.3 Grün bedeutet:

„Der Verkehr in der geregelten Richtung ist freigegeben“. 2.3.1 Es darf nach den Regeln des § 9 StVO abgebogen werden, nach links jedoch nur,

wenn Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert werden. 2.3.2 Ein grüner Pfeil bedeutet, dass nur in Richtung des Pfeils der Verkehr freigegeben

ist. 2.3.3 Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch

Rot angehalten ist. Der Linksabbieger kann in Richtung des grünen Pfeils ungehin-dert abbiegen und die Kreuzung räumen.

2.3.4 Keines dieser Zeichen (Grün oder Gelb) entbindet von der Sorgfaltspflicht. 3. Dauerlichtzeichen 3.1 Sie finden bei sog. Umkehrfahrstreifen Verwendung. Hierunter versteht man markierte Fahrstreifen, die je nach Erforderlichkeit, bedingt

durch die Stärke des jeweiligen Verkehrsflusses, in der Richtung umgekehrt werden können.

Sie werden i. d. R. zur Lenkung von Berufs- oder Veranstaltungsverkehrsströmen verwandt.

3.2 Die Dauerlichtzeichen sind ebenfalls rund und über jedem Fahrstreifen angebracht.

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Erläuterungen zur StVO

Sie bedeuten für den jeweiligen Fahrstreifenbenutzer:

= rote Schrägbalken = Benutzungsverbot/Haltverbot

= grüner Pfeil = Verkehr freigegeben

= gelber blinkender Pfeil = Fahrstreifenwechsel in die angezeigte Richtung

4. Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln,

darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

4.1 Das bedeutet, dass in einem solchen Fall rechts schneller gefahren werden darf - also zulässiges Rechtsüberholen. Die Regelung gilt sowohl i. g. O. als auch a. g. O. Eine Fahrbahnmarkierung wird die Regel sein, sie ist aber nicht Voraussetzung. Das Zeichen 276 (Überholverbot) schließt Nebeneinanderfahren mit Überholen aus, denn

das Verkehrszeichen geht der allgemeinen Regel vor [§ 39 (2) StVO].

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Erläuterungen zur StVO

5. Schienenbahnen, Linienomnibusse und Taxen Für Schienenbahnen, Linienbusse und Taxen mit eigenem Fahrstreifen (bauliche

Trennung oder Fahrbahnmarkierung mit Beschilderung durch Z. 245) können Streckenzeichen (besondere Lichtzeichen) gegeben werden. Sie gehen den übrigen Lichtzeichen vor. 5.1 Als Lichtsignale kommen folgende Streckenzeichen gem. BOStrab/Anlage 4 in Betracht:

Zeichen (weißes Licht) Bedeutung:

Rot

Gelb

Grün

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Erläuterungen zur StVO

Das Grünpfeilschild § 37 (2) Nr. 1, S. 8-10 StVO

Am 01.03.1994 ist bundesweit wirksam eine neue Regelung in § 37 StVO einge-führt worden (BGBl. I 1993, S. 2043). Es handelt sich um eine Kombination aus dem Rotsignal einer LZA und einem Schild mit einem nach rechts weisenden grünen Pfeil auf schwarzem Unter-grund, dem sog. „Grünpfeilschild“. Dieses Grünpfeilschild erlaubt ein Abweichen von der Anordnung des Rotsignals: „ Halt vor der Kreuzung“. Geregelt ist dies im § 37 (2) Nr. 1, S. 8-10 StVO. Im Folgenden wird unterschieden zwischen dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Grünpfeilregelung und den Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des An-haltens an der Haltlinie oder der Fluchtlinie. Eine solche Unterscheidung ist gerade in der Ausbildung von Fahrschülern von Bedeutung, da diese vornehmlich die Verhaltensvorschriften kennen müssen und erst in zweiter Linie die sich an Fehlverhalten knüpfenden Rechtsfolgen erken-nen sollten.

1. Verhalten bei Grünpfeilregelung Die Grünpfeilregelung wird beschrieben im § 37 (2) Nr. 1, S. 8-10 StVO.

Die Darstellung lässt eindeutig zwei Phasen bei dem trotz Rotlichts er-laubten Rechtsabbiegen erkennen.

1.1 Phase des Anhaltens

Im Satz 8 der o. g. Bestimmung ist das erlaubte Rechtsabbiegen erst nach dem Anhalten zulässig.

Damit stellt sich die Frage, wo ist in diesem Falle anzuhalten?

Der § 37 StVO sagt in seiner Anordnung bei Rot: vor der Kreuzung - also den Fluchtlinien der Kreuzung oder Einmündung.

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Erläuterungen zur StVO

Allerdings muss beachtet werden, dass bei Lichtzeichenanlagen (LZA) Haltlinien (Z. 294) auf der Fahrbahn angebracht sind. Auch sie beinhalten eine - zu dem u. a. Haltgebot durch Lichtzeichen - ergänzende Anordnung:

„Hier halten!“

Das Verhalten an einer Rot zeigenden LZA ist somit hinreichend beschrie-ben.

Dies gilt auch, wenn ein Grünpfeilschild neben dem Rot angebracht ist. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der sich in dem rechten Fahrstreifen befindende Fahrzeugführer später bei Grün geradeaus fahren oder sofort bei Rot erlaubterweise rechts abbiegen will. Für den Fall des erlaubten Rechtsabbiegens gem. § 37 (2) Nr. 1, S. 8 StVO wird für das Anhalten vor dem Abbiegen kein besonderer Anhalteort ge-nannt, so dass sich mangels spezieller Regelung dieses Verhalten nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 37 (2) Nr. 1 S. 7, 41 Z. 294 StVO) regelt.

Es ist an der Haltlinie zu halten!

„Das Haltgebot ist (wie auch sonst an roten LZA) so zu praktizieren, dass zunächst an der Haltlinie anzuhalten ist. Das gilt auch dann, wenn schon weit vor der LZA infolge anderer rechtsabbiegender Fahrzeuge gewartet werden musste (KG, Beschl. v. 16.01.95 in NZV 1995, 199).“ 48 Ein Fahrzeugführer, der die Haltlinie überfährt und erst an der Sichtlinie anhält, handelt auf jeden Fall ordnungswidrig gem. §§ 41 Z. 294, 49 StVO i. S. d. 24 StVG. Detaillierte Ausführungen siehe dazu weiter unten bei 2.

1.2 Phase des Verhaltens beim Abbiegen

Hier wird ausdrücklich gefordert, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeug-verkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung - ausgeschlossen ist.

48

Wagner/Schurig, StVO, 8. Auflage, S. 228

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Erläuterungen zur StVO

„Die bewusst restriktive Formulierung verpflichtet den Rechtsabbieger zu besonderer Sorgfalt. Das ist notwendig, weil sich das Abbiegen bei Licht-zeichen Rot immer aus eigentlich gesperrter Verkehrsrichtung voll-zieht.“49 Der Fahrzeugführer, der nach dem Anhalten weiterfährt und nach rechts abbiegt, hat nun im Rahmen seiner besonderen Sorgfalt zu entscheiden, ob er erneut an der Sichtlinie anhält oder durchfährt.

Die Formulierung „Behinderung ausgeschlossen“ lässt erkennen, wie hoch die Anforderungen sind, die an den Fahrzeugführer gestellt werden. Für ihn besteht ein „absolutes“ Behinderungsverbot, das dazu führt, dass der Fahrzeugführer von seinem Vorhaben Abstand nehmen muss, selbst wenn es zu einer „nur“ geringfügigen Behinderung kommen würde.

Diese erhöhte Sorgfalt impliziert zugleich eine der Situation angemessene Geschwindigkeit, die dem Fahrer eine aufmerksame Beobachtung der frei-gegebenen Verkehrsrichtungen und gewissenhafte Beurteilung ermöglicht.

Eine völlig andere Betrachtungsweise im Hinblick auf das Anhalten stellt sich dar, wenn es um die Beurteilung der Sanktionen als Folge der Nichtbeachtung der relevanten Vorschriften geht.

2. Nichtbeachtung der Haltlinie (Z. 294) Dieses Verhalten kann nur unter Berücksichtigung der geschützten Räume einer Lichtzeichenanlage beurteilt werden.

Solche geschützten Räume sind zum einen die hinter der LZA liegenden Kreuzungsbereiche mit dem Querverkehr, zum anderen die zwischen der Kreuzung und der LZA liegenden Fußgänger- bzw. Radwegefurten.

49

VG Berlin, Urt. v. 15.11.96 - VG 11 A 432.96

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Erläuterungen zur StVO

2.1 Schutzraum Querverkehr 2.1.1 Wenn der Schutzraum der LZA der Querverkehr in der dahinterliegenden

Kreuzung ist, dann verstößt der Fahrer, der die markierte Haltlinie über-fährt jedoch vor der Kreuzung anhält, nur gegen die Anordnung des Z. 294 und begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 III Nr. 2, 49 StVO i. S. d. 24 StVG.50 Ein Verstoß gegen § 37 StVO ist nicht gegeben, da die Anordnung „bei Rot vor der Kreuzung halten“ beachtet wurde.

2.1.2 Beachtet der Fahrzeugführer weder die Anordnung von Z. 294 noch die

von § 37 (2) Nr.1 S. 7 StVO, so begeht er eine Owi gem. §§ 37, 49 StVO, 24 StVG.

2.2 Schutzraum Fußgänger- bzw. Radwegefurten 2.2.1 Sichert die Lichtzeichenanlage nicht nur die dahinterliegende Kreuzung

sondern auch davorliegende Fußgänger- bzw. Radwegefurten, so sind auch dies Schutzobjekte mit der Folge, dass bei Einfahrt wegen Nichtbeach-tung der Haltlinie schon jetzt ein Verstoß gegen § 37 StVO gegeben ist.51

2.2.2 Ein späteres Anhalten an der Fluchtlinie der Kreuzung wegen des Quer-

verkehrs steht der Tatbestandserfüllung nicht entgegen. 3. Die oben gemachten Ausführungen sind meines Erachtens nach voll über-

tragbar auf LZA mit Grünpfeilschild Ergebnis für das Verhalten an einer LZA mit Grünpfeilschild:

„Nach dem Anhalten“ i. S. d. § 37 StVO bedeutet m. E. ein Halten an der Haltlinie. Sollte außerdem beim Anhalten die LZA auf Grün wechseln, kämen die besonde-ren Umstände sowie die erhöhte Sorgfaltspflicht für den Fahrzeugführer nicht mehr zum Tragen. Das kann der Fahrer aber nur erkennen, wenn er an der Haltli-nie vor der LZA hält.

50

VG Berlin, Urt. v. 15.11.96 - VG 11 A 432.96 51

OLG Oldenburg, NZV 1993, 446

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Erläuterungen zur StVO

§ 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

1. Wegerecht

Dieses Recht gem. Abs. 1 wird auch Wegerecht genannt, da durch die Verpflich-tung der übrigen Verkehrsteilnehmer: „sofort freie Bahn zu schaffen“ das bevor-rechtigte Fahrzeug ein Recht auf einen freien, ungehinderten Weg hat.

Das Wegerecht umfasst die Befugnis, öffentlichen Verkehrsraum unter bestimmten Voraussetzungen vor allen anderen Verkehrsteilnehmern benutzen zu dürfen. Im Gegensatz zu den Sonderrechten gem. § 35 (1) StVO, die Personen betreffen, beziehen sich Wegerechte ge. § 38 (1) StVO auf Fahrzeuge; d. h. es kommt nicht auf die Person an, die fährt, sondern auf das Fahrzeug, das geführt wird. Ein sol-ches Recht bezeichnet man auch als fahrzeuggebundenes Recht. Neben der Voraussetzung eines zulässigen Fahrzeugs sind jedoch noch andere Bedingungen zu erfüllen.

1.1 Voraussetzungen

1.1.1 Fahrzeuge einer Organisation gem. § 52 (3) StVZO müssen mit blauem Blinklicht und gem. § 55 (3) StVZO mit einem Einsatzhorn ausgerüstet sein. 1.1.2 Es muss höchste Eile geboten sein, 1.1.2.1 um Menschenleben zu retten 1.1.2.2 oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden 1.1.2.3 oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden 1.1.2.4 oder flüchtige Personen zu verfolgen 1.1.2.5 oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

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Erläuterungen zur StVO

1.2 Berechtigung

Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen darf

blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn eingeschaltet werden

1.3 Rechtfolge

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen!“

Macht ein VT nicht sofort „die Bahn frei“, dann begeht er einen bußgeldbewehrten Verstoß

gem. §§ 38 (1), 49 StVO i. V. m. § 24 StVG.

2. Zu den einzelnen Bedingungen 2.1 Wegerechtsfahrzeuge gem. §§ 52 (3), 55 (3) StVZO

Kfz der Polizei, Militärpolizei, BGS, Feuerwehren, Katastrophenschutz, Zoll,

Krankenkraftwagen (Rettungsfahrzeuge)

Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe

Kfz des Blutspendedienstes : § 52 (3) Nr. 5 StVZO wurde durch die 31. ÄndVO StVZO (BGBl. I, 2000, S. 315) ersatzlos gestrichen. 2.2 höchste Eile geboten

Die konkrete Situation muss Anlas zur Befürchtung geben, dass ohne diese Eile ein Schaden für die in § 38 StVO genannten Rechtsgüter eintreten oder ein Schaden größer werde.52

2.2.1 um Menschenleben zu retten

Der gesundheitliche Zustand des Menschen ist so, dass ohne lebensrettende Maß-nahmen der Tod eintreten würde.

52

OLG Koblenz DAR 1959, 334;

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Erläuterungen zur StVO

2.2.2 um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden In Betracht kommen nur schwere Krankheiten/Verletzungen.

Die o. g. Voraussetzung wurde durch ÄndVO vom 22.03.88 (VBl. 88, 225) in § 38 StVO aufgenommen. Die Ergänzung ermöglicht z. B. auch Fahrten mit Blutkonser-ven unter Einsatzbedingungen (amtl. Begründung zu § 38 StVO 21. Aufl.).

2.2.3 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden

Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen, und zwar für Rechtsgüter, die nicht bereits in Abs. 1 genannt sind, z. B. Freiheit einer Person Bestand der Rechtsordnung freiheitlich demokratische Grundordnung Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen usw.

2.2.4 flüchtige Personen zu verfolgen

Flüchtig ist jeder, der sich unerlaubt aus amtlichem Gewahrsam entfernt (hat) oder sich einer amtlichen Überprüfung entziehen will.

2.2.5 bedeutende Sachwerte zu erhalten

Für die Beurteilung eines bedeutenden Sachwertes ist ausschließlich sein Verkehrswert entscheidend. Ungeklärt ist z. Zt. noch die Grenzziehung bei diesem bedeutenden Sachwert. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu „fremden Sachen von bedeutendem Wert“ in § 315c StGB sowie § 69 (2) StGB kann die untere Grenze bei 1800 - 2000 DM (ca. 920 - 1020 €) angenommen werden.

3. Verpflichtung: „Sofort freie Bahn schaffen“! 3.1 Sofort bedeutet:

Der Verpflichtung ohne schuldhafte Verzögerung nachzukommen - wann immer es auch objektiv möglich ist.

Frei Bahn schaffen bedeutet:

Der Verkehrsteilnehmer (Kfz-Führer, Radfahrer, Straßenbahnfahrer, Fußgänger etc.) muss alles tun, um dem Wegerechtsfahrzeug ein schnelles Vorankommen zu ermöglichen. Eine Zeit zum Einstellen auf die Situation muss ihm eingeräumt werden!

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Erläuterungen zur StVO

3.2 Die Bestimmung des § 38 (1) S. 2 StVO ist lex specialis gegenüber anderen Bestimmungen der StVO. Deshalb besteht die Verpflichtung, freie Bahn - wenn er-forderlich - auch dadurch zu schaffen, dass auf Gehwege, Seitenstreifen, Radwege etc. ausgewichen wird. In welcher Weise freie Bahn zu schaffen ist, konnte in § 38 StVO nicht näher be-schrieben werden, da dies von der jeweiligen Verkehrssituation und den örtlichen Verhältnissen abhängt. Dass der Kfz-Führer in jedem Fall rechts heranfahren oder anhalten muss, ist nicht gefordert. Vielmehr ergibt sich aus der jeweiligen Verkehrslage, welche Maßnahmen der Ver-kehrsteilnehmer treffen muss, um dem Wegerechtsfahrzeug die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen.53 Gefordert ist ein dem Verkehrsteilnehmer mögliches und zumutbares Verhalten (Dies kann bedeuten: rechts heranfahren und anhalten; langsam weiterfahren; aus-weichen; die Kreuzung räumen; auf Vorrang verzichten; auf Gehwege, Inseln, Sei-tenstreifen, Radwege usw. ausweichen; eine kurze Strecke beschleunigt weiterzu-fahren;54 an einer LZA bei Rot ein Stück vorfahren;)

Das Gebot, freie Bahn zu schaffen, darf nur in einer andere Verkehrsteilnehmer nicht schädigenden Weise befolgt werden (Vorziehen bei Rot, Befahren von Rad-wegen) 55

3.3 § 38 (1) StVO - Wegerecht - gewährt selbst keine Sonderrechte, d. h. das Wegerechtsfahrzeug ist an die Einhaltung der StVO grundsätzlich gebunden. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn der Fahrer das personengebundene

Recht gem. § 35 (1) StVO in Anspruch nimmt. Andererseits ist es dem Wegerechtsfahrzeug erlaubt, die freie Bahn, die ihm andere VT aufgrund der Verpflichtung des § 38 (1) S. 2 geschaffen haben, auch zu benutzen. Welch ein Widersinn wäre es, wenn ein Kfz-Führer an einer Kreuzung durch Vorzie-

hen bei Rot freie Bahn schafft und das Wegerechtsfahrzeug wegen des Rotlichts nicht fahren dürfte.

Bei den übrigen Bestimmungen bleibt das Wegerechtsfahrzeug grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden.

53

OLG Köln VRS 67, 295; 54

BayObLG VRS 5, 319; 55

KG Berlin VM 1989, 78;

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Erläuterungen zur StVO

Verwendung der Sondersignale für Wegerechtsfahrzeuge gem. § 38 (1) StVO

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn

dürfen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist

um

Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden

flüchtige Personen zu verfolgen

bedeutende Sachwerte zu erhalten

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Erläuterungen zur StVO

Verwendung des blauen Blinklichts allein § 38 (2) StVO

Blaues Blinklicht

darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen

§ 52 (3) StVZO

verwendet werden

zur

Warnung

an

Unfallstellen

oder bei

Einsatzfahrten an sonstigen

Einsatzstellen

oder

bei der

Begleitung von

Fahrzeugen

oder geschlossenen

Verbänden

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Erläuterungen zur StVO

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden

Gelbes Blinklicht

darf von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen

§ 52 (4) StVZO

verwendet werden

zur

Warnung vor

Arbeitsstellen Unfallstellen Fahrzeugen mit

ungewöhnlicher

ungewöhnlich langsam

fahrenden Fahrzeugen

Breite oder Länge

breiter oder langer Ladung

Gelbes Blinklicht ist ein Gefahrzeichen.

Es gibt kein Vorrecht! Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder Unfallstelle nicht verwendet werden. Während des Abschleppens ist es erlaubt, wenn der Zug ungewöhnlich langsam fahren muss oder das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung genehmigungspflichtige Übermaße hat. Fahrzeuge und Ladung sind als ungewöhnlich breit anzusehen, wenn die gesetzlich

allgemein zugelassene Breite von 2,55 m überschreiten (VwV zu § 38, III).

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Erläuterungen zur StVO

§ 44 StVO Sachliche Zuständigkeit

1. Um Aufgaben zu bewältigen und dazu ergehende Ausführungsmaßnahmen

rechtswirksam treffen zu können, muss eine Behörde bzw. deren Amtswalter u. a. sachlich zuständig sein. Durch § 44 StVO wird die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnung

den Straßenverkehrsbehörden übertragen (originäre Zuständigkeit). Dies sind die nach dem Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbe-hörden oder Behörden, denen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden zu-gewiesen sind (Landschaftsverbände für BAB). Zugewiesene Aufgaben sind: die Verkehrssicherung, Verkehrsbeobachtung, Aufstellung und Unterhaltung von Verkehrszeichen. Die zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und die höheren Verwaltungsbehörden (Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf, Münster, Detmold und Arnsberg) üben Fach- und Dienstaufsicht aus und kön-nen den unteren Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall er-teilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Müssen z. B. Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, über die Grenzen der Verwaltungsbezirke oder Lan-desgrenzen einheitlich angebracht werden, obliegen die notwendigen Anwei-sungen dem Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde oder den hö-heren Verwaltungsbehörden.

2. Die Polizei ist gemäß § 44 (2) StVO befugt:

- den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und - durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.

Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs an Stelle der zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen. In solchen Fällen bestimmt die Po-lizei dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

Gefahr im Verzug bedeutet, dass sich vor Erreichen der an sich zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit - eine Gefährdung

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Erläuterungen zur StVO

zu einem Schaden realisieren bzw. ein eingetretener Schaden sich vergrößern könnte; also die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit sofortiger Maß-nahmen. Solche Maßnahmen können sein: Warnung vor Gefahren- oder Unfallstellen, Sperrung einer Straße, Vornahme einer Verkehrsableitung oder Einrichtung einer Verkehrsumleitung.

Bei länger dauernden Verkehrssicherungs- o. Verkehrsregelungsmaßnahmen muss die zuständige Behörde zwecks weiterer Maßnahmen unterrichtet wer-den.

3. § 29 (2), (3) StVO [übermäßige Straßenbenutzung] und

§ 30 (2) StVO [Veranstaltungen mit Kfz]

fordern die Erlaubnispflicht der Verwaltungsbehörde. Soweit der Bezirk der Verwaltungsbehörde betroffen ist, liegt die Zuständig-keit bei derjenigen Straßenverkehrsbehörde. Werden die Grenzen eines Verwaltungsbezirks überschritten, ist die höhere Verwaltungsbehörde; für den Fall der Grenzüberschreitung einer solchen Behörde, die oberste Landesbehörde zuständig. Werden mehrere Länder tangiert, liegt die Zuständigkeit bei der obersten Lan-desbehörde, in deren Land der Beginn der Veranstaltung liegt.

4. Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr

werden von der Bundeswehr und den Natotruppen mit der obersten Lan-desbehörde abgeschlossen.

5. Bestehen keine Vereinbarungen oder Sonderregelungen für ausländische

Streitkräfte für die übermäßige Straßenbenutzung, erteilen die höheren Ver-waltungsbehörden die Erlaubnis. Sie sind ebenso für die Erteilung von o. g. Erlaubnissen für den Bundes-grenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz zuständig.

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Erläuterungen zur StVO

§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Die Straßenverkehrsbehörden können

in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller

Ausnahmen genehmigen.

Von z. B.

den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§2) dem Verbot, eine Autobahn oder Kraftfahrstraße zu betreten (§18) den Halt- und Parkverboten (§12) der Vorschrift im Bereich eines Zonenhaltverbots (Z. 290 und 292) den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und

das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a) dem Sonntagsfahrverbot (30) weitere Möglichkeiten s. § 46 (1) StVO Die zuständigen obersten Landesbehörden (NRW = Landesverkehrsministerium) oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen (NRW = Bezirksregierungen) können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen oder Auflagen) versehen werden. Die Bescheide sind mitzuführen und zuständigen Personen auszuhändigen. Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Gel-tungsbereich explizit nennen.

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Erläuterungen zur StVO

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten

Diese Bestimmung ist die Verweisungsvorschrift, die § 24 StVG nennt.

Verstöße gegen die StVO sind nur dann Ordnungswidrigkeiten, wenn vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung dieser Verordnung (StVO) zuwidergehandelt wird. Allerdings muss die Rechtsverordnung - also hier die StVO - für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. In der StVO stellt der § 49 diese Verweisungsvorschrift dar. In dieser Bestimmung sind die relevanten Tatbestände wie in einem Katalog aufgeführt. Somit ist ein Verstoß gegen die StVO nur dann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 StVG, wenn der erfüllte Tatbestand in der Verweisungsvorschrift, dem § 49 StVO, aufgeführt ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um einen bußgeldbewehrten Verstoß.

§ 53 StVO Inkrafttreten

Die StVO trat am 1. März 1971 in Kraft.

In den neuen Bundesländern erfolgte dies am 1. Januar 1991.

In dieser Bestimmung wird auch eine zeitlich befristete, zugelassene Verwen-dung von Verkehrszeichen nach früherem Recht genannt. Die Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen bezieht sich sonst nur auf solche nach dieser Verordnung.

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Erläuterungen zur StVO

Anmerkungen: