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Evaluation der Verfahren nach dem UVP-Gesetz Autoren: Andreas Sommer Wilhelm Bergthaler Stand: Mai 2000

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Evaluation der Verfahren

nach dem UVP-Gesetz

Autoren:

Andreas Sommer

Wilhelm Bergthaler

Stand: Mai 2000

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis.............................................................................................................................................V

Einige Worte des Dankes .........................................................................................................................................VI

1. Gegenstand der Untersuchung.................................................................................................1

2. Erfassung der durchgeführten Verfahren.....................................................................4

2.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................................................4

2.1.1 Vor Inkrafttreten des UVP-G – Direktanwendung der UVP-RL.................................4

2.1.2 UVP-G Stammfassung (vor Novelle 1996)........................................................................4

2.1.3 UVP-G nach Novelle 1996.....................................................................................................5

2.1.4 UVP-G nach AVG-Novelle 1998..........................................................................................5

2.1.5 Unmittelbare Anwendung der UVP-ÄndRL seit 15.3.1999.........................................5

2.1.6 “Freiwillige UVP“.....................................................................................................................6

2.2 Vorgehensweise bei der Erhebung ..............................................................................................7

2.3 Erhobenes Datenmaterial................................................................................................................8

2.3.1 Anzahl der Verfahren .............................................................................................................8

2.3.1.1 UVP-Genehmigungsverfahren...............................................................10

2.3.1.2 Bürgerbeteiligungsverfahren ..................................................................16

2.3.1.3 Feststellungsverfahren betreffend UVP- und BB-Pflicht.................22

2.3.2 Auswertung der Daten..........................................................................................................32

2.3.2.1 Methodische Aspekte................................................................................32

a) Evaluationsstandards .............................................................................32b) Statistik....................................................................................................32c) Benchmarking ..........................................................................................33

2.3.2.2 UVP-Verfahren............................................................................................34

a) Anlagen- und Trassenvorhaben: Gesamtverfahrensdauern ..................................................34b) Exkurs: Netto-Verfahrenszeiten .............................................................................................37c) Anlagen- und Trassenvorhaben: Vorbereitung der Antragstellung bzw. Einreichung.........40d) Anlagenvorhaben: Sachverständigenbestellung und Gutachtenserstellung..........................42e) Anlagenvorhaben: Öffentliche Erörterung bis Bescheiderlassung.........................................45f) Anlagenvorhaben: Zusammenhang der Anzahl der Sachverständigen zur Verfahrensdauer47g) Trassenvorhaben: Verfahrensdauern......................................................................................51h) Anlagen- und Trassenvorhaben: Anzahl der Sachverständigen / untersuchte Fachbereiche54i) Anlagen- und Trassenvorhaben: Erstellung des UVG, intergrierter Ansatz.........................54j) Anlagen- und Trassenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung..................................................57

2.3.2.3 Bürgerbeteiligungsverfahren .................................................................................60

a) Anlagenvorhaben: Verfahrensdauern.....................................................................................60b) Anlagenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung ........................................................................62c) Anlagenvorhaben: Anzahl der Sachverständigen ..................................................................62

2.3.2.4 Feststellungsverfahren..............................................................................63

a) Anlagenvorhaben: Verfahrensdauern.....................................................................................63b) Anlagenvorhaben: Antragsteller.............................................................................................66c) Anlagenvorhaben: wesentliche Tatbestände..........................................................................66d) Anlagenvorhaben: Ergebnisse.................................................................................................68

3. Stärken-Schwächen-Profil: Erhebung und Auswertung desMeinungsstandes...................................................................................................................................69

3.1 Zur Erhebungs- und Auswertungsmethode............................................................................69

3.2 Stärken und Potenziale...................................................................................................................71

3.2.1 Stärken und Potenziale bei der Durchführung des Verfahrens................................71

3.2.2 Stärken und Potenziale bei der Öffentlichkeitsbeteiligung........................................71

3.2.3 Stärken und Potenziale bei der inhaltlichen Prüfung der Umweltverträglichkeit72

3.3 Schwierigkeiten und Probleme....................................................................................................73

3.3.1 Schwierigkeiten und Probleme bei der Durchführung des Verfahrens..................73

3.3.2 Schwierigkeiten und Probleme bei der Öffentlichkeitsbeteiligung..........................74

3.3.3 Schwierigkeiten und Probleme bei der inhaltlichen Prüfung der

Umweltverträglichkeit...........................................................................................................74

3.3.4 Gründe für Verzögerungen..................................................................................................75

3.4 Empfehlungen und Wünsche.......................................................................................................76

3.4.1 Empfehlungen und Wünsche an den Gesetzgeber ......................................................76

3.4.2 Empfehlungen und Wünsche an Zentralstellen ...........................................................77

3.4.3 Empfehlungen und Wünsche an Behörden ...................................................................78

3.4.4 Empfehlungen und Wünsche an Sachverständige......................................................78

3.5 Reaktionen auf das UVP-G............................................................................................................80

3.5.1 Reaktionen der Projektwerber.............................................................................................80

3.5.2 Reaktionen der Öffentlichkeit.............................................................................................80

4. Verfahrensvergleich...........................................................................................................................81

4.1 Auswahl der Vorhaben für den Verfahrensvergleich .........................................................81

4.2 Gesamtvergleich: Heizkraftwerke Salzburg Mitte, Nord, Süd.........................................83

4.2.1 Grundlagen und wesentliche Ergebnisse des Verfahrensvergleichs......................83

4.2.1.1 Vergleichsgrundlagen..............................................................................................83

4.2.1.2 Wesentliche Ergebnisse...........................................................................................84

4.2.2 Detailergebnisse......................................................................................................................85

4.2.2.1 Verfahrensablauf und Charakteristik der Verfahren......................................85

a) HKW Mitte: Verfahren nach UVP-G......................................................................................85b) HKW Nord:Verfahren ohne UVP...........................................................................................86c) HWK Süd: Verfahren mit freiwilliger UVP............................................................................86

4.2.2.2 Einzelaspekte des Verfahrensvergleichs............................................................88

a) Erforderliche Genehmigungen.................................................................................................88b) Einreichunterlagen und Untersuchungsumfang....................................................................89c) Prüfung der Umweltauswirkungen .......................................................................................93d) Öffentlichkeitsbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit .............................................................97e) Verfahrensdauern..................................................................................................................100f) Kosten....................................................................................................................................102g) Vor- und Nachteile................................................................................................................103

4.3 Detailvergleiche: Öffentlichkeitsbeteiligung, schutzwürdige Gebiete undTrassenspezifika.............................................................................................................................106

4.3.1 Abfallverbrennung und Öffentlichkeitsbeteiligung mit/ ohne UVP .....................106

4.3.1.1 Müllverbrennungsanlage Zistersdorf...............................................................107

a) Status und Charakteristik des Verfahrens ...........................................................................107b) Kommentar...........................................................................................................................109

4.3.1.2 Mitverbrennung Gmundner Zementwerke .....................................................113

a) Status und Charakteristik des Verfahrens ...........................................................................113b) Kommentar...........................................................................................................................113

4.3.1.3 Reststoffverwertung Lenzing...............................................................................118

a) Status und Charakteristik des Verfahrens ...........................................................................118b) Kommentar...........................................................................................................................118

4.3.1.4 Vergleichende Auswertung..................................................................................121

4.3.2 Rohstoffgewinnung in schutzwürdigen Gebieten mit/ ohne UVP........................124

4.3.2.1 Nassbaggerung Grafenwörth ..............................................................................124

a) Status und Charakteristik des Verfahrens ...........................................................................124b) Kommentar...........................................................................................................................126

4.3.2.2 Kiesabbau Steyregg.................................................................................................128

4.3.2.3 Umweltverträglichkeitsanalyse „ Tonschieferabbau Draxlerkogel“ ........129

4.3.2.4 Vergleichende Bewertung.....................................................................................132

4.3.3 Verfahrensvergleich Schienen-Vorhaben: Teilstrecke Unterinntal, St.Pölten-Prinzersdorf, Terminal Graz .............................................................................................133

4.3.3.1 Verfahrensablauf und Charakteristik der Verfahren....................................135

a) Teilstrecke Unterinntal..........................................................................................................135b) St.Pölten-Prinzersdorf...........................................................................................................136c) Terminal Graz .......................................................................................................................138

4.3.3.2 Vergleich der Verfahren.........................................................................................139

a) Erforderliche Genehmigungen / Einreichunterlagen............................................................139b) Untersuchungsumfang / Prüfung der Umweltauswirkungen...........................................141c) Öffentlichkeitsbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit ...........................................................143

d) Verfahrensdauern..................................................................................................................145

5. Zusammenfassung und Diskussion................................................................................147

5.1 Anzahl der Verfahren....................................................................................................................147

5.2 Dauer der Verfahren......................................................................................................................148

5.3 Qualitative Analyse der Daten...................................................................................................149

5.4 Vergleichende Analyse einzelner Verfahren .......................................................................151

5.5 Anregungen.......................................................................................................................................152

6. Verwendete Literatur......................................................................................................................153

Abkürzungsverzeichnis

Anm ......................... Anmerkung(en)ASchG ......................... ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/ 1994 idgFAVG ......................... Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

BGBl. Nr. 51/ 1991 idgFAWG ......................... Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/ 1990 idgFBB ......................... BürgerbeteiligungBdl ......................... BundeslandBEG ......................... Brenner Eisenbahn GmbHBI ......................... BürgerinitiativeBMwA ......................... Bundesministerium für wirtschaftliche

AngelegenheitenBMWV ......................... Bundesministerium für Wissenschaft und VerkehrG ......................... GesetzGewO 1994 ......................... Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/ 1994 idgFHKW ......................... HeizkraftwerkHL-AG ......................... Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AGHlG ......................... Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/ 1989 idgFKW ......................... KraftwerkLRG-K ......................... Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/ 1988 idgFMinroG ......................... Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 36/ 1999 idgFMW ......................... MittelwertÖ ......................... ÖsterreichSUP ......................... Strategische UmweltprüfungSV ......................... SachverständigerUBA GmbH ......................... Umweltbundesamt GmbHUVA ......................... UmweltverträglichkeitsanalyseUVE ......................... UmweltverträglichkeitserklärungUVE-K ......................... Konzept für die UmweltverträglichkeitserklärungUVG; UV-GA .................... UmweltverträglichkeitsgutachtenUVP ......................... UmweltverträglichkeitsprüfungUVP-G ......................... Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G,

BGBl. Nr. 697/ 1993 idF BGBl. Nr. 773/ 1996UVP-RL ......................... Richtlinie 85/ 337/ EWG des Rates vom 27. Juni 1985

über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmtenöffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 5.7.1985,40 idF ABl. Nr. L 73 vom 14.3.1997, 5

UVP-ÄndRL;UVP-Änderungs-RL ........ Richtlinie 97/ 11/ EG des Rates vom 3.3.1997 zur Änderung der

Richtlinie 85/ 337/ EWG über dieUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen undprivaten Projekten, ABl. Nr. L 73 vom 14.3.1997, 5

V; VO ......................... VerordnungVfGH ......................... VerfassungsgerichtshofVwGH ......................... VerwaltungsgerichtshofWRG ......................... Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/ 1959 idgF

Einige Worte des Dankes

Jede Studie, die eine interdisziplinäre Erhebung und Bewertung von Daten zu Umweltverfahrenversucht, ist auf die Information, Mithilfe und Kritik einer Vielzahl von Personen angewiesen.Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien im Folgenden jene Personen, die uns unmittelbarunterstützt haben, in alphabetischer Reihenfolge und in der Hoffnung, bei der großen Anzahlniemanden vergessen zu haben, angeführt.

Besondere Hervorhebung für seine Leistungen bei der Erfassung, Verarbeitung und Evaluation derDaten vor dem Hintergrund komplexer rechtlicher wie fachlicher Aspekte verdient RAA Mag.Martin Niederhuber, der das Profil der Studie in entscheidendem Maße geprägt hat.

Die Autoren sind folgenden Personen zum Dank verpflichtet:

Aigner Klaus-Dieter, Aumayr Peter, Beer Reinhard, Bergthaler Sabine, Hr. Beyer, Bichler Werner,Bou-Vinalis Andrea, Brandl Klara, Brandner Henrike, Brugger Georg, Büchl-Krammerstätter Karin,Burtscher Herbert, Dietscher Ulla, Dolp Martin, Hr. Tötzl, Ellensohn Dietmar, Englisch Michaela,Felbermayer Wolfgang, Fink Kurt, Fohler-Norek Christine, Hr. Frietsch, Fritz Paul, FunovitsJohann, Gödl Gerhard, Gratt Wolfgang, Greßlehner Karl-Heinz, Hr. Gross, Grün Oskar, GutsmannDieter, Haslhofer Ulrike, Hemmelmayr Paul, Hicke Wilfried, Hirn Wolfgang, Hofbauer Josef, Hr.Hölzl, Jauk Felix, Jeglitsch Helmut, Kandut Adolf, Kantner Birgit, Klaffl Ingrid, Kofler Walter,Köppl Angela, Kordina Hans, Kraemmer Herwig, Kroneder Gerald, Kühberger Thomas, KurzThurn Goldenstein Markus, Hr. Lang, Lentner Reinhard, Lins Katharina, Hr. Lohberger, MathisHans, Mayerhofer Gerhard, Meixner Berndt, Meusburger Andreas, Meyer Marlies, MeyerWolfgang, Miklautsch Karin, Mildner Brigitte, Mittermayer Franz, Nöbl Johannes, Öberseder Josef,Oswald Alois, Peer Brigitte, Pertold Kurt, Pichler Fritz, Pilgram Harald, Pittnauer Sabina, PoschSiegfried, Pozarek Walter, Rapp Klaus, Reitmeyer Gerhard, Riccabona Sigbert, Rohrauer Michaela,Rose Christine, Rossmann Harald, Rössler Astrid, Rubatscher Dagmar, Ryba Martin, Saler Paul,Schedl Alfred, Schlager Johann, Schneckenleithner Bernhard, Schreiber Gerhard, Hr. Schreimoser,Schubert Michael, Schütz Wolfgang, Schwann Christina, Hr. Schwarzböde, Seltner Wolfgang,Slama Michaela, Sommer Claudia, Spannbauer Hans, Spasojevic Mariana, Sperka Gunter, Sperka-Gottlieb Constanze, Stern Michael, Steuber Ulf, Stocker Udo, Stroß Carolin, Trattler Wolfgang,Tuschl Peter, Unden Alexandra, Hr. Vanivenhaus, Walcher Alexander, Wendl Harald, WienerWolfgang, Wimmer Johann, Hr. Wittmann, Woschank Günther, Wurm Gernot, Hr. Wurmitzer,Zechenter Werner, Zussner Claudia

Im Besonderen sei auch den Mitgliedern des Projektbeirats für ihre begleitende Unterstützunggedankt:

Baumgartner Christian, Eberhartinger Susanna, Hiesberger Karl, Hirhager Robert, HolzerbauerRupert, Merl Astrid, Petek Waltraud

1. Gegenstand der Untersuchung

Gegenstand der Studie ist eine vollständige Evaluation der in Österreich

durchgeführten Verfahren nach dem UVP-G, wobei neben der Erhebung der

quantitativen Fakten, wie Anzahl und Dauer der Verfahren, auch qualitative Aspekte

dargelegt und diskutiert werden.

In einem ersten Abschnitt der Studie (Kapitel 2) werden sämtliche in Österreich zum

Stichtag durchgeführten bzw laufenden Verfahren dargestellt; als Stichtag für die

Datenerfassung gilt der 1.11.1999 - soweit möglich bzw verfügbar wurde jedoch

auch Datenmaterial aus dem Zeitraum zwischen Stichtag und Abgabe des Berichts

berücksichtigt:

A. UVP-Verfahren- Anlagenvorhaben (Verfahren 1. und 2. Instanz)- Trassenvorhaben B. Bürgerbeteiligungsverfahren- Anlagenvorhaben- Trassenvorhaben C. Feststellungsverfahren- Anlagenvorhaben (Verfahren 1. und 2. Instanz)- Trassenvorhaben D. Gesamtbetrachtung aller Verfahren

In einem zweiten Abschnitt der Studie (Kapitel 3) werden die bisher durchgeführten

Verfahren diskutiert, wobei der Schwerpunkt der Betrachtung auf den UVP-

Verfahren liegt. Diese Auseinandersetzung orientiert sich an folgenden

Themenbereichen:

A. Verfahrensdauer

- Welche Verfahrensbestandteile haben zur Verfahrensdauer (Verzögerungen)beigetragen?

- Welche Verfahrensbestandteile werden als verzichtbar betrachtet?

B. Stärken und Probleme

- bei der Durchführung des Verfahrens- bei der Öffentlichkeitsbeteiligung- bei der inhaltlichen Prüfung der Umweltverträglichkeit C. Konsequenzen und Empfehlungen

- Konsequenzen innerhalb der Behörden- Empfehlungen an den Gesetzgeber/ Zentralstellen/ Behörden/ Sachverständige- Bedarf an Schulungsmaßnahmen oder Arbeitsmaterialien- Tendenzen der Verfahren nach dem UVP-G D. Reaktionen- potentieller Investoren

- betroffener Nachbarn bzw der Öffentlichkeit Der dritte Abschnitt der Studie (Kapitel 4) umfasst einen Vergleich der

Genehmigungsverfahren von gleichartigen Projekten nach dem UVP-G, ohne UVP,

mit „ freiwilliger“ UVP sowie im Weg einer Direktanwendung der UVP-RL.

Dabei werden hinsichtlich folgender Aspekte die Gemeinsamkeiten und Unterschiede

der Verfahren herausgearbeitet:

- Qualität der Unterlagen- Untersuchte Bereiche (einschließlich Gewichtung, Wechselwirkungen)- Verfahrensdauer- Öffentlichkeitsbeteiligung- Aufwand an Zeit und Kosten- Probleme bei der Erstellung der Unterlagen, der Verfahrensdurchführung, der

Teilnahme am Verfahren- Akzeptanz durch Projektwerber, Beteiligte, Öffentlichkeit

Für den Verfahrensvergleich wurden folgende Genehmigungsverfahren ausgewählt:

aus dem Bereich der Heizkraftwerke die Verfahren des HKW Salzburg Mitte (UVP-

Verfahren), des HKW Salzburg Nord (Verfahren ohne UVP) sowie des HKW

Salzburg Süd („ freiwillige“ UVP), aus dem Bereich der Abfall- und

Abfallmitverbrennungsanlagen die Verfahren „Müllverbrennungsanlage

Zistersdorf“ (UVP-Verfahren), „ Reststoffverwertung Lenzing“ (Direktanwendung

der UVP-RL) sowie der „Mitverbrennung Gmundner Zementwerke“

(Direktanwendung der UVP-RL), aus dem Bereich der

Rohstoffgewinnungsvorhaben die Verfahren „Nassbaggerung Grafenwörth“ (UVP-

Verfahren), „Kiesabbau Steyregg“ (zweistufig eingereicht: ein sektoralgesetzlich

eingereichtes Vorhaben und ein UVP-Verfahren) sowie „ Tonschieferabbau

Draxlerkogel“ („ freiwillige“ UVP).

Der Vergleich der Trassenvorhaben umfasst die Teilstrecke Unterinntal der Achse

München – Verona (UVP-Verfahren), den Abschnitt St. Pölten - Prinzersdorf

(Verfahren ohne UVP) sowie den Terminal Graz („ freiwillige“ UVP); eine

Direktanwendung der UVP-RL auf ein Trassenvorhaben ist nicht bekannt.

2. Erfassung der durchgeführten Verfahren

2.1 Rechtliche Grundlagen

Das UVP-G und die gemäß diesem mitanzuwendenden Materien- und

Verfahrensgesetze, aber auch die diesen zugrundeliegenden europarechtlichen

Normen, wurden seit erstmaliger Einführung der UVP in Österreich mehrfach

geändert.

Eine Evaluation der praktischen Erfahrungen mit der UVP im Vollzug hat diese

unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen zu berücksichtigen; dabei sind

folgende Phasen zu unterscheiden, wobei hinsichtlich der jüngeren Änderungen noch

keine konkreten Erfahrungen aus dem Vollzug bekannt sind:

2.1.1 Vor Inkrafttreten des UVP-G – Direktanwendung der UVP-RL Im Zeitraum zwischen Inkrafttreten des EWR (1.1.1994), wodurch die UVP-RL in

ihrer Stammfassung durch Österreich umzusetzen war, und verpflichtender

Anwendung des UVP-G (1.1.1995) musste die UVP-RL in Verfahren über die

(europarechtlich UVP-pflichtigen) Vorhaben von den österreichischen Behörden

direkt angewendet werden.

Dazu konnten zwar mit den (primär) an die UVP-Behörden und –Fachkreise

gerichteten Erhebungsmitteln keine vollständigen Daten erhoben werden; es wurden

jedoch die aus Beschwerdefällen vor der Kommission der Europäischen Union

bekannten Verfahren herangezogen und daraus einzelne, relativ gut dokumentierte

Fälle für den Verfahrensvergleich ausgewählt: es sind dies die AWG-Verfahren

betreffend die Reststoffverwertung Lenzing sowie die Mitverbrennung Gmundner

Zementwerke.

2.1.2 UVP-G Stammfassung (vor Novelle 1996)

Ab 1.1.1995 sind Verfahren nach der Stammfassung des UVP-G – dh noch bevor die

Novellierungen im Bereich der Trassenvorhaben und der Massenverfahren in Kraft

getreten sind - sowohl für Anlagen- als auch für Trassenvorhaben dokumentiert.

Für den Verfahrensvergleich wurden die UVP-Verfahren HKW Salzburg Mitte,

Müllverbrennung Zistersdorf, Nassbaggerung Grafenwörth und Kiesabbau Steyregg

herangezogen.

2.1.3 UVP-G nach Novelle 1996

Das UVP-G wurde mit BGBl. Nr. 773/ 1996 novelliert, wobei insbesondere die

Genehmigungsvoraussetzungen für Straßen- und Eisenbahnvorhaben und das

Verfahren der UVP für Trassenvorhaben sowie einige Verfahrensvorschriften im BB-

Verfahren geändert wurden.

Zu den Trassenvorhaben wurde für den Verfahrensvergleich ein entsprechendes

Fallbeispiel (Teilstrecke Unterinntal) erhoben.

2.1.4 UVP-G nach AVG-Novelle 1998

Mit der AVG-Novelle 1998, insbesondere deren Derogationsbestimmung des § 82 Abs

7, wurde verschiedenen, verfahrensbezogenen Bestimmungen des UVP-G derogiert,

wobei der Umfang dieser Derogation nach wie vor strittig ist.

Die Bandbreite der Rechtsmeinungen reicht von einer sehr weitgehenden

Derogationswirkung bis hin zu einer Nichtanwendbarkeit der Derogationsklausel auf

das Verfahrensrecht des UVP-G. Die mit der AVG-Novelle bewirkten

Rechtsänderungen (Inkrafttreten mit 1.1.1999) haben sich jedenfalls noch nicht

wesentlich auf die der Untersuchung zugrundeliegenden Verfahren

niedergeschlagen.

2.1.5 Unmittelbare Anwendung der UVP-ÄndRL seit 15.3.1999

Mit der Verpflichtung zur Umsetzung der UVP-Änderungs-RL ab 15.3.1999 stellt sich

die Frage der Direktanwendung neuerlich.

Mittlerweile kann auf eine umfassende Judikatur des EuGH zur unmittelbaren

Anwendbarkeit von Richtlinien, insbesondere der UVP-RL, verwiesen werden, wobei

nach wie vor etliche Fragen, zB jene nach der Horizontalwirkung, nach einer

„objektiven“ Direktanwendung, aber auch der innerstaatlichen

Behördenzuständigkeit, strittig sind und erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge

haben.

Gegenüber den Fällen der Direktanwendung nach dem EWR-Beitritt ist nun die

Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht gemäß UVP-RL idF UVP-Änderungs-RL stärker

auf einzelfallspezifische Faktoren verwiesen (und ihr Ausgang damit schwerer

prognostizierbar – dies ist zT auch die Folge der neueren Judikatur des EuGH).

Des Weiteren steht einem Projektwerber bei einem „schwellenwertnahen“ Vorhaben

nunmehr de facto (im Wege einer unter Umständen geringfügigen

Kapazitätsänderung in die eine oder andere Richtung) die Wahlmöglichkeit zwischen

einer Direkt-anwendungs-UVP und einer UVP nach UVP-G offen.

Welche der in diesem Zusammenhang in der Diskussion vertretenen Positionen –

Rechtssicherheit der gesetzlich geregelten UVP laut UVP-G versus erleichterte

Anforderungen einer sog. „sanften UVP“ laut UVP-RL – bei den Investoren und in

der behördlichen Praxis größere Gefolgschaft findet, konnte beim Adressatenkreis der

gegenständlichen Erhebung nicht in aussagekräftiger Weise erhoben werden.

2.1.6 „Freiwillige UVP“ Neben den oben unter 2.1.1 bis 2.1.5 erörterten rechtlichen Verpflichtungen, eine

UVP durchzuführen, findet sich in der anlagenrechtlichen Praxis auch das

Phänomen einer sog. „ freiwilligen UVP“.

Anhand einzelner dokumentierter Fälle – HKW Salzburg Süd, Tonschieferabbau

Draxlerkogel, Terminal Graz - unternimmt die Studie den Versuch, Aufgabenstellung

und Ablauf solcher freiwilliger Umweltverträglichkeitsuntersuchungen in

Gegenüberstellung mit verpflichtenden UVP-Verfahren näher zu analysieren; dabei

soll auch ermittelt werden, welche „Eigengesetzlichkeiten“ eine solche UVP trotz

fehlenden rechtlichen Rahmens – zB aufgrund fachlicher Vorgaben - entwickelt.

2.2 Vorgehensweise bei der Erhebung

Die Erhebungen wurden ausgehend von den bislang mit dem Vollzug der UVP

befassten Behörden und Fachkreisen geführt und schrittweise auf einen weiteren

Kreis Betroffener und Mitbeteiligter ausgedehnt.

Zum Zweck einer vertieften, statistisch verwertbaren Datenermittlung wurden

Fragebögen für die Erhebung der Verfahren und zur Stärken-Schwächen-Analyse

erstellt; für die Durchführung des Verfahrensvergleichs des dritten Abschnitts der

Studie wurden erweiterte Fragebögen, die als Vorbereitung bzw Leitfaden für die zu

führenden Interviews dienten, verwendet.

Vollständige Daten konnten zu den Genehmigungsverfahren nach dem zweiten

Abschnitt des UVP-G sowie zu den Feststellungsverfahren erhoben werden.

In weiten Bereichen vollständige, partiell unvollständige Datenlagen bestehen zu den

Bürgerbeteiligungsverfahren bei Anlagenvorhaben sowie bei den UVP-

Trassenvorhaben.

Die Bürgerbeteiligungsverfahren für Trassenvorhaben konnten aus

verwaltungsorganisatorischen Gründen in keiner für eine statistische Auswertung

ausreichenden Weise erhoben werden.1

Aufgrund des Adressatenkreises der Fragebögen – der mit der Verfahrensführung

befassten oder mitbeteiligten Behörden, der Koordinatoren, der Umweltanwälte, der

Projektwerbervertreter und -berater, der Standortgemeinden und bekannter Vertreter

von Bürgerparteien - wurden einzelne Verfahren mehrfach abgefragt; in diesen Fällen

wurden die Daten verschiedener Quellen gegenübergestellt; im Falle von Divergenzen

bei einzelnen Angaben wurde – in der Regel durch Akteneinsicht – eine Aufklärung

und Klarstellung herbeigeführt.

1 Seitens des BMwA wurden in der Erhebungsphase lediglich Überblickslisten der durchgeführten Verfahren übermittelt.

Detailliertere Daten zu 5 der 7 BB-Schienen-Verfahren wurden durch das BMWV erst unmittelbar vor dem vereinbarten

Endtermin zur Verfügung gestellt (Datenübermittlung: 14./ 31.3.2000; Endtermin: 5.4.2000; zwei BB-Verfahren wurden seitens

des BMWV nicht dokumentiert); eine Auswertung, Darstellung und Kommentierung dieser Daten war vor dem Hintergrund

der Vorgabe des Auftraggebers, die Studie fristgerecht fertigzustellen, somit nicht mehr möglich.

2.3 Erhobenes Datenmaterial

2.3.1 Anzahl der Verfahren

Ziel der Datenerhebung war es, neben den UVP-Verfahren auch sämtliche

Bürgerbeteiligungs- sowie Feststellungsverfahren sowohl für Anlagen- als auch

Trassenvorhaben zu erfassen: Bis zum Stichtag konnten insgesamt 236 Verfahren

nach dem UVP-G nachgewiesen werden, wobei 168 Verfahren bereits erstinstanzlich

abgeschlossen sind. Zwei Verfahren können als „sonstige Verfahren des

Umweltsenats“ keiner der oben genannten Kategorien zugeordnet werden (vgl

Darstellung unten).

Von dieser Gesamtzahl entfallen auf

• UVP-Anlagengenehmigungsvorhaben: 34 (davon wurde bei 17 Vorhaben ein

Genehmigungsantrag gestellt sowie eine UVE eingereicht; 9 dieser Vorhaben

wurden bereits erstinstanzlich abgeschlossen)

• UVP-Trassenvorhaben: 11 (davon wurde bei 8 Vorhaben eine UVE eingereicht;

bei 4 dieser Vorhaben wurde bereits eine TrassenV erlassen)

• Bürgerbeteiligungs-Anlagengenehmigungsvorhaben: 20 (15 Leitverfahren

erstinstanzlich abgeschlossen)

• Bürgerbeteiligungs-Trassenvorhaben: 73 (bei 48 TrassenV erlassen)

• Feststellungsverfahren Anlagenvorhaben: 95 (90 erstinstanzlich abgeschlossen)

• Feststellungsverfahren Trassenvorhaben: 3 (2 erstinstanzlich abgeschlossen).

Tabelle 1: Gesamtdarstellung der Verfahren nach dem UVP-G

Anzahl davon abgeschlossen

UVP-Anlagenvorhaben 34 (davon 17 beantragt) 92

UVP-Trassenvorhaben 11 (davon 8 eingereicht) 43

BB-Anlagenvorhaben 20 154

BB-Trassenvorhaben 73 483

2 Erstinstanzlicher Bescheid

3 Trassenverordnung erlassen

4 Erstinstanzlicher Bescheid Leitverfahren

Feststellung Anlagenvorhaben 95 902

Feststellung Trassenvorhaben 3 2

Gesamt 236 168

Gegliedert nach Vorhabensgenehmigungen (Rechtsgestaltungsbescheide) und

Feststellungsverfahren zeigt sich, dass nahezu die Hälfte der Verfahren auf

Feststellungsverfahren entfällt; im Zentrum der Verfahrenspraxis steht somit die

Frage nach der UVP- oder Bürgerbeteiligungspflicht.

Einen bedeutenden Anteil nehmen die Bürgerbeteiligungs-Trassenverfahren ein.

Bei einer Gesamtsverfahrenszahl von 74 müssten sich aus der Verfahrenspraxis

bereits repräsentative Erfahrungswerte erheben lassen – insoweit ist es bedauerlich,

dass aufgrund der verwaltungsorganisatorischen und personellen Kapazitäten der

zuständigen Behörden diese Erhebungen nicht über eine zahlenmäßige Auflistung

hinaus geführt werden konnten.5

Innerhalb der Genehmigungsverfahren kommt den UVP-Anlagengenehmigungs-

verfahren auch zahlenmäßig zunehmend Bedeutung zu; wie aus der nachfolgenden

Detailanalyse hervorgeht, ist die bisher geringe Quote der abgeschlossenen Verfahren

darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Einreichungen in jüngerer Zeit erkennbar

zunimmt und sich daher viele Verfahren noch in einem frühen Stadium (Anzeige des

UVE-K) befinden; einige Verfahren wurden auch nach der Anzeige des UVE-K nicht

fortgeführt und sind somit als „ruhend“ zu betrachten.

5 Vgl Ausführungen zu Fußnote 1.

2.3.1.1 UVP-Genehmigungsverfahren Der folgende Überblick zeigt, dass von 34 Anlagenvorhaben bis jetzt bei 17 ein

Genehmigungsantrag gestellt wurde; davon wurden 9 Verfahren in erster Instanz

abgeschlossen.

Hinsichtlich der Vorhaben „ Nassbaggerung Grafenwörth“ und

„Müllverbrennungsanlage Zistersdorf“ sind derzeit Berufungsverfahren beim

Umweltsenat anhängig; das Berufungsverfahren zum Heizkraftwerk Salzburg Mitte

ist bereits abgeschlossen.

Die 25 Verfahren, die noch nicht mit Genehmigungsbescheid abgeschlossen wurden,

gliedern sich hinsichtlich ihres Verfahrensstatus wie folgt:

• 18 Verfahren: Anzeige des UVE-K

• 2 Verfahren: Antragstellung und UVE

• jeweils ein Verfahren: Kundmachung des Vorhabens bzw öffentliche Erörterung

• 2 Verfahren: mündliche Verhandlung

• bei einem Verfahren wurde der Antrag zurückgezogen

Bei 4 dieser Verfahren wurde als Verfahrensstatus zusätzlich „ruhend“ angegeben.

Von den insgesamt 11 Trassenvorhaben wurde bei bisher 8 die UVE eingereicht;

davon wurden bei den 4 Schienen-UVP-Vorhaben Trassenverordnungen erlassen,

hingegen wurde noch keines der Straßen-Verfahren abgeschlossen.

Insgesamt wurden damit 45 UVP-Verfahren eingeleitet, davon wurden 25 beantragt

bzw. eingereicht, 13 davon wurden bereits abgeschlossen.

Tabelle 2: UVP-Verfahren: Anlagenvorhaben (Überblick)

Bundesland

beantragte6

Vorhaben

davon abgeschlossen(1. Instanz)

GesamtzahlVorhaben

Burgenland - - 2

Kärnten 1 - 7

Niederösterreich 6 38 10

Oberösterreich 1 1 3

Salzburg 2 1 3

Steiermark 5 3 6

Tirol 1 - 2

Vorarlberg - - -

Wien 1 1 1

Ö gesamt 17 9 34

Tabelle 3: UVP-Verfahren: Trassenvorhaben (Überblick)

eingereichte9

Vorhaben TrassenVO Gesamtzahl

Vorhaben10

Straße 4 - 7

Schiene 4 4 4

Ö gesamt

8

4

11

Tabelle 4: UVP-Verfahren: Gesamtdarstellung

beantragte /eingereichteVorhaben

davon abgeschlossen

Gesamtzahl Vorhaben11

Anlagenvorhaben 17 912 34

Straße 4 - 7

6 Eingeleitete UVPs gem § 5 (Genehmigungsantrag und UVE).

7 Enthält auch Vorhaben, die bloß angezeigt (UVE-K), aber (noch) nicht beantragt wurden..

8 Grafenwörth und Zistersdorf: anhängige Berufungsverfahren.

9 Eingeleitete UVPs gem § 24 Abs 6 iVm § 5 Abs 4 UVP-G.

10 Enthält auch Vorhaben, die bloß angezeigt (UVE-K), aber (noch) nicht eingereicht wurden.

11 Enthält auch Vorhaben, die bloß angezeigt (UVE-K), aber (noch) nicht beantragt/ eingereicht wurden.

12 Zwei anhängige Berufungsverfahren.

Schiene 4 4 4

Ö gesamt 25 13 45

Tabelle 5: UVP-Verfahren: beantragte13 Anlagenvorhaben (Liste)14

Die jeweiligen Kurzbezeichnungen der Umweltsenats-Entscheidungen werden in Klammern unter Anführungszeichen

angegeben.

Nr Bdl Vorhaben Projektwerber Z Anh 1 Status

1. K Trans Austria Gasleitung LOOP

II (Ruden bis Ludmannsdorf) OMV AG 15 mündliche Verhandlung

2. N Müllverbrennungsanlage

Zistersdorf A.S.A. Abfall ServiceHolding AG

2 Genehmigungsbescheid1

5

3. N Müllverbrennungsanlage

Zwentendorf AVN 4 Öffentliche Erörterung

4. N Trans Austria Gasleitung LOOP

II OMV AG 15 Kundmachung

5. N Zivilflugplatz Pöchlarn-Wörth Lasselsberger Holding

International GmbH 16 Genehmigungsbescheid

6. N Hubschrauberlandeplatz KG

Diepolz AERIAL HELICOPTER 16 UVE

7. N Nassbaggerung Grafenwörth Kies-Union AG 20 Genehmigungsbescheid

15

8. O Dampfkraftwerk Timelkam Energie AG Oberösterreich 7 Genehmigungsbescheid

9. S Heizkraftwerk Salzburg Mitte

("Salzburg Mitte") Salzburger Stadtwerke AG 7 Genehmigungsbescheid

16

10.

S Rodung von Waldflächen Josef Holzer 49 Antrag zurückgezogen

11.

St Ausbau Schigebiet Stuhleck Öster. Seilbahn-Bau u.Betriebs-GmbH&Co KG

14; 49 Genehmigungsbescheid

12.

St Ausbau Schigebiet Präbichl Schilift PräbichlGmbH&Co KG

14; 49 Genehmigungsbescheid

13 Eingeleitete UVPs gem § 5 (Genehmigungsantrag und UVE).

14 Reihung nach den Bundesländern.

15 Anhängiges Berufungsverfahren.

16 Abgeschlossenes Berufungsverfahren.

13.

St Ausbau Schigebiet Planai ARGE Planai -Hochwurzen - BahnenGmbH - HauserkaiblingSeilbahn- u. LiftgesmbH &Co KG

14; 49 Genehmigungsbescheid

14.

St Ausbau Schigebiet KreischbergFrauenalpe

Kreischberg SeilbahnenGmbH & Co KG

14; 49 UVE, Verfahren ruht

15.

St Trans Austria Gasleitung LOOPII

OMV AG 15 mündlicheVerhandlung16a

16.

T Deponie Graslboden II Abfallverband Innsbruck-Land

5 UVE , Verfahren ruht

17.

W Kraftwerk Donaustadt -Blockkraftwerk 3

Stadt Wien - WienerStadtwerke - WIENSTROM

7 Genehmigungsbescheid

16a Vorhaben wurde nach Abschluss der Studie genehmigt; dies konnte bei der Auswertung nicht mehr berücksichtigt werden.

Tabelle 6: UVP-Verfahren: Gesamtliste17 angezeigter und/oderbeantragter Anlagenvorhaben18

Die jeweiligen Kurzbezeichnungen der Umweltsenats-Entscheidungen werden in Klammern unter Anführungszeichen

angegeben.

Nr Bdl Vorhaben Projektwerber Z Anh 1 Status

1. B Gemeinschaftsstallanlagen zur

Schweinemast A. Binder, W. Racz ua 26 UVE-K

2. B Abfallbehandlungsanlage

Oberpullendorf DivitecProjektentwicklungsGmbH

4 UVE-K

3. K Thermische Verwertungsanlage TAP Klagenfurt UVE-K

4. K Thermische Behandlungsanlage

(13 Standorte reduziert auf 5) KRV Klagenfurt 4 UVE-K

5. K Trans Austria Gasleitung LOOP

II (Ruden bis Ludmannsdorf) OMV AG 15 mündliche Verhandlung

6. K Schigebietausbau Nassfeld Karnische Talbahn GmbH

ua. 49 UVE-K

7. K Thermische

RestabfallbehandlungsanlageSt. Veit

ATV 4 UVE-K

8. K Thermische

RestabfallbehandlungsanlageKlagenfurt

ATV 4 UVE-K

9. K Thermische

RestabfallbehandlungsanlageArnoldstein

ATV 4 UVE-K

10.

N MüllverbrennungsanlageZistersdorf

A.S.A. Abfall ServiceHolding AG

2 Genehmigungsbescheid

11.

N ThermischeRestmüllverwertungsanlage

FlowWasteGmbH 4 UVE-K

12.

N MüllverbrennungsanlageZwentendorf

AVN 4 Öffentliche Erörterung

17 Enthält auch Vorhaben, die bloß angezeigt (UVE-K), aber (noch) nicht beantragt wurden.

18 Reihung nach Bundesländern.

13.

N Aushubdeponie St. Pantaleon Hasenöhrl&SohnGmbH 6 UVE-K

14.

N Trans Austria Gasleitung LOOPII

OMV AG 15 Kundmachung

15.

N Zivilflugplatz Pöchlarn-Wörth Lasselsberger HoldingInternational GmbH

16 Genehmigungsbescheid

16.

N Hubschrauberlandeplatz KGDiepolz

AERIAL HELICOPTER 16 UVE

17.

N Nassbaggerung Grafenwörth Kies-Union AG 20 Genehmigungsbescheid

18.

N Deponie samtAltlastensanierung

Sitzenberg-Reidling 5 UVE-K ; Verfahren ruht

19.

N Aushubdeponie Malaschfsky GmbH 6 UVE-K

20.

O Dampfkraftwerk Timelkam Energie AG Oberösterreich 7 Genehmigungsbescheid

Nr Bdl Vorhaben Projektwerber Z Anh 1 Status

21.

O Nassbaggerung Steyregg Welser KieswerkeTreul&co GmbH

20 UVE-K

22.

O Abfallverwertungsanlagenausbau Wels

Energie AG Oberösterreich 1 UVE-K

23.

S Heizkraftwerk Salzburg Mitte("Salzburg Mitte")

Salzburger Stadtwerke AG 7 Genehmigungsbescheid

24.

S Rodung von Waldflächen Josef Holzer 49 Antrag zurückgezogen

25.

S AbfallmitverbrennungZementwerk

Zementwerk Leube 4 UVE-K

26.

St ThermischeAbfallbehandlungsanlageTrieben

EBS-P Wien 1 UVE-K; Verfahren ruht

27.

St Ausbau Schigebiet Stuhleck Öster. Seilbahn-Bau u.Betriebs-GmbH&Co KG

14; 49 Genehmigungsbescheid

28.

St Ausbau Schigebiet Präbichl Schilift PräbichlGmbH&Co KG

14; 49 Genehmigungsbescheid

29.

St Ausbau Schigebiet Planai ARGE Planai -Hochwurzen - BahnenGmbH - HauserkaiblingSeilbahn- u. LiftgesmbH &Co KG

14; 49 Genehmigungsbescheid

30.

St Ausbau Schigebiet KreischbergFrauenalpe

Kreischberg SeilbahnenGmbH & Co KG

14; 49 UVE, Verfahren ruht

31.

St Trans Austria Gasleitung LOOPII

OMV AG 15 mündliche Verhandlung

32.

T Deponie Graslboden II Abfallverband Innsbruck-Land

5 UVE , Verfahren ruht

33.

T BodenaushubdeponieMartinsbühel/ Zirl

Fa Plattner & Co 6 UVE-K

34.

W Kraftwerk Donaustadt -Blockkraftwerk 3

Stadt Wien - WienerStadtwerke - WIENSTROM

7 Genehmigungsbescheid

Tabelle 7: UVP-Verfahren: Trassenvorhaben (Liste)19

Nr Bld Straße /Schiene

Vorhaben Projektwerber Status

1. B Straße S 31 Burgenland Schnellstraße ÖSAG Öffentliche Erörterung

2. O/ N Straße B 1/ B 123 Wiener Straße LH von OÖ, LH von NÖ Auflage UVG

3. O Straße A 9 Phyrnautobahn Umfahrung

Micheldorf ÖSAG Öffentliche Erörterung

4. St Straße B 68 Studenzen-Feldbach 20) Zurückgezogen

5. T Straße B 169 Zillertalstraße Abschnitt

Fügen-Stumm Land Tirol /Bundesstraßenverwaltung

UVE-K

6. N Straße B 14 Umfahrung Klosterneuburg 20) UVE-K

7. N/ W Straße B 301 Vösendorf-Schwechat ÖSAG Öffentliche Erörterung

8. N Schiene Güterzugsumfahrung St. Pölten HL-AG TrassenVO

9. N Schiene Hochleistungsstrecke Wien-

St.Pölten HL-AG TrassenVO

10.

O Schiene Umfahrung Enns HL-AG TrassenVO

11.

T Schiene Achse München-Verona,Teilstrecke Unterinntal

BEG TrassenVO

Tabelle 8: UVP-Berufungsverfahren (Liste)

Nr Vorhaben Status

19 Reihung nach Straßen- bzw. Schienen-Vorhaben und innerhalb dieser Kategorien nach Bundesländern.

20 Angaben zu Projektwerbern nicht vollständig bekannt.

1.

Heizkraftwerk Salzburg Mitte abgeschlossenes Berufungsverfahren

2.

Müllverbrennungsanlage Zistersdorf anhängiges Berufungsverfahren

3.

Nassbaggerung Grafenwörth anhängiges Berufungsverfahren

2.3.1.2 Bürgerbeteiligungsverfahren Die - neben anderen Datenquellen mit Hilfe der Umweltanwaltschaften erhobenen -

Bürgerbeteiligungsverfahren zeigen, dass von 20 Anlagenvorhaben bereits bei

15 Verfahren das Leitverfahren in der ersten Instanz bescheidmäßig abgeschlossen

wurde; bei 11 dieser Verfahren wurde auch der zeitlich letzte Genehmigungsbescheid

nach einem der anzuwendenden Materiengesetze erlassen (Gesamtgenehmigung des

Vorhabens).

Die meisten Bürgerbeteiligungs-Verfahren wurden im Bereich der Trassenvorhaben

durchgeführt: von insgesamt 73 Verfahren wurden bereits 48 in Form einer

Trassenverordnung abgeschlossen (zu 5 Verfahren konnten keine näheren Angaben

des Verfahrensstatus eingeholt werden), wobei den Großteil dieser Verfahren

Straßenvorhaben bilden.

Insgesamt wurden bisher 93 Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt, von denen

ca. zwei Drittel bereits abgeschlossen sind.

Tabelle 9: BB-Verfahren Anlagenvorhaben (Überblick)

Bundesland Anzahl Bescheid Leitverfahren

Burgenland 1 1

Kärnten - -

Niederösterreich 6 5

Oberösterreich 4 4

Salzburg 3 2

Steiermark 2 -

Tirol - -

Vorarlberg 3 2

Wien 1 1

Ö gesamt 20 15

Tabelle 10: BB-Verfahren Trassenvorhaben (Überblick)

Anzahl TrassenVO

Straße 66 4421

Schiene 7 4

Gesamt 73 48

Tabelle 11: BB-Verfahren Gesamtdarstellung

Anzahl

davon abgeschlossen

Einzelvorhaben 20 15

Straße 66 4421

Schiene 7 4

Ö gesamt 93 63

21 5 Verfahren keine näheren Angaben zu Status.

Tabelle 12: BB-Verfahren Anlagenvorhaben (Liste)22

Nr Bld Vorhaben Projektwerber Z Anh 2 Status

1. B Erweiterung

AbwasserkläranlageHeiligenkreuz

AWV Bezirk Jennersdorf 4 lit b Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung

2. N Behandlungsanlage für

gefährliche Abfälle R & K GesmbH 1 lit a Abschluss Leitverfahren,

letzte Genehmigung

3. N Wertstoffrückgewinnungsanlag

e für gefährliche Abfälle F&R Killer GesmbH 1 lit a Abschluss Leitverfahren,

letzte Genehmigung

4. N Entwässerungsanlage für

Sandfang- undÖlabscheiderinhalte

F&R Killer GesmbH 1 lit a Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung

5. N Freizeitzentrum Pachfurth –

Motorsportanlage Ernst Harrach 9 Abschluss Leitverfahren,

letzte Genehmigung

6. N Motorsportanlage Pulkau MSC Pulkautal 9 Öffentliche Erörterung

7. N Erdgas-Hochdruckleitung FL -

Südwest 2 (Eggendorf-Herzogenburg) (Rodung)

EVN AG 6 Abschluss Leitverfahren

8. O Anlage zur Verwertung von

Dentalamalgam Leopold Stöckl 1 lit a Abschluss Leitverfahren,

letzte Genehmigung

9. O Anlage zur Produktion und

Wiederaufbereitung vonLötwassern

Lötmittel Techno ServiceGmbH&Co KG

1 lit a Abschluss Leitverfahren

10.

O Anlage zur Behandlung vonAltautos

Gratz Recycling GesmbH 1 lit a Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung

11.

O StrassenbahnverlängerungEbelsberg

Linzer Elektrizitäts-,Fernwärme- undVerkehrsbetriebe AG

3 lit a Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung

12.

S Errichtung der Golfanlage Anifbei Salzburg (Rodung)

Gutsverwaltung Anif 6 Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung

13.

S Errichtung eines Werkes zurErzeugung von Faserplatten

Franz Binder GmbH 5 lit d Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung

22 Reihung nach Bundesländern.

14.

S Neuerrichtung einerWasserkraftanlage an derSalzach

PWA Hallein 4 lit a Verfahren ruht

15.

St Errichtung eines Fahrtechnik-,Trainings- undKartentwicklungszentrumsGreinbach

Baumeister Ing. ErichPetrakovits

9 mündliche Verhandlung

16.

St Rodungsbewilligung Greinbach Gemeinde Greinbach 6 mündliche Verhandlung

17.

V MetallspäneRecyclinganlageFrastanz

Dockal Recycling 1 lit a Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung

18.

V Erweiterung RecyclingbetriebGötzis

Loacker Recycling 1 lit a Abschluss Leitverfahren

19.

V Erweiterung des SteinbruchsHohenems (Rodung)

Franz Josef Waldburg Zeil 6 Öffentliche Erörterung

20.

W ÖBB-S 7-Abschnitt Simmering 2 ÖBB 3 lit a Abschluss Leitverfahren

Tabelle 13: BB-Verfahren Trassenvorhaben (Liste)23

sonstige ..... Zurückstellungen oder Einstellungen

Nr Bld Straße /Schiene

Vorhaben Projektwerber24 Status

1. W Straße B 3 / B 227 / B 229 Kundmachung des

Vorhabens

2. W Straße B 229 Kundmachung des

Vorhabens

3. W Straße B 302 UF Süssenbrunn sonstige

4. W Straße A 4 AB-Station Simmering Bundesstraßenverwal

tung/ ASFINAG anhängig

23 Reihung nach Straßen- bzw. Schienen-Vorhaben und innerhalb dieser Kategorien nach Bundesländern.

24 Angaben zu Projektwerbern nicht vollständig bekannt.

5. W Straße B 301ASt-Zwölfaxing Bundesstraßenverwal

tung/ ASFINAG anhängig

6. N Straße B 1 Wiener Straße Umfahrung

Prinzersdorf anhängig

7. N Straße B 4 Umfahrung Mold Kundmachung des

Vorhabens

8. N Straße A 22 Ast. Stockerau/ Mitte TrassenVO

9. N Straße B 4 Horner Straße Umfahrung

Ziersdorf TrassenVO

10.

N Straße B 4 Ast. Radlbrunn TrassenVO

11.

N Straße B 7 Brünner Straße UmfahrungWolkersdorf

TrassenVO

12.

N Straße B 14 SUF Tulln TrassenVO

13.

N Straße B 37 Gföhl-Großmotten(Abschnitt II) TrassenVO

14.

N Straße B 49 Bernsteinstraße Ringelsdorf-Hohenau

TrassenVO

15.

N Straße B 303 Niveaufreie EBK Göpfritz TrassenVO

16.

N Straße B 2 Umfahrung Jetzelsdorf TrassenVO

17.

N Straße B 41 Rindlberg sonstige

18.

N Straße B 124 Rottenbach sonstige

19.

N Straße B 123 Mauthausner StraßeUmfahrung Pyburg-Windpassing

20.

N Straße B 119 Projekt Haid - Groß Gerungs

21.

N Straße B 15 Mannersdorfer Straße, UFHimberg

Nr Bld Straße /Schiene

Vorhaben Projektwerber Status

22.

N Straße A 1 Ast. Oed Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

23.

N Straße A 1 Ast. Loosdorf Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

24.

B Straße A 4 AB-Station Nickelsdorf TrassenVO

25.

O Straße B 140, Steyrtal Straße, Grünburg 2 BStV TrassenVO

26.

O Straße A1 Ast. Lindach TrassenVO

27.

O Straße B 125 Prager Bundesstraße,Umfahrung Neumarkt i.M.

Amt der OÖ LReg TrassenVO

28.

O Straße B 115 Eisen Straße, UmfahrungLosenstein

BStV TrassenVO

29.

S Straße A 10 Ast Paß Lueg(Vollausbau) TrassenVO

30.

S Straße B 156/ Ktn Lengfelden TrassenVO

31.

S Straße B 311/ B 169 Ktn. St. Johann TrassenVO

32.

S Straße A 1 Ast. Sbg./ Ausstellungszentrum Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

33.

S Straße A1 1/ B 155 Ast. Sbg./ Mitte -Verteilerkreis

Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

34.

St Straße A 9 HASt. Gratkorn-Nord TrassenVO

35.

St Straße S 6 Ast. Kindberg-Schanzsattelstraße

TrassenVO

36.

St Straße S 35 Ast. Peggau TrassenVO

37.

St Straße B 70 Krottendorf-Gaisfeld TrassenVO

38.

St Straße B 78 UF Obdach(Änderung) TrassenVO

39.

St Straße B 78 Zeltweg-Weiskirchen TrassenVO

40.

St Straße B 83 UF Wildbad-Einöd TrassenVO

41.

St Straße B 114 UF Unterzeiring TrassenVO

42.

St Straße B 114 Hiasbauerbrücke TrassenVO

43.

St Straße B 146 Niveaufreie KreuzungRuperting

TrassenVO

44.

St Straße A 2/ B89 UF Großwilfersdorf + Ast sonstige

45.

St Straße B 146 KVA Liezen/ Ost sonstige

46.

St Straße Umlegung der Triebener Straße St.Johann am Tauern

47.

St Straße B 96 Murtal Straße, Umfahrung St.Georgen

Nr Bld Straße /Schiene

Vorhaben Projektwerber Status

48.

St Straße A 9 HASt. Mitterstraße Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

49.

St Straße S 35 Ast.Mautstatt-Röthelstein Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

Verfahren anhängig

50.

St Straße A 2 Mooskirchen - Modriach(Änderung)

Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

51.

St Straße A 9 ÖBB Terminal St. Michael Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

52.

K Straße B 111 Stampfgrabenbrücke anhängig

53.

K Straße B 82 Kurzentrum Eisenkappel TrassenVO

54.

K Straße B 100 Lengholz (VO-Änderung) sonstige

55.

K Straße A 9 Ast. Wernberg-Terminal Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

anhängig

56.

T Straße B 169 UF Ried-Kaltenbach TrassenVO

57.

T Straße B 182 Verlegung Graslboden Land Tirol/ Bundes-straßenverwaltung

TrassenVO

58.

T Straße B 199 UF Zöblen TrassenVO

59.

T Straße B 199 UF Nesselwängle Land Tirol/ Bundes-straßenverwaltung

TrassenVO

60.

T Straße B 314 Ast. Vils TrassenVO

61.

T Straße S 16 HASt. Flirsch Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

62.

T Straße S 16 Änderung Pians Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

63.

T Straße B 116 Umlegung Pians Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG

TrassenVO

64.

V Straße B 200 Andelsbuch, Bersbuch anhängig

65.

V Straße A 14 Ast. Bludenz-Montafon (Spur100)

TrassenVO

66.

V Straße B 201 Kleinwalsertal,Breitachbrücke

sonstige

67.

W Schiene Terminal Inzersdorf Öffentliche Erörterung

68.

N Schiene Hubertendorf-Blindenmarkt HL-AG TrassenVO

69.

O Schiene ÖBB Strecke Linz-Selzthal, Ausbauder Phyrnbahn, UF Schlierbach

ÖBB TrassenVO

70.

St Schiene Traidersberg Tunnel ÖBB Öffentliche Erörterung

71.

St Schiene Ausbau Schoberpaß Unterwald -Kalwang

ÖBB TrassenVO

72.

V Schiene Langen - Klösterle ÖBB TrassenVO

73.

V Schiene Bludenz-Braz ÖBB Öffentliche Erörterung

2.3.1.3 Feststellungsverfahren betreffend UVP- und BB-Pflicht Der bisher am häufigsten angewendete Verfahrenstypus ist jener der

Feststellungsverfahren; ein Trend, der sich in Folge der dynamischen Judikatur des

EuGH (vgl. Rs C-392/ 96, Kommission gegen Irland) und der UVP-Änderungs-RL,

welche sehr stark auf einzelfallspezifische Prüfkriterien abstellen, verstärken wird.

Bisher wurden von insgesamt 95 erstinstanzlichen Feststellungsverfahren für

Anlagenvorhaben 90 in erster Instanz abgeschlossen.

Der Umweltsenat wurde als Berufungsbehörde mit 27 Fällen befasst, davon wurden

24 rechtskräftig abgeschlossen.

Gegen 5 Entscheidungen des Umweltsenats wurden VfGH- bzw. VwGH-

Beschwerden erhoben.

Einschließlich der 3 Feststellungsverfahren für Trassenvorhaben wurden somit

insgesamt 98 Feststellungsverfahren durchgeführt, wovon 92 erstinstanzlich

abgeschlossen wurden.

Tabelle 14: Feststellungs-Verfahren Anlagenvorhaben (Überblick)

Bundesland Anzahl davon abgeschlossen

(1. Instanz)

Anmerkung

Burgenland 5 4 1 anhängiges Berufungsverfahren

Kärnten 2 2

Niederösterreich 35 34 1 anhängiges Berufungsverfahren

Oberösterreich 37 35 1 Verfahren keine Angaben zu Status

Salzburg 2 2

Steiermark 4 4

Tirol 4 4 1 anhängiges Berufungsverfahren

Vorarlberg 3 2

Wien 3 3

Ö gesamt 95 90

Tabelle 15: Feststellungs-Verfahren Trassenvorhaben (Überblick)

Anzahl

davonabgeschlossen

Straße 2 2

Schiene 1 -

Gesamt 3 2

Tabelle 16: Feststellungs-Verfahren Gesamtdarstellung

Anzahl

(1. Instanz) davon

abgeschlossen(1. Instanz)

Anzahl(2. Instanz)

davonabgeschlossen

(2. Instanz)

Anlagenvorhaben 95 90 27 24

Straße 2 2 - 25) - 25)

Schiene 1 - - 25) - 25)

Gesamt 98 92 27 24

25 keine 2. Instanz bei Trassenvorhaben

Tabelle 17: Feststellungs-Verfahren Anlagenvorhaben (Liste)26

I. ......................................1. Instanz

II. .....................................2. Instanz

sonstiges Ergebnis .......kein Abspruch über die materielle Frage der UVP-Pflicht, wie zB

Zurückweisung mangels Parteistellung oder Zurückziehung des Antrags

sonstige Antragsteller...Antragsteller, die nicht legitimiert sind

Die jeweiligen Kurzbezeichnungen der Umweltsenats-Entscheidungen werden in Klammern unter Anführungszeichen

angegeben.

Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis

1. B Pannonia Kiesgewinnung

GmbH, Gewinnung vonRohstoffen, Neudorf

17, 20 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)

2. B Lyocellwerk Lenzing (1) 28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

3. B Lyocellwerk Lenzing (2) 5a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

4. B Errichtung einer Lederfabrik

mitAbwasserreinigungsanlage

19 mitwirkendeBehörden

Verfahren anhängig (I.)

5. B Union Sportfliegerclub Eisen-

stadt,HubschrauberlandeplatzTrausdorf

16 mitwirkendeBehörden

UVP-Pflicht (I.),Verfahren anhängig(II.)

6. K ABRG

AbfallbehandlungsanlageArnoldstein

1 bis 4 von Amts wegen,sonstige

sonstiges (I.)

7. K Fa Hydrowatt, Vernetzung d.

Proj.Hydrosolartherme-Ortskanal-Wasserleitung(„ Kaponigbach I")

Sonstige sonstiges (I.+II.)

8. N Kraftwerke Hohe Brücke,

Zauchbach, Köchlingbach u.Doislau („Untere Ybbs")

18 Projektw. tw. UVP-Pflicht (I.+II.),tw. keine UVP-Pflicht(I.+II.)

9. N Krems Chemie AG, Anlagen

zum Umschlag von Methanol 25 mitwirkende

Behörden Keine UVP-Pflicht (I.)

10.

N Magyer Wilhelm, Erweiterungeiner Materialentnahmestätte(„ Untersiebenbrunn")

20 mitwirkendeBehörden, Projektw.

UVP-Pflicht (I.+II.)

11.

N Kröpfel GmbH,Abwrackstation für Kfz

2 1 lit a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

26 Reihung nach Bundesländern.

12.

N Ölmühle GmbH, Kapazitäts-erweiterung der Anlage

44 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

13.

N Nassbaggerung Grafenwörth 17, 20 von Amts wegen UVP-Pflicht (I.)

14.

N Perlmooser Zementwerke AG,Nassbaggerung Seebarn undGrafenwörth

20 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)

15.

N VOEST-ALPINE Rohstoffhan-del GmbH,Behandlungsanlage fürgefährliche Abfälle

2 1 lit a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.),BB-Pflicht nur fürÜberdachung

16.

N Stadt Krems, Kremser Hafen-und Industriebahn GmbH,Öllände im Hafenbecken 2 desKremser Hafens

25 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis

17.

N Zivilflugplatz Dobersberg,Änderung der Grenzen derFlugfelder

16 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

18.

N Erich Lehner, Erweiterungeiner Nassbaggerung,Zwentendorf

20 mitwirkendeBehörden, LUA

UVP-Pflicht (I.)

19.

N PCD Polymere GmbH,Erweiterung derBetriebsanlage PCD Polymere

28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

20.

N Stumptner GmbH,Erweiterung derLegehennenplätze,Goschenreith

26 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

21.

N Maria und Franz Gremel,Errichtung einesMastschweinestalls,Lichtenegg

26 mitwirkendeBehörden

UVP-Pflicht (I.)

22.

N WienerbergerBaustoffindustrie AG,Errichtung eines Tunnels(„ Biedermannsdorf")

17 lit b Projektw. UVP-Pflicht (I.), keineUVP-Pflicht (II.)

23.

N Errichtung eines privatenHelikopterflugplatzes(„ Gneixendorf")

16 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)

24.

N FleischveredelungszentrumWaldviertel GMbH, Anlagezur Behandlung vonSchlachtabfällen

4, 42 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

25.

N Öster. Donau-Technik GmbH,Kiesgewinnung(„ Rothenhof/ Oberloiben")

17 lit b,20, 22

mitwirkendeBehörden

UVP-Pflicht (I.), keineUVP-Pflicht (II.)

26.

N Josef Trettenhahn, Ausbaueines Schweinemaststalles,Karnabrunn

26 mitwirkendeBehörden

Keine UVP-Pflicht (I.)

27.

N Verlängerung der Kaimauer-Nord, Krems

25 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

28.

N Alpentherme Payerbach,Thermalzentrum(„ Payerbach")

50 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)

29.

N Anlage zur mechanisch-biologische Behandlung vonnicht gefährlichen Abfällen,Stockerau

4, 27 mitwirkendeBehörden

Keine UVP-Pflicht (I.)

30.

N Helikopterflugplatz, Retz 16 Projektw. UVP-Pflicht (I.)

31.

N Hagenauer&Sonnleitner-Eigner OEG,MastschweinestallAltmannsdorf

26 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)

32.

N Porr Umwelttechnik AG,Erweiterung Deponie Haslau

3 mitwirkendeBehörden

Keine UVP-Pflicht (I.)

33.

N SchweinemastbetriebEntenfellner

26 LUA UVP-Pflicht (I.)

34.

N NUA Krems, Deponie 6 Projektw. Verfahren anhängig (I.)

Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis

35.

N Flugfeld Wiener Neustadt Ost,Verschiebung der Piste

16 LUA Keine UVP-Pflicht (I.);Verfahren anhängig(II.)

36.

N Schottergewinnung 17 LUA sonstiges

37.

N Trockenbaggerung Wopfinger 17 mitwirkendeBehörden

sonstiges

38.

N Rodung 49, 17 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)

39.

N ÖKOTEECHNA, Deponie(„ Schwadorf")

5 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

40.

N VOEST Laxenburg,mikrobiologische Behandlung(Bodensanierung)

2 1 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

41.

N Baukontor Gaaden GmbH,Abbaufeld „ Mitter Otter III"(„ Gaaden I")

17 sonstige sonstiges (I.+II.)

42.

N Baukontor Gaaden GmbH,Abbaufeld „ Mitter Otter III"(„ Gaaden II")

17 sonstige sonstiges (I.+II)

43.

O Erweiterung derGlyoxylsäureanlage

28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

44.

O Errichtung einerBauschuttdeponie

6 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

45.

O Errichtung einerInertstoffdeponie

6 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)

46.

O Behandlung vonpolycyklischen-aromatischenKohlenwasserstoffen

1 lit a LUA Keine UVP-Pflicht (I.)

47.

O Errichtung einer Anlage zurstofflichen Verwertung vonDentalamalgam

1 lit a LUA UVP-Pflicht (I.)

48.

O Änderung derinnerbetrieblichenAbwasserreinigungsanlage

1 lit a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

49.

O Erweiterung der GUD-AnlageTimelkam

7 Projektw. UVP-Pflicht (I.)

50.

O Verwendung vonSauerstoffbrennern in derProduktionsanlage

§46 Abs3

mitwirkendeBehörde

sonstiges (I.)

51.

O Übernahme von Abwässern,Erweiterung derAbwasserreinigungsanlage

2 Projektw.

52.

O Hochwasserschutz an derDonau („ Donau-Machland")

22 Projektw. tw. UVP-Pflicht (I.), tw.keine UVP-Pflicht (I.),UVP-Pflicht (II.)

53.

O Erweiterung einesSchotterabbaues („ Redlham I")

§46 Abs3

LUA sonstiges (I.+II.)

54.

O Erweiterung einesSchotterabbaues („ RedlhamII")

§46 Abs3

LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

55.

O Erweiterung derMasthühnerplätze

26 LUA sonstiges (I.)

Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis

56.

O Erweiterung des Kiesabbauesin Hörsching und Marchtrenk

17 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

57.

O Erweiterung des Kiesabbauesin Mining/ Amberg

17b, 20 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

58.

O Umbau eines Rinderstalles zueinem Schweinestall

26 LUA sonstiges (I.)

59.

O Nachrüstung der Gasturbine 3(„Linz Süd")

7 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)

60.

O Deponieerweiterung Nord 3, 5, 6 LUA Verfahren anhängig (I.)

61.

O Verwendung von Altreifen zurHerstellung desTraunbegleitdammes

5 LUA UVP-Pflicht (I.)

62.

O Erweiterung derBetriebsanlage der BannerGmbH

43 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

63.

O Errichtung einesMasthühnerstalles, Staudach

26 LUA Verfahren anhängig (I.)

64.

O Erweiterung einesSchotterabbaues

17b, 49 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

65.

O Ableitung der Werksabwässerin den Traunsee

§46 Abs3

mitwirkendeBehörde

sonstiges (I.)

66.

O Änderung der HES-Produktionslinie

28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

67.

O Erweiterung einesSchotterabbaues Schleissheim

17b, 20 LUA Keine UVP-Pflicht (I.)

68.

O Erweiterung einesSchotterabbaues Stadl Paura

17b LUA Keine UVP-Pflicht (I.)

69.

O Erweiterung der HBL-Anlage 28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

70.

O Änderungen am bereits ge-nehmigten Projekt „ Papier-maschine 11"

19, 23,24

Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

71.

O Errichtung einer neuenMelaminanlage

28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

72.

O Änderung des KiesabbauesSteyregg

17 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

73.

O Errichtung eines Mast-hühnerstalles („ Perg-Tobra")

26 LUA UVP-Pflicht (I.+II.)

74.

O Mattig, HochwasserschutzHelpfau-Uttendorf

21, 22 mitwirkendeBehörde

Keine UVP-Pflicht (I.)

75.

O Kleinwasserkraftanlage Stufe„ Lellwehr"

18 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

76.

O AMAG Metall GmbH,Ransho-fen, Erlaubnis derBehandlung gefährlicherAbfälle

2 LUA sonstiges (I.)

77.

O Errichtung einer Anlage zurtherm. Verwertunggefährlicher Abfälle(„ Ranshofen")

1 von Amts wegen UVP-Pflicht (I.), keineUVP-Pflicht (II.)

78.

O Errichtung einer Staustufe ander Krems

18 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis

79.

O Wiederauffüllung einerSchottergrube Weißkirchen

6 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)

80.

S Änderung eines Klärteiches 17 lit a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

81.

S ÖBB StreckeSchwarzach/ St.Veit, Ausbauzur Hochleistungsstrecke(„ Gasteinertal")

12 LUA UVP-Pflicht (I.), KeineUVP-Pflicht (II.)

82.

St STEWEAG,Wasserkraftanlage an der Mur(„ Rothleiten")

18 Projektw. Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

83.

St ENAGES,Abfallbehandlungsanlage(„ Niklasdorf")

4 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

84.

St Harald und Anna Hörting,Errichtung einesLegehennenstalles („BadWaltersdorf")

26 mitwirkendeBehörde

Keine UVP-Pflicht (I.),UVP-Pflicht (II.)

85.

St Kossdorf BetonGmbH,Nassbaggerung Mureck(„ Mureck")

17 lit b mitwirkendeBehörde

Keine UVP-Pflicht (I.),sonstiges (II.)

86.

T Heidelberger Zement AG,Abbau im KalksteinbruchThiersee („ Thiersee")

17 lit b LUA, von Amtswegen

Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

87.

T Neubau einesHubschrauberlandeplatzes,Vill

16 Projektw. UVP-Pflicht (I.)

88.

T Elektrizitätswerk ReutteGmbH, Errichtung vonKraftwerksstufen amStreimbach

18, 21 von Amts wegen,Projektw., LUA

Keine UVP-Pflicht (I.)

89.

T Kühtaier LiftanlagenGmbH&Co KG, ErschließungPirchkogel und Schafjoch

14 LUA UVP-Pflicht (I.),Verfahren anhängig(II.)

90.

V Metallspäne RecyclinganlageFrastanz

1 LUA Keine UVP-Pflicht (I.)

91.

V Fa Rhomberg SteinbruchGmbH&Co, Erweiterung desKalkstein-Tagebaus(„ Hohenems")

17 lit b,49

mitwirkendeBehörde

Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

92.

V Aushubdeponie Götzis 6 Projektw. Verfahren anhängig (I.)

93.

W Gasdruckregelstation 47, 15 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)

94.

W Abtragung Schulbaracke undErrichtungKindergartengebäude(„Kindergarten")

sonstige sonstiges (I.+II.)

95.

W Umbau der Tankstelle derAgip Austria AG

sonstige sonstiges (I.)

Tabelle 18: Feststellungs-Verfahren Trassenvorhaben (Liste)

Nr Bld Straße /Schiene

Vorhaben Ergebnis

1. St Straße B 70 UF Krottendorf - Gaisfeld § 24 Abs 2 Keine UVP-Pflicht

2. St Straße B 83 UF Wildbad Einöd § 24 Abs 2 Keine UVP-Pflicht

3. W/ N Schiene Güterterminal Inzersdorf § 24 Abs 6 iVm

§ 3 Abs 6 Verfahren anhängig

Tabelle 19: Feststellungs-Berufungsverfahren Umweltsenat (Liste)27

I. ......................................1. Instanz

II. .....................................2. Instanz

sonstiges Ergebnis .......kein Abspruch über die materielle Frage der UVP-Pflicht, wie zB

Zurückweisung mangels Parteistellung oder Zurückziehung des Antrags

sonstige Antragsteller...Antragsteller, die nicht legitimiert sind

Die jeweiligen Kurzbezeichnungen der Umweltsenats-Entscheidungen werden in Klammern unter Anführungszeichen

angegeben.

Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Antragsteller Ergebnis

1. B Union Sportfliegerclub

Eisenstadt,HubschrauberlandeplatzTrausdorf

16 mitwirkendeBehörden

UVP-Pflicht (I.),Verfahren anhängig(II.)

2. K Fa Hydrowatt, Vernetzung d.

Proj.Hydrosolartherme-Ortskanal-Wasserleitung(„ Kaponigbach I")

sonstige sonstiges (I.+II.)

3. N Kraftwerke Hohe Brücke,

Zauchbach, Köchlingbach u.Doislau („Untere Ybbs")

18 Projektw. tw. UVP-Pflicht(I.+II.), tw. keineUVP-Pflicht (I.+II.)

4. N Magyer Wilhelm, Erweiterung

einer Materialentnahmestätte(„ Untersiebenbrunn")

20 mitwirkendeBehörden, Projektw.

UVP-Pflicht (I.+II.)

5. N Wienerberger Baustoffindustrie

AG, Errichtung eines Tunnels(„ Biedermannsdorf")

17 lit b Projektw. UVP-Pflicht (I.),keine UVP-Pflicht(II.)

27 Reihung nach Bundesländern.

6. N Errichtung eines privaten

Helikopterflugplatzes(„ Gneixendorf")

16 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)

7. N Öster. Donau-Technik GmbH,

Kiesgewinnung(„ Rothenhof/ Oberloiben")

17 lit b,20, 22

mitwirkendeBehörden

UVP-Pflicht (I.),keine UVP-Pflicht(II.)

8. N Alpentherme Payerbach,

Thermalzentrum („ Payerbach") 50 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)

9. N Flugfeld Wiener Neustadt Ost,

Verschiebung der Piste 16 LUA Keine UVP-Pflicht

(I.); Verfahrenanhängig (II.)

Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Antragsteller Status

10.

N ÖKOTEECHNA, Deponie(„ Schwadorf")

5 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

11.

N Baukontor Gaaden GmbH,Abbaufeld „ Mitter Otter III"(„ Gaaden I")

17 sonstige sonstiges (I.+II.)

12.

N Baukontor Gaaden GmbH,Abbaufeld „ Mitter Otter III"(„ Gaaden II")

17 sonstige sonstiges (I.+II.)

13.

O Hochwasserschutz an der Donau(„ Donau-Machland")

22 Projektw. tw. UVP-Pflicht (I.),tw. keine UVP-Pflicht (I.), UVP-Pflicht (II.)

14.

O Erweiterung einesSchotterabbaues („ Redlham I")

§46 Abs 3 LUA sonstiges (I.+II.)

15.

O Erweiterung einesSchotterabbaues („ Redlham II")

§46 Abs 3 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

16.

O Nachrüstung der Gasturbine 3(„Linz Süd")

7 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)

17.

O Errichtung einesMasthühnerstalles („ Perg-Tobra")

26 LUA UVP-Pflicht (I.+II.)

18.

O Errichtung einer Anlage zurtherm. Verwertung gefährlicherAbfälle („ Ranshofen")

1 von Amts wegen UVP-Pflicht (I.),keine UVP-Pflicht(II.)

19.

S ÖBB Strecke Schwarzach/ St.Veit,Ausbau zur Hochleistungsstrecke(„ Gasteinertal")

12 LUA UVP-Pflicht (I.),Keine UVP-Pflicht(II.)

20.

St STEWEAG, Wasserkraftanlage ander Mur („ Rothleiten")

18 Projektw. Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

21.

St ENAGES,Abfallbehandlungsanlage(„ Niklasdorf")

4 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

22.

St Harald und Anna Hörting,Errichtung einesLegehennenstalles („BadWaltersdorf")

26 mitwirkende Behörde Keine UVP-Pflicht(I.), UVP-Pflicht (II.)

23.

St Kossdorf BetonGmbH,Naßbaggerung Mureck(„ Mureck")

17 lit b mitwirkende Behörde Keine UVP-Pflicht(I.), sonstiges (II.)

24.

T Heidelberger Zement AG, Abbauim Kalksteinbruch Thiersee(„ Thiersee")

17 lit b LUA, von Amtswegen

Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

25.

T Kühtaier Liftanlagen GmbH&CoKG, Erschliessung Pirchkogelund Schafjoch

14 LUA UVP-Pflicht (I.),Verfahren anhängig(II.)

26.

V Fa Rhomberg SteinbruchGmbH&Co, Erweiterung desKalkstein-Tagebaus(„ Hohenems")

17 lit b,49

mitwirkende Behörde Keine UVP-Pflicht(I.+II.)

27.

W Abtragung Schulbaracke undErrichtung Kindergartengebäude(„Kindergarten")

sonstige sonstiges (I.+II.)

Tabelle 20: Sonstige Verfahren des Umweltsenats28

Nr Bld Vorhaben Antragsteller Anm

1. St Thermische Behandlung von

gefährlichen Abfällen(„Trieben")

Projektwerber Zurückweisung der Berufung gegen einen

Verbesserungsauftrag

2. K Vernetzung d. Proj.

Hydrosolartherme-Ortskanal-Wasserleitung („ KaponigbachII“ )

sonstige Zurückweisung der Anträge auf Überprüfung

durch den Rechnungshof und die

Gemeindeaufsicht, auf Feststellung, dass keine

Gefährdung gegeben ist, und auf

Verlängerung der Beschwerdefrist bei den

Höchstgerichten

28 Verfahren, die weder als Berufungsverfahren einer Vorhabensgenehmigung noch eines Feststellungsverfahrens zu

betrachten sind.

2.3.2 Auswertung der Daten

2.3.2.1 Methodische Aspekte

a) Evaluationsstandards

Bei der Erstellung dieser Studie, insbesondere bei der Auswertung der Daten, wurde

darauf geachtet, die für Evaluationen anerkannten Standards, welche der

Qualitätssicherung von Evaluationen dienen und Kriterien für deren Planung und

Durchführung festlegen sollen (für einen Überblick siehe zB Sanders, Handbuch der

Evaluationsstandards, 1999), einzuhalten.

Dabei wurde hinsichtlich der im Handbuch der Evaluationsstandards definierten

Kategorien für gute Evaluationspraxis besonderes Augenmerk auf

Korrektheitsstandards und Genauigkeitsstandards als Leitprinzipien der

Vorgehensweise gelegt (ua vollständige und nachvollziehbare Darstellung der

Vorgehensweise, Daten, Ergebnisse und Schlussfolgerungen, Angabe von Quellen).

b) Statistik

Die zum Teil sehr umfangreich und genau erhobenen Zeitpunkte einzelner

Verfahrensschritte wurden für die Auswertung in Verfahrensdauern einzelner

Verfahrensabschnitte umgerechnet.

Bei der tabellarischen Darstellung dieser Verfahrensabschnitte ist jeweils zu beachten,

wie viele Einzelwerte (n) für die Auswertung zur Verfügung standen.

Der gängigen Berechnung des Mittelwerts (arithmetisches Mittel) wurden die

Kategorien „min“ , „max“ und „Median“ zur Seite gestellt.

Die Werte „min“ und „max“ geben über die jeweils niedrigsten und höchsten der

Berechnung zugrundeliegenden Werte Auskunft und sind damit ein Hinweis auf die

Spannweite der erhobenen Daten.

Der Median (Zentralwert) ist derjenige Wert, unterhalb und oberhalb dessen jeweils

die Hälfte der anderen Werte liegen, und wird durch Extremwerte („Ausreißer“)

weniger beeinflusst als das arithmetische Mittel (Sachs, 1982).

Ausdrücklich anzumerken ist, dass bei einzelnen Detailanalysen zB aufgrund zu

geringer Datenmengen die Grenzen statistischer Aussagekraft und Verwertbarkeit

erreicht werden; auf Basis der vorhandenen Erhebungsdaten lassen sich daher zu

einzelnen Thesen keine statistisch gesicherten Aussagen, sondern nur Indizien

ableiten. Ungeachtet dessen erschien es uns zweckmäßig, bei einzelnen in der

Diskussion immer wieder postulierten Thesen – zB des Zusammenhangs zwischen

SV-Anzahl und Verfahrensdauer – zumindest die Ableitung von Trends oder Indizien

aus den Untersuchungsergebnissen zu versuchen.

Für manche Parameter wurde schließlich berechnet, ob ein gesicherter statistischer

Zusammenhang, dh eine Korrelation, besteht oder ob die Werte unabhängig

voneinander sind; dafür wurden die Korrelationskoeffizienten ermittelt.

c) Benchmarking

Für die Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G orientiert sich die

Vorgehensweise neben umfangreichen statistischen Auswertungen am

Benchmarking-Ansatz.

Dabei sollen Prozesse, Methoden und Ergebnisse verglichen und Strukturen sowie

Abläufe gezielt durchleuchtet werden.

Benchmarking stellt dabei ein wirksames Instrument bei der Identifikation der besten

Praktiken sowie bei der systematischen Suche nach kontinuierlichen Verbesserungen

dar (Camp, 1994). Es beinhaltet ua das Aufzeigen und wenn möglich Quantifizieren

von Abweichungen sowie die Analyse möglicher Ursachen, um Anhaltspunkte für

Verbesserungen zu erhalten.

Vor diesem Hintergrund erscheint somit auch die weitergehende Analyse anhand

ausgewählter Beispiele, wie sie für den Verfahrensvergleich durchgeführt wurde,

gerechtfertigt, solange den Anforderungen der Nachvollziehbarkeit Genüge getan

wird und allfällige Einschränkungen offen dargestellt werden.

2.3.2.2 UVP-Verfahren Die bisher durchgeführten UVP-Verfahren konnten hinsichtlich der

Verfahrensdauern sehr detailliert erhoben werden.

Dabei ist es möglich, neben der Darstellung von Gesamtverfahrensdauern auch die

Dauer einzelner Verfahrensabschnitte zu berechnen.

Aufgrund dieser segmentierten Berechnung und Darstellung können in weiterer Folge

Schlüsse gezogen werden, welche Verfahrensabschnitte im Durchschnitt besonders

zeitintensiv sind, wobei die Gründe dafür – wie im Folgenden darzustellen sein wird –

zum Einen in gesetzlichen Vorgaben, zum Anderen in der organisatorischen

Abwicklung der Verfahren liegen können.

a) Anlagen- und Trassenvorhaben: Gesamtverfahrensdauer

Die bisher abgeschlossenen UVP-Anlagenvorhaben wurden mit durchschnittlich 606

Tagen in einem Zeitraum von etwas über 20 Monaten ab Antragstellung genehmigt;

die in § 7 Abs 2 vorgesehene Entscheidungsfrist von 18 Monaten nach Antragstellung

wurde damit nur unwesentlich überschritten.

Zu beachten ist, dass der Mittelwert aufgrund der relativ kurzen

Gesamtgenehmigungsdauern dreier Schigebiete in der Steiermark (zwischen 300 und

400 Tagen) deutlich unter den Gesamtverfahrensdauern der anderen erfassten

Verfahren liegt.

Das mit 1198 Tagen29 zwischen Antragstellung und erstinstanzlichem Bescheid

(ca. 40 Monate) bislang längste Verfahren (Müllverbrennungsanlage Zistersdorf) ist –

wie im Verfahrensvergleich näher dargestellt wird - seit Mai 1999 in der

Berufungsinstanz anhängig und bislang nicht rechtskräftig genehmigt, sodass bis zur

Fertigstellung der Studie (Mai 2000) bereits ca. 52 Monate (viereindrittel Jahre) ohne

rechtskräftige Genehmigung verstrichen sind.

29 Vgl auch unten Exkurs Netto-Verfahrenszeiten.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer der UVP-Trassenvorhaben von der

Einreichung der Vorhaben bis zur Erlassung der Trassenverordnungen beträgt 1005

Tage (ca. 34 Monate) und ist somit um 66 % länger als bei Anlagenvorhaben; dieser

Auswertung liegen lediglich die vier Schienen-Vorhaben, welche bereits

abgeschlossen wurden, zugrunde.

Die Berechnung der Gesamtverfahrensdauern der Schienen-Vorhaben erfolgt

dabei von der Einreichung der Vorhaben (UVE) bis zur Veröffentlichung der

Trassenverordnungen im Bundesgesetzblatt.30,31

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade im

Verfahrensabschnitt zwischen interner Genehmigung der Verordnungen durch den

Bundesminister und Verlautbarung im BGBl bei zwei Verfahren erhebliche

Verzögerungen aufgetreten sind:

Güterzugumfahrung St. Pölten

• Genehmigung BMWV: 1.9.1997; Verlautbarung im BGBl: 10.12.1997;

• Verzögerung: 100 Tage

Neubaustrecke Wien – St. Pölten

• Genehmigung BMWV: 1.3.1999; Verlautbarung im BGBl: 21.7.1999;

• Verzögerung: 140 Tage

Die Berechnung der Gesamtverfahrensdauern von Anlagenvorhaben erfolgte

anhand der – durch die Behörden zur Verfügung gestellten - Datumsangaben auf

den jeweiligen Bescheiden.

Der primär verfolgte Ansatz der Erfassung der Zustellnachweise (Zustellung als

Zeitpunkt der Bescheiderlassung) konnte somit nicht beibehalten werden; eine

Auswertung der Zustellnachweise im Weg der Akteneinsicht erschien vor dem

Hintergrund, dass Genehmigungsbescheide in der Regel wenige Tage nach der

30 Maßgeblicher Akt für das Inkraftreten der Verordnung ist deren Verlautbarung im BGBl; die Unterzeichnung durch den

BMWV ist hingegen als Akt der internen Willensbildung anzusehen.

31 Das BMWV erachtet den Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Bundesminister als relevant für die Berechnung der

Verfahrensdauern.

internen Genehmigung zugestellt werden, als nicht effizient32; auch war aus dieser

Auswertung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.

Tabelle 21 und Graphik 1: Gesamtverfahrensdauern33

Nr Kategorie n Mittelwert min max Median

1 Anlagenvorhaben 8 606 300 1198 561

2 Trassenvorhaben 4 1005 893 1139 993

32 Zu beachten ist auch, dass die Genehmigungsbescheide in der Regel mehreren Adressaten – uU zeitlich abgestuft –

zugestellt werden.

33 Angabe in Tagen

606

1005

0

200

400

600

800

1000

1200

Anlagenvorhaben Trassenvorhaben

Antragstellung / Einreichung bisBescheid- bzw.Verordnungserlassung

b) Exkurs: Netto-Verfahrenszeiten

Eine bei der Betrachtung der Gesamtverfahrensdauern interessante Größe ist jene der

sog. Netto-Verfahrensdauern.

Für die Berechnung der Netto-Verfahrensdauer sind Zeiten der

Verfahrensverzögerung, die nicht im Einflussbereich der Behörde liegen, zB aufgrund

eines Ansuchens auf Fristerstreckung oder wegen Mangelhaftigkeit der Unterlagen,

abzuziehen.

Tatsächlich findet kaum ein UVP-Verfahren statt, bei welchem die Behörde nicht (zT

sehr umfangreiche) Verbesserungsaufträge erteilt; andererseits ist zu berücksichtigen,

dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrags an den Genehmigungswerber nicht in

jedem Fall bedeutet, dass dadurch eine Verfahrensverzögerung bis zur Nachreichung

der erforderlichen Unterlagen gegeben ist.

Betrachtet man zB den Fall der Genehmigung des Kraftwerks Donaustadt, so ist

ersichtlich, dass die Erfüllung eines der Verbesserungsaufträge insgesamt ca. 370 Tage

gedauert hat und die Vollständigkeit der Einreichunterlagen erst wenige Wochen vor

der Kundmachung der mündlichen Verhandlung gegeben war.

Eine Berücksichtigung dieses Zeitraums bei der Errechnung von Netto-

Verfahrenszeiten wäre allerdings unzulässig, da es sich bei den nachzureichenden

Unterlagen um solche gemäß Wiener Aufzugsgesetz gehandelt hat, deren verspätete

Beibringung wohl keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrensablaufes bewirkt

hat.

Letztlich abzugsfähig in diesem Verfahren waren lediglich weitere

Verbesserungsaufträge zur Behebung von Formgebrechen, die wiederum nicht in

ihrer ganzen Dauer für die Nettoberechnung abzugsfähig waren, da zeitlich

überlappend bereits mit der Erstellung des Entwurfes für das Prüfbuch begonnen

werden konnte.

Dies bedeutet, dass lediglich bei Verfahren, die derartig detailliert dargestellt wurden

wie jenes der Genehmigung des Kraftwerks Donaustadt, bei welchem seitens der

Genehmigungsbehörde auch die zeitlichen Überschneidungen der einzelnen

Verfahrensabschnitte abgebildet wurden, bzw bei expliziten Angaben im Zuge der

Datenerhebung, dass bestimmte Verfahrensverzögerungen ausschließlich dem

Genehmigungswerber zuzurechnen sind, Netto-Berechnungen vorgenommen werden

können.

Für folgende 4 Verfahren können zahlenmäßige Netto-Werte angegeben werden: • Zivilflugplatz Pöchlarn-Wörth: Ersuchen des Genehmigungswerbers um

Fristerstreckung der Verbesserungsaufträge im Ausmaß von 2 Monaten ergibt eine

Netto-Verfahrensdauer (Antragstellung bis Bescheiderlassung) von 718 Tagen

gegenüber einer Bruttodauer von 778 Tagen.

• Heizkraftwerk Salzburg-Mitte: Es konnten die Zeiträume zwischen der

behördlichen Stellungnahme betreffend Ergänzungen und dem Einlangen der

ersten Ergänzung sowie eines Ansuchens um Fristerstreckung zur Erstellung eines

weiteren Gutachtens vor Bescheiderlassung abgezogen werden, was zu einem

Nettowert von 451 Tagen im Vergleich zum Bruttowert von 587 Tagen führt.

Hinzuzufügen ist, dass tatsächlich ein größeres Ausmaß an

Verfahrensverzögerungen dem Genehmigungswerber zugerechnet werden

könnte, aber nicht anhand objektiver Daten belegbar ist, sodass eine

Berücksichtigung für die Nettoberechnung unterbleiben muss.

• Kraftwerk Donaustadt: Die oben dargestellten Verbesserungsaufträge, die nicht

von behördlichen Verfahrensschritten zeitlich überlappt wurden, führen zu einer

Netto-Verfahrensdauer von 476 Tagen im Vergleich zu einem Bruttowert von 535

Tagen.

• Müllverbrennungsanlage Zistersdorf: In NÖ wird die UVE samt

Antragsunterlagen erst dann aufgelegt, wenn sie vollständig ist, dh wenn alle

Verbesserungsaufträge erfüllt sind; vorher wird auch an den Gutachten nicht

gearbeitet.

Im Zeitraum vom 3.3.1996 bis 28.2.1997 wurden durch die Behörde keine

Verfahrenshandlungen gesetzt, auch die Gutachter begannen noch nicht ihre Tätigkeit, da

seitens des Genehmigungswerbers in Folge von Verbesserungsaufträgen noch

grundlegende Unterlagen und Daten beizubringen waren.

Daraus ergibt sich eine Netto-Verfahrensdauer von 836 Tagen im Vergleich zu

einem Bruttowert (für das erstinstanzliche Verfahren) von 1198 Tagen.

Diese 4 exemplarisch dargestellten Beispiele belegen die Aussagen vieler

Behördenvertreter, dass wesentliche Verfahrensverzögerungen auch durch

mangelhaft erstellte Einreichunterlagen bzw Verzögerungen bei der Nachreichung

von Unterlagen und Untersuchungen entstehen.

Dem gegenüberzustellen sind die Aussagen von Genehmigungswerbern, die in

manchen Fällen ein gezieltes Erteilen von „Verbesserungsaufträgen“ orten, mit

welchen sich die Behörden zeitlich entlasten würden.

c) Anlagen- und Trassenvorhaben: Vorbereitung der Antragstellung bzw.

Einreichung

Die Phase der Anzeige des UVE-K bis Antragstellung dient der Abklärung des

Untersuchungsrahmens (Scoping) sowie der daran anknüpfenden Erstellung der

UVE samt Antragsunterlagen und kann nicht dem UVP-Verfahren im engeren Sinn

(Antragstellung/ Einreichung bis Bescheid- bzw. Verordnungserlassung) zugerechnet

werden.34

Die 11 ausgewerteten Anlagenvorhaben ergeben für diesen Abschnitt einen

Mittelwert von 365 Tagen.

Lediglich ein Verfahren (Müllverbrennungsanlage Zwentendorf) hätte mit einer

Dauer von 183 Tagen die in § 4 vorgegebene Mindestfrist von 6 Monaten beinahe

unterschritten; zu diesem Verfahren ist allerdings anzumerken, dass es sich durch

besonders lange Planungszeiträume im Vorfeld der Anzeige des UVE-K auszeichnet.35

In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass bei einigen Verfahren, die in

jüngerer Zeit durchgeführt wurden (Kraftwerk Donaustadt; Trans Austria

Gasleitung, Abschnitte Kärnten, NÖ und Steiermark) auf die Anzeige eines UVE-K

verzichtet wurde.

Für die 8 erfassten Trassenvorhaben (4 Straßen-, 4 Schienen-Vorhaben) ergibt sich

eine durchschnittliche Dauer von der Anzeige des UVE-K bis Einreichung des

Vorhabens von 443 Tagen (ca. 15 Monate); das ist eine um 21 % längere Dauer für

diesen Abschnitt als bei Anlagenvorhaben.

34 Der Abschnitt des Vorverfahrens, welcher sich von der Anzeige des UVE-K bis zur Stellungnahme der Behörde betreffend

etwaiger Mängel erstreckt, konnte hingegen nicht erfasst werden, da in vielen Fällen kein Datum einer behördlichen

Stellungnahme dokumentiert ist.35 Generell ist festzuhalten, dass in vielen Fällen vor der Anzeige des UVE-K zT sehr umfangreiche Zeiträume liegen, die zum

Einen der Planung der Vorhaben dienen, zum Anderen bereits die Funktion einer ersten Abklärung des Vorhabens mit der

Behörde (anzuwendende Genehmigungsmaterien, notwendige Antragsunterlagen und Untersuchungsbereiche) erfüllen .

Tabelle 22: Vorbereitung der Antragstellung bzw. Einreichung36

Nr Kategorie n Mittelwert min max Median

1 Anlagenvorhaben 11 365 183 861 309

2 Trassenvorhaben 8 443 280 675 407

Die im Rahmen der beabsichtigten Novellierung des UVP-G vorgesehene Einrichtung

eines „ fakultativen Vorverfahrens“ lässt erwarten, dass jene Zeiträume zwischen

UVE-K und Antragstellung, die in der derzeitigen Diskussion immer wieder

unrichtigerweise dem UVP-Verfahren zugezählt werden, nunmehr in die

Planungsphase (vor Antragstellung) verlagert werden; es ist ebenfalls denkbar, dass

sich dadurch auch der Zeitraum zwischen Antragstellung und Vollständigkeit der

Einreichunterlagen verlängern wird, da bei Wegfall des UVE-K für diesen Abschnitt

mit vermehrten Verbesserungsaufträgen und erhöhtem Abklärungsbedarf zwischen

Behörde und Antragsteller zu rechnen ist.

36 Angabe in Tagen

d) Anlagenvorhaben: Sachverständigenbestellung und Gutachtenserstellung

Die Auswertung jener Verfahrensabschnitte, die sich rund um die Bestellung der Sachverständigen

und um die Erstellung des Gutachtens erstrecken, zeigt, dass die durchschnittliche

Verfahrensdauer zwischen Antragstellung und Bestellung der Sachverständigen bei 290 Tagen

(ca. 10 Monaten) liegt.

Beinahe 7 Monate nimmt dabei der Zeitraum von Antragstellung bis öffentlicher Auflage der

Antragsunterlagen, der UVE, der vorläufigen Gutachterliste, des Untersuchungsrahmens und

allfälliger Stellungnahmen ein.

Wie oben bereits dargestellt, fallen in diesen Zeitraum auf Behördenseite die

Sachverständigenbesprechungen zur Beurteilung der UVE sowie die – inhaltlich anspruchsvolle

und zeitlich aufwendige - Erstellung des Untersuchungsrahmens; infolge der Beurteilung der UVE

sind die entsprechenden Verbesserungsaufträge an den Genehmigungswerber zu erteilen.

Auf Seite der Genehmigungswerber sind entsprechend den Verbesserungsaufträgen ergänzende

Untersuchungen vorzunehmen bzw ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Wenn man davon ausgeht, dass am zeitintensivsten die Beurteilung der Einreichunterlagen durch

die Sachverständigenrunden auf Behördenseite sowie die Nachreichung von Unterlagen durch

den Genehmigungswerber sind, liegen die Potenziale einer Verfahrensbeschleunigung weniger in

den legistischen Vorgaben des UVP-G als vielmehr im Verfahrensmanagement durch

Genehmigungswerber und Behörde:

Ausschlaggebend dabei ist zum Einen die Qualität der Einreichunterlagen sowie deren

Abstimmung mit der Behörde im Vorfeld, zum Anderen die behördeninterne Zusammenarbeit,

insbesondere die zeitliche und inhaltliche Koordinierung der Sachverständigenpools.

Ein Zeitraum von weiteren 3 Monaten ist für die Erstellung des Prüfbuchs sowie die Bestellung der

Sachverständigen zu veranschlagen, wobei im zeitlichen Durchschnitt der Verfahren – nicht

jedoch bei jedem einzelnen Verfahren - die Bestellung der Sachverständigen knapp nach der

Erstellung des Prüfbuchs erfolgt.

Ab Bestellung der Sachverständigen vergehen durchschnittlich weitere 139 Tage (ca. 4,5 Monate)

bis zur öffentlichen Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung des UVG als iterativer Prozess zu verstehen ist,

der mit der Zusammenstellung von Sachverständigenteams zur Beurteilung der UVE (zT sogar

vorher) beginnt, sich über die Festlegung des Untersuchungsrahmens und die Erstellung des

Prüfbuchs fortsetzt und schließlich in der Erstellung der Teilgutachten und des in der Regel darauf

aufbauenden Gesamtgutachtens gipfelt.

Somit ist die Aussage zulässig, dass ab Bestellung der Sachverständigen noch weitere 139 Tage bis

zur Auflage des UVG vergangen sind, nicht jedoch die Interpretation, die Erstellung des UVG

würde insgesamt durchschnittlich 139 Tage beanspruchen.

Tabelle 23 und Graphik 2: Anlagenvorhaben: Sachverständigenbestellung undGutachtenserstellung37

Nr Kategorie n Mittelwert min max Median

1 Antragstellung bis Auflage GA-Liste

11 207 10 510 199

2 Antragstellung bis ErstellungPrüfbuch

11 286 74 578 271

3 Antragstellung bis Bestellung SV 11 290 69 593 283

4 Antragstellung bis Auflage UVG 9 454 260 854 428

5 Auflage GA-Liste bis ErstellungPrüfbuch

11 79 30 162 68

6 Bestellung SV bis Auflage UVG 9 139 5 261 144

37 Angabe in Tagen

0

100

200

300

400

500

Ant ragstellung bis

Auf lage GA-List e

Ant ragstellung bis

Erstellung Prüfbuch

Ant ragstellung bis

Bestellung SV

Ant ragstellung bis

Auf lage UV-GA

Auf lage GA-List e

bis Erstellung

Prüfbuch

Bestel lung SV bis

Auf lage UV-GA

Mit t elwer t

Median

e) Anlagenvorhaben: Öffentliche Erörterung bis Bescheiderlassung

Im Durchschnitt der erhobenen Verfahren vergehen zwischen der Auflage des UVG bis zur

öffentlichen Erörterung 28 Tage, ein Zeitraum, der durch die im Zuge der Novellierung des UVP-G

vorgesehene fakultative öffentliche Erörterung für künftige Verfahren verkürzt werden könnte.

Zwischen öffentlicher Erörterung und mündlicher Verhandlung liegen durchschnittlich 67 Tage.

Dieser Zeitraum ist zum Einen aus der Verpflichtung der Erstellung eines Protokolls der

öffentlichen Erörterung sowie dessen vierwöchiger Auflage, zum Anderen daraus zu erklären,

dass infolge der bei der öffentlichen Erörterung aufgeworfenen Fragen noch weitere Punkte und

Aspekte in das Vorhaben einzuarbeiten sind.

Dem gegenüber steht das bislang bei 2 Verfahren verfolgte Konzept einer Zusammenlegung der

öffentlichen Erörterung mit der mündlichen Verhandlung.

Mit dem Wegfall einer verpflichtenden öffentlichen Erörterung durch die UVP-G-Novelle ist zu

erwarten, dass ein gewisser Anteil der durchschnittlich 67 Tage zwischen öffentlicher Erörterung

und mündlicher Verhandlung wegfällt und somit zu einer Verfahrensverkürzung beiträgt; bei

jenen Anteilen, die infolge der Berücksichtigung von im Rahmen der öffentlichen Erörterung

getätigten Stellungnahmen und Anregungen entstehen, ist zu erwarten, dass sich diese auf den

Zeitraum nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verlagern.

Letztlich ergeben die Auswertungen eine durchschnittliche Dauer von 88 Tagen für die Erstellung

des Genehmigungsbescheides ab Durchführung der mündlichen Verhandlung; auch hier können

– entsprechende Personal- und Sachressourcen der Behörden vorausgesetzt – Potenziale einer

Verfahrensverkürzung ausgemacht werden.

Tabelle 24 und Graphik 3: Anlagenvorhaben: Öffentliche Erörterung bis

Bescheiderlassung38

Nr Kategorie n Mittelwert min max Median

1 Antragstellung bis öffErörterung

12 419 195 881 367

2 Antragstellung bis mündlicheVerhandlung

11 472 235 989 396

3 Antragstellung bisBescheiderlassung

8 606 300 1198 561

4 Auflage UVG bis öff Erörterung 9 28 14 44 28

5 Öff Erörterung bis mündlicheVerhandlung

9 67 27 201 55

6 Mündliche Verhandlung bisBescheiderlassung

8 88 29 209 72

0

100

200

300

400

500

600

700

Ant ragstellung bis

öf f Erörterung

Ant ragstellung bis

mündliche

Verhandlung

Ant ragstellung bis

Bescheiderlassung

Auf lage UV-GA

bis öf f Erörterung

Öff Erörterung bis

mündliche

Verhandlung

Mündliche

Verhandlung bis

Bescheiderlassung

Mit t elwert

Median

38 Angabe in Tagen

f) Anlagenvorhaben: Zusammenhang der Anzahl der Sachverständigen zurVerfahrensdauer

Aufbauend auf den in verschiedenen Interviews erhaltenen Rückmeldungen durch Antragsteller

und Behördenvertreter wurde die Hypothese, die Größe des Sachverständigenapparats stünde in

einem ursächlichen Zusammenhang zur Verfahrensdauer, untersucht.

Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass mit zunehmender Größe des Sachverständigenpools

erhebliche Koordinierungs- und Abstimmungsprobleme durch die verfahrensleitende Behörde

entstehen; erfahrungsgemäß verstärken sich diese Schwierigkeiten in jenen Fällen, wo neben einer

großen Anzahl amtlicher Sachverständiger auch mehrere nichtamtliche Sachverständige

beigezogen werden.

Ähnliche Erfahrungen wurden für den Bereich des Betriebsanlagenrechts von Öberseder/Hüthmair

publiziert; diese haben – aufbauend auf umfassenden empirischen Untersuchungen – zur

Beschleunigung des Verfahrens angeregt, die Konzentrationsüberlegungen auch auf den Bereich

des Sachverständigendienstes auszudehnen (als Vorteil wird angeführt, dadurch entfiele „die für

die Beiziehung mehrerer ASV zeitlich aufwendige Koordination der Termine für die Vorbegutachtung

[sofern diese nicht überhaupt im Schriftweg erfolgt] und Verhandlung“ ).

Einer Überprüfung dieser Thesen anhand des vorhandenen Datenmaterials sind zunächst aus

statistisch-empirischer Sicht prinzipielle Grenzen gesetzt.

Durch die Berechnung von Korrelationskoeffizienten wurde versucht, eine gesicherte statistische

Korrelation der einzelnen Werte zu erheben; dabei wurden die Kategorien „bis zu bzw mehr als 17

Sachverständige“ den einzelnen Werten für Verfahrensdauern gegenüber gestellt.

Die dabei gewonnenen Korrelationskoeffizienten lagen unter 0,41, was bedeutet, dass keine

statistisch signifikante Korrelation der Einzelwerte gegeben ist.

Die Ergebnisse des Vergleichs der Verfahrensdauern mit bis zu/ mehr als 17 SV können daher für

sich allein genommen keine unmittelbare Aussagekraft beanspruchen; dessen ungeachtet können

– wie unten dargestellt – Zusammenhänge zwischen den aus den Einzeldaten errechneten

Mittelwerten und der Größe des Sachverständigenapparats erkannt werden.

Dabei ist abzuleiten, dass die einzelnen tabellarisch dargestellten Verfahrensabschnitte bei jenen

Verfahren ab 18 Sachverständigen zwischen 144 % und 250 % der Verfahrensdauern der

Verfahren bis zu 17 Sachverständigen ausmachen.

Am markantesten ist dabei die Dauer zwischen Antragstellung und Auflage der Gutachterliste,

welche bei Verfahren bis 17 Sachverständigen 106 Tage, bei Verfahren ab 18 Sachverständigen

hingegen 265 Tage beträgt.

Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer (Antragstellung bis Bescheiderlassung) bei

Verfahren bis 17 Sachverständigen beträgt ca. 16 Monate, bei Verfahren bis 18 Sachverständigen

hingegen ca. 23 Monate.

Tabelle 25 und Graphik 4: Anlagenvorhaben: Zusammenhang Anzahl Sachver-ständiger

zur Verfahrensdauer39

bis 17 SV (n=4) ab 18 SV (n=10)

n Mittelwert n Mittelwert

Antragstellung bis Auflage GA-Liste

4 106 7 265

Antragstellung bis Bestellung derSachverständigen

4 203 7 340

Antragstellung bis ErstellungPrüfbuch

4 206 7 331

Antragstellung bis Auflage UV-GA 3 341 6 510

Antragstellung bisBescheiderlassung

2 481 5 697

Der im Weiteren vorgenommene Versuch der Darstellung von Zusammenhängen zwischen den

Verfahrensdauern und der Anzahl der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen, wobei eine

Gruppenbildung von Verfahren bis zu 2 bzw über 2 nichtamtlichen Sachverständigen

durchgeführt wurde - führt grundsätzlich zu ähnlichen Ergebnissen wie der oben dargestellte

Zusammenhang zwischen der Größe der SV-Teams und der Verfahrensdauer; die Verfahren ab 3

nichtamtlichen Sachverständigen weisen zum Teil beachtlich längere Verfahrenszeiten auf.

39 Angabe in Tagen

0100200300400

500600

700800

Ant r agst el lung b is

Au f l ag e GA- Li st e

Ant r agst el lung b is

Best e l l u n g d er

Sachver st änd igen

Ant r agst el lung b is

Er st e l l u n g Pr ü f b u ch

Ant r agst el lung b is

Au f l a g e UV- GA

Ant r agst el lung b is

Besch e i d er l assu n g

bis 17 SV

ab 18 SV

Relativierend ist allerdings hinzuzufügen, dass bei der Auswertung der Verfahren bis zu 2

nichtamtlichen Sachverständigen eine Grundgesamtheit von 8 Verfahren, bei den Verfahren ab 3

nichtamtlichen Sachverständigen hingegen von lediglich 3 Verfahren zur Verfügung stand.40

Gestützt wird obige These aber durch die Ergebnisse des Verfahrensvergleichs (Punkt 4.3.1.2

Mitverbrennung Gmundner Zementwerke), welcher die Schwierigkeiten der Kommunikation und

Terminkoordination bei einer großen Anzahl nichtamtlicher Sachverständiger darstellt.

40 Zu beachten ist, dass die Kausalitätsfrage insofern nicht eindeutig beantwortbar ist, als der Hypothese, eine vermehrte

Beziehung nichtamtlicher Sachverständiger führe zu längeren Verfahrensdauern, die Annahme gegenübergestellt werden

könnte, eine vermehrte Beziehung nichtamtlicher Sachverständiger wäre eben bei besonders komplizierten Verfahren

erforderlich, weil diese über das Normalmaß hinausgehender inhaltlicher Untersuchungen bedürfen, welche durch

Amtsachverständige nur mit noch größerem Zeitaufwand (wenn überhaupt) vorgenommen werden könnten.

g) Trassenvorhaben: Verfahrensdauern

Die Auswertung der Verfahrensdauern der Trassenvorhaben umfasst 8 Verfahren, die bis zur

Auflage der Gutachterliste erfasst werden konnten, wobei 4 dieser Verfahren, welche

ausschließlich Schienen–Vorhaben betreffen, bereits mit Trassenverordnungen abgeschlossen

wurden.

Ein Vergleich der Verfahrensdauern mit jenen der Anlagenvorhaben zeigt, dass – mit Ausnahme

des Verfahrensabschnittes von Einreichung des Vorhabens bis zur Auflage der Gutachterliste –

alle berechneten Verfahrensdauern bei Trassenvorhaben zT erheblich länger sind.

Die durchschnittliche Dauer des Abschnitts der Anzeige des UVE-K bis zur Einreichung des

Vorhabens liegt bei ca. 15 Monaten (Anlagenvorhaben: 12 Monate); der Verfahrensabschnitt von

Einreichung bis Auflage der Gutachterliste liegt mit 194 Tagen nur wenige Tage unter der

vergleichbaren Dauer für Anlagenvorhaben (207 Tage).

Erhebliche Diskrepanzen ergeben sich bei den Verfahrensabschnitten „Auflage der Gutachterliste

bis Erstellung des Prüfbuchs“ (Trassenvorhaben: 233 Tage; Anlagenvorhaben: 79 Tage),

„Bestellung der Sachverständigen bis Auflage des UVG“ (Trassenvorhaben: 276 Tage;

Anlagenvorhaben 139 Tage) sowie „öffentliche Erörterung bis VO bzw Bescheid“

(Trassenvorhaben: 218 Tage41; Anlagenvorhaben: 143 Tage).

Mögliche Erklärungen für diese zeitlichen Unterschiede können in der Komplexität der

Trassenvorhaben, welche erhöhte Anforderungen an die inhaltliche Beurteilung und die

Untersuchungstiefe stellen, sowie in der – sich aus der größeren räumlichen Erstreckung der

Trassenvorhaben (Betrachtung der Auswirkungen von jedem einzelnen Punkt) ergebenden –

großen Anzahl an Nachbarn und Standortgemeinden gesehen werden.

41 Siehe dazu allerdings die unter Punkt 2.3.2.2 lit a dargestellte Meinungsdivergenz, ob ein Trassenvorhaben mit dem

internen Genehmigungsakt oder mit der Verlautbarung der Verordnung abgeschlossen ist.

Darüber hinaus werden gegenüber Anlagenvorhaben auch zusätzliche Kriterien, wie zB Sicherung

der Finanzierung, Erwartung des Baus, Trassensicherung, für die Erlassung der TrassenV geprüft.

Tabelle 26: Trassenvorhaben: Verfahrensabschnitte42

Nr Kategorie n Mittelwert min max Median

1 Einreichung des Vorhabens bisAuflage GA-Liste

8 194 81 305 172

2 Auflage GA-Liste bis ErstellungPrüfbuch

6 233 62 443 207

3 Bestellung SV bis Auflage UV-GA

6 276 57 444 273

4 Auflage UV-GA bis öffErörterung

6 32 28 39 29

5 Öff Erörterung bis ErlassungVerordnung43

4 218 97 338 218

Graphik 5: Trassen- und Anlagenvorhaben: Vergleich Verfahrensabschnitte44

42 Angabe in Tagen43 Vgl Fußnote 41.44 Mittelwerte

0

50

100

150

200

250

300

Einreichung des

Vorhabens bis

Auf lage GA-List e

Auf lage GA-List e

bis Erstellung

Prüfbuch

Bestel lung SV bis

Auf lage UV-GA

Auf lage UV- GA b is

öf f Erörterung

Öff Erörterung bis

VO bzw Bescheid

Trassenvorhaben

Anlagenvorhaben

Tabelle 27: Trassenvorhaben: Verfahrensdauern ab Einreichung45

Nr Kategorie n Mittelwert min max Median

1 Einreichung Vorhaben bisAuflage GA-Liste

8 194 81 305 172

2 Einreichung Vorhaben bisErstellung Prüfbuch

6 416 143 748 371

3 Einreichung Vorhaben bisBestellung SV

8 399 73 667 33379

4 Einreichung Vorhaben bisAuflage UV-GA

6 640 407 904 634

5 Einreichung Vorhaben bis öffErörterung

7 690 435 945 718

6 Einreichung Vorhaben bis VO-Erlassung46

4 1005 893 1139 993

Graphik 6: Trassen- und Anlagenvorhaben: Vergleich Verfahrensdauern ab Einreichung47

45

Angabe in Tagen46 Vgl Fußnote 41.47 Mittelwerte

0

200

400

600

800

1000

1200

Einreichung

Vorhaben bis

Auf lage GA-List e

Einreichung

Vorhaben bis

Erstellung

Prüfbuch

Einreichung

Vorhaben bis

Bestellung SV

Einreichung

Vorhaben bis

Auf lage UV-GA

Einreichung

Vorhaben bis öf f

Erörterung

Einreichung

Vorhaben bis VO

bzw. Bescheid

Trassenvorhaben

Anlagenvorhaben

h) Anlagen- und Trassenvorhaben: Anzahl der Sachverständigen / untersuchte Fachbereiche

Einem durchschnittlichen Anlagenvorhaben werden 20 Sachverständige beigezogen, wobei die

Bandbreite von 14 bis zu 25 Sachverständigen reicht.

Diese haben zwischen 10 und 25 Fachbereiche zu untersuchen, der Mittelwert liegt bei 21

Fachbereichen.

Die Anzahl der nichtamtlichen Sachverständigen schwankt zwischen 0 und 5.

Die 8 auswertbaren Trassenvorhaben wurden von durchschnittlich 18 Sachverständigen pro

Verfahren beurteilt; die Bandbreite liegt hier zwischen 9 und 27 Sachverständigen.

i) Anlagen – und Trassenvorhaben: Erstellung des UVG, integrierter Ansatz

Eine deutliche Mehrheit der Gesamtgutachten wird durch die Koordinatoren erstellt

und von allen SV unterschrieben.

Man kann also davon ausgehen, dass es bereits üblich ist, eigens eine Person für die

Koordination des Gutachterteams bei UVP-Verfahren zu nominieren bzw zu

bestellen.

Dabei wird insbesondere bei Linienvorhaben auf externe Koordinatoren

zurückgegriffen.

Das Prüfbuch hat in etwas mehr als der Hälfte der erfassten

Umweltverträglichkeitsgutachten dessen Aufbau bestimmt.

Das deutet darauf hin, dass sich die Berücksichtigung des integrierten Ansatzes

bereits in der Phase der Erstellung des Prüfbuchs manifestiert.

Die Teilgutachten waren in der überwiegenden Mehrheit der Verfahren Bestandteil

des UVG.

Zur Berücksichtigung des integrierten Ansatzes sowie der Wechselwirkungen und

Wechselbeziehungen und den verwendeten Instrumenten waren nicht alle

Antworten aussagekräftig.

Jedenfalls wurden neben „abgestimmter, fachübergreifender Zusammenarbeit“ einige

Male Matrizen sowie Bewertungsschemata angegeben.

Es wird davon ausgegangen, dass beide Instrumente sehr häufig bei UVP-Verfahren

eingesetzt werden.

Zur Vorgehensweise bei Abwägungen von Aussagen der SV aus den Teilgutachten

waren die Antworten eher vage.

Einige Male wurde bekannt gegeben, dass man verbal argumentative Abwägungen

durchgeführt hat.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieselbe Frage bei den Fragebögen zu

BB-Verfahren nur in wenigen Fällen beantwortet wurde.

Immerhin wurden neben „Absprachen“ Instrumente wie Checklisten und Matrizen

genannt; zweimal lautete die Antwort auf die Frage nach der Berücksichtigung des

integrierten Ansatzes „gar nicht“ .

In ebenfalls zwei Fällen gab es einen Koordinator.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Heranziehung von Koordinatoren

gängige Praxis bei der Erstellung von Gesamtgutachten ist.

Hinsichtlich der Verwendung bestimmter Instrumente und Methoden zeigt sich kein

einheitliches Bild, es wird aber davon ausgegangen, dass Matrizen und einheitliche

Bewertungsschemata zumindest in der Mehrzahl der Fälle eingesetzt werden.

Dieser Befund ist insofern interessant, als bei der Befragung zum Bedarf an

Schulungsmaßnahmen genau diese Punkte (Methodische Aspekte, ua zu

Bewertungen) durchaus häufig aufgezeigt wurden (siehe Stärken-Schwächen-Profil:

Erhebung und Auswertung des Meinungsstandes).

Auf der anderen Seite wird auch belegt, dass dem ebenfalls sehr oft zum Ausdruck

gebrachten Wunsch nach Koordination im Grunde schon entsprochen wird und diese

Äußerung damit als Wunsch nach Beibehaltung verstanden werden kann.

Die nicht repräsentativen Angaben bei den BB-Verfahren lassen offen, ob diese dem

Anspruch einer gesamthaften und nicht nur sektoralen Betrachtung (als einem der

Ziele des UVP-G) tatsächlich gerecht werden.

Bemerkenswert sind jene Angaben, dass der integrierte Ansatz gar nicht

berücksichtigt wurde.

Eine Analyse der denkbaren Ursachen wie zB parallel laufende Einzelverfahren statt

Verfahrenskonzentration oder das Fehlen von methodischen Vorgaben wie bei UVP-

Verfahren (Untersuchungsrahmen, Prüfbuch oder UVG) konnte mangels Angaben

jedoch nicht erfolgen.

j) Anlagen- und Trassenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung

Beteiligte48

Die Erhebung des Ausmaßes der Öffentlichkeitsbeteiligung zeigt, dass UVP-Anlagenverfahren

nicht in jedem Fall Massenverfahren sind; die erfassten – angesichts der geringen Datenmenge

allerdings nicht repräsentativen – Daten streuen allerdings sehr weit:

• Bei 4 von insgesamt 10 erhobenen Anlagenvorhaben war eine Anzahl an Nachbarn49 beteiligt,

die eine Einstufung als Massenverfahren gemäß AVG rechtfertigen würde, wobei die Anzahl

zwischen 120 und 1200 schwankt.

Bei den anderen Anlagenverfahren wurden bedeutend geringere Beteiligungen ausgewertet,

wobei die Anzahl der Nachbarn bzw der erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen

jeweils unter 10 liegt.

• Bei 3 von 8 erfassten Trassenvorhaben waren mehr als 100 Nachbarn beteiligt (zwischen 110

und 9100); die Anzahl der Nachbarn bei den anderen 5 Verfahren schwankte zwischen 8 und

54.

Öffentliche Erörterung und mündliche Verhandlung

Die Partizipation der Öffentlichkeit an der öffentlichen Erörterung und der mündlichen

Verhandlung fällt eher gering aus:

• Bei den Anlagenvorhaben schwankt die Anzahl der Teilnehmer an den öffentlichen

Erörterungen zwischen 29 und 88, wobei im Regelfall das Gros der Teilnehmer von

Behördenvertretern und Projektwerbervertretern gestellt wird.

• Ähnliches gilt für das Ausmaß der Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen; die Anzahl

der Teilnehmer zwischen 15 und 74 Personen wird wiederum im Wesentlichen durch

Behördenvertreter und Projektwerbervertreter abgedeckt.

48 Beteiligte gem § 8 AVG.

49 Private, die sich am Verfahren beteiligen.

Tabelle 28: Anlagenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung50

Teilnehmer davonBehördenvertrete

r

davonProjektwerberver

treter

davon Nachbarn

ÖffentlicheErörterung (n=7)

53 (100%) 24 (45%) 14 (26%) 15 (28%)

MündlicheVerhandlung(n=9)

40 (100%) 18 (45%) 12 (30%) 10 (25%)

• Bei den erfassten Trassenvorhaben wurde das Instrument der öffentlichen Erörterung im

Vergleich zu Anlagenvorhaben stärker genützt, wobei bei 7 erfassten Verfahren zwischen 90

und 300 Personen anwesend waren.

Tabelle 29: Trassenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung43

Teilnehmer davonBehördenvertrete

r

davonProjektwerberver

treter

davon Nachbarn

ÖffentlicheErörterung (n=7)

173 (100%) 22 (13%) 15 (9%) 136 (77%)

Nachbarn als Parteien

Bemerkenswert ist der Umstand, dass bei den – nicht vollständig - erhobenen Anlagenverfahren

die Anzahl der Nachbarn als Parteien verschwindend gering war

• Müllverbrennungsanlage Zistersdorf: 1 Nachbar, 2 Bürgerinitiativen

• Nassbaggerung Grafenwörth: 31 Nachbarn

• Dampfkraftwerk Timelkam: keine Nachbarn

• HKW Salzburg Mitte: 3 Nachbarn

• Kraftwerk Donaustadt: keine Nachbarn

• Müllverbrennungsanlage Zwentendorf: wenige Nachbarn, 1 Bürgerinitiative

• TAG-LOOP II: in NÖ keine, in K und St keine oder wenige Nachbarn

• Schigebiete Stuhleck, Präbichl und Planai: wenige Nachbarn

• Zivilflugplatz Pöchlarn: keine Nachbarn

Bei jenen Verfahren, in welchen Bürgerinitiativen gebildet wurden, ist – wie im

Verfahrensvergleich (Punkt 4.3.1.1, Müllverbrennungsanlage Zistersdorf) näher dargelegt wird -

50 Mittelwert in Tagen und Prozent.

eine Kanalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung festzustellen, und damit auch die geringe

Anzahl an Nachbarn als Parteien zu erklären; dies gilt insbesondere auch für

Trassenverordnungsverfahren.

Bürgerinitiativen51

Im Hinblick auf die Bildung von Bürgerinitiativen bietet sich ein differenziertes Bild:

• Beachtenswert ist dabei der Umstand, dass – wie in der obigen Aufzählung dargestellt - im

Bereich der Anlagenvorhaben lediglich die Bildung von 3 Bürgerinitiativen gemäß § 19 UVP-

G erhoben werden konnte.

Dies bedeutet, dass einer der in der bisherigen Diskussion einer Reform des Anlagenrechts am

heftigsten umstrittenen Punkte, nämlich ob Bürgerinitiativen Parteistellung oder lediglich

Anhörungsrechte zukommen sollen, keine relevante Grundlage in der Wirklichkeit der bisher

durchgeführten Anlagengenehmigungsverfahren hat.

• Bei den Trassenvorhaben werden bedeutend öfter Bürgerinitiativen gebildet:

- B 301 Vösendorf-Schwechat: 27 BIs

- B 1: 2 BIs

- A 9 Phyrnautobahn UF Micheldorf: 1 BI

- Wien-St.Pölten: 29 BIs

- GZU St. Pölten: 6 BIs

- Unterinntal: 7 BIs

51 Gem § 19 UVP-G.

2.3.2.3 Bürgerbeteiligungsverfahren

a) Anlagenvorhaben: Verfahrensdauern

Die Auswertung der Bürgerbeteiligungsverfahren muss sich insofern auf die erhobenen

Anlagenvorhaben beschränken, als es den beiden für die Genehmigung von Trassenvorhaben

zuständigen Ministerien – aufgrund der knappen Personalressourcen sowie der bestehenden

Arbeitsüberlastung52 – nicht möglich war, neben einer listenartigen Aufstellung der anhängigen

bzw durchgeführten Verfahren weitere Verfahrensdaten zur Verfügung zu stellen.

Die 13 erhobenen Bürgerbeteiligungsverfahren für Anlagenvorhaben weisen im Leitverfahren eine

Gesamtverfahrensdauer (Antragstellung Leitverfahren bis Bescheid Leitverfahren) von

durchschnittlich 447 Tagen (ca. 15 Monaten) auf; der Median von 367 Tagen zeigt, dass manche

Verfahren mit extrem langer Verfahrensdauer (max: 1046 Tage) den Mittelwert nach oben

verschoben haben.

Bei 12 Verfahren konnte die Dauer der Gesamtgenehmigung (zeitlich erster Antrag nach einem

der Materiengesetze bis zeitlich letzter Bescheid nach einem der Materiengesetze) erhoben werden:

Dieser liegt bei 669 Tagen (ca. 22 Monate), was insofern von Interesse ist, als dieser Mittelwert eine

um 2 Monate längere Verfahrensdauer für die Genehmigung von Bürgerbeteiligungsverfahren, die

– ungeachtet der partiellen Konzentrationswirkung des § 29 AWG für Abfallbehandlungsanlagen

– in Form der Einholung von Sektoralgenehmigungen erfolgt, im Vergleich zur

Gesamtgenehmigung von Vorhaben nach dem 2. Abschnitt des UVP-G ergibt.

Relativierend ist allerdings anzumerken, dass auch bei der Dauer der Gesamtgenehmigung von

Bürgerbeteiligungsverfahren der Median von 416 Tagen den Mittelwert nach unten „korrigiert“ .

52 Vgl Fußnote 1.

Tabelle 30 und Graphik 7: Anlagenvorhaben: Bürgerbeteiligungsverfahren53

Nr Kategorie n Mittelwert min max Median

1 Antragstellung Leitverfahren bisöff Erörterung (1) 15 256 77 654 165

2 Antragstellung Leitverfahren bismündliche Verhandlung 15 257 77 655 216

3 Antragstellung Leitverfahren bisBescheid Leitverfahren (1) 13 447 131 1046 367

4 Zeitlich erster Antrag nacheinem der Materiengesetze biszeitlich letzter Bescheid(Gesamtgenehmigung) (1)

12 669 186 1676 416

(1) Median korrigiert Ausreißer

0

100

200

300

400

500

600

700

800

Ant r agst el l ung

Lei t ver f ah r en b i s ö f f

Er ör t er ung ( 1)

An t r agst el l ung

Lei t ver f ahr en b is mündl i che

Ver hand lung

An t r agst el l ung

Lei t ver f ahr en b i s Bescheid

Lei t ver f ahr en ( 1)

Zei t l i ch er st er An t r ag n ach

einem der Mat er i engeset ze

bis zei t l i ch let zt er Bescheid

( Gesamt genehmigung) ( 1)

M it t elwert

Me d i a n

53 Angabe in Tagen.

b) Anlagenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung

Auch bei den Bürgerbeteiligungsverfahren schwankt die Anzahl der beteiligten Nachbarn;

während in 7 Verfahren bis zu 10 Nachbarn beteiligt waren und bei weiteren 4 Verfahren die

Anzahl der Nachbarn unter 100 war, wurden lediglich bei einem Verfahren mehr als 100 (nämlich

162) Einwendungen bzw Stellungnahmen erhoben.

Die Teilnahme an der öffentlichen Erörterung war ähnlich stark ausgeprägt wie bei den UVP-

Verfahren und lag zwischen 12 und 110 Teilnehmern; bei den meisten Verfahren wurde wiederum

ein Großteil der Teilnehmer durch Behörden- bzw Projektwerbervertreter abgedeckt.

Noch geringer war die Teilnahme bei den mündlichen Verhandlungen (zwischen 10 und 56).

Interessanterweise konnten bei den Bürgerbeteiligungs-Anlagenverfahren insgesamt 5

Bürgerinitiativen – und somit ein höherer Anteil als bei den UVP-Anlagen-Verfahren - erfasst

werden.

c) Anlagenvorhaben: Anzahl der Sachverständigen

Die Anzahl der Sachverständigen liegt bei den Leitverfahren der Bürgerbeteiligungsverfahren im

Regelfall niedriger als bei UVP-Verfahren; bei insgesamt 14 erhobenen Verfahren waren

durchschnittlich 6 Sachverständige (zwischen 2 und 11) beigezogen.

2.3.2.4 Feststellungsverfahren

a) Anlagenvorhaben: Verfahrensdauern

Die Feststellungsverfahren für Anlagenvorhaben konnten im Hinblick auf die Verfahrensdauern

beinahe lückenlos erfasst werden; zu den Feststellungsverfahren für Trassenvorhaben konnten aus

den oben angeführten Gründen keine ausreichenden Daten der verfahrensleitenden Ministerien

erhalten werden.

Für die 84 erfassten Anlagen-Verfahren erster Instanz ergibt sich ein Mittelwert von 128 Tagen;

die in § 3 Abs 6 vorgeschriebene Verfahrensdauer von 3 Monaten wird um 38 Tage und damit um

mehr als 42 % überschritten.

Zu beachten ist allerdings, dass der Median von 96 Tagen als Korrektur für Ausreißer (max: 560

Tage) beinahe exakt die gesetzliche Vorgabe von 3 Monaten erfüllt.

Die zweitinstanzlichen Verfahren54 vor dem Umweltsenat dauern beachtenswerterweise länger

als die erstinstanzlichen Verfahren; die 153 Tage (ca. 5 Monate) Verfahrensdauer in der

Berufungsinstanz sind insofern schwer nachvollziehbar, als der Umweltsenat in der Mehrzahl der

Fälle keine Sachverhaltsermittlungen, sondern lediglich Rechtsfragen auf Basis der gegebenen

Aktenlage zu entscheiden hat.

Erklärungsmuster für diese lange Verfahrensdauer sind die Organisationsstruktur des

Umweltsenats, dessen Mitglieder dieses Amt nebenberuflich ausüben sowie aus dem gesamten

Bundesgebiet stammen, sowie die Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen für jene

wesentlichen Fragen, die um die Ermittlung der Vorhabenskapazitäten kreisen.

Letztlich ergibt sich für jene Feststellungsverfahren, die in der Berufungsinstanz entschieden

werden, eine Gesamtverfahrensdauer von 289 Tagen (ca. 10 Monaten).

Dies bedeutet, dass die Erlangung einer rechtskräftigen Entscheidung, ob ein Vorhaben nun UVP-

oder BB-pflichtig ist oder nicht, somit nach welcher Rechtsgrundlage überhaupt zu genehmigen

ist, durchschnittlich etwa 10 Monate (min: 166 Tage; max: 1062 Tage) in Anspruch nimmt.

Hervorzuheben ist dabei auch ein Fall aus der Steiermark, bei welchem die Weiterleitung einer

Berufung, die am 10.1. bei der Landesregierung eingelangt ist, mehr als 5 Monate (20.6.)

beansprucht hat.

54 Das sind 27 Berufungs- im Vergleich zu 95 erstinstanzlichen Verfahren (=28 %); vgl Tabelle Feststellungs-Verfahren

Gesamtdarstellung.

Letztlich ist der Schluss zu ziehen, dass die Dauer der Feststellungsverfahren, die erst den Auftakt

für ein danach durchzuführendes Genehmigungsverfahren nach UVP-G bzw Einzelmaterien

darstellen, angesichts der zunehmenden Bedeutung dieses Instruments (EuGH, Rs C-392/ 96,

Kommission gegen Irland: Berücksichtigung des spezifischen Standorts eines Projekts, keine

Vereitelung des Regelungszwecks durch eine Aufsplittung der Projekte; Entwurf der UVP-G-

Novelle: Einzelfallentscheidung zB bei Anlagenänderungen oder sensiblen Gebieten) als zu hoch

erscheint; Beschleunigungsmöglichkeiten werden insbesondere in der Berufungsinstanz gesehen.

Tabelle 31 und Graphik 8: Feststellungsverfahren Anlagenvorhaben:

Verfahrensdauern55

Nr Kategorie n Mittelwert min max Median

1 Dauer erste Instanz (1) 84 128 5 560 96

2 Dauer zweite Instanz (1) 23 153 32 366 79

3 Antragstellung bisBerufungsbescheid

21 289 166 1062 286

(1) Median korrigiert Ausreißer

55 Angabe in Tagen

0

50

100

150

200

250

300

350

Erste Instanz Zweite Instanz Antrag bis Berufungsbescheid

Mittelwert

b) Anlagenvorhaben: Antragsteller

Wie die Abbildung unten zeigt, wird der Großteil der Feststellungsverfahren durch die

Projektwerber selbst eingeleitet (42 %), in einem Viertel der Fälle wurde der Umweltanwalt als

Antragsteller tätig, lediglich 17 % bzw 11 % der Fälle wurden durch die mitwirkenden Behörden

bzw von Amts wegen eingeleitet; 5 % betreffen sonstige Antragsteller56.

Aus diesen Zahlen ist eindeutig ableitbar, dass die in vielen Fällen schwierige Ab-grenzung, ob ein

konkretes Vorhaben dem UVP-G unterliegt, gerade die Genehmigungswerber veranlasst, im Wege

eines Feststellungsverfahrens Klarheit zu schaffen.

Graphik 9: Feststellungsverfahren Antragsteller

c) Anlagenvorhaben: wesentliche Tatbestände

Zum Zweck einer übersichtlicheren Auswertung wurden jene Tatbestände des Anhangs 1, über

welche im Rahmen der Feststellungsverfahren für Anlagen-vorhaben abgesprochen wurde, zu

inhaltlichen Kategorien zusammengefasst; dabei lässt sich folgendes Bild ableiten:

Beinahe die Hälfte aller durchgeführten Verfahren ist den Bereichen der Abfall-

behandlungsanlagen (26 %) sowie der Rohstoffgewinnung (23 %) zuzuordnen.

Weitere wesentliche Bereiche stellen Infrastrukturprojekte, der Bereich der Land- und

Forstwirtschaft (insbesondere Massentierhaltungen) und Wasser-benutzungsanlagen dar.

Tabelle 32 und Graphik 10: Anlagen-Feststellungsverfahren: Wesentliche Tatbestände des Anh

1

Kategorie Ziffern Kurzbezeichnung Anzahl Summe

Abfallbehandlungsanlagen 1 Verbrennung gef. Abfälle 6

2 Stoffl. Verwertung, sonstigeBehandlung gef. Abfälle

6

56

Antragsteller, denen keine Legitimation zukommt.

Umweltanwalt25%

mitwirkende Behörde

17%

Projektwerber42%

sonstige

5%von Amts wegen

11%

3 (Untertage-)Deponien für gef.Abfälle

3

4 Sonstige Behandlung nicht gef.Abfälle

4

5 Abfalldeponien 4

6 Inertstoff-,Baurestmassendeponien

6

27 Kompostieranlage 1 30

Rohstoffgewinnung 17 lit b Rohstoffgewinnung im Tagbau 19

20 Nassbaggerung 8 27

Infrastrukturprojekte 16 Neubau Flughäfen/ Flugfelder,Neuerrichtung/ ErweiterungPisten

6

25 Häfen 3

12 bis 15;50

[jede Ziffer einmal] 5 14

Land- und Forstwirtschaft 26 Massentierhaltungen 10

49 Rodungen 3 13

Wassernutzungsanlagen 18 Wasserkraftanlagen,Kraftwerksketten

5

19 Abwasseranlagen 2

21 Anlegung/ Verlegung vonFließgewässern

2

22 Schutz- und Regulierungsbauten 3 12

Chemische Industrie 28 Produktion von Stoffen durchchemische Umwandlung

6 6

Übergangsbestimmung § 46 Abs 3 3 6

sonstige 8 8Summe 116

d) Anlagenvorhaben: Ergebnisse

Land- und Forstwirtschaft

11%

Wassernutzungsanl.10%

Infrastrukturprojekte12%

Rohstoffgewinnung23%

sonstige7%

Übergangsvorschrift5%

Chemische Industrie5%

Abfallbehandlungsanl.27%

Mehr als die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahren (58 %) kommen zu dem Ergebnis, dass keine

UVP-Pflicht gegeben ist; in weniger als einem Viertel der Fälle (23 %) wird hingegen eine UVP-

Pflicht des fraglichen Vorhabens erkannt (6 % anhängige Verfahren; 13 % sonstige Ergebnisse).

Etwas ausgewogener ist diese Bilanz bei den vor dem Umweltsenat stattfindenden Verfahren;

dabei stehen 40 % an Entscheidungen, die keine UVP- bzw Bürgerbeteiligungspflicht erkennen, 30

% an Entscheidungen, die eine UVP-Pflicht vorsehen, gegenüber (11 % anhängige Verfahren; 19 %

sonstige Ergebnisse).

Lediglich gegen 5 Entscheidungen des Umweltsenats (21 %) wurden VfGH- bzw. VwGH-

Beschwerden erhoben.

Graphik 11: Anlagenvorhaben: Ergebnisse 1. Instanzsonstige ........ kein Abspruch über die materielle Frage der UVP-Pflicht, wie zB Zurückweisung mangels Parteistellung oder

Zurückziehung des Antrags

Graphik 12: Anlagenvorhaben: Ergebnisse 2. Instanz

UVP-Pflicht23%

Keine UVP-Pflicht58%

sonstige13%

Verfahren offen6%

UVP-Pflicht30%

Keine UVP-Pflicht40%

sonstige19%

Verfahren offen

11%

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 69

3. Stärken-Schwächen-Profil: Erhebung und

Auswertung des Meinungsstandes

3.1 Zur Erhebungs- und Auswertungsmethode

Befragt wurden Personen mit Praxiserfahrung bei Verfahren nach dem UVP-G aus

den folgenden Bereichen: insgesamt 30 Vertreter von verschiedenen Behörden des

UVP-G-Vollzugs (17 Juristen und 13 Gutachter, von denen einige auch als

Koordinatoren der Behörden bei UVP-Verfahren fungierten) und insgesamt 22 sonst

mit UVP-Verfahren befasste Personen (10 Vertreter von Anlagenbetreibern bzw

Projektwerbern, 5 Projektanten und 7 Vertreter von Umweltanwaltschaften).

Insgesamt liegen also die Einschätzungen von 52 Personen mit Praxis in der

Anwendung des UVP-G vor57.

Die nicht repräsentative Zusammensetzung des befragten Personenkreises

(insbesondere die überproportionale Beteiligung von Experten aus der

Hoheitsverwaltung) lässt es nicht zu, allein aus der Anzahl bestimmter Nennungen

repräsentative Meinungsbilder abzuleiten.

Die Auswertung erfolgt somit in Form der Darstellung der geäußerten Meinungen,

wobei versucht wird, gleichgerichtete Meinungen zu bündeln und zu verdichten

sowie dem Kreis der Projektwerber (Antragsteller, Anlagenbetreiber, Projektanten),

der Behördenvertreter (Verfahrensleiter, Koordinatoren, Sachverständige) sowie der

Öffentlichkeit (Nachbarn, Vertreter von Bürgerinitiativen, Umweltanwaltschaften)

zuzuordnen.

Bei Bereichen, die eine hohe Bandbreite des Meinungsspektrums aufweisen, wurde

der Weg gewählt, diese durch ein Nebeneinanderstellen von widersprüchlichen

Positionen und Meinungsdivergenzen darzustellen.

57 Diese Zahl umfasst nur jene Personen, deren schriftliche oder mündliche Antworten zu Punkten des Stärken/ Schwächen-Fragebogens zuordenbar waren. Insgesamt liegt die Zahl der für die Studie eingeholten und diskutierten Beiträge um Einiges höher und umfasst zB auch Nachbarn und Vertreter von Bürgerinitiativen.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 70

Die gesammelten Ergebnisse zu Stärken und Potenzialen sowie zu Schwierigkeiten

und Problemen von UVP-Verfahren werden thematisch gegliedert aufbereitet, wobei

sich eine Grobgliederung in Form der Trias „Durchführung des Verfahrens –

Öffentlichkeitsbeteiligung – inhaltliche Prüfung der Umweltverträglichkeit„ bewährt

hat.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 71

3.2 Stärken und Potenziale

Im Zusammenhang mit Stärken und Potenzialen wurden die Aspekte der

Verfahrenskonzentration und der integrierten bzw gesamthaften Prüfung und

Bewertung der Vorhaben mit großer Mehrheit genannt.

3.2.1 Stärken und Potenziale bei der Durchführung des Verfahrens

• Die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration des UVP-G würden aus Sicht

der Behörden und zT der Projektwerber sicherstellen, dass Doppelprüfungen von

Beweisthemen sowie einander widersprechende Vorschreibungen und

Nebenbestimmungen vermieden werden; verschiedene Verfahren könnten nicht

gegeneinander ausgespielt werden.

• Ein von allen befragten Kreisen genannter Punkt ist der Wunsch nach

Beibehaltung des durch die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration des

UVP-G verwirklichten „One-Stop-Shop-Prinzips„ .

• Die Verfahren wären nach Ansicht der Behördenvertreter besser strukturiert und

würden der Behörde erhöhte Entscheidungsspielräume einräumen; das

Einwirken der Behörden schon in der Vorbereitungsphase würde zum positiven

Ablauf der Verfahren beitragen; als positiv wird seitens der Behörden und zT der

Projektwerber auch der frühe Kontakt zwischen den Projektanten und den

Sachverständigen genannt.

• Seitens der Öffentlichkeit wird die gesicherte Parteistellung für Nachbarn und

Umweltanwaltschaften als Stärke des UVP-G genannt.

3.2.2 Stärken und Potenziale bei der Öffentlichkeitsbeteiligung

• Das UVP-G würde vor allem aus Sicht der Behördenvertreter den wesentlichen

Zweck einer „Kanalisierung„ der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllen; das

institutionalisierte Einbeziehen der Bevölkerung würde die Abstimmung mit der

Öffentlichkeit ermöglichen und zur Ausräumung von Widerständen beitragen;

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 72

damit können – auch nach Meinung von Projektwerbervertretern aus dem

Bereich der öffentlichen Hand - Kosten, die im Fall von Konflikten entstehen,

vermieden werden.

• Seitens der Behörden wird festgestellt, dass im Rahmen des transparenten

Verfahrens vertrauensbildende Maßnahmen gesetzt und eine bessere

Identifikation der Betroffenen mit dem Projekt erreicht werden können.

• Die Mitwirkung Betroffener, die aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse des

Umfelds einen wesentlichen Beitrag liefern können (Einbringen sowohl der

Interessen als auch des „kritischen Verstands„), kann zu einer Optimierung der

Projekte führen.

3.2.3 Stärken und Potenziale bei der inhaltlichen Prüfung der

Umweltverträglichkeit

• Positiv bewertet werden durch die Behördenvertreter auch die inhaltlichen

Anforderungen an die Einreichprojekte: diese haben eine integrierte Betrachtung

zu enthalten; in der Regel würde die Datenlage und die Gesamtinformation über

einzelne Umweltmedien und Schutzgüter verbessert werden.

• Als Stärke wird von diesem Adressatenkreis weiters die themenübergreifende,

interdisziplinäre Prüfung, welche auch die Untersuchung von Wechsel- und

Summenwirkungen (wie zB synergistische Wirkungen von chemischen

Substanzen) beinhaltet, verstanden.

• Als positiv wird seitens der Behörden und zT der Projektwerber auch die

intensive Zusammenarbeit der Gutachter verschiedener Disziplinen sowie deren

Koordination genannt.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 73

3.3 Schwierigkeiten und Probleme

3.3.1 Schwierigkeiten und Probleme bei der Durchführung des

Verfahrens

• Das UVP-G ruft immer noch Unsicherheit bei den Beteiligten hervor, wobei

sowohl von Behörden- als auch von Projektwerberseite die Punkte mediale

Resonanz, Verfahrensdauer und anfallenden Kosten genannt werden.

• Schwierigkeiten werden dabei va bei dem hohen formalen Aufwand und der

Komplexität des Verfahrens gesehen (diverse Fristsetzungen58, wiederholte

Öffentlichkeitsbeteiligung, Einbindung der mitwirkenden Behörden).

• Als großes Problem wird auch die Koordination der großen Sachverständigen-

Pools betrachtet - diese führe zu hohen Kosten und Verzögerungen; Probleme

ergeben sich beispielsweise hinsichtlich der zeitlich zu späten Bestellung und der

mangelnden Qualität von Gutachten.

• Bemängelt wird seitens der Behörden die mangelnde Qualität der

Projektsunterlagen; häufig würden Umfang und Qualität der Unterlagen in

keinem Verhältnis zueinander stehen und dazu führen, dass wesentliche

Information übersehen werden können.

• Die UVP für Trassenvorhaben würde nach Ansicht der Öffentlichkeit und Teilen

der Behördenvertreter zu einem Zeitpunkt einsetzen, in dem über

Trassenvarianten nur noch marginal diskutiert werden kann; in den

nachfolgenden Verfahren nach den jeweiligen Materiengesetzen könnten die

Ergebnisse der UVP nicht immer umgesetzt werden.

58 So wird beispielsweise die Frist zwischen Fertigstellung des UVG und der öffentlichen Erörterung als zu knapp bemängelt, weil möglicherweise ein Saal zu einer Zeit bestellt werden muss, zu der das UVG noch nicht fertig ist; dies könne in der Abschlussphase des Gutachtens zu einem Zeitproblem führen und die Qualität beeinflussen. Auch wird die Zeit für die Vervielfältigung und Versendung des UVG für die öffentliche Auflage als äußerst knapp empfunden.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 74

Als verzichtbar werden folgende Verfahrensschritte angesehen, wobei viele dieser

Punkte bereits durch den letzten Novellen-Entwurf des UVP-G aufgegriffen wurden:

• Seitens vieler Projektwerber und Behördenvertreter: UVE-K und formalisiertes

Scoping, verpflichtende Verfahrensschritte (zB Erstellung der GA-Liste, des

Untersuchungsrahmens, des Zeitplans, des Prüfbuchs, öffentliche Auflage

verschiedener Unterlagen, öffentliche Erörterung), Mitwirkung angrenzender

Gemeinden.

• Seitens der Projektwerber weiters: Parteistellung der BIs und

Umweltanwaltschaften, Stellungnahme des Umweltministeriums zur UVE,

Betrachtung alternativer Lösungsmöglichkeiten.

3.3.2 Schwierigkeiten und Probleme bei der

Öffentlichkeitsbeteiligung

• Wesentliche Probleme werden seitens der kritischen Öffentlichkeit in deren nicht

ausreichender und zu späten Information und Einbindung gesehen; eine

Beteiligung im Verfahren wäre außerdem aufgrund des großen zeitlichen und

inhaltlichen Aufwands abschreckend.

• Seitens der Projektwerber und zT der Behördenvertreter wird hingegen

festgehalten, dass die Öffentlichkeit zu häufig eingebunden würde; die

Publikation in Massenmedien wäre zu kostspielig, auch die Überprüfung der

Wahlberechtigung bei Mitgliedern von Bürgerinitiativen führe zu sehr großem

Aufwand.

3.3.3 Schwierigkeiten und Probleme bei der inhaltlichen Prüfung

der Umweltverträglichkeit

• Seitens der Behörden wird geltend gemacht, dass in vielen Fällen anfänglich der

Aufwand und Prüfumfang unterschätzt wurde; es würden Vorgaben für

Unterlagen (zB Prüfbücher) fehlen.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 75

Auch die Projektwerber monieren fehlende Vorgaben für die Festlegung des

Untersuchungsraumes und –rahmens für die UVE-Erstellung.

• Die inhaltliche Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Spezialgebiete führe

nach Ansicht der Projektwerber und zT der Behördenvertreter zur

Überbewertung von einzelnen Fachgebieten.

• Bei der Bewertung von Auswirkungen der Projekte bestehen bei den Behörden

Unsicherheiten über den Prognosehorizont und die Heranziehung geeigneter

Bewertungsmethoden, insbesondere für die Beurteilung der Wechselwirkungen,

und (auch bei den Projektwerbern) hinsichtlich der Ermittlung jener

Anlagenkapazitäten, die nicht anlagentechnisch bedingt sind.

3.3.4 Gründe für Verzögerungen

• Als wesentlichster Grund für Verzögerungen werden seitens der Behörden und

zT der Projektwerber die verfahrensbezogenen Vorgaben des UVP-G genannt,

insbesondere die Einhaltung verschiedener Fristen, das formalisierte Scoping und

Unklarheiten hinsichtlich des Anwendungsbereichs.

• Im Einflussbereich der Behörden werden – va von Seiten der Projektwerber –

folgende Verzögerungsfaktoren gesehen: Mangelnde Erfahrung, personelle

Überlastung, Zuständigkeitsprobleme, Schwierigkeiten der Terminkoordination,

ständiges Nachfordern von Unterlagen.

• Verzögerungen, die – va aus Sicht der Behördenvertreter – den Projektwerbern

zuzurechnen wären, sind die mangelnde Vorbereitung und Koordination der

Vorhaben, fehlerhafte und unvollständige Einreichunterlagen sowie Projekts-

änderungen.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 76

3.4 Empfehlungen und Wünsche

3.4.1 Empfehlungen und Wünsche an den Gesetzgeber

• Viele der genannten Empfehlungen und Wünsche werden bereits durch den

letzten Entwurf einer UVP-G-Novelle aufgegriffen:

- Harmonisierung mit einzelnen Rechtsmaterien, insbesondere AVG;

- Kürzung der Verfahren, Verzicht auf unnötige Verfahrensschritte;

- klare Regelungen gegen Umgehungsversuche durch Aufteilung in

mehrere Projekte;

- ehestmögliche Umsetzung der UVP-Änderungs-RL;

- keine überschießende Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben.

• Der Forderung der Öffentlichkeit nach einer Stärkung des Vorverfahrens, zB in

Form einer verstärkten Variantenprüfung, steht jene von Projektwerbern nach

einem Verzicht auf das Vorverfahren gegenüber.

• Die öffentliche Erörterung sollte nach Ansicht von Behördenvertretern bzw.

Öffentlichkeit durch Mediation begleitet werden, die Ergebnisse der öffentlichen

Erörterung sollen rechtsverbindlich sein (Wunsch der Öffentlichkeit).

• Für die einzelnen Fachbereiche sollen nach Ansicht von Behörden- und zT

Projektwerbervertretern verbindliche Festlegungen von Qualitätsanforderungen

getroffen werden.

• Insbesondere für Trassenvorhaben wurde seitens der Öffentlichkeit und Teilen

der Behördenvertreter auf die Bedeutung und Zweckmäßigkeit einer

strategischen Umweltprüfung (SUP) hingewiesen; für verschiedene Fragen, wie

zB die Trassenwahl, die Erarbeitung von Verkehrs- oder Energiekonzepten,

würde die Projekt-UVP zu spät ansetzen.

• Die geltende Lösung für Trassenvorhaben wird durch einen Teil der

Öffentlichkeit als unbefriedigend bewertet; für solche Vorhaben wurde der

folgende Vorschlag einer Dreiteilung eingebracht: In einem ersten Schritt sollte

eine SUP im Hinblick auf großräumige Infrastrukturplanungen durchgeführt

werden, in einem zweiten Schritt wäre die Trassenverordnung zur Festlegung

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 77

einer gewissen Bandbreite für das konkrete Vorhaben zu erlassen; erst im dritten

Schritt wäre ein konzentriertes Genehmigungsverfahren für das konkrete

Trassenvorhaben durchzuführen.

3.4.2 Empfehlungen und Wünsche an Zentralstellen

Von Behördenseite wird der Wunsch nach einer verstärkten Wahrnehmung der

Funktion einer Koordinations- und Anlaufstelle genannt; dies umfasst

• die Erweiterung der UVP-Dokumentation;

• die Ermöglichung von Erfahrungsaustausch (zB Zugriff auf Prüfbücher,

Informationsaustausch der Sachverständigen);

• die Erarbeitung von einheitlichen Bewertungskriterien.

Hinsichtlich folgender Punkte wird ein Bedarf an Schulungsmaßnahmen geortet:

• Methoden zur Bewertung

• Verfahrens-, Zeitmanagement, Öffentlichkeitsarbeit

• Mediation, Moderation

• Teamwork, fächerübergreifendes Arbeiten in rechtlicher und fachlicher Hinsicht

Folgende Arbeitsmaterialien wurden – ergänzend zu den bereits vorhandenen

Leitfäden und Dokumentationen - als erforderlich genannt:

• Leitfäden zu Methoden der Bewertung, Beurteilungskriterien und

Berücksichtigung von Wechselwirkungen;

• Leitfäden und Handbücher zu einzelnen Fachbereichen und Projekttypen;

• Anleitung für das UVP-Verfahren an Hand eines „Musterverfahrens„ ; auch

Anleitung zur Erstellung einer UVE;

• „Muster„ für diverse Unterlagen, zB für Relevanzmatrizen;

• Datenbanken über laufende und abgeschlossene Verfahren sowie bisher

behandelte Rechts- und Fachfragen; Sammlung der österreichischen

Vollzugspraxis zum UVP-G

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 78

3.4.3 Empfehlungen und Wünsche an Behörden

• Die Empfehlungen und Wünsche, welche von Seiten der Projektwerber an die

Behörden gerichtet werden, betreffen im Wesentlichen die effiziente und rasche

Durchführung der Genehmigungsverfahren: Rasche Erledigungen, klare

Organisation, verbessertes Verfahrensmanagement, mehr Entscheidungsfreude,

Wiedereinsatz von Gutachtern mit UVP-Erfahrung.

• Seitens der Öffentlichkeit werden Informations- und Fragestunden, zB

Projektsvorstellungen, gefordert.

Die Frage nach beobachtbaren Konsequenzen innerhalb der Behörden wird in vielen

Fällen verneint, insbesondere wird keine Verbesserung in der personellen

Ausstattung erkannt59; einige Veränderungen wurden aus Sicht der

Behördenvertreter dennoch durchgeführt bzw beobachtet:

• Bestellung von Koordinatoren seitens der Behörden (sowohl auf juristischer als

auch auf fachlich-technischer Ebene);

• Bildung von Projektteams und Einsatz von Methoden des Projektmanagements;

verstärkte (verfahrensbegleitende) Kommunikation;

• Konstituierung diverser Fachgremien (zB zur Erstprüfung von Anträgen);

• bewussterer Umgang mit der Öffentlichkeit;

• Steigerung der Effizienz durch Rückgriff auf vorhandenes Know-how und

Unterlagen (zB Prüfbücher, Bewertungsmatrizen).

3.4.4 Empfehlungen und Wünsche an Sachverständige

• Von den Sachverständigen wird seitens der Behördenvertreter die Einhaltung

interner Zeitpläne und eine bessere Kooperation untereinander erwartet; auch

die forcierte Ausbildung der SV wird angesprochen.

59 Vor allem seitens der für die Verfahren zu Bundesstraßen bzw Hochleistungsstrecken zuständigen Ministerien wird darauf verwiesen, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen des Bundes geradezu unmöglich geworden ist.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 79

• Hinsichtlich der Gutachten wird – zT auch von Projektwerbervertretern – eine

Verbesserung der Qualität, insbesondere transparente Bewertungskriterien, die

Abstimmung mit anderen Disziplinen und verständliche Sprache erwartet.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 80

3.5 Reaktionen auf das UVP-G

3.5.1 Reaktionen der Projektwerber

• In der großen Mehrzahl sind die beschriebenen Reaktionen negativ; die Scheu

vor der Durchführung von UVP-Verfahren - resultierend aus dem erwarteten

großen zeitlichen und finanziellen Aufwand - führt zT zur Planung von

Investitionen knapp unterhalb der Schwellenwerte.

Dies betrifft verstärkt private Investoren, von deren Seite auch die Ansicht

geäußert wird, die UVP wäre ein Verfahren für staatliche und halbstaatliche

Unternehmen.

• Mittlerweile kann aber neben der „Flucht aus der UVP„ auch eine „Flucht in die

UVP„ konstatiert werden; dies ist auf die in Folge der unmittelbaren

Anwendbarkeit der UVP-Änderungs-RL bestehende Rechtsunsicherheit

zurückzuführen.

• Einige Projektwerber betonen die „positive Publizitätswirkung„ der UVP,

welche insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn es darum geht, in sensiblen

Bereichen ökologisch fortschrittliche Anlagen durchzusetzen.

3.5.2 Reaktionen der Öffentlichkeit

• Die UVP ist aus Sicht der Öffentlichkeit ein überwiegend positiv besetzter Begriff

mit hohem Status, dem hohe Erwartungen (zur Verbesserung der Vorhaben, zT

auch zu deren Verhinderung) entgegengebracht werden.

Begrüßt wird va die Transparenz des Verfahrens, die Möglichkeit der Mitsprache

sowie die nachvollziehbare Aufbereitung der Umweltauswirkungen der Vorhaben.

• Als negativ wird die Überforderung bei nicht nachvollziehbaren (zu

komplizierten, zu wissenschaftlichen, nicht transparenten) Sachverhalten oder bei

nicht überblickbaren Mengen an Unterlagen beschrieben.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 81

4. Verfahrensvergleich

4.1 Auswahl der Vorhaben für den Verfahrensvergleich Der Verfahrensvergleich soll dazu dienen, anhand mehrerer Parameter –

insbesondere mit Bezug auf Verfahrensdauer, qualitative Anforderungen und

Öffentlichkeitsbeteiligung – Stärken und Schwächen des UVP-Verfahrens empirisch

zu erhärten.

Vor näherer Einlassung in den Vergleich der ausgewählten Verfahren muss

vorausgeschickt werden, dass die standortbezogenen, ökologischen, ökonomischen

und sozialen Ausgangsbedingungen der einzelnen Verfahren naturgemäß nicht

deckungsgleich und insoweit keine „optimalen„ Vergleichsbedingungen vorfindbar

sind.

Um dennoch zu einer gewissen Aussagekraft zu gelangen, wurde versucht, einerseits

zumindest bei einzelnen Aspekten durch Einbezug mehrerer vergleichbarer

Verfahren eine größere Datenbreite zu gewinnen (z.B. im Bereich einzelner

Verfahrensschritte für Verfahren mit vergleichbarer Öffentlichkeitsbeteiligung oder

im Bereich des Untersuchungsaufwandes), andererseits Sonderbedingungen, die

einem unmittelbaren Vergleich einzelner Daten entgegenstehen (z.B. hohe

Zustimmung oder Ablehnung der Standortbevölkerung zu vergleichbaren

Vorhabenstypen), konkret auszuweisen.

Für den Verfahrensvergleich wurden daher zwei methodische Ansätze gewählt:

jener des Gesamtvergleichs, im Rahmen dessen drei Verfahren möglichst

hinsichtlich aller Aspekte gegenübergestellt und analysiert werden, und jener des

Detailvergleichs, welcher jeweils mehrere Verfahren nur hinsichtlich einzelner – in

der Diskussion um die UVP häufig betonter - Aspekte untersucht.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 82

Tabelle 33: Vorhaben für den Verfahrensvergleich Gesamtvergleich Heizkraftwerke: Genehmigungsverfahren mit/ohne UVP Nach UVP-G HKW Mitte Ohne UVP HKW Nord Freiwillige UVP HKW Süd

Detailvergleiche Abfallverbrennung und Öffentlichkeitsbeteiligung mit/ohne UVP Nach UVP-G Müllverbrennung Zistersdorf Direktanwendung Mitverbrennung Gmundner Zementwerke

Reststoffverwertung Lenzing Rohstoffgewinnung in sensiblen Gebieten mit/ohne UVP Nach UVP-G Nassbaggerung Grafenwörth

Kiesabbau Steyregg II Ohne UVP vor/ gem MinroG

Kiesabbau Steyregg I

Freiwillige UVP Tonschieferabbau Draxlerkogel Spezifika der UVP bei Trassenvorhaben Nach UVP-G Teilstrecke Unterinntal Ohne UVP St. Pölten – Prinzersdorf Freiwillige UVP Terminal Graz

Die Gründe für die Auswahl der einzelnen Vergleichsthemen und –vorhaben werden

jeweils am Anfang der diesen gewidmeten Abschnitte erläutert.

Zum Zwecke der vertieften Datenerhebung für den Verfahrensvergleich wurden

sowohl für die Anlagen- als auch Trassenvorhaben spezielle Fragebögen konzipiert

und versandt, in denen – über die allgemeinen UVP-Fragebögen hinausgehend -

zusätzliche Fragestellungen zu den spezifischen Aspekten des Verfahrensvergleichs

enthalten sind.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 83

4.2 Gesamtvergleich: Heizkraftwerke Salzburg Mitte, Nord, Süd

4.2.1 Grundlagen und wesentliche Ergebnisse des Verfahrensvergleichs

4.2.1.1 Vergleichsgrundlagen Die drei Heizkraftwerke bieten sich für einen Vergleich insofern besonders an, als die

Projektwerberin bei allen Vorhaben dieselbe war und somit Informationen von

Personen zur Verfügung stehen, die Erfahrungen mit allen drei Verfahren besitzen.

Auf diese Art kann der Vergleich durch Aspekte ergänzt werden, die bei anderen

Verfahren nicht möglich sind.

Deshalb stellt der Vergleich der drei Kraftwerksprojekte den Schwerpunkt des für

diese Studie durchgeführten Verfahrensvergleichs dar.

Von der Art und Größe des Vorhabens sowie ihren potenziellen Auswirkungen auf

die Umwelt lassen sich die beiden Kraftwerksprojekte HKW Mitte und Nord gut

vergleichen.

Während für die Genehmigung des HKW Mitte ein Verfahren nach UVP-G

durchgeführt wurde, wurden die Verfahren zur Genehmigung des HKW Nord nach

den einzelnen Verwaltungsmaterien getrennt abgewickelt.

Der Vergleich beinhaltet insbesondere auch die Einschätzung der Vertreter der

Projektwerberin zu den Unterschieden bei Verfahren mit bzw ohne Anwendung des

UVP-G.

Zusätzlich werden diverse Aspekte des Vorhabens HKW Süd, die für die

Interpretation im Hinblick auf die UVP von Interesse sind, analysiert.

Bei diesem HKW wurde eine freiwillige UVP durchgeführt.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 84

4.2.1.2 Wesentliche Ergebnisse Vor näherer Einlassung in die Detailanalyse seien vorab die wesentlichen Ergebnisse

des Verfahrensvergleichs zusammengefasst:

- Die Einreichunterlagen für das HKW Mitte erfüllten einen hohen Standard, der

zT bereits bei der freiwilligen UVP für das HKW Süd gegeben war.

- Hinsichtlich der Prüfung der Umweltauswirkungen wurden beim HKW Mitte

einige zusätzliche Aspekte in die Betrachtungen mit einbezogen.

- Bei der freiwilligen UVP für das HKW Süd waren vergleichsweise die meisten

Gutachter involviert. Außerdem war die größte Anzahl nichtamtlicher SV

erforderlich.

- Die Öffentlichkeitsbeteiligung war beim HKW Mitte eher gering, während den

Heizkraftwerken Nord und Süd massiver Widerstand entgegengebracht wurde.

- Die Dauer des konzentrierten Verfahrens für das HKW Mitte betrug 19.6 Monate

bis zum Bescheid 1. Instanz; zwischen dem ersten Antrag und dem letzten für die

Genehmigung erforderlichen Bescheid 1. Instanz vergingen beim HKW Nord 33.1

Monate. Beim HKW Süd dauerte allein die Durchführung der freiwilligen UVP

20.0 Monate.

- Die Kosten für die Einreichunterlagen waren für das HKW Mitte um etwa 6.7

Millionen Schilling höher als für das HKW Nord. Der Anteil der Kosten für

Einreichunterlagen, Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsvertretung betrug für das

HKW Mitte 1.5 % und für das HKW Nord 1.9 % des Investitionsvolumens.

- Seitens der Vertreter der Projektwerber wurden als Vorteile des UVP-Verfahrens

die Verfahrensdauer, Planungssicherheit, Rechtssicherheit, Öffentlichkeitsbe-

teiligung und –wirksamkeit, Akzeptanz des Vorhabens sowie die

Auswirkungen auf die Umweltqualität angeführt.

- Als Nachteile wurden die Kosten sowie Probleme bei der technischen Planung

genannt.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

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4.2.2 Detailergebnisse

4.2.2.1 Verfahrensablauf und Charakteristik der Verfahren

a) HKW Mitte: Verfahren nach UVP-G

Anzeige gemäß § 4 UVP-G: 3.8.1995

Antrag gemäß § 5 UVP-G: 18.6.1996

Bescheid der Salzburger Landesregierung: 5.2.1998 iVm dem Berichtigungsbescheid

vom 10.2.1998

Bescheid des Umweltsenats: 8.5.1998

Beginn der Arbeiten zum Umbau: 31.3.1999

Nach einer intensiven Planungs- und Projektierungsphase (erster Kontakt zur

Behörde etwa neun Monate vor Anzeige gemäß § 4 UVP-G), bei welchem der größte

Teil der SV sowie die Landesumweltanwaltschaft bereits eingebunden worden

waren, wurden der Konsenswerberin nach der Anzeige des Vorhabens die Mängel

mitgeteilt, die für die Erstellung der UVE berücksichtigt wurden.

Bis zur Einreichung nach § 5 UVP-G verstrich dann noch ein knappes halbes Jahr,

das nicht nur für die Erstellung der Einreichunterlagen erforderlich war, sondern

auch für die Diskussion der konkreten Ausführung des Vorhabens im

Gestaltungsbeirat der Stadt Salzburg bzw für den Beschluss im Gemeinderat. Die

nach § 5 UVP-G eingereichten Unterlagen wurden mehrmals ergänzt; die letzten

Konkretisierungen wurden erst kurz vor der öffentlichen Erörterung beigebracht.

Gegen den Genehmigungsbescheid wurde durch einen Nachbarn berufen. Die

Berufung wurde mit Bescheid des Umweltsenats abgewiesen und die Genehmigung

erlangte Rechtskraft. Ende März 1999 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 86

b) HKW Nord: Verfahren ohne UVP

Auch beim HKW Nord gab es bereits einen intensiven Behördenkontakt im Vorfeld

der Genehmigungsverfahren.

Nach Durchlaufen zweier Instanzen im gewerbebehördlichen

Genehmigungsverfahren (Antrag vom 9.1.1989 und Bescheid vom 10.7.1989,

Berufungsbescheid 29.2.1992) wurde durch ein Erkenntnis des VwGH vom 21.6.1993

der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und das Verfahren

zurückverwiesen.

Grund war die mittlerweile erfolgte Ausgliederung der Salzburger Stadtwerke AG,

welche die Gesamtrechtsnachfolge der Stadt Salzburg als Konsenswerberin

angetreten hatte.

Damit fiel das Ansuchen nicht unter den Tatbestand des Ansuchens einer Stadt mit

eigenem Statut (§ 334 Z 5 GewO 1994) und die Bestätigung des erstinstanzlichen

Bescheids durch das BMWA – wenn auch nur mit bestimmten Maßgaben – war

demnach inhaltlich rechtswidrig.

Die Zuständigkeit blieb dennoch beim Landeshauptmann, da auch eine

wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war (§ 334 Z 7 iVm § 74 Abs. 2 Z 5

GewO 1994). Mittlerweile wurde dieses Verfahren (Antrag vom 11.10.1993 und

Bescheid vom 20.1.1994) ebenso wie das zweitinstanzliche Verfahren bereits

abgeschlossen (Berufungsbescheid vom 13.1.1997) und es ist eine neuerliche

Entscheidung des VwGH ausständig.

Gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 wurde das Werk nach Erlassung des erstinstanzlichen

Bescheids errichtet und in Betrieb genommen.

c) HKW Süd: Verfahren mit freiwilliger UVP

Nach Durchlaufen zweier Instanzen im gewerbebehördlichen

Genehmigungsverfahren (Antrag: 8.6.1976; Bescheid: 1.6.1978; Berufungsbescheid:

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 87

17.7.1980) und einer Aufhebung durch den VwGH vom 11.12.81 (wegen Verletzung

von Verfahrensvorschriften) wurde eine freiwillige UVP durchgeführt.

Die Gründe dafür sind im Wesentlichen beim massiven Widerstand gegen das

Projekt zu finden. Mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sollte nicht nur den

Forderungen und Argumenten seitens der Projektgegner entgegengetreten werden,

es wurde vor allem die Hoffnung daran geknüpft, diesen Widerstand erfolgreich

ausräumen und die Akzeptanz des Projekts steigern zu können.

Das Projekt wurde jedoch einschließlich den Ergebnissen der UVP und den darin

enthaltenen Empfehlungen nie realisiert. Für diesen Versorgungsbereich in Salzburg

wurde eine andere Lösung umgesetzt.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 88

4.2.2.2 Einzelaspekte des Verfahrensvergleichs

a) Erforderliche Genehmigungen

Die für die beiden Vorhaben HKW Mitte und HKW Nord erforderlichen

Genehmigungen sind in der folgenden Tabelle nach Materiengesetzen

aufgeschlüsselt.

Dabei bezeichnet „Nord I„ in dieser und allen folgenden Tabellen das Vorhaben von

der ersten Antragstellung um gewerbebehördliche Genehmigung (vom 9.1.1989) bis

zur Entscheidung des VwGH (vom 21.6.93) und „Nord II„ das Vorhaben seit der

zweiten Antragstellung um gewerbebehördliche Genehmigung (vom 11.10.1993) bis

dato.

Für das HKW Süd sind diese Angaben hinfällig, weil um eine Genehmigung nach

Durchführung der freiwilligen UVP nicht mehr eingereicht wurde.

Tabelle 34: Gegenüberstellung der erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen für die Heizkraftwerke Mitte und Nord, jeweils unter Angabe des Datums der Bescheide.

Genehmigung/Bewilligung (gem. Verwaltungsmaterien)

HKW Mitte

HKW Nord I

HKW Nord II

Bauplatzerklärung (gem. BebauungsgrundlagenG)

5.2.98 20.11.92

Bewilligungen (gem. BaupolizeiG)

5.2.98 20.11.92

Gewerbebehördliche Genehmigung (gem. GewO 1994 iVm LRG-K, ForstG, EisenbahnG, ArbeitnehmerInnenschutzG

5.2.98

10.7.89

20.1.94

Bau- und Betriebsbewilligung (gem. Salzburger LandeselektrizitätsG) Feststellung zum ElektrotechnikG

5.2.98 1.6.94

Ausnahmebewilligung (gem. LuftfahrtG)

5.2.98 8.7.94

Bewilligung (gem. WRG)

5.2.98 10.10.94

Baugenehmigung und Bewilligung zur Inbetriebnahme (gem. EisenbahnG)

5.2.98 1.7.96

Ausnahmebewilligung (gem. Salzburger NaturschutzG)

5.2.98

Bewilligung (gem. Straßenverkehrsordnung)

5.2.98

Summe: 9 1 7

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 89

Für die Genehmigung des HKW Mitte waren im Rahmen der konzentrierten UVP-G

Genehmigung insgesamt 9 materiengesetzliche Genehmigungen und Bewilligungen

erforderlich, die gemeinsam mit Bescheid vom 5.2.98 erteilt wurden.

Neben der gewerbebehördlichen Genehmigung des HKW Nord waren insgesamt 6

weitere Genehmigungen für dieses Vorhaben erforderlich.

Diese wurden im Zeitraum zwischen November 1992 und Juli 1996 erteilt.

Die meisten der Verfahren nach den Materiengesetzen, die beim HKW Mitte im

konzentrierten Verfahren durchgeführt wurden, waren auch für das HKW Nord

erforderlich.

Im Unterschied zum HKW Mitte waren hier die Ausnahmebewilligung gemäß

Salzburger Naturschutzgesetz (zur Fällung einiger Bäume) und eine Bewilligung

gemäß Straßenverkehrsordnung (wegen erforderlicher Arbeiten auf und neben

öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der baulichen Maßnahmen) nicht erforderlich.

b) Einreichunterlagen und Untersuchungsumfang

Zu den Einreichunterlagen für das HKW Mitte ist festzustellen, dass die Qualität

sowohl der UVE als auch der Unterlagen gemäß den einzelnen Materiengesetzen

letztlich als sehr hoch bezeichnet werden kann und auch Teile beinhaltete, die über

den Rahmen bisheriger Unterlagen für die Genehmigung von Heizkraftwerken

einschließlich jener der beiden Vergleichsvorhaben HKW Nord und HKW Süd

hinausgingen.

Von Seiten der Projektwerberin war für deren Erstellung ein Koordinator beauftragt

worden.

Auch beim ersten Durchlauf zum HKW Nord gab es einen Bestandteil der

Unterlagen für die erstinstanzliche Genehmigung, der als „UVP„ bezeichnet wurde.

Dabei handelte es sich im Wesentlichen um eine Analyse der möglichen Substitution

von Emissionen des Hausbrands und von betrieblichen Anlagen durch das HKW.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 90

Die für das HKW Süd erstellten Unterlagen im Rahmen der durchgeführten UVP

beinhalteten bereits zahlreiche fachliche Aspekte, wie sie auch durch das UVP-G

vorgesehen sind bzw in der Praxis bei Verfahren nach UVP-G untersucht werden.

Beim HKW Mitte wurden wie erwähnt mehrere zusätzliche Aspekte im Vergleich zu

den beiden anderen Vorhaben betrachtet.

Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Berücksichtigung weitreichender

Maßnahmen zum Lärmschutz (auch während der Errichtungsphase), ein

umfassendes Abfall- und Abbruchmanagement und insbesondere die

Miteinbeziehung von Wechselwirkungen und Auswirkungsverlagerungen sowie der

integrierte Ansatz (dazu unter 4.2.2.2 lit c).

Abgesehen davon war die Prüfung verschiedener Alternativen (z.B. nachfrageseitige,

abnehmerseitige und technologische Alternativen zum Projekt, alternative

Brennstoffe, alternative Anlieferung der Brennstoffe) einschließlich der Nullvariante

neu.

In diesem Zusammenhang wurden neben ökologischen teilweise auch ökonomische

und soziale Aspekte (zB die Versorgungssicherheit) betrachtet.

Schließlich stellte auch die Berücksichtigung öffentlicher Pläne und Konzepte für

verschiedene Bereiche wie beispielsweise Abfallwirtschaft oder Energiewirtschaft

eine Neuerung dar.

Ein Teil der Einreichunterlagen für dieses Vorhaben war auch überschießend, dh

nicht auf zwingenden gesetzlichen Erfordernissen beruhend.

Zur frühzeitigen Beilegung und zT Vermeidung von Konflikten im Zuge des

Verfahrens wurden geäußerte Forderungen und Vorschläge von Parteien durch die

Projektwerber berücksichtigt, wenngleich dazu keine Verpflichtung aufgrund

gesetzlicher Regelungen gegeben war.

Einen Hinweis auf den Untersuchungsumfang erhält man auch bei der Betrachtung

der untersuchten Fachbereiche bzw der beteiligten SV.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick für alle 3 Verfahren.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 91

Tabelle 35: Untersuchte Fachbereiche und beteiligte SV

Fachbereiche60 Sachverständige (davon nichtamtliche in Klammer)

HKW Mitte

HKW Nord I

HKW Nord II

HKW Süd

Abfalltechnik 1 Arbeitnehmerschutz61 1 1 1 1 Bautechnik 2 2 2 2 Betriebslärm/ Gewerbetechnik 1 1 1 2 (1) Bodenschutz 3 Brandschutz 1 1 1 1 Elektrotechnik/ Strahlenschutz 1 Energiewirtschaft 1 (1) Geologie 1 Gewässerschutz 1 1 1 (1) Klima/ Luftschadstoffausbreitung (1) (1) (1) 3 (2) Luftfahrttechnik 1 1 3 Luftreinhaltung 1 1 1 4 (2) Naturschutz/ Biotope/ Ökosysteme 1 2 (1) Pflanzen 1 1 1 (1) Raumplanung 1 3 (2) Sach- und Kulturgüter 1 Sicherheitstechnik/ Störfallvorsorge 2 1 Tiere 1 Umweltmedizin 1 1 1 3 (2) Umweltschutz allgemein 1 1 1 Verkehr 1 1 1 Verkehrslärm 1 1 1 Wald/ Bioindikation 1 1 1 1 Wasserbautechnik 1 1 1 Summe Fachbereiche 24 13 16 16 Summe SV 25 14 17 31 Davon nichtamtliche SV 1 1 1 13

Beim HKW Mitte waren insgesamt 25 SV in 24 Fachbereichen tätig, wobei einzelne

SV auch mehrere Gebiete abdeckten.

Die Aufzählung der Fachbereiche in der Tabelle entspricht abgesehen vom Bereich

„Umweltschutz allgemein„ jener beim Verfahren zum HKW Mitte.

Dazu ist festzustellen, dass sich hier nicht nur die Anforderungen des UVP-G,

sondern auch die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung

60 Bei der freiwilligen UVP für das HKW Süd differierten häufig die Bezeichnungen; so gab es z.B. Sachverständige für den Bereich „Immissionsklimatologie/ Meteorologie„ anstelle von „Klima/ Luftschadstoffausbreitung„ oder „Umwelthygiene/ Lufthygiene„ anstelle von „Umweltmedizin„ . 61 Für die einheitliche Betrachtung der Verfahren wurden die Vertreter der Arbeitsinspektorate den SV bzw dem Schutzinteresse „Arbeitnehmerschutz„ zugerechnet, wenngleich sie auch die Rolle einer mitwirkenden Behörde bzw Partei einnehmen.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 92

widerspiegeln (z.B. bei der Aufteilung in Betriebs- und Verkehrslärm oder bei der

Beiziehung von drei SV für den Fachbereich Bodenschutz).

Insgesamt 14 SV in 13 Fachbereichen wurden für die Genehmigung des HKW Nord

im ersten Durchlauf und insgesamt 17 SV in 16 Fachbereichen im zweiten Durchlauf

befasst.

Bei allen beschriebenen Vorhaben war jeweils ein nichtamtlicher SV beteiligt.

Die beim HKW Mitte zusätzlich befassten SV zeigen auch auf, welche Aspekte bei

diesem Verfahren nach UVP-G zusätzlich oder zumindest mit einer anderen

Gewichtung betrachtet wurden: Abfalltechnik, Bodenschutz,

Elektrotechnik/ Strahlenschutz, Energiewirtschaft, Geologie, Naturschutz/ Biotope/ -

Ökosysteme, Raumplanung, Sach- und Kulturgüter sowie Tiere.

Zu einem gewissen Teil waren Beurteilungen aber bloß der Vollständigkeit halber

vorgenommen worden, um auch in formeller Hinsicht allen Anforderungen des

UVP-G zu genügen.

Ein Beispiel stellt die Betrachtung des Schutzguts Tiere dar, die die Hinzuziehung

eines eigenen SV für diesen Fachbereich erforderlich machte.

Hier zeigte sich, dass die Möglichkeit eines „no impact statements„, also einer

Nichtberücksichtigung unter Darlegung der Gründe, von Vorteil gewesen wäre.

Bei der freiwilligen UVP für das HKW Süd waren in Summe die meisten SV

eingebunden, und zwar 31 SV in 16 Fachbereichen.

Dabei waren für das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren 18

Sachverständige beigezogen worden, die restlichen 13 SV wirkten an der freiwilligen

UVP mit. Die bei der UVP zusätzlich mitwirkenden Amtssachverständigen, z.B. für

die Beschaffung der Datengrundlagen, sind hier gar nicht berücksichtigt.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 93

Im Unterschied zu den Vorhaben HKW Mitte und Nord waren beinahe die Hälfte

nichtamtliche SV, weil die UVP vollständig als Auftrag an externe Auftragnehmer

vergeben wurde.

Diese deckten für die UVP dann auch viele Fachgebiete ab, die bereits im Rahmen

des Genehmigungsverfahrens durch Amtssachverständige abgedeckt worden waren.

Hier zeigt sich, dass die Durchführung einer UVP, die nicht in das Gesetz integriert

ist, zu Doppelbefassungen und einem beachtlich erhöhten Aufwand führte.

Dazu kommt, dass die Ergebnisse der UVP letztendlich keine Konsequenzen hatten

und nie berücksichtigt wurden.

c) Prüfung der Umweltauswirkungen

Bei der inhaltlichen Prüfung der Umweltauswirkungen im Verfahren HKW Mitte

wurde Wert darauf gelegt, dem integrierten Ansatz so weit als möglich gerecht zu

werden und auch Wechselwirkungen bzw Wechselbeziehungen zu berücksichtigen.

Zu diesem Zweck wurden die möglichen Ursachen von Umweltauswirkungen sowie

die betroffenen Schutzgüter und Schutzinteressen systematisch betrachtet und die

möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen für sämtliche

Betriebsphasen untersucht und gegebenenfalls in die Betrachtungen mit

aufgenommen.

Zur Abstimmung des multidisziplinären Teams der 25 beteiligten Sachverständigen

wurde ein koordinierender Sachverständiger eingesetzt.

Auf der anderen Seite wurden die mitwirkenden Behörden durch den

Verfahrensleiter koordiniert.

Der integrierte Ansatz fand bereits bei der Konzeption des Prüfbuchs, in dem ua die

konkreten Beweisfragen an die SV sowie die erforderliche Zusammenarbeit einzelner

SV enthalten waren, Berücksichtigung.

Zur Beschleunigung des Verfahrens wurden außerdem schon zu diesem Zeitpunkt

jene Beweisfragen formuliert, die sich aus der Anwendung der einzelnen

Materiengesetze ergaben.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 94

Um eine Zusammenführung der Teilgutachten zu einem Gesamtgutachten zu

ermöglichen, wurde einvernehmlich eine Bewertungsskala festgelegt, an die sich alle

beteiligten SV hielten (Nominalskala von „vorteilhafte Auswirkung„ bis

„bedeutende nachteilige Auswirkung„).

Diese gemeinsame Bewertungsskala stellte sicher, dass die Umweltauswirkungen im

UVG in einer Gesamtschau dargestellt werden konnten, aus der hervorging, welche

SV zu welchen Themenbereichen gefragt worden waren und wie deren Beurteilung

der Auswirkungen aussah.

Die Kriterien für diese Bewertung aus jeweiliger SV-Sicht wie zB Intensität der

Auswirkungen, Häufigkeit, Dauer, Langfristigkeit, Reversibilität, Akkumulierbarkeit

etc waren bereits Bestandteil der entsprechenden Frage.

Das Prüfbuch spiegelte sich letztlich ebenso wie die Teilgutachten im UVG wider.

Weitere methodische Ansätze beinhalteten die systematische Erfassung der

Umweltauswirkungen mittels Relevanzmatrizen, die Erstellung von

Stoffflussanalysen oder die Heranziehung von Irrelevanzkriterien und

Bagatelldefinitionen (zB bei der Festlegung des Untersuchungsraumes im Rahmen

des Scoping-Prozesses).

Das UVG wurde durch den koordinierenden SV erstellt.

Dieses stellte in erster Linie eine Zusammenstellung der Teilgutachten dar, bei

welcher der koordinierende Sachverständige ausdrücklich nicht die Aufgabe hatte,

die einzelnen Gutachten in irgendeiner Form zu beurteilen.

In gleicher Weise war es nicht seine Aufgabe, gegebenenfalls fehlende oder

mangelhafte Teile zu ergänzen oder zu ersetzen.

Auf diese Art wurde dem Problem begegnet, dass derartige Eingriffe in die

zahlreichen einzelnen Gutachten durch einen koordinierenden SV eigentlich

Kompetenzüberschreitungen darstellen müssen.

Nicht zuletzt deshalb wurde das UVG auch von sämtlichen beteiligten SV

unterschrieben.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 95

Lediglich die Zusammenfassung war durch den koordinierenden Sachverständigen

auf Basis der eingegangenen Teilgutachten zu formulieren.

Diese fasste letztlich auch die Ergebnisse der integrierten Bewertung zusammen,

indem die systematisch untersuchten positiven und negativen Auswirkungen des

Vorhabens gegenübergestellt wurden (ua unter Verwendung einer weiteren Matrix

zur Darstellung der einzelnen Bewertungen mittels der verwendeten Skala) und eine

fachliche Abwägung unter Darlegung der Gründe (wie zB die Reversibilität einiger

negativer Auswirkungen) vorgenommen wurde.

Als Konsequenz lässt sich ableiten, dass die integrierte Betrachtung der

Auswirkungen des Vorhabens, die schließlich nicht durch einen einzigen, alle

Fachgebiete abdeckenden „Universalgutachter„ erfolgen kann, wohl nur in der Form

zu erfüllen ist, dass bereits bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens anlässlich

des Scopings und in der Folge bei der Formulierung der Beweisfragen und

Festlegung der Zusammenarbeiten im Prüfbuch eine gesamthafte Betrachtung des

Vorhabens mit berücksichtigt werden muss.

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der dabei verwendeten Kriterien ist es

zweckmäßig, diese explizit anzuführen und den Gutachtern der einzelnen

Fachbereiche sozusagen „als Werkzeug„ in die Hand zu geben.

Die gesamthafte (fachliche) Bewertung kann dann in einem nächsten Schritt auf Basis

der einzelnen Teilgutachten, die aber in jedem Fall den integrierten Ansatz durch

Behandlung von Schnittstellen und Querverbindungen mit anderen Fachdisziplinen

bereits mit berücksichtigen müssen, im UVG unter Darlegung der

Abwägungsgründe und –methoden erfolgen.

Hier stellt die Verwendung einer „gemeinsamen Sprache„ für die

Einzelbewertungen (wie z.B. anhand der einheitlichen Skala) eine wesentliche

Voraussetzung dar; im Sinn des integrierten Ansatzes kann es dennoch notwendig

sein, die im Rahmen der Einzelbewertungen getroffenen Zuordnungen zu

hinterfragen bzw. anders zu gewichten.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 96

Ein weiterer entscheidender Punkt, auch zur Einhaltung der vorgegebenen Fristen,

war neben redaktionellen Erfordernissen die Vorgabe an die SV der Behörde,

grundsätzlich die Einreichunterlagen einschließlich der UVE als Grundlage für deren

Beurteilung heranzuziehen.

Im Falle von Änderungen oder Ergänzungen waren diese im Wege des Koordinators

unverzüglich weiterzugeben.

Dadurch wurden Verzögerungen verhindert, die dadurch zustande kommen, dass

die SV für die Beurteilung der Einwirkungen (zB auf Fauna, Flora und Mensch) auf

die Gutachten zu Emissionen und Transmissionen warten müssen.

Auf diese Weise konnte gleichzeitig mit der Erstellung der Teilgutachten begonnen

werden, ohne die Reihenfolge von Wirkungspfaden einhalten zu müssen.

Auf der anderen Seite muss aber auch festgehalten werden, dass dieser Schritt

ebenso wie einige andere im Zuge der Gutachtenserstellungen, insbesondere das

systematische Herangehen an die Problematik mit den erwähnten Methoden, der

Umgang mit den konkreten Fragestellungen im Prüfbuch und die geforderte

Akkordierung von SV untereinander durchaus Probleme bereiteten.

Dazu kam, dass für Unterlagen wie den Untersuchungsrahmen oder das Prüfbuch

keine Erfahrungen existierten und diese erstmals erarbeitet werden mussten. Hier

wurde jedenfalls darauf geachtet, dass die erarbeiteten Materialien nicht nur allen

fachlichen und gesetzlichen Ansprüchen genügen, sondern auch so konzipiert

werden, dass sie für künftige Verfahren mit einem möglichst geringen

Adaptierungsaufwand wiederverwendet werden können.

Derartige Adaptierungen wurden inzwischen (zB für Matrizen zur Abgrenzung des

Untersuchungsrahmens) auch tatsächlich für andere Vorhaben durchgeführt;

dadurch war bei diesen Verfahren der Aufwand wesentlich geringer als bei der

erstmaligen Erstellung.

Für das HKW Nord wurde explizit keine integrierte Bewertung der Auswirkungen

des Vorhabens durchgeführt und es gab auch keinen Koordinator oder

koordinierenden SV.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 97

Die beim HKW Mitte angewendeten Methoden wie zB Matrizen kamen nicht zum

Einsatz.

Für die erste gewerbebehördliche Genehmigung wurden Unterlagen eingereicht, die

ebenfalls als „UVP„ bezeichnet wurden.

Diese umfassten jedoch im Wesentlichen Abschätzungen über die Substitution von

Emissionen des Hausbrands und betrieblicher Anlagen durch das HKW.

Außerdem war eine Betrachtung von Alternativen durchgeführt worden, und zwar

sowohl von nachfrageseitigen, abnehmerseitigen sowie technologischen

Alternativen.

Die UVP für das HKW Süd, für die ein Koordinator bestellt worden war, beinhaltete

eine Reihe von Elementen, die auch Bestandteil der UVP für das HKW Mitte waren,

wenngleich nicht alle Schutzgüter und Schutzinteressen betrachtet wurden.

Auf der anderen Seite war neben der Bewertung von mehreren Technologielösungen

auch eine Beurteilung von Standortalternativen Gegenstand dieser UVP – eine

Prüfung, die nicht zwingend durch das UVP-G vorgeschrieben wird.

Die UVP ging von einem nutzwertanalytischen Ansatz aus und die Berücksichtigung

einer integrierten Betrachtung erfolgte ausdrücklich, wobei der Endbericht eine

zusammenfassende Bewertung enthält.

Dazu wurden ua Kriterien wie die Langfristigkeit von Auswirkungen oder die

Ressourcenbindung sowie ein gemeinsames Beurteilungskonzept herangezogen.

Auch Wechselwirkungen wurden betrachtet, wobei zusätzlich zu ökologischen

Gesichtspunkten ökonomische und zT auch soziale mit einbezogen wurden.

d) Öffentlichkeitsbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit

Beim HKW Mitte gab es – insbesondere zum Verfahrensende hin - kaum

Widerstände von Nachbarn und nur eine einzige Einwendung gemäß § 9 UVP-G

seitens einer angrenzenden Gemeinde.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 98

Eine Bürgerinitiative wurde nicht gebildet.

An der öffentlichen Erörterung nahmen insgesamt 61 Personen (25

Behördenvertreter inkl SV, 26 Projektwerbervertreter, 10 sonstige Beteiligte) teil, dh

die große Mehrzahl waren Behörden- oder Projektwerbervertreter.

Bei der drei Tage dauernden mündlichen Verhandlung, an der insgesamt 50

Personen (16 Behördenvertreter, 25 Projektwerbervertreter, 9 sonstige Beteiligte)

teilnahmen, wurden 3 Einwendungen und gegen den Bescheid wurde eine Berufung

durch einen Nachbarn eingebracht.

Die Konsenswerberin nutzte die gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen teilweise

dazu, zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

So wurden anlässlich der Auflage des Untersuchungsrahmens und der vorläufigen

Gutachterliste „Tage der offenen Tür„ veranstaltet, bei denen auch Vertreter der

Projektanten zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung standen.

Daneben wurden Postwurfsendungen mit Informationen zum Vorhaben verteilt und

Presseinformationen erstellt.

In den Medien war das Echo durch vorwiegend positive Berichterstattungen

gekennzeichnet.

Die Widerstände, auf die das Vorhaben HKW Nord stieß, waren vor allem beim

ersten Durchlauf der gewerbebehördlichen Genehmigung außerordentlich groß.

Es gab dazu mehr als 1900 Einwendungen von Nachbarn, die sich zT in einer

Bürgerinitiative organisiert hatten.

An der mündlichen Verhandlung nahmen insgesamt 87 Personen (11

Behördenvertreter, 17 Projektwerbervertreter, 59 sonstige Beteiligte) teil.

Bei der zweiten gewerbehördlichen Genehmigung war die

Öffentlichkeitsbeteiligung wesentlich geringer.

Diesmal nahmen an der gewerbebehördlichen Verhandlung insgesamt 36 Personen

(11 Behördenvertreter, 13 Projektwerbervertreter, 12 sonstige Beteiligte) teil.

Es gab noch Berufungen von 3 Nachbarn sowie einer Gemeinde.

Demgegenüber hatten gegen die erste gewerbebehördlichen Genehmigung

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 99

14 Nachbarn, ein Fremdenverkehrsverband sowie 2 Gemeinden berufen.

Bei den übrigen Genehmigungsverfahren gab es in dieser Hinsicht keine Probleme

und auch keine Berufungen.

Die seitens der Projektwerberin für das HKW Nord betriebene – freiwillige -

Öffentlichkeitsarbeit war ähnlich umfassend wie beim HKW Mitte und beinhaltete

ua Einschaltungen in diversen Printmedien und Informationsveranstaltungen in

Gemeinden.

In einer Gemeinde wurde auch freiwillig eine „öffentliche Erörterung„ abgehalten.

Zusätzlich wurden Postwurfsendungen verteilt.

Im Unterschied zum HKW Mitte war das Medienecho eher gering und „neutral„ , dh

es gab weder positive noch negative Berichte.

Der Widerstand gegen das Vorhaben zur Errichtung des HKW Süd war ähnlich wie

beim HKW Nord erheblich.

Insbesondere ging dieser Widerstand von einer angrenzenden Gemeinde aus.

Er führte letztlich auch dazu, eine UVP in Erwägung zu ziehen.

Die von den Stadtwerken durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit war weniger

umfangreich als bei den Heizkraftwerken Mitte und Nord und beinhaltete

Informationsveranstaltungen sowie eine Ausstellung. Die Berichterstattung in den

Medien war durchwegs negativ.

Seitens der Konsenswerberin wird herausgestrichen, dass die umfangreiche und

frühe Öffentlichkeitsbeteiligung beim UVP-Verfahren HKW Mitte als sehr vorteilhaft

empfunden wurde, weil sie Gelegenheit zur Ausräumung von Unklarheiten

einerseits und zur Berücksichtigung von Vorbringungen von Nachbarn andererseits

gegeben und somit wesentlich zur Steigerung der Akzeptanz beigetragen hat.

Auch die frühe Einbindung der SV der Behörde bei der Klärung des

Untersuchungsrahmens im Scoping-Prozess stellte sich als positiv heraus.

Insbesondere wurde die öffentliche Erörterung als Vorteil empfunden, weil durch

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

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die formalisierte Form mit nachweislicher Möglichkeit zur Beteiligung spätere

Forderungen entkräftet werden können; das trifft zB auch auf Behauptungen

mangelnder Information zu.

e) Verfahrensdauern

Die Dauern der wesentlichen Schritte der drei betrachteten Vorhaben sind in der

folgenden Tabelle gegenübergestellt, wobei auf die Darstellung von Netto-Dauern

verzichtet wurde.

Tabelle 36: Verfahrensdauern

Zeitraum Dauer (in Tagen) HKW

Mitte HKW Nord I

HKW Nord II

HKW Süd

Antrag bis Bescheid 1. Instanz 587 182 10162 724 Antrag bis Bescheid 2. Instanz 680 1146 119063 1500 1. materiengesetzlicher Antrag bis letzter materiengesetzlicher Bescheid 1. Instanz

994

Freiwillige UVP 600

Hier zeigt sich folgendes Bild: Zwischen Antragstellung gemäß § 5 und dem

Bescheid 1. Instanz vergingen beim HKW Mitte 19.6 Monate.

Nachdem beim HKW Mitte ein konzentriertes Genehmigungsverfahren betrachtet

wird, in dem alle zusätzlich zur gewerbebehördlichen Genehmigung erforderlichen

Genehmigungen und Bewilligungen umfasst sind, ist für einen realistischen und

aussagekräftigen Vergleich zum HKW Nord die Zeit zwischen dem

gewerberechtlichen Antrag und dem letzten für die Genehmigung erforderlichen

Bescheid 1. Instanz nach einem der Materiengesetze (beim zweiten Durchlauf für das

HKW Nord) heranzuziehen. Diese Zeit betrug 33.1 Monate (dieser Wert ist sogar

größer als jener, der beim HKW Mitte die Vorphase vor Antragstellung mit

einbezieht und 30.1Monate ergibt). Zu beachten ist, dass diese Verfahrensdauer

durch einen beinahe 2 Jahre nach der wasserrechtlichen Bewilligung erlassenen

eisenbahnrechtlichen Bescheid dominiert wird und auf der anderen Seite die

62 Dauer des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. 63 Zu berücksichtigen ist allerdings § 78 GewO: Betrieb vor Rechtskraft des Bescheids.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 101

baurechtlichen Bewilligungen, welche noch vor der zweiten gewerberechtlichen

Antragstellung erlangt wurden, hier nicht eingerechnet sind.

Die – oben errechnete – Dauer von 33.1 (HKW Nord) im Vergleich zu 19.6 Monaten

(HKW Mitte) ist ein Hinweis darauf, dass die Verfahrenskonzentation bei Verfahren

nach dem 2. Abschnitt UVP-G durchaus auch verfahrensbeschleunigende Effekte

erzielen kann.

Natürlich ist es nicht möglich, aufgrund einzelner Beispiele eine allgemein gültige

Aussage zu treffen, insbesondere unter Verweis auf die Tatsache, dass viele

unterschiedliche Faktoren zur Dauer von Betriebsanlagengenehmigungen beitragen

können.

Dazu zählen insbesondere auch die lokale Situation sowie die Beteiligung der

Öffentlichkeit und die Akzeptanz von Projekten.

Nichtsdestotrotz kann hier zumindest für die Heizkraftwerke Salzburg die Aussage

getroffen werden, dass Verfahren nach dem UVP-G nicht zwangsläufig zu einer

Verlängerung von Verfahren führen müssen.

Eine Betrachtung jener Zeiträume, die bis zu den Bescheiden 2. Instanz vergingen,

liefert einen noch deutlicheren Hinweis.

Diese Zeiten betrugen für das HKW Mitte 22.7 und für das HKW Nord 38.2 bzw 39.7

Monate.

Die Genehmigung in der 2. Instanz war demnach beim HKW Mitte mit

Verfahrenskonzentration und Berufung vor dem Umweltsenat um deutlich mehr als

ein Jahr (15.5 bzw 17.0 Monate) kürzer als die jeweilige Zeit bis zur Entscheidung der

2. Instanz beim HKW Nord.

Zum Vergleich wurden auch die Dauern für das Verfahren zum HKW Süd

recherchiert.

Hier betrug die Dauer zwischen gewerbebehördlichem Antrag und dem Bescheid

1. Instanz 24.1 Monate und zwischen Antrag und dem Bescheid 2. Instanz 50.0

Monate. Beide Werte liegen deutlich über den Vergleichswerten bei den anderen

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 102

beiden Heizkraftwerken.

Zusätzlich dauerte die Umweltverträglichkeitsprüfung 20.0 Monate, wobei nach dem

zweitinstanzlichen Bescheid noch das Erkenntnis des VwGH erging und bis zur

Auftragserteilung an das externe Gutachterteam für die UVP noch einmal 16.5

Monate vergangen waren.

Es zeigt sich also, dass allein für die Durchführung der UVP mehr Zeit benötigt

worden war als für das konzentrierte Genehmigungsverfahren beim HKW Mitte.

f) Kosten

Für die drei Vorhaben wurden schließlich einige wesentlichen Kostenfaktoren

eruiert64, welche in der folgenden Tabelle zusammengefasst sind.

Tabelle 37: Verfahrenskosten (Hinweis: beim technischen Einreichprojekt sind die Unterlagen, die aufgrund der Materiengesetze erforderlich sind, gemeint).

Kosten (in Mio. ATS)

HKW Mitte

HKW Nord I

HKW Nord II

HKW Süd

UVE (bzw UVP beim HKW Süd) 8.0 - - 2.1 Technisches Einreichprojekt 6.0 5.6 9.4 n.b. Nebenkosten für Einreichunterlagen 2.1 - - n.b. Summe Einreichunterlagen 16.1 5.6 9.4 2.1 Eigenleistungen 2.0 - 2.0 n.b. Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsvertretung

1.4 0.4 - n.b.

Gesamtsumme 19.5 6.0 11.4 2.1 Investitionsvolumen 1.300 - 600 - Anteil der Summe am Investitionsvolumen (in %)

1.5 - 1.9 -

n.b.: nicht bekannt

Die Kosten, die für die Erstellung der Einreichunterlagen insgesamt anfielen, beliefen

sich beim HKW Mitte auf ca. 16.1 und beim HKW Nord auf ca. 5.6 im ersten und ca.

9.4 Millionen Schilling im zweiten Durchlauf.

64 Die in der Tabelle dargestellten Ausgaben wurden wie alle übrigen in dieser Studie nicht indexangepasst, auch wenn das teilweise gerechtfertigt erscheint. Andererseits sollen und können zu den Kosten lediglich Aussagen über Größenordnungen erhalten werden, weshalb auf eine Angleichung mittels Verbraucherpreisindex verzichtet wurde.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 103

Demzufolge waren die Kosten für die Einreichunterlagen beim Verfahren nach UVP-

G um etwa 6.7 Millionen Schilling teurer, oder anders ausgedrückt, etwa um den

Faktor 1.7 höher als beim zweiten Genehmigungsdurchlauf für das HKW Nord.

Nimmt man noch die Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für die

Rechtsvertretung in beiden Fällen dazu, so beträgt die Differenz in etwa 8.1

Millionen Schilling.

Betrachtet man den Anteil der angefallenen Ausgaben für die erwähnten Posten an

den Gesamtkosten der beiden Vorhaben, so liegt diesmal der Anteil beim HKW

Nord mit etwa 1.9 % höher als beim HKW Mitte mit etwa 1.5 %.

Für das HKW Süd sind keine Angaben zum technischen Einreichprojekt oder zu

Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsvertretung verfügbar, was aufgrund des Verlaufs

dieses Vorhabens für den angestellten Verfahrensvergleich und die getroffenen

Aussagen jedoch ohne Belang ist.

Die für die UVP aufzuwendenden und damit zusätzlichen Kosten für das Verfahren

beliefen sich jedenfalls auf etwas über 2 Millionen Schilling.

Nicht erfasst sind Kosten der Kundmachung des Vorhabens sowie der erforderlichen

Vervielfältigung erforderlicher Antragsunterlagen (letztere sind nur beim HKW

Mitte zT eingeflossen).

g) Vor- und Nachteile

Von den Vertretern der Konsenswerberin wird zusammenfassend betont, dass die

Genehmigung des HKW Mitte mit UVP-Verfahren nach dem UVP-G unter vielen

Gesichtspunkten am unproblematischsten war.

Weder die Durchführung des Verfahrens noch die Öffentlichkeitsbeteiligung oder

die inhaltliche Prüfung der Umweltverträglichkeit wurden als problematisch

empfunden.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 104

Bei einer Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Genehmigung dieses HKW

nach UVP-G wurden von den Vertretern der Konsenswerberin folgende Aspekte

als Vorteile genannt: - (Gesamt) Verfahrensdauer: Selbst unter Einrechnung der „Scoping-Phase„ wird

die Dauer des UVP-Verfahrens als vergleichsweise kurz für ein solches Projekt

eingeschätzt; als wesentliche Vorteile des UVP-Verfahrens wurden die frühzeitige

Erstellung eines Zeitplans (und dessen Einhaltung) sowie die

Verfahrenskonzentration herausgestrichen;

- Erhöhte Planungssicherheit: durch intensive Vorarbeiten im Vorverfahren,

wodurch unter frühzeitiger Einbindung aller Beteiligten viele Punkte bereits

geklärt und mögliche Konflikte früh erkannt werden konnten;

- Erhöhte Rechtssicherheit: ist mit der erhöhten Planungssicherheit verbunden und

wird im Wesentlichen mit dem konzentrierten Genehmigungsverfahren und dem

Bescheid von einer einzigen Behörde begründet;

- Öffentlichkeitsbeteiligung und -wirksamkeit: Insbesondere die öffentliche

Erörterung wurde als hilfreiches Instrument empfunden. Die UVP wird in der

Öffentlichkeit überwiegend sehr positiv beurteilt und bereits als wesentliches

Kriterium zur Sicherstellung einer umfassenden Prüfung im Sinne der Nachbarn

interpretiert;

- Akzeptanz: durch Ausräumen von Widerständen im Rahmen der

Öffentlichkeitsbeteiligung;

- Umweltqualität: Durch den größeren Untersuchungsumfang steigt zwar neben

dem Beitrag zur Sicherstellung der Umweltqualität auch der Aufwand. Auf der

anderen Seite wird aber die Sicherheit, keine negativen Umweltauswirkungen

unberücksichtigt zu lassen, ebenfalls erhöht. Diese könnten nicht nur im Bereich

der Konsenswerberin zu einem späteren Zeitpunkt negative Folgen (und Kosten)

nach sich ziehen.

Zur Umweltqualität ist ergänzend anzumerken, dass das Vorhaben aufgrund seiner

Charakteristik (Änderung an einem bestehenden Standort mit gleichzeitiger

Anpassung an den Stand der Technik, Erfüllung von Forderungen des Salzburger

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 105

Energieleitbildes) a priori nicht wirklich geeignet war, außerordentliche Erkenntnisse

oder Verbesserungen bei den Auswirkungen auf die Umwelt durch die

Durchführung eines UVP-Verfahrens erwarten zu lassen.

Anzumerken ist weiters, dass die vollständige Umweltprüfung laut UVP-G, welche

auch die Monitoring- und Nachkontrollphase umfasst, insoweit noch nicht

abgeschlossen ist, als das Vorhaben noch nicht realisiert ist.

Folgende Punkte wurden als Nachteile genannt: - Die erhöhten Kosten wurden als negativer Faktor bezeichnet.

- Als problematisch wurde weiters empfunden, dass bei der Planung bzw für die

UVE technische Details bekannt sein müssten, die sich aber im Lauf der

Genehmigung bzw Umsetzung des Vorhabens ändern können.

Die Stadtwerke haben sich jedenfalls bei den Anbietern abgesichert, um

sicherzustellen, dass angebotene Leistungen auch tatsächlich zur Verfügung

stehen.

Dennoch waren technische Adaptierungen unvermeidlich.

Die Lösung dieses Problems lag darin, dass bei der Beurteilung des Vorhabens

zum Teil ohne endgültige technische Details ausgekommen und stattdessen ein

Rahmen festgelegt wurde, jedenfalls unter Einbeziehung eines „worst-case„

Szenario.

Das bedeutet konkret, dass teilweise Ausschreibungsspezifikationen und/ oder

eingelangte Angebote Grundlage der Beurteilung bildeten (zB Garantien zu

Emissionsbegrenzungen) und noch nicht eine konkrete Anlage eines bestimmten

Herstellers.

Resümierend hat die Konsenswerberin trotz der erhöhten Kosten das UVP-Verfahren

überwiegend positiv bewertet.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 106

4.3 Detailvergleiche: Öffentlichkeitsbeteiligung, schutzwür-dige Gebiete und Trassenspezifika

Die Auswahl der Vorhaben und Themenstellungen für die Detailvergleiche orientiert

sich zunächst an den Ergebnissen der statistischen Erhebungen: wie oben in Punkt

2.3.2.4 lit c nachgewiesen, werden Vorhaben der Kategorien Abfallbehandlung und

Rohstoffgewinnung am häufigsten auf UVP-pflichtige Tatbestände überprüft.

In der Diskussion dieser Vorhabenstypen treten weiters zwei thematische Aspekte

besonders hervor: In Verfahren über Abfallverbrennungsanlagen kam und kommt es

zu den bislang extremsten Ausprägungen sogenannter „Massenverfahren„; in

Zusammenhang mit Rohstoffgewinnungsvorhaben hat wiederum die

Schutzwürdigkeit der vom Abbau unmittelbar und mittelbar betroffenen Gebiete –

auch in Zusammenhang mit der Erlassung des MinroG - besondere Aktualität

erlangt.

Aus diesen Gründen wurden für den Detailvergleich Vorhaben der

Abfallverbrennung unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung und

Vorhaben der Rohstoffgewinnung unter dem Aspekt des Eingriffs in schutzwürdige

Gebiete näher untersucht.

Im Anschluss daran wird auch die Kategorie der Trassenverfahren, die im Rahmen

der statistischen Erhebung aus den oben erwähnten Gründen nur spärlich

dokumentiert werden konnte, einem Detailvergleich im Hinblick auf

vorhabenstypische Spezifika unterzogen.

4.3.1 Abfallverbrennung und Öffentlichkeitsbeteiligung mit/ohne

UVP Der Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung legt es nahe, die Effizienz der

Verfahrensregelungen inner- und außerhalb des Regimes der UVP zu beleuchten.

Im Hinblick darauf wurden für den folgenden Verfahrensvergleich durchwegs

Vorhaben, die unter großer Öffentlichkeitsbeteiligung abgehandelt wurden,

ausgewählt; konkret sind dies das UVP-G-Verfahren über die

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 107

Müllverbrennungsanlage Zistersdorf und die AWG-Verfahren über die

Reststoffverwertung Lenzing und die Mitverbrennung Gmundner Zementwerke.

Die beiden AWG-Verfahren wurden aufgrund einer Beschwerde von Einwenderseite

von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft überprüft; diese hat

festgestellt, dass im Verfahren den Anforderungen der UVP-RL genügt wurde.

In der nachfolgenden Darstellung werden einleitend die wesentlichen Kennzahlen

der Verfahren vorgestellt; diese werden anschließend in einem kurzen Kommentar

erläutert; abschließend erfolgt für alle drei Verfahren ein Vergleich einiger Aspekte,

der durch Einbeziehung von Ergebnissen aus vergleichbaren Verfahren angereichert

wurde.

4.3.1.1 Müllverbrennungsanlage Zistersdorf

a) Status und Charakteristik des Verfahrens

Planungsbeginn: Mitte 1994

Scoping:

Anzeige gemäß § 4 UVP-G: 31. 3. 1995

Mitteilung der Behörde gemäß § 4 Abs. 4 UVP-G: 14. 6. 1995

Einleitung des Genehmigungsverfahrens – Vollständigkeit Genehmigungsantrag:

Antrag gemäß § 5 UVP-G: 22. 12. 1995

Verbesserungsaufträge: März bis Juni 1996

Vorlage der Unterlagen gemäß Verbesserungsauftrag: 27. 2. 1997

Öffentliche Auflage – Beauftragung des UVG:

Öffentliche Auflage der vorläufigen Gutachterliste, des Entwurfs des Untersuchungsrahmens

und der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1: 22. 5. – 1. 7. 1997

Anzahl der Stellungnahmen und Einwendungen gemäß § 9: 915 Bürgerstellungnahmen, 2

Bürgerinitiativen

Erstellung des Prüfbuchs/Bestellung der SV: August 1997

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 108

Umweltverträglichkeitsgutachten:

Fachbereiche:

Abwassertechnik, Arbeitnehmerschutz, Bautechnik, Bodenkunde, Chem.techn.

Abfallwirtschaft, Eisenbahn- und Verkehrstechnik, Elektrotechnik,

Forstwirtschaft, Geohydrologie, Geologie, Hygiene, Umwelthygiene,

Landwirtschaft, Lärmtechnik, Luftreinhaltung, Maschinenbau, Meteorologie,

Immissionsschutz, Naturschutz, Raumplanung, Störfalltechnik,

Verfahrenstechnik, Verkehrsplanung

Anzahl der Sachverständigen: 22

davon nichtamtliche: 5

Auflage des UVG: 6. 5. 1998 – 4. 6. 1998

Öffentliche Erörterung des UVG: 3./ 4. 6. 1998

Teilnehmer an der öffentlichen Erörterung: 88

davon Behördenvertreter: 27

Projektwerbervertreter: 6

sonstige Beteiligte: 55

Mündliche Verhandlung – Bescheid 1. Instanz:

Mündliche Verhandlung: 21. 9. 1998

Anzahl der Teilnehmer: 74

davon Behördenvertreter: 27

Projektwerbervertreter: 6

sonstige Beteiligte: 41

Bescheid 1. Instanz: 20. 4. 1999

Berufungsverfahren (anhängig):

Anzahl der Berufungen: 4 (2 von Bürgerinitiativen, 1 vom Arbeitsinspektorat, 1 von

der Projektwerberin), erhoben am 11. und 26. 5. 1999

Sachverständige im Berufungsverfahren: 2

davon nichtamtliche: 2

Fachbereiche: Luftreinhaltung; Wasserwirtschaft

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 109

derzeitiger Status: anhängiges Berufungsverfahren

Kosten:

Für nichtamtliche Sachverständige (1. Instanz): 1.350.540,- ATS

Für Kundmachung: 222.057,- ATS

Dauer:

Bisherige Bruttoverfahrensdauer I. Instanz: (ab Antragstellung bis Bescheid erster

Instanz) 40 Monate

Bisherige Nettoverfahrensdauer I. Instanz:65 (unter Abzug von Verzögerungen durch

Projektergänzungen) 30 Monate

Bisherige Verfahrensdauer Berufung: 12 Monate

b) Kommentar

Das UVP-Verfahren über die Abfallverbrennung Zistersdorf war durch eine

besonders kontroversielle öffentliche Diskussion gekennzeichnet; auf kommunaler

Ebene wurden im Zuge der öffentlichen Auseinandersetzung auch plebiszitäre

Instrumente bemüht (Bürgerabstimmungen).

Als Träger und Repräsentanten der das Vorhaben ablehnenden Bevölkerungsteile

sind nicht die Standortgemeinde oder der Umweltanwalt, sondern – soweit

ersichtlich erstmals – zwei nach UVP-G konstituierte Bürgerinitiativen aufgetreten.

Deren intensive Verfahrensbeteiligung hat im Rahmen der

Partizipationsmechanismen des UVP-Verfahrens unterschiedliche Effekte gezeitigt:

Durch die Erringung eines Quasi-Vertretungsmonopols wurde der breite

Bürgerwiderstand einerseits kanalisiert (und damit organisatorisch leichter

bewältigbar); zum Anderen wurde infolge der umfassenden Parteistellung (insb der

Legitimation zur Wahrnehmung breiter ökologischer Interessen) die inhaltliche

Diskussion im Verfahren merklich vertieft und verbreitert (und damit der Aufwand

für das Ermittlungsverfahren erhöht).

65 Vgl Exkurs Netto-Verfahrenszeiten, Pkt. 2.3.2.2 lit b.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 110

Im Einzelnen stellen sich diese Aspekte in den drei, aus der Sicht der

Öffentlichkeitsbeteiligung relevanten Verfahrensabschnitten wie folgt dar:

• Zu untersuchen ist zunächst als erster Verfahrensabschnitt die

Erarbeitung/Vervollständigung der Einreichunterlagen bis zur „Auflagenreife„:

Diese Phase beginnt mit der Anzeige des Vorhabens im Scoping-Verfahren und

endet mit der Vorlage der ergänzten Einreichunterlagen gemäß den einschlägigen

Verbesserungsaufträgen; sie ist nach dem Konzept des UVP-G zwar durch

Transparenz, aber noch nicht durch umfassende Partizipations- und Parteirechte

geprägt.

Demgemäß kann die nahezu zweijährige Dauer dieses Abschnittes – ca. 3 Monate

für das Scoping-Verfahren, ca. 6 Monate für die Erstellung der UVE nach

Mitteilung gem § 4 Abs 4 UVP-G, ca. 6 Monate für die Prüfung der Unterlagen

und Erteilung von Verbesserungsaufträgen, ca. 8 Monate für die Erfüllung dieser

Verbesserungsaufträge – nicht unmittelbar den Beteiligungsrechten der

Öffentlichkeit angelastet werden.

Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Intensität der Vorprüfung der

Unterlagen und der Verbesserungsaufforderungen letztlich schon eine

„Vorwirkung„ des erwarteten/ befürchteten Bürgerwiderstandes in der späteren

Beteiligungs-Phase ist; Nachfragen bei einzelnen befassten Planern legen eher den

Schluss nahe, dass der strenge Maßstab der Prüfung der Einreichunterlagen im

UVP-Verfahren weitgehend unabhängig vom Ausmaß der Partizipation

durchwegs auf höherem Niveau angelegt wird.

• Der zweite Verfahrensabschnitt, der als Beteiligungs-Phase überschrieben

werden kann, beinhaltet die beiden zentralen Kundmachungs- und

Partizipationsstufen des UVP-Verfahrens erster Instanz: Auflage und öffentliche

Erörterung des UVG und mündliche Verhandlung.

Erwartungsgemäß kommt es in dieser Phase zu einer massiven Beteiligung der

Öffentlichkeit (915 Bürger), und zwar unmittelbar nach Auflage des UVG; diese

kanalisiert sich aber nahezu ausnahmslos in zwei Bürgerinitiativen, die in

weiterer Folge im Verfahren auch eine Art „Vertretungsmonopol„ innehaben.

Nach Erringung der qualifizierten Parteistellung für zwei Bürgerinitiativen fällt

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 111

nämlich die persönliche Beteiligung der Mitglieder am Verfahren auf ein relativ

bescheidenes Niveau zurück: An den klassischen, für eine breite

Bürgerbeteiligung offenen Verfahrenshandlungen - der öffentlichen Erörterung

des UVG sowie der mündlichen Verhandlung - nehmen nur mehr rund 5 % der

unterstützenden Bürger teil (auch von öffentlicher Erörterung bis zur mündlichen

Verhandlung sinkt die Beteiligung ab).

Zumindest was den allein und unmittelbar durch die Massenbeteiligung

verursachten Organisations-- und Zeitaufwand betrifft, hat die Bildung zweier

Bürgerinitiativen keinen verzögernden Effekt; sie erreicht eher eine

Zusammenführung des breiten Widerstandes auf einheitliche Meinungsblöcke.

Freilich führt die umfassende Parteistellung der Bürgerpartei zugleich zu einer

wesentlichen Ausdehnung der von Antragsgegnern vertretbaren und

durchsetzbaren Beweisthemen und –anträge; daraus können sich – und haben

sich in concreto (nach Aussage Beteiligter) - mittelbar Verzögerungen und

zusätzliche Belastungen für das Ermittlungsverfahren ergeben.

Die zeitliche Struktur dieser zweiten Phase bestätigt diesen Befund: Von den

insgesamt 16 Monaten Dauer entfallen allein ca. 9 Monate auf die Erstellung des

UVG, sind also nicht unmittelbar partizipationsbedingt (aber zT mittelbar durch

die umfassende Parteistellung der Bürgerinitiative mitverursacht).

• Im dritten Abschnitt, der Entscheidungsphase, welche den Zeitraum von der

Erstellung des Genehmigungsbescheids bis zum Abschluss des

Rechtsmittelverfahrens umfasst, setzt sich der Kanalisierungseffekt der

Bürgerinitiativen weiter fort; die persönliche Beteiligung der Bürger entfällt zur

Gänze: Berufung wird von Projektgegnerseite nur von den beiden

Bürgerinitiativen erhoben (die übrigen beiden Berufungen stammen von

Arbeitsinspektorat und Projektwerber).

Diese Phase – Schluss der mündlichen Verhandlung, Erlassung des

erstinstanzlichen Bescheids, Einleitung des Berufungsverfahrens bis dato – nimmt

insgesamt schon mehr 19 Monate in Anspruch und ist bis zum Abgabezeitpunkt

der Studie nicht abgeschlossen; einzelne Verzögerungsursachen sind relativ leicht

auszumachen, so etwa die fast zweimonatige Abfertigungsdauer des Bescheids

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 112

(verursacht durch die lange Vorlaufzeit für die Einholung eines

Landesregierungsbeschlusses – gleichartige Verzögerungen sind etwa bei der

Nassbaggerung Grafenwörth / NÖ oder beim Dampfkraftwerk IV Timelkam /

OÖ aufgetreten).

Zudem hat auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist, die Vorlage der Berufung an

den Umweltsenat knapp vor Sommerbeginn sowie die Bestellung zweier weiterer

nichtamtlicher Sachverständiger durch den Umweltsenat einen weiteren

Zeitverlust bewirkt – all dies typische Probleme eines nicht ständig besetzten,

sondern bloß in je nach Verfahren angesetzten Sitzungen zusammentretenden

Entscheidungsgremiums ohne eigenen Sachverständigenapparat.

Als zumindest mittelbare Folge der umfassenden Parteistellung der

Bürgerinitiativen muss wohl die zeitintensive Ergänzung des

Ermittlungsverfahrens in zweiter Instanz qualifiziert werden; im Rahmen ihrer

Parteirechte ist ihnen letztlich eine volle Bekämpfung aller

genehmigungsrelevanten Aspekte möglich. Auf diese Weise wird der

Schwerpunkt der Auseinandersetzung auch im Rechtsmittelverfahren sehr

intensiv in den fachlichen Bereich – zT „abgehoben„ von der Wahrung klassischer

sektoraler Parteirechte – hineingetragen.

Hier bestätigt sich wiederum der oben erzielte Befund, dass das Institut der

Bürgerinitiative – als eine der Säulen der Bürgerbeteiligung im UVP-G - einerseits

zu einer organisatorischen Straffung, andererseits zu einer inhaltlichen

Verbreiterung des Verfahrens führt; der letztgenannte Effekt schlägt auch auf

zwei weitere Indikatoren für einen – nicht so sehr zeitlich, aber qualitativ hohen –

Verfahrensaufwand durch: Ein Vergleich mit anderen Verfahren belegt nämlich,

dass sowohl die Anzahl der Sachverständigen (22) und der unter diesen

befindlichen nichtamtlichen Sachverständigen (5) in erster Instanz (in zweiter

Instanz wurden zwei weitere nichtamtliche Sachverständige bestellt) sowie –

damit im Zusammenhang stehend – die behördlich vorgeschriebenen

Gutachterkosten (ATS 1,35 Mio.) und der Kundmachungsaufwendungen

(ATS 222.057,--) im Spitzenfeld liegen, und zwar sowohl was den personellen als

auch den finanziellen Verfahrensaufwand betrifft.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 113

4.3.1.2 Mitverbrennung Gmundner Zementwerke

a) Status und Charakteristik des Verfahrens

Datum der Antragstellung: 12.4.1994

Datum der ersten Kundmachung/Projektauflage: 27.5.1994

Anzahl der Einwendungen: 730

Anzahl der beigezogenen Sachverständigen: 6

Davon nichtamtliche: 5

Fachbereiche:

Meteorologie, Humanmedizin, Sozialmedizin, Epidemiologie, Luftreinhaltung,

Emission von Luftschadstoffen, Störfallanalyse und Maßnahmenplanung,

Verfahrenstechnik der Vorbehandlung bzw Abfallwirtschaft/ Abfallchemie,

Ökotoxikologie, maschinelle Verfahrenstechnik, Gewerbetechnik,

Datum und Dauer der mündlichen Verhandlung: 4. – 5.12.1995

Bescheid über die Genehmigung eines Versuchsbetriebs: 20.5.1996

Beginn des Versuchsbetriebes: 30.9.1997

Derzeitiger Status: Schlussbegutachtung der Ergebnisse des Versuchsbetriebs durch

die Sachverständigen.

Bisherige Bruttoverfahrensdauer: 60 Monate

Bisherige Nettoverfahrensdauer I (unter Abzug von Verzögerungen durch

Projektergänzungen): 54 Monate (Vollständigkeit des Projekts ab Juni 1995)

Bisherige Nettoverfahrensdauer II (unter Abzug von Verzögerungen durch

Projektergänzungen und reiner Versuchsbetriebsdauer): 11 Monate

b) Kommentar

Auch im § 29 AWG-Verfahren über die Abfallmitverbrennung in den Gmundner

Zementwerken wurde die Bürgerbeteiligung nicht durch die traditionellen

Legalparteien (Gemeinden) wahrgenommen. Zwar haben in der Anfangsphase auch

die 5 Standort– bzw angrenzenden Gemeinden Einwendungen gegen das Vorhaben

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 114

vorgebracht – dies allerdings weniger als „Träger„ denn als „Mitstreiter„ eines

breiteren Bürgerwiderstandes, der vornehmlich über „ freie„ , zT regionalpolitisch

aktive Gruppierungen organisiert wurde. In der weiteren Verfahrensentwicklung

haben sich doch deutlich unterschiedliche Verfahrensziele und -strategien

abgezeichnet: Während die fünf Gemeinden mit der Konsenswerberin letztlich eine

vertragliche Einigung über Rahmenbedingungen einer Projektrealisierung erzielen

konnten, haben mehrere hundert Einwender ihre ablehnende Haltung im Verfahren

fortgesetzt.

Es ist daher auch in diesem Verfahren zu keiner institutionellen Bündelung des

Bürgerwiderstands hinter den traditionellen Legalparteien gekommen, sondern zu

einer weitgehend frei organisierten Projektgegnerschaft; dies hat in den jeweiligen

Verfahrensabschnitten wiederum zu folgenden Effekten geführt:

• Vervollständigung der Einreichunterlagen bis zur „Verhandlungsreife„

Diese Phase hat nahezu 1 Jahr in Anspruch genommen. Diese lange

Vorbereitungs- und Vorprüfungsphase ist auf mehrere Ursachen zurückzuführen:

Hervorzuheben ist zunächst, dass ein AWG-Verfahren - das inhaltlich auf einem

der UVP-RL genügenden Niveau geführt wird - erwartungsgemäß an

Anlagenbetreiber und Projektanten, deren Projekte bislang bloß dem

gewerblichen Betriebsanlagenrecht unterlegen waren, gesteigerte Anforderungen

stellt; diese gesteigerten Anforderungen haben in manchen Bereichen zu

entsprechenden Nachforderungen geführt.

Entscheidender für diese zeitintensive Vorbereitungsphase waren aber die

innerhalb der Auflagefrist erhobenen zahlreichen (über 700) Einwendungen, unter

denen sich auch alle 5 Standort- bzw angrenzenden Gemeinden befunden haben.

Aufgrund dieser breiten Projektgegnerschaft haben die in dieser Phase

vorgelegten Projektskonkretisierungen nicht nur aus klassischen

„Verbesserungen„ im Sinne des § 13 AVG bestanden, sondern auch eine

Auseinandersetzung mit den über 700 Einwendungen beinhaltet.

Insoweit wurden also auch schon in Vorbereitung für die mündliche Verhandlung

einzelne Beweisthemen abgearbeitet.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 115

Letztlich haben diese beiden Tätigkeiten vor allem auch deswegen längere Zeit in

Anspruch genommen, weil eine relativ große Anzahl nichtamtlicher

Sachverständiger (5 von 8) beigezogen wurde, wovon wiederum die Mehrzahl (4

von 5) aus anderen Bundesländern stammt, sodass sich die Kommunikation und

Terminkoordination zT schwierig gestaltet hat (auch dieser Umstand steht zT in

ursächlichem Zusammenhang mit dem massiven Widerstand gegen das

Vorhaben: Die dabei erhobenen Befangenheitsvorwürfe gegen Landesbehörden

und Sachverständige haben zu einer verständlichen Präferenz für die breite

Einbeziehung externer Sachverständiger geführt).

Analysiert man die beiden letztgenannten Verzögerungsursachen näher, so zeigt

sich einerseits, dass die damals gegebene Struktur des AWG-Verfahrens, die

potenziell Betroffene unmittelbar nach dem ersten Kundmachungsakt - bei

sonstiger Präklusionsfolge - zur Erhebung von Einwendungen zwingt und so zu

einer frühzeitigen (Über-) Belastung aller nachfolgenden Verfahrensschritte führt,

nicht zweckmäßig ist.

Andererseits ist evident, dass für die Verhandlungsvorbereitung eine rein

technikbezogene Projektüberprüfung nicht genügt, sondern auch konkrete - und

nicht nur theoretische - Betroffenheiten zu erheben sind.

Im Ergebnis zeigt sich, dass eine zu enge Verzahnung der „Projektprüfungs- und

Verbesserungsphase„ mit der „Beteiligungs-Phase„ – wie sie nach der

Verfahrensstruktur des AWG vor der Novelle BGBl I 151/ 1998 gegeben war –

problematisch ist, weil es dadurch schon in relativ frühen Verfahrensstadien zu

„Staueffekten„ kommen kann. Vorzuziehen ist eher eine Vorbereitungsphase

ähnlich dem Scoping nach UVP-G, in der die notwendige „Fokussierung„ der

Projektunterlagen auf die wesentlichen Beweisthemen geleistet werden kann. Die

dabei erstatteten negativen Stellungnahmen der Öffentlichkeit haben noch nicht

die Rechtswirkung einer Einwendung, lösen also verfahrensrechtlich noch keine

Konsequenzen (insb keine Verzögerungen) aus, können aber vom Konsenswerber

bereits frühzeitig in der Projektplanung berücksichtigt werden.

Freilich zeigt das Beispiel der Müllverbrennungsanlage Zistersdorf, dass

ungeachtet eines Scoping-Verfahrens die Antragsprüfungsphase noch über ein

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 116

Jahr dauern kann; verfahrensökonomische Effekte lassen sich mit dem Instrument

eines Scoping nur dann erzielen, wenn tatsächlich eine inhaltlich vertiefte

Abklärung des Untersuchungsrahmens stattfindet, sodass die Phase der

Antragsprüfung entlastet und verkürzt wird.

• „Beteiligungs-Phase„

Anzumerken ist, dass die nach Einlangen von über 700 Einwendungen

abzuführenden Verfahrensschritte – insbesondere die mündliche Verhandlung mit

Ortsaugenschein - mit den typischen Problemen des Massenverfahrens (Rsb-

Zustellungen, Organisation ausreichend dimensionierter Verhandlungsräume etc)

belastet waren; auch diese verwaltungsorganisatorischen Belastungen führen zu

Staueffekten.

Zwischenzeitig wären zwar durch die einschlägigen Novellierungen des AWG

und des AVG in Teilbereichen entsprechende administrative Erleichterungen für

die Behörde gegeben. Manche Probleme bleiben aber bestehen: so etwa das

inhomogene, zT stark individualisierte Einwendungsvorbringen der nur lose

organisierten Projektgegner, denen – anders als im UVP-G – im AWG (und auch

nach der UVP-RL) keine wirksamen kollektiven Instrumente zur Bündelung

ihrer Einwendungen zur Verfügung stehen. Allein die Aufgabe, die einzelnen

(wenngleich zT anhand von „Schimmeln„ erstellten, in der mündlichen

Verhandlung ergänzten) Einwendungen in ihrer inhaltlichen Breite zu erfassen

und in Beweisthemen zu „übersetzen„, ist nur mit erheblichen Belastungen und

Verzögerungen bewältigbar. Hier würde ein effizientes kollektives

Beteiligungsinstrument zumindest Potenziale für eine Bündelung und Straffung

der Projektgegnerschaft schaffen. Andernfalls muss sich die Projektgegnerschaft

aus rechtlichen Gründen zwangsläufig durch persönliche (in umstrittenen Fällen

damit: zahlreiche) Teilnahme an Verfahrenshandlungen Gehör verschaffen.

Kommt es zu einer solchen Individualisierung von „an sich„ kollektiven

Gegnerschaften wie im konkreten Fall, können sich Beweisthemen im Verfahren

relativ rasch neu stellen oder ändern; darauf wiederum müssen die beigezogenen

Sachverständigen entsprechend rasch reagieren (können). Hier hat sich der

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 117

Umstand als wesentlicher Verzögerungsfaktor erwiesen, dass die von

Universitätsinstituten anderer Bundesländer beigezogenen Gutachter terminlich

nur schwer koordinierbar waren.

• Beweisverfahren und „Entscheidungsphase„

Das Institut des Versuchsbetriebs hat sich in AWG-Verfahren als Instrument zur

Klärung besonders strittiger Beweisfragen und zur Lösung von „Staueffekten„

und Erhebungsproblemen in überlasteten Ermittlungsverfahren bewährt. Es zeigt

sich, dass bei komplexer Verzahnung von Sachverhaltsermittlung und

Beteiligungs-Phase durch konkrete Beweisführung eine Vielzahl methodischer

Streitfragen, die bei prognostischen gutachterlichen Aussagen auftreten können,

vermieden bzw gelöst werden können; insbesondere können damit individuelle

Betroffenheitslagen konkret erhoben und überprüft werden (Postulat „Messen

statt Schätzen„).

Die Ermöglichung eines Beweisantritts zu kontroversiellen Fragestellungen

erweist sich in diesen Fällen als wesentliche Entscheidungshilfe.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 118

1

4.3.1.3 Reststoffverwertung Lenzing

a) Status und Charakteristik des Verfahrens

Datum der Antragsstellung: 18. März 1994

Datum der ersten Kundmachung / Projektauflage: Kd.: 31.3.1994, Auflage: 8.4. -

20.5.1994

Anzahl der Einwendungen: 3.325

Anzahl der beigezogenen Sachverständigen: 11 (3 amtliche, 8 nichtamtliche SV)

Fachbereiche:

Abfallwirtschaft/ Abfallchemie; thermische Verfahrenstechnik; maschinelle

Verfahrenstechnik (Störfall-Sicherheitsanalyse-Maßnahmenplan); Meteorologie-

Klima-Ausbreitung von Luftschadstoffen; Humanmedizin; Humantoxikologie;

Ökotoxikologie; Lärm- und Schallschutztechnik; Bau- und Gewerbetechnik;

Forstwirtschaft; Abwassertechnik

Datum und Dauer der mündlichen Verhandlung: 18.7. bis 21.7.1994

Bescheid über die Genehmigung eines Versuchsbetriebs: 19.4.1995

Beginn des Versuchsbetriebs: 21.9.1998

Derzeitiger Status: Versuchsbetrieb bis 21.9.2001, Schlussbericht über Versuchsbetrieb

voraussichtlich Ende 2000.

b) Kommentar

Da das Verfahren über die Reststoffverwertung Lenzing auf der gleichen

Rechtsgrundlage wie jenes der Mitverbrennung Gmundner Zermentwerke abgeführt

wurde, beschränkt sich die folgende Darstellung auf die Kommentierung von

Unterschieden und Parallelitäten.

• Vom Datum der Antragstellung bis zur Durchführung der mündlichen

Verhandlung lief das Verfahren – im Unterschied zum Gmundner Verfahren - in

äußerst kurzer Zeit, konkret in nur 4 Monaten, ab.

Dies war deshalb möglich, weil bereits vor der eigentlichen Antragstellung mit

der Behörde unter Beiziehung der künftigen Sachverständigen Gespräche über

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 119

den Projektsinhalt geführt wurden.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zeigte sich allerdings, dass

aufgrund der Vielzahl der Parteien sowie der im Verfahren abzudeckenden

Fachbereiche es wegen des umfangreichen Vorbringens notwendig wurde, die

Sachverständigengutachten in Teilbereichen zu ergänzen bzw zu präzisieren.

Diese Präzisierung der Gutachten erfolgte bis zum 8.9.1994.

In der Folge wurden die Gutachten samt den Projektsausfertigungen in der Zeit

vom 19.9.1994 bis 31.10.1994 zur Einsichtnahme für die Parteien aufgelegt.

Wiederum langten bei der Behörde umfangreiche Stellungnahmen zum

Verhandlungsergebnis sowie zu den Gutachten der Sachverständigen ein.

Im Wesentlichen wurden in diesen Stellungnahmen eine Auflistung von

Verfahrensmängeln, eine Reihe rechtlicher Einwendungen und darüber hinaus

umfassendes Vorbringen zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der vorliegenden

Sachverständigengutachten aufgrund fehlender vorerhobener Daten

vorgenommen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass somit noch vor einer eigentlichen Entscheidung

der Behörde bereits dreimal den Parteien in umfassender Weise Gelegenheit zur

Abgabe einer Stellungnahme geboten wurde (Ediktalverfahren, mündliche

Verhandlung, ergänzendes Ermittlungsverfahren).

Bemerkenswert ist, dass im Rahmen des Verfahrens Lenzing damit die Phase der

Antragsprüfung bis zur Abwicklung aller Partizipationsschritte innerhalb von 7 –

8 Monaten abgewickelt werden konnte; dies obwohl die klassischen, durch ein

Massenverfahren besonders belasteten Verfahrenshandlungen auch in diesem

Verfahren durch eine besonders hohe Zahl an Einwendungen unter erschwerten

Bedingungen durchgeführt werden mussten.

Damit zeigen sich die Vorzüge einer Entflechtung der Antragsprüfungsphase

von der Beteiligungs-Phase.

Nicht verschwiegen werden soll freilich der Umstand, dass aufgrund des

massiven Widerstands der Bevölkerung und deren politischen Auswirkungen

Verzögerungseffekte bei der Entscheidung der Behörde über den Antrag auf

Genehmigung eines Versuchsbetriebs eingetreten sind.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 120

Vom Abschluss der neuerlichen Auflage des Projektes samt den ergänzten

Sachverständigengutachten bis zur Entscheidung der Behörde über den

Versuchsbetrieb verstrichen letztlich 6 Monate; diese Verzögerung war in der

Hauptsache durch politische Entscheidungsfindungen bestimmt.

• Zu den Problemen einer Massenbeteiligung im AWG-Verfahren sowie zur

Schwierigkeit der Koordination großer hauptsächlich nichtamtlicher

Sachverständigenteams kann auf die Ausführungen zum Verfahren der

Mitverbrennung Gmundner Zementwerke verwiesen werden.

Gleiches gilt für das Institut des Versuchsbetriebs. Ergänzend anzumerken ist, dass

der Versuchsbetrieb bei technologischen Verfahren, die nicht als Änderungen

bestehender Anlagen sondern durch Neuerrichtung von Anlagen oder zumindest

wesentlicher Anlagenteile realisiert werden müssen, infolge des hohen damit

verbundenen Aufwandes für den Konsenswerber auch eine Risikoentscheidung

darstellt.

Im konkreten Fall benötigte daher die Konsenswerberin einen Zeitraum von

einem Jahr für die Investitionsentscheidung und erfolgte schlussendlich die

Baubeginnsanzeige erst im Dezember 1996.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 121

4.3.1.4 Vergleichende Auswertung Unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung zeigt ein Vergleich der drei

Verfahren, dass eine Trennung zwischen der Phase der Erarbeitung/ Verbesserung

der Antragsunterlagen einerseits und der Auseinandersetzung in der Beteiligungs-

Phase andererseits das zweckmäßigere Modell ist; Fälle der frühzeitigen Verflechung

dieser beiden Elemente führen eher zu Verzögerungen. In dieser Hinsicht ist das im

UVP-G gewählte Verfahrensmodell einer Trennung zwischen UVP in engerem Sinn

und Genehmigungsvefahren in engerem Sinn positiv zu beurteilen.

Verfahrensbeschleunigungspotenziale bestehen im Bereich der Projektierungsphase

und der Antragsprüfung (hier hat das Scoping die nachfolgende Antragsprüfung

noch nicht zu entlasten vermocht) sowie im Zusammenhang mit der

Gutachterbestellung und –beauftragung im UVP-Verfahren.

Das Institut der Bürgerinitiative hat auf formaler Ebene, soweit ersichtlich, einen

organisationsentlastenden Effekt durch Bündelung von Projektbeteiligungen, die

ansonsten mittels zahlreicher Einzeleinwendungen und entsprechender Teilnahme

an Verfahrenshandlungen die Beteiligungs-Phase belasten.

Inwieweit sich der beim UVP-Verfahren Zistersdorf beobachtete Effekt, dass die

Bürgerinitiative ein Vertretungsmonopol für die Projektgegnerschaft erringt und die

individuelle Beteiligung der Mitglieder drastisch absinkt oder überhaupt unterbleibt,

auch in Hinkunft bestätigen wird, ist schwer vorhersehbar.

Ebenfalls hervorgekommen ist in der Analyse, dass die starke inhaltliche

Ausgestaltung der Parteirechte der Bürgerinitiative intensiv genutzt wird und auf

diese Weise einen erhöhten Aufwand im Bereich der Sachverhaltsermittlung in

Bereichen auch außerhalb der Schutzinteressen der vertretenen Mitglieder auslöst;

insoweit bewirkt die Wahrnehmung der umfassenden Parteistellung zumindest

mittelbar eine inhaltliche Mehrbelastung des Ermittlungsverfahrens.

In den übrigen Bereichen der untersuchten Verfahren, die nicht unmittelbar mit der

Öffentlichkeitsbeteiligung zusammenhängen, aber bisweilen als Indikatoren oder

Folgeeffekte derselben gelten, zeigen sich einerseits interessante Parallelitäten,

andererseits auch aussagekräftige Unterschiede.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 122

Um die im Folgenden abgeleiteten Aussagen auf eine breitere Basis als die drei im

Detail betrachteten Verfahren stellen zu können, wurden zu einzelnen Fachbereichen

ausgewiesene Sachverständige befragt, ob, gegebenenfalls in welcher Form, sich

diese Aussagen als „Thesen„ verallgemeinern lassen; die dazu erhaltenen Antworten

sind in die nachfolgende Auswertung eingeflossen:

Schon aus der Gegenüberstellung der einzelnen Daten (Anzahl der Gutachter, Anteil

der nichtamtlichen Sachverständigen, Anzahl der Fachbereiche, Transparenz und

Öffentlichkeitsbeteiligung) lässt sich ablesen, dass sich AWG- und UVP-Verfahren

zumindest in Fällen großer Publizität einander annähern.

Auffallend sind zunächst in diesem Zusammenhang weniger Divergenzen im

inhaltlichen Niveau der Anforderungen (wiewohl es auch hier Unterschiede gibt;

dazu gleich unten) als die deutlich höhere Anzahl von Sachverständigen, die in UVP-

Verfahren von vornherein bestellt werden; diese Divergenz verstärkt sich noch,

wenn man Verfahren mit relativ schwacher Öffentlichkeitsbeteiligung vergleicht.

Während bei einem UVP-Verfahren umfassende Anforderungen an das

Einreichprojekt und die UVE von Beginn an gestellt werden, sind in einem

sektoralgesetzlichen Verfahren die Anforderungen an das Einreichprojekt stärker

durch einzelfallsspezifische Umstände (massiver Bürgerwiderstand, ökologisch

sensible Umgebung etc) bedingt.

Dies zeigt sich auch deutlich an der Struktur des Verfahrensablaufs: In den AWG-

Verfahren wurden zT wesentliche immissionsseitige Erhebungen (zB Bioindikation)

erst unter dem Druck der hohen Öffentlichkeitsbeteiligung und im Rahmen des

Versuchsbetriebs erbracht; in UVP-Verfahren hingegen findet sich die Forderung

nach derartigen Erhebungen relativ häufig schon am Beginn im Rahmen des Scoping

oder des Antragsprüfungsverfahrens.

Wesentliche Unterschiede bei den fachlichen Anforderungen an Einreichunterlagen

werden demgemäß weniger in Verfahren sichtbar, die von vornherein durch eine

hohe Öffentlichkeitsbeteiligung gekennzeichnet sind, sondern vielmehr in Verfahren,

die ohne nennenswerten Widerstand von dritter Seite ablaufen: Hier begnügen sich

Behörden in sektoralgesetzlichen Verfahren häufig auch mit den

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 123

Mindestanforderungen, während in UVP-Verfahren – auch bei relativ geringer

Partizipation – erhöhte Anforderungen als Standard gestellt werden.

Dies äußert sich neben der kostenintensiven Erhebung des Umweltzustands und der

Immissionssituation auch in der Betrachtung weiterer Vorhabensphasen:

Insbesondere die Bau- und Errichtungsphase wird in genauerem Umfang in der

Regel nur in der UVP nach UVP-G untersucht; der damit verbundene Kostenfaktor

wird unterschiedlich eingeschätzt: Je nach Fachbereich wird das Ausmaß einer

Erhöhung unterschiedlich angegeben (die Spannbreite ist so groß, dass eine

Generalisierung oder Mittelwertbildung unzulässig erscheint); hier bestehen weiters

auf regional- und länderbehördlicher Ebene in sektoralgesetzlichen Verfahren

wesentlich stärkere Unterschiede als bei UVP-Verfahren, die grundsätzlich von der

Mehrzahl der Länder (Landesregierungen) auf einem ähnlichen, fachlich durchwegs

hohen Niveau erfolgen.

Zu erwähnen ist weiters , dass die befragten SV auch auf einige andere Aspekte, die

UVP-spezifisch bzw dem UVP-Verfahren zuordenbar sind, hingewiesen haben.

Darunter fallen zusätzliche Betrachtungen wie etwa diverser Schutzgüter und –

interessen, unterschiedlicher Betriebsphasen einschließlich Errichtungsphase und

Stilllegung oder zB Rekultivierung, der abfall- oder der energiewirtschaftlichen

Zielsetzungen, der Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher

Pläne und Konzepte oder die Prüfung von Alternativen und vor allen Dingen die

integrierte Bewertung unter Beachtung von Wechselwirkungen, kumulativen

Effekten und dgl.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 124

4.3.2 Rohstoffgewinnung in schutzwürdigen Gebieten mit/ohne UVP

Einen weiteren Hauptanwendungsfall der Feststellungsverfahren im

Zusammenhang mit der UVP-Pflicht bilden Projekte im Bereich der

Rohstoffgewinnung.

Von besonderem Interesse für einen Vergleich sind Abbauvorhaben in sogenannten

„schutzwürdigen Gebieten„, das sind Bereiche, die entweder aufgrund der

hochwertigen ökologischen Eigenschaften und/ oder planerischer Festlegungen

besonders geschützt oder schützenswert sind.

Die Überlegung, dass im Zusammenhang mit flächenintensiven Abbaumaßnahmen

auf das größere Umfeld des Abbaustandortes und seine Eingriffswirkung Bedacht zu

nehmen ist, findet sich sowohl im MineralrohstoffG als auch in den diskutierten

Novellierungsentwürfen zum UVP-G.

Die drei im Folgenden näher beleuchteten Abbauvorhaben „Nassbaggerung

Grafenwörth„ (UVP nach UVP-G) sowie die beiden Verfahren in Zusammenhang mit

dem „Kiesabbau Steyregg„ (eines nach Sektoralgesetzen, eines nach UVP-G) und die

„ freiwillige UVP„ des „Tonschieferabbaus Draxlerkogel„ betreffen durchwegs solche

schützenswerte Gebiete.

Ziel des Vergleichs ist es, die Funktion, welche die UVP bei solchen Vorhaben

erfüllen kann, sowie die Schwierigkeiten, welchen sie begegnet, aufzuzeigen.

4.3.2.1 Nassbaggerung Grafenwörth

a) Status und Charakteristik des Verfahrens

Planungsbeginn: Dezember 1995

Feststellungsverfahren:

Antragsteller: Wasserrechtsbehörde

Feststellungsantrag: 21. 1. 1997

Bescheid 1. Instanz: 29. 4. 1997

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 125

Einleitung des Genehmigungsverfahrens – Vollständigkeit Genehmigungsantrag:

Antrag gemäß § 5 UVP-G: 30. 3. 1998

Verbesserungsaufträge: Juni bis August 1998

Vorlage der Unterlagen gemäß Verbesserungsauftrag: 20. 10. 1998

Öffentliche Auflage – Beauftragung des UVG:

Öffentliche Auflage der vorläufigen Gutachterliste, des Entwurfs des Untersuchungsrahmens

und der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1: 9. 12. 1998

Anzahl der Stellungnahmen und Einwendungen gemäß § 9: 1

Erstellung des Prüfbuchs/Bestellung der SV: bis Mitte März 1999

Umweltverträglichkeitsgutachten:

Fachbereiche:

Bautechnik, Chemisch-technische Abfallwirtschaft, Fördertechnik,

Geohydrologie, Gewässerbiologie, Jagdwirtschaft, Landwirtschaft,

Lärmschutztechnik, Luftreinhaltung/ Immissionsschutz, Naturschutz,

Raumplanung, Störfalltechnik, Wasserbautechnik, Umwelthygiene

Anzahl der Sachverständigen: 14

davon nichtamtliche: 1

Auflage des UVG: 11. 8. – 9. 9. 1999

Öffentliche Erörterung des UVG: 9. 9. 1999

Teilnehmer an der öffentlichen Erörterung: 33

davon Behördenvertreter: 19

Projektwerbervertreter: 4

sonstige Beteiligte: 10

Mündliche Verhandlung – Bescheid 1. Instanz:

Mündliche Verhandlung: 9. 9. 1999

Anzahl der Teilnehmer: 33

davon Behördenvertreter: 19

Projektwerbervertreter: 4

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 126

sonstige Beteiligte: 10

Bescheid 1. Instanz: 1. 2. 2000

Berufungsverfahren:

Anzahl der Berufungen: 4 (2 von Nachbarn, 1 vom wasserwirtschaftlichen

Planungsorgan, 1 von der Gemeinde Grafenwörth)

derzeitiger Status: offenes Berufungsverfahren

Kosten:

Für nichtamtliche Sachverständige: 149.146,- ATS

Für Kundmachung: 24.948,- ATS

b) Kommentar

Das Vorhaben Nassbaggerung Grafenwörth betrifft einen Bereich, der nach

planerischen Festlegungen nicht für den Abbau vorgesehen ist; Widerstand gegen

das Vorhaben erheben daher nicht breite Teile der Bevölkerung, sondern die zur

Wahrnehmung dieser Planungsinteressen berufenen Organe, konkret das

wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Standortgemeinde.

Zu beachten ist weiters, dass das Vorhaben im Wege eines Feststellungsverfahrens in

die UVP „gezwungen„ wurde. Der Verfahrensablauf spiegelt daher relativ deutlich

die Überarbeitung und Aufwertung eines ursprünglich sektoralrechtlich

konzipierten Projekts zu einem UVP-Projekt wider.

Demzufolge war der erste Verfahrensabschnitt durch zahlreiche

Verbesserungsaufträge und eine mehr als 6-monatige Antragsprüfung geprägt, in

der die Ermittlungsaufgaben für die UVE nachgeholt wurden.

Daran schließt die Beauftragung und Erstellung des UVG an; letztere ist sehr

effizient erfolgt: Konkret ist es durch sog. Gutachterklausuren gelungen, den Kern

des UVG in drei konzentrierten Klausursitzungen mit je 6-wöchigen Abständen zu

erarbeiten.

Diese organisatorische Leistung zeigt zum Einen die wichtige Funktion des

Koordinators, zum Anderen aber auch den entscheidenden Umstand, anstelle

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 127

langwieriger schriftlicher Abstimmungen die Gutachter in entsprechend

vorbereiteten Sitzungen zur Erstellung des UVG zu verhalten.

Seitens mehrerer verfahrensleitender Juristen und Koordinatoren wurde bestätigt,

dass eine solche Vorgehensweise zu entscheidender Zeitersparnis führen kann.

Letztlich ist es ungeachtet dieser sehr konzentriert geführten integrativen Bewertung

nicht gelungen, die Vorbehalte der beiden Planungsorgane auszuräumen; diese

haben auch Berufung erhoben.

Um eine breitere Vergleichsbasis hinsichtlich der Funktion der UVP bei

Rohstoffgewinnungsvorhaben und des damit verbundenen Kostenaufwandes zu

gewinnen, werden ergänzend kurz die beiden Vorhaben „Kiesabbau Steyregg„

dargestellt.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 128

4.3.2.2 Kiesabbau Steyregg Die beiden Vorhaben „Kiesabbau Steyregg„ sind insoweit von Interesse, als es sich

um Erweiterungsvorhaben in einer ökologisch sensiblen Umgebung handelt, wovon

eines nach Sektoralrecht (MinroG, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, AWG)

abgehandelt wurde und nunmehr ein UVE-K für eine Erweiterung vorgelegt wurde.

Die Funktion der UVP besteht in diesem Zusammenhang darin, in einem

übergreifenden räumlichen Konzept in enger Abstimmung mit sonstigen

Planungsinteressen eine ökologisch verträgliche, letztlich zu einer ökologischen

Aufwertung des Gebietes führende Abbauweise zu prägen.

Da in diesem Gebiet Erweiterungen bislang sektoralgesetzlich genehmigt wurden

und nunmehr erstmals die Erstellung einer UVE beauftragt ist, lassen sich die

jeweiligen Kosten miteinander vergleichen: Im Ergebnis zeichnet sich ab, dass für die

UVE – neben der schon oben konstatierten generellen Erhöhung der Standards bei

einzelnen Einreichunterlagen (z.B. für die Bau- und Errichtungsphase) – vermehrte

Aufwendungen vor allem bei der ökologischen Bestandserhebung und der

Konzeption einer ökologisch verträglichen Folgenutzung auftreten können; der

diesbezüglich auftretende Erhöhungsfaktor lässt sich schwer generalisieren: mehrere

Quellen sprechen von einer Erhöhung des Aufwands um den Faktor 3 bis 4 (von

S 300.000,-- bis S 400.000,-- einerseits und 1,5 Mio. bis 2 Mio. anderseits).

Freilich ist zugleich einzuräumen, dass in diesen Fällen ohne Durchführung einer

umfassenden Umweltverträglichkeitsanalyse (UVA) eine Genehmigung fachlich

kaum oder nur schwer argumentierbar wäre.

Eine ähnliche Funktion erfüllt die UVA im Fall „Tonschieferabbau Draxlerkogel„

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 129

4.3.2.3 Umweltverträglichkeitsanalyse „Tonschieferabbau Draxlerkogel„

• Art und Umfang des Vorhabens

Gegenstand des Vorhabens ist der Abbau von Tonschiefer als Lehmersatz für die

Zementproduktion im Bereich des Draxlerkogels bei Peggau.

Das Abbauvorhaben erstreckt sich über eine Fläche von 6,5 ha, wobei nach dem

Abbaukonzept max. eine jeweils offene Abbaufläche von 2 - 4 ha und eine jährliche

Entnahmemenge von 70.000 Tonnen (bei voller Produktionskapazität des Werks ca.

100.000 Tonnen) geplant ist.

Der Standort ist ökologisch sensibel: Das Abbaugebiet grenzt an ein

Landschaftsschutzgebiet; der Abbau findet zum Teil in einem engeren

Wasserschongebiet statt.

• Art der UVP; verfahrensrechtlicher Rahmen

Die UVA Draxlerkogel, die im Jahr 1992 – also noch vor Inkrafttreten des UVP-G -

begonnen wurde, ist als Beispiel einer freiwilligen UVP mit hoher Transparenz und

Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwähnen.

Die UVA „Draxlerkogel„ stellt eine Mischform zwischen einer Standort-UVP und

einer Projekt-UVP dar; sie veranschaulicht zugleich das Potential des Instruments

UVP bei der Auswahl und Konzeption von Abbaustätten bzw im Umfeld von

ökologisch sensiblen Gebieten.

• Ablauf

Die UVA ist dreistufig abgelaufen:

Phase 1 (1992): Erstellung eines Grundsatzpapiers

Gegenstand der ca. sechsmonatigen Untersuchung im Jahr 92 war die Frage, ob eine

umweltschonende Rohstoffgewinnung im Bereich des Draxlerkogels grundsätzlich

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 130

realisierbar ist.

Phase 2 (1993-96): Erstellung des Endgutachtens

In dieser Untersuchungsphase wurde einerseits das ökologische

Optimierungspotenzial eines Abbaus im Bereich des Draxlerkogels ausgelotet und

eine umfassende Beweissicherung in den einzelnen Umweltpartialsystemen

vorgenommen.

Andererseits wurde eine besonders intensive Alternativenprüfung von insges. 17

theoretisch möglichen Abbaustandorten in einem Umkreis von bis zu 45 km

(ausgehend vom Standort des Zementwerks in Peggau) nach

raumordnungsfachlichen, geologischen, ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien

ausgearbeitet.

Phase 3 (1996-): Beweissicherung; Einreichungen

Auf Basis dieser Erhebungen, in denen sich der Draxlerkogel als bester Standort

herausstellte, werden seit 1996 die einzelnen Einreichkonzepte konzipiert und den

entsprechenden Sektoralverfahren unterzogen.

•••• Untersuchungssektoren und Gutachterteam

Die UVA vereinte insgesamt 13 Fachbereiche, die von insgesamt 18 Gutachtern –

davon einer in der Rolle des Koordinators – bearbeitet wurden; im Einzelnen waren

dies folgende Fachbereiche:

Hydrogeologie, Geologie, Klimatologie/ Luftgüte, Lärmschutz, Umweltmedizin,

Forstwirtschaft, Flora/ Fauna, Naturraum/ Rekultivierung – Landschaftsökologie,

Simulation der Landschaftsverordnung Einsehbarkeit, Raumordnung, Transport,

Abbaukonzept, Wirtschaft.

•••• Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde auf 2 verschiedenen Ebenen durchgeführt:

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 131

Zum Einen wurde auf genereller Ebene eine allgemeine Information der Gemeinde

und der Öffentlichkeit - insbesondere durch Informationsveranstaltungen nach

Phase 1 und Phase 2 - gewährleistet.

Zum Anderen erfolgte auch auf individueller Ebene eine Information betroffener

Einwohner und Einwohnerkreise: Vorauszuschicken ist, dass in einem Abstand von

bis zu 300 m vom Abbaustandort keine Wohnbereiche gelegen sind.

In einem Umgebungsbereich von ca. 300 bis 800 m Entfernung vom Abbaustandort

wurden die dort wohnhaften „Nachbarn„ persönlich über die an ihrem Wohnort

derzeit gegebene Umweltqualität und die in Zukunft zu erwartenden Änderungen

informiert (für den jeweiligen spezifischen Wohnort wurden IST-Zustand und

Prognose im Hinblick auf Luftqualität, Trinkwasserqualität, Lärmbelastung und

Einsehbarkeit des Abbaus dargestellt).

Über diesen individuell verständigten Bereich hinaus wurden auch – in

Abhängigkeit von der orographischen Situation – „Anrainerräume„ (z.B. die

Ortsteile Hinterberg, Taschen) definiert, für welche eine auf den jeweiligen Raum

bezogene Information erstellt wurde.

Es bestand für die Anrainer weiters die Möglichkeit, in die laufenden

Untersuchungen Einsicht zu nehmen.

•••• Derzeitiger verfahrensrechtlicher Status

In naturschutzrechtlicher Hinsicht wurde die erforderliche Anzeige erstattet und

seitens der Naturschutzbehörde kein Einwand gegen das Abbauvorhaben erhoben.

Weiters wurde das Projekt nach Wasserrechtsgesetz eingereicht; die Vorprüfung

nach § 104 Wasserrechtsgesetz ist positiv abgeschlossen.

Nach Forstgesetz wurde das Rodungsansuchen ebenfalls eingereicht.

Auch die Mineralrohstoffbehörde ist über das Vorhaben in Kenntnis; diesbezüglich

befindet sich die Verhandlung in Vorbereitung.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 132

•••• Kosten

Der bisherige Aufwand der Projektwerberin für alle standort- und projektbezogenen

Untersuchungen liegt bei 6,4 Millionen Schilling; dieser gegenüber anderen UVPs

hohe Kostenaufwand geht auf die Tatsache zurück, dass das

Untersuchungsprogramm und der Beweissicherungsumfang weiter als üblich gefasst

sind, da die UVP hier auch die Funktion einer Standortauswahl wahrzunehmen hat.

Dies veranschaulicht in ähnlicher Form wie im Beispiel des Kiesabbaus Steyregg,

dass mittels einer UVP auch in sensiblen Gebieten die Möglichkeiten eines Abbaus

erhoben und eröffnet werden können.

4.3.2.4 Vergleichende Bewertung Zusammenfassend zeigt die Analyse der drei Abbauvorhaben in schutzwürdigen

Gebieten, dass die UVP eine Legitimation für den Eingriff in solche Gebiete liefern

kann; letztlich werden im Rahmen einer solchen detaillierten Umweltprüfung aber

auch Inkonsistenzen und Ungenauigkeiten bisheriger behördlicher Fachplanungen

für solche Gebiete aufgedeckt; ob sich die UVP auch für derartige widerstreitende

Planungsinteressen als Lösungsinstrument bewähren kann, ist derzeit aufgrund der

Anhängigkeit der Verfahren noch nicht abschätzbar.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 133

4.3.3 Verfahrensvergleich Schienen-Vorhaben: Teilstrecke Unterinntal, St. Pölten-Prinzersdorf, Terminal Graz

Ein in die Tiefe gehender Vergleich der 3 Schienen-Vorhaben, welche den

Studienerstellern durch den Projektsbeirat für einen qualitativen Verfahrensvergleich

vorgeschlagen wurden, gestaltet sich aus folgenden Gründen als schwer

durchführbar:

• Zum Einen liegen drei Projekte zur Beurteilung vor, die sowohl aufgrund ihrer

projektspezifischen Ausgestaltung als auch des jeweiligen Verfahrensablaufes

stark voneinander abweichen; während die Vorhaben Unterinntal und St. Pölten-

Prinzersdorf die Genehmigung von Eisenbahnstrecken betreffen, wurde mit dem

Terminal Graz ein Güterumschlagszentrum an einem spezifischen Standort

errichtet, wobei die Auswahl des Standorts gerade eine der entscheidenden

Fragen war.

• Während bei den Verfahren Unterinntal und Terminal Graz

Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen des

Trassenverordnungsverfahrens durchgeführt wurden, erfolgte beim Verfahren St.

Pölten-Prinzersdorf eine tiefergehende gutachterliche Auseinandersetzung mit

dem Vorhaben erst nach Erlassung der Trassenverordnung im Rahmen des

eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens; das eisenbahnrechtliche

Genehmigungsverfahren wurde beim Vorhaben Unterinntal hingegen noch nicht

eingeleitet.

• Das Verfahren St. Pölten-Prinzersdorf zeichnet sich weiters dadurch aus, dass

nach Durchführung eines relativ zügigen eisenbahnrechtlichen

Genehmigungsverfahrens ein Zeitraum von über 2 Jahren zwischen mündlicher

Verhandlung und Bescheiderlassung verstrichen ist, welcher aufgrund

organisatorischer Umschichtungen im zuständigen Ministerium entstanden ist,

allerdings insofern nicht wirklich zu einer Verzögerung für den

Genehmigungswerber geführt hat, als der Bescheid zu dem Zeitpunkt, als dies

für die Fortführung des Projekts erforderlich war, „zeitgerecht erlassen“ wurde.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 134

• Letztlich ist festzuhalten, dass im Bereich der Schienenvorhaben sich die

Erhebung der Daten als äußerst schwierig gestaltete, da das zuständige

Ministerium aufgrund der engen zeitlichen und personellen Ressourcen die

ursprüngliche Absicht, diesen Teil der Studie nach Möglichkeit mitzubetreuen,

nicht im geplanten Ausmaß einhalten konnte.

Die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen führten letztlich dazu, dass

auch von Seiten der Genehmigungswerber (Unterinntal: BEG; St. Pölten-

Prinzersdorf: HL-AG) keine bzw lediglich einige wenige Eckdaten übermittelt

werden konnten; eine Ausnahme bildet dabei die Erhebung des Verfahrens

Terminal Graz, die auf schnelle und effektive Unterstützung durch den

ursprünglichen Genehmigungswerber (ÖBB) sowie die Steiermärkische

Umweltanwaltschaft aufbauen konnte.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 135

4.3.3.1 Verfahrensablauf und Charakteristik der Verfahren

a) Teilstrecke Unterinntal

Scoping:

Einreichung des UVE-Konzepts: 15.2.1996

Mitteilung der Behörde gemäß § 4 Abs. 4: 15.11.1996

Einreichung der Projektunterlagen – Vollständigkeit Genehmigungsantrag:

Einreichung der Projektunterlagen: April 1997, Juli 1997, Oktober 1997 (Vollständigkeit

der Unterlagen: 31.10.1997)

Verbesserungsauftrag: keiner; Projekt wurde allerdings infolge des UVE-K teilweise

umgeplant, sodass ergänzende Untersuchungen durchzuführen waren.

Öffentliche Auflage – Beauftragung des UVG:

Öffentliche Auflage der vorläufig Gutachterliste, des Entwurfs des Untersuchungsrahmens

und der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1: 19.1. – 30.3.1998

Erstellung des Prüfbuchs: kein spezifisches Datum, da während der Erstellung des

UVG die Notwendigkeit von Anpassungen des Prüfbuchs erkannt wurde

Bestellung der Sachverständigen: 27.5. und 3.6.1998

Umweltverträglichkeitsgutachten und Öffentlichkeitsbeteiligung:

Lokalaugenschein: Trassenbefahrung mit den Vertretern von Gemeinden,

Umweltanwaltschaft und Bürgerinitiativen

Öffentliche Auflage des UVG: bis 24.6.1999

Öffentliche Erörterung: 21. – 24.6. 1999

Trassenverordnung: 10.9.1999, BGBl II Nr. 359/ 1999

Die Vorlage des UVE-K führte zu einer teilweisen Umplanung des Vorhabens,

sodass formal betrachtet für die jetzige Variante kein UVE-K vorlag.

Durch diese Umplanungen waren Gebiete betroffen, für welche vorher keine

Untersuchungen in der entsprechenden Tiefe vorgenommen worden sind; diese

Untersuchungen waren nun über einen Beobachtungszeitraum von ca. einem Jahr,

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 136

da die Tier- und Pflanzenwelt im Lichte der jahreszeitlichen Änderungen zu

untersuchen waren, zu ergänzen.

Dies führte schließlich auch dazu, dass das Vorhaben nach Beendigung der

jeweiligen ergänzenden Erhebungen in mehreren Teilen eingereicht wurde; eine

Beurteilung durch die Behörde war aber erst nach Einreichung des dritten Teils

(31.10.1997) möglich.

Nach Einreichung der Unterlagen wurde kein Verbesserungsauftrag erteilt, hingegen

wurden weiterführende Planungen durch die BEG selber vorgenommen, wobei die

Behörde darüber laufend informiert wurde; schließlich wurde seitens der Behörde

ein ergänzendes Gutachten zur Psychoakustik in Auftrag gegeben.66

Schließlich wurde am 10.9.1999 die Trassenverordunung erlassen (BGBl II Nr.

359/ 1999); bis zum Stichtag wurde noch kein Genehmigungsantrag nach einem der

anzuwendenden Materiengesetze gestellt.

b) St.Pölten-Prinzersdorf

Die folgende Darstellung bezieht sich im Wesentlichen auf das der Erlassung der

Trassenverordunung nachgelagerte eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren, da

die fachliche Auseinandersetzung mit dem Vorhaben im Rahmen dieses Verfahrens

durchgeführt wurde.

Trassenverordnung:

Übermittlung der Unterlagen zur Anhörung gemäß § 4 HlG: 25.5.1993

Bestellung der Sachverständigen: keine Sachverständigen im

Trassenverordnungsverfahren

Erlassung der Trassenverordnung: 8.4.1994, BGBl Nr. 266/ 1994

Eisenbahnrechtliches Verfahren:

Auftragsstellung: 1.8.1994

Verbesserungsauftrag: keiner

66 Dies wird seitens des BMWV als „Verbesserung„ des Vorhabens bezeichnet, stellt aber keinen Verbesserungsauftrag im formellen Sinn dar.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 137

Verzögerungen bis zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen: keine

Bestellung der Sachverständigen: 19.10.1994

Mündliche Verhandlung: 8. – 11.11.1994

Eisenbahnrechtlicher Genehmigungsbescheid: 10.2.1997

Das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren wurde bis zur mündlichen

Verhandlung äußerst zügig durchgeführt; seitens der Genehmigungsbehörde

wurden weder Verbesserungsaufträge erteilt noch Gründe für

Verfahrensverzögerungen angegeben.

Bereits 101 Tage nach Antragstellung wurde die mündliche Verhandlung

durchgeführt.

Der tatsächliche Bescheid wurde erst 2 Jahre und 3 Monate später erlassen, ohne dass

dafür Gründe angegeben werden konnten, die in der Gestaltung des Vorhabens an

sich liegen würden.

Tatsächlich scheint diese lange Dauer bis zur Erstellung des Genehmigungsbescheids

dadurch begründet zu sein, dass die Genehmigungsbehörde zum Einen unter

knappen Personalressourcen verfügt, die zuständigen Sachbearbeiter wechselten,

sodass eine gewisse Einarbeitungszeit von Nöten war, sowie durch den Umstand,

dass – nach Auskunft der Genehmigungsbehörde – der Bescheid so lange warten

konnte, bis dieser für die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens nötig war

(Baubeginn: 24.3.1997).

Sobald klargestellt war, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen

werden soll, wäre der Bescheid binnen einer Woche erstellt worden.

Letztlich kann man davon ausgehen, dass das Vorhaben St. Pölten-Prinzersdorf

unter Außerachtlassung dieser nicht durch das Vorhaben selbst begründeten

Verfahrensverzögerung mit Abstand die kürzeste Verfahrensdauer (ca. 4 –5 Monate)

aufweist.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

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c) Terminal Graz

Projektvorstellung für die Öffentlichkeit: 4. – 5.3.1993

UVE-Konzept: keine Einreichung eines UVE-Konzepts

Einreichung des Projekts: Dezember 1992

Beginn der „ freiwilligen“ UVP: 1. Quartal 1993

Erstellung des Prüfbuchs und Bestellung des Sachverständigen: 16.3.1993

Sachverständigenklausur: 23.4.1993

Erstellung der Gutachten: 23.4. – 19.10.1993

Öffentliche Auflage des UVG: 20.10-12.11.1993

Öffentliche Erörterung: 23.11.1993

Erlassung der Trassenverordnung: 6.9.1994, BGBl Nr. 733/ 1994

Nach umfangreicher und schwieriger Standortsuche im Vorfeld wurde das

Trassenverordnungsverfahren für den Terminal Graz eingeleitet.

Auf Vorschlag der Steiermärkischen Umweltanwaltschaft wurde eine freiwillige

Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt; die ÖBB stimmte diesem Vorgehen

grundsätzlich zu, da man sich dadurch erhoffte, den Widerständen von 4

Bürgerinitiativen begegnen zu können.

Zu beachten ist, dass diese UVP zeitlich vor der Erlassung des UVP-G durchgeführt

worden ist.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der gewählte

Standort nicht für die Errichtung des Terminals Graz geeignet ist.

Dieses Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde letztlich nicht in der

Stellungnahme berücksichtigt, welche das Amt der Steiermärkischen

Landesregierung im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahren abzugeben hatte.

Auch im weiteren Verfahren fanden diese Ergebnisse – mit Ausnahme einer im

Rahmen der UVP geforderten Aufforstung – keinen Niederschlag.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 139

4.3.3.2 Vergleich der Verfahren

a) Erforderliche Genehmigungen / Einreichunterlagen

Beim Verfahren Unterinntal wurde bereits die Trassenverordnung erlassen, das

eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren aber noch nicht eingeleitet.

Mitwirkende Behörden im Trassenverordnungsverfahren waren:

BMWA, Sektion Bundesstraßen; BMWA, Oberste Bergbehörde; BMWA, Sektion

Energie; Berghauptmannschaft Innsbruck; Bundesdenkmalamt; Abteilung

Naturschutz und Abfallwirtschaft (Amt der Tiroler Landesregierung); Abteilung

Wasserrecht und Energierecht (Amt der TirLReg); Abteilung Rechtsangelegenheiten

des Straßenwesens (Amt der TirLReg); Abteilung Rohrleitungen (Amt der TirLReg);

Abteilung Güter und Seilwege, Flurverfassung (Amt der TirLReg)

Folgende Schutzgüter waren Inhalt der UVE: Mensch, Sach- und Kulturgüter, Boden,

Klima/ Luft, Wasser, Biotope und Ökosysteme, Pflanzen und Tiere, Landschaft;

zusätzlich wurden verschiedene Nutzungsinteressen berücksichtigt.

Die Einreichunterlagen im Verfahren Unterinntal haben - nach Auskunft der

Behörde – die Qualität jener von Nicht-UVP-Verfahren bei weitem übertroffen; dies

hat sich auch im Umfang der Unterlagen niedergeschlagen.

Nach Ansicht der Behörde wurden aber keine überschießenden Unterlagen, die nicht

aus dem Prüfumfang des UVP-G ableitbar wären, vorgelegt bzw gefordert.

In der Seminararbeit von Mildner/Schwann, Ausbau Eisenbahnachse Brenner

München-Verona, UVP-Seminar der Universität Innsbruck 1999/ 2000, wird der

Projektwerber mit der Aussage wiedergegeben, die UVE umfasse 12 – 13 Bände mit

zusätzlichen 40 Bänden an weiterführenden Unterlagen.

In der Bewertung des Vorhabens durch diese Seminararbeit wurde zum Einen der

Umfang des Datenmaterials als positiv bewertet, zum Anderen wurde auch erhoben,

dass diese Menge an Information zu Unübersichtlichkeit geführt hat und letztlich für

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 140

die Öffentlichkeit nicht verarbeitbar war.

Im Verfahren St.Pölten-Prinzersdorf waren nach Erlassung der Trassenverordnung

das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren, das NÖ Landesstraßengesetz

sowie das Wasserrechtsgesetz anzuwenden; es war keine naturschutzrechtliche

Genehmigung erforderlich.

Die Darstellung der grundsätzlichen Umweltauswirkungen hatte nach den

Bestimmungen des HlG durch den Projektwerber bereits in den TrassenV-

Unterlagen zu erfolgen.

Die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern durch die

Sachverständigen der Behörde wurde hingegen erst im nachfolgenden

eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgenommen.

Im Verfahren der freiwilligen UVP des Terminal Graz wurde kein UVE-K vorgelegt;

die Abstimmung des Untersuchungsrahmens erfolgte im Rahmen einer

Sachverständigenklausur.

Bei der Erstellung der UVE wurde versucht, den Vorgaben des damaligen Entwurfs

des UVP-G weitestgehend zu entsprechen.

Von Beginn an wurde ein fachübergreifendes Planerteam seitens der ÖBB beauftragt,

das auch mehrere Varianten (einschließlich Nullvariante) am vorgegebenen Standort

prüfte.

Zu den Einreichunterlagen der ÖBB wurde seitens der Sachverständigen

festgehalten, dass diese auf einem hohen inhaltlichen Niveau stehen; die Unterlagen

umfassten Maßnahmen des Lärmschutzes, Ersatzaufforstungen,

landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, Maßnahmen der

Oberflächenentwässerung sowie Dichtungsmaßnahmen im Bereich der Strecke.

Für das Verfahren des Terminal Graz waren nach Erlassung der TrassenV eine

eisenbahnrechtliche Genehmigung sowie Genehmigungen nach dem WRG, ForstG

und BundesstraßenG erforderlich.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 141

b) Untersuchungsumfang / Prüfung der Umweltauswirkungen

Beim Vorhaben Unterinntal wurde während der Erstellung des UVG die

Notwendigkeit der Anpassung des Prüfbuches erkannt; das Prüfbuch wurde daher

erst mit Abschluss des UVG fertiggestellt.

In Folge der Einreichung gemäß § 5 wurden durch die Behörde die Erstellung eines

geographischen Informationssystems, insbesondere für die Beurteilung durch die

sozialmedizinischen Sachverständigen, gefordert sowie Ergänzungsuntersuchungen

des BMWV zur Psychoakustik vorgenommen.

Insgesamt waren bei der Erstellung des Gutachtens 27 Sachverständige, davon 12

nichtamtliche Sachverständige, beteiligt, die 18 Fachbereiche abzudecken hatten:

Bodenmechanik – Hohlraumbau; Denkmalpflege-Kulturgüterschutz; Erschütterun-

gen; Eisenbahntechnik; Eisenbahnbau; Eisenbahnbetrieb; Forstwirtschaft-

Forstökologie; Hydrogeolgie-Geologie/ Deponietechnik-Altlasten/ Wasserhygiene/

Baustoffe-Korrosionen; Hygiene; Jagdwesen; Luft-Klima; Lärm; Landwirtschaft;

Ökologie und Naturschutz; Raumplanung und Landschaftsbild; Verkehrstechnik –

Straße; qualitativer und quantitativer Grundwasserschutz; Wasserbautechnik und

Limnologie.

Zur Ermöglichung der Zusammenarbeit der Sachverständigen (integrierter Ansatz)

wurden insgesamt 15 Gutachtertage abgehalten.

Für die redaktionelle Erstellung des UVG wurde ein Koordinator bestellt.

Der integrierte Ansatz wurde nach Ansicht der Behörde durch die zeitlich und

inhaltlich abgestimmte und abgestufte Zusammenarbeit der Sachverständigen

verwirklicht; Abwägungen der Sachverständigenaussagen wurden verbal

argumentativ bzw verbal interpretativ vorgenommen.

Nach einem eigens ausgearbeiteten fünf-teiligen Bewertungsschema wurden jeweils

die Restbelastungen der einzelnen Schutzgüter bestimmt, welche schließlich zu einer

Gesamtbewertung unter Einbeziehung der Maßnahmen zur Verringerung der

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 142

negativen Auswirkungen zusammengeführt wurden.

Die Teil- und Gesamtgutachten wurden parallel erstellt; somit war unmittelbar nach

Vorliegen des letzten Teilgutachtens das Gesamtgutachten abgeschlossen.

Die mit ca. 110 Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen wurden bereits durch das

UVG an sich beantwortet; es wurde im 4. Abschnitt des Gutachtens eine kurze

Zusammenfassung der diese Fragen betreffenden Ergebnisse des Gutachtens

dargestellt.

Im Nicht-UVP-Verfahren St.Pölten-Prinzersdorf wurden die Fachbereiche

Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Eisenbahnelektrotechnik, Geologie/

Hydrologie, Straßenverkehrstechnik, Lärm- und Erschütterungsschutz,

Wasserbautechnik, Sicherheitstechnik und Arbeitnehmerschutz untersucht; es gab

keinen koordinierenden Sachverständigen.

Die Abwägung der Sachverständigengutachten erfolgte im Rahmen der rechtlichen

Beurteilung durch die Behörde – ein integrativer Ansatz, wie dies bei UVP-Verfahren

vorgesehen ist, wurde jedoch nicht verfolgt.

Zur Anzahl der Sachverständigen konnten keine Auskünfte erhalten werden.

Zu den inhaltlichen Anforderungen stellte der befragte Behördenvertreter fest, dass

bei UVP-Verfahren im Regelfall strengere Lärm-Immissionswerte festgelegt

würden.67

Mittlerweile wären aber auch die Unterlagen bei Nicht-UVP-Verfahren

umfangreicher und von höherer Qualität, was auch als Auswirkung des UVP-G

angesehen werden kann.

Bei der freiwilligen UVP des Terminal Graz wurden insgesamt 11 Fachbereiche

untersucht:

Abwasser, Erschütterungen, Verkehr, Umweltmedizin, Hydrologie, Klima,

Landschaftsbiologie, Lärm, Luftgüte, Raumordnung, Waldökologie.

Die Dauer der Erstellung des Gutachtens durch insgesamt 11 nichtamtliche

Sachverständige betrug in etwa 9 Monate; seitens der Umweltanwaltschaft, die auch

67 Vgl Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 414/ 1993 und § 17 Abs. 2a UVP-G.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 143

für die Kosten dieser freiwilligen UVP aufgekommen ist, wurde ein Koordinator zur

Verfügung gestellt.

Der integrierte Ansatz wurde durch die Zusammenarbeit der Sachverständigen

(Sachverständigenklausur) sowie durch die Verwendung von Matrizen verwirklicht.

Zu betonen ist, dass das UVG starke Elemente einer Standort-UVP aufweist; dies

durch den Umstand, dass bereits im Vorfeld der Einleitung des

Trassenverordnungsverfahrens verschiedene Standorte untersucht worden waren

und sich schließlich die Landesregierung im Wege eines politischen Beschlusses auf

einen Standort festgelegt hat.

Aus der Sicht des Gutachtens wären 6 Standorte grundsätzlich für weitere

Untersuchungen im Hinblick auf eine Errichtung des Terminals geeignet; hinsichtlich

des Standortes Werndorf neu wurde die Auffassung vertreten, dass dieser nicht

umweltverträglich sei.

Für den Fall, dass eine Festlegung auf diesen Standort erfolge, wurden in der Studie

vier Varianten geprüft.

Trotz dieser Ergebnisse des UVG wurde letztlich an diesem Standort festgehalten

und selbst eine nach Ansicht der Gutachter günstigere Variante an diesem Standort

nicht gewählt.

Aus Sicht des Genehmigungswerbers erklärt sich dies daraus, dass seiner Meinung

nach die Gutachten fachlich nicht nachvollziehbar waren, weshalb das Vorhaben

ohne Berücksichtigung deren Ergebnisse realisiert werden musste.

c) Öffentlichkeitsbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit

Im Verfahren Unterinntal wurden rund 110 Stellungnahmen gemäß § 9 UVP-G

abgegeben.

An der öffentlichen Erörterung nahmen rund 130 Personen teil, davon waren ca. 30

Behördenvertreter, 30 Projektwerbervertreter und in etwa 70 sonstige Beteiligte.

Die abgegebenen Stellungnahmen betrafen im Wesentlichen Belästigung durch

Lärm, Erschütterung sowie die Beeinträchtigung des Grundwassers und

Wasserhaushalts.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 144

Mit Vertretern von Gemeinden, Umweltanwaltschaft und Bürgerinitiativen wurde

noch vor der Begutachtung durch die Sachverständigen eine Trassenbefahrung

durchgeführt, um der Öffentlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu

geben, die Sachverständigen auf Problempunkte vor Ort hinzuweisen.

In Vorbereitung bzw. im Rahmen der öffentlichen Erörterung wurde seitens der

Projektwerberin die betroffene Bevölkerung über die Auswirkungen des Vorhabens

informiert, zB Angaben über die Ist- und Zusatz-Lärmbelastung, jeweils

aufgegliedert nach der Verursachung durch Straße oder Schiene; es wurden

Postsendungen und zahlreiche Informationsveranstaltungen in den Gemeinden

vorgenommen.

Beim Verfahren St. Pölten-Prinzersdorf nahmen an der dreitägigen mündlichen

Verhandlung ca. 20 Behördenvertreter, 20 Projektwerbervertreter und in etwa 50 – 70

sonstige Beteiligte teil.

Durch den Projektwerber wurden vor der Verordnungserlassung sowie vor der

Bauverhandlung Informationsveranstaltungen durchgeführt; weiters wurden

Informationsfolder erstellt und verteilt.

Im Verfahren des Terminal Graz wurden die im UVP-G vorgesehenen Schritte zur

Beteiligung der Öffentlichkeit wie öffentliche Auflagen oder die öffentliche

Erörterung nachvollzogen, allerdings mit der Einschränkung, dass lediglich den vier

Bürgerinitiativen sowie den betroffenen Gemeinden die Möglichkeit zur

Stellungnahme bzw Teilnahme gegeben wurde.

Zusätzlich wurde durch den Genehmigungswerber im Vorfeld der UVP eine

zweitägige „Planungswerkstatt“ als Informationsveranstaltung abgehalten;

außerdem organisierte der Genehmigungswerber für Vertreter der Gemeinde, des

Landes, der Bürgerinitiativen sowie für die Sachverständigen eine Exkursion zum

Terminal München-Riem.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 145

d) Verfahrensdauern

Das Verfahren Unterinntal ergibt eine Gesamtverfahrensdauer (Einreichung der

Unterlagen bis Verordnungserlassung) von 893 Tagen (ca. 30 Monate).

Es ist festzuhalten, daß dieser Berechnung folgende Zeitpunkte zu Grunde liegen:

• Als Einreichungszeitpunkt wurde der 15.4.1997 herangezogen68 (dies entspricht

auch der bei den anderen Verfahren zu Grunde gelegten Evaluationspraxis,

wonach der jeweils erste Antrags- (hier: Einreichungs-) Zeitpunkt heranzuziehen

ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen vollständig69

waren.

• Als Zeitpunkt der Verordnungserlassung wurde – wie unter Punkt 2.3.2.2 lit a

dargelegt – das Datum der Veröffentlichung im BGBl (28.9.1999; Inkrafttreten

somit am 29.9.1999) und nicht das Datum der Unterzeichnung der Verordnung

durch den BMWV herangezogen.

• Bei Berechnung der Verfahrensdauer auf Basis der jeweils anderen Daten

(Einreichungszeitpunkt: Vollständigkeit der Unterlagen; Zeitpunkt der

Verordnungserlassung: Unterzeichnung durch den BMWV) ergäbe sich eine

Verfahrensdauer von 679 Tagen69a (ca. 23 Monaten) im Vergleich zu den 893

Tagen (ca. 30 Monaten).

Wie oben bereits dargestellt, ist die Behörde davon ausgegangen, dass es sich beim

Vorhaben Unterinntal aufgrund der Umplanung in Folge der Anzeige des UVE-K

nicht um eine Fortführung des Vorhabens aus dem Konzeptverfahren handelt.

Dementsprechend wurden im Verfahren auch die im UVP-G vorgesehenen

Rechtsfolgen für Vorhaben ohne UVE-K (insb Verlängerung der Auflagefrist um 4

Wochen) berücksichtigt.

68 Die Wahl des 15. eines Monats wurde bei lediglich monatsgenauen Angaben (hier: April 1997) durchgängig angewendet. 69 Der Abschnitt von Einreichung des Vorhabens bis Vollständigkeit der Unterlagen ist hingegen für die Beurteilung der Netto-Verfahrenszeiten von Relevanz. Vgl dazu Kapitel 2.3.2.2 lit b. 69a Diese Berechnungsvariante wird durch das BMWV vertreten.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 146

Dem Verfahren Unterinntal steht die sehr kurze Verfahrensdauer des Vorhabens

St. Pölten-Prinzersdorf gegenüber, welche – wie oben bereits dargestellt – für das zu

vergleichende eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren eine dreimonatige

Dauer von Einreichung der Unterlagen bis zur mündlichen Verhandlung aufweist.

Rechnet man die ca. zweijährige, nicht aus dem Vorhaben an sich motivierte

Verzögerung zwischen mündlicher Verhandlung und Bescheiderlassung ab und

berücksichtigt man die Aussage des Behördenvertreters, dass die Bescheiderstellung

letztlich eine Woche beansprucht hat, so ergibt sich eine Netto-Verfahrensdauer von

höchstens 4 – 5 Monaten.

Das Trassenverordnungsverfahren zur Genehmigung des Terminal Graz betrug

zwischen Antragstellung und Trassenverordnung 626 Tage bzw 21 Monate und liegt

damit immer noch erheblich unter der Verfahrensdauer für das Vorhaben

Unterinntal.

Angesichts der bereits oben geschilderten starken Unterschiedlichkeit der drei für

einen „Vergleich“ durch den Beirat ausgewählten Verfahren muss allerdings jede

Gegenüberstellung, sei diese nun auf die inhaltliche Prüftiefe, die Anzahl der

Sachverständigen oder die Verfahrensdauern bezogen, relativiert werden.

Trotz aller Relativierungen klar ersichtlich ist jedoch, dass ein

Trassenverordnungsverfahren, welches nicht dem UVP-G unterliegt, bedeutend

geringere Verfahrenszeiten aufweisen kann, wobei auch erhebliche Unterschiede in

der Qualität der Unterlagen sowie der durchgeführten Untersuchungen bestehen

können.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 147

5. Zusammenfassung und Diskussion

Die vorliegende Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G stützt sich zum Einen

auf die Erhebung und Auswertung der bisher durchgeführten Verfahren nach dem

UVP-G. Zum Anderen wurden auch Stärken und Schwächen herausgearbeitet und

das Meinungsspektrum zur UVP von Personen mit UVP-Praxis erhoben. Schließlich

wurden zusätzliche Aspekte anhand eines Vergleiches ausgewählter Verfahren

gezielt analysiert, um einzelne Aussagen zu den Verfahren nach UVP-G empirisch

erhärten zu können. Dazu wurden die Abläufe von Verfahren nach dem UVP-G, die

zum Einsatz gelangenden Methoden und die Ergebnisse verglichen und außerdem

die Strukturen durchleuchtet. Diese Analyse liefert wertvolle Hinweise zur

Identifikation der „besten Praktiken„ bzw. „besten Prozesse„ sowie zu

Verbesserungspotenzialen.

5.1 Anzahl der Verfahren

Im Untersuchungszeitraum 1.1.1995 bis 1.11.1999 wurden unter dem Regime des

österreichischen UVP-Gesetzes insgesamt 236 Verfahren angezeigt bzw. eingeleitet:

• 25 Vorhaben wurden beantragt bzw. eingereicht; diese gliedern sich in 17

Anlagen- (nach dem konzentrierten UVP-Verfahren) und 8 Trassenvorhaben;

• 13 dieser Verfahren wurden bereits abgeschlossen; 9 Anlagenvorhaben wurden

in 1. Instanz genehmigt (gegen 3 Genehmigungen wurde Berufung beim

Umweltsenat erhoben); 4 Trassenverordnungen wurden erlassen;

• weitere 20 Vorhaben wurden durch Übermittlung eines UVE-Konzeptes

angezeigt; davon 17 Anlagen- und 3 Trassenvorhaben;

• 93 Bürgerbeteiligungsverfahren (davon 19 Anlagen- und 74 Trassenverfahren)

wurden eingeleitet; davon sind 63 abgeschlossen (15 erstinstanzliche Bescheide in

Leitverfahren; 48 Trassenverordnungen);

• 98 Feststellungsverfahren (davon 95 Anlagen- und 3 Trassenverfahren) wurden

eingeleitet; davon sind 92 erstinstanzlich abgeschlossen (90 Anlagenvorhaben,

2 Trassenvorhaben);

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 148

• 32 Berufungsverfahren wurden vor dem Umweltsenat anhängig gemacht; davon

27 Feststellungsverfahren, 3 Verfahren zu Anlagengenehmigungen und 2 sonstige

Verfahren; etwa 70% aller erstinstanzlichen Entscheidungen wurden nicht

angefochten.

5.2 Dauer der Verfahren

Die Ermittlung der durchschnittlichen Verfahrensdauern zeigt folgendes Bild:

• UVP-Anlagenvorhaben:

Gesamtdauer (Antragstellung bis Genehmigungsbescheid erster Instanz):

606 Tage (ca. 20 Monate);

• UVP-Trassenvorhaben:

Gesamtdauer (Einreichung bis Trassenverordnung): 1005 Tage (ca. 34 Monate);

diese Verfahrensdauer beinhaltet auch die Verzögerung zwischen Genehmigung

durch den Bundesminister und Verordnungserlassung bei 2 Verfahren (GZU

St. Pölten: 100 Tage; Neubaustrecke Wien - St. Pölten: 140 Tage);

• Bürgerbeteiligungsverfahren für Anlagenvorhaben:

Antragstellung im Leitverfahren bis erstinstanzlicher Bescheid im Leitverfahren:

447 Tage (ca. 15 Monate); Gesamtverfahrensdauer (zeitlich erster Antrag bis

zeitlich letzter erstinstanzlicher Genehmigungsbescheid): 669 Tage (ca. 22

Monate);

• Bürgerbeteiligungsverfahren für Trassenvorhaben:

konnten mangels Rücklaufs der versandten Fragebögen nicht im Hinblick auf

Verfahrensdauern und inhaltliche Aspekte ausgewertet werden.

• Feststellungsverfahren für Anlagenvorhaben:

erste Instanz: 128 Tage (ca. 4 Monate); zweite Instanz: 153 Tage (ca. 5 Monate);

Gesamtverfahrenszeit bei Berufungsverfahren 289 Tage (ca. 10 Monate);

• Feststellungsverfahren für Trassenvorhaben:

konnten mangels Rücklauf nicht ausgewertet werden.

Während die durchschnittliche Dauer der UVP-Anlagenverfahren mit ca. 20

Monaten nur geringfügig über der gesetzlichen Entscheidungsfrist (18 Monate) liegt,

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 149

beträgt für Bürgerbeteiligungs-Anlagenverfahren die durchschnittliche Dauer der

Gesamtgenehmigung (zeitlich erster Antrag nach einem Materiengesetz bis zeitlich

letzter Bescheid nach einem der Materiengesetzen) ca. 22 Monate.

Bürgerbeteiligungs-Anlagenverfahren dauern im Durchschnitt somit länger als UVP-

Anlagenverfahren.

Die durchschnittliche Dauer der Trassenverfahren liegt deutlich über jener der

Anlagenverfahren.

Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Feststellungsverfahren (über

4 Monate) übersteigt die gesetzliche Entscheidungsfrist von 3 Monaten;

Berufungsverfahren in Feststellungsverfahren dauern im Durchschnitt ca. 5 Monate

und sind somit länger als die erste Instanz.

5.3 Qualitative Analyse der Daten

Die Stärken der UVP-Verfahren sind in erster Linie

• die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration:

durch die Verwirklichung des one-stop-shop Prinzips können

Doppelgleisigkeiten im Ermittlungsverfahren vermieden und einander

widersprechende Genehmigungsauflagen hintangehalten werden.

• die integrierte bzw gesamthafte Prüfung der Umweltauswirkungen:

dadurch ist sicher gestellt, dass die wesentlichen Auswirkungen eines Vorhabens

geprüft und eventuell unausgewogene Bewertungen einzelner Fachgebiete

ausgeglichen werden.

• die Kanalisierung der Öffentlichkeit:

durch die Bildung von Bürgerinitiativen und die Vertretung von

Umweltinteressen durch Umweltanwaltschaften wird der einzelne Bürger

entlastet (hinsichtlich des Zeitaufwandes sowie des Kostenrisikos), sowie die

inhaltliche Diskussion im Verfahren merklich vertieft und verbreitert.

die Akzeptanzsteigerung durch verbesserte Kooperation und Kommunikation:

zwischen dem Projektwerber und der Behörde (frühzeitiges Abstecken des

Untersuchungsrahmens im Vorverfahren), behördenintern (interdisziplinäres

Arbeiten zur Erstellung des UVG) sowie zwischen Projektwerber, Behörde und

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 150

Öffentlichkeit (frühzeitige Information bzw Einbeziehung der Öffentlichkeit)

findet eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vorhaben statt; sowohl die

frühzeitige Einbindung, als auch das Vertrauen auf eine umfassende fachliche

Prüfung können zu einer höheren Akzeptanz der Vorhaben beitragen.

Die Schwächen von UVP-Verfahren sind in erster Linie

• die Verfahrensdauer:

Verfahrensverzögerungen ergeben sich insbesondere durch unflexible

Verfahrensvorschriften (zB Kundmachungserfordernisse und Fristen für

öffentliche Auflagen, Anhörung zur Gutachterliste), organisatorische

Schwierigkeiten (zB bei der Koordination großer Sachverständigenteams, va bei

vielen nichtamtlichen oder örtlich weit entfernten SV) sowie mangelhafte

Einreichunterlagen.

• die Kosten für die Erstellung der Einreichunterlagen:

insbesondere von Projektwerbern, Projektanten und Sachverständigen wurden

analog zur Prüftiefe wiederholt höhere Kosten angesprochen; die dazu

genannten Erhöhungsfaktoren weisen eine erhebliche Bandbreite auf (zwischen

ca. 1,7 und 4); ein konkreter Vergleich konnte für die HKW Salzburg Mitte und

Nord durchgeführt werden.

• der Zeitpunkt bzw die wiederholte Einbindung der Öffentlichkeit:

seitens der Öffentlichkeit werden Probleme in ihrer nicht ausreichenden und zu

späten Information und Einbindung gesehen; eine Beteiligung im Verfahren

wäre außerdem aufgrund des großen zeitlichen und inhaltlichen Aufwands

abschreckend. Seitens der Projektwerber und zT der Behördenvertreter wird

hingegen festgehalten, dass die Öffentlichkeit zu häufig eingebunden würde.

• die mangelnde Erfahrung mit der integrierten Bewertung:

sowohl Projektwerber (zur Erstellung der UVE), als auch Behörden (bei der

Beurteilung der Einreichunterlagen und der Erstellung des UVG) sehen Bedarf

für methodische Hilfestellungen (zB Leitfäden zur Abgrenzung des Prüfrahmens

oder zu Bewertungsmethoden).

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

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Weitere Ergebnisse der Datenanalyse:

• Das Ausmaß der Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-Verfahren zeigt kein

einheitliches Bild: neben Verfahren mit verschwindend niedriger Beteiligung gibt

es solche mit mehreren 100 bis über 1000 Einwendern.

• Die Bildung von Bürgerinitiativen gemäß UVP-G stellt bei Anlagenvorhaben

bislang die Ausnahme dar. In UVP-Anlagenverfahren sind bisher nur 3

Bürgerinitiativen bekannt, bei Bürgerbeteiligungs-Anlagenverfahren hingegen

fünf.

Bei Trassenvorhaben wurden deutlich mehr Bürgerinitiativen (über 70 allein in

UVP-Verfahren) erhoben.

5.4 Vergleichende Analyse einzelner Verfahren

Eine vergleichende Analyse einzelner Verfahren bestätigt die aus der statistischen

Auswertung der Verfahrensdaten gewonnenen Trends; ergänzend lassen sich

zumindest Thesen oder Indizien gewinnen, wonach

• Vorhaben mit hoch entwickelter Umwelttechnologie mitunter so geplant

werden, dass sie einer UVP unterliegen und eventuell auch in ökologisch

sensiblen Bereichen genehmigt werden können (positive Publizitätswirkung der

UVP);

• die Prüftiefe einer UVP nach behördlicher Praxis bei relativ hohen Standards

ansetzt; diese werden von sektoralgesetzlichen Verfahren zT dann nahezu

erreicht, wenn diese unter hoher Öffentlichkeitsbeteiligung oder an sensiblen

Standorten stattfinden; deutliche Unterschiede zeigen sich hingegen bei

partizipationsarmen Verfahren, in denen Sektoralbehörden eher dazu neigen,

reduzierte Anforderungen zu stellen; abgesehen von dieser eher

standortpolitisch oder verfahrenspsychologisch begründeten Differenz bestehen

einzelne Bereiche, in denen an UVP-Verfahren regelmäßig erhöhte

Anforderungen gestellt werden (zB Erhebungen für die Bau- und

Errichtungsphase);

• die integrierte Betrachtung der Auswirkungen von Vorhaben eine schwierige

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 152

Aufgabe darstellt, der aber mit ambitionierten Ansätzen begegnet wird;

• die Prüfungen von Alternativen auf der Ebene der Projekt-UVP oftmals nur

eingeschränkt möglich ist; es zeigt sich, dass zumindest für bestimmte

Fragestellungen eine Klärung auf einer übergeordneten Entscheidungsebene

(Strategische Umweltprüfung) sinnvoll wäre;

• es bei der Dauer von UVP-Verfahren auch Beispiele gibt, die darauf hinweisen,

dass insbesondere die Verfahrenskonzentration unter gewissen Voraussetzungen

zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beitragen kann.

5.5. Anregungen

Im Rahmen der Befragungen wurden von den betroffenen Praktikern folgende

Anregungen vorgebracht, die auch durch die erhobenen Daten gestützt werden:

• Wesentliche Verkürzung der Verfahrensdauer der Feststellungsverfahren; dafür

ist auch eine entsprechende Ausgestaltung des Umweltsenats notwendig;

• Bei den Genehmigungsverfahren sollte die Verfahrensphase zwischen

Antragsprüfung und Beauftragung des UVG gekürzt und weniger formalistisch

sein;

• Kundmachungserfordernissen und „Wartefristen„ im Verfahren (dzt einige

mehrwöchige Auflagen- und Stellungnahmefristen) wären zu reduzieren;

• Effizientere Verfahrensorganisation in erster und zweiter Instanz; beispielsweise

durch Einsatz reduzierter Gutachterteams.

Eine Reihe – wenn auch nicht alle - der aufgezeigten und auch anlässlich der

Expertenbefragung geäußerten Verbesserungsmöglichkeiten würden durch die

bisher diskutierten Entwürfe für eine Novellierung des UVP-G bereits aufgegriffen.

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 153

6. Verwendete Literatur

Aiginger Karl und Peneder Michael, Qualität und Defizite des Industriestandorts

Österreich, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, im Auftrag des

Bundesministeriums für wirtschaftlichen Angelegenheiten, 1997

Balla Stefan und Müller-Pfannenstiel Klaus, ´Wechselwirkungen´ in planerischer und

behördlicher Praxis. Teil A: Begriffsdefinition, UVP-Report 4+5, 243, 1997

Balla Stefan und Müller-Pfannenstiel Klaus, ´Wechselwirkungen´ in planerischer und

behördlicher Praxis. Teil B: Planungsmethodische Umsetzung, UVP-Report 4+5, 243,

1997

Bergthaler Wilhelm, Weber Karl, Wimmer Johann, Die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Praxishandbuch für Juristen und Sachverständige, Manz Verlag 1998

Beywl Wolfgang, Widmer Thomas und Saunders James, Handbuch der

Evaluationsstandards (Hrsg.: Joint Commitee on Standards für Educational

Evaluation) 1999

Bohne Eberhard, Entwicklung nationaler Genehmigungsrechte in Europa im Rahmen

der IVU-, UVP- und Seveso II-Richtlinien, Vortrag in Speyer, Oktober 1999

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, UVE-Leitfaden, Eine Information

zur Umweltverträglichkeitserklärung für Projektwerber, Planer und die interessierte

Öffentlichkeit, Wien 1994

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Bericht des Bundesministers für

Umwelt, Jugend und Familie über die Vollziehung des

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 1998

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 154

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Rundschreiben zur unmittelbaren

Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie ab dem 15. März 1999

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Rundschreiben zu den

Auswirkungen der AVG-Novelle 1998 auf das UVP-G

Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, Operationalisierung der

integrierten Anlagenbewertung auf lokaler Ebene. Methode, Leitfaden, Instrumente

(Entwurf), Studie, Wien 1999

Camp Robert, Benchmarking, Hanser Verlag, München, Wien 1994

Cernusca Alexander (Hrsg.), Umweltverträglichkeitsprüfung. Theorie und Praxis,

Universitätsverlag Wagner, Innsbruck 1990

Eigner Ingrid, Betriebsanlagengenehmigungen in Niederösterreich und Wien,

Diplomarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien 1995

Europäische Kommission, Generaldirektion XI, Umwelt, Nukleare Sicherheit und

Katastrophenschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung. Praktischer Leitfaden zur

Festlegung des Untersuchungsrahmens, 1996

Europäische Kommission, Generaldirektion XI, Umwelt, Nukleare Sicherheit und

Katastrophenschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung. Praktischer Leitfaden zur

Umwelterheblichkeitsprüfung, 1996

Europäische Kommission, Generaldirektion XI, Umwelt, Nukleare Sicherheit und

Katastrophenschutz, Guidelines for the Assessment of Indirect and Cumulative

Impacts as well as Impact Interactions (Entwurf), 1999

Forum Österreichischer Wissenschaftler für Umweltschutz, Interdisziplinarität in

Forschung und Lehre 1999

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 155

Gassner Erich und Winkelbrandt Arnd, Umweltverträglichkeitsprüfung in der Praxis.

Methodischer Leitfaden, Rehm 1992

Grün Oskar, Michl Julia, Eder Anita, Minich Michaela, Schaffelner Susanne, Sirlinger

Martin, Prozesscontrolling in der öffentlichen Verwaltung am Beispiel der

Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Projektbericht, Wirtschaftsuniversität

Wien, Institut für Organisation und Materialwirtschaft 1997

Grün Oskar, Michl Julia, Haller Herbert, Eder Anita, Genehmigungsverfahren bei

Betriebsanlagen. Dauer, Beschleunigungspotentiale, Effizienz -

Maßnahmenhandbuch, Informationen zur Umweltpolitik 129, Bundeskammer für

Arbeiter und Angestellte 1998

Grün Oskar und Michl Julia, Supplement zu ´Genehmigungsverfahren bei

Betriebsanlagen´. Aktueller Stand organisatorischer Maßnahmen der

Vollzugsbehörden, Informationen zur Umweltpolitik 129, Bundeskammer für

Arbeiter und Angestellte 1999

Hübler Karl-Hermann und Zimmermann Konrad-Otto (Hrsg.), Bewertung der

Umweltverträglichkeit: Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsverfahren für die

Umweltverträglichkeitsprüfung, Taunusstein 1991

Humer Gert, Vergleichende Analyse des Verfahrens zur

Umweltverträglichkeitsprüfung in den USA, Österreich, Deutschland und Schweiz

mit besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen, Diplomarbeit an der

Wirtschaftsuniversität Wien, 1994

Jeglitsch Helmut und Knoll Christine, Benchmarking von Anlagengenehmigungen in

Österreich, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, im Auftrag des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten 1999

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 156

Knoflacher Markus Helmut, Standardisierung von

Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, Teil A: Grundlagen und Projekt-UVU,

Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf 1992

Köhler Martin / Schwarzer Stephan, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz,

Kommentar, Wien 1997

Köppl Angela und Pichl Claudia, Wettbewerbsvorteile durch umweltorientierte

Innovationen, Informationen zur Umweltpolitik 122, Bundeskammer für Arbeiter

und Angestellte 1997

Kühling Wilfried und Peters Heinz-Joachim, Die Bewertung der Luftqualität bei

Umweltverträglichkeitsprüfungen, UVP-Spezial 10 (Hrsg.: Verein zur Förderung der

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) e.V.) 1994

Mikolasek Georg, Die Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich – eine empirische

Bestandsaufnahme, Diplomarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien 1999

Mildner / Schwann, Ausbau Eisenbahnachse Brenner München-Verona, UVP-Seminar

der Universität Innsbruck 1999/ 2000

Die Ministerin für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,

´Wechselwirkungen´ in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Von der

Begriffsdefinition zur Anwendbarkeit, Kiel 1994

Die Ministerin für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,

Umweltauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Gutachten zur

zusammenfassenden Darstellung und Bewertung, Kiel 1994

Nobel Wilfried, Maier-Reiter Walter, Ewert Eberhard und Sommer Bärbel, Das

Schwellenwertkonzept zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von

anlagenbedingten Immissionszusatzbelastungen, Staub, Reinhaltung der Luft 53,

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 157

263, 1993

Österreichisches Institut für Raumplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung

Heizkraftwerk Salzburg Süd. Endbericht im Auftrag des Amtes der Salzburger

Landesregierung 1983

Peters Heinz-Joachim, Zum umweltrechtlichen Begriff der Wechselwirkungen, UVP-

Report 4+5, 256, 256, 1997

Poschmann Christian, Riebenstahl Christoph und Schmidt-Kallert Einhard,

Umweltplanung und –bewertung, Justsus Perthes Verlag, Gotha 1998

Pozarek Walter, Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich. Vorgangsweise und

Methodik am Beispiel Hochleistungsstrecke, Forschungsarbeiten aus dem

Eisenbahnwesen, Band 8, Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

Wien 1996

Raschauer Bernhard, Kommentar zum UVP-G, Wien 1995

Ritter Markus, Umweltverträglichkeitsprüfung, Wien 1995

Sachs Lothar, Statistische Methoden, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York,

1982

Scholles Frank, Abschätzen, Einschätzen und Bewerten in der UVP, UVP-Spezial 13

(Hrsg.: Verein zur Förderung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) e.V.) 1997

Schröck Thomas, Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich und Europa, IWI-

Arbeitsheft 40, Industriewissenschaftliches Institut 1999

Schröck Thomas, Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich und der Europäischen

Union, UVP-Report 3, 1999

Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G

Seite 158

Schwarzer Stephan, Investitionshemmnis Betriebsanlagenrecht, in: Umweltschutz der

Wirtschaft 6, 1996

Schwarzer Stephan (Hrsg.), Die Beschleunigung von Betriebsanlagengenehmigungen,

Wien 1997

Schwarzer Stephan und Furherr Elisabeth, ´Sanfte Umweltverträglichkeitsprüfung´ für

Investitionsvorhaben aufgrund direkter Anwendung von EU-Richtlinien, Rechtsinfo,

Wirtschaftskammer Österreich 1999

Storm Peter-Christoph und Bunge Thomas (Hrsg.), Handbuch der

Umweltverträglichkeitsprüfung, Ergänzbare Sammlung der Rechtsgrundlagen,

Prüfungsinhalte und –methoden für Behörden, Unternehmen, Sachverständige und

die juristische Praxis, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1988

Trenkle Rolf, Vorschlag für den Gebrauch eines neuen Bewertungsschemas in

Umweltverträglichkeitsstudien, UVP-Report 1, 7, 1998

Umweltbundesamt, Checkliste für Umweltverträglichkeitserklärungen, BE-127, Wien

1998

Waffenschmidt Christian und Potschin Marion, Wechselwirkungen bei

Umweltverträglichkeitsprüfungen, UVP-Report 2, 113, 1998

Weigl Helmut, Mediation und UVP. Ein Vergleich mit besonderer Berücksichtigung

der Anforderungsprofile von ´Mediator´ und ´UVP-Koordinator´, Diplomarbeit an

der Universität für Bodenkultur Wien, 1998