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Prof. Dr. Christoph Teichmann Wintersemester 2012/2013 1 Examenskurs: Gesellschaftsrecht I. Einführung Lehrbücher (Auswahl): Grunewald, Gesellschaftsrecht Windbichler, Gesellschaftsrecht Hüffer, Gesellschaftsrecht Kübler, Gesellschaftsrecht Schäfer, Gesellschaftsrecht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 1. Begriff Gesellschaft ist jeder vertragliche Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Förderung eines vereinbarten gemeinsamen Zwecks (vgl. §705 BGB). Unterscheiden lassen sich Personengesellschaften und Körperschaften (juristische Person). Dogmatisch gesehen ist die BGB-Gesellschaft der Grundtypus der Personengesellschaft und der Verein der Grundtypus der Körperschaft. Die Personengesellschaft ist in ihrer rechtlichen Ausgestaltung auf die Gesellschafter als Personen bezogen, während sich bei der Körper- schaft die Gesellschaft als juristische Person verselbstständigt und der einzelne Gesellschafter in den Hintergrund tritt. Stammbaum der Gesellschaftsformen Verein BGB-Gesellschaft Offene Handels- gesellschaft Kommanditgesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Aktiengesellschaft Gesellschaft vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks

Examenskurs: Gesellschaftsrecht · Prof. Dr. Christoph Teichmann Wintersemester 2012/2013 1 Examenskurs: Gesellschaftsrecht I. Einführung Lehrbücher (Auswahl): Grunewald, Gesellschaftsrecht

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Prof. Dr. Christoph Teichmann Wintersemester 2012/2013

1

Examenskurs: Gesellschaftsrecht

I. Einführung

Lehrbücher (Auswahl): Grunewald, Gesellschaftsrecht Windbichler, Gesellschaftsrecht Hüffer, Gesellschaftsrecht Kübler, Gesellschaftsrecht

Schäfer, Gesellschaftsrecht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht

1. Begriff

Gesellschaft ist jeder vertragliche Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Förderung eines vereinbarten gemeinsamen Zwecks (vgl. §705 BGB).

Unterscheiden lassen sich Personengesellschaften und Körperschaften (juristische Person).

Dogmatisch gesehen ist die BGB-Gesellschaft der Grundtypus der Personengesellschaft und

der Verein der Grundtypus der Körperschaft. Die Personengesellschaft ist in ihrer rechtlichen

Ausgestaltung auf die Gesellschafter als Personen bezogen, während sich bei der Körper-

schaft die Gesellschaft als juristische Person verselbstständigt und der einzelne

Gesellschafter in den Hintergrund tritt.

Stammbaum der Gesellschaftsformen

VereinBGB-Gesellschaft

Offene Handels-gesellschaft

Kommanditgesellschaft

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktiengesellschaft

Gesellschaft

vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks

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2. Erster Grundtypus: Personengesellschaft

a) Gesetzliches Leitbild

Die BGB-Gesellschaft (oder: „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ kurz „GbR“) der §§ 705 ff. BGB zeichnet sich durch einen besonderen personalen Charakter aus und ist insoweit auch der Grundtypus für die handelsrechtlichen Personengesellschaften (siehe nur: § 105 Abs. 3 HGB). Die gesetzlichen Vorschriften zum Innenverhältnis der Gesellschaft sind zwar dispositiv und werden auch häufig im Gesellschaftsvertrag abgeändert; sie bringen aber immerhin das Leitbild zum Ausdruck, das dem Gesetzgeber für die BGB-Gesellschaft und die übrigen Personengesellschaften vor Augen stand. In jüngerer Zeit hat sich die dogmatische Behandlung der BGB-Gesellschaft allerdings auch in mancherlei Hinsicht an die OHG angenähert, so dass man heute von einem gemeinsamen Grundtypus der Personengesellschaft sprechen muss, dessen Wesen in einer Zusammenschau von BGB und HGB erkennbar wird. Für das systematische Verständnis ist weiterhin das „Baukasten-System“ wichtig, das im Verhältnis der §§ 705 ff. BGB zu § 105 Abs. 3 HGB und § 161 Abs. 2 HGB zum Ausdruck kommt:

„Baukasten-System“ im Recht der Personengesellschaften

BGB-Gesellschaft: § 705 BGB

Grundbegriff der „Gesellschaft“

vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks

OffeneHandelsgesellschaft:

betreibt ein „Handelsgewerbe“

Betrieb eines Handelsgewerbes

§§ 705 ff. BGB

+ §§ 105 ff. HGB

vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks

Kommanditgesellschaft:

Kommanditist haftet nur beschränkt

Betrieb eines Handelsgewerbes

Gesellschafter mit Haftungsbeschränkung

§§ 705 ff. BGB + §§ 105 ff. HGB

+ §§ 161 ff. HGB

vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks

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b) Mitgliederwechsel

Der personale Charakter der BGB-Gesellschaft äußert sich darin, dass der Eintritt eines neuen Gesellschafters nur bei Zustimmung aller Mitglieder möglich ist; genau genommen handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 705 BGB). Der Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft (§ 727 BGB); die Mitgliedschaft ist also nicht vererblich.

Beachte: Im Gesellschaftsrecht ist immer zwischen Auflösung und Beendigung zu unterscheiden. Mit der Auflösung ändert sich der Gesellschaftszweck, er ist nun auf die Liquidation der Gesellschaft gerichtet. Aber erst mit Abwicklung sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten und der Verteilung eines eventuellen Überschusses ist die Gesellschaft tatsächlich beendet. Vgl. OLG München (DB 2011, 2713): Während der Auflösung der Gesellschaft besteht eine zuvor erteilte Prokura weiter.

c) Geschäftsführung und Vertretung

Die Begriffe Geschäftsführung und Vertretung sind im gesamten Gesellschaftsrecht streng zu trennen. Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander (insbesondere die Frage, wer für bestimmte Entscheidungen zuständig ist); die Vertretung betrifft das Außenverhältnis zu Dritten (also die wirksame rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Gesellschaft).

Beachte für die Fallbearbeitung: Ist zu prüfen, ob ein Vertrag mit einer Gesellschaft wirksam zustande gekommen ist, kommt es einzig und allein auf die Vertretungsbefugnis der handelnden Person an. Es ist unerheblich und an dieser Stelle daher nicht zu prüfen, ob sie intern geschäftsführungsbefugt war.

In der Personengesellschaft gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft. Die Gesellschafter und nicht externe Dritte bestimmen die Geschicke der Gesellschaft. Die Geschäftsführung übernehmen alle Gesellschaftern gemeinsam (§ 709 Abs. 1 BGB/§ 114 Abs. 1 HGB). In der BGB-Gesellschaft vertreten im Zweifel auch alle Gesellschafter gemeinsam (§ 714 BGB); während in der OHG jeder einzelne Gesellschafter vertretungsbefugt ist (§ 125 Abs. 1 HGB).

d) Gesamthandsvermögen

Kennzeichnend für die Personengesellschaft ist weiterhin die gesamthänderische Vermögensbindung. Der Begriff „Gesamthand“ beschreibt den Umstand, dass die Gesell-schafter im Rechtsverkehr als Personengruppe auftreten, die über ein Sondervermögen ver-fügt, das vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt wird. Die Beiträge der Gesell-schafter und die Gegenstände, die für die Zweckverfolgung neu erworben werden, sind „gemeinschaftliches Vermögen“ der Gesellschafter (§ 718 BGB). Das heißt, jeder Gegen-stand gehört allen gemeinsam. Da sich die Gesellschafter untereinander zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben, kann der einzelne nicht über seinen Anteil am Gesamtvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB).

e) Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft

Ob die Personengesellschaft eigene Rechtsfähigkeit besitzt, ist dogmatisch höchst umstritten. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie sich in § 21 BGB für den Verein findet, fehlt für die BGB-Gesellschaft. Für die Offene Handelsgesellschaft ist die Frage pragmatisch gelöst: § 124 Abs. 1 HGB regelt ausdrücklich, dass sie „unter ihrer Firma“ Rechte und Pflichten erwerben kann. Nach jahrzehntelangem rechtsdogmatischen Streit ist mittlerweile anerkannt, dass diese Regelung für die BGB-Gesellschaft analog heranzuziehen ist, sofern sie als Gesellschaft nach außen auftritt.

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Daneben ist die BGB-Gesellschaft aber auch als reine Innengesellschaft denkbar, die allein Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern begründet.

f) Persönliche Haftung

Zum personalen Charakter der Gesellschaft gehört die persönliche Haftung der Gesell-schafter für die im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten.

Dies wurde früher für die BGB-Gesellschaft mit der sogenannten Doppelverpflichtungslehre begründet, die sich auf § 714 BGB stützte: Im Auftreten für die Gesellschaft wurde zugleich eine Erklä-rung im Namen der übrigen Gesellschafter gesehen, so dass für die Verbindlichkeit nicht nur das gemeinsam aufgebrachte Gesellschaftsvermögen haftete, sondern auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Auf dieser dogmatischen Basis konnte man allerdings die persönliche Haftung dadurch vermeiden, dass man abweichend vom gesetzlichen Leitbild eine nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Vertretungsmacht erteilte.

Nach heutiger Rechtsauffassung besteht eine gesetzliche akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft (Akzessorietätslehre). Gesellschaftsschulden sind daher zugleich persönliche Schulden der Gesellschafter. Für die die OHG ist das in § 128 HGB ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift wird mittlerweile nach weit überwiegender Auffassung auf die BGB-Gesellschaft analog angewandt.

3. Zweiter Grundtypus: Körperschaft (juristische Person)

Anders als die Personengesellschaft ist der körperschaftlich strukturierte Verband eine juristische Person, die sich von den Personen ihrer Mitglieder emanzipiert hat. Man nennt daher den Gesellschaftsvertrag einer Körperschaft auch Satzung; denn die innere Ver-fassung des Verbandes bleibt unabhängig vom Mitgliederwechsel erhalten. Grundtypus ist der bürgerlichrechtliche Verein. § 25 BGB spricht ausdrücklich davon, die „Verfassung“ des Vereins werde durch die Satzung bestimmt. Tod oder Austritt von Mitgliedern berühren das Bestehen des Vereins nicht (vgl. §§ 38, 39 BGB).

Der Zweck eines Vereins soll nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 21, 22 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Für das Wirtschaftsleben wurden spezifische Körperschaften geschaffen: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).

Die Satzung der Körperschaft bestimmt, welche Organe sie hat und welche Funktionen diesen zukommen. Der Verein hat zumindest eine Mitgliederversammlung und einen Vorstand. Die Mitgliederversammlung trifft die grundlegenden Entscheidungen und be-schließt mit der Mehrheit der Stimmen (§ 32 BGB). Geschäftsführung und Vertretung sind nicht den Mitgliedern, sondern dem Vorstand übertragen (§ 26 BGB). Zum Vorstand können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind (sog. Fremdorganschaft). Durch die Schaffung der Organe ist das Handeln des Vereins von der Person der Mitglieder unabhängig.

Organe der GmbH sind Gesellschafterversammlung (vgl. § 48 GmbHG) und Geschäftsführer. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Organe der AG sind die Hauptversammlung der Aktionäre (§ 118 Abs. 1 AktG) und der Vorstand, der die AG nach außen vertritt (§ 78 AktG). Zusätzlich gibt es den Aufsichtsrat, der die Geschäftsführung des Vorstands überwachen soll (§ 111 Abs. 1 AktG).

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Die Körperschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Registereintragung: Ein Verein wird im Vereinsregister (§ 21 BGB), GmbH und AG werden im Handelsregister eingetragen (§ 11 Abs. 1 GmbHG, § 41 Abs. 1 AktG). Eine juristische Person kann selbst Rechte und Pflichte erwerben. Ihr Vermögen ist nicht den Mitgliedern oder Gesellschaftern, sondern der juristischen Person selbst zugeordnet (es gilt also nicht mehr das oben beschriebene Gesamthandsprinzip). Gemäß dem System der Normativbestimmungen legt das Gesetz fest, welche Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsfähigkeit vorliegen müssen; wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf Eintragung im Register.

Der begriffliche Gegensatz ist das Konzessionssystem, bei dem die Verleihung der Rechtsfähigkeit auf einer Verwaltungsentscheidung beruht. Es galt zu Beginn der historischen Entwicklung der Aktiengesellschaften (Mitte des 19. Jahrhunderts), findet sich heute aber nur noch beim wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB).

4. Vermischung von Gesellschaftstypen

Das Gesetz ist geprägt von einem „Numerus clausus“ der Gesellschaftsformen. Für die Ver-einigung von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks sind nur diejenigen Ge-sellschaftsformen zulässig, die der Gesetzgeber zur Verfügung stellt. Dies dient dem Ver-kehrsschutz: Außenstehende sollen erkennen können, mit welcher Art von Vereinigung sie es zu tun haben (z.B. wegen Haftung und Vertretung).

