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9.4.2019 A8-0151/ 001-109
ÄNDERUNGSANTRÄGE 001-109 vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
BerichtRóża Gräfin von Thun und Hohenstein A8-0151/2019Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
Vorschlag für eine Verordnung (COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD))
_____________________________________________________________
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine VerordnungTitel
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Vorschlag für eine Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009
(Diese Änderung betrifft den gesamten Text, d. h. alle Nennungen der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
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Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). Ihre Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) Die Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates24 +legt Verwaltungsbestimmungen und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Hinblick darauf fest, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und um Sicherheit und Umweltfreundlichkeit auf hohem Niveau zu bieten.
(1) Die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates24 legt Verwaltungsbestimmungen und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Hinblick darauf fest, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und Sicherheit und Umweltfreundlichkeit auf hohem Niveau zu bieten.
__________________ __________________24 Verordnung (EU) 2018/[…] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie (EG) 46/2007 (ABl. L … vom ….., S. …)
24 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
+ PO: please insert in the text the number of the Regulation contained in document PE-CONS No73/17 (2016/0014 (COD)) and insert the number, date and OJ
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reference of that Regulation in the footnote.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(2a) Die Straßenverkehrssicherheit in der Europäischen Union erfordert koordinierte Maßnahmen auf internationaler Ebene, namentlich im Rahmen der UNECE-Übereinkommen und insbesondere im Rahmen der Arbeitsgruppe 29 (WP.29), und einen integrierten Ansatz auf Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Daher müssen die Tätigkeiten und Maßnahmen der verschiedenen Behörden in Bezug auf Schlüsselelemente der Straßenverkehrssicherheit, die Fahrzeuge, Fahrverhalten sowie Verkehrszeichen und Infrastrukturen umfassen, koordiniert werden.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3) In den letzten Jahrzehnten haben Entwicklungen bei der Fahrzeugsicherheit erheblich dazu beigetragen, dass die Zahl der Getöteten und Schwerverletzten bei Verkehrsunfällen insgesamt zurückgegangen ist. In letzter Zeit sind diese Rückgänge in der Union jedoch aufgrund von unterschiedlichen Faktoren wie strukturellen und verhaltensbedingten Faktoren ins Stocken geraten, und ohne neue Initiativen zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit werden die
(3) In den letzten Jahrzehnten haben Entwicklungen bei der Fahrzeugsicherheit erheblich dazu beigetragen, dass die Zahl der Getöteten und Schwerverletzten bei Verkehrsunfällen insgesamt zurückgegangen ist. Allerdings starben auf den Straßen der EU im Jahr 2017 25 300 Menschen, und diese Zahl stagniert seit vier Jahren. Darüber hinaus werden bei Zusammenstößen im Straßenverkehr jedes Jahr 135 000 Menschen schwer verletzt. Die Union wird ihr Möglichstes
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Sicherheitseffekte des derzeitigen Ansatzes die durch das zunehmende Verkehrsaufkommen bedingten Auswirkungen nicht mehr ausgleichen können. Daher müssen die Sicherheitseigenschaften von Fahrzeugen im Rahmen eines integrierten Ansatzes für die Straßenverkehrssicherheit und zum besseren Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern weiter verbessert werden.
tun, um diese Zahlen drastisch zu reduzieren, mit dem Ziel, dass es keine Verkehrstoten mehr gibt („Vision Zero“). Neben Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Fahrzeuginsassen müssen auch spezifische Maßnahmen umgesetzt werden, um ungeschützte Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in Fahrzeugen befinden, etwa Radfahrer und Fußgänger, zu schützen. Ohne neue Initiativen zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit werden die Sicherheitseffekte des derzeitigen Ansatzes die durch das zunehmende Verkehrsaufkommen bedingten Auswirkungen nicht mehr ausgleichen können. Daher müssen die Sicherheitseigenschaften von Fahrzeugen im Rahmen eines integrierten Ansatzes für die Straßenverkehrssicherheit und zum besseren Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern weiter verbessert werden.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3a) Die Bestimmung des Begriffs „ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ sollte motorisierte Verkehrsteilnehmer, die beispielsweise Segways, Motorroller, Rollstühle und Elektrofahrräder verwenden, umfassen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(4) Durch den technischen Fortschritt bei modernen Fahrzeugsicherheitssystemen
(4) Durch den technischen Fortschritt bei modernen Fahrzeugsicherheitssystemen
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werden neue Möglichkeiten eröffnet, die Zahl der Getöteten und Verletzten zu senken. Um die Zahl der Getöteten so gering wie möglich zu halten, werden einige der relevanten neuen Technologien einzuführen sein.
werden neue Möglichkeiten eröffnet, die Zahl der Getöteten und Verletzten zu senken. Um die Zahl der Schwerverletzten und Getöteten so gering wie möglich zu halten, wird ein Paket an relevanten neuen Technologien einzuführen sein.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5a) Damit bei Reifendrucküberwachungssystemen Technologieneutralität gewahrt wird, sollte die Leistungsanforderung sowohl direkte als auch indirekte Reifendrucküberwachungssysteme erlauben.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5b) Mit den vorgeschlagenen Regelungsmaßnahmen kann nur dann wirksam zur Reduzierung von Todesfällen und Verkehrsunfällen sowie zur Minderung von Verletzungen und Sachschäden beigetragen werden, wenn sie bei den Nutzern Akzeptanz finden. Daher sollten die Fahrzeughersteller ihr Möglichstes tun, damit die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Systeme und Vorrichtungen so entwickelt werden, dass sie die Fahrer unterstützen, sodass sie von den Nutzern auch angenommen werden und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass sie verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte im Fahrzeughandbuch klar und verbraucherfreundlich erklärt werden, wie diese Systeme und
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Vorrichtungen funktionieren und was sie nicht leisten können.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6) Intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Spurhaltesysteme, Systeme zur Schläfrigkeits- und Aufmerksamkeitsüberwachung des Fahrers sowie zur Erkennung von Ablenkungen und Rückwärtsfahrten haben ein hohes Potenzial, die Zahl der Getöteten und Verletzten beträchtlich zu senken. Darüber hinaus basieren diese Systeme auf Technologien, die in Zukunft auch beim Einsatz von vernetzten und automatischen Fahrzeugen verwendet werden. Daher sollten für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf diese Systeme sowie für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten harmonisierte Vorschriften und Prüfverfahren auf Unionsebene festgelegt werden.
(6) Fortgeschrittene Notbrems-Assistenzsysteme, intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Notfall-Spurhaltesysteme, Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitswarnung, fortgeschrittene Fahrerablenkungswarnung sowie Systeme zur Erkennung beim Rückwärtsfahren sind Sicherheitssysteme mit einem hohen Potenzial, die Zahl der Getöteten und Verletzten beträchtlich zu senken. Darüber hinaus bilden einige dieser Sicherheitssysteme die Grundlage für Technologien, die in Zukunft auch beim Einsatz von automatisierten Fahrzeugen verwendet werden. Jedes derartige Sicherheitssystem sollte ohne Verwendung biometrischer Daten von Fahrern oder Fahrgästen, einschließlich Gesichtserkennung, funktionieren. Daher sollten für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf diese Systeme sowie für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten harmonisierte Vorschriften und Prüfverfahren auf Unionsebene festgelegt werden. Der technologische Fortschritt in Bezug auf diese Systeme sollte bei jeder Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, damit für Zukunftssicherheit gesorgt ist, wobei die Prinzipien der Privatsphäre und des Datenschutzes gewahrt werden müssen, und das Ziel, dass es keine Verkehrstoten mehr gibt („Vision Zero“), gefördert wird. Zudem muss gewährleistet werden, dass diese Systeme während des
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gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs sicher betrieben werden können.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6a) Es sollte möglich sein, den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten abzuschalten, wenn ein Fahrer z. B. als Folge von widrigen Witterungsverhältnissen, widersprüchlichen vorübergehenden Straßenmarkierungen in Baustellen und irreführenden, mangelhaften oder fehlenden Verkehrszeichen falsche Warnungen oder unangemessenes Feedback erhält. Eine solche Abschaltfunktion sollte der Kontrolle des Fahrers unterliegen, so lange wie nötig aktiv sein und vom Fahrer leicht eingeschaltet werden können. Das System sollte beim Einschalten der Zündung stets aktiv sein, und der Fahrer sollte stets darüber informiert sein, ob das System ein- oder ausgeschaltet ist.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6b) Es ist allgemein anerkannt, dass der Sicherheitsgurt eines der wichtigsten und wirksamsten Sicherheitsmerkmale von Fahrzeugen ist. Mit Sicherheitsgurt-Warnsystemen können daher potenziell noch mehr Todesfälle verhindert und Verletzungen gemindert werden, da mit ihnen die Anlegequote in der gesamten EU erhöht werden kann. Aus diesem Grund wurden Sicherheitsgurt-
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Warnsysteme für den Fahrersitz durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 bereits seit 2014 in allen neuen Personenkraftwagen vorgeschrieben. Dies wurde durch die Durchführung der UN-Regelung Nr. 16 erreicht, die die einschlägigen technischen Vorschriften enthielt. Dank der Anpassung dieser UN-Regelung an den technischen Fortschritt wird die Ausstattung mit Sicherheitsgurt-Warnsystemen jetzt auch für alle Vorder- und Rücksitze von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie für alle Vordersitze von Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2 und M3 ab dem 1. September 2019 für neue Modelle und ab dem 1. September 2021 für alle neuen Kraftfahrzeuge obligatorisch.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 7
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(7) Die Einführung der ereignisbezogenen (Unfall-)Datenerfassung zur Speicherung einer Reihe von wichtigen Fahrzeugdaten in einem kurzen Zeitfenster vor, während und nach einem auslösenden Ereignis (z. B. Airbag-Auslösung) ist ein nützlicher Schritt bei der Gewinnung von genaueren, detaillierteren Unfalldaten. Die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Datenerfassung sollte daher vorgeschrieben sein. Zudem sollte es eine Anforderung sein, dass eine solche Datenerfassung in der Lage ist, Daten so zu erfassen und zu speichern, dass Mitgliedstaaten mit den Daten Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchführen und die Wirksamkeit von speziell ergriffenen Maßnahmen bewerten können.
(7) Die Einführung von Unfalldatenspeichern zur Speicherung einer Reihe von wichtigen anonymisierten Fahrzeugdaten in einem kurzen Zeitfenster kurz vor, während und unmittelbar nach einem Verkehrsunfall (z. B. ausgelöst durch eine Airbag-Auslösung) ist ein nützlicher Schritt bei der Gewinnung von genaueren, detaillierteren Unfalldaten. Die Ausstattung aller Kraftfahrzeuge mit solchen Speichern sollte daher vorgeschrieben sein. Mit diesen Speichern sollten Daten so erfasst und gespeichert werden können, dass Mitgliedstaaten mit diesen Daten Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchführen und die Wirksamkeit von speziell ergriffenen Maßnahmen bewerten können und anhand der gespeicherten Daten keine Identifizierung des Nutzers oder Halters eines bestimmten Fahrzeugs möglich ist.
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(8) Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, etwa die Verarbeitung von Angaben zum Fahrer in einer ereignisbezogenen (Unfall-)Datenerfassung oder von fahrerbezogenen Informationen aus der Schläfrigkeits- und Aufmerksamkeitsüberwachung bzw. der fortgeschrittenen Ablenkungserkennung, sollte gemäß den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung27, erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mithilfe des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erhoben werden, unterliegt zudem besonderen Schutzbestimmungen.28
(8) Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, etwa die Verarbeitung von Angaben zum Fahrer in einem Unfalldatenspeicher oder von Informationen aus der Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitswarnung bzw. der fortgeschrittenen Ablenkungserkennung, sollte gemäß den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung27, erfolgen. Der Unfalldatenspeicher sollte innerhalb eines geschlossenen Regelkreises betrieben werden, bei dem die gespeicherten Daten überschrieben werden und das Fahrzeug und der Fahrer nicht identifizierbar werden können. Zudem sollten die Systeme zur Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitswarnung sowie die Systeme zur fortgeschrittenen Fahrerablenkungswarnung nur die Daten kontinuierlich aufzeichnen und vorhalten, die im Hinblick auf die Zwecke der Erhebung oder anderweitigen Verarbeitung im Rahmen des geschlossenen Regelkreises notwendig sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mithilfe des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erhoben werden, unterliegt zudem besonderen Schutzbestimmungen.28
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27 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
27 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
28 Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.
28 Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(8a) Da die Benutzung von Mobiltelefonen oder anderen Geräten während der Fahrt die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt, sollten die Fahrzeughersteller ihre Tests veröffentlichen, die dem Nachweis dienen, dass der Europäische Grundsatzkatalog zur Mensch-Maschine-Schnittstelle im Zusammenhang mit On-board-Informations- und Infotainmentsystemen beachtet wird.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(8b) Notbrems-Assistenzsysteme oder Notfall-Spurhalteassistenten sind
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möglicherweise in einigen Fällen, insbesondere aufgrund von Mängeln in der Straßeninfrastruktur, nicht voll einsatzfähig. In diesen Fällen sollten die Systeme sich selbst deaktivieren und den Fahrer über die Deaktivierung informieren. Wenn sie sich nicht automatisch deaktivieren, sollte es möglich sein, sie manuell abzuschalten. Eine solche Deaktivierung sollte zeitlich begrenzt sein und nur so lange dauern, wie das System nicht vollständig einsatzbereit ist. Die Fahrer müssen die Notbrems-Assistenzsysteme oder Notfall-Spurhalteassistenten möglicherweise auch übersteuern, wenn das Funktionieren des Systems zu einem größeren Risiko oder Schaden führen könnte. Dadurch wird sichergestellt, dass der Fahrer jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug hat. Dennoch könnten die Systeme auch Fälle erkennen, in denen der Fahrer außer Gefecht gesetzt wurde und daher ein Eingreifen des Systems erforderlich ist, um schlimmere Folgen eines Unfalls zu verhindern.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 13
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(13) Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates32 sind die technischen Anforderungen und die Prüfverfahren für die Genehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sowie von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiterentwickelt worden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Die UN-Regelung Nr.13433 gilt derzeit auch in der Union hinsichtlich der Typgenehmigung von
(13) Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates32 sind die technischen Anforderungen und die Prüfverfahren für die Genehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sowie von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiterentwickelt worden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Die UN-Regelung Nr. 13433 gilt derzeit auch in der Union hinsichtlich der Typgenehmigung von
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Wasserstoffsystemen in Kraftfahrzeugen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen gelten auch Kriterien für die Qualität der in Systemen von Fahrzeugen mit verdichtetem Wasserstoff verwendeten Werkstoffe, sie sind jedoch derzeit nur auf Unionsebene festgelegt.
Wasserstoffsystemen in Kraftfahrzeugen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen sollten auf Unionsebene auch Kriterien für die Qualität der in Fahrzeugsystemen mit Wasserstoff verwendeten Werkstoffe und Anschlussvorrichtungen für die Betankung festgelegt werden.
__________________ __________________32 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32.
32 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32.
33 UN-Regelung Nr. 134 über einheitliche Bestimmungen zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen im Hinblick auf die sicherheitsbezogene Leistung von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen
33 UN-Regelung Nr. 134 über einheitliche Bestimmungen zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen im Hinblick auf die sicherheitsbezogene Leistung von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 15
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(15) In der Vergangenheit war die Gesamtlänge von Lastzügen durch Unionsvorschriften begrenzt, und in der Folge kam es zu den typischen Ausführungen mit Fahrerhaus oberhalb des Motors, da durch sie der Laderaum maximiert wird. Doch infolge der hohen Sitzposition des Fahrers wurde der tote Winkel größer und die direkte Sicht um das Lkw-Fahrerhaus herum schlechter. Dieser Faktor spielt bei Lkw-Unfällen mit Beteiligung von ungeschützten Verkehrsteilnehmern eine wichtige Rolle. Die Zahl der Getöteten und Verletzten ließe sich durch Verbesserung der direkten
(15) In der Vergangenheit war die Gesamtlänge von Lastzügen durch Unionsvorschriften begrenzt, und in der Folge kam es zu den typischen Ausführungen mit Fahrerhaus oberhalb des Motors, da durch sie der Laderaum maximiert wird. Doch infolge der hohen Sitzposition des Fahrers wurde der tote Winkel größer und die direkte Sicht um das Lkw-Fahrerhaus herum schlechter. Dieser Faktor spielt bei Lkw-Unfällen mit Beteiligung von ungeschützten Verkehrsteilnehmern eine wichtige Rolle. Die Zahl der Getöteten und Verletzten ließe sich durch Verbesserung der direkten
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Sicht erheblich senken. Deshalb sollten Anforderungen zur Verbesserung der direkten Sicht eingeführt werden.
Sicht erheblich senken. Deshalb sollten Anforderungen zur Verbesserung der direkten Sicht eingeführt werden, um die Direktsicht vom Fahrersitz auf Fußgänger, Radfahrer und andere ungeschützte Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Bei der Ausgestaltung der spezifischen Anforderungen an die Direktsicht sollten die Besonderheiten unterschiedlicher Fahrzeugtypen berücksichtigt werden.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 16
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(16) Angesichts des Werts, den EU-Verordnungen zur Fahrzeugsicherheit auf den Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern legen, unter anderem durch Gewährleistung einer ausreichenden Sicht für die Fahrer, sollten öffentliche und private Einrichtungen davon absehen, die Anbringung von Etiketten, Vignetten oder Plaketten jeder Art für jeglichen Zweck an Teilen der durchsichtigen Fläche von Fahrzeugverglasungen vorzuschreiben. Ferner sollten die nationalen Behörden durchsetzen, dass Windschutzscheiben und Seitenfenster tatsächlich frei von Etiketten, Vignetten, Plaketten und sonstigen die Sicht beeinträchtigenden Gegenständen gehalten werden, damit den Bestimmungen des Unionsrechts über die Sicht für den Fahrer nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.
(16) Angesichts des Werts, der in den EU-Verordnungen zur Fahrzeugsicherheit auf den Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern gelegt wird, unter anderem durch die Sicherstellung einer ausreichenden Sicht für die Fahrer, sollte darauf hingewirkt werden, dass an der Windschutzscheibe keine Etiketten, Vignetten, Aufkleber, Mautboxen und sonstigen Gegenstände befestigt werden. Zu diesem Zweck sollten die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Interessengruppen für Sicherheit in Betracht ziehen, anzugeben, welche Bereiche der durchsichtigen Fläche von Fahrzeugverglasungen für die Anbringung von Etiketten, Vignetten, Mautboxen und Aufklebern als sicher erachtet werden, damit die Sicherheit ungeschützter Verkehrsteilnehmer nicht abnimmt.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 17
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Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(17) Automatische und vernetzte Fahrzeuge können möglicherweise einen gewaltigen Beitrag zur Verringerung der im Straßenverkehr Getöteten leisten, da Schätzungen zufolge etwa 90 Prozent der Straßenverkehrsunfälle auf menschliches Versagen zurückzuführen sind. Im Zuge der allmählichen Übernahme von Aufgaben des Fahrers durch automatische Fahrzeuge sollten harmonisierte Vorschriften und technische Anforderungen für automatische Fahrzeugsysteme auf Unionsebene erlassen werden.
(17) Automatisierte Fahrzeuge können möglicherweise einen gewaltigen Beitrag zur Verringerung der im Straßenverkehr Getöteten leisten, da Schätzungen zufolge menschliches Versagen bei mehr als 90 Prozent der Straßenverkehrsunfälle eine Rolle spielt. Im Zuge der allmählichen Übernahme von Aufgaben des Fahrers durch automatisierte Fahrzeuge sollten harmonisierte Vorschriften und technische Anforderungen für automatisierte Fahrzeugsysteme, unter anderem im Hinblick auf ein überprüfbares System für die Gewährleistung der Sicherheit bei Entscheidungen, die automatisierte Fahrzeuge treffen, auf Unionsebene erlassen und auf internationaler Ebene im Rahmen der Arbeitsgruppe 29 (WP.29) der UNECE gefördert werden.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(18a) Da das Durchschnittsalter von Fahrzeugen in der Union mehr als zehn Jahre beträgt, kann mit der Nachrüstung bestehender Fahrzeuge mit fortschrittlichen Fahrerassistenzsystemen erheblich zur Verringerung der Zahl der Verkehrstoten in der Union beigetragen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Union weiterhin prüfen, ob die Nachrüstung des Fahrzeugbestands, insbesondere von Bussen und Lastkraftwagen, mit fortschrittlichen Fahrerassistenzsystemen machbar und kosteneffizient ist.
Begründung
Mit der Nachrüstung von Sicherheitsmerkmalen wird das Sicherheitsniveau bereits genutzter
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Fahrzeuge verbessert und ungeschützte Verkehrsteilnehmer werden geschützt. Diese Änderung steht mit der Mitteilung der Kommission und früheren Berichten des Europäischen Parlaments in diesem Bereich im Einklang.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 18 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(18b) Die Fahrzeugsicherheit beschränkt sich nicht mehr nur auf den Schutz vor Fahrzeugdiebstahl, sondern muss den Schutz der gesamten Fahrzeugarchitektur zum Ziel haben, um den Verlust oder die Beeinträchtigung der Integrität der Systeme und Bauteile zu verhindern. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten, Bauteile sowie sonstige Teile und Ausstattungselemente während der Lebensdauer des Fahrzeugs stets den Sicherheits- und Umweltgenehmigungsanforderungen entsprechen und dass das Risiko einer Beeinträchtigung minimal ist, wofür angemessene, aber aktuelle Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen. Die Vernetzung und Automatisierung von Fahrzeugen erhöht die Möglichkeiten des unbefugten drahtlosen („over-the-air“) Fernzugriffs auf Fahrzeugdaten sowie entsprechender rechtswidriger Änderungen der Software. Um den sich daraus ergebenden Risiken Rechnung zu tragen, sollten die UN-Regelungen über Sicherheit, Cybersicherheit und drahtlose Software-Updates möglichst bald nach ihrem Inkrafttreten verbindlich gelten. Es sollte sichergestellt werden, dass Fahrzeuge, ihre Systeme, selbständige technische Einheiten, Bauteile sowie sonstige Teile und Ausstattungselemente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit aktueller Sicherheitstechnologie ausgestattet sind und dass dieses hohe Sicherheitsniveau durch eine regelmäßige Aktualisierung
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der Hard- und Software bis zum Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs aufrechterhalten wird. Diese Sicherheitsmaßnahmen sollten jedoch nicht die Verpflichtungen des Fahrzeugherstellers berühren, Zugang zu umfassenden Diagnoseinformationen und Fahrzeugdaten zu gewähren, die für die Reparatur und Wartung eines Fahrzeugs relevant sind.
Begründung
Im Einklang mit dem Abschlussbericht der ITS/AD-Gruppe der UNECE wurde der WP.29 empfohlen, eine UN-Regelung über Cybersicherheit auszuarbeiten. Die Cybersicherheit ist nur eine von mehreren Säulen der Fahrzeugsicherheit. Die Sicherheit muss während des gesamten Lebenszyklus gewährleistet sein und ihr muss mit einem eingebauten Sicherheitssystem für vernetzte Fahrzeuge Rechnung getragen werden, damit eine physische oder drahtlose Manipulation technisch schwierig und wirtschaftlich unattraktiv gemacht wird.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 19
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(19) Die Union sollte die Entwicklung von technischen Anforderungen für das Reifengeräusch, den Rollwiderstand und die Nasshaftungseigenschaften von Reifen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiter fördern. Grund dafür ist, dass die UN-Regelung Nr. 117 jetzt die entsprechenden ausführlichen Bestimmungen enthält. Der Prozess des Anpassens der Anforderungen an Reifen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte sich auf der Ebene der Vereinten Nationen fortsetzen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Reifeneigenschaften auch am Ende der Nutzungsdauer eines Reifens in dessen abgenutztem Zustand bewertet werden und um der Idee Vorschub zu leisten, dass Reifen die Anforderungen während ihrer gesamten Nutzungsdauer erfüllen und nicht vorzeitig ersetzt werden sollten.
(19) Die Union sollte die Entwicklung von technischen Anforderungen für das Reifengeräusch, den Rollwiderstand und die Nasshaftungseigenschaften von Reifen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiter fördern. Grund dafür ist, dass die UN-Regelung Nr. 117 jetzt die entsprechenden ausführlichen Bestimmungen enthält. Der Prozess des Anpassens der Anforderungen an Reifen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte auf der Ebene der Vereinten Nationen rasch und ambitioniert fortgesetzt werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Reifeneigenschaften auch am Ende der Nutzungsdauer eines Reifens in dessen abgenutztem Zustand bewertet werden und um der Idee Vorschub zu leisten, dass Reifen die Anforderungen während ihrer gesamten Nutzungsdauer erfüllen und nicht
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Bestehende Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hinsichtlich der Reifeneigenschaften sollten durch entsprechende UN-Regelungen ersetzt werden.
vorzeitig ersetzt werden sollten. Damit sichergestellt ist, dass strenge Normen erfüllt werden, sollten bestehende Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hinsichtlich der Reifeneigenschaften beobachtet und bewertet werden; sie sollten ersetzt werden, wenn die Reifeneigenschaften in der Europäischen Union verbessert werden können.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 25
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(25) Ausführliche technische Anforderungen und spezifische Prüfverfahren für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sollten vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Überdies sollte Herstellern ausreichend Zeit gewährt werden, damit sie sich auf die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte einstellen können. Die Anwendung dieser Verordnung sollte daher verschoben werden –
(25) Ausführliche technische Anforderungen und spezifische Prüfverfahren für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sollten vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Überdies sollte Herstellern ausreichend Zeit gewährt werden, damit sie sich auf die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte einstellen können. Die Anwendung dieser Verordnung sollte daher erforderlichenfalls verschoben werden.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine VerordnungErwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(25a) Um dafür zu sorgen, dass diese Verordnung eingehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in der
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Verordnung (EU) 2018/858 festgelegten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen und Sanktionen umgesetzt werden.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
In dieser Verordnung werden Anforderungen festgelegt:
1. In dieser Verordnung werden Anforderungen festgelegt:
1. für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für Fahrzeuge konstruiert und gebaut werden, hinsichtlich ihrer allgemeinen Merkmale und Sicherheit sowie des Schutzes der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer
(a) für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für Fahrzeuge konstruiert und gebaut werden, hinsichtlich ihrer allgemeinen Merkmale und Sicherheit sowie des Schutzes und der Sicherheit der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer,
2. für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Reifendrucküberwachungssystemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen und
(b) für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Reifendrucküberwachungssystemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen und
3. für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit und Umweltverträglichkeit.
(c) für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit und Umweltverträglichkeit.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1a. Diese Verordnung dient der Präzisierung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/858 betreffend Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz und
PE637.735/ 18
DE
die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(1) „Ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ bezeichnet einen Verkehrsteilnehmer, der ein zweirädriges Kraftfahrzeug fährt, oder einen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer wie einen Fahrradfahrer oder Fußgänger.
(1) „Ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ bezeichnet einen Verkehrsteilnehmer, der ein ein- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug ohne schützenden Aufbau fährt, oder einen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer wie einen Fahrradfahrer oder Fußgänger.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(3) „Intelligenter Geschwindigkeitsassistent“ bezeichnet ein System zur Unterstützung des Fahrers bei der Einhaltung der für die Straßenbedingungen angemessenen Geschwindigkeit durch haptische Rückmeldungen über das Gas- bzw. Fahrpedal mithilfe von Informationen über Geschwindigkeitsbeschränkungen, die durch Beobachtung von Straßenschildern und Signalen, auf der Grundlage von Infrastruktursignalen oder Daten elektronischer Karten oder beidem gewonnen und im Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden.
(3) „Intelligenter Geschwindigkeitsassistent“ bezeichnet ein System zur Unterstützung des Fahrers bei der Einhaltung der für die Straßenbedingungen angemessenen Geschwindigkeit durch spezifische und angemessene Rückmeldungen über das Beschleunigungsbedienelement oder durch sonstige wirksame Mittel, mit denen der Fahrer auf die Geschwindigkeit aufmerksam gemacht wird, auf der Grundlage von Informationen über Geschwindigkeitsbeschränkungen, die durch Beobachtung von Straßenschildern und Signalen, auf der Grundlage von Infrastruktursignalen oder Daten elektronischer Karten oder beidem gewonnen und im Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden.
PE637.735/ 19
DE
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(5) „Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitsüberwachung“ bezeichnet ein System, das die Wachsamkeit des Fahrers durch eine Analyse der Systeme des Fahrzeugs bewertet und den Fahrer erforderlichenfalls warnt.
(5) „Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitswarnung“ bezeichnet ein System, das die Wachsamkeit des Fahrers durch eine Analyse der Systeme des Fahrzeugs bewertet und den Fahrer erforderlichenfalls warnt.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 6
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(6) „Fortgeschrittene Ablenkungserkennung“ bezeichnet ein System, das in der Lage ist, den Grad der visuellen Aufmerksamkeit des Fahrers für die Verkehrssituation zu erkennen und den Fahrer erforderlichenfalls warnt.
(6) „Fortgeschrittene Fahrerablenkungswarnung“ bezeichnet ein System, das den Fahrer bei Ablenkung warnt oder auffordert, Ablenkung zu vermeiden.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 7
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(7) „Notbremslicht“ bezeichnet schnell blinkende Bremslichter, die hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigen, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung abgebremst wird.
(7) „Notbremslicht“ bezeichnet eine Lichtsignalfunktion, die hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung abgebremst wird.
PE637.735/ 20
DE
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 8
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(8) „Erkennung beim Rückwärtsfahren“ bezeichnet eine Kamera, einen Bildschirm, ein optisches oder Erkennungssystem zur Information des Fahrers über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte, dessen Hauptziel die Vermeidung von Zusammenstößen bei der Rückwärtsfahrt ist.
(8) „Erkennung beim Rückwärtsfahren“ bezeichnet eine Kamera und einen Bildschirm, ein optisches oder Erkennungssystem zur Information des Fahrers über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte, dessen Hauptziel die Vermeidung von Zusammenstößen bei der Rückwärtsfahrt ist.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(10) „Notbrems-Assistenzsystem“ bezeichnet ein System, das einen möglichen Zusammenstoß selbständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.
(10) „Notbrems-Assistenzsystem“ bezeichnet ein System, das einen möglichen Zusammenstoß selbständig erkennt und das automatische Abbremsen des Fahrzeugs im letztmöglichen Moment veranlasst, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 11
PE637.735/ 21
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(11) „Spurhalteassistent“ bezeichnet ein System zur Überwachung der Fahrzeugposition in Bezug auf die Spurbegrenzung und zur Aufbringung eines Drehmoments auf das Lenkrad oder einer Druckkraft auf die Bremsen, spätestens wenn das Fahrzeug die Fahrspur verlässt oder kurz davor ist, sie zu verlassen und ein Zusammenstoß droht.
(11) „Notfall-Spurhalteassistent“ bezeichnet ein System zur Unterstützung des Fahrers beim Halten einer sicheren Fahrzeugposition in Bezug auf die Spur- oder Straßenbegrenzung, spätestens wenn das Fahrzeug die Fahrspur verlässt oder kurz davor ist, sie zu verlassen und ein Zusammenstoß droht.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 13
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(13) „Unfalldatenspeicher“ bezeichnet ein System, das kritische unfallbezogene Parameter und Informationen vor, während und nach einem Aufprall erfasst und speichert.
(13) „Unfalldatenspeicher“ bezeichnet ein System, das ausschließlich dem Zweck dient, kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall zu erfassen und zu speichern.
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 18
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(18) „Wasserstoffbetriebenes Antriebssystem“ bezeichnet den Verbrennungsmotor oder das Brennstoffzellensystem zum Antrieb des Fahrzeugs.
(18) „Wasserstoffbetriebenes Antriebssystem“ bezeichnet den Energiewandler zum Antrieb des Fahrzeugs.
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 21
PE637.735/ 22
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(21) „Selbstfahrendes Fahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich über längere Zeiträume autonom ohne kontinuierliche menschliche Überwachung fortbewegen kann.
(21) „Teilautomatisiertes Fahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich über bestimmte Zeiträume hinweg autonom ohne kontinuierliche menschliche Überwachung fortbewegen kann, bei dem allerdings nach wie vor ein Eingreifen des Fahrers erwartet wird oder erforderlich ist.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(21a) „Vollautomatisiertes Fahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich autonom ohne menschliche Überwachung fortbewegen kann.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 26
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(26) „Ecke des Frontschutzsystems“ bezeichnet den Punkt, in dem eine senkrechte Ebene, die mit der Längsmittenebene des Fahrzeugs einen Winkel von 60° bildet, die Außenfläche des Frontschutzsystems berührt.
entfällt
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 27
PE637.735/ 23
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(27) „Untere Frontschutzsystemhöhe“ bezeichnet den senkrechten Abstand in einer der Querrichtungen zwischen der Standfläche und der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie bei normaler Fahrstellung des Fahrzeugs.
entfällt
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Nummer 27 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(27a) „Cybersicherheit“ bezeichnet den Schutz vor drahtlosen Manipulationen und Manipulationen, die die Fahrzeugintegrität beeinträchtigen.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Die Hersteller müssen sicherstellen, dass Fahrzeuge so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist.
4. Die Hersteller müssen sicherstellen, dass Fahrzeuge so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer ausgeräumt wird oder möglichst gering ist.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) Fußgängern, Radfahrern, Sicht und Sichtbarkeit
(b) ungeschützten Verkehrsteilnehmern, Sicht und
PE637.735/ 24
DE
Sichtbarkeit
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5a. Die Hersteller müssen ferner sicherstellen, dass die gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgesehenen Systeme und Vorrichtungen so entwickelt werden, dass sie von den Nutzern angenommen werden, und dass im Fahrzeughandbuch klare und umfassende Informationen über die Funktionsweise dieser Systeme und Vorrichtungen gegeben werden.
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 7
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
7. Um sicherzustellen, dass ein hohes Niveau der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern erreicht wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten im Hinblick auf die in Anhang II aufgeführten Anforderungen festzulegen.
7. Um sicherzustellen, dass ein hohes Niveau der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern erreicht wird, erlässt die Kommission zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten im Hinblick auf die in Anhang II aufgeführten Anforderungen festzulegen.
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)
PE637.735/ 25
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Fahrzeuge müssen mit einem präzisen Reifendrucküberwachungssystem ausgerüstet sein, das bei ganz unterschiedlichen Straßen- und Umgebungsverhältnissen den Fahrer im Fahrzeug im Interesse eines optimalen Kraftstoffverbrauchs und der Straßenverkehrssicherheit warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt.
1. Fahrzeuge müssen mit einem präzisen Reifendrucküberwachungssystem ausgerüstet sein, das den Fahrer im Fahrzeug bei unterschiedlichsten Straßen- und Umgebungsverhältnissen warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt.
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für spezifische Prüfverfahren und technische Anforderungen festzulegen für
4. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für spezifische Prüfverfahren und technische Anforderungen festzulegen für
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b
PE637.735/ 26
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) die Typgenehmigung von Reifen, einschließlich technischer Vorschriften für ihre Montage.
(b) die Typgenehmigung von Reifen, einschließlich Reifen in abgenutztem Zustand, und die technischen Vorschriften für ihre Montage.
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(c) Fahrermüdigkeitserkennung und -aufmerksamkeitsüberwachung
(c) Fahrermüdigkeitserkennung und -aufmerksamkeitswarnung
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(d) fortgeschrittene Ablenkungserkennung
(d) fortgeschrittene Fahrerablenkungswarnung
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
PE637.735/ 27
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(fa) Unfalldatenspeicher.
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
a) Es muss dem Fahrer ermöglich sein, durch das Gaspedal zu spüren, dass die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung erreicht oder überschritten wird.
a) Es muss möglich sein, dem Fahrer über die Beschleunigungsbetätigungseinrichtung oder anderweitig wirksam die spezifische, angemessene Rückmeldung zu geben, dass die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten wird.
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
b) Es darf nicht möglich sein, das System abzuschalten oder zu unterdrücken.
b) Es muss möglich sein, das System abzuschalten.
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
c) Es muss dem Fahrer möglich sein, die vom System angeforderte Fahrzeuggeschwindigkeit durch normale Betätigung des Pedals leicht außer Kraft zu setzen, ohne dass ein Kick-down erforderlich ist.
c) Es muss dem Fahrer möglich sein, die vom System angeforderte Fahrzeuggeschwindigkeit durch normale Betätigung der Beschleunigungsbetätigungseinrichtung leicht außer Kraft zu setzen.
PE637.735/ 28
DE
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
d) Ist ein Geschwindigkeitsregler aktiviert, muss der intelligente Geschwindigkeitsassistent sich automatisch an jede niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung anpassen.
entfällt
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
da) Die Leistungsanforderungen sollten so konfiguriert sein, dass die Fehlerquote im realen Fahrbetrieb bei null liegt oder möglichst niedrig ist.
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
db) Sie müssen sich bei jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs im Normalbetrieb befinden.
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Ist ein Kraftfahrzeug mit einem System zur fortgeschrittenen Ablenkungserkennung gemäß Absatz 1
entfällt
PE637.735/ 29
DE
Buchstabe d ausgestattet, kann auch von der Einhaltung der Anforderung in Buchstabe c dieses Absatzes ausgegangen werden.
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3a. Die Systeme zur Fahrer-Müdigkeitswarnung und -Aufmerksamkeitswarnung sowie die Systeme zur fortgeschrittenen Fahrerablenkungswarnung müssen so gestaltet sein, dass nur die Daten kontinuierlich aufgezeichnet und vorgehalten werden, die im Hinblick auf die Zwecke der Erhebung oder anderweitigen Verarbeitung im Rahmen des geschlossenen Regelkreises notwendig sind. Ferner dürfen diese Daten zu keiner Zeit Dritten zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt werden, und sie sind unmittelbar nach der Verarbeitung zu löschen. Die Systeme müssen ferner dergestalt sein, dass es nicht zu Überschneidungen kommt, und der Fahrer darf nicht separat, gleichzeitig oder auf verwirrende Weise zum Handeln aufgefordert werden, wenn eine Handlung beide Systeme auslöst.
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3b. Die Daten, die ein Unfalldatenspeicher erfassen und speichern kann, dürfen jedoch nicht die letzten vier Ziffern des fahrzeugunterscheidenden Teils der
PE637.735/ 30
DE
Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder sonstige Informationen umfassen, die eine Identifizierung des einzelnen Fahrzeugs, des Eigentümers oder des Halters ermöglichen könnten.
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3c. Unfalldatenspeicher müssen insbesondere folgenden Anforderungen genügen:
(a) Die Daten, die im Zeitraum kurz vor, während und unmittelbar nach einem Zusammenstoß aufgezeichnet und gespeichert werden können, umfassen Fahrzeuggeschwindigkeit, Abbremsen, Position und Neigung des Fahrzeugs auf der Straße, Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme an Bord, das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System, Aktivierung der Bremsen sowie sonstige relevante Eingabeparameter für die bordseitigen aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme, wobei dafür gesorgt sein muss, dass die Daten höchst präzise sind und kein Datenverlust entsteht.
(b) Es darf nicht möglich sein, die Geräte zu deaktivieren.
(c) Die Datenaufzeichnung und -speicherung muss so erfolgen, dass
(i) sie im Rahmen eines geschlossenen Regekreises erfolgt,
(ii) die erhobenen Daten anonymisiert werden und vor Manipulation und missbräuchlicher Verwendung geschützt sind,
(iii) der genaue Fahrzeugtyp, die Version und die Variante und insbesondere die im Fahrzeug
PE637.735/ 31
DE
eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme identifiziert werden können,
(d) die Daten den nationalen Behörden auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 über eine Standardschnittstelle zur Verfügung gestellt werden können, allerdings ausschließlich für den Zweck der Unfallforschung und -analyse, einschließlich für die Zwecke der Typgenehmigung von Systemen und Bauteilen;
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 3 d (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3d. Sicherheitssysteme und Warnhinweise, die zur Unterstützung des Fahrens verwendet werden, müssen für alle Fahrer, einschließlich älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen, leicht wahrnehmbar sein.
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 4 – Einleitung
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für
4. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe b
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DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) die Typgenehmigung der in den Buchstaben a und f dieses Absatzes genannten Fahrerassistenzsysteme als selbständige technische Einheiten.
(b) die Typgenehmigung der in den Buchstaben a und fa von Absatz 1 genannten Fahrerassistenzsysteme als selbständige technische Einheiten.
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) in der ersten Phase Erkennung von fahrenden Fahrzeugen und stehenden Hindernissen vor dem Kraftfahrzeug
(a) in der ersten Phase Erkennung von fahrenden Fahrzeugen und stehenden Hindernissen vor dem Kraftfahrzeug und entsprechendes Abbremsen
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) in der zweiten Phase Ausweitung der Erkennungsfähigkeit auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vor dem Kraftfahrzeug.
(b) in der zweiten Phase Ausweitung der Erkennungs- und Abbremsfähigkeit auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vor dem Kraftfahrzeug.
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DE
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem Spurhalteassistenten ausgerüstet sein.
3. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem Notfall-Spurhalteassistenten ausgerüstet sein.
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 4 – Einleitung
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
4. Notbremsassistenzsysteme und Spurhalteassistenten müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
4. Notbremsassistenzsysteme und Notfall-Spurhalteassistenten müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
a) Systeme dürfen nur nacheinander durch eine komplexe Abfolge von vom Fahrer durchzuführenden Handlungen abgeschaltet werden können, und dies darf nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse möglich sein.
a) Systeme dürfen nur nacheinander und nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse abgeschaltet werden können.
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
ca) Der Fahrer muss die Systeme außer Kraft setzen können.
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DE
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem Unfalldatenspeicher ausgerüstet sein. Unfalldatenspeicher müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
entfällt
(a) Die Daten, die sie für die Zeit vor, während und nach einem Zusammenstoß aufzeichnen und speichern können, müssen mindestens Folgendes umfassen: Fahrzeuggeschwindigkeit, Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme an Bord sowie sonstige relevante Eingabeparameter für die bordseitigen aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme.
(b) Es darf nicht möglich sein, die Geräte zu deaktivieren.
(c) Ihre Art und Weise der Datenaufzeichnung und -speicherung muss dergestalt sein, dass die Daten vor Manipulation geschützt sind und den nationalen Behörden – auf der Grundlage der Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gemäß Verordnung (EU) Nr. 2016/679 – über eine standardisierte Schnittstelle zur Unfalldatenanalyse zur Verfügung gestellt werden können, und zwar so, dass der genaue Fahrzeugtyp, die Version und die Variante und insbesondere die im Fahrzeug eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme, identifiziert werden können.
Die Daten, die ein Unfalldatenspeicher erfassen und speichern kann, dürfen jedoch nicht die letzten vier Ziffern des fahrzeugunterscheidenden Teils der Fahrzeugkennnummer oder sonstige
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DE
Informationen umfassen, die eine Identifizierung des einzelnen Fahrzeugs ermöglichen könnten.
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 7 – Einleitung
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für
7. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 7 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(b) die Typgenehmigung von Unfalldatenspeichern als selbständige technische Einheiten.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
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DE
Artikel 8 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Frontschutzsysteme, die entweder als Originalausrüstung in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 eingebaut oder als selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen den Anforderungen von Absatz 2, des Anhangs IV und der gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte entsprechen.
1. Frontschutzsysteme, die entweder als Originalausrüstung in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 eingebaut oder als selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen den Anforderungen von Absatz 2 und den delegierten Rechtsakten, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, entsprechen.
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte mit detaillierten Vorschriften zu erlassen, um spezifische Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, einschließlich technischer Anforderungen an deren Bauweise und Anbau, festzulegen.
3. Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte mit detaillierten Vorschriften, um spezifische Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, einschließlich technischer Anforderungen an deren Bauweise und Anbau, festzulegen.
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.
PE637.735/ 37
DE
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit fortschrittlichen Systemen ausgerüstet sein, die ungeschützte Verkehrsteilnehmer entdecken können, die sich in unmittelbarer Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, und eine Warnung abgeben oder einen Zusammenstoß mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können.
3. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit fortschrittlichen Systemen ausgerüstet sein, die ungeschützte Verkehrsteilnehmer entdecken können, die sich in unmittelbarer Nähe der Vorder- und Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, und eine Warnung abgeben oder einen Zusammenstoß mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können.
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
a) Systeme dürfen nur nacheinander durch eine komplexe Abfolge von vom Fahrer durchzuführenden Handlungen abgeschaltet werden können, und dies darf nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse möglich sein.
a) Systeme dürfen nur nacheinander und nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse abgeschaltet werden können.
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
aa) Der Fahrer muss die Systeme außer Kraft setzen können.
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 5
PE637.735/ 38
DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Direktsicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz aus verbessert wird.
5. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Direktsicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz aus verbessert wird, vor dem Fahrersitz keine toten Winkel mehr bestehen und die toten Winkel an den Seitenfenstern erheblich abnehmen. Die Besonderheiten der verschiedenen Fahrzeugtypen werden berücksichtigt.
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 7 – Einleitung
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für
7. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Die detaillierten Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen nach den Absätzen 2,3 und 4 dieses Artikels müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.
Die detaillierten Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels müssen mindestens 36 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten
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festgelegt und veröffentlicht werden.
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte, die ebenfalls auf Fahrzeuge der Klassen M und N anwendbar sind, müssen wasserstoffbetriebene Fahrzeuge dieser Klassen, ihre Wasserstoffsysteme und Bauteile dieser Systeme die in Anhang V und in den gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.
1. Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte, die ebenfalls auf Fahrzeuge der Klassen M und N anwendbar sind, müssen wasserstoffbetriebene Fahrzeuge dieser Klassen, ihre Wasserstoffsysteme und Bauteile dieser Systeme die in den delegierten Rechtsakten, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, festgelegten Anforderungen erfüllen.
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
3. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Wasserstoffsysteme, einschließlich der Verträglichkeit des Werkstoffs und der Anschlussvorrichtungen für die Betankung, und für die Typgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen, einschließlich der Anforderungen für deren Einbau, festzulegen
(a) detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die
PE637.735/ 40
DE
Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Wasserstoffsysteme und für die Typgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen, einschließlich der Anforderungen an deren Einbau, festzulegen
(b) Anhang V zu ändern, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Überschrift
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Besondere Anforderungen an selbstfahrende Fahrzeuge
Besondere Anforderungen an teilautomatisierte und vollautomatisierte Fahrzeuge
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1. Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte, die auf Fahrzeuge der jeweiligen Klassen anwendbar sind,
1. Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte, die auf Fahrzeuge der jeweiligen Klassen anwendbar sind,
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DE
müssen selbstfahrende Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und Folgendes betreffen:
müssen teilautomatisierte und vollautomatisierte Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen, die in den delegierten Rechtsakten, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, und festgelegt sind Folgendes betreffen:
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(a) Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Lenkung, Beschleunigung und Bremsen
(a) Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Signaleinrichtungen, Lenkung, Beschleunigung und Bremsen
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(c) Systeme zur Überwachung der Bereitschaft des Fahrers
(c) Systeme zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
(d) Unfalldatenspeicher für selbstfahrende Fahrzeuge
entfällt
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 1 a (neu)
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DE
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
1a. Das System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe c findet auf vollautomatisierte Fahrzeuge keine Anwendung.
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
2. Um den sicheren Betrieb selbstfahrender Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anforderungen an die Systeme und andere in Absatz 1 Buchstaben a bis e dieses Artikels aufgeführte Elemente festzulegen, sowie um detaillierte Vorschriften über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung selbstfahrender Fahrzeuge hinsichtlich dieser Anforderungen festzulegen.
2. Um den sicheren Betrieb teilautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um Anforderungen an die Systeme und andere in Absatz 1 Buchstaben a bis e dieses Artikels aufgeführte Elemente festzulegen, sowie um detaillierte Vorschriften über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung teilautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge hinsichtlich dieser Anforderungen festzulegen.
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Artikel 14a
Sanktionen
Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/858 gilt entsprechend für Verstöße gegen diese Verordnung.
PE637.735/ 43
DE
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Artikel 16a
Überprüfung und Berichterstattung
1. Bis ... [drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Funktionsweise aller Sicherheitsmaßnahmen und -systeme, einschließlich derjenigen, mit denen bestehende Fahrzeuge nachgerüstet wurden, vor. Die Kommission bewertet, ob die Funktionsweise dieser Maßnahmen und Systeme dieser Verordnung entspricht, sowie deren Marktdurchdringungsrate und die Akzeptanz durch die Nutzer. Sofern angezeigt, werden begleitend zu diesem Bericht Empfehlungen vorgelegt, einschließlich eines Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Anforderungen für die allgemeine Sicherheit sowie den Schutz und die Sicherheit von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern mit dem Ziel, Entwicklungen zu fördern, mit denen die Zahl der Verkehrstoten auf nahe Null gesenkt werden kann („Vision Zero“).
2. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament im Vorfeld jeder Sitzung des Weltforums der UNECE für die Harmonisierung von Fahrzeugvorschriften (WP.29) Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung von Fahrzeugsicherheitsstandards in Bezug auf die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 11 und über den Standpunkt, den die Union bei der Sitzung vertritt.
PE637.735/ 44
DE
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Sie gilt ab dem [PO: Please insert the date 36 months following the date of entry into force of this Regulation].
Sie gilt ab dem … [1. September nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine VerordnungArtikel 17 – Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz2 und Artikel 12 gelten allerdings ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
PE637.735/ 45
DE
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine VerordnungAnhang II – Tabelle
Vorschlag der Kommission
Gegenstand UN-Regelungen Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
S T E
Bauteil
Anforderungen in Bezug auf
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
Innenausstattung UN-Regelung Nr. 21 A
Sitze und Kopfstützen UN-Regelung Nr. 17 A A A A A A
Bussitze UN-Regelung Nr. 80 A A A
Sicherheitsgurt-verankerungen UN-Regelung Nr. 14 A A A A A A
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme UN-Regelung Nr. 16 A A A A A A A A
Trennvorrichtungen UN-Regelung Nr. 126 X B
Verankerungen von Kinderrückhalte-
UN-Regelung Nr. 145 A
PE637.735/ 46
DE
systemen
Kinderrückhaltesysteme UN-Regelung Nr. 44 A1 A1 A1 A1 A1 A1 A A
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme UN-Regelung Nr. 129 X X X X X X B B
Vorderer Unterfahrschutz UN-Regelung Nr. 93 A A A A
Hinterer Unterfahrschutz UN-Regelung Nr. 58 A A A A A A A A A A A A
Seitliche Schutzvorrichtungen UN-Regelung Nr. 73 A A A A
Sicherheit von Kraftstofftanks UN-Regelung Nr. 34 A A A A A A A A A A A
Sicherheit von Flüssiggas UN-Regelung Nr. 67 A A A A A A A
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas
UN-Regelung Nr. 110 A A A A A A A
Sicherheit von Wasserstoff UN-Regelung Nr. 134 A A A A A A A
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme Anhang V A A A A A A A
Elektrische Betriebssicherheit UN-Regelung Nr. 100 A A A A A A
PE637.735/ 47
DE
Seitlich versetzter Frontalaufprall UN-Regelung Nr. 94
Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg.
A A
Frontalaufprall über volle Breite UN-Regelung Nr. 137
Die Verwendung der anthropomorphen Testvorrichtung „Hybrid III“ ist so lange gestattet, bis die Testvorrichtung für Insassenrückhaltesysteme „THOR“ im Rahmen der UN-Regelung verfügbar ist.
B B
Lenkanlage bei Unfallstößen UN-Regelung Nr. 12 A A A
Austausch-Airbagsystem UN-Regelung Nr. 114 X X B
Aufprall an Fahrerhaus UN-Regelung Nr. 29 A A A
Seitenaufprall UN-Regelung Nr. 95
Anwendbar auf alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, einschließlich solcher, bei denen sich der R-Punkt des niedrigsten Sitzes mehr als 700 mm über dem Bodenniveau befindet
A A
Pfahl-Seitenaufprall UN-Regelung Nr. 135 B B
Heckaufprall UN-Regelung Nr. 34Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1 mit einer Höchstmasse von
A A
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DE
höchstens 3 500 kg. Die Erfüllung der Anforderungen zur elektrischen Sicherheit nach einem Unfall ist sicherzustellen
Anforderungen in Bezug auf
FUSSGÄNGER, RADFAHRER, SICHT UND SICHTBARKEIT
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern UN-Regelung Nr. 127 A A
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich von Fußgängern und Radfahrern
UN-Regelung Nr. 127
Die Kinder- und Erwachsenenkopfform-Prüfflächen sind begrenzt durch die „Erwachsenen-Abwickellänge“ von 2500 mm oder die „hintere Windschutzscheiben-Bezugslinie“, je nachdem, welches von beiden weiter vorn gelegen ist. Ein Kontakt der Kopfform mit A-Säulen, Windschutzscheibeneinfassung und Motorhaube ist ausgeschlossen, soll jedoch überwacht werden.
B B
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DE
Frontschutzsysteme Anhang IV X X A
Vorausschauendes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern
C C
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer
B B B B B
Totwinkel-Assistent B B B B B
Rückfahrsicherheit B B B B B B B B B B B
Sichtfeld nach vorn UN-Regelung Nr. 125 Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1
A C
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge
D D D D
Sicherheitsglas UN-Regelung Nr. 43 A A A A A A A A A A A
Entfrostung/Trocknung A A2 A2 A2 A2 A2
Scheibenwischer/ -wascher A A3 A3 A3 A3 A3 A
Einrichtungen für indirekte Sicht UN-Regelung Nr. 46 A A A A A A A
Anforderungen in Bezug auf
FAHRZEUGGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
PE637.735/ 50
DE
Lenkanlagen UN-Regelung Nr. 79 A A A A A A A A A A
Spurhaltewarnsystem UN-Regelung Nr. 130 A4 A4 A4 A4
Spurhalteassistent B B
Bremssystem UN-Regelung Nr. 13 UN-Regelung Nr. 13-H A A A A A A A A A A
Ersatzteile für Bremsen UN-Regelung Nr. 90 X X X X X X X X X X A
Bremsassistent UN-Regelung Nr. 139 A A
Fahrdynamik-Regelsystem
UN-Regelung Nr. 13 UN-Regelung Nr. 140 A A A A A A A A A A
Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen
UN-Regelung Nr. 131 A4 A4 A4 A4
Notbrems-Assistenzsysteme an Pkws und leichten Nutzfahrzeugen
B B
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen
UN-Regelung Nr. 30 UN-Regelung Nr. 54 UN-Regelung Nr. 117
X X X X X X X X X X A
Noträder und Notlaufsysteme UN-Regelung Nr. 64 A1 A1
Luftreifen, runderneuert UN-Regelung Nr. 108 UN- X X X X X X X X X X A
PE637.735/ 51
DE
Regelung Nr. 109
Reifendrucküberwachungssystem für Pkws und leichte Nutzfahrzeuge
UN-Regelung Nr. 141 Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1
A B
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge
B B B B B B
Montage der Reifen UN-Regelung Nr. 142 Anwendbar auf alle Fahrzeugklassen A A A A A A A A A A
Nachrüsträder UN-Regelung Nr. 124 X X X X B
Anforderungen in Bezug auf
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM UND FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN
Schallzeichen UN-Regelung Nr. 28 A A A A A A A
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)
UN-Regelung Nr. 10 A A A A A A A A A A A A
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Cyberangriffe, Wegfahrsperre und Alarmsysteme
UN-Regelung Nr. 18 UN-Regelung Nr. 97 UN-Regelung Nr. 116
A A1 A1 A A1 A1 A A
Geschwindigkeitsmesser UN-Regelung Nr. 39 A A A A A A
Kilometerzähler UN-Regelung Nr. 39 A A A A A A
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DE
Geschwindigkeits-begrenzer UN-Regelung Nr. 89 A A A A A
Intelligenter Geschwindigkeits-assistent
B B B B B B B
Kennzeichnung der Betätigungs-einrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
UN-Regelung Nr. 121 A A A A A A
Heizanlagen UN-Regelung Nr. 122 A A A A A A A A A A A
Beleuchtungs- und Lichtsignal-einrichtungen
UN-Regelung Nr. 4 UN-Regelung Nr. 6 UN-Regelung Nr. 7 UN-Regelung Nr. 19 UN-Regelung Nr. 23 UN-Regelung Nr. 38 UN-Regelung Nr. 77 UN-Regelung Nr. 87 UN-Regelung Nr. 91
X X X X X X X X X X A
Fahrbahnbeleuchtungs-einrichtungen
UN-Regelung Nr. 31 UN-Regelung Nr. 98 UN-Regelung Nr. 112 UN-Regelung Nr. 123
X X X X X X A
Rückstrahler UN-Regelung Nr. 3 X X X X X X X X X X A
LichtquellenUN-Regelung Nr. 37 UN-Regelung Nr. 99 UN-Regelung Nr. 128
X X X X X X X X X X A
PE637.735/ 53
DE
Anbau der Lichtsignal-einrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungs-einrichtungen und Rückstrahler
UN-Regelung Nr. 48 A A A A A A A A A A
Notbremslicht B B B B B B B B B B
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung UN-Regelung Nr. 45 A1 A1 A1 A1 A1 A1 A
Schaltanzeige (GSI) A
Anforderungen hinsichtlich
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre
B B B B B B
Fahrerzustands-erkennung und Ablenkungs-überwachung
B B B B B B
Verbesserte Erkennung von Ablenkung
Die verbesserte Erkennung von Ablenkung kann auch die Fahrerzustandserkennung und Ablenkungsüberwachung einschließen. Technische
C C C C C C
PE637.735/ 54
DE
Einrichtungen zur Vermeidung von Ablenkungen können auch als Alternative zur verbesserten Erkennung von Ablenkungen in Betracht gezogen werden
Überwachung der Fahrerverfügbarkeit B5 B5 B5 B5 B5 B5
Unfalldatenspeicher B B5 B5 B B5 B5 B
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme
B5 B5 B5 B5 B5 B5
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme
B5 B5 B5 B5 B5 B5
Platooning B5 B5 B5 B5 B5 B5
Anforderungen in Bezug auf
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
Anbringungsstelle für das Kennzeichen A A A A A A A A A A
PE637.735/ 55
DE
Rückwärtsfahren A A A A A A
Türverriegelungen und -scharniere UN-Regelung Nr. 11 A A A A
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter
A A A A
Vorstehende Außenkanten UN-Regelung Nr. 26 A
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen
UN-Regelung Nr. 61 A A A
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
A A A A A A A A A A
Abschleppeinrichtungen A A A A A A
Radabdeckungen A
Spritzschutzsysteme A A A A A A A
Massen und Abmessungen A A A A A A A A A A
Mechanische Verbindungs-einrichtungen
UN-Regelung Nr. 55 UN-Regelung Nr. 102 A1 A1 A1 A1 A1 A1 A A A A A
Fahrzeuge zur UN-Regelung Nr. 105 A A A A A A A
PE637.735/ 56
DE
Beförderung gefährlicher Güter
Allgemeine Konstruktion von Bussen
UN-Regelung Nr. 107 A A
Stärke der Aufbaustruktur des Busses
UN-Regelung Nr. 66 A A
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen UN-Regelung Nr. 118 A A
Geänderter Text
Gegenstand UN-Regelungen Zusätzliche spezifische technische Bestimmungen M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
S T E
Bauteil
Anforderungen in Bezug auf
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung UN-Regelung Nr. 21 A
A2 Sitze und Kopfstützen UN-Regelung Nr. 17 A A A A A A
A3 Bussitze UN-Regelung Nr. 80 A A A
PE637.735/ 57
DE
A4
Sicherheitsgurt-verankerungen UN-Regelung Nr. 14 A A A A A A
A5
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme UN-Regelung Nr. 16 A A A A A A
A6
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen A A A A A A
A7 Trennvorrichtungen UN-Regelung Nr. 126 X B
A8
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen UN-Regelung Nr. 145 A
A9 Kinderrückhaltesysteme UN-Regelung Nr. 44 A1 A1 A1 A1 A1 A1 A A
A10
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme UN-Regelung Nr. 129 X X X X X X B B
A11
Vorderer Unterfahrschutz UN-Regelung Nr. 93 A A A A
A12
Hinterer Unterfahrschutz UN-Regelung Nr. 58 A A A A A A A A A A A A
A13
Seitliche Schutzvorrichtungen UN-Regelung Nr. 73 A A A A
A14
Sicherheit von Kraftstofftanks UN-Regelung Nr. 34 A A A A A A A A A A A
PE637.735/ 58
DE
A15
Sicherheit von Flüssiggas UN-Regelung Nr. 67 A A A A A A A
A16
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas
UN-Regelung Nr. 110 A A A A A A A
A17
Sicherheit von Wasserstoff UN-Regelung Nr. 134 A A A A A A A
A18
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme Anhang V A A A A A A A
A19
Elektrische Betriebssicherheit UN-Regelung Nr. 100 A A A A A A
A20
Seitlich versetzter Frontalaufprall UN-Regelung Nr. 94
Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1 mit einer Höchstmasse von höchstens 2 500 kg.
A A
A21
Frontalaufprall über volle Breite
UN-Regelung Nr. 137 Die Verwendung der anthropomorphen Testvorrichtung „Hybrid III“ ist so lange gestattet, bis die Testvorrichtung für Insassenrückhaltesysteme „THOR“ im Rahmen der UN-Regelung verfügbar
B B
PE637.735/ 59
DE
ist.
A22
Lenkanlage bei Unfallstößen UN-Regelung Nr. 12 A A A
A23
Austausch-Airbagsystem UN-Regelung Nr. 114 X X B
A24
Aufprall an Fahrerhaus UN-Regelung Nr. 29 A A A
A25
Seitenaufprall UN-Regelung Nr. 95
Anwendbar auf alle Fahrzeuge der Klassen M1
und N1, einschließlich solcher, bei denen sich der R-Punkt des niedrigsten Sitzes mehr als 700 mm über dem Bodenniveau befindet.
A A
A26
Pfahl-Seitenaufprall UN-Regelung Nr. 135 B B
A27
Heckaufprall UN-Regelung Nr. 34 Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg. Die Erfüllung der Anforderungen zur elektrischen Sicherheit nach einem Unfall ist
A A
PE637.735/ 60
DE
sicherzustellen
Anforderungen in Bezug auf
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern UN-Regelung Nr. 127 A A
B2
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich von Fußgängern und Radfahrern
UN-Regelung Nr. 127
Die Kinder- und Erwachsenenkopfform-Prüfflächen sind begrenzt durch die „Erwachsenen-Abwickellänge“ von 2500 mm oder die „hintere Windschutzscheiben-Bezugslinie“, je nachdem, welches von beiden weiter vorn gelegen ist. Ein Kontakt der Kopfform mit A-Säulen, Windschutzscheiben-einfassung und Motorhaube ist ausgeschlossen, soll jedoch überwacht werden.
C C
B3 Frontschutzsysteme Anhang IV X X A
B4
Vorausschauendes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern
C C
PE637.735/ 61
DE
und Radfahrern
B5
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer B B B B B
B6 Totwinkel-Assistent B B B B B
B7 Rückfahrsicherheit B B B B B B B
B8 Sichtfeld nach vorn UN-Regelung Nr. 125
Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1
A C
B9
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge D D D D
B10
Sicherheitsglas UN-Regelung Nr. 43 A A A A A A A A A A A
B11
Entfrostung/Trocknung A A2 A2 A2 A2 A2
B12
Scheibenwischer/-wascher A A3 A3 A3 A3 A3 A
B13
Einrichtungen für indirekte Sicht UN-Regelung Nr. 46 A A A A A A A
Anforderungen in Bezug auf
PE637.735/ 62
DE
C FAHRZEUGGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen UN-Regelung Nr. 79 A A A A A A A A A A
C2 Spurhaltewarnsystem UN-Regelung Nr. 130 A4 A4 A4 A4
C3 Notfall-Spurhalteassistent B B
C4 Bremssystem UN-Regelung Nr. 13
UN-Regelung Nr. 13-H A A A A A A A A A A
C5 Ersatzteile für Bremsen UN-Regelung Nr. 90 X X X X X X X X X X A
C6 Bremsassistent UN-Regelung Nr. 139 A A
C7 Fahrdynamik-Regelsystem UN-Regelung Nr. 13
UN-Regelung Nr. 140 A A A A A A A A A A
C8
Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen
UN-Regelung Nr. 131 A4 A4 A4 A4
C9
Notbrems-Assistenzsysteme an Pkws und leichten Nutzfahrzeugen
B B
C10
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen
UN-Regelung Nr. 30 UN-Regelung Nr. 54 UN-Regelung Nr. 117
Ferner ist ein Prüfverfahren für abgenutzte Reifen zu gewährleisten; es gelten die Datumsangaben in
X X X X X X X X X X A
PE637.735/ 63
DE
Anmerkung C.
C11
Noträder und Notlaufsysteme UN-Regelung Nr. 64 A1 A1
C12
Luftreifen, runderneuert UN-Regelung Nr. 108 UN-Regelung Nr. 109 X X X X X X X X X X A
C13
Reifendrucküberwachungssystem für Pkws und leichte Nutzfahrzeuge
UN-Regelung Nr. 141Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1
A B
C14
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge
B B B B B B
C15
Montage der Reifen UN-Regelung Nr. 142 Anwendbar auf alle Fahrzeugklassen A A A A A A A A A A
C16
Nachrüsträder UN-Regelung Nr. 124 X X X X B
Anforderungen in Bezug auf
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIESSLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen UN-Regelung Nr. 28 A A A A A A A
D2
Funkentstörung (elektromagnetische
UN-Regelung Nr. 10 A A A A A A A A A A A A
PE637.735/ 64
DE
Verträglichkeit)
D3
Schutz vor unbefugter Benutzung, Cyberangriffe, Wegfahrsperre und Alarmsysteme
UN-Regelung Nr. 18 UN-Regelung Nr. 97 UN-Regelung Nr. 116
A A1 A1 A A1 A1 A A
D4
Schutz des Fahrzeugs vor Cyberangriffen B B B B B B B B
D5 Geschwindigkeitsmesser UN-Regelung Nr. 39 A A A A A A
D6 Kilometerzähler UN-Regelung Nr. 39 A A A A A A
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer UN-Regelung Nr. 89 A A A A A
D8
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent B B B B B B B
D9
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
UN-Regelung Nr. 121 A A A A A A
D10
Heizanlagen UN-Regelung Nr. 122 A A A A A A A A A A A
D11
Beleuchtungs- und Lichtsignalreinrichtungen
UN-Regelung Nr. 4 UN-Regelung Nr. 6 UN-Regelung Nr. 7 UN-Regelung Nr. 19 UN-Regelung Nr. 23 UN-Regelung Nr. 38 UN-
X X X X X X X X X X A
PE637.735/ 65
DE
Regelung Nr. 77 UN-Regelung Nr. 87 UN-Regelung Nr. 91
D12
Fahrbahnbeleuchtungs-einrichtungen
UN-Regelung Nr. 31 UN-Regelung Nr. 98 UN-Regelung Nr. 112 UN-Regelung Nr. 123
X X X X X X A
D13
Rückstrahler UN-Regelung Nr. 3 X X X X X X X X X X A
D14
LichtquellenUN-Regelung Nr. 37 UN-Regelung Nr. 99 UN-Regelung Nr. 128
X X X X X X X X X X A
D15
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungs-einrichtungen und Rückstrahler
UN-Regelung Nr. 48 A A A A A A A A A A
D16
Notbremslicht B B B B B B B B B B
D17
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung UN-Regelung Nr. 45 A1 A1 A1 A1 A1 A1 A
D18
Schaltanzeige (GSI) A
PE637.735/ 66
DE
Anforderungen hinsichtlich
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre
B B B B B B
E2
Fahrer-Müdigkeitswarnung und -Aufmerksamkeitswarnung
B B B B B B
E3
Fortgeschrittene Fahrerablenkungs-warnung
Technische Einrichtungen zur Vermeidung von Ablenkungen können auch in Betracht gezogen werden
C C C C C C
E4
Überwachung der Fahrerverfügbarkeit E E E E E E
E5 Unfalldatenspeicher B B B B B B B
E6
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme
E E E E E E
E7
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme
E E E E E E
E8 Platooning E E E E E E
PE637.735/ 67
DE
Anforderungen in Bezug auf
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1
Anbringungsstelle für das Kennzeichen A A A A A A A A A A
F2 Rückwärtsfahren A A A A A A
F3
Türverriegelungen und -scharniere UN-Regelung Nr. 11 A A A A
F4
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter A A A A
F5 Vorstehende Außenkanten UN-Regelung Nr. 26 A
F6
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen
UN-Regelung Nr. 61 A A A
F7
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
A A A A A A A A A A
F8 Abschleppeinrichtungen A A A A A A
F9 Radabdeckungen A
F1
Spritzschutzsysteme A A A A A A A
PE637.735/ 68
DE
0
F11
Massen und Abmessungen A A A A A A A A A A
F12
Mechanische Verbindungseinrichtungen
UN-Regelung Nr. 55 UN-Regelung Nr. 102 A1 A1 A1 A1 A1 A1 A A A A A
F13
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter UN-Regelung Nr. 105 A A A A A A A
F14
Allgemeine Konstruktion von Bussen UN-Regelung Nr. 107 A A
F15
Stärke der Aufbaustruktur des Busses UN-Regelung Nr. 66 A A
F16
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen UN-Regelung Nr. 118 A A
PE637.735/ 69
DE
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine VerordnungAnhang II – Anmerkungen zur Tabelle – Buchstabe D
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
D: Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:
D: Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:
[PO: Please insert the date 48 months after the date of application of this Regulation]
[36 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:
[PO: Please insert the date 84 months after the date of application of this Regulation]
[78 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine VerordnungAnhang II – Anmerkungen zur Tabelle – Buchstabe E (neu)
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
E: Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung und Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen – im Rahmen des delegierten Rechtsakts festzulegen; das Datum darf nicht vor dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung liegen.
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine VerordnungAnhang II – Anmerkungen zur Tabelle – Fußnote 5
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
5 Einhaltung erforderlich bei entfällt
PE637.735/ 70
DE
selbstfahrenden Fahrzeugen.
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine VerordnungAnhang III – Nummer 3 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
„58 Fußgängerschutz Verordnung (EU) 2019/...+ UN-Regelung Nr. 127
Geänderter Text
entfällt
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine VerordnungAnhang III – Nummer 5 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
„58 Fußgängerschutz Verordnung (EU) 2019/...+ UN-Regelung Nr. 127
Geänderter Text
entfällt
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine VerordnungAnhang IV
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
[...] entfällt
PE637.735/ 71
DE
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine VerordnungAnhang V
Vorschlag der Kommission Geänderter Text
[...] entfällt
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine VerordnungAnhang VI
Vorschlag der Kommission
UN-Regelung Besondere Anforderungen
Spätester Zeitpunkt für die Zulassung nichtkonformer Fahrzeuge, sowie den Verkauf oder die Inbetriebnahme nichtkonformer Bauteile (1)
29 Festigkeit der Fahrerkabine von Nutzfahrzeugen 29. Januar 2021
Fahrzeuge der Klasse N müssen die Bestimmungen der Regelung erfüllen
142 Montage der Reifen 31. Oktober 2018
Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllende Reifen der Klasse C1 oder C2 haben
Montage der Reifen 31. Oktober 2020
Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllende Reifen der Klasse C3 haben
117 Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand
30. April 2019
Reifen der Klassen C1, C2 und C3 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für Rollgeräuschemissionen erfüllen
Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand
30. April 2019
PE637.735/ 72
DE
Reifen der Klasse C3 müssen die Anforderungen von Stufe 1 für den Rollwiderstand erfüllen
Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand
30. April 2021
Reifen der Klassen C1 und C2 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllen
Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand
30. April 2023
Reifen der Klasse C3 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllen
127 Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz 23. August 2019
Fahrzeuge der Klassen M1 mit einer Höchstmasse von über 2500 kg und N1
Geänderter Text
UN-Regelung Besondere Anforderungen
Spätester Zeitpunkt für die Zulassung nichtkonformer Fahrzeuge, sowie den Verkauf oder die Inbetriebnahme nichtkonformer Bauteile (1)
29 Festigkeit der Fahrerkabine von Nutzfahrzeugen 29. Januar 2021
Fahrzeuge der Klasse N müssen die Bestimmungen der Regelung erfüllen
Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand
30. April 2021
Reifen der Klassen C1 und C2 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllen
Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand
30. April 2023
Reifen der Klasse C3 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllen
PE637.735/ 73
DE