432
D/2619157/2013-ANN2-rev.1-DE Ad-hoc 42 Zusammenfassender Bericht EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG Direktion J. Audit der Agrarausgaben J.1. Koordinierung themenübergreifender Fragen des Rechnungsabschlusses Brüssel, den 18.7.2013 D(2013) 2619157-ANN2-rev.2-DE Ad-hoc 42 ZUSAMMENFASSENDER BERICHT _______________________ über die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ________________

European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

D/2619157/2013-ANN2-rev.1-DEAd-hoc 42 Zusammenfassender Bericht

EUROPÄISCHE KOMMISSIONGENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG Direktion J. Audit der AgrarausgabenJ.1. Koordinierung themenübergreifender Fragen des Rechnungsabschlusses

Brüssel, den 18.7.2013D(2013) 2619157-ANN2-rev.2-DEAd-hoc 42

ZUSAMMENFASSENDER BERICHT

_______________________

über die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission

im Rahmen des Rechnungsabschlusses

gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

________________

Page 2: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

INHALT

1. EINFÜHRUNG 3

2. AUSFUHRERSTATTUNGEN 4

3. ZUCKER 9

4. OBST UND GEMÜSE 10

5. MILCHERZEUGNISSE45

6. INTERVENTIONSMASSNAHMEN UND SONSTIGE MARKTMASSNAHMEN 46

7. WEIN 73

8. TABAK 74

9. KARTOFFELSTÄRKE 75

10. POSEI 82

11. TIERPRÄMIEN 87

12. FLÄCHENBEZOGENE BEIHILFEN / LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN 102

13. CROSS-COMPLIANCE 187

14. BAUMWOLLE, FLACHS UND HANF, SEIDENRAUPEN 197

15. OLIVENÖL UND ANDERE FETTE 198

16. TROCKENFUTTER UND SAATGUT 199

17. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS 200

18. VERSPÄTETE ZAHLUNGEN 242

19. SONSTIGE BERICHTIGUNGEN 243

20. BEIM GERICHT DER EU EINGEREICHTE KLAGEN UND BEIM GERICHTSHOF DER EU EINGELEGTE RECHTSMITTEL 244

21. Schlichtungsverfahren 256

2

Page 3: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

1. EINFÜHRUNG

Das Rechnungsprüfungsverfahren der Europäischen Kommission ist ein sehr wichtiges Instrument zur Kontrolle der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Es ermöglicht die Wiedereinziehung von Mitteln, die ohne hinreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit der Zahlungen beziehungsweise für die Zuverlässigkeit des Kontroll- und Überprüfungssystems in den Mitgliedstaaten gezahlt wurden.

Die Leistung von Zahlungen, die Erhebung von Abgaben und die Wiedereinziehung aller zu Unrecht geleisteten Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens muss die Kommission hauptsächlich durch Vor-Ort-Kontrollen nachprüfen, ob die Mitgliedstaaten die ihnen aus dem EAGFL zur Verfügung gestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet haben. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 schließt die Kommission Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

Zur Wiedereinziehung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu Unrecht geleisteten Zahlungen erlässt die Kommission Konformitätsbeschlüsse, welche die letzte Stufe der Untersuchungen der mit den EAGFL-Rechnungsabschlüssen befassten Stellen bilden. Jedem Beschluss ist ein Zusammenfassender Bericht über die abgeschlossenen Untersuchungen beigefügt. Anhand dieses Berichts kann geprüft werden, ob die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Schlussfolgerungen gleich behandelt wurden.

Seit der Erstellung des Zusammenfassenden Berichts D(2013)270734-Rev.1 vom 7. März 2013 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 41 hat die Kommission die im vorliegenden Bericht beschriebenen Untersuchungen abgeschlossen.

3

Page 4: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

2. AUSFUHRERSTATTUNGEN

2.1. Ungarn – Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder

Untersuchung Nr.: EX/2009/08/HU

Mitgliedstaat: UNGARN

Zahlstelle: ARDA

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 615/1998, (EG) Nr. 800/1999, (EG) Nr. 639/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 485/2008 und (EG) Nr. 1276/2008

Kontrollbesuch: 9.-13. November 2009

Mitteilungsschreiben: Ares (2009) 385860 vom 17.12.2009

Antwort des Mitgliedstaats: X/34/3/2010 vom 23.2.2010

Bilaterale Besprechung: 1. Juni 2010

Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares (2012) 636000 vom 29.5.2012

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: PFAF/725/2/2012 – 18.7.2012

Schlichtungsschreiben: Ares (2012) 1430203.12.2012

Antrag auf Schlichtung: Von der Schlichtungsstelle abgelehnt

2.1.1. Die wichtigsten Feststellungen

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission wird die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder davon abhängig gemacht, dass die in Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates festgelegten Mindestnormen für den Transport lebender Tiere voll und ganz eingehalten werden. Die Veterinärbehörden müssen jede für die Ausfuhr bestimmte Sendung kontrollieren, um sich zu vergewissern, dass die Tiere gesund und transportfähig sind. Sie kontrollieren unter anderem den Zustand der Fahrzeuge, mit denen die Tiere befördert werden, die Angemessenheit der Vorkehrungen an Bord der Fahrzeuge, die Qualifikation der Fahrer für den Umgang mit den Tieren und die für die Beförderung vorgesehene Strecke, die den Tierschutzanforderungen in Bezug auf Beförderungszeit und Ruhezeiten entsprechen muss.

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind die Kontrollen im Einzelnen festgelegt, die von amtlichen Tierärzten an Ausgangsstellen aus dem Gebiet der EU vorgenommen werden müssen. Absatz 1 dieses Artikels sieht unter anderem Kontrollen bezüglich der Ladedichte, der Transportfähigkeit der Tiere und der Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs im Hinblick auf die Weiterbeförderung vor sowie die Überprüfung der Informationen im Fahrtenbuch über die bis zur Ausgangsstelle zurückgelegte Strecke, die Transportzeit und die Ruhezeiten. Gemäß Artikel 21 Absatz 2 zeichnen die Veterinärdienste an den Ausgangsstellen die Kontrollergebnisse in Abschnitt 3 des Transportplans auf. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen müssen einschließlich einer Kopie des Fahrtenschreiber-Schaublatts oder –Ausdrucks gemäß Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 von der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Fahrtenschreiberdaten geben Aufschluss über die Geschwindigkeit und die Zeit der Beförderung zwischen dem Versandort und der Ausgangsstelle.

4

Page 5: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft werden muss, ob die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wurden und ob die Vorkehrungen für die Weiterbeförderung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Veterinärdienst bescheinigt die Ergebnisse der Kontrollen auf dem T5-Kontrollexemplar oder einem gleichwertigen Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass die Tiere das Gebiet der EU verlassen haben. Die Berichte über die Kontrollen sollen in einem bestimmten Format erstellt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Veterinärbehörden muss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/93/EG des Rates erfolgen, in dem festgelegt ist, dass Bescheinigungsbefugte nichts bescheinigen dürfen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt.

Die Prüfer der Kommission besuchten die Grenzkontrollstelle und Ausgangsstelle Letenye, eine der am stärksten frequentierten in Ungarn. Im Folgenden ihre wichtigsten Feststellungen:

An der Grenzkontrollstelle Letenye wurden die Fahrtenschreiberdaten weder erfasst noch dokumentiert.

Die ungarischen nationalen Behörden erstellten eine Checkliste, die die

Veterinärdienstellen an den Ausgangsstellen ab 1. Oktober 2009 verwenden sollten. In der Checkliste war jedoch die Kontrolle der Fahrtenschreiber ebenfalls nicht vorgesehen.

Die amtlichen Tierärzte in Letenye waren entgegen den Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Lesen von Fahrtenschreiber-Scheiben nicht geschult.

Der Veterinärdienst hat einige Fahrtenbücher akzeptiert, die nur zum Teil ausgefüllt waren. In einigen Fällen war Abschnitt 4, in den Einzelheiten der Beförderung vom Versandort bis zur Ausgangsstelle eingetragen werden sollten, überhaupt nicht ausgefüllt worden. Dennoch wurden diese Sendungen nicht von der Ausfuhrerstattungsregelung ausgeschlossen.

Die Kommissionsdienststellen schließen aus diesen Feststellungen, dass der Veterinärdienst in Letenye versäumt hat, dafür zu sorgen, dass die Tierschutzbestimmungen im Hinblick auf die für lange Beförderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegte maximale Fahrtzeit zwischen Versandort und Ausgangsstelle eingehalten wurden. Die amtlichen Tierärzte verließen sich darauf, dass die Fahrtenbucheintragungen der Transportunternehmer korrekt waren, da sie sie nicht unabhängig überprüfen konnten. Daher konnten die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 geforderten Kontrollen nicht nach dem verlangten Standard durchgeführt werden.

5

Page 6: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Kontrolle der Fahrtenschreiber ist eine Schlüsselkontrolle, da sie als Einzige eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung der Fahrt- und Ruhezeiten zwischen Versandort und Ausgangsstelle seitens des Transportunternehmers ermöglicht. Weder die Verwaltungskontrollen im Vorfeld der Zahlungen bei der Zahlstelle ARDA noch die Nachkontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 4045/89 und (EG) Nr. 485/2008 können diesen Mangel ausgleichen, weil diese ebenfalls nur auf den Eigenerklärungen der Transportunternehmer beruhen.

2.1.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Die ungarischen Behörden akzeptierten, dass die Auswertung der Fahrtenschreiberdaten eine Schlüsselkontrolle darstellt; sie akzeptierten jedoch nicht, dass jede Sendung lebender Rinder, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, überprüft werden muss. Die Tatsache, dass die Veterinärdienste die Fahrtenschreiberdaten nicht erfasst und dokumentiert haben, bedeutet nicht, dass kein Kontrollsystem vorhanden war, da die Veterinärdienste die Möglichkeit hatten, an gelegentlichen gemeinsamen Kontrollen mit der Grenzpolizei teilzunehmen.

Sie haben auch Schritte unternommen, um die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern. Es wurde eine neue Checkliste eingeführt, die ab 1. Januar 2010 für die Veterinärdienste an den Grenzkontrollstellen und Ausgangsstellen verbindlich war; ab diesem Stichtag mussten gezielte Kontrollen ausgewählter Sendungen durchgeführt werden, und im März 2010 wurden die amtlichen Tierärzte an Grenzkontrollstellen und Ausgangsstellen entsprechend geschult.

Die ungarischen Behörden unterrichteten die GD AGRI in ihrem Antwortschreiben auf das Protokoll der bilateralen Sitzung, dass der Veterinärdienst und der Zoll „im Mai 2011 eine Vereinbarung getroffen haben, derzufolge die diensthabenden amtlichen Tierärzte an den Grenzkontrollstellen mithilfe der Zollbeamten mindestens einmal pro Monat eine Vor-Ort-Kontrolle der Fahrtenschreiber-Daten einer ausgewählten Sendung vornehmen und sie mit den Daten im Fahrtenbuch vergleichen. Eine gemeinsame Kontrolle wird auch ausgeführt, wenn ein Verdacht vorliegt. Seit die Vereinbarung geschlossen wurde, haben die beiden Behörden annähernd 50 Fahrtenschreiber-Scheiben kontrolliert. Die Daten wurden in einem Formular aufgezeichnet und aufbewahrt“.

2.1.3. Position vor Rechnungsabschluss

Die GD AGRI erkennt an, dass sich die Lage im Hinblick auf den Tierschutz bei Ausfuhren lebender Rinder seit der Prüfung in Ungarn im November 2009 verbessert hat. Dennoch trifft es nach wie vor zu, dass Ungarn zum Zeitpunkt der Prüfung die Rechtsvorschriften der EU hinsichtlich der Kontrollen der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen zwischen Versandort und Ausgangsstelle sowie hinsichtlich der an den Ausgangsstellen vorzunehmenden Kontrollen der Angemessenheit der Transportbedingungen für die Weiterbeförderung nicht eingehalten hat.

6

Page 7: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Fahrtenschreiber wurden in Letenye nicht kontrolliert, weil der Veterinärdienst nicht dafür ausgebildet war; auch in der an anderen Ausgangsstellen verwendeten Checkliste war diese Kontrolle nicht vorgesehen. Die Vereinbarung vom Mai 2011 zwischen der Veterinärbehörde und dem ungarischen Zoll entspricht immer noch nicht den Rechtsvorschriften der EU. Fahrtenschreiber müssen bei allen relevanten Beförderungen kontrolliert werden, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden.

Da die Fahrtenschreiber nicht kontrolliert wurden, waren die Angaben der Transportunternehmer in ihren Fahrtenbüchern die einzigen Informationen über die Einhaltung der Fahrtzeiten. Auch die Kontrollen dieser eingeschränkten Informationen waren nicht angemessen, weil Beispiele von Fahrtenbüchern gefunden wurden, die akzeptiert worden waren, obwohl die tatsächlichen Fahrtzeiten vom Versandort bis zur Ausgangsstelle nicht detailliert eingetragen waren.

Daher ist festzustellen, dass bis Mai 2011 eine Schlüsselkontrolle nicht durchgeführt wurde und im anschließenden Zeitraum nur unangemessen durchgeführt wurde. Diesbezüglich ist in Dokument VI/5330/97 Folgendes festgelegt:

„Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des Fonds bestand.

– Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds bestand.“

Daher ist in Bezug auf alle Ausfuhren von lebenden Tieren aus Ungarn für den Zeitraum vom 17.12.2007 bis zum 1.5.2011 eine pauschale Berichtigung von 10 % angemessen.

In Ungarn wurden von Mitte Februar 2011 bis zum Ende des Haushaltsjahres 2011 keine Ausgaben für Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder getätigt. Dennoch werden alle Ausgaben in den folgenden Haushaltsjahren so lange einer pauschalen Berichtigung von 5 % unterzogen, bis bei allen – und nicht nur einigen wenigen – Ausfuhren von lebenden Rindern, für die Ausfuhrerstattungen geleistet werden, die Fahrtenschreiber kontrolliert werden. Die ungarischen Behörden wurden daher ersucht, der GD AGRI das Datum mitzuteilen, ab dem sie den einschlägigen Diensten diesbezügliche Anweisungen gegeben haben, sowie mitzuteilen, auf welchen Betrag sich die Ausfuhrerstattungen im Zeitraum 1. Mai 2011 bis zu diesem Datum belaufen.

7

Page 8: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

2.1.4. Schlichtung

Die Schlichtungsstelle lehnte den Schlichtungsantrag der ungarischen Behörden ab, da der Betrag der Berichtigung (234 883,51 EUR) unter dem für eine Schlichtung in Frage kommenden Schwellenwert liegt.

2.1.5. Abschließender Standpunkt

Die Berichtigung beträgt 234 883,51 EUR; der Betrag schlüsselt sich nach Haushaltscode und Haushaltsjahr auf wie folgt:

Haushaltscode Haushaltsjahr AusgabeBerichti-gungssatz Berichtigungsbetrag

050213042101006 2008 34 743,56 10% -3 474,36

050213042101007 2008 312 131,41 10% -31 213,14

Insgesamt 346 874,97 -34 687,50

050213042101007 2009 180 988,82 10% -18 098,88

050213042101008 2009 831 938,22 10% -83 193,82

Insgesamt 1 012 927,04 -101 292,70

050213042101007 2010 7 087,73 10% -708,77

050213042101008 2010 228 621,64 10% -22 862,16

050213042101009 2010 536 851,58 10% -53 685,16

Insgesamt 772 560,95 -77 256,09

050213042101009 2011 203 278,72 10% -20 327,87

050213042101010 2011 13 193,45 10% -1 319,35

Insgesamt 216 472,17 -21 647,22

Gesamtsumme 2 348 835,13 -234 883,51

8

Page 9: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

3. ZUCKER

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

9

Page 10: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4. OBST UND GEMÜSE

4.1. Belgien – Operationelle Programme

Untersuchung Nr.: FV/2009/011/BE

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 1432/2003, (EG) Nr. 1433/2003, (EG) Nr. 1182/2007, (EG) Nr. 1234/20007 und (EG) Nr. 1580/2007

Kontrollbesuch: 25.-29.1.2010

Mitteilungsschreiben: Ares (2010) 164546 vom 29.3.2010

Antwort des Mitgliedstaats: Ares (2010) 276733 vom 21.5.2010

Bilaterale Besprechung: 26.10.2010

Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares (2010) 870275 vom 25.11.2010

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: Ares (2010) 957510 vom 16.12.2010

Schlichtungsschreiben: Ares (2012) 552020 vom 4.5.2012

Antrag auf Schlichtung: 0506/2010/Audit/Vrwr12/258 vom 18.6.2012

Schlichtungsverfahren: 12/BE/529

Bericht der Schlichtungsstelle: Ares (2012) 1289011 vom 31.10.2012

Abschlussschreiben: Ares (2013) 165967 vom 8.2.2013

4.1.1. Wichtigste Feststellung

Der Hauptmangel betrifft die Einhaltung der Anerkennungskriterien für eine Erzeugerorganisation mit Sitz in Belgien.

Die GD AGRI hat nämlich für die fragliche Erzeugerorganisation festgestellt, dass ein Mitglied offenbar das operationelle Programm im Namen der Erzeugerorganisation verwaltete und zugleich Hauptbegünstigter des besagten Programms war. Außerdem gab es keine zentrale Buchführung, und der Erzeugerorganisation war nicht bekannt, was ihre Mitglieder erzeugen. Und schließlich ließ sich aus den vor Ort erfassten Elementen nicht schließen, dass die Haupttätigkeit der Erzeugerorganisation die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder war.

An der Erzeugerorganisation problematisch war nicht nur, dass sie praktisch keinerlei Kontrolle über die eigenständig arbeitenden Teilgenossenschaften ausübte, sondern auch der Umstand, dass die Erzeugerorganisation – den fehlenden Nachweisen für die Zusammenarbeit und/oder Koordinierung zwischen den Genossenschaften nach zu urteilen – wenn überhaupt, dann nur einen verschwindend geringen zusätzlichen Nutzen erbrachte.

Folglich erfüllte die besagte Erzeugerorganisation die vorgeschriebenen Kriterien nach Artikel 25 und Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 nicht.

10

Page 11: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.1.2. Argumente des Mitgliedstaats

Bei der bilateralen Besprechung betonten die belgischen Behörden, die Erzeugerorganisation erfülle die vorgeschriebenen Durchführungsbestimmungen sowohl dem Sinn als auch dem Buchstaben nach, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften für die Auslagerung, die Bündelung des Angebots und die Verfügbarkeit der technischen Mittel. Außerdem kämen die Vorteile der GMO allen Erzeugerorganisation-Mitgliedern zugute, und der zusätzliche Nutzen der Erzeugerorganisation läge im gemeinsamen, koordinierten Auftreten gegenüber den wichtigsten Kunden.

Die belgischen Behörden gaben an, sie hätten dennoch die Einwände der GD AGRI berücksichtigt und die Zahlungen an die besagte Erzeugerorganisation eingestellt bzw. der besagten Erzeugerorganisation die Anerkennung entzogen.

Auch wenn die GD AGRI bei der Feststellung bleibe, wonach die Erzeugerorganisation nicht hätte anerkannt werden dürfen, konnten die belgischen Behörden davon ausgehen, wie sie betonten, dass für den Fonds nur ein begrenztes Risiko bestand. Zwar erfüllten alle Teilgenossenschaften der Erzeugerorganisation jeweils für sich genommen die in Bezug auf die Anerkennung vorgeschriebene Mindestanforderung für den Versandhandel, doch hätten zwei von ihnen nicht genug Mitglieder, um als eigenständige Erzeugerorganisation anerkannt zu werden. Folglich sei das finanzielle Risiko auf diese beiden Teilgenossenschaften beschränkt.

4.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Zur Überprüfung ihrer Erstfeststellung forderte die GD AGRI Informationen zur Tätigkeit der „Preisausschüsse“ der Erzeugerorganisation an. Aus den von den belgischen Behörden vorgelegten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Mitglieder direkt und ohne Zwischenschaltung der Erzeugerorganisation für den gesamten Vermarktungsprozess ihrer Erzeugnisse zuständig waren. Dies gilt insbesondere für die Preisfestsetzung, die Abnahmevereinbarungen mit dem Großhandel, die Verkaufsbedingungen und die Verwaltung zweifelhafter Forderungen. Diese Erkenntnisse bestätigen somit die erste Feststellung der GD AGRI, wonach die fragliche Erzeugerorganisation keine Anerkennung hätte erhalten dürfen.

Bei der Berechnung der finanziellen Berichtigung kann die GD AGRI den von den belgischen Behörden vorgeschlagenen Ansatz, nur die Ausgaben für die Teilgenossenschaften, die die Anerkennungskriterien nicht erfüllen, als nicht beihilfefähig zu betrachten, nicht befolgen. Grundsätzlich wird eine Erzeugerorganisation nach Errichtung und Gründung durch ihre Mitglieder als Ganzes anerkannt.

Die GD AGRI hält jedoch fest, dass der für diese Erzeugerorganisation nachgewiesene Sachverhalt einen Einzelfall darstellt, der für die Handhabung des belgischen Verwaltungs- und Kontrollsystems bei dieser Maßnahme nicht repräsentativ ist.

11

Page 12: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Bei der Berechnung der finanziellen Berichtigung ist die GD AGRI nach den detaillierten Vorgaben in Dokument VI/5330/97 über die Bewertung des Risikos anhand von Fehlern in den Einzelanträgen vorgegangen. Die übliche Handhabung sieht vor, dass Einzelanträge, die nicht der gebotenen Kontrolle unterzogen wurden, abgelehnt werden. Die Zahlungen an die fragliche Erzeugerorganisation in den von der Rechnungsprüfung erfassten Haushaltsjahren sind somit in vollem Umfang zu berichtigen. Da das Mitteilungsschreiben am 1.4.2010 eingegangen ist, ist die finanzielle Berichtigung auf die Zahlungen ab dem 1.4.2008 anzuwenden.

Die finanzielle Berichtigung verteilt sich folgendermaßen:

Zahl-stelle

Haushaltlinie Art der Berichtigung

Währung Berichtigungsbetrag

Haushaltsjahr 2008

BE01 05 02 08 03 0000 010 punktuell EUR -800 000,00

BE01 05 02 08 03 1502 013 punktuell EUR -122 684,37

Haushaltsjahr 2008 insgesamt -922 684,37

Haushaltsjahr 2009

BE01 05 02 08 03 0000 010 punktuell EUR -903 105,58

BE02 05 02 08 03 0000 021 punktuell EUR -1 185 000,00

BE01 05 02 08 03 1502 013 punktuell EUR -3 750,00

Haushaltsjahr 2009 insgesamt -2 091 855,58

Haushaltsjahr 2010

BE01 05 02 08 03 0000 010 punktuell EUR -6 697,47

BE02 05 02 08 03 0000 021 punktuell EUR -900 000,00

BE02 05 02 08 03 0000 027 punktuell EUR -187 000,00

Haushaltsjahr 2010 insgesamt -1 093 697,47

Insgesamt -4 108 237,42

4.1.4. Stellungnahme der Schlichtungsstelle

Aufgrund der Unterlagen sowie der Anhörung der Parteien kommt die Schlichtungsstelle in ihrem Abschlussbericht in der Sache 12/BE/529 zu dem Schluss, dass eine Schlichtung in diesem Fall nicht möglich ist, weil beide Parteien auf ihren Positionen beharren.

Die zentrale Frage ist, ob die Erzeugerorganisation im Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder und ihrer Erzeuger zuständig war und tätig geworden ist. Die Schlichtungsstelle hat keine Belege erhalten, die klar genug wären, dass sie den Dienststellen eine Neubewertung des Falls vorschlagen oder eine Alternative zur vollständigen Berichtigung der zu Unrecht erfolgten Zahlungen vorschlagen könnte.

12

Page 13: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Da der Bericht der Schlichtungsstelle keine neuen Elemente zum vorliegenden Fall enthält, bleibt die GD AGRI bei ihrer im Mitteilungsschreiben enthaltenen Berechnung der finanziellen Berichtigung.

Die finanzielle Berichtigung beläuft sich demnach auf 4 108 237,42 EUR.

13

Page 14: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.2. Griechenland – Beihilferegelung für die Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen

Untersuchung Nr.: FV/2007/316/GR

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1535/2003

Kontrollbesuch: 4.-8.6.2007

Mitteilungsschreiben: AGRI 25246 vom 2.10.2007

Antwort des Mitgliedstaats: 173570 vom 3.12.2007

Bilaterale Besprechung: 24.1.2008

Protokoll der bilateralen Besprechung: 5261 vom 27.2.2008

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: 65191 vom 29.4.2008

Förmliche Mitteilung: Ares (2012) 749761 vom 22.6.2012Antrag auf Schlichtung: Ares (2012) 1026546 vom 4.9.2012Schlichtungsverfahren: 12/GR/532

Abschlussbericht der Schlichtungsstelle: Ares (2013) 303284 vom 6.3.2013

4.2.1. Die wichtigsten Feststellungen

4.2.1.1. Von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrende Aufzeichnungen

Bei Erzeugerorganisation X stellten die Prüfer fest, dass die Unterlagen keine Informationen zu Erzeugnissen enthalten, die auf dem Markt für Frischerzeugnisse verkauft wurden, sondern nur Informationen zu verarbeiteten Pfirsichen. Dies verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003.

Die Analyse der „vollständigen Unterlagen“ der Erzeugerorganisation für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 2006 ergab, dass diese Unterlagen

• keine Daten zu den auf dem Markt für Frischerzeugnisse verkauften Mengen oder den aus dem Markt genommenen Mengen enthalten, obwohl festgestellt wurde, dass tatsächlich Erzeugnisse außerhalb dieser Regelung verkauft wurden;

• einen wesentlichen Teil der als „EMPORIA“1 bezeichneten Gesamtmenge nicht enthalten; dieser Teil der Ernte unterliegt daher keinen ordnungsgemäßen Kontrollen und macht somit die angemessene Überprüfung des Ertrags (d. h. der Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen und der Gesamternte) unmöglich.

1 Die Kategorie „EMPORIA“ bezieht sich auf Pfirsiche, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind. Es handelt sich dabei um dasselbe Erzeugnis, das auch für die Verarbeitung im Rahmen der Regelung verwendet wird. Die „EMPORIA“-Mengen stammen von Flächen, die für die Zwecke der Regelung angegeben wurden; sie werden jedoch nicht im Rahmen eines Vertrags geliefert. Die „EMPORIA“-Erzeugnisse werden außerhalb dieser Regelung zu Saft oder Tiefkühlprodukten verarbeitet.

14

Page 15: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.2.1.2. Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung (Übereinstimmungskontrollen)

Die Prüfung ergab, dass bei den folgenden Erzeugerorganisationen keine gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 erforderlichen Übereinstimmungskontrollen durchgeführt wurden:

• Erzeugerorganisation X: Der Abgleich wurde „aufgrund hoher Arbeitsbelastung“ nicht durchgeführt;

• Erzeugerorganisation XX: Die Unterlage (ein Ausdruck aus dem Buchführungssystem), die als Beleg vorgelegt werden sollte, wurde von dem Buchhalter der Erzeugerorganisation vor Ort im Beisein der Prüfer ausgedruckt. Die griechischen Behörden gaben an, dass dieser sehr wichtige Beleg ursprünglich in der Kontrollakte vorhanden, in der Zwischenzeit aber verloren gegangen war;

• Erzeugerorganisation XXX: Die griechischen Behörden gaben zunächst an, die Überprüfung habe am 16. August 2006 stattgefunden. Das Kontrollteam wurde anschließend darüber informiert, dass die Unterlagen tatsächlich nie mit der Buchführung abgeglichen wurden, was die griechischen Behörden zumindest teilweise darauf zurückführten, dass das Personal nicht aus Buchhaltern besteht, sondern aus Kontrolleuren mit landwirtschaftlichem Hintergrund, die die Lieferscheine, Frachtbriefe und Rechnungen, nicht aber die Buchführungsunterlagen überprüften. Später behaupteten die griechischen Behörden, die Übereinstimmungskontrollen seien am 30. April 2007 durchgeführt worden. Es ist jedoch erwiesen, dass an diesem Datum lediglich (gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003) die Zahlungen für die Rohstoffe geprüft wurden;

• Erzeugerorganisation XXXX: Der Abgleich wurde angeblich am 10. April 2004 durchgeführt. Für diese Behauptung wurde jedoch kein Beleg beigebracht. Die griechischen Behörden erklärten schließlich vor Ort, dass der Abgleich aufgrund eines Arbeitsrückstands nicht durchgeführt wurde, da zu viele Erzeugerorganisationen zu kontrollieren waren.

4.2.1.3. Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger

Die Prüfung ergab mehrere Mängel bezüglich der Kontrollen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b:

a) Die Kontrollen wurden nicht unangekündigt durchgeführt.

Bei der Erzeugerorganisation X wurde die Stichprobe für die 5 %-Kontrollen aus der Stichprobe für die Kontrollen der Anbauflächen genommen. Daher wussten die Erzeuger, die für die Warenkontrollen ausgewählt wurden, dass sie auch in der Stichprobe für die nachfolgenden Dokumenten- und Buchführungskontrollen sein würden, und vor allem wussten die nicht zu der Stichprobe gehörenden Erzeuger, dass sie nicht kontrolliert würden.

15

Page 16: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

b) Die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen und der Gesamternte waren unwirksam oder fanden nicht statt.

Bei der Erzeugerorganisation X genehmigten die griechischen Behörden eine Zahlung aufgrund eines extrem hohen Ertrags, ohne die Übereinstimmung der Anbauflächen und der Gesamternte bei den einzelnen Erzeugern zu überprüfen.

Eine ähnliche Situation wurde bei der Erzeugerorganisation XX festgestellt. Der Ausreißer bei dem Ertrag, der von den Prüfern gefunden wurde, wurde angeblich von dem Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung übersehen.

Bei der Erzeugerorganisation XXXXX konnten die griechischen Behörden keine plausible Erklärung vorlegen, warum der durchschnittliche Ertrag um ein Vielfaches niedriger war als der Durchschnitt im benachbarten Nomos.

c) Die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den gelieferten Mengen und der Beihilfe und dem gezahlten Preis erfolgten nicht anhand der Buchführungsunterlagen, waren also unwirksam.

Bei der Erzeugerorganisation X fanden die Prüfer keinen Nachweis dafür, dass die Übereinstimmung zwischen den gelieferten Mengen, der Beihilfezahlung und dem für Rohstoffe gezahlten Preis anhand der Buchführungsunterlagen überprüft wurde.

Die Prüfer stellten allerdings fest, dass die genannten Übereinstimmungskontrollen bei einer anderen kontrollierten Erzeugerorganisation (XXX) durchgeführt wurden.

d) Die Kontrolle wurde nicht durchgeführt.

Bei der Erzeugerorganisation XXXX verlangten die Prüfer die entsprechenden Unterlagen zu zwei Erzeugern, die in der 5 %-Stichprobe enthalten waren. Es standen jedoch keine Kontrollunterlagen zur Verfügung. Auf die Frage, welche Erzeuger überprüft wurden, gaben die Kontrolleure nachträglich vier Erzeuger an, die den Stichprobenkontrollen unterworfen worden seien; diese Erzeuger waren jedoch nicht Teil der Stichprobe.

16

Page 17: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.2.1.4. Kontrollen der Gesamtmengen bei den Erzeugerorganisationen

Bei der Erzeugerorganisation XX konnten die griechischen Behörden nicht nachweisen, dass die Dokumenten- und Buchführungskontrollen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 in Einklang mit den Rechtsvorschriften durchgeführt wurden. Insbesondere gab es keinen Nachweis dafür, dass die Kontrollen anhand der Buchführungsunterlagen durchgeführt wurden.

4.2.1.5. Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände

Bei Erzeuger Y konnten die Prüfer keinen Nachweis dafür finden, dass die Kontrollen, insbesondere die Buchführungskontrollen, gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 durchgeführt wurden.

4.2.1.6. Unzulässige Barzahlungen

Bei der Erzeugerorganisation XX stellten die Prüfer fest, dass eine Genossenschaft (Mitglied der Erzeugerorganisation) ihren Erzeugern Rohstoffe bar bezahlt hatte. Die griechischen Behörden erklärten, es hätte noch andere Fälle gegeben, und legten Informationen darüber vor. Obwohl diese Praxis gegen die Rechtsvorschriften verstößt, wurden keine Maßnahmen ergriffen, sondern den Direktionen für die Entwicklung des ländlichen Raumes entsprechende Anweisungen erteilt.

Während des gesamten Rechnungsprüfungsverfahrens wurden die griechischen Behörden wiederholt aufgefordert, schriftlich zu bestätigen, dass

• die erforderlichen Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden;

• es keine Barzahlungen gab, mit Ausnahme derer, die während der Kontrollbesuche für alle Verarbeitungsregelungen festgestellt wurden.

4.2.1.7. Nichtanwendung nationaler Sanktionen

Bei der Erzeugerorganisation XX erklärten die griechischen Behörden, sie hätten keine Handhabe gegen unzulässige Barzahlungen (siehe oben) und verhängten nie Sanktionen. Die Prüfer stellten fest, dass in den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine Sanktionen, wie sie Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorschreibt, vorgesehen sind.

17

Page 18: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.2.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

4.2.2.1. Von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrende Aufzeichnungen

Die griechischen Behörden wiesen darauf hin, dass

• die Erzeugerorganisation Daten zu den Erzeugnissen aufbewahrt, die sie auf den Markt für „Frischerzeugnisse“ bringt, um die Produktion und Vermarktung der Erzeugnisse, die der GMO für Obst und Gemüse, d. h. Verordnung (EG) Nr. 2200/96, unterliegen, zu überwachen;

• Vermarktungs-, Rücknahme- und Verarbeitungsdaten in dem so genannten „Formular 11“, einem Teil der Kontrollakte, ausschließlich für Erzeugnisse gelten, die zur Verarbeitung bestimmt sind. In der Spalte „Vermarktung“ sind Mengen aufgeführt, die nicht unter die Verarbeitungsregelung fallen und nicht beihilfefähig sind, d. h. die Mengen, die für Tiefkühlprodukte und die Saftherstellung bestimmt sind.

In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung bleiben die griechischen Behörden bei ihrem Standpunkt, dass Aufzeichnungen mit allen obligatorischen Informationen vorliegen.

4.2.2.2. Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung (Übereinstimmungskontrollen)

Bezüglich der Erzeugerorganisation XX machten die griechischen Behörden geltend, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die EU-Prüfer die Unterlagen prüften, der entsprechende Ausdruck nicht gefunden werden konnte. Der Vertreter der Erzeugerorganisation druckte die entsprechende Unterlage aus dem Buchführungssystem aus und legte es vor, sodass der Buchführungseintrag geprüft werden konnte.

Bezüglich der Erzeugerorganisation XXX und der Kontrollen am 16. August 2006 verwiesen die griechischen Behörden auf das „Formular 11“, das Teil des entsprechenden Prüfungsberichts ist. Die GD AGRI merkt an, dass sich das „Formular 11“ auf die Kontrollen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 und nicht auf die Übereinstimmungskontrollen bezieht. Diese Behörden legen auch weitere Informationen zu den Kontrollen vom 30. April 2007 vor, die, wie bereits erwähnt, keine Übereinstimmungskontrollen waren.

Bezüglich der Erzeugerorganisation XXXX verweisen die griechischen Behörden auch auf den Nachweis in Form von „Formular 8“, das Teil des Kontrollberichts ist. Die GD AGRI stellt fest, dass das „Formular 8“ ein Formular ist, das vom Begünstigten mit Angaben zu Verträgen, Verkaufsrechnungen, Zahlungsnachweisen über den Handelswert von Rohstoffen und Angaben zu Mengen, die nicht der Regelung unterliegen, auszufüllen ist; d. h. es ist ein Formular, das in keinem Zusammenhang mit den Übereinstimmungskontrollen steht.

18

Page 19: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.2.2.3. Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger

Die griechischen Behörden führten die folgenden Argumente bezüglich der festgestellten Mängel an:

a) Die Kontrollen wurden nicht unangekündigt durchgeführt.

Die griechischen Behörden bestätigten, dass die Stichproben für die Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 aneinander „gekoppelt“ sind; ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 wurde diese Praxis jedoch eingestellt. Die Behörden machten außerdem geltend, dass die Kontrolleure diesen Aspekt überprüft, aber nicht daran gedacht hätten, einen Prüfpfad zu hinterlassen.

b) Die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen und der Gesamternte waren unwirksam oder fanden nicht statt.

Was die strittige Zahlung bei der Erzeugerorganisation X angeht, bestätigten die griechischen Behörden, dass die Übereinstimmungskontrolle nicht anhand der relevanten Informationen (gepachtete Anbauflächen und Anbauflächen in Privatbesitz) vorgenommen wurde, da nur die Anbauflächen in Privatbesitz berücksichtigt wurden. Im Allgemeinen seien die Kontrollen jedoch durchgeführt worden.

Was die extrem hohen Erträge bei der Erzeugerorganisation XX anbelangt, geben die griechischen Behörden zu, dass dieser Fall dem Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung entgangen war.

Zu dem sehr niedrigen durchschnittlichen Ertrag bei der Erzeugerorganisation XXXXX führen die griechischen Behörden an, dass dies auf eine Kombination mehrerer Faktoren zurückzuführen sein kann: junge Bäume, unterschiedliche Pflanzdichte, ungünstige aktuelle und frühere Witterungsbedingungen. Die GD AGRI stellt fest, dass die eingereichten statistischen Daten keine erkennbaren Ertragsunterschiede bei den benachbarten Nomoi erkennen lassen.

c) Die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den gelieferten Mengen und der Beihilfe und dem gezahlten Preis erfolgten nicht anhand der Buchführungsunterlagen, waren also unwirksam.

Die griechischen Behörden bestätigten, dass die Lieferscheine und die Buchführungsunterlagen nicht in der Kontrollakte enthalten waren. Sie machten jedoch geltend, dass die Belege an anderer Stelle vorlagen und gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b geprüft wurden. Die GD AGRI stellt fest, dass die letzte Behauptung während des Rechnungsabschlussverfahrens nicht belegt wurde.

19

Page 20: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

d) Die Kontrolle wurde nicht durchgeführt.

In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung gaben die griechischen Behörden an, dass dem für die Kontrollen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen „Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung“ alle Daten zu den 80 landwirtschaftlichen Erzeugern der 5 %-Stichprobenkontrolle in der Akte vorlagen. Die Kontrolleure überprüften alle in der Stichprobe erfassten landwirtschaftlichen Erzeuger und sammelten alle Belege zur Beihilfezahlung in einer Akte in ihren Archiven. Da sie Fotokopien aller Unterlagen angefertigt hatten, hielten sie es nicht für erforderlich, die durchgeführten Kontrollen zu dokumentieren.

4.2.2.4. Kontrollen der Gesamtmengen bei den Erzeugerorganisationen

Die griechischen Behörden bleiben bei ihrem Standpunkt, dass „der Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung alle Überweisungen des Verarbeiters an die Erzeugerorganisation für Zahlungen für Rohstoffe sowie die entsprechende Gutschrift der genehmigten Summe auf die Konten der Erzeugerorganisationsmitglieder, die juristische Personen (Agrargenossenschaften) sind, kontrolliert und in die Kontrollakte aufgenommen hat. In dieser Akte sei kein Nachweis dafür gefunden worden, dass der Buchführungseintrag geprüft wurde.“ Die GD AGRI stellt fest, dass diese letzte Erklärung ihre Erkenntnisse bestätigt.

Die griechischen Behörden verweisen außerdem auf Kontrollen von Barzahlungen und Banküberweisungen. Die GD AGRI stellt jedoch fest, dass dies Kontrollen von Zahlungen für Rohstoffe sind und sich somit auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben c und e der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 beziehen. Sie stellen daher nur ein Element der Übereinstimmungskontrollen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c dar.

4.2.2.5. Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände

In ihrer Antwort auf das Mitteilungsschreiben gaben die griechischen Behörden an, der Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung habe nach Abschluss des Verarbeitungszeitraums eine Inventurliste der Bestände vor Aufnahme und nach Abschluss der Tätigkeit des Verarbeiters angelegt. Unter Berücksichtigung getätigter Verkäufe sowie eventueller Verluste und Einkäufe im Laufe der Tätigkeit des Verarbeiters ermittelte der Ausschuss die Menge der insgesamt im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugten Fertigerzeugnisse. Der Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung der Direktion für die Entwicklung des ländlichen Raumes kontrollierte die Buchführungsunterlagen (Lagerbuch), um die Übereinstimmung zwischen seinen Ergebnissen und den Buchführungseinträgen zu überprüfen.

20

Page 21: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Behörden verwiesen außerdem darauf, dass die Tatsache, dass kein Ausdruck der Buchführungsunterlage verlangt wurde, nicht bedeutet, dass die entsprechende Kontrolle nicht durchgeführt wurde.

Während der bilateralen Besprechung bestätigten die griechischen Behörden, dass es in der Kontrollakte keinen Beleg für Buchführungskontrollen gibt. Sie blieben jedoch bei dem Standpunkt, dass die Kontrolle im Allgemeinen durchgeführt wurde.

4.2.2.6. Unzulässige Barzahlungen

Die griechischen Behörden wiederholten, dass sie jede Anstrengung unternommen hätten, um Barzahlungen für Rohstoffe an landwirtschaftliche Erzeuger, die den Erzeugerorganisationen angehören, zu verhindern. Außerdem gaben sie zu verschiedenen Gelegenheiten entsprechende Empfehlungen an die zuständigen Abteilungen heraus.

4.2.2.7. Nichtanwendung nationaler Strafmaßnahmen

In ihrer Antwort auf das Mitteilungsschreiben verweisen die griechischen Behörden auf zwei nationale Vorschriften, die Bestimmungen zu Sanktionen enthalten:

• Artikel 11 des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses Nr. 270061/04 enthält die Sanktionen, auf die in den Artikeln 33, 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 verwiesen wird. Die GD AGRI stellt fest, dass Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 nicht umgesetzt wird;

• Buchstabe K des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses Nr. 252431/11/5/04 spezifiziert die Sanktionen. Die GD AGRI stellt fest, dass der genannte Buchstabe K keine nationalen Strafmaßnahmen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 enthält.

4.2.3. Stellungnahme der Kommission

4.2.3.1. Von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrende Aufzeichnungen

Die GD AGRI wiederholt, dass es keinen Nachweis dafür gibt, dass die von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrenden Unterlagen die Anforderungen aus Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vollständig erfüllen. Dies stellt einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.

Unvollständige Unterlagen machen die Kontrollen der Übereinstimmung zwischen den Anbauflächen und der Gesamternte und damit auch die Kontrollen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b und c derselben Verordnung unwirksam.

21

Page 22: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.2.3.2. Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung (Übereinstimmungskontrollen)

Die GD AGRI fand keinen Nachweis dafür, dass die Unterlagen der Erzeugerorganisationen und der Verarbeiter mit den Buchführungsunterlagen abgeglichen wurden, wie dies die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorsehen. Damit wurde eine Schlüsselkontrolle nicht durchgeführt.

Wenn der Abgleich nicht vorgenommen wurde oder die Übereinstimmungskontrollen unwirksam sind, ist die Zuverlässigkeit der genannten Unterlagen und damit ihre Verwendbarkeit als Quelle für weitere Kontrollen fraglich.

4.2.3.3. Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger

Die GD AGRI fand keinen Nachweis dafür, dass die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger in Einklang mit den Rechtsvorschriften durchgeführt wurden. Dies stellt einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.

Diese Kontrollen auf Ebene der Erzeuger sollen ausdrücklich das Risiko verringern, dass Beihilfen für fiktive Mengen gezahlt werden, und außerdem das Risiko verringern, dass Nichtmitgliedern zu hohe Beihilfen gezahlt werden.

4.2.3.4. Kontrollen der Gesamtmengen bei den Erzeugerorganisationen

Die GD AGRI fand keine Nachweise dafür, dass die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Gesamtmengen der Erzeugnisse in Einklang mit den Rechtsvorschriften (d. h. auf Grundlage der Buchführungsunterlagen) durchgeführt wurden. Dies stellt einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.

Diese Kontrollen zielen darauf ab, eine Zuverlässigkeitsgewähr für die Beihilferegelung insgesamt zu bieten. Dies wird dadurch erreicht, dass die für die Verarbeitung gelieferten Gesamtmengen, alle Lieferscheine und die im Beihilfeantrag genannten Gesamtmengen mit den gezahlten Preisen und der Beihilfezahlung abgeglichen werden.

22

Page 23: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.2.3.5. Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände

Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass es keinen Nachweis dafür gibt, dass die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände durchgeführt wurden. Damit wurde eine Schlüsselkontrolle nicht durchgeführt.

Diese Kontrollen sollen insbesondere das Risiko verringern, dass Beihilfen für fiktive Mengen gezahlt werden.

4.2.3.6. Unzulässige Barzahlungen

Die GD AGRI hat die verlangte schriftliche Bestätigung nicht erhalten, dass mit Ausnahme der während des Kontrollbesuchs festgestellten unzulässigen Barzahlungen keine weiteren Barzahlungen geleistet und dass Korrekturmaßnahmen eingeleitet (und nicht nur Empfehlungen ausgesprochen) wurden. Barzahlungen verstoßen gegen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003. Dies stellt einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.

Die Bezahlung von Rohstoffen in bar (oder per Scheck) erschwert die Kontrolle dieser Zahlungen. Diese Kontrollen sind jedoch sehr wichtig, um das Risiko zu verringern, dass Beihilfen für fiktive Rohstoffmengen oder für tatsächliche Rohstoffmengen von Nichtmitgliedern gezahlt werden.

4.2.3.7. Nichtanwendung nationaler Strafmaßnahmen

Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass unzulässige (Bar-)Zahlungen nicht mit Sanktionen geahndet wurden. Zudem sehen die einschlägigen Anweisungen keine solchen Sanktionen vor und verstoßen damit gegen Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003. Dies stellt einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar.

4.2.3.8. Vorgeschlagene finanzielle Berichtigung

Alle nachstehend genannten Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1535/2003.

Die folgenden Schlüsselkontrollen waren

23

Page 24: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

a) mangelhaft:

• Von den Erzeugerorganisationen aufzubewahrende Aufzeichnungen – Artikel 29

• Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei 5 % der Erzeuger – Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b

• Kontrollen der Gesamtmengen bei den Erzeugerorganisationen – Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c

• Unzulässige Barzahlungen – Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c

• Nichtanwendung nationaler Strafmaßnahmen – Artikel 37

b) nicht vorhanden:

• Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung (Übereinstimmungskontrollen) – Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d

• Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände – Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d

Die GD AGRI kommt daher zu dem Schluss, dass das Kontrollsystem für die Beihilferegelung für die Verarbeitung von Pfirsichen und Birnen bis zum Wirtschaftsjahr 2006/07 sehr mangelhaft war.

Das Arbeitspapier VI/5330/97 sieht Folgendes vor: „Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand.“

Das Arbeitspapier VI/5330/97 sieht außerdem Folgendes vor: „Finden sich in einem System mehrere Mängel, werden die Berichtigungssätze nicht kumuliert, sondern der gravierendste Mangel wird als Indikator für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen.“

Die GD AGRI schlägt daher eine pauschale Berichtigung um 10 % vor.

Der Beginn des Zeitraums, für den Ausgaben von einer Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden müssen, ist der 4.10.2005 (das Mitteilungsschreiben ging am 4.10.2007 ein). Der Zeitraum läuft bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2006/07.

24

Page 25: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die finanzielle Berichtigung beläuft sich daher auf 3 018 301,74 EUR und lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

Zahlstelle Haushaltsposten Art der Berichtigung Währung Berichtigungs-

betragHaushaltsjahr 2006

GR01 05 02 08 07 1512 015 pauschal EUR -1 360 224,01

GR01 05 02 08 07 1512 017 pauschal EUR -168 557,32

Haushaltsjahr 2007

GR01 05 02 08 07 1512 019 pauschal EUR -1 379 043,47

GR01 05 02 08 07 1512 021 pauschal EUR -110 476,94

Insgesamt -3 018 301,74

4.2.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

In ihrem Abschlussbericht kommt die Schlichtungsstelle in der Sache 12/GR/532 zu dem Schluss, dass eine Schlichtung in diesem Fall nicht möglich war, weil beide Parteien auf ihren Positionen beharren.

Die Schlichtungsstelle weist darauf hin, dass mehr als vier Jahre zwischen der letzten Antwort der Behörden und dem Schlichtungsschreiben verstrichen sind.

[Zum Inhalt des Falls erklärt die Schlichtungsstelle:] Die Behörden argumentieren, dass eine pauschale Berichtigung um 10 % unverhältnismäßig sei, und falls überhaupt eine Berichtigung vorgenommen wird, diese 5 % nicht übersteigen sollte. Die Anhörung konzentrierte sich daher auf die Punkte A und B2, die jeder für sich genommen den Dienststellen zufolge eine Berichtigung um 10 % rechtfertigt. Die Hauptfrage ist daher, ob die Kontrollen hinsichtlich der Punkte A und B nicht stattgefunden haben oder mangelhaft waren.

Hinsichtlich Punkt B erscheint es angemessen zu prüfen, ob in den Anhängen des Schlichtungsantrags ausreichende Belege enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die erforderlichen Kontrollen zwar in mangelhaftem Umfang aber immerhin durchgeführt wurden.

2 Im Bericht der Schlichtungsstelle bezieht sich

a) „Punkt A” auf den gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 (Übereinstimmungskontrollen) erforderlichen Abgleich der Aufzeichnungen der Erzeugerorganisation und der Verarbeiter mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung;

b) „Punkt B” auf die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Waren und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände.

25

Page 26: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Hinsichtlich Punkt A (Übereinstimmungskontrollen) war die Schlichtung dadurch beeinträchtigt, dass im Schlichtungsantrag keine Argumente vorgelegt wurden. Die Schlichtungsstelle weist darauf hin, dass die Dienststellen im Schlichtungsschreiben die Nützlichkeit von Kontrollen zu diesem Punkt als Quelle für weitere Kontrollen als „fraglich“ eingeschätzt haben und dass das Schreiben zu Artikel 11 vom Oktober 2007 (Seite 20) eine positive Feststellung in Bezug auf Punkt A zulässt (aber eben nur eine in einer ganzen Reihe negativer Feststellungen).

Während die Behörden in Bezug auf Punkt B einige Dokumente vorgelegt haben, die geprüft werden könnten, bedeutet das Fehlen von Argumenten oder Dokumenten zu Punkt A, dass die Schlichtungsstelle über keine ausreichende Grundlage verfügt, um die Parteien bei einer Annäherung ihrer Standpunkte zu unterstützen.

4.2.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

4.2.5.1. Zur Stellungnahme der Schlichtungsstelle:

Bezüglich

• „Punkt A”, siehe Punkt 1.1.1.2 dieses Berichts: Übereinstimmungskontrollen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003

kommt die Schlichtungsstelle zu dem Schluss, dass „die Schlichtung hinsichtlich Punkt A (Übereinstimmungskontrollen) dadurch beeinträchtigt war, dass im Schlichtungsantrag keine Argumente vorgelegt wurden.“

Die GD AGRI kommt zu derselben Schlussfolgerung und hält ihren Standpunkt zu Punkt A aufrecht, den sie in der förmlichen Mitteilung zur vorgeschlagenen finanziellen Berichtigung dargelegt hat.

• „Punkt B”, siehe Punkt 1.1.1.5 dieses Berichts: Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisbestände gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003

In ihrem Schlichtungsantrag beziehen sich die griechischen Behörden auf eine Reihe von Dokumenten, die sie als Nachweis für das Vorhandensein der (wenngleich mangelhaften) Kontrolle anführen, bezüglich der die GD AGRI zu dem Schluss gekommen war, dass sie nicht stattgefunden hat.

26

Page 27: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Um ihren Standpunkt zu Punkt B zu überprüfen, hat die GD AGRI eine erneute Prüfung der Anhänge des Schlichtungsantrags der griechischen Behörden in Kombination mit den Angaben, die bereits in früheren Phasen des Rechnungsabschlussverfahrens vorgelegt worden waren, vorgenommen:

– „Anhang 3” ist das Schlichtungsschreiben, das den Standpunkt der DG AGRI enthält;

– „Anhang 4” ist die Antwort der griechischen Behörden auf das Mitteilungsschreiben. Die Behörden wiederholen darin unbelegte Behauptungen, auf die die GD AGRI bereits eingegangen war und erklärt hatte, dass sie keine Nachweise darstellen. Die Behörden beziehen sich außerdem auf Kontrollen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003, die in diesem Rahmen nicht relevant sind;

– „Anhang 2”, der Berichte über Kontrollen bei vier verschiedenen Verarbeitern enthält; die GD AGRI erklärt Folgendes zu diesen Berichten:

Alle vier Berichte enthalten in ihrem Abschnitt 2 den folgenden Satz: „Der Ausschuss für die Kontrolle der Verarbeitung überprüfte die Übereinstimmung zwischen den Beständen der Fertigerzeugnisse (Einkäufe, Verkäufe) und ermittelte die verarbeitete Menge an Pfirsichen und Birnen durch die Prüfung der Inventurliste der Lager sämtlicher Verarbeiter." Obwohl scheinbar handgeschrieben, ist diese Schlussfolgerung fotokopiert (vorgedruckt). Sie bezieht sich auf Pfirsiche und Birnen auch bei Verarbeitern, die nur Pfirsiche verarbeiten.

Jeder der Berichte enthält zwei „Überprüfungsnachweise“: Der erste ist eine Tabelle, in der die vom Verarbeiter erhaltenen Mengen verzeichnet sind. Der Bericht führt für alle vier Verarbeiter dasselbe Datum (9.3.2007) und dieselben Kontrolleure auf. Der zweite ist eine Tabelle mit Bestandsbewegungen.

Die Berichte enthalten Rohdaten, aber hinterlassen keinen Prüfpfad oder den Nachweis einer Bestandsaufnahme.

Die GD AGRI stellt daher fest, dass die Berichte zur Kontrolle der Verarbeiter keine verlässlichen Nachweise sind.

27

Page 28: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Abschließend ist festzuhalten, dass die GD AGRI bei ihrer Untersuchung auf keine Elemente gestoßen ist, die Anlass zu einer Neubewertung des Risikos für den Fonds geben könnten. Die GD AGRI erhält daher ihren Standpunkt zu Punkt B aufrecht, den sie in der förmlichen Mitteilung zur vorgeschlagenen finanziellen Berichtigung dargelegt hat.

4.2.5.2. Finanzielle Berichtigung

Da der Bericht der Schlichtungsstelle keine neuen Elemente zum vorliegenden Fall enthält, bleibt die GD AGRI bei ihrer im Mitteilungsschreiben enthaltenen Berechnung der finanziellen Berichtigung.

Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf 3 018 301,74 EUR. Die Aufschlüsselung ist in Punkt 4.2.3.8 enthalten.

28

Page 29: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.3. Italien – Verarbeitung von Zitrusfrüchten

Untersuchung Nr.: FV/2008/315/IT – Sizilien

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG)Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 2111/2003

Kontrollbesuch: 20.-23.5.2008

Mitteilungsschreiben: AGRI 20546 vom 26.8.2008

Antwort des Mitgliedstaats: ACIU.(2008).1676 vom 28.11.2008

Einladung zur bilateralen Besprechung: AGRI 29811 vom 10.12.2008

Bilaterale Besprechung: 13.1.2008

Protokoll der bilateralen Besprechung: Schreiben 4310 vom 10.3.2009

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: ACIU.2009.810 vom 15.5.2009

Förmliche Mitteilung: Ares (2012) 1404756

vom 27.11.2012

Schlichtungsverfahren: entfällt

Abschließendes Schreiben: entfällt

Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle nachstehend genannten Artikel auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2003.

4.3.1. Die wichtigsten Feststellungen

4.3.1.1. Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung (Erzeugerorganisation)

Es lagen keine Nachweise dafür vor, dass dieser Abgleich im Einklang mit den Rechtsvorschriften, d. h. unter Heranziehung von Buchführungsdaten bei den Überprüfungen vorgenommen wurde. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, dass die Zahlungen für die Ausgangserzeugnisse an die Mitglieder überprüft wurden.

4.3.1.2. Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei einer Stichprobe der Erzeuger

Es lagen keine Nachweise dafür vor, dass die Erträge immer ordnungsgemäß berechnet oder überprüft wurden. Die Überprüfung der Erträge war durch einen Fehler im betreffenden IT-System beeinträchtigt. Eine Reihe von Kontrollen waren überfällig, d. h. sie sind für die Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 nicht durchgeführt worden.

29

Page 30: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.3.1.3. Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Gesamtmengen

Es wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass die Buchführungskontrollen durchgeführt wurden (d. h. es gab keinen Nachweis, dass bei der Überprüfung Buchführungsdaten herangezogen wurden). Die Kontrolle bezog sich nur auf das Vorhandensein der Lieferscheine im Register; Übereinstimmungskontrollen mit den Gesamtmengen wurden jedoch nicht vorgenommen.

4.3.1.4. Warenkontrollen der Ausgangserzeugnisse

Auf den Lieferscheinen, die wichtige Belegdokumente der Kontrollberichte sind, wurden lediglich die Mindestbrixwerte angegeben, trotz der bereits 2005 ausgesprochenen Empfehlung, die tatsächlichen Messergebnisse aufzuführen. Die GD AGRI erhält ihren Standpunkt aufrecht, dass ein erhebliches Risiko für den Fonds dadurch entstanden ist, dass Ausgangserzeugnisse, die die qualitativen Mindestanforderungen nicht erfüllen, in das Beihilfesystem gelangt sind.

Auch wurden keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt, dass die Arbeitszeiten der Kontrolleure so geregelt waren, dass alle Lieferungen unangemeldeten Kontrollen unterzogen werden konnten.

4.3.1.5. Abgleich der Aufzeichnungen der Verarbeiter mit der Buchführung (der Verarbeiter)

Die Prüfung ergab, dass die Register der Verarbeiter entgegen der von den italienischen Behörden im Rahmen früherer Untersuchungen eingegangen Verpflichtungen nicht mit der Buchführung abgeglichen wurden.

Die italienischen Behörden waren nicht in der Lage, Belege dafür vorzulegen, dass die Kontrollen nach Artikel 27 Absatz 2 anhand der Buchführungsdaten vorgenommen wurden, wie es die Verordnung vorschreibt.

4.3.1.6. Dokumenten- und Buchführungskontrollen der eingegangenen Partien

Diese Kontrollen wurden gleichzeitig mit den nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erforderlichen Warenkontrollen von 20 % der gelieferten Mengen vorgenommen. Daher wussten die Betreiber, dass die Partien, die nicht zu der für die Warenkontrolle gezogenen Stichprobe von 20 % gehörten, keiner Dokumenten- und Buchführungskontrolle unterzogen würden. Dieses Vorgehen verstößt gegen die Vorschrift, dass die Kontrollen unangemeldet durchgeführt werden sollen.

Durch die Art der Stichprobenahme schien nicht gesichert zu sein, dass die Stichprobe mindestens 5 % der Partien jedes Erzeugnisses im Rahmen jeder Vertragsart enthielt.

Es wurden keine Belege für Buchführungskontrollen vorgelegt, siehe 4.3.1.5.

30

Page 31: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.3.1.7. Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisse

Es waren keine Belege dafür vorhanden, dass die Verarbeitungserträge kontrolliert wurden. Es wurden keine Belege für Buchführungskontrollen vorgelegt, siehe 4.3.1.5.

4.3.1.8. Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Mengen der zugekauften Fertigerzeugnisse

Diese Kontrolle wurde gleichzeitig mit den Warenkontrollen von 20 % der gelieferten Mengen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgenommen und entsprach daher nicht der Vorschrift, dass die Kontrollen unangemeldet durchzuführen sind (siehe 4.3.1.6).

Es wurden keine Belege für Buchführungskontrollen vorgelegt, siehe 4.3.1.5.

4.3.1.9. Nachverfolgung von Verdachtsfällen von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Nach den von den italienischen Behörden vorgelegten Zahlen wurden in Sizilien in mehreren Wirtschaftsjahren über 43 Mio. EUR zu Unrecht aus dem Fond gezahlt, von denen ihren Angaben zufolge 3,4 Mio. EUR wiedereingezogen wurden. Die Zahlung des zuletzt genannten Betrags wurde gemäß Artikel 33 des Decreto Legislativo Nr. 228/2001 eingestellt.

Die Prüfer forderten Belege für die angewandten Sanktionen, insbesondere mit Blick auf Artikel 28 der Verordnung, der eine Kürzung der Beihilfe im Falle einer Abweichung zwischen der beantragten Beihilfe und dem zustehenden Beihilfebetrag vorsieht.

4.3.1.10. Fehlende Risikobewertung

Es wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass wichtige Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse geplant wurden.

4.3.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

4.3.2.1. Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung (Erzeugerorganisation)

Die generelle Linie der italienischen Behörden zu den meisten Feststellungen dieser Untersuchung bestand darin, dass sie bei ihrem Standpunkt blieben, dass die Kontrollen gemäß der Verordnung vorgenommen wurden, unbeschadet der Tatsache, dass in einigen Fällen die Transparenz der Unterlagen oder die Erklärungen vor Ort verbesserungsbedürftig waren.

31

Page 32: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die italienischen Behörden wiesen in Bezug auf diesen speziellen Mangel darauf hin, dass nach dem Kontrollbesuch Fotokopien vorgelegt und Unterlagen abgehakt wurden, um für einen klaren Prüfpfad zu sorgen. Diese Verbesserung erfolgte ebenfalls unbeschadet des von den italienischen Behörden vertretenen Standpunkts.

4.3.2.2. Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei einer Stichprobe der Erzeuger

In Bezug auf die extrem hohen Erträge erklärten die Behörden, dass dieser Punkt bei der Festlegung der Risikofaktoren für das nächste Wirtschaftsjahr berücksichtigt wurde.

Bezüglich der falschen Angaben in den Kontrollstatistiken bestritten die Behörden, dass die Verlässlichkeit der Informationen über die von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen durch diese Abweichung beeinträchtigt war. Später bestätigten die Behörden, dass die Kontrollen für 2005 und 2006 nach dem Kontrollbesuch von Mai 2008 abgeschlossen wurden; bestätigt wurde dies aber nur für Kalabrien.

Zum systematischen Fehler in SIAN wurde erklärt, dass die regionalen Behörden im Anschluss an ihre eigenen Kontrollen die nationalen Behörden über dieses Problem unterrichtet haben. Die Übereinstimmung der geforderten Elemente mit den Anbauflächen sei durch diese Kontrollen systematisch überprüft worden.

Die Behörden wiesen außerdem darauf hin, dass dieses Problem ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 gelöst war.

4.3.2.3. Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Gesamtmengen

Die italienischen Behörden erklärten unter anderem, dass die Überprüfungen anhand von Informationen aus der nationalen Steuergesetzgebung wie den (Unter-) T-Konten, dem Hauptbuch und den MwSt-Aufzeichnungen vorgenommen wurden, und argumentierten, dass sie zudem die Lageraufzeichnungen der Erzeugerorganisationen konsultiert haben, obwohl dies von der nationalen Steuergesetzgebung nicht verlangt wird. Sie führten diese Argumente auch für andere Rechnungsführungskontrollen an.

Die Behörden wiesen außerdem darauf hin, dass aufgrund der Vorab-Kontrollen sämtlicher Lieferscheine bei der Provinz-Behörde bei der Dokumenten- und Buchführungskontrolle nur noch eine kleine Zahl von Lieferscheinen überprüft werden musste.

4.3.2.4. Warenkontrollen der Ausgangserzeugnisse

Die italienischen Behörden erklärten, dass die Behörden bei den Kontrollen manuelle Refraktometer benutzen, die sehr empfindlich auf äußere Bedingungen (Licht und Temperatur) reagierten und geringe Gradabweichungen oft nicht anzeigten. Die Behörden gaben an, dass häufig „ ... Erzeugnisse, die in einem bestimmten Zeitraum aus demselben Gebiet geliefert werden, den gleichen Grad Brix aufweisen können.“

32

Page 33: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Nach Ansicht der Behörden ist durch die Verarbeitungsverfahren eindeutig die Einhaltung der Rechtsvorschriften sichergestellt, da die Verarbeitung in der Nacht verboten ist. Daher sind die Behörden der Auffassung, dass die Lieferungen, auf die die Prüfer hingewiesen haben, Ausnahmen darstellen.

Als Nachweis für ihre Behauptung, dass die Kontrollen der Verarbeiter gemäß der Verordnung stattgefunden hätten, legten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen, wie Auszüge aus den Aufzeichnungen, Rechnungsbüchern, Lieferscheinen, Bankerklärungen usw., für die während des Kontrollbesuchs überprüften Verarbeiter vor.

4.3.2.5. Abgleich der Aufzeichnungen der Verarbeiter mit der Buchführung (der Verarbeiter)

Die italienischen Behörden erklärten, dass „die Überprüfung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d (...) gleichzeitig mit den Kontrollen gemäß Artikel 27Absatz 2 Buchstaben b, c und d durch Vor-Ort-Kontrollen bei allen Verarbeitungsunternehmen ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Vor-Ort-Kontrollen wurden jeweils am Ende der Verarbeitungskampagne vorgenommen und beinhalteten neben dem Fotografieren sämtlicher gewerblicher Tätigkeiten einer Kampagne die Ermittlung der Ausgangslage für die nächste Kampagne, die Überprüfung der Übereinstimmung des Journals mit den MwSt-Unterlagen; das Ergebnis der Kontrolle wird am Ende der Kampagne in einer Bescheinigung zusammengefasst, die die Regionalverwaltung für jedes einzelne Unternehmen ausstellt“.

4.3.2.6. Dokumenten- und Buchführungskontrollen der eingegangenen Partien

Die italienischen Behörden hielten an ihrem schon beim vorherigen Rechnungsabschlussverfahren (Untersuchung FV/2006/316/IT) geäußerten Standpunkt fest und bestritten, dass gegen die Verordnung verstoßen worden sei. Unter anderem bestritten sie insbesondere die Feststellungen, bei denen sich die Kritik darauf bezog, dass die Kontrollen nicht unangemeldet durchgeführt worden seien. Unbeschadet ihres Standpunkts verpflichteten sie sich jedoch, die Situation ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 zu ändern.

4.3.2.7. Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisse

Siehe Punkt 4.3.2.5. Die Behörden erwähnten außerdem, dass nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs 2007/08 weitere Überprüfungen erneut bestätigt hätten, dass kein Risiko für den Fonds besteht.

4.3.2.8. Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Mengen der zugekauften Fertigerzeugnisse

Siehe Punkt 4.3.2.5.

33

Page 34: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.3.2.9. Nachverfolgung von Verdachtsfällen von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die italienischen Behörden teilten mit, dass sie Sanktionen verhängt haben, – allerdings nur in den Fällen, in denen die Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen ausreichend gewesen sei.

Außerdem wiesen die italienischen Behörden darauf hin, dass die administrativen Kontrollen in diesem Rahmen auf technische Kontrollen und Dokumentenkontrollen beschränkt gewesen seien. Zur Ermittlung betrügerischer Aktivitäten seien diese Kontrollen unzureichend; diese können aber im Anschluss von der Guardia di Finanza verfolgt werden, die – im Gegensatz zur Zahlstelle – weit reichende Kompetenzen in Bezug auf die Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten habe.

Die italienischen Behörden unterrichteten die GD AGRI außerdem über die Rechtsinstrumente und Verfahren, die anwendbar sind, wenn die Zahlstelle von Dritten (beispielsweise von der Guardia di Finanza) Informationen erhält, die auf die Notwendigkeit einer Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen hindeuten. In Bezug auf die fraglichen Fälle gab Italien an, dass noch nicht abschließend geklärt sei, ob die betreffenden Beträge unrechtmäßig gezahlt wurden, da sich die Strafverfahren noch in der Vorbereitungsphase befänden. Daher könnten sich durch die Untersuchungen weitere Erkenntnisse ergeben, aufgrund derer die Anschuldigungen fallen gelassen werden oder ein Prozess gegen die Verdächtigen eröffnet wird. Die Behörden nahmen den Standpunkt ein, dass diese Verfahren voll und ganz den Vorschriften der Gemeinschaft und Italiens zum Schutz und zur Rückforderung der Gelder der Gemeinschaft entsprechen.

4.3.2.10. Fehlende Risikobewertung

Die italienischen Behörden erklärten ihre Kontrollverfahren und verwiesen dabei mehrfach auf die angewendete Risikoanalyse.

4.3.3. Standpunkt der GD AGRI vor der Schlichtung

Der Zeitraum, für den die Berichtigung anzuwenden ist, beginnt am 28.8.2006 (d. h. zu Beginn des Zeitraums von 24 Monaten, der dem Eingang des Mitteilungsschreibens vorausgeht) und umfasst Zahlungen für das Wirtschaftsjahr 2006/07, da die Zahlungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 bereits einer Berichtigung im Rahmen der Untersuchung FV/2006/316/IT unterzogen wurden und als solche nicht erneut berichtigt werden dürfen.

Da Zusatzkontrollen betroffen sind, ist für die unter Punkt 4.3.1.10 beschriebenen Mängel eine pauschale Berichtigung von 2 % gerechtfertigt.

34

Page 35: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Sämtliche unter den Punkten 4.3.1.1 bis 4.3.1.4, 4.3.1.5, 4.3.1.6 und 4.2.1.8 beschriebenen Feststellungen betreffen Mängel bei Schlüsselkontrollen. In einigen Fällen wurden den Behörden die erforderlichen Verbesserungen bereits mehrmals mitgeteilt, es wurden aber offensichtlich keine Abhilfemaßnahmen ergriffen. Da die Mängel bezüglich der Punkte 4.3.1.1, 4.3.1.5, 4.3.1.6 und 4.3.1.8 bereits im Rahmen der Untersuchung FV/2006/316/IT Gegenstand einer finanziellen Berichtigung waren und da dieselben Mängel im Zeitraum danach fortbestanden haben, handelt es sich um einen Wiederholungsfall. Diese Umstände rechtfertigen vor dem Hintergrund der früheren Berichtigung von 5 % eine Berichtigung von 10 % für den neuen Zeitraum.

Die unter den Punkten 4.3.1.2 und 4.3.1.7 beschriebenen Mängel deuten auf das Fehlen von Schlüsselkontrollen hin.

Bezogen auf den Mangel unter Punkt 4.3.1.1 weist die DG AGRI erneut darauf hin, dass Sanktionen ein wichtiges Element des Kontrollsystems sind und ihre Nichtanwendung die Wirksamkeit des Systems gefährdet. Die Nichtanwendung von Sanktionen, die aufgrund von (Schlüssel- oder Zusatz-) Kontrollen hätten verhängt werden müssen, ist in derselben Weise zu behandeln wie ein Mangel bei der betreffenden Kontrolle. Die Nichtanwendung von Sanktionen ist daher ähnlich zu bewerten wie das Fehlen von Schlüsselkontrollen und wird mit einer pauschalen Berichtigung von 10 % belegt.

Da pauschale Berichtigungen nicht kumuliert werden, schlug die GD AGRI für die betreffenden Mängel eine pauschale Berichtigung von 10 % vor.

Der von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Gesamtbetrag beläuft sich auf 4 861 056,24 EUR.

4.3.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

4.3.5. Abschließender Standpunkt der GD AGRI

Entfällt (es gilt Punkt 4.3.3).

35

Page 36: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.4. Italien – Verarbeitung von Zitrusfrüchten

Untersuchung Nr.: FV/2008/316/IT – Kalabrien

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG)Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 2111/2003

Kontrollbesuch: 26.-29.5.2008

Mitteilungsschreiben: AGRI 20546 vom 26.8.2008

Antwort des Mitgliedstaats: ACIU.2008.1676 vom 28.11.2008

Einladung zur bilateralen Besprechung: AGRI 29811 vom 10.12.2008

Bilaterale Besprechung: 13.1.2008

Protokoll der bilateralen Besprechung: Schreiben 4310 vom 10.3.2009

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: ACIU.2009.810 vom 15.5.2009

Förmliche Mitteilung: Ares (2012) 1404756 vom 27.11.2012

Schlichtungsverfahren: entfällt

Abschließendes Schreiben: entfällt

Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle nachstehend genannten Artikel auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2003.

4.4.1. Die wichtigsten Feststellungen

4.4.1.1. Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht vorgeschriebenen Buchführung – Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Gesamtmengen – Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen

Es lagen keine Nachweise dafür vor, dass dieser Abgleich im Einklang mit den Rechtsvorschriften, d. h. unter Heranziehung sämtlicher Aufzeichnungen und aller Buchführungsdaten, bei den Überprüfungen vorgenommen wurde. Die Kontrollen erstreckten sich nicht auf Verkäufe auf dem Frischerzeugnismarkt, sondern nur auf die Aufzeichnungen über die Verarbeitung wurden überprüft.

4.4.1.2. Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei einer Stichprobe der Erzeuger

Es lagen keine Nachweise dafür vor, dass die Erträge immer ordnungsgemäß berechnet oder überprüft wurden. Die Überprüfung der Erträge war zumindest bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 durch einen Fehler im betreffenden IT-System beeinträchtigt. Die Stichprobe beinhaltete Erzeugerorganisationsmitglieder, die gar keine Erzeugnisse im Rahmen der Beihilferegelung lieferten. Beim Kontrollbesuch wurden entgegen den Angaben der Erzeugerorganisation und den Prüfergebnissen der italienischen Behörden Verkäufe von Frischerzeugnissen festgestellt.

36

Page 37: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.4.1.3. Warenkontrollen der Ausgangserzeugnisse

Auf den Lieferscheinen, die wichtige Belegdokumente der Kontrollberichte sind, wurden lediglich die Mindestbrixwerte angegeben, trotz der bereits 2005 ausgesprochenen Empfehlung, die tatsächlichen Messergebnisse aufzuführen. Die GD AGRI erhält ihren Standpunkt aufrecht, dass ein erhebliches Risiko für den Fonds dadurch entstanden ist, dass Ausgangserzeugnisse, die die qualitativen Mindestanforderungen nicht erfüllen, in das Beihilfesystem gelangt sind.

Die Vorgehensweise, den Grad Brix der Saft-Gesamtmenge zu messen und nicht den der einzelnen Lieferungen, wurde als vorschriftswidrig erachtet: Lieferscheine müssen für jede Erzeugnispartie ausgestellt werden (und nicht für die Saft-Gesamtmenge), wobei unter anderem der anhand der Mindestqualitätsanforderungen berechnete Abschlagssatz anzugeben ist.

4.4.1.4. Aufzeichnungen und Informationen der Verarbeiter

Beim Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass in den Aufzeichnungen des Verarbeiters die Lagerbestände an Fertigerzeugnissen nicht nach der Dichte in Grad Brix aufgeschlüsselt waren. Sie wurden nämlich als 10 Grad Brix (d. h. dieselbe Konzentration wie natürlicher Fruchtsaft) eingestuft. Die Fertigerzeugnisse hätten nur anhand genauer Kenntnis des Brix-Grads (d. h. der Saftkonzentration) überprüft werden können. Alle Kontrollen der Fertigerzeugnisse waren dadurch beeinträchtigt.

4.4.1.5. Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisse

Es waren keine Belege dafür vorhanden, dass die Verarbeitungserträge kontrolliert wurden.

4.4.1.6. Waren- und Buchführungskontrollen sämtlicher Lagerbestände von Fertigerzeugnissen

Es wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass diese wichtige Kontrolle (die Jahresbestandsaufnahme) durchgeführt wurde.

4.4.1.7. Verdachtsfälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten – Sanktionen – Wiedereinziehungen – sonstige Korrekturmaßnahmen

Die Prüfer wurden unterrichtet, dass die Situation in Bezug auf Wiedereinziehungen „eingefroren” war: Es wurden keine Wiedereinziehungen vorgenommen, da die verdächtigen Erzeugerorganisationen keine Lieferungen mehr getätigt hatten und keine Vermögenswerte oder Sicherheiten vorhanden waren, die hätten beschlagnahmt werden können. Ebenso wenig konnte mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden bei der Durchführung der Wiedereinziehungen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren die erforderlichen Sanktionen angewendet haben.

Außerdem stellten die Prüfer fest, dass die Kontrollen der Erzeugerorganisationen (d. h. Waren- und Parzellenkontrollen von 5 % der Anbauflächen und 20 % der Lieferungen) nur in wenigen Fällen 100 % erreichten.

Ferner ergab der Kontrollbesuch, dass bei der im Rahmen der Beihilferegelung angewendeten Risikoanalyse keine Informationen zu Betrugsfällen berücksichtigt wurden, was schwerwiegende Zweifel aufkommen ließ.

37

Page 38: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.4.1.8. Mängel bei der Anwendung von Sanktionen

Der Kontrollbesuch ergab, dass die italienischen Behörden am 5. September 2007 ein Verfahren zum Entzug der vorläufigen Anerkennung der Erzeugerorganisation X eingeleitet haben, da sie den festgelegten Wert an vermarkteter Erzeugung, der in dem mit ihrem Antrag auf Anerkennung vorgelegten Plan ausgewiesen war, nicht erreicht hat. Die Behörden wurden ersucht, die GD AGRI über das Ergebnis dieses Verfahrens und gegebenenfalls die Einzelheiten angewendeter Sanktionen zu unterrichten.

4.4.1.9. Fehlende Risikobewertung

Es wurden keine Nachweise dafür vorgelegt, dass wichtige Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse geplant wurden.

4.4.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

4.4.2.1. Abgleich der Aufzeichnungen mit der nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Buchführung – Dokumenten- und Buchführungskontrollen der Gesamtmengen – Aufzeichnungen der Erzeugerorganisationen

Die italienischen Behörden argumentierten, dass nur eine begrenzte Menge an Frischerzeugnissen auf dem Frischerzeugnismarkt verkauft wurde und sich die Kontrolle auf die für die Verarbeitung gelieferten Mengen konzentrierte. Sie betonten, dass bei den zur Verarbeitung gelieferten Mengen der Abgleich der Aufzeichnungen mit der Buchführung stattgefunden habe.

Die italienischen Behörden legten ihre auf der Gesamterzeugung basierende Ertragsschätzung, die die auf dem Frischerzeugnismarkt verkauften Mengen einschließt, als Beispiel für ihre Kontrollverfahren ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 vor.

Die italienischen Behörden unterstrichen, dass sich die Transparenz der Unterlagen erheblich verbessert habe und sie die Ergebnisse der GD AGRI für die nachfolgenden Kontrollen der Anbauflächen berücksichtigt haben – auch wenn die Verordnung keine Sanktionen im Fall von Abweichungen zwischen Anbauflächen und Gesamternte vorsieht.

4.4.2.2. Dokumenten- und Buchführungskontrollen bei einer Stichprobe der Erzeuger

Die italienischen Behörden legten Ausfertigungen der Berichte vor, um zu zeigen, dass das Auf- bzw. Abrunden der Zahlen für die Anbauflächen im Wirtschaftsjahr 2006/07 nicht mehr praktiziert wird, und bestätigten, dass ausschließlich Betriebe von Mitgliedern, die Beihilfezahlungen erhalten haben, den Ex-post-Kontrollen unterzogen werden. Dieselben Behörden übermittelten außerdem Einzelheiten ihrer die Erzeugerorganisation XX betreffenden Kontrollakte. Aus diesen Unterlagen scheint hervorzugehen, dass mehr Flächen für den Zitronenanbau vorhanden sind, als ursprünglich von den Behörden festgestellt.

38

Page 39: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.4.2.3. Warenkontrollen der Ausgangserzeugnisse

Die italienischen Behörden erklärten, dass „...die beteiligten Prüfer ein Instrument benutzten (Refraktometer), um zu kontrollieren, dass die Stichprobe innerhalb der von der Gemeinschaft festgelegten Parameter liegt: Diese Kontrolle wurde für jede eingelieferte Partie vorgenommen (Stichprobe Orangen).

Was die Ergebnisse der täglichen Aufzeichnungen anbelangt, so kann sich die Kontrolle nach der Verarbeitung nur auf die durchschnittliche Menge Saft beziehen, die pro Tag verarbeitet wird; in der Tat ist es für den Verarbeiter objektiv nicht möglich, so viele Tanks bereitzuhalten, wie Partien angeliefert werden. Daher muss betont werden, dass, nachdem der Mindestbrixwert mit dem Refraktometer bestimmt und dies auf den einzelnen Lieferscheinen ausgewiesen wurde, der Durchschnittswert im Vergleich zu dem bereits bestimmten Wert nur größer oder gleich sein kann.“

4.4.2.4. Aufzeichnungen und Informationen der Verarbeiter

Die italienischen Behörden teilten mit, dass „die Aufzeichnungen des kontrollierten Unternehmens effektiv den zum Zeitpunkt des Saftpressens gemessenen Mindestwert auswiesen, unabhängig von der Konzentration des Safts selbst: Aber diese Vorgehensweise führte nicht zur Ungültigkeit der Bestandskontrollen, da anhand des im Fertigerzeugnis tatsächlich gemessenen Konzentrationsgrads durch eine einfache Gleichung der in den Aufzeichnungen ausgewiesene Konzentrationsgrad ermittelt werden kann und umgekehrt, ohne dass das irgendeinen Einfluss auf die objektiv messbaren Mengen hätte.“

4.4.2.5. Waren- und Buchführungskontrollen der Fertigerzeugnisse

Die italienischen Behörden erklärten: „In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Tatsache, dass ein Staatsbeamter einen Bericht unterzeichnet und damit die Verantwortung dafür übernimmt, ein Nachweis dafür ist, dass er die Kontrolle vorgenommen hat, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird.“

4.4.2.6. Waren- und Buchführungskontrollen sämtlicher Lagerbestände von Fertigerzeugnissen

Siehe Punkt 4.3.2.5.

Die Behörden machten außerdem geltend, dass „für die Kontrolle des Lagerbestands zwei Spalten vorhanden sind: „Unternehmensbestände” und „Warenkontrollen“ in Bezug auf die Mengen, die zum Zeitpunkt der Prüfung in den Lagerbeständen vorhanden sind”; in den Anhängen zu der Kontrolle wurde die richtige Spalte nicht ausgefüllt, aber es ist auch zutreffend, dass die Spalte der Unternehmensbestände unter Umständen tatsächlich mit den Mengen, die zum Zeitpunkt der Kontrolle in den Lagerständen vorhanden sind, übereinstimmt.“

39

Page 40: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.4.2.7. Verdachtsfälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten – Sanktionen – Wiedereinziehungen – sonstige Korrekturmaßnahmen

Die italienischen Behörden erklärten:

„Aufgrund politischer Veränderungen wurden neue Führungskräfte und in deren Gefolge neue Mitarbeiter eingesetzt und die Verwaltung des Sektors der Verarbeitung von Zitrusfrüchten in der Region Kalabrien 2005 grundlegend verändert.

Den Erzeugerorganisationen, die in die Strafverfahren verwickelt waren, wurden mit wenigen Ausnahmen die Anerkennung entzogen. Bei den betroffenen Erzeugerorganisationen, denen die Anerkennung nicht entzogen wurde, wurde die Arbeitsweise kontrolliert und die Aufzeichnungen sehr eingehend geprüft.

Die Strafverfolgungsbehörde nahm ihre Untersuchungen sehr bald nach der Anerkennung der betroffenen Erzeugerorganisationen auf, die lediglich in den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 tätig waren. Die Zahlungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 wurden durch die Entscheidung der Justizbehörden, die Anerkennung auszusetzen, und durch das gemeinsame Vorgehen von AGEA und regionalen Behörden blockiert.

Wie Kontrollen bestätigten, war ab 2006 de facto keine der Erzeugerorganisationen, die die Beihilferegelung in Anspruch genommen hatten, mehr vorhanden, weshalb die Regionalbehörden die Anerkennung (rechtmäßig) zurückzogen, da sie keine Zeit für Kontrollen bei Erzeugerorganisationen hatten, die ihren Betrieb eingestellt hatten.“

Die Behörden teilten weiterhin mit, dass 25 Erzeugerorganisationen ihre Anerkennung aus unterschiedlichen Gründen einbüßten; die verhängte Sanktion bestand nämlich im Entzug der Anerkennung. In Bezug auf zusätzliche Kontrollen von unrechtmäßigen Zahlungen teilten die Behörden mit, dass „keine Zusatzkontrollen durchgeführt wurden, da es keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Bedarf gab“. In Bezug auf die Steigerung der Kontrollen erklärten sie, dass eine 100 %ige Kontrolle der Anbauflächen aufgrund der Änderungen im InVeKo-System praktisch nicht möglich sei; sie gingen davon aus, dass diese Kontrollen aufgrund von Verbesserungen des Systems zu einem späteren Zeitpunkt einfacher durchgeführt werden könnten.

40

Page 41: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

4.4.2.8. Mängel bei der Anwendung von Sanktionen

Die Behörden teilten mit, dass die vorläufig anerkannte Erzeugerorganisation X ihren Anerkennungsplan am 31.12.2008 erfüllt hatte. Im Anschluss an eine Betriebskontrolle und aus eigenem Entschluss war die Erzeugerorganisation vom Wirtschaftsjahr 2007/2008 an nicht länger in Betrieb. Die Behörden ergänzten “...um weitere fruchtlose Auseinandersetzungen mit der früheren Erzeugerorganisation zu vermeiden, wurde beschlossen, bis zum Ablauf der vorläufigen Anerkennung zu warten und dann den Entzug der Anerkennung und die entsprechenden Verfahren einzuleiten […]“.

Doch nach der bilateralen Besprechung erklärten die italienischen Behörden, dass sie „definitiv ein Verfahren zum Entzug der Anerkennung einleiten“ müssten.

4.4.2.9. Fehlende Risikobewertung

Die italienischen Behörden brachten keine Argumente oder Nachweise zur Widerlegung der in Abschnitt 4.4.1.9 geäußerten Zweifel vor.

4.4.3. Standpunkt der GD AGRI vor der Schlichtung

4.4.3.1. Berechnete punktuelle Berichtigung

Der potenzielle Verlust für den Fonds kann in Bezug auf die unter Punkt 4.4.1.8. beschriebene Feststellung folgendermaßen berechnet werden: Der GD AGRI wurden keine Nachweise vorlegt, dass Italien mindestens 50 % der im Rahmen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 wiedereingezogen hat.

Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:

Unter dem Haushaltscode 050208111509004 geleistete Zahlungen: 28 496,77 EUR

Finanzielle Berichtigung von 50 %: 14 248,39 EUR

4.4.3.2. Mängel im Hinblick auf das Kontrollsystem – Vergleich mit früheren Untersuchungen

Die GD AGRI weist darauf hin, dass die Feststellungen im Rahmen der Untersuchungen FV/2005/315/IT und FV/2007/315-355/IT aus folgenden Gründen zu pauschalen Berichtigungen von 25 % führten:

– Im Bereich der Verarbeitung von Zitrusfrüchten wies die Anwendung des Kontrollsystems schwere Mängel auf;

– in Kalabrien war Betrug bei der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten weit verbreitet.

41

Page 42: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI erinnert daran, dass sie die Ansicht vertreten hatte, dass die Berichtigungsmaßnahmen nur eine begrenzte oder zu vernachlässigende Wirkung auf die Zahlungen bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 hätten, sich aber vorbehalten hatte, die Lage im Rahmen der aktuellen Untersuchung eingehender zu bewerten.

Aufgrund der Feststellungen der aktuellen Untersuchung lassen sich im fraglichen Zeitraum bestimmte Verbesserungen erkennen:

– Während im Wirtschaftsjahr 2005/06 Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten noch weit verbreitet waren, wurde anders als in den vorhergehenden Wirtschaftsjahren über keine unrechtmäßigen Zahlungen berichtet;

– für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wurden keine Betrugsfälle mitgeteilt;

– es gab Verbesserungen bei den Systemkontrollen (in beiden Wirtschaftsjahren), wie die Veranlassung von Buchführungskontrollen (wenn auch zeitverzögert und nur bezüglich der Mengen der verarbeiteten Erzeugnisse, siehe 2.1).

Die GD AGRI kommt daher zu dem Schluss, dass

– das Kontrollsystem im Bereich der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten Mängel aufwies, wenn auch keine gravierenden, und

– es in Kalabrien weit verbreitete Betrugsfälle mit Auswirkungen auf die Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten gegeben hat, die teilweise im fraglichen Zeitraum (Wirtschaftsjahr 2005/06) aufgetreten sind; diese Betrugsfälle haben jedoch den Angaben zufolge nicht zu unrechtmäßigen Zahlungen geführt.

Die GD AGRI ist daher der Ansicht, dass das Risiko eines Verlusts zulasten des Fonds geringer war, als das Risiko, das bei den früheren Untersuchungen im Rahmen der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten in Kalabrien ermittelt wurde.

4.4.3.3. Mängel im Hinblick auf das Kontrollsystem – Abschließende Bewertung der aktuellen Untersuchung

Der Zeitraum, für den die Berichtigung anzuwenden ist, beginnt am 28.8.2006 (d. h. zu Beginn des Zeitraums von 24 Monaten, der dem Eingang des Mitteilungsschreibens vorausgeht) und umfasst Zahlungen für die Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2006/07.

Da die unter Punkt 4.4.1.9 beschriebenen Mängel Zusatzkontrollen betreffen, ist eine pauschale Berichtigung von 2 % gerechtfertigt.

Sämtliche unter den Punkten 4.4.1.1 bis 4.4.1.4 beschriebenen Feststellungen betreffen Mängel bei Schlüsselkontrollen. Da die Kontrollen der Erträge (Punkt 4.4.1.2) im Hinblick auf die Vermeidung von Unregelmäßigkeiten völlig unwirksam waren, ist eine pauschale Berichtigung von 10 % gerechtfertigt.

42

Page 43: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Außerdem erinnerte die GD AGRI daran, dass den italienischen Behörden die erforderlichen Verbesserungen am Kontrollsystem bereits im Rahmen früherer Untersuchungen wiederholt mitgeteilt wurden. Obwohl bestimmte Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden (siehe Punkt 4.2.1), waren einige Schlüsselkontrollen nach wie vor mangelhaft. Dies stellt an sich ein erhebliches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder eines Verlustes zulasten des Fonds dar. Die GD AGRI ist der Ansicht, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt, da die Mängel im Kontrollsystem bereits Gegenstand einer finanziellen Berichtigung waren und auch im Folgezeitraum weiter bestanden.

Aufgrund der unter den Punkten 4.4.1.1 bis 4.4.1.3 beschriebenen Mängel wurde nämlich im Rahmen der Untersuchung FV/2007/315/IT, die ebenfalls Kalabrien betraf, bereits früher eine finanzielle Berichtigung auferlegt. Doch spiegelte die bei jener Untersuchung vorgeschlagene pauschale Berichtigung von 25 % eine Situation wider, in der ein sehr mangelhaftes Kontrollsystem und weit verbreitete Betrugsfälle zusammenkamen.

Die GD AGRI war der Ansicht, dass die anlässlich der früheren Untersuchung ermittelten Mängel des Kontrollsystems eine pauschale Berichtigung von 10 % gerechtfertigt hätten, wenn keine Betrugsfälle aufgetreten wären. Dies war auch der Berichtigungssatz, mit dem das Wiederauftreten der Mängel im Rahmen der aktuellen Untersuchung bewertet wurde.

Aus den Leitlinien für den Rechnungsabschluss geht hervor, dass in Wiederholungsfällen bei Anwendung einer Berichtigung von 10 % im vorangegangenen Zeitraum im Folgezeitraum eine Berichtigung von 15 % anzuwenden ist.

Die unter den Punkten 4.4.1.5 und 4.4.1.6 beschriebenen Mängel deuten auf das Fehlen von Schlüsselkontrollen hin.

Bezüglich der unter Punkt 4.4.1.7 aufgeführten Mängel weist die DG AGRI erneut darauf hin, dass Sanktionen ein wichtiges Element des Kontrollsystems sind und ihre Nichtanwendung die Wirksamkeit des Systems gefährdet. Die Nichtanwendung von Sanktionen im Anschluss an eine (Schlüssel- oder Zusatz-) Kontrolle ist in derselben Weise zu behandeln wie ein Mangel bei der betreffenden Kontrolle. Die Nichtanwendung von Sanktionen ist daher ähnlich zu bewerten wie das Fehlen von Schlüsselkontrollen und erfordert eine pauschale Berichtigung von 10 %.

43

Page 44: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Da pauschale Berichtigungen nicht kumuliert werden, schlug die GD AGRI abschließend für die betreffenden Mängel eine pauschale Berichtigung von 10 % vor.

Der für den Ausschluss von der Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagene Betrag beläuft sich auf 8 922 966,43 EUR.

4.4.3.4. Gesamtbetrag der finanziellen Berichtigung

Der für den Ausschluss von der Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagene Gesamtbetrag beläuft sich auf 8 937 214,82 EUR.

4.4.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

4.4.5. Abschließender Standpunkt der GD AGRI

Entfällt (es gilt Punkt 4.4.3).

44

Page 45: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

5. MILCHERZEUGNISSE

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

45

Page 46: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6. INTERVENTIONSMASSNAHMEN UND SONSTIGE MARKTMASSNAHMEN

6.1. Finnland: Öffentliche Lagerhaltung

Untersuchung Nr.: LA/2011/002/FI

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 824/2000, (EG) Nr. 687/2008, (EG) Nr. 127/2009, (EG) Nr. 1272/2009, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 884/2006, (EG) Nr. 73/2009, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1233/2009

Kontrollbesuch: 4.-8. April 2011

Mitteilungsschreiben: Ares (2011) 718952 vom 4.7.2011

Antwort des Mitgliedstaats: 275/462/2011 vom 1.9.2011

Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares 1395976 vom 13.1.2012

Antwort des Mitgliedstaats: E-Mail vom 2.2.2012 und E-Mail vom 6.2.2012

Bilaterale Besprechung: 17. Februar 2012

Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares (2012) 503008 vom 24.4.2012

Antwort des Mitgliedstaats: Dnro 275/462/2011 vom 19.6.2012

Schlichtungsschreiben: Ares (2013) 136390 - 4.2.2013

Antrag auf Schlichtung: entfällt

6.1.1. Die wichtigsten Feststellungen

6.1.1.1. Vorschriften für den Fall einer „In-situ-Übernahme“ von Getreide, das länger als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert wurde

In den Rechtsvorschriften über die öffentliche Lagerhaltung sind spezielle Regeln für die Vorgehensweise im Fall einer so genannten „In-situ-Übernahme“ festgelegt, d. h. wenn Getreide in dem Lager, in dem es sich bereits befindet, von der Zahlstelle übernommen wird.

46

Page 47: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 besagt:

„4) Bei Übernahme in dem Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, darf die Menge unter folgenden Bedingungen anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstellen genügen muss:

a) die Bestandsbuchhaltung enthält das bei jedem Verwiegen festgestellte Gewicht, die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den Feuchtigkeitsgehalt, etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen; dabei darf das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen;“

Wenn jedoch ein Zeitraum von mehr als zehn Monaten verstrichen ist, wird das Verfahren nicht mehr als „In-situ-Übernahme“ betrachtet, sondern so, als ob die Ware zum ersten Mal zur Intervention angeboten würde, d. h. als Übernahme mit Warenbewegung. Daher sollten die Partien, die sich bereits im Lager befinden, „bewegt“ und verwogen werden, und es sollten Proben entnommen werden. In einem solchen Fall fallen zusätzliche Kosten an.

a) Die pauschalen Einlagerungskosten fallen an (d. h. höhere Kosten, da die Ware bewegt und verwogen werden muss und Proben entnommen werden müssen).

b) Außerdem muss gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Interventionspreis um die Transport- und Auslagerungskosten verringert werden.

6.1.1.2. Vorschriften für den Fall einer In-situ-Übernahme von Getreide, das weniger als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert wurde

Andere Vorschriften gelten für die Übernahme von Getreide, das weniger als zehn Monate an dem Ort gelagert wurde, an dem es von der Zahlstelle übernommen wird.

In solchen Fällen muss das Getreide nicht bewegt oder verwogen werden, und es muss keine Probenahme erfolgen. Folglich

sind die Einlagerungskosten niedriger, da gemäß dem oben zitierten Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 eine Bewegung und ein Verwiegen nicht erforderlich sind.

Wenn die Übernahme keine Sachmaßnahmen (Bewegung, Probenahme, Verwiegen) erfordert, wird der Interventionspreis um die einschlägigen Kosten (Auslagerungs- und Transportkosten) gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 verringert, der vorsieht:

47

Page 48: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

„Ist der von der Interventionsstelle bezeichnete Übernahmeort nicht der Interventionsort, zu dem die Ware am kostengünstigsten verbracht werden kann, so bestimmt und übernimmt die Interventionsstelle die zusätzlichen Transportkosten. In diesem Fall werden auch die Transportkosten gemäß Unterabsatz 2 [Kosten des Transports von dem Ort, an dem die Ware zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe an die Interventionsstelle gelagert ist] von der Interventionsstelle bestimmt.“

Wenn für die Übernahme eine Sachmaßnahme erforderlich ist (z. B. Bewegung der Ware von einem Silo in ein anderes, Probenahme und Verwiegen), wird der Interventionspreis um die von den nationalen Behörden bestimmten Transportkosten verringert.

6.1.1.3. Mitteilungsschreiben an Finnland

„In-situ-Übernahme“ von Getreide, das bereits länger als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert war

Während des Kontrollbesuchs wurde ermittelt, dass die finnischen Behörden Getreide „in situ“ übernommen haben, das länger als zehn Monate an diesem Ort gelagert war, ohne dass es gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 erneut verwogen und beprobt wurde. Die betreffenden Mengen schlüsseln sich wie folgt auf:

Monat Gesamtmenge in t Januar 2010 16 055,633Februar 2010 2 954,806März 2010 39 255,519April 2010 29 844,748Mai 2010 19 237,525Insgesamt 107 348,231

Das ergibt eine Gesamtmenge von 107 348 231 Tonnen Getreide, die übernommen wurden, ohne bewegt, verwogen und beprobt worden zu sein, obwohl sie bereits länger als zehn Monate in den Silos gelagert waren.

48

Page 49: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

„In-situ-Übernahme“ von Getreide, das weniger als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert war

Während des Verfahrens zur Nachverfolgung wurden die finnischen Behörden ersucht mitzuteilen, ob der Interventionspreis in diesen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 verringert wurde.

Diese Anmerkung gilt insbesondere für Fälle von „In-situ-Übernahmen“ nach kürzerer Lagerzeit als zehn Monate, da eine solche Übernahme keine Sachmaßnahmen (Bewegung, Probenahmen, Verwiegen) erfordert. Daher muss der Interventionspreis um die einschlägigen Kosten (Auslagerungs- und Transportkosten) verringert werden.

6.1.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

6.1.2.1. Abweichung von der Vorschrift des Neuverwiegens bei zur In-situ-Übernahme angebotenem Getreide, das bereits länger als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert wurde

Die finnischen Behörden machen geltend, dass die Kosten für die Kommission deutlich höher ausgefallen wären, wenn Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission eingehalten worden wäre; denn in diesem Fall hätte die Zahlstelle die Kosten des Transports für den Transfer des Getreides von einem Interventionslager zum anderen tragen müssen.

Das Getreide befand sich während des gesamten Interventionsvorgangs in denselben Silos; daher konnten die betreffenden Partien genau identifiziert werden. Deshalb machen die finnischen Behörden geltend, dass die Zahlstelle sicher sein konnte, dass die gelagerten Mengen und ihre Qualität die Anforderungen der Verordnung erfüllten.

Und schließlich sei bei den 107 348 Tonnen die Zehnmonatsfrist nur um maximal drei Monate überschritten worden.

6.1.2.2. Interventionspreis und Übernahmekosten – Übernahme ohne Warenbewegung bei einer Lagerzeit von weniger als zehn Monaten

Die finnischen Behörden erklärten, dass sie keine Preisverringerung bei der Übernahme an den Interventionsorten anwendeten. Sie waren der Ansicht, dass durch eine Preisverringerung die Landwirte ungleich behandelt würden, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Getreide zur Intervention anmeldeten. Die finnischen Behörden akzeptierten jedoch, dass dies eine Verletzung der Rechtsvorschriften darstellt.

49

Page 50: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die finnischen Behörden teilten mit, dass sich die Gesamtmenge an Interventionsgetreide, für die der Interventionspreis nicht um die Transport- und Auslagerungskosten verringert wurde, auf 332 410 820 Tonnen beläuft. Sie teilten außerdem mit, dass der von der finnischen Zahlstelle anhand der tatsächlich festgestellten Kosten in Euro berechnete Betrag als Grundlage für die Verringerung um die Transport- und Auslagerungskosten dienen könne. Nach ihrer Berechnung sollten für diese Verringerung nicht mehr als zwei Euro pro Tonne angesetzt werden.

Nach Ansicht der finnischen Behörden bestehen Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 in Bezug auf die Bewertung der Transport- und Auslagerungskosten bei In-situ-Übernahmen.

Die finnischen Behörden haben jedoch erklärt, dass sie sich in Zukunft an den Wortlaut der Verordnung halten werden. Die Auslagerungskosten werden auf der Grundlage der in Finnland tatsächlich festgestellten Kosten bestimmt und vom Interventionspreis abgezogen.

6.1.3. Standpunkt der Kommission zum Zeitpunkt des Schlichtungsschreibens

6.1.3.1. Abweichung von der Vorschrift des Neu-Verwiegens bei zur In-situ-Übernahme angebotenem Getreide, das bereits länger als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert wurde

Die Abweichung vom vorgeschriebenen erneuten Verwiegen, die die finnischen Behörden für sich in Anspruch nehmen, erscheint nicht gerechtfertigt und verstößt gegen europäisches Recht. Die Mengen hätten verwogen und beprobt werden müssen, um sicherzustellen, dass die zur Intervention angebotenen Mengen vorhanden sind und die erforderliche Qualität aufweisen. Sonst haben die Zahlstellen keine Gewähr dafür, dass die zur Intervention angekauften Mengen und ihre Qualität den Anforderungen der Rechtsvorschriften genügen.

In der Phase der bilateralen Besprechung akzeptierten die finnischen Behörden, dass die Abweichung von der Vorschrift des erneuten Verwiegens von zur In-situ-Übernahme angebotenem Getreide, das bereits länger als zehn Monate an Ort und Stelle gelagert wurde, eine Verletzung der Rechtsvorschriften darstellt.

50

Page 51: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Es muss eine finanzielle Berichtigung auf der Grundlage der Differenz zwischen den Einlagerungskosten mit Warenbewegung und den Einlagerungskosten ohne Warenbewegung berechnet werden. Diese Differenz beläuft sich für Getreide (Gerste und Weizen) auf 0,47 EUR pro Tonne. Daher kann die Berichtigung auf der Grundlage der von den finnischen Behörden mitgeteilten Mengen wie folgt berechnet werden:

107 348 Tonnen x 0,47 EUR/t = 50 453 EUR

6.1.3.2. Interventionspreis und Übernahmekosten – Übernahme ohne Warenbewegung nach einer Lagerzeit von weniger als zehn Monaten

Die GD AGRI stimmte der von den finnischen Behörden vorgenommenen Berechnung zu. Daher kann die Berichtigung auf der Grundlage der von den finnischen Behörden mitgeteilten Mengen wie folgt berechnet werden:

332 410 Tonnen x 2 EUR/t = 664 820 EUR

6.1.4. Schlichtung

Finnland beantragte keine Schlichtung.

6.1.5. Abschließender Standpunkt

Die finanzielle Berichtigung setzt sich wie folgt zusammen:

Haushalts-jahr

Zahlstelle Haushaltsposten Art der Berichtigung

Währung Berichti-gungsbetrag

2010 FI01 050201021011001 punktuell EUR -13 721,44

2010 FI01 050201021011004 punktuell EUR -701 551,56

INS-GESAMT

-715 273,00

51

Page 52: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.2. Frankreich – Bewegungen von Alkohol-Lagerbeständen

Untersuchung Nr.: LA/2008/003/FR

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2148/96 und (EG) Nr. 884/2006

Kontrollbesuch: 24.-28. November 2008

Mitteilungsschreiben: AGRI D/29823 vom 10. Dezember 2008

Antwort des Mitgliedstaats: AGRAP-RP/140/09 vom 24. Februar 2009

Einladung zur bilateralen Besprechung:

Bilaterale Besprechung: 10. Juni 2009

Protokoll der bilateralen Besprechung: AS D(2009) 96244 vom 5. August 2009

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: AGRAP-RP/721/09 vom 5. Oktober 2009

Schlichtungsschreiben: Ares (2012) 1420935 - 30.11.2012

Antrag auf Schlichtung: entfällt

6.2.1. Die wichtigsten Feststellungen

Das übergeordnete Ziel des Kontrollbesuchs bestand in der Überprüfung der in Frankreich vorhandenen Systeme und Verfahren im Hinblick darauf, ob sie hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die den Begünstigten gewährten Beihilfen für die öffentliche Lagerung von Alkohol korrekt waren und die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1623/2000, (EG) Nr. 2148/96 und (EG) Nr. 884/2006 erfüllten. Die Untersuchung sollte klären, ob die Ausgaben und Bestandbewegungen, die von VINIFLHOR in Bezug auf Interventionen im Alkoholsektor angegeben wurden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union erfolgten.

Es wurde ferner geprüft, ob die Ausgabenerklärungen in den Jahresrechnungen der Zahlstelle richtig, vollständig und genau sind. Primär sollte überprüft werden, ob die französischen Behörden die wichtigsten Kontrollen in angemessener Weise durchgeführt haben. Dazu gehörten die von den Interventionsstellen im Zusammenhang mit Ankauf und Verkauf von Interventionserzeugnissen ergriffenen Maßnahmen sowie die Kontrollen, die sie selbst durchführen oder an Kontrolldienste delegieren müssen.

52

Page 53: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Prüfer ermittelten insbesondere drei wichtige Kontrollmängel, die Folgendes betreffen:

- die Bewegungen von Alkohol-Lagerbeständen

Alle Verkäufe von Alkohol wurden in e-FAUDIT sowohl 2007 als auch 2008 als mit Warenbewegung ausgelagert verbucht, wohingegen einige davon in situ vorgenommen worden waren, was die Zahlung einer überhöhten Standard-Erstattung für Auslagerungskosten durch den EGFL zur Folge hatte.

- mangelhafte Bestandskontrollen

2007 wurden drei von fünf und 2008 zwei von drei Bestandskontrollen verspätet, d. h. erst im Oktober durchgeführt, obwohl sie bis zum 30. September 2008 hätten abgeschlossen sein müssen (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006).

- Qualität der Kontrollprotokolle

Bei der Überprüfung der Bestandskontrollen wurden Mängel gefunden. Die Bestandskontrollen und die Kontrollprotokolle waren nicht eingehend und detailliert genug und entsprachen daher nicht den Anforderungen der Rechtsvorschriften. Zudem wurden die Kontrollmaßnahmen durch Vertreter des Lagers und nicht durch Kontrolleure durchgeführt.

6.2.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Die französischen Behörden bestritten den ersten Berichtigungsgrund nicht. In Bezug auf die Qualität der Kontrollen sind die Behörden jedoch der Ansicht, dass das von VINIFLHOR angewendete Verfahren in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 steht, da die einschlägigen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Kontrollmaßnahmen ausschließlich von Kontrolleuren ausgeführt werden müssen.

Die Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Kontrollen durchgeführt wurden, wurden zwar vom Vertreter des Lagers durchgeführt; dieser führte sie aber unter der Verantwortung des Kontrolleurs von VINIFLHOR und gemäß dessen Anweisungen durch.

53

Page 54: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.2.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Bestandskontrollen im Lagerjahr 2008 die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 nicht erfüllten.

In diesem Bereich muss für eine klare Aufgabenteilung gesorgt werden. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Alkoholsektor nationalen Kontrollen unterliegt und in einem Lager, das VINIFLHOR gehört, das Risiko wahrscheinlich eher gering ist, doch auch hier besteht die Gefahr, dass es zu einem Interessenkonflikt kommt (z. B. zwischen der Person, die für die Lagerhaltung zuständig ist, und dem Kontrolleur, der sich vergewissern muss, dass das Lager korrekt geführt wird).

In privat geführten Lagern können es die Verfahren für die Bestandskontrollen den Betreibern hingegen ermöglichen, die Kontrollen zu beeinflussen.

Beim Kontrollbesuch wurde betont, dass der Mangel nicht als Kritik an dem betroffenen Kontrolleur betrachtet werden sollte, der bei der bilateralen Besprechung nicht anwesend war, sondern eher als ein Fehler vonseiten der französischen Behörden, die für die Durchführung sämtlicher Bestandskontrollen nur einen unerfahrenen Kontrolleur abgestellt hatten und ihm zudem keine detaillierten Leitlinien an die Hand gegeben hatten, wie die Prüfungen durchgeführt werden sollten und was zu prüfen war.

6.2.4. Schlichtung

Frankreich beantragte keine Schlichtung.

6.2.5. Abschließender Standpunkt

Folglich werden zwei Berichtigungen vorgeschlagen: Im Hinblick auf den ersten Mangel können die unrichtigen Angaben zu den Bestandsbewegungen für die Jahre 2007 und 2008 zurückverfolgt werden, und es wird eine punktuelle Berichtigung mit einem festen Betrag von 122 165,29 EUR vorgeschlagen.

Im Hinblick auf den zweiten und dritten Mangel bei den Kontrollen rechtfertigen die mangelhaften Kontrollen und Protokolle eine pauschale Berichtigung von 2 % der betreffenden Gesamtausgaben.

54

Page 55: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf insgesamt 404 755,84 EUR.

Zahlstelle Haushaltsposten Art der Berichtigung Währung Berichtigungs-

betrag

Haushaltsjahr 2008Technische Kosten – Rohalkohol - Art.27, 28 & 30, V.1493/99

punktuell EUR -122 165,29

Technische Kosten - Rohalkohol - Art.27, 28 & 30, V.1493/99

2 % pauschal EUR -27 056,18

Finanzierungskosten - Rohalkohol - Art.27, 28 & 30, V.1493/99

2 % pauschal EUR -12 015,65

Sonst. Kosten der öffentl. Lagerhaltung - Rohalkohol - Art.27, 28, 30, V.1493/99

2 % pauschal EUR -37 443,76

.. Sonst. Kosten der öffentl. Lagerhalt. - Rohalkohol - Art.37, V.822/87

2 % pauschal EUR -0,07

Wertberichtigung der Einkäufe - Rohalkohol – V.1883/78

2 % pauschal EUR -169 171,03

.. Zusätzliche Wertberichtigung - Rohalkohol – V.1883/78

2 % pauschal EUR -36 903,86

Gesamtberichtigung EUR -404 755,84

55

Page 56: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.3. Frankreich: Öffentliche Lagerung von Magermilchpulver

Untersuchung Nr.: LA/2010/001/FR

Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 214/2001 und Verordnung (EG) Nr. 1272/2009 zur öffentlichen Lagerhaltung;

Kontrollbesuch: 26.-30. April 2010

Mitteilungsschreiben: AGRI Ares (2010) 585195 vom 13.9.2010

Antwort des Mitgliedstaats: AGRAP-RP/962/2010 vom 22.11.2010

Bilaterale Besprechung: AGRI Ares (2011) 29860 vom 12.1.2011

Antwort des Mitgliedstaats: AGRAP-RP/115/11 vom 14.2.2011

Protokoll der bilateralen Besprechung: AGRI Ares (2012) 588890 vom 15.5.2012

Antwort auf das

Protokoll der bilateralen Besprechung: AGRAP-RP/608/12 vom 19.7.2012

Schlichtungsschreiben: AGRI Ares (2012) 1542045 vom 21.12.2012

Antrag auf Schlichtung: entfällt

6.3.1. Die wichtigsten Feststellungen

In Bezug auf das in Frankreich angewendete Kontrollsystem hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver wurden Mängel festgestellt. Die Zahlungen erfolgten nicht immer innerhalb der Fristen, die die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vorsieht.

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 besagt: „Die Interventionsstelle bezahlt das übernommene Magermilchpulver zwischen dem 45. und dem 65. Tag nach der Übernahme vorbehaltlich Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen [...].“

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2009, die seit 1. März 2010 für Magermilchpulver gilt, besagt: „Die Zahlungen für die [...] übernommenen Mengen erfolgen spätestens am 65. Tag nach dem Tag der vorbehaltlichen Übernahme gemäß Artikel 31.“ Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr.1272/2009 aufgehoben.

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 besagt, dass die Zahlungen der Kommission im Fall nicht fristgerechter Ausgaben entsprechend der Dauer der Überschreitung gekürzt werden.

56

Page 57: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.3.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Die französischen Behörden akzeptierten diese Feststellungen und übermittelten Tabellen mit der Berechnung der Berichtigung.

6.3.3. Schlichtung

Die französischen Behörden beantragten keine Schlichtung.

6.3.4. Abschließender Standpunkt der Kommission

Angesichts der Mängel, die im Zusammenhang mit den Zahlungsanträgen und deren Begleichung festgestellt wurden, werden die Kommissionsdienststellen eine degressive Berichtigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 anwenden, und zwar auf der Grundlage der Verzögerungen, die bei den stichprobenartig untersuchten Programmen festgestellt wurden.

Die als Grundlage für die Berechnung genutzten Daten wurden von den französischen Behörden für das Haushaltsjahr 2009 vorgelegt und mit den Daten der X-Tabelle abgeglichen.

In diesem Fall muss die Marge von 4 % (und nicht 5 %) angewendet werden, da alle Fristen vor dem 15. Oktober 2009 abliefen.

Die Berichtigung schlüsselt sich im Einzelnen wie folgt auf:

Haus-haltsjahr Zahlstelle Haushaltsposten Art der

Berichtigung Währung Berichti-gungsbetrag

2009 FR20 050212022011001 punktuell EUR -88 690,73

57

Page 58: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.4. Italien: Private Lagerhaltung von Käse

Untersuchung Nr.: LA/2009/03/IT und LA/2010/06/IT

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 414/2008, (EG) Nr. 1255/1999 und (EG) Nr. 2659/1994 der Kommission

Kontrollbesuch: LA/2009/03/IT 16.-20.3.2009LA/2010/06/IT Dokumentenprüfung

Mitteilungsschreiben: LA/2009/03/IT Ares (2009) 151841 – 1.7.2009LA/2010/03/IT Ares (2010) 243928 – 6.5.2010

Antwort des Mitgliedstaats: LA/2009/03/IT ACIU.2009.1175 – 2.9.2009LA/2010/06/IT ACIU.2010.531 – 13.7.2010

Einladung zur

bilateralen Besprechung: LA/2009/03/IT Ares (2010) 17402 – 13.1.2010LA/2010/06/IT Ares (2010) 745459 – 26.10.2010

Bilaterale Besprechung: LA/2009/03/IT 3.2.2010LA/2010/06/IT 18.11.2010

Protokoll der bilateralen Besprechung: LA/2009/03/IT Ares (2010) 213286 - 23.4.2010 LA/2010/06/IT Ares (2011) 101587 - 31.1.2011

Antwort des Mitgliedstaats: LA/2009/03/IT ACIU.2010.511- 5.7.2010LA/2010/06/IT ACIU.2011.259 - 1.4.2011

Schlichtungsschreiben: Ares (2012) 661539 - 4.6.2012

Antrag auf Schlichtung: Ares (2012) 993976 - 23.8.2012

Schlichtungsverfahren: 12/IТ/531

Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Bericht vom 18.11.2012

Abschlussschreiben: Ares (2013) 190911 vom 14.2.2013.

6.4.1. Die wichtigsten Feststellungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 der Kommission regelt die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung der Käsesorten Grana Padano, Parmigiano-Reggiano und Provolone. Artikel 6 Absatz 3 lautet:

„Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Frist von höchstens 90 Tagen, die vom letzten Tag der beihilfefähigen Lagerhaltung an berechnet wird.“

58

Page 59: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Verordnung (EG) Nr. 414/2008 regelt die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung bestimmter Käsesorten, einschließlich Pecorino Romano. Artikel 8 Absatz 3 besagt:

„Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durchgeführt wurden und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfezahlung erfüllt sind.“

Während der Prüfung 2009 wurde festgestellt, dass bei einem von fünf Zahlungsdokumenten, die zur Überprüfung in der Emilia-Romagna ausgewählt wurden, die Zahlung durch die AGREA verspätet erfolgte. Nach Prüfung der Daten von Zahlungen im Zeitraum 1.3.2007 bis 31.3.2009 wurde festgestellt, dass 25 % aller Zahlungen der AGREA verspätet erfolgten, und zwar nach Ablauf der Frist von 90 Tagen. Aus der Lombardei wurde gemeldet, dass 8 % der Zahlungen der OPR Lombardia für denselben Zeitraum nach Ablauf der Frist von 90 Tagen erfolgten.

Italien akzeptierte die Feststellung, dass die Zahlungsfristen nicht eingehalten wurden, und legte eine vollständige Aufstellung aller Zahlungen der betroffenen Zahlstellen (AGEA, AGREA, AVEPA und OPR Lombardia) in dem Zeitraum vor.

Da sich nachträglich herausstellte, dass die verspäteten Zahlungen nach der Übermittlung des Mitteilungsschreibens für die Prüfung 2009 fortgesetzt wurden, beschloss die Kommission, 2010 eine Dokumentenprüfung durchzuführen, um die nachfolgenden verspäteten Zahlungen zu untersuchen. Es wurden dieselben Probleme mit verspäteten Zahlungen festgestellt und alle betroffenen Zahlstellen legten eine vollständige Aufstellung vor.

6.4.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

In Bezug auf die Untersuchung 2009 akzeptierte Italien die Feststellung, dass die Zahlungsfristen nicht eingehalten wurden, und legte eine vollständige Aufstellung aller Zahlungen in diesem Zeitraum vor.

Die italienischen Behörden räumten die Verzögerungen ein und führten an, dass die in der Untersuchung ermittelten Hauptprobleme für die verzögerten Zahlungen auf die in die nationale Gesetzgebung aufgenommene Anforderung zurückgehen, ab 1. Juni 2008 bei Überweisungen die internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account Number) anzugeben. Das führte sowohl bei AGREA als auch bei OPR Lombardia zu einem Problem. Ungefähr 96 % aller Verzögerungen gingen angeblich auf diese Ursache zurück. Es gibt auch andere Gründe für die Verzögerungen wie die Aussetzung von Zahlungen aufgrund weiterer Kontrollen oder Verzögerungen, die von den Zahlstellen selbst verursacht wurden (wenige Fälle).

59

Page 60: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

In Bezug auf die Dokumentenprüfung 2010 räumen die italienischen Behörden die Verzögerungen ein und geben dieselben Ursachen wie für 2009 an.

Außerdem teilten die italienischen Behörden mit, dass die Verzögerungen möglicherweise auch auf andere Gründe zurückzuführen waren, z. B. die Aussetzung von Zahlungen aufgrund weiterer Kontrollen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, Betrug usw., oder (in wenigen Fällen) auf Gründe, die von den Zahlstellen selbst verursacht wurden.In diesem Zusammenhang teilten die italienischen Behörden (AGREA) mit, dass bestimmte verspätete Zahlungen im Haushaltsjahr 2008 auf eine Aussetzung der Zahlungen wegen Betrugs zurückgingen.Es geht um die folgenden Beträge: 320 676,19 EUR (Grana Padano) und 618 933,21 EUR (Parmigiano-Reggiano).

Diese Beträge wurden von der Berichtigung ausgenommen.

6.4.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Infolgedessen schlug die GD AGRI ursprünglich vor, einen Betrag von 1 256 527,94 EUR von der EU-Finanzierung auszuschließen, der sich folgendermaßen aufschlüsselt:

6.4.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

In ihrem Schlichtungsantrag brachten die italienischen Behörden einige Einwände gegen den Berichtigungsvorschlag vor, die sich hauptsächlich auf die Verteilung der Berichtigung zwischen den vier Zahlstellen bezogen. Die Gesamtbeträge der Berichtigung für Italien wurden jedoch anhand der von den italienischen Behörden mitgeteilten Daten bzw. der Daten der X-Tabelle berechnet.

Im Hinblick auf die Einhaltung der 24-Monate-Regel (…) „fragte die Schlichtungsstelle, ob die 24-Monate-Regel für die Zahlstellen AVEPA und AGEA nicht ab dem 6. Mai 2010 gelten sollte, und schlug vor, dass die Dienststellen diese Frage untersuchen sollte".

HJ 2007 -226 369,48

HJ 2008 -159 143,51

HJ 2009 -871 014,95

INSGESAMT -1 256 527,94

60

Page 61: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Weiterhin schreibt die Schlichtungsstelle in ihrem Bericht, dass „sich die Parteien nicht einig sind über die Verteilung der Berichtigung zwischen den verschiedenen Zahlstellen, die in diesem Fall involviert sind. Sie nimmt zur Kenntnis, dass es beide Parteien akzeptieren, eine Lösung für diese Angelegenheit in abschließenden bilateralen Besprechungen anzustreben.“

6.4.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Hinsichtlich der verspäteten Zahlungen haben die Kommissionsdienststellen eine Berichtigung auf der Grundlage von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 angewendet.

Im Lichte des neuen Meinungsaustauschs und der zusätzlichen Berechnungselemente, die die italienischen Behörden den Kommissionsdienststellen während des Schlichtungsverfahrens vorlegten, akzeptiert die Kommission die Feststellungen der Schlichtungsstelle.

Die italienischen Behörden akzeptieren jetzt die neue Art und Weise der Verteilung der Berichtigung auf die regionalen Zahlstellen voll und ganz.

Die Berechnung der Berichtigung verringert sich von 1 256 527,94 EUR auf 975 723,64 EUR nach der folgenden Aufschlüsselung:

61

Page 62: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Zahlstelle HJ Haushaltsposten Art der Berichtigung

Währung Berichtigungs-betrag

IT08 2007 50.212.062.050.002 punktuell EUR -10 869,84

IT08 2007 50.212.062.050.003 punktuell EUR -1 935,58

IT23 2007 50.212.062.050.002 punktuell EUR -12 513,46

IT23 2007 50.212.062.050.003 punktuell EUR -21 279,89

IT23 2007 50.212.062.050.004 punktuell EUR -193,30

2007        -46 792,07

IT01 2008 50.212.062.050.002 punktuell EUR -5 190,34

IT01 2008 50.212.062.050.003 punktuell EUR -27 041,45

IT05 2008 50.212.062.050.002 punktuell EUR -60,16

IT05 2008 50.212.062.050.003 punktuell EUR -193,55

IT08 2008 50.212.062.050.002 punktuell EUR -40 736,79

IT08 2008 50.212.062.050.003 punktuell EUR -8 718,18

IT23 2008 50.212.062.050.002 punktuell EUR -15 098,55

IT23 2008 50.212.062.050.003 punktuell EUR -28 616,89

IT23 2008 50.212.062.050.004 punktuell EUR -215,45

 2008       -125 871,36

IT01 2009 50.212.062.050.002 punktuell EUR -88 461,70

IT01 2009 50.212.062.050.003 punktuell EUR -206 595,16

IT01 2009 50.212.062.050.005 punktuell EUR -304 114,58

IT05 2009 50.212.062.050.002 punktuell EUR -43,04

IT05 2009 50.212.062.050.003 punktuell EUR -155,06

IT08 2009 50.212.062.050.002 punktuell EUR -125 872,83

IT08 2009 50.212.062.050.003 punktuell EUR -20 083,39

IT23 2009 50.212.062.050.002 punktuell EUR -21 969,73

IT23 2009 50.212.062.050.003 punktuell EUR -35 506,58

IT23 2009 50.212.062.050.004 punktuell EUR -258,14

 2009       -803 060,21

Insgesamt         -975 723,64 

62

Page 63: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.5. Irland – Entsorgungsmaßnahmen - Schweinefleisch

Untersuchung Nr.: LA/2009/010/IE

Mitgliedstaat: Irland

Zahlstelle: DAFM

Rechtsvorschriften: Nationale Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des irischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung

Kontrollbesuch: 5.-6. Mai 2009

Mitteilungsschreiben: Ares (2009) 285140 vom 7.10.2009

Antwort des Mitgliedstaats: 23. November 2009

Bilaterale Besprechung: 11.2.2011

Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares (2012) 551198 - 4.5.2012

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: Ares (2012) 824562 vom 4.7.2012

Schlichtungsschreiben: Ares (2013) 38885 - 14.1.2013

Antrag auf Schlichtung: entfällt

6.5.1. Die wichtigsten Feststellungen

Ende 2008 sind in Irland, verursacht durch kontaminiertes Tierfutter, das in bestimmten Schweinehaltungsbetrieben verfüttert wurde, Dioxinvergiftungsfälle aufgetreten. Infolgedessen wurden sämtliches Schweinefleisch und sämtliche Schweinefleischprodukte, die aus den betroffenen Betrieben stammten, vom Markt zurückgerufen, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse in die Nahrungskette gelangen. Diese Maßnahme betraf auch Rinder der betroffenen Betriebe.

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 eingeführten Sondermaßnahmen sehen eine Kofinanzierung (50 % finanzierte die EU, 50 % die nationalen Behörden) je Tier für Rinder und Schweine sowie für Schweinefleisch aus von der Dioxin-Krise betroffenen Betrieben vor.

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 besagt:

Es wird eine marktstützende Sondermaßnahme für Irland in Form einer Entsorgungsregelung eingeführt für

a) Schweine, die in Betrieben gehalten wurden, in denen vom 1. September 2008 bis 6. Dezember 2008 kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden;

63

Page 64: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

b) Rinder, die sich noch in Betrieben befinden, in denen Proben von anderen Rindern positiv auf erhöhte Werte von Dioxin und polychlorierten Biphenylen (PCB) getestet wurden;

c) frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch, das von spätestens am 6. Dezember 2008 in Irland geschlachteten Tieren stammt und in Irland wie folgt gelagert wird:

i) im Schlachthof oder

ii) außerhalb des Schlachthofs, unter der Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs, unter der Voraussetzung, dass der Schlachthof die Anforderungen der zuständigen irischen Behörden erfüllt.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 regelt die Finanzierung und den Umfang der potenziellen Leistungspflicht der EU im Rahmen dieser Regelung.

Im Großen und Ganzen wurden die in diesem Rahmen von den irischen Behörden eingerichteten Systeme und Verfahren als zufriedenstellend bewertet.

Es wurden allerdings auch rund 429 Tonnen Schweinfleisch von Kunden außerhalb der Schlachthöfe zurückgerufen. Dieses Fleisch war an Primärverarbeiter und Sekundärverarbeiter verkauft worden. Die Prüfer monierten, dass dies bedeutet, dass das Fleisch nicht mehr „unter der Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs“ stand, wie es die Verordnung vorschreibt.

6.5.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Das DAFM bestritt, dass es, wie im Kommissionsbericht dargelegt, Mängel bei den Schlüsselkontrollen oder Zusatzkontrollen gegeben habe. Das DAFM legt dar:

„429 Tonnen von den 567 Tonnen Erzeugnissen, die als von den Kunden/Sekundärverarbeitern an die Primärverarbeiter zurückgeschickt verzeichnet und in die Kofinanzierung der Regelung aufgenommen wurden, wurden als förderfähig betrachtet, weil Herkunft, Erzeugniskategorie, Schlachtdatum und eine möglichen Kontaminierung durch unsere Kontrollen identifiziert werden konnten. Diese Erzeugnisse wurden gerade an die Sekundärverarbeiter ausgeliefert oder befanden sich in Kühlhäusern unter der Kontrolle der Primärverarbeiter, um an die Sekundärverarbeiter ausgeliefert zu werden. Es handelte sich entweder um Schlachtkörper oder um in Kisten verpackte Erzeugnisse, bei denen der Namen des Primärverarbeiters, die Herkunft und das Schlachtdatum auf der Kiste vermerkt waren. Sie waren einfach zu identifizieren, in Kühlhäusern unter der Kontrolle der Primärverarbeiter gelagert und wurden daher für förderfähig befunden.“

64

Page 65: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.5.3. Standpunkt vor Rechnungsabschluss

Die Kommission bleibt bei ihrem Standpunkt, dass diese 429 Tonnen Schweinefleisch für eine Entschädigung nicht in Frage kamen. Im Rahmen der Regelung war die potenzielle Leistungspflicht der EU

- gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii auf Schweinefleisch unter der Verantwortung und Kontrolle des betreffenden Verarbeiters, und

- gemäß Artikel 3 auf die angegebenen Höchstmengen und -beträge begrenzt.

Nach Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission ist diese Entsorgungsregelung eine

„Sondermaßnahme zur Marktstützung […], um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher […] zurückzuführen sind“.

Diese Maßnahme war keine Einkommenssicherungsmaßnahme. Erwägungsgrund 7 der genannten Verordnung zufolge sollte die Regelung für die Entsorgung von

“Schweinefleischerzeugnissen, die entweder in oder unter der Verantwortung und Kontrolle von Schlachthöfen […] eingelagert sind” dienen.

Die fraglichen 429 Tonnen Schweinefleisch waren von den Schlachthöfen an ihre Kunden verkauft worden, d. h. sie waren in den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts übergeführt worden. Nach ihrem Verkauf standen diese Erzeugnisse rechtlich nicht mehr unter der Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs; daher können sie auch nicht als „unter der Verantwortung und Kontrolle von Schlachthöfen eingelagert“ betrachtet werden. Die ursprüngliche Bedingung, unter der die EU im Rahmen dieser Regelung eine Leistungspflicht eingegangen ist, kann nicht auf Fleisch ausgedehnt werden, das von den Kunden an die Kühlhäuser zurückgegeben wurde, unabhängig davon, dass es sich bei dem zurückgegebenen Erzeugnis um dasselbe Erzeugnis handelte, das dem Kunden geliefert worden war.

65

Page 66: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.5.4. Schlichtung

Irland bestätigte mit Schreiben vom 15.3.2013, dass keine Schlichtung beantragt wird.

6.5.5. Abschließender Standpunkt

Auf der Grundlage der Feststellungen und unter Berücksichtigung aller Erläuterungen der irischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrem Standpunkt, dass nicht förderfähige Ausgaben zu Unrecht aus dem EU-Haushalt erstattet wurden.

Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:

Zahlstelle Haushaltsposten Art der Berichtigung

Währung Berichtigungsbetrag

Haushaltsjahr 2008/09PA01 05 02 15 99 0000 002 punktuell EUR - 450 450

INSGESAMT - 450 450

66

Page 67: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.6. Polen – öffentliche Lagerhaltung von Butter und Mais im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 824/2002 und (EG) Nr. 884/2006

Untersuchung Nr.: LA/2008/008/PL

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 824/2002 und (EG) Nr. 884/2006 der Kommission

Kontrollbesuch: entfällt (Dokumentenprüfung)

Mitteilungsschreiben: AGRI D/24831 vom 15. Oktober 2008

Antwort des Mitgliedstaats: Fwe 4344-25 a/10 vom 8. April 2010

Bilaterale Besprechung: nicht erforderlich nach Polens Antrag auf Berichtigung (WR/EJ4023/7-49/2008 vom 3. März 2008)

Protokoll der bilateralen Besprechung: entfällt

Antworten auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: entfällt

Schlichtungsschreiben (Abschlussschreiben): Ares 246182 vom 7.5.2010

Antrag auf Schlichtung: entfällt

Schlichtungsverfahren: entfällt

Stellungnahme der Schlichtungsstelle: entfällt

6.6.1. Die wichtigsten Feststellungen

Die Dokumentenprüfung betrifft nur die falsche Verbuchung der Auslagerungskosten von Mais und Butter im e-Faudit-Anwendungsprogramm

Die polnischen Behörden informierten die Kommission hierüber mit ihrem Schreiben WR/EJ4023/7-49/2008 vom 3.   März   2008, in dem sie eine Berichtigung dieser Zahlen bezüglich der Auslagerungen von Mais und Butter für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2006 beantragen

Wenn ein Erzeugnis aus der öffentlichen Lagerhaltung ausgelagert wird, kann dies als „Auslagerung mit Warenbewegung“ erfolgen (ein Käufer transportiert die Ware ab), und für diesen Vorgang werden die entsprechenden Pauschalkosten erstattet. Diese Pauschbeträge werden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 behandelt.

Der Vorgang kann aber auch als „Auslagerung ohne Warenbewegung“ (die Erzeugnisse bleiben am Lagerort) erfolgen. Die entsprechenden Warenmengen werden aus den Konten der öffentlichen Lagerhaltung (e-FAUDIT) ausgebucht und das Erzeugnis wechselt den Eigentümer. In solchen Fällen wird ein niedrigerer Erstattungsbetrag angewendet, da keine Sachmaßnahme (d. h. Warenbewegung) erforderlich ist.

67

Page 68: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Auslagerung von Mais im Jahr 2006 (falsche Verbuchung)

In den e-FAUDIT-Erklärungen von 2006 über die Bewegungen der Mais-Lagerbestände erklärten die polnischen Behörden, dass die gesamte Menge „mit Warenbewegung“ ausgelagert wurde.

Die Zahlen für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2006 werden wie folgt berichtigt:

Monat/Jahr Zahlen in e-Faudit (t) korrekte Zahlen (t)

Auslagerung mit Warenbewegung

Auslagerung ohne

Warenbewegung

Auslagerung mit Warenbewegung

Auslagerung ohne

Warenbewegung

April 2006 727 740 0 627 740 100 000

Juni 2006 129 725 558 0 68 337 284 61 388 274

Juli 2006 33 330 630 0 29 459 540 3 871 090

Insgesamt 163 783 928 0 98 424 564 65 359 364

Bei der Berichtigung für 2006 werden 0,71 EUR/t (1,88-1,17) für 65 359 Tonnen Mais ausgeschlossen, d. h. 1,17 EUR/Tonne im Gegensatz zu 1,88 EUR/Tonne, die nur anwendbar sind, wenn eine Warenbewegung erfolgt.

Die Maismenge, die ohne Warenbewegung ausgelagert wurde, belief sich auf 65 359 Tonnen. 65 359 Tonnen x 0,71 EUR = 46 404 EUR.

Daher beläuft sich die Berichtigung für die fragliche Menge auf 46 404 EUR.

Auslagerung von Butter im Jahr 2006 (falsche Verbuchung)

In den e-FAUDIT-Erklärungen von 2006 über die Bewegungen der Butter-Lagerbestände erklärten die polnischen Behörden, dass die gesamte Menge „mit Warenbewegung“ ausgelagert worden sei.

68

Page 69: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Zahlen für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2006 werden wie folgt korrigiert:

Monat/Jahr Zahlen in e-Faudit (t) korrekte Zahlen (t)

Auslagerung mit Warenbewegun

g

Auslagerung ohne

Warenbewegung

Auslagerung mit Warenbewegung

Auslagerung ohne

Warenbewegung

Februar 2006 640 000 0 531 000 109 000

März 2006 250 000 0 44 000 206 000

Insgesamt 890 0 575 000 315 000

Bei der Berichtigung für 2006 werden für 315 Tonnen Butter 1,53 EUR/t (5,76-4,23) ausgeschlossen, d.h. 4,23 EUR/Tonne im Gegensatz zu 5,76 EUR/Tonne, die nur anwendbar sind, wenn eine Warenbewegung erfolgt.

Die Buttermenge, die ohne Warenbewegung ausgelagert wurde, belief sich auf 315 Tonnen. 315 Tonnen x 1,53 EUR = 482 EUR.

Daher beläuft sich die Berichtigung für die fragliche Menge auf 482 EUR.

6.6.2. Abschließender Standpunkt

Da die polnischen Behörden die falschen e-Faudit-Erklärungen selbst bemerkten, die Kommission darüber informierten und eine Berichtigung beantragten, war keine bilaterale Besprechung und keine Schlichtung erforderlich.

6.6.3. Finanzielle Auswirkungen

Die folgende Berichtigung wird vorgenommen:

Haushaltsjahr Haushaltsposten Art der Berichtigung Währung Berichtigungsbetrag

HJ 2006 050201021011006 Punktuell EUR - 46 404HJ 2006 050212042031001 Punktuell EUR - 482Insgesamt EUR - 46 886

69

Page 70: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

6.7. Polen – öffentliche Lagerhaltung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1262/2001, (EG) Nr. 952/2006 und (EG) Nr. 884/2006 (Zucker) sowie gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 824/2000 und (EWG) Nr. 2131/93 (Getreide)

Untersuchung Nr.: LA/2008/009/PL

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1262/2001, (EG) Nr. 952/2006, (EG) Nr. 884/2006, (EG) Nr. 824/2000 und (EWG) Nr. 2131/93

Kontrollbesuch: Dokumentenprüfung

Mitteilungsschreiben: AGRI D/24832 vom 15. Oktober 2008

Antwort des Mitgliedstaats: Fwe 4344-25 a/10 vom 8. April 2010

Bilaterale Besprechung: nicht erforderlich nach Polens Antrag auf Berichtigung (Ffp.821-602/07/6074 vom 13. Dezember 2007)

Protokoll der bilateralen Besprechung: entfällt

Antworten auf das

Protokoll der bilateralen Besprechung: entfällt

Schlichtungsschreiben

(Abschlussschreiben): Ares 234444 vom 4.5.2010

Antrag auf Schlichtung: entfällt

Schlichtungsverfahren: entfällt

Stellungnahme der Schlichtungsstelle: entfällt

6.7.1. Die wichtigsten Feststellungen

Die Dokumentenprüfung betrifft nur die falsche Verbuchung des Werts von Getreide und Zucker in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung (e-Faudit-Anwendungsprogramm).

Der erste Abschnitt der Berichtigung betrifft den Fehler bei der Erfassung des Getreide-Verkaufspreises. Wenn ein Erzeugnis zur öffentlichen Lagerhaltung angekauft wird, wird dessen Wert in e-Faudit verbucht. Wenn das Erzeugnis verkauft und aus e-Faudit ausgebucht wird, wird die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufspreis (Verlust oder Gewinn) dem Fonds angerechnet.

Der zweite Abschnitt der Berichtigung betrifft den Fehler bei der Erfassung des Zucker-Ankaufspreises. Der Ankaufspreis wirkt sich auf die Finanzierungskosten, sonstigen Kosten und die Wertberichtigung der Einkäufe aus.

70

Page 71: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die polnischen Behörden informierten die Kommission hierüber mit ihrem Schreiben Ffp.821-602/07/6074 vom 13.   Dezember 2007, in dem sie eine Berichtigung dieser Werte in e-Faudit für die Zeiträume, in denen die falschen Verbuchungen stattgefunden haben, beantragen.

Lagerhaltungs-Erklärung für Getreide 2005/06

Die polnischen Behörden beantragten die Berichtigung der Einnahmen aus Getreide-Verkäufen für März 2006 (Buchungszeitraum 1.10.2005 bis 30.9.2006 – EAGFL-Haushaltsjahr 2006) um 8 973,39 PLN, wegen eines falsch verbuchten Verkaufspreises. In der Erklärung war ein Einheitspreis von 395,96 PLN je Tonne angegeben, wohingegen der richtige Preis laut Vertrag 392,96 PLN je Tonne betrug (der Buchwert von Getreide belief sich 2005/06 auf 360,98 PLN).

Die in Rede stehende Menge belief sich auf 2 995 Tonnen. Daher hat Polen für die Einnahmen aus Getreideverkäufen an den Fonds 8 973,39 PLN zuviel bezahlt.

Daher wird eine positive Berichtigung von 8   973,39   PLN zugunsten von Polen angewendet.

Lagerhaltungs-Erklärung für Zucker 2005/06

Die polnischen Behörden beantragten die Berichtigung des Zucker-Ankaufspreises (Buchungszeitraum 1.10.2005 – 30.9.2006 – EAGFL-Haushaltsjahr 2006) um 55 731,12 PLN, da der in der Buchführung der Agentur erfasste Warenpreis aus der Qualitätserklärung des Betreibers, der den Zucker verkaufte, übernommen worden war. Gemäß den zu jener Zeit geltenden Regeln der Kommission war dieser Zucker bei der Einlagerung keiner Qualitätsprüfung unterzogen worden. Als der Zucker während des Buchungszeitraums 1.10.2006 bis 30.9.2007 von der Agentur verkauft wurde, stellte sich nach den entsprechenden Tests heraus, dass der Zucker eine geringere als die bei seiner Einlagerung angegebene Qualität aufwies. In Anbetracht dieser Situation wurde der Preis des angekauften Zuckers gemäß den Regeln und dem unterzeichneten Kaufvertrag korrigiert. Die Agentur hat die korrigierten MwSt-Rechnungen vom Betreiber erhalten. Dies wirkt sich auf die Finanzierungskosten, sonstigen Kosten und die Wertberichtigung der Einkäufe aus; der entsprechende Wertunterschied wird von den polnischen Behörden auf 55 731,12 PLN geschätzt.

71

Page 72: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI hat eine Simulation anhand des korrekten Ankaufswerts in e-Faudit durchgeführt und folgende Beträge erhalten:

Finanzierungskosten sonstige Kosten Wertberichtigung

der Einkäufe Korrekter Wert -708,73 -33 438,67 -22 292,45

Daher hat Polen für die Finanzierungskosten, sonstigen Kosten und die Wertberichtigung der Einkäufe 56 439,85 PLN zuviel aus dem Fonds erhalten.

Deshalb wird eine Berichtigung von 56 439,85 PLN angewendet.

6.7.2. Abschließender Standpunkt

Da die polnischen Behörden die falschen Werte in den e-Faudit-Erklärungen selbst bemerkten, die Kommission darüber informierten und eine Berichtigung beantragten, waren keine bilaterale Besprechung und keine Schlichtung erforderlich.

6.7.3. Finanzielle Auswirkungen

Die folgende Berichtigung wird vorgenommen:

Haushaltsjahr Haushaltsposten Art der Berichtigung Währung Berichtigungsbetrag

HJ 2006 050201021019001 Punktuell PLN 8 973,39HJ 2006 050205990000002 Punktuell PLN - 708,73HJ 2006 050205990000003 Punktuell PLN - 33 438,67HJ 2006 050205990000004 Punktuell PLN - 22 292,45Insgesamt PLN - 47 466,46

72

Page 73: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

7. WEIN

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

73

Page 74: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

8. TABAK

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

74

Page 75: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

9. KARTOFFELSTÄRKE

9.1. Deutschland – Beihilferegelung für Kartoffelstärke

Untersuchung Nr.: VT/PdT/2004/10/DE zur Beihilferegelung für Kartoffelstärke

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 97/1995, (EG) Nr. 2419/2001, (EG) Nr. 962/2002, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 2236/2003, (EG) Nr. 2237/2003 und (EG) Nr. 1973/2004

Kontrollbesuch: 6-10.9.2004

Mitteilungsschreiben: AGR 31854 vom 14.12.2004

Antwort des Mitgliedstaats: BMVEL 616-1405-2/0006.2004 vom 17.2.2005

Einladung zur bilateralen Besprechung: AGR 09220 vom 12.4.2005

Antwort des Mitgliedstaats: BMVEL E 5-1405-2/0006.2004 vom 7.6.2005

Protokoll der bilateralen Besprechung: AGR 06280 vom 30.6.2005

Antwort des Mitgliedstaats: BMVEL E 5-1405-2/0006.2004 vom 22.7.2005

Schreiben zur Übermittlung

der vorgeschlagenen Berichtigung: Ares (2011) 140198 vom 8.2.2011

Schlichtungsverfahren: Abschlussbericht, Sache Nr. 11/DE/478 vom 14.7.2011

Abschließender Standpunkt der Kommission: Ares (2012) 239796 vom 1.3.2012

9.1.1 Die wichtigsten Feststellungen

9.1.1.1. Einführung

Beim Kontrollbesuch im Jahr 2004 wurde ein Mangel im deutschen Kontrollsystem der Beihilferegelung für Kartoffelstärke beobachtet. Dieser Mangel liegt in der Überprüfung der Forderung, dass die nationalen Behörden vor Auszahlung der Direktbeihilfen an die Erzeuger und der Prämie an die Stärkeproduzenten gewährleisten, dass die Erzeuger für die gelieferten Kartoffeln einen Betrag erhalten haben, der dem Mindestpreis entspricht oder über diesem Mindestpreis liegt.

75

Page 76: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

9.1.1.2. Rechtsvorschriften

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 besagt Folgendes:

„1. Für die nachstehenden Zahlungen gelten folgende Voraussetzungen:

a) Im Fall der Ausgleichszahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 muss nachgewiesen werden, dass für die Menge, für die diese Ausgleichszahlung beantragt wurde, ein Preis gezahlt wurde, der mindestens dem in Artikel 8 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Preis frei Fabrik gemäß den in Anhang II aufgeführten Sätzen entspricht;

b) im Fall der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 muss das Stärkeunternehmen

– …

– nachweisen, dass es einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Preis frei Fabrik für die gesamte in der Gemeinschaft erzeugte Kartoffelmenge entspricht, die zur Herstellung von Stärke verwendet wurde

– …”

Bei späteren Änderungen der Quotenregelung wurden die genannten Bedingungen hinsichtlich folgender Punkte beibehalten:

– Zahlung der Prämie an die Kartoffelstärkeunternehmen: Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 (gültig ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05),

– Zahlung der [direkten] Beihilfe für Stärkekartoffeln, d. h. an die Stärkekartoffelerzeuger: Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

9.1.1.3. Feststellungen und Bewertung

Bei ihrem Kontrollbesuch im Jahr 2004 haben die Kommissionsdienststellen festgestellt, dass das Stärkeunternehmen X

76

Page 77: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

– den Mindestpreis an die Erzeuger von Stärkekartoffeln in Teilbeträgen auszahlt,

– die Beihilfe für den Erzeuger und die Prämie für das Unternehmen in Teilbeträgen beantragt.

Für Lieferungen zu Beginn der Vermarktungssaison (August bis Oktober) erhalten die Erzeuger nur 46 % des Mindestpreises und 46 % der EU-Beihilfe. Entsprechend erhält auch das Stärkeunternehmen 46 % seiner Prämie.

Auf die verbleibenden 54 % ihrer Zahlungen – bestehend aus Mindestpreis und Beihilfe – müssen die Erzeuger bis zum 1. April (29 %) und 30. Juni (25 %) des Folgejahres warten. Diese Zahlungsmethode gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres.

Aufgrund dieser Vorgehensweise können die Erzeuger nicht frei über den gesamten Mindestpreis verfügen, bevor die Zahlstelle die Prämien an das Stärkeunternehmen und die Direktbeihilfen an die Erzeuger auszahlt. Die Einbehaltung eines Teils des Mindestpreises erlaubt es dem Unternehmen, seine Tätigkeiten vorzufinanzieren.

Unter den beschriebenen Umständen kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass der von den deutschen Behörden eingerichtete Zahlungsmechanismus nicht mit den Vorschriften übereinstimmt. Obwohl sich bei der Prüfung keine Einzelfälle fanden, in denen die Empfänger unter dem Strich weniger als den Mindestpreis erhielten, ist es dennoch so, dass die Prämie den Stärkeunternehmen und die Direktbeihilfe den Erzeugern gewährt wird, bevor der gesamte Mindestpreis den Erzeugern (ohne weitere Bedingung) zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass die Behörden die angemessene Prüfung eines wichtigen Förderfähigkeitskriteriums für die Zahlung der Ansprüche unterlassen haben, die ausdrücklich in den EU-Rechtsvorschriften geregelt ist.

9.1.2 Zusammenfassung der Argumente des Mitgliedstaats

Die deutschen Behörden sind weiterhin der Ansicht, dass

a) die Erzeuger für jede Lieferung während des gesamten Vermarktungszeitraums sowohl den Mindestpreis als auch die entsprechende Beihilfe erhalten; die Zahlungen in Teilbeträgen werden im Voraus an die Erzeuger geleistet;

77

Page 78: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

b) die Vorschriften erfüllt werden: Am Ende der Vermarktungssaison ist die Summe aller Zahlungen an die Erzeuger mindestens gleich der Summe der Beträge, die für jede Lieferung auf der Grundlage des Mindestpreises bezahlt wurden, zuzüglich der Beihilfe;

c) in den Verordnungen nicht ausdrücklich geregelt ist, wann der Mindestpreis für die einzelnen Lieferungen zu zahlen ist.

Diesen Behörden zufolge entspricht die vorgenannte Argumentation der deutschen Fassung der EU-Verordnung. Aus dieser Fassung ließe sich ableiten, dass die Mindestpreisanforderung für jede Kartoffelmenge erfüllt sein muss, für die die Beihilfezahlung an die Erzeuger beantragt wurde, und nicht für die Menge, die zum Zeitpunkt der Antragstellung geliefert war. Ein Vergleich der englischen, der deutschen, der französischen und der niederländischen Fassung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 97/95 ließe erkennen, dass sich die englische Fassung nicht ausdrücklich auf eine solche Beantragung bezieht, die anderen Fassungen jedoch schon.

9.1.3 Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung aller von den deutschen Behörden vorgelegten Erläuterungen stellen die Kommissionsdienststellen fest, dass im Falle des Stärkeunternehmens X die Prämie dem Stärkeunternehmen und die Direktbeihilfe den Erzeugern gewährt wird, bevor der gesamte Mindestpreis den Erzeugern (ohne weitere Bedingung) zur Verfügung steht. Der geltende Zahlungsmechanismus läuft nicht nur der Einkommenssicherung der Erzeuger zuwider, sondern verursacht auch ein hohes Risiko für den EU-Fonds: Prämien und Beihilfen könnten ausgezahlt werden, ohne dass garantiert ist, dass das Stärkeunternehmen seine rechtlichen Auflagen erfüllt.

Hinsichtlich der Kontrolle legt der zeitliche Ablauf beim Stärkeunternehmen X nahe, dass die deutschen Behörden es versäumt haben, in Bezug auf die berücksichtigten Beihilfeanträge ein – in den EU-Vorschriften ausdrücklich vorgesehenes – wesentliches Kriterium für die Beihilfefähigkeit zu überprüfen.

Dieser Mangel stellt effektiv die Nichtdurchführung einer Schlüsselkontrolle dar. Gemäß dem Dokument VI/5330/97 sind „Schlüsselkontrollen [...] die körperlichen und administrativen Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Elemente eines Antrags zu überprüfen, insbesondere die Existenz der Person, die den Antrag stellt, die Erzeugnismenge und die qualitativen Merkmale einschließlich der Einhaltung der Fristen [...]“

Gemäß dem Dokument VI/5330/97 mit Leitlinien zur Berechnung finanzieller Auswirkungen gilt Folgendes: „Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe von 10   % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des EAGFL bestand.“

78

Page 79: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Beim Folgebesuch im Jahr 2008 wurde festgestellt, dass die deutschen Behörden ihre Vorgehensweise ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 den EU-Rechtsvorschriften angepasst hatten.

Als Ergebnis aller genannten Tatsachen wurde eine pauschale Berichtigung von 10 % vorgeschlagen, die ausschließlich für die durch das Stärkeunternehmen X gezahlten Beihilfen gilt. Der Berichtigungsbetrag wurde anhand der Ergebnisse des Folgebesuchs von 2008 noch weiter vermindert. Bei diesem Folgebesuch wurde festgestellt, dass die deutschen Behörden ihre Vorgehensweise ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 den EU-Rechtsvorschriften angepasst hatten.

Die finanziellen Berichtigungen beliefen sich also auf 6 192 951,34 EUR.

9.1.4 Schlichtung

Die Schlichtungsstelle äußert sich in ihrem Abschlussbericht in der Sache 11/DE/478 wie folgt: „Die Vorgehensweise des betreffenden Stärkeunternehmens und der deutschen Behörden ist, wie bereits von den Dienststellen bei ihrer Anhörung anerkannt, mit der deutschen Fassung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 97/95 vereinbar. Nach Meinung der Schlichtungsstelle dürfte dies ausreichen, um die Ausgaben nicht zu berichtigen, da sich die deutschen Behörden auf diese Sprachfassung stützen können.“

Die Schlichtungsstelle ist außerdem der Ansicht, dass die französische, die niederländische und die spanische Fassung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a mit der deutschen Fassung übereinzustimmen scheinen. Die Schlichtungsstelle erklärt außerdem, dass sie in der Regelung kein finanzielles Risiko für den Fonds erkennen kann, wenn, wie die deutschen Behörden behaupten, der Mindestpreis vollständig parallel zur erhaltenen Beihilfe gezahlt wird.

9.1.5 Stellungnahme der Kommission

Nach Analyse des Berichts der Schlichtungsstelle nehmen die Kommissionsdienststellen folgenden Standpunkt ein:

– Sie betonen, selbst bei der Schlichtungsanhörung keine Erklärung bezüglich der deutschen Fassung abgegeben zu haben, denn dazu wäre ein Rechtsgutachten nötig; daher stellen die Kommissionsdienststellen die Gültigkeit der Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen durch die Schlichtungsstelle infrage.

79

Page 80: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

– Sie verweisen auf eine gleichzeitige Untersuchung desselben Mangels und desselben Unternehmens/Begünstigten in den Niederlanden; zum Zwecke der Kohärenz zwischen der deutschen und der niederländischen Untersuchung und der Stellungnahme des Juristischen Dienstes folgend nehmen die Kommissionsdienststellen in diesem Fall denselben Standpunkt ein, nämlich die „niederländische Lesart“.

Der abschließende Standpunkt der Kommissionsdienststellen beruft sich auf die deutsche und die niederländische Fassung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 97/95. Obwohl ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 97/95 zugrunde gelegt wird, würde eine ähnliche Begründung aus der Lektüre der Verordnungen (EG) Nr. 2236/2003, (EG) Nr. 2237/2003 und (EG) Nr. 1973/2004 folgen.

Die Beihilferegelung für Kartoffelstärke sieht zwei Zahlungen vor:

a) Die Prämie für das Stärkeunternehmen

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ist die Voraussetzung für die Zahlung der Prämie, dass das Unternehmen nachweist, dass es für die gesamte Kartoffelmenge mindestens einen Preis gezahlt hat, der dem Mindestpreis frei Fabrik entspricht.

Die deutsche und die niederländische Fassung des Artikels sind identisch: Die Prämie wird erst gezahlt, nachdem sich die Behörden vergewissert haben, dass die Erzeuger für alle ihre (d. h. für jede einzelne ihrer) Lieferungen den Mindestpreis erhalten haben. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen lässt sich ein solcher Nachweis erst am Ende eines Wirtschaftsjahres erbringen.

b) Die Zahlung an die Erzeuger

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ist die Voraussetzung für diese Zahlung, dass ein Preis gezahlt wurde, der mindestens dem Preis frei Fabrik entspricht.

In der deutschen Fassung wird der Nachweis dafür gefordert, dass für die Menge, für die diese Ausgleichszahlung beantragt wurde, ein Preis gezahlt wurde, der mindestens dem Preis frei Fabrik entspricht. Nach der Auslegung der deutschen Behörden würde es also genügen, für jeden Teilantrag (also für jeden der „fortlaufenden Anträge“) den Nachweis für die Zahlung des Mindestpreises zu erbringen.

80

Page 81: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI kann sich dieser Auslegung aus drei Gründen nicht anschließen:

1. Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 97/95 heißt es: „[…] die Anforderung, dass der Mindestpreis [...] für alle zur Stärkeerzeugung bestimmten Kartoffeln gezahlt werden muss […].“ Die deutsche und die niederländische Fassung dieses Erwägungsgrunds sind identisch. Nach Auffassung der GD AGRI lässt sich die Einhaltung dieser Anforderung und demzufolge auch die Einhaltung der Anbauverträge erst dann überprüfen, wenn alle Kartoffeln angeliefert wurden, also am Ende des Wirtschaftsjahres.

2. Im neunten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 97/95 heißt es: „Zum Schutz der Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ist es unerlässlich, dass der Mindestpreis [...] für alle Kartoffeln gezahlt wird […].“ Die deutsche und die niederländische Fassung dieses Erwägungsgrunds sind identisch. Der Gesetzgeber hatte eindeutig zum Ziel, das Recht der Erzeuger zu schützen, für alle im Rahmen des Anbauvertrags erzeugten und an das Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln bezahlt zu werden. Eine solche Garantie lässt sich wiederum nur am Ende des Wirtschaftsjahres erhalten.

3. Als Nachweis gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 gilt gemäß Artikel 11 Absatz 1 die Vorlage des Zahlungsverzeichnisses nach Artikel 10. Im Zahlungsverzeichnis sind für jeden Erzeuger die Angaben zu allen Lieferungen und zu den gezahlten Beträgen aufgeführt, es stellt also kein „Zwischendokument“ dar, das als Nachweis für „fortlaufende Anträge“ dienen könnte.

Abschließend halten die Kommissionsdienststellen nach sorgfältiger Prüfung der Feststellungen der Schlichtungsstelle an ihrem ursprünglichen Standpunkt fest. Die finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 %, die 6 192 951,34 EUR beträgt, schlüsselt sich wie folgt auf:

Zahlstelle Haushaltsposten Art der Berichtigung

Währung Berichtigungs-betrag

Haushaltsjahr 2003DE07 B011021001

B011021031B011021032

10 % pauschal10 % pauschal10 % pauschal

EUREUREUR

-318 594,13-1 551 477,97

-31 323,56

Haushaltsjahr 2004DE07 05 02 01 03 1021 001

05 02 01 03 1021 03205 02 01 03 1021 033

10 % pauschal10 % pauschal10 % pauschal

EUREUREUR

-319 759,00-1 531 322,86

-32 392,74

Haushaltsjahr 2005DE07 05 02 01 03 1021 001

05 02 03 15 0000 00110 % pauschal10 % pauschal

EUREUR

-372 537,72-2 035 543,36

INSGESAMT -6 192 951,34

81

Page 82: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

10. POSEI

10.1. Griechenland – kleinere Inseln des Ägäischen Meeres

Untersuchung Nr.: VT/2007/21

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 2019/1993 und (EG) Nr. 1405/2006

Kontrollbesuch: entfällt, Dokumentenprüfung

Mitteilungsschreiben: AGR 29179 vom 14.12.2008 und AGR 653 vom 11.1.2007

Antwort des Mitgliedstaats: 278548 vom 9.3.2009

Bilaterale Besprechung: 9.9.2010

Protokoll der bilateralen Besprechung: AGR 658956 vom 6.1.2010

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: 120488 vom 23.12.2010

Schlichtungsschreiben: Ares (2013) 80414 - 23.1.2013

Antrag auf Schlichtung: entfällt

10.1.1. Die wichtigsten Feststellungen

Für die wichtigsten Feststellungen im vorliegenden Fall wird auf die Feststellungen in den Fällen OT/2006/001 und NAC/2007/013 verwiesen. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen bezüglich dieser Fälle wurden im zusammenfassenden Bericht des Ad-hoc-Beschlusses Nr. 35 niedergelegt. Die betreffenden finanziellen Berichtigungen wurden im Durchführungsbeschluss der Kommission Nr. 2011/244/EU vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L102/33 vom 16.4.2011) veröffentlicht.

Zusammenfassung der Feststellungen:

- Olivenanbau-GIS / Kontrollen der Anbaumeldungen

Trotz mehrfach ausgesprochener einschlägiger Empfehlungen der GD   AGRI wies das in Griechenland verwendete Olivenanbau-GIS solch gravierende Mängel auf, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass 2003/04 die Bedingungen für seine Einrichtung (Artikel   22 bis   26 der Verordnung   (EG) Nr.   2366/98) erfüllt waren; auch war es für 2004/05 nicht aktualisiert worden.

82

Page 83: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die verwendeten Orthofotos waren über fünf Jahre alt und stammten aus dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem Orthofotos verwendet wurden.

Die Qualität der Informationen im Olivenanbau-GIS ist unzureichend (Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98):

Die GD   AGRI hat ernste Zweifel, ob das Olivenanbau-GIS bei den administrativen Kontrollen und den Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfen für die Olivenölerzeugung tatsächlich eingesetzt wird.

Gegenkontrollen zur Verhinderung von doppelten Zahlungen wurden nicht durchgeführt.

Die Überprüfung der Anbaumeldungen und der Daten der grafischen Referenzdatenbank auf Kohärenz wurde zumindest für einen Teil der Meldungen nicht durchgeführt.

- Kontrollen der Erträge

Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Kontrollen der Erträge gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2261/84 in der Praxis unwirksam waren.

- Kontrollen zusätzlicher Ölbäume

Die griechischen Behörden richteten keine Kontrollen zur Feststellung nicht gemeldeter zusätzlicher Ölbäume ein, was eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 darstellt.

10.1.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Olivenanbau-GIS

Qualität und Alter der Orthofotos

Die griechischen Behörden bestreiten die Feststellung der GD AGRI bezüglich des Alters (über fünf Jahre) und der schlechten Qualität der Orthofotos im Olivenanbau-GIS in Griechenland nicht, erinnern aber daran, dass diesbezüglich eine Ausschreibung läuft, deren erste Ergebnisse für Ende 2007 erwartet werden. Sie gehen davon aus, dass Griechenland diesbezüglich keine finanziellen Berichtigungen auferlegt werden, da ein einschlägiger Aktionsplan vorhanden ist.

83

Page 84: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Fertigstellung des Olivenanbau-GIS:

Die griechischen Behörden sind der Auffassung, dass sie ihr Olivenanbau-GIS im November 2003 fertig gestellt haben und dass die bestehenden Verordnungen und Richtlinien durch die für Abweichungen geltenden Regelungen eingehalten werden.

Einsatz des Olivenanbau-GIS:

Die griechischen Behörden wiesen darauf hin, dass die DAA (Apokendromeni Diikisi – Decentralized Administration Authorities – dezentrale Behörden) jetzt Zugang zum Olivenanbau-GIS haben, um Änderungsanträge für 2006/07 und frühere Wirtschaftsjahre ins System einzustellen. Sie gaben allerdings nicht genau an, seit wann die DAA diesen Zugang hatten.

Die Behörden haben eingeräumt, dass die Daten neuer oder geänderter Anbaumeldungen direkt, ohne vorherigen Abgleich mit den Daten des Olivenanbau-GIS in die Zahlungsregister eingegeben wurden. Sie erklärten, dass sie Wiedereinziehungsverfahren einleiten, wenn bei späteren Aktualisierungen unrechtmäßige Zahlungen entdeckt werden. Allerdings legten sie keine Nachweise für laufende Wiedereinziehungsverfahren vor.

Kontrollen der Erträge

Die griechischen Behörden betonen, dass die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahmen nicht anhand der Zahl der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten bewertet werden könne.

Sie halten ihr 1998 eingerichtetes System für angemessen, zumal sich die GD AGRI seinerzeit relativ zufrieden über die Verbesserungen, die im Vergleich zu früheren Jahren erreicht wurden, geäußert habe.

Zusätzliche Ölbäume

Zu Beginn wiesen die griechischen Behörden den Standpunkt der GD AGRI zurück, legten aber nach der bilateralen Besprechung keine Anmerkungen zu diesem Punkt vor.

Während der bilateralen Besprechung am 6.10.2010 bestritten die griechischen Behörden die Feststellungen der Kommissionsdienststellen nicht, wiesen aber darauf hin, dass aufgrund der Einbeziehung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl in die Betriebsprämienregelung ab 2006 die erwähnten Mängel bereits beim Rechnungsabschlussverfahren für diese Regelung berücksichtigt worden seien und daher die Gefahr einer doppelten finanziellen Berichtigung bestehe.

Dem hielt der Vertreter der Kommission entgegen, dass sich die finanzielle Berichtigung im vorliegenden Fall (VT/MerEgeé/2007/21/GR) nur auf die Jahre 2004 und 2005 bezieht. In diesen Jahren waren die Ausgaben für die im Rahmen der Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemeldeten Ölbaumbestände von der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl getrennt, so dass keine Gefahr einer doppelten finanziellen Berichtigung bestehe.

84

Page 85: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

10.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Die Feststellungen der Prüfungen OT/2006/001 und NAC/2007/013 gelten für das gesamte griechische Hoheitsgebiet. In den Ausgaben, die zur Berechnung der Berichtigung herangezogen wurden, sind jedoch die Beihilfen, die im Rahmen der Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gezahlt werden, nicht enthalten.

Der Fall VT/MerEgeé/2007/21/GR wurde als Dokumentenprüfung eröffnet, um die Feststellungen der Untersuchungen OT/2006/001 und NAC/2007/013, die sich auf die im Rahmen der Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für Olivenöl-Erzeugungsbeihilfen getätigten Ausgaben beziehen, in angemessener Weise nachzuverfolgen.

Für die Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres haben die gleichen Elemente Gültigkeit wie bei den Untersuchungen OT/2006/001 und NAC/2007/013.

Im Rahmen von Dokument AGRI/17933/2000 werden folgende Punkte als Schlüsselkontrollen betrachtet:

– Vorhandensein eines vollständigen, genauen und ständigen Olivenanbau-GIS, Durchführung von Übereinstimmungskontrollen (Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 und Artikel 22 bis 28 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98);

– Sanktionen sind ein wichtiges Element des Kontrollsystems, durch ihre Nichtanwendung wird die Wirksamkeit des Systems gefährdet. Außerdem müssen Fälle, in denen Sanktionen, die wegen nicht durchgeführter (Schlüssel- oder Zusatz-) Kontrollen verhängt werden müssten, nicht angewendet werden, im Rechnungsabschlussverfahren genauso behandelt werden, wie Mängel bei der fraglichen Kontrolle.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Argumente der griechischen Behörden hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass das System zur Kontrolle der Beihilfen für die Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven in Griechenland in den Wirtschaftsjahren 2003/04 und 2004/05 gravierende Mängel aufwies und dadurch ein erhebliches Risiko für den Fonds entstanden ist. Da die griechischen Behörden im Laufe der Untersuchung keine Dokumente vorlegten, die eine Berechnung des Risikos ermöglicht hätten, ist nach Auffassung der GD AGRI gemäß Arbeitsdokument VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung zur Absicherung dieses Risikos am besten geeignet.

85

Page 86: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Situation lässt sich wie folgt zusammenfassen:

– Das Olivenanbau-GIS entsprach nicht den Anforderungen der Rechtsvorschriften und kann daher für das Wirtschaftsjahr 2003/04 nicht als einsatzfähig betrachtet werden; es wurde in den Jahren 2003/04 und 2004/05 nicht aktualisiert. Es wurde weder genutzt, um Sanktionen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 zu verhängen, noch um Kontrollen der Erträge durchzuführen. Außerdem wurden die Kontrollen der Erträge nur bei einem geringen Anteil der Olivenbauern durchgeführt.Das bedeutet, dass eine Schlüsselkontrolle nicht durchgeführt wurde; in Dokument VI/5330/97 wird hierfür eine Berichtigung von 10 % vorgeschlagen.

– Sanktionen für die Ölmühlen wurden praktisch nie angewendet. Wenn Sanktionen angewendet wurden, geschah das mit solcher Verspätung, dass die Mühlen völlig ungestraft weiter betrieben werden konnten. Dieses weitgehende Fehlen von Sanktionen ist als Mangel bei der Anwendung einer Schlüsselkontrolle anzusehen, wofür in Dokument VI/5330/97 eine Berichtigung von 5 % vorgeschlagen wird.

– Die fehlenden Kontrollen von Neuanpflanzungen, einschließlich der Nichtanwendung der in Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 vorgesehenen Kürzungen, stellen einen Mangel bei einer Zusatzkontrolle dar; in Dokument VI/5330/97 wird hierfür eine Berichtigung von 2 % vorgeschlagen.

Im Einklang mit der im Hinblick auf die Fälle OT/2006/001 und NAC/2007/013 vorgeschlagenen Berichtigung wird eine Berichtigung von 10 % der für die Wirtschaftsjahre 2004 und 2005 in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 erklärten Ausgaben als angemessen erachtet.

10.1.4. Schlichtung

Griechenland beantragte keine Schlichtung.

10.1.5. Abschließender Standpunkt

Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:

Zahl-stelle

Haushalts-posten

Art der Berichtigung Währung Berichtigungs-

betrag

Haushaltsjahr 2005GR01 050211043231 10 % pauschal EUR - 968 440,20

Haushaltsjahr 2006GR01 050211043231 10 % pauschal EUR - 19 128,05GR01 050211043231 10 % pauschal EUR - 1 185 470,32

INSGESAMT - 2 173 038,57

86

Page 87: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

11. TIERPRÄMIEN

11.1. Frankreich – Schafprämien

Untersuchung Nr. NAC/2010/103Kontrollbesuche vom 8. bis 11.3.2010Mitteilungsschreiben Ares(2010)281740 vom 26.5.2010

Antwort des Mitgliedstaats2014 – CB/LD AGRAP-RP/646/10

vom 3.8.2010 und SS/SD 2272 AGRAP-RP/743/10 vom 9.9.2010

Einladung zur bilateralen Besprechung

Ares (2011) 1090890 vom 13.10.2011

Vor der bilateralen Besprechung übermittelte Dokumente

SS/sd 2864 AGRAP-RP/857/2011 vom 18.11.2011

Bilaterale Besprechung 2.12.2011Protokoll der bilateralen Besprechung

Ares (2012) 130737 vom 6.2.2012

Antwort des Mitgliedstaats E-Mail vom 2.8.2012Schlichtungsschreiben Ares (2013) 534529 vom 3.4.2013

11.1.1. Die wichtigsten Feststellungen

11.1.1.1. Bestandsregister des Betriebs

Laut Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Regeln für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 anzuwenden.

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Tierhalter, mit Ausnahme der Transportunternehmer, ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Bestandsregister führt, das mindestens [folgende] Angaben (…) enthält:

- Kenncode des Betriebs,

- Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,

- Produktionsrichtung,

- Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde,

- Name und Anschrift des Tierhalters,

87

Page 88: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

- für abgehende Tiere Name des Transportunternehmers, amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende Zweitausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Begleitdokuments gemäß Artikel 6,

- für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum,

- gegebenenfalls Angaben über die Ersetzung(en) von Ohrmarken oder elektronischen Kennzeichen.

Anhand des Bestandsregisters muss jederzeit nachprüfbar sein, wie viele prämienberechtigte Mutterschafe im Haltungszeitraum im Betrieb vorhanden sind; es dient somit als Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gegeben sind. Daher muss das Bestandsregister unbedingt vollständig und auf dem neuesten Stand sein.

Nach Auffassung der GD AGRI ist eine Prüfung der Prämienfähigkeit anhand der Einzeldokumente, die zusammen das französische Bestandsregister bilden, aus folgendem Grund nicht möglich:

Das französische Bestandsregister besteht aus folgenden Dokumenten:

– Liste der Ohrmarken: In dieser Liste sind nur die Anbringungsdaten der Ohrmarken, nicht aber die Verbindung zu den Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit eingetragen.

– Ablammbuch: Hier sind das Ablammdatum und die Kennnummer des Lamms eingetragen, nicht aber die Mutterschafe, die zwar prämienfähig sind, aber nicht abgelammt haben.

– Bestandszählung: Hier wird der gesamte Tierbestand im Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Unterscheidung zwischen prämienfähigen und nichtprämienfähigen Tieren erfasst.

– Begleitdokumente und Tierkörperverwertungsnachweise: Hier sind die Eingangs- und/oder Ausgangsdaten der Tiere ohne Angaben zu den Fördervoraussetzungen eingetragen.

Angesichts vorstehender Ausführungen bleibt die GD AGRI bei ihrer Meinung, dass sich anhand der Unterlagen, die das Bestandsregister in der von den französischen Behörden zugelassenen Form bilden, nicht nachvollziehen lässt, wie viele prämienfähige Tiere während der gesamten Haltungszeit vorhanden sind.

88

Page 89: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Nach Auffassung der GD AGRI wurde Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wonach „[…] die Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt [werden], dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen […] eingehalten wurden“, nicht ausreichend eingehalten.

Die Auflagen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind nur erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Kontrollen wirksam durchführen und insbesondere die Förderfähigkeit der beantragten Tiere nachprüfen zu können. Die GD AGRI betont, dass die physische Kontrolle wichtiger Bestandteil der Prüfung ist, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen während des gesamten Haltungszeitraums aber nur anhand der Dokumentenprüfung bestätigt werden kann. So heißt es nämlich in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004:

„Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere […] Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, […] der Zahl der Tiere in den Registern […] entspricht“.

Ein derartiger Datenabgleich ist mit dem in Frankreich verwendeten Bestandsregister nicht möglich.

Dieser Punkt war bereits bei früheren Kontrollbesuchen von der GD AGRI bemängelt worden. Bei der Analyse der Kontrollberichte in den Departements Deux Sèvres und Charente ist erneut deutlich geworden, dass die Überprüfung der Förderfähigkeit der Tiere anhand der Dokumente aus dem Bestandsregister in Frankreich für die betreffenden Antragsjahre (2008 und 2009) nicht möglich ist.

2009 führten die französischen Behörden ein Dokument zur Überwachung der Mutterschafverbringungen ein, das aber nicht verbindlich ist.

Zudem umfassen die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 seit dem Antragsjahr 2008 u. a.:

„die Überprüfung der Richtigkeit der in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle erfolgten Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe und Veterinärbescheinigungen, die sich auf die letzten sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle beziehen; werden jedoch Anomalien festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet.“

89

Page 90: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Untersuchung der Kontrollberichte 2008 und 2009 hat jedoch ergeben, dass diese Kontrolle nicht durchgeführt wird.

Dieser Punkt wurde von den französischen Behörden bestätigt, die erklärten, dass diese Kontrolle erst seit 2011 vorgenommen wird.

Die GD AGRI hält fest, dass die Prüfung für den Zeitraum von 6 (bzw. 12) Monaten vor der Vor-Ort-Kontrolle nicht durchgeführt wird, was gegen Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verstößt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss die elektronische Datenbank ab 1. Januar 2008 mindestens die in Abschnitt D Nummer 2 des Anhangs derselben Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Danach „wird jede einzelne Tierverbringung in der Datenbank erfasst“. Dabei sind mindestens folgende Angaben einzugeben:

– Zahl der verbrachten Tiere,

– Kenncode des Herkunftsbetriebs,

– Verbringungsdatum,

– Kenncode des Bestimmungsbetriebs,

– Ankunftsdatum.

Den französischen Behörden zufolge werden die Vorschriften für die Meldung losweiser Tierverbringungen seit dem 15.4.2009 umgesetzt; auch die entsprechende Datenbank sei seit diesem Zeitpunkt in Betrieb. Vor diesem Zeitpunkt wurden in der elektronischen Datenbank in Frankreich nur die Angaben erfasst, die von den Züchtern einmal jährlich gemeldet werden („Bestandszählung“).

Die GD AGRI hält daran fest, dass die französische Datenbank seit 2008 nicht den Kriterien von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 entspricht.

11.1.1.2. Nationale Reserve von Prämienansprüchen

Die GD AGRI ist der Ansicht, dass das System der vorübergehenden Abtretung von Prämienansprüchen, wie es in Frankreich angewendet wird, Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 nicht entspricht. Die Betriebsinhaber wissen nicht, ob und wie viele Prämienansprüche sie erhalten werden, weil die französischen Behörden sie nicht, wie in Artikel 80 der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehen, spätestens 60 Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraums über ihre neue individuelle Höchstgrenze informieren. In Frankreich wird diese Höchstgrenze erst dann festgelegt, wenn die Anzahl der prämienfähigen Tiere feststeht, und die Betriebsinhaber werden erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämien am Jahresende informiert.

90

Page 91: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die französischen Behörden bestätigen, dass die Betriebsinhaber 2008 und 2009 erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämien über die Anzahl ihrer Prämienansprüche informiert wurden. Dieses System wurde 2010 im Zuge der Entkopplung der Schafprämien abgeschafft.

Die GD AGRI ist der Meinung, dass die Zuteilung und Mitteilung der endgültigen Anzahl der Ansprüche zum Zeitpunkt der Prämienauszahlung, d. h. zu einem Zeitpunkt, der weit nach dem in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Termin liegt, in bestimmten Fällen der Nichtanwendung einer Sanktion gleichkommt. Wenn nämlich ein Betriebsinhaber eine vorübergehende Abtretung von zusätzlichen Prämienansprüchen beantragt, dann wird er, wenn keine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen wird, die Anzahl Ansprüche (und damit auch entsprechende Zahlungen) erhalten, die er in seinem Antrag angegeben hat, auch wenn er nicht über die entsprechende Zahl prämienfähiger Tiere verfügt.

Im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle ist die maximale Zahl der Tiere, für die eine Prämie beantragt werden kann, auf die Zahl der vorhandenen prämienfähigen Tiere begrenzt. Der Betriebsinhaber wird die Anzahl Prämienansprüche (und die entsprechenden Zahlungen) erhalten, die der Zahl prämienfähiger Tiere entspricht, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, und daher wird keine Sanktion angewendet, die für den Fall, dass im Vergleich zur Zahl der beantragten Tiere weniger prämienfähige Tiere ermittelt werden; diese Vorgehensweise stellt eine Verletzung von Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dar.

Da im Fall einer Kontrolle der Antrag auf die Zahl der vorhandenen prämienfähigen Tiere gekürzt wird und die Sanktionen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in einem solchen Fall nicht angewendet werden, könnten die Betriebsinhaber durch dieses System dazu verleitet werden, für eine höhere Anzahl Tiere eine Prämie zu beantragen, als es der tatsächlich in ihrem Betrieb vorhandenen Zahl prämienfähiger Tieren entspricht.

Eine solche Situation ist in den Fällen der Betriebsinhaber Mouton, Delhomme und Largentaye festzustellen.

11.1.1.3. Änderung des Beihilfeantrags zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Kontrolle

In Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 ist festgelegt: „Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber (…) bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.“

Im Gegensatz zu dieser Bestimmung haben die französischen Behörden im Departement Deux Sèvres 2008 und 2009 die Rücknahme von Teilen von Beihilfeanträgen auf der Grundlage von Belegdokumenten, die nach der Ankündigung der Kontrolle ausgestellt wurden, akzeptiert. Diese Vorgehensweise entspricht nicht Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

91

Page 92: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

11.1.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

11.1.2.1. Bestandsregister des Betriebs

Die französischen Behörden haben erneut betont, dass ihr Bestandsregister aus verschiedenen Teilen (Liste der Ohrmarken oder Ablammbuch, Bestandszählung, Begleitdokumente und Tierkörperverwertungsnachweise) besteht, die zusammen die Kennzeichnungs- und Registrierungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erfüllen. Sie weisen darauf hin, dass eine Altersangabe zu den einzelnen Tieren nicht vorgeschrieben ist. Die französischen Behörden geben ferner an, dass alle Einzeldokumente, die das „Bestandsregister“ bilden, vorhanden sein müssen. Bei unvollständigem „Register“ werde der Betriebsinhaber von der Beihilfezahlung ausgeschlossen.

Die französischen Behörden räumen ein, dass der Abgleich des vorhandenen Tierbestands mit der Zahl der Tiere, die laut Unterlagenprüfung hätte vorhanden sein müssen, manchmal schwierig, aber nicht unmöglich ist. Sie geben zu, dass die Dokumentenprüfung für die Prämienfähigkeit der Ersatzlämmer Probleme bereitet. Wie die französischen Behörden weiter ausführen, findet parallel zur Unterlagenprüfung eine physische Kontrolle statt, mit der zusammen die Überprüfung der Prämienfähigkeit möglich ist.

11.1.2.2. Fehlende Überprüfung der Richtigkeit der Registereinträge in den 6 Monaten vor der Vor-Ort-Kontrolle

Die französischen Behörden bestätigen, dass laut Anweisungen die Kontrolle der Richtigkeit der Registereinträge in den sechs (vor dem Jahr 2008 zwölf) Monaten vor der Kontrolle vorgesehen ist. Die französischen Behörden haben zwar bestätigt, dass diese Kontrolle erst seit 2011 vorgenommen wird, sie bestreiten jedoch, dass durch diese Unregelmäßigkeit ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

11.1.2.3. Ordnungsgemäße Führung der elektronischen Datenbank

Wie die französischen Behörden erläuterten, hat sich der Aufbau der Datenbank durch die Erörterungen darüber, welche Stelle, welche Betriebsinhaber oder welches Ministerium für die Umsetzung der Reform zuständig sein soll, und den Streit um die elektronische Kennzeichnung verzögert. Der französische Vorschlag, die elektronische Kennzeichnung von 2008 auf 2010 zu verschieben, wurde von der Kommission nicht gebilligt, weswegen es zu den Verzögerungen kam. Die Datenbank für die losweise Kennzeichnung ist seit dem 15.4.2009 in Betrieb und die elektronische Einzelkennzeichnung für Schafe funktioniert seit dem 1. Juli 2010.

92

Page 93: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

11.1.2.4. Nationale Reserve von Prämienansprüchen

Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Betriebsinhaber durch eine Kontrollquote von 10 % davon abgehalten werden, mehr Prämienansprüche zu beantragen als prämienfähige Tiere in ihrem Betrieb vorhanden sind; außerdem bestehe ein System, mit dem Betriebsinhaber sanktioniert werden, die absichtlich mehr Prämien beantragen als ihnen zustehen.

11.1.2.5. Änderung des Beihilfeantrags zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Kontrolle

Die französischen Behörden haben diese Feststellung für das Departement Deux Sèvres bestätigt.

11.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Auf der Grundlage der Feststellungen und angesichts aller von den französischen Behörden vorgebrachten Erklärungen hält die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass die umfangreichen Mängel bei Kontrollen in den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 fortbestanden.

Die Mängel betreffen Schlüsselkontrollen in folgenden Punkten:

– Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Tiere anhand der Bestandsregister des Betriebs während der Vor-Ort-Kontrolle,

– fehlende Überprüfung der Registereinträge auf Richtigkeit in den 6 (12) Monaten vor der Vor-Ort-Kontrolle,

– nicht ordnungsgemäße Führung der Datenbank im Jahr 2008 und teilweise im Jahr 2009,

– Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve,

– Änderung von Beihilfeanträgen zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und dem Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle im Departement Deux Sèvres 2008 und 2009.

Gemäß Dokument VI/5330/97 sind durch die vorgenannten Mängel Schlüsselkontrollen beeinträchtigt. Dadurch bestand ein Risiko für den Fonds in den Antragsjahren 2008 und 2009; nach Auffassung der GD AGRI ist gemäß Dokument VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung am ehesten geeignet, um das Risiko abzusichern.

93

Page 94: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Gemäß Dokument VI/5330/97 „ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, wenn zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen werden, jedoch nicht in der erforderlichen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil des Fonds bestand.“

Berücksichtigt man jedoch das allgemeine Kontrollumfeld und die Tatsache, dass die Feststellungen nur einen Teil der Tiere, für die Beihilfe gezahlt wird, betreffen, wird vorgeschlagen, die Berichtigung für die Antragsjahre 2008 und 2009 auf 2 % zu senken, da dieser Satz am ehesten geeignet erscheint, das tatsächliche Risiko für den Fonds abzusichern.

Für das Jahr 2008 wurde bereits im Rahmen der Untersuchung NAC/2008/201/FR eine finanzielle Berichtigung von 2 % aus denselben Gründen angewendet und 2010 wurden die Beihilfen entkoppelt. Daher wird die Berichtigung von 2 % lediglich auf das Antragsjahr 2009 angewendet.

Für das Haushaltsjahr 2010 wird eine Berichtigung von insgesamt 1 334 634,43 EUR vorgeschlagen.

Die GD AGRI wird durch entsprechende Maßnahmen dafür sorgen, dass für dieselben Ausgaben und dieselben Wirtschaftsjahre im Rahmen weiterer Untersuchungen keine doppelte Berichtigung stattfindet.

Für das Haushaltsjahr 2010 wird insgesamt folgende Berichtigung vorgeschlagen:

Zahlstelle Haushaltlinie Art der Berichtigung Währung Berichtigungs-

betrag

Haushaltsjahr 2010FR19 050302132220079

0503020321200322 % pauschal EUR -109 349,42

FR19 050302142221079 2 % pauschal EUR -44 888,37FR19 050302132220075 2 % pauschal EUR -472 274,06FR19 050302132220074 2 % pauschal EUR -329 080,95FR19 050302142221074 2 % pauschal EUR -88 370,57FR19 050302142221075 2 % pauschal EUR -130 734,62FR19 050302132220078 2 % pauschal EUR -113 759,57FR19 050302142221078 2 % pauschal EUR -46 176,87INSGESAMT -1 334 634,43

94

Page 95: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

11.1.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

11.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Entfällt.

11.1.6. Berechnung der finanziellen Berichtigung

Auf der Grundlage der Feststellungen und angesichts aller von den französischen Behörden vorgebrachten Erklärungen hält die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung an ihrem Standpunkt fest, dass die umfangreichen Mängel bei den Kontrollen im Wirtschaftsjahr 2008 und 2009 fortbestanden.

Die Mängel betreffen Schlüsselkontrollen in folgenden Punkten:

– Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Tiere anhand der Bestandsregister des Betriebs während der Vor-Ort-Kontrolle,

– fehlende Überprüfung der Registereinträge auf Richtigkeit in den 6 (12) Monaten vor der Vor-Ort-Kontrolle,

– nicht ordnungsgemäße Führung der Datenbank im Jahr 2008 und teilweise im Jahr 2009,

– Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve,

– Änderung von Beihilfeanträgen zwischen dem Zeitpunkt der Ankündigung und dem Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle im Departement Deux Sèvres 2008 und 2009.

Gemäß Dokument VI/5330/97 sind durch die vorgenannten Mängel Schlüsselkontrollen beeinträchtigt. Dadurch bestand in den Antragsjahren 2008 und 2009 ein Risiko für den Fonds; nach Auffassung der GD AGRI ist gemäß Dokument VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung am ehesten geeignet, um das Risiko abzusichern.

Gemäß Dokument VI/5330/97 „ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, wenn zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen werden, jedoch nicht in der erforderlichen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass die Gefahr eines hohen Verlusts zum Nachteil des Fonds bestand.“

95

Page 96: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Berücksichtigt man jedoch das allgemeine Kontrollumfeld und die Tatsache, dass die Anmerkungen nur einen Teil der Tiere, für die Beihilfe gezahlt wird, betreffen, wird vorgeschlagen, die Berichtigung für die Antragsjahre 2008 und 2009 auf 2 % zu senken, da dieser Satz am ehesten geeignet erscheint, das tatsächliche Risiko für den Fonds abzusichern.

Für das Jahr 2008 wurde bereits im Rahmen der Untersuchung NAC/2008/201/FR eine finanzielle Berichtigung von 2 % aus denselben Gründen angewendet und die Beihilfen wurden 2010 entkoppelt. Daher wird die Berichtigung von 2 % lediglich auf das Antragsjahr 2009 angewendet.

Für das Haushaltsjahr 2010 wird eine Berichtigung von insgesamt 1 334 634,43 EUR vorgeschlagen.

Die GD AGRI wird durch entsprechende Maßnahmen dafür sorgen, dass für dieselben Ausgaben und dieselben Wirtschaftsjahre im Rahmen weiterer Untersuchungen keine doppelte Berichtigung stattfindet.

Für das Haushaltsjahr 2010 wird insgesamt folgende Berichtigung vorgeschlagen:

Zahlstelle Haushaltlinie Art der Berichtigung Währung Berichtigungs-

betrag

Haushaltsjahr 2010FR19 050302132220079

0503020321200322 % pauschal EUR -109 349,42

FR19 050302142221079 2 % pauschal EUR -44 888,37FR19 050302132220075 2 % pauschal EUR -472 274,06FR19 050302132220074 2 % pauschal EUR -329 080,95FR19 050302142221074 2 % pauschal EUR -88 370,57FR19 050302142221075 2 % pauschal EUR -130 734,62FR19 050302132220078 2 % pauschal EUR -113 759,57FR19 050302142221078 2 % pauschal EUR -46 176,87INSGESAMT -1 334 634,43

96

Page 97: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

11.2. Vereinigtes Königreich

Untersuchung Nr.: NAC/2009/103/GB

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG)

Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1973/2004,

(EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 796/2004

Kontrollbesuch: 29.6.2009 – 3.7.2009

Mitteilungsschreiben: Ares (2009) 224676 vom 3.9.2009

Antwort des Mitgliedstaats: CL/412 vom 3.11.2009

Einladung zur bilateralen

Besprechung: Ares (2010) 911765 vom 7.12.2010

Bilaterale Besprechung: 1.2.2011

Protokoll der bilateralen

Besprechung: Ares (2011) 1067623 vom 7.10.2011

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: CL/412 vom 7.12.2011

Schlichtungsschreiben: Ares (2013) 534144 vom 3.04.2013

Antrag auf Schlichtung: entfällt

Schlichtungsverfahren: entfällt

Stellungnahme

der Schlichtungsstelle: entfällt

Abschließendes Schreiben: entfällt

11.2.1. Die wichtigsten Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen

Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen in Bezug auf bei Verwaltungskontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten

Wenn bei Verwaltungskontrollen in Bezug auf beantragte Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, wurden keine Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgenommen. Stattdessen wurden alle bei Verwaltungskontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten von den schottischen Behörden als offensichtliche Irrtümer behandelt.

97

Page 98: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die schottischen Behörden das Konzept des „offensichtlichen Irrtums“ falsch anwenden. Durch ihre Auslegung wird die Möglichkeit der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen aufgrund von Feststellungen der Verwaltungskontrollen im Grunde ausgeschlossen; dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Kürzungen und/oder Ausschlüsse, die nicht angewendet werden, stellen ein Risiko für den Fonds dar.

Die schottischen Behörden haben die Berechnung dieser Beträge vorgelegt3:

Antragsjahr 2007 140 098,00 GBP / 201 059,13 EUR

Antragsjahr 2008 142 469,00 GBP / 180 272,04 EUR

Antragsjahr 2009 298 153,00 EUR

Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass der Gesamtbetrag von 679 484,17 EUR ein Risiko für den Fonds darstellt.

Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank

Aufgrund verspäteter Meldungen der Betriebsinhaber und verzögerter bzw. unterlassener Meldungen von Tierverbringungen durch die Marktteilnehmer waren die Informationen in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank nicht immer aktuell. Der Datenabgleich mit der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank zur Überprüfung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen war aufgrund dieser Situation möglicherweise unzuverlässig.

Die schottischen Behörden erklärten, dass für jeden Antrag sechs Wochen nach seinem Eingang ein computergestützter Datenabgleich mit den Tierverbringungsinformationen in der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank durchgeführt wird. Da die Anträge hauptsächlich gegen Ende des jeweiligen Antragsjahrs gestellt werden, war durch den Zeitabstand von sechs Wochen gewährleistet, dass die meisten verspäteten Meldungen festgestellt wurden.4 Außerdem legten die schottischen Behörden eine Analyse vor, derzufolge von den in den Antragsjahren 2007, 2008 und 2009 insgesamt 1,5 Mio. beantragten Tieren bei den Gegenkontrollen nur 805 beantragte Tiere, die zu spät gemeldet wurden, nicht ermittelt wurden. Letztlich betrug die Zahl der Tiere mit verspäteten Meldungen, die weder bei Verwaltungskontrollen noch bei Vor-Ort-Kontrollen entdeckt wurden, nur 356.

3 Umrechnung gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005: für das Wirtschaftsjahr 2007: 1 GBP = 0,69680 EUR; für das Wirtschaftsjahr 2008: 1 GBP = 0,7903 EUR.

4 Die Verbringung eines Tieres aus dem Betrieb (Abgang) muss innerhalb von drei Tagen, der Tod eines Tieres innerhalb von 7 Tagen an die Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank gemeldet werden.

98

Page 99: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass das Risiko für den Fonds auf diese 356 Tiere begrenzt war. Dieses Risiko wird auf 89 569,60 EUR geschätzt und entspricht unrechtmäßig gezahlten Beträgen und nicht angewendeten Kürzungen bzw. Ausschlüssen; hierbei werden 125,80 EUR je Tier zugrunde gelegt, was dem Höchstbetrag entspricht, der in den drei betreffenden Antragsjahren je Tier gezahlt wurde. Auf der Grundlage von Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird angenommen, dass die nicht angewendeten Kürzungen den gezahlten Beträgen entsprechen. Die schottischen Behörden haben keine detaillierten Angaben über die Aufschlüsselung der Gesamtbeträge nach Antragsjahr vorgelegt.

Zahlungen für Tiere, bei denen beide Ohrmarken fehlten

Tiere, die bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne Ohrmarken angetroffen werden, aber auf andere Weise identifiziert werden konnten, wurden als beihilfefähig akzeptiert, wenn neue Ohrmarken innerhalb von 28 Tagen ab dem Kontrollbesuch bestellt wurden.

Die GD AGRI ist der Ansicht, dass jegliche bei einer Vor-Ort-Kontrolle entdeckte Unregelmäßigkeit zur Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 führen sollte, insbesondere wenn der Tierhalter nicht die notwendigen Abhilfemaßnahmen ergriffen hatte, bevor ihn die Behörden auf die Unregelmäßigkeit aufmerksam machten. Tiere, die bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne beide Ohrmarken angetroffen wurden, sollten nicht als „ermittelt” betrachtet werden. Durch Zahlungen für solche Tiere und nicht angewendete Kürzungen/Ausschlüsse ist ein Risiko für den Fonds entstanden.

Die schottischen Behörden haben die Berechnung dieser Beträge vorgelegt:

Antragsjahr 2007 5 167,51 EUR

Antragsjahr 2008 1 693,23 EUR

Antragsjahr 2009 906,21 EUR

Die GD AGRI vertritt den Standpunkt, dass der Gesamtbetrag von 7 766,95 EUR ein Risiko für den Fonds darstellt.

99

Page 100: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

11.2.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen in Bezug auf bei Verwaltungskontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten

Nach der bilateralen Besprechung teilten die schottischen Behörden mit, dass sie den Standpunkt der GD AGRI zu diesem Punkt akzeptieren.

Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank

Die schottischen Behörden teilten mit, dass sie eine zweite Runde mit Gegenkontrollen vor der Auszahlung der Beihilfen einrichten werden, um mögliche durch verspätete Meldungen verursachte Risiken zu beseitigen.

Zahlungen für Tiere, bei denen beide Ohrmarken fehlten

Nach der bilateralen Besprechung teilten die schottischen Behörden mit, dass sie den Standpunkt der GD AGRI zu diesem Punkt akzeptieren.

11.2.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen und unter Berücksichtigung der Erläuterungen der schottischen Behörden bestätigt die GD AGRI, dass durch die in der Funktionsweise des Kontrollsystems in den betroffenen Antragsjahren festgestellten Mängel ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

In Bezug auf Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wurden für die Antragsjahre 2007, 2008 und 2009 die folgenden Mängel festgestellt:

Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen in Bezug auf bei Verwaltungskontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten;

unrechtmäßige Zahlungen und nicht angewendete Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund von Verzögerungen bei der Aktualisierung der Kennzeichnungs- und Registrierungsdatenbank;

Zahlungen für Tiere, bei denen beide Ohrmarken fehlten.

100

Page 101: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Durch die oben genannten Mängel ist in den betroffenen Antragsjahren ein Risiko für den Fonds entstanden, das berechnet werden kann. Entsprechend dem Arbeitsdokument VI/5330/97 vertritt die GD AGRI den Standpunkt, dass das Risiko für den Fonds am besten durch eine punktuelle Berichtigung abgedeckt werden kann.

Der für die finanzielle Berichtigung vorgeschlagene Gesamtbetrag beläuft sich auf –776 820,72 EUR und ist in der folgenden Tabelle aufgeschlüsselt:

Zahl-stelle Haushaltsposten Art der

Berichtigung Währung Ausgeschlossener

Bruttobetrag

Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle

Auswirkung)Antragsjahr 2007 – Haushaltsjahr 2008

GB06 050302360000024 punktuell EUR -206 226,64 -206 226,64Haushaltsjahr 2008 – keine Aufschlüsselung nach Antragsjahr möglich

GB06 050302360000024 punktuell EUR -89 569,60 -89 569,60Antragsjahr 2008 – Haushaltsjahr 2009

GB06 050302360000034 punktuell EUR -181 965,27 -181 965,27Antragsjahr 2009 – Haushaltsjahr 2010

GB06 050302360000055 punktuell EUR -299 059,21 -299 059,21INSGESAMT (EUR) -776 820,72 -776 820,72

11.2.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

11.2.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Entfällt.

101

Page 102: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12. FLÄCHENBEZOGENE BEIHILFEN / LANDWIRTSCHAFTLICHE KULTURPFLANZEN

12.1. Deutschland – ganz Deutschland + Thüringen

UntersuchungKontrollbesuch:

AA/2008/006/DE30.6.-4.7.2008

Mitteilungsschreiben AGRI 27249 vom 12.11.2008Antwort des Mitgliedstaats Az. 615-01206/0014 vom 5.2.2009Einladung zur bilateralen Besprechung Ares (2009) 220428 vom 31.8.2009Antwort des Mitgliedstaats E-Mail vom 22.9.2009Protokoll der bilateralen Besprechung Ares (2010) 317623 vom 9.6.2010.Antwort des Mitgliedstaats Az. 615-01206/0014 vom 8.10.2010Förmliche Mitteilung: Ares (2012) 116949 vom 5.10.2012 und

Ares (2013) 102299 – 28.1.2013

12.1.1. Die wichtigsten Feststellungen

1) In Bezug auf ganz Deutschland: Landschaftsmerkmale

Deutschland hat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Landschaftsmerkmale zu einem Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) erklärt; die Landwirte sollten daher diese Landschaftsmerkmale pflegen. Folglich gelten Landschaftsmerkmale als Teil der beihilfefähigen Flächen und kommen damit für die Zahlung einer Beihilfe infrage.

Außerdem hat Deutschland andere (kleine) Landschaftsmerkmale festgelegt, die nicht Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sind (und deshalb von den Landwirten nicht gepflegt werden müssen). Deutschland beruft sich dabei auf Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, die nach seiner Auslegung den Mitgliedstaaten gestatten, solche kleinen Landschaftsmerkmale für beihilfefähig zu erklären, denn er lautet wie folgt: „…alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt sind oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle“

Nach Auffassung der Dienststellen der GD AGRI sollten diese anderen kleinen Landschaftsmerkmale nur dann Bestandteil der beihilfefähigen Fläche sein, wenn sie den Cross-Compliance-Auflagen unterliegen. Im Schreiben Ares 383797 vom 17.5.2011 wurde als Lösung vorgeschlagen, ein System mit anteiliger Berechnung einzuführen oder die Cross-Compliance-Auflagen auf diese Merkmale auszudehnen.

102

Page 103: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Obwohl die deutschen Behörden an ihrem Standpunkt, dass ihre Auslegung mit der Verordnung vereinbar sei, festhalten, haben sie das größtmögliche Risiko für den Fonds in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 berechnet. Die Schätzung stützt sich auf die Bewertung des Inventars dieser Landschaftsmerkmale im LPIS bzw. im Falle Baden-Württembergs, wo es kein vollständiges Inventar gibt, auf Stichproben. Die deutschen Behörden veranschlagen die zu Unrecht getätigten Zahlungen für die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 auf 904 802,47 EUR (für die Gesamtfläche der Landschaftsmerkmale von 3 099,38 ha in den drei Jahren).

Eine der GD AGRI am 25. Juni 2011 übermittelte und am 29. Oktober 2012 überarbeitete Unterlage enthält die nachstehende Übersicht über zu Unrecht getätigte Zahlungen für diese keinen Cross-Compliance-Auflagen unterliegenden Landschaftsmerkmale, für die die Betriebsinhaber Beihilfe beantragt hatten.

Erste Säule (Betriebs-prämien-regelung)

Gekoppelte Maßnahmen Zweite Säule

Insgesamt

2006 2007 2008 2007 2008 2006 2007 2008

Brandenburg 39 551,03 81 307,14 63 833,95 1 375,35 504,97 0,00 0,00 2 489,08 189 061,52Baden-Württemberg 19 861,98 19 866,10 20 086,88 30,58 38,64 0,00 2 734,67 2 542,84 65 161,69Bayern 41 192,54 43 819,76 76 830,38 154,90 120,20 0,00 8 755,88 13 208,52 184 082,18Hessen 39 401,38 35 158,59 36 560,91 30,22 31,76 0,00 3 396,63 3 666,09 118 245,58Mecklenburg-Vorpommern 1 052,10 1 285,77 1 039,80 0,00 0,00 0,00 14,94 0,00 3 392,63Niedersachsen 19 631,87 28 516,77 5 997,22 8,17 4,29 0,00 0,00 0,00 54 158,32Nordrhein-Westfalen 25 367,06 23 099,17 24 480,04 115,65 127,22 9 762,26 8 065,46 8 062,63 99 079,49Rheinland-Pfalz 721,97 731,75 737,11 3,62 3,62 9,11 65,19 71,75 2 344,12Saarland 2 308,11 2 463,10 2 406,77 0,48 5,05 860,23 709,00 643,42 9 396,16Sachsen 22 526,46 24 321,10 24 451,74 102,74 56,25 0,00 560,95 724,38 72 743,62Sachsen-Anhalt 14 568,72 15 713,77 15 924,03 144,00 148,95 0,00 0,00 0,00 46 499,47Schleswig-Holstein 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00Thüringen 8 984,68 21 165,67 23 765,60 65,74 27,66 0,00 2 565,77 4 062,57 60 637,69Insgesamt 235 167,91 297 448,70 296 114,43 2 031,45 1 068,61 10 631,60 26 868,49 35 471,28 904 802,47

2) In Bezug auf Thüringen: Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden. Laut Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erstrecken sich die Kontrollen auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Die tatsächliche Bestimmung der Flächengröße bei der Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der beantragten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleistet. Ergibt die Stichprobenkontrolle Anomalien, so muss die Stichprobe der tatsächlich umfassend kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet werden. In Artikel 30 derselben Verordnung sind die Anforderungen an die Beihilfefähigkeit der Parzellen und die technische Toleranzmarge für die Messung festgelegt.

103

Page 104: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht nach den in den Artikeln 23, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verlangten Standards durchgeführt worden waren. Obwohl in Thüringen entsprechende Verfahren existierten, hielten sich die Kontrolleure nicht in allen Fällen daran.

Insbesondere wurde Folgendes festgestellt:

falsche Vermessungstechnik: Vertex-Messung und Flächenberechnung anhand des LPIS-GIS, was nicht als zuverlässig angesehen wurde;

Beihilfefähigkeit der Flächen: Definition der Landschaftsmerkmale wurde von den Inspektoren nicht beachtet; Dauergrünlandflächen waren in Wirklichkeit Wasserwege; ausgeschlossene Flächen wurden nicht vorschriftsmäßig vermessen;

risikobehaftete bzw. zweifelhafte Parzellen und Landschaftsmerkmale wurden nicht immer für die Stichprobe von Parzellen zwecks umfassender Kontrolle durch Feldbesichtigung ausgewählt.

Um das Risiko für den Fonds aufgrund der mangelhaften Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Auswahl der Parzellen und die Ermittlung der auszuschließenden Fläche beurteilen zu können, haben die deutschen Behörden alle Fälle des örtlichen Amts, bei dem Mängel festgestellt wurden, überprüft und in dieser Frage Nachkontrollen an einer Stichprobe von Anträgen bei den anderen Ämtern vorgenommen. Aufgrund dieser Prüfungen sind die thüringischen Behörden der Auffassung, dass sich die Feststellungen der Kommission auf individuelle Fehler beziehen und damit die Möglichkeit eines Systemfehlers ausgeschlossen werden kann. In der bilateralen Besprechung wurden die Thüringer Behörden gebeten, die zu Unrecht gezahlten und wiedereingezogenen Beträge, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, mitzuteilen. Die nachstehende Tabelle wurde am 18. April 2012 übermittelt:

Zurück-geforderte Beträge

einschließlich Sanktionen

(100 %) in EUR

EU-Anteil Zurück-geforderte Beträge

einschließlich Sanktionen

in EUR

darunter EU-Anteil wieder-eingezogene und

den Fonds gutgeschriebene

Beträge in EUR

Zurück-geforderte Beträge

einschließlich Sanktionen (100

%) in EUR

EU-Anteil -Zurück-geforderte Beträge

einschließlich Sanktionen

in EUR

darunter EU-Anteil

wiedereingezogene und den Fonds

gutgeschriebene Beträge in EUR

Zurück-geforderte Beträge

einschließlich Sanktionen (100

%) in EUR

EU-Anteil Zurück-geforderte Beträge

einschließlich Sanktionen

in EUR

darunter EU-Anteil wieder-eingezogene und

den Fonds gutgeschriebene

Beträge in EUR

2008 3.846,81 3.077,44 261,03 56.756,14 45.404,93 19.160,48 60.602,95 48.482,37 19.421,512007 16.233,18 12.986,53 5.993,33 125.432,12 97.812,33 39.735,81 141.665,30 110.798,86 45.729,142006 13.640,74 10.912,59 4.206,11 121.383,35 74.887,69 30.365,89 135.024,09 85.800,28 34.572,00

Gesamt-ergebnis 33.720,73 26.976,56 10.460,47 303.571,61 218.104,95 89.262,18 337.292,34 245.081,51 99.722,65

1. Säule 2. Säule 1. und 2. Säule

104

Page 105: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Wegen der Einlegung von Rechtbehelfen wurden dem Fonds erhebliche Beträge noch nicht gutgeschrieben. Es wird vorgeschlagen, eine Berichtigung entsprechend dem noch nicht wiedereingezogenen Betrag vorzunehmen:

12.1.2. Argumente des Mitgliedstaats

Die deutschen Behörden legten eine Berechnung des dem Fonds entstandenen Risikos vor. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Auf der Grundlage der Feststellungen und unter Berücksichtigung aller Erläuterungen der deutschen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrem Standpunkt, dass durch die ermittelten Mängel ein Risiko zulasten des Fonds entstanden ist.

Gemäß Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Meinung, dass sich das Risiko für den Fonds am besten bewerten lässt, indem eine Extrapolation des von den deutschen Behörden vorgelegten Ergebnisses der Stichprobe auf die Gesamtheit der Fälle vorgenommen wird.

  Erste Säule Zweite Säule InsgesamtAntragsjahr Wegen

Einlegung von Rechtsbehelfen noch ausstehend

Wegen Einlegung von Rechtsbehelfen noch ausstehend  

  EUR EUR  2008 2 816,41 26 244,45 29 060,862007 6 993,20 58 076,51 65 069,712006 6 706,48 44 521,80 51 228,28

Insgesamt 16 516,09 128 842,76 145 358,85

105

Page 106: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.1.3. Vorgeschlagene finanzielle Berichtigung:

Es werden die im Folgenden aufgeführten punktuellen Berichtigungen vorgeschlagen:

Zahlstelle Haushaltslinie Art der Berichtigung Währung

Berichtigung Berichtigung

Bruttobetrag

Nettobetrag (tatsächliche finanzielle

Auswirkung) Haushaltsjahr 2007

DE03 0503 punktuell EUR -19 861,98 -19 861,98DE04     EUR -41 192,54 -41 192,54DE07       EUR -39 551,03 -39 551,03DE10       EUR -39 401,38 -39 401,38DE11       EUR -1 052,11 -1 052,11DE12       EUR -19 631,87 -19 631,87DE15       EUR -25 367,06 -25 367,06DE17       EUR -721,97 -721,97DE18       EUR -2 308,11 -2 308,11DE19       EUR -22 526,46 -22 526,46DE20       EUR -14 568,72 -14 568,72DE23       EUR -11 801,09 -11 801,09DE15 05040501 punktuell EUR -9 762,26 -9 762,26DE18       EUR -860,23 -860,23DE23       EUR -26 244,45 -26 244,45INSGESAMT EUR -274 851,26 -274 851,26

Haushaltsjahr 2008DE03 0503 punktuell EUR -19 896,68 -19 896,68DE04       EUR -43 974,66 -43 974,66DE07       EUR -82 682,49 -82 682,49DE10       EUR -35 188,81 -35 188,81DE11       EUR -1 285,78 -1 285,78DE12       EUR -28 524,94 -28 524,94DE15       EUR -23 214,82 -23.214,82DE17       EUR -735,37 -735,37DE18       EUR -2 463,58 -2 463,58DE19       EUR -24 423,84 -24 423,84DE20       EUR -15 857,77 -15 857,77DE23       EUR -28 224,61 -28 224,61DE03 05040501     EUR -2 734,67 -2 734,67DE04       EUR -8 755,88 -8 755,88DE10       EUR -3 396,63 -3 396,63DE11       EUR -14,94 -14,94DE15       EUR -8 065,46 -8 065,46

106

Page 107: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

DE17       EUR -74,30 -74,30DE18       EUR -709,00 -709,00DE19       EUR -560,95 -560,95DE23       EUR -60 642,28 -60 642,28INSGESAMT EUR -391 427,46 -391 427,46

Haushaltsjahr 2009DE03 50301 punktuell EUR -20 125,52 -20 125,52DE04       EUR -76 950,58 -76 950,58DE07       EUR -64 338,92 -64 338,92DE10       EUR -36 592,67 -36 592,67DE11       EUR -1 039,80 -1 039,80DE12       EUR -6 001,51 -6 001,51DE15       EUR -24 607,26 -24 607,26DE17       EUR -740,73 -740,73DE18       EUR -2 411,82 -2 411,82DE19       EUR -24 507,99 -24 507,99DE20       EUR -16 072,98 -16 072,98DE23       EUR -30 499,74 -30 499,74DE03 05040501     EUR -2 542,84 -2 542,84DE04       EUR -13 208,52 -13 208,52DE07       EUR -2 489,08 -2 489,08DE10       EUR -3 666,09 -3 666,09DE15       EUR -8 062,63 -8 062,63DE17       EUR -71,75 -71,75DE18       EUR -643,42 -643,42DE19       EUR -724,38 -724,38DE23       EUR -48 584,37 -48 584,37INSGESAMT EUR -383 882,60 -383.882,60GESAMTSUMME EUR -1 050 161,32 -1 050 161,32

Etwaige von den Betriebsinhabern wiedereingezogene Beträge im Zusammenhang mit Mängeln, derentwegen die vorliegende finanzielle Berichtigung vorgeschlagen wird, können dem nationalen Haushalt gutgeschrieben werden.

12.1.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

107

Page 108: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.2. Dänemark

Untersuchung AA/2008/07 AA/2009/06Datum Bez. Dokument Datum Bez. Dokument

Mitteilungsschreiben 17.2.2009 D(2008)4017 3.12.2009 (2009)356682Antwort des Mitgliedstaats 21.4.2009 3.2.2010Einladung zur bilateralen Besprechung

11.11.2009 (2009)317455 22.7.2010 (2010)451012

Antwort des Mitgliedstaats 2.12.2009 27.8.2010Bilaterale Besprechung 15.12.2009 13.9.2010Schlussfolgerungen der bilateralen Besprechung

22.3.2009 (2010)142190 9.11.2010 (2010)790932

Antwort des Mitgliedstaats 20.5.2010 19.1.2011 (2011)62862Schreiben zur Übermittlung der vorgeschlagenen Berichtigung

7.3.2012 (2012)288823 7.3.2012 (2012)288823

Schlichtungsverfahren 12/DA/522Bericht der Schlichtungsstelle 18.10.2012 (2012)1231748 18.10.2012 (2012)1231748Abschlussschreiben 12.4.2013 (2013)686570

12.2.1. Die wichtigsten Feststellungen

12.2.1.1. Mängel bezüglich des LPIS-GIS

Damit die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geforderten Gegenkontrollen wirksam sind, müssen die im LPIS geführten Informationen (vgl. Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) in Bezug auf die Identifizierung der Parzellen, die Grenzverläufe der Referenzparzellen und ihre beihilfefähige Höchstfläche genau sein.Dies setzt voraus, dass die Daten zur Gesamtfläche und der Fläche nicht beihilfefähiger Elemente korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Insbesondere müssen Änderungen der Bodenbedeckung bei nichtlandwirtschaftlichen, bewaldeten, bebauten oder nicht kultivierten Flächen wirksam identifiziert und das LPIS-GIS entsprechend aktualisiert werden.

Bei einer 2006 durchgeführten Prüfung wurden diesbezüglich Mängel festgestellt. In der Folge hat Dänemark das Register der Produktionsblöcke vollständig überarbeitet. Die überarbeiteten Blöcke wurden zum ersten Mal bei den 2007 (für das Antragsjahr 2007) durchgeführten Kontrollen verwendet.

Beim Kontrollbesuch 2008 zeigte sich jedoch, dass diese Aktualisierung des LPIS-GIS einschließlich der Neu-Digitalisierung der Referenzparzellen (Produktionsblöcke) nicht immer nach dem vorgeschriebenen Standard vorgenommen worden war. Daher waren die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlichen Gegenkontrollen nach wie vor unwirksam.

108

Page 109: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Im Hinblick auf das Risiko für den Fonds sind die dänischen Behörden der Ansicht, dass die Gegenkontrollen durch die 2006/2007 durchgeführte Überarbeitung des Referenzparzellensystems erheblich verbessert wurden und sich folglich das Risiko für den Fonds ab diesem Zeitpunkt verringert hat, da das aktualisierte LPIS bereits in Bezug auf die Zahlungen für das Antragsjahr 2007 zum Einsatz kam. Diese Ansicht stützt sich auf die Tatsache, dass durch die Einführung von auf der Nettofläche basierenden Gegenkontrollen (eine weitere Verbesserung stellte nämlich die 2009 erfolgte Anpassung der Fläche sämtlicher Referenzparzellen an die in den vorangehenden Jahren beantragten Flächen dar) im Anschluss an die Gegenkontrollen nur sehr wenige Kürzungen bei den Flächen vorgenommen werden mussten (nämlich bei nur rund 0,06 % der im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldeten Gesamtfläche).

Die GD AGRI akzeptiert diese theoretische Erklärung im Großen und Ganzen. Berücksichtigt werden muss allerdings auch, dass im Zeitraum 2008-2009 Flächen, die im Jahr 2007 nicht beihilfefähig waren (und daher aus dem LPIS-GIS hätten ausgeschlossen werden müssen), aufgrund der nachfolgenden GAP-Reformen im Rahmen der Betriebsprämienregelung förderfähig geworden sind; außerdem waren die Betriebsinhaber besser darüber informiert, welche Flächen förderfähig sind, und konnten so in ihren Anträgen genauere Angaben machen, was zu weniger Fehlern führte. Im Übrigen ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Prüfung Unzulänglichkeiten im LPIS-GIS festgestellt wurden.

Für das Antragsjahr 2008 wurde außerdem eine nachträgliche Analyse hinsichtlich der LPIS-Änderungen durchgeführt, und die dänischen Behörden legten weitere Ergebnisse zu den 233 Referenzparzellen vor, bei denen die 2008 beantragte Fläche größer war als die Referenzparzellenfläche nach der Korrektur. Betroffen sind nur die Fälle, in denen die Referenzparzellenfläche nach einer Vor-Ort-Kontrolle aktualisiert werden musste und eine GIS-Analyse Überschreitungen ergab. Die Analyse ergab letztlich, dass die Überzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung nur 23 Referenzparzellen betrafen, was 26,79 ha entspricht (gemeldet worden war eine potenzielle Fläche von insgesamt 344 ha). Die dänischen Behörden betonten, dass ein Drittel dieser Differenz einem einzigen Produktionsblock zugeordnet werden kann und auf einen menschlichen Fehler zurückzuführen ist. Daher ist aus ihrer Sicht nicht von einem „systematischen“ Problem auszugehen.In Bezug auf die zweite Säule wird die Fläche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, für die aufgrund von im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen 2008 korrigierten Referenzparzellen zuviel geleistete Zahlungen hätten zurückgefordert werden müssen, auf 2,32 ha geschätzt, die sich auf fünf Referenzparzellen verteilen.

Dieses durch die Mängel im LPIS entstandene Risiko würde eine Berichtigung rechtfertigen.

Dänemark informierte die GD AGRI außerdem, dass die Behörden im Jahr 2010 über neues Bildmaterial für ganz Dänemark verfügen werden, das für die Kontrollen im Jahr 2010 eingesetzt und den Betriebsinhabern für ihre Anträge 2011 zur Verfügung gestellt werde. Anhand dieses Materials würden nachträgliche Rückforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in die Wege geleitet.

109

Page 110: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Ein spezifisches Problem, das bei dieser Prüfung ermittelt wurde, betraf Brandschutzschneisen, die als förderfähige Flächen ausgewiesen waren. In der bilateralen Besprechung betonten die dänischen Behörden, dass Brandschutzschneisen in Wäldern im Rahmen der Betriebsprämienregelung generell nicht förderfähig seien und aus dem Referenzparzellen-Register ausgeschlossen worden seien. Bei einer Überprüfung wurden im Referenzparzellenregister für 2007 insgesamt 95,9 ha Fläche mit Brandschutzschneisen ermittelt.

Die dänischen Behörden haben die finanziellen Auswirkungen dieses Mangels auf die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für die erste Säule berechnet. Da die Behörden keine Berechnung für die flächenbezogenen Maßnahmen der zweiten Säule vorgelegt haben, hat die GD AGRI die aus Dänemark übermittelten Zahlen extrapoliert und die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beantragte Gesamtfläche (2 674 434 ha) mit den Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums (247 467 ha) abgeglichen.

12.2.1.2. Verwaltungsabläufe und Gegenkontrollen

Für das Antragsjahr 2007 wurde bei administrativen Gegenkontrollen eine Toleranzmarge angewendet. Ein solches Vorgehen ist jedoch bei Verwaltungskontrollen nicht erlaubt (siehe Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Für das Antragsjahr 2008 wurde diese Vorgehensweise eingestellt.

Die dänischen Behörden bewerteten die Auswirkungen dieser Unregelmäßigkeit. 2007 wurden für insgesamt 1 520,27 ha Fläche zu Unrecht Beihilfen gezahlt. Durch Berechnung des Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche und der im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährten Beihilfen je Hektar wurde das Risiko auf 4 174 022,90 DKK geschätzt (Phase der bilateralen Besprechung). Dieser Betrag deckt jedoch die Auswirkungen etwaiger Sanktionen nicht ab.Hierauf angesprochen legte Dänemark eine Berechnung für die Sanktionen vor; gleichzeitig wurde die Berichtigung für die zweite Säule optimiert.

Bezüglich der finanziellen Auswirkungen auf die flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der zweiten Säule legte Dänemark keine berechnete Schätzung vor. Analog zu der bei den Brandschutzschneisen angewandten Verfahrensweise extrapolierte die GD AGRI die aus Dänemark übermittelten Zahlen und glich die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beantragte Gesamtfläche (2 674 434 ha) mit der Fläche ab, die im Rahmen von Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wurde (247 467 ha).

12.2.1.3. Vor-Ort-Kontrollen

Die GD AGRI ist der Auffassung, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht immer nach den in den Artikeln 23, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verlangten Standards durchgeführt worden waren, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Messung anhand von Orthofotos unzureichend

Bei Nachkontrollen mittels GPS wurde ermittelt, dass Abweichungen bei den Flächen häufiger dann auftraten, wenn die ursprüngliche Messung am Bildschirm erfolgte. Die dänischen Behörden wurden aufgefordert, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

110

Page 111: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die dänischen Behörden akzeptieren diese Feststellungen; sie gehen aber davon aus, dass künftig mindestens 90 % der Vor-Ort-Kontrollen anhand von aktuellen Orthofotos in Kombination mit Satellitenbildern vorgenommen werden.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt die GD AGRI zu dem Schluss, dass es in Bezug auf das Antragsjahr 2008 immer noch einen problematischen Punkt gibt. Es wird aber anerkannt, dass die ermittelten Abweichungen relativ gering waren. Daher wird das Risiko als gering eingeschätzt.

2. Nachverfolgung von stillgelegten Parzellen, Weide- und Grünland-Parzellen

Zur Behebung des Mangels hinsichtlich der Bewertung der Beihilfefähigkeit von Flächen im Fall von stillgelegten und Grünland-Parzellen, der eine Verletzung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. der Artikel 5, 54 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 darstellt, werden von 2008 an die Fernerkundungskontrollen sämtlicher Weideflächen systematisch vom dänischen Direktorat für Pflanzenbau nachverfolgt, da eine sichere Bestimmung der Bodenbedeckung anhand von Orthofotos nicht möglich ist.

Auf die Aufforderung im Protokoll der bilateralen Besprechung hin legten die dänischen Behörden die Ergebnisse der Nachkontrollen für 2008 zum Abgleich mit den Ergebnissen der ursprünglichen Fernerkundungskontrollen vor. Aus diesen Nachkontrollen ergibt sich eine auszuschließende Gesamtfläche (Dauergrünland und stillgelegte Flächen) von 1 089,31 ha, was einem Anteil von 8,11 % der insgesamt durch Fernerkundung kontrollierten Fläche (13 425,72 ha) entspricht, wobei die 7,08 %, die sich aus der Fernerkundungskontrolle der Stichprobe ergeben hatten, bereits ausgeschlossen waren. Das zusätzliche Risiko wurde daher auf 1,03 % geschätzt. Angesichts dieser Zahlen sind die dänischen Behörden der Meinung, dass das für den Fonds aus der fehlenden Nachverfolgung der Fernerkundungskontrollen 2007 entstandene Risiko nur eine pauschale Berichtigung von 2 % für stillgelegte und nicht kultivierte Flächen und Dauergrünland rechtfertigt.

Die dänischen Behörden sind sich jedoch darüber im Klaren, dass die größten Flächenabweichungen bei Dauergrünland und unbewirtschafteten Flächen ermittelt wurden. Den dänischen Behörden zufolge würde dies für 2007 wenn überhaupt einen Ausschluss von höchstens 5 % für diese Flächen rechtfertigen, was 12 967 288 DKK entspricht.

111

Page 112: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

In Bezug auf 2008 sind die dänischen Behörden der Auffassung, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Kontrollen – unter anderem durch die durch Vor-Ort-Besichtigungen von Gründlandflächen ergänzten Fernerkundungskontrollen – zu verbessern und daher das Risiko für den Fonds zu minimieren. Außerdem sei die Kontrollquote von 5 % auf 7,5 % angehoben worden und Dauergrünland, stillgelegte und nicht kultivierte Flächen seien als Risikoparameter für die dänische Auswahl der Kontrollen aufgenommen worden. Daher sind die dänischen Behörden der Ansicht, dass, wenn überhaupt, höchstens ein Ausschluss von 2 % der Beihilfezahlungen für Dauergrünland und nicht kultivierte Flächen in Betracht gezogen werden sollte, was 5 075 928 DKK entspricht.

Aufgrund der hohen Fehlerquote teilt die GD AGRI diesen Standpunkt nicht (vgl. Punkt 8).

3. Falsche Anwendung von Toleranzmargen

Es wurde festgestellt, dass die Messung der auszuschließenden Flächen nicht entsprechend dem in den Leitlinien zu Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Kontrollverfahren vorgenommen wurde.Im genannten Dokument wird vorgegeben, dass für die Berechnung der Toleranzmarge der äußere Umfang der kontrollierten Parzelle herangezogen werden sollte. Nicht beihilfefähige Elemente innerhalb der kontrollierten Fläche sollten nicht in den Umfang einbezogen werden.

Das angewendete Verfahren kann in einigen Fällen dazu führen, dass die Toleranzen zu hoch sind.

Die dänischen Behörden erklärten, dass das Messsystem so programmiert wurde, dass bei der Festlegung der Messtoleranz der Umfang der ausgeschlossenen Fläche vom Umfang der Parzelle abgezogen wird. Sie räumten allerdings ein, dass in den erwähnten Beispielen die Kontrolleure die Anweisungen nicht beachtet hatten und die angewendete Messmethode dazu führte, dass ein zu großer Umfang berechnet wurde.

4. Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

Die Kontrollen müssen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, der zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Beihilfevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 am besten geeignet ist.

Den von den dänischen Behörden aufgestellten Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zufolge müssen unbewirtschaftete Flächen und Dauergrünland mindestens alle zwei Jahre vor dem 31. August gemäht oder beweidet werden. Hinsichtlich dieser Bedingung wurde ermittelt, dass die Kontrolleure häufig ihre Vor-Ort-Kontrollen zu früh ausführen und deshalb diesen Punkt nicht abschließend beurteilen können, weil die Landwirte den Mähverpflichtungen auch noch später nachkommen können. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurde eine erneute Kontrolle nicht in allen Fällen vorgenommen, was eine Nichteinhaltung der dänischen Anweisungen darstellt; dadurch ist das Risiko entstanden, dass Zahlungen für nicht-beihilfefähige Flächen geleistet wurden.

112

Page 113: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die diesbezüglichen Anmerkungen der dänischen Behörden sind bekannt; es wird aber dennoch betont, dass der GLÖZ ein Kriterium für die Beihilfefähigkeit von nicht kultivierten Flächen darstellt. Das heißt, dass zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit von nicht kultivierten Flächen die Einhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) kontrolliert werden muss.

5. Nicht-förderfähige Flächen im Rahmen von Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums akzeptiert

Die Prüfung ergab Schwächen bei den Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums. Für zwei der vier besuchten Parzellen akzeptierten die dänischen Behörden die Feststellung, dass die akzeptierte Fläche nicht korrekt war.

Die Behörden wiesen darauf hin, dass 2008 das erste Jahr gewesen sei, in dem kombinierte Kontrollen für die Regelungen der ersten und der zweiten Säule vorgenommen wurden, was das Problem erklären könnte. Die Anweisungen wurden klarer formuliert und im Laufe von 2010 wurde eine klare Definition des Begriffs „dichte, niedrige Pflanzendecke“ vorgegeben, um für die Einheitlichkeit der Kontrollen von Flächen im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu sorgen.

Die dänischen Behörden teilten außerdem Einzelheiten ihrer internen Kontrolle in Bezug auf die Qualität der im Jahr 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen mit: Die Überprüfung betraf insgesamt 46 anhand einer Zufallsstichprobe ausgewählte Kontrollberichte, die sämtlich als in Ordnung befunden wurden, und von denen 16 das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum betrafen. Bei der Qualitätskontrolle wurde nur ein Fall ermittelt, in dem die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gezahlte Beihilfe betroffen sein könnte. Im betreffenden Fall war eine Teilfläche, bei der die einschlägigen Verpflichtungen nicht eingehalten waren, mit insgesamt 0,29 ha gemessen und einbezogen worden.Den dänischen Behörden zufolge kann das Risiko, das dem Fonds durch diesen Mangel insgesamt entstanden ist, auf 14 476 ha eingegrenzt werden; das entspricht der Fläche an Dauergrünland, für die keine Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung beantragt wurde, und stellt daher die maximale Fläche dar, für die lediglich flächenbezogene AU-Maßnahmen (214) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Zeitraum 2000 bis 2006 beantragt wurden. In ihrer Sicht ist das die Art von Flächen, mit denen die Kontrolleure von Zeit zu Zeit Probleme haben, wie in den Fällen, die im Rahmen der Untersuchung ermittelt wurden. Die Gesamtfläche, für die AU-Maßnahmen (214) beantragt wurden, beläuft sich auf rund 72 000 Hektar im Jahr 2008 und auf rund 55 000 Hektar im Jahr 2009. Nach Aussage der dänischen Behörden waren von den 14 476 Hektar im Jahr 2009 nur für 47 %, d. h. für 6 803 Hektar, Beihilfe-Anträge gestellt worden. In ihrer Sicht stellt dies die risikobehaftete Grundgesamtheit für das Antragsjahr 2009 dar.Die GD AGRI kann diese Aussage für 2009 akzeptieren, da anzunehmen ist, dass in diesem Jahr keine Probleme mehr bei Flächen im Rahmen der Betriebsprämienreglung bestanden. Für die Antragsjahre 2007 und 2008 bestand ein Problem in Bezug auf die Kontrolle solcher Flächen. Daher sollte die risikobehaftete Grundgesamtheit anders, nämlich höher angesetzt werden. Für diese Antragsjahre hat Dänemark anfänglich keine Bewertung vorgelegt.

113

Page 114: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Der GD AGRI liegen keine Erkenntnisse vor, die dem widersprechen würden. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass das Risiko fehlerhafter Zahlungen aufgrund der Mängel im Kontrollverfahren für diese Grundgesamtheit erheblich ist. Zudem ist es offenkundig, dass das Risiko in Bezug auf die Antragsjahre 2007 bis 2009 eingeschätzt werden muss, da die Mängel in allen drei Jahren bestanden (langfristig stillgelegte Flächen).

Ein Austausch mit Dänemark zu diesem Punkt führte in der Folge zur folgenden Einschätzung für die Antragsjahre 2007-2008.

Für 2008 gab Dänemark an, dass sich der Anteil der Anbaufläche (stillgelegte Flächen, Dauergrünland und nicht kultivierte Flächen), für die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Jahr 2008 Förderanträge gestellt wurden, auf insgesamt 36,83 % (etwa 91 156 Hektar) der Gesamtfläche von 247 467 Hektar belief. Diese Berechnung schließt alle Arten von flächenbezogenen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum ein.Die für diese Flächen gezahlte, von der EU finanzierte Beihilfe (Nettowert nach Sanktionen) beträgt rund 24 Mio. EUR pro Jahr; das entspricht 97,25 EUR (724,07 DKK) pro Hektar. Bei den meisten Maßnahmen gibt es einen nationalen Anteil von 50 %, der nicht berücksichtigt wurde.

Für 2007 konnten keine Daten vorgelegt werden. Daher schlägt die GD AGRI vor, dieselbe Flächenberechnung wie für das Jahr 2008 anzuwenden.

Gleichzeitig gaben die dänischen Behörden auf die Frage nach den für das Antragsjahr 2009 angegebenen Fördersätzen an, dass sie in ihrer Berechnung den Gesamtfördersatz verwendet haben. Dieser muss überarbeitet werden, da der Anteil der EU nur 55 % betrug.

Festzuhalten ist, dass der für das Antragsjahr 2009 angegebene Fördersatz dem für die Jahre 2000-2006 angegebenen entspricht. Dieser Satz wird auf eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum mit der Bezeichnung "Pleje af græs og naturarealer", eine extensive Bewirtschaftungsform auf ertragsarmen Grünlandflächen, angewendet und stellt daher den dänischen Behörden zufolge eine gute Berechnungsgrundlage dar.

Schlussfolgerungen zu den Vor-Ort-Kontrollen

In den Antragsjahren 2007 und 2008 bestand ein Mangel hinsichtlich der Bewertung der Beihilfefähigkeit von Flächen im Fall von stillgelegten und Grünland-Parzellen, was eine Verletzung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und der Artikel 5, 54 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet. Im Antragsjahr 2008 gab es zwar Verbesserungen bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen (systematisch durchgeführte, unmittelbar auf die Kontrollen folgende Feldbesichtigungen und erhöhte Kontrollintensität), doch hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass nach wie vor bei stillgelegten und Grünland-Parzellen ein Mangel hinsichtlich der Bewertung der Beihilfefähigkeit der Flächen bestand, was ein Risiko für den Fonds darstellt. In Bezug auf die Prämien im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum bestand auch für das Antragsjahr 2009 ein Risiko.

114

Page 115: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.2.1.4. Sanktionen

In den fraglichen Jahren waren die Sachbearbeiter angewiesen worden, Fälle, bei denen vorsätzlich falsche Angaben hinter den Abweichungen vermutet wurden, an einen Rechtsexperten zu verweisen, wenn nicht vorgefundene Flächen ein Schlüsselfaktor waren. Das war allerdings keine zufrieden stellende Lösung. Daher wurden schriftliche Anweisungen zu vorsätzlich falschen Angaben ausgearbeitet.

Während der Prüfung von 2009 wurden die neuen Anweisungen und das Verfahren näher geprüft. Obwohl nun Verfahrensweisen für Fälle vorsätzlicher Verstöße vorlagen, ergab die Prüfung, dass sich die Bewertung von Fällen von Vorsätzlichkeit zu lange hinzog bzw. diese Bewertung manchmal (zu) nachsichtig war.

In Bezug auf die Antragsjahre 2007 and 2008 bleibt die GD AGRI bei ihrer Ansicht, dass mit den eingerichteten Vorgehensweisen nicht gewährleistet ist, dass Sanktionen für vorsätzliche Verstöße (vgl. Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) wirksam angewendet werden. Dies stellt ein (wenn auch begrenztes) Risiko für den Fonds dar.

12.2.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Die Argumente des Mitgliedstaats sind unter den Feststellungen aufgeführt.

12.2.3. Standpunkt der GD AGRI vor der Schlichtung

Auf der Grundlage der Feststellungen und unter Berücksichtigung aller Erläuterungen des Mitgliedstaats bleibt die GD AGRI dabei, dass die genannten Sachverhalte in den Antragsjahren 2007, 2008 und 2009 ein Risiko für den Fonds verursacht haben. Die genannten Mängel stellen eine Unzulänglichkeit in der Funktionsweise von Schlüsselkontrollen hinsichtlich des LPIS-GIS und der Vor-Ort-Kontrollen sowie eine Unzulänglichkeit in der Funktionsweise einer Zusatzkontrolle hinsichtlich der Anwendung der Toleranzmarge bei den administrativen Gegenkontrollen und hinsichtlich der Berechnung von Sanktionen dar.

Gemäß Dokument VI/5330/97 ist für den Mangel bei einer Schlüsselkontrolle, je nach Schwere des Mangels, eine Berichtigung von 5 oder 10 % vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Untersuchung der Auswirkungen auf die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung, die ergeben hat, dass das Risiko abgenommen hat, und angesichts der Tatsache, dass sich die Probleme bei den Vor-Ort-Kontrollen hauptsächlich auf Dauergrünland, nicht kultivierte Flächen und für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung angemeldete Flächen, bezogen, sollte das Risiko nach der risikobehafteten Grundgesamtheit und den Jahren, in denen die Mängel aufgetreten sind, differenziert werden.

Daher werden für die Antragsjahre 2007, 2008 und 2009 die folgenden Berichtigungen vorgeschlagen:

115

Page 116: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Antragsjahr 2007:

(1) Mängel beim LPIS

In Bezug auf den Mangel ganz allgemein ist die GD AGRI der Ansicht, dass das Risiko dank der von Dänemark rückwirkend ergriffenen Maßnahmen minimal ist. Ein Sonderpunkt sind die Beihilfezahlungen für die „Brandschutzschneisen“.

Das berechnete Höchstrisiko beläuft sich auf:

Erste SäuleBetrag in DKK

Grundbetrag 256 671,56Sanktionen 344 834,34

601 505,90

Zweite SäuleBetrag in DKK

Grundbetrag 6 432,89Sanktionen 8 642,49

15 075,38

(2) Falsche Anwendung der Toleranzmarge

Das berechnete Höchstrisiko beläuft sich auf:

Erste SäuleBetrag in DKK

Grundbetrag 4 174 022,91Sanktionen 1 894 621,28  6 068 644,19

Zweite SäuleBetrag in DKK

Grundbetrag 101 978,40Sanktionen 46 288,79  148 267,19

116

Page 117: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

(3) Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (stillgelegte und Weideland-/Grünland-Parzellen)

Das für diesen Punkt von Dänemark ursprünglich berechnete Höchstrisiko belief sich auf:

Abteilung Hektar FlächeDurchschnitts-wert je Hektar

Betrag in DKK

Basis 138 65 2 676,45 371 089,79Sanktionen 138 65 3 595,77 498 553,51

Diese Berechnung wurde von der GD AGRI nicht akzeptiert, da sie nur die Fälle abdeckt, bei denen Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen worden waren. Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Meinung, dass die Berichtigung auf die Gesamtausgaben angewendet werden sollte, da die Mängel das Kontrollsystem insgesamt betreffen. In diesem Zusammenhang ist die GD AGRI der Ansicht, dass die Anwendung einer pauschalen Berichtigung die beste Möglichkeit zur Bemessung dieses Risikos darstellt.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen (vgl. die hohe Anzahl von Unregelmäßigkeiten im Jahr 2008) ist die GD AGRI der Ansicht, dass eine pauschale Berichtigung auf die risikobehaftete Grundgesamtheit, d. h. die als stillgelegt angemeldeten Flächen (mit oder ohne Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung) und Dauergrünland angewendet werden sollte. Die von Dänemark vorgeschlagenen 2 % können daher nicht akzeptiert werden.

Die Berichtigung würde dann auch die unwirksame Risikoanalyse abdecken, die erfahrungsgemäß (vgl. Antragsjahr 2008) vor allem diesen Flächentyp betraf.

(4) Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Entwicklung des ländlichen Raums

Aufgrund der Feststellungen ist die GD AGRI der Auffassung, dass durch die Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilfen ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Gemäß Dokument VI/5330/97 stellen diese Sachverhalte Mängel bei einer Schlüsselkontrolle dar. In Anbetracht der Feststellungen (vgl. die hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten) und unter Berücksichtung der Tatsache, dass das Risiko auf eine spezifische Grundgesamtheit begrenzt ist, wird eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % vorgeschlagen. Die von Dänemark vorgeschlagenen 2 % können daher nicht akzeptiert werden.

Die risikobehaftete Grundgesamtheit wurde definiert als die stillgelegten, nicht kultivierten oder als Dauergrünland genutzten Flächen, für die Beihilfen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum beantragt wurden. Da für das Antragsjahr 2007 keine besseren Zahlen vorliegen, wird die von Dänemark für das Antragsjahr 2008 vorgelegte Zahl verwendet (91 156 ha.).

117

Page 118: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Antragsjahr 2008

(5) Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen (stillgelegte und Weideland-/Grünland-Parzellen)

Das Risiko für dieses Antragsjahr hat Dänemark in Analogie zu dem Risiko für das Antragsjahr 2007 berechnet. Aus denselben oben dargelegten Gründen kann die GD AGRI diese ursprüngliche Berechnung des Risikos für den Fonds nicht akzeptieren.

Die GD AGRI ist wie in Bezug auf das Antragsjahr 2007 der Ansicht, dass die Anwendung einer pauschalen Berichtigung die beste Möglichkeit zur Bemessung des Risikos darstellt. Allerdings ist sie angesichts der vermehrten Vor-Ort-Kontrollen und dem besonderen Augenmerk für diesen Punkt der Meinung, dass statt der für einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle vorgeschlagenen Berichtigung von 5 % eher eine Berichtung in Höhe von 2 % angemessen wäre.

(6) Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Entwicklung des ländlichen Raums

Aufgrund der Feststellungen ist die GD AGRI der Meinung, dass durch die Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilfen ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Gemäß Dokument VI/5330/97 stellen diese Sachverhalte Mängel bei einer Schlüsselkontrolle dar. In Anbetracht der Feststellungen (vgl. die hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten) und unter Berücksichtung der Tatsache, dass das Risiko auf eine spezifische Grundgesamtheit begrenzt ist, wird eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % vorgeschlagen. Die risikobehaftete Grundgesamtheit wurde definiert als die stillgelegten, nicht kultivierten oder als (Dauer-)Grünland genutzten Flächen, für die Anträge im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aber keine Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht wurden (6 803 ha).

Die GD AGRI ist der Ansicht, dass bei den stillgelegten, nicht kultivierten oder als (Dauer-)Grünland genutzten Flächen, für die Anträge im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht wurden, ein (geringeres) Risiko entstanden ist. Das Risiko wurde durch Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen der ersten Säule (vgl. Punkt 1) verursacht. Für diese Grundgesamtheit (91 156 ha – 6 803 ha) wird eine Berichtigung in Höhe von 2 % vorgeschlagen.

Antragsjahr 2009

(7) Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen – Entwicklung des ländlichen Raums

Auf der Grundlage der Feststellungen ist die GD AGRI der Meinung, dass durch die Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilfen ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Gemäß Dokument VI/5330/97 stellen diese Sachverhalte Mängel bei einer Schlüsselkontrolle dar. In Anbetracht der Feststellungen (vgl. die hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten) und unter Berücksichtung der Tatsache, dass das Risiko auf eine spezifische Grundgesamtheit begrenzt ist, wird eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % vorgeschlagen.

Die risikobehaftete Grundgesamtheit sind die Flächen, für die Beihilfen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum beantragt, aber keine Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung gestellt wurden (6 803 ha); die im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen, für die auch Beihilfen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum beantragt wurden, werden nämlich aufgrund der verbesserten Qualität der Vor-Ort-Kontrollen für diese Flächen als weniger risikobehaftet angesehen.

118

Page 119: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Daher sieht die GD AGRI vor, folgende Beträge von der EU-Finanzierung auszuschließen:

Zahlstelle Haushaltslinie Art der Berichtigung Währung

Berichtigung Berichtigung

Bruttobetrag Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung)

Haushaltsjahr 2008DK01 050301 punktuell EUR -894 733,68 -894 733,68  050405 punktuell EUR -21 910,78 -21 910,78  050301 10 % pauschal EUR -8 175 799,16 -8 175 799,16  050405 10 % pauschal EUR -885 368,35 -885 368,35INSGESAMT EUR -9 977 811,97 -9 977 811,97

Haushaltsjahr 2009DK01 050301 2 % pauschal EUR -1 098 146,81 -1 098 146,81  050405 2 % pauschal EUR -163 737,87 -163 737,87  050405 10 % pauschal EUR -107 621,71 -107 621,71INSGESAMT EUR -1 369 506,39 -1 369 506,39

Haushaltsjahr 2010DK01 050405 10 % pauschal EUR -107 845,80 -107 845,80INSGESAMT EUR -107 845,80 -107 845,80INSGESAMT (EUR) -11 455 164,16 -11 455 164,16

12.2.4. Standpunkt der GD AGRI nach der Schlichtung

1. Standpunkt der Schlichtungsstelle

– Das Schlichtungsverfahren konzentrierte sich auf den Vorschlag für eine Berichtigung in Höhe von 10 % für 2007 in Bezug auf die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und in Bezug auf die Zahlungen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für Flächen, für die auch Beihilfeanträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung gestellt wurden.

Für die Jahre 2005 und 2006 wendeten die Dienststellen eine Berichtigung von 5 % an, da die Kontrollumgebung verbesserungsbedürftig erschien. Ab dem Jahr 2007 führten die Behörden Verbesserungen ein. Die entsprechenden Anstrengungen wurden während der nächsten Jahre fortgesetzt, und von 2009 an wurde die Situation als vollständig zufrieden stellend erachtet.

119

Page 120: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Schlichtungsstelle kann nicht nachvollziehen, warum trotz der Einführung von Verbesserungen im Kontrollsystem für 2007 eine Berichtigung von 10 % vorgeschlagen wird. Wenn die frühere Berichtigung niedriger war und Verbesserungen vorgenommen wurden, erscheint eine höhere Berichtigung nicht logisch zu sein. Außerdem ergibt sich aus den Informationen über die Kontrollergebnisse für 2007, selbst wenn sie nicht absolut zuverlässig sein sollten, eine geringere Fehlerquote für dieses Jahr als für 2008, für das eine Berichtigung von 2 % vorgeschlagen wird.

Die Kontrollergebnisse in den fraglichen Jahren lassen zudem keine Umstände erkennen, durch die die Kontrollen als „komplett unwirksam“ gesehen werden müssten; nebenbei merkt die Schlichtungsstelle außerdem an, dass die Dienststellen nicht von einem Wiederholungsfall ausgehen. Die Schlichtungsstelle schlägt daher vor, die Höhe der Berichtigung unter Berücksichtigung der jetzt vorliegenden Informationen neu einzuschätzen.

Die Schlichtungsstelle erklärt, dass im Schlichtungsschreiben die Berichtigung von 10 % in Bezug auf Punkt 2.4.1 durch die angeblichen Qualitätsmängel der Vor-Ort-Kontrollen als gerechtfertigt erscheint. Viele Unregelmäßigkeiten wurden erst in einer späten Phase des Antragsverfahrens, nämlich durch Vor-Ort-Kontrollen entdeckt. Dennoch wurden sie festgestellt, und daher finden es die Behörden unlogisch, dass eine Berichtigung aus Gründen einer mangelnden Qualität ihrer Vor-Ort-Kontrollen angewendet werden soll. Andererseits erklärten die Dienststellen, dass sie die hohe Zahl der Unregelmäßigkeiten als Hinweis darauf sehen, dass das Kontrollsystem an sich nicht gut funktionierte.

Auf der Grundlage der Angaben im Schlichtungsschreiben hat die Schlichtungsstelle ein gewisses Verständnis für den Standpunkt der Behörden. Falls die Dienststellen die Berichtigung auf das allgemeine Kontrollumfeld beziehen, wäre es angemessen, darauf in ihrem Abschlussschreiben ausdrücklich hinzuweisen.

– Die Schlichtungsstelle schlägt vor, die Dienststellen mögen prüfen, ob unter Berücksichtigung der 24-Monate-Regel eine Berichtigung für das (gesamte) Antragsjahr 2007 allein durch den Fehler bezüglich der akzeptierten nicht beihilfefähigen Flächen für Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gerechtfertigt erscheint.

2. Standpunkt der GD AGRI

– Zum ersten von der Schlichtungsstelle vorgebrachten Argument:

Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist gemäß Dokument VI/5330/97 eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des Fonds bestand.

120

Page 121: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Wie im Bericht der Schlichtungsstelle angegeben beruht die Berichtigung von 10 % nicht nur auf der mangelnden Qualität der Vor-Ort-Kontrollen. Einerseits bezieht sich die Berichtigung auf die unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen bei diesen Flächen (stillgelegte Flächen, Dauergrünland und nicht kultivierte Flächen). Andererseits wird mit dieser Berichtigung auch die nicht ausreichende Zahl von Kontrollen bei diesen Flächen abgedeckt. Angesichts der hohen Quote an Fehlern, die bei diesen Kontrollen ermittelt wurden, hätten die dänischen Behörden die Kontrollen verstärken müssen. Durch diese Situation ist die Gefahr eines sehr hohen und generalisierten Verlustes zum Schaden des Fonds im Antragsjahr 2007 entstanden.

In den Jahren 2005 und 2006 wurde auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen eine Berichtigung von 5 % angewendet; für 2007 ergab die Auswertung des in jenem Jahr durchgeführten Kontrollbesuchs, dass für diese spezifische Grundgesamtheit ein schwerwiegender Mangel bei den Vor-Ort-Kontrollen bestand. Diese Situation führte, wie die hohe Fehlerquote von 8,11 % zeigt, die bei den Vor-Ort-Kontrollen bei dieser Grundgesamtheit ermittelt wurde, zu einem hohen Risiko von unrechtmäßigen Zahlungen.

Daher ist gemäß Dokument VI/5330/97 die vorgeschlagene Berichtigung in Höhe von 10 % für eine begrenzte Grundgesamtheit (stillgelegte Flächen, Dauergrünland und nicht kultivierte Flächen) für das Antragsjahr 2007 gerechtfertigt.

Die GD AGRI ist sich bewusst, dass die dänischen Behörden die Häufigkeit der Kontrollen dieser Flächen im Jahr 2008 erhöht haben, systematisch nach Kontrollen zeitnah Feldbesuche durchgeführt, die Kontrollintensität erhöht und diese Flächen als einen Risikoparameter für die Auswahl der Vor-Ort-Kontrollen einbezogen haben. Alle diese Maßnahmen wurden von der DG AGRI positiv bewertet, was zum Vorschlag einer verringerten finanziellen Berichtigung für 2008 führte.

– Zum zweiten von der Schlichtungsstelle vorgebrachten Argument:

Die GD AGRI prüfte diese Angelegenheit erneut und bestätigte, dass bereits in Artikel 11 des im Anschluss an die 2008 durchgeführte Prüfung übersandten Mitteilungsschreibens (AA/2008/07) darauf hingewiesen worden war, dass die Flächen, die im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum gefördert werden, durch die während dieser Prüfung ermittelten Mängel betroffen sind. Dieses Mitteilungsschreiben bezieht sich auf das gesamte Antragsjahr 2007.

Der Zeitraum, auf den sich die Berichtigung bezieht, wird daher beibehalten, so wie er im Schlichtungsschreiben angegeben war.

Daher bleibt die GD AGRI bezüglich der oben genannten Begründung und Höhe der finanziellen Berichtigung bei ihrem Standpunkt.

121

Page 122: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Für die Antragsjahre 2007, 2008 und 2009:

Zahlstelle Haushalts-linie

Art der Berichtigung Währung

Berichtigung Berichtigung

Bruttobetrag

Nettobetrag (tatsächliche finanzielle

Auswirkung)Haushaltsjahr 2008

DK01 050301 punktuell EUR -894 733,68 -894 733,68  050405 punktuell EUR -21 910,78 -21 910,78  050301 10 % pauschal EUR -8 175 799,16 -8 175 799,16  050405 10 % pauschal EUR -885 368,35 -885 368,35INSGESAMT EUR -9 977 811,97 -9 977 811,97

Haushaltsjahr 2009DK01 050301 2 % pauschal EUR -1 098 146,81 -1 098 146,81  050405 2 % pauschal EUR -163 737,87 -163 737,87  050405 10 % pauschal EUR -107 621,71 -107 621,71INSGESAMT EUR -1 369 506,39 -1 369 506,39

Haushaltsjahr 2010DK01 050405 10 % pauschal EUR -107 845,80 -107 845,80INSGESAMT EUR -107 845,80 -107 845,80INSGESAMT (EUR) -11 455 164,16 -11 455 164,16

122

Page 123: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.3. Finnland

AA/2009/010/FI

Kontrollbesuch: 28.9.-2.10.2009Schreiben zu Artikel 8.1 25.11.2009 Ares 341024Antwort des Mitgliedstaats: 8.2.2010 EUE2010-00414Einladung zur bilateralen Besprechung: 31.5.2010 Ares (2010) 289919Antwort des Mitgliedstaats: 11.6.2010 1250/462/200Bilaterale Besprechung: 30.6.2010Schlussfolgerungen der bilateralen Besprechung: 20.8.2010 Ares 525693Antwort des Mitgliedstaats: 20.10.2010 Ares 728553Schlichtungsschreiben: 28.1.2013

27.5.2013Ares 103239Ares 1405823

12.3.1. Die wichtigsten Feststellungen

1) Vor-Ort-Kontrollen – Toleranzmarge für die Messung

Mangelhafte Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

Die erneuten Vor-Ort-Kontrollen der Prüfer der GD AGRI ergaben in einigen Fällen erhebliche Differenzen zwischen den von den finnischen Behörden akzeptierten Parzellenflächen und den von den Prüfern mit der GPS-Ausrüstung durchgeführten Nachmessungen. In drei Fällen lagen die Abweichungen zwischen 6 und 31 %.

Den finnischen Behörden zufolge beziehen sich diese Feststellungen auf Grünland-Parzellen mit einer Größe von unter einem halben Hektar. Die finnischen Behörden maßen 98 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Parzellen mit einer Größe von bis zu 0,5 ha nach und legten der GD AGRI die Ergebnisse in Form einer Liste vor. Aufgrund dieser Liste kamen sie auf eine Fehlerquote von 1,25 %.

Obwohl der Schwellenwert selbst nicht validiert ist, akzeptierte die GD AGRI die Argumentation der finnischen Behörden, die anführten, sie hätten ihren Nachmessungen von Grünland-Parzellen einen Schwellenwert von 0,5 ha zugrunde gelegt, weil sich die Feststellungen der Prüfung auf Parzellen bezogen hatten, die kleiner als 0,43 ha waren, und bei Ackerparzellen solche Differenzen nicht festgestellt worden seien.

Eine eingehende Untersuchung der Nachmessungen der finnischen Behörden ergab, dass die gemessene Fläche bei 23 Parzellen zu klein und bei 44 Parzellen zu groß war. Aufgrund zu geringer Flächenangaben nicht geleistete Zahlungen stellen kein Risiko für den Fonds dar; daher sollten bei der Risikobewertung nur überhöhte Flächenangaben berücksichtigt werden. Die zu berücksichtigende Fehlerquote beträgt daher 4,62 %.

123

Page 124: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Sie liegt deutlich über dem in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Schwellenwert für die Anwendung von Sanktionen. Daher sollten die anwendbaren Sanktionen bei der Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der Berechnung sind in der folgenden Tabelle aufgeführt (die Sanktionen wurden mithilfe des Koeffizienten für Sanktionen/Kürzungen berechnet, den Finnland in der Finanzübersicht der InVeKoS-Kontrollstatistiken übermittelt hat: 2,40 für 2008; 1,83 für 2009):

 

Zu Unrecht gezahlte Beträge

Sanktionen Insgesamt

2008 219 926,58 527 183,07 747 109,66

2009 209 944,19 384 980,69 594 924,89

Insgesamt 429 870,78 912 163,77 1 342 034,54

2) Zahlungen und Sanktionen

Berechnung der Zahlungen und Sanktionen

(a) Nichtanwendung von Sanktionen für frühere Antragsjahre

Wenn in späteren Jahren festgestellt wird, dass überhöhte Flächenangaben gemacht wurden, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zuviel gezahlten Beträge wiedereinziehen und Sanktionen verhängen, wenn der Irrtum vom Betriebsinhaber billigerweise hätte erkannt werden können. Die finnischen Behörden räumten ein, dass für frühere Antragsjahre keine Sanktionen verhängt werden – sie werden nur für das laufende Antragsjahr verhängt. Dadurch ist ein Risiko für den Fonds entstanden.

Die finnischen Behörden haben die Auswirkung nicht verhängter Sanktionen bis 2006 zurück berechnet:

2006 830 460,62 EUR2007 420 558,19 EUR2008 190 181,58 EURInsgesamt 1 441 200,39 EUR

124

Page 125: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

(b) Kürzungen und Sanktionen bei Betrieben mit Flächen in verschiedenen Stützungsregionen

Wie in Punkt 8 (Hintergrund-Dokument) erläutert, kann der Antrag eines Betriebsinhabers Parzellen in verschiedenen Regionen umfassen, für die verschiedene Hektarbeträge gelten.

In den Fällen, in denen ein Betriebsinhaber Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung in verschiedenen Stützungsregionen stellt und festgestellt wird, dass er überhöhte Flächenangaben in unterschiedlicher Höhe in diesen Regionen gemacht hat, wendet die finnische Verwaltung unabhängig von den in den einzelnen Stützungsregionen beantragten Flächen Kürzungen und Ausschlüsse unter Verwendung des Mittelwerts der in den einzelnen Stützungsregionen angemeldeten Zahlungsansprüche an.

Diese Vorgehensweise verstößt gegen Artikel 49 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, in denen festgelegt ist, dass diese Kürzungen und Ausschlüsse auf der Grundlage des Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche des Betriebs berechnet werden müssen.

Daraus ergibt sich ein Risiko für den Fonds, da die erforderlichen Kürzungen und Sanktionen nur zum Teil umgesetzt werden.

Die finnischen Behörden schätzten das Risiko folgendermaßen ein:

Antragsjahr EUR

2008 8 789,632009 4 883,46Insgesamt 13 673,09

(c) Berechnung von Kürzungen und Sanktionen und Neuberechnung von Ansprüchen

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 muss die Beihilfe in Fällen, in denen die überhöhten Flächenangaben über 3 % oder 2 ha liegen, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmachen, auf der Grundlage der Fläche berechnet werden, die um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt wurde. Kürzungen und Sanktionen sollten auch in den Fällen angewendet werden, in denen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 73a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 neu berechnet werden müssen.

Dieses Berechnungsverfahren wurde von den finnischen Behörden nicht immer befolgt. In Fällen, in denen Zahlungsansprüche einen „pauschalen Anteil“ und ein „zusätzliches Element“ (siehe Punkt 8: Hintergrund-Dokument) enthielten, wurde der „pauschale Anteil“ verringert und das entsprechende „zusätzliche Element“ auf einen Zahlungsanspruch übertragen. Diese Übertragung erfolgte vor der Berechnung der Kürzung bzw. Sanktion.

Dies entspricht der Argumentation der finnischen Behörden, derzufolge der separat ermittelte Referenzbetrag nicht von einer durch Flächenkontrollen nachgewiesenen Flächenkürzung tangiert wird.

125

Page 126: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Das Verfahren steht jedoch nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften, denen zufolge Ansprüche als Ganzes zu betrachten sind; auch wenn die Ansprüche im Rahmen früherer nicht flächenbezogener Maßnahmen festgestellt wurden, beziehen sie sich jetzt eindeutig auf beihilfefähige Flächen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: „(…) ein Betriebsinhaber [erhält] einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.“ Daher können Ansprüche nicht in einen Teil, der möglicherweise von Kürzungen und Sanktionen betroffen ist, und einen unveränderlichen Teil aufgeteilt werden. Aus Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geht hervor, dass in den Fällen, in denen Ansprüche neu berechnet werden, das „zusätzliche Element“ gleichmäßig auf alle restlichen Ansprüche verteilt werden sollte, sodass der Betriebsinhaber letztlich Ansprüche gleichen Werts hat. Sonst besteht das Risiko, dass der Betriebsinhaber nur die Ansprüche mit höherem Wert für seinen Antrag verwendet.

Das von den finnischen Behörden angewendete Verfahren für die Neuberechnung stellt ein Risiko für den Fonds dar, da ein Teil des Anspruchs von den Kürzungen und Sanktionen unberührt bleibt. Die finnischen Behörden wurden aufgefordert, eine Bewertung der betroffenen Überzahlungen vorzulegen. Da sie der Ansicht sind, dass ihr Vorgehen im Einklang mit den Rechtsvorschriften steht, wurde keine Einschätzung des Risikos für die Berechnung der Sanktionen und Kürzungen vorgelegt.

Die finnischen Behörden errechneten, dass die auf nur einen Anspruch übertragenen „zusätzlichen Elemente“ einem Betrag von 56 736,70 EUR entsprechen und sich das Risiko, das sich für den Fonds aus der Möglichkeit ergibt, Ansprüche mit niedrigem Wert ungenutzt zu lassen, für die Antragsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009 auf 6 809,83 EUR beläuft.

Nachträgliche Rückforderung aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen

Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 müssen zu Unrecht erfolgte Zahlungen wiedereingezogen werden. Die GD AGRI geht davon aus, dass kontrolliert werden muss, ob dieselben Flächen in den vorangegangenen Jahren angemeldet waren, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften auch in den Fällen sicherzustellen, in denen bei den Vor-Ort-Kontrollen Abweichungen bei den angemeldeten Flächen festgestellt werden, die auf eine bereits in früheren Jahren erfolgte Anmeldung von eindeutig nicht beihilfefähigen Flächen zurückzuführen sind. Die finnischen Behörden legten die folgende Schätzung der nachträglichen Rückforderungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung vor, die in den vorangegangenen Jahren aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen wurde:

Antragsjahr Wiedereinzuziehende Beträge (EUR)

2006 188 279,422007 149 291,022008 97 797,02Insgesamt 435 367,51

126

Page 127: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Nachträgliche Rückforderung nach Aktualisierungen des LPIS-GIS aufgrund neuer Orthofotos

Parzellen, bei denen „kleine” Abweichungen festgestellt wurden (z. B. Parzellen mit dem Code F008 – Neudigitalisierung erforderlich), wurden durch die nachträglichen Kontrollen nicht erfasst. Daher wurden keine Wiedereinziehungen (zu Unrecht geleisteter Zahlungen) vorgenommen. Die finnische Zahlstelle hat die Auswirkungen der Überzahlungen folgendermaßen berechnet:

Antragsjahr Beträge (EUR)2008 488 113,002009 472 260,00Insgesamt 960 373,00

Hochrechnung in Fällen, in denen die überhöhte Angabe weniger als 3 % ausmacht

Unter Berufung auf Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erlaubt Finnland, dass bei der Parzellenvermessung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen nur die Hälfte der beantragten Parzellen vermessen wird. Den in ihrer Antwort auf das Mitteilungsschreiben übermittelten Informationen zufolge verfolgen die Behörden bei der Auswahl der zu kontrollierenden Parzellen einen risikobasierten Ansatz. Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, wird die Stichprobe um die Zahl der Parzellen erweitert, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Das Ergebnis wird nicht extrapoliert.

Die GD AGRI vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit, nur die Hälfte der Parzellen zu kontrollieren, eine zulässige Ausnahme von der Vorschrift darstellt, nach der alle Parzellen kontrolliert werden müssen. Hierbei kann durch Extrapolation ein zuverlässiges, repräsentatives Kontrollergebnis gewährleistet werden, insbesondere in Fällen, in denen die Stichprobe nicht so groß gewählt wird, dass sichergestellt ist, dass keine überhöhte Flächenangabe übersehen wird. Die GD AGRI bekräftigt somit ihre Position, dass dies einen Mangel bei einer Zusatzkontrolle darstellt.

Gemäß Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass das beste Vorgehen zur Bewertung des Risikos für den Fonds eine berechnete Berichtigung ist.

Die finnischen Behörden vertraten den Standpunkt, dass ihre Methode im Einklang mit der Verordnung stehe, und lehnten es ab, eine Einschätzung des Risikos für den Fonds vorzulegen. Daher stellen die jährlichen Kontrollstatistiken die bestmögliche Schätzung dar, mit der dafür gesorgt werden kann, dass das Risiko ganz abgedeckt ist. Wenn bei einem Umfang überhöhter Flächenangaben von weniger als 3 % oder zwei Hektar nur die Hälfte der Parzellen kontrolliert wurde, müssten die nicht festgestellten überhöhten Angaben in der nicht kontrollierten Hälfte der Parzellen genau so hoch sein wie die in der kontrollierten Hälfte der Parzellen festgestellten überhöhten Flächenangaben. Durch Multiplikation dieser Fläche mit dem durchschnittlichen Anspruchswert ergibt sich die folgende Schätzung des finanziellen Risikos:

127

Page 128: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die festgestellte unter 3 % oder 2 ha liegenden überhöhten Flächenangaben beliefen sich im Antragsjahr 2008 auf 0,31 % bzw. 519,92 ha und im Antragsjahr 2009 auf 0,28 % bzw. 423,83 ha. Bei einem durchschnittlichen Anspruchswert von 229,09 EUR im Jahr 2008 und 229,26 EUR im Jahr 2009 ergibt sich daraus ein Schätzwert von 119 108,47 EUR für 2008 und von 97 167,26 EUR für 2009. Diese Zahlen entsprechen dem finanziellen Risiko in den Fällen, in denen nur 50 % der Parzellen kontrolliert und die entsprechenden überhöhten Angaben in der anderen Hälfte der Parzellen nicht festgestellt wurden.

12.3.2. Argumente des Mitgliedstaats

Die finnischen Behörden stellten die Daten für die Berechnung des Risikos für den Fonds bereit.

12.3.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Auf der Grundlage der Feststellungen und nach Erwägung der Erklärungen der finnischen Behörden hält die GD AGRI daran fest, dass durch den o. g. Mangel ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 hält die GD AGRI eine punktuelle Berichtigung auf der Grundlage der von den finnischen Behörden übermittelten Informationen für die beste Methode, um das Risiko für den Fonds zu bewerten.

Die finanziellen Folgen der Mängel werden auf 3 980 316,59 EUR geschätzt, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht.

128

Page 129: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Antragsjahr Haushalts-jahr

Haushaltscode Berichtigungsbetrag

Keine Extrapolation bei überhöhten Flächenangaben <3 %, Antragsjahre 2008 und 2009

2008 2009 050301010000005 -119 108,472009 2010 050301010000007,

050301010000008, 050301010000009

-97 167,26

    Zwischensumme -216 275,73Qualität der Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahre 2008 und 2009

2008 2009 050301010000005 -747 109,662009 2010 050301010000007,

050301010000008, 050301010000009

-594 924,89

    Zwischensumme -1 342 034,55Neuberechnung der Ansprüche, Antragsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009

2006 2007 050301010000002 -1 706,392007 2008 050301010000003 -1 688,892008 2009 050301010000005 -1 695,552009 2010 050301010000007,

050301010000008, 050301010000009

-1 719,00

    Zwischensumme -6 809,83Kürzungen und Sanktionen bei Betrieben in verschiedenen Stützungsregionen

2008 2009 050301010000005 -8 789,632009 2010 050301010000007,

050301010000008, 050301010000009

-4 833,46

    Zwischensumme -13 623,09

Nachträgliche Rückforderungen nach Aktualisierungen des LPIS, Antragsjahre 2008 und 2009

2008 2009 050301010000005 -488 113,002009 2010 050301010000007,

050301010000008, 050301010000009

-472 260,00

    Zwischensumme -960 373,00Nachträgliche Sanktionen, Antragsjahre 2006, 2007 und 2008

2006 2007 050301010000002 -830 460,622007 2008 050301010000003 -420 558,192008 2009 050301010000005 -190 181,58

    Zwischensumme -1 441 200,39Insgesamt     -3 980 316,59

129

Page 130: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die von den Betriebsinhabern aufgrund der Mängel, die zu diesem Vorschlag einer finanziellen Berichtigung geführt haben, wiedereingezogenen Beträge können dem nationalen Haushalt gutgeschrieben werden.

12.3.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

12.3.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Entfällt.

130

Page 131: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.4. VEREINIGTES KÖNIGREICH — Schottland

Untersuchung Nr.: AA/2009/25/GBKontrollbesuch: 3.-7.8.2009Mitteilungsschreiben: Ares (2009) 227033 vom 7.9.2009Antwort des Mitgliedstaats: CL/399 vom 10.11.2009Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares (2010) 144630 vom 18.3.2010Schlussfolgerungen der bilateralen Besprechung: Ares (2010) 405470 vom 8.7.2010

Antwort des Mitgliedstaats: Schreiben vom 4.10.2010

Schlichtungsschreiben: Ares(2012) 50407 vom 17.1.2012 und Ares(2013) 720533 vom 18.4.2013

Antrag auf Schlichtung: entfällt

Schlichtungsverfahren: entfällt

Stellungnahme der Schlichtungsstelle: entfällt

Abschlussschreiben entfällt

12.4.1. Die wichtigsten Feststellungen

12.4.1.1. Mängel bezüglich des LPIS-GIS

Damit die Betriebsinhaber nützliche Hilfen für die Antragstellung (siehe Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) erhalten und die Verwaltung bei der Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Flächen (vgl. Artikel 23, 24, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) effektiv unterstützt wird, müssen die Informationen im LPIS-GIS (siehe Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) hinsichtlich der Identifizierung der Parzellen, der beihilfefähigen Fläche und der Grenzen der Referenzparzellen korrekt sein. Dies setzt voraus, dass die Referenzparzellen (im Prinzip) stabil bleiben und dass die Informationen über ihre Grenzverläufe, ihre Gesamtfläche und die Fläche nicht beihilfefähiger Elemente korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Insbesondere müssen Änderungen der Bodenbedeckung bei nichtlandwirtschaftlichen, bewaldeten, bebauten oder nicht kultivierten Flächen wirksam identifiziert und das LPIS-GIS entsprechend aktualisiert werden.

Das System in Schottland umfasst das LPIS-GIS und eine Datenbank der nicht beihilfefähigen Flächen (Maintain Ineligibility and Classification – MIC), in der Informationen über die innerhalb der Referenzparzelle gelegenen nicht beihilfefähige Flächen gespeichert sind, die anlässlich von Kontrollen oder Meldungen von Betriebsinhabern erfasst wurden.

131

Page 132: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Es wurden in diesem Zusammenhang die folgenden Mängel festgestellt.

Die in den Katasterdaten enthaltenen oder auf den (2008 für ca. 85 % von Schottland verfügbaren) Orthofotografien sichtbaren Informationen werden nicht systematisch zur Aktualisierung der im System vor Ort gespeicherten beihilfefähigen Höchstfläche verwendet.

Bei der Prüfung wurden Fälle ermittelt, in denen nicht beihilfefähige Elemente wie Straßen und Gebäude im LPIS-GIS/MIC bis zur Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen nicht abgezogen wurden, obwohl die entsprechenden Informationen in den Katasterdaten enthalten waren. Zusätzlich zu diesen Elementen wurde es versäumt, weitere, aus den Orthofotografien ersichtliche nicht beihilfefähige Flächen auszuschließen. Außerdem waren die Betriebsinhaber in allen durch die Prüfung aufgeworfenen Fällen ihrer Verpflichtung zur Mitteilung eingetretener Veränderungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht nachgekommen.Die Orthofotografien von 2003 bis 2009 wurden ab 2009 nur sporadisch (z. B. aufgrund von Meldungen von Betriebsinhabern) und im Rahmen von Kontrollbesuchen zur Aktualisierung des LPIS genutzt.

Infolgedessen ist die im LPIS-GIS/MIC gespeicherte beihilfefähige Höchstfläche nicht immer korrekt. Dadurch wird die Qualität der Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen zur Feststellung der Beihilfefähigkeit der Flächen, für die Beihilfen beantragt werden, beeinträchtigt (siehe Artikel 24 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

12.4.1.2. Mängel bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen

Die Prüfung hat ergeben, dass die Vor-Ort-Kontrollen in Schottland nicht nach den durch die Artikel 23, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgeschriebenen Standards durchgeführt wurden.

Mangelhafte Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

Die erneuten Vor-Ort-Kontrollen in der Region Oban ergaben in acht von 30 für die Flächenermittlung ausgewählten Parzellen erhebliche Abweichungen von der ursprünglich gemessenen Fläche. Die meisten Abweichungen sind darauf zurückzuführen, dass nicht beihilfefähige Flächen, wie mit Farnkraut, Büschen und Bäumen bewachsene Flächen – für die die schottischen Behörden klare Regeln in Bezug auf die Beihilfefähigkeit festgelegt haben – nicht ausgeschlossen wurden (siehe Artikel 2 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Auf diesen Punkt wurden die Behörden bereits durch das im Rahmen der Untersuchung AA/2007/15 ergangene Mitteilungsschreiben AGRI 9772 vom 22.4.2008 hingewiesen.Die festgestellten Mängel wirken sich auch auf den Umfang der Kontrollen auf der Ebene der Betriebsinhaber aus. Da nur die Hälfte der Parzellen nachgemessen werden (siehe Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) – sofern die festgestellte Abweichung weniger als 3 % ausmacht – hätten diese bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten „speziellen“ Abweichungen dazu führen sollen, dass alle Parzellen überprüft werden.

132

Page 133: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Falsche Verwendung der Toleranzmargen

Der in Bezug auf die Toleranzmargen verwendete Ansatz verstößt gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wie aus den Leitlinien der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) hervorgeht, d. h.:

– Bis zum Antragsjahr 2008 wurde die gemessene Fläche in den Fällen, in denen sie größer als die beantragte Fläche war, systematisch als die ermittelte Fläche berücksichtigt, auch wenn die Abweichung innerhalb der Toleranzmarge lag.

– Anstatt einer auf dem Parzellenumfang basierten Toleranzmarge wird systematisch eine Toleranzmarge von 2 % angewendet.

Nichtanwendung festgestellter Abweichungen auf nicht überprüfte Parzellen

Wenn eine Stichprobenkontrolle von 50 % der beantragten Parzellen eine Flächendifferenz von bis zu 3 % ergibt, wird die Differenz für die restlichen Parzellen nicht extrapoliert. Für diese Parzellen wird die beantragte Fläche akzeptiert.Die GD AGRI ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen nicht korrekt ist, weil die Stichprobe bei festgestellten Abweichungen nicht wie in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgeschrieben vergrößert wurde.

12.4.1.3. Mängel bezüglich der Zahlungen und Sanktionen

Vorsätzlicher Verstoß

Ein Verfahren zur Feststellung, ob vorsätzlich überhöhte Angaben angegeben wurden, wurde erst 2009 eingeführt. In Bezug auf das Antragsjahr 2009 wurden jedoch keine vorsätzlichen Fälle festgestellt. Daher wurden in den durch die Untersuchung erfassten Jahren keine Sanktionen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angewendet.

Keine nachträgliche Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

Wenn Vor-Ort-Kontrollen Abweichungen der angemeldeten Flächen ergeben, die auf bereits in vorangegangenen Jahren vorhandene, eindeutig nicht beihilfefähige Flächen zurückzuführen sind, muss gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kontrolliert werden, ob dieselben Flächen bereits in früheren Jahren angemeldet waren. In Schottland gab es eine solche Kontrolle bis 2009 nicht.Nach der Prüfung haben die schottischen Behörden die Fälle der Vor-Ort-Kontrollen 2008 und 2009 in Bezug auf mögliche Überzahlungen in den Antragsjahren 2006 bis 2008 analysiert. Insgesamt wurden 270 Fälle ermittelt, die einem Betrag von 245 360 EUR entsprechen (Fälle mit weniger als 100 EUR wurden nicht berücksichtigt). Die Behörden gaben an, dass die Wiedereinziehung eingeleitet wurde und im Juni 2011 abgeschlossen sein soll; Informationen über die tatsächlich wiedereingezogenen Beträge wurden aber nicht übermittelt.

133

Page 134: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.4.1.4. Sonstige Mängel

Die Statistiken zur Betriebsprämienregelung für das Jahr 2008 (siehe Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) und die übermittelten Angaben stimmten nicht überein.

12.4.2. Argumente des Mitgliedstaats

Der Mitgliedstaat stimmte den Ergebnissen im Allgemeinen zu.

In Bezug auf die Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen machten die schottischen Behörden geltend, dass das Vorkommen von undurchdringlichem Farnkraut und Gesträuch im Wesentlichen auf die beweideten Hochland- und Hügelflächen vor allem im mittleren Westen und Norden des Landes beschränkt ist. Deshalb sind sie der Ansicht, dass der Nicht-Ausschluss nicht beihilfefähiger Flächen ein lokales Problem in der Region Oban und im Norden des Landes darstellt.

12.4.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Aufgrund der Feststellungen und nach Erwägung der Ausführungen seitens des Mitgliedstaats hält die GD AGRI daran fest, dass durch die festgestellten Mängel ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Die Mängel stellen eine Unzulänglichkeit beim Ablauf von Schlüssel- und Zusatzkontrollen dar.

Gemäß Dokument IV/5330/97 und um die Anwendung einer Pauschalberichtigung zu vermeiden, haben die schottischen Behörden eine Risikoberechnung aufgestellt, um eine Bewertung des Risikos, das dem Fonds aus den oben aufgeführten Mängeln entstanden ist, zu ermöglichen.

Unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat vorgelegten Risikobewertung wird die folgende finanzielle Berichtigung für die in Bezug auf das LPIS-GIS, die Vor-Ort-Kontrollen und die in Bezug auf Zahlungen und Sanktionen festgestellten Mängel vorgeschlagen.

In Bezug auf die Betriebsprämienregelung:

Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass sich das Risiko für den Fonds für diese Mängel am besten durch eine punktuelle Berichtigung bewerten lässt, wenn dabei der von den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelte geschätzte Betrag der im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 regelwidrig geleisteten Zahlungen berücksichtigt wird und damit der finanzielle Verlust für die EU angemessen bestimmt werden kann.

134

Page 135: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

In Bezug auf die Betriebsprämienregelung im Antragsjahr 2009 schätzten die Behörden des Vereinigten Königreichs das Risiko auf 10 419 526,88 GBP, d. h. auf 11 538 789,46 EUR.Die GD AGRI ist der Auffassung, dass diese Risikoeinschätzung akzeptiert werden kann.

In Bezug auf die Betriebsprämienregelung in den Antragsjahren 2007 und 2008 wurde vom Vereinigten Königreich keine Risikoeinschätzung vorgelegt. Die Behörden stellten fest, dass das Risiko wahrscheinlich mit dem für das Antragsjahr 2009 berechneten Risiko vergleichbar ist (die Rate, die sich aus der Berechnung der Behörden bezüglich der Betriebsprämienregelung im Antragsjahr 2009 ergibt, beträgt 2,05 % der Gesamtausgaben).Da in den Jahren 2007 bis 2009 keine wesentlichen Verbesserungen am System vorgenommen wurden, deutet nach Auffassung der GD AGRI nichts darauf hin, dass sich die Situation in den Antragsjahren 2007 und 2008 im Vergleich zum Antragsjahr 2009 wesentlich schlechter darstellt. Deshalb bietet es sich nach Auffassung der GD AGRI an, zur Ermittlung des Risikos für die Antragsjahre 2007 und 2008 die Rate anzuwenden, die sich aus der Berechnung der Behörden für die Betriebsprämienregelung für das Antragsjahr 2009 ergibt, d. h. 2,05 %.

In Ermangelung genauerer Angaben seitens des Vereinigten Königreichs werden alle Beträge der Betriebsprämienregelung im Antragsjahr 2009 für das Haushaltsjahr 2010 unter dem Haushaltsposten 050301010000019 verbucht.

In Bezug auf die 2. Säule:

In Bezug auf die im Rahmen der zweiten Säule erfolgten flächenbezogenen Maßnahmen legte das Vereinigte Königreich keine Risikoeinschätzung vor. Die Behörden sind der Auffassung, dass das Risiko dem Umfang entspricht, der an potenziell überhöhten Flächenanmeldungen in Bezug auf die insgesamt im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Fläche von 4,59 Mio. ha im Antragsjahr 2009 bestand. Aus den vorgelegten Daten ergäbe sich eine Quote von 1,94 %.Die GD AGRI ist der Auffassung, dass einige der überhöhten Flächenanmeldungen nicht notwendigerweise zu Überzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung führen, da die Anzahl der für die Betriebsinhaber verfügbaren Ansprüche begrenzt ist, wohingegen es eine solche Begrenzung bei den Regelungen der zweiten Säule nicht gibt. Deshalb könne der von den Behörden geschätzte Prozentanteil überhöhter Flächenanmeldungen in Bezug auf die im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Gesamtfläche für die Risikobewertung nicht herangezogen werden. Außerdem schließe dieser Prozentsatz die Auswirkung der Sanktionen nicht ein.Die GD AGRI ist deshalb der Ansicht, dass die Anwendung einer pauschalen Berichtigung die beste Möglichkeit zur Bewertung des Risikos darstellt. Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 ist eine Berichtigung von 5 % der Ausgaben für flächenbezogene Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung für einen Mangel bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle gerechtfertigt.

135

Page 136: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Berichtigung wurde auf die in den Jahresausgabenerklärungen aufgeführten Beträge für die Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010 angewendet – ungeachtet des Datums, an dem die Betriebsinhaber ihre Zahlungsanträge eingereicht haben. Grund hierfür ist, dass sich beim Abgleich der Daten der X-Tabelle mit den Daten der Jahreserklärung für das Haushaltsjahr 2008 große Abweichungen ergeben; daher können die Daten der X-Tabelle für die Berechnung der Berichtigung nicht als verlässlich angesehen werden.

Die im Laufe der Prüfung festgestellten Mängel haben weit weniger Auswirkungen auf die gekoppelten Beihilferegelungen im Rahmen der ersten Säule. Das Risiko für den Fonds kann hier vernachlässigt werden, weswegen es die GD AGRI für gerechtfertigt erachtet, keine Berichtigung der unter diesen Regelungen erfolgten Zahlungen vorzuschlagen (Prämie für Eiweißpflanzen und Beihilfe für den Anbau von Energiepflanzen).

Um doppelte Berichtigungen zu vermeiden, berücksichtigte die GD AGRI die Auswirkungen der für dieselbe Ausgabe bereits im Rahmen der Untersuchungen AA/2007/15, AA/2007/35, DPU/2007/101 und NAC/2010/005 durchgeführten finanziellen Berichtigungen.

Daraus ergibt sich die folgende Berichtigung:

Zahlstelle Haushaltslinie Berichtigungsart Währung

Berichtigung Berichtigung

Bruttobetrag

Nettobetrag (tatsächliche finanzielle

Auswirkung)

Haushaltsjahr 2008

GB06 0503 2,05 % geschätzt EUR -11 874 798,65 -11 863 541,56

  05040501 5 % pauschal EUR -2 098 431,73 -2 098 431,73

Haushaltsjahr 2009

GB06 0503 2,05 % geschätzt EUR -11 511 587,28 -11 505 081,51

  05040501 5 % pauschal EUR -983 700,26 -983 700,26

Haushaltsjahr 2010

GB06 0503 2,05 % geschätzt EUR -9 780,22 -9 780,22

    punktuell   EUR -11 538 789,46 -11 538 789,46

  05040501 5 % pauschal EUR -2 437 347,58 -2 437 347,58

INSGESAMT EUR -40 454 435,18 -40 436 672,32

136

Page 137: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.4.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

12.4.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Entfällt.

137

Page 138: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.5. Vereinigtes Königreich – Ansprüche

Untersuchung NAC-2010-004 Kontrollbesuch: DokumentenprüfungMitteilungsschreiben: (Ares 506764 vom 12.8.2010)Antwort des Mitgliedstaats vom 12.11.2010Einladung zur bilateralen Besprechung: (Ares 944093 vom 14.12.2010)Antwort des Mitgliedstaats: CL/403 vom 7.2.2011Protokoll der bilateralen Besprechung: (Ares -343470 vom 29.3.2011)Antwort des Mitgliedstaats: CL/403 vom 24.5.2011 und weitere Antworten per E-Mail vom 12.7.2011, 1.3.2012, 4.5.2012, 29.8.2012 Ares (2012) 1009528 und 10.1.2013 Ares (2013) 31297Schlichtungsschreiben: Ares(2013)322871 vom 12.03.2013Antrag auf Schlichtung: entfälltSchlichtungsverfahren: entfälltStellungnahme der Schlichtungsstelle: entfälltAbschließendes Schreiben: entfällt

12.5.1. Die wichtigsten Feststellungen

12.5.1.1. Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve in der Kategorie „Investoren“

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bestimmt Folgendes: „Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.“ Weiter ist nach Artikel 21 Absatz 2 zwar die Möglichkeit vorgesehen, dass „weder ein Plan noch Programme in Schriftform vorliegen“, jedoch nicht, dass gar kein Plan vorliegt. Fehlt die Schriftform, so „können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen“.

Anders als in diesen Rechtsvorschriften vorgesehen, stützt sich im Vereinigten Königreich die Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve in der Kategorie „Investoren“ ausschließlich auf die Erhöhung der zwischen dem Referenzzeitraum und dem Antragsjahr 2004 erhaltenen Prämie um mindestens 10 %. Diese Erhöhung reicht nach Meinung der Behörden des Vereinigten Königreichs als Nachweis für die Investition aus.

138

Page 139: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI stimmt zu, dass die Erhöhung der Prämien 2004 eine angemessene Grundlage für die Zuweisung des Wertes der Ansprüche aus der nationalen Reserve bilden kann, jedoch nur, wenn Belege dafür vorliegen, dass die Investition tatsächlich getätigt wurde.

Entgegen den oben zitierten Vorschriften haben die Behörden des Vereinigten Königreichs keinen Versuch unternommen sich zu vergewissern, dass tatsächlich Investitionen getätigt wurden, bevor sie 2005 Ansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen haben. Das stellt eine Verletzung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dar, die dazu geführt hat, dass für die Antragsjahre bis 2009 ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

Die GD AGRI kommt zu dem Schluss, dass die fehlenden Kontrollen der Investitionen einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle und somit ein Risiko für den Fonds darstellen. Die risikobehaftete Grundgesamtheit betrifft Begünstigte, denen in der Kategorie „Investoren“ Referenzbeträge aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden und diese aktiviert haben:

2008 2009Wert der Ansprüche aus der Kategorie „Investoren“ der nat. Reserve in EUR 57 914 679,21 42 126 104,65Geschätzter Wert der in der Kategorie „Investoren“ aktivierten Ansprüche in EUR 56 698 470,95 41 013 975,49

12.5.1.2. Falsche Formel für die Kategorie „Investoren“ der nationalen Reserve

England hat beschlossen, ab 2005 das „dynamische Hybridmodell” mit einem hohen Anteil „historischer“ Elemente (90 % im Jahr 2005) anzuwenden. Die Prüfung ergab, dass bei dem Algorithmus zur Berechnung des Einheitswerts der für die nationale Reserve in der Kategorie „Investoren“ zugewiesenen Zahlungsansprüche der (dem regionalen Anteil des Modells entsprechende) pauschale Prozentsatz von 10 % zweimal addiert wurde:

Theoretischer „historischer“ Betrag für 2004 * 0,988 ------------------------------------------------------------- + Einheitspauschale (10 %)

Fläche 2005

In den 1,2 % (im Algorithmus 0,988), die der nationalen Reserve zugeführt werden, sind die 10 % Abzug für den „regionalen“ Anteil nicht enthalten, die Einheitspauschale (10 %) hätte also am Schluss der Formel nicht addiert werden dürfen.

139

Page 140: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Durch die Verwendung dieser Formel wurden Betriebsinhabern, denen Ansprüche aus der nationalen Reserve in der Kategorie „Investoren“ zugewiesen wurden, systematisch 10 % mehr an Beihilfen gewährt als den übrigen Betriebsinhabern.

Die englischen Behörden akzeptierten die Feststellung der GD AGRI und die finanzielle Berichtigung des Fehlers bei der Berechnung der Zuweisung der nationalen Reserve in der Kategorie „Investoren“, der eine Verletzung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 darstellt.

Die folgenden Beträge stellen ein Risiko für den Fonds für die Antragsjahre 2008 und 2009 dar:

2008 200910 % zuviel zugewiesene Beträge (EUR) 5 669 847,10 4 101 397,55

12.5.1.3. Übertragungsfehler

Während des Kontrollbesuchs wurden viele Übertragungsfehler festgestellt, die alle Kategorien der nationalen Reserve betreffen. Insbesondere die Daten aus der eCalc-Datenbank wurden nicht sorgfältig übertragen und zur Berechnung des Werts der Zuweisung aus der nationalen Reserve nicht korrekt verwendet.

Die englischen Behörden überarbeiteten das Verfahren für die Festlegung der Zahlungsansprüche von Grund auf, um die durch verschiedene Faktoren verursachten Fehler zu beheben. Doch auch nach Abschluss des Überarbeitungsprozesses stellten der Europäische Rechnungshof und die GD AGRI noch viele Fehler fest, die auf eine mangelhafte Übertragung zurückzuführen waren und aus denen hervorgeht, dass weiterhin ein Risiko für den Fonds besteht.

Eine von den englischen Behörden vorgenommene Analyse ergab in einer Stichprobe von 250 Fällen 32 Fehler (12,8 %), die zu einer Überzahlung in Höhe von 3,62 % des Werts der Stichprobe führten. Eine Extrapolation dieser Zahl auf die Gesamtheit der nationalen Reserve ergibt für das Antragsjahr 2005 Überzahlungen im Wert von 4 357 602,63 EUR. Zu beachten ist, dass dieser Betrag ein Risiko für den Fonds für das Antragsjahr 2005 und die folgenden Antragsjahre darstellt.

Die englischen Behörden schätzten die zu Unrecht gezahlten Beträge für 2008 auf 2 588 419,21 EUR und für 2009 auf 1 872 384,92 EUR. Diese Zahlen sind ein Indikator für das Risiko, das für den Fonds besteht; sie werden nicht als Grundlage für eine berechnete Berichtigung betrachtet. Die GD AGRI stellt fest, dass die Zahlen aufgrund mehrerer Mängel in der Verwaltung des Vereinigten Königreichs, die in den maßgeblichen Datenbanken festgestellt wurden, nicht hinreichend belegt werden konnten.

140

Page 141: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Da die oben erwähnten Übertragungsfehler in Bezug auf die Begünstigten der nationalen Reserve festgestellt wurden, wird das von den Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen dieser Feststellung eingeschätzte Risiko für den Fonds durch die vorgeschlagene Pauschalberichtigung (siehe Punkt 12.5.3.2.) für die Mängel bei der Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve abgedeckt bzw. abgesichert.

12.5.2. Argumente des Mitgliedstaats

12.5.2.1. Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve in der Kategorie „Investoren“

Obwohl die englischen Behörden der Ansicht sind, dass ihre Methode im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der nationalen Reserve gemäß Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2005 steht, haben sie diese Feststellung und die Berechnung des Risikos akzeptiert.

12.5.2.2. Falsche Formel für die Kategorie „Investoren“ der nationalen Reserve

Die englischen Behörden haben diese Feststellung akzeptiert.

12.5.2.3. Übertragungsfehler

Die englischen Behörden haben diese Feststellung akzeptiert.

12.5.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Vorgeschlagene finanzielle Berichtigung:

12.5.3.1. Punktuelle Berichtigung: Falsche Formel für die Kategorie „Investoren“ der nationalen Reserve

Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass in Bezug auf die genannten Mängel eine punktuelle Berichtigung, bei der die tatsächliche Höhe regelwidriger Zahlungen berücksichtigt wird und so der finanzielle Verlust für die EU ermittelt werden kann, am besten geeignet ist, um das Risiko für den Fonds zu bewerten. Aufgrund der in Punkt 12.5.1.2 vorgenommenen Analyse wird die folgende punktuelle Berichtigung vorgeschlagen:

Zahlstelle Haushaltslinie Berichti-gungsart

Währung

Berichtigung Bruttobetrag

Berichtigung Nettobetrag

Haushaltsjahr 2009GB 09 050301010000005 Punktuell EUR -5 669 847,10 -5 556 450,16

Haushaltsjahr 2010GB 09 050301010000011 

050301010000012 Punktuell EUR -4 101 397,55 -4 019 369,60

GESAMTBETRAG IN EUR -9 771 244,65 -9 575 819,76

141

Page 142: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.5.3.2. Pauschale Berichtigung für Zuweisungen aus der nationalen Reserve in der Kategorie „Investoren“

Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Auffassung, dass im Einklang mit Dokument VI/5330/97 eine pauschale Berichtigung am besten zur Quantifizierung des Risikos geeignet ist, das durch die folgenden Mängel entstanden ist:

– unzureichende Kontrollen in Bezug auf Begünstigte in der Kategorie „Investoren“ der nationalen Reserve

– Übertragungsfehler.

Die oben aufgeführten Mängel beziehen sich auf die Durchführung von Schlüsselkontrollen im Sinne von Dokument VI/5330/975 in Bezug auf den Anspruch von Begünstigten auf Zuweisungen aus der nationalen Reserve. Dieser Mangel betrifft die Antragsjahre 2008 und 2009, kann aber auf die risikobehaftete Grundgesamtheit (d. h. die Begünstigten, denen in der Kategorie „Investoren“ Referenzbeträge aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden) begrenzt werden.

Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder einer Unregelmäßigkeit vorzubeugen, ist eine Berichtigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des Fonds bestand.

Daher wird eine finanzielle Berichtigung von 10 % für alle Ausgaben in der Kategorie „Investoren" der nationalen Reserve in Bezug auf die Antragsjahre 2008 und 2009 vorgeschlagen. Nähere Angaben zu der risikobehafteten Grundgesamtheit wurden von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegt.

5 „die körperlichen und administrativen Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Elemente eines Antrags zu überprüfen, insbesondere die Existenz der Person, die den Antrag stellt, die Erzeugnismenge, die qualitativen Merkmale usw.“.

142

Page 143: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die vorgeschlagene punktuelle Berichtigung (siehe Punkt 12.5.3.1) wurde außerdem von der risikobehafteten Grundgesamtheit abgezogen (falsche Formel für die Kategorie „Investoren“ der nationalen Reserve).

Insgesamt schlägt die GD AGRI vor, den folgenden Betrag von der EU-Finanzierung auszuschließen:

12.5.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

12.5.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Entfällt.

Zahl-stelle Haushaltslinie Berichti-

gungsartWährung

Berichtigter Betrag

Berichtigung Nettobetrag

Haushaltsjahr 2009GB 09 050301010000005 10 % pauschal EUR -5 102 862,39 -4 082 289,91

Haushaltsjahr 2010GB 09 050301010000011

050301010000012 10 % pauschal EUR -3 691 257,79 -2 953 006,24

GESAMTBETRAG IN EUR -8 794 120,18 -7 035 296,15

Zahlstelle Haushaltslinie Währung

Berichtigter Betrag

Berichtigung Nettobetrag

Haushaltsjahr 2009GB 09 050301010000005 EUR -10 772 709,49 -9 638 740,07

Haushaltsjahr 2010

GB 09 050301010000011050301010000012 

EUR -7 792 655,34 -6 972 375,84

GesamtberichtigungGB 09 EUR -18 565 364,83 -16 611 115,91

143

Page 144: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.6. Ungarn – Flächenbezogene Beihilfen

Untersuchung: AA/2009/13/HUKontrollbesuch 6.-10. Juli 2009Mitteilungsschreiben: 1.10.2009, Ares 258663Antwort des Mitgliedstaats: 30.11.2009, 5252/2/2009Einladung zur bilateralen Besprechung: 18.5.2010, Ares 265574Bilaterale Besprechung: 29.6.2010Schlussfolgerungen der bilateralen Besprechung: 31.8.2010, Ares (2010) 546700Antwort des Mitgliedstaats: 19.1.2011 (99/3/2010), 3.3.2011 und E-Mails vom

15.7.2011 (Ares (2011) 776446), 18.7.2011 und 25.7.2011

Schlichtungsschreiben: 18.4.2013, Ares (2013) 717789Schlichtungsverfahren: entfälltStellungnahme der Schlichtungsstelle: entfälltAbschließendes Schreiben: entfällt

12.6.1. Die wichtigsten Feststellungen

LPIS-GIS

Damit die im LPIS-GIS enthaltenen Informationen für die (durch die Artikel 24, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgeschriebenen) Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen zuverlässig genutzt werden können, müssen sie hinsichtlich der Identifizierung der Parzellen, der beihilfefähigen Fläche und der Grenzen der Referenzparzellen genau sein.

Die Informationen im LPIS-GIS waren in den Antragsjahren 2008 und 2009 nicht immer ganz genau. Daher waren die Gegenkontrollen der Verwaltung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht wirksam. Aufgrund dieser Situation ist ein Risiko für den Fonds entstanden.

Vor-Ort-Kontrollen (Code T60)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 müssen sich die „Vor-Ort-Kontrollen (…) auf alle landwirtschaftlichen Parzellen [erstrecken], für die eine Beihilfe im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde, mit Ausnahme von Parzellen, bei denen ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 99 derselben Verordnung vorliegt. Die Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt wurden, sofern die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau sowohl in Bezug auf die kontrollierte Fläche als auch in Bezug auf die beantragte Beihilfe gewährleistet.“ Des Weiteren gilt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004: „Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.“

144

Page 145: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die ungarischen Behörden überprüften im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen die 628 Parzellen, denen 2008 der Code T60 zugeordnet worden war. Beihilfen für die 136 Parzellen, bei denen der Kontrolleur eine im Vergleich zur beantragten Fläche kleinere Fläche ermittelte, wurden wiedereingezogen. Die Behörden weisen darauf hin, dass sich 2008 die Fläche aller mit dem T60-Code gekennzeichneten Flächen insgesamt auf 945 ha belief, ein im Vergleich mit der in dem besagten Jahr kontrollierten Gesamtfläche vernachlässigbarer Anteil, weswegen der wiedereingezogene Betrag nicht ins Gewicht falle.

Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass eine Verletzung der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliegt, nimmt aber die durchgeführte Wiedereinziehung zur Kenntnis.

12.6.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

1) Mängel beim LPIS-GIS

Die ungarischen Behörden sind der Ansicht, dass das LPIS entsprechend den geltenden Vorschriften erstellt und laufend aktualisiert wurde und somit den verlangten Standard erfüllt.

Die Mängel, durch die ein Risiko für den Fonds entstanden ist, werden wie folgt erklärt (Risiko in Bezug auf die 1. Säule und die 2. Säule).

Risiko in Bezug auf die 1.   Säule:

Die ungarischen Behörden übermittelten eine Berechnung des Risikos für die Antragsjahre 2008 und 2009 zusammen mit der Methode zur Berechnung der risikobehafteten Höchstfläche, die in Bezug auf die Antragsjahre 2006 und 2007 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung vorgelegt worden ist.

Die folgenden Arbeiten wurden durchgeführt: Zum Zeitpunkt der Antragstellung 2008 war die Fläche des Landes im LPIS-GIS (zu rund 3/4) durch Orthofotos aus 2005 und (zu rund 1/4) aus 2007 abgedeckt. Neues, 2008 und 2009 im Zusammenhang mit dem Projekt zur systematischen Aktualisierung des LPIS aufgenommenes Bildmaterial und Satellitenbilder aus den ab 2006 durchgeführten Fernerkundungskontrollen wurden herangezogen, um das System zu aktualisieren und eine exaktere Bestimmung der beihilfefähigen Fläche zu ermöglichen. Zur Bestimmung des tatsächlichen Überzahlungsrisikos wurden diese Bilder über die durch die Orthobilder von 2005 erfasste Fläche gelegt. Nach Abschluss dieses Abgleichs waren nur noch einige wenige Flächen nicht auf dem neuesten Stand. Ermöglicht wurde dieses Vorgehen (das räumliche Übereinanderlegen zweier verschiedener Ebenen) dadurch, dass die Betriebsinhaber ihre Anträge elektronisch übermittelten und digitalisierte Parzellen-Skizzen für alle Anträge der Antragsjahre 2008 und 2009 vorlagen.

145

Page 146: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Infolgedessen deckt das berechnete Risiko die Überzahlungen sowohl für überhöhte als auch für zu geringe Flächenangaben bei den Referenzparzellen ab.Für 2008 wird das Risiko im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung auf 34 336 Hektar bzw. 0,67 % der beantragten Fläche veranschlagt.Für 2009 wird das Risiko im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung auf 15 252 Hektar bzw. 0,30 % der beantragten Fläche veranschlagt.

Bei diesen Zahlen sind die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anwendbaren Sanktionen nicht berücksichtigt. Deshalb wurden die ungarischen Behörden (wie schon in den Antragsjahren 2006 und 2007) aufgefordert, die Fehlerquote unter Einschluss der Sanktionen zu berechnen, da diese ebenfalls in die Berechnung des Risikos für den Fonds einfließen sollten. Die folgenden Zahlen (mit Berücksichtigung von Sanktionen) wurden vorgelegt:

Für 2008 beträgt das im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berechnete finanzielle Höchstrisiko 1,03 %.Für 2009 beträgt das im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berechnete finanzielle Höchstrisiko 0,38 %.

Ungarn wies darauf hin, dass diese Zahlen das Höchstrisiko für die aktualisierte Fläche darstellen, da zu diesem Zeitpunkt der Berechnung nicht berücksichtigt werde, wann eine Veränderung zum ersten Mal aufgetreten ist, d. h. ein auf dem Orthofoto von 2009 sichtbares Haus fließt in die Risikoberechnung für 2008 ein, auch wenn es erst 2009 gebaut wurde.Das verbleibende Risiko für die Flächen, die noch durch die nicht aktualisierten Bilder von 2005 abgedeckt sind, könne nach Meinung der ungarischen Behörden durch die „maximale“ Art der Berechnung des Risikos für die aktualisierten Flächen als ausgeglichen betrachtet werden.

Das Risiko für 2008 und 2009 hinsichtlich der durch die Bilder von 2007 abgedeckten Fläche ist nach Ansicht der ungarischen Behörden als gering einzustufen, da die Veränderungen bei der beihilfefähigen Fläche von einem Jahr zum anderen als nicht signifikant eingeschätzt werden. Das für diese Flächen durch entsprechende Veränderungen entstandene Risiko und die Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen wird im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung des LPIS abgedeckt.

Insgesamt wiesen die ungarischen Behörden darauf hin, dass sich das für die Jahre 2006 bis 2009 berechnete maximale Risiko allmählich verringert, von 1,01 im Jahr 2006 auf 0,30 im Jahr 2009. Dies zeige den Erfolg ihrer Bemühungen, die Qualität des LPIS zu verbessern und die Empfehlungen aus den Prüfungen der Europäischen Kommission umzusetzen.

Risiko in Bezug auf die 2.   Säule:

Die Berechnungsmethode der ungarischen Behörden basiert auf derselben Methode, nach der die Höchstfläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und das finanzielle Risiko (siehe oben) berechnet wird.

146

Page 147: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Da die Betriebsinhaber ihre Anträge elektronisch einreichen, verfügen die Behörden für die Antragsjahre 2008 und 2009 über Bilder der beantragten Parzellen. Sie gehen davon aus, dass die geometrische Schnittmenge der Skizzen der Betriebsinhaber und der rückwirkend beihilfefähigen Fläche (d. h. die 2010 gültige beihilfefähige Fläche wird rückwirkend auf die 2008 und 2009 gültige Blockfläche angewendet) die Obergrenze der risikobehafteten Flächen darstellt.

Die folgende Tabelle beinhaltet die Berechnung des Risikos für den Fonds einschließlich den von den ungarischen Behörden berechneten Sanktionen; diese Berechnung entsprach der Berechnungsmethode für die Sanktionen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

2)Vor-Ort-Kontrollen (Code T60)

Den ungarischen Verfahren für die Vor-Ort-Kontrolle zufolge müssen die Flächen aller beantragten landwirtschaftlichen Parzellen mit GPS-Geräten vermessen werden. Das Verfahren für die Vor-Ort-Kontrolle sieht jedoch einen Code „T60“ vor, der einer landwirtschaftlichen Parzelle zugeordnet wird, für die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle keine landwirtschaftliche Parzellengrenze festgestellt und daher keine Flächenvermessung durchgeführt werden konnte.

  ELER-benachteiligte

Gebiete

(Artikel 19, Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

ELER-benachteiligte Gebiete

(Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) NATURA 2000

ELER-Aufforstung

Antragsjahr 2008 2008 2008 2008

Potenzielle risiko-behaftete Höchstfläche einschließlich Sanktionen (%) 3,23 % 1,78 % 5,74 % 2,97 %

Gesamt-zahlungen (EUR)

6 088 748,04 2 335 087,10 1 565 497,48

21 722 919,66

Risiko-behaftete Beträge (EUR)

196 666,56 41 564,55 89 859,56 645 170,71

147

Page 148: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die ungarischen Behörden überprüften jeden Fall, in dem der Code „T60“ vergeben wurde. 2008 wurden 628 Parzellen mit dem Code „T60“ gekennzeichnet, betroffen waren 495 Blöcke und eine beantragte Fläche von 6 982,6 ha. Für 136 (der 628) Parzellen, in denen der Kontrolleur eine im Vergleich zur beantragten Fläche kleinere Fläche feststellte, wurden zu Unrecht geleistete Zahlungen nachträglich zurückgefordert. Zu beachten ist, dass sich alle zurückzufordernden Zahlungen für 2008 (109 029,82 EUR) für die mit dem Code „T60“ gekennzeichneten Flächen auf 945 ha (von 6 982,6 ha) beziehen.

Die zu Unrecht geleisteten Zahlungen in Höhe von 43 030,98 EUR wurden bereits wiedereingezogen und von den ungarischen Behörden dem Fonds im Haushaltsjahr 2011 gutgeschrieben.

12.6.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Aufgrund der Feststellungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Mitgliedstaats bleibt die GD AGRI dabei, dass die genannten Sachverhalte einen Mangel bei der Durchführung von Schlüsselkontrollen darstellen und dass dadurch ein Risiko für den Fonds für die im Rahmen der ersten und der zweiten Säule gezahlten flächenbezogenen Beihilfen entstanden ist.

Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Ansicht, dass das für den Fonds aus dem mangelhaften LPIS-GIS entstandene Risiko auf der Grundlage der von den ungarischen Behörden vorgelegten Daten berechnet werden kann. Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 ist in diesem Fall die Anwendung einer pauschalen Berichtigung nicht angemessen.

Finanzielle Berichtigung – 1. Säule

Die folgende Tabelle enthält die neuesten Daten zu den im Rahmen der nachträglichen Gegenkontrollen festgestellten überhöhten Flächenangaben und ihren finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung. In der Spalte „Risiko für den Fonds (EUR)“ werden die Auswirkungen der Sanktionen und möglicher zu geringer Flächenangaben in den Anträgen berücksichtigt. Daher ergeben sich die folgenden Beträge:

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Haushaltsjahr Haushaltsposten

GESAMTBETRAG (EUR)

Jahresausgabenerklärungen

Fehlerquote einschließlich Sanktionen

Risiko für den Fonds (EUR)

2009 050301020000005 638 486 131,85 1,03 % 6 576 407,16

148

Page 149: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Finanzielle Berichtigung – 2. Säule

ELER-benachteiligte Gebiete

NATURA 2000 ELER-Aufforstung

Haushaltsjahr 2009 2009 2009

Risikobehaftete Beträge (EUR) - 238 231,11 - 89 859,55 - 645 170,72

Haushaltsposten 050405012121001

050405012122001

050405012131001

050405012132001

050405012211001

050405012212001

Code T60 – punktuelle Berichtigung

Die zu Unrecht geleisteten Zahlungen, die bis zum 6.3.2012 von den ungarischen Behörden nicht wiedereingezogen wurden, belaufen sich auf 65 998,84 EUR. Dieser Betrag stellt ein Risiko für den Fonds für das Antragsjahr 2008 / Haushaltsjahr 2009 unter dem Haushaltsposten 050301020000005 dar.

Die GD AGRI akzeptiert die von den ungarischen Behörden eingeleiteten Abhilfemaßnahmen. Die oben aufgeführten zuviel geleisteten Zahlungen sollen von den nationalen Behörden nach der endgültigen finanziellen Berichtigung wiedereingezogen werden; die betreffenden Beträge verbleiben im nationalen Haushalt.

Die ungarischen Behörden erläuterten in ihrer Anwort auf das Schlichtungsschreiben die Methode, nach der das tatsächliche Risiko für den Fonds bewertet wurde, und baten die GD AGRI, das Ergebnis bei der Berechnung der Beträge zugrunde zu legen, die für einen Ausschluss von der EU-Finanzierung vorgeschlagen werden. Es wird nach folgender Methode vorgegangen:

Die Produktionsblöcke, für die überhöhte Angaben gemacht wurden, werden in die Berechung der tatsächlichen Risikofläche einbezogen (15 211 ha).Gleichwohl war ein Teil der Blöcke, für die zu niedrigen Angaben gemacht wurden und die beim Höchstrisiko mit berücksichtigt wurden, in der Auswahl der Vor-Ort-Kontrollen 2008 bezüglich verschiedener Maßnahmen (Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, Agrarumweltmaßnahmen, benachteiligte Gebiete) enthalten. Die Fläche mit den zu niedrig veranschlagten Blöcken, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurde, beträgt 3 155,24 ha. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zeigte, dass lediglich 48,73 % der kontrollierten Fläche wegen Ungenauigkeiten im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht förderfähig waren. Da diese Fläche (3 155,24 ha) Gegenstand von Kontrollen war und Sanktionen verhängt wurden, wird sie von den mit Risiko behafteten Flächen abgezogen: 19 125 – 3 155,24 = 15 969,76 ha. Der verbleibende Prozentsatz von 48,73 % wurde extrapoliert. Das Ergebnis war 7 782,73 ha.

149

Page 150: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die tatsächlich mit einem Risiko behaftete Fläche fällt daher geringer aus, als die Fläche mit dem größten Risiko: 15 211 + 7 782,73 = 22 993,73 ha. Die Berechnung der finanziellen Berichtigung erfolgt auf die gleiche Weise wie von der GD AGRI vorgeschlagen:

22 993,73 ha / 34 336 ha) * 1,03 % * 638 486 131,85 EUR = 4 404 011,26 EUR (statt 6 642 406,00 EUR).

Analog dazu und unter Berücksichtigung des jeweiligen Erfassungsbereichs der Vor-Ort-Kontrollen wird vorgeschlagen, folgende Beträge für die Maßnahmen Benachteiligte Gebiete, Natura 2000 und Aufforstung von der EU-Finanzierung auszuschließen:

Aufforstung

a)Tatsächliches Risiko, das in der vor Ort kontrollierten Stichprobe ermittelt wurde (%) 56,82 %

b)Potenziell größte finanzielle Auswirkung im Verhältnis zu den Zahlungen (%) - [a)*b)] 2,97 %

c)Revidierte tatsächliche finanzielle Auswirkung (%) - [a)*b)] 1,69 %

d)Gezahlter Gesamtbetrag (EUR) 21 722 919,66

e)Berechnetes tatsächliches Risiko (EUR) - [c)*d)] 366 574,27

NATURA 2000 KAT19 KAT20

a) Tatsächliches Risiko, das in der vor Ort kontrollierten Stichprobe ermittelt wurde (%) 59,12 % 46,61 % 37,66 %

b) Potenziell größte finanzielle Auswirkung im Verhältnis zu den Zahlungen (%) - [a)*b)] 5,74 % 3,23 % 1,78 %

c) Revidierte tatsächliche finanzielle Auswirkung (%) - [a)*b)] 3,39 % 1,51 % 0,67 %

d) Gezahlter Gesamtbetrag (EUR) 1 565 497,48 6 088 748,04 2 335 087,10

e) Berechnetes tatsächliches Risiko (EUR) - [c)*d)] 53 124,97 91 666,28 15 653,21

150

Page 151: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

In ihrem Schreiben teilten die ungarischen Behörden mit, dass bis zum 28. Mai 2013 ein Betrag von 44 851,95 EUR wiedereingezogen wurde und dass sich das verbleibende Risiko für den Fonds auf 64 177,87 EUR beläuft. Sie weisen darauf hin, dass mit weiteren Wiedereinziehungen gerechnet wird, die die GD AGRI bei der Berechung des endgültig verbleibenden Risikos für den Fonds ebenfalls berücksichtigen sollte.

Die GD AGRI überprüfte ihren Standpunkt aufgrund dieser Anmerkungen und schlug folgende Beträge für einen Ausschluss von der EU-Finanzierung vor:

Antragsjahr

Haushaltsjahr

Währung

Nettobetrag

(tatsächliche finanzielle Auswirkung) Haushaltsposten

2008 2009 EUR - 4 468 189,13 050301020000005

2008 2009 EUR - 107 319,49050405012121001

050405012122001

2008 2009 EUR - 53 124,97 050405012131001 050405012132001

2008 2009 EUR - 366 574,27050405012211001

050405012212001

2008 2009 EUR - 4 995 207,86 INSGESAMT

12.6.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

12.6.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Entfällt.

151

Page 152: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.7. Irland

Untersuchung Nr.: AA/2006/02 und AA/2007/34Kontrollbesuch: 19.-22.6.2006 und 23.-29.4.2012Mitteilungsschreiben: 030371 vom 16.11.2006 und 29969 vom 22.11.2007 Antwort des Mitgliedstaats: 9.1.2007 und 8.2.2008Einladung zur bilateralen Besprechung: 005651 vom 28.2.2007 und 028230 vom 31.10.2007Bilaterale Besprechung: 10.1.2008Schlussfolgerungen der bilateralen Besprechung: 012330 vom 14.5.2007 und AGR6430 vom 11.3.2008 Antwort des Mitgliedstaats: E-Mails vom 28.8.2007 und 6.6.2008Schlichtungsschreiben – COL 50602 vom 24.2.2010Schlichtungsverfahren: 10/IR/439Stellungnahme der Schlichtungsstelle: 1.9.2010Abschlussschreiben: Ares (2011) 148897 – 10.2.2011

12.7.1. Die wichtigsten Feststellungen

12.7.1.1. LPIS-GIS

Damit die im LPIS-GIS enthaltenen Informationen für wirksame Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen (gemäß Artikel 24, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) genutzt werden können, müssen sie hinsichtlich der Identifizierung der Parzellen, der beihilfefähigen Fläche und der Grenzen der Referenzparzellen genau sein.Die Prüfung hat ergeben, dass das in Irland eingeführte System in den Antragsjahren 2005, 2006 und 2007 nicht den vorgeschriebenen Standards entsprach. Die folgenden Mängel wurden festgestellt:

- Während des Verfahrens wurde das LPIS-GIS nur nach herkömmlichen Messungen bei Feldbegehungen aktualisiert.

- 2005/2006 wurde das LPIS-GIS nach der Auswertung neuer Orthofotos aktualisiert, die Aktualisierungen wurden jedoch nicht validiert.

Im Juni 2008 teilten die irischen Behörden mit, dass sie beschlossen hätten, die den Betriebsinhabern (für die Antragsjahre 2006 und 2007) zu zahlende Betriebsprämie unter Berücksichtigung aller notwendigen Abzüge neu zu berechnen.

152

Page 153: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.7.1.2. Anwendung der Toleranzmargen bei den Gegenkontrollen der Verwaltung

Bei den administrativen Gegenkontrollen wurden unzulässige Toleranzmargen angewendet. Die irischen Behörden waren 2003 über die Nichtzulässigkeit dieses Verfahrens informiert worden und hatten sich verpflichtet, es nicht mehr anzuwenden, doch ergab die Prüfung 2006, dass es immer noch auf Parzellen angewendet wurde, die nach den Vor-Ort-Kontrollen seit 2002 nicht neu validiert worden sind. In seiner Antwort auf das Mitteilungsschreiben erklärte Irland erneut, es werde die Praxis, Toleranzmargen bei den administrativen Gegenkontrollen zuzulassen, einstellen.

Diese Feststellung wurde bei den Neuberechnungen für die von der Aktualisierung des LPIS-GIS betroffenen Betriebsinhaber berücksichtigt.

12.7.1.3. Mangelhafte Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

Damit die Vor-Ort-Kontrollen den Anforderungen der Artikel 23 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entsprechen, kommt es darauf an, dass diese Kontrollen zum richtigen Zeitpunkt unter Verwendung der richtigen Methode und angemessener Instrumente durchgeführt werden. Bei den begleiteten Vor-Ort-Kontrollen wurden Mängel dieser Kontrollen in Irland in Bezug auf die folgenden Aspekte deutlich:

(1) - Falsche Anwendung der Toleranzmargen bei der Feststellung der gemessenen Fläche

Im Leitfaden der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) zu den Messungen für die Vor-Ort-Kontrollen ist vorgesehen, dass bei Ausschlüssen keine Toleranzmarge anzuwenden ist. Die irischen Behörden brachten bei allen aus der Referenzzelle auszuschließenden Flächen eine Toleranzmarge von 5 % (bei Messungen mit dem Planimeter) bzw. 2 % (bei GPS-Messungen) in Abzug.

Die irischen Behörden erläuterten, dass seit 2007 bei der Bestimmung der ausgeschlossenen Fläche im Falle abweichender Messungen keine Tolerenzmarge mehr angewendet wird. Die 2006 vorgenommenen Messungen wurden entsprechend angepasst (die Auswirkung der angewendeten Toleranzmarge wurde korrigiert). Für das Antragsjahr 2005 wirkte sich diese Frage nur geringfügig aus.

(2) - Systematischer Einsatz von Messrad, Maßstab und Maßband anstelle eines GPS-Systems bei Feldmessungen

Die systematische Verwendung von Messrad, Maßstab und Maßband auf ausgedruckten Orthofotos wird nicht als angemessene Methode zur Erzielung genauer Messergebnisse betrachtet, wie während des Kontrollbesuchs demonstriert wurde (siehe Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen).

Die irischen Behörden sind aufgrund ihres Fachwissen und ihrer Erfahrung der Ansicht, dass ein Maßstab für Feldmessungen geeignet ist, insbesondere bei der Verwendung von Kartenmaterial im Maßstab 1:5000, werden aber diese Praxis ab den Kontrollen 2007 einstellen. Auch das Bandmaß halten sie für ein geeignetes Instrument. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat auf der Grundlage der von der Gemeinsamen Forschungsstelle erstellten Dokumente wiederholt darauf hingewiesen, dass das GPS als allgemein akzeptiertes Instrument für die Vermessung von Parzellen zu verwenden ist und dass die von den irischen Behörden verwendeten Instrumente nicht den für alle Vermessungen geltenden Leitlinien entsprechen.

153

Page 154: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Im Arbeitsdokument für Messungen (siehe JRC D(2003)1576) sind Messrad, Maßband, Fadenmessgerät (Topofil) usw. als Unterstützungsinstrumente vorgesehen, die hauptsächlich für die Messung von Längen geeignet sind.

(3) - Keine Regeln für den Ausschluss von Bäumen

Mit Bäumen und Gebüsch bestandene Flächen werden nur in den Fällen als nicht beihilfefähig betrachtet, in denen aufgrund einer hohen Bestandsdichte (geschlossenes Baumkronendach) kein Futter erkennbar oder ein Zugang für Tiere unmöglich ist. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung verwies auf ihre Empfehlung einer Bestandsdichte von 50 Bäumen/ha (siehe AGRI/60363/2005). Infolge der nicht vorhandenen Regeln für den Ausschluss von Bäumen wurden Prämien für Flächen gezahlt, die der Definition beihilfefähiger Flächen in Artikel 5 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht entsprechen.

Die vorgenannten Mängel der Kontrollen tragen zusammengenommen dazu bei, dass Beihilfefähigkeit und Größe von Flächen möglicherweise falsch bestimmt werden und dadurch ein Risiko für den Fonds entsteht, insbesondere, wenn die Ergebnisse der Kontrollen zur Aktualisierung des LPIS-GIS verwendet werden.

12.7.1.4. Mängel bei der Registrierung und Kontrolle von Gemeindeland

Die Prüfung ergab, dass keine Verwaltungskontrolle zur Überprüfung der Kohärenz der Anträge der Betriebsinhaber, die auf demselben Gemeindegrundstück gelegene Flächen anmelden, stattfand. Bei der Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass die Betriebsinhaber in Bezug auf ein Gemeindgrundstück unterschiedliche Angaben zur Flächengröße machten, obwohl alle gleich große Anteile daran haben. Offenbar wenden die Betriebsinhaber bei der Festlegung der Nutzfläche (Nettofläche des beweidbaren (förderfähigen) Landes) innerhalb desselben Gemeindegrundstücks nicht dieselben Kürzungen an.

Die irischen Behörden räumten ein, dass im Laufe der Jahre die Anwendung der Anweisungen in Bezug auf Gemeindeland überprüft und dass 2007 beschlossen wurde, eine nationale Datenbank einzurichten, in der das gesamte Gemeindeland (mit den beihilfefähigen Anteilen) erfasst wird, sodass eine einheitliche Anwendung gewährleistet ist.

Dieser Mangel stellt ein Risiko dar, weil Betriebsinhaber, die die nicht beihilfefähigen Flächen nicht abziehen, nicht in allen Fällen ermittelt werden. Infolgedessen sind die Gegenkontrollen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Bezug auf die Beihilfe, die den einzelnen Betriebsinhabern zusteht, nicht aussagekräftig.

Die Gefahr regelwidriger Zahlungen erhöht sich noch dadurch, dass die Vor-Ort-Kontrollen nicht immer gemäß den geforderten Standards durchgeführt werden: Die Gemeindegrundstücke werden nicht richtig vermessen und die Bewertung der nicht beihilfefähigen Elemente erfolgt auf relativ willkürliche und inkonsequente Weise. Die Vor-Ort-Kontrollen erfolgen daher nicht im Einklang mit den Artikeln 23 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

154

Page 155: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Ungefähr 6 900 Flächen in Gemeindebesitz mit insgesamt 345 000 ha wurden im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldet. Ende Juni 2009 wurden 1 400 Gemeindegrundstücke überprüft und die Kontrollergebnisse von 815 davon verarbeitet. Die Liste der „LPIS-Daten der Gemeindeland-Überprüfung“ enthält jedoch offenbar nur die Daten von 587 Gemeindeflächen. Bei weiteren 1 295 Gemeindegrundstücken wurde die Beihilfefähigkeit mit Hilfe von Orthofotos überprüft (2004-2006). Die Arbeiten sind also noch längst nicht abgeschlossen.

Da keine endgültigen Zahlen und weiteren Angaben zur Vollständigkeit der Untersuchung und zu nachfolgenden Maßnahmen und den entsprechenden Geldwerten vorliegen, ist die GD AGRI der Auffassung, dass ein Risiko besteht. Eine pauschale Berichtigung wird als beste Methode betrachtet, um das für den Fonds aus diesem Mangel entstandene Risiko zu beziffern. [5%]

12.7.1.5. Überprüfung der Berechnung von Sanktionen, Untersuchung AA/2007/34

Offenbar wendet die irische Zahlstelle die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse auf die ab dem Antragsjahr 2005 angemeldeten Ansprüche mit dem niedrigsten Wert an. Das wird als nicht korrekt betrachtet, denn in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist eindeutig festgelegt, dass Kürzungen und Ausschlüsse auf den Durchschnittswert der angemeldeten Zahlungsansprüche anzuwenden sind.

Der Antwort auf das Mitteilungsschreiben zufolge kamen die irischen Behörden bei ihrer Berechnung der Gesamtdifferenz (Erhöhung der Sanktion) für 2005 und 2006 auf 65 472,85 EUR. Eine punktuelle Berichtigung wird als angemessen betrachtet.

12.7.2. Argumente des Mitgliedstaats

Die von den irischen Behörden vorgebrachten Argumente sind im vorstehenden Abschnitt unter den einzelnen Feststellungen dargestellt.

12.7.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Aufgrund der Feststellungen und nach Erwägung aller Erklärungen des Mitgliedstaats hält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung daran fest, dass durch die festgestellten Mängel ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

Die Mängel bei LPIS-GIS und den Kontrollverfahren für die Vor-Ort-Kontrollen und die Gegenkontrollen der Verwaltung stellen jeweils für sich genommen einen Mangel in der Funktionsweise von Schlüsselkontrollen dar. Die Defizite der Risikoanalyse stellen einen Mangel bei den Zusatzkontrollen dar. Abgesehen von regelmäßigen Aktualisierungen der wiedereinzuziehenden Beträge, die sich aus der Aktualisierung des LPIS-GIS ergeben, wurden keine weiteren Berechnungen angestellt, um das für den Fonds entstandene Risiko zu beziffern. Die Aktualisierung von Oktober 2009 ergab einen Betrag von 3,5 Mio. EUR. Aus der E-Mail vom 20.1.2010 geht eindeutig hervor, dass in diesem Betrag Sanktionen berücksichtigt wurden, nicht jedoch die Auswirkungen der Kontrolltätigkeiten bezüglich der flächenbezogenen Beihilfen für die ländliche Entwicklung im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen bzw. der Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt (REPS).

155

Page 156: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Angesichts der

– in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen durchgeführten Abhilfemaßnahmen, deren Auswirkungen in die aufgrund der Aktualisierung des LPIS-GIS durchgeführten Neuberechnungen der beantragten Flächen einfließen, und der

– Berechnung der finanziellen Folgen, die sich aus der Überprüfung der Berechnung der Sanktionen gemäß Artikel 49 Absatz 1 ergeben,

ist die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Auffassung, dass im Einklang mit Dokument VI/5330/97 eine punktuelle Berichtigung am besten zur quantitativen Erfassung des durch diese Mängel entstandenen Risikos geeignet ist.

Aufgrund der mangelhaften Pflege der grundbuchlichen Datenbestände zum Gemeindeland und der diesbezüglichen Vor-Ort-Kontrollen und aufgrund fehlender hinreichend schlüssiger Informationen zu den finanziellen Auswirkungen dieser Mängel, wird eine pauschale Berichtigung als beste Methode zur Quantifizierung des Risikos betrachtet. Da dies einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle darstellt, wird ein pauschaler Berichtigungssatz von 5 % für Mängel bei der Erfassung und Überprüfung von Flächen in Gemeindebesitz für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 als angemessen betrachtet.

Das folgende Verfahren wird als angemessene Methode zur Berechnung des finanziellen Risikos angesehen.

Die derzeit (im Juni 2009) noch laufende, zu 25 % vollzogene Einrichtung eines geeigneten Gemeindeland-Grundbuchs hat nur zu einigen wenigen Rückforderungen geführt (Beträge wurden nicht genannt). 6 900 Gemeindegrundstücke mit insgesamt 345 000 ha wurden im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldet. Die finanziellen Auswirkungen werden anhand des Durchschnittswerts der je Hektar im Rahmen der Betriebsprämienregelung und flächenbezogener Beihilfen für die ländliche Entwicklung angemeldeten Beträge berechnet.

Antragsjahr 2005: (1 520 714 355 EUR / 4 830 161 ha = 315 EUR/ha) x (5 % von 345 000 ha) = 5 433 750 EUR

Antragsjahr 2006: (1 566 897 210 EUR / 4 326 243 ha = 362 EUR/ha) x (5 % von 345 000 ha) = 6 244 500 EUR

Antragsjahr 2007: (1 573 359 284 EUR / 4 297 372 ha = 366 EUR/ha) x (5 % von 345 000 ha) = 6 313 500 EUR

156

Page 157: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Zusammenfassung:

Haushaltsjahr Punktuelle Berichtigung – Berechnung der Sanktion

Punktuelle Berichtigung – Abhilfemaßnahmen LPIS-GIS

Pauschale Berichtigung – mangelhafte Gemeindegrundstücksdaten

Insgesamt

2006 24 857,73 Ländliche Entwicklung (LE) –

noch festzulegen

5 433 750 5 458 607,73 + LE

2007 40 615,12 6 244 500 6 285 115,12 + LE

2008 6 313 500 6 313 500,00 + LE

Insgesamt 65 472,85 rund 3,5 Mio. Ländl. Entwicklung

17 991 750 21 557 222,85 + LE

Alle Beträge in EUR.

12.7.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

In ihrem Abschlussbericht stellte die Schlichtungsstelle fest, dass

die irischen Behörden in Bezug auf die Mängel im LPIS ernstzunehmende Anstrengungen unternommen haben, um die potenziellen Verluste für den Fonds zu berechnen;

es in Bezug auf die Flächen auf Gemeindegrundstücken nicht möglich war, die Position der Kommission und die der irischen Behörden einander anzunähern. Die Schlichtungsstelle forderte die irischen Behörden auf, die Überarbeitung so schnell wie möglich abzuschließen; sie fordert die Dienststellen der Kommission auf, ihren Vorschlag anhand der Ergebnisse zu überprüfen.

12.7.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Am 2. Februar 2011 übermittelten die irischen Behörden per E-Mail einen Vermerk bezüglich der Überprüfung des LPIS in Bezug auf die in Gemeindebesitz befindlichen Flächen und die anderen Flächen. Dieser Vermerk schloss auch die Fehlerberechnung ein, die sich aus der Überprüfung des LPIS in Bezug auf Gemeindeland ergibt. Bei der Sitzung des FCB am 16. Februar 2011 wurde beschlossen, vor der Annahme der überarbeiteten Gemeindeland-Daten einige zusätzliche Kontrollen durchzuführen. Die zusätzlichen Kontrollen wurden während des Kontrollbesuchs AA/2012/IE/12 durchgeführt und die endgültige Position kann in einem überarbeiteten abschließenden Schreiben vorgestellt werden.

157

Page 158: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI bleibt bei den in der Mitteilung 99522 vom 24.2.2010 aufgeführten Feststellungen und teilt mit, dass die vorgeschlagenen Berichtigungen ein Risiko für den Fonds darstellen.

Sie beziehen sich insbesondere auf:

- Mängel beim LPIS-GIS

- Anwendung unzulässiger Toleranzmargen bei den Gegenkontrollen der Verwaltung

- Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

- Mängel bei Grundbucheintragungen und Kontrollverfahren in Bezug auf Gemeindeland

- Fehlerhafte Berechnung der Sanktionen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

Aufgrund der von den irischen Behörden nach dem Schlichtungsgespräch vorgelegten Risikoberechnung und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erläuterungen während des Kontrollbesuchs vom 23. bis 29. April 2012 (AA/2012/IE/12) zieht die GD AGRI die folgenden Schlussfolgerungen:

12.7.5.1. Mängel beim LPIS und unzulässige Toleranzmargen

In ihrem Schreiben vom 24.2.2010 hat die DG AGRI für diese Mängel eine Berichtigung von 3,5 Mio. EUR vorgeschlagen, die die Antragsjahre 2005 bis 2007 abdeckt, zu denen die Beträge im Rahmen der Programme für die ländliche Entwicklung addiert werden müssen. Anschließend führten die irischen Behörden zusätzliche Arbeiten durch, um die Überzahlungen für die Programmjahre 2005 bis 2007 zu ermitteln und forderten die zuviel geleisteten Zahlungen von den Betriebsinhabern zurück. Diese Überarbeitung bezog sich auf die Mängel beim LPIS und die Anwendung unzulässiger Toleranzmargen bei den Gegenkontrollen der Verwaltung.

Den bei dem oben genannten Kontrollbesuch vorgelegten Informationen zufolge belief sich der Betrag für die Überzahlungen bei den flächenbezogenen Beihilfen im Rahmen der ersten und der zweiten Säule auf 6 209 442,80 EUR und die noch offenen Rückforderungen beliefen sich auf 64 105,06 EUR (siehe Tabelle 1 und Mitteilung der irischen Behörden vom 28. März 2012).

158

Page 159: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Tabelle 1 – Aktuelle Situation in Bezug auf die Überprüfung des LPIS-GIS für 2005, 2006 und 2007

  ÜberzahlungWiedereingezogener Betrag  Ausstehender Betrag

Betriebsprämienregelung—1. Säule 5 004 607,72 EUR 4 987 104,25 EUR 17 503,47 EUR

Benachteiligte   Gebiete 2. Säule 1 204 835,08 EUR 1 158 233,49 EUR 46 601,59 EUR

6 209 442,80 EUR 6 145 337,74 EUR 64 105,06 EUR

Die GD AGRI ist der Ansicht, dass eine berechnete Bewertung die beste verfügbare Methode zur Einschätzung des Risikos für den Fonds darstellt und deshalb zweckmäßiger ist als eine pauschale Berichtigung von 5 %.

Alle nach dem Datum dieses Schreibens von den Betriebsinhabern im Zusammenhang mit den Mängeln, für die diese finanzielle Berichtigung vorgeschlagen wird, wiedereingezogenen Beträge sind dem nationalen Haushalt gutzuschreiben.

12.7.5.2. Mängel der Vor-Ort-Kontrollen

Die auf die Unzulänglichkeit der für die Feldmessungen eingesetzten Messinstrumente (d. h. Messrad und Maßstab anstatt GPS-Gerät) zurückzuführenden Mängel sowie fehlende Vorschriften für den Ausschluss von Bäumen tragen zum Risiko einer falschen Bestimmung der beihilfefähigen Fläche bei.

Angesichts der umfassenden Überprüfung der Parzellen mithilfe der Orthofotografien während der Aktualisierung wird das restliche Risiko als nicht erheblich betrachtet.

12.7.5.3. Unzureichende Pflege und Kontrolle der Grundbucheintragungen von Gemeindeland

Dieser Mangel wurde von den irischen Behörden bei der bilateralen Besprechung bestätigt und es wurde eine Aktualisierungsmaßnahme durchgeführt mit der Verpflichtung, die zu Unrecht geleisteten Zahlungen zu quantifizieren und zu korrigieren. Die Aktualisierungsmaßnahme wurde Ende 2010 abgeschlossen und im Februar 2011 wurden die Ergebnisse in einem zusammenfassenden Bericht vorgestellt. Während des Kontrollbesuchs vom 23. bis 29. April 2012 prüfte die DG AGRI das Gemeindeland-Grundbuch auf Korrektheit und machte sich ein Bild von der Qualität der Überarbeitung. Sie kam zu den folgenden Ergebnissen:

159

Page 160: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

In Bezug auf das berechnete Risiko

Nach der Aktualisierungsmaßnahme überprüften die irischen Behörden das LPIS, die auf Gemeindeland liegenden beihilfefähigen Flächen wurden angepasst und ein überarbeitetes Gemeindeland-Grundbuch erstellt. Nach der Überprüfung der auf Gemeindeland liegenden beihilfefähigen Flächen berechneten die irischen Behörden die ursprünglich zugewiesenen Ansprüche neu. Die Neuberechnung der Ansprüche erfolgte einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Artikel 73a Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. In den Fällen, in denen eine Neuberechung ursprünglich zugewiesener Ansprüche nicht möglich war, wurden Kürzungen und Ausschlüsse ohne Sanktionen vorgenommen.

In Bezug auf das Risiko für den Fonds hat sich die Überprüfung der auf Gemeindeland gelegenen Flächen nach Berechnung der irischen Behörden mit 0,74 % auf die betreffenden Zahlungen ausgewirkt.

Die GD AGRI ist der Meinung, dass in Bezug auf die auf Gemeindeland gelegenen Flächen eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung vorgenommen werden kann, weil die Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Festlegung der Zahlungsansprüche die Fehler nach billigem Ermessen nicht hätten feststellen können.

Falls jedoch die Neuberechnung der Ansprüche nicht anwendbar ist, sind nach Auffassung der GD AGRI die Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf das betroffene Antragsjahr und Sanktionen und Rückforderungen für zu Unrecht geleistete Zahlungen in Bezug auf die vorangegangenen Jahre anwendbar (siehe Artikel 49, 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

Bei der Anwendung von Kürzungen und Sanktionen für in vorangegangenen Jahren zu Unrecht geleistete Zahlungen beträgt das berechnete Risiko 1,82 % anstatt 0,74 %.

In Bezug auf die Qualität der Gemeindegrundstücks-Überarbeitung im LPIS

Methode und Qualität der Gemeindegrundstücks-Überarbeitung wurden überprüft. Die Untersuchung bestand aus einer analytischen Überprüfung der Datenbank und einer Übereinstimmungsprüfung bei 10 Gemeindegrundstücken.

Es wurde Folgendes festgestellt:

- Bei allen Gemeindegrundstücken mit mindestens 20 ha Fläche wurde die Prüfung auf die Auswertung der Orthofotos beschränkt, bei Bildern, die Zweifel offen ließen, erfolgte keine unmittelbare Feldbesichtigung.

- Bei den im Rahmen der Untersuchung überprüften Gemeindegrundstücken mit mindestens 20 ha Fläche bestand die Überarbeitung der irischen Behörden in der Anwendung eines anteiligen Abzugs (Beihilfefähigkeitskoeffizienten) in Bezug auf die gesamte Fläche oder eine Teilfläche. Es gibt jedoch keinen gemeinsamen Ansatz oder allgemein verbindliche Anweisungen oder Leitlinien für die Anwendung dieser Koeffizienten. Sie werden von den Kontrolleuren für jede Einheit einzeln festgelegt (d. h. eine Parzelle kann um 3 % oder 55 % gekürzt werden), ohne dass objektive Kriterien oder Messungen zugrunde gelegt werden.

- Vier der von den nationalen Behörden vor Ort überprüften Gemeindegrundstücke wurden von den EU-Prüfern erneut kontrolliert, die zu dem Schluss kamen, dass in drei Fällen die nach den Vor-Ort-Kontrollen bestimmte Fläche geringfügig zu hoch war.

160

Page 161: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI kommt daher zu dem Schluss, dass das Gemeindeland-Grundbuch vollständig ist und die irischen Behörden die Gemeindeland-Parzellen umfassend überarbeitet haben. Die Schätzung der auszuschließenden nicht beihilfefähigen Flächen war jedoch nicht immer zufriedenstellend. Das liegt daran, dass bei Gemeindegrundstücken mit einer Fläche von mehr als 20 ha systematisch keine unmittelbaren Feldbesichtigungen stattfinden, nicht beihilfefähige Flächen nach Vor-Ort-Kontrollen nicht abgezogen werden und ein kohärenter analytischer Ansatz für die Bestimmung der Beihilfefähigkeitskoeffizienten fehlt. Aufgrund der Mängel des Überprüfungsprozesses ist die GD AGRI der Auffassung, dass die berechnete Fehlerquote von 1,82 % nicht als vollständige Einschätzung des Gesamtrisikos für den Fonds validiert werden kann.

Gemäß Dokument VI/5330/97 können pauschale Berichtigungen ins Auge gefasst werden, wenn der Prüfer den Verlust nicht durch Extrapolation der im Rahmen der Untersuchung ermittelten Verluste, mithilfe statistischer Instrumente oder durch Rückgriff auf andere überprüfbare Daten bewerten kann, sondern die Informationen lediglich den Schluss zulassen, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die Beihilfefähigkeit der bewilligten Anträge angemessen zu überprüfen. Im vorliegenden Fall gelten die festgestellten Mängel als Mängel bei Schlüsselkontrollen, die eine Berichtigung von 5 % der gemeldeten Ausgaben für die im Rahmen der ersten und der zweiten Säule gezahlten Flächenbeihilfen erfordern. Aufgrund der vorgelegten Schätzung von 1,82 % ist die GD AGRI jedoch der Auffassung, dass eine pauschale Berichtigung von 2 % angemessener ist.

Daher werden die folgenden Berichtigungen in Bezug auf die Flächenbeihilfen vorgenommen:

Betriebsprämien der ersten Säule

Die Pauschalberichtigung von 2 % wird auf die folgenden Ausgaben angewendet:

Gesamtbetrag: 2 904 882,02 EUR.

2005 2006 2007

Gemeindeland-Flächen/ha

317 449 312 642 314 832

Durchschnittlicher Anspruchswert

150,28 EUR 153,93 EUR 156,95 EUR

Risikobehaftete Grundgesamtheit

47 706 235,72 48 124 983,06 49 412 882,40

2 % pauschal in EUR

954 124,71 926 499,66 988 257,65

161

Page 162: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Regelung für benachteiligte Gebiete im Rahmen der zweiten Säule

Die GD AGRI hat den „großen Puffer“ und andere Beschränkungen bei der Regelung (Beihilfe auf eine maximale Fläche von 45 ha begrenzt) zur Kenntnis genommen; daher betrachtet sie eine Berichtigung von 2 % als angemessener.

  2005 2006 2007

Im Rahmen der Regelung für

benachteiligte Gebiete für Flächen auf Gemeindeland

insgesamt gezahlte Beihilfe 8 722 082,03 EUR 5 558 254,55 EUR 9 766 742,04 EUR

2 % des im Rahmen der Regelung für

benachteiligte Gebiete gezahlten Betrags 174 441,64 EUR 111 165,09 EUR 195 334,84 EUR

Gesamtbetrag: 480 941,57 EUR.

REPS im Rahmen der zweiten Säule

Die Berechnung der irischen Behörden wurde zugrundegelegt.

  2005 2006 2007

Im Rahmen der REPS für Flächen auf

Gemeindeland insgesamt gezahlte Beihilfe 13 230 750,00 EUR 15 814 800,00 EUR 12 709 800,00 EUR

5 % des gezahlten Betrags (REPS) 661 538,00 EUR 790 740,00 EUR 635 490,00 EUR

Gesamtbetrag: 2 087 768 EUR.

12.7.5.4. Fehlerhafte Berechnung der Sanktionen

Der Antwort auf das Mitteilungsschreiben zufolge haben die irischen Behörden die Gesamtdifferenz (Erhöhung der Sanktionen) mit 65 472,85 EUR für 2005 und 2006 berechnet. Angesichts der von Irland wiedereingezogenen Beträge korrigiert die GD AGRI den Betrag auf 1 704,86 EUR (Saldo per 29.4.2012). Eine punktuelle Berichtigung wird in diesem Punkt als angemessen betrachtet.

Die oben aufgeführten, von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge werden den folgenden Haushaltsposten gutgeschrieben. Die Berichtigung für die Mängel im LPIS wurde zu 1/3 pro Jahr der Betriebsprämienregelung zugeschlagen.

162

Page 163: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Antragsjahr 2005 Berichtigungsbetrag

05 03 01 01 0000 001

Betriebsprämienregelung Kalenderjahr 2005

Ausgaben Haushaltsjahr 2006

976 058,01

05 04 01 08 4050 051

Agrarumweltmaßnahmen

Ausgaben Haushaltsjahr 2006

661 538

05 04 01 06 4040 051

Benachteiligte Gebiete

Ausgaben Haushaltsjahr 2006

174 441,64

Insgesamt 1 812 037,65

Antragsjahr 2006 Berichtigungsbetrag

05 03 01 01 0000 002

Betriebsprämienregelung Kalenderjahr 2006

Ausgaben Haushaltsjahr 2007

984 432,96

05 04 05 01 214 1001

Agrarumweltmaßnahmen

Ausgaben Haushaltsjahr 2007

790 740

05 04 05 01 212 1001

Benachteiligte Gebiete

Ausgaben Haushaltsjahr 2007

111 165,09

Insgesamt 1 886 338,05

Antragsjahr 2007 Berichtigungsbetrag

05 03 01 01 0000 003

Betriebsprämienregelung Kalenderjahr 2007

Ausgaben Haushaltsjahr 2008

1 010 190,95

05 04 05 01 214 1001

Agrarumweltmaßnahmen

Ausgaben Haushaltsjahr 2008

635 490

05 04 05 01 212 1001

Benachteiligte Gebiete

Ausgaben Haushaltsjahr 2008

195 334,84

Insgesamt 1 841 015,79

163

Page 164: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.8. POLEN

Untersuchung Nr.: AA/2008/14/PL und AA/2009/18/PL Kontrollbesuch 20.-24.10.2008 und 27.-31.7.2009Mitteilungsschreiben: Ares (2009) 74802 vom 22.4.2009

Ares (2009) 341336 vom 25.11.2009Antwort des Mitgliedstaats: Fwe 8KE- 16e/2009 vom 19.6.2009

Fwe 4344-6/10 vom 25.1.2010Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares 286603 vom 28.5.2010Schlussfolgerungen der bilateralen Besprechung: Ares (2010) 503432 vom 11/08/2010

Antwort des Mitgliedstaats: Fwe 4344-40d/10 vom 11.10.2010 und zusätzliche Informationen vom 22.10.2010 (E-Mail)

Schlichtungsschreiben: Schreiben der Schlichtungsstelle Ares 2011 963212 vom 12.9.2011

Schlichtungsverfahren: No 11/PL/506

Stellungnahme der Schlichtungsstelle: 23.2.2012

Abschlussschreiben: Ares (2013) 736074 vom 22.4.2013

12.8.1. Die wichtigsten Feststellungen

12.8.1.1. Mängel beim LPIS-GIS und bei den Gegenkontrollen der Verwaltung

Damit die Betriebsinhaber nützliche Hilfen (für die Antragstellung, siehe Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) erhalten und die Verwaltung wirksam bei der Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Flächen (siehe Artikel 23, 24, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) unterstützt wird, müssen die Informationen im LPIS-GIS (siehe Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) hinsichtlich der Identifizierung der Parzellen, der beihilfefähigen Fläche und der Grenzen der Referenzparzellen verlässlich und genau sein.Dies setzt voraus, dass die Referenzparzellen (im Prinzip) eindeutig und die Informationen über ihre Grenzverläufe, ihre Gesamtfläche und die Fläche nicht beihilfefähiger Elemente korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Insbesondere müssen Änderungen der Bodenbedeckung bei nichtlandwirtschaftlichen, bewaldeten, bebauten oder nicht kultivierten Flächen wirksam identifiziert und das LPIS entsprechend aktualisiert werden (siehe Diskussionspapier JRC D(2004)(2575)).

164

Page 165: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Mängel festgestellt.

Verletzung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Ebene des Mitgliedstaats / Ungenauigkeit der Informationen im LPIS-GIS

Die GIS-Implementierung wurde nicht fristgerecht bis 1.1.2005 fertiggestellt (siehe Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Polen hat die letzte Phase der Errichtung des LPIS-GIS – d. h. die umfassende Erfassung der Landesfläche anhand von Referenzparzellen im Vektorformat, einschließlich nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen – erst am 1.1.2008 abgeschlossen.

Die Prüfung ergab, dass das (im Raster-/Vektorformat) realisierte LPIS-GIS nicht immer korrekt war, und zwar in folgenden Punkten:– Die im rasterbasierten LPIS-GIS als beihilfefähig erfassten Flächen beinhalten nicht

beihilfefähige Flächen (z. B. Zufahrtsstraßen, die im Grundbuch nicht als solche ausgewiesen sind); diese Fehler wurden bei der nachfolgenden Vektorisierung nicht immer berichtigt;

– die aus dem Grundbuch übernommenen Informationen zur Flächennutzung wurden beim Vektorisierungsprozess nicht immer (richtig) verwendet, was dazu führte, dass die beihilfefähige Fläche im Vektorformat überschätzt wurde;

– die Daten im Grundbuch können von den realen Gegebenheiten vor Ort abweichen (da die Betriebsinhaber ihrer Pflicht zur Aktualisierung der im Grundbuch erfassten Daten nicht immer nachkommen); dadurch ist die Verlässlichkeit der LPIS-GIS-Daten beeinträchtigt.

In Polen stammen die ältesten Orthofotos von 2003-2004 (ungefähr 25 % der Landesfläche) und 2004-2005 (ungefähr 50 % der Landesfläche) und entsprechen möglicherweise nicht immer dem aktuellen Stand. Deshalb kann die auf eventuell nicht immer aktuellen Orthofotos basierende Vektorisierung einer der Gründe für die Ungenauigkeit des (vektorbasierten) LPIS-GIS sein.Darüber hinaus hat der unvollständige Austausch von Bildinformationen zwischen dem Betriebsinhaber und der Verwaltung, d. h. die Tatsache, dass dem Betriebsinhaber kein aktualisiertes Orthofoto zur Angabe der Lage der beantragten Parzelle vorgelegt wird, negative Auswirkungen auf die Genauigkeit des Systems.

(Un-)Eindeutigkeit der beihilfefähigen Höchstfläche

Bis zum Antragsjahr 2008 war die Referenzfläche nicht eindeutig (bis zu drei verschiedene Werte wurden als „Referenz“-Fläche verwendet); dies könnte sich negativ auf die Verlässlichkeit der Gegenkontrollen durch die Verwaltung und die Berechnung der Zahlungen und der Sanktionen ausgewirkt haben. Außerdem erhalten die Betriebsinhaber keine klaren Informationen zur beihilfefähigen Höchstfläche, da die pro Referenzparzelle beihilfefähige Höchstfläche im Antragsformular nicht unmissverständlich angegeben wird (siehe Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Dies gilt auch für das Antragsjahr 2009, so dass für 2009 ein Risiko falscher Zahlungen und falsch angewandter Sanktionen entsteht.

165

Page 166: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Anwendung einer Systemtoleranz auf die beihilfefähige Höchstfläche

Bis zum Antragsjahr 2008 einschließlich wurden beim Abgleich der beantragten Fläche mit der (den) im LPIS-GIS gespeicherten beihilfefähigen Höchstfläche(n) durch die Verwaltung Systemtoleranzen angewendet.Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist die Anwendung solcher Toleranzen nicht zulässig. Das bedeutet, dass die Systemtoleranzen auch in die Berechnung der Zahlungen einfließen (siehe unten).

Aktualisierung des LPIS-GIS nicht wirksam

Die Informationen im LPIS-GIS spiegeln nicht immer die Realität wider, fehlerhafte Informationen werden an die Betriebsinhaber weitergegeben oder für Gegenkontrollen verwendet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass– Vektoränderungen nicht immer in angemessener Zeit aktualisiert werden; diese

Feststellung trifft vor allem für das Antragsjahr 2007 zu;– die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen und der Verwaltungskontrollen nicht immer

zeitnah zur Aktualisierung des LPIS-GIS verwendet werden;– die im Grundbuch erfasste Flächennutzung nicht immer aktuell ist (Betriebsinhaber

informieren die entsprechenden Dienste nicht immer über Änderungen bei ihren Referenzparzellen).

Diese Situation stellt eine Verletzung von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dar und führt dazu, dass die Gegenkontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 23, 24 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht aussagekräftig sind.Dadurch ist nachweislich ein Risiko für den Fonds entstanden, da Zahlungen und Sanktionen hierdurch beeinträchtigt sind (siehe Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004).

12.8.1.2. Mängel bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen

Die Verspätung bei einigen Vor-Ort-Kontrollen könnte zur Unwirksamkeit dieser Kontrollen geführt und somit ein Risiko für den Fonds hervorgerufen haben, insbesondere für nicht dauerhafte Kulturen mit besonderen Prämienregelungen (siehe Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

12.8.1.3. Mängel bei den Zahlungen, der Anwendung von Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen

Berechnung von Zahlungen unter Überschreitung der beihilfefähigen Höchstfläche

Für die Antragsjahre 2007 und 2008 besteht ein Risiko, dass die Zahlungen (für über die beihilfefähige(n) Höchstfläche(n) hinausgehende Flächen) nicht korrekt sind, da Zahlungen für nicht beihilfefähige oder doppelt angegebene Flächen geleistet werden (siehe Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), was sich auf die Sanktionen auswirkt (Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004). Dies kann in folgenden Fällen typischerweise eintreten:

166

Page 167: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

(1) Bei Gegenkontrollen nicht entdeckte überhöhte Flächenangaben

Die Anwendung der Systemtoleranzen bei den Verwaltungsgegenkontrollen (siehe oben) führt dazu, dass Flächenangaben, die über die beihilfefähige(n) Höchstfläche(n) hinausgehen, bei den Gegenkontrollen (siehe Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) nicht entdeckt werden und dadurch Zahlungen für Flächen geleistet werden, die die beihilfefähige Höchstfläche überschreiten.Außerdem besteht das Risiko, dass Flächen, die kleiner als 0,1 ha sind, bei den Gegenkontrollen nicht entdeckt und deshalb von den Zahlungen nicht ausgeschlossen bzw. bei der Berechnung von Sanktionen nicht berücksichtigt werden (siehe Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004).

(2) Bei Gegenkontrollen entdeckte überhöhte Flächenangaben

Das praktizierte Verfahren, bei dem angemeldete Flächen aufgrund von Messungen am Bildschirm „bestätigt“ werden, wurde als unwirksam betrachtet. Die festgestellten Mängel beziehen sich auf den fehlerhaften Ansatz für die Anwendung der Toleranzmargen und die Verwendung von Orthofotos, die möglicherweise nicht immer aktuell sind.

Keine nachträgliche Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

Für Parzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche nach der Vektorisierung geringer ist als vorher, besteht ein Überzahlungsrisiko (d. h. die ursprüngliche Zahlung entspricht allen Flächen, die größer als die niedriger bemessene vektorbasierte Fläche sind). Während des Kontrollbesuchs wurde anhand einer Stichprobe von Anträgen festgestellt, dass keine nachträgliche Wiedereinziehung von zuviel beantragten Beträgen erfolgte (siehe Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Diese unzulängliche Situation stellt ein Risiko für den Fonds für die Antragsjahre 2007 und 2008 dar.

Die polnischen Behörden sind der Überzeugung, dass gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Verpflichtung zur Rückzahlung in diesen Fällen nicht gilt, da der Betriebsinhaber mit gebührender Sorgfalt vorging und sich auf das amtliche Grundbuch stützte (d. h. die Flächen unter Rückgriff auf die Katasterdaten angemeldet) und somit in gutem Glauben gehandelt hat. Deshalb hat Polen beschlossen, die betreffenden Beträge nicht zurückzufordern.

Das ändert jedoch nichts daran, dass die Verwaltung den Betriebsinhabern falsche Informationen bezüglich der beihilfefähigen Höchstfläche übermittelt hat (siehe Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), was zu Überzahlungen führte, wodurch ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

167

Page 168: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.8.2. Argumente des Mitgliedstaats

Die Argumente des Mitgliedstaats sind im Abschnitt „Feststellungen“ aufgeführt.

12.8.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Aufgrund der Feststellungen und nach Erwägung aller Erklärungen seitens des Mitgliedstaats hält die GD AGRI daran fest, dass durch die festgestellten Mängel ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Die Mängel stellen eine Unzulänglichkeit beim Ablauf von Schlüssel- und Zusatzkontrollen dar. Es wird die folgende finanzielle Berichtigung vorgeschlagen.

Mängel bezüglich des LPIS-GIS und der Gegenkontrollen der Verwaltung sowie bezüglich der Zahlungen, Anwendung von Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen

Unter Berücksichtigung der von Polen vorgelegten Zahlen und gemäß Dokument VI/5330/97 ist die GD AGRI der Ansicht, dass sich das für den Fonds durch diese Mängel entstandene Risiko am besten durch eine punktuelle Berichtigung bewerten lässt, indem der von den Behörden Polens übermittelte geschätzte Betrag der regelwidrig geleisteten Zahlungen berücksichtigt wird und dadurch der finanzielle Verlust für die EU in angemessener Weise bestimmt werden kann. Es werden die folgenden Berichtigungen vorgeschlagen:

Für das Antragsjahr 2007

EU-Haushaltsposten AusgabenartBetrag der

Berichtigung

50301020000004 Betriebsprämienregelung -9 653 891,41

50302270000004 Beihilfe - Energiepflanzen -21 735,51

   

050405012122001 Benachteiligte Gebiete -3 136 435,14

050405012142001 AU 2004-2006 -3 124 415,83

050405012212001 Aufforstung -542 848,82

Insgesamt -16 479 326,71

168

Page 169: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Für das Antragsjahr 2008

EU-Haushaltsposten AusgabenartBetrag der

Berichtigung

50301020000005 Betriebsprämienregelung -14 569 612,98

50302270000005 Beihilfe - Energiepflanzen -22 718,93

50302430000001 Übergangszahlungen für Beerenfrüchte -22 622,77

   

050405012122001 Benachteiligte Gebiete -3 745 905,28

050405012142001 AU 2004-2006 -3 197 879,85

050405012142001 AU 2007-2013 -773 410,19

050405012212001 Aufforstung -260 305,98

Insgesamt -22 592 455,98

Anmerkung zu den beiden Antragsjahren: - In Bezug auf die Aufforstung sind in den Berechnungen der polnischen Behörden die Auswirkung der Sanktionen nicht berücksichtigt. Deshalb hat die GD AGRI dieses Risiko durch Extrapolation der Quote berechnet, die sich aus den von den Behörden berechneten Ausgaben für Agrarumweltmaßnahmen in den betreffenden Antragsjahren ergibt.- In Ermangelung genauerer Angaben vonseiten Polens zu den Ausgaben für Agrarumweltmaßnahmen werden alle Beträge unter demselben Haushaltsposten verbucht, unabhängig davon, ob sie unter E(A)GFL/ ELER gemeldet bzw. sich auf den alten/neuen Programmplanungszeitraum beziehen. Ebenso werden die Beträge für die benachteiligten Gebiete unter demselben Haushaltsposten verbucht, unabhängig davon, ob sie für Bergregionen/nicht bergige Regionen/Gebiete in Randlage angemeldet wurden.- In Ermangelung näherer Angaben vonseiten Polens für das Antragsjahr 2007 in Bezug auf die erste Säule werden alle Beträge unter dem Haushaltsposten für das Haushaltsjahr 2008 verbucht. Entsprechend werden für das Antragsjahr 2008 alle Beträge im Rahmen der ersten Säule unter dem Haushaltsposten für das Haushaltsjahr 2009 gebucht.

169

Page 170: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Verspätung bei (einigen) Vor-Ort-Kontrollen

Die polnischen Behörden legten die Informationen über die im Zusammenhang mit der Beihilfe für den Anbau von Energiepflanzen durchgeführten Kontrollen und ihre diesbezügliche Berechnung des finanziellen Risikos für den Fonds vor.Die GD AGRI hat die übermittelten Zahlen berücksichtigt; ihrer Ansicht nach kann aber die Berechnung, die auf die Grundgesamtheit der vor Ort kontrollierten Parzellen beschränkt ist, nicht akzeptiert werden. Nach Erwägung der Argumente der polnischen Behörden (z. B. dass einige Energiepflanzen zu den Dauerkulturen zu rechnen, die Verspätung einiger Kontrollen auf die Einlegung von Rechtsmitteln, Erstattung von Anzeigen oder die Durchführung von Qualitätskontrollen zurückzuführen sind) ist die GD AGRI nicht davon überzeugt, dass eine Berichtigung von 5 % (anwendbar für einen Fehler bei der Durchführung einer Schlüsselkontrolle gemäß Dokument VI/5330/97) gerechtfertigt ist.Die GD AGRI vertritt daher die Ansicht, dass die Anwendung einer pauschalen Berichtigung von 2 % die beste Methode zur Bewertung des Risikos darstellt. Es werden folgende Berichtigungen vorgeschlagen:

Für das Antragsjahr 2007:

EU-Haushaltsposten Ausgabenart

Betrag der Berichtigung in

EUR

50302270000004 Beihilfe - Energiepflanzen -65 737,55

Für das Antragsjahr 2009:

EU-Haushaltsposten Ausgabenart

Betrag der Berichtigung in

EUR

50302270000006 Beihilfe - Energiepflanzen -39 528,97

Aufgrund der vorgelegten Informationen wird für das Antragsjahr 2008 keine Berichtigung vorgeschlagen.

170

Page 171: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.8.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

In ihrem Bericht stellt die Schlichtungsstelle Folgendes fest:

– Die Parteien sind sich bezüglich der Zahlen einig, die als Grundlage für die berechnete Berichtigung dienen. Die Schlichtungsstelle stellt außerdem fest, dass die Parteien in der Lage sein sollten, eine Einigung in den Fragen des Umrechnungssatzes und der Rückforderungen zu erzielen. Die Schlichtungsstelle appelliert deshalb an die beiden Parteien, in diesen Fragen weiterhin in Kontakt zu bleiben.

– In Bezug auf die Berichtigung von 2 % für die zu späte Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen bei Energiepflanzen sieht die Schlichtungsstelle keine Möglichkeit für eine Schlichtung. Die Schlichtungsstelle hat die Argumente der Behörden aber auch den von den Dienststellen der Kommission weiterhin vertretenen Standpunkt, demzufolge bei verspäteten Kontrollen ein Risiko für den Fonds entstehe, zur Kenntnis genommen.

12.8.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Die GD AGRI bleibt bei ihrem Standpunkt, dass die im Schlichtungsschreiben angesprochenen Mängel ein Risiko für den Fonds darstellen; sie betrafen:

– Mängel beim LPIS-GIS und bei den Gegenkontrollen der Verwaltung sowie bezüglich der Zahlungen, Anwendung von Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen,

– verspätete Durchführung von (manchen) Vor-Ort-Kontrollen.

Die GD AGRI stellt fest, dass die Schlichtungsstelle und die polnischen Behörden in Bezug auf die Feststellungen und die damit verbundenen Risiken keine wesentlichen Anmerkungen vorgebracht haben.

Daher wird der Standpunkt hinsichtlich der Begründung und das Verfahren zur Bewertung des Risikos für den Fonds wie im Schreiben der Schlichtungsstelle vom 12.9.2011 und weiter oben ausgeführt beibehalten.

Unter Berücksichtigung der von den polnischen Behörden aufgrund der Mängel des LPIS wiedereingezogenen Beträgen ergibt sich ein Nettoeffekt auf die Gesamtberichtigung von -30 416 018,12 EUR. Diese wiedereingezogenen Beträge wurden anteilig den verschiedenen Haushaltsposten zugewiesen.

Zahlstelle Haushaltsposten Berichti-gungsart Währung Ausgeschlossener

Bruttobetrag

Tatsächliche finanzielle

AuswirkungHaushaltsjahr 2008

PL01 050302270000004 2 % pauschal EUR -65 091,00 -64 765,54PL01 050301020000004 punktuell EUR -9 653 891,41 -9 236 363,47PL01 050302270000004 punktuell EUR -21 735,51 -21 735,51PL01 050405012122001 punktuell EUR -3 136 435,14 -1 499 728,49PL01 050405012142001 punktuell EUR -3 124 415,83 -1 493 981,30PL01 050405012212001 punktuell EUR -542 848,82 -259 570,44

Haushaltsjahr 2009PL01 050302270000004 2 % pauschal EUR -499,37 -496,87PL01 050301020000005 punktuell EUR -14 569 612,98 -13 939 481,53PL01 050302270000005 punktuell EUR -22 718,93 -22 718,93PL01 050302430000001 punktuell EUR -22 622,77 -22 622,77

171

Page 172: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

PL01 050405012122001 punktuell EUR -3 745 905,28 -1 791 154,81PL01 050405012142001 punktuell EUR -3 971 290,04 -1 898 925,55PL01 050405012212001 punktuell EUR -260 305,98 -124 468,79

Haushaltsjahr 2010PL01 050302270000004 2 % pauschal EUR -147,18 -147,18PL01 050302270000006 2 % pauschal EUR -39 528 97 -39 528,97

INSGESAM     EUR -39 177 049,21 -30 415 690,15

172

Page 173: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.9. Slowenien

AA/2008/016/SI

Kontrollbesuch: 16.-20.6.2008Mitteilungsschreiben: AGRI 27881 vom 20.11.2008Antwort des Mitgliedstaats: 060-6/2008/19 vom 23.1.2009Einladung zur bilateralenBesprechung: Ares 289980 vom 22.10.2009Antwort des Mitgliedstaats: 060-6/2008/30 vom 16.11.2009Bilaterale Besprechung: 1.12.2009 Schlussfolgerungen der bilateralen Besprechung: Ares 46198 vom 28.1.2010Antwort des Mitgliedstaats: 060-6/2008/36 vom 28.3.2010Schlichtungsschreiben: 13.4.2012Schlichtungsverfahren: 12/SI/525Abschlussschreiben: Ares 1162801 vom 17.5.2013

12.9.1. Die wichtigsten Feststellungen

12.9.1.1. Mängel des LPIS-GIS

Damit sichergestellt ist, dass die den Betriebsinhabern übermittelten Informationen (siehe Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) korrekt und die Gegenkontrollen der Verwaltung zur Feststellung der Beihilfefähigkeit angemeldeter Flächen aussagekräftig sind (siehe Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), müssen die Informationen im LPIS-GIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Identifizierung der Grenzen der beihilfefähigen Flächen innerhalb der Referenzparzellen korrekt sein.

Trotz fortlaufender Aktualisierung des LPIS-GIS in den fraglichen Jahren (2006 bis 2008) durch die slowenischen Behörden und die 2008 vorgenommenen Verbesserungen war die im slowenischen LPIS-GIS gespeicherte beihilfefähige Höchstfläche aufgrund der folgenden Mängel nicht immer korrekt:

– Die Daten im LPIS-GIS waren nicht immer genau genug, da nicht beihilfefähige Elemente, wie bebaute Flächen (einschließlich Straßen) und Wälder, die auf den Orthofotos von 2006 deutlich zu erkennen waren, nicht aus der im LPIS-GIS erfassten Referenzfläche ausgeschlossen wurden.

– Die künstliche „Formung“ der Referenzparzellen („virtuelle Brücken“ und lange Grünland-Korridore) führte dazu, dass landwirtschaftliche Parzellen akzeptiert wurden, die nicht die vorgeschriebene Mindestgröße (0,1 ha) aufwiesen, was eine Verletzung von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 darstellt und außerdem zu hohen (da auf dem Parzellenumfang basierenden) Toleranzen führt.

Infolgedessen ist ein Überzahlungsrisiko entstanden.

173

Page 174: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.9.1.2. LPIS-GIS nicht aktualisiert

Die slowenischen Behörden haben eine Schätzung des Risikos vorgelegt, das dem Fonds aus der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Elemente entstanden ist. Sie sind der Ansicht, dass die Fehlerquote beim slowenischen LPIS ungefähr dem in der Zufallsstichprobe festgestellten Anteil an „nicht vorgefundenen Flächen” bei den Betriebsprämien entspricht und sich auf 1,22 % für 2006, 1,93 % für 2007 und 1,07 % für 2008 beläuft.

Die slowenischen Behörden räumen zwar ein Risiko in Höhe der genannten Fehlerquoten ein, halten aber daran fest, dass ihr LPIS-GIS angemessen ist; angesichts einer LPIS-Fehlerquote von unter 2 % halten sie einen Aktionsplan zur Behebung der Mängel nicht für notwendig. Ihrer Ansicht nach müssten sich die Fehler im Zuge der regelmäßigen Pflege des LPIS korrigieren lassen.

Die slowenischen Behörden schätzten die möglichen finanziellen Auswirkungen der Mängel beim LPIS (Antragsjahre 2006-2008) wie folgt ein:

– Für das Antragsjahr 2006 legten die slowenischen Behörden Zahlen vor, die durch Extrapolation der zuviel angegebenen Flächen von 1,22 % berechnet worden waren. Bei den vorgelegten Zahlen sind auch die anwendbaren Sanktionen berücksichtigt.

– Für das Antragsjahr 2007 erfolgte die Schätzung der Fehlerquote des LPIS auf der Grundlage der Fehlerquote einer Zufallsstichprobe aus den Statistiken von 1,93 %. Der Wert der möglichen Überzahlung wurde durch Extrapolation der 1,93 % ermittelt. Dabei wurden auch die anwendbaren Sanktionen berücksichtigt.

– Für das Antragsjahr 2008 erfolgte die Schätzung der Fehlerquote des LPIS auf der Grundlage der Fehlerquote einer Zufallsstichprobe aus den Statistiken von 1,07 %. Dabei wurden auch die anwendbaren Sanktionen berücksichtigt.

Nach Überprüfung der von den slowenischen Behörden vorgelegten Methode zur Berechnung der möglichen Überzahlungen kommt die GD AGRI zu der Überzeugung, dass diese Berechnung nicht akzeptiert werden kann. Die GD AGRI kann die Korrektheit der Statistiken nicht sicher beurteilen und außerdem werden die nachstehenden, bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Mängel bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

174

Page 175: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.9.1.3. Fehlerhafte Festlegung der Parzellen

Es wurde festgestellt, dass bestimmte Referenzparzellen (GERK) künstlich geformt wurden, damit sie der Definition der Referenzparzelle entsprachen. Einige GERK bestanden aus Flächen, die durch (über 2 m breite) Straßen unterbrochen waren, über die zur Verbindung dieser Flächen „virtuelle Brücken“ gelegt wurden. Grünland, längliche und unregelmäßig geformte GERK wurden erzeugt, um kleine Grünlandflecken über lange schmale Korridore miteinander zu verbinden.Da in Slowenien bei den Vor-Ort-Kontrollen eher die Referenzparzelle als die landwirtschaftliche Parzelle nachgemessen wird, ist es möglich, dass aufgrund einer „geformten“ Referenzparzelle Parzellen akzeptiert werden, die nicht die für landwirtschaftliche Parzellen definierte Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen (siehe Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), was zu unrechtmäßigen Zahlungen führt.

Die slowenischen Behörden schätzten die Höhe der Überzahlungen aufgrund der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Flächen („Brücken“ und schmale Grünland-Korridore und der daraus resultierenden Zulassung von Parzellen unterhalb der Mindestgröße von 0,1 ha) wie folgt ein:

– In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurden die „virtuellen Brücken“ (696,02 ha) und langen Grünland-Korridore (20,83 ha) entfernt und als überhöhte Angaben und nicht beihilfefähig behandelt. Der Wert der Überzahlungen wurde auf 194 943,35 EUR (einschließlich der in den Fällen überhöhter Angaben angewandten Sanktionen) geschätzt.

– In Bezug auf das Antragsjahr 2008 wurden die „virtuellen Brücken“ (689,84 ha) und langen Grünland-Korridore (20,23 ha) entfernt und als überhöhte Angaben und nicht beihilfefähig behandelt. Der Wert der Überzahlungen wurde auf 120 613,73 EUR (einschließlich der in den Fällen überhöhter Angaben angewandten Sanktionen) geschätzt.

12.9.1.4. Mängel der Vor-Ort-Kontrollen

Unwirksame Risikoanalyse

In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurde festgestellt, dass die Risikoanalyse unwirksam war. Bei den Flächen wies die Zufallsstichprobe mehr Fehler (1,93 %) auf, als die im Rahmen der Risikoanalyse untersuchte Stichprobe (1,15 %). Bei der Zahl der Betriebsinhaber, bei denen überhöhte Angaben festgestellt und die daher einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wurden, beliefen sich die Zahlen auf 35,64 % bei der Zufallsstichprobe und auf 26,23 % bei der im Rahmen der Risikoanalyse untersuchten Stichprobe. Daraus ist ersichtlich, dass die Risikoanalyse nicht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgenommen wurde.

175

Page 176: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Antragsjahr Fehlerquote in der Stichprobe der Risikoanalyse

Fehlerquote in der Zufallsstichprobe

Fehlerquote insgesamt

2006 5,32 % 1,22 % 3,78 %

2007 1,15 % 1,93 % 1,22 %

2008 1,90 % 1,07 % 1,79 %

Die slowenischen Behörden teilten die Ansicht der GD AGRI nicht, dass ihre Risikoanalyse Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht entspreche, da die Fehlerquoten in Bezug auf nicht vorgefundene Flächen unter 2 % lagen (Stichprobe der Risikoanalyse und Zufallsstichprobe).

Nach Ansicht der GD AGRI bedeutet eine Fehlerquote unter 2 % nicht unbedingt, dass die Stichprobe der Risikoanalyse nicht wirksam zu sein braucht (höhere Fehlerquote als in der Zufallsstichprobe); in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird keine Differenzierung nach Fehlerquoten von über oder unter 2 % vorgenommen. Ferner waren die slowenischen Behörden mit der Methode der GD AGRI, neben den herkömmlichen Vor-Ort-Kontrollen auch Fernerkundungsinformationen zu verwenden, nicht einverstanden. Sie argumentierten, dass bei alleiniger Berücksichtigung der Ergebnisse der herkömmlichen Kontrollen die Risikoanalyse 2007 wirksam war. Würden die Fernerkundungsfälle ausgeklammert, würden bezogen auf die Zahl der Betriebsinhaber die Fehlerquoten bei der Stichprobe der Risikoanalyse 43 % und bei der Zufallsstichprobe 35 % betragen. Die Risikoanalyse muss jedoch auch in Bezug auf die nicht vorgefundenen Flächen bewertet werden. Auf der Grundlage der Statistiken für 2007 wurden in Bezug auf die nicht vorgefundenen Flächen mehr Fehler in der Zufallsstichprobe (1,93 %) festgestellt als bei der im Rahmen der Risikoanalyse gezogenen Stichprobe (1,47 %). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Vor-Ort-Kontrollen auch wirksam sein müssen, wenn Fernerkundungsmethoden eingesetzt werden, denn gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, „physische Vor-Ort-Kontrolle durch Feldbesichtigungen für alle landwirtschaftlichen Parzellen [vorzunehmen], bei denen aufgrund der Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geschlossen werden kann, dass die Angaben korrekt sind.“ Deshalb können die Argumente der slowenischen Behörden nicht akzeptiert werden.

Wenn die manuell ausgewählten Fälle ausgeklammert würden, wie die slowenischen Behörden ferner argumentierten, wären die Ergebnisse noch eindeutiger (Fehlerquote von 0,65 % in der „reinen“ Risikostichprobe im Vergleich zu einer Fehlerquote von 1,93 % in der auf der Grundlage der amtlichen Statistiken berechneten Zufallsstichprobe).

Infolgedessen hält die GD AGRI an ihrem Standpunkt fest, dass die Risikoanalyse für 2007 nicht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durchgeführt wurde.

176

Page 177: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Qualität der Vor-Ort-Kontrollen

Die erneuten Vor-Ort-Kontrollen 2006 ergaben, dass eine korrekte Messung der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß Artikel 23, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht in allen Fällen gegeben war. Diese Feststellung, die bereits in den Antragsjahren 2004 und 2005 ein Kritikpunkt war, wurde durch die im Bericht der bescheinigenden Stelle für das Haushaltsjahr 2007 erwähnten Mängel der Vor-Ort-Kontrollen bestätigt.

Bezüglich der Vor-Ort-Kontrollen 2006 räumten die slowenischen Behörden ein, dass die Kontrolleure die Messungen bei zwei der 19 von der bescheinigenden Stelle nachgemessenen Parzellen nicht korrekt durchgeführt hatten. Außerdem wurden bei den Qualitätskontrollen der Zahlstelle („Kontrollen der Kontrollen“) bei sechs der 66 nachgemessenen Parzellen insgesamt 0,98 ha zuviel angegebene Fläche festgestellt, die mit der bei der ersten Vor-Ort-Kontrolle dieser Parzellen festgestellten ursprünglichen Differenz von 2,62 ha verglichen werden sollte. Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zu niedrig lagen. Die slowenischen Behörden gaben an, dass jedes Jahr eine Analyse der Ergebnisse der Qualitätskontrollen vorgenommen wird, die die Feststellungen und die Gründe für die festgestellten Abweichungen umfasst. Daraus leiten sie ab, dass sie über eine aktive Verwaltung verfügen.

Nichtsdestotrotz ist die GD AGRI der Auffassung, dass jede Maßnahme durch die Ergebnisse bestätigt werden sollte, was in Bezug auf das Antragsjahr 2006 nicht der Fall war. Die GD AGRI hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Vor-Ort-Kontrollen nach wie vor unzureichend waren, da die „Kontrollen der Kontrollen“ ergaben, dass 37 % der Fehler in der überprüften Stichprobe bei den Vor-Ort-Kontrollen nicht festgestellt worden waren.

In Bezug auf die Validierung der GPS-Ausrüstung ist festzustellen, dass diese seit 2008 vorgeschrieben ist (siehe Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Die GPS-Geräte wurden gemäß den Leitlinien der gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) Ende 2008/Anfang 2009 geprüft. Im Anschluss wurde die Puffertoleranz von 1,25 m, die in den Jahren zuvor angewandt wurde, im Jahr 2009 mit der Nutzung des EGNOS-Signals auf 0,75 m verringert.

Dies stellt die Korrektheit der im Antragsjahr 2008 durchgeführten Messungen in Frage (siehe Artikel 30 Absatz 1der Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

12.9.1.5. Zahlung und Sanktionen

177

Page 178: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Vorsätzliche Verstöße

Beruhen Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der ermittelten Fläche auf vorsätzlich überhöhten Angaben, so wird gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte, gewährt, sofern die Differenz mehr als 0,5 % der ermittelten Fläche oder mehr als einen Hektar beträgt.

Anhand der vorgelegten Anweisungen für die Behandlung vorsätzlicher Verstöße (in den Antragsjahren 2006 und 2007) wurde festgestellt, dass nur ein Kriterium zur Aufdeckung vorsätzlich falscher Angaben berücksichtigt wurde. 2006 war es die überhöhte Angabe von >20 %, 2007 war es die überhöhte Angabe bei einer Kulturgruppe von >50 %. Das bedeutet, dass bei einer geringeren Differenz nicht auf Vorsätzlichkeit untersucht wurde. Es besteht die Gefahr, dass die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Sanktionen nicht in allen erforderlichen Fällen angewandt worden sind. Außerdem wurde bei den untersuchten Fällen der Jahre 2006 und 2007 tatsächlich kein Fall vorsätzlich falscher Angaben ermittelt. Die Behörden erklärten, dass ein Gerichtsurteil erforderlich ist, um Sanktionen wegen vorsätzlich falscher Angaben zu verhängen, und dass es schwierig sei nachzuweisen, dass eine Angabe vorsätzlich falsch gemacht wurde, sowohl was die Bewertung angeht, als auch aus prozessrechtlicher Sicht.

Die GD AGRI bleibt dabei, dass das Verfahren zur Bewertung und Verfolgung vorsätzlich falscher Angaben (siehe Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) unzulänglich ist und dass die Sanktionen für die unter diese Untersuchung fallenden Antragsjahre nicht korrekt angewandt wurden.

Sanktionen wegen des Versäumnisses, alle Flächen anzumelden

Artikel 14 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sieht eine Kürzung der Zahlung von bis zu 3 % vor, wenn festgestellt wird, dass ein Betriebsinhaber nicht alle landwirtschaftlich genutzten Flächen angegeben hat.

Die slowenischen Behörden bestätigten, dass die Überprüfung, ob der Betriebsinhaber alle landwirtschaftlich genutzten Flächen angegeben hat, seit dem Antragsjahr 2008 Bestandteil des Vor-Ort-Kontrollverfahrens ist (für die Antragsjahre 2006 und 2007 wurde diese Kontrolle dagegen nicht durchgeführt).

Daher bleibt die GD AGRI bei ihrer Auffassung, dass für die Antragsjahre 2006 und 2007 möglicherweise nicht in allen Fällen, in denen dies erforderlich gewesen wäre, die entsprechenden Sanktionen verhängt wurden, was ein Risiko für den Fonds darstellt.

178

Page 179: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Falsche Berechnung der Zahlung

In Bezug auf die Antragsjahre 2006 bis 2008 wurden nicht in allen Fällen, in denen dies erforderlich gewesen wäre, Sanktionen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verhängt.

Slowenien bestätigte, dass Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur in den Fällen vorgenommen wurden, in denen bei den Vor-Ort-Kontrollen überhöhte Angaben festgestellt worden waren. Für Flächen, die den Verwaltungskontrollen nach die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllten, wurden keine Sanktionen verhängt.

Nach Ansicht der GD AGRI ist dieses Vorgehen unzulässig. Angemeldete Flächen, die nicht vorgefunden wurden, und angemeldete Flächen, die die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllen, sind als überhöhte Angaben zu betrachten (außer im Fall eines offensichtlichen Irrtums), und zwar unabhängig davon, ob dies durch Verwaltungskontrollen oder durch Vor-Ort-Kontrollen festgestellt wird.

Außerdem sind im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei festgestellten überhöhten Angaben Kürzungen und Ausschlüsse auf der Grundlage des Durchschnittswerts der angemeldeten Zahlungsansprüche vorzunehmen. Dies wurde für das Antragsjahr 2007 nicht befolgt.

Die slowenischen Behörden berechneten die aufgrund der falschen Anwendung der Sanktionen für die Antragsjahre 2006 bis 2008 erfolgten potenziellen Überzahlungen wie folgt:

– In Bezug auf das Antragsjahr 2006 beläuft sich der Wert der potenziellen Überzahlungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf 54 372,87 EUR.

– In Bezug auf das Antragsjahr 2007 beläuft sich der Wert der potenziellen Überzahlungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf 1 343 359,14 EUR.

– In Bezug auf das Antragsjahr 2008 beläuft sich der Wert der potenziellen Überzahlung für Übererklärungen auf 330 772,30 EUR.

In Bezug auf das Antragsjahr 2007 wurden Kürzungen und Ausschlüsse nicht auf der Grundlage des Durchschnittswerts der angemeldeten Zahlungsansprüche vorgenommen (siehe Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Die Behörden wiesen darauf hin, dass dieser Verstoß behoben wurde, da die betreffenden Beträge (184 116,76 EUR) dem Fonds nicht belastet wurden.

Seit 2008 wird der genannte Artikel laut Auskunft der Behörden richtig angewandt.

179

Page 180: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Nachträgliche Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 müssen zu Unrecht geleistete Zahlungen wiedereingezogen werden. Wenn im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen Abweichungen bei den angemeldeten Flächen festgestellt werden, die auf eindeutig nicht beihilfefähige Flächen zurückzuführen sind, die auch in den vorangegangenen Jahren vorhanden waren, dann muss nach Ansicht der GD AGRI kontrolliert werden, ob dieselben Flächen bereits in früheren Jahren angemeldet wurden, um dafür zu sorgen, dass diese Vorschrift eingehalten wird.

Aufgrund der Tatsache, dass die Auslegung von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Bezug auf den Entzug von Zahlungsansprüchen und die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen (ab 2010) die slowenischen Behörden vor rechtliche Probleme stellte, wurde der genannte Artikel wie folgt umgesetzt:

– In Bezug auf das Antragsjahr 2006 war es aufgrund der rechtlichen Hindernisse nicht möglich, die Kontrollverfahren zu wiederholen und die zu Unrecht geleisteten Zahlungen wiedereinzuziehen; deshalb haben die slowenischen Behörden die Überzahlungen (auf der Grundlage der bei den Vor-Ort-Kontrollen 2007 festgestellten überhöhten Angaben) auf einen Wert von 31 153,22 EUR allein im Rahmen der ersten Säule geschätzt.

– In Bezug auf die Antragsjahre 2007 und 2008 stellten die slowenischen Behörden fest, dass in 1 676 Fällen Mängel ermittelt wurden, aber nur in Bezug auf 547 Fälle, in denen der Wert der Zahlungsansprüche bei über 50 EUR lag, wurden Maßnahmen ergriffen (bezüglich der übrigen Fälle wurden keine Maßnahmen zur nachträglichen Wiedereinziehung eingeleitet). Zum Zeitpunkt ihrer Antwort war die Teil-Wiedereinziehung in Höhe von 8 912,24 EUR abgeschlossen. Dessen ungeachtet ist die GD AGRI der Auffassung, dass durch die betreffenden Überzahlungen an alle Betriebsinhaber ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Auch die zu Unrecht geleisteten Zahlungen, die von den Behörden unter Umständen im Einklang mit dem zuvor genannten Artikel 73 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (Wiedereinziehung eines Betrages unter 100 EUR) nicht wiedereingezogen wurden, stellen ein Risiko zum Nachteil des Fonds dar, weil sie niemals ausgezahlt worden wären, wenn die Zahlungsansprüche von Anfang an richtig festgelegt worden wären.

Am 24.11.2010 stellte sich die Situation folgendermaßen dar: Der geschätzte Gesamtwert belief sich auf 49 965,44 EUR, wovon 42 887,30 EUR wiedereingezogen und dem Fonds gutgeschrieben worden waren. Bleibt ein Betrag von 7 078,14 EUR. Dazu ist der Betrag der Fälle zu addieren, in denen die Überzahlung weniger als 50 EUR ausmachte, d. h. 9 044 EUR.Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 16 122,14 EUR. Daraus ergibt sich rein rechnerisch ein Betrag von 8 061,07 EUR pro Jahr.

180

Page 181: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.9.2. Argumente des Mitgliedstaats

Unter dem Punkt „Feststellungen“ aufgeführt.

12.9.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Die GD AGRI ist der Ansicht, dass das in Slowenien in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 angewendete System insbesondere bezüglich der LPIS-GIS-Informationen und der Anwendung von Sanktionen Mängel aufwies, wodurch ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

Diese Schwächen stellen Mängel bei Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen dar und haben deshalb möglicherweise ein Risiko für den Fonds in Bezug auf die Ausgaben für Flächenbeihilfen im Rahmen der ersten und zweiten Säule für die Antragsjahre 2006, 2007 und 2008 verursacht.

Gemäß Dokument VI/5330/97 können pauschale Berichtigungen ins Auge gefasst werden, wenn der Prüfer den Verlust nicht durch Extrapolation der im Rahmen der Untersuchung ermittelten Verluste, mithilfe statistischer Instrumente oder durch Rückgriff auf andere überprüfbare Daten bewerten kann, sondern die Informationen lediglich den Schluss zulassen, dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die Beihilfefähigkeit der bewilligten Anträge angemessen zu überprüfen.

Gemäß diesem Grundsatz

(1) ist die GD AGRI der Auffassung, dass das aufgrund der Mängel beim LPIS-GIS für den Fonds entstandene Risiko anhand der Kontrollstatistiken nicht zuverlässig berechnet werden kann und deshalb eher eine pauschale Berichtigung angemessen ist. In den mit den Schwächen des LPIS zusammenhängenden Fällen wird normalerweise ein pauschaler Berichtigungssatz von 5 % angewandt, weil der Mangel eine Schlüsselkontrolle betrifft; aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der in der Prüfung ermittelten Verstöße und angesichts der Argumente der slowenischen Behörden hält die GD AGRI eine pauschale Berichtigung von 2 % für angemessener. Das Risiko von Überzahlungen aufgrund der „virtuellen Brücken“ und „Grünland-Korridore“ wird durch diese Berichtigung abgedeckt.

(2) Bezüglich der Mängel im Zusammenhang mit der falschen Berechnung von Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Zahlungen schlägt die GD AGRI vor, die Berechnungen des Mitgliedstaats zu akzeptieren.

181

Page 182: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

(3) Bezüglich der Mängel im Zusammenhang mit:

– der unwirksamen Risikoanalyse für das Antragsjahr 2007,

– der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen in den Antragsjahren 2006 und 2008,

– den nicht verhängten Sanktionen in Bezug auf das Versäumnis, alle Flächen anzumelden, und

– den Mängeln des Verfahrens zur Ermittlung / Sanktionierung vorsätzlicher Verstöße

legten die slowenischen Behörden keine Bewertung des Risikos für den Fonds vor. Für diese Feststellungen wäre grundsätzlich eine pauschale Berichtigung von 2 % gerechtfertigt. Eine solche Berichtigung wird jedoch durch die unter (a) aufgeführte Berichtigung aufgewogen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird die folgende (in der nachstehenden Tabelle ausführlich dargestellte) finanzielle Berichtigung vorgeschlagen:

– Für Überzahlungen in Bezug auf die Mängel des LPIS in den Jahren 2006, 2007 und 2008 zusammen mit den Beträgen der nicht beihilfefähigen Elemente aufgrund der Entfernung der „Brücken“ in den Jahren 2007 und 2008: 2 443 114,46 EUR im Rahmen der ersten Säule und 4 134 670,31 EUR im Rahmen der zweiten Säule.

– Berichtigungen für die Mängel bei der Anwendung der Sanktionen in den Jahren 2006, 2007 und 2008: 1 728 504,31 EUR.

– Nicht wiedereingezogene Beträge für die verschiedenen Jahre: 47 275,36 EUR.

182

Page 183: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Zahlstelle/Region Haushaltsposten Gesamtausgaben

Berichti-gungsart

Wäh-rung

Berichti-gungsbetrag

Haushaltsjahr 2007SI01 050302010000003 13 576 706,23 punktuell EUR -84 463,26SI01 050302010000003 13 576 706,23-84 463,26 2 % pauschal EUR -269 844,86SI01 050302011060024 170 841,35 punktuell EUR -1 062,83SI01 050302011060024 170 841,35-1 062,83 2 % pauschal EUR -3 395,57SI01 050404000000301 72 691 963,62 2 % pauschal EUR -1 453 839,27

Haushaltsjahr 2008SI01 050301010000003 48 789 312,34 punktuell EUR -1 351 420,21SI01 050301010000003 48 789 312,34-1 351 420,21 2 % pauschal EUR -948 757,84SI01 050302010000003 30 957,30 2 % pauschal EUR -619,15SI01 050405012112001 27 730 127,99 punktuell EUR -557 206,77SI01 050405012122001 6 679 263,48 punktuell EUR -134 212,53SI01 050405012142001 32 542 550,29 punktuell EUR -653 907,17

Haushaltsjahr 2009SI01 050301010000003 112 194,20 2 % pauschal EUR -2 243,88SI01 050301010000005 60 589 404,62 punktuell EUR -338 833,37SI01 050301010000005 60 589 404,62-338 833,37 2 % pauschal EUR -1 205 011,43SI01 050302010000003 2 601,64 2 % pauschal EUR -52,03SI01 050405012112001 27 812 058,26 punktuell EUR -554 571,63SI01 050405012122001 6 162 183,30 punktuell EUR -122 873,76SI01 050405012142001 32 964 688,27 punktuell EUR -657 314,92

Haushaltsjahr 2010SI01 050301010000003 552 073,12 2 % pauschal EUR -11 041,46SI01 050301010000005 107 410,72 2 % pauschal EUR -2 148,21SI01 050405012112001 27 294 445,33 punktuell EUR -317,94SI01 050405012122001 6 134 746,66 punktuell EUR -71,46SI01 050405012142001 30 466 553,60 punktuell EUR -354,89INSGESAMT       EUR -8 353 564,44

183

Page 184: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

12.9.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

In ihrem Bericht fordert die Schlichtungsstelle die Kommissionsdienststellen auf, die Anwendung einer berechneten Berichtigung in Erwägung zu ziehen. Sollte dieser Ansatz nicht möglich sein, bittet sie darum, die Ausführungen unter Punkt 6.2 des Berichts zu berücksichtigen, d. h. dafür zu sorgen, dass die Kombination von pauschaler und berechneter Berichtigung nicht zu einer doppelten Berichtigung für den Mitgliedstaat führt.

In ihrem Bericht weist die Schlichtungsstelle diesbezüglich darauf hin, dass die Kombination von zwei Berichtigungsarten im vorliegenden Fall die Frage aufwirft, ob der Mitgliedstaaten dadurch einer doppelten Berichtigung unterworfen wird. Die beiden Berichtigungen betreffen dieselben Haushaltslinien und dieselben Ausgaben werden berichtigt.Wenn die Behörden keine Berechnung für die Punkte 2.7 und 2.8 vorgenommen hätten, wäre keine berechnete Berichtigung vorgeschlagen worden und die Berichtigung für diese Mängel wäre durch die pauschale Berichtigung von 2 % abgedeckt gewesen. Wenn alle Mängel durch die pauschale Berichtigung von 2 % abgedeckt wären, würde sich der Berichtigungsbetrag um etwa 1 750 000 EUR vermindern.

12.9.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Es ist richtig, dass aufgrund der in diesem Fall verfügbaren Informationen eine pauschale Berichtigung anzuwenden gewesen wäre, wenn der Mitgliedstaat keine Berechnung des für den Fonds durch die fehlerhafte Berechnung der Zahlungen und der nachträglichen Rückforderungen gemäß Dokument VI/5530/97 entstandenen Risikos vorgelegt hätte. Richtig ist auch, dass es gemäß dem genannten Dokument nicht zu einer Kumulierung mit der pauschalen Berichtigung für die Mängel des LPIS und der Vor-Ort-Kontrollen gekommen wäre.

Nicht ganz richtig ist jedoch, dass die pauschale Berichtigung – insbesondere für das Antragsjahr 2007 – 2 % betragen hätte. Während für die Antragsjahre 2006 bis 2008 die Sanktionen falsch berechnet wurden (siehe Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004), besteht für 2007 das Problem darin, dass die Zahlungen nicht aufgrund des Durchschnittswertes der Ansprüche berechnet wurden. Wie in Dokument VI/5330/97 dargelegt, werden durch die Schlüsselkontrollen die wesentlichen Elemente eines Antrags überprüft. Die DG AGRI ist der Ansicht, dass die richtige Berechnung der Beihilfe ein wesentliches Element ist. Im Einklang mit Dokument VI/5330/97 hätte demnach für die im Antragsjahr 2007 im Rahmen der Betriebsprämienregelung geleisteten Zahlungen eine pauschale Berichtigung von 5 % angewendet werden müssen.

Nach eingehender Analyse der Akte stellt die GD AGRI fest, dass die Gründe für die vorgeschlagene Berichtigung in der Schlichtungsphase nicht widerlegt wurden. Deswegen bleibt die GD AGRI bei ihrem Standpunkt, dass das in Slowenien in den Antragsjahren 2006, 2007 und 2008 angewandte System Mängel aufwies, durch die ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

184

Page 185: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Hinsichtlich der Bewertung des Risikos für den Fonds wird zwischen den Ausgaben im Rahmen der ersten und der zweiten Säule unterschieden.

In Ermangelung neuer Informationen gelten die mitgeteilten Berichtigungen im Rahmen der zweiten Säule unverändert.

Bezüglich der Flächenbeihilfen im Rahmen der ersten Säule und im Sinne einer einheitlichen Anwendung der pauschalen Berichtigungen für die verschiedenen Jahre und Mitgliedstaaten werden die folgenden Berichtigungen vorgeschlagen:

Für die Antragsjahre 2006 und 2008 wird eine pauschale Berichtigung von 2 % als gerechtfertigt betrachtet. Wie im Schlichtungsschreiben erwähnt, würden die folgenden Feststellungen dadurch abgedeckt:

(4) die Mängel in der Funktionsweise des LPIS; der normalerweise hier anwendbare pauschale Berichtigungssatz von 5 % (da eine Schlüsselkontrolle betroffen ist) wurde aufgrund des geringen Ausmaßes der Verstöße und der Argumente der slowenischen Behörden auf 2 % verringert. Das Risiko von Überzahlungen aufgrund der „Brücken“ und „Grünland-Korridore“ wird durch diese Berichtigung abgedeckt;

(5) die falsche Berechnung der Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Zahlungen, welche einen Mangel bei einer Zusatzkontrolle darstellen;

(6) sowie die Mängel bei den folgenden Zusatzkontrollen:

– die unzureichende Qualität der Vor-Ort-Kontrollen in den Antragsjahren 2006 und 2008,

– die nicht verhängten Sanktionen in Bezug auf das Versäumnis, alle Flächen anzumelden, und

– die Mängel des Verfahrens zur Aufdeckung bzw. Sanktionierung vorsätzlicher Verstöße.

Für das Antragsjahr 2007 wird eine pauschale Berichtigung von 5 % als gerechtfertigt betrachtet. Damit wären berücksichtigt:

(1) alle Mängel beim LPIS, für die – wie bei den Antragsjahren 2006 und 2008 – ein Berichtigungssatz von 2 % vorgeschlagen wird;

(2) die falsche Berechnung der Sanktionen und nachträglichen Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Zahlungen, welche einen Mangel bei einer Zusatzkontrolle darstellen;

185

Page 186: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

(3) sowie die Mängel bei den folgenden Zusatzkontrollen:

– die unwirksame Risikoanalyse für das Antragsjahr 2007,

– die nicht verhängten Sanktionen in Bezug auf das Versäumnis, alle Flächen anzumelden, und

– die Mängel des Verfahrens zur Aufdeckung bzw. Sanktionierung vorsätzlicher Verstöße.

(4) Für die falsche Berechung der Zahlungen (Nichtberücksichtigung des Durchschnittswerts aller Ansprüche), die einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle betrifft, wird eine pauschale Berichtigung von 5 % vorgeschlagen.

Zahlstelle/Region Haushaltsposten Gesamtausgaben Berichtigungsart

Berichtigungsbetrag – EUR

Haushaltsjahr 2007SI01 50302010000003 13 576 706,23 2 % pauschal -271 534,12SI01 050302011060024 170 841,35 2 % pauschal -3 416,83SI01 050404000000301 72 691 963,62 2 % pauschal -1 453 839,27

Haushaltsjahr 2008SI01 050301010000003 48 789 312,34 5 % pauschal -2 439 465,62SI01 050302010000003 30 957,30 2 % pauschal -619,15SI01 050405012112001 27 730 127,99 punktuell -557 206,77SI01 050405012122001 6 679 263,48 punktuell -134 212,53SI01 050405012142001 32 542 550,29 punktuell -653 907,17

Haushaltsjahr 2009SI01 050301010000003 112 194,20 5 % pauschal -5 609,71SI01 050301010000005 60 589 404,62 2 % pauschal -1 205 011,43SI01 050302010000003 2 601,64 2 % pauschal -52,03SI01 050405012112001 27 812 058,26 punktuell -554 571,63SI01 050405012122001 6 162 183,30 punktuell -122 873,76SI01 050405012142001 32 964 688,27 punktuell -657 314,92

Haushaltsjahr 2010SI01 050301010000003 552 073,12 5 % pauschal -27 603,66SI01 050301010000005 107 410,72 2 % pauschal -2 148,21SI01 050405012112001 27 294 445,33 punktuell -317,94SI01 050405012122001 6 134 746,66 punktuell -71,46SI01 050405012142001 30 466 553,60 punktuell -354,89INSGESAMT       -8 090 131,10

186

Page 187: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

13. CROSS-COMPLIANCE

13.1. Spanien (Extremadura)

Untersuchung Nr.: XC/2008/10/ES

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG)Nr. 796/2004, (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 1975/2006

Kontrollbesuch: 30.3.-3.4.2009

Mitteilungsschreiben: AGRI 237502 vom 15.9.2009

Antwort des Mitgliedstaats: Ares (2009) 393853 vom 22.12.2009

Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares 243035 vom 6.5.2010

Bilaterale Besprechung: 8.6.2010

Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares 706206 vom 15.10.2010

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: 25.1.2011

Schlichtungsschreiben: Ares 79938 vom 24.1.2012

Schlichtungsverfahren: 12/ES/516

Stellungnahme der Schlichtungsstelle: Ares 816027 vom 3.7.2012

Abschließendes Schreiben: Ares (2012) 1468753 vom 10.12.2012

13.1.1. Wichtigste Feststellungen bezüglich der Durchführung von Schlüsselkontrollen

(8) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird in Anhang IV der genannten Verordnung der Rahmen vorgegeben, nach dem die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) festlegen. Nach Artikel 3 der genannten Verordnung muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 einhalten.

Aus den vorgelegten Unterlagen und der Akteneinsicht während des Kontrollbesuchs ging hervor, dass der GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ für den Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ nicht definiert war und deshalb in der Extremadura auch nicht kontrolliert wurde.

Die spanischen Behörden erklärten, dass diese Maßnahme nur Flächen mit einem großen Erosionsrisiko betreffe und dass die Durchführung der Maßnahme von den Gegebenheiten in den einzelnen Gebieten abhänge.

Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist der Auffassung, dass dieser Standard nur den ersten Gegenstand in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 „Bodenerosion“ und nicht den Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ betrifft.

187

Page 188: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Nach Auffassung der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung müssen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – außer in begründeten Fällen – Vorschriften in Bezug auf die vier Gegenstände und alle elf im Anhang IV aufgeführten Standards festlegen. Die Einhaltung der festgelegten Vorschriften ist dann gegebenenfalls von der jeweiligen für die Überwachung des GLÖZ zuständigen Behörde bei den für eine Gegenkontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Betriebsinhabern jeweils einzeln zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle hat in der Extremadura nicht stattgefunden, wodurch für die Jahre 2007 und 2008 ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

(9) Anpassung von Sanktionen auf der Grundlage von im Nachhinein vorgenommenen Korrekturen

Die spanischen Behörden gaben Betriebsinhabern, in deren Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, Gelegenheit, einen festgestellten Verstoß zu begründen oder zu korrigieren („el tramite de audiencia“ – Anhörung). Wenn die Begründung oder Korrektur akzeptiert wird, wird die Sanktion angepasst.

Die spanischen Behörden argumentierten, dass es zu den Grundrechten gehöre, ein Verteidigungsmittel in Anspruch nehmen zu können, und dass eine „Tramite de audiencia“ ein solches Mittel darstelle, das den Antragstellern das Vorbringen von Argumenten und die Vorlage von Unterlagen zur Verteidigung ihrer Interessen ermögliche.

Die GD für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung räumte ein, dass das Recht auf Anhörung ein grundlegendes Recht darstellt, das den Antragstellern die Möglichkeit bietet, eventuelle im Kontrollverfahren vorgekommene Fehler zu berichtigen. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist jedoch der Auffassung, dass der Besitzer in diesem Rahmen nicht die Möglichkeit haben darf, Verstöße, die in seinem Betrieb aufgedeckt wurden, nachträglich zu berichtigen. Zum Beispiel ist es nach Ansicht der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit den EU-Vorschriften nicht vereinbar, dass eine Situation, in der ein Betriebsinhaber sein Bestandsregister nach einer Vor-Ort-Kontrolle aktualisiert, als Einhaltung der Rechtsvorschriften betrachtet wird.

Ferner haben die spanischen Behörden mit ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung zwei Entscheidungen spanischer Gerichte vorgelegt, die sich nicht auf den wesentlichen Punkt dieser Feststellung beziehen.

Deshalb erhält die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ihre Feststellung aufrecht, dass die Extremadura gegen die EU-Rechtsvorschriften verstoßen hat, indem Sanktionen für festgestellte Verstöße aufgrund von nachträglichen Berichtigungen, die die Betriebsinhaber nach einer Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen haben, angepasst wurden. Dadurch ist in Bezug auf die Jahre 2007, 2008 und 2009 ein Risiko für den Fonds entstanden.

(10) Fehlen eines Verfahrens zur Verfolgung vorsätzlicher Verstöße

In der Extremadura gab es kein Verfahren für den Fall vorsätzlicher Verstöße gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; lediglich Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde umgesetzt.

188

Page 189: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die spanischen Behörden argumentierten, dass ein Verfahren für vorsätzliche Verstöße vorgesehen und in den FEGA-Leitlinien dokumentiert war, dem zufolge „jede Situation, die Anlass zu dem Verdacht gibt, dass eine Nichteinhaltung ein vorsätzlicher Verstoß sein könnte, analysiert wird, um festzustellen, ob der Verdacht begründet ist.“ Die spanischen Behörden bestätigten außerdem, dass seit 2010 das Konzept des Vorsatzes weiter gefasst und infolgedessen die Zahl der aufgedeckten vorsätzlichen Verstöße gestiegen ist.

Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bleibt bei ihrer Feststellung, dass die Definition vorsätzlicher Verstöße und das in diesem Fall angewendete Verfahren (außer bei als vorsätzliche Verstöße bewerteten Wiederholungen) unwirksam waren und dadurch in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

(11) Systematische Anwendung einer Kürzung von 1 %

In der Extremadura wurde anstatt dem Standard-Kürzungssatz von 3 % gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 generell ein Kürzungssatz von 1 % angewendet.

Die spanischen Behörden räumten diesen Mangel ein und änderten die Leitlinien zur Bewertung von Verstößen ab 2009 dahingehend, dass generell der Kürzungssatz von 3 % anwendbar ist.

Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erhält ihre Feststellung aufrecht, dass systematisch ein Prozentsatz von 1 % für die Sanktionen angewendet wurde und deshalb für die Jahre 2007 und 2008 ein Risiko für den Fonds entstanden ist.

13.1.2. Argumente des Mitgliedstaats

Die von den spanischen Behörden vorgebrachten Argumente sind weiter oben unter den einzelnen Feststellungen wiedergegeben.

13.1.3. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Aufgrund ihrer Feststellungen sowie der Informationen und Ausführungen der spanischen Behörden bleibt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bei ihrer Auffassung, dass die beim Kontrollbesuch in der Extremadura festgestellten Mängel zu einem Risiko für den Fonds geführt haben.

189

Page 190: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Gemäß Dokument AGRI 2005-64043 gilt:

– Treten Mängel bei der Durchführung von mindestens einer Zusatzkontrolle der Cross-Compliance-Regelung auf, so wird ein Berichtigungssatz von 2   % angewendet.

– Wurden die in einem Rechtsakt (d. h. in allen Richtlinien oder Verordnungen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) niedergelegten Cross-Compliance-Verpflichtungen zwar kontrolliert, jedoch nicht in der nach den Verordnungen oder nationalem Recht (im Falle einer Richtlinie oder der Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GAEC)) vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität oder werden nach den Kontrollen die vorgeschriebenen Sanktionen nicht verhängt, so wird ein Berichtigungssatz von 5   % angewendet.

– Wurde die Cross-Compliance-Regelung nicht oder so mangelhaft oder selten kontrolliert, dass die Kontrollen völlig unwirksam im Hinblick auf die Anwendung der vorgeschriebenen Sanktionen sind, so wird ein Berichtigungssatz von 10   % angewendet.

In Bezug auf die Antragsjahre 2007 und 2008 wurden die folgenden Mängel bei Schlüsselkontrollen festgestellt: Der GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ für den Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ war nicht definiert; Korrektur der Sanktion aufgrund nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers; kein Verfahren für vorsätzliche Verstöße – abgesehen von dem Verfahren gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004; systematische Anwendung eines Kürzungssatzes von 1 % bei Sanktionen.

Obwohl in den Antragsjahren 2007 und 2008 in der Extremadura ein System für Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) vorhanden war, das auch die Anwendung von Sanktionen vorsah, wurden Mängel bei Schlüsselkontrollen festgestellt. Aufgrund der genannten Mängel ist eine auf die Grundgesamtheit bezogene pauschale Berichtigung von 5 % für die Antragsjahre 2007 und 2008 gerechtfertigt.

In Bezug auf das Antragsjahr 2009 wurden die folgenden Mängel bei Schlüsselkontrollen festgestellt: Korrektur der Sanktion aufgrund nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers und Fehlen eines Verfahrens für vorsätzliche Verstöße abgesehen von den Verfahren bei Verstößen gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das in der Extremadura eingerichtete Kontroll- und Sanktionssystem für den Bereich der Cross-Compliance im Antragsjahr 2009 deutlich verbessert wurde, sowie der Tatsache, dass einer der beiden Mängel bei den Schlüsselkontrollen nur einen Teilaspekt betraf, schlägt die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung eine auf die Grundgesamtheit bezogene pauschale Berichtigung von 2 % für das Antragsjahr 2009 vor.

Der Bruttogesamtbetrag beläuft sich auf -6 785 745,43 EUR, der Nettogesamtbetrag auf -6 785 360,43 EUR.

190

Page 191: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

13.1.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

In den Schlussfolgerungen ihres Abschlussberichts äußert sich die Schlichtungsstelle wie folgt:

– Sie stellt fest, dass eine Einigung der Parteien auf eine abschließende Entscheidung in Bezug auf das Antragsjahr 2009 möglich sein sollte.

– Sie fordert die Kommissionsdienststellen auf, die nachstehenden Standpunkte der Schlichtungsstelle zu berücksichtigen.

Die Einschätzung der Schlichtungsstelle lautet wie folgt:

Aufgrund der Akten und der Anhörungen kommt die Schlichtungsstelle zu dem Schluss, dass die Parteien in der Lage sein sollten, sich auf eine gemeinsame Schlussfolgerung in Bezug auf die vorgeschlagene Berichtigung für das Antragsjahr 2009 zu einigen. Außerdem haben die Kommissionsdienststellen akzeptiert, einige Anmerkungen der Behörden zur Berechnungsgrundlage für die Berichtigung zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Antragsjahre 2007 und 2008 stellt die Schlichtungsstelle fest, dass die beiden Parteien an ihren Standpunkten bezüglich der vorgeschlagenen Berichtigung für die mangelhaften Kontrollen festhalten. Eine Reihe von Elementen könnte jedoch eine Neubewertung des Risikos für den Fonds rechtfertigen. Die Schlichtungsstelle schlägt daher vor zu prüfen,

• ob der Mangel „Unvollständige Abdeckung von Anhang IV: keine Festlegung des Standards für Fruchtfolgen“ eine Berichtigung in Bezug auf die Grundgesamtheit rechtfertigt und ob die Berücksichtigung der Fruchtfolge unter einem anderen Gegenstand als „Organische Substanz im Boden“ als risikomindernder Faktor gelten kann;

• ob angesichts der von den Behörden vorgelegten Berechnungen die Mängel in Bezug auf „Änderung der Sanktionen aufgrund von Abhilfemaßnahmen“ und „Systematische Anwendung eines Prozentsatzes von 1 % für die Sanktionen“ eine Berichtigung von 5 % für die Jahre 2007 und 2008 rechtfertigen; und

• ob für den Fall, dass die Prüfung der beiden vorstehenden Punkte die Kommissionsdienststellen dazu veranlasst, eine Berichtigung von weniger als den ursprünglich vorgeschlagenen 5 % anzuwenden, und ob angesichts der Informationen, die die Behörden in ihrem Schlichtungsantrag und bei ihrer Anhörung vorgebracht haben, der eine Mangel („Fehlen eines Verfahrens für vorsätzliche Verstöße“) ausreicht, um eine Berichtigung von 5 % für die Jahre 2007 und 2008 zu rechtfertigen.

Die verbleibende unterschiedliche Auffassung der Parteien bezüglich der Frage, ob bestimmte Ausgaben für Rebflächen in die Berechnungsgrundlage für die Berichtigung eingeschlossen werden sollten, ist – soweit sie die Schlichtungsstelle betrifft – eine Frage der Rechtsauslegung, die nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt.

191

Page 192: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

13.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Die GD AGRI nimmt die Schlussfolgerungen im Bericht der Schlichtungsstelle zur Kenntnis.

In Bezug auf die Jahre 2007 und 2008 ist anzumerken, dass der Schlichtungsantrag keine relevanten neuen Informationen enthält. Die spanischen Behörden bestreiten nicht die einzelnen Feststellungen, sondern die Höhe des für den Fonds entstandenen Risikos und machen geltend, dass es sich bei den festgestellten Mängeln lediglich um Fehler bei Zusatzkontrollen handelt und legen Schätzungen des für den Fonds entstandenen Risikos vor.

Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erhält ihren Standpunkt aufrecht, dass die vier Feststellungen bezüglich der in Frage stehenden Jahre –

GLÖZ-Standard „Gegebenenfalls Standards für die Fruchtfolgen“ für den Gegenstand „Organische Substanz im Boden“ war nicht definiert –

Sanktionen wurden aufgrund nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers korrigiert –

Es gab – abgesehen von den Vorschriften gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 – kein Verfahren für vorsätzliche Verstöße –

Für Sanktionen wurde systematisch der Satz von 1 % angewandt –

Mängel bei Schlüsselkontrollen, die auf die ganze Grundgesamtheit angewendet werden müssen, darstellen und dazu geführt haben, dass die in den Rechtsvorschriften oder Standards festgelegten Bedingungen der Cross-Compliance zwar kontrolliert wurden, dies jedoch nicht in der durch die Rechtsvorschriften auf europäischer oder nationaler Ebene geforderten Zahl, Häufigkeit und Tiefe erfolgte bzw. die Kontrollen vorgenommen wurden, ohne die rechtlich vorgesehenen Sanktionen nach sich zu ziehen. Es wird betont, dass jeder einzelne der vorstehend genannten Mängel allein bereits eine Berichtigung von 5 % rechtfertigen würde.

In Bezug auf die beiden von den spanischen Behörden vorgelegten Schätzungen:

Sanktionen wurden aufgrund nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers korrigiert

Die spanischen Behörden legten eine Schätzung von 384,01 EUR für zwei Fälle im Jahr 2007 und von 353,30 EUR für einen Fall im Jahr 2008 vor. Aufgrund der Aktenprüfung und den Vor-Ort-Kontrollen ist die GD AGRI der Ansicht, dass es sich hierbei um einen systematischen Verstoß in der Extremadura in den Jahren 2007 und 2008 handelte, der sich nicht auf einige wenige isolierte Fälle beschränkte; deshalb kann sie die Schätzung der spanischen Behörde nicht akzeptieren.

192

Page 193: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Für Sanktionen wurde systematisch der Satz von 1 % angewandt

Die spanischen Behörden legten eine Schätzung von 201 580,95 EUR für 2007 und von 184 690,00 EUR für 2008 vor. Bei diesen Schätzungen sind Risiken wie die Auswirkung von Wiederholungen in den nachfolgenden Jahren nicht berücksichtigt. Deshalb kann die GD AGRI die Schätzung der spanischen Behörde nicht akzeptieren.

Die Feststellungen in Bezug auf das Antragsjahr 2009 waren:

Sanktionen wurden infolge nachträglicher Abhilfemaßnahmen des Betriebsinhabers korrigiert

Es gab – abgesehen von den Vorschriften gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 – kein Verfahren für vorsätzliche Verstöße

Die spanischen Behörden argumentieren in ihrem Schlichtungsantrag, dass Anfang 2009, kurz nach Feststellung dieser Mängel bei dem Kontrollbesuch, Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.

Was die Feststellung zu dem Umstand betrifft, dass die Behörden nachträgliche Korrekturen festgestellter Verstöße akzeptierten, führen die spanischen Behörden an, dass alle Aufzeichnungen oder Unterlagen, die am Tag der Vor-Ort-Kontrolle oder danach datiert oder gestempelt waren, ab 2009 nicht mehr akzeptiert wurden. Als Beleg für diese Behauptung legten die spanischen Behörden umfassende Unterlagen zu vielen Anträgen von 2009 vor, aus denen hervorging, dass nach dem Tag der Vor-Ort-Kontrolle eingereichten Unterlagen nicht mehr akzeptiert wurden.

Was die in Bezug auf das Verfahren zur Feststellung vorsätzlicher Verstöße ergriffenen Abhilfemaßnahme betrifft, legten die spanischen Behörden der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ein eigenes Kontroll-Handbuch zum Thema Vorsatz vor. Dieses Handbuch wurde 2009 von einer Fachstelle für Cross-Compliance erarbeitet, um den Unterschied zwischen einem vorsätzlichen Verstoß aufgrund wiederholter Nichteinhaltung und einem vorsätzlichen Verstoß im Sinne von Artikel 67 klar zu dokumentieren und zu definieren.

Angesichts dieser neuen Informationen vonseiten der spanischen Behörden zu den für das Antragsjahr 2009 festgestellten Mängeln betrachtet die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung diese Punkte als abgeschlossen; diesbezüglich wird keine finanzielle Berichtigung für 2009 vorgeschlagen.

Abschließend schlägt die GD AGRI vor, eine pauschale Berichtigung von 5 % auf 10 % der gesamten Direktzahlungen und der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für die ganze Grundgesamtheit der Betriebsinhaber für die Antragsjahre 2007 und 2008 vorzunehmen.

193

Page 194: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

In Bezug auf den Betrag der vorgeschlagenen Berichtigung hat die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Informationen zur Kenntnis genommen, welche die spanischen Behörden im Zusammenhang mit den in Bezug auf das betroffene Antragsjahr unter Haushaltscode 67020000000003 erklärten Ausgaben und im Zusammenhang mit den Beihilfen, die im Rahmen von Regelungen, die nicht der Cross-Compliance-Regelung unterliegen, vorgelegt haben. Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat diese Informationen in vollem Umfang berücksichtigt und die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung angepasst.

13.1.6. Berechnung der finanziellen Berichtigung

Die Ausschlüsse von der EU-Finanzierung sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst:

Antragsjahr 2007

Zahlstelle Haushaltslinie Berichtigungsart Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag

Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung)

Haushaltsjahr 2008ES10 05 03 01 5 % * 10% pauschal EUR -1 354 256,39 -1 353 871,39ES10 05 03 02 5 % * 10% pauschal EUR -1 111 860,45 -1 111 860,45ES10 05 03 03 5 % * 10% pauschal EUR -36 037,05 -36 037,05ES10 05 04 05 5 % * 10% pauschal EUR -41 632,02 -41 632,02ES10 67 02 00 5 % * 10% pauschal EUR 144,00 144,00

Haushaltsjahr 2009

ES10 05 03 01 5 % * 10% pauschal EUR -4 961,79 -4 961,79ES10 05 03 02 5 % * 10% pauschal EUR -1 843,40 -1 843,40ES10 05 03 03 5 % * 10% pauschal EUR -317,50 -317,50ES10 05 04 05 5 % * 10% pauschal EUR -59,42 -59,42ES10 67 02 00 5 % * 10% pauschal EUR 498,64 498,64

Haushaltsjahr 2010

ES10 05 03 01 5 % * 10% pauschal EUR -9,94 -9,94ES10 05 03 02 5 % * 10% pauschal EUR -65,81 -65,81ES10 05 03 03 5 % * 10% pauschal EUR -7,73 -7,73ES10 05 04 05 5 % * 10% pauschal EUR -5,65 -5,65ES10 67 02 00 5 % * 10% pauschal EUR 18,98 18,98GESAMTBETRAG IN EUR -2 550 395,53 -2 550 010,53

194

Page 195: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Antragsjahr 2008

Zahlstelle Haushaltslinie Berichtigungsart Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag

Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung)

Haushaltsjahr 2009

ES10 05 03 01 5 % * 10% pauschal EUR -1 471 294,08 -1 471 294,08ES10 05 03 02 5 % * 10% pauschal EUR -1 212 216,73 -1 212 192,89ES10 05 03 03 5 % * 10% pauschal EUR -36 695,43 -36 695,43ES10 05 04 05 5 % * 10% pauschal EUR -35 698,54 -35 698,54ES10 67 02 00 5 % * 10% pauschal EUR 238,57 238,57

Haushaltsjahr 2010

ES10 05 03 01 5 % * 10% pauschal EUR -617,75 -617,75ES10 05 03 02 5 % * 10% pauschal EUR -2 152,58 -2 152,58ES10 05 03 03 5 % * 10% pauschal EUR -182,64 -182,64ES10 05 04 05 5 % * 10% pauschal EUR -113,20 -113,20ES10 67 02 00 5 % * 10% pauschal EUR 69,69 69,69

Haushaltsjahr 2011

ES10 05 03 01 5 % * 10% pauschal EUR -550,51 -550,51ES10 05 03 02 5 % * 10% pauschal EUR -68,56 -68,56ES10 05 03 03 5 % * 10% pauschal EUR -31,62 -31,62ES10 05 04 05 5 % * 10% pauschal EUR -146,92 -146,92ES10 67 02 00 5 % * 10% pauschal EUR 26,14 26,14GESAMTBETRAG IN EUR -2 759 434,16 -2 759 410,32

Der Bruttogesamtbetrag beläuft sich auf -5 309 829,69 EUR, der Nettogesamtbetrag auf -5 309 420,85 EUR.

Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchungen AA/2006/03/ES und NAC/2009/102/ES beschlossenen finanziellen Berichtigungen jedoch ganz oder teilweise durch den Europäischen Gerichtshof annulliert werden sollten, wird die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung vorgeschlagene finanzielle Berichtigung zu einem späteren Zeitpunkt auch für diese annullierten Beträge durchgeführt.

195

Page 196: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

13.2. Italien

Untersuchungen Nr.: AC/2005/44/IT, XC/2007/010/IT und XC/2007/030/IT

Italien ist ein Betrag in Höhe von 75 894,57 EUR zu erstatten, um den Auswirkungen der Überschneidung der Berichtigung, die Italien mit dem Beschluss Nr. 28 (2008/582/EC vom 8. Juli 2008) aufgrund der Untersuchungen AA/2004/14/IT, AA/2005/02/IT und AA/2005/09/IT auferlegt wurde, mit der Nettoberichtigung Rechnung zu tragen, die Italien mit dem Beschluss Nr. 40 (2013/123/EU vom 26. Februar 2013) aufgrund der Untersuchungen AD/2005/44/IT, XC/2007/010/IT und XC/2007/030/IT auferlegt wurde.

Die Einzelheiten sind in den nachstehenden Tabellen zusammengefasst:

Antragsjahr 2005

Zahlstelle Haushaltslinie Berichtigungsart Währung Ausgeschlossener Bruttobetrag

Ausgeschlossener Nettobetrag (tatsächliche finanzielle Auswirkung)

Haushaltsjahr 2006, Beihilfen für Betriebe mit Tierhaltung

IT 05 03 01 10% * 3% pauschal EUR 0,00 +47 081,71 Haushaltsjahr 2006, Beihilfen für Betriebe ohne Tierhaltung

IT 05 03 01 5 % * 3 % pauschal EUR 0,00 +28 812,86GESAMTBETRAG IN EUR 0,00 +75 894,57

Gesamtbruttobetrag: 0,00 EUR.

Gesamtnettobetrag: 75 894,57 EUR (Erstattung).

196

Page 197: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

14. BAUMWOLLE, FLACHS UND HANF, SEIDENRAUPEN

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

197

Page 198: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

15. OLIVENÖL UND ANDERE FETTE

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

198

Page 199: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

16. TROCKENFUTTER UND SAATGUT

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

199

Page 200: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17. ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

17.1. Spanien

Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (Maßnahme 123)

Untersuchung Nr.: RD1/2010/803/ES

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005; (EG) Nr. 1974/2006, (EG) Nr. 1975/2006

Kontrollbesuch: 8.-12.11.2010

Schreiben zu Artikel 11: 25.2.2011

Antwort des Mitgliedstaats: 28.4.2011

Einladung zur bilateralen Besprechung: 4.8.2011

Bilaterale Besprechung: 4.10.2011

Protokoll der bilateralen Besprechung: 10.11.2011

Antwort des Mitgliedstaats: 14.3.2012

Schlichtungsschreiben: 3.4.2013

Antrag auf Schlichtung: entfällt

Schlichtungsantrag Nr.: entfällt

Abschlussberichtder Schlichtungsstelle: entfällt

Abschließendes Schreiben: entfällt

17.1.1. Die wichtigsten Feststellungen

Bewertungskriterien

Im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 hat die mit der Verwaltung des Programms für die ländliche Entwicklung beauftragte Behörde in Castilla La Mancha beschlossen, allen förderfähigen Projekten anteilig finanzielle Zuschüsse zu gewähren; einen Teil der verfügbaren Mittel behält sie Projekten vor, die bestimmte vorrangige (Bewertungs-) Kriterien erfüllen. Insofern erhalten alle für beihilfefähig befundenen Antragsteller eine Förderung. Die je Ausschreibung verfügbaren Fördermittel werden aufgeteilt in einen Basisfördersatz (70 % der verfügbaren Mittel), den alle förderfähigen Projekte erhalten, und einen zusätzlichen Fördersatz (30 %), der auf der Grundlage der Punkte, die das Projekt im Bewertungsverfahren erzielt, zugewiesen wird. Dieser zusätzliche Fördersatz kann für die Anträge, die hierfür ausgewählt wurden, sehr wichtig sein.

200

Page 201: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Bewertung der Anträge erfolgt anhand von 15 Kriterien: Die Bewertungspunkte für 14 der 15 Kriterien werden von den Kontrolleuren bei der in den regionalen Stellen vorgenommenen Verwaltungskontrolle vergeben und erscheinen in der Checkliste bzw. dem Kontrollbericht. Die Erfüllung der 14 Kriterien wird also durch die Vergabe von nach klaren Regeln festgelegten Prozentpunkten bewertet.

Mit dem 15. Kriterium, „Projekte von besonderem Interesse für die Region“, verhält es sich anders. Bei der Ausschreibung 2008 konnten Antragsteller, die dieses Kriterium erfüllten, bis zu 10 Punkte, bei der Ausschreibung 2009 bis zu 15 Punkte erzielen. Die Entscheidung darüber, wie viele Bewertungspunkte für dieses besondere Kriterium vergeben werden, wird von der Bewertungskommission auf Vorschlag eines ihrer Mitglieder getroffen. Da dieser Vorschlag nur mündlich bei den Sitzungen der Bewertungskommission eingebracht wird, gibt es weder Aufzeichnungen über die Punkteverteilung noch über ihre Begründung. Die Protokolle dieser Sitzungen enthalten nur die Information, dass das Projekt eine von vier Unterkategorien erfüllt. Abgesehen von diesem Vermerk gibt es keine Erläuterung der Gründe, warum die Behörden der Ansicht sind, dass ein bestimmtes Projekt dieses Kriterium und seine Unterkategorien erfüllt und warum eine bestimmte Punktzahl vergeben wurde.

Die Prüfer der Kommission halten diese Situation für problematisch. Sowohl das Kriterium als auch die erwähnten Unterkategorien lassen einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Während des einwöchigen Kontrollbesuchs konnten die Prüfer in den überprüften Unterlagen weder klare Regeln für die Anwendung des Kriteriums und der Unterkategorien erkennen, noch fanden sie Aufzeichnungen der Diskussionen oder der Begründungen für die Entscheidung (Prüfpfad).

Aus der Tatsache, dass die Prüfer der Kommission nicht überprüfen konnten, wie die Entscheidung im Fall der oben genannten Projekte zustande gekommen ist, ziehen die Kommissionsdienststellen den Schluss, dass die Überprüfung der Einhaltung der Auswahlkriterien zumindest für das 15. Kriterium nicht korrekt durchgeführt wurde.

17.1.2. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

Unter Bezugnahme auf die im vorstehenden Absatz beschriebene Situation und ihre ausführliche Erörterung mit den spanischen Behörden während der bilateralen Phase des Rechnungsabschlussverfahrens sind die Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass die beschriebene Situation eine Verletzung von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 darstellt. Sie kommen zu dem Schluss, dass es bei den Verwaltungskontrollen häufig nicht möglich war festzustellen, mit welcher Begründung bestimmte Fördersätze beschlossen wurden.

201

Page 202: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die Kommissionsdienststellen sind daher der Ansicht, dass eine Schlüsselkontrolle nicht mit der durch die Verordnung geforderten Gründlichkeit durchgeführt wurde. Die finanziellen Folgen dieses Mangels im Kontrollsystem sind auf die direkt auf das 15. Kriterium bezogenen Ausgaben zu begrenzen. Die spanischen Behörden haben die beste verfügbare Bewertung der Höhe dieser Ausgaben übermittelt. Die Mittel, die ausschließlich für das 15. Kriterium bewilligt wurden, machen im Durchschnitt 9 % der insgesamt im Rahmen der Ausschreibungen 2008 und 2009 vergebenen Fördermittel aus.

17.1.3. Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats

Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass das praktizierte Verfahren im Einklang mit den EU-Vorschriften steht. Sie weisen darauf hin, dass die Bewertungspunkte für das Kriterium Nr. 15 direkt von der Bewertungskommission vergeben werden, die sich aus Führungskräften der Regionalbehörden (Agrarwissenschaftler und Agraringenieure) zusammensetzt, die die Entscheidung gemeinsam, transparent und unabhängig anhand fachlicher Kriterien treffen.

17.1.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Der Mitgliedstaat stellte keinen Antrag auf Schlichtung.

17.1.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Zahlstelle Jahr Haushalt Haushaltslinie Berichtigungsart WährungEndg.

Berichtigung

ES07 2009 ELER 050405011232007 pauschal 5 % EUR -92 988,50

ES07 2010 ELER 050405011232007 pauschal 5 % EUR -75 946,93

ES07 2011 ELER 050405011232007 pauschal 5 % EUR -99 083,67

ES07 2011 ELER 050405011237007 pauschal 5 % EUR -3 334,01

ES07 INSGESAMT         EUR -271 353,11

202

Page 203: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.2. Spanien (ES11)- Galicia – Naturbedingte Nachteile (Codes 211 und 212) und Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2007-2013

Untersuchung Nr.: RD2/2010/006/ES

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission

Kontrollbesuch: 22.-26. März 2010

Mitteilungsschreiben: Ares (2010) 354336 vom 21.6.2010

Antwort des Mitgliedstaats: SGFA/ISRJGS/372 vom 1.10.2010

Bilaterale Besprechung: 1. März 2011

Protokoll

der bilateralen Besprechung: Ares (2011) 457643 vom 27.4.2011

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: SGFA/TRC/JGS/372-3904 vom 30.6.2011

Schlichtungsschreiben: Ares (2012) 869186 vom 17.7.2012

Antrag auf Schlichtung: SGFA/AACF/JMB/372/3904 vom 25.9.2012

Schlichtungsverfahren: 12/ES/535

Stellungnahme

der Schlichtungsstelle: Ares (2013) 14790 vom 8.1.2013

Abschließendes Schreiben: Ares (2013) 680455 vom 11.4.2013

17.2.1. Die wichtigsten Feststellungen

Stichprobenauswahl und Risikokriterien für AUM und NN

Es wurde festgestellt, dass es zwei verschiedene, sich ergänzende Stichproben gab: Die erste Stichprobe umfasste Begünstigte beider Säulen, die zweite Stichprobe (gezielt zu den AUM) wurde direkt aus der ersten Stichprobe gezogen. Die AUM-Risikokriterien wurden daher nicht auf die ganze Grundgesamtheit angewendet.

Weitere Risikokriterien für AUM und NN hätten berücksichtigt werden müssen. Die Risikokriterien waren nicht genau genug definiert und einige besondere Aspekte der verschiedenen AU-Teilmaßnahmen wurden nicht berücksichtigt.

203

Page 204: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Elemente der Überprüfung vor Ort und Verzögerungen bei den Kontrollen von AUM

Bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2008 gab es erhebliche Verzögerungen; die GD AGRI ist der Ansicht, dass allein schon dadurch die Wirksamkeit der Kontrollen beeinträchtigt war, denn die Einhaltung der Verpflichtungen konnte nicht mehr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im selben Jahr überprüft werden. Außerdem gab es keine schriftliche Terminplanung der Vor-Ort-Kontrollen im Verlauf des Jahres, auf deren Grundlage die Kontrollen zum optimalen Zeitpunkt hätten durchgeführt werden können.

Zahl der kontrollierten Parzellen (AUM)

Während der Prüfung wurde deutlich, dass nicht alle Parzellen systematisch auf die Einhaltung der spezifischen Agrarumweltverpflichtungen kontrolliert wurden. Die Kommissionsdienststellen sind der Auffassung, dass alle Parzellen in einem Betrieb, der im Rahmen der AUM-Regelung gefördert wird, vor Ort kontrolliert werden müssen, um die Einhaltung der Agrarumweltverpflichtungen zu überprüfen; die Möglichkeit, gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission in seiner geänderten Fassung nur die Hälfte der Parzellen zu kontrollieren, gilt nur für die Überprüfung der angemeldeten Fläche.

Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen und Zählung der Tiere (AUM und NN)

Während der Prüfung wurde festgestellt, dass die Vor-Ort-Kontrollen im Wesentlichen aus reinen Dokumentenkontrollen bestanden, die durch eine Inaugenscheinnahme einiger weniger, vom Kontrolleur ausgesuchter Parzellen ergänzt wurde, woraus der Schluss gezogen werden konnte, dass die Vor-Ort-Kontrollen in Galicia keinen über die Verwaltungskontrollen hinausgehenden Mehrwert erbrachten.

Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachverfolgbarkeit der AUM-Kontrollen

In den Fällen, in denen die Fläche der Parzellen nachgemessen wurde, wurden die genauen Messergebnisse nicht aufgezeichnet; dadurch entstand eine Lücke in der Nachverfolgbarkeit der von den Kontrolleuren durchgeführten Kontrollen. Außerdem wurden die angewandten Kontrollmethoden nur dann im Kontrollbericht vermerkt, wenn die Messungen mit einem GPS erfolgten.

Vor den Vor-Ort-Kontrollen für AUM geleistete Zahlungen

Im Antragsjahr 2008 erhielten die Antragsteller, die nicht für die 5-%-Kontrollstichprobe für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden, nach Abschluss der Verwaltungskontrollen die Beihilfezahlungen; die für die Überprüfung vor Ort ausgewählten Antragsteller erhielten ihre Zahlung erst, nachdem alle Vor-Ort-Kontrollen abgeschlossen waren.

204

Page 205: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.2.2. Argumente des Mitgliedstaats

Stichprobenauswahl und Risikokriterien für AUM und NN

Die spanischen Behörden unterstrichen, dass die NN-Stichprobe zusammen mit der Grundgesamtheit der ersten Säule ausgewählt wurden. Ihrer Ansicht war eine Berücksichtigung der Besatzdichte nicht erforderlich, da es (in ihren Augen) andere, relevantere Kriterien gibt und im Übrigen die Mitgliedstaaten die Kriterien selbst festlegen können. In Bezug auf die AUM-Kriterien legten sie eine theoretische Berechnung vor, bei der die verbesserten Kriterien nachträglich auf die Stichproben von 2008 und 2009 angewendet wurden, und zogen daraus die Schlussfolgerung, dass das Ergebnis nicht wesentlich anders ausgefallen wäre, wenn die spezifischen AUM-Risikokriterien berücksichtigt worden wären.

Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen und Zählung der Tiere (AUM und NN)

Die spanischen Behörden bestanden darauf, dass eine gute Verwaltungskontrolle mindestens so aussagekräftig ist wie eine (in ihren Augen weniger zuverlässige) direkte Überprüfung vor Ort. Außerdem bestreiten sie den zusätzlichen Nutzen einer punktuellen Vor-Ort-Kontrolle mit dem Argument, dass die Bestandsdichte als über das Jahr hinweg betrachtete Durchschnittsgröße eingehalten werden muss.

Ferner betonten die spanischen Behörden in ihrem Schlichtungsantrag, dass die parallel im Rahmen der ersten Säule oder anderer Kontrollen durchgeführten Tierkontrollen auch in Bezug auf die NN-Begünstigten berücksichtigt werden müssten.

Elemente der Überprüfung vor Ort und Verzögerungen bei den AUM-Kontrollen

Zahl der kontrollierten Parzellen (AUM)

Vollständigkeit der Kontrollberichte und Nachverfolgbarkeit der AUM-Kontrollen

Vor den Vor-Ort-Kontrollen (AUM) geleistete Zahlungen

Die vier vorstehenden Punkte wurden von den spanischen Behörden nicht bestritten.

205

Page 206: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

„Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“ – dem InVeKoS nicht unterliegende Maßnahme, die nicht in die Berichtigung für AUM einbezogen werden sollte

Den spanischen Behörden zufolge werden bei der Berichtigung Elemente einbezogen, die nicht zu den AU-Teilmaßnahmen gehören, die „Gegenstand der Untersuchung“ waren (214.00 und 214.11 bis 214.18) – d. h. die Teilmaßnahme 214.21 („Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“) (keine dem InVeKoS unterliegende Maßnahme). Diese fälschlicherweise berücksichtigten Elemente belaufen sich auf einen Betrag von insgesamt 231 999,53 EUR und betrafen die Haushaltsjahre 2009 und 2010.

Infolgedessen wurde eine überhöhte finanzielle Berichtigung von insgesamt 115 599,98 EUR (5 % des vorstehenden Betrags) in Bezug auf die AU-Maßnahmen angesetzt, d. h. anstelle des korrekten Betrags von 417 536,36 EUR wurde ein Netto-Berichtigungsbetrag von 533 136,34 EUR angesetzt.

Fälschlicherweise in die Berichtigung für NN einbezogene Ausgaben

Die spanischen Behörden wiesen darauf hin, dass bei den von der GD AGRI vorgelegten Berechnungen Elemente berücksichtigt werden, die sich auf Maßnahmen für naturbedingte Nachteile beziehen, die nicht unter die Antragsjahre 2008 und 2009, sondern unter frühere Jahre fallen. Diese Elemente decken sich genau mit denen für das Haushaltsjahr 2008 und entsprechen insgesamt einem Auszahlungsbetrag von 7 558 496,12 EUR.

Infolgedessen wurde eine überhöhte finanzielle Berichtigung von insgesamt 377 924,81 EUR (5 % des vorstehenden Betrags) unter Maßnahmen für naturbedingte Nachteile (NN) verbucht, d. h. anstelle des korrekten Betrags von 757. 968,97 EUR wurde ein Betrag von 1 135 893,78 EUR eingegeben.

17.2.3. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Stichprobenauswahl und Risikokriterien für AUM und NN

In Bezug auf die NN nimmt die Schlichtungsstelle die Berechnungen und Statistiken der Behörden zur Kenntnis. Die auf den Kontrollen im Rahmen der ersten Säule basierenden Extrapolationen scheinen übereinstimmend auf ein niedriges Risiko hinzudeuten; die Schlichtungsstelle gibt allerdings zu bedenken, dass die im Januar 2013 vorgelegte relativ kleine Kontroll-Stichprobe auf eine hohe Fehlerquote im Antragsjahr 2008 hinzuweisen scheint; die Fehlerquote für das Antragsjahr 2009 ist dagegen zu vernachlässigen. Unter diesen Umständen reichen der Schlichtungsstelle die Argumente nicht aus, um eine Überprüfung der vorgeschlagenen Berichtigung für das Antragsjahr 2008 vorzuschlagen.

206

Page 207: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

In Bezug auf das Antragsjahr 2009 schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass erwogen werden könnte, ob die von den Behörden vorgelegten Extrapolationen zusammen mit der bei den Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der ersten Säule vorgelegten vernachlässigbaren Fehlerquote bei der NN-Grundgesamtheit und die Verwendung zuverlässiger Bestandsregister eine Neuberechnung der Berichtigung für das besagte Jahr rechtfertigen.

Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen und Zählung der Tiere (AUM und NN)

Die Schlichtungsstelle untersuchte die verschiedenen Fragen (siehe vorstehenden Punkt).

„Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“ – dem InVeKoS nicht unterliegende Maßnahme, die nicht in die Berichtigung für AUM einbezogen werden sollte.

Die Schlichtungsstelle ist der Ansicht, dass die Parteien in Bezug auf die Grundlage der Berichtigung zu einer Einigung gekommen sind.

Fälschlicherweise in die Berichtigung für NN einbezogene Ausgaben

Die Schlichtungsstelle ist der Ansicht, dass die Parteien in Bezug auf die Grundlage der Berichtigung zu einer Einigung gekommen sind.

17.2.4. Abschließender Standpunkt der Kommission

Stichprobenwahl bei AUM und NN

Der Argumentation der Schlichtungsstelle hält die GD AGRI nochmals entgegen, dass sich ihrer Ansicht nach die Qualität der Stichprobenwahl nicht an den Fehlerquoten ablesen lässt. Dieser Indikator weist auf die vor Ort festgestellten Probleme hin und kann aus vielen anderen Gründen, ungeachtet der gezogenen Stichprobe, höher oder niedriger sein. Außerdem stellt die Qualität der Vor-Ort-Kontrollen selbst ein weiteres größeres Problem dar, das im Rahmen dieser Untersuchung ermittelt wurde.

207

Page 208: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Daher erhält die GD AGRI ihren Vorschlag für eine pauschale Berichtigung von 2 % für die AU- und die NN-Maßnahmen aus der Überzeugung heraus aufrecht, dass ein reales Risiko für den Fonds entstanden ist und dass die von den spanischen Behörden während des Rechnungsabschlussverfahrens vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig genug sind, um diesen Punkt abzuschließen oder eine Verringerung der Berichtigung rechtfertigen zu können.

Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen und Zählung der Tiere (AUM und NN)

Wie bereits unter dem vorstehenden Punkt erläutert, ist es nach Ansicht der GD AGRI nicht zulässig, aus den Fehlerquoten am Ende des Antragsjahrs direkte Rückschlüsse auf die Qualität der Stichprobenwahl zu ziehen.

Deshalb hält die GD AGRI an ihrem Vorschlag für eine pauschale Berichtigung von 5 % für die AU- und die NN-Maßnahmen fest, aus der Überzeugung heraus, dass die Vor-Ort-Kontrollen (bezüglich der Überprüfung der Besatzdichte und anderer Verpflichtungen) eine eigene Berechtigung als zusätzliche Kontrollen zu den Verwaltungskontrollen haben. Das Argument, aufgrund der vorhandenen zuverlässigen Verwaltungskontrollen könne auf die Vor-Ort-Kontrollen verzichtet werden, kann sie deshalb nicht gelten lassen.

Die GD AGRI möchte auch daran erinnern, dass neben der nicht ordnungsgemäßen Überprüfung der Bestandsdichte weitere Elemente der Vor-Ort-Kontrollen nicht ganz zufriedenstellend waren.

„Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“ – dem InVeKoS nicht unterliegende Maßnahme, die nicht in die Berichtigung für AUM einbezogen werden sollte.

Die GD AGRI möchte darauf hinweisen, dass sich der Prüfungsumfang tatsächlich auf die genannte Teilmaßnahme „Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft“ erstreckte. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine „flächenbezogene Maßnahme“, sondern um eine „investitionsbezogene Maßnahme“ handelt, ist der Schluss zulässig, dass die in Bezug auf die AUM festgestellten Mängel für diese Teilmaßnahme nicht relevant sind.

Die GD AGRI willigt ein, dieses Argument zu berücksichtigen; daher kann der auf diese Teilmaßnahme bezogene Betrag wie vom Mitgliedstaat vorgeschlagen aus der Berechnung herausgenommen werden.

208

Page 209: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Fälschlicherweise in die Berichtigung für NN einbezogene Ausgaben

Die GD AGRI verständigt sich darauf, die Argumente der spanischen Behörden zu berücksichtigen; die Beträge, die sich auf die unter NN für die Maßnahmen 211 und 212 getätigten Ausgaben beziehen und nicht Ausgaben der Antragsjahre 2008 und 2009 entsprechen, werden abgezogen.

Abschließend vertritt die GD AGRI die Auffassung, dass die NN-Maßnahmen und die AU-Maßnahmen in den Antragsjahren 2008 und 2009 nicht den EU-Vorschriften entsprachen.

Das Schreiben nach Artikel 11 wurde am 21.6.2010 versandt; gemäß der 24-Monate-Regel bezieht sich die finanzielle Berichtigung daher auf den Zeitraum 22.6.2008 bis 21.6.2010 sowie auf die Zahlungen, die im Haushaltsjahr 2010 bezüglich der beiden Antragsjahre 2008 und 2008 getätigt wurden.

Die GD AGRI stellt fest, dass im Rahmen der Untersuchung AA/2008/10 bereits für Ausgaben im Haushaltsjahr 2008, die auch diese finanzielle Berichtigung betreffen, eine Pauschalberichtigung angewandt wurde (die für das Haushaltsjahr 2008 angewandten Berichtigungen beliefen sich für NN (212) auf -38 953,63 EUR und für AUM (214) auf -10 511,24 EUR). Gemäß Arbeitsdokument VI/5330/97 werden bei Feststellung mehrerer Mängel in ein- und demselben System die Berichtigungen nicht kumuliert. Um im vorliegenden Fall einen solchen kumulierenden Effekt zu vermeiden, hat die GD AGRI die bereits in der oben erwähnten Untersuchung vorgenommenen Berichtigungen aus dieser Berichtigung herausgerechnet (siehe obige Tabelle).

Wenn die von der Kommission im Hinblick auf diese Untersuchungen beschlossenen finanziellen Berichtigungen jedoch durch den Gerichtshof der Europäischen Union vollständig oder teilweise aufgehoben werden, kann der Betrag, um den die später beschlossene Berichtigung gekürzt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden. Die Berechnung der Berichtigung findet sich in der nachstehenden Tabelle:

209

Page 210: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Zahlstelle/Region

Haushaltsposten Betrag Berichtigungsart

Währung Basis-Berichtigungs-

betrag

Netto-Berichtigungs-

betragAntragsjahr 2008 ausgezahlt im HJ 2008 (ELER)

ES11 – AUM (abzüglich ÖL und

GR)

050405012142011 238.709,66 (-10.511,24)

5 % pauschal EUR - 11 935,48 - 11 409,92

ES11 – nur ÖL 050405012142011 222 816,00 2 % pauschal EUR - 4 456,32 -4 456,32

Antragsjahre 2008 und 2009 ausgezahlt im HJ 2009 (ELER)

ES11 – AUM (abzüglich ÖL und

GR)

050405012142011 0,00 5 % pauschal EUR 0,00 0,00

ES11 – nur ÖL 050405012142011 298 450,63 2 % pauschal EUR - 5 969,01 -5 969,01

Antragsjahre 2008 und 2009 ausgezahlt im HJ 2010 (ELER)

ES11 – AUM (abzüglich ÖL und

GR)

050405012142011 7 791 277,45 5 % pauschal EUR - 389 563,87 -389 563,87

ES11 – nur ÖL 050405012142011 306 862,15 2 % pauschal EUR - 6 137,24 -6 137,24

Gesamt AUM 8 858 115,89 -418 061,92 -417 536,36

Antragsjahr 2008 ausgezahlt im HJ 2008 (ELER)

ES11 – NN 211 050405012112011 0,00 5 % pauschal EUR 0,00 0,00

ES11 – NN 212 050405012122011 0,00 5 % pauschal EUR 0,00 0,00

Antragsjahre 2008 und 2009 ausgezahlt im HJ 2009 (ELER)

ES11 – NN 211 050405012112011 4 719 161,54 5 % pauschal EUR - 235 958,08 -235 958,08

ES11 – NN 212 050405012122011 2 396 660,11 5 % pauschal EUR - 119 833,01 -119 833,01

Antragsjahre 2008 und 2009 ausgezahlt im HJ 2010 (ELER)

ES11 – NN 211 050405012112011 4 893 657,07 5 % pauschal EUR - 244 682,85 -244 682,85

ES11 – NN 212 050405012122011 3 149 900,63 5 % pauschal EUR - 157 495,03 -157 495,03

Gesamt NN 15 159 379,35 -757 968,97 -757 968,97

GESAMTBERICHTIGUNG - 1 176 030,89 - 1 175 505,33

210

Page 211: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.3. Finnland – Naturbedingte Nachteile (Codes 211 und 212) und Agrarumweltmaßnahmen (Code 214) im Rahmen des finnischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013

Untersuchung Nr.: RD2/2010/007/FI

Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission

Kontrollbesuch: 5.–9. Juli 2010

Mitteilungsschreiben: AGRI 663583 vom 5.10.2010

Antwort des Mitgliedstaats: EUE2010-04035 vom 3.12.2008

Bilaterale Besprechung: 16.4.2012

Protokoll der bilateralen

Besprechung: Ares (2012) 789005 vom 29.6.2012

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: EUE2012-02689 vom 28.8.2012

Schlichtungsschreiben: Ares (2013) 111897 vom 29.1.2013

Antrag auf Schlichtung: entfällt

Schlichtungsverfahren: entfällt

Stellungnahme

der Schlichtungsstelle: entfällt

Abschließendes Schreiben: entfällt

17.3.1. Die wichtigsten Feststellungen

Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass bei den für die Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Betrieben mindestens bei 50 % der Parzellen je Betrieb die Fläche und die Einhaltung der Agrarumwelt-Verpflichtungen kontrolliert wurden. Die Kommissionsdienststellen sind jedoch der Meinung, dass in einem Betrieb, der eine Förderung im Rahmen der Regelung über Agrarumweltmaßnahmen (AUM) erhält, alle Parzellen vor Ort kontrolliert werden müssen, um die Einhaltung der Agrarumweltverpflichtungen zu überprüfen. Die GD AGRI ist der Auffassung, dass die zur Überprüfung der Agrarumweltmaßnahmen (AUM) angewendeten Verfahren Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission und Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission nicht entsprachen.

211

Page 212: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Der Mitgliedstaat akzeptierte diese Feststellung und änderte umgehend die Anweisungen an den Kontrolleur; es wurden ab dem Antragsjahr 2010 geltende Leitlinien herausgegeben, aus denen hervorgeht, dass alle Parzellen zu prüfen sind.

Für das Antragsjahr 2009 legten die finnischen Behörden Statistiken vor, aus denen der Anteil der geprüften Parzellen hervorging, sowie ausführliche, nach den einzelnen AU-Teilmaßnahmen aufgeschlüsselte Informationen zu dem geschätzten Risiko, das dem Fonds möglicherweise in den Fällen entstanden ist, in denen die Einhaltung der Verpflichtungen ohne Feldprüfung aller Parzellen des Betriebs nicht im vollen Umfang überprüft werden konnte.

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Beträge wurden zur Bestimmung des Höchstrisikos, das dem Fonds aus grundlegenden Maßnahmen entstehen kann, vorgelegt:

Grundlegende Maßnahme

Zahl der Betriebe, bei denen nicht alle Parzellen kontrolliert wurden

Prozentsatz der nicht kontrollierten Parzellen

Nicht kontrollierte Fläche (ha)

Anteil der in den Berech-nungen einge-schlossenen Kosten

Risiko für den Fonds (EUR)

Ackerkulturen und Gartenbau-kulturen, Ackerbaubetrieb

1 277 37,8 % 14 116 18,2 % 64 277,52

Ackerkulturen und Gartenbau-kulturen, Tierhaltungs-betrieb

1 015 40,8 % 21 684 15,8 % 94 510,41

Naturnah bewirtschaftete Felder

28,6 % 1 530 100 % 63 884,04

Insgesamt 222 671,97

212

Page 213: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die im Folgenden aufgeführten Beträge wurden zur Bestimmung des Höchstrisikos, das dem Fonds im Rahmen von zusätzlichen AU-Maßnahmen entstehen kann, vorgelegt:

Zusätzliche Maßnahme

Zahl der Betriebe, bei denen nicht alle Parzellen kontrolliert wurden

Prozentsatz der nicht kontrollierten Parzellen

Nicht kontrollierte Fläche (ha)

Anteil der in den Berech-nungen einge-schlossenen Kosten

Risiko für den Fonds (EUR)

Diversifizierung der Kulturen

94 40 % 2 608,16 97 % 14 864

Ausbringung von Mist während der Wachstums-periode

187 40,1 % 4 524,84 100 % 31 550

Anwendung von Mulchverfahren bei mehrjährigen Gartenbau-kulturen

15 33,5 % 32,61 100 % 2 223

Anwendung von Methoden zur Schädlings-überwachung

27 36,8 % 140,27 91,2 % 4 820

Insgesamt 53 457

213

Page 214: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die im Folgenden aufgeführten Beträge wurden zur Bestimmung des Höchstrisikos, das dem Fonds im Rahmen von besonderen Beihilfevereinbarungen entstehen kann, vorgelegt:

Art des Vertrags Zahl der Betriebe, bei denen alle Parzellen kontrolliert wurden

Zahl der Betriebe, bei denen nicht alle Parzellen kontrolliert wurden

Prozentsatz der nicht kontrollier-ten Parzellen

Nicht kontrol-lierte Fläche

(ha)

Risiko für den Fonds (EUR)

Anlage und Bewirtschaftung von Pufferzonen, 5 Jahre

51 2 40 % 11,70 1 127,10

Anlage und Bewirtschaftung von Pufferzonen, 10 Jahre

14 0 0 0 0

Bewirtschaftung multifunktionaler Feuchtgebiete, 5 Jahre

1 0 0 0 0

Bewirtschaftung multifunktionaler Feuchtgebiete, 10 Jahre

3 0 0 0 0

Biologische und landschaftliche Vielfalt, 5 Jahre

87 2 44,4 % 3,63 411,37

Biologische und landschaftliche Vielfalt, 10 Jahre

13 1 25 % 1,65 119,78

Bewirtschaftung ursprünglicher Biotope (2007-)

164 4 40 % 3,24 379,68

Bewirtschaftung ursprünglicher Biotope (LEADER)

2 0 0 0 0

Feldbau in Grundwassergebieten (2007-) 7 1 20 % 1,37 58,40

Kultivierung heimischer Kulturen 1 0 0 0 0

Kontrollierte Entwässerung 17 7 40,4 % 130,84 1 947,08

Kontrollierte Bewässerung 2 0 0 0 0

Wirksamere Verringerung der Nährstoffbelastung

1 0 0 0 0

Gülleausbringung auf den Feldern 4 30 38,3 % 708,66 5 886,09

Langfristiger Grasbau auf torfhaltigem Ackerland

19 1 33,3 % 2,04 42,19

Insgesamt 9 971,69

214

Page 215: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Verfahren zur Überprüfung der AUM nicht den Vorgaben von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission und von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission entsprochen haben. Daher sollten die vorstehenden Tabellen, die insgesamt einen Betrag von 286 100,58 EUR für AUM für das Antragsjahr 2009 ergeben, einer punktuellen Berichtigung unterzogen werden.

17.3.2. Argumente des Mitgliedstaats

17.3.3. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

17.3.4. Abschließender Standpunkt der Kommission

Eine der oben beschriebenen Schlüsselkontrollen betraf 2 600 Betriebe und hat ein Risiko für den Fonds in Höhe von insgesamt 286 100,58 EUR verursacht.

Deshalb sollte in Bezug auf die betreffende Feststellung die folgende punktuelle Berichtigung vorgenommen werden:

Zahlstelle Haushaltsposten Berichti-gungsart

Währung Berichti-gungsbetrag

Abzüge Finanzielle Aus-

wirkung

Haushaltsjahr 2010

FI01

Mavi

050405012141001

AU

punktuell EUR -286 100,58 0 -286 100,58

INSGESAMT -286 100,58 0 -286 100,58

215

Page 216: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.4. Finnland – Maßnahme 215 „Tierschutz“ im Rahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums

Untersuchung Nr.: RD2/2011/007/FI

Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission

Kontrollbesuch: 16.-20. Mai 2011

Mitteilungsschreiben: A897072 vom 22.8.2011

Antwort des Mitgliedstaats: A1132780 vom 18.10.2011

Bilaterale Besprechung: 16. April 2012

Protokoll

der bilateralen Besprechung: MIB – 05/06/2012 (A657647)

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: A1032133 vom 3.9.2012

Schlichtungsschreiben: A506478 vom 26.3.2013

Antrag auf Schlichtung: entfällt

Schlichtungsverfahren: entfällt

Stellungnahme

der Schlichtungsstelle: entfällt

Abschließendes Schreiben: entfällt

17.4.1. Wichtigste Feststellung

VERWALTUNGSKONTROLLEN: TIERSCHUTZ

In Bezug auf den Tierschutz wurde während des Kontrollbesuchs festgestellt, dass eine der Hauptauflagen des Begünstigten darin besteht, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Veterinärdienst zu schließen und einmal pro Jahr eine Betriebskontrolle durch einen amtlichen Tierarzt zu veranlassen, bei der einige spezifische Tierhaltungsfragen von den Experten überprüft werden. Offensichtlich wird nur bei den Vor-Ort-Kontrollen überprüft, ob eine solche Vereinbarung mit dem Veterinärdienst geschlossen und der jährliche Kontrollbesuch des Tierarztes im Betrieb durchgeführt wurde; bei den Verwaltungskontrollen wird dies, obwohl leicht machbar, nicht überprüft; so könnte die Verwaltung eine Kopie der mit dem Veterinärdienst geschlossenen Vereinbarung bzw. der Bescheinigung über den bei dem Begünstigten erfolgten tierärztlichen Kontrollbesuch anfordern und die diesbezüglichen Informationen mit den Aufzeichnungen der Veterinärdienste abgleichen.

216

Page 217: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Nach Ansicht der GD AGRI spielen die mit dem Veterinärdienst geschlossenen Vereinbarungen und ihre jährliche Überprüfung eine wichtige Rolle für die Umsetzung der Tierschutzmaßnahmen; durch eine Überprüfung im Rahmen von Verwaltungskontrollen (bei denen 100 % der Begünstigten und nicht nur 5 % wie bei den Vor-Ort-Kontrollen kontrolliert werden) würde die Wirksamkeit der Kontrollen dieser Maßnahmen erheblich verbessert. Da (nach Ansicht der GD AGRI) der Nutzen dieser Überprüfung größer wäre als der zusätzliche Verwaltungsaufwand, empfahl die GD AGRI den finnischen Behörden, die Überprüfung der mit dem Veterinärdienst geschlossenen Vereinbarung und des jährlichen tierärztlichen Kontrollbesuchs in ihre Verwaltungskontrollen aufzunehmen, um die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in vollem Umfang zu erfüllen.

In ihrer Antwort erklärten die finnischen Behörden, dass die Anforderung von Informationen und Bescheinigungen von den Begünstigten einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand für die Betriebsinhaber und für die regionalen Verwaltungsstellen der Zahlstelle mit sich bringen würde. Deshalb wird ein Abgleich mit einer bestehenden Datenbank als effizienteste Methode angesehen, um vonseiten der Verwaltung zu kontrollieren, ob eine Vereinbarung mit dem Veterinärdienst geschlossen und der Kontrollbesuch des Tierarztes durchgeführt wurde.

Die finnischen Behörden teilten der GD AGRI mit, dass die Vereinigung zur Verhütung von Tierkrankheiten (ETT) eine Datenbank zur Überwachung der Rindergesundheit (Naseva) und der Schweinegesundheit (Sikava) unterhält. Alle Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen von Tierschutzmaßnahmen erhalten, verwenden diese ETT-Datenbanken. Die Zahlstelle wolle feststellen, ob die erforderlichen Informationen aus diesen Datenbanken abgerufen werden können.

Die finnischen Behörden legten außerdem die aktuelle Statistik der Sanktionen vor, die wegen Nichtbefolgung der Vereinbarung mit dem Veterinärdienst und/oder Unregelmäßigkeiten beim jährlichen Kontrollbesuch durch den Tierarzt auferlegt wurden. So wurden 2009 gegen insgesamt 18 Rinder- bzw. Schweinehaltungsbetriebe Sanktionen in Höhe von insgesamt 573 EUR (nur EU-Zuschuss) verhängt; 2010 wurden gegen 14 Betriebe Sanktionen in Höhe von 549 EUR verhängt. Auf die Anmerkung zu den angesichts der Unregelmäßigkeiten relativ niedrigen Sanktionen hin erklärten die finnischen Behörden, dass gemäß dem geltenden Sanktionssystem das Nichtvorhandensein einer Vereinbarung mit dem Veterinärdienst mit einer Sanktion von 30 % belegt werde, während bei Nichtdurchführung des jährlichen tierärztlichen Kontrollbesuchs eine Kürzung der Beihilfe um 15 % vorgenommen werde. Die durchschnittlich für Tierschutzmaßnahmen geleisteten Zahlungen – 2009 rund 635 EUR (nur EU-Zuschuss) und 2010 durchschnittlich 715 EUR (EU-Zuschuss) – lassen erkennen, dass die Sanktionen mit den relativ niedrigen Beihilfebeträgen im Einklang stehen.

217

Page 218: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Bei der bilateralen Besprechung erklärten die finnischen Behörden, dass seit dem Wirtschaftsjahr 2012 alle Begünstigten (Betriebe, die bereits am Programm teilnehmen und neue Antragsteller) verpflichtet sind, eine Kopie der mit dem Veterinärdienst auf fünf Jahre geschlossenen Vereinbarung vorzulegen.

In Bezug auf die Kontrolle des jährlichen Tierarztbesuchs haben die finnischen Behörden ihr Verfahren noch nicht umgestellt.

Die GD AGRI begrüßte die ergriffenen Abhilfemaßnahmen. In Bezug auf die administrative Kontrolle der Vereinbarungen der Begünstigten mit den Veterinärdiensten kann die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet werden. In Bezug auf die jährlichen Kontrollbesuche des Tierarztes wurden die finnischen Behörden aufgefordert, der GD AGRI mitzuteilen, ob eine nachträgliche Kontrolle dieser Verpflichtung für die Antragsjahre 2010 und 2011 möglich ist, und sollte dies der Fall sein, der GD AGRI die diesbezüglichen Ergebnisse zu übermitteln. Die finnischen Behörden wurden außerdem aufgefordert, ein Verwaltungskontrollverfahren vorzusehen, mit dem überprüft werden kann, ob die im Rahmen von Tierschutzmaßnahmen Begünstigten ihre Verpflichtung bezüglich des obligatorischen jährlichen Kontrollbesuchs durch den Veterinärdienst einhalten.

In ihrer Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung teilten die finnischen Behörden der GD AGRI mit, dass der jährliche Tierarzt-Kontrollbesuch seit 2012 im Rahmen der Verwaltungskontrollen überprüft und von den Begünstigten verlangt werde, der lokalen zuständigen Stelle jährlich eine Meldung über den erfolgten Tierarzt-Kontrollbesuch zu übermitteln.

Sie erklärten ferner, dass die Kontrollunterlagen des Veterinärdienstes als „sonstige Erklärung“ gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission gelten können. Dokumente zum Nachweis des jährlichen Tierarzt-Kontrollbesuchs können ebenfalls als „sonstige Erklärungen“ betrachtet werden. 2010 legte der mit der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 befasste Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung fest, dass die Mitgliedstaten selbst entscheiden können, welche Dokumente den Behörden vorgelegt werden müssen und in welchem Rahmen diese geprüft werden. Dies ist die Bestätigung für die Zahlstelle, dass das praktizierte Verfahren den Vorschriften entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass die Kontrolle des jährlichen Tierarztbesuchs in dem Betrieb ein wichtiges Element der Tierschutzmaßnahme darstellt, erhält die GD AGRI ihren Standpunkt aufrecht, dass diese Tierarztbesuche im Rahmen der Verwaltungskontrollen mit kontrolliert werden sollten, damit eine Kontrolle aller Begünstigten (100 %) gewährleistet ist. Ein Fehlen dieses Elements bei den Verwaltungskontrollen stellt einen Mangel bei einer Schlüsselkontrolle dar, für den eine finanzielle Berichtigung von 5 % vorgeschlagen wird.

218

Page 219: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.4.2. Standpunkt der Kommission

Die folgenden Berichtigungsgesamtbeträge wurden anhand der von den finnischen Behörden angegebenen Beträge ermittelt, die für Beihilfen in Bezug auf die Antragsjahre 2009 und 2010 im Rahmen von Tierschutzmaßnahmen ausgezahlt wurden:

Zahlstelle/Region Haushaltsposten

Gesamtausgaben

Berichtigungsart Währung Berichtigungsbetrag

Haushaltsjahr 2009FI01 050405012151001-

– Tierschutz-12 427,76 5 % pauschal EUR 621,39

Haushaltsjahr2010FI01 050405012151001

– Tierschutz3 111 311,17 5 % pauschal EUR -155 565,56

Haushaltsjahr 2011

FI01 050405012152001 – Tierschutz

3 569 964,12 5 % pauschal EUR -178 498,21

GESAMTBETRAG Finnland EUR -333 442,38

219

Page 220: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.5. Vereinigtes Königreich — Wales — Naturbedingte Nachteile und Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 (ELER)

Untersuchung Nr.: RD2/2010/013/GB

Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und Verordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission

Kontrollbesuch: 25.-29. Oktober 2010

Mitteilungsschreiben: Ares 77963 vom 24.1.2011

Antwort des Mitgliedstaats: CL/417 vom 25.3.2011

Einladung zur bilateralen Besprechung: Ares 963434 vom 12.9.2011

Antwort des Mitgliedstaats auf die Einladung: CL/417 vom 3.11.2011

Bilaterale Besprechung: 15. November 2011

Protokoll der bilateralen Besprechung: Ares 1333101 vom 9.12.2011

Antwort auf das Protokoll der bilateralen Besprechung: CL/417 vom 10.2.2012

Schlichtungsschreiben: Ares 644816 vom 31.5.2012

Antwort auf das Schlichtungsschreiben: CL/417 vom 25.10.2012

Zweites Schlichtungsschreiben: Ares 514268 vom 27.3.2013

Schlichtungsverfahren: entfällt

Schreiben des Mitgliedstaats an die Schlichtungsstelle: entfällt

Stellungnahme der Schlichtungsstelle: entfällt

Abschließendes Schreiben: entfällt

17.5.1. Die wichtigsten Feststellungen

Berichte über Vor-Ort-Kontrollen (AUM)

Aus der von den Kontrolleuren verwendeten Checkliste für die Berichterstattung über die Ergebnisse ihrer Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Antragsjahre 2009 und 2010 gingen die genauen Ergebnisse der jeweiligen Betriebskontrolle nicht hervor. Die GD AGRI ist der Ansicht, dass eine einfache „ja/nein“-Antwort auf eine allgemeine Frage kein ausreichender Nachweis für die Durchführung der Kontrollen ist. Außerdem enthielten die Kontrollberichte keine Informationen über die vom Kontrolleur festgestellte Beweidungsdichte auf den betreffenden Parzellen und auf die Weidetagebücher wurde überhaupt nicht Bezug genommen.

220

Page 221: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Überprüfbarkeit der AUM-Verpflichtungen

In Wales werden die AUM-Verpflichtungen zum allergrößten Teil nur während der Vor-Ort-Kontrollen überprüft, und zwar ausschließlich durch Sichtprüfung des Kontrolleurs. Eine alternative Kontrollmethode (beispielsweise eine Dokumentenprüfung) wird nicht angewendet, da die Begünstigten nicht verpflichtet sind, ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die wichtigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten (wie Grasschnitt, Aussaat, Düngerausbringung, Ernte) unter genauer Angabe der Art der Tätigkeit und des Ausführungszeitpunkts aufgezeichnet werden.

17.5.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Die walisischen Behörden betonten, dass die durchgeführten Maßnahmen überprüfbar sind und die bestehenden Kontrollen angemessene Sicherheit dafür bieten, dass die Förderfähigkeitskriterien und die spezifischen maßnahmenbezogenen Auflagen erfüllt werden. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass da, wo eine Bezugnahme auf Aufzeichnungen – wie Bodenbewertungsberichte, Ressourcen-Bewirtschaftungsplan und/oder Betriebstagebücher – verlangt werde, diese Unterlagen im Kontrollumfang enthalten seien und gleichzeitig mit der Sichtprüfung kontrolliert würden. Die Kontrolleure würden gründlich geschult, auch in Bezug auf die Überprüfung der Aufzeichnungen.

17.5.3. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Entfällt.

17.5.4. Endgültiger Standpunkt der Kommissionsdienststellen

Berichte über die Vor-Ort-Kontrollen (AUM)

Der festgestellte Mangel betrifft die Nachverfolgbarkeit der durchgeführten Kontrollen, die Teil der Zusatzkontrollen ist; zur Deckung des daraus für den Fonds in Bezug auf die Antragsjahre 2009 und 2010 entstandenen Risikos wird eine finanzielle Berichtigung von 2 % vorgeschlagen.

221

Page 222: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Überprüfbarkeit der Agrarumweltverpflichtungen

Dieser Mangel betrifft eine Schlüsselkontrolle. Da die walisischen Behörden nachgewiesen haben, dass der Mangel hauptsächlich die Nachverfolgbarkeit betraf, wird für die Antragsjahre 2009 und 2010 zur Deckung des für den Fonds entstandenen Risikos eine pauschale Berichtigung von 2 % vorgeschlagen.

Im Rahmen der Untersuchung XC/2008/011/GB wurde bereits eine finanzielle Berichtigung der das Programm für die ländliche Entwicklung betreffenden Ausgaben für die Antragsjahre 2009 und 2010 angewandt. Diese finanzielle Berichtigung deckt die im vorliegenden Fall anzuwendende finanzielle Berichtigung zum Teil ab. Um doppelte Berichtigungen zu vermeiden, berücksichtigte die GD AGRI die Auswirkungen der bereits im Rahmen der Untersuchung XC/2008/011/GB erfolgten finanziellen Berichtigung derselben Ausgaben, indem sie die aktuelle Berichtigung entsprechend kürzte. Wenn die von der Kommission im Hinblick auf die Untersuchung XC/2008/011/GB beschlossene finanzielle Berichtigung durch den Gerichtshof der Europäischen Union jedoch vollständig oder teilweise annulliert werden sollte, kann der Betrag, um den die im Rahmen dieser Untersuchung beschlossene Berichtigung gekürzt wird, zu einem späteren Zeitpunkt zurückgefordert werden.

Der folgende Gesamtberichtigungsbetrag wurde anhand der von den walisischen Behörden in Bezug auf die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 erklärten Ausgaben bestimmt, die sich gemäß der 24-Monate-Regel auf die Beihilfebeträge beziehen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen in den Antragsjahren 2009 und 2010 ausgezahlt wurden.

Die Berichtigung wurde wie folgt berechnet:

Zahl-stelle Haushaltsposten Berichti-

gungsart WährungBrutto-

Berichtigungs-betrag

Netto-Berichtigungs-

betrag

Haushaltsjahr 2009

WAG50405012141004 2 % pauschal EUR -6 906,57 -1 403,5350405012142004 2 % pauschal EUR -17 375,23 -8 519,2450405012144004 2 % pauschal EUR 0 0

Haushaltsjahr 2010

WAG50405012141004 2 % pauschal EUR -18 404,65 -18 335,5750405012142004 2 % pauschal EUR -43 478,03 -43 398,1650405012144004 2 % pauschal EUR -84,58 -73,23

Haushaltsjahr 2011

WAG50405012141004 2 % pauschal EUR -14 523,63 -14 523,6350405012142004 2 % pauschal EUR -33 425,93 -33 425,9350405012144004 2 % pauschal EUR -74,05 -74,05

INSGES. -134 272,67 -119 753,34

222

Page 223: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.6. Ungarn

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (Maßnahme 121); Gründung von Erzeugergemeinschaften (Maßnahme 142)

Untersuchung Nr.: RD1/2009/805/HU

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005; (EG) Nr. 1974/2006, (EG) Nr. 1975/2006

Kontrollbesuch: 4.-8.5.2009

Schreiben zu Artikel 11: 2.9.2009

Antwort des Mitgliedstaats: 2.11.2009

Einladung zur bilateralen Besprechung: 11.12.2009

Bilaterale Besprechung: 15.1.2010

Protokoll der bilateralen Besprechung: 18.2.2010

Antwort des Mitgliedstaats: 16.4.2010

Schlichtungsschreiben: 14.2.2011

Antrag auf Schlichtung: 30.3.2011

Antrag auf Schlichtung Nr.: 11/HU/480

Abschlussbericht der Schlichtungsstelle: 18.7.2011

Schreiben des Mitgliedstaats: 31.8.2011

Ersuchen um zusätzliche Auskünfte: 5.12.2011

Antwort des Mitgliedstaats: 18.1.2012

Abschlussschreiben: 18.10.2012 und 3.4.2013

17.6.1. Die wichtigsten Feststellungen

Maßnahme 121: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe – Überprüfung der Belege über erfolgte Zahlungen

Mit Beginn des neuen Programmplanungszeitraums führten die ungarischen Behörden ein neues vereinfachtes Verwaltungssystem ein. Der vom Begünstigten vorgelegte Auszahlungsantrag enthält keine Kopien von Rechnungen, sondern nur bestimmte Rechnungsdetails auf einem Formular. Das Formular wird vom Begünstigten und vom Buchhalter des Betriebsinhabers unterzeichnet. Die ungarischen Behörden erklärten, dass sie mit dem neuen Verfahren die Bearbeitung der Dossiers erleichtern und die Papierflut in den Büros verringern wollten.

223

Page 224: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die ungarischen Behörden führen die Verwaltungskontrolle auf der Grundlage der Rechnungslisten durch, die dem Auszahlungsantrag beigefügt sind. Für jedes Projekt wird der entsprechende landwirtschaftliche Betrieb besucht. Bei diesen Besuchen überprüfen die Behörden die Echtheit der Investitionen (in diesem Fall: Maschinen); in diesem Zusammenhang werden auch mindestens zwei Rechnungen kontrolliert (meist die Rechnungen mit dem höchsten Wert).

Die Kommissionsdienststellen sind der Ansicht, dass die Verwaltungskontrollen in Widerspruch zu geltendem EU-Recht stehen. Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 muss die Verwaltungskontrolle alle Elemente betreffen, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Die Kommissionsdienststellen betrachten es als Mangel des Kontrollsystems, dass die ungarischen Behörden ihre Verwaltungskontrollen auf die Überprüfung von lediglich zwei Rechnungen pro Projekt beschränken.

Die Kommissionsdienststellen erinnern daran, dass die Rechnungen die Käufe von Landmaschinen von beträchtlichem Wert belegen. Ferner betonen sie, dass die richtige Auswahl der Maschinenkategorie, die für die Förderfähigkeit entscheidend sein könnte, nur anhand der Rechnung überprüft werden kann. Schließlich wird die Zusatzausrüstung der Maschinen (z. B. eine Klimaanlage bei einem Traktor) nicht in den Kategorien der Preisdatenbank wiedergegeben. Die Prüfung der Rechnung ist daher ein wichtiges Element zur Bewertung der Richtigkeit des vom Betriebsinhaber angegebenen Preises.

Die ungarischen Behörden betonten in der bilateralen Besprechung, dass der Anteil der öffentlichen Ausgaben für die Investitionen relativ niedrig sei (25 % des Werts ohne MWST). Die ungarischen Behörden halten das Betrugsrisiko daher für gering.

Maßnahme 121: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe – Überprüfung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs

Im ungarischen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum kommen für eine Förderung in diesem Rahmen Betriebe mit einer Größe von mehr als 4 EGE in Frage.

224

Page 225: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Die ungarischen Behörden verlassen sich bei ihren (Verwaltungs-)Kontrollen der Betriebsgröße auf die vom Begünstigten selbst angegebenen Daten; sie unterziehen diese Angaben keiner weiteren Kontrolle, z. B. einer Gegenkontrolle anhand der Datenbank des InVeKoS zu Bodenflächen, Parzellen oder Großvieheinheiten. Außerdem gaben die ungarischen Behörden an, dass die Bewertung der Erklärung des Begünstigten bei der Vor-Ort-Kontrolle erfolgte (die ohnehin nur auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt wird). Die Kommissionsdienststellen haben jedoch keine hinreichende Gewähr dafür erlangt, dass diese Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der genannten Kontrolle auf angemessene und umfassende Weise durchgeführt wurde.

Die ungarischen Behörden setzten die Kommissionsdienststellen nach dem Kontrollbesuch über die eingeführten Verfahrensänderungen und Änderungen bei den Vor-Ort-Kontrollen in Kenntnis. Rückwirkend wurde eine zusätzliche Kontrolle der seit 2007 eingereichten Anträge durchgeführt, die ergab, dass kein generalisierter Verlust für den Fonds bestand.

Die Kommissionsdienststellen sind der Auffassung, dass die Vorgehensweise der ungarischen Behörden bis zum Datum des Mitteilungsschreibens nicht den Vorgaben von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 entsprach.

Maßnahme 142: Erzeugergemeinschaften

Bei ihrem Kontrollbesuch stellten die Prüfer der Kommission fest, dass eine von drei Erzeugergemeinschaften weiterhin einen Teil ihrer Erzeugung direkt an Händler verkaufte. Der Vertreter der Erzeugergemeinschaft erklärte, grundsätzlich werde angestrebt, dass alle Mitglieder ihre Erzeugung über die Erzeugergemeinschaft verkaufen (ausgenommen Direktverkäufe an Endverbraucher). Dieses Ziel sei aber noch nicht erreicht. Die Prüfer der Kommission sind der Auffassung, dass dies im Widerspruch zu den EU-Rechtsvorschriften (Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) und den maßgeblichen ungarischen Rechtsvorschriften steht. Folglich sind die Prüfer der Kommission der Auffassung, dass die Kontrolle zum Zeitpunkt der Anerkennung mangelhaft war, dass die betreffende besuchte Erzeugergemeinschaft wesentliche Anerkennungskriterien nicht erfüllt und somit nicht zum Erhalt der EU-Fördermittel berechtigt ist.

225

Page 226: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Ferner wurde festgestellt, dass die Unterstützung für die besuchten Erzeugergemeinschaften (im ersten Jahr) nicht auf der Grundlage der Produktion nach der Anerkennung festgesetzt wurde, sondern größtenteils anhand der vor der Anerkennung vermarkteten Erzeugung. Zudem wurden die Beihilfen auch unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern selbst (und nicht über die Erzeugergemeinschaften) verkauften Erzeugung festgesetzt (Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005).

17.6.2. Standpunkt der Kommission vor der Schlichtung

In Bezug auf die Maßnahme 121 werden die festgestellten Mängel bei der Prüfung der Belege über erfolgte Zahlungen (Verwaltungskontrollen) und bei der Prüfung der Größe der landwirtschaftlichen Betriebe (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) jeweils als Mängel bei den Schlüsselkontrollen betrachtet. Gemäß Dokument 5330/97 wird eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % für jeden der beiden Mängel vorgeschlagen.

In Bezug auf die Maßnahme 142 werden die festgestellten Mängel bei der Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungskriterien als Mangel einer Schlüsselkontrolle betrachtet. Gemäß Dokument 5330/97 wird daher eine pauschale finanzielle Berichtigung um 10 % vorgeschlagen, da eine Schlüsselkontrolle so mangelhaft durchgeführt wurde, dass sie für die Feststellung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags vollkommen unzureichend war. Diese pauschale Berichtigung deckt auch den Mangel bei der Berechnung der Beihilfe ab (für den eine pauschale Berichtigung um 5 % vorgeschlagen werden musste).

17.6.3. Zusammenfassung der wichtigsten Argumente des Mitgliedstaats

In ihrem Schlichtungsantrag weisen die ungarischen Behörden darauf hin, dass das zusammenfassende Rechnungsformular nicht nur „bestimmte“ Elemente, sondern alle wesentlichen Elemente der Rechnungen enthalte. Ferner bestätigen sie, dass bei den Vor-Ort-Kontrollen die Rechnungsangaben auf dem Formular anhand von Stichproben mit den Originalrechnungen abgeglichen würden. Hinsichtlich der Verlässlichkeit dieses Verwaltungskontrollverfahrens verweisen sie darauf, dass bei den Vor-Ort-Besichtigungen eine Restfehlerrate der Verwaltungskontrollen von lediglich 0,06 % festgestellt worden sei.

Die Behörden betonen, dass die Vor-Ort-Besichtigungen, die Teil der Verwaltungskontrollen sind und somit 100 % aller Fälle abdecken, auch zur Kontrolle der Belege über erfolgte Käufe sowie des Zahlungsantrags und der Maschinenkategorie (z. B. Fotos der Maschinen, Betriebshandbücher, Erklärungen über die Einhaltung von Maschinenvorschriften) durchgeführt würden. Die ungarischen Behörden weisen daher die vorgeschlagene Berichtigung zurück, da sie das Risiko für den Fonds für unwesentlich halten. Sie schlagen stattdessen vor, eine berechnete Berichtigung anzuwenden.

226

Page 227: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Hinsichtlich der Überprüfung der Mindestgröße landwirtschaftlicher Betriebe weisen die ungarischen Behörden darauf hin, dass sie das Verfahren Anfang 2010 geändert und die Mindestgröße rückwirkend kontrolliert hätten. Sie räumen ein, dass ein potenzielles finanzielles Risiko für den Fonds bestanden habe, das aber beziffert werden könne. Bei ihrer rückwirkenden Prüfung von etwa 4400 Dossiers kommen sie zu dem Ergebnis, dass das finanzielle Risiko beträchtlich unter der vorgeschlagenen Berichtigung liege.

Hinsichtlich des Vorschlags einer Berichtigung wegen Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien merken die ungarischen Behörden an, dass die Verpflichtung der Erzeuger, 100 % ihrer Erzeugung über die Erzeugergemeinschaften zu verkaufen, in den ungarischen Rechtsvorschriften, und nicht den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt sei. Sie erkennen an, dass die Prüfung ergeben hat, dass ein Erzeuger unter 90 Mitgliedern nicht die gesamte Erzeugung über die Erzeugergemeinschaft verkauft hat und dass dies ein Problem darstelle. Sie halten dieses Problem allerdings nicht für so schwerwiegend, dass es eine Berichtigung in der vorgeschlagenen Größenordnung rechtfertigen würde.

17.6.4. Standpunkt der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle ist der Auffassung, dass die beiden Parteien in diesem Fall innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielen können.

Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und insbesondere der Anhörungen unter Beteiligung der Kommissionsdienststellen und der ungarischen Behörden kommt die Schlichtungsstelle jedoch zu der Auffassung, dass die Kommissionsdienststellen ein gewisses Maß an Offenheit bewiesen haben, welches eine Schlichtung in naher Zukunft möglich machen könnte. Sie appelliert an die Parteien, ihren Dialog fortzusetzen, um hinsichtlich der noch ungeklärten Punkte zu einem gegenseitigen Einvernehmen zu gelangen.

Insbesondere wird im Abschlussbericht der Schlichtungsstelle – im Zusammenhang mit den Unzulänglichkeiten bei der Maßnahme 121 – vorgeschlagen, dass die Kommissionsdienststellen gemeinsam mit den ungarischen Behörden die rückwirkenden Kontrollen prüfen und die Höhe der vorgeschlagenen Berichtigung im Hinblick auf das extrapolierte finanzielle Risiko neu überdenken, wenn die Verlässlichkeit dieser Kontrollen bestätigt werden kann.

Die vorgeschlagene Berichtigung in Höhe von 10 % für die Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien beruht nach Kenntnis der Schlichtungsstelle auf der Feststellung, dass ein Mitglied einer Erzeugergemeinschaft von 90 Mitgliedern die Kriterien nicht erfüllte. Diese Erzeugergemeinschaft sei eine von drei geprüften Erzeugergemeinschaften gewesen. Bei den anderen Mitgliedern und den anderen Erzeugergemeinschaften sei kein vergleichbares Problem festgestellt worden. Die Kommissionsdienststellen haben um zusätzliche Informationen zu diesem Punkt gebeten, und die ungarischen Behörden haben diese Informationen in der Zwischenzeit übermittelt. Unter diesen Umständen schlägt die Schlichtungsstelle vor, dass die Kommissionsdienststellen das Risiko für den Fonds auf der Grundlage der nun vorliegenden zusätzlichen Informationen neu bewerten und erwägen, ob eine Begrenzung der Berichtigung auf die betreffende Erzeugergemeinschaft die Prüfungsergebnisse und das Risiko für den Fonds nicht besser widerspiegeln würde.

227

Page 228: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.6.5. Abschließender Standpunkt der Kommission

Die Kommissionsdienststellen haben den Abschlussbericht der Schlichtungsstelle sowie sämtliche von den ungarischen Behörden im Rahmen des Schlichtungsverfahrens übermittelten zusätzlichen Informationen geprüft. Nach der Schlichtungsphase ersuchten die Kommissionsdienststellen ferner um bestimmte zusätzliche Informationen betreffend die Erfüllung der Anerkennungskriterien.

Hinsichtlich der Mängel der Kontrollen der Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahme   121 übersandten die ungarischen Behörden während und nach dem Schlichtungsverfahren das vollständige Zahlenmaterial zu den Ergebnissen ihrer auf der Grundlage einer Stichprobe von Begünstigten durchgeführten Zusatzkontrollen. Diese Kontrollen umfassten die Überprüfung der Rechnungen und der dazugehörigen Dokumente sowie die Überprüfung der Mindestgröße der landwirtschaftlichen Betriebe. Die Fehlerraten lagen für die Überprüfung der Zahlungsbelege bei 0,07 % und für die Überprüfung der Mindestgröße landwirtschaftlicher Betriebe bei 0,11 %. Die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen wurde zudem durch eine weitere Prüfung der Ergebnisse durch eine unabhängige Prüfgesellschaft bestätigt.

Gemäß dem ersten Absatz auf Seite 14 des Dokuments VI/5330/97 setzten die Kommissionsdienststellen die Höhe der Finanzkorrektur neu an und verringerten den pauschalen Satz von 5 % auf einen extrapolierten Satz von 0,18 % (0,07 % + 0,11 %).

Bezüglich der Mängel bei der Kontrolle der Anerkennungskriterien für die Erzeugergemeinschaft analysierten die Kommissionsdienststellen die Informationen, die die ungarischen Behörden der Schlichtungsstelle im Hinblick auf die betreffende Erzeugergemeinschaft vorlegten, sowie die zusätzlichen nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens eingegangenen Informationen. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen beschränkt sich die Nichteinhaltung der Vermarktungsverpflichtung offensichtlich nicht auf ein einziges Mitglied der Erzeugergemeinschaft, sondern es ist davon auszugehen, dass eine wesentliche Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien vorliegt, da die Vermarktungsverpflichtung offenbar von mehreren Mitgliedern nicht eingehalten wird. Deshalb liegen der Kommissionsdienststellen keine Anhaltspunkte vor, die eine Änderung ihrer ursprünglichen Bewertung rechtfertigen würden. Die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung im Zusammenhang mit der Maßnahme 142 wird daher wie angekündigt aufrechterhalten.

Zusammenfassend halten die Kommissionsdienststellen an ihrem Standpunkt zu den festgestellten Mängeln fest. Sie setzen allerdings die finanziellen Folgen für Mängel im Zusammenhang mit der Maßnahme 121 niedriger an. Die finanzielle Berichtigung beläuft sich auf -3 170 196,54 EUR (vom Mitgliedstaat einzuziehender Betrag).

228

Page 229: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Zahlstelle Jahr Haushalt Haushaltslinie Berichtigungsart WährungEndg.

Berichtigung

HU01 (MVH) 2008 ELER 050405011211001 geschätzt 0,18 % EUR -6 958,72

HU01 (MVH) 2008 ELER 050405011212001 geschätzt 0,18 % EUR -128 618,00

HU01 (MVH) 2009 ELER 050405011211001 geschätzt 0,18 % EUR -15 796,42

HU01 (MVH) 2009 ELER 050405011212001 geschätzt 0,18 % EUR -360 808,33

HU01 (MVH) 2010 ELER 050405011211001 geschätzt 0,18 % EUR -4 003,42

HU01 (MVH) 2010 ELER 050405011212001 geschätzt 0,18 % EUR -116 802,28

HU01 (MVH) 2007 TRDI 50404 pauschal 10 % EUR -575 800,83

HU01 (MVH) 2008 ELER 050405011422001 pauschal 10 % EUR -421 885,53

HU01 (MVH) 2009 ELER 050405011421001 pauschal 10 % EUR -26 450,82

HU01 (MVH) 2009 ELER 050405011422001 pauschal 10 % EUR -1 260 660,03

HU01 (MVH) 2010 ELER 050405011421001 pauschal 10 % EUR -3 190,91

HU01 (MVH) 2010 ELER 050405011422001 pauschal 10 % EUR -249 221,25

HU01 (MVH) INSGESAMT         EUR -3 170 196,54

229

Page 230: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.7. Luxemburg – Naturbedingte Nachteile (NN – Code 212) und Agrarumweltmaßnahmen (AUM – Code 214) des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013

Untersuchung Nr.: RD2/2010/01/LU

Rechtsvorschriften: Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und (EG) Nr. 817/2004, (EG) Nr. 1974/2006 und (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission

Kontrollbesuch: 8.-12. Februar 2010

Mitteilungsschreiben: Ares (2010) 254743 vom 11.5.2010

Antwort des Mitgliedstaats: E-Mail und Anhänge vom 9.7.2010

Bilaterale Besprechung: 4. März 2011

Bilaterale Besprechung: Ares (2011) 610573 vom 7.6.2011

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: A819662 vom 26.7.2011 und A818780 vom 4.8.2011

Schlichtungsschreiben: Ares (2012) 1406487 vom 28.11.2012

Antrag auf Schlichtung: entfällt

Schlichtungsschreiben: entfällt

Stellungnahme der

Schlichtungsstelle: entfällt

Abschließendes Schreiben: entfällt

17.7.1. Die wichtigsten Feststellungen

– Vergleich der Ergebnisse der Kontrollen (AUM und NN)

– In Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2008 hatten die Prüfer festgestellt, dass der in Artikel 27 Absatz 2 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vorgeschriebene Vergleich der Ergebnisse der „risikobasierten“ Stichprobe und der „nach dem Zufallsprinzip ausgewählten“ Stichprobe nicht durchgeführt worden war.

Dieser Mangel kann als Mangel einer Zusatzkontrolle angesehen werden, für den gemäß Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 2 % für das Antragsjahr 2008 in Bezug auf die im Rahmen von den AU- und NN-Maßnahmen erklärten Ausgaben angemessen ist.

230

Page 231: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

– Kontrolle der Tiere (AUM)

– Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass die Tiere (Rinder und Schafe) bei den Vor-Ort-Kontrollen nur in den Betrieben kontrolliert und gezählt wurden, die nach Auskunft der Datenbanken eine Besatzdichte nahe der zulässigen Obergrenze (>1,8 GVE/ha bei einer Obergrenze von 2 GVE/ha) aufwiesen. Zudem basierte die Berechnung dieser Zahl auf den Daten des Vorjahres und nicht auf denen des Kontrolljahres.

– Die GD AGRI ist der Ansicht, dass ein Risiko für den Fonds entstanden ist, weil bei der Vor-Ort-Kontrolle die Berechnung der Besatzdichte nicht überprüft wurde. Dies stellt eine Verletzung von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 dar, in dem festgelegt ist: „Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können“.

– Dieser Mangel kann als Mangel einer Schlüsselkontrolle angesehen werden, für den auf der Grundlage von Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 5 % für die Antragsjahre 2008 und 2009 in Bezug auf die unter „Agrarumweltmaßnahmen“ erklärten Ausgaben angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in bestimmten, von den luxemburgischen Behörden beschriebenen Fällen eine vollständige Kontrolle durchgeführt wurde, erscheint jedoch eine Pauschalberichtung von 2 % für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 in Bezug auf die Ausgaben für Agrarumweltmaßnahmen als angemessenere Bewertung des Risikos für den Fonds.

– Nachverfolgbarkeit der Kontrollen (AUM)

– Bei dem Kontrollbesuch war in Bezug auf die Einzelanträge der Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 festgestellt worden, dass bei den Kontrollen bestimmter Verpflichtungen die Kontrollart nicht angegeben war. Daraus entstehen Probleme für die Nachverfolgbarkeit (siehe Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der geänderten Fassung). Außerdem wurde festgestellt, dass der Kontrollbericht in Bezug auf einige Fragen falsch ausgefüllt worden war.

– Dieser Mangel kann als Mangel einer Zusatzkontrolle angesehen werden, für den gemäß Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 2 % angemessen ist, die sich auf die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen für die Antragsjahre 2008 und 2009 erklärten Ausgaben bezieht.

231

Page 232: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

– Qualitätskontrolle (AUM und NN)

– Es wurde festgestellt, dass bei den Vor-Ort-Kontrollen keine Qualitätskontrolle für die zweite Säule durchgeführt wurde, nachdem die Zahlstelle diese Kontrollen delegiert hatte.

– Dieser Mangel kann als Mangel einer Zusatzkontrolle angesehen werden, für den gemäß Dokument VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 2 % angemessen ist, die sich auf die im Rahmen von „Agrarumweltmaßnahmen“ und „naturbedingte Nachteile“ in den Antragsjahren 2008 und 2009 erklärten Ausgaben bezieht.

17.7.2. Die Argumente des Mitgliedstaats

Entfällt.

17.7.3. Stellungnahme der Schlichtungsstelle

Entfällt.

17.7.4. Abschließende Stellungnahme der Kommission

Bestimmte festgestellte Unzulänglichkeiten konnten nicht geklärt werden, weswegen davon auszugehen ist, dass gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstoßen wurde und ein Risiko für den Fonds entstanden ist. Aufgrund dieser Mängel ist auf der Grundlage des Leitliniendokuments VI/5330/97 eine Pauschalberichtigung von 2 % gerechtfertigt, da die Zusatzkontrollen nicht in der nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität durchgeführt wurden.

Im Leitliniendokument VI/5330/97 ist außerdem festgelegt: „Finden sich in einem System mehrere Mängel, werden die Berichtigungssätze nicht kumuliert, sondern der gravierendste Mangel wird als Indikator für das durch das unzulängliche Kontrollsystem insgesamt gegebene Risiko herangezogen“. Daher wird die Gesamtberichtigung auf 2 % begrenzt.

Unter Beachtung der 24-Monate-Regel (ab 12.5.2010, dem Datum des Eingangs des Mitteilungsschreibens der luxemburgischen Behörden) wird vorgeschlagen, 2 % der für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 erklärten Ausgaben sowie die für diese Wirtschaftsjahre im Haushaltsjahr 2010 erklärten Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen „Naturbedingte Nachteile“ und „Agrarumwelt“ des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Großherzogtums Luxemburg von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließen.

232

Page 233: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Berichtigung:

Zahlstelle Haushaltsposten Berichtigungsart Währung

Brutto-Berichtigung

Netto-Berichtigung

Haushaltsjahr 2009

LU01 050405012121001 2 % pauschal EUR -78 692,25 -78 692,25

LU01 050405012141001 2 % pauschal EUR -67 203,72 -67 203,72

Haushaltsjahr 2010

LU01 050405012121001 2 % pauschal EUR -77 835,78 -77 835,78

LU01 050405012141001 2 % pauschal EUR -55 460,74 -55 460,74

   

INSGESAMT  EUR       -279 192,49

233

Page 234: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.8. Lettland - ELER

Semi-Subsistenz-Landwirtschaft

Untersuchung Nr.: RD1/2009/813/LV

Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates; Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission

Kontrollbesuch: 14.-18.9.2009

Mitteilungsschreiben: 22.12.2009

Antwort des Mitgliedstaats: 22.2.2010 und 23.8.2010

Bilaterale Besprechung: 6.9.2010

Protokoll der bilateralen Besprechung: 21.10.2010

Antwort auf das Protokoll

der bilateralen Besprechung: 29.12.2010 und 6.12.2011

Schlichtungsschreiben: 28.3.2012

Antrag auf Schlichtung: 15.5.2012

Schlichtungsverfahren: 12/LV/524

Stellungnahme der Schlichtungsstelle: 24.9.2012

Abschließendes Schreiben: 24.1.2013

17.8.1. Die wichtigsten Feststellungen

Die Feststellungen betreffen die Semi-Subsistenz-Landwirtschaft. Die Beihilfe besteht aus einem jährlichen Pauschalbetrag, der fünf Jahre lang gezahlt wird.

Gemäß dem Programm für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums 2004-2006 musste der Umsatz der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Landwirte zwischen 1000 und 10 000 EUR liegen (Beihilfefähigkeitskriterium). Außerdem verpflichteten sich die Begünstigten, einen Geschäftsplan mit festgelegten Zwischenetappen und Zielvorgaben zu befolgen.

Die Kommissionsdienststellen haben festgestellt, dass die lettischen Behörden die Beihilfefähigkeit der Antragsteller nicht ordnungsgemäß kontrolliert haben. Die lettischen Behörden haben nämlich die Steuererklärungen eines großen Teils der Antragsteller ohne nähere Prüfung akzeptiert.

Die Analyse einer Stichprobe von 50 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Zahlungsdokumenten ergab, dass 81,7 % davon Beträge aufwiesen, die genau in der Spanne von 1000 bis 3000 EUR lagen, der keiner Besteuerung unterliegt.

Außerdem stellten die Dienststellen der Kommission bei einer Akte fest, dass die lettischen Behörden dem Begünstigten gestattet hatten, die drei im genehmigten Geschäftsplan vorgesehenen Investitionen zu ersetzen.

234

Page 235: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.8.2. Argumente des Mitgliedstaats

Die lettischen Behörden erklärten, bei den Verwaltungskontrollen seien eingereichte Anträge abgelehnt worden, und zwar aus den folgenden Gründen: erklärte Umsätze von weniger als 1000 EUR, Inkonsistenzen zwischen den Projektangaben und den erklärten Umsätzen, Betriebe im ersten Betriebsjahr nach ihrer Anmeldung, weshalb die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Vorjahr nicht nachgewiesen werden konnte. Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben erfolge im Rahmen der Ex-post-Kontrollen.

Zu den Änderungen in den Geschäftsplänen erklärten die lettischen Behörden, dass sie diese genehmigt hätten, solange dadurch die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs nicht gefährdet gewesen sei; sie wiesen nach, dass genau diese Betriebe sich überdurchschnittlich gut entwickelt haben.

17.8.3. Standpunkt der Schlichtungsstelle

In Bezug auf die Überprüfung der Angaben zum Umsatz geht aus den Unterlagen und den Prüfungen hervor, dass die Kontrollverfahren nicht ganz den Anforderungen der Rechtsvorschriften entsprochen haben.

Einerseits wurden die Angaben zum Umsatz offenbar ohne eingehendere systematische Prüfung akzeptiert. Andererseits wiesen die Behörden eine Reihe von Anträgen zurück und holten bei anderen Anträgen zusätzliche Auskünfte der Steuerbehörden ein.

Die Schlichtungsstelle nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben der lettischen Behörden die Überprüfung der Anträge im Rahmen der Verwaltungskontrollen einen Abgleich mit den Flächen- und Tierbestandsregistern sowie mit den bei den Steuerbehörden eingereichten Umsatzerklärungen beinhaltete. Außerdem wurde eine beträchtliche Anzahl Betriebe aus verschiedenen Gründen von der staatlichen Steuerbehörde (State Revenue Service – SRS) kontrolliert. Da nach Auskunft der lettischen Behörden die meisten Kontrollen Verbrauchsteuern betrafen, waren auch kleine Betriebe von den Kontrollen betroffen.

Unter diesen Umständen schlägt die Schlichtungsstelle vor, erneut zu untersuchen, ob die „Schlüsselkontrollen nicht, so mangelhaft oder so selten durchgeführt wurden, dass sie unwirksam im Hinblick auf die Feststellung der Beihilfefähigkeit eines Antrags oder die Vorbeugung gegen Missbrauch“ sind, und ob durch den vorgeschlagenen Berichtigungssatz das für den Fonds entstandene Risiko angemessen bewertet wird.

235

Page 236: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.8.4. Abschließender Standpunkt der Kommission

Von den beihilfefähigen Betrieben steht eine erste Gruppe (Umsatz zwischen 1000 und 3000 EUR) ein besonders hohes Risiko dar: Ihr Umsatz liegt unterhalb der Besteuerungsgrenze und obwohl sie bei der staatlichen Steuerbehörde (SRS) registriert sein müssen, sind sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Daher besteht die Gefahr, dass die sehr kleinen Betriebe ihre Umsätze aufblähen, um den geforderten Mindestumsatz von 1000 EUR zu erreichen. Eine solche Erhöhung hätte für sie keine negativen Folgen (in Form zusätzlicher Steuern).

Die Zahlstelle ist dafür zuständig, die Einhaltung der Beihilfekriterien zu überprüfen (in diesem Fall die Angaben zum Umsatz). Die GD AGRI ist der Ansicht, dass die Steuerbehörde bei ihren Kontrollen naturgemäß den Betrieben größere Aufmerksamkeit widmet, die einen Umsatz erwirtschaften, der versteuert werden müsste.

Nach sorgfältiger Analyse der verfügbaren, einschließlich der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens übermittelten Informationen stellt sich der Standpunkt der GD AGRI im Einzelnen wie folgt dar:

In Bezug auf Begünstigte, die Umsätze zwischen 1000 und 3000 EUR angaben und von den Steuerbehörden nicht kontrolliert wurden (35,6 % der Ausgaben):Die GD AGRI erhält ihren Standpunkt aufrecht, dass die Schlüsselkontrollen nicht, mangelhaft oder so selten durchgeführt wurden, dass sie unwirksam im Hinblick auf die Feststellung der Beihilfefähigkeit eines Antrags oder die Vorbeugung gegen Missbrauch waren; aufgrund dieser Feststellung ist eine finanzielle Berichtigung von 10 % gerechtfertigt.

In Bezug auf Begünstigte, die einen Umsatz zwischen 1000 und 3000 EUR angaben und mindestens einmal von der Steuerbehörde kontrolliert wurden (46,0 % der Ausgaben):Nach Ansicht der GD AGRI wurden die Schlüsselkontrollen zwar durchgeführt, aber nicht in der gemäß den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität, sodass eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt ist, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten, wodurch für den EAGFL ein signifikantes Risiko eines Verlustes entstanden ist.

In Bezug auf Begünstigte, die einen Umsatz von mehr als 3000 EUR (18,4 % der Ausgaben) angaben:Nach Ansicht der GD AGRI ist in Bezug auf diese Gruppe kein signifikantes Risiko für den Fonds entstanden. Daher wird keine finanzielle Berichtigung angewendet.

Hinsichtlich der Änderungen des Geschäftsplans akzeptiert die GD AGRI die Argumentation der lettischen Behörden und verzichtet auf die Anwendung einer diesbezüglichen finanziellen Berichtigung.

Die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung (10 % auf 35,6 % der Ausgaben und 5 % auf 46,0 % der Ausgaben) beläuft sich auf 1 231 845,45 EUR (vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender Betrag).

236

Page 237: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

EAGFL-Garantie

Zahl-stelle

Haushaltsposten Berichti-gungsart

Währung Berichti-gungsbetrag

Abzüge Finanzielle Auswirkung

Haushaltsjahr 2008

LV01 050404000000000 10 % pauschal

EUR - 383 693,13 0,00 - 383 693,13

LV01 050404000000000 5 % pauschal

EUR - 247 891,63 0,00 - 247 891,63

INSGESAMT -631 584,76 0,00 -631 584,76

ELER

Zahl-stelle

Haushaltsposten Berichti-gungsart

Währung Berichti-gungsbetrag

Abzüge Finanzielle Auswirkung

Haushaltsjahr 2008

LV01 050405011412001 10 % pauschal

EUR - 3 177,15 0,00 - 3 177,15

LV01 050405011412001 5 % pauschal

EUR - 2 052,65 0,00 - 2 052,65

Haushaltsjahr 2009

LV01 050405011412001 10 % pauschal

EUR - 280 147,49 0,00 - 280 147,49

LV01 050405011412001 5 % pauschal

EUR - 180 994,16 0,00 - 180 994,16

Haushaltsjahr 2010

LV01 050405011412001 10 % pauschal

EUR - 80 732,19 0,00 - 80 732,19

LV01 050405011412001 5 % pauschal

EUR - 52 158,43 0,00 - 52 158,43

Haushaltsjahr 2011

LV01 050405011412001 10 % pauschal

EUR - 606,67 0,00 - 606,67

LV01 050405011412001 5 % pauschal

EUR - 391,95 0,00 - 391,95

INSGESAMT - 600 260,69 0,00 - 600 260,69

GESAMTBETRAG - 1 231 845,45 0,00 - 1 231 845,45

237

Page 238: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

17.9. Berichtigungen, die sich aus den Untersuchungen anderer Bereiche als dem der Entwicklung des ländlichen Raums ergeben

Im Folgenden sind die Berichtigungen zusammengestellt, die sich aus den Untersuchungen in anderen Bereichen als dem der Entwicklung des ländlichen Raums ergeben, die jedoch das TRDI oder die aus dem ELER finanzierten Ausgaben betreffen.

Deutschland      AA/2008/006/DE  Kapitel 12.1      

Haushaltsjahr Programm/Region Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR)2007 15 211 -75,16

    212 -1 414,30

    214 -8 272,80

  18 214 -860,23

  23 212 -9,18

    214 -26 235,27

2008 3 211 -236,59

    212 -522,74

    214 -1 975,34

  4 211 -1 064,52

    212 -3 786,90

    214 -3 904,46

  10 212 -148,80

    214 -3 247,83

  11 212 -3,13

    214 -11,81

  15 211 -65,72

    212 -1 194,38

    214 -6 805,36

  17 212 -37,32

    214 -36,98

  18 214 -709,00

  19 211 -1,80

    212 -168,12

    214 -391,03

  23 212 -21 356,79

    214 -39 285,49

2009 3 211 -243,54

    212 -536,37

    214 -1 762,93

  4 211 -1 095,63

    212 -3 889,15

    214 -8 223,74

  7 212 -429,06

    214 -2 060,02

  10 212 -3 299,98

    214 -366,11

238

Page 239: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

  15 211 -81,91

    212 -1 422,79

    214 -6 557,93

  17 212 -29,92

    214 -41,83

  18 214 -643,42

  19 211 -2,78

    212 -231,49

    214 -490,11

  23 212 -21 867,90

    214 -26 716,47

INSGESAMT     -201 814,13

Dänemark      AA/2008/007/DK-AA/2009/006/DK  Kapitel 12.2      

Haushaltsjahr Programm/Region Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR)2008 01 212 -634,38

    214 -901 372,24

    221 -3 309,41

    225 -14,25

    226 -1 469,75

    227 -479,10

2009 01 214 -271 359,58

2010 1 214 -107 845,80

INSGESAMT     -1 286 484,51

Vereinigtes Königreich      AA/2009/025/GB  Kapitel 12.4      

Haushaltsjahr Programm/Region Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR)2008 03 212 -1 253 155,20

    214 -322 731,46

    221 -349 951,38

    223 -172 593,69

2009 03 212 -761 898,70

    214 -92 669,22

    221 -101 648,50

    223 -27 483,84

2010 03 212 -1 776 795,99

    214 -460 234,89

    221 -123 774,94

    223 -66 227,19

    225 -10 314,57

INSGESAMT     -5 519 479,57239

Page 240: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Ungarn      AA/2009/013/HU  Kapitel 12.6      

Haushaltsjahr Programm/Region Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR)2009 01 212 -107 319,49

    213 -53 124,97

    221 -366. 74,27

INSGESAMT     -527 018,73

Irland      AA/2006/02/IE  Kapitel 12.7      

Haushaltsjahr Programm/Region Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR)2007 01 212 -111 165,09

    214 -790 740,00

2008 01 212 -195 334,84

    214 -635 490,00

INSGESAMT     -1 732 729,93

Polen      AA/2008/014/PL-AA/2009/018/PL  Kapitel 12.8      

Haushaltsjahr Programm/Region Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR)2008 01 212 -1 499 728,49

    214 -1 493 981,30

    221 -259 570,44

2009 01 212 -1 791 154,81

    214 -1 898 925,55

    221 -124 468,79

INSGESAMT     -7 067 829,38

240

Page 241: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

Slowenien      AA/2008/016/SI  Kapitel 12.9      

Haushaltsjahr Programm/Region Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR)2007 TRDI TRDI -1.453.839.27

2008 1 211 -557.206,77

    212 -134.212,53

    214 -653.907,17

2009 1 211 -554.571,63

    212 -122.873,76

    214 -657.314,92

2010 1 211 -317,94

    212 -71,46

214 -354,89

INSGESAMT  TRDI -1.453.839.27INSGESAMT   ELER -2.680.831,07INSGESAMT     -4.134.670,34

Spanien      XC/2008/010/ES  Kapitel 13.1      

Haushaltsjahr Programm/Region Maßnahme Finanzielle Auswirkung (in EUR)2008 10 211 -7 462,81

    212 -34 169,21

2009 10 211 -5 229,61

    212 -30 528,35

2010 10 211 -29,43

    212 -89,42

2011 10 211 -67,84

    212 -79,08

INSGESAMT     -77 655,75

241

Page 242: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

18. VERSPÄTETE ZAHLUNGEN

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

242

Page 243: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

19. SONSTIGE BERICHTIGUNGEN

Der Vorschlag für einen Beschluss der Kommission über den Rechnungsabschluss enthält keine Berichtigungen für diesen Sektor.

243

Page 244: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

20. BEIM GERICHT DER EU EINGEREICHTE KLAGEN UND BEIM GERICHTSHOF DER EU EINGELEGTE RECHTSMITTEL

20.1. Urteile des EuGH

Seit Fertigstellung des Zusammenfassenden Berichts D(2013)270734-Rev.1 vom 7. März 2012 zum Ad-hoc-Beschluss Nr. 41 sind folgende Urteile des Gerichts der Europäischen Union bzw. des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Klagen gegen Konformitätsabschlussbeschlüsse ergangen:

- In der Rechtssache T-241/10 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 32) wurde eine von Polen angestrengte Nichtigkeitsklage am 27. Februar 2013 vom Gerichtshof abgewiesen.

- In der Rechtssache T-294/11 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 35) wurde eine von Griechenland angestrengte Nichtigkeitsklage am 17. Mai 2013 vom Gerichtshof abgewiesen.

- In der Rechtssache T-335/11 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 32) wurde eine von Bulgarien angestrengte Nichtigkeitsklage am 17. Mai 2013 vom Gerichtshof abgewiesen.

In folgenden Fällen wurden Rechtsmittel eingelegt:

- T-245/13 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 40), vom Vereinigten Königreich am 2. Mai 2013.

- T-259/13 (gegen den Ad-hoc-Beschluss Nr. 40), von Frankreich am 14. Mai 2013.

20.2. Noch beim Gericht der EU bzw. EuGH anhängige Klagen

Über die beim Gericht der EU bzw. Gerichtshof der EU noch anhängigen Verfahren und die betreffenden Beträge geben die nachstehenden Tabellen A bis K Aufschluss (Stand: 1. Juni 2013).

244

Page 245: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE A

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2007/647/EG, STAND: 1. Juni 2013

(25. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtAGRI-61870-02-2007vom 30. April 2007

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

T-463/07 Italien - Tierprämien – Rinder

- Olivenöl

- Trockenfutter

11.2

13.1

15.1

-752 238,00

-76 431 065,57

--6 215 115,69

245

Page 246: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE B

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2009/253/EG, STAND: 1. Juni 2013

(30. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtAGRI-64177-00-2008vom 6. Januar 2009

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

C-417/12 P Dänemark - Flächenbezogene Beihilfen (Ackerkulturen) 12.1 -100 624 417,05

246

Page 247: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE C

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2009/721/EG, STAND: 1. Juni 2013

(31. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/170910/2009/Anhang 2vom 31. März 2009

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

T-486/09 Polen - Ländliche Entwicklung 17.5 -11 077 828,03

247

Page 248: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE D

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/152/EU, STAND: 1. Juni 2013

(32. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/2009/20912 – Anhang 2vom 25. September 2009

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

C-552/12 P Griechenland - Baumwolle

- Ländliche Entwicklung

- Interventionsmaßnahmen: Nahrungsmittel für benachteiligte Personen

14.1

17.2

6.1

-105 453 107,44

-18 523 716,00

-8 330 648,04

248

Page 249: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE E

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/399/EU, STAND: 1. Juni 2013

(33. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/2010/283812 – Anhang 2vom 18. Juni 2010

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

C-248/12 P Vereinigtes Königreich – Nordirland

- Flächenbezogene Beihilfen 12.6 –18 600 258,71

249

Page 250: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE F

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2010/668/EU, STAND: 1. Juni 2013

(34. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/2010/641421 – Anhang 2vom 19. Juli 2010

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

T-16/11 Niederlande - Kartoffelstärke 10.1 -28 947 149,31

T-2/11 Portugal - POSEI 10.1 -743 251,25

T-3/11 Portugal - Flächenbezogene Beihilfen 12.4 -40 690 655,11

T-44/11 Italien - Magermilchpulver

- Unregelmäßigkeiten

5.1

19.10

-1 688 049,32

-14 257 072,07

250

Page 251: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE G

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2011/244/EU, STAND: 1. Juni 2013

(35. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/2011/211644 – Anhang 2vom 16. März 2011

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

T-343/11 Niederlande Obst und Gemüse – operationelle Programme und Anerkennung von Erzeugerorganisationen

4.2 -22 691 407,79

T-358/11 Italien Öffentliche Lagerhaltung – Zucker 6.1 -1 280 077,00

251

Page 252: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE H

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2011/689/EU, STAND: 1. Juni 2013

(36. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/2011/661767 – Anhang 2vom 24. Juni 2011

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

T-632/11 Griechenland - Wein

- Zahlungsansprüche

7.1

12.7

-2 917 742,49

-6 827 136,45

T-661/11 Italien - Milchquoten 5.1 -70 912 382,00

252

Page 253: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE I

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/336/EU, STAND: 1. Juni 2013

(38. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/2012/217738 – Anhang 2vom 21. Februar 2012

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

T-376/12 Griechenland - Getrocknete Weintrauben

- Wein

4.3

7.2

-71 505 741,96

-21 336 120

T-387/12 Italien - Tomaten-Verarbeitung 4.4 -8 746 634,09

253

Page 254: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE J

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/500/EU, STAND: 1. Juni 2013

(39. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/2012/811463 – Anhang 2vom 1. Juni 2012

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

T-503/12 Vereinigtes Königreich

- Flächenbezogene Beihilfen 12.5 -30 063 412,05

254

Page 255: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

TABELLE K

BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGE KLAGEN GEGEN DIE RECHNUNGSABSCHLUSSENTSCHEIDUNG 2012/123/EU, STAND: 1. Juni 2013

(40. Entscheidung)

Rechtssache Mitgliedstaat Betroffene AusgabenVerweis auf den ZusammenfassendenBerichtD/2012/1419694 – Anhang 2-Rev.1vom 15. Oktober 2012

Gesamtbetrag der strittigen Berichtigung (EUR)

T-245/13 Vereinigtes Königreich

- Flächenbezogene Beihilfen 12.3 - 16 513 582,57

T-259/13 Frankreich - Ländliche Entwicklung 17.7 - 28 955 683,35

255

Page 256: European Parliament · Web viewArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 regelt, dass in Bezug auf Tiere, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wurde, an der Ausgangsstelle überprüft

21. SCHLICHTUNGSVERFAHREN

Die im vorliegenden zusammenfassenden Bericht angeführten Fälle sind Gegenstand folgender Berichte der Schlichtungsstelle: 12/BE/529, 12/GR/532, 12/IТ/531, 11/DE/478, 12/DA/522, 10/IR/439, 11/PL/506, 12/SI/525, 12/ES/516, 12/ES/535, 11/HU/480 und 12/LV/524.

Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 229-91111