Vgl. BGH ZIP 1999, 1755: Firmenzusatz „GbR mbH“ ist unzulässig. In einer BGB-Gesellschaft gilt persönliche Haftung, diese kann nicht einseitig durch Verwendung eines haftungsbeschränkenden Zusatzes beseitigt werden. Wer Haftungsbeschränkung wünscht, muss die Rechtsformen GmbH oder AG wählen (und sich den hierfür geltenden Normativbestimmungen unterwerfen). Der numerus clausus wurde allerdings in den Jahren 1999-2003 durch die europäische Rechtsentwicklung deutlich erweitert. Der Europäische Gerichtshof interpretiert die Niederlassungsfreiheit des AEUV so, dass ein deutscher Unternehmer eine ausländische Rechtsform wählen darf – selbst wenn er im Ausland keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet. Typischer Anwendungsfall ist die englische Limited, die im Gegensatz zur GmbH ohne Mindestkapital gegründet werden kann.

Innerhalb der Gesellschaftsformen herrscht in vielerlei Fällen Gestaltungsfreiheit. Die Ge-sellschaftsformen können also an die Bedürfnisse des Einzelfalles angepasst werden. Das gilt ganz besonders für die Personengesellschaften; denn dort ist dem Schutze Dritter bereits mit der persönlichen Haftung Genüge getan. Gestaltungsfreiheit herrscht auch im Innen-verhältnis der GmbH (§ 45 Abs. 2 GmbHG); demgegenüber sind Vorschriften, die dem Schutz Außenstehender dienen, zwingend (insb. Gläubigerschutz). In der AG herrscht keine Gestaltungsfreiheit (vgl. § 23 Abs. 5 AktG); denn sie ist für eine Vielzahl von Aktionären vorgesehen, die von der Gestaltungsfreiheit nicht profitieren könnten. Die AG dient auf diese Weise als „standardisierte“ Rechtsform für eine Öffnung gegenüber dem Kapitalmarkt.

Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit können in eine bestimmte Gesellschaftsform auch Elemente anderer Gesellschaftsformen integriert werden (z.B. Familien-AG, Publikums-KG). Allerdings setzt die Rechtsprechung hier wegen des Verkehrsschutzes Grenzen und zieht mitunter die Rechtsgedanken desjenigen Typus heran, auf den die Gesellschaft vertraglich zugeschnitten wurde (z.B. Gedanken des Aktienrechts bei einer Publikums-KG).

Eine Vermischung der Gesellschaftsformen kann sich auch daraus ergeben, dass eine Ge-sellschaft Mitglied einer anderen Gesellschaft wird. Beispiele sind die GmbH & Co. KG und die erst in den neunziger Jahren akzeptierte GmbH & Co. KGaA (BGH NJW 1997, 1923).

Praktische Gründe für Wahl der GmbH & Co. KG: Gewinne fallen direkt bei den Kommanditisten an, nicht bei der GmbH (Vermeidung der Körperschaftsteuer); Höhe der Gewinnausschüttung ist in der KG nicht durch die Kapitalziffer beschränkt; Kontrollrecht der Kommanditisten ist weniger umfangreich als dasjenige der GmbH-Gesellschafter. Vertragsänderungen bedürfen nicht der notariellen Form.

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II. Personengesellschaften

1. Rechtspersönlichkeit der Personengesellschaft

a) Allgemein

Während der Gesetzgeber den Körperschaften ausdrücklich Rechtsfähigkeit verleiht (§ 21 BGB für den Verein, § 13 Abs. 1 GmbHG für die GmbH, § 1 Abs. 1 S. 1 AktG für die AG), fehlt eine entsprechende Regelung im Recht der Personengesellschaften. Das liegt auch daran, dass das Konzept der Rechtsfähigkeit eng mit der Registrierung der jeweiligen Gesellschaften verbunden ist: GmbH und AG entstehen erst mit ihrer Registrierung im Handelsregister. Das gibt dem Register die Möglichkeit, vor Verleihung der Rechtsfähigkeit zu prüfen, ob die Gründungsvoraussetzungen (z.B. Kapitalaufbringung) erfüllt sind.

b) Offene Handelsgesellschaft

Personengesellschaften entstehen ohne Registrierung (die Anmeldung und Eintragung der OHG nach § 106 HGB setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits existiert). Ihre Ent-stehungsgrundlage ist der Vertrag zwischen den Gesellschaftern. Für die Offene Handelsgesellschaft hat der Gesetzgeber die Frage nach der Rechtsfähigkeit salomonisch gelöst, indem er ihr in § 124 Abs. 1 HGB Handlungsfähigkeit im kaufmännischen Verkehr zugesteht, ohne sich eindeutig zu der Frage zu äußern, ob sie juristische Person sei. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Angesichts der gesetzlichen Anordnung erübrigt sich hier jeder Theorienstreit.

c) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat man jedoch lange Zeit keine Rechtsfähigkeit zugestanden. Sie ist keine juristische Person und es fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wie sie sich für die OHG in § 124 Abs. 1 BGB findet. § 714 BGB spricht auch nicht von einer Vertretung der Gesellschaft (anders: § 125 Abs. 1 HGB), sondern von einer Vertretung der Gesellschafter. Demnach hat die Gesellschaft offenbar keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Das passt allerdings nicht zum Konzept eines gemeinsamen Gesellschaftsvermögens: § 719 BGB spricht von einem „Gesellschaftsvermögen“. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt automatisch, also ohne Übertragungsakt, dazu, dass die übrigen Gesellschafter Inhaber des Gesellschaftsvermögens werden (§ 738 BGB: die sog. Anwachsung). Das Recht der BGB-Gesellschaft entscheidet sich also nicht eindeutig in der Frage, ob die Gesellschaft als solche ein eigenes Rechtssubjekt ist.

Letztlich setzte sich die Erkenntnis durch, dass die Versagung von Rechtsfähigkeit erhebliche praktische Nachteile hatte: In Rechtsgeschäften oder im Prozess mussten stets alle Gesellschafter namentlich genannt werden. Bei einem Gesellschafterwechsel musste ein Rechtsgeschäft (besonders problematisch bei Dauerschuldverhältnissen) neu abgeschlossen werden. Im Prozess wurden die Gesellschafter als notwendige Streitgenossen angesehen, dies bedeutete aber, dass jeder Gesellschafter im Grunde einen eigenen Prozess führte (vgl. § 63 ZPO).

Nach neuerer Auffassung kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie nach außen in Erscheinung getreten ist, eigene Rechte und Pflichten begründen. Seit der Grundsatz-entscheidung „Weißes Ross“ (BGHZ 146, 341 ff.) ist anerkannt, dass auch die BGB-Gesell-schaft eigene Rechte und Pflichten erwirbt, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt (Außen-gesellschaft). Soweit es um diese eigenen Rechte und Pflichten geht, ist sie rechtsfähig und prozessfähig. In dieser Rechtsprechung liegt de facto eine Angleichung der BGB-Gesell-schaft an die OHG (vgl. § 124 Abs. 1 HGB). Das widerspricht zwar systematisch der Verweisungstechnik des § 105 Abs. 3 HGB. Andererseits hat der BGB-Gesetzgeber die Probleme der Außengesellschaft nicht vollständig erfasst und eine für diese Fälle adäquate Lösung eben nur im Recht der OHG vorgesehen.

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Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft hat Konsequenzen (zur Haftung s. unten):

Eine GbR kann als Kommanditistin in eine KG eintreten (BGH NJW 2001, 3121 ff.). Die handels-rechtlich geforderte Publizität des Kommanditisten kann gewahrt werden, indem neben der GbR auch die ihr zum Zeitpunkt ihres Beitritts angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort (§§ 162 Abs. 1 S. 2, 106 Abs. 2 HGB) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; Entsprechendes gilt für jeden späteren Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschafter der GbR. Nach Auffassung der OLG Celle (ZIP 2012, 766) kann eine GbR außerdem Komplementärin einer KG sein.

Bei der Kündigung des Mietvertrages, der mit einer GbR abgeschlossen wurde, stellte sich die Frage, wem die Kündigungserklärung zugehen muss (BGH, 23.11.2011, DB 2012, 109). Die GbR hatte durch Anmietung eines Grundstückes sowie den Bau und die Unterhaltung einer Garagenanlage am allgemeinen Rechtsverkehr teilgenommen. Sie besaß insoweit Rechtsfähigkeit und konnte Partei eines Mietvertrages sein. Die Kündigung musste daher der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Das heißt aber nicht, dass die Kündigungserklärung allen Gesellschaftern zugehen muss, selbst dann nicht, wenn – was nach § 714 BGB der Regelfall ist – alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt sind. Vielmehr gilt allgemein im Gesellschaftsrecht der Grundsatz, dass auch bei Gesamtvertretung durch mehrere Vertretungsberechtigte der Zugang der Willenserklärung bei einer vertretungsberechtigten Person genügt (vgl. § 125 Abs. 2 S. 3 HGB, § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG, § 78 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Kündigungserklärung wurde daher mit Zugang bei einem der vertretungsberechtigten Gesellschafter wirksam.

d) Sonderproblem: Die GbR im Grundbuch

Wenn die BGB-Gesellschaft rechtsfähig ist, dass sie auch Eigentümerin eines Grundstücks sein. Streitig war lange Zeit, auf welche Weise die Gesellschaft im Grundbuch einzutragen ist und inwieweit Dritte auf diesen Grundbuchinhalt vertrauen dürfen.

Das BayObLG NJW 2003, 70 ff. lehnte die Eintragung einer GbR als solcher in das Grundbuch ab. Der Grundbuchfähigkeit der GbR stünden die Besonderheiten des Grundbuchrechts und die Eigenart dinglicher Rechtspositionen entgegen. Dem Grundbuchamt müsse nicht nur die Identität des Rechts-inhabers, sondern auch die Verfügungsbefugnis nachgewiesen werden. Ein Nachweis des Bestehens und der Verfügungsbefugnis könne mangels einer Eintragung der GbR in einem öffentlichen Register nicht geführt werden. Das OLG Stuttgart vertrat eine andere Auffassung (ZIP 2007, 419 ff.): Wenn die GbR Eigentümerin sei, müsse sie auch als solche unter ihrem Namen eintragungsfähig sein. Dass die GBO dies nicht vorsehe, liege daran, dass man bei Abfassung der GBO noch nicht von der Rechts-fähigkeit der GbR ausgegangen sei. Der BGH schloss sich der zweiten Auffassung an (BGH, 4.12.2008, NZG 2009, 137 ff.): Die GBO gehe noch von der früheren Rechtslage aus. Sie habe aber als Verfahrensordnung eine dienende Funktion gegenüber dem materiellen Recht. Das Verfahrens-recht dürfe den materiell-rechtlich möglichen Rechtserwerb nicht behindern, sondern müsse an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR angepasst werden.

Formelles Grundbuchrecht (GBO): Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2009 sieht § 47 Abs. 2 GBO die GbR selbst als grundbuchfähig an. Gleichzeitig ist dort festgelegt, dass neben der GbR auch die Gesellschafter einzutragen sind. Bei Gesellschafterwechsel ist das Grundbuch zu berichtigen (§ 82 S. 3 GBO). Demnach sollte das Grundbuch immer korrekt Auskunft über den aktuellen Stand der Gesellschafter geben.

In der Folge entstand Streit darüber, auf welche Weise die Gesellschafter nachweisen können, dass es die GbR gibt und dass sie deren Gesellschafter sind. Der BGH lässt es ausreichen, wenn die Gesellschafter in der notariellen Auflassungsurkunde benannt sind und diejenigen, die für die GbR handeln, dort erklären, dass sie die einzigen Gesellschafter sind (BGH, 28.4.2011, ZIP 20112, 1003).

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Materielles Grundbuchrecht: In Anknüpfung an die Novellierung der GBO erstreckt sich nunmehr auch der gute Glaube des Grundbuches darauf, dass die eingetragenen Personen Gesellschafter sind und keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind (§§ 899a, 892 BGB). Dahinter verbergen sich mehrere Rechtsprobleme:

(1) Existiert überhaupt eine GbR?

(2) Wer ist berechtigt, die GbR wirksam zu vertreten?

(3) Was geschieht bei einer Übereignung ohne Rechtsgrund (bei einem unwirksamen Verpflichtungsgeschäft)?

Wenn durch Austritt von Gesellschaftern oder aus anderen Gründen eine GbR nicht mehr existiert, soll nach Auffassung der Gesetzesbegründung der gute Glaube über diesen Mangel hinweghelfen. Kritiker wenden ein, der gute Glaube des Grundbuches erstrecke sich nicht auf die Existenz eines dort eingetragenen Rechtsträgers. Dagegen lässt sich sagen, dass § 899a BGB für die GbR eine Sonderregel aufstellt. Daher kann der gute Glaube an die Existenz der GbR jedenfalls dann geschützt sein, wenn die Existenz gerade davon abhängt, ob die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter weiterhin der GbR angehören. Da es für die GbR kein eigenes Register gibt (anders als bei OHG oder GmbH), hat der Gesetzgeber gerade für diesen Ausnahmefall angeordnet, dass die Gesellschafter mit in das Grundbuch aufzunehmen sind. Ein gutgläubiger Erwerber kann also zumindest darauf vertrauen, dass die eingetragenen Gesellschafter der GbR noch angehören. Hingegen sind andere Gründe, die zu einer Unwirksamkeit der GbR führen könnten, vom guten Glauben des Grundbuches nicht erfasst.

Dem Grundbuch lässt sich nur entnehmen, wer Gesellschafter ist, nicht aber wie die Ver-tretungsverhältnisse sind. Wenn alle Gesellschafter gemeinsam auftreten, kann der Erwerber gutgläubig erwerben. Dann sind auf jeden Fall Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl am Rechtsgeschäft beteiligt. Treten nur einzelne Gesellschafter auf, kommt es auf die materielle Rechtslage an. Gemäß § 714 BGB können auch einzelne Gesellschafter vertre-tungsbefugt sein, wenn der Gesellschaftsvertrag ihnen diese Kompetenz verleiht. Dazu findet sich aber nichts in der Grundbucheintragung (anders wiederum bei der OHG: § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Es gibt daher keinen guten Glauben an die Vertretungsmacht einzelner Gesellschafter.

In den Fällen, in denen ein gutgläubiger Eigentumserwerb von einer GbR im Raume steht (z.B. fehlende Vertretungsbefugnis des im Grundbuch stehenden Gesellschafters), ist häufig auch die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts (Verpflichtungsgeschäft) betroffen. Ein Teil der Literatur will den guten Glauben des Grundbuchs auch auf das schuldrechtliche Geschäft erstrecken. Dagegen spricht, dass § 899a BGB den guten Glauben nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ schützt. Wenn man dieser engen Ansicht folgt, droht dem gutgläubigen Erwerber allerdings ein Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers.

Mobilisierung von Grund und Boden: Rechtspolitisch bedenklich ist, dass die Eigentümer-stellung der GbR eine Eigentumsübertragung außerhalb des Grundbuches ermöglicht (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 1717 ff.). Wird eine GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, kann durch Aus- und Eintritt von Gesellschaftern faktisch eine Grundstückübertragung außerhalb des Grundbuches stattfinden: Es treten neue Gesellschafter in die GbR ein und die bisherigen Gesellschafter treten aus. Formaljuristisch hat kein Eigentumsübergang stattgefunden, weil vorher und nachher die GbR Eigentümerin ist. Faktisch sind aber nun andere Personen Inhaber des Gesamthandsvermögen als vorher. Sie müssen allerdings das Risiko eingehen, dass ihnen die Publizitätswirkung des § 892 BGB nicht hilft (BGH NJW 1997, 860). Ist die eingetragene GbR nicht die wahre Eigentümerin, können sich die neuen Gesellschafter nicht auf das Grundbuch berufen. Denn

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es findet kein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang i.S.d. § 892 BGB statt. Die Gesellschafter treten lediglich in eine Gesellschaft ein – und die Gesellschaft existiert ja tatsächlich, für die Wirksamkeit des Beitritts kommt es auf guten Glauben nicht an. Die Vorstellung, dass die Gesellschaft Grundstückseigentümerin sei, mag ein Motiv für den Eintritt sein. Die eintretenden Gesellschafter können sich insoweit aber nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches stützen.

Fälle 1 und 2

2. Abschluss des Gesellschaftsvertrages

Eine Gesellschaft entsteht durch einen Vertrag, in dem sich mehrere Personen zur Förde-rung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Der Vertragsschluss einer GbR nach § 705 BGB ist formfrei.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist zwar ins Handelsregister einzutragen (§ 106 HGB); die Eintragung ist aber nur deklaratorisch. Die OHG entsteht schon vorher, sobald mehrere Gesellschafter gemeinsam den Betrieb eines Handelsgewerbes aufnehmen (vgl. § 123 HGB). Betreibt die Gesell-schaft nur ein Kleingewerbe (also kein Handelsgewerbe), handelt es sich um eine GbR. Diese kann sich nach §§ 2, 105 Abs. 2 HGB im Handelsregister eintragen lassen. In diesem Fall hat die Eintra-gung konstitutive Wirkung für die Eigenschaft als Handelsgesellschaft (und damit der Anwendung der für Kaufleute geltenden Rechtsregeln: § 6 Abs. 1 HGB), denn erst durch die Eintragung wird aus der GbR eine OHG.

Zur praktischen Bedeutung der Formfreiheit vgl. auch OLG Celle, 29.5.2012 (NZG 2012, 738): Zwei deutsche Unternehmer gründen für ihre deutsche Geschäftstätigkeit eine englische Limited. Diese wird später im englischen Handelsregister gelöscht. Die Inhaber betreiben ihr Geschäft weiter. Da der Vertrag einer Personengesellschaft formfrei zustande kommt, ist der Zusammenschluss nunmehr als Personengesellschaft deutschen Rechts anzusehen.

Die allgemeinen Formvorschriften des Zivilrechts sind jedoch zu beachten. Bringt einer der Gesellschafter ein Grundstück in die Gesellschaft ein, so begründet der Gesellschaftsvertrag die Übereignungsverpflichtung und ist daher notariell zu beurkunden (§ 311b Abs. 1 BGB). Der spätere Beitritt eines weiteren Gesellschafters ist jedoch nicht mehr formbedürftig.

Minderjährige bedürfen zum Beitritt in eine Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter; außerdem ist eine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich (§§ 1822 Nr. 3, 1643 Abs. 1 BGB). Ist der gesetzliche Vertreter selbst auch Gesellschafter, steht § 181 BGB einer Stellvertretung entgegen. Eine Vertretung ist außerdem nicht möglich, wenn ein Fall des § 1795 BGB vorliegt (vgl. § 1629 Abs. 2 BGB), also wenn beispielsweise der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft angehört. In diesen Fällen ist ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellen.

Eine Gesellschaft kann auch zwischen Eheleuten entstehen, wenn sie gemeinsam einen über den Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Zweck verfolgen. Die typische Lebens- und Arbeitsgemeinschaft genügt dafür nicht, wohl aber der Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens oder eine gemeinsame berufliche Tätigkeit im Rahmen einer sog. „Ehegatteninnengesellschaft“. Noch eher kann eine Gesellschaft zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angenommen werden, weil zwischen ihnen keine rechtliche Beziehung wie in der Ehe besteht, die sie zur gegenseitigen Unterstützung anhalten und für entsprechenden Ausgleich sorgen würde.

Zu beachten ist bei Anwendung des Gesellschaftsrechts auf eheliche oder nichteheliche Partnerschaften jedoch zweierlei: Zum einen handelt es sich lediglich um eine Hilfskonstruktion zum Ausgleich der innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Vermögensverschiebungen für den Fall einer Trennung. Sie erlaubt die Anwendung der Auseinandersetzungsregeln (§§ 733 Abs. 2, 734 BGB), die für den Fall der Auflösung einer

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Gesellschaft eingreifen (unabhängig davon ist auch Eheleuten oder Lebenspartnern die Gründung einer tatsächlich als Gesellschaft am Markt auftretenden Außen-GbR nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich). Zum anderen neigt der BGH in seiner neueren Rechtsprechung eher dazu, den Ausgleich über die Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) herzustellen.

Vgl. weiterhin BGH NJW 2003, 2982: Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung im Steuerrecht kann unter Eheleuten bereits aus § 1353 BGB folgen, im Falle einer darüber hinausgehenden gesellschaftsrechtlichen Verbindung auch aus der Förderpflicht des § 705 BGB.

Verstirbt ein Einzelkaufmann, der mehrere Erben hinterlässt, so führen die Erben das Handelsgeschäft zunächst als Erbengemeinschaft fort. Mit der Fortführung ist nicht notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluss verbunden (BGHZ 92, 259). Die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben benötigen für die Fortführung als Erbengemeinschaft nicht der Genehmigung des Familiengerichts (BGH, a.a.O.).

Fälle 3 bis 6

3. Fehlerhafte Gesellschaft

a) Grundgedanken

Der Gesellschaftsvertrag unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Die Willenserklärungen der Gesellschafter können mangelhaft sein, der Vertrag kann gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder anfechtbar sein. Die Rechtsfolgen der zivilrechtlichen Unwirksamkeits- und Anfechtungstatbestände passen allerdings nicht. Eine Gesellschaft, die bereits in Vollzug gesetzt worden war, kann nicht als „von Anfang an unwirksam“ angesehen und nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Denn der Gesellschaftsvertrag hat einen Doppelcharakter: Er ist nicht nur Schuldvertrag, sondern auch Organisationsakt. In der Gesellschaft werden Befugnisse verteilt und Beschlüsse gefasst, nach außen tritt sie als Einheit auf und schließt auch als solche Rechtsgeschäfte ab. Es besteht daher Einigkeit darüber, dass eine Gesellschaft, wenn sie in Vollzug gesetzt worden ist, auf Grund eines allgemein zivilrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitstatbestandes nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden kann; für die Vergangenheit genießt sie als sogenannte „fehlerhafte Gesellschaft“ Bestandsschutz.

BGHZ 55, 5, 8 ff.: „Die Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen des Bürgerlichen Rechts passen wegen ihrer Rückwirkung auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts im allgemeinen nicht für Gesellschafts-verhältnisse; denn es würde zu unerträglichen Ergebnissen führen und mit dem recht verstandenen Zweck jener Vorschriften nicht mehr vereinbar sein, eine derart auf Dauer angelegte und tatsächlich vollzogene Lebensgemeinschaft, für die die Beteiligten Beiträge erbracht und Werte geschaffen, die Gewinnchancen genutzt und vor allem gemeinschaftlich das Risiko getragen haben, ohne weiteres mit rückwirkender Kraft aus dem Rechtsleben zu streichen und damit so zu behandeln, als ob sie niemals bestanden hätte. Ein solches Rechtsverhältnis, beurteilt an seinen typischen Erscheinungsformen, verdient daher bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, im Interesse der Gesellschafter Bestandsschutz, sofern nicht ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist ... Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders große Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzu-stellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht. ... Grundsätzlich aber wird der Schutz des betrogenen Gesellschafters dadurch hinreichend gewahrt, dass die arglistige Täuschung für ihn einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft bildet und sein dadurch etwa entstandener Schadensersatzanspruch bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist.“

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Maßgebend ist demnach, dass die Gesellschaft von den Beteiligten gewollt und vollzogen war. Es muss also ein – wenn auch fehlerhafter – Vertrag im Sinne einer tatsächlichen Willenseinigung vorgelegen haben und die Gesellschaft tatsächlich in Vollzug gesetzt worden sein. Entgegenstehende Belange schutzwürdiger Personen sind insbesondere die Schutzinteressen Minderjähriger (oder anderweitig nicht voll geschäftsfähiger Personen). Diese werden in den rechtlichen Vollzug der Gesellschaft nicht einbezogen. Es ist dann Auslegungsfrage, ob die Gesellschaft nach dem Willen der geschäftsfähigen Parteien auch ohne den Minderjährigen hätte gegründet werden sollen (wirksam entstandene Gesellschaft unter den geschäftsfähigen Parteien) oder es den Gesellschaftern auf dessen Mitgliedschaft ankam (dann insgesamt fehlerhafte Gesellschaft).

BGH NJW 2000, 3558 ff.: Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gelten auch für den fehler-haften Beitritt zu einer Gesellschaft. Danach ist ein fehlerhaft vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen eines Nichtigkeits- oder Anfechtungs-grunds nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis zur Geltendmachung des Fehlers ist der voll-zogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat.

Beachte: Verstößt der Gesellschaftsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), so ist er nichtig. Der Gesellschaft fehlt die prozessuale Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO (BGH, 19.7.2011, GWR 2012, 12: Eine KG war gegründet worden zu dem Zweck, fremde Forderungen einzuziehen. Dafür benötigt man eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz, die nicht vorlag).

b) Haustürwiderrufsgeschäft und fehlerhafte Gesellschaft

Ein Konflikt zwischen Verbraucherschutz und Gesellschaftsrecht entsteht, wenn der Beitritt zu einer Gesellschaft in einer Haustürsituation gem. § 312 Abs. 1 BGB vereinbart wird. In der Praxis ist das vor allem bei der Kapitalanlage in Immobilienfonds häufiger vorgekommen. Geschlossene Immobilienfonds sind in der Regel aus steuerlichen Gründen als Personen-gesellschaften konstruiert, die als „Kapitalsammelbecken“ fungieren und die gebündelten Anlagegelder einer Investition zuführen.

In dem Fall, der dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, war ein Anleger – nach dem Hausbesuch eines Vertreters des Fondsinitiators – als Gesellschafter in einen ge-schlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR eingetreten. Nachdem der Anleger seinen Beitritt gem. §§ 312 Abs. 1, 355 BGB widerrufen hatte, fordert die GbR von ihm 16.319,-- € als negatives Auseinandersetzungsguthaben. Dabei handelte es sich um die Differenz zwischen der erbrachten Einlage und dem Anteil des Anlegers an den bis zum Widerruf entstandenen Verlusten der GbR. Dies beruhte auf den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (die GbR wird als existent behandelt, bei Widerruf wird der fehlerhafte Beitritt ex nunc abgewickelt), widerspricht aber der Regelung des BGB, wonach der Widerruf dazu führen müsste, dass der Anleger den eingelegten Betrag zurückerhält (Verweis des § 357 BGB auf Rücktrittsregeln). Der EuGH hatte daher zu prüfen, ob der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personengesellschaft in den Anwendungsbereich der Haustürwiderrufsrichtlinie fällt und ob die richterrechtlich geprägten Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft mit der Richtlinie vereinbar sind (EuGH, 15.04.2010 – Rs. C 215/08).

Die Haustürwiderrufs-Richtlinie gilt für Verträge, die in einer Haustürsituation zwischen einem Unternehmer, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossenen werden. Hier kann das Angebot zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen zur Kapitalanlage materiell als Dienstleistung qualifiziert werden. Fraglich erscheint aber, ob es sich überhaupt um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt. Denn die übrigen Vertragspartner (also die Mit-Gesellschafter) sind möglicherweise auch alle Verbraucher. Der EuGH lässt jedoch genügen, dass die Person, die den Beitritt vermittelt hat, Unternehmer ist.

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Widerruft der Verbraucher sodann gem. §§ 312 Abs. 1, 355 BGB seine Beitrittserklärung, so finden nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) entsprechende Anwendung – soweit nichts anderes bestimmt ist. Als andere Bestimmung kommt die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft in Betracht. Diese wurde richterrechtlich entwickelt und bezweckt einerseits den Verkehrsschutz und anderer-seits den Bestandsschutz im Interesse der (Mit-)Gesellschafter. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wird eine Gesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag an einem Wirk-samkeitsmangel leidet, aber bereits in Vollzug gesetzt worden ist, für die Vergangenheit als wirksam behandelt. Der fehlerhafte Beitritt wird ebenso behandelt. Einzelne Gesellschafter können daher bei einer fehlerhaften Beitrittserklärung nur ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht ausüben.

Für den Verbraucher bedeutet das, dass er zwar sein Widerrufsrecht ausüben kann, dadurch aber nur für die Zukunft von seinen vertraglichen Pflichten befreit wird. Für den Zeitraum zwischen Beitritt und Widerruf bleibt er am Gewinn und am Verlust beteiligt. Anstatt der Rückzahlung hat der Verbraucher lediglich einen Anspruch auf das Auseinandersetzungs-guthaben gem. § 738 Abs. 1 BGB. Das Auseinandersetzungsguthaben kann den Betrag der geleisteten Einlage übersteigen, aber auch unterschreiten. Schlimmstenfalls ergibt sich aufgrund hoher Verluste der Gesellschaft ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, sodass der Verbraucher zu einer Nachzahlung an die Gesellschaft verpflichtet wäre.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes steht die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht im Widerspruch zur Richtlinie. Art. 7 RiLi sieht vor, dass sich die Rechts-folgen der Ausübung des Widerrufsrechts nach nationalem Recht richten. Die Mitglied-staaten müssen dabei das nationale Recht nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck so auslegen, dass das Ergebnis mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. Die Richtlinie dient dem Verbraucherschutz und soll die Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken. Sie gewährt allerdings keinen absoluten Schutz. Der Verbraucher kann in bestimmten Fällen Verpflichtungen gegenüber dem Gewerbetreibenden haben und muss die Folgen tragen, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben.

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sorgt für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten. Würde man bei Widerruf die Einlage zurückerstatten, ginge dies letztlich zu Lasten der übrigen Gesellschafter, die später einen Widerruf erklären und dann möglicherweise nur noch eine leere Gesellschaftskasse vorfinden. Verbraucherschutz ginge also zu Lasten anderer Verbraucher. Dies ist nicht die Intention der Richtlinie. Die fehlerhafte Gesellschaft kann hier für einen Interessenausgleich sorgen, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht für alle Gesellschafter ausreicht oder gar wegen zwischenzeitlicher Verluste aufgefüllt werden muss. Zudem ist dem Verbraucher zuzumuten, dass er die Risiken trägt, die untrennbar mit einer Kapitalanlage verbunden sind.

Fall 7

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4. Haftung der Gesellschafter

a) Haftungsmodell der OHG: Akzessorische Haftung für Gesellschaftsschulden

Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist für die Offene Handelsgesellschaft ausdrück-lich im Gesetz geregelt: Die Gesellschafter haften akzessorisch und unmittelbar für die Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB). Gesellschafter, die neu eintreten, haften auch für bei ihrem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten (§ 130 HGB). Gesellschafter, die aus der Gesellschaft austreten, haften gemäß der Regelung in § 160 HGB für weitere fünf Jahre.

Haftung des OHG-Gesellschafters: 128 HGB

persönlich

unmittelbar

unbeschränkt

akzessorisch

Gründung der Gesellschaft:

128 HGB

Eintritt neuer Gesellschafter:

130 HGB

Austritt von Gesellschaftern:

160 HGB

Zur Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters endet nach fünf Jahren, die Frist beginnt mit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister zu laufen (§ 160 Abs. 1 HGB). Streitig war früher, ob die Enthaftungsfrist auch dann zu laufen beginnt, wenn einzelne Gläubiger anderweitig vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hatten. Der BGH hat entschieden, dass die Fünfjahresfrist auch bei Kenntnis des Gläubigers zu laufen beginnt. Dafür spricht, dass bei der GbR dieselbe Regelung „sinngemäß“ Anwendung findet (§ 736 Abs. 2 BGB) und dort mangels Eintragung die Kenntnis ausreichen muss.

b) Haftungsmodell in der GbR

Die Akzessorietät von Gesellschafts- und Gesellschafterschuld gilt nach neuer Recht-sprechung auch für die nach außen auftretende GbR.

BGHZ 146, 341 ff.: „Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät).“

Die früher herrschende Lehre hatte angenommen, die Haftung des Gesellschafters einer GbR folge allein aus § 714 BGB (Lehre von der Doppelverpflichtung). Damit ließ sich allerdings eine Haftung für gesetzliche Verbindlichkeiten nicht begründen. Zudem konnte man dann die Haftung einfach auszuschließen, indem man die Vertretungsmacht des handelnden Gesellschafters einschränkte.

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Nach Anerkennung der akzessorischen Haftung gilt das OHG-Modell auch für Gesellschafter, die in eine GbR neu eintreten. In analoger Anwendung des § 130 HGB haftet der neu eintretende GbR-Gesellschafter für die Altschulden der Gesellschaft (BGH NJW 2003, 1803 ff.; in der Lit. umstritten, vgl. die Diskussion der Frage bei Ulmer/Schäfer, Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 714 Rn. 72 f.): Für den neu beitretenden Gesellschafter birgt die persönliche Haftung ein erhebliches Risiko. Anders als bei einer OHG kann er sich nicht im Handelsregister und mit Hilfe der Buchführung über die wesentlichen Rahmendaten informieren. Er muss also darauf vertrauen, dass ihm die bisherigen Gesellschafter die nötigen Informationen vollständig liefern (im Innenverhältnis kann er eine Haftungsfreistellung oder Gewährleistung für korrekte Information vereinbaren). Andererseits entspricht die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand dem Wesen der Personengesellschaft, die kein eigenes zu Gunsten der Gläubiger gebundenes Haftkapital besitzt. Die persönliche Haftung ist nicht nur alleinige Grundlage der Kreditwürdigkeit, sondern auch das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Der neu eintretende Gesellschafter hat dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter; dies kann angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung nur durch Einbeziehung in das Haftungsregime kompensiert werden. Zudem hat der neue Gesellschafter Anteil an dem Vermögen der Gesellschaft, das zumeist Korrelat der früher begründeten Verbindlichkeiten ist.

Soweit die GbR als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, ist auch § 31 BGB auf sie entsprechend anwendbar. Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln eines geschäftsführenden Gesellschafters muss sie sich daher zurechnen lassen (zuletzt BGH, ZIP 2007, 1460 ff. für eine Anwaltssozietät).

Anwaltssozietäten sind häufig als BGB-Gesellschaften organisiert. Je nach Gestaltung des Einzelfalles wird bei Erteilung des Mandats ein einzelner Anwalt oder aber die gesamte Sozietät Vertragspartner. Kommt der Vertrag mit der Sozietät zustande, haften alle Sozien (sie sind Gesellschafter i.S.d. § 705 BGB). Diese Haftung trifft auch Sozien, die selbst nicht Rechtsanwalt sind (BGH, NZG 2012, 819, 825 für Steuerberater, der einer Anwaltssozietät angehörte). Das war nach der früheren Doppelverpflichtungslehre noch anders (vgl. § 714 BGB), weil man damals annahm, der das Mandat betreuende Rechtsanwalt handele nur im Namen derjenigen Sozien, die auch Anwälte sind.

Fall 8

c) Haftung auf Erfüllung

Die Gesellschafter haften ebenso auf Erfüllung wie die Gesellschaft. Nach dieser Er-füllungstheorie (h.M.) besteht der Zweck der Haftung darin, die Erfüllung der Verbindlichkeit sicherzustellen. Nach der Haftungstheorie (M.M.) richtet sich die Verpflichtung des Gesell-schafters von vornherein nur auf Geldersatz.

BGHZ 73, 217 ff. (Mängelbeseitigungsanspruch: Der Kredit der Personengesellschaft, bei der es sonst keine gläubigersichernden Maßregeln gibt, beruht auf der Person des Gesellschafters und seiner Haftung; der Gesellschafter schuldet daher jedenfalls dann dasselbe wie die Gesellschaft, wenn ihn die Erfüllung in seiner gesellschaftsfreien Privatsphäre nicht wesentlich mehr als eine Geldleistung beeinträchtigt. Dem Gläubiger kann nicht von vornherein ein berechtigtes Interesse daran abgesprochen werden, dem Gesellschafter gegenüber, wenn er sich von dessen Inanspruchnahme etwas verspricht, auf der von der Gesellschaft geschuldeten Leistung zu bestehen. Der Gesellschafter kann einen werkvertraglichen Nachbesserungsanspruch ohne persönlichen Einsatz durch Aufwen-dung von Geld und Beauftragung eines anderen Unternehmens erfüllen. Ihm wird daher nicht mehr zugemutet, als was anderenfalls der Gläubiger tun müsste, um sich selber zu helfen.

Der Gesellschafter kann dem Anspruch eines Dritten erstens persönliche Einwendungen entgegenhalten, zweitens auch solche, die der OHG zustehen (letzteres regelt § 129 HGB).

Daher sind die OHG und ihre Gesellschafter im Prozess über den Anspruch eines Dritten keine notwendigen Streitgenossen (BGHZ 54, 251, 254 f.).

Fall 9

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d) Ersatzansprüche gegen Gesellschaft und Mitgesellschafter

Jeder Gesellschafter kann seine Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer) oder unmit-telbar durch die Geschäftsführung entstandene Schäden (= unfreiwillige Vermögensopfer) nach den Auftragsregeln von der Gesellschaft ersetzt verlangen (§§ 713, 662 ff. BGB bzw. § 110 HGB für die OHG). Der Anspruch steht jedem Gesellschafter zu, nicht nur einem ge-schäftsführenden Gesellschafter. Der Ausgleichsanspruch auf Aufwendungsersatz unterliegt auch keiner Kürzung. Denn er soll gerade gewährleisten, dass ein Gesellschafter nicht ent-gegen § 707 BGB (wonach kein Gesellschafter zur Erhöhung seines Beitrags gezwungen werden kann) mit einem Sonderopfer belastet wird.

Im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern ist zu differenzieren:

Der Aufwendungsanspruch aus § 110 HGB trifft allein die Gesellschaft. Kann diese nicht mehr zahlen, ist ein Rückgriff auf die Mitgesellschafter nicht möglich. § 128 HGB kann für die Aufwandsentschädigungspflicht der Gesellschaft nicht herangezogen werden. Denn einem Gesellschafter kann nicht gestattet werden, seine Mitgesellschafter – entgegen § 707 BGB – zu einem Nachschuss zu zwingen, indem er Aufwendungen tätigt, die aus dem Gesellschaftsvermögen nicht gedeckt werden können.

Bestand die Aufwendung allerdings in der Befriedigung einer Verbindlichkeit, wurden damit die Mitgesellschafter von ihrer im Außenverhältnis bestehenden Haftung befreit. Hier ergibt sich ein Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch richtet sich gegen jeden Mitgesellschafter in Höhe seiner internen Verlustbeteiligung. Er setzt allerdings voraus, dass der Gesellschafter zunächst die Gesellschaft aus § 110 HGB in Anspruch genommen hat und diese nicht in der Lage war, den Anspruch zu erfüllen.

BGH NJW 1980, 339: Ein Gesellschafter, der Gesellschaftsgläubiger befriedigt, hat einen Aus-gleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Während des Bestehens der Gesellschaft kann er allerdings nur dann gegen seine Mitgesellschafter Rückgriff nehmen, wenn er aus der Ge-sellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann. Für sonstige Aufwendungen hat der ge-schäftsführende Gesellschafter einen Ersatzanspruch nach §§ 713, 670 BGB. Dieser Anspruch richtet sich nur gegen das Gesellschaftsvermögen. Denn der Geschäftsführer einer Personengesellschaft darf grundsätzlich nur solche Aufwendungen machen, für die das Gesellschaftsvermögen aufkommen kann. Für darüber hinausgehende Aufwendungen brauchen die Gesellschafter nicht einzustehen, weil sie nach § 707 BGB zur Erhöhung ihrer Beiträge nicht verpflichtet sind. Sie gehen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem Versprechen ihrer Beiträge begrenzte Verpflichtungen ein, die der geschäftsführende Gesellschafter nicht einseitig erweitern kann.

BGH NZG 2002, 232. Einen Aufwendungsanspruch aus § 110 HGB haben nicht nur ge-schäftsführende Gesellschafter, sondern auch andere Gesellschafter (Kommanditisten und stille Gesellschafter). Eine Kürzung des Anspruchs um den eigenen Verlustanteil muss sich der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft nicht gefallen lassen; der Anspruch aus § 110 HGB soll gerade gewährleisten, dass der Gesellschafter nicht entgegen § 707 BGB mit einem Sonderopfer belastet wird. Bei Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 128 HGB. Dies gilt analog für den nicht persönlich haftenden Gesellschafter (Kommanditist), wenn dieser – ohne im Außenverhältnis dazu verpflichtet zu sein – eine Schuld der Gesellschaft begleicht und damit wie ein persönlich haftender Gesellschafter handelt. Hinsichtlich der Verlustanrechnung gilt dann allerdings die Regelung für Kommanditisten; die Verlusttragungspflicht beschränkt sich auf den Kapitalanteil und die eventuell rückständige Kapitaleinlage (§ 167 Abs. 3 HGB).

Fall 10

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5. Innenverhältnis der Gesellschafter

a) Beitragspflicht

Jeder Gesellschafter ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu einer Beitragsleistung verpflichtet (§ 706 Abs. 1 BGB). Die Art der Beiträge lässt das Gesetz offen, es muss sich lediglich um geldwerte Leistungen handeln; denkbar ist beispielsweise auch die Einbringung von Diensten.

Obwohl der Gesellschaftsvertrag im Abschnitt über die Schuldverhältnisse steht, sind die Vorschriften der §§ 320 ff. BGB nach herrschender Auffassung nicht anwendbar, weil es sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Das Gesellschaftsrecht hält vielmehr seine eigenen Instrumentarien bereit, um auf mangelnde Bereitschaft zur Beitragsleistung zu rea-gieren (Treuepflicht, ggf. außerordentliches Kündigungsrecht, Ausschluss aus der Gesell-schaft). In Zweipersonengesellschaften gilt allerdings etwas anderes. Hier ist die Interessen-lage einem zweiseitigen Austauschvertrag vergleichbar, so dass § 320 BGB anwendbar ist.

Die Gesellschafter sind zu einem Nachschuss nicht verpflichtet (§ 707 BGB). Einer Erhöhung der Beitragsleistungen muss der betroffene Gesellschafter zustimmen.

BGH NZG 2005, 753: Nachträgliche Beitragserhöhungen bedürfen der Zustimmung aller Gesell-schafter. Dies gilt auch für Publikumsgesellschaften. Die Zustimmung kann antizipiert im Gesell-schaftsvertrag erteilt werden. Die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt aber davon ab, dass sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen.

b) Treuepflicht

Jedem Gesellschafter obliegt im Verhältnis zur Gesellschaft und zu seinen Mitgesellschaf-tern eine Treuepflicht (Ableitung aus § 242 BGB oder aus der Rechtsnatur des Gesell-schaftsvertrages). Die Treuepflicht kann Handlungspflichten begründen. So ist etwa ein Ge-sellschafter ausnahmsweise verpflichtet, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzu-stimmen, wenn eine Anpassung an geänderte Verhältnisse zur Erreichung des Gesell-schaftszwecks dringend geboten ist.

BGH NZG 2005, 129: An einer OHG sind die Gesellschafter A und B beteiligt. Laut Gesellschafts-vertrag setzt sich die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fort. A möchte sich aus Altersgründen und wegen eines persönlichen Zerwürfnisses mit B aus dem Unternehmen zurück-ziehen und seinen Sohn S bereits zu Lebzeiten seine Nachfolge antreten lassen. Der BGH bejaht auf Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht eine Zustimmungspflicht des B zur Übertragung der Mitgliedschaft des A auf S.

Die Treuepflicht kann auch Unterlassungspflichten begründen. Beispielsweise ist ein ge-schäftsführender Gesellschafter verpflichtet, Geschäftschancen der Gesellschaft nicht für seine privaten Zwecke zu nutzen; ein Gesellschafter darf außerdem keine rufschädigenden Äußerungen über die Gesellschaft verbreiten oder Betriebsgeheimnisse preisgeben.

BGH NJW 1989, 2687: Ein Gesellschafter darf keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäfts-bereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeord-net sind. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Gesellschaft als erste mit dem Geschäft in Berührung gekommen ist und der Gesellschafter in seiner Gesellschaftereigenschaft davon erfahren hat. Das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft eigennützig wahrzunehmen, gilt auch für Kommanditisten, selbst wenn diese – wie im Regelfall (§ 165 HGB) – keinem Wettbewerbsverbot unterliegen.

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Die Geschäftschancenlehre gilt auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OLG Koblenz, NZG 2010, 1182). Ein sachlicher Grund zwischen den verschiedenen Formen der Personengesellschaft zu differenzieren, ist nicht erkennbar. Der Gesellschafter einer Grundstücks-GbR hatte zunächst im Namen der GbR die notwendigen Erkundigungen über den Erwerb eines Grundstücks eingezogen. Anschließend gründete er mit seiner Ehefrau eine GmbH, die GmbH erwarb das Grundstück.

Aus der Treuepflicht folgt auch ein Wettbewerbsverbot der Gesellschafter. Dies ist für die OHG ausdrücklich in den §§ 112, 113 HGB normiert. Die Gesellschafter dürfen im Handels-zweig der Gesellschaft nicht konkurrierend tätig werden; vom Wettbewerbsverbot können sie durch Einwilligung der anderen Gesellschafter befreit werden.

Das Wettbewerbsverbot steht im Spannungsverhältnis zu § 1 GWB, der gerade dazu dient, den freien Wettbewerb zu eröffnen. Im konkreten Einzelfall muss entschieden werden, welche Norm Vorrang hat. Vgl. BGHZ 89, 162, 169: Wettbewerbsverbot ist kartellrechtsneutral, wenn es allein dem Bestand und der Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens dient.

Diese Regelungen sind vertraglich abdingbar. Häufig wird ein nachvertragliches Wettbe-werbsverbot vereinbart, das allerdings räumlich, zeitlich und gegenständlich beschränkt sein muss (ansonsten Verstoß gegen § 138 BGB und § 1 GWB).

BGH NJW 2005, 3061: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mit Rücksicht auf die grund-gesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschaf-ters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen; sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt daher davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht (i.d.R. zwei Jahre) das notwendige Maß nicht überschreiten.

BGH NZG 2005, 129: An einer OHG sind die Gesellschafter A und B beteiligt. Laut Gesell-schaftsvertrag setzt sich die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fort. A möchte sich aus Altersgründen und wegen eines persönlichen Zerwürfnisses mit B aus dem Unternehmen zurückziehen und seinen Sohn S bereits zu Lebzeiten seine Nachfolge antreten lassen. Der BGH bejaht auf Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht eine Zustimmungspflicht des B zur Übertragung der Mitgliedschaft des A auf S.

BGH, NJW-RR 2010, 615 (= JuS 2010, 547 m. Anm. Emmerich): Drei Zeitungsverlage gründen eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH, um gemeinsam Anzeigenblätter herauszugeben. Laut Gesellschaftsvertrag müssen alle wichtigen Entscheidungen einstimmig erfolgen. Sie vereinbaren weiterhin ein umfassendes Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter. Einer der Gesellschafter gibt einige Zeit später die Gratiszeitung „Hallo“ heraus. Die beiden anderen Gesellschafter sehen darin einen Grund, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies setzt voraus, dass das Wettbewerbsverbot wirksam war. – Dazu ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft einen zulässigen Zweck verfolgt. Hier stellte sich die kartellrechtliche Frage, ob nicht der Zusammenschluss an sich schon unzulässig war. Der BGH ging jedoch kartellrechtlich von einer Zulässigkeit des Zusammenschlusses aus. Wenn der Gesellschaftszweck als solches zulässig ist, kann ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden, soweit es nach Art und Umfang für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit unerlässlich ist. Bei Gesellschaftern mit Einfluss auf die Geschäftsführung besteht die Notwendigkeit für ein Wettbewerbsverbot, weil sie andernfalls die Gesellschaft von innen her aushöhlen könnten. Hier hatte der betroffene Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung, weil wichtige Entscheidungen einstimmig getroffen werden mussten. Er hatte also die Möglichkeit, strategische Entscheidungen zu blockieren und die Gesellschaft daran zu hinern, sich veränderten Marktbedingungen anzupassen. Das Wettbewerbsverbot war somit für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft notwendig und daher wirksam.

Fall 11

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c) Sorgfaltsmaßstab

Gesellschafter müssen im Verhältnis zu ihren Mitgesellschaftern nur diejenige Sorgfalt be-achten, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 708 BGB). Darin kommt die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter zum Ausdruck, die sich jeden Mitgesell-schafter ausgesucht haben und daher dessen Persönlichkeit grundsätzlich auch akzeptieren müssen.

BGH, NJW 1997, 314: Die Gesellschafterin einer OHG hatte im Gesellschaftsvertrag die alleinige Geschäftsführungsbefugnis zugewiesen bekommen. Allerdings regelte der Gesellschaftsvertrag, dass für Verträge in Grundstücks- und Bauangelegenheiten bei einem Wertansatz von über 150.000 DM die Zustimmung des anderen Gesellschafters erforderlich sei. Einige Zeit später schloss die geschäftsführende Gesellschafterin einen Kaufvertrag über ein Grundstück, der sich als nachteilhaft erwies. Eine Schadensersatzpflicht weist sie zurück mit dem Hinweis, ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Sie habe sich vor dem Kauf von einem Sachverständigen beraten lassen, der die Auffassung vertreten hatte, das Grundstück sei den Kaufpreis wert. Der BGH stellt zunächst fest, die Gesellschafterin müsse gemäß § 708 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit einstehen. Allerdings liege hier die Pflichtverletzung nicht nur im Abschluss eines nachteiligen Vertrages, sondern auch schon in der vorangegangenen Überschreitung der Geschäftsführungskompetenz. Der Gesellschafterin sei in diesem Punkt möglicherweise grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (der Fall wurde zur weiteren Tatsachenaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen).

Fall 12

d) Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Wurde dort nichts geregelt, findet in der GbR eine Zuweisung nach Köpfen statt (§ 722 Abs. 1 BGB); für die OHG ist die Gewinn- und Verlustverteilung in den §§ 120 ff. HGB geregelt. In der OHG ist eine Bilanz zu erstellen (§§ 238 ff. HGB), auf deren Grundlage Gewinn und Verlust ermittelt werden. In der Bilanz ist für jeden Gesellschafter ein Kapitalanteil vorzusehen. Der feste Kapitalanteil wird üblicherweise in einem eigenen Kapitalkonto vermerkt („Kapitalkonto I“). Für die Zuweisungen von Gewinnen und Verlusten sowie für Entnahmen durch den Gesell-schafter wird ein variables, zweites Kapitalkonto eingerichtet („Kapitalkonto II“).

e) „Abspaltungsverbot“

Die aus dem Gesellschaftsverhältnis fließenden mitgliedschaftlichen Rechte der Gesell-schafter sind nicht auf Dritte übertragbar (§ 717 Satz 1 BGB). Dies dient dem Überfrem-dungsschutz. Dagegen sind bloße Vermögensrechte übertragbar (§ 717 Satz 2 BGB). Auch die Mitgliedschaft als Ganze ist übertragbar, allerdings häufig nur mit Zustimmung der ande-ren Gesellschafter (sog. Vinkulierung).

f) Sozialverbindlichkeiten und -ansprüche

Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft sind sogenannte Sozialverbindlich-keiten, sie richten sich gegen die Gesamthand (z.B. Gewinnanspruch). Die übrigen Gesell-schafter trifft grundsätzlich keine Haftung für Sozialverbindlichkeiten, da dies einer mittelba-ren Nachschusspflicht gleichkäme. Spiegelbildlich sind auch Sozialansprüche denkbar, also Ansprüche der Gesellschaft gegen einen einzelnen Gesellschafter (insb. die Beitragsleis-tung). Die Geltendmachung der Sozialansprüche ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, sie obliegt also den geschäftsführenden Gesellschaftern. Wenn diese untätig bleiben, kann auch ein nicht-geschäftsführender Gesellschafter den Anspruch für die Gesellschaft geltend machen – man spricht von der actio pro socio.

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Die dogmatische Grundlage der actio pro socio ist streitig. Die Rechtsprechung und früher h.M. gehen davon aus, dass der Anspruch nicht nur der Gesellschaft, sondern immer auch dem einzelnen Gesell-schafter zustehe; der Gesellschafter mache daher ein eigenes Recht geltend. Nach heute h.M. handelt es sich indessen um die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen, mithin um einen Fall der Prozessstandschaft.

Für die actio pro socio gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Ein Gesellschafter muss zunächst von den Rechtsinstrumenten Gebrauch machen, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt. Insbesondere muss er bei Untätigkeit der zuständigen Organe seine Einwirkungsmöglichkeiten ausschöpfen, bevor er selbst zur Klage schreitet (vgl. etwa OLG Koblenz, NZG 2010, 1023).

Individualansprüche sind denkbar zwischen den Gesellschaftern auf Grund individueller Pflichtverletzungen (z.B. Zufügung eines Schadens im Rahmen der Geschäftsführung oder Verletzungen der Treuepflicht) sowie bei solchen Ansprüchen, die nicht auf dem Gesell-schaftsverhältnis beruhen (z.B. Gesellschafter vermietet ein Grundstück an die Gesellschaft, ohne dazu als Beitragsleistung verpflichtet zu sein).

Fall 13

g) Beschlussfassung der Gesellschafter

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich einstimmig gefasst (§ 119 Abs. 1 HGB). Sieht der Gesellschaftsvertrag – wie regelmäßig der Fall – Mehrheitsbeschlüsse vor, gilt grundsätzlich Abstimmung nach Köpfen (§ 119 Abs. 2 HGB). Ein Gesellschafter ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung, seine Be-freiung von einer Verbindlichkeit oder der Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn (Gesamt-analogie: §§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG, 136 Abs. 1 AktG).

Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, die das Mehrheitsprinzip einführt, bedarf der Ausle-gung. Sie erfasst grundsätzlich nur Maßnahmen der Geschäftsführung. Soll das Mehrheits-prinzip auch für Änderungen des Gesellschaftsvertrages gelten, muss dies in der Klausel ausdrücklich gesagt werden; es muss dann auch festgelegt werden, welche Gegenstände dem Mehrheitsprinzip unterfallen sollen (Bestimmtheitsgrundsatz; st. Rspr. beispielsweise BGHZ 85, 350, 355). Dies dient dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern, die andernfalls durch Mehrheitsbeschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten.

BGHZ 8, 35 ff. (Beschluss, eine bereits aufgelöste, aber noch nicht abgewickelte Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft umzuwandeln): Es widerspricht nicht dem personalistischen Charakter der Handelsgesellschaften, wenn die Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch ausdrückliche Bestimmung einem Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter übertragen wird. Das folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der für die Regelung der Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaf-tern gilt. Wenn allerdings der Gesellschaftsvertrag allgemein Abänderungen des Vertrages durch Mehrheitsbeschluss vorsieht, bedeutet dies letztlich eine unbeschränkte Unterwerfung der Minderheit unter den Willen der Mehrheit. Es bedarf dann einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob auch wirklich der erklärte Wille der Gesellschafter bei der Vielgestaltigkeit und der weittragenden Bedeutung der in Betracht kommenden Beschlussgegenstände jeden dieser Gegenstände erfasst hat. Die in einem Gesellschaftsvertrag zugelassene Vertragsänderung durch Mehrheitsbeschluss bezieht sich nicht ohne weiteres auf solche Vertragsänderungen, deren Vornahme durch Mehrheitsbeschluss ganz ungewöhnlich ist oder für die eine besondere gesetzliche Vorschrift ausdrücklich Einstimmigkeit ver-langt. Es muss sich also stets aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, dass die Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses auch gerade für die im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommende Maßnahme gelten soll. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Zulässigkeit des Mehrheitsbeschlusses für jeden einzelnen Beschlussgegenstand ist nicht erforderlich, es reicht aus, wenn der Vertragswille der Betei-ligten in irgendeiner Weise erkennbar erklärt wurde. Es ist daher notwendig, dass aus den gesamten Umständen, insbesondere aus Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages der erklärte Wille der Gesellschafter ersichtlich ist, dass sie auch für einen Beschluss der vorliegenden Art die Mehrheits-entscheidung zulassen wollten. – Der Mehrheitsbeschluss wurde im konkreten Fall als zulässig ange-sehen.

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BGHZ 85, 350 ff. (Einfügen einer Klausel in den Gesellschaftsvertrag, wonach die KG durch Mehr-heitsbeschluss von 75 % in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden kann): Selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluss zulässt, ist zumindest die Wirksamkeit eines Beschlusses ungewöhnlichen Inhalts davon abhängig, dass sich der Beschluss-gegenstand unzweideutig – und sei es auch nur durch Auslegung – aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Dieser sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz schützt innerhalb der Personengesellschaft die Minderheit, der nicht unterstellt werden kann, sie unterwerfe sich der Mehrheit blindlings unter Inkauf-nahme möglicherweise weittragender Folgen einer gar nicht bedachten Änderung.

Der Bestimmtheitsgrundsatz verhindert zwar unter Umständen Mehrheitsbeschlüsse auch in Fäl-len, in denen eine Entscheidung im Interesse der Gesellschaft dringend geboten ist. Man wird aber bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, darauf vertrauen können, dass die dem Unternehmen im allgemeinen eng verbundenen Teilhaber bei dringend gebotenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu einem Vertragskompromiss kommen.

Anders liegen die Dinge möglicherweise bei einer Kommanditgesellschaft, die durch die Größe ihrer Mitgliederzahl und ihre körperschaftliche Verfassung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 161 ff. HGB ganz wesentlich abweicht. In dieser Situation sind wegen der Vielzahl der Gesellschafter einver-ständliche Entscheidungen nicht mehr zu erwarten; man wird den Belangen einer solchen Gesellschaft nur dann hinreichend gerecht, wenn die Gesellschafterversammlung nicht auf einen Katalog mit Mehrheit zu beschließender Vertragsänderungen festgelegt wird. Denn im Interesse der Gesellschaft dringend gebotene, beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages aber nicht bedachte Än-derungen könnten mit Mehrheit nicht beschlossen werden und müssten, weil der Konsens aller nicht zustande zu bringen ist, ganz unterbleiben, falls die Gesellschafter nicht den langwierigen, mit erheblichem Zeitverlust verbundenen Weg der Zustimmungsklage gegen die widersprechenden Mitgesellschafter gehen wollen.

Wägt man unter diesen Umständen das Selbstbestimmungsrecht der Minderheit einerseits und das Interesse der Gesellschaft an unvorhergesehenen, aber vielleicht dringend nötigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages andererseits gegeneinander ab, gebührt hier dem Interesse der Gesellschaft, jedenfalls den einstimmigen Verzicht aller Gesellschafter auf die Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes als rechtswirksam anzusehen, eindeutig der Vorzug. Auch Beschlussgegenstände von ungewöhnlichem Inhalt sind in einem solchen Fall von einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, die die Vertragsänderung durch Mehrheitsbeschluss erlaubt, gedeckt. – Der Mehrheitsbeschluss wurde als zulässig angesehen.

BGH, DB 2012, 622, zu folgender Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft: Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine abweichende Mehrheit vorschreibt. Einer Aufzählung der von der Mehrheitsklausel erfassten Beschlussgegenstände bedarf es grundsätzlich nicht, auch nicht, wenn es sich um ein früher sog. „Grundlagengeschäft“ handelt. Der Beschluss über die Auflösungsbilanz konnte daher mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Anders wäre es bei einem Beschluss gewesen, der entgegen § 707 BGB eine nachträgliche Erhöhung der Beitragspflichten zum Inhalt gehabt hätte. Dieser bedarf der Zustimmung der einzelnen Gesellschafter oder jedenfalls einer eindeutigen Legitimationsgrundlage im Gesellschaftsvertrag.

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6. Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung und Vertretung erfolgen in der Personengesellschaft durch die Gesellschafter und nicht durch außenstehende Dritte (Grundsatz der Selbstorganschaft: §§ 709, 714 BGB, §§ 114, 125 HGB).

a) BGB-Gesellschaft

In der GbR werden die Geschäfte grundsätzlich gemeinsam geführt, Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 709 BGB). In Einzelfällen kann sich aus der Treuepflicht eine Zustimmungspflicht ergeben; beispielsweise, wenn ein Gesellschafter eine Maßnahme aus sachfremden Erwägungen heraus ablehnen möchte. Soweit eine Maßnahme zur Abwehr einer akuten Gefahr für die Gesellschaft dringen geboten ist, besteht ein Recht zur Notgeschäftsführung (§ 744 Abs. 2 BGB analog). Die Geschäftsführung kann auf einzelne Gesellschafter übertragen werden; es steht dann aber den übrigen Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu (§ 711 BGB). Die Geschäftsführungsbefugnis kann aus wichtigem Grund entzogen werden (§ 712 Abs. 1 BGB).

Mit der Geschäftsführungsbefugnis geht die entsprechende Vertretungsmacht einher (§ 714 BGB). Ein Widerspruch nach § 711 BGB entfaltet nur Wirkung im Innenverhältnis, nach außen bleibt die Vertretungsmacht des einzelnen Gesellschafters bestehen.

Überschreitet ein Gesellschafter seine Geschäftsführungsbefugnis, kann die Gesellschaft von ihm Schadensersatz verlangen. Str. ist die Anspruchsgrundlage. Teilweise werden die Regeln der Ge-schäftsführung ohne Auftrag herangezogen. Da aber ein Rechtsverhältnis besteht, ist § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Gesellschaftsvertrages vorzugswürdig (BGH NJW 1997, 314).

b) Offene Handelsgesellschaft

In der OHG kann schon nach der Gesetzeslage jeder Gesellschafter alleine handeln, so-lange die anderen nicht widersprechen (§ 115 Abs. 1 HGB). Dies gilt für alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB). Für Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforder-lich (§ 116 Abs. 2 HGB); dies betrifft Handlungen, die nicht vom Zweck der Gesellschaft ge-deckt sind oder wegen ihrer Bedeutung und der mit ihnen verbundenen Risiken Ausnahme-charakter haben.

Die Vertretung der Gesellschaft übernehmen die Gesellschafter: jeder kann alleine vertreten (§ 125 Abs. 1 HGB: Einzelvertretung). Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam vertreten können (§ 125 Abs. 2 S. 1 HGB: Gesamtvertretung) oder ein Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen (§ 125 Abs. 3 S. 1 HGB: unechte Gesamtvertretung). Allerdings ist wegen des Grundsatzes der Selbstorganschaft sicherzustellen, dass immer eine Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter ohne Mitwirkung Dritter möglich bleibt.

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Vertretungsmacht müssen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden (§ 125 Abs. 4 HGB). Der Umfang der Vertretungsmacht ist gesetzlich festgelegt (§ 126 Abs. 1 HGB) und kann gegenüber Dritten nicht wirksam eingeschränkt werden (§ 126 Abs. 2 HGB).

Bei einem Prozess der OHG sind die Gesellschafter aus prozessualer Sicht Partei (sie kön-nen also insb. nicht als Zeugen auftreten).

Dies ist str. für Gesellschafter, die keine Vertretungsmacht haben. BGHZ 42, 230: Gesellschafter, die nicht vertretungsberechtigt sind, sind nicht Partei.

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7. Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern

a) Zu Lebzeiten

Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters sind jeweils Änderungen des Gesellschafts-vertrages, bedürfen daher in der Personengesellschaft der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.

Der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters ist in der OHG durch Gerichtsbeschluss möglich (§ 140 HGB). In der GbR ist ein Ausschluss von den Voraussetzungen des § 737 BGB abhängig: Es muss eine vertragliche Fortsetzungsklausel vereinbart sein, ein wichtiger Grund vorliegen und ein Beschluss aller übrigen Gesellschafter gefasst werden. Anderweitige vertragliche Regelungen sind denkbar. Eine Vertragsklausel, die ein voraussetzungsloses „Hinauskündigen“ erlaubt, wird jedoch von der Rechtsprechung als Verstoß gegen § 138 BGB angesehen.

Der Gesellschafter einer GbR kann gemäß § 723 BGB in zwei Fällen die Gesellschaft kündigen: Wurde für die Gesellschaft keine bestimmte Zeitdauer vereinbart, kann jeder Gesellschafter jederzeit kündigen (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB). Wurde eine Zeitdauer festgelegt (dies kann sich auch konkludent aus dem vereinbarten Zweck ergeben), muss diese grundsätzlich eingehalten werden; eine Kündigung ist dann nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 723 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB).

Bei der Offenen Handelsgesellschaft führt die Kündigung – mit Rücksicht auf das von ihr betriebene Handelsgewerbe – nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters (§ 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB). Eine Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund ist nur durch Gerichtsurteil möglich (§ 133 HGB).

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn einem Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist unverzichtbar. Allerdings kann eine verzögerte Ausübung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt und dem Kündigenden die Fortsetzung zumutbar ist (vgl. BGH, DB 2012, 1735 ff.: Kündigung einer GbR wegen der Insolvenz eines Mitgesellschafters, die schon fast drei Jahre zurücklag).

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass die Gesellschaft dabei aufgelöst wird, so wächst sein Anteil den übrigen Gesellschaftern ohne rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt zu (sog. „Anwachsung“, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der ausscheidende Gesellschafter erhält im Gegenzug einen Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser berechnet sich auf Grundlage des wahren Anteilswertes. Um den Bestand der Gesellschaft zu sichern, wird der Abfindungsanspruch häufig durch vertragliche Regelungen modifiziert: Üblich sind sogenannte Buchwertklauseln, die den Abfindungsanspruch nicht nach dem wahren Wert, sondern nach den Bilanzwerten berechnen; außerdem wird häufig vereinbart, dass die Abfindung nicht sofort fällig ist.

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b) Nachfolge in die Gesellschafterstellung im Todesfall

aa) Gesetzliche Ausgangslage

Bei der GbR führt der Tod eines Gesellschafters angesichts des personalen Charakters der Gesellschaft zu ihrer Auflösung (§ 727 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Regelung treffen.

In der OHG ordnet das Gesetz – mit Rücksicht auf das von der Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe – nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters an (§ 131 Abs. 3 HGB). Die Gesellschafterstellung geht daher nicht auf die Erben über. Vielmehr wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern zu; als Kompensation entsteht ein Abfindungsanspruch (§ 738 Abs. 1 BGB), der den Erben des Gesellschafters zusteht. Dies kann zur wirtschaftlichen Zerschlagung der Gesellschaft führen und sollte daher durch vertragliche Vorsorge nach Möglichkeit vermieden werden.

bb) Vertragliche Gestaltungen

Aus Sicht der Gesellschaft besteht ein Interesse daran, den Abfindungsanspruch für den Todesfall auszuschließen. Dies wirft gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Fragen auf. Einerseits geht es um die Mitgliedschaft in der Gesellschaft und um die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens, andererseits bildet der Wert des Anteils einen Teil der Erbmasse für die Erben.

§ 738 BGB (Anwachsung des Anteils bei den übrigen Gesellschaftern) ist zwar dispositiv. Der völlige Ausschluss einer Abfindung ist aber an § 138 BGB zu messen und wird nur ausnahmsweise für zulässig gehalten. Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung aus, ist der vollständige Ausschluss einer Abfindung in der Regel unzulässig, weil dies den ausscheidenden Gesellschafter übermäßig benachteiligt. Im Todesfalle besteht allerdings ein nachvollziehbares Interesse der verbleibenden Gesellschafter daran, nicht mit dem Erben, den sie sich als Gesellschafter nicht ausgesucht haben, die Gesellschaft fortsetzen zu müssen. Der Ausschluss für den Todesfall ist daher zulässig. Er unterliegt nicht den Vorschriften des § 2301 BGB, sofern der Ausschluss wechselseitig für alle Gesellschafter vereinbart wurde; denn dann handelt es sich streng genommen nicht um eine Schenkung; jeder Gesellschafter hat die Chance, von der Regelung zu profitieren (BGHZ 22, 186, 194).

Die Praxis hat weiterhin das Modell der einfachen Nachfolgeklausel entwickelt. Diese wird in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen und bestimmt, dass der oder die Erben anstelle des Erblassers Gesellschafter werden sollen. Der Erwerb der Gesellschafterstellung vollzieht sich dann letztlich kraft Erbrechts (andernfalls müsste man in dem Vertrag eine Verfügung zugunsten Dritter sehen, was allgemein als unzulässig angesehen wird – BGHZ 68, 225, 231). Ein Abfindungsanspruch nach § 738 BGB entsteht nicht, weil der Erbe in die Gesellschafterstellung einrückt. Mehrere Erben rücken entsprechend ihrer Erbquote in die Gesellschaft ein.

Denkbar ist außerdem eine Eintrittsklausel, die einer bestimmten Person das Recht gewährt, in die Gesellschaft einzutreten. Bei der Auslegung von Gesellschaftsverträgen ist aber im Zweifel nicht anzunehmen, dass eine solche Eintrittsklausel gewollt war. Denn sie schafft Rechtsunsicherheit für die übrigen Gesellschafter. Der Berechtigte ist zum Eintritt nicht verpflichtet, lehnt er den Eintritt ab, entsteht ein Abfindungsanspruch, der den Bestand des Unternehmens gefährden kann. Im Zweifel ist daher von einer Nachfolgeklausel auszugehen, die dazu führt, dass der oder die Erben automatisch Gesellschafter werden (vgl. BGHZ 68, 225, 233).

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Für den Erben ist die Haftungsregelung des § 130 HGB zu beachten. Der neu eintretende Ge-sellschafter haftet für die vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten. Um dem zu entgehen, kann der Erbe verlangen, in der Gesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu übernehmen (§ 139 HGB). Er kann sich hierüber binnen drei Monaten erklären (§ 139 Abs. 3 HGB). Übernimmt er die Stellung eine Kommanditisten, haftet er für frühere Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 139 Abs. 4 HGB); er kann seine Haftung also auf den Nachlass beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Lehnen die übrigen Gesellschafter die Einräumung der Kommanditistenstellung ab, scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus (§ 139 Abs. 2 HGB); dann entsteht allerdings ein Abfindungsanspruch (der wiederum vorsorglich vertraglich ausgeschlossen werden kann).

Wird im Vertrag eine bestimmte Person schon als Nachfolger benannt, handelt es sich um eine qualifizierte Nachfolgeklausel. Hierzu war lange Zeit streitig, wie sich die Rechtsnachfolge vollzieht, wenn von mehreren Erben nicht alle zu Rechtsnachfolgern bestimmt wurden. Ein Einrücken der Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung wird allgemein als unerwünscht angesehen. Denn die Erbengemeinschaft ist nicht darauf angelegt, Mitglied einer „Arbeits- und Haftungsgemeinschaft“ zu sein, wie es eine OHG ist (BGHZ 22, 187, 192). Abweichend vom allgemeinen Erbrecht wird daher für den Gesellschaftsanteil keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern eine Einzelrechtsnachfolge angenommen.

Dies hatte BGHZ 22, 186, 195 zunächst durch eine Stückelung des Anteils vollzogen: Der konkret bestimmte Erbe trete nur zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil in die Gesellschaft ein; die übrigen Anteile würden dann den anderen Gesellschaftern zuwachsen, die in der Regel vertraglich verpflichtet wären, diese auf den in die Gesellschafterstellung eingerückten Erben zu übertragen. In BGHZ 68, 225, 236 wurde dann entschieden, dass der zur Nachfolge bestimmte Erbe unmittelbar in den vollen Gesellschaftsanteil eintritt. Das erbrechtliche Verhältnis zu den Miterben bestimmt sich wertmäßig nach dem zugewiesenen Anteil am Gesamtnachlass, nicht aber gegenständlich.

Beispiel für eine Nachfolgeklausel in einer OHG (Volhard in: Hopt (Hrsg.), Vertrags- und Formular-buch, 2. Aufl., 2000, S. 121):

„Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit den von ihm von Todes wegen Bedachten, ggf. seinen gesetzlichen Erben fortgesetzt. Falls einer von diesen verlangt, Kommanditist zu werden, ist der Beschluss nach § 11 [Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund] zulässig. Werden durch Nachfolge von Todes wegen mehrere Personen Gesellschafter, sind sie von Ge-schäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.

Die übrigen Gesellschafter können innerhalb von 2 Monaten ab dem Todestag des Gesellschafters einstimmig beschließen, die Gesellschaft ohne einen oder alle von Todes wegen Bedachten oder gesetzliche Erben fortzusetzen oder deren Anteil auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile oder auf eine oder mehrere Dritte zu übertragen. Die betreffenden Bedachten oder Erben scheiden mit Fassung des Beschlusses rückwirkend zum Todestag aus. Die Abfindung nach § 12 Abs. 1 [Abfindungsregelung: anteiliger Unternehmenswert, bei Abfindung gemäß § 11 aber nur Buchwert] ist im Fall der Nichtfortsetzung von der Gesellschaft, im Fall der Übertragung vom Erwerber zu zahlen.“

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8. Die Kommanditgesellschaft

a) Gesellschafterhaftung

Die Kommanditgesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, wobei für einen oder mehrere Gesellschafter die Haftung beschränkt ist (§ 161 Abs. 1 HGB). Das Gesetz konstruiert die KG als eine besondere Form der OHG: Zu den persönlich haftenden Gesellschaftern (= Komplementäre) treten die beschränkt haftenden Gesellschafter (= Kommanditisten) hinzu. Die §§ 161 ff. HGB regeln nur die Stellung der Kommanditisten, für die Komplementäre gelten die Regeln der OHG (§§ 161 Abs. 2, 105 ff. HGB). Gemäß der gesetzlichen Verweisungstechnik gilt für die KG das Recht der OHG sowie ergänzend das Recht der BGB-Gesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB § 105 Abs. 3 HGB §§ 705 ff. BGB).

Der Kommanditist ist Gesellschafter, leistet also einen Beitrag (Grundregel des § 705 BGB). Er kann jedoch seine Haftung auf eine bestimmte Haftsumme beschränken (§ 161 Abs. 1 HGB). Von der Haftsumme (= Haftung nach außen) ist der Beitrag des Kommanditisten (= Leistungspflicht im Innenverhältnis) zu unterscheiden. Der Beitrag kann höher liegen als die Haftsumme.

Der Kommanditist kann z.B. festlegen, dass er gegenüber Dritten (im Außenverhältnis) bis zum Betrag von Euro 100.000,- haftet, gegenüber den anderen Gesellschaftern (im Innenverhältnis) aber verpflichtet ist, den gemeinsamen Zweck durch einen Beitrag in Höhe von Euro 200.000,-- zu fördern.

Der Komplementär haftet persönlich und unmittelbar für die Schulden der Gesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB). Der Kommanditist haftet zwar im Grundsatz auch persönlich und unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB); seine Haftung beschränkt sich aber der Höhe nach auf den Betrag, der im Handelsregister eingetragen ist (§ 172 Abs. 1 HGB). Zudem haftet er nicht wie ein OHG-Gesellschafter auf Erfüllung, sondern nur auf Geldersatz. Solange die Gesellschaft bzw. die Kommanditistenstellung noch nicht eingetragen ist, haftet der Kommanditist allerdings wie ein persönlich haftender Gesellschafter (§ 176 HGB).

Ist die Gesellschaft eingetragen, beschränkt sich die Haftung auf die eingetragene Haftsumme. Hat der Kommanditist dann den Betrag, der im Handelsregister als Haftsumme eingetragen ist, an die KG geleistet, haftet er gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft überhaupt nicht mehr (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB). Zu beachten ist aber: Bei Rückgewähr der Einlage lebt die Haftung wieder auf (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB).

Fraglich ist, wie die Leistung erfolgen muss. Grundsätzlich genügt jede vermögenswerte Zuwendung an die KG. Der Kommanditist kann seine Einlage also beispielsweise dadurch leisten, dass er die Forderung eines Gläubigers der KG befriedigt (BGHZ 51, 391 ff.). Streitig ist, ob dies allein genügt (sog. Verrechnungstheorie) oder ob eine Vereinbarung mit der Gesellschaft hinzukommen muss, dass die Zuwendung als Leistung auf die Einlage anzusehen ist (sog. Vertragstheorie). Im Ergebnis gelangt man aber nach beiden Theorien zu einer Befreiung, denn der Kommanditist erlangt aus der Leistung an einen Gläubiger der KG einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 161 Abs. 2 , 110 HGB). Mit diesem kann er gegenüber der KG aufrechnen und auf diesem Wege seine Einlage „leisten“.

BGHZ 95, 188 ff. lässt eine Aufrechnung der Einlageschuld mit Forderungen, die der Kommanditist gegen die Gesellschaft hat, zu. In welcher Höhe der Kommanditist durch eine solche Aufrechnung frei wird, richtet sich allerdings nicht nach dem Nennbetrag der zur Aufrechnung gestellten Forderung, sondern nach deren objektivem Wert (der bei drohender Insolvenz der KG unterhalb des Nennwertes liegt). Es gilt ähnlich wie in Kapitalgesellschaften das Prinzip der effektiven Kapitalaufbringung. Anders ist der Fall zu beurteilen, in welchem der Kommanditist einen Gläubiger der Gesellschaft befriedigt. Soweit der Kommanditist an einen Gläubiger dessen Forderung zum Nennwert begleicht, darf er dies anderen Gläubigern als Einlageleistung in dieser Höhe entgegenhalten.

Unterschiede zur GmbH: Kapitaleinlage muss nicht bei Gründung eingebracht werden; es gibt keine Vorschriften über Sacheinlagen (bei GmbH wäre Einbringung einer Forderung eine Sacheinlage).

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b) Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung und Vertretung der KG sind allein den Komplementären zugewiesen (§§ 161 Abs. 2, 114, 125 HGB). Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen (§§ 164, 170 HGB); er wird daher nicht als Kaufmann angesehen – im Gegensatz zum Komplementär, dem wie einem OHG-Gesellschafter (s. oben) Kaufmannseigenschaft zukommt. Er hat ein Widerspruchsrecht bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (§ 164 HGB); dies ist nach h.M. als Zustimmungserfordernis zu verstehen (vgl. § 116 Abs. 2 HGB). Er hat außerdem ein Kontrollrecht (§ 166 HGB), kann also den Jahresabschluss einsehen und prüfen.

c) Ausgleichsansprüche eines Kommanditisten

Wird ein Kommanditist von einem Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen, sind folgende Ausgleichsansprüche gegen die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft denkbar:

Gegen die Gesellschaft aus § 110 HGB. Die Vorschrift ist nicht auf geschäftsführende Gesellschafter beschränkt, sondern kommt jedem Gesellschafter zugute, der im Interesse der Gesellschaft ein Sonderopfer erbracht hat.

Mitgesellschafter können nur nach § 426 BGB und nur in Höhe ihrer Verlustbeteiligung in Anspruch genommen werden. Bei der Berechnung der Verlustanteile ist zu bedenken, dass ein Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag nur eine festgelegte Haftsumme einlegen muss und darüber hinaus nicht an den Verlusten beteiligt ist.

o Die Anspruchsgrundlage des § 426 BGB setzt ein Gesamtschuldverhältnis voraus. Dieses liegt nur dann vor, wenn der Kommanditist im Außenverhältnis haftender Gesellschafter war. Das kann der Fall sein, wenn er seine Einlage noch nicht gezahlt hat (§ 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB) oder die Gesellschaft vor Eintragung bereits ihre Geschäfte aufnimmt (§ 176 HGB).

o Hat der Kommanditist seine Einlage geleistet, unterliegt er im Außenverhältnis keiner Haftung mehr (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Er tilgt dann freiwillig eine Schuld der Gesellschaft, ohne im Außenverhältnis dazu verpflichtet zu sein. Nach Auffassung des BGH (NZG 2002, 233) sind die Haftungsregeln, die zwischen mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern bestehen, in einem solchen Fall aber entsprechend anzu-wenden. Denn der Kommanditist hat faktisch wie ein persönlich haftender Gesell-schafter gehandelt.

Fälle 10 bis 12

d) Die Publikums-KG

Die Kommanditgesellschaft unterliegt hinsichtlich ihrer inneren Organisation einer weitreichenden Vertragsfreiheit. Der Vertrag unterliegt inhaltlich nicht der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 BGB). Darin spiegelt sich die Vorstellung des Gesetzgebers, es handele sich um eine Gesellschaft aus nur wenigen Gesellschaftern, die einander persönlich bekannt und vertraut seien. Wer eine solche Gesellschaft mit gründe oder in sie eintrete, könne im Regelfall selbst für die Wahrung seiner Interessen sorgen.

Die Gestaltungsfreiheit erlaubt allerdings auch die Konzeption einer KG, die nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Aus Gründen, die vor allem im Steuerrecht zu suchen sind, werden Kommanditgesellschaften so konzipiert, dass sie eine große Zahl von Kommanditisten aufnehmen können, die jeweils nur einem vorformulierten

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Gesellschaftsvertrag beitreten müssen. Man spricht wegen der Vielzahl von Gesellschaftern von einer Publikums-KG. Steuerlich können Kommanditisten die Verluste der KG unmittelbar von ihrem eigenen persönlichen Einkommen abziehen; bei einer Kapitalgesellschaft ginge das nicht, weil diese selbst Steuersubjekt ist. Daher wird die Rechtsform der KG gewählt, obwohl die Kommanditisten faktisch nichts anderes als eine günstige Geldanlage suchen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaften sind häufig Großprojekte (z.B. die Errichtung hochwertiger Immobilien), aus Sicht der geschäftsführenden Gesellschafter erfüllt die KG also eine Kapitalsammelfunktion. Bei systematischer Betrachtung ist für diese Zwecke im Grunde die Rechtsform der Aktiengesellschaft viel besser geeignet. Sie wird aber vor allem deshalb nicht gewählt, weil dann die steuerlichen Vorteile nicht genutzt werden könnten.

Um die innere Organisation der Gesellschaft zu vereinfachen, erhält sie im Wege des Gesellschaftsvertrages eine körperschaftliche Struktur: Die Kommanditbeteiligung ist für alle Kommanditisten einheitlich ausgestaltet; Generalermächtigung der geschäftsführenden Gesellschafter zur Aufnahme neuer Kommanditisten; Mehrheitsprinzip für Gesellschafterbeschlüsse; Stimmgewicht nach Höhe der Kapitalbeteiligung; an unternehmerischen Entscheidungen wirken die Kommanditisten nicht mit, ihr Widerspruchsrecht wird vertraglich ausgeschlossen; es werden Gremien („Organe“) gebildet, die für Geschäftsführung und Vertretung zuständig sind; nicht selten ist die Komplementärin eine GmbH, so dass die Geschäftsführung auch einem Nicht-Gesellschafter übertragen werden kann.

Es wird damit der Struktur nach eine Aktiengesellschaft konstruiert, ohne dass die aktienrechtlichen Schutzvorschriften eingreifen. Dennoch ist die Gestaltung einer KG als Publikums-KG auf Basis der gesetzlichen Gestaltungsfreiheit grundsätzlich zu billigen. Die Gerichte haben allerdings auf Fehlentwicklungen mit rechtsfortbildenden Entscheidungen reagiert, durch die ein Sonderrecht der Publikums-KG entstanden ist:

Haftung der Initiatoren aus Culpa in Contrahendo bei unzureichender Aufklärung (Richtigkeit und Vollständigkeit der Werbeprospekte)

Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages auf Basis des § 138 BGB (Beispiele: Verkürzung von Verjährungsfristen bei Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer; faktische Unmöglichkeit, Geschäftsführer abzuberufen.

9. Die stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn sich jemand an einem Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage beteiligt, ohne nach außen als Gesellschafter aufzutreten (§ 230 HGB). Unverzichtbares Merkmal der stillen Gesellschaft ist eine Beteiligung am Gewinn, die Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden (§ 232 HGB).

Die stille Gesellschaft ist eine echte Gesellschaft. Sie unterscheidet sich dadurch insbe-sondere vom Darlehensvertrag mit einem außenstehenden Dritten, der nicht auf die gemein-same Zweckverfolgung festgelegt ist. Der stille Gesellschafter schließt mit dem Inhaber des Handelsgewerbes einen Gesellschaftsvertrag. Er verpflichtet sich darin, die Erreichung des gemeinsamen Zwecks durch einen eigenen Beitrag zu fördern. Es handelt sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nur als Innengesellschaft existiert. Sie hat kein eigenes Gesamthandsvermögen, denn die Beiträge des stillen Gesellschafters gehen in das Ver-mögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über. Sie ist daher auch nicht rechtsfähig nach der neueren BGH-Rechtsprechung, da sie nicht als Gesellschaft im Rechtsverkehr auftritt.

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Praktische Gründe für die Wahl der stillen Gesellschaft im Vergleich zur KG einerseits und zum Darlehen andererseits.

Die Beteiligung ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter haftet nicht. Probleme der Kommanditistenhaftung entfallen.

Anders als ein Darlehensgeber erhält der stille Gesellschafter eine Erfolgsbeteiligung, trägt allerdings auch ein höheres Verlustrisiko (mindestens in Höhe der Einlage).

Der stille Gesellschafter kann auch andere Einlagen als Geld erbringen (je nach Ver-einbarung).

Steuerlich bietet die stille Gesellschaft die Möglichkeit, die Gewinne auf mehrere Personen zu verteilen, so dass die Steuerlast des Einzelnen geringer wird.

Da sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im Schuldrecht weitgehende Vertragsfreiheit be-steht, kann es im Einzelfall schwierig sein, ein Darlehen von einer stillen Gesellschaft zu unterscheiden. Auch ein Darlehensvertrag kann in gewissen Grenzen Elemente einer Erfolgsbeteiligung enthalten (sog. partiarisches Darlehen); außerdem werden bei größeren Kreditverträgen nicht selten Informations- und Einsichtsrechte des Kreditgebers geregelt, die denjenigen eines Gesellschafters gleichen. Eine eindeutige Zuordnung gelingt stets nur auf Grund einer Gesamtbetrachtung, die sich daran orientiert, ob die Beteiligten einen ge-meinsamen Zweck verfolgen oder ob ihre Beziehungen durch die Verfolgung unter-schiedlicher Interessen geprägt werden (vgl. BGH NJW 1995, 192 ff.).

10. Die Partnerschaftsgesellschaft

a) Begriff und systematische Einordnung

Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (§ 1 Abs. 1 S. 1 PartGG). Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft, auf die grundsätzlich die Vorschriften über die GbR anwendbar sind (§ 1 Abs. 4 PartGG). Die Partnerschaft ist damit Gesamthandsgemeinschaft. Allerdings findet über zahlreiche Einzelverweise das Recht der OHG in vielen Punkten Anwendung. Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG).

In § 1 Abs. 2 PartGG werden die Freien Berufe legaldefiniert und beispielhaft einige Berufe aufgezählt (etwa Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten, Übersetzer). Die Partnerschaft übt nach § 1 Abs. 1 S. 2 PartGG kein Handelsgewerbe aus. Insoweit wird klargestellt, was sich schon aus der Bestimmung des Gewerbegriffs i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB ergibt: Freiberufler sind keine Kaufleute.

Von der OHG unterscheidet sich die Partnerschaft neben dem Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 PartGG vor allem darin, dass die Partnerschaft kein Handelsgewerbe betreibt. Die Partnergesellschaft ist keine Handelsgesellschaft und hat auch keine kaufmännischen Rechnungslegungspflichten. Außerdem ist die Partnerschaft aus diesem Grund nicht gewerbesteuerpflichtig.

Bei der Einführung der Rechtsform der Partnerschaft wurde darauf hingewiesen, dass für die Freien Berufe alternativ auch die Kapitalgesellschaften zu Verfügung stehen (vgl. RegE BT-Drucks. 12/6152, S. 8). Kurze Zeit vorher waren zwei Entscheidungen zur Zulässigkeit von Freiberufler-GmbHs ergangen, denen bis dahin jeweils aus gesellschaftsrechtlichen und standesrechtlichen Gründen nur die Rechtsform der GbR offenstand:

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BayObLG NJW 1995, 199 (Zulässigkeit einer „Anwalts-GmbH“): Ergibt die Prüfung des Registergerichts, dass eine Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet worden ist, hat die Anmelderin einen Rechtsanspruch auf Eintragung. Der Eintragung einer Anwalts-GmbH stehen weder ein gesetzliches Verbot noch ein gewohnheitsrechtlich fixiertes Berufsbild des Rechtsanwalts entgegen. Nach § 4 BRAO kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder die Eignungsprüfung nach der BRAO bestanden hat. Dass diese Befähigung nur von natürlichen Personen erworben werden kann, ist für die Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH unerheblich. Aus § 4 BRAO kann nur hergeleitet werden, dass auch in einer GmbH diejenigen, welche die Rechtsberatungstätigkeit ausüben, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben müssen. Soweit die Anwalts-GmbH als Organisationseinheit nur die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsberatungstätigkeit schafft, übt sie nicht selbst Rechtsberatung aus und bedarf daher nicht der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung ist damit grundsätzlich kein unzulässiger Unternehmensgegenstand einer GmbH. Eine Anwalts-GmbH ist jedenfalls dann im Handelsregister eintragungsfähig, wenn ihre Satzung die zur Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts unerlässlichen Mindestvoraussetzungen enthält. Ebenso BGH NJW 1994, 786 für eine Zahnbehandlungs-GmbH: Rechtsform der GmbH zulässig, solange die Ausübung der Zahnheilkunde durch approbierte Zahnärzte erfolgt. Mittlerweile hat der Gesetzgeber den Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform der GmbH ausdrücklich gebilligt (vgl. § 59c Abs. 1 BRAO).

Im Vergleich zur GmbH fällt bei der Partnerschaft nachteilig ins Gewicht, dass ihr die klare Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) fehlt. Vorteilhaft gegenüber der GmbH ist jedoch, dass bei der Partnerschaft nur die in § 4 Abs. 1 PartGG genannten Daten offenzulegen sind, die GmbH jedoch umfassendere Publizitätspflichten für alle in §§ 8 Abs. 1 und 10 GmbHG genannten Angaben trifft. Außerdem muss die GmbH, im Gegensatz zur Partnerschaftsgesellschaft, nach § 325 HGB ihren Jahresabschluss zum Handelsregister einzureichen. Daneben bestehen zum Beispiel für Rechtsanwalts-GmbHs noch zusätzlichen Voraussetzungen und Pflichten (vgl. §§ 59c bis 59g BRAO), die bei der Partnerschaft nicht bestehen.

b) Gründung

Die Partnerschaft wird nach § 3 Abs. 1 PartGG durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegründet. Der Partnerschaftsvertrag muss nach § 3 Abs. 2 PartGG den Namen und den Sitz der Partnerschaft enthalten, die vollständigen Namen der Partner und deren jeweilige Wohnorte sowie den Gegenstand der Partnerschaft.

Bei den Amtsgerichten wird ein Partnerschaftsregister geführt. Nach der Gründung ist die Partnerschaft zur Eintragung bei dem zuständigen Amtsgericht in das Partnerschaftsregister anzumelden (§ 4 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 1 HGB).

Die Partnerschaft wird nach § 7 Abs. 1 PartGG erst mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister im Verhältnis zu Dritten wirksam. Die Eintragung ist somit für die Entstehung einer Partnerschaft konstitutiv. § 7 Abs. 1 PartGG ist in Anlehnung an § 123 Abs. 1 HGB formuliert, wohingegen bewