67
Erweiterung Abgrabung Buir Teil IV der Antragsunterlagen FACHBEITRAG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG Rheinische Baustoffwerke GmbH Auenheimer Straße 25 50129 Bergheim Düsseldorf, im Dezember 2019

Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

  • Upload
    others

  • View
    4

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir

Teil IV der Antragsunterlagen

FACHBEITRAG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG

Rheinische Baustoffwerke GmbH Auenheimer Straße 25 50129 Bergheim Düsseldorf, im Dezember 2019

Page 2: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir

FACHBEITRAG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG

Auftraggeber:

Rheinische Baustoffwerke GmbH Auenheimer Straße 25 50129 Bergheim

bearbeitet durch:

Institut für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung Volmerswerther Straße 86, 40221 Düsseldorf Tel.: 0211-60184560, E-Mail: [email protected]

Projekt Nr. 1535 Bearbeitung: Dipl.-Biol. Ralf Krechel (Projektleitung, Gesamtbearbeitung) unter Mitarbeit von

Biol./Geogr. Ursula Scherwaß

Düsseldorf, im Dezember 2019

Page 3: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Inhalt

1 Anlass und Aufgabenstellung .................................................................................. 1

2 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 1

3 Methodik und Datengrundlage ................................................................................. 3

4 Beschreibung des Vorhabens .................................................................................. 4

4.1 Lage und Kurzbeschreibung des Untersuchungsraums ..................................... 4

4.2 Vorhaben ........................................................................................................... 6

4.3 Wirkfaktoren....................................................................................................... 7

5 Ermittlung der planungsrelevanten Arten ............................................................... 8

6 Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten ................................ 10

7 Vertiefende Darlegung von Beeinträchtigungen und deren artenschutzrechtliche Bedeutung .......................................................................... 25

8 Maßnahmenkonzept................................................................................................ 29

9 Literaturverzeichnis ................................................................................................ 38

Anhang 1:

Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5105 „Nörvenich“, Quadrant 1 und 2

Tabelle 2: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten

Tabelle 3: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Amphibienarten

Anhang 2:

Protokolle der Artenschutzprüfung: Formblatt A.): Angaben zum Plan / Vorhaben Formblatt B.): „Art-für-Art-Protokolle: Haselmaus, Feldlerche, Graureiher, Rohrweihe,

Teichrohrsänger, Wasserralle, Amphibien

Page 4: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

1

1 Anlass und Aufgabenstellung

Die Rheinische Baustoffwerke GmbH betreibt nördlich von Buir eine Sand- / Kiesabgrabung im Trockenabbau. Zur Sicherstellung der Rohstoffversorgung ist eine Erweiterung der Ab-grabung in südöstlicher Richtung geplant. Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) von Dezember 2007 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst. Es müssen nunmehr die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren oder Vorhaben entsprechend den europäischen Best-immungen geprüft werden. Im Rahmen der sogenannten Artenschutzprüfung ist zu klären, ob vorhabenbedingte Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften zu erwarten sind und wie oder ob diese im Falle ihres Auftretens auszuräumen sind. Gegenstand des vorliegenden Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung ist die Erweiterung der Abgrabung im Südosten. Grundlage für die Beurteilung dieses Vorhabens hinsichtlich der Belange des Artenschutzes sind im Wesentlichen die Ergebnisse einer Biotoptypenkar-tierung und faunistischen Bestandserfassung, die im Zusammenhang mit den Planungen der Rheinischen Baustoffwerke im Jahr 2019 durchgeführt wurden (IVÖR 2019a, IVÖR 2019b).

2 Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Anforderungen zum Artenschutz sind im BNatSchG geregelt, das unter anderem europäische Naturschutzrichtlinien, insbesondere die Fauna-Flora-Habitat-Richt-linie (FFH-RL, RL 92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (VSch-RL, RL 2009/147/EG), in nationales Recht umsetzt. Mit Inkrafttreten des BNatSchG vom 29.07.2009 am 01.03.2010 sind insbesondere die §§ 44 (Vorschriften für besonders geschützte und be-stimmte andere Tier- und Pflanzenarten) und 45 Abs. 7 (Ausnahmen) zu beachten. Grund-lage für das hier vorgelegte Gutachten ist die Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV Arten-schutz) des Landes NRW (MKULNV 2016). Im Rahmen des Fachbeitrags ist zu prüfen, ob im Falle der Projektrealisierung Konflikte mit dem Artenschutz gemäß den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten (Stufe I: Vorprüfung) und ob ggf. weiterführende Untersuchungen oder Betrachtungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Der Paragraph führt eine Reihe von Verbotstatbeständen für besonders und streng geschützte wild lebende Tiere und Pflanzen auf (Zugriffsverbote). Hiernach ist es verboten

• „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu ent-nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG);

• „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG);

Page 5: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

2

• „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz-ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG);

• sowie „wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).

Diese Zugriffsverbote werden für die in § 44 Abs. 5 S. 1 BNatSchG genannten Eingriffe und Vorhaben nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG modifiziert. Somit gilt für Ein-griffe, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchge-führt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1:

• ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 liegt nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tö-tungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich aner-kannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Gleiches gilt im Zusam-menhang mit Maßnahmen, die aus artenschutzrechtlichen Gründen durchzuführen sind.

• Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht vor. Diese Frei-stellung gilt auch für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen.

• Soweit erforderlich, können hierzu auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) eingesetzt werden.

• Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 S. 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.

Für den Fall, dass ein Vorhaben nach Maßgabe der artenschutzrechtlichen Prüfung auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorgezogener Aus-gleichsmaßnahmen einen Verbotstatbestand erfüllen kann, ist es nur zulässig, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen. Zielsetzung dieses Artenschutzregimes ist

- die Sicherung der ökologischen Funktionen von Lebensstätten, - der Erhalt aller essenziellen Habitatelemente, die für den dauerhaften Fortbestand einer

Art erforderlich sind und - der Erhalt des räumlich-funktionalen Zusammenhangs der Lebensstätten.

Als Lebensstätten gelten Fortpflanzungsstätten (Nist- und Brutstätten) sowie Ruhestätten (Wohn- und Zufluchtsstätten). Nahrungs- und Jagdgebiete sowie Flugrouten und Wander-korridore sind grundsätzlich nicht in das Schutzregime einbezogen. Sie sind jedoch rele-vant, wenn sie einen essenziellen Habitatbestandteil darstellen und eine Funktionsstörung zur erheblichen Beeinträchtigung der Population führt (MKUNLV 2010). Insgesamt konzentriert sich der Artenschutz nach § 44 BNatSchG auf die europäisch ge-schützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Aufgrund der Anzahl der in diese Schutzkategorien fallenden Arten ergeben sich jedoch grundlegende Probleme

Page 6: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

3

für die Planungspraxis. Aus diesem Grund hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-braucherschutz NRW (LANUV) eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung einzeln zu bearbeiten sind („pla-nungsrelevante Arten“; MKULNV 2015, LANUV 2018)1.

3 Methodik und Datengrundlage

Die methodische Vorgehensweise der artenschutzrechtlichen Betrachtung für die pla-nungsrelevanten Arten folgt der VV Artenschutz des Landes NRW und orientiert sich an den Empfehlungen des Fachinformationssystems (FIS) zum Thema „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW). Dabei werden i. d. R. die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt:

- Darstellung der relevanten Wirkungen des Vorhabens, - Ermittlung der zu erwartenden planungsrelevanten Arten und ihrer Betroffenheit, - Darstellung der Beeinträchtigungen von Arten (Wirkprognose, Konfliktpotenzial), - ggf. Darstellung projektbezogener Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung

artenschutzrechtlich relevanter Konflikte (sowie zur Funktionserhaltung) und - artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote.

Um die Auswirkungen zukünftiger Vorhaben der Rheinischen Baustoffwerke GmbH auf Na-tur und Landschaft bewerten zu können, wurde im Bereich des bestehenden Abgrabungs-geländes und der geplanten Erweiterungsfläche im Jahr 2019 eine umfangreiche Untersu-chung zum Vorkommen von Fledermäusen, Haselmaus, Vögeln und Amphibien beauftragt und durchgeführt (Ergebnisse und Methode siehe IVÖR 2019b).

Im vorliegenden Fall erfolgt die Einschätzung zum Vorkommen bzw. Betroffenheit pla-nungsrelevanter Arten daher auf der Grundlage dieser Erhebungen unter Beachtung der vom LANUV im Fachinformationssystem (FIS: Geschützte Arten in NRW unter http://www. naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten) zur Verfügung gestellten, nach Messtischblatt-Quadranten sortierten Artenlisten. Die für die Abgrabungserweiterung vor-gesehene Fläche liegt vollumfänglich in den Quadranten 1 und 2 des Messtischblatts (MTB) 5105 „Nörvenich“. Als weitere Quellen dienten das Landschaftsinformationssystem des LA-NUV NRW @(LINFOS) sowie weitere Infosysteme und Datenbanken (Natur) des LANUV, der Atlas der Brutvögel Nordrhein-Westfalens (GRÜNEBERG et al. 2013) und die Herpeto-fauna von NRW (HACHTEL et al. 2011). Darüber hinaus hat im Zusammenhang mit den Planungen der Rheinischen Baustoffwerke und der o. g. eigenen Kartierungen ein Informa-tionsaustausch mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises, der Biologi-schen Station Bonn / Rhein-Erft sowie den Kreisgruppen des BUND und NABU stattgefun-den.

1 In NRW weit verbreitete Vogelarten werden als nicht planungsrelevant eingestuft. Sie befinden sich in NRW derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand, sind im Regelfall nicht von populati-onsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht und es ist auch grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten.

Page 7: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

4

4 Beschreibung des Vorhabens

4.1 Lage und Kurzbeschreibung des Untersuchungsraums

Die Abgrabung Buir liegt im Westen des Rhein-Erft-Kreises unmittelbar nördlich der Ge-meinde Kerpen-Buir. Ihre räumliche Lage ist in der Abbildung 1 dargestellt. Die Abgrabung befindet sich innerhalb der weiten ackerbaulich genutzten Landschaft südlich des Hamba-cher Forstes. Im Süden queren die parallel verlaufenden Trassen der A 4 und der Ham-bachbahn die Ackerlandschaft.

Abb. 1: Lage des Vorhabengebietes (© Kartengrundlage: Land NRW (2018) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)

Untersuchungsraum für die Grundlagenerfassung ist das gesamte Abgrabungsareal ein-schließlich der im Südosten angrenzenden, zur Erweiterung vorgesehenen Ackerflächen (s. Abb. 2). Lediglich die Fledermäuse wurden nur in dem am westlichen Rand der Abgra-bung befindlichen Gehölzstreifen mit Alteichenbestand und seiner unmittelbaren Umge-bung erfasst (s. IVÖR 2019b).

Page 8: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

5

Abb. 2: Abgrenzung des Untersuchungsraums

Quelle: Rheinische Baustoffwerke, Luftbild vom 09.10.2018

Entsprechend dem derzeitigen Nutzungsstand ist die Vegetation in der Abgrabung hetero-gen aufgebaut. Großflächig haben sich bereichsweise Pioniergebüsche aus Sand-Birken, Weiden und anderen vorwiegend heimischen Arten etabliert, die teilweise schon Vorwald-charakter aufweisen. In denjenigen Bereichen, in denen aktuell noch Rohstoffgewinnung stattfindet, existieren große Flächen mit weitestgehend offenem Boden sowie Sand- und Kieslagerflächen mit fehlender Vegetationsbedeckung. Insbesondere im Westen der Ab-grabung befinden sich größere ungenutzte Flächen mit noch lückiger (Pionier-) Vegetation, lokal verbuscht, häufig artenreich und mit typischen Arten der Sandmagerrasen. Die rand-lichen Böschungen sind sehr steil und besitzen eine halboffene Vegetationsstruktur. Ge-büschgruppen und einzelne Gehölze wechseln mit überwiegend grasdominierter Bodenve-getation und vegetationsarmen Flächen ab.

Der südöstliche, zu einem großen Teil mit Gebüsch und Vorwald bewachsene Bereich der Abgrabung ist bereits seit längerem ausgekiest. Auf dem verdichteten Boden sowie in Mul-den und Senken bildet sich insbesondere in regenreichen Frühjahren ein Mosaik aus

Page 9: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

6

großen und kleinen Wasserflächen. Dort wo sie mehr oder weniger permanent mit Wasser bestockt sind und nicht von Gehölzen beschattet werden, haben sich Uferröhrichte aus Schilf und Rohr-Glanzgras ausgebildet. Der nordöstliche Bereich der Abgrabung ist durch Absetzbecken geprägt, darunter ein sehr großflächiges Becken mit ausgedehnten Schilf-flächen.

4.2 Vorhaben

Der für den Neuaufschluss der Lagerstätte vorgesehene Bereich (im Folgenden als Vorha-bengebiet bezeichnet) umfasst rund 16 ha. Es handelt sich hierbei um die südöstlich der Abgrabung gelegenen Ackerflächen einschließlich der angrenzenden Abgrabungskante (s. Abb. 3).

Abb. 3: Abgrenzung der Abgrabungserweiterung

Quelle: Rheinische Baustoffwerke, Luftbild vom 24.01.2019

gepl. Abgrabungs-erweiterung

Genehmigter Abgrabungsbereich

Page 10: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

7

Die Ackerflächen werden intensiv genutzt (Getreide, Hackfrüchte), Ackerwildkräuter fehlen weitestgehend. Die Wirtschaftswege im Bereich der Ackerflächen werden von schmalen, bis 1 m breiten Saumstreifen begleitet. Ein nur wenige Meter breiter Grünstreifen mit einer Glatthaferwiese parallel zum Wirtschaftsweg wurde mit einer Baumreihe aus noch jungen Eschen bepflanzt. Auf der z. T. bereits verbuschenden Abgrabungskante hat sich auf den teilweise noch offe-nen Sandböden eine vielfältigen Krautflora mit reichem Blütenangebot angesiedelt. Zu den umliegenden Ackerflächen hin ist die Abgrabung aus Gründen des Sichtschutzes mit einer dichten Baumhecke aus heimischen Arten abgepflanzt. 4.3 Wirkfaktoren

Mit der Realisierung eines Vorhabens können verschiedene Auswirkungen (in der Regel bau-, anlage- und betriebsbedingt) auf die Umwelt verbunden sein. Diese können vorüber-gehend oder dauerhaft zum Verlust oder zur Beeinträchtigung der Umweltpotenziale und -funktionen führen.

Als Vorhaben wird im vorliegenden Fachbeitrag die Erweiterung der bestehenden bzw. ge-nehmigten Abgrabungsfläche einschließlich Abbau und Rekultivierung betrachtet.

Als eine anlagebedingte Auswirkung gilt vor allem die Inanspruchnahme von Flächen, die als Biotop bzw. möglicher (Teil-)Lebensraum bestimmter Arten entfallen. Dabei folgt die Rekultivierung der Abgrabung dem Abbau sukzessive in Teilflächen nach. Baubedingte und betriebsbedingte Auswirkungen sind dabei kaum voneinander zu trennen. Als Wirkfaktoren sind temporäre akustische und visuelle Störreize, stoffliche Emissionen und Erschütterun-gen zu betrachten.

Durch die Bodenbearbeitung verbunden mit der Beseitigung der Vegetation, bei Materi-alumlagerungen, aber auch im Rahmen der Rekultivierung (z. B. Wiedernutzbarmachung, Bepflanzung) und dem Rückbau von Betriebsanlagen kann es grundsätzlich zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und – ggf. dabei – zur Verletzung und/oder Tötung von Tieren kommen.

Weitere Wirkfaktoren sind fortlaufend auftretende stoffliche (z. B. Staub, Abgase) und nicht stoffliche Emissionen (akustische und visuelle Störreize durch Lärm, Ausleuchtung von Ar-beitsbereichen, Erschütterungen und Bewegungsunruhe bzw. menschliche Aktivitäten). Al-lerdings treten diese vorhabenbedingt nicht neu auf, sondern entsprechen qualitativ und quantitativ in etwa dem bisherigen Umfang, es wird lediglich die aktive Abgrabung als Quelle bzw. der Emissionsstandort verlagert. Somit ist davon auszugehen, dass insgesamt der Störungsdruck im Vorhabengebiet selbst, aber auch in seinem Umfeld bei Einhaltung der üblichen Maßnahmen zur Eindämmung der Staubentwicklung vorhabenbedingt nicht signifikant verstärkt wird.

Page 11: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

8

5 Ermittlung der planungsrelevanten Arten

Im Rahmen der in 2019 durchgeführten Bestandserfassungen (IVÖR 2019) wurden im Un-tersuchungsraum die Haselmaus, 80 Vogelarten2, 10 Amphibienarten3 und bislang 5 Fle-dermausarten4 als in NRW artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten nachgewiesen.

Die in 2019 erhobenen Daten lassen aufgrund ihrer Aktualität und des genauen Orts- und damit Habitatbezugs konkrete Aussagen zum Vorkommen hier zu berücksichtigender Arten zu. Dementsprechend werden in den folgenden Kapiteln hinsichtlich des besonderen Ar-tenschutzes die durch die eigenen Kartierungen aktuell im Untersuchungsraum nachgewie-senen planungsrelevanten Arten betrachtet (IVÖR 2019b; siehe Tab. 1).

Tab. 1: Im Untersuchungsraum erfasste planungsrelevante Arten (IVÖR 2019b)

Art Wissenschaftlicher Name RL NRW

Erhaltungs-zustand

Säugetiere Haselmaus Muscardinus avellanarius G G Bartfledermaus, Große / Kleine Myotis brandtii / mystacinus 2 / 3 U G Großer Abendsegler Nyctalus noctula R G Großes Mausohr Myotis myotis 2 U Kleinabendsegler Nyctalus leisleri V U Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * G Vögel Brutvögel (incl. Brutverdacht) Baumpieper Anthus trivialis 2 U↓ Bluthänfling Carduelis cannabina 3 k. A. Feldlerche Alauda arvensis 3 U↓ Flussregenpfeifer Charadrius dubius 2 U Graureiher Ardea cinerea * G Heidelerche Lullulla arborea * U Nachtigall Luscinia megarhynchos 3 G Rohrweihe Circus aeruginosus V U Schwarzkehlchen Saxicola rubicola 3 G Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus * G Wasserralle Rallus aquaticus 3 U Nahrungsgäste/Durchzügler Baumfalke Falco subbuteo 3 U Habicht Accipiter gentilis 3 G↓

2 Alle im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten sind in der Tabelle 2 im Anhang 1 auf-

gelistet. 3 Alle im Untersuchungsraum nachgewiesenen Amphibienarten sind in der Tabelle 3 im Anhang 1

aufgelistet. 4 Die Geländearbeiten zur Erfassung der Fledermäuse sind zwar abgeschlossen, jedoch läuft die

Auswertung der Horchboxen-Daten am PC aufgrund der Datenfülle derzeit noch. Die hier vorge-stellten Ergebnisse haben daher vorläufigen Charakter. Für die Erweiterungsplanung relevante Ergebnisse sind wegen der Lage und der geringen ökologischen Bedeutung der Erweiterungsflä-che aber nicht zu erwarten.

Page 12: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

9

Art Wissenschaftlicher Name RL NRW

Erhaltungs-zustand

Kiebitz Vanellus vanellus 2 U↓ Kleinspecht Dryobates minor 3 U Knäkente Anas querquedula 1 S Kormoran Phalacrocorax carbo * G Mäusebussard Buteo buteo * G Mehlschwalbe Delichon urbicum 3 U Mittelspecht Dendrocopos medius * G Rauchschwalbe Hirundo rustica 3 U Rotmilan Milvus milvus * S Schwarzmilan Milvus migrans * G Silberreiher Casmerodius albus * G Sperber Accipiter nisus * G Star Sturnus vulgaris 3 k. A. Steinschmätzer Oenanthe oenanthe 1 S Turmfalke Falco tinnunculus V G Uferschwalbe Riparia riparia 2 U Waldkauz Strix aluco * G Wiesenpieper Anthus pratensis 2 S Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis * G Amphibien Kreuzkröte Bufo calamita 3 U Springfrosch Rana dalmatina G5 G Wechselkröte Bufo viridis 2 U

Erläuterungen zur Tabelle: Einstufung für die Roten Listen NRW nach GRÜNEBERG et al. (2016/2017), MEINIG et al. (2010),

SCHLÜPMANN et al. (2011) 0: Ausgestorben oder verschollen 2: Stark gefährdet 1: Vom Aussterben bedroht 3: Gefährdet *: Ungefährdet V: Vorwarnliste; Art ist merklich zurückgegangen, aber aktuell noch nicht gefährdet R: Durch extreme Seltenheit (potenziell) gefährdet G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes

Bewertung des Erhaltungszustands in NRW (nach LANUV 2018):

G günstig U ungünstig/unzureichend S ungünstig/schlecht

↑ sich verbessernd ↓ sich verschlechternd k. A. keine Angabe

Die Kartierung der Fledermäuse beschränkte sich auf den westlichen Randbereich der Abgrabung entlang der L 276. Die Untersuchungen sind zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 30.11.2019) noch nicht abgeschlossen. Für das MTB 5105 “Nörvenich“, Quadrant 1 und 2 werden im FIS des LANUV zusätzlich zu den (bisher) erfassten Arten Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Rauhautfledermaus und Braunes Langohr

5 In der Roten Liste für NRW (SCHLÜPMANN et al. 2011) wird der Springfrosch mit dem Status „G“

angegeben (Gefährdung unbekannten Ausmaßes). Hingegen wird die Art in der aktuellen Tabelle zum Erhaltungszustand der planungsrelevanten Arten in NRW mit „ungefährdet“ angegeben (LA-NUV 2018).

Page 13: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

10

angegeben. Da von diesen Arten Vorkommen im Nahumfeld bekannt sind, werden sie im Folgenden vorsorglich ebenfalls mit betrachtet.

Bei den Amphibien wurde bei älteren Kartierungen von IVÖR (2009) auch ein Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs (Pelophylax lessonae) dokumentiert. Die Art konnte in 2019 nicht mehr nachgewiesen werden und wird daher im vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht weiter betrachtet. Dies gilt auch für einige Vogelarten, die in dieser Zeit im Bereich der Abgrabung erfasst wurden und neuerdings nicht mehr nachgewiesen wer-den konnten (z. B. Feldschwirl, Turteltaube). Auch diese Arten werden nachfolgend nicht weiter bewertet.

Die Auswertung anderer zur Verfügung stehenden Quellen (siehe Kap. 3) ergab keine Hin-weise auf ein aktuelles oder potenzielles Vorkommen weiterer in NRW planungsrelevanter Arten der Fauna und Flora im Vorhabengebiet und dem unmittelbaren Umfeld.

Soweit nur national geschützte Arten vorhabenbedingt betroffen werden (hier z. B. Erd-kröte, Teichfrosch), ist dies nicht Gegenstand der Artenschutzrechtlichen Prüfung (s. Kap. 2), sondern der Abarbeitung nach Eingriffsregelung.

6 Darlegung der Betroffenheit der planungsrelevanten Arten

Im Folgenden werden für die im vorstehenden Kapitel als zu betrachtend ermittelten pla-nungsrelevanten Arten die jeweilige Betroffenheit durch das Vorhaben bzw. mögliche Be-einträchtigungen, die artenschutzrechtliche Konflikte verursachen könnten, abgeschätzt (Tab. 2). Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse (IVÖR 2019a, IVÖR 2019b), der Lebensraumansprüche der Arten, der vorhandenen Biotopstrukturen und der Wirkfaktoren des Vorhabens (siehe Kap. 4). Arten, bei denen Beeinträchtigungen zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen können, werden durch Fettdruck hervorgehoben.

Die Angaben zu den Lebensraumansprüchen der einzelnen Arten sind – wenn nicht anders angegeben – den folgenden Standardwerken entnommen:

BAUER et al. (2005), DIETZ et al. (2007), GLUTZ VON BLOTZHEIM & BAUER (1987-1998), HACH-TEL et al. (2011), MESCHEDE & HELLER 2000, FIS NRW des LANUV (Fachinformationssys-tem Geschützte Arten).

Tab. 2: Lebensraumansprüche und mögliche Betroffenheiten planungsrelevanter Arten

Art / Lebensraumanspruch Betroffenheit Säugetiere Haselmaus

Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laub-mischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern so-wie auf gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlä-gen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete kann sie auch Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe Obstgärten und Parks besiedeln. We-sentlich ist dabei eine vielfältige Strauchvegetation,

Die Erfassung der Haselmaus erfolgt aktuell im nordwestlichen Bereich der Abgrabung und dauert noch an. Die Er-gebnisse liegen noch nicht vollständig vor, Nachweise konnten jedoch schon erbracht werden. Aufgrund der Habi-tatverhältnisse in der Abgrabung und

Page 14: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

11

da sie sich v. a. von Haselnüssen, Beeren und ande-ren Früchten und Samen ernährt. Den Tag verbrin-gen die dämmerungs- und nachtaktiven Haselmäuse in faustgroßen Kugelnestern in der Vegetation oder auch in Baumhöhlen und Nistkästen, den Winter-schlaf halten sie in Nestern am Boden unter der Laub-schicht, zwischen Baumwurzeln oder in frostfreien Spalten Die Haselmaus hat einen vergleichsweise geringen Aktionsradius mit bis zu 2.000 m², wobei sie sich als geschickter Kletterer im Gestrüpp und Geäst fortbewegt.

da Vorkommen der Haselmaus auch aus den östlichen Böschungsberei-chen bekannt sind (IVÖR 2017a, b), ist anzunehmen, dass die Art auch in an-deren geeigneten Flächen der Abgra-bung vorkommt. Vorhabenbedingt kann es somit zu Konflikten kommen, deren arten-schutzrechtliche Bedeutung vertie-fend zu prüfen ist.

Bechsteinfledermaus Die Bechsteinfledermaus ist die am stärksten an den Lebensraum Wald gebundene einheimische Fleder-mausart. Als typische Waldfledermaus bevorzugt sie große, mehrschichtige, teilweise feuchte Laub- und Mischwälder mit einem hohen Altholzanteil. Wichtig sind dabei eine ausgewogene Strukturierung und ein mehrschichtiger Bestandsaufbau. Die Jagdreviere der extrem ortstreuen Tiere sind meist zwischen 3 und 100 ha groß und liegen in der Regel innerhalb eines Radius von ca. 500-1.500 m um die Quartiere. Ab Mitte Juni bringen die Weibchen ihre Jungen zur Welt. Als Wochenstuben nutzen sie vor allem Baum-quartiere sowie Nistkästen. Die Männchen schlafen einzeln oder in kleinen Gruppen, oftmals in Spalten hinter abstehender Baumrinde. Trotz ausgeprägter Ortstreue ist die Bechsteinfledermaus eine sehr mo-bile Art. Aufgrund des häufigen Ortswechsels sind sie auf ein großes Quartierangebot angewiesen. Ab Au-gust lösen sich die Wochenstuben auf. Der Großteil der Bechsteinfledermäuse überwintert in aktuell nicht bekannten Quartieren, vermutlich auch in Baumhöh-len. Einige Tiere nutzen unterirdische Quartiere wie z.B. Höhlen, Stollen und Keller.

Die Kartierung der Fledermäuse be-schränkt sich auf den westlichen Randbereich der Abgrabung entlang der L 276. Die Geländearbeiten zur Erfassung der Fledermäuse sind zwar abgeschlossen, jedoch läuft die Aus-wertung der Horchboxen-Daten am PC aufgrund der Datenfülle derzeit noch. Für die Erweiterungsplanung relevante Ergebnisse sind wegen der Lage und der geringen ökologischen Bedeutung der Erweiterungsfläche aber nicht zu erwarten. Die Existenz von Quartierstandorten (insbesondere im Zusammenhang mit der Fortpflanzung genutzte Wochen-stuben-, Paarungs- oder Winterquar-tiere) kann im Vorhabengebiet auf-grund der fehlenden Gehölzstrukturen und Bauwerke ausgeschlossen wer-den. Die vorhabenbedingt betroffene Flä-che innerhalb der Abgrabung weist ein reichhaltiges Vegetationsmosaik auf, welches den Fledermäusen sehr wahrscheinlich als Nahrungshabitat dient. Dieses ist für die Tiere jedoch angesichts der großflächig in der Ab-grabung und deren Umfeld vorhande-nen weiteren Nahrungslebensräume (Abgrabungsbereich und Restwälder des Hambacher Forstes, Brachen, Säume, Abgrabung im Westen u. a.) nicht essenziell. Die Fledermäuse können ohne Weiteres in andere, gut geeignete Nahrungsflächen im nähe-ren und weiteren Umfeld ausweichen. Die intensiv als Acker genutzte Vorha-benfläche spielt für die Fledermäuse hinsichtlich des Nahrungserwerbs aufgrund der deutlich besseren Jagd-habitate in der näheren und weiteren Umgebung keine Rolle.

Braunes Langohr Das Braune Langohr gilt als eine typische Waldart, die bevorzugt in unterholzreichen, lichten Laub- und Nadelwäldern mit einem großen Bestand an Baum-höhlen vorkommt. Als Jagdgebiete dienen außerdem strukturreiche Gärten, Friedhöfe, Streuobstwiesen und Parkanlagen im dörflichen und städtischen Sied-lungsbereich. Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen sowie Fledermaus- und Vogelkästen auch Quartiere in und an Gebäuden bezogen. Im Winter können Braune Langohren in unterirdischen Quartieren wie Bunkern, Kellern oder Stollen ange-troffen werden. Daneben werden nach derzeitigem Kenntnisstand auch Baumhöhlen genutzt.

Fransenfledermaus Die Fransenfledermaus lebt bevorzugt in Wäldern und locker mit Bäumen bestandenen, reich struktu-rierten, halboffenen Parklandschaften. Als Wochen-stuben werden Baumquartiere sowie Nistkästen ge-nutzt. Die Winterquartiere finden sich in

Page 15: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

12

spaltenreichen Höhlen, Stollen, Eiskellern und ande-ren unterirdischen Hohlräumen.

Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind für die im Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten daher nicht zu er-warten.

Großer Abendsegler Der Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baum-höhlen in Wäldern und Parklandschaften bezogen werden. Die Tiere jagen in großen Höhen, oft zwi-schen 10 - 50 m und höher über großen Wasserflä-chen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen, an Waldlichtungen und Waldrändern sowie über be-leuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. In NRW tritt der Abendsegler besonders zur Zugzeit im Frühjahr und Spätsommer/Herbst auf.

Große / Kleine Bartfledermaus Bartfledermäuse sind Gebäude bewohnende Fleder-mäuse, die in strukturreichen Landschaften vorkom-men. Sommerquartiere und Fortpflanzungsgemein-schaften befinden sich in Spaltenquartieren an Ge-bäuden, auf Dachböden sowie hinter Verschalungen. Darüber hinaus werden insbesondere von Männchen auch Baumquartiere (z.B. Höhlen, abstehende Borke) und Fledermaus- bzw. Nistkästen genutzt. Die Weibchen bringen im Juni die Jungen zur Welt. Ab Mitte/Ende August lösen sich die Wochenstuben wie-der auf. Bartfledermäuse überwintern von Ende Ok-tober bis März/April in unterirdischen Höhlen, Stollen oder Kellern, Kleine Bartfledermäuse bisweilen auch in Felsenbrunnen Bachverrohrungen oder Brücken-bauwerke. Die Große Bartfledermaus bevorzugt als Jagdgebiete geschlossene Laubwälder mit einer geringen bis lü-ckigen Strauchschicht und Kleingewässern. Außer-halb von Wäldern jagt sie auch an linienhaften Ge-hölzstrukturen in der Offenlandschaft, über Gewäs-sern, Gärten und in Viehställen. Bei ihren Jagdflügen bewegen sich die Tiere in meist niedriger Höhe (1-10 m). Der Aktionsraum einer Wochenstube kann eine Gesamtfläche von 100 km² umfassen, wobei die re-gelmäßig genutzten Jagdgebiete mehr als 10 km ent-fernt sein können. Die Kleine Bartfledermaus bevorzugt linienhafte Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feld-gehölze und Hecken. Seltener jagen die Tiere in Laub- und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Die Beutejagd erfolgt ebenfalls in niedriger Höhe (1-6 m). Die individuellen Jagdreviere sind etwa 20 ha groß und liegen in einem Radius von bis zu 650 m (max. 2,8 km) um die Quar-tiere.

Großes Mausohr Das Große Mausohr ist eine Gebäudefledermaus, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil lebt. Die Jagdgebiete lie-gen meist in geschlossenen Waldgebieten. Ihre Wo-chenstuben befinden sich auf warmen, geräumigen

Page 16: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

13

Dachböden von größeren Gebäuden. Die Männchen sind im Sommer einzeln oder in kleinen Gruppen in Dachböden, Gebäudespalten, Baumhöhlen oder Fle-dermauskästen anzutreffen. Als Winterquartiere wer-den unterirdische Verstecke in Höhlen, Stollen, Eis-kellern etc. aufgesucht.

Kleinabendsegler Der Kleinabendsegler ist eine typische Waldfleder-maus, die v. a. in Laubwäldern, seltener in Streuobst-wiesen oder Parkanlagen vorkommt. Sowohl als Sommerquartiere (einschl. Wochenstuben) als auch Winterquartiere dienen Baumhöhlen und Baumspal-ten, seltener auch Gebäudespalten. Die Jagdgebiete befinden sich zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen jagen, zum anderen über Grünländern, Hecken, Ge-wässern und beleuchteten Plätzen im Siedlungsbe-reich.

Rauhautfledermaus Die Rauhautfledermaus besiedelt fast ausschließlich Waldbestände, wobei sie die Nähe von Gewässern favorisiert. Zur Jagd suchen die Tiere Gewässerufer, Waldränder, Schilfflächen und Feuchtwiesen auf. Paarungsquartiere liegen meist in Auwäldern an gro-ßen Fließgewässern. Als Sommer- und Paarungs-quartiere werden Baumhöhlen, Holzspalten und Stammrisse bevorzugt. Allerdings liegen Wochenstu-benkolonien ebenso wie Überwinterungsgebiete in der Regel außerhalb von NRW.

Wasserfledermaus Die Wasserfledermaus ist eine anpassungsfähige Art, deren Lebensraumansprüche sich im weitesten Sinne auf Wald und Wasser einengen lassen. Als Jagdgebiete dienen üblicherweise Gewässer, bevor-zugt mit Ufergehölzen. Die Jagd findet aber auch über insektenreichen Wiesen und Wäldern statt. Wasserfledermäuse beziehen ihre Sommerquartiere und Wochenstuben vor allem in Baumhöhlen. Die Überwinterung erfolgt überwiegend in unterirdischen Quartieren, vor allem in großräumigen Höhlen, Stol-len und Eiskellern.

Zwergfledermaus Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Sied-lungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Som-merquartiere und Wochenstuben finden sich in einem breiten Spektrum in Spalträumen von Gebäuden. Die Männchen nutzen auch Quartiere in Wäldern, insbe-sondere in Baumhöhlen und hinter abgeplatzter Rinde. Als Winterquartiere werden ebenfalls Spalten-verstecke in und an Gebäuden, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen.

Page 17: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

14

Vögel

Baumfalke Der Baumfalke ist ein Zugvogel, der als Langstre-ckenzieher im tropischen Afrika südlich der Sahara überwintert. In Nordrhein-Westfalen ist er ein seltener Brutvogel. Baumfalken besiedeln halboffene, struk-turreiche Kulturlandschaften, großflächige, geschlos-sene Waldgebiete werden gemieden. Die Jagdge-biete können bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt liegen. Diese befinden sich meist in lichten Altholzbe-ständen (häufig 80-100jährige Kiefernwälder), in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horste werden gerne Altnester, beispielsweise von Rabenvögeln, genutzt. Die Jungenaufzucht ist bis Ende August abgeschlossen.

Der Baumfalke nutzt den Untersu-chungsraum zur Jagd. Hinweise auf ein Brutvorkommen gab es nicht. Angesichts des arttypisch mehrere km² großen Aktionsraumes und im Umfeld großflächig zur Verfügung ste-hender Nahrungsflächen ist dem vor-habenbedingten Verlust von Nah-rungshabitat keine wesentliche Be-deutung beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Baumpieper Der Baumpieper bewohnt offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen Krautschicht (Bodennest). Ge-eignete Lebensräume sind sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder. Außerdem werden Heide- und Moor-gebiete sowie Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden Bäumen, Hecken und Feldgehölzen be-siedelt.

Der Baumpieper wurde mit 4 Brutre-vieren im Bereich der vegetationsar-men Flächen im Westen der Abgra-bung nachgewiesen. Diese Brutplätze werden von mögli-chen artenschutzrechtlichen Auswir-kungen nicht erreicht. Als Nahrungs-habitat stehen vegetationsarme Be-reiche im Abgrabungsgelände bzw. im Umfeld des Vorhabengebietes ausrei-chend zur Verfügung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten.

Bluthänfling Der Bluthänfling bevorzugt strukturreiche, (halb-) of-fene Kulturlandschaften mit Hecken, Bäumen, Bü-schen und Brachflächen sowie Heiden und teilver-buschte Halbtrockenrasen. Das Habitatbild hat sich vornehmlich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhun-dert, in Richtung urbaner Lebensräume verschoben, wo er Wohnviertel mit Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe besiedelt. Große, geschlossene Wälder werden gemieden.

Vom Bluthänfling wurden 6 Brutre-viere im Bereich der vegetationsar-men Flächen im Westen der Abgra-bung nachgewiesen. Diese Brutplätze werden von mögli-chen artenschutzrechtlichen Auswir-kungen nicht erreicht. Als Nahrungs-habitate stehen vegetationsarme Be-reiche im Abgrabungsgelände bzw. im Umfeld des Vorhabengebietes ausrei-chend zur Verfügung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten.

Feldlerche Die Feldlerche ist eine Charakterart der offenen Feld-flur. Sie bewohnt reich strukturiertes, möglichst klein-flächig gegliedertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere

Von der Feldlerche wurden 2 Brutre-viere auf den Ackerflächen innerhalb des Erweiterungsbereichs dokumen-

Page 18: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

15

Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde ange-legt. Von Siedlungen oder Wald oder ähnlichen ho-hen Strukturen umschlossene Freiflächen werden von ihr i. d. R. nicht besiedelt.

tiert. Weitere Brutpaare kommen auf den angrenzenden Äckern vor. Vorhabenbedingt kann es somit zu Konflikten kommen, deren arten-schutzrechtliche Bedeutung vertie-fend zu prüfen ist.

Flussregenpfeifer Der Flussregenpfeifer besiedelte ursprünglich die sandigen oder kiesigen Ufer größerer Flüsse sowie Überschwemmungsflächen. Heute werden überwie-gend Sekundärlebensräume wie Sand- und Kiesab-grabungen, vegetationsarme Industriebrachen und Klärteiche genutzt. Gewässer sind Teil des Brutge-bietes, diese können jedoch räumlich vom eigentli-chen Brutplatz (d. h. Nest auf kiesigem oder sandi-gem Untergrund an meist unbewachsenen Stellen) getrennt liegen.

Der Flussregenpfeifer wurde mit ei-nem Brutpaar auf einer weitgehend vegetationsfreien Fläche im Westen der Abgrabung erfasst. Der Brutplatz wird von möglichen ar-tenschutzrechtlichen Auswirkungen nicht erreicht. Als Nahrungshabitat stehen vegetationsarme Bereiche im Abgrabungsgelände bzw. im Umfeld des Vorhabengebietes ausreichend zur Verfügung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit artenschutzrechtli-cher Relevanz sind nicht zu erwarten.

Graureiher Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen Feld-fluren (z. B. frischem bis feuchtem Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind. Graurei-her sind Koloniebrüter, die ihre Nester auf Bäumen, v. a. Fichten, Kiefern und Lärchen anlegen.

Der Graureiher brütete im Schilfröh-richt des im nördlichen Bereich der Abgrabung liegenden Absetzbe-ckens. Hier wurde mindestens 1 be-setzter Horst dokumentiert. Ob wei-tere Brutpaare vorhanden waren, konnte aufgrund der schlechten Ein-sehbarkeit des Schilfröhrichts nicht festgestellt werden. Der Graureiher ist durch die Erweite-rung im Süden indirekt betroffen, da auch zukünftig der gewonnene Kies wie bisher üblich gewaschen und das Waschwasser in das Absetzbecken geleitet wird. Durch extreme Flutun-gen des Beckens (wie im Frühsom-mer 2019) kann es während der Brut-zeit zu Störungen kommen. Vorhabenbedingt kann es somit zu Konflikten kommen, deren arten-schutzrechtliche Bedeutung vertie-fend zu prüfen ist.

Habicht Der Habicht bevorzugt Kulturlandschaften mit einem Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldin-seln und Feldgehölzen. Als Bruthabitate können Wal-dinseln ab einer Größe von 1-2 ha genutzt werden. Die Brutplätze befinden sich zumeist in Wäldern mit altem Baumbestand, vorzugsweise mit freier Anflug-möglichkeit durch Schneisen. Der Horst wird in hohen Bäumen (z.B. Lärche, Fichte, Kiefer oder Rotbuche) in 14 bis 28 m Höhe angelegt.

Der Habicht nutzt den Untersu-chungsraum eher sporadisch zur Jagd. Hinweise auf ein Brutvorkom-men gab es nicht. Angesichts des arttypisch einige km² großen Aktionsraumes und im Umfeld großflächig zur Verfügung stehender Nahrungsflächen ist dem vorhaben-bedingten Verlust von Nahrungs-

Page 19: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

16

fläche keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Heidelerche Lebensräume der Heidelerche sind sonnenexpo-nierte, trockensandige, vegetationsarme Flächen in halboffenen Landschaftsräumen. Bevorzugt werden Heidegebiete, Trockenrasen sowie lockere Kiefern- und Eichen-Birkenwälder. Es werden aber auch Kahl-schläge, Windwurfflächen oder trockene Waldränder besiedelt.

Von der Heidelerche konnten insge-samt 5 Brutplätze artspezifisch auf den vegetationsarmen Flächen im westlichen Teil der Abgrabung kartiert werden. Diese Brutplätze werden von mögli-chen artenschutzrechtlichen Auswir-kungen nicht erreicht. Als Nahrungs-habitat stehen vegetationsarme Be-reiche im Abgrabungsgelände bzw. im Umfeld des Vorhabengebietes ausrei-chend zur Verfügung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten.

Kiebitz Der Kiebitz gilt als Charakterart offener Grünlandge-biete, insbesondere von feuchten, extensiv genutzten Wiesen und Weiden. In NRW brüten aber inzwischen ca. 80% aller Kiebitze auf Ackerflächen, wo der Brut-erfolg stark abhängig von der Bewirtschaftungsinten-sität bzw. dem Nutzungsregime ist. Von Siedlungen oder Wald oder ähnlichen hohen Strukturen um-schlossene Freiflächen werden von ihm i. d. R. nicht besiedelt.

Der Kiebitz ist Nahrungsgast im Un-tersuchungsraum. Angesichts der im Umfeld geeigneten Nahrungshabitate (umliegende Ackerflächen und das Abgrabungsge-lände) werden durch das Vorhaben keine Flächen essenzieller Bedeu-tung in Anspruch genommen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Kleinspecht

Der Kleinspecht bewohnt lichte Laub- und Mischwäl-der, Weich- und Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Tot-holzanteil, er erscheint aber auch im Siedlungsbe-reich (Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten so-wie in Obstgärten mit altem Baumbestand). Die Nist-höhle wird in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern (v.a. Pappeln, Weiden), angelegt.

Der Kleinspecht ist Nahrungsgast im Untersuchungsraum. Er brütet in den angrenzen Waldflächen des Hamba-cher Forstes. Die Brutplätze werden von möglichen artenschutzrechtlichen Auswirkungen nicht erreicht. Angesichts der im Um-feld geeigneten Nahrungshabitate werden durch das Vorhaben keine Flächen essenzieller Bedeutung in Anspruch genommen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Page 20: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

17

Knäkente Knäkenten brüten in Feuchtwiesen, Niedermooren, Sümpfen, an Heideweihern, verschilften Gräben so-wie in anderen deckungsreichen Binnengewässern. Die Nahrungssuche erfolgt im Flachwasser. Beson-ders als Brutvogel, aber auch als Durchzügler gilt die Art in NRW als selten. Bevorzugte Rastgebiete sind große Flachwasserbereiche von Teichen, Seen und Bagger- und Stauseen.

Die Knäkente tritt als Nahrungsgast an den größeren Gewässern des Un-tersuchungsraums auf. Diese stehen der Art zur Nahrungssuche auch wei-terhin zur Verfügung. Das Vorhaben-gebiet selbst hat als Nahrungsquelle für die Knäkente keine Bedeutung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Kormoran Der Kormoran kommt an großen Flüssen und größe-ren stehenden Gewässern (z.B. Baggerseen, grö-ßere Teichkomplexe) vor. Kormorane sind gesellige Koloniebrüter, die ihre Nester auf höheren Bäumen auf Inseln oder an störungsfreien Gewässerufern an-legen. Nahrungshabitat ist das Gewässer.

Der Kormoran tritt als Nahrungsgast an den größeren Gewässern im Un-tersuchungsraum auf. Diese stehen der Art zur Nahrungssuche auch wei-terhin zur Verfügung. Das Vorhaben-gebiet selbst hat als Nahrungsquelle für den Kormoran keine Bedeutung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Mäusebussard Er besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kultur-landschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brut-platz vorhanden sind. Als Horststandort dienen Rand-bereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume. Zur Jagd auf bo-denbewohnende Kleintiere sucht der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes auf.

Der Mäusebussard nutzt den Untersu-chungsraum als Nahrungsgast. Hin-weise auf ein Brutvorkommen gab es nicht. Angesichts des arttypisch einige km² großen Aktionsraumes und im Umfeld großflächig zur Verfügung stehender Nahrungsflächen (Ackerflächen sowie durch Sukzession oder Rekultivierung im Abgrabungsgelände vorhandene oder immer wieder neu entstehende Offenlandbereiche) ist dem vorhaben-bedingten Verlust von Nahrungsflä-che keine wesentliche Bedeutung bei-zumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Mehlschwalbe Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschli-chen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevor-zugt sie freistehende, große und mehr-stöckige Ein-zelgebäude in Dörfern und Städten, wo die Nester an den Außenwänden angebracht werden. Für den Nestbau werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt. Als Nahrungshabitat dient der Luftraum über insektenreichen Gewässern und offenen

Die Mehlschwalbe tritt im Untersu-chungsraum als Nahrungsgast auf. Niststätten wurden nicht festgestellt. Potenzielle Brutplätze in den umlie-genden Siedlungen / Hofanlagen wer-den von möglichen artenschutzrecht-lichen Auswirkungen nicht erreicht. Außerdem sind die Schwalben durch ihre Lebensweise an menschliche

Page 21: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

18

Agrarlandschaften (Grünflächen) in der Nähe der Brut-plätze.

Nähe und dadurch bedingte Störun-gen gewöhnt. Angesichts der im Um-feld geeigneten und großflächig vor-handenen Nahrungshabitate werden durch das Vorhaben keine Flächen essenzieller Bedeutung in Anspruch genommen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind nicht zu er-warten.

Mittelspecht Der Mittelspecht gilt als eine Charakterart eichenrei-cher Laubwälder (v. a. Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen-Eichenwälder), besiedelt aber auch andere Laubmischwälder. Aufgrund seiner speziellen Nah-rungsökologie (v. a. stamm- und rindenbewohnenden Insekten) ist der Mittelspecht auf alte, grobborkige Baumbestände und Totholz angewiesen. Geeignete Waldbereiche sind mind. 30 ha groß.

Der Mittelspecht ist Nahrungsgast im Untersuchungsraum. Er brütet in den angrenzen Waldflächen des Hamba-cher Forstes. Die Brutplätze werden von möglichen artenschutzrechtlichen Auswirkungen nicht erreicht. Angesichts der im Um-feld geeigneten Nahrungshabitate werden durch das Vorhaben keine Flächen essenzieller Bedeutung in Anspruch genommen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten

Nachtigall Die Nachtigall ist ein Brutvogel unterholzreicher Laub- und Mischwälder mit einer ausgeprägten Strauchschicht. Brutplätze finden sich auch in Park-anlagen mit dichtem Unterwuchs sowie Feldgehöl-zen, Gebüschen und Hecken. Dabei ist eine ausge-prägte Krautschicht für die Nestanlage, zur Nah-rungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig.

Die Nachtigall wurde mit 3 Brutpaaren im Untersuchungsraum erfasst, das nächstgelegene Brutrevier befindet sich rund 200 m vom Vorhabengebiet entfernt. Die Brutplätze werden von möglichen artenschutzrechtlichen Auswirkungen nicht erreicht. Nahrungshabitate ste-hen im Abgrabungsgelände bzw. im Umfeld des Vorhabengebiets ausrei-chend zur Verfügung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten.

Rauchschwalbe Die Rauchschwalbe gilt als Charakterart der extensiv genutzten bäuerlichen Kulturlandschaft. Ihre Nester baut sie in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z. B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm und Pflanzenteilen. Die Nahrungshabitate liegen meist über offenen Grünlandflächen, wo Insekten im Flug erbeutet werden.

Die Rauchschwalben traten im Unter-suchungsraum als Nahrungsgäste auf. Niststätten wurden nicht festgestellt. Potenzielle Brutplätze in den umlie-genden Siedlungen / Hofanlagen wer-den von möglichen artenschutzrecht-lichen Auswirkungen nicht erreicht. Außerdem sind die Schwalben durch ihre Lebensweise an menschliche Nähe und dadurch bedingte Störun-gen gewöhnt. Angesichts der im

Page 22: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

19

Umfeld geeigneten und großflächig vorhandenen Nahrungshabitate wer-den durch das Vorhaben keine Flä-chen essenzieller Bedeutung in An-spruch genommen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind nicht zu er-warten.

Rohrweihe Die Rohrweihe besiedelt halboffene bis offene Land-schaften. Die Nahrungsflächen liegen meist in Agrar-landschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen. Sie brütet in den Verlan-dungszonen von Feuchtgebieten, an Seen und Tei-chen, in Flussauen und in Rieselfeldern mit größeren Schilf- und Röhrichtgürteln sowie seit etwa zwei Jahr-zehnten zunehmend auch in Getreide- und Rapsfel-dern.

Ein Paar der Rohrweihe brütete im Schilfröhricht des im nördlichen Be-reich der Abgrabung liegenden Ab-setzbeckens. Durch eine extreme Flu-tung des Beckens mit Waschwasser im Verlauf des Frühsommers wurde die Brut zu stark gestört und aufgege-ben. Ein Nachgelege wurde vermut-lich in den östlich der Abgrabung ge-legenen Ackerflächen getätigt. Die Rohrweihe ist durch die Erweite-rung im Süden indirekt betroffen, da auch zukünftig der gewonnene Kies wie bisher üblich gewaschen und das Waschwasser in das Absetzbecken geleitet wird. Vorhabenbedingt kann es somit zu Konflikten kommen, deren arten-schutzrechtliche Bedeutung vertie-fend zu prüfen ist.

Rotmilan Der Rotmilan ist in reich gegliederten Landschaften mit Wäldern, Altholzbeständen, offenen Agrarland-schaften und Flusstälern anzutreffen. Zur Nahrungs-suche werden Agrarflächen mit einem Nutzungsmo-saik aus Wiesen und Äckern bevorzugt. Als Horst-standorte werden meist Altholzbestände gewählt, er nutzt aber auch kleinere Altholzinseln oder Baum-gruppen und Feldgehölze in der offenen Agrarland-schaft.

Der Rotmilan nutzt den Untersu-chungsraum zur Jagd. Angesichts des arttypisch einige km² großen Aktionsraumes und im Umfeld großflächig zur Verfügung stehender Nahrungsflächen (Ackerflächen sowie durch Sukzession oder Rekultivierung im Abgrabungsgelände vorhandene oder immer wieder neu entstehende Offenlandbereiche) ist dem vorhaben-bedingten Verlust von Nahrungsflä-che keine wesentliche Bedeutung bei-zumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Schwarzkehlchen Das Schwarzkehlchen nutzt als Lebensraum magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hoch-stauden, strukturreichen Säumen und Gräben. Besie-delt werden Grünlandflächen, Moore und Heiden so-wie Brach- und Ruderalflächen. Wichtige Habitatbe-standteile sind höhere Einzelstrukturen als Sitz- und

Das Schwarzkehlchen wurde mit 4 Brutpaaren im westlichen Bereich der Abgrabung erfasst, wo magere Ru-deralflächen (Pioniervegetation) und einzelne Gebüsche geeignete Le-bensräume bieten.

Page 23: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

20

Singwarte sowie kurzrasige und vegetationsarme Flächen zum Nahrungserwerb.

Die Brutplätze werden von möglichen artenschutzrechtlichen Auswirkungen nicht erreicht. Als Nahrungshabitat stehen vegetationsarme Bereiche im Abgrabungsgelände bzw. im Umfeld des Vorhabengebiets ausreichend zur Verfügung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind insgesamt nicht zu erwarten.

Schwarzmilan Der Lebensraum des Schwarzmilans sind alte Laub-wälder in Gewässernähe. Als Nahrungshabitate wer-den große Flussläufe und Stauseen aufgesucht, da Fische einen wichtigen Bestandteil seiner Nahrung bilden. Der Horst wird auf Laub- oder Nadelbäumen in über 7 m Höhe errichtet, oftmals werden alte Horste von anderen Vogelarten genutzt.

Der Schwarzmilan nutzt den Untersu-chungsraum als Nahrungsgast. Angesichts des arttypisch einige km² großen Aktionsraumes und im Umfeld großflächig zur Verfügung stehender Nahrungsflächen (Ackerflächen sowie durch Sukzession oder Rekultivierung im Abgrabungsgelände vorhandene oder immer wieder neu entstehende Offenlandbereiche) ist dem vorhaben-bedingten Verlust von Nahrungsflä-che keine wesentliche Bedeutung bei-zumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Silberreiher Der Silberreiher kommt in NRW als regelmäßiger, Durchzügler vor. Als Rastgebiete nutzt er größere Schilf- und Röhrichtbestände sowie vegetationsarme Ufer an Teichen, Seen und Fließgewässern, tritt aber zur Nahrungssuche (Wasser und Land bewohnende Kleintiere) auch in Grünlandbereichen auf.

Der Silberreiher wurde als Nahrungs-gast an den größeren Gewässern des Untersuchungsraums beobachtet. Die Gewässer stehen zur Nahrungs-suche auch weiterhin zur Verfügung. Das Vorhabengebiet hat angesichts der vorhandenen Habitatstrukturen als Nahrungsquelle für den Silberrei-her nur eine untergeordnete Bedeu-tung. Ausgedehnte Ackerflächen, die ebenfalls zur Nahrungssuche genutzt werden können, stehen im Umfeld der Erweiterungsfläche weiterhin in aus-reichendem Maße zur Verfügung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Sperber Der Sperber lebt in abwechslungsreichen, gehölzrei-chen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nah-rungsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halb-offene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, Feld-gehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder werden kaum besiedelt. Seine Brutplätze befinden sich meist in

Der Sperber nutzt den Untersu-chungsraum eher sporadisch zur Jagd. Hinweise auf ein Brutvorkom-men gab es nicht. Angesichts der arttypisch großen Ak-tionsräume / Streifgebiete und der im

Page 24: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

21

Nadelbaumbeständen (v.a. in dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender Deckung und freier Anflugmöglich-keit.

Umfeld großflächig zur Verfügung ste-henden Nahrungshabitate ist der vor-habenbedingten Flächeninanspruch-nahme keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Star Der Star gilt ursprünglich als Charaktervogel von mit Huftieren beweideten, halboffenen Landschaften so-wie feuchten Grasländern; auch altholzreiche Auen-wälder werden gerne besiedelt. Ein enges Nebenei-nander von höhlenreichen Altbäumen und kurz ge-haltenem Grünland in Auen genügt seinen Lebens-ansprüchen in optimaler Weise. Auch heute suchen Stare in der bäuerlichen Kulturlandschaft ihr Futter bevorzugt auf Weiden. Bei der Bruthöhlenwahl zeigt sich der Star recht flexibel. Bevorzugt nistet er in Baumhöhlen, kann als Kulturfolger aber alle erdenk-lichen Höhlen, Nischen und Spalten, auch an Bau-werken besiedeln. Wichtig ist das möglichst nahe Bei-einander von geeigneten Bruthöhlen und Nahrungs-habitaten.

Der Star ist ein gelegentlicher Nah-rungsgast im gesamten Untersu-chungsraum. Das aus intensiv bewirtschafteten Ackerflächen bestehende Vorhaben-gebiet besitzt als Nahrungshabitat für den Star keine wesentliche Bedeu-tung. Nahrungsflächen stehen im Um-feld in ausreichendem Maß zur Verfü-gung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind nicht zu er-warten.

Steinschmätzer Der Steinschmätzer bevorzugt offene bzw. weitge-hend gehölzfreie Lebensräume (z. B. Sandheiden, Ödländer) und ist in NRW als Brutvogel extrem sel-ten. Die wesentlichen Habitatfaktoren sind dabei son-nige, vegetationsarme Flächen zur Nahrungssuche, das Vorhandensein von Ansitz-, Sing- und Siche-rungswarten sowie geeignete bodennahe Nistplatz-möglichkeiten.

Der Steinschmätzer wurde als selte-ner Durchzügler erfasst. Rast- und Nahrungsflächen (insbe-sondere durch Sukzession oder Re-kultivierung im Abgrabungsgelände vorhandene oder immer wieder neu entstehende Offenlandbereiche, aber auch Ackerflächen) stehen großflä-chig weiterhin zur Verfügung. Aufgrund des Status als Durchzügler und der geringen Bedeutung des Vor-habengebiets für den Steinschmätzer sind vorhabenbedingte Beeinträchti-gungen oder Konflikte mit arten-schutzrechtlicher Relevanz auszu-schließen.

Teichrohrsänger Der Teichrohrsänger ist in seinem Vorkommen eng an das Vorhandensein von Schilfröhricht (Neststand-ort und Nahrungshabitat) gebunden. Geeignete Le-bensräume findet er an Fluss- und Seeufern, an Alt-wässern oder in Sümpfen. In der Kulturlandschaft kommt er auch an schilfgesäumten Gräben oder Tei-chen sowie an renaturierten Abgrabungsgewässern vor. Für die Nestanlage werden eine hohe Halm-dichte und ein Halmabstand von < 12 cm benötigt. Der Teichrohrsänger brütet selbst in kleinflächigen Schilfröhrichten, so dass die Brutreviere mitunter sehr klein sein können.

Der Teichrohrsänger wurde mit 3 Brutpaaren innerhalb der Abgrabung registriert. Ein Revier befand sich im Schilfröhricht des größeren Gewäs-sers am Fuß der für die Erweiterung vorgesehenen Böschung, die ande-ren beiden im Schilfröhricht des im nördlichen Bereich der Abgrabung lie-genden Absetzbeckens. Durch vorhabenbedingte Wasser-standsschwankungen im nördlichen Absetzbecken sowie durch

Page 25: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

22

Beeinträchtigungen im südlichen Brutgewässer, welches unmittelbar an die Erweiterungsfläche angrenzt, kann es zu Konflikten kommen, deren artenschutzrechtliche Bedeutung ver-tiefend zu prüfen ist.

Turmfalke Der Turmfalke besiedelt als Ubiquist nahezu alle Le-bensräume. Er kommt in offenen strukturreichen Kul-turlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Sied-lungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Jagdgebiete dienen Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen. Seine natür-lichen Brutplätze liegen in Felsnischen, Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Ge-bäuden, er nutzt aber auch Nester anderer Vogelar-ten.

Der Turmfalke ist regelmäßiger Nah-rungsgast im Untersuchungsraum. Ein Brutplatz wurde nicht festgestellt. Angesichts des arttypisch einige km² großen Aktionsraumes und der im Umfeld großflächig zur Verfügung ste-henden Nahrungsflächen (Ackerflä-chen sowie durch Sukzession oder Rekultivierung im Abgrabungsge-lände vorhandene oder immer wieder neu entstehende Offenlandbereiche) ist dem vorhabenbedingten Verlust von Nahrungsfläche keine wesentli-che Bedeutung beizumessen. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind nicht zu er-warten.

Uferschwalbe Die Uferschwalbe bewohnte ursprünglich natürlich entstehende Steilwände und Prallhänge an Fluss-ufern. Heute brütet sie in NRW vor allem in Sand-, Kies oder Lössgruben. Als Koloniebrüter be-nötigt sie senkrechte, vegetationsfreie Steilwände aus Sand oder Lehm zum Bau der Nesthöhlen. Als Nahrungshabitat dienen insektenreiche Gewässer, Wiesen, (Feucht)Grünland und auch Äcker.

Die Uferschwalbe ist ein ehemaliger Brutvogel in der Abgrabung. Aktuell tritt sie hier nur als seltener Nahrungs-gast auf. Die von ihr zur Jagd genutz-ten Strukturen bleiben erhalten. Das aus intensiv bewirtschafteten Acker-flächen bestehende Vorhabengebiet besitzt als Nahrungshabitat für die Uferschwalbe keine wesentliche Be-deutung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind nicht zu er-warten.

Waldkauz Der Waldkauz lebt in reich strukturierten Kulturland-schaften mit einem guten Nahrungsangebot (kleine Wirbeltiere). Besiedelt werden lichte und lückige Alt-holzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanla-gen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt.

Der Waldkauz ist Nahrungsgast im Untersuchungsraum. Hinweise auf ein Brutvorkommen gab es nicht. Die zur Jagd genutzten Strukturen in-nerhalb der Abgrabung stehen der Art auch weiterhin zur Verfügung. Der vorhabenbedingte Verlust der Acker-parzellen in der Erweiterungsfläche als Teil des Jagdreviers fällt ange-sichts der im Umfeld vorhandenen ge-eigneten Nahrungshabitate nicht ins Gewicht. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit

Page 26: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

23

artenschutzrechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Wasserralle Die Wasserralle besiedelt dichte Ufer- und Verlan-dungszonen mit Röhricht- und Seggenbeständen an Seen und Teichen, bisweilen auch kleinere Schilf-streifen an langsam fließenden Gewässern und Grä-ben. Das Nest wird in Röhricht- oder dichten Seggen-beständen angelegt.

Die Wasserralle wurde mit 2 Brutre-vieren innerhalb der Abgrabung doku-mentiert, eines im Schilfröhricht des größeren Gewässers, das andere im Schilfröhricht des im nördlichen Be-reich der Abgrabung liegenden Ab-setzbeckens. Durch vorhabenbedingte Wasser-standsschwankungen im nördlichen Absetzbecken sowie durch Beein-trächtigungen im südlichen Brutge-wässer, welches unmittelbar an die Erweiterungsfläche angrenzt, kann es zu Konflikten kommen, deren arten-schutzrechtliche Bedeutung vertie-fend zu prüfen ist.

Wiesenpieper Der Wiesenpieper bewohnt offene, baum- und straucharme feuchte Flächen mit höheren Singwar-ten (z. B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegeta-tion muss für die Anlage des Bodennestes ausrei-chende Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein. Er bevorzugt extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore (Brachflächen, Äcker).

Der Wiesenpieper wurde als seltener Durchzügler erfasst. Rast- und Nahrungsflächen (durch Sukzession oder Rekultivierung im Abgrabungsgelände vorhandene oder immer wieder neu entstehende Offen-landbereiche, Ackerflächen) stehen großflächig weiterhin zur Verfügung. Aufgrund des Status als Durchzügler und der geringen Bedeutung des Vor-habengebiets für den Wiesenpieper sind vorhabenbedingte Beeinträchti-gungen oder Konflikte mit arten-schutzrechtlicher Relevanz auszu-schließen.

Zwergtaucher Der Zwergtaucher brütet an langsam fließenden und stehenden Gewässern mit einer dichten Verlan-dungs- bzw. Schwimmblattvegetation. Bevorzugt werden kleine Teiche, Heideweiher, Moor- und Feuchtwiesentümpel, Abgrabungs- und Bergsen-kungsgewässer, Klärteiche sowie Fließgewässer mit geringer Fließgeschwindigkeit. Als Durchzügler und Wintergast nutzt er auch größere Gewässer.

Der Zwergtaucher tritt als Nahrungs-gast an den Gewässern des Untersu-chungsraums auf. Diese stehen ihm zur Nahrungssuche auch weiterhin zur Verfügung. Das Vorhabengebiet selbst hat als Nahrungsquelle für den Zwergtaucher keine Bedeutung. Vorhabenbedingte Beeinträchtigun-gen oder Konflikte mit artenschutz-rechtlicher Relevanz sind daher nicht zu erwarten.

Amphibien Kreuzkröte

Die Kreuzkröte gilt bei uns als Charakterart der Sand- und Kiesabgrabungen. Sie ist eine Pionierart, die lo-ckere, sandige Böden bevorzugt und neben Abgra-bungen vor allem Ruderalflächen, Industriebrachen,

Die planungsrelevanten Amphibienar-ten kommen in der Abgrabung in sehr unterschiedlichen Populationsgrößen vor. Am häufigsten ist die Kreuzkröte.

Page 27: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

24

Truppenübungsplätze, Abraumhalden und ähnliche Biotope mit hohem Freiflächenanteil und ausreichen-den Versteckmöglichkeiten bewohnt. Als Laichge-wässer dienen flache, vegetationsarme, z. T. tempo-räre Kleingewässer wie Pfützen und wassergefüllte Fahrspuren.

Sie besiedelt die offenen Bereiche in großer Zahl. Die Wechselkröte, die ähnliche Habitate bewohnt, ist hinge-gen sehr viel seltener. Von ihr wurden nur einzelne Individuen im Rahmen einer Fangaktion an einem auch im Bereich der Abgrabung installierten Amphibienzaun gefunden (mdl. Mitt. C. ALBRECHT / KBFF, vgl. IVÖR 2019b). Wechselkrötenlarven wurden 2018 in einigen Lachen nachgewie-sen (schriftl. Mitt. P. SCHMIDT / Biolo-gische Station Bonn / Rhein-Erft, vgl. IVÖR 2019b). Im Zuge der geplanten Erweiterung werden Laichgewässer und Landha-bitate der Pionieramphibien Kreuz- und Wechselkröte in Anspruch ge-nommen. Das am Fuß der für die Er-weiterung vorgesehenen Böschung gelegene größere Gewässer ist u. a. Laichplatz des Springfroschs. Auch hier sind vorhabenbedingte Beein-trächtigungen möglich. Zudem dienen die angrenzenden Flächen (derzeitige Abgrabungsböschung) als Landle-bensraum für die Amphibien. Vorhabenbedingt kann es somit zu Konflikten kommen, deren arten-schutzrechtliche Bedeutung vertie-fend zu prüfen ist.

Springfrosch Der Springfrosch kommt in Hartholzauen entlang von Flussläufen, in lichten gewässerreichen Laub-mischwäldern, an Waldrändern und auf Waldwiesen sowie in isoliert gelegenen Feldgehölzen und Waldin-seln vor. Als Laichgewässer werden sonnenexpo-nierte, vegetationsreiche Gewässer (Wald- und Waldrandtümpel, Weiher, kleine Teiche, Wassergrä-ben sowie temporäre Gewässer) besiedelt. Die nachtaktiven Alttiere verbringen den größten Teil des Jahres nach der frühen kurzen Laichzeit im Landle-bensraum. Im Winter graben sich die Tiere in frost-freie Lückensysteme in den Boden ein.

Wechselkröte Als ursprüngliche Steppenart bewohnt die Wechsel-kröte offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habi-tate mit grabfähigen Böden. Sie tritt in NRW auf gro-ßen Abgrabungsflächen in der Kölner Bucht auf. Sel-tener kommt die Art in Heide- und Bördelandschaften sowie auf Truppenübungsplätzen vor. Als Laichge-wässer werden größere Tümpel und kleinere Abgra-bungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwas-serzonen besiedelt. Als Sommerlebensraum dienen offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden. Im Winter verstecken sich die Tiere in selbst gegrabenen Erdhöhlen oder Kleinsäu-gerbauten an Böschungen, Steinhaufen sowie in Blockschutt- und Bergehalden.

Die Prüfung der möglichen Betroffenheiten ergibt, dass für 37 der insgesamt 46 aufgeliste-ten planungsrelevanten Arten vorhabenbedingte Beeinträchtigungen oder Konflikte mit ar-tenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten vorhabenbedingt, d. h. durch anlagen- und baubedingte Flächeninanspruchnahme, zerstört oder im Umfeld durch Störung geschädigt werden können. In diesem Zusammenhang ist ein Verletzungs- oder Tötungsrisiko eben-falls zu verneinen. Für 9 Arten kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass relevante vorhabenbedingte Konflikte auftreten. Deren artenschutzrechtliche Bedeutung wird im nachfolgenden Kapitel vertiefend geprüft.

Die vorhabenbedingte Flächeninanspruchnahme (Abschieben des Oberbodens einschl. der Vegetation) kann - einhergehend mit der Zerstörung und Schädigung von Brutplätzen – eine Verletzung und / oder Tötung von nachgewiesenen in NRW nicht planungsrelevanten Vogelarten (Alttiere, Nestlinge, Gelege) verursachen, die grundsätzlich als europäische Vo-gelarten auch unter das strenge Artenschutzregime des § 44 BNatSchG fallen. Dies führt allerdings nicht zu einem Konflikt mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn grö-ßere Bodenbearbeitungen / Umlagerungen überwiegend im Zeitraum Oktober bis Februar

Page 28: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

25

durchgeführt werden, also außerhalb der Fortpflanzungszeiten bzw. Nutzungszeiten von Brutplätzen. Die Arten befinden sich dann i. d. R. entweder auf dem Zug oder in ihren Über-winterungsgebieten oder können ausweichen – da sie zu dieser Zeit nicht an eine Fortpflan-zungsstätte (Brutplatz) gebunden sind.

7 Vertiefende Darlegung von Beeinträchtigungen und deren arten-schutzrechtliche Bedeutung

Für die Haselmaus, 5 Vogelarten und 3 Amphibienarten ergaben sich im Rahmen der Ab-schichtung in Kapitel 6 Konfliktpotenziale, welche im Folgenden im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Prüfung eingehender betrachtet werden.

Tab. 3: Status der vertiefend zu prüfenden Arten

Art Schutzstatus (BNatSchG)

Status in NRW

Rote Liste NRW

Erhaltungs zustand NRW

Haselmaus Muscardinus avellanarius streng geschützt J G G

Feldlerche Alauda arvensis besonders geschützt B 3 U↓

Graureiher Ardea cinerea besonders geschützt B * G

Rohrweihe Circus aeruginosus streng geschützt B V U

Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus besonders geschützt B * G

Wasserralle Rallus aquaticus besonders geschützt B 3 U

Kreuzkröte Bufo calamita streng geschützt J 3 U

Wechselkröte Bufo viridis streng geschützt J 2 U

Springfrosch Rana dalmatina streng geschützt J * G

Erläuterungen zur Tabelle:

Status in NRW (nach LANUV 2018) S = Sommervorkommen, W = Wintervorkommen, R = Rastvorkommen, D = Durchzügler, B = Brut-vorkommen, Bk = Brutvorkommen Koloniebrüter, J = Ganzjahresvorkommen Einstufung Vogelarten in der Roten Liste NRW nach GRÜNEBERG et al. (2016/2017) 0: Ausgestorben oder verschollen 2: Stark gefährdet R: Arealbedingt selten 1: Vom Aussterben bedroht 3: Gefährdet *: Ungefährdet V: Vorwarnliste; Art ist merklich zurückgegangen, aber aktuell noch nicht gefährdet k.A. = keine Angabe Bewertung des Erhaltungszustands in NRW (nach LANUV 2018):

G günstig U ungünstig/unzureichend S ungünstig/schlecht

↑ sich verbessernd ↓ sich verschlechternd

Page 29: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

26

Haselmaus:

Vorkommen der Haselmaus sind aus den östlichen Böschungsbereichen und aus der nörd-lichen Hälfte des Abgrabungsareals bekannt (IVÖR 2017a, 2017b, 2019b). Aufgrund der vorherrschenden Habitatverhältnisse ist anzunehmen, dass die Art auch in anderen geeig-neten Flächen der Abgrabung vorkommt. Obwohl die auf der Böschung im Erweiterungs-bereich zuvor angebrachten Haselmauskästen und -tubes in eine nördlich gelegene Bö-schung verbracht wurden, ist nicht auszuschließen, dass sie noch bzw. wieder in der Er-weiterungsfläche vorkommt (Freinester, Rückwanderungen).

Durch die vorhabenbedingte Flächeninanspruchnahme können somit Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen. Einhergehend mit der unmittelbaren Zerstörung durch die Be-räumung kann es ggf. zu Verletzung und/oder Tötung von Individuen kommen.

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, die ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG verhindern (s. Kap. 8).

Feldlerche:

Von der Feldlerche wurden 2 Brutreviere auf den Ackerflächen innerhalb des Erweiterungs-bereichs dokumentiert. Weitere Brutpaare kommen auf den angrenzenden Äckern vor.

Für die Feldlerche kommt es vorhabenbedingt zum direkten Verlust von 2 Revieren. Im Rahmen der Baufeldräumung (Abschieben des Oberbodens einschließlich Beseitigung der Vegetation) kann es daher zu Tötungen und Verletzungen von Tieren und zur Zerstörung von Eiern in Nestern kommen.

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, die ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG verhindern (s. Kap. 8).

Weiterhin sind vorhabenbedingte Störungen (insbesondere Lärm und Bewegungsunruhe) während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten nicht auszuschließen. Letzteres gilt v. a. auch für im unmittelbaren Umfeld der vorgesehenen Erweiterungsfläche brütenden Feldler-chen. Diese können jedoch ihre Nistplätze innerhalb ihrer Reviere in von der Abgrabung entferntere Bereiche verlagern. Bei später laufendem Abgrabungsbetrieb können die Vögel ohne Weiteres wieder näher an die Betriebsfläche heranrücken, da sie sich an derartige und ähnliche menschliche Aktivitäten relativ schnell gewöhnen (s. z. B. die Revierzentren im Südwesten der Abgrabung; IVÖR 2019b).

Weiterhin kommt es für die Feldlerche vorhabenbedingt zum (zeitweiligen) Verlust von Nah-rungshabitaten. Angesichts der im Umfeld großflächig vorhandenen geeigneten Nahrungs-habitate werden durch das Vorhaben jedoch diesbezüglich keine Flächen essenzieller Be-deutung in Anspruch genommen.

Graureiher:

Der Graureiher brütete im Schilfröhricht des im nördlichen Bereich der Abgrabung liegen-den Absetzbeckens. Hier wurde mindestens ein besetzter Horst dokumentiert. Ob weitere Brutpaare vorhanden waren, konnte aufgrund der schlechten Einsehbarkeit des Schilfröh-richts nicht festgestellt werden.

Der Graureiher ist durch die Erweiterung im Süden nur indirekt betroffen. Der dort gewon-nene Kies wird wie bisher üblich gewaschen und das Waschwasser in das Absetzbecken

Page 30: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

27

geleitet. Bei extremen Flutungen und damit verbundener starker Schädigung des Röhrichts kann es zu erheblichen Störungen während der Fortpflanzungszeit und zu Verletzung und / oder Tötung von Individuen des Graureihers (Jungvögel, Eier) kommen.

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, die ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG verhindern (s. Kap. 8).

Rohrweihe:

Ein Paar der Rohrweihe brütete im Schilfröhricht des im nördlichen Bereich der Abgrabung liegenden Absetzbeckens und ist somit durch die Erweiterung ebenfalls indirekt betroffen. Allerdings wurde durch eine extreme Flutung des Beckens mit Waschwasser im Verlauf des Frühsommers 2019 die Brut zu stark gestört und aufgegeben. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie Verletzung und / oder Tötung von Individuen der Rohrweihe (Jungvögel, Eier) sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, die ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG verhindern (s. Kap. 8).

Teichrohrsänger:

Der Teichrohrsänger wurde mit 3 Brutpaaren innerhalb der Abgrabung registriert. Ein Re-vier befand sich im Schilfröhricht des größeren Gewässers am Fuß der für die Erweiterung vorgesehenen Böschung, die anderen beiden im Röhricht des im nördlichen Bereich der Abgrabung liegenden Absetzbeckens.

Das Gewässer am Fuß der Abgrabung bleibt zwar einschließlich des Schilfröhrichts erhal-ten, jedoch wird die unmittelbar angrenzende Böschung im Zuge der Abgrabungserweite-rung von Süden her abgegraben. Hierdurch kommt es unweigerlich zu Störungen in den benachbarten Lebensräumen, die dazu führen können, dass der Teichrohrsänger seine hier befindliche Fortpflanzungsstätte (das Röhricht) aufgibt. Die beiden anderen Reviere im nördlich gelegenen Absetzbecken sind wiederum indirekt durch die Einleitung großer Men-gen Waschwasser während der Brutzeit (siehe Graureiher, Rohrweihe) betroffen. Erhebli-chen Störungen während der Fortpflanzungszeit und eine Verletzung und / oder Tötung von Individuen des Teichrohrsängers (Jungvögel, Eier) sind somit nicht auszuschließen.

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, die ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG verhindern (s. Kap. 8).

Wasserralle:

Von der Wasserralle wurden 2 Brutreviere innerhalb der Abgrabung dokumentiert, eines davon im Schilfröhricht des größeren Gewässers am Fuß der für die Erweiterung vorgese-henen Böschung, das zweite im Röhricht des nördlich gelegenen Absetzbeckens. Hier gilt wie beim Teichrohrsänger, dass das Gewässer am Fuß der Abgrabung zwar erhalten bleibt, es jedoch im Zuge der Abgrabungserweiterung unweigerlich zu Störungen in den benach-barten Lebensräumen kommt, die dazu führen können, dass die Wasserralle ihren Brutplatz aufgibt. Das zweite Revier im nördlich gelegenen Absetzbecken ist wiederum indirekt durch die Einleitung großer Mengen Waschwasser während der Brutzeit (siehe Graureiher, Rohr-weihe) betroffen. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungszeit und eine

Page 31: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

28

Verletzung und / oder Tötung von Individuen der Wasserralle (Jungvögel, Eier) sind somit nicht auszuschließen.

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, die ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG verhindern (s. Kap. 8).

Amphibien:

Innerhalb der Abgrabung wurden in 2019 als planungsrelevante Arten Kreuzkröte, Wech-selkröte und Springfrosch nachgewiesen. Während die Kreuzkröte sehr häufig ist, kommen die Wechselkröte und der Springfrosch in deutlich kleineren Populationen vor.

Im Zuge der geplanten Erweiterung werden Laichgewässer und Landhabitate der Pionier-arten Kreuz- und Wechselkröte in Anspruch genommen (z. B. durch die Verlegung des För-derbands, Erdbewegungen etc.). Das am Fuß der für die Erweiterung vorgesehenen Bö-schung gelegene größere Gewässer ist u. a. Laichplatz des Springfroschs. Das Gewässer bleibt zwar erhalten, jedoch sind auch hier vorhabenbedingte Beeinträchtigungen möglich. Zudem dienen die angrenzenden Flächen (derzeitige Abgrabungsböschung) als Landle-bensraum für die Amphibien.

Damit werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Amphibien beschädigt oder zerstört; zudem kann es zu erheblichen Störungen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten der Tiere und zur Verletzung und / oder Tötung von Individuen kommen.

Es sind daher Maßnahmen zu ergreifen, die ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG verhindern (s. Kap. 8).

Kreuzkröte Wechselkröte © R. Krechel

Anmerkung:

Insbesondere bei Kreuzkröte und Wechselkröte, die typischerweise Abgrabungen als Sekundärha-bitate besiedeln, ist zu erwarten, dass sie auch in die geplante Erweiterung einwandern. Gemäß der – auch nach VV Artenschutz – praktizierten Vorgehensweise bei artenschutzrechtlichen Prüfungen wird darin allerdings nur das zum Zeitpunkt der Planung aufgrund der dann vorhandenen Biotop-strukturen vorkommende und betroffene und nicht das der Vorhabenumsetzung selbst ggf. nachfol-gende Artenspektrum betrachtet. Das mit der Erweiterung bzw. der Fortsetzung der Abgrabungsak-tivität zusätzliche und damit weiterbestehende Habitatangebot im Raum ist im Sinne des Artenschut-zes zu begrüßen. Eine Lösung des möglichen zukünftigen Konfliktes bei Beendigung der

Page 32: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

29

Abgrabungsaktivität ist weder auf Planungs- bzw. Verwaltungsebene noch politisch vorgegeben. Da-her bleibt an dieser Stelle nur die Forderung nach einer Umweltbaubegleitung zumindest der Rekul-tivierung, um zum gegebenen Zeitpunkt den dann vorhandenen Artvorkommen gerecht zu werden, indem geeignete Maßnahmen zwischen Vorhabenträger, Umweltbaubegleitung und Naturschutzbe-hörden abgestimmt werden.

8 Maßnahmenkonzept

Im Zusammenhang mit den Schädigungs- und Störungsverboten des § 44 BNatSchG sind zur Vermeidung und / oder Minimierung zu erwartender vorhabenbedingter Beeinträchti-gungen der betroffenen Arten (aber auch sog. nicht planungsrelevanter Vogelarten6) Maß-nahmen (ggf. einschl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahme7) festzulegen, die bei der ab-schließenden Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände zu berücksichtigen sind.

Für die betroffenen Arten wird die vertiefte Art-für-Art- Betrachtung mit Darstellung erforder-licher Maßnahmen und artbezogenen Prognosen hinsichtlich der einzelnen Verbotstatbe-stände in Prüfprotokollen im Anhang 2 zusammengefasst.

Die nachfolgende Tabelle 4 gibt einen Überblick über das Maßnahmenkonzept:

Tab. 4: Maßnahmenübersicht

Maßnahme Funktion Erläuterung 1. Ausweisung einer

Schutzzone im Bereich der Sohle vor den für die Erweiterung der Ab-grabung in Anspruch zu neh-menden Böschungen durch eine deutlich sichtbare Mar-kierung.

Vermeidung der Verletzung und / oder Tötung von Indivi-duen der Haselmaus (§ 44 Abs. 1 (1) BNatSchG) Vermeidung der erheblichen Störung während der Fort-pflanzungs-, Aufzucht-, Mau-ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Zielarten sind Wasserralle, Teichro-hrsänger, Kreuzkröte, Wechsel-kröte und Springfrosch. Schutz eines struktur- und artenrei-chen Vegetationskomplexes mit Vorkommen gefährdeter bzw. pla-nungsrelevanter Tierarten vor schädlichen Einflüssen (Rodung, Befahrung, mechanische Beschädi-gung, Entwässerung und ähnli-ches).

6 Die Inanspruchnahme einer Fläche kann einhergehend mit der Zerstörung und Schädigung eines

Brutplatzes auch Verletzung und/oder Tötung von Individuen (Alttiere, Nestlinge, Gelege) von in NRW nicht planungsrelevanten Vogelarten verursachen, die grundsätzlich als europäische Vo-gelarten auch unter das strenge Artenschutzregime des § 44 BNatSchG fallen.

7 CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality measures)

Page 33: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

30

Maßnahme Funktion Erläuterung 2. Befristung8 der Baufeldräumung, hier Ab-schieben des Oberbodens einschl. der Vegetation auf den Zeitraum Oktober bis Februar.

Vermeidung der Verletzung und / oder Tötung von Indivi-duen im Vorhabengebiet vor-kommender europäischer Vo-gelarten (§ 44 Abs. 1 (1) BNatSchG) Vermeidung der erheblichen Störung während der Fort-pflanzungs-, Aufzucht-, Mau-ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Zielarten sind Feldlerche, Wasser-ralle, Teichrohrsänger sowie sog. in NRW nicht planungsrelevante Vo-gelarten. Die Vögel befinden sich dann au-ßerhalb der Fortpflanzungszeit, i. d. R. entweder auf dem Zug oder in ihren Überwinterungsgebieten oder sie können ausweichen, da sie zu dieser Zeit nicht an eine be-stimmte Fortpflanzungsstätte (Brut-platz) gebunden sind; Gelege oder Nestlinge sind dann nicht vor-handen.

3. Kontrolle, ggfs. Umsied-lung von Haselmäusen Kontrolle auf Vorkommen der Haselmaus in der von der Er-weiterung betroffenen Bö-schung in der Vegetationspe-riode vor der Inanspruch-nahme; ggs. Fang vorgefun-dener Tiere und Umsiedlung in andere geeignete Bereiche der Abgrabung.

Vermeidung der Verletzung und / oder Tötung von Indivi-duen (§ 44 Abs. 1 (1) BNatSchG) Vermeidung der erheblichen Störung während der Fort-pflanzungs-, Aufzucht-, Mau-ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

Zielart ist die Haselmaus. Bei Umsiedlung von Tieren aus dem Eingriffsbereich: Auswahl einer möglichst nicht besiedelten Fläche, die aber schon die wesentlichen Vo-raussetzungen für einen Hasel-maus-Lebensraum erfüllt; Aufwer-tung derselben für die „Neuan-kömmlinge“ durch Beipflanzung ge-eigneter Gehölze und Anbringen ei-ner entsprechenden Anzahl von Ha-selmauskästen.

4. Bereitstellung von als Bruthabitat geeigneten Ersatz-/Ausgleichsflächen vorgezogen zum Eingriffsbe-ginn. Für die Feldlerche im Umfang von mind. 1,6 ha und in max. 2-2,5 km Entfernung zum Ein-griffsort.

Erhalt der Funktion vorhaben-bedingt verlorengehender Fort-pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen. (§ 44 Abs. 1 (3) BNatSchG i. V. m. Abs. 5)

Zielart ist die Feldlerche. Die von ihr im Vorhabengebiet ge-nutzten Lebensstätten (Ackerflä-chen) gehen vorhabenbedingt ver-loren. Um ihre ökologische Funktion kon-tinuierlich zu erhalten sind die Maß-nahmen als vorgezogene Aus-gleichsmaßnahme (CEF-Maß-nahme) durchzuführen. Von einem Erhalt der Funktion der vorhabenbedingt verlorengehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten

8 Ist die Einhaltung dieser Bauzeit aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich, sind unter

Einbeziehung von Fachleuten weitere Maßnahmen durchzuführen: - Vor Beginn der Arbeiten sollen betroffene Flächen sowie deren direkte Umgebung auf Nist-

flächen der jeweils betroffenen Vogelarten untersucht werden. Die Kontrollbegehungen ha-ben jeweils rechtzeitig vorlaufend vor Inanspruchnahme der jeweiligen Flächen stattzufinden.

- Bei negativem Nachweisergebnis können die Arbeiten wie geplant ohne Einschränkung durchgeführt werden.

- Werden Brutpaare oder besetzte Niststätten vorgefunden, ist die oben genannte Bauzeiten-beschränkung zwingend einzuhalten.

Page 34: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

31

Maßnahme Funktion Erläuterung im Umfeld ist nur auszugehen, wenn der Umfang artspezifisch gut geeigneter Habitatflächen dort er-höht wird.

5. Funktionskontrolle bzw. Funktionssicherung nach Durchführung der CEF-Maßnahme für die Feldlerche und nachfolgend ca. alle 2-3 Jahre.

Sicherung der Funktionalität der Ausgleichsmaßnahme

Nach Anlage des Ersatzlebens-raums ist die fachgerechte Herstel-lung zu überprüfen. Danach sollte die artgerechte Funktionalität kon-trolliert werden. Bei Abweichung von der Zielvorgabe, z. B. wegen zu dicht und / oder zu hoch aufwach-sender Vegetation sollten entspre-chende Modifikationen der Pflege-maßnahmen oder Bewirtschaftung durchgeführt werden.

6. Sicherstellung der Röh-richte im Absetzbecken durch Vermeidung von extre-men Wasserstandsschwan-kungen / Flutungen von März bis August.

Erhalt der Funktion der Fort-pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch vorgezogene Aus-gleichsmaßnahmen. (§ 44 Abs. 1 (3) BNatSchG)

Zielarten sind Graureiher, Rohr-weihe, Teichrohrsänger und Was-serralle. Es muss sichergestellt sein, dass extreme Flutungen des Absetzbe-ckens, die das Röhricht stark schä-digen können, ausbleiben.

7. Errichtung eines Amphi-bienzauns zur Absperrung des für die Er-weiterung vorgesehenen Bö-schungsbereichs vor der Inan-spruchnahme.

Vermeidung der Verletzung und/oder Tötung von Indivi-duen. (§ 44 Abs. 1 (1) BNatSchG)

Zielarten sind Kreuzkröte, Wechsel-kröte und Springfrosch sowie wei-tere im Untersuchungsraum nach-gewiesene Amphibienarten. Die Maßnahme beinhaltet das Auf-stellen des Zauns Mitte Februar und das Abfangen der Amphibien (alle Arten) und die Umsiedlung in andere geeignete Bereiche der Ab-grabung bis Ende Mai. Zur Verhin-derung von Rückwanderungen ist der Zaun für den Zeitraum der In-anspruchnahme zu belassen.

Nachfolgend werden die aus artenschutzrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen erläu-tert. Die Maßnahmenkonzeption beschränkt sich dabei auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Soweit nur national geschützte Arten vorhabenbedingt betroffen werden, ist dies nicht Gegenstand der Artenschutzrechtli-chen Prüfung, sondern der Abarbeitung nach Eingriffsregelung.

Die Maßnahmen sind so konzipiert, dass sie innerhalb der bestehenden Abgrabung oder in ihrem unmittelbaren Umfeld umgesetzt werden können. Artenschutzrechtliche Ausgleichs-maßnahmen für andere Pläne oder Projekte im Umfeld werden hierdurch nicht tangiert.

Page 35: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

32

Schutzzone: Auf der Sohle vor den für die Erweiterung der Abgrabung in Anspruch zu nehmenden Bö-schungen befindet sich ein strukturreiches Vegetationsmosaik aus großflächigen Weiden-gebüschen auf staunassem Untergrund, kleinen Ruderalfluren, Offenboden, Kleingewäs-sern und einem größeren Stillgewässer mit ausgedehntem Schilfröhricht mit Vorkommen gefährdeter bzw. planungsrelevanter Tierarten. Der gesamte Bereich sollte daher während des Abbaus in der Erweiterungsfläche (nach Möglichkeit auch darüber hinaus) unbedingt vor schädlichen Einflüssen (Rodung, Befahrung, mechanische Beschädigung, Entwässe-rung und ähnliches) geschützt werden. Der Bereich der Schutzzone sollte am Fuß der zur Abgrabung vorgesehenen Böschung mit einem Holzzaun, farbig markierten Holzpfählen oder ähnlichem deutlich sichtbar markiert werden.

Bauzeitenbeschränkung: Die Baufeldräumung (Beseitigung der Vegetation und Abschieben des Oberbodens) ist auf den Zeitraum Oktober bis Februar zu befristen. Zielarten sind Feldlerche, Wasserralle und Teichrohrsänger sowie im Vorhabengebiet vorkommende sogenannte nicht planungsrele-vante europäischer Vogelarten.

Durch die Befristung der Baufeldräumung kommt es zur Vermeidung von Verletzungen und / oder Tötungen von Individuen der im Vorhabengebiet vorkommenden Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und zur Vermeidung erheblicher Störungen während der Fortpflan-zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die Vögel befinden sich dann außerhalb der Fortpflanzungszeit, i. d. R. entwe-der auf dem Zug oder in ihren Überwinterungsgebieten oder sie können ausweichen, da sie zu dieser Zeit nicht an eine bestimmte Fortpflanzungsstätte (Brutplatz) gebunden sind – Gelege oder Nestlinge sind nicht vorhanden.

Ist die Einhaltung dieser Bauzeit aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich, sind unter Einbeziehung von Fachleuten weitere Maßnahmen durchzuführen:

- Vor Beginn der Arbeiten sollen betroffene Flächen sowie deren direkte Umgebung auf Nistflächen der jeweils betroffenen Vogelarten untersucht werden. Die Kontrollbegehun-gen haben jeweils rechtzeitig vorlaufend vor der Inanspruchnahme der jeweiligen Flä-chen stattzufinden.

- Bei negativem Nachweisergebnis können die Arbeiten wie geplant ohne weitere Ein-schränkung durchgeführt werden.

- Werden Brutpaare oder besetzte Niststätten vorgefunden, ist die oben genannte Bau-zeitenbeschränkung zwingend einzuhalten.

Maßnahmen für die Haselmaus:

Vor dem Eingriff in die Böschung sollte dieser Bereich auf Haselmausvorkommen kontrol-liert werden (v. a. Suche nach Freinestern, ggfs. auch Fraßspuren). Im Falle eines Vorkom-mens sind die Tiere in andere geeignete Bereiche der Abgrabung bzw. an den Abgrabungs-rand umzusiedeln.

Für die Umsiedlung sollte eine dem Augenschein nach von der Haselmaus noch unbesie-delte Fläche ausgewählt werden, die aber gleichwohl schon die wesentlichen

Page 36: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

33

Voraussetzungen für einen Haselmaus-Lebensraum erfüllt. Dies können z. B mit einigen Gehölzen locker bewachsene Böschungen, Abgrabungsbermen oder noch sehr junge, strukturarme Gehölzpflanzungen sein. Die Fläche sollte für die Neuankömmlinge entspre-chend den Ansprüchen der Tiere aufgewertet werden. In Frage kommen Beipflanzungen entsprechender Gehölze (z. B. nuss- und beerentragende Sträucher und Bäume wie Hasel, Brombeere, Weißdorn, Vogelbeere, Schlehe, Hainbuche; Mischung aus mind. 5-7 Arten früchtetragender Sträucher), die Anbringung einer entsprechenden Anzahl von Haselmaus-kästen (3-5 Kästen pro Individuum) und die Anlage von Totholz-Reisighaufen mit Laubstreu (Überwinterungshabitat). Als Flächengröße für die Optimierung des Lebensraums wird bei MKULNV (2013) 0,5 ha pro Individuum angegeben.

Maßnahmen für die Feldlerche:

Die Bestände der Feldlerche sind in NRW seit den 1970er-Jahren rückläufig und ihr Erhal-tungszustand wird derzeit als „unzureichend“ und „sich verschlechternd“ eingestuft (FIS NRW, LANUV 2018). Für den Erhalt der Funktion der beiden vorhabenbedingt verlorenge-henden Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind als Bruthabitat geeignete Ersatz- / Aus-gleichsflächen im räumlichen Zusammenhang und im Sinne einer vorgezogenen Aus-gleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) bereitzustellen.

Das MKULNV (2013) gibt als Orientierungswert pro Paar einen Maßnahmenbedarf im Ver-hältnis 1:1 zur Beeinträchtigung an; der Ausgleich hat mindestens im Umfang der lokal aus-geprägten Reviergröße und mindestens auf 1 ha Maßnahmenfläche zu erfolgen. Die durch-schnittlichen Reviergrößen der Feldlerche liegen in Deutschland unter 1 ha (BAUER et al. 2005), bei sehr großer Schwankungsbreite zwischen 0,5 ha und 20 ha in Abhängigkeit von der Habitatqualität (GRÜNEBERG et al. 2013).

Aufgrund der Verhältnisse vor Ort wird vorliegend von Reviergrößen von ca. 1,0 ha ausge-gangen. Als Mindestumfang für die Größe der Maßnahmenfläche pro Feldlerchenrevier ist daher analog zu den Forderungen in MKULNV (2013) ein Ausgleich von 1 ha Maßnahmen-fläche pro Brutrevier anzusetzen. Aufgrund des voraussichtlichen Verlusts von 2 Revieren ergibt sich somit ein Flächenbedarf für die CEF-Maßnahmen von 2 ha.

Werden besonders günstige Bedingungen geschaffen, sind Abweichungen von den vorge-nannten Mindestanforderungen möglich (vgl. RASKIN, schriftl., in MKULNV 2013): Bei der parallelen Anlage mehrerer 10-12 m breiter Streifen aus Sommer- und Wintergetreide, Lu-zerne und Brache kann eine Flächengröße von 0,5 ha / zusätzliches Revier ausreichend sein. Hierdurch würde sich der Flächenbedarf für die Maßnahmen auf 1 ha reduzieren. Da Feldlerchen selbstbegrünte, lückige Ackerbrachen (Sukzessionsbrachen) gerne anneh-men, sollten diese anteilig stärker berücksichtigt werden. Es ist allerdings sicherzustellen, dass die Brachen mit (weitgehend) offenen Bodenstellen versehen sind, da Feldlerchen zu dicht aufwachsende, hohe Vegetation meiden.

Da bei der Feldlerche ein gewisser Gewöhnungseffekt an die Rohstoffgewinnung eintritt, ist ein zumindest teilweiser Ausgleich auch auf der Eingriffsfläche selbst möglich: Der Auf-schluss der Lagerstätte erfolgt in Abschnitten. Daher könnte derjenige Bereich, der zu-nächst nicht in Anspruch genommen wird, durch Umsetzung der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen als Ausgleichsfläche für die Feldlerche hergerichtet werden. Die Flächen-größe sollte mindestens 1/5 bis 1/4 des Vorhabengebiets umfassen und in der Breite flächig

Page 37: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

34

angelegt sein. Anzustreben sind diejenigen Maßnahmen, die aus fachlicher Sicht den größ-ten Erfolg versprechen.

Auf diese Weise ließe sich rechnerisch bereits der Verlust beider Reviere auf der Vorha-benfläche selbst kompensieren (z. B. 1/5 der Vorhabenfläche = rd. 3,2 ha; geforderte Flä-che bei optimaler Maßnahmenkonzeption = 0,5 ha / Revier). Da in NRW derart hohe Dich-ten aufgrund der weiträumig intensiven Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen nur sehr selten erreicht werden, ist vorliegend von einem etwas höheren Flächenbedarf auszuge-hen. Der in MKULNV (2013) geforderte Ausgleich von 1 ha Maßnahmenfläche pro Brutre-vier kann bei Durchführung der fachlich besten Maßnahmen allerdings unterschritten wer-den (s. o.). Somit sollte unter den gegebenen Voraussetzungen ein Ausgleich für die Feld-lerche mit rd. 0,8 ha / Revier (= 1,6 ha für 2 Reviere) bei rd. 3,2 ha zur Verfügung stehender Ausgleichsfläche auf der Vorhabenfläche möglich sein. Spätestens bei Inanspruchnahme der Maßnahmenfläche durch den fortschreitenden Materialabbau sind jedoch weitere Aus-gleichsflächen im Umfeld (externe CEF-Maßnahmenflächen) notwendig, es sei denn, be-reits ausgekieste Flächen werden rechtzeitig wieder verfüllt und auf adäquater Fläche mit entsprechenden Maßnahmen belegt.

Als externe CEF-Maßnahmenfläche ist vom Vorhabenträger bereits eine in rd. 2,4 km west-lich der geplanten Erweiterung gelegene Ackerfläche vorgesehen. Dort steht eine für den Zweck grundsätzlich geeignete Fläche von 1,6 ha zur Herrichtung für die Feldlerche zur Verfügung. Da eine gewisse Prognoseunsicherheit verbleibt, wird vorgeschlagen, parallel neben der endgültigen CEF-Fläche auch die Vorhabenfläche abschnittsweise ebenfalls für die Feldlerchen herzurichten (s. o.). Die gesamte Maßnahme muss so durchgeführt wer-den, dass sie bereits zum Eingriffszeitpunkt funktionsbereit bzw. wirksam ist.

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit ist ein regelmäßiges Risikomanagement bzw. Monito-ring erforderlich. Ab dem ersten Frühjahr nach Herstellung der Flächen sollte die Maß-nahme auf ihren Erfolg hin überprüft werden (Funktions- und Besiedlungskontrolle). In den Folgejahren ist dieses Monitoring noch mindestens zweimal zu wiederholen (z. B. im 2. und 3. Jahr oder im 3. und 5. Jahr nach Herstellung der Maßnahmenflächen). Bei Abweichung von der Zielvorgabe, z. B. wegen zu dicht und/oder zu hoch aufwachsender Vegetation, sollten entsprechende Modifikationen der Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Als Maßnahmenziel wird eine feldvogelgerechte Herrichtung und Pflege angestrebt, welche eine Besiedlung durch die Feldlerche sehr wahrscheinlich werden lässt.

Die folgenden Maßnahmen sind geeignet, den vorhabenbedingten Verlust von Fortpflan-zungsstätten der Feldlerche auszugleichen. Es geht dabei in erster Linie darum, die intensiv genutzten Ackerkulturen aufzulockern und offene Bodenstellen zu schaffen, da Flächen mit zu hoch und zu dicht aufwachsender Vegetation für die Feldlerche kaum nutzbar sind (s. o.). Hinzu tritt das in den Intensivkulturen zu geringe Nahrungsangebot, welches eben-falls über entsprechende Maßnahmen verbessert werden sollte. Es sollten weder Dünge-mittel noch Biozide eingesetzt werden und auch keine mechanische Beikrautregulierung erfolgen. Eine Rotation der Maßnahmen auf verschiedenen Flächen ist möglich.

Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung (Ackerbrachen):

Ziel ist die Schaffung von Sukzessionsackerbrachen, die ganze Parzellen umfassen oder auch streifenförmig angelegt sein können. Eine Einsaat findet nicht statt. Bei streifenförmiger Anlage sollte die Breite 10-15 m betragen; die Flächen sollten nicht direkt entlang von Feldwegen oder

Page 38: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

35

Straßen geführt werden. Während der Brutzeit der Feldlerche (Anfang März bis Anfang Juni) ist jede Bodenbearbeitung zu vermeiden. Selbstbegrünende Ackerbrachen werden von der Feldler-che gerne angenommen und besitzen eine hohe Wirksamkeit (GRÜNEBERG et al. 2013, MKULNV 2013).

Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand:

Der größere Abstand der Reihen (> 20 cm) führt zu lückigen Beständen und ermöglicht der Feld-lerche ein besseres Einfliegen an den Neststandort sowie die leichtere Fortbewegung auf dem Boden. Außerdem wird eine wärmere und trockenere Situation im Getreideschlag erreicht, in dem die Jungvögel bessere Entwicklungsmöglichkeiten vorfinden. Der Verzicht auf Pflanzenschutz-mittel führt zu einem höheren Nahrungsangebot. Hafer und Sommergetreide ist Wintergetreide vorzuziehen, da letzteres weniger gerne von der Feldlerche besiedelt wird (GRÜNEBERG et al. 2013, LANDWIRTSCHAFTSKAMMER NRW o. J.). Günstig wirkt sich zusätzlich das Stehenlassen der Stoppeln aus, da dann auch nach der Ernte noch genügend Deckung und Nahrung für die Tiere vorhanden ist. Belassen der Stoppeln bis Februar, Mindesthöhe 20 cm).

Anlage von Blühstreifen mit begleitenden Schwarzbrachestreifen:

Die Anlage von Blühstreifen über die Einsaat geeigneter Saatmischungen ist vorwiegend auf ma-geren Böden eine erfolgversprechende Maßnahme, da lückige Bestände erreicht werden sollen. Auf besseren Böden sind Blühstreifen nur in Kombination mit der Schaffung offener Bodenstellen sinnvoll. Hier bietet sich die kombinierte Anlage mit einem Schwarzbrachestreifen an. Sowohl Blüh- als Schwarzbrachestreifen sollten eine Breite von jeweils 5-10 m besitzen und nicht direkt entlang von Feldwegen oder Straßen geführt werden.

Nur in Kombination mit einer oder mehreren der vorgenannten Maßnahmen ist als punktuelle Maßnahme die Anlage von Lerchenfenstern möglich:

Ziel ist die Schaffung von kleinen Fenstern innerhalb des Getreideschlags ohne Einsaat. Hierzu wird die Sämaschine während des Saatvorgangs ausgesetzt bzw. angehoben. Die Größe der Lerchenfenster sollte etwa 20 m2 betragen, pro Hektar sind mind. 3 Fenster anzulegen. Zum Ackerrand sind mind. 25 m Abstand, zu benachbart stockenden Gehölzen mind. 50 m Abstand einzuhalten. Als alleinige Maßnahme dürfen Lerchenfenster nicht angewendet werden, da ihre Funktionalität hinsichtlich einer Habitatverbesserung erfahrungsgemäß sehr begrenzt ist.

Bei der Anlage von Maßnahmenflächen auf bereits rekultivierten Abgrabungsabschnitten sollte eine dünne Einsaat von Luzerne zur Bodenvorbereitung vorgenommen werden. Um die relativ dicht aufwachsende Luzerne für die Feldlerche nutzbar zu machen, ist dort je Hektar Maßnahmenfläche die zusätzliche Anlage von 3 Feldlerchenfenstern von jeweils 20 m2 einzubeziehen. Die Fenster sollten nicht in der Nähe von Gehölzen, Gebäuden oder anderen hohen Vertikalstrukturen und in größtmöglichem Abstand von Wirtschaftswe-gen und Straßen angelegt werden.

Unbefestigte, kaum benutzte Feldwege (geringe Störungsfrequenz) können in die Maßnah-men einbezogen werden. Bei zu hohem Aufwuchs sind sie kurzrasig zu halten; vegetati-onsfreie Bodenstellen sind zu fördern.

Externe Maßnahmenflächen für die Feldlerche sollten sich max. 2-2,5 km vom Eingriffsbe-reich entfernt befinden.

Page 39: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

36

Im Regelfall sollen in allen Maßnahmenflächen im Rahmen der anschließenden Pflege-maßnahmen oder Bewirtschaftung keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden und keine mechanische Beikrautregulierung erfolgen. Während der Fortpflanzungszeit der Feld-lerchen (Anfang März bis Juni) ist jede Bodenbearbeitung zu vermeiden. Für den Funkti-onsnachweis ist ein maßnahmenbezogenes Monitoring durchzuführen.

Maßnahmen für den Graureiher und die Rohrweihe: Die Brutplätze vom Graureiher und von der Rohrweihe sind durch die Erweiterung im Süden nur indirekt betroffen. Der dort gewonnene Kies wird wie bisher üblich gewaschen und das Waschwasser in das Absetzbecken geleitet. Hierbei muss sichergestellt sein, dass extreme Flutungen, die das Röhricht stark schädigen können, ausbleiben. Insbesondere zur Brutzeit der Reiher (März bis Mai) und der Weihe (April bis August) sollten die Einleitung großer Mengen von Waschwasser, die den Pegel im Becken um mehr als 0,5 m anheben, vermie-den werden.

Maßnahmen für Teichrohrsänger und Wasserralle:

Teichrohrsänger und Wasserralle brüten nicht nur im Röhricht des nördlichen Absetzbe-ckens, sondern auch im Schilfröhricht des größeren Gewässers am Fuß der für die Erwei-terung vorgesehenen Böschung.

Da großflächige Schilfröhrichte im nördlich gelegenen Absetzbecken vorhanden sind, kön-nen Teichrohrsänger und Wasserralle bei Störungen während der Brutzeit grundsätzlich dorthin ausweichen. Die Größe des Schilfröhrichts im Absetzbecken betrug im Frühsommer 2019 mindestens 4-5 ha (Schätzung nach Luftbild). Der Teichrohrsänger besetzt meist kleine Reviere von wenigen hundert Quadratmetern (Reviergrößen von weniger als 200 m2 sind nicht selten) und kann zudem auch kolonieartig brüten. Die Reviergröße der Wasser-ralle liegt in geeigneten Habitaten bei rd. 1 ha. Demnach bietet das Röhricht im Absetzbe-cken genügend Raum für weitere Teichrohrsänger- und Wasserrallen-Reviere. Die ökolo-gische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätte bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.

Hierzu muss allerdings sichergestellt sein, dass extreme Flutungen, die das Röhricht stark schädigen können (s. auch Graureiher und Rohrweihe), ausbleiben. Insbesondere zur Brut-zeit der Rohrsänger (Mitte April bis Juli/ Anfang August) und Wasserrallen (April bis Ende August) sollten die Einleitung großer Mengen von Waschwasser, die den Pegel im Becken um mehr als 0,5 m anheben, vermieden werden. Zu starke Schwankungen des Wasserpe-gels führen zur Abwanderung der Vögel. Optimal sind Wasserstände im Röhricht zwischen 10 und 20 cm.

Während des gesamten Abbaus sollten zudem das derzeitige Brutgewässer am Fuß der zur Erweiterung vorgesehenen Böschung und sein Umfeld vor schädlichen Einflüssen (Ro-dung, Befahrung, mechanische Beschädigung, Entwässerung und ähnliches) geschützt werden (s. Ausweisung einer Schutzzone).

Neben dem Ausweichen in die Röhrichte des Absetzbeckens besteht für Teichrohrsänger und Wasserralle auch die Möglichkeit, in das aktuelle Bruthabitat zurückzukehren, sobald sich die Abbautätigkeit nach Osten vom Röhricht entfernt. Das Gewässer ist zudem rundum

Page 40: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

37

von Gehölzen umstanden, die es vor der vorhabenbedingten Bewegungsunruhe von in der Entfernung agierenden Menschen und Maschinen schützt.

Maßnahmen für die Amphibien:

Zielarten sind Kreuzkröte, Wechselkröte und Springfrosch, aber auch die anderen, im Un-tersuchungsraum nachgewiesenen, nicht planungsrelevanten Amphibienarten (IVÖR 2019b).

Zur Vermeidung der Verletzung und / oder Tötung von Individuen der Amphibien sollte ein Amphibienzaun zur Absperrung des östlich und südlichen, für die Erweiterung vorgesehe-nen Böschungsbereichs installiert werden (Einzäunen dieser Böschungsbereiche und Ab-fang der Tiere). Die Errichtung muss im zeitigen Frühjahr vor der Inanspruchnahme erfolgen (Aufstellen des Zauns Mitte Februar), das Abfangen der Tiere (Fangeimer) und die Umsied-lung in andere geeignete Bereiche der Abgrabung bis Ende Mai. Um Rückwanderungen zu verhindern ist der Zaun (ohne Fangeimer) für den Zeitraum der Inanspruchnahme zur be-lassen.

Unter den beschriebenen Voraussetzungen und bei Durchführung der genannten Maßnah-men sind für planungsrelevante Arten bei der Realisierung des Vorhabens keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.

Erstellt: Düsseldorf, den 5. Dezember 2019

(Dipl.-Biol. Ralf Krechel)

IVÖR Institut für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung GbR Ursula Brockmann-Scherwaß * Rolf Heimann Ralf Krechel * Dr. Rüdiger Scherwaß Volmerswerther Straße 86 40221 Düsseldorf Tel: 0211-601845-70 Mail: [email protected] www.ivoer.de

Page 41: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

38

9 Literaturverzeichnis

BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & W. FIEDLER (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. – 2. Aufl., 3 Bde., Wiesbaden (Aula).

DIETZ, C., HELVERSEN, O. V. & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. – 399 S., Stuttgart (Franckh-Kosmos).

GLUTZ VON BLOTZHEIM, U.N. (Hrsg.) (1987-1998): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. - Bd. 1-14, Wiesbaden (Aula).

GLUTZ VON BLOTZHEIM, U. N. & K. M. BAUER (1994): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. – Bd. 10/1. Passeriformens (1. Teil): Alaudidae – Hirundinidae, Lerchen und Schwalben. 507 S.Aula-Verlag, Wiesbaden.

GRÜNEBERG, C, SUDMANN, S.R., WEISS, J., JÖBKES, M., KÖNIG, H., LASKE, V., SCHMITZ, M & A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. – 480 S., NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum, Münster.

GRÜNEBERG, C., SUDMANN, S.R., HERHAUS, F., HERKENRATH, P., JÖBGES, M., KÖNIG, H., NOTTMEYER-LINDEN, K., SCHIDELKO, K., SCHMITZ, M., SCHUBERT, W., STIELS, D. & J. WEISS (2016/2017): Rote Liste der Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens, 6. Fassung, Stand: Juni 2016. – Charadrius 52 (1-2): 1-66.

HACHTEL, M., SCHLÜPMANN, M., WEDDELING, K., THIESMEIER, B., GEIGER, A. & C. WILLIGALLA (2011): Handbuch der Amphibien und Reptilien Nordrhein-Westfalens, 2 Bände. – Supp-lement der Zeitschrift für Feldherpetologie 16/1 und 16/2, Bielefeld (Laurenti-Verlag).

IVÖR (INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG) (2009): 3. Rah-menbetriebsplan Hambach. Faunistischer Fachbeitrag als Grundlage für artenschutz-rechtliche Prüfungen nach § 42 ff. BNatSchG. Amphibien. - Gutachten im Auftrag der RWE Power AG.

IVÖR, INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG (2017a): Erweite-rung der Kiesabgrabung Buir. Ökologischer Fachbeitrag. - unveröff. Gutachten im Auf-trag von Schöke Landschaftsarchitekten, Aachen, 25 S. + Anh., Düsseldorf.

IVÖR, INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG (2017b): Erweite-rung der Kiesabgrabung Buir. Überprüfung der Funktionalität von Ersatzquartieren. Kurzbericht. - unveröff., 2 S., Düsseldorf.

IVÖR, INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG (2019a): Erweite-rung Abgrabung Buir: Erfassung der Biotoptypen. - unveröff Gutachten im Auftrag der Rheinischen Baustoffwerke GmbH, Düsseldorf.

IVÖR, INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG (2019b): Erweite-rung Abgrabung Buir. Anlage III.1.2 zum UVP-Bericht. Faunistischer Fachbeitrag. – un-veröff. Gutachten im Auftrag der Rheinischen Baustoffwerke GmbH, 38 S., Düsseldorf.

LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2018): Erhal-tungszustand und Populationsgröße der planungsrelevanten Arten in NRW. - Stand 14.06.2018, Online-Version: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/ artenschutz/web/babel/media/ampelbewertung_planungsrelevante_arten.pdf.

Page 42: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

39

MEINIG, H., VIERHAUS, H., TRAPPMANN, C. & R. HUTTERER. (2010): Rote Liste und Artenver-zeichnis der Säugetiere – Mammalia – in Nordrhein-Westfalen. – 4. Fassung, Stand Au-gust 2011. – In: LANUV (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung 2011. – LANUV-Fachbericht 36, Bd. 2: 49-78.

MESCHEDE, A. & K.-G. HELLER (2000): Ökologie und Schutz von Fledermäusen in Wäldern. – Schr.-R. f. Landschaftspflege u. Naturschutz 66, 374 S., Bonn-Bad Godesberg.

MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VER-BRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (Hrsg.) (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein-Westfalen. - Broschüre, 76 S., Düs-seldorf.

MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND VER-BRAUCHERSCHUTZ NRW (Hrsg.) (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaß-nahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. - Forschungsprojekt des MKULNV (Az.: III-4 - 615.17.03.09), 91 S. + Maßnahmensteckbriefe, Düsseldorf.

MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VER-BRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (Hrsg.) (2015): Geschützte Ar-ten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen. - Broschüre, 266 S., Düsseldorf.

MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND VER-BRAUCHERSCHUTZ NRW (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). - Rd.Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau-cherschutz NRW v. 06.06.2016, - III 4 – 616.06.01.17.

SCHLÜPMANN, M., MUTZ, T., KRONSHAGE, A., GEIGER, A. & M. HACHTEL (2011): Rote Liste und Artenverzeichnis der Kriechtiere und Lurche - Reptilia et Amphibia - in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung 2011, Stand September 2011. – In: LANUV (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung 2011. – LANUV-Fachbericht 36, Bd. 2: 159-222.

Internetquellen:

http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos: Landschaftsinformati-onssammlung NRW (@LINFOS)

http://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten-und-informationsdienste/infosysteme-und- datenbanken/: Infosysteme und Datenbanken des LANUV zum Thema Naturschutz

http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/start: Fachinformati-onssystems (FIS) des LANUV zum Thema „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“

Page 43: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

40

Rechtsgrundlagen:

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 51, 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I Nr. 64 S. 3434).

FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. – Amtsblatt der Eu-ropäischen Gemeinschaft, Reihe L 206/7 vom 22.7.1992; geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. Nr. L 305/42); durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. Nr. L 284/1); durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11. 2006 (ABl. Nr. L 363/368); durch Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. Nr. C 241/21); durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Repub-lik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik, Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. Nr. L 236/33).

Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. - Amts-blatt der Europäischen Union, Reihe L 20/7 vom 26.1.2010.

Page 44: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 1

Anhang 1:

Tab. 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5105 „Nörvenich“, Quadrant 1 und 2 (Quelle: FIS NRW, download 19.08.2019)

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

MTB 5105 Quadrant 1

MTB 5105 Quadrant 2

Erhaltungs- zustand

Säugetiere

Haselmaus Muscardinus avellanarius x x G Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii x x S↑ Große Bartfledermaus Myotis brandtii x x U Wasserfledermaus Myotis daubentonii x G Großes Mausohr Myotis myotis x x U Fransenfledermaus Myotis nattereri x x G Kleinabendsegler Nyctalus leisleri x x U Abendsegler Nyctalus noctula x x G Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii x G Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus x x G Braunes Langohr Plecotus auritus x x G Vögel

Baumpieper Anthus trivialis x U Bluthänfling Carduelis cannabina x x unbekannt Feldlerche Alauda arvensis x x U↓ Feldschwirl Locustella naevia x x U Feldsperling Passer montanus x x U Flussregenpfeifer Charadrius dubius x U Girlitz Serinus serinus x x unbekannt Grauammer Emberiza calandra x x S Graureiher Ardea cinerea G Habicht Accipiter gentilis x x G↓ Kiebitz Vanellus vanellus x x U↓ Kleinspecht Dryobates minor x x U Kornweihe Circus cyaneus S Kuckuck Cuculus canorus x x U↓ Mäusebussard Buteo buteo x x G Mehlschwalbe Delichon urbica x x U Mittelspecht Dendrocopos medius x x G Nachtigall Luscinia megarhynchos x x G Pirol Oriolus oriolus U↓ Rauchschwalbe Hirundo rustica x x U Rebhuhn Perdix perdix x x S Schleiereule Tyto alba x x G Schwarzkehlchen Saxicola rubicola x x G Schwarzspecht Dryocopus martius x G Sperber Accipiter nisus x x G Star Sturnus vulgaris x x unbekannt Steinkauz Athene noctua x x G↓ Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus x G Turmfalke Falco tinnunculus x x G

Page 45: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 2

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

MTB 5105 Quadrant 1

MTB 5105 Quadrant 2

Erhaltungs- zustand

Turteltaube Streptopelia turtur x x S Uferschwalbe Riparia riparia U Waldkauz Strix aluco x x G Waldohreule Asio otus x x U Waldschnepfe Scolopax rusticola x x G Wespenbussard Pernis apivorus x U Wiesenpieper Anthus pratensis x S Ziegenmelker Caprimulgus europaeus x S Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis x G Amphibien

Springfrosch Rana dalmatina x x G

Erläuterungen zur Tabelle:

Bewertung des Erhaltungszustands in NRW (nach LANUV 2018):

G günstig U ungünstig/unzureichend S ungünstig/schlecht

↑ sich verbessernd ↓ sich verschlechternd

Page 46: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 3

Tab. 2: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Vogelarten

Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Status Bemerkungen

1. Amsel Turdus merula

B häufig in den Gehölzen

2. Bachstelze Motacilla alba

B mehrere Brutpaare

3. Baumfalke Falco subbuteo

N seltener Nahrungsgast

4. Baumpieper Anthus trivialis

B seltener Brutvogel in den halboffenen Bereichen

5. Blässralle Fulica atra

B -

6. Blaumeise Parus caeruleus

B nicht selten in den Gehölzen

7. Bluthänfling Carduelis cannabina

B seltener Brutvogel in den halboffenen Bereichen

8. Buchfink Fringilla coelebs

B häufig in den Gehölzen

9. Buntspecht Dendrocopos major

B in der Abgrabung seltener Brutvogel

10. Dohle Coloeus monedula

N seltener Nahrungsgast

11. Dorngrasmücke Sylvia communis

B seltener Brutvogel in den halboffenen Bereichen

12. Eichelhäher Garrulus glandarius

B eher selten auftretende, oft von außen einfliegend

13. Elster Pica pica

B selten in den Gehölzen

14. Erlenzeisig Carduelis spinus

D ein größerer Trupp Durchzügler

15. Feldlerche Alauda arvensis

B Bruten in der Feldflur außerhalb der Abgrabung

16. Fitis Phylloscopus trochilus

B seltener Brutvogel in den halboffenen Bereichen

17. Flussregenpfeifer Charadrius dubius

B seltener Brutvogel auf den Sand-/Kiesflächen

18. Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla

B -

19. Gimpel Pyrrhula pyrrhula

BV selten in den Gehölzen

20. Goldammer Emberiza citronella

B entlang von Hecken und Gehölzrändern

21. Graugans Anser anser

B -

22. Graureiher Ardea cinerea

B mind. 1 Horst im Schilf im nördlichen Absetzbecken

23. Grünfink Carduelis chloris

B selten; in den Gehölzen

24. Grünspecht Picus viridis

N Brut wahrscheinlich im angrenzenden Wald

25. Habicht Accipiter gentilis

N sporadischer Nahrungsgast

26. Haubenmeise Parus cristatus

BV -

Page 47: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 4

Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Status Bemerkungen

27. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros

N Seltener Nahrungsgast; wohl aus Manheim einfliegend

28. Heckenbraunelle Prunella vulgaris

B verbreitet in den Gehölzen

29. Heidelerche Lullulla arborea

B seltener Brutvogel in den halboffenen Bereichen

30. Höckerschwan Cygnus olor

B -

31. Jagdfasan Phasianus colchicus

N in den Randbereichen; hier möglicherweise auch Brut

32. Kanadagans Branta canadensis

B -

33. Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes

N Bruten wahrscheinlich im angrenzenden Wald

34. Kiebitz Vanellus vanellus

N seltener Nahrungsgast; v. a. im Uferbereich der Absetzbecken

35. Klappergrasmücke Sylvia curruca

BV in den halboffenen Bereichen der Böschungen

36. Kleiber Sitta europea

B in der Abgrabung selten

37. Kleinspecht Dryobates minor

N Brut vermutlich im angrenzenden Wald

38. Knäkente Anas querquedula

N seltener Nahrungsgast

39. Kohlmeise Parus major

B häufiger Höhlenbrüter

40. Kolkrabe Corvus corax

N, Ü seltener Nahrungsgast; häufig überfliegend

41. Kormoran Phalacrocorax carbo

N auf den größeren Gewässern

42. Mauersegler Apus apus

N Nahrungsgast im Luftraum über dem UR

43. Mäusebussard Buteo buteo

N häufiger NG, vor allem in der Feldflur

44. Mehlschwalbe Delichon urbicum

N häufiger NG, maximal bis zu 50 Individuen jagend

45. Misteldrossel Turdus viscivorus

BV -

46. Mittelspecht Dendrocopos medius

N Brut vermutlich im angrenzenden Wald

47. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla

B verbreitet in den Gehölzen

48. Nachtigall Luscinia megarhynchos

B seltener Brutvogel in den Gebüschen

49. Nilgans Alopochen aegyptiacus

B auf den größeren Gewässern

50. Rabenkrähe Corvus corone

B wenige Brutpaare in Gehölzen; häufig als Nahrungsgast auf den Ackerflächen

51. Rauchschwalbe Hirundo rustica

N -

52. Ringeltaube Columba palumbus

B wenige Brutpaare in Gehölzen; häufig als Nahrungsgast auf den Ackerflächen

53. Rohrammer Emberiza schoeniclus

B seltener Brutvogel im Schilf

Page 48: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 5

Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

Status Bemerkungen

54. Rohrweihe Circus aeruginosus

B Brutbeginn im nördlichen Absetzbecken; nach Störung Aufgabe

55. Rostgans Tadorna ferruginea

N gelegentlicher Nahrungsgast

56. Rotkehlchen Erithacus rubecula

B verbreitet, aber nicht häufig in den Gehölzen

57. Rotmilan Milvus milvus

N, Ü auch in der Abgrabung jagend

58. Schwanzmeise Aegithalos caudatus

BV -

59. Schwarzkehlchen Saxicola torquata

B seltener Brutvogel in den halboffenen Bereichen

60. Schwarzmilan Milvus migrans

Ü -

61. Silberreiher Casmerodius albus

N in den Absetzbecken

62. Singdrossel Turdus philomelos

B mäßig häufiger Brutvogel in den Gehölzen

63. Sperber Accipiter nisus

N sporadischer Nahrungsgast

64. Star Sturnus vulgaris

N mehrfach singend, aber keine weiteren Bruthinweise; Bruten si-cher in den angrenzenden Waldflächen

65. Steinschmätzer Oenanthe oenanthe

D seltener Durchzügler

66. Stieglitz Carduelis carduelis

BV -

67. Stockente Anas platyrhynchos

B mehrere Brutpaare auf den größeren Gewässern

68. Sumpfmeise Parus palustris

BV -

69. Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris

B seltener Brutvogel, 2 Reviere in Gewässernähe

70. Teichralle Gallinula chloropus

B seltener Brutvogel

71. Teichrohrsänger Acrocephalus scirpaceus

B seltener Brutvogel, 2 Reviere in den Röhrichten

72. Turmfalke Falco tinnunculus

N regelmäßiger Nahrungsgast in der Abgrabung und im Offenland; Brut vermutlich außerhalb UR

73. Uferschwalbe Riparia riparia

N Seltener Nahrungsgast; ehemaliger Brutvogel in der Abgrabung

74. Waldkauz Strix aluco

N Brut im angrenzenden Wald

75. Wasserralle Rallus aquaticus

B 2 Brutpaare in den Schilfröhrichten

76. Wiesenpieper Anthus pratensis

D seltener Durchzügler

77. Wiesenschafstelze Motacilla flava

B seltener Brutvogel in den direkt angrenzenden Ackerflächen

78. Zaunkönig Troglodytes troglodytes

B häufiger Brutvogel in den Gehölzbereichen

79. Zilpzalp Phylloscopus collybita

B häufiger Brutvogel in den Gehölzbereichen

80. Zwergtaucher Tachybaptus ruficollis

N seltener Nahrungsgast auf den größeren Gewässern

(Erläuterungen s. nächste Seite)

Page 49: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 6

Erläuterungen zur Tabelle 2: UR = Untersuchungsraum, B = Brut, BV = Brutverdacht, D = Durchzügler, N = Nahrungsgast, Ü = Überflieger

Fettdruck: in NRW als planungsrelevant geltende Arten

Page 50: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 7

Tab. 3: Liste der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Amphibienarten

Nr. Artname Wissenschaftlicher Name

Status Bemerkungen

1. Bergmolch Mesotriton alpestris

wahrscheinlich reproduzierend

nur einzelne Nachweise; kleine Population

2. Fadenmolch Lissotriton helveticus

wahrscheinlich reproduzierend

Einzelnachweis; wohl kleine Population; weitere Nach-weise von einzelnen Tieren durch KBFF am Amphibien-zaun (schriftl. Mitt. C. Albrecht)

3. Teichmolch Lissotriton vulgaris

wahrscheinlich reproduzierend

nur einzelne Nachweise; kleine Population

4. Erdkröte Bufo bufo

reproduzierend kleine bis mittelgroße Population

5. Kreuzkröte Bufo calamita

reproduzierend große Population; in den offenen Bereichen, v. a. im Westen und Süden der Abgrabung

6. Wechselkröte Bufo viridis

reproduzierend Nur einzelne Nachweise am Amphibienzaun durch KBFF (mdl. C. Albrecht)

7. Grasfrosch Rana temporaria

reproduzierend insgesamt große Population; einzelne bis viele (bis zu 40) Laichballen in geeigneten Gewässern

8. Springfrosch Rana dalmatina

reproduzierend kleine Population; Nachweise v. a im Osten der Abgra-bung

9. Teichfrosch Pelophylax esculentus

reproduzierend mittelgroße bis große Population; an allen geeigneten Gewässern

10. Seefrosch Pelophylax lessonae

reproduzierend kleine Population; Nachweise v. a im Westen der Abgra-bung

11. “Grünfrosch” Pelophylax spec.

reproduzierend k. A.

Erläuterungen zur Tabelle 3: UR = Untersuchungsraum, B = Brut, BV = Brutverdacht, D = Durchzügler, N = Nahrungsgast, Ü = Überflieger

Fettdruck: in NRW als planungsrelevant geltende Arten

Page 51: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 8

Anhang 2: Protokolle der Artenschutzprüfung

A.) Antragsteller (Angaben zum Plan / Vorhaben)

Allgemeine Angaben

Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Erweiterung Abgrabung Buir Plan-/Vorhabenträger (Name): Rheinische Baustoffwerke GmbH, Bergheim Antragstellung (Datum): ________________________ Kurze Beschreibung des Plans/Vorhabens: Die Rheinische Baustoffwerke GmbH beabsichtigt, ihre Abgrabung am Standort Kerpen-Buir, Rhein-Erft-Kreis nach Osten zu erweitern. Die geplante Erweiterungsfläche umfasst ca. 16 ha. Es handelt sich hierbei um Ackerflächen sowie einen Abschnitt der angrenzenden derzeitigen Abgrabungskante.

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Reali-sierung des Vorhabens ausgelöst werden?

ja nein Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)

Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichs-maßnahmen oder eines Risikomanagements)?

ja nein

Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei diesen Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unver-meidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um häufige Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit bzw. um Irrgäste. Außerdem liegen keine ernstzunehmenden Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung wurde aus den oben genannten Gründen für die im Rahmen der Kartierungen in 2019 (IVÖR 2019b) erfassten, in NRW nicht planungsrelevanten Vogelarten nicht vorgenom-men. Für weitere im das Vorhabengebiet großräumig umfassenden Untersuchungsraum nachgewiesene 6 Fledermausarten und 6 Amphibienarten war dies ebenfalls nicht erforderlich. Ein Vorkommen dieser Arten im Vorhabengebiet und dessen unmittelbarem Umfeld ist entweder nicht dokumentiert bzw. zu erwarten oder aber es sind aufgrund der Art ihres Auftretens als (Nahrungs-)Gäste oder Durchzügler keinerlei artenschutz-rechtlich bedeutsame Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen bei Realisierung des Vorhabens zu erwarten (näheres siehe Kap. 6). Für die in NRW als nicht planungsrelevant geltenden Vogelarten ist ein vorhabenbe-dingtes Verletzungs-/Tötungsrisiko bei Zerstörung von Niststätten nicht sicher auszuschließen, lässt sich je-doch durch einfache, mittlerweile als etabliert zu betrachtende Maßnahmen / Vorgaben (zeitl. Befristung für Beseitigung der Baufeldräumung, hier Abschieben des Oberbodens einschließlich Vegetation bzw. vorherige Besatzkontrolle) vermeiden, sodass eine vertiefte Betrachtung nicht erforderlich wird.

Stufe III: Ausnahmeverfahren

Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli-

chen Interesses gerechtfertigt?

ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogel-

arten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein

Page 52: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 9

(Forts. nächste Seite)

Antragsteller (Angaben zum Plan / Vorhaben) Seite 2

Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen

Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig blei-ben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Nur wenn Fragen 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)

Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behin-dert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).

Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG

Nur wenn Fragen 3. in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befrei-

ung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.

Page 53: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 10

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Haselmaus)

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:

Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status

Deutschland Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

atlantische Region

kontinentale Region

grün Günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig/unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern sowie auf ge-büschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete kann sie auch Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe Obstgärten und Parks besiedeln. Wesentlich ist dabei eine viel-fältige Strauchvegetation, da sie sich v. a. von Haselnüssen, Beeren und anderen Früchten und Samen ernährt. Den Tag verbringen die dämmerungs- und nachtaktiven Haselmäuse in faustgroßen Kugelnestern in der Vegeta-tion oder auch in Baumhöhlen und Nistkästen, den Winterschlaf halten sie in Nestern am Boden unter der Laub-schicht, zwischen Baumwurzeln oder in frostfreien Spalten Die Haselmaus hat einen vergleichsweise geringen Aktionsradius mit bis zu 2.000 m², wobei sie sich als geschickter Kletterer im Gestrüpp und Geäst fortbewegt (FIS Geschützte Arten der LANUV). Vorkommen der Haselmaus sind aus den östlichen Böschungsbereichen und aus der nördlichen Hälfte des Ab-grabungsareals bekannt (IVÖR 2017a, 2017b, 2019b). Aufgrund der Habitatverhältnisse ist anzunehmen, dass die Art auch in anderen geeigneten Flächen der Abgrabung und somit auch im Böschungsbereich des Vorhaben-gebietes vorkommt. Durch die vorhabenbedingte Flächeninanspruchnahme können somit Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren-gehen. Einhergehend mit der unmittelbaren Zerstörung durch die Beräumung kann es ggf. zur Verletzung und/o-der Tötung von Individuen kommen.

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um eine Verletzung und/oder Tötung von Individuen der Haselmaus zu vermeiden, muss der Böschungsbereich vor Beginn der vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahme durch eine fachkundige Person auf ein aktuelles Vorkommen geprüft werden. Ggfs. sind weitere artspezifische Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Umsiedlung von Individuen).

(Forts. nächste Seite)

5105-1,2 V G

Haselmaus (Muscardinus avellanarius)

Page 54: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 11

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Haselmaus) Seite 2

Arbeitsschritt II.3:

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Es ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der o. g. Maßnahme(n) keine Verbotstatbe-stände erfüllt werden. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tö-tungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

Arbeitsschritt III:

Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?

ja nein

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten

nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein

Page 55: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 12

B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“ Feldlerche“)

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status

Deutschland Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))

atlantische Region

kontinentale Region

grün günstig A günstig / hervorragend gelb unzureichend B günstig / gut rot schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1:

Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Die Feldlerche besiedelt reich strukturiertes, möglichst kleinflächig gegliedertes Ackerland, extensiv genutzte Grün-länder und Brachen sowie größere Heidegebiete. Von Siedlungen oder Wald oder ähnlichen hohen Strukturen umschlossene Freiflächen, die kleiner als 5-10 ha sind, werden von ihr i. d. R. nicht besiedelt. Wichtig sind weitge-hend freier Horizont, trockener bis wechselfeuchter Boden und eine abwechslungsreiche Gras- und Krautschicht mit offenen, vegetationsfreien Stellen. In Abhängigkeit von der angebauten Feldfrucht und der Intensität der Nut-zung verschiebt sich ein Brutplatz / Brutrevier – bei gleichzeitiger relativer Ortstreue – von Jahr zu Jahr. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde jedes Jahr neu angelegt. Die Reviergröße von Feldlerchenrevieren kann sich in Abhängigkeit von der angebauten Feldfrucht saisonal ändern und beträgt in Deutschland durchschnittlich 0,5-0,8 ha mit Höchstdichten von durchschnittlich 10 Reviere/10 ha für Flächengrö-ßen von 20-49 ha in Mitteleuropa. Die Nahrungssuche findet sowohl innerhalb der Brutreviere, aber auch außerhalb statt, das Revier wird als Fortpflanzungs- und Ruhestätte abgegrenzt (GLUTZ VON BLOTZHEIM & BAUER 1994, BAUER et al. 2005, MKULNV 2013). Von der Feldlerche wurden 2 Brutreviere auf den Ackerflächen innerhalb des Erweiterungsbereichs dokumentiert. Weitere Brutpaare kommen auf den angrenzenden Äckern vor (IVÖR 2019b). Durch die geplante Abgrabungserweiterung kommt es zum direkten Verlust von 2 Feldlerchenrevieren und der Inanspruchnahme von Nahrungshabitaten. Durch die Beräumung kann es außerdem zur Zerstörung von Eiern in Nestern sowie zu Tötungen und Verletzungen von Tieren und zu Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten der Vögel kommen. Weiterhin kommt es für die Feldlerche vorhabenbedingt zum (zeitweiligen) Verlust von Nah-rungshabitaten. Angesichts der im Umfeld großflächig vorhandenen geeigneten Nahrungshabitate werden durch das Vorhaben jedoch diesbezüglich keine Flächen essenzieller Bedeutung in Anspruch genommen.

(Forts. nächste Seite)

Feldlerche (Alauda arvensis)

3 3

5105-1,2

Page 56: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 13

B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“ Feldlerche“) Seite 2

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um eine mit der Zerstörung eines Nestes einhergehende Verletzung / Tötung von Altvögeln, Nestlingen oder Ge-legen zu vermeiden, darf die Beräumung (Abschiebung des Oberbodens einschl. Vegetation) nur im Zeitraum Ok-tober bis Februar durchgeführt werden. Ist die Einhaltung dieser Bauzeit aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich, sind unter Einbeziehung von Fachleuten weitere Maßnahmen durchzuführen: - Vor Beginn der Arbeiten sollen betroffene Flächen sowie deren direkte Umgebung auf Nistflächen der jeweils

betroffenen Vogelarten untersucht werden. Die Kontrollbegehungen haben jeweils rechtzeitig vorlaufend vor der Inanspruchnahme der jeweiligen Flächen stattzufinden.

- Bei negativem Nachweisergebnis können die Arbeiten wie geplant ohne weitere Einschränkung durchgeführt werden.

- Werden Brutpaare oder besetzte Niststätten vorgefunden, ist die oben genannte Bauzeitenbeschränkung zwin-gend einzuhalten.

Um die ökologische Funktion der verlorengehenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten (2 Reviere) zu erhalten, sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) im zeitlich und räumlich funktionalen Zusammenhang als Bruthabitat geeignete Flächen für 2 Revierpaare her- bzw. sicherzustellen – insg. mindestens 1,6 ha ausgehend von einem Flächenbedarf von ca. 0,8 ha je verlorengehender Lebensstätte (s. Kap. 8). Die Flächen sollten bis rd. 2-2,5 km entfernt vom Vorhabengebiet und in offenem Gelände mit weitgehend freiem Horizont liegen. Dort ist Ackerbrache durch Selbstbegrünung zu entwickeln – alternativ oder in Kombination mit Bewirtschaftung mit dop-peltem Saatreihenabstand, Blühstreifen mit kombinierter Schwarzbrache oder auch dünner Einsaat von Luzerne bei gleichzeitiger Anlage von Lerchenfenstern. Bei der Umsetzung der Maßnahme kann eine Rotation der einzelnen Flächen erfolgen, diese unter Einbeziehung des Vorhabengebietes bzw. dort bereits rekultivierter Flächen (Einzel-heiten siehe Kap. 8). Insgesamt ist auf den Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden und mechanische Beikrautregulierung zu verzichten. Während der Fortpflanzungszeit ist jede Bodenbearbeitung zu vermeiden. Ein maßnahmenbezogenes Monitoring bzw. eine Funktionskontrolle und Sicherung ist erforderlich.

Arbeitsschritt II.3:

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Da sich Individuen der Art von Oktober bis Februar im Überwinterungsgebiet aufhalten bzw. sich außerhalb der Fortpflanzungszeit befinden, wird bei Einhaltung der o. g. Fristen für die Baufeldräumung der Verbotstatbestand der Verletzung / Tötung nicht ausgelöst. Unter Berücksichtigung des Maßnahmenkonzeptes bleibt die ökologische Funktion der im Vorhabengebiet betroffe-nen, als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu betrachtenden Brutreviere erhalten. Von der kurzfristigen Wirksamkeit und hohen Eignung der genannten Maßnahmen ist auszugehen (MKULNV 2013).

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

(Forts. nächste Seite)

Page 57: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 14

B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“ Feldlerche“) Seite 3

Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?

ja nein

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten

nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

ja nein

Page 58: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 15

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Graureiher)

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status

Deutschland Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

atlantische Region

kontinentale Region

grün Günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig/unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1:

Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Der Graureiher besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen Feldfluren (z. B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind. Graureiher sind Koloniebrüter, die ihre Nester auf Bäumen, v. a. Fichten, Kiefern und Lärchen anlegen (FIS Geschützte Arten der LANUV). Der Graureiher brütete im Schilfröhricht des im nördlichen Bereich der Abgrabung liegenden Absetzbeckens. Hier wurde mindestens 1 besetzter Horst dokumentiert. Ob weitere Brutpaare vorhanden waren, konnte aufgrund der schlechten Einsehbarkeit des Schilfröhrichts nicht festgestellt werden (IVÖR 2019b). Der Graureiher ist durch die Erweiterung der Abgrabung im Süden indirekt betroffen. Der dort gewonnene Kies wird wie bisher üblich gewaschen und das Waschwasser in das Absetzbecken geleitet. Bei extremen Flutungen und damit verbundener starker Schädigung des Röhrichts kann es zu erheblichen Störungen während der Fort-pflanzungszeit und zur Verletzung und / oder Tötung von Individuen des Graureihers (Jungvögel, Eier) kommen.

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um eine mit der Zerstörung von Nestern einhergehende Verletzung / Tötung von Nestlingen oder Gelegen zu vermeiden, muss sichergestellt sein, dass extreme Flutungen ausbleiben. Insbesondere zur Brutzeit der Reiher (März bis Mai) sollte die Einleitung großer Mengen von Waschwasser, die den Pegel im Becken um mehr als 0,5 m anheben, vermieden werden.

(Forts. nächste Seite)

Graureiher (Ardea cinerea)

* *

5105-1,2

Page 59: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 16

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Graureiher) Seite 2

Arbeitsschritt II.3:

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tö-tungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

Arbeitsschritt III:

Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?

ja nein

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten

nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein

Page 60: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 17

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Rohrweihe)

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status

Deutschland Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

atlantische Region

kontinentale Region

grün Günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig/unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1:

Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Die Rohrweihe besiedelt halboffene bis offene Landschaften. Die Nahrungsflächen liegen meist in Agrarlandschaf-ten mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen. Sie brütet in den Verlandungszonen von Feuchtgebieten, an Seen und Teichen, in Flussauen und in Rieselfeldern mit größeren Schilf- und Röhrichtgürteln sowie seit etwa zwei Jahrzehnten zunehmend auch in Getreide- und Rapsfeldern (FIS Geschützte Arten der LA-NUV). Ein Paar der Rohrweihe brütete 2019 im Schilfröhricht des im nördlichen Bereich der Abgrabung liegenden Ab-setzbeckens Allerdings wurde durch eine extreme Flutung des Beckens mit Waschwasser im Verlauf des Früh-sommers die Brut stark gestört und in der Folge aufgegeben (IVÖR 2019b). Die Rohrweihe ist durch die Erweiterung der Abgrabung im Süden indirekt betroffen. Der dort gewonnene Kies wird wie bisher üblich gewaschen und das Waschwasser in das Absetzbecken geleitet. Bei extremen Flutungen und damit verbundener starker Schädigung des Röhrichts kann es zu erheblichen Störungen während der Fort-pflanzungszeit und zur Verletzung und / oder Tötung von Individuen der Rohrweihe (Jungvögel, Eier) kommen.

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um eine mit der Zerstörung von Nestern einhergehende Verletzung / Tötung von Nestlingen oder Gelegen zu vermeiden, muss sichergestellt sein, dass extreme Flutungen, die das Röhricht stark schädigen können, ausblei-ben. Insbesondere zur Brutzeit der Weihe (April bis August) sollte die Einleitung großer Mengen von Waschwas-ser, die den Pegel im Becken um mehr als 0,5 m anheben, vermieden werden.

(Forts. nächste Seite)

Rohrweihe (Circus aeruginosus)

* V

5105-1,2

Page 61: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 18

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Rohrweihe) Seite 2

Arbeitsschritt II.3:

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tö-tungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

Arbeitsschritt III:

Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?

ja nein

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten

nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein

Page 62: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 19

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Teichrohrsänger)

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status

Deutschland Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

atlantische Region

kontinentale Region

grün Günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig/unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1:

Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Der Teichrohrsänger ist in seinem Vorkommen eng an das Vorhandensein von Schilfröhricht (Neststandort und Nahrungshabitat) gebunden. Geeignete Lebensräume findet er an Fluss- und Seeufern, an Altwässern oder in Sümpfen. In der Kulturlandschaft kommt er auch an schilfgesäumten Gräben oder Teichen sowie an renaturierten Abgrabungsgewässern vor (MUNLV 2015). Der Teichrohrsänger wurde mit 3 Brutpaaren innerhalb der Abgrabung registriert. Ein Revier befand sich im Schilfröhricht des größeren Gewässers am Fuß der für die Erweiterung vorgesehenen Böschung, die anderen beiden im Schilfröhricht des im nördlichen Bereich der Abgrabung liegenden Absetzbeckens (IVÖR 2019b). Da großflächige Schilfröhrichte im nördlich gelegenen Absetzbecken vorhanden sind, kann der Teichrohrsänger bei Störungen während der Brutzeit grundsätzlich dorthin ausweichen. Die Größe des Schilfröhrichts im Absetz-becken betrug im Frühsommer 2019 mindestens 4-5 ha (Schätzung nach Luftbild). Der Teichrohrsänger besetzt meist kleine Reviere von wenigen hundert Quadratmetern (Reviergrößen von weniger als 200 m2 sind nicht selten) und kann zudem auch kolonieartig brüten. Demnach bietet das Röhricht im Absetzbecken genügend Raum für weitere Teichrohrsängerreviere. Die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-stätte bleibt im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Hierzu muss allerdings sichergestellt sein, dass ext-reme Flutungen, die das Röhricht stark schädigen können, ausbleiben (s. auch Graureiher, Rohrweihe und Was-serralle).

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um eine mit der Zerstörung von Nestern einhergehende Verletzung / Tötung von Nestlingen oder Gelegen zu vermeiden, muss sichergestellt sein, dass extreme Flutungen des Absetzbeckens ausbleiben. Insbesondere zur Brutzeit der Rohrsänger (Mitte April bis Juli/ Anfang August) sollte die Einleitung großer Mengen von Waschwas-ser, die den Pegel im Becken um mehr als 0,5 m anheben, vermieden werden. Zu starke Schwankungen des Wasserpegels führen zur Abwanderung der Vögel. Optimal sind Wasserstände im Röhricht zwischen 10 und 20 cm. Das derzeitige Brutgewässer am Fuß der zur Erweiterung vorgesehenen Böschung und sein Umfeld sollten wäh-rend des gesamten Abbaus vor schädlichen Einflüssen (Rodung, Befahrung, mechanische Beschädigung, Ent-wässerung und ähnliches) geschützt werden (Ausweisung einer deutlich markierten Schutzzone). Neben dem Ausweichen in die Röhrichte des Absetzbeckens besteht somit für den Teichrohrsänger auch die Möglichkeit, in das aktuelle Bruthabitat zurückzukehren, sobald sich die Abbautätigkeit nach Osten vom Röhricht entfernt. Ge-genüber solchen Arbeiten und auch anderen menschlichen Aktivitäten ist die Art relativ unempfindlich.

(Forts. nächste Seite)

Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)

* *

5105-1,2

Page 63: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 20

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Teichrohrsänger) Seite 2

Arbeitsschritt II.3:

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tö-tungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

Arbeitsschritt III:

Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?

ja nein

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten

nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein

Page 64: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 21

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Wasserralle)

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status

Deutschland Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

atlantische Region

kontinentale Region

grün Günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig/unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1:

Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Die Wasserralle besiedelt dichte Ufer- und Verlandungszonen mit Röhricht- und Seggenbeständen an Seen und Teichen, bisweilen auch kleinere Schilfstreifen an langsam fließenden Gewässern und Gräben. Das Nest wird in Röhricht- oder dichten Seggenbeständen angelegt (MUNLV 2015). Von der Wasserralle wurden 2 Brutreviere innerhalb der Abgrabung dokumentiert, eines davon im Schilfröhricht des größeren Gewässers am Fuß der für die Erweiterung vorgesehenen Böschung, das zweite im Röhricht des nördlich gelegenen Absetzbeckens. (IVÖR 2019b). Da großflächige Schilfröhrichte im nördlich gelegenen Absetzbecken vorhanden sind, kann die Wasserralle bei Störungen während der Brutzeit grundsätzlich dorthin ausweichen. Die Größe des Schilfröhrichts im Absetzbe-cken betrug im Frühsommer 2019 mindestens 4-5 ha (Schätzung nach Luftbild). Die Reviergröße der Wasserralle liegt in geeigneten Habitaten bei rd. 1 ha. Demnach bietet das Röhricht im Absetzbecken genügend Raum für weitere Wasserrallenreviere. Die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsstätte bleibt im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Hierzu muss allerdings sichergestellt sein, dass extreme Flutungen, die das Röhricht stark schädigen können, ausbleiben (s. auch Graureiher, Rohrweihe und Teichrohr-sänger).

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um eine mit der Zerstörung von Nestern einhergehende Verletzung/ Tötung von Nestlingen oder Gelegen zu vermeiden, muss sichergestellt sein, dass extreme Flutungen ausbleiben. Insbesondere zur Brutzeit der Wasser-rallen (April bis Ende August) sollte die Einleitung großer Mengen von Waschwasser, die den Pegel im Becken um mehr als 0,5 m anheben, vermieden werden. Zu starke Schwankungen des Wasserpegels führen zur Abwan-derung der Vögel. Optimal sind Wasserstände im Röhricht zwischen 10 und 20 cm. Während des gesamten Abbaus sollten das derzeitige Brutgewässer am Fuß der zur Erweiterung vorgesehenen Böschung und sein Umfeld vor schädlichen Einflüssen (Rodung, Befahrung, mechanische Beschädigung, Ent-wässerung und ähnliches) geschützt werden (Ausweisung einer deutlich markierten Schutzzone). Neben dem Ausweichen in die Röhrichte des Absetzbeckens besteht somit für die Wasserralle auch die Möglichkeit, in das aktuelle Bruthabitat zurückzukehren, sobald sich die Abbautätigkeit nach Osten vom Röhricht entfernt.

(Forts. nächste Seite)

Wasserralle (Rallus aquaticus)

* 3

5105-1,2

Page 65: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 22

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Wasserralle) Seite 2

Arbeitsschritt II.3:

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tö-tungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

Arbeitsschritt III:

Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?

ja nein

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten

nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein

Page 66: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 23

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Amphibien)

Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status

Deutschland Nordrhein-Westfalen

Messtischblatt

FFH-Anhang IV-Art

europäische Vogelart

Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))

atlantische Region

kontinentale Region

grün Günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig/unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1:

Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Hier werden die Amphibienarten Kreuzkröte, Wechselkröte und Springfrosch gemeinsam betrachtet, da das Kon-fliktpotenzial für alle Arten gleichermaßen begründet ist. Das Gewässer am Fuß der für die Erweiterung vorgesehenen Böschung ist (potenzieller) Laichplatz der Amphi-bien, die angrenzenden Flächen (einschließlich der zur Erweiterung vorgesehene Böschungsbereich) dienen als (potenzielle) Landlebensräume. Das Gewässer bleibt erhalten, allerdings kann es im Rahmen der Baufeldräumung (Abschieben des Oberbodens einschließlich Beseitigung der Vegetation) zu Tötungen und Verletzungen von Tieren kommen.

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Zur Vermeidung der Verletzung und/oder Tötung von Individuen der Amphibien ist ein Amphibienzaun zur Ab-sperrung des östlichen und südlichen, für die Erweiterung vorgesehenen Böschungsbereichs zu installieren (Ein-zäunen dieser Böschungsbereiche und Abfang der Tiere). Die Errichtung muss im zeitigen Frühjahr vor der Inan-spruchnahme (Aufstellen des Zauns Mitte Februar) erfolgen, das Abfangen der Tiere (Fangeimer) und die Um-siedlung in andere geeignete Bereiche der Abgrabung bis Ende Mai. Um Rückwanderungen zu verhindern, ist der Zaun (ohne Fangeimer) für den Zeitraum der Inanspruchnahme zur belassen. Zum Schutz des (potenziellen) Laichgewässers einschließlich der angrenzenden Flächen und der hier lebenden Amphibien sollte der gesamte Bereich während des Abbaus in der Erweiterungsfläche (nach Möglichkeit auch darüber hinaus) unbedingt vor schädlichen Einflüssen (Rodung, Befahrung, mechanische Beschädigung, Entwäs-serung und ähnliches) geschützt und am Fuß der zur Abgrabung vorgesehenen Böschung mit einem Holzzaun, farbig markierten Holzpfählen oder ähnlichem deutlich sichtbar markiert werden.

5105-1,2

Amphibien

Page 67: Erweiterung Abgrabung Buir · • „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

Erweiterung Abgrabung Buir: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Anhang Seite 24

B) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“: Amphibien) Seite 2

Arbeitsschritt II.3:

Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Es ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der o. g. Maßnahmen keine Verbotstatbestände erfüllt werden.

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tö-tungsrisiko oder infolge von Nr. 3)

ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

Arbeitsschritt III:

Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?

ja nein

3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten

nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein