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ENTWURF 04.05.2015 Erweiterung Lidl-Markt Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11d in der Stadt Dillingen/Saar

Erweiterung Lidl-Markt - Dillingen/Saar · LIDL ALDI MÖBEL MÜLLEr GEBrAuCHt-wAGEn IMBISS trAfO SMZ - Stahl und Sondermaschinenbau wASSErSCHutZ-POLIZEI. Vorhabenbezogener Bebauungsplan

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Entwurf

04.05.2015

Erweiterung Lidl-MarktBegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11d in der Stadt Dillingen/Saar

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IMPrESSuM

Kirchenstraße 12 · 66557 IllingenTel. 0 68 25 - 4 04 10 70Fax 0 68 25 - 4 04 10 79www.kernplan.de · [email protected]

Verantwortlich:

Dipl.-Ing. Hugo Kern Raum- und UmweltplanerGeschäftsführender Gesellschafter

Projektleitung:

Dipl.-Ing. Sarah EndRaum und UmweltplanerinProkuristin

Projektmitarbeit:

M.Sc. Franziska TrappStadt- und Regionalplanerin

Hinweis:

Inhalte, Fotos und sonstige Abbildungen sind geistiges Eigentum der Kernplan GmbH oder des Auftraggebers und somit urheberrechtlich geschützt (bei gesondert gekenn-zeichneten Abbildungen liegen die jeweiligen Bildrechte/Nutzungsrechte beim Auftrag-geber oder bei Dritten).

Sämtliche Inhalte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kernplan GmbH bzw. des Auftraggebers (auch auszugsweise) vervielfältigt, verbreitet, weitergegeben oder auf sonstige Art und Weise genutzt werden. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bei der Kernplan GmbH bzw. beim Auftraggeber.

Erweiterung Lidl-Markt

Im Auftrag:

LIDL Vertriebs-GmbH & Co. KGAm Grubenbahnhof 7 66299 Friedrichsthal

Stand: 04.05.2015IMPrESSuM

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3 www.kernplan.deVorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“

InHALt

Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung 4

Grundlagen und Rahmenbedingungen 5

Das Projekt 11

Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte 12

Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung 17

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 4 www.kernplan.de

Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung

Die Firma Lidl betreibt im Gewerbegebiet Dillingen-Nord, Siemensstraße 2, eine Filia-le. Bei dem Standort handelt es sich auch um eine Nahversorgungsanlage für das nördliche Stadtgebiet. Die Nachfrage der Kunden ist gleichbleibend hoch. Die Filiale entspricht jedoch nicht mehr zeitgemäßen Anforderungen.

Aus betrieblicher Sicht ergibt sich die Not-wendigkeit der Optimierung der bestehen-den Filiale und der Steigerung der Attrakti-vität des Marktes (Verbesserung der Barrie-refreiheit und der Logistik). Eine Erweite-rung der Verkaufsfläche um 190 qm auf maximal 1.250 qm ist erforderlich, um das gesamte Sortiment nach den aktuellen Standards der Firma Lidl weiterhin anbieten zu können und den veränderten Anforde-rungen der Kunden gerecht zu werden. Die geplante Verkaufsfläche entspricht einer für moderne Discountmärkte üblichen Größe.

Durch die bauliche Erweiterung ergibt sich die Möglichkeit der Umstrukturierung der Verkaufsräume (veränderte Warenpräsenta-tion) sowie der Nebenräume inklusive Er-richtung eines Behinderten-WC.

Darüber hinaus sollen die Pkw-Stellplätze auf 2,70 m (Komfortbreite) verbreitert wer-den. Hierdurch reduziert sich die Stellplatz-zahl zwar, diese sind jedoch weiterhin mehr als ausreichend.

Der Standort ist aktuell im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11c „Gewerbege-biet Dillingen-Nord“ aus dem Jahr 2012 ge-legen, der in seinem Geltungsbereich für das Grundstück der Firma Lidl ein Gewerbe-gebiet festsetzt. Die Erweiterung großflächi-ger Einzelhandelsbetriebe ist als unzulässig festgesetzt.

Nach den Festsetzungen dieses Bebauungs-planes ist das Vorhaben also nicht realisie-rungsfähig. Eine Verwirklichung des Vorha-bens auf anderem Wege (Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes) ist nicht möglich, da die Grundzüge der Pla-nung tangiert sind.

Zur Standortsicherung benötigt die Firma Lidl eine Ausweitung des aktiven Bestands-chutzes, sodass Erweiterungen auch ober-halb der Schwelle der Großflächigkeit zuläs-sig sind.

Die geplante Erweiterung des Lidl-Marktes wurde vor dem Hintergrund des bestehen-den Einzelhandelsgutachten explizit ge-prüft.

Eine Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Lidl-Lebensmitteldiscounters in Dillin-gen/Saar der GMA, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (Stand 18.03.2015), hat nachgewiesen, dass es durch die Erweiterung weder zu nennens-werten Umsatzverteilungen zu Lasten der vorhandenen Nahversorgungsstrukturen / des zentralen Versorgungsbereiches in der Stadt, noch zu Lasten der Versorgungsberei-che benachbarter zentraler Orte kommt.

Unmittelbar südlich der Lidl-Filiale, im Kreu-zungsbereich Dieselstraße und Siemensstra-ße, wurde im Bebauungsplan Nr. 11c „Ge-werbegebiet Dillingen-Nord“ eine Fläche für eine Trafostation festgesetzt. Die ausge-wiesene Fläche geht jedoch über den tat-sächlich benötigten Flächenbedarf hinaus. Die nicht für den Trafo benötigte Fläche soll als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Eine Nutzung als Gewerbefläche ist bereits existent.

Die Stadt Dillingen/Saar hat somit nach § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB auf Antrag der Vorhabenträ-gerin die Aufstellung des vorhabenbezoge-nen Bebauungsplanes Nr. 11d „Erweite-rung Lidl-Markt“ beschlossen.

Mit der Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Durchführung des Verfahrens ist die Kernplan Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH, Kirchenstraße 12, 66557 Illingen, beauf-tragt.

Verfahrensart

Das Verfahren wird nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durch geführt. Mit dem Gesetz zur Erleichte-rung von Planungsvorhaben für die Innen-entwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, das mit der Novellierung des Bauge-setzbuches am 1. Januar 2007 in Kraft trat, fällt die seit Juli 2004 vorgesehene förmli-che Umweltprüfung bei Bebauungsplänen der Größenordnung bis zu 20.000 m² weg. Dies trifft für den vorliegenden Bebauungs-

plan zu, da das Plangebiet lediglich eine Fläche von ca. 8.700 qm in Anspruch nimmt.

Das beschleunigte Verfahren ist ausge-schlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Für das Vorhaben (großflächiger Einzelhan-del) ist eine allgemeine Vorprüfung des Ein-zelfalls gem. § 3c UVPG durchzuführen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu er-warten sind. Eine Umweltverträglichkeits-prüfung ist damit nicht erforderlich (siehe Anlage).

Weitere Voraussetzung der Anwendung des § 13a BauGB ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Umweltbelange vorliegen. Dies trifft für den vorliegenden Bebauungsplan zu.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe als vor der planerischen Entschei-dung erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich der vorgenommenen Eingriffe ist damit nicht notwendig.

Die Vorschriften des vereinfachten Verfah-rens nach § 13 BauGB gelten entsprechend.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB und § 13a Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt-bezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Dillin-gen/Saar stellt für das Gebiet gewerbliche Baufläche dar. Somit ist der Bebauungsplan nicht vollständig aus dem Flächennutzungs-plan entwickelt. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im We-ge der Berichtigung angepasst.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 5 www.kernplan.de

Voraussetzungen des vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes

Zur Schaffung von Baurecht durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

• Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der eine umfassende Gesamtbeschrei-bung des Vorhabens enthält, ist von dem Vorhabenträger zu erarbeiten, der Stadt Dillingen/Saar vorzulegen und ab-zustimmen.

• Der Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Pla-nes zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschlie-ßungskosten ganz oder teilweise ver-pflichtet, ist vor dem Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungs-planes zwischen Vorhabenträger und Kommune abzuschließen.

• Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird gem. § 12 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Durchführungsvertrag und die darin enthaltenen Verpflichtungen des Vorha-benträgers hingegen bleiben rechtlich gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbstständig.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 6 www.kernplan.de

Lage und Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches

Das Plangebiet liegt im Norden der Stadt Dillingen/Saar im Gewerbegebiet Dillingen-Nord.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

• im Norden durch das Betriebsgelände des angrenzenden Gewerbebetriebes

• im Osten durch das Betriebsgelände des angrenzenden Gewerbebetriebes so-wie Gehölzbestände

• im Süden und Westen durch die Stra-ßenverkehrsfläche der Siemens- und Dieselstraße mit angrenzender Gewer-be- und Einzelhandelsnutzung

Die genauen Grenzen des Geltungsberei-ches sind der Planzeichnung des Bebau-ungsplanes zu entnehmen.

Grundlagen und Rahmenbedingungen

Lage im Raum, ohne Maßstab; Quelle: ZORA, LVGL des Saarlandes; Bearbeitung: Kernplan

Schrägaufnahme des Plangebietes; ohne Maßstab; Quelle: Stadt Dillingen/Saar; Bearbeitung: Kernplan

Siemensstraße

Diesels

traße

Dieselstraße

tEfI GmbH

PEtEr fISCHEr GmbH

LIDL

ALDI

MÖBEL MÜLLEr

GEBrAuCHt-wAGEn

IMBISStrAfO

SMZ - Stahl und Sondermaschinenbau

wASSErSCHutZ-POLIZEI

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 7 www.kernplan.de

Eigentumsverhältnisse, Nutzung des Plangebietes und Umgebungsnutzung

Die Fläche des Lidl-Marktes befindet sich vollständig im Eigentum der Firma Lidl. Die Gewerbefläche südlich der Siemensstraße ist im Eigentum eines Dritten. Die übrigen Flächen befinden sich in städtischem Eigen-tum (Straßenverkehrsfläche, Trafostation).

Der Lidl-Markt liegt in dem Gewerbegebiet Dillingen-Nord. Nach dem Einzelhandels-gutachten (Stand 2012) handelt es sich da-bei um eine autokundenorientierte Einzel-handelsagglomeration mit verschiedenen mittel- und großflächigen Einzelhandelsbe-trieben, die als Sonderstandort eingestuft wurde.

Die Plangebietsfläche wird überwiegend von dem bestehenden Lidl-Markt und den dazugehörigen Stellplätzen eingenommen. Der größte Teil des Geltungsbereiches ist daher bereits überbaut und nahezu voll-ständig versiegelt. Lediglich eine kleinere Restgrünfläche im Osten des Plangebietes wird durch die Lidl-Erweiterung reduziert.

Die direkte Umgebung des Plangebietes ist ebenfalls durch (großflächigen) Einzelhan-del und gewerbegebietstypische Betriebe (z. B. Gebrauchtwagenhandel, Elektrotech-nik Betrieb, etc.) geprägt.

Topografie des Plangebietes

Das Plangebiet weist eine ebene reliefarme Fläche auf und besitzt daher keine hervor-zuhebende Topografie.

Es ist nicht davon auszugehen, dass sich To-pografie in irgendeiner Weise auf die Fest-setzungen dieses Bebauungsplanes (insbe-sondere Festsetzung der Baufenster) aus-wirken wird.

Verkehrsanbindung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist verkehrsgünstig gelegen. Das Plangebiet ist über die L 347 im Osten (in ca. 150 Me-tern Entfernung) an das örtliche und über-örtliche Verkehrsnetz angeschlossen.

Das Plangebiet ist aufgrund der bestehen-den Lidl-Filiale und weiteren gewerblichen Nutzungen bereits vollständig erschlossen. Die Erschließung ist über die Siemens- und Dieselstraße gesichert.

Die Anlieferung zum Lidl-Markt wird über den Kundenstellplatz organisiert.

Zusätzliche Erschließungsanlagen bedarf es zur Realisierung der Markt-Erweiterung und zur Ausweisung der gewerblichen Bauflä-che nicht.

Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist aufgrund der bestehenden Bebauung be-reits vorhanden.

Die Entwässerung von Schmutz- und Nie-derschlagswasser erfolgt über die bestehen-de Mischkanalisation. Die hinzukommen-den Flächen werden an die vorhandene Ge-bäudeentwässerung angeschlossen (ge-ringfügige Neuversiegelung).

Es ist nur mit einem geringfügigen Anstieg des Abwasseraufkommens zu rechnen. Die vorhandene Kanalisation verfügt über aus-reichende Kapazitäten zur Aufnahme der zusätzlichen Abwassermengen.

Die nach § 49 a SWG geltenden Vorgaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers (Nutzung, Versickerung, Verrieselung, Ein-leitung des Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer) sind hier nicht an-zuwenden, da das Grundstück vor dem Jahr 1999 bereits bebaut, damit befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlos-sen war.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 8 www.kernplan.de

Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung; naturschutzrechtliche Be-lange; geltendes Planungsrecht

Kriterium Beschreibung

Landesentwicklungsplan (Siedlung und umwelt)

zentralörtliche Funktion Mittelzentrum, Siedlungsachse 1. Ordnung

Vorranggebiete Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleitung (VG)

• Maßgabe des LEP Umwelt: „Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m2 Verkaufsfläche [...] nicht zulässig“ (Ziffer 70 LEP Umwelt) erfüllt. Es handelt sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um eine Neuansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, sondern um die Erweiterung einer bestehenden Filiale.

• Die Fläche des Geltungsbereiches ist ohnehin im Eigentum der Firma Lidl und bereits als Lidl-Markt genutzt, damit ist auch bei einer geringfügigen Erweiterung nicht von einer „Zweckentfremdung“ der Flächen auszugehen.

zu beachtende Ziele und Grundsätze • Großflächigkeit (Z 43): Als „großflächig“ wird ein Einzelhandelsbetrieb in der Regel angesehen, wenn die Verkaufsfläche 800 m² überschreitet. Das Vorhaben war bereits vor der Erweiterung großflächig.

• Konzentrationsgebot / Kongruenzgebot (Z 42, 44): eingehalten. „Die Stadt Dillingen ist als Mittelzentrum grundsätzlich für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandels-vorhaben geeignet. Ca. 86 – 87 % des Umsatzes werden mit Kunden aus Dillingen bzw. der zum Verflechtungsbereich zugehörigen Gemeinde Beckingen generiert.“ (Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Lidl-Lebensmitteldiscounters in Dillingen/Saar, GMA Gesell-schaft für Markt und Absatzforschung mbH, Stand: 18.03.2015)

• Beeinträchtigungsverbot (Z 45): eingehalten. „Mit max. 2 - 3 % Umverteilungen in Dillingen sowie < 2 % im Umland befinden sich die Umsatzumlenkungen auf einem geringen Niveau. Für den zentralen Versorgungsbereich von Dillingen und ebenfalls gegenüber zentralen Versorgungsbereichen der umliegenden Städte und Gemeinden sind negative städtebauliche Rückwirkungen auszuschließen.“ (ebenda)

• Städtebauliches Integrationsgebot (Z 46): „Der Planstandort liegt im Gewerbegebiet Dillingen-Nord und ist als vorwiegend autokundenorientiert einzustufen. Es handelt sich jedoch um eine etablierte Versorgungslage für das nördliche Stadtgebiet von Dil-lingen. Die Modernisierung und Verkaufsflächenerweiterung des Lidl-Marktes dient der langfristigen Sicherung des Standortes. Da es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Neuansiedlung sondern lediglich um die Modernisierung eines bestehenden Marktes handelt, erscheint eine Verkaufsflächenerweiterung zur Sicherung des Lidl-Marktes unter Versorgungsgesichtspunkten angemessen zu sein, zumal die vorlie-gende Untersuchung keine negativen Auswirkungen aufgezeigt hat.“ (ebenda)

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 9 www.kernplan.de

Kriterium Beschreibung

Landschaftsprogramm keine speziellen Entwicklungsziele oder Funktionszuweisungen

Übergeordnete naturschutzrechtliche Belange

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-tung

nicht betroffen

Sonstige Schutzgebiete: Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile, Nationalparks, Naturparks, Regionalparks, Biosphärenre-servate

nicht betroffen

„Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saarlouis - im Bereich der Stadt Dillingen“ (LSG_L_3_04_16) ca. 120 m nordöstlich des Plangebietes. Keine negative Auswirkungen zu erwarten (L347 wirkt räumlich trennend)

Das Überschwemmungsgebiet Saar HQ 100 liegt etwa 500 m nördlich des Geltungsbe-reiches, das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet Saar HQ 200 ca. 300 m nord-östlich; beide Gebiete liegen außerhalb des Wirkungsbereiches des Vorhabens

Naturdenkmäler, in der Denkmalliste nach § 6 SDSchG verzeichnete Denkmäler oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete

nicht betroffen

Geschützter unzerschnittener Raum nach § 6 Abs. 1 SNG

nicht betroffen

Informelle Fachplanungen • keine Biotoptypen oder Arten innerhalb des Geltungsbereiches, die aufgrund der of-fiziell vorliegenden Geofachdaten als ökologisch hochwertig erfasst wurden

• keine Arten oder Flächen des Arten- und Biotopschutzprogramms oder durch Biotop-kartierung erfasst innerhalb des Geltungsbereiches

• keine gesetzlich geschützten Biotope oder FFH-Lebensraumtypen im Geltungsbereich

• keine Beeinträchtigung von ABSP-Flächen oder von im ABSP-Artpool erfassten Arten

Allgemeiner Artenschutz

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

Einzelbäume und Gehölzbestände betroffen, die als Gelege für Vögel dienen können: Hinweis auf § 39 Abs. 5 BNatschG (Rodungsfrist)

Besonderer Artenschutz (§§ 19 und 44 des BnatSchG)

Störung oder Schädigung besonders ge-schützter Arten bzw. natürlicher Lebens-räume nach USchadG, Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG

Zu den artenschutzrechtlich relevanten Ar-ten zählen alle gemeinschaftsrechtlich ge-schützten Tier- und Pflanzenarten d. h. alle streng geschützten Arten inklusive der FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäi-schen Vogelarten. „Allerweltsarten“ mit einem landesweit günstigen Erhaltungszu-stand und einer großen Anpassungsfähig-keit (d. h. bei diesen Arten sind keine popu-lationsrelevanten Störungen und keine Be-einträchtigungen der ökologischen Funk-tion ihrer Lebensstätten, insbesondere der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwar-ten) werden nicht speziell geprüft

• Vorbelastungen mit hohem Störgrad (Lärm, Bewegungsunruhe): Lage innerhalb Ge-werbegebiet Dillingen-Nord (ca. 41 ha), direkte Nachbarschaft zu Einzelhandels- und Gewerbebetrieben sowie zur Hauptverkehrsstraße L347 und zur Siemens- und Die-selstraße

• das Gebiet ist bereits großflächig überbaut und versiegelt; aktuell Einzelhandels- und Gewerbenutzung inklusive Stellplatzfläche, vegetationsarme Flächen ohne besonde-re Habitatausstattung; keine relevanten Gehölzbestände, lediglich im Bereich der Stellplatzflächen befinden sich einige wenige Einzelbäume; im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine kleinere Restgrünfläche, die durch die bauliche Er-weiterung überbaut wird; ca. 80 östlich führt die stark befahrene L347 vorbei, die auf Grundlage der Verkehrsmengenkarte 2010 eine durchschnittliche Verkehrsdichte von 8.461 KFZ/24 h aufweist, zählt als Belastung von außen, die die Qualität eines Le-bensraumes und der dazugehörigen Lebensgemeinschaften in ihrer Wertigkeit deut-lich beeinträchtigt

• eingeschränkte Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum für planungsrelevante Pflanzen und Tiere: keine abwägungs- oder artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenarten, insbesondere keine Fortpflanzungsräume streng geschützter Tierarten (gilt auch für vorkommende potenziell betroffene Tiergruppen der FFH-Richtlinie, An-hang IV), keine geeigneten Lebensräume

• Geofachdaten ohne Hinweise auf das Vorkommen ökologisch bedeutsamer Tier- und Pflanzenarten, ABSP-Artpool führt für das betroffene Gebiet keine Tier- oder Pflan-zenarten auf; östlich des Geltungsbereiches schließt unmittelbar ein geschütztes Bio-top (Kennung GB-6606-09-0100) an, keine Berührung durch die Erweiterung

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 10 www.kernplan.de

Kriterium Beschreibung

• keine Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Vogelarten: keine Brutstätten von Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie / nach Roter Liste Kategorie 3 („gefährdet“) und höher, keine Fundnachweise für Rast- und Zugvogelarten im Gel-tungsbereich

• sonstige europäische Vogelarten in den bestehenden Gehölzbestanden und sonsti-gen Einzelbäumen im Umfeld (Gelege, Plangebiet als Teilhabitat zur Jagd): Gebiet mit hohem Störgrad und nur eingeschränkten Habitatstrukturen; ausreichend große ver-gleichbare Lebensräume im Umfeld, auf die ausgewichen werden kann; Arten sind gegenüber Störungen angepasst; lediglich häufige und ubiquitär verbreitete stö-rungsunempfindliche Arten mit Störungstoleranz (z. B. Amsel, Rotkehlchen, ...), bei potenziell infolge des Planvorhabens entstehenden lokalen, sehr kleinflächigen Habi-tatverlusten finden diese in den unmittelbar angrenzenden Lebensräumen ausrei-chend große, ökologisch deutlich höherwertige Ausweichmöglichkeiten (Biotop,etc), dies gilt auf Grundlage der Biotop- und Habitatausstattung für alle potenziell betrof-fenen Artengruppen

Fazit kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 BNatSchG, Voraussetzungen für Haftungsfrei-stellung für Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen nach § 19 BNatSchG erfüllt

Geltendes Planungsrecht

Flächennutzungsplan Darstellung: gewerbliche Baufläche (Quelle: Stadt Dillingen/Saar), Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt, Konsequenz: FNP wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst

Bebauungsplan Bebauungsplan Nr. 11c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“ aus dem Jahr 2012

Festsetzung eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO für den Bereich des Lidl-Marktes

• gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Unzulässigkeit der weiteren Ansiedlung und Erweiterung großflächigen Einzelhandels im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO, Ausschluss zentren-relevanter Sortimente gemäß Dillinger Sortimentsliste (Ziel: Erhaltung bzw. Reaktivie-rung und Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereiches in der Innenstadt)

• Aktiver Bestandsschutz vorhandener Einzelhandelsbetriebe mittels Fremdkörperfest-setzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO; ausnahmsweise Zulässigkeit von Erweiterungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe lediglich bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm

• auf dieser Grundlage ist die geplante Lidl-Erweiterung nicht realisierungsfähig

Festsetzung einer Fläche für eine Trafostation, welche über den tatsächlich benötigten Flächenbedarf hinausgeht; hier ist eine gewerbliche Nutzung existent

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 11 www.kernplan.de

Das Projekt

Berücksichtigung von Standortalternativen

Ziel der vorliegenden Planung ist die Erwei-terung der bestehenden Lidl-Filiale im Ge-werbegebiet Dillingen-Nord. Eine räumliche Trennung der Planung vom Bestand ist nicht möglich. Zudem ist es ein Anliegen der Stadt Dillingen/Saar und der Firma Lidl, den bestehenden Lebensmitteldiscounter lang-fristig als Teil des Gewerbegebietes Dillin-gen-Nord zu sichern.

Daneben wird eine im Bebauungsplan Nr. 11c festgesetzte Fläche für eine Trafostation auf ihren tatsächlichen Flächenbedarf redu-ziert und anstelle der Versorgungsfläche ge-werbliche Baufläche ausgewiesen. Damit ist der Standort vorgegeben.

Eine Betrachtung von Planungsalternativen im Sinne der Standortfindung kann aus den dargelegten Gründen außen vor bleiben.

Städtebauliche Konzeption Lidl

Die schon länger bestehende Lidl-Filiale wird nach wie vor stark frequentiert. Ein langfristiges Bestehen im ständigen Wett-bewerb um Kunden ist in der Branche der Lebensmitteldiscounter nur über eine steti-ge Anpassung an die sich wandelnden Marktanforderungen möglich. So ist aus be-trieblicher Sicht eine interne Umstrukturie-rung des Verkaufsraumes erforderlich, um im Hinblick auf die Barrierefreiheit (breitere Gänge, Behinderten WC) und eine verän-derte Warenpräsentation die Kundenzufrie-denheit aufrechterhalten zu können. Ent-sprechend soll die Verkaufsfläche der Filiale auf maximal 1.250 qm vergrößert werden.

Hierzu ist der Ausbau mit fünf Gängen und eine Umstrukturierung / Erweiterung an der westlichen und östlichen Gebäudeseite vor-gesehen (s. Lageplan). Darüber hinaus wird die Anlieferungszone neu geordnet. Abge-sehen von der Erweiterung des Baukörpers bleibt das typische architektonische Erschei-nungsbild unverändert. Durch die bauliche

Erweiterung des Marktes wird die Restgrün-fläche an der südwestlichen Grenze des Geltungsbereichs teilweise überbaut.

Die Erschließung erfolgt nach wie vor über die südlich am Betriebsgelände vorbeifüh-rende Siemensstraße bzw. die westlich vor-beiführende Dieselstraße. Der ruhende Ver-kehr wird wie bisher an zentraler Stelle im Plangebiet organisiert. Die Anordnung der bestehenden Stellplätze wird in einem klei-neren Teilbereich verändert. Grund ist die Verbreiterung der gesamten Stellplätze auf eine Komfortbreite von 2,70 und damit die Reduzierung der Stellplatzzahl von 139 auf 124 Stellplätze. Die Anlieferung des Lidl-Marktes wird wie bisher auf der Nordostsei-te des Gebäudes abgewickelt.

Die Entwässerung des Schmutz- und Nie-derschlagswassers des bestehenden Lidl-Marktes erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal. Die Vergrößerung des Baukörpers hat darauf keine nennenswer-ten Auswirkungen.

Vorhaben- und Erschließungsplan, ohne Maßstab; Quelle: Richard Krämer, Architekt AKS BDB, St. Ingbert-Rentrisch, Stand: 30.04.2015

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 12 www.kernplan.de

Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte

Nutzungsart „Lidl-Markt“

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Zulässig sind alle Einrichtungen und Anla-gen, die für den Betrieb des Lidl-Marktes und die geplante Erweiterung erforderlich sind.

Um eine Erweiterung der Filiale zu ermögli-chen, wird die zulässige Verkaufsfläche mit 1.250 qm festgesetzt. Durch die Erweite-rung kann den aktuellen und zukünftigen Markt- und Kundenanforderungen Rech-nung getragen werden.

Die Zulässigkeit von Stellplätzen dient der Ordnung des ruhenden Verkehrs und er-möglicht deren Unterbringung auf dem Grundstück.

Neben der festgesetzten Hauptnutzung (Lidl-Markt) mit einer zulässigen Verkaufs-fläche und den dazugehörigen Stellplätzen werden Lagerräume, Funktions- und Neben-räume, Verwaltungsräume, Aufenthalts-/So-zialräume für Personal, Nebenanlagen, Wer-beanlagen, Abfallpressen, Wertstoff- und Abfallbehälter sowie alle sonstigen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Filiale erfor-derlichen Einrichtungen (z. B. Pfandräume) in den Katalog der zulässigen Nutzungen aufgenommen.

Diese gewährleisten einen zweckmäßigen, wirtschaftlichen und reibungslosen Be-triebsablauf der Filiale.

Die Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Lidl-Lebensmitteldiscounters in Dillin-gen/Saar hat gezeigt, dass entgegen der mit dem Bebauungsplan Nr. 11c vorgenomme-nen Modifikationen (Fremdkörperfestset-zungen, etc.), die Erweiterung des Lidl-Marktes als großflächiger Einzelhandelsbe-trieb zugelassen werden kann.

Gewerbegebiet

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästi-genden Gewerbebetrieben. Die Festsetzung des Gewerbegebietes dient dem Erhalt und der Weiterentwicklung des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes sowie funk-tionsadäquater Betriebe und trägt dem Vor-ranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung Rechnung.

Für den südlichen Teilbereich dieses Bebau-ungsplanes wurde im Bebauungsplan Nr. 11c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“

(2012) eine Fläche für eine Trafostation festgesetzt. Die damals festgesetzte Fläche geht über den tatsächlichen Flächenbedarf hinaus. Hier befindet sich eine gewerbliche Nutzung, die als Bestand gesichert wird.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11c für die Gewerbegebiete werden mit den dort vorgenommenen Modifikationen des Festsetzungskataloges übernommen:

• Im Gewerbegebiet wird die Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Dies liegt darin begründet, dass die An-siedlung oder Erweiterung von großflä-

Ausschnitt der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, ohne Maßstab; Quelle: Kernplan

tEIL A: PLAnZEICHnunG

DIE KATASTERGRUNDLAGE IST IM ORIGINAL BESTÄTIGT.Stand Katastergrundlage: 2010

PLAnZEICHEnErLÄutErunGGELTUNGSBEREICH(§ 9 ABS. 7 BAUGB)

GE GEWERBEGEBIET(§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB UND § 8 BAUNVO)

OKmax.9 m

HÖHE BAULICHER ANLAGEN, HIER: OBERKANTE DER BAULICHEN ANLAGE ALS HÖCHSTMASS(§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB UND § 18 BAUNVO)

GrZ1,0

GRUNDFLÄCHENZAHL(§ 9 ABS.1 NR. 1 BAUGB I.V.M. § 19 BAUNVO)

BMZ10,0

BAUMASSENZAHL(§ 9 ABS.1 NR. 1 BAUGB I.V.M. § 21 BAUNVO)

Bauweisea

ABWEICHENDE BAUWEISE(§ 9 ABS.1 NR. 2 BAUGB UND § 22 ABS. 4 BAUNVO)

BAUGRENZE(§ 9 ABS.1 NR. 2 BAUGB UND § 23 ABS. 3 BAUNVO)

St FLÄCHE FÜR STELLPLÄTZE UND NEBENANLAGEN(§ 9 ABS. 1 NR. 4 BAUGB)

UMGRENZUNG DER FLÄCHE, DIE VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTEN IST; HIER: JE 4 METER SCHUTZABSTAND ZUR GASHOCHDRUCKLEITUNG UND ZUM STEUERKABEL(§ 9 ABS. 1 NR. 10 BAUGB)

X DIL_2515 STANDORT DER ALTLAST MIT KENNNUMMER(§ 9 ABS. 5 NR. 3 BAUGB)

STRASSENVERKEHRSFLÄCHE UND STRASSENBEGRENZUNGSLINIE (§ 9 ABS.1 NR. 11 BAUGB)

ANSCHLUSS AN VERKEHRSFLÄCHEN; HIER: EIN- UND AUSFAHRTBEREICH IM BEREICH DES LIDL-MARKTES(§ 9 ABS. 1 NR. 11 BAUGB)

FLÄCHE FÜR VERSORGUNGSANLAGEN MIT DER ZWECKBESTIMMUNG ELEKTRIZITÄT(§ 9 ABS. 1 NR. 12 BAUGB)

UNTERIRDISCHE HAUPTVERSORGUNGSLEITUNG, HIER: GASHOCHDRUCKLEITUNG(§ 9 ABS. 1 NR. 13 BAUGB)

Baugebiet/ Nutzungsart

Höhe baulicher Anlagen

Grundfl ächen-zahl

Baumassenzahl

Bauweise -

ERLÄUTERUNG DER NUTZUNGSSCHABLONE

1. Art DEr BAuLICHEn nutZunG - GEwErBEGEBIEt

GEM. § 9 ABS. 1 Nr. 1 BAUGB I.V.M. § 8 BauNVO

Zulässig sind:

Ausnahmsweise zulässig sind:

Nicht zulässig sind:

Ausnahmsweise zulässig:

Gem. § 8 Abs. 2 BauNVO

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,3. Tankstellen,4. Anlagen für sportliche Zwecke.

Gem. § 8 Abs. 3 BauNVO

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zuge-ordnet und ihm gegenüber in Grundfl äche und Baumasse untergeordnet sind,

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

3. Vergnügungsstätten.

Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO ist die Ansiedlung oder Erweiterung von großfl ächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig.

Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe mit folgenden zentrenrelevanten Sortimenten gem. Dillinger Sortimentsliste nicht zulässig:

• Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittel-handwerk, Tabakwaren, Getränke

• Reformwaren• Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kos-

metika, Pharmazie• Schnittblumen• Bücher, Papier, Schreibwaren, Schulbedarf, Zeit-

schriften, Bürobedarf• Spielwaren und Bastelartikel• Oberbekleidung, Sportbekleidung, Wäsche• Baby- / Kinderartikel• Schuhe, Lederbekleidung, Leder-/ Pelzwaren, Mode-

waren inkl. Hüte, Accessoires und Schirme• Sanitätswaren, Orthopädiewaren• Sportartikel (inkl. Bekleidung), Campingkleinteile (z.

B. Trinkfl aschen, Campingkocher)• Haus-/ Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bett-

wäsche • Stoffe, Wolle, Kurzwaren, Nähmaschinen und Zube-

hör• Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik, Kunstgewerbe,

Geschenkartikel, Antiquitäten• Bilder, Bilderrahmen• Uhren, Schmuck, Edelmetallwaren• Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u. ä.• Optische und feinmechanische Erzeugnisse• Musikalienhandel• Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger• Computer, Geräte der Telekommunikation• Elektrokleingeräte (weiße und braune Ware)** Weiße Ware: z. B. Haus- und Küchengeräte; braune Ware: z. B. Radio-, TV-, Videogeräte

Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO gilt als Ausnahme des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente folgendes:Je Handwerksbetrieb dürfen an der Stätte der LeistungVerkaufsfl ächen von maximal 100 m2 für den Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne ausschließ-lich selbstproduzierter Ware an letzte Verbraucher vor-gehalten werden.

2. MASS DEr BAuLICHEn nutZunGGEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. §§ 16-21A BAUNVO

2.1 HÖHE BAuLICHEr AnLAGEnGEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. § 18 BAUNVO

Oberer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen für die baulichen und sonstigen Anlagen ist der obere Abschluss des Daches. Dieser wird mit maximal 9 Metern festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist die Höhe der angrenzenden Straße, gemessen an der stra-ßenseitigen Gebäudemitte. Grenzen zwei Straßen an das Gebäude an, ist die niedrigere der beiden Straßenhöhen als Bezugspunkt zu wählen. Kamine, Aufzugsschächte und sonstige untergeordnete Gebäude- und Betriebsteile sind auf max. 10% der Gebäudegrundfl äche von der Höhenbegrenzung aus-genommen.

2.2 GrunDfLÄCHEnZAHL GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. § 19 BAUNVO

Siehe Plan. Die Grundfl ächenzahl (GRZ) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 1 und 4 BauNVO auf 0,8 festgesetzt.

Bei der Ermittlung der Grundfl äche sind die Grundfl ächen von

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,2. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,3. baulichen Anlagen unterhalb der Gelände-

oberfl äche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen.

Gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die GRZ durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden darf.

2.3 BAuMASSEnZAHLGEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. § 21 BAUNVO

Die Baumassenzahl (BMZ) wird auf 10,0 festgesetzt.

3. BAuwEISEGEM. § 9 ABS. 1 NR. 2 BAUGB I.V.M. § 22 BAUNVO

Siehe Plan.Gem. § 22 Abs. 4 BauNVO wird die abweichende Bauweise (a) festgesetzt.

Demnach sind Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig. In der abweichenden Bauweise ist eine Grenzbebauung zulässig.

1. nutZunGSArt: „LIDL-MArKt“ ANALOG § 9 ABS. 1 Nr. 1 BAUGB

Zulässig sind: Siehe Plan.Analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird als Nutzungsart „Lidl-Markt“ festgesetzt.

1. Ein Lidl-Markt mit einer Verkaufsfl äche von 1.250 qm,

2. Lagerräume,3. Funktions- und Nebenräume,4. Verwaltungsräume,5. Aufenthaltsräume für Personal, Sozialräume6. Nebenanlagen,7. Stellplätze,8. Werbeanlagen,9. Abfallpressen,10. Wertstoff- und Abfallbehälter,11. Einkaufswagenbox,12. Backshop / Backvorbereitung,13. alle sonstigen für den ordnungsgemäßen Betrieb

der Filiale erforderlichen Einrichtungen (z.B. Pfandräume).

2. MASS DEr BAuLICHEn nutZunGANALOG § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. §§ 16-21A BAUNVO

2.1 HÖHE BAuLICHEr AnLAGEnANALOG § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. § 18 BAUNVO

Siehe Plan.Oberer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen für die bauliche und sonstigen Anlagen ist der obere Abschluss des Daches. Für den Lebensmittelmarkt wird dieser mit maximal 9 Metern festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist die Höhe der angrenzenden Straße, gemessen an der straßenseitigen Gebäudemitte. Grenzen zwei Straßen an das Gebäude an, ist die niedrigere der beiden Straßenhöhen als Bezugspunkt zu wählen.

Die zulässige Höhe kann durch untergeordnete Bauteile (technische Aufbauten, etc.) auf max. 10 % der Grundfl äche bis zu einer Höhe von max. 1,5 m überschritten werden.

2.2 GrunDfLÄCHEnZAHL ANALOG § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. § 19 BAUNVO

Siehe Plan. Die Grundfl ächenzahl (GRZ) wird analog § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 1 und 4 BauNVO auf 1,0 festgesetzt.

Bei der Ermittlung der Grundfl äche sind die Grundfl ächen von

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,2. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,3. baulichen Anlagen unterhalb der Gelände-

oberfl äche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen.

3. BAuwEISEANALOG § 9 ABS. 1 NR. 2 BAUGB I.V.M. § 22 BAUNVO

Siehe Plan.Analog § 22 Abs. 4 BauNVO wird die abweichende Bauweise (a) festgesetzt.

Demnach sind Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig. In der abweichenden Bauweise ist eine Grenzbebauung zulässig.

4. ÜBErBAuBArE unD nICHt ÜBErBAuBArE GrunDStÜCKSfLÄCHEnANALOG § 9 ABS. 1 NR. 2 BAUGB I.V.M. § 23 BAUNVO

Siehe Plan. Die überbaubaren Grundstücksfl ächen sind im Bebauungsplangebiet durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Analog § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenze nicht überschreiten. Demnach sind die Gebäude innerhalb des im Plan durch Baugrenzen defi nierten Standortes zu errichten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann ausnahmsweise zugelas-sen werden.

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ächen sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen (z.B. befestigte Zufahrten und Zugänge, Wege sowie alle sonstigen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Discounters erforderlichen Einrichtungen (z.B. Abfallpresse & -behälter, Einkaufswagenbox). Die Ausnahmen des § 14 Abs. 2 BauNVO gelten entspre-chend. (s. ergänzend auch Festsetzung der Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen analog § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

5. fLÄCHE fÜr StELLPLÄtZE unD nEBEnAnLAGEnANALOG § 9 ABS. 1 NR. 4 BAUGB Siehe Plan. Stellplätze und Nebenanlagen sind sowohl

innerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ächen als auch in den festgesetzten Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen zulässig.

6. AnSCHLuSS An VErKEHrSfLÄCHEn; HIEr: EIn- unD AuSfAHrtBErEICHANALOG § 9 ABS. 1 NR. 11 BAUGB Siehe Plan. An den im Plan durch Symbol gekennzeich-

neten Stellen werden Ein- und Ausfahrtbereiche fest-gesetzt. Ein- und Ausfahrten sind nur in den dafür vor-gesehenen Bereichen zulässig. Grundstückszufahrten für Rettungsfahrzeuge sind davon ausgenommen.

7. AnPfLAnZunG VOn BÄuMEn ANALOG § 9 ABS. 1 NR. 25 A BAUGB Innerhalb der Fläche für Stellplätze und Nebenanlagen

und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfl äche (sofern dort Stellplätze realisiert werden sollen) sind mindestens 12 standortgerechte Laubbäume (StU 18-20 cm) zu pfl anzen und dauerhaft zu erhalten. Die unversiegelte Fläche pro Baum muss mindestens 6 qm betragen.

Bestandsbäume können auf die festgesetzte Anzahl an Baumpfl anzungen angerechnet werden.

8. GrEnZE DES rÄuMLICHEn GELtunGSBErEICHESANALOG § 9 ABS. 7 BAUGB Siehe Plan.

tEIL B: tEXttEIL LIDL-MArKtFESTSETZUNGEN (ANALOG § 9 BAUGB + BAUNVO)

Für die Verfahrensdurchführung und die Festsetzun-gen des Bebauungsplanes gelten u.a. folgende Ge-setze und Verordnungen:

• Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-setzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748).

• Baunutzungsverordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-zes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleit-pläne und die Darstellung des Planinhalts (Plan-zeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58), zuletzt geändert durch Ar-tikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

• Saarländische Landesbauordnung (LBO) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. De-zember 2012 (Amtsbl. I S. 1554).

• Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

• Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland - Saarländisches Naturschutzgesetz - (SNG) - vom 05. April 2006 (Amtsbl. 2006 S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3).

• Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts) vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amts-blatt S. 1374).

• Saarländisches Wassergesetz (SWG) vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt ge-ändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I 2014 S. 2).

• § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) des Saarlandes in der Fassung der Be-kanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. S. 172).

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

• Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Die Vorschriften des § 13 BauGB gelten entsprechend. Damit wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Um-weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informa-tionen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgese-hen.

• Nach § 39 Abs. 5 Punkt 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes und von Kurzum-triebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf den Stock zu setzen.

• Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12 SDSchG wird hingewiesen.

• Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 11c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“. Der Bebauungsplan Nr. 11c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“ wird nicht förmlich teilaufgehoben.

• Bei der Planung und Bauausführung, bei Bau- und Bodenarbeiten im Bereich der Gashochdruckleitungen ist die „Anweisung zum Schutz von Gashochdruckleitungen“ der Creos Deutschland GmbH zu beachten.

• Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes können Munitionsgefahren nicht ausgeschlossen werden, so dass eine vorsorgliche Überprüfung vor geplanten Erdarbeiten empfohlen wird.

HINWEISE

Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit §§ 49-54 Landeswassergesetz)

Das Plangebiet ist im Mischsystem zu entwässern. Die anfallenden Abwässer sind in die bestehende Mischwasserkanalisation einzuleiten. Die Vorschaltung von Speichern (z.B. Zisterne) zur Brauchwassernutzung ist generell zulässig.

Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 85 Abs. 4 LBO)

fassadengestaltung, Dächer: • Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Photovoltaik, Solare Wärmenutzung) auf den

Dachflächen ist zulässig.

werbeanlagen:Für den gesamten Bebauungsplan gilt:• Werbeanlagen mit bewegtem Licht oder Wechsellicht sind unzulässig. • Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig (auf dem Betriebsgrundstück). • Werbeanlagen auf Dächern sind unzulässig.

Für das Gebiet „Lidl-Markt“ gilt:• Die maximale Höhe von freistehenden Werbeanlagen darf 10,0 m nicht überschreiten. Werbeanlagen am

Gebäude sind nur innerhalb der maximalen Gebäudehöhe zulässig. • Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen im Gebiet darf 25 m² nicht überschreiten.

Für das Gewerbegebiet gilt: • Freistehende Werbeanlagen sind nicht zulässig. • Werbeanlagen am Gebäude sind nur innerhalb der maximalen Gebäudehöhe zulässig.

FESTSETZUNGEN AUFGRUNDLANDESRECHTLICHER VORSCHRIFTEN

(§ 9 ABS. 4 BAUGB I.V.M. LBO UND SWG)

VERFAHRENSVERMERKE• Die Vorhabenträgerin, die LIDL Vertriebs-GmbH &

Co. KG, hat mit Schreiben vom __.__.____ die Einleitung eines Satzungsverfahrens nach § 12 BauGB beantragt.

• Der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar hat am __.__.____ die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-planes Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ be-schlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

• Der Beschluss, diesen vorhabenbezogenen Be-bau ungs plan aufzustellen, wurde am __.__.____ ortsüblich bekanntgemacht (§ 2 Abs.1 BauGB).

• Es wird bescheinigt, dass die im räumlichen Gel-tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-ungs planes gelegenen Flurstücke hinsichtlich ihrer Grenzen und Bezeichnungen mit dem Liegen schaftskataster übereinstimmen.Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung

• Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innen-entwicklung) im beschleunigten Verfahren aufge-stellt. Gem. § 13a Abs. 3 und 4 BauGB wird eine Umweltprüfung nicht durchgeführt.

• Der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar hat in sei-ner Sitzung am __.__.____ den Entwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung des vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ beschlossen (§ 13a BauGB, § 13 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB).

• Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs-planes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, hat in der Zeit vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____ öffentlich ausgelegen (§ 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB).

• Ort und Dauer der Auslegung wurden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Aus-legungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhaben-bezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, ein Antrag nach § 47 der Ver-waltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht (§ 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB).

• Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom __.__.____ von der Aus-

legung benachrichtigt (§ 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB). Ihnen wurde eine Frist bis zum __.__.____ zur Stellung nahme eingeräumt.

• Während der öffentlichen Auslegung gingen sei-tens der Behörden und der sonstigen Träger öf-fentlicher Belange, der Nachbargemeinden sowie der Bürger Anregungen und Stellungnahmen ein. Die Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen erfolgte durch den Stadtrat am __.__.____. Das Ergebnis wurde denjenigen, die Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht haben, mitgeteilt (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB).

• Der Stadtrat hat am __.__.____ den vorhaben-bezogenen Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung.

• Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ wird hiermit als Sat-zung ausgefertigt.

Dillingen/Saar, den __.__.____

Der Bürgermeister

• Der Satzungsbeschluss wurde am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 3 BauGB). In dieser Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme, die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschrif-ten sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB und auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG hingewiesen worden.

• Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhaben-bezogene Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“, bestehend aus der Plan zeich nung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Be-gründung, in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Dillingen/Saar, den __.__.____

Der Bürgermeister

NutzungsartLidl-Markt

OKmax.9 m

GRZ1,0

-

Bauweisea

-

Bearbeitet im Auftrag derLIDL Vertriebs-GmbH & Co. KGAm Grubenbahnhof 7 66299 Friedrichsthal

Stand der Planung: 04.05.2015 Entwurf

Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation mbH

Kirchenstraße 12 · 66557 IllingenTel: 0 68 25 - 4 04 10 70 email: [email protected]

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Hugo Kern

Erweiterung Lidl-Marktvorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d in der Stadt Dillingen/Saar

M 1:10.000 Quelle: Stadt Dillingen/Saar

Maßstab 1:1000 im OriginalVerkleinerung ohne Maßstab

0 10 50 100

PLAnGEBIEt

Quelle: Richard Krämer, Architekt AKS BDB, St. Ingbert-Rentrisch, Stand: 30.04.2015; ohne Maßstab.

VOrHABEn- unD ErSCHLIESSunGSPLAn

Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte. Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnittfreie und homogene Liegenschaftskarte erzeugt. Demzufolge kann die Genauigkeit der digitalen Liegenschaftskarte auch nur der Genauigkeit der zugrunde gelegenen, analogen Liegenschaftskarte entsprechen. Werden aus der digitalen Liegenschaftskarte Koordinaten entnommen, muss für jede weitere Verwendung beach-tet werden, dass die Genauigkeit im besten Falle die der grafischen Koordinaten (Präsentationskoordinaten) entspricht. Auch sonstige Maße (Spannmaße), die aus der digitalen Liegenschaftskarte abgeleitet werden, sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. (Quelle: LVGL); Digitale Kartengrundlage: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung.

• Der gesamte Geltungsbereich ist als Fläche gekennzeichnet, deren Boden erheb-lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Dabei handelt es sich um die Altablagerung DIL_2515: Geländeaufschüttungen mit Bauschutt, Schlämmen, Formsanden und dergl. „Industriegebiet Nord, Pachten“.

• Bei allen zukünftigen Baumaßnahmen innerhalb der Altlastenverdachtsflächen ist das Landesamt für Um-welt- und Arbeitsschutz zu beteiligen.

• Sofern bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen oder Ähnlichem, Bodenverunreinigungen über den bisherigen Kenntnisstand hinaus angetroffen werden, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge gesundheits-, luft-, oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind, müssen diese unverzüglich der Stadt Dillingen/Saar angezeigt werden.

KENNZEICHNUNGEN (§ 9 ABS. 5 BAUGB)

GEOKmax.

9 m

GRZ0,8

BMZ 10,0

Bauweisea

-

4. ÜBErBAuBArE unD nICHt ÜBErBAuBArE GrunDStÜCKSfLÄCHEnGEM. § 9 ABS. 1 NR. 2 BAUGB I.V.M. § 23 BAUNVO

Siehe Plan. Die überbaubaren Grundstücksfl ächen sind im Bebauungsplangebiet durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO dür-fen Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenze nicht überschreiten. Demnach sind die Gebäude innerhalb des im Plan durch Baugrenzen defi nierten Standortes zu errichten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann ausnahmsweise zugelas-sen werden.

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ächen sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Ausnahmen des § 14 Abs. 2 BauNVO gelten entsprechend.

5. StrASSEnVErKEHrSfLÄCHE GEM. § 9 ABS. 1 NR. 11 BAUGB Siehe Plan. Die im Plangebiet vorhandene öffentliche

Verkehrsfläche wird als Straßenverkehrsfläche fest-gesetzt.

6. fLÄCHE fÜr VErSOrGunGSAnLAGEn, ZwECKBEStIMMunG ELEKtrIZItÄtGEM. § 9 ABS. 1 NR. 12 BAUGB Siehe Plan. Der im Plangebiet gelegene Umformer

wird als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt.

7. fÜHrunG DEr untErIrDISCHEn VErSOrGunGSLEItunGGEM. § 9 ABS. 1 NR. 13 BAUGB Siehe Plan. Der Verlauf der Gashochdruckleitung wird

als unterirdische Versorgungsleitung festgesetzt.

8. fLÄCHEn, DIE VOn DEr BEBAu-unG frEIZuHALtEn SInD; HIEr: JE 4 MEtEr SCHutZABStAnD Zur GASHOCHDruCKLEItunGGEM. § 9 ABS. 1 NR. 10 BAUGB Siehe Plan. Gashochdruckleitung und Steuerkabel der

CREOS Deutschland GmbH sind durch einen Schutzstreifen gesichert. Die Breite des Schutzstreifens beträgt 8,0 m d. h. jeweils 4,0 m rechts und links der Leitungsachse. Die Anweisungen zum Schutz von Gashochdruckleitungen der CREOS Deutschland GmbH gelten entsprechend.

9. GrEnZE DES rÄuMLICHEn GELtunGSBErEICHESGEM. § 9 ABS. 7 BAUGB Siehe Plan.

tEIL B: tEXttEIL GEwErBEGEBIEt

FESTSETZUNGEN (GEM. § 9 BAUGB + BAUNVO)

x DIL_2515

x DIL_2515

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 13 www.kernplan.de

chigen Einzelhandelseinrichtungen in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen deren Zweckbe-stimmung entgegensteht. Demnach dienen diese Vorranggebiete der An-siedlung von Betrieben aus dem indust-riell-produzierenden Sektor, des ge-werblichen Bereiches sowie des wirt-schaftsorientierten Dienstleistungsge-werbes. Mit dem Ausschluss großflächi-ger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO werden somit die-se Flächen entsprechend ihrer Zweck-bestimmung gesichert.

• Als Modifikation der allgemeinen Zuläs-sigkeit werden darüber hinaus gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nach der Dillinger Sortimentsliste für unzulässig erklärt. Der Ausschluss er-folgt aus Gründen der Vermeidung von Gefährdungen sowie der Vermeidung der Verschlechterung bereits bestehen-der Negativwirkungen im gewachsenen Zentrum. Aus diesem Grund sollen Ein-zelhandelsbetriebe mit zentrenrelevan-ten Sortimenten künftig außerhalb der Zentren nicht mehr zulässig sein (Schutz des zentralen Versorgungsbereiches in der Innenstadt und dessen Reaktivie-rung und Weiterentwicklung).

Darüber hinaus bleibt das Gewerbegebiet dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten, was dem Ziel der Si-cherung und der Weiterentwicklung des Ge-werbegebietes entspricht.

Zugleich wird mit dem Ausschluss zentren-relevanter Sortimente dem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB „Erhaltung und Ent-wicklung zentraler Versorgungsbereiche“ entsprochen.

Der Ausschluss des gesamten Einzelhandels ist nicht erforderlich. Demgemäß ist weiter-hin das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente zulässig, da hiervon keine Ge-fahren für den zentralen Versorgungsbe-reich zu erwarten sind. Ferner können der erforderliche Platzbedarf der Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie die durch sie induzierten Verkehrsfrequen-zen im Gewerbegebiet Dillingen-Nord prio-ritär befriedigt werden.

Als Ausnahme des Ausschlusses von Einzel-handelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten wird die so genannte „Hand-werkerregel“ Bestandteil des Bebauungs-planes. Um Handwerksbetrieben Absatz-möglichkeiten für selbst produzierte Waren

im Sinne zentrenrelevanter Sortimente zu-zugestehen, wird dies als Ausnahme defi-niert.

Um zu gewährleisten, dass hiervon den-noch keine Negativwirkungen für den zent-ralen Versorgungsbereich ausgehen, wird die Definition von 100 qm maximaler Ver-kaufsfläche als erforderlich erachtet. Mit dieser Begrenzung wird gewährleistet, dass sich die Verkaufsfläche dem Betrieb im Ver-hältnis zur Hauptnutzung unterordnet.

Je Handwerksbetrieb dürfen an der Stätte der Leistung Verkaufsflächen von maximal 100 qm für den Verkauf von zentrenrele-vanten Sortimenten im Sinne ausschließlich selbstproduzierter Ware an letzte Verbrau-cher vorgehalten werden.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21a BauNVO

Höhe baulicher Anlagen

Zur exakten Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist eine dreidimensiona-le Maßfestsetzung erforderlich.

Die Festsetzung über die zulässige Höhe des Lidl-Marktes orientiert sich am bestehenden Gebäude und dem städtebaulichen Konzept der geplanten Erweiterung. Die Höhenfest-setzung für das Gewerbegebiet wurde dem-entsprechend festgesetzt und entspricht dem Bestand. Folglich ergeben sich hier-durch keine Einschränkungen des Status quo.

Damit werden die folgenden Ziele erreicht:

• Harmonisches Einfügen in den Bestand, sowie Einheitlichkeit von Bestand und geplanter Erweiterung des Lidl-Marktes in der dritten Dimension.

• Einer unverhältnismäßigen Höhenent-wicklung gegenüber dem Bestand wird durch die Begrenzung auf eine Maxima-le vorgebeugt.

• Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist ausgeschlossen.

• Die Funktionalität bleibt gewährleistet.

Um darüber hinaus den betriebstypischen Besonderheiten des Lidl-Marktes ausrei-chend Rechnung zu tragen, wurde festge-setzt, dass die zulässige Höhe durch unter-geordnete Bauteile (technische Aufbauten, etc.) auf max. 10 % der Grundfläche bis zu

einer Höhe von max. 1,5 m überschritten werden kann.

Eine vergleichbare Festsetzung wurde für das Gewerbegebiet für Kamine, Aufzug-schächte und sonstige untergeordnete Ge-bäude- und Betriebsteile vorgesehen. Diese sind auf max. 10 % der Gebäudegrundflä-che von der Höhenbegrenzung ausgenom-men.

Für die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen ist gem. § 18 BauNVO eine ein-deutige Bezugshöhe erforderlich, um die Höhe der baulichen Anlagen exakt bestim-men zu können. Die Bezugshöhe ist der Festsetzung zu entnehmen.

Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 1 BauNVO ist eine Verhältniszahl, die angibt, wie viel Quadratmeter überbaute Grundflä-che je Quadratmeter Grundstücksfläche zu-lässig ist. Die zulässige Grundfläche ist der Anteil des Baugrundstücks, der von bauli-chen Anlagen überdeckt werden darf.

Die festgesetzte GRZ für den Lidl-Markt überschreitet die Bemessungsobergrenze (§ 17 BauNVO) für die bauliche Nutzung. Die für solche Standorte durch die BauNVO vor-gegebene GRZ von 0,8 ist aufgrund der be-stehenden Bebauung / der Einkaufswagen-box und der geplanten Erweiterung nicht einzuhalten. Es besteht beim vorhabenbe-zogenen Bebauungsplan jedoch keine Bin-dung an die BauNVO.

Dennoch sollen die Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO eingehalten werden. Dieser knüpft eine Überschreitung der Obergren-zen der BauNVO an folgende zwei Bedin-gungen:

• Die Überschreitung darf nur geringfügi-ge Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens haben.

• Die Einhaltung der Grenzen würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnut-zung führen.

Das Plangebiet ist bereits zu großen Teilen versiegelt. Bis auf kleinere Restgrünflächen entlang der östlichen Grenze des Geltungs-bereichs gibt es keine unversiegelten Berei-che. Darüber hinaus stehen innerhalb des Plangebietes keine natürlichen Böden mehr an, die entsprechende Funktionen überneh-men könnten.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 14 www.kernplan.de

Mit der geringfügigen Überschreitung der BauNVO-typischen Grundflächenzahl wird der besonderen städtebaulichen Situation Rechnung getragen: Um das gesamte Sorti-ment nach den aktuellen Standards der Fir-ma Lidl weiterhin anbieten zu können und den veränderten Anforderungen der Kun-den gerecht zu werden, sind die geplante Erweiterung und bauliche Umstrukturie-rung dringend erforderlich. Durch die Nach-verdichtung des Bestandes wird auch dem Grundsatz der Innenentwicklung Rechnung getragen.

Der Verzicht auf die erhöhte Grundflächen-zahl würde zu einer wesentlichen Erschwe-rung der zweckentsprechenden Nutzung des Grundstückes führen, die vorgesehene Konzeption der geplanten geringfügigen Er-weiterung wäre nicht realisierungsfähig. Die Einhaltung der Obergrenzen wäre an diesem Standort somit unverhältnismäßig.

Die allgemeinen Anforderungen an gesun-de Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ge-wahrt. Die Überschreitung der Grundflä-chenzahl führt nicht zu einer Massierung, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen be-dingt.

Nachteilige Auswirkungen, resultierend aus der Überschreitung der Obergrenze der GRZ, sind nicht zu erwarten.

Die Bemessungsobergrenze (gem. § 17 BauNVO) für die bauliche Nutzung in Ge-werbegebieten liegt bei einer GRZ von 0,8.

Dieser Vorgabe wird mit der festgesetzten GRZ entsprochen. Die festgesetzte GRZ von 0,8 ist aus dem Bebauungsplan Nr. 11c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“ übernom-men.

Für das Gewerbegebiet ist eine Überschrei-tung der Obergrenze durch Stellplätze mit Zufahrten und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. Mit der Überschrei-tung wird dem Charakter dieses Bereiches Rechnung getragen, die erforderlichen Stell-platzfläche für den Kundenverkehr bereit zu stellen. Somit wird die derzeitige Bestands-nutzung inklusive zugehöriger Stellplatzflä-che planungsrechtlich gesichert.

Baumassenzahl

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 21 BauNVO

Neben der Grundflächenzahl erfolgt im Ge-werbegebiet die Festsetzung der Baumas-senzahl entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 11c. Diese gibt an, wie viel Kubikmeter

Baumasse je Quadratmeter Grundstücksflä-che (gem. § 19 Abs. 3 BauNVO) zulässig sind.

Die Ermittlung der Baumasse hat nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu erfolgen. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ein-schließlich ihrer Umfassungswände und De-cken sind dabei in die Berechnung mit ein-zubeziehen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (z. B. keine An-gabe von Vollgeschossen, insbesondere bei Hallenbauten) nicht möglich ist, ist die tat-sächliche Baumasse zu ermitteln. In diesem Fall ist die Baumasse nach den Außenwän-den des Gebäudes zu bestimmen.

Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sin-ne des § 20 Abs. 4 bleiben bei der Ermitt-lung der Baumasse unberücksichtigt.

Gemäß § 17 BauNVO entsprechen die fest-gesetzten Baumassenzahlen im Gewerbe-gebiet mit einer BMZ von 10,0 den zulässi-gen Obergrenzen. Jene Festsetzungen ge-statten die im Hallenbau typischerweise er-forderlichen und im Plangebiet bereits reali-sierten Gebäudehöhen. Ebenso wird den di-vergierenden Gebäude- und Geschosshö-hen sowie dem teilweise gänzlichen Ver-zicht auf Vollgeschosse im Bestand Rech-nung getragen.

Bauweise

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO

Die Bauweise legt fest, in welcher Art und Weise die Gebäude auf den Grundstücken in Bezug auf die seitlichen Grundstücks-grenzen angeordnet werden.

Eine abweichende Bauweise wird festge-setzt, wenn die vorgesehene Bauweise we-der als offene noch als geschlossene Bau-weise bezeichnet werden kann. Die Festset-zung einer abweichenden Bauweise mit zu-lässiger Gebäudelänge über 50 m sowie einer zulässigen Grenzbebauung (Unter-schreitung des Grenzabstandes zur Trafo-station) ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bestand diese Vorgabe bereits erfüllt und die geplante Erweiterung die abwei-chende Bauweise fordert.

Die Festsetzung ist aus dem Bebauungsplan Nr. 11c übernommen.

Überbaubare und nicht über-baubare Grundstücksflächen

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO

Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen wer-den die bebaubaren Bereiche der Grundstü-cke definiert und damit die Verteilung der baulichen Anlagen auf den Grundstücken geregelt. Die Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO umschreibt die überbaubare Flä-che, wobei die Baugrenze durch die Gebäu-de nicht bzw. allenfalls in geringfügigem Maß überschritten werden darf.

Die Festsetzung der überbaubaren Grund-stücksfläche des Lidl-Marktes orientiert sich am Gebäudebestand und der geplanten Er-weiterung. Für die Erweiterung des Baukör-pers der Lidl-Filiale wird das Baufenster auf der östlichen und westlichen Seite über den Bestand hinaus gemäß der beigefügten Städtebaulichen Konzeption verlängert. Nördlich und südlich des Lidl-Marktes orien-tieren sich die Baugrenzen eng am Be-standsgebäude (entspricht der aktuellen Er-weiterungskonzeption).

Die Festsetzung der überbaubaren Grund-stücksfläche des Gewerbegebietes orientie-ren sich weitestgehend am Bestand. Die Baugrenzen der Nachbargrundstücke wer-den aufgenommen.

Außerhalb der überbaubaren Grundstücks-flächen des Lidl-Marktes und des Gewerbe-gebietes sind alle Einrichtungen und Anla-gen zulässig, die für einen zweckmäßigen Betrieb des Discounters und der gewerbli-chen Nutzung erforderlich sind. Die Zuläs-sigkeit von Stellplätzen und sonstigen Nebenanlagen außerhalb der überbauba-ren Grundstücksfläche des Lidl-Marktes wird separat geregelt.

Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

Die Festsetzung von Stellplatzflächen auf dem Lidl-Grundstück dient der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Parksuchverkehr in der Umgebung wird somit vermieden. Zur Ge-währleistung eines reibungslosen Betriebs-ablaufes ist ein entsprechend großes Stell-platzangebot für die Kunden erforderlich.

Durch die getroffene Festsetzung werden die vorhandenen Stellplatzflächen in ihrem Bestand gesichert.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 15 www.kernplan.de

Mit der Verbreiterung der Stellplätze (Kom-fortbreite) fallen zwar geringfügig Stellplät-ze im Plangebiet weg (Reduzierung des Stellplatzangebotes um ca. 15 Stellplätze), dennoch kann der Bedarf vollständig im Plangebiet gedeckt werden.

Darüber hinaus ermöglicht die Festsetzung die Unterbringung weiterer Anlagen und Einrichtungen, die für den ordnungsgemä-ßen Betriebsablauf erforderlich sind.

Eine entsprechende Festsetzung ist für das Gewerbegebiet nicht erforderlich (überbau-bare Grundstücksfläche großzügig dimen-sioniert).

Straßenverkehrsfläche

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Die im bisherigen Bebauungsplan Nr. 11c festgesetzte Straßenverkehrsfläche (Sie-mensstraße) wird als solche in den Bebau-ungsplan übernommen.

Bei den Straßenverkehrsflächen handelt es sich vollständig um Flächen im öffentlichen Eigentum (Stadt, Land). Der als Straßenver-kehrsfläche festgesetzte Bereich umfasst dabei alle Funktionen des Straßenraums (Fahrbahn, Gehweg, Grünstreifen, Parken).

Anschluss an Verkehrsflächen; hier: Ein- und Ausfahrtbereich

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Mit der Festsetzung der Ein- und Ausfahrt-bereiche wird sichergestellt, dass die Ein-/und Ausfahrten im Bereich des Lidl-Marktes ausschließlich konzentriert an zentraler Stelle erfolgen.

Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung Elektrizität

§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB

Die im bisherigen Bebauungsplan Nr. 11c festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität wird als solche in den Bebauungsplan übernom-men und ihrer Größe entsprechend ange-passt.

Führung der unterirdischen Ver-sorgungsleitung

§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB

Der Verlauf der unterirdischen Versorgungs-leitung wird als vorhandene Versorgungslei-tung in den Bebauungsplan übernommen.

Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; Hier: Je 4 Meter Schutzabstand zur Gas-hochdruckleitung

§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB

Zum Schutz der Gashochdruckleitung und des Steuerkabels wird entsprechend eine Schutzfläche festgesetzt. Um Kollisionen mit der Gashochdruckleitung und des Steuerkabels zu vermeiden, dürfen bei-spielsweise innerhalb des Schutzstreifens keine Bauwerke errichtet werden und der Schutzstreifen ist innerhalb eines definier-ten Bereiches von Bäumen und tiefwurzeln-den Sträuchern freizuhalten. Detaillierte und zusätzliche Vorgaben sind den Anwei-sungen zum Schutz von Gashochdrucklei-tungen der CREOS Deutschland GmbH zu entnehmen.

Anpflanzung von Bäumen

§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB

Mit den getroffenen grünordnerischen Fest-setzungen wird die Entwicklung ökologisch hochwertiger Pflanzungen mit Mehrwert für das Landschafts- und Stadtbild erzielt.

Die Festsetzung dient der Eingrünung der Stellplätze des Lidl-Marktes.

Festsetzungen aufgrund lan-desrechtlicher Vorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. LBO und SWG)

Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit §§ 49-54 Landes-wassergesetz)

Die festgesetzten Maßnahmen der Abwas-serbeseitigung dienen der ordnungsgemä-ßen Entwässerung aller Flächen innerhalb des Plangebietes und werden entsprechend der bisherigen Entwässerungssituation fest-gesetzt.

Das Niederschlagswasseraufkommen bleibt nahezu unverändert, da es infolge der Er-weiterung nur zu einer geringfügigen Neu-versiegelung kommt. Bei den für die Erwei-terung herangezogenen Flächen handelt es sich um ehemalige Stellplatzflächen und Restgrünflächen.

Die Entsorgungsinfrastruktur ist aufgrund der bestehenden Bebauung bereits vorhan-den und weist noch ausreichende Kapazitä-ten auf. Das zusätzlich anfallende Abwasser kann problemlos aufgenommen werden.

Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist sichergestellt. An der ver- und entsor-gungstechnischen Erschließung des Gebie-tes ergeben sich in Folge der Bebauungs-planaufstellung keine Änderungserforder-nisse.

§ 49 a SWG findet, wie bereits dargelegt, aufgrund der Bebauung des Gewerbegebie-tes vor 1999 keine Anwendung.

Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 85 Abs. 4 LBO)

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Stadtbildes und zur Vermeidung gestalteri-scher Negativauswirkungen auf das Land-schaftsbild, wurden örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommen.

Das Aufstellen und Anbringen von Werbe-anlagen wird im Geltungsbereich dieses Be-bauungsplanes beschränkt. Die Festsetzung entspricht weitestgehend dem Bebauungs-plan Nr. 11c. Damit wird einer Beeinträchti-gung des Stadt- und Landschaftsbildes be-gegnet. Hierzu werden Werbeanlagen mit bewegtem Licht und Werbeanlagen auf Dä-chern im gesamten Plangebiet dieses Be-bauungsplanes für unzulässig erklärt und Fremdwerbung ausgeschlossen (Werbean-lagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig).

Um eine etwaige dominierende Wirkung von freistehenden Werbeanlagen und Wer-beanlagen am Gebäude im Bereich des Lidl-Marktes zu vermeiden, sind diese in ihrer Höhenentwicklung und ihrer Gesamtfläche beschränkt. Als Bezugspunkt wurde dabei der Status quo gewählt.

Freistehende Werbeanlagen im Bereich des Gewerbegebietes wurden aufgrund der ge-ringen Flächengröße für unzulässig erklärt. Um eine dominierende Wirkung zu vermei-den, dürfen Werbeanlagen die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen nicht über-schreiten.

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Aufgrund der Orientierung am Bestand wird deutlich, dass mit der Festsetzung nicht be-absichtigt ist, den Betrieben Werbemöglich-keiten zu entziehen, sondern lediglich Fest-setzungen zu treffen, die eine Beeinträchti-gung des Stadt- und Landschaftsbildes ver-meiden.

Die Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ermöglicht die Energie-gewinnung aus solarer Strahlungsenergie im Sinne der Nachhaltigkeit.

Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB)

• Der gesamte Geltungsbereich ist als Fläche gekennzeichnet, deren Boden er-heblich mit umweltgefährdenden Stof-fen belastet ist. Dabei handelt es sich um die Altablagerung DIL_2515: Ge-ländeaufschüttungen mit Bauschutt, Schlämmen, Formsanden und dergl. „Industriegebiet Nord, Pachten“.

• Bei allen zukünftigen Baumaßnahmen innerhalb der Altlastenverdachtsflächen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu beteiligen.

• Sofern bei Erdarbeiten, Bodenbewe-gungen oder Ähnlichem, Bodenverun-reinigungen über den bisherigen Kennt-nisstand hinaus angetroffen werden, die nach Art, Beschaffenheit oder Men-ge gesundheits-, luft-, oder wasserge-fährdend, explosibel oder brennbar sind, müssen diese unverzüglich der Stadt Dillingen/Saar angezeigt werden.

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 17 www.kernplan.de

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Für jede städtebauliche Planung ist das Ab-wägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer Bedeutung. Danach muss die Kommune als Planungsträgerin bei der Auf-stellung eines Bebauungsplanes die öffent-lichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Die Abwägung ist die eigentliche Planungsent-scheidung. Hier setzt die Kommune ihr städ-tebauliches Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter In-teressen und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.

Die Durchführung der Abwägung impliziert eine mehrstufige Vorgehensweise, die aus folgenden vier Arbeitsschritten besteht:

• Sammlung des Abwägungsmaterials (siehe „Auswirkungen der Planung“)

• Gewichtung der Belange (siehe „Ge-wichtung des Abwägungsmaterials“)

• Ausgleich der betroffenen Belange (sie-he „Fazit“)

• Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“)

Auswirkungen der Planung auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen

Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung bzw. der natürlichen Le-bensgrundlagen (im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB) sind insbesondere folgende mögli-che Auswirkungen beachtet und in den Be-bauungsplan eingestellt:

Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde wohn- und Arbeitsverhältnisse

Dieser Planungsgrundsatz präzisiert die we-sentlichen Grundbereiche menschlichen Da-seins. Er enthält die aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen entwickelte Forde-rung für Bauleitpläne, dass die Bevölkerung bei der Wahrung der Grundbedürfnisse ge-sunde und sichere Wohn- und Arbeitsbedin-gungen vorfindet.

Das bedeutet, dass Wohn- und Arbeitsstät-ten so entwickelt werden sollen, dass Be-einträchtigungen vom Planungsgebiet auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Planungsgebiet vermieden werden. Dies kann erreicht werden, indem unverein-bare Nutzungen voneinander getrennt wer-den.

Das Plangebiet hat lediglich eine Größe von ca. 8.700 qm und wird bereits durch den Lidl-Markt sowie durch den bestehenden Gewerbebetrieb genutzt. Demnach sind be-reits die als zulässig definierten Nutzungen im Plangebiet vorhanden (Bestandsfest-schreibung). Es sind aktuell keine erhebli-chen nachteiligen Auswirkungen der be-stehenden Nutzungen des Ist-Zustandes auf die Nachbarschaft bekannt. Die geplan-te Erweiterung des Lidl-Marktes dient der Betriebsoptimierung.

Das Plangebiet ist von störunempfindlichen Nutzungen (weitere großflächige Einzel-handelsbetriebe, Betriebe des verarbeiten-den und produzierenden Gewerbes etc.) umgeben. Durch die Festsetzungen inner-halb des Plangebiets wird jede Form der Nutzung ausgeschlossen, die innergebiet-lich oder im direkten Umfeld zu Störungen und damit Beeinträchtigungen der Umge-bung führen können. Durch die Erweiterung des Lidl-Marktes werden keine negativen Beeinträchtigungen auf die umliegenden Nutzungen entstehen. Gleiches gilt umge-kehrt. Vielmehr werden die Lidl-Filiale und der bestehende Gewerbebetrieb an diesem Standort langfristig gesichert.

Für den ruhenden Verkehr wird ein ausrei-chendes Flächenangebot vorgehalten, so-dass negative Auswirkungen durch Stell-platzsuchende im öffentlichen Raum ausge-schlossen sind.

Im Plangebiet liegt eine Altablagerung vor. Für den Geltungsbereiches existierte bereits ein Bebauungsplan. Bei dem Plangebiet handelt sich damit um einen bereits bebau-ten Bereich (Bestandsgebiet).

Die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen (Lidl-Markt, Gewerbebetrieb) können in ihrem Schutzbedürfnis als vermindert ein-gestuft werden. Die im Bebauungsplan vor-gesehenen Nutzungen sind damit umsetz-bar.

Um dennoch möglichen Gefährdungssitua-tion zu begegnen, ist bei allen zukünftigen Baumaßnahmen innerhalb der Altlastenver-dachtsflächen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu beteiligen.

Insgesamt sind keine durch die Planung re-sultierenden nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an ge-sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse be-kannt.

Auswirkungen auf die Erhaltung, Gestaltung und Erneuerung des Orts- und Landschaftsbildes

Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die vorliegende Planung nicht negativ be-einträchtigt. Der Großteil des Baukörpers des Lidl-Marktes besteht schon und fügt sich angemessen in die Umgebung ein. Auch die Bebauung im Bereich des Gewer-begebietes besteht bereits. Die Grundstücke sind somit bereits bebaut, sodass keine er-hebliche zusätzliche räumliche Wirkung, auch von der Erweiterung, ausgeht.

Das festgesetzte Maß der baulichen Nut-zung orientiert sich am Bestand bzw. an den mit dem Bebauungsplan Nr. 11c für diesen Bereich getroffenen Festsetzungen (insbesondere Baumassenzahl). Auch die Bauweise, etc. bleiben weitestgehend un-verändert.

Somit wird ein harmonisches Einfügen in den Bestand erreicht. Das bestehende Orts-bild wird durch die Planung nicht nachteilig beeinträchtigt.

Auswirkungen auf umweltschützende Belange

Aufgrund der geringen Größe des Plange-bietes mit ca. 8.700 qm, der Erweiterung eines bereits bestehenden Lebensmitteldis-counters, der bereits vorhandenen Versiege-lung im Bereich des Lidl-Marktes und der gewerblichen Nutzung sowie der bereits bestehenden Erschließungsanlagen sind die Belastungen des Naturhaushaltes gering.

Der Geltungsbereich weist durch die be-stehenden Nutzungen auf der Fläche selbst sowie in der unmittelbaren Umgebung (La-ge innerhalb des Gewerbegebietes Dillin-gen-Nord, Nähe zur L347 ) mit den entspre-

Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung

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chenden Überbauungen und Versiegelun-gen, Bewegungsunruhen sowie Lärmemis-sionen und den daraus resultierenden Stö-rungen bereits eine erhebliche Vorbelastung auf.

Aufgrund dieses hohen Störgrades sowie der Biotop- und Habitatausstattung sind keine abwägungs- oder artenschutzrecht-lich relevanten Tier und Pflanzenarten, ins-besondere keine Fortpflanzungsräume streng geschützter Vogelarten, zu erwarten.

Insofern kann davon ausgegangen werden, dass umweltschützende Belange durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt wer-den. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich.

Auswirkungen auf die Belange der wirtschaft, auch ihrer mittelstän-dischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie auf die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaf-fung von Arbeitsplätzen

In der Bauleitplanung sind die wirtschaftli-chen Belange in erster Linie durch ein aus-reichendes, den wirtschaftlichen Bedürfnis-sen entsprechendes Flächenangebot zu be-rücksichtigen.

Daneben spielt auch die Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen eine wichtige Rolle. Diesen Interessen trägt der vorliegen-de vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechnung. Durch die Erweiterung und da-mit Optimierung und Attraktivierung des Lidl-Marktes kann von einer langfristigen Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze ausgegangen werden.

Mit der Realisierung des Vorhabens wird der Standort der Lidl-Filiale für die nächsten Jahre gesichert.

Die Sicherung des Standortes des Lidl-Marktes ist für die Stadt Dillingen/Saar von großer Bedeutung, um ein umfassendes Versorgungsangebot im Lebensmittelbe-reich für die Bevölkerung und das Einzugs-gebiet zu gewährleisten. Damit wird auch die mittelzentrale Versorgungsfunktion er-füllt.

Im Zuge der Erweiterung der Verkaufsfläche auf maximal 1.250 qm kommt es jedoch nicht zu einem Ausbau des Sortiments über das für Lidl typische Warenangebot hinaus. Insofern können negative Auswirkungen auf andere lokale Einzelhändler, etc. infolge der Erweiterung ausgeschlossen werden. Dies wurde gutachterlich geprüft (s. auch

Auswirkungen auf die Erhaltung und Ent-wicklung zentraler Versorgungsbereiche).

Gewerbebetriebe sind nicht zuletzt für Kom-munen auch von Bedeutung, da sie Gewer-besteuer entrichten. Durch die Festsetzung des Gewerbegebietes wird der Fortbestand des Betriebs gesichert, womit der Stadt auch eine finanzielle Einnahmequelle erhal-ten bleibt.

Im Gewerbegebiet wird der Intention des Bebauungsplanes Nr. 11c entsprochen und demnach auch am Ausschluss der weiteren Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortiments festgehalten.

Mit dieser Einschränkung wirkt die Stadt Dillingen im Rahmen ihrer kommunalen Steuerungsmöglichkeiten aktiv auf die künf-tige Entwicklung des zentralen Versor-gungsbereichs ein. An den nicht integrierten Standorten, stärkt die Stadt bewusst die in-nerstädtische Zentrenfunktion und vermei-det gleichzeitig Negativwirkungen auf die Innenstadt. Darüber hinaus trägt sie den Belangen des produzierenden und verarbei-tenden Gewerbes sowie funktionsadäqua-ten Betrieben, durch die Gewährleistung ausreichender Flächenverfügbarkeit infolge der Beschränkung einer weiteren Zweckent-fremdung, Rechnung.

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Be-reich des Gewerbegebietes wirkt sich nicht erheblich negativ auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in der Stadt aus. So ver-hindert der Ausschluss dieser genau defi-nierten Nutzungsarten nicht die weitere An-siedlung von Betrieben mit nicht zentrenre-levanten Sortimenten. Auch die Ansiedlung weiterer Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes ist von der Sorti-mentsbeschränkung nicht betroffen.

Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungs-bereiche

Die Lidl-Filiale und der Gewerbebetrieb lie-gen gemeinsam mit weiteren benachbarten mittel- und großflächigen Einzelhandels- und Gewerbebetrieben (Aldi, Kaufland, Mö-bel Müller, etc.), dezentral am autokunden-orientierten Standort Dillingen Gewerbege-biet Dillingen-Nord.

Da mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des Lidl-Marktes von derzeit bereits 1.060 auf 1.250 qm kein Ausbau des Sortimentes einhergeht, ist nicht mit negativen Auswir-

kungen auf diese Betriebe und den zentra-len Versorgungsbereich zu rechnen.

Die Gutachter der GMA gehen in der Aus-wirkungsanalyse davon aus, „dass mit der Erweiterung des bestehenden Lidl-Lebens-mitteldiscounters nur geringe Umsatzver-luste einhergehen, so dass weder in Dillin-gen noch in den Umlandgemeinden mit Be-standsgefährdungen, städtebaulichen Aus-wirkungen oder einer Beeinträchtigung der Nahversorgung zu rechnen ist. Das Vorha-ben dient in erster Linie der Modernisierung und Anpassung des Lidl-Marktes an aktuel-le und künftige Kunden und Logistikanfor-derungen. Auswirkungen auf die Entwick-lung zentraler Versorgungsbereiche oder die verbrauchernahe Versorgung im und außer-halb des Einzugsgebietes können ausge-schlossen werden.“ Damit ist die Erweite-rung verträglich.(Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Lidl-Le-bensmitteldiscounters in Dillingen / Saar , GMA Gesell-schaft für Markt und Absatzforschung mbH, Stand: 18.03.2015)

Weitere Details können der beigefügten Auswirkungsanalyse entnommen werden.

Der Gewerbebetrieb im südlichen Geltungs-bereich ist bereits existent. Durch die Über-nahme von Festsetzungen des Bebauungs-planes Nr. 11c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“ (Ausschluss zentrenrelevanten Sorti-ments, Unzulässigkeit der Ansiedlung und Erweiterung großflächigen Einzelhandels) sind keine Auswirkungen auf diesen Belang zu erwarten.

Im Rahmen des Gutachtens zum kommuna-len Einzelhandelskonzept für die Stadt Dil-lingen/Saar (Stand: März 2012) wurde pro-gnostiziert, dass sich eine weitere Ansied-lung von Einzelhandelsbetrieben mit zent-renrelevanten Sortimenten zulasten des zentralen Versorgungsbereiches Dillingens auswirken würde. Auch die Verwertung in-nerstädtischer Flächenpotenziale würde mit einem weiteren Ausbau des Angebotes zen-trenrelevanter Sortimente erheblich er-schwert.

Das Ziel der Sicherung der Versorgungs-funktion der Stadt Dillingen, als Mittelzent-rum sowie der wohnortnahen Versorgung, wird mit dem Ausschluss zentrenrelevanten Sortiments im Gewerbegebiet unterstützt.

Auswirkungen auf die Belange des Verkehrs und auf die Belange der Ver- und Entsorgung

Die Belange des Verkehrs werden durch die vorliegende Planung nicht erheblich negativ

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 11d „Erweiterung Lidl-Markt“ 19 www.kernplan.de

beeinträchtigt. Mit der Vergrößerung des Baukörpers geht nur eine geringe Reduzie-rung des Stellplatzangebotes einher. Der ru-hende Verkehr wird wie bisher auf dem Grundstück der Filiale organisiert. Die inter-ne Verkehrsführung, die beiden Ein- und Ausfahrtsbereiche an der südlichen und westlichen Grenze des Plangebietes sowie die Belieferung an der Nordostseite des Marktes bleiben unverändert. Die Erweite-rung des Lidl-Marktes wird zu keinem An-stieg des Verkehrsaufkommens führen.

Auch die bestehende verkehrliche Erschlie-ßung und interne Verkehrsführung des Ge-werbebetriebes südlich des Lidl-Marktes bleibt unverändert. Aufgrund der geringen Flächengröße ist nicht mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens zu rechnen.

Die Belange der Ver- und Entsorgung blei-ben durch die vorliegende Planung nahezu unberührt. An der grundsätzlichen Art und Weise der Ver- und Entsorgung wird sich nichts ändern.

Durch die Vergrößerung des Baukörpers des Lidl-Marktes kommt es lediglich zu einem geringfügigen Anstieg des Niederschlags-wasseraufkommens infolge des leicht er-höhten Versiegelungsgrades. Die zusätzli-chen Dachflächen werden - wie auch die übrigen versiegelten Flächen - über die be-stehende Mischkanalisation entwässert. Dies gilt auch für das Gewerbegebiet.

Ausreichend Kapazität sind in der Misch-wasserkanalisation vorhanden.

Damit sind die Ver- und Entsorgung des Ge-bietes ordnungsgemäß sichergestellt.

Auswirkungen auf Belange des Klimas

Ein Großteil der Fläche des Geltungsberei-ches ist bereits überbaut. Auch infolge der baulichen Erweiterung des bestehenden Lidl-Marktes kommt es lediglich zu einer geringfügigen Neuversiegelung (Restgrün-fläche östlich der Lidl-Filiale). Aufgrund der Kleinräumigkeit dieser Maßnahme können negative Auswirkungen auf die Belange des Klimaschutzes ausgeschlossen werden. Zu-dem werden Festsetzungen getroffen, die im Hinblick auf den Klimaschutz angemes-sen sind (Zulässigkeit von Anlagen zur Nut-zung von Solarenergie).

Auswirkungen auf private Belange

Die Planung wird sich positiv auf die priva-ten Belange auswirken. Mit der zeitgemä-

ßen Erweiterung des Lebensmitteldiscoun-ters wird die Lidl-Filiale am Standort Sie-mensstraße 2 und der südlich angrenzende Gewerbebetrieb langfristig gesichert und die Attraktivität des Standortes sicherge-stellt. Der Lidl-Markt und das direkte Um-feld haben sich mittlerweile auch zu einem Nahversorgungsstandort etabliert. Damit wird eine örtliche Versorgung der Bevölke-rung mit Gütern des täglichen Bedarfs ge-währleistet.

Wie die Auswirkungsanalyse der GMA nachweisen konnte, wirkt sich die Erweite-rung des Lidl-Marktes nicht zulasten der In-nenstadt und vorhandener Einzelhandels-betriebe aus. Vielmehr wird ein Beitrag zu dem mittelzentralen Versorgungsauftrag der Stadt Dillingen/Saar geleistet.

Die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbe-triebe mit zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet Dillingen-Nord würde sich hingegen zu Lasten der Innenstadt voll-ziehen und folglich eine potenzielle Dege-neration des dortigen zentralen Versor-gungsbereichs bedingen, was nicht zuletzt einen Widerspruch zum Grundsatz der Nachhaltigkeit sowie den landesplaneri-schen Zielen und Grundsätzen bedeutet.

Mit dieser Einschränkung kommt es zu kei-ner Einschränkung des bestehenden Ge-werbebetriebes. Der Ausschluss der genau definierten Nutzungsarten verhindert auch nicht die weitere Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten oder die Ansiedlung weiterer Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewer-bes.

Auswirkungen auf alle sonstigen Belange

Alle sonstigen bei der Aufstellung von Bau-leitplänen laut § 1 Abs. 6 BauGB zu berück-sichtigenden Belange werden nach jetzi-gem Kenntnisstand durch die Planung nicht berührt.

Gewichtung des Abwägungsmaterials

Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) wur-den die bei der Abwägung zu berücksichti-genden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen und entsprechend ihrer Bedeu-tung in den vorliegenden Bebauungsplan eingestellt.

Argumente für die Verabschiedung des Bebauungsplanes

• Verträglichkeit der geplanten Lidl-Er-weiterung gemäß Auswirkungsanalyse

• Langfristige Sicherung der Versorgung, der Attraktivität des Lidl-Marktes

• Erweiterung der gewerblichen Bauflä-che gemäß der Zielsetzung des Vorrang-gebietes für Gewerbe, Industrie und Dienstleitung

• Erfüllung der landesplanerischen Ziel-setzungen und Gebote

• Keine entgegenstehenden naturschutz-rechtlichen Vorgaben

• Keine umweltschützenden Belange be-troffen

• Kein Erschließungsaufwand und keine negativen Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgung

• Keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr

• Langfristige Sicherung von Arbeitsplät-zen

• Keine negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild

• Keine Auswirkungen auf die Belange des Klimaschutzes

• Keine Beeinträchtigung privater Belan-ge

Argumente gegen die Verabschie-dung des Bebauungsplanes

Es sind keine Argumente bekannt, die ge-gen die Aufstellung des vorhabenbezoge-nen Bebauungsplanes sprechen.

Fazit

Im Rahmen der Aufstellung des vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes wurden die zu beachtenden Belange in ihrer Gesamt-heit untereinander und gegeneinander ab-gewogen. Aufgrund der genannten Argu-mente, die für die Planung sprechen, kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der Umset-zung der Planung nichts entgegensteht.

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Anlage

Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c uVPG i.V.m. Anlage 1 u. 2 zum uVPG

Steckbrief:• Erweiterung der Verkaufsfläche von derzeit ca. 1.060 qm auf 1.250 qm• Stellplätze: bisher 139 Stellplätze genehmigt, reduzierung auf 124 Stellplätze

nr. Kriterium Beschreibung

1. Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesonde-re hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes misst rund 8700 qm (das Vorhabengrundstück der Fa. Lidl hat eine Größe von ca. 7.600 qm). Die Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters darf 1.250 qm betragen.Die überbaubare Grundstücksfläche des Lidl-Marktes beträgt ca. 3.610 qm, die Stellplatzfläche umfasst ca. 3.740 qm.

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Na-tur und Landschaft

Die vorliegende Planung eröffnet die Möglichkeit zur Erweiterung des vorhandenen Baukörpers. Aufgrund des hohen bestehenden Versiege-lungsgrades kommt es zu keinen umfangreichen Überbauungen von bisher unversiegelten Flächen. Lediglich eine kleine Restgrünfläche im östlichen Bereich des Plangebietes wird durch die Erweiterung re-duziert. Im Plangebiet stehen keine natürlichen Böden mehr an. Die zusammenhängende Stellplatzfläche wird im Umfang nicht erweitert. Durch den Bebauungsplan werden keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

1.3 Abfallerzeugung Ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle und Abwässer, kein Anfallen von Sonderabfällen.

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen Durch Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten kommt es grundsätzlich zu einem verstärkten Verkehrsaufkommen (Lieferverkehr per LKW, Kun-denverkehr per PKW). Bei der vorliegenden Planung handelt es sich allerdings nur um eine Erweiterung der Verkaufsfläche von ca. 1.060 auf 1.250 qm. Die Erweiterung dient nicht der Vergrößerung des Sor-timentes, sondern der Optimierung betrieblicher Abläufe sowie der Verbesserung der Barrierefreiheit. Mit einer erheblichen Erhöhung des Kundenaufkommens und infolge dessen Zunahme der Geräuschent-wicklung ist nicht zu rechnen. Insgesamt betrachtet, handelt es sich um einen langjährig etablierten und seitens der Bevölkerung akzeptierten Lebensmitteldiscounter, der Teil des Nahversorgungsstandortes Siemensstraße und Dieselstraße ist, der durch eine qualitative und quantitative Neuordnung zukunftsfähig gemacht werden soll, wobei erhebliche Umweltverschmutzungen und Belästigungen ausgeschlossen werden können.Der Status quo wird nicht geändert. Aktuell ist keine Umweltverschmut-zung und Belästigung bekannt.

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwen-dete Stoffe und Technologien.

Es liegt kein planungsbedingtes Unfallrisiko vor.

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nr. Kriterium Beschreibung

2. Standort des Vorhabens

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise be-einträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungs-bereich zu beurteilen:

2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzun-gen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskri-terien),

Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Gewerbegebietes Dillingen-Nord. Das Plangebiet dient (mit Ausnahme der Festsetzung gewerb-licher Flächen im Bereich der Trafostation) der Einzelhandelsnutzung. Auch die Umgebung des Plangebietes ist teilweise durch (großflächi-gen) Einzelhandel geprägt. So befindet sich unmittelbar gegenüber des Plangebietes ein weiterer Lebensmitteldiscounter (Aldi) und ca. 300-500 m weiter südlich ein SB-Warenhaus (Kaufland) sowie ein Möbel-fachmarkt (Möbel Müller). Bei diesem Gebiet handelt es sich um einen etablierten, autokundenorientierten Versorgungsstandort für die Stadt Dillingen und das zugehörige Einzugsgebiet.Neben großflächigen Einzelhandelsnutzungen ist die Umgebung des Plangebiets durch Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes, Handwerks-, Dienstleistungs- und vereinzelt öffentliche Be-triebe gekennzeichnet. Verkehrlich ist der Standort an die Siemensstraße und darüber an die L.II.O. 347, welche zur L.I.O. 174 und damit auch zur Dillinger Innen-stadt führt, angebunden.Zwischen dem nördlichen Abschnitt des Gewerbegebietes Dillingen Nord, in dessen östlichem Bereich das Plangebiet liegt, und der L.II.O. 347 erstreckt sich von Süden nach Norden ein auf Höhe des Plangebie-tes etwa 40 m breiter Grünstreifen.

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)

Der Planungsraum ist bereits großflächig versiegelt und somit anthro-pogen stark überprägt. Der ursprüngliche Charakter der Landschaft fehlt völlig.

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)

2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes

Es liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Einfluss-bereich des Planvorhabens.

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnatur-schutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst

An dem vom Vorhaben betroffenen Standort und im Nahbereich nicht vorhanden.

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, so-weit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

An dem vom Vorhaben betroffenen Standort und im Nahbereich nicht vorhanden.

2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzge-biete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnatur-schutzgesetzes,

Im Geltungsbereich nicht vorhanden. Etwa 120 m nordöstlich des Plangebietes beginnt das „Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saar-louis - im Bereich der Stadt Dillingen“ (Kennung LSG-L_3_04_16). Negative Auswirkungen durch das vorliegende Planvorhaben auf das Landschaftsschutzgebiet sind nicht zu erwarten. Die L.II.347 wirkt hier räumlich trennend.

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2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnatur-schutzgesetzes,

An dem vom Vorhaben betroffenen Standort und im Nahbereich nicht vorhanden.

2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließ-lich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutz-gesetzes,

An dem vom Vorhaben betroffenen Standort und im Nahbereich nicht vorhanden.

2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Im Geltungsbereich des Vorhabens nicht vorhanden. Östlich des Gel-tungsbereichs schließt unmittelbar ein geschütztes Biotop (Kennung GB-6606-09-0100) an. Durch bestehenden Bebauungsplan Nr. 11 c gesichert. Keine Auswirkungen.

2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaus-haltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Ri-sikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaus-haltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,

An dem vom Vorhaben betroffenen Standort nicht vorhanden. Die nächsten Überschwemmungsgebiete liegen etwa 500m nördlich bzw. nordwestlich des Geltungsbereichs und damit außerhalb des Wirkungs-bereichs des Vorhabens.

2.3.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Euro-päischen Union festgelegten Umweltqualitäts-normen bereits überschritten sind,

Das Plangebiet gehört nicht zu derartigen Gebieten.

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbe-sondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,

Der Standort des Vorhabens liegt im Stadtteil Pachten der Stadt Dil-lingen, welche im Landesentwicklungsplan (Teilabschnitt Siedlung) als Mittelzentrum ausgewiesen ist.

2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmä-ler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäo-logisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

An dem vom Vorhaben betroffenen Standort nicht vorhanden.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; ins-besondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

Auswirkungen im Zuge der langfristigen Sicherung des Lebensmittel-discounters Lidl am Standort Siemensstraße durch Verkaufsflächener-weiterungen des bestehender Marktes werden sich schwerpunktmäßig auf das direkte Umfeld des Standortes bzw. in überschaubarem Maß auf die Stadt Dillingen beschränken.Durch Kunden- und Lieferverkehr verursachte Lärmemissionen werden sich weitgehend auf den Standort selbst sowie sein direktes Umfeld beschränken.verträgliche Einstufung nach Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Lidl-Lebensmitteldiscounters in Dillingen/Saar, der GMA Gesell-schaft für Markt und Absatzforschung mbH (Stand März 2015).

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

Es sind keine grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erwarten.

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nr. Kriterium Beschreibung

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkun-gen,

Die Schwere und Komplexität der Auswirkungen sind aufgrund des überwiegend bereits bebauten Bestandes als gering zu bewerten. Als relevanter „Eingriff“ findet lediglich eine Inanspruchnahme einer Rest-grünfläche an der östlichen Grenze des Plangebietes im Rahmen der Erweiterung des Lebensmitteldiscounters statt. Alle übrigen für eine Bebauung in Frage kommenden Flächen sind bereits bebaut oder an-derweitig versiegelt.

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Alle Auswirkungen der Planung können z.T. durch die Erweiterung, z.T. durch den Betrieb der Einzelhandelsmärkte potenziell auftreten.

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Aus-wirkungen.

Im Rahmen der Bauphase auftretende Auswirkungen (z.B. Baulärm) be-schränken sich auf den Zeitraum der Bauarbeiten. Das Verkehrsaufkom-men durch Kunden- und Lieferverkehr wird sich nicht erhöhen, da mit der Verkaufsflächenweiterung keine Sortimentserweiterung einhergeht und nur eine Anpassung an Marktentwicklungen erfolgt, was Struk-turierung der Räumlichkeiten und Warenpräsentation anbelangt. Bzgl. der Dauer dieser Auswirkungen kann keine Prognose getroffen werden; der Lebensmitteldiscounter soll durch die vorliegende Planung lang-fristig gesichert werden, weshalb in den kommenden Jahren nicht mit einer Einstellung der dort vorgesehenen Nutzungen und damit verbun-den mit einem Ausbleiben der Auswirkungen gerechnet werden kann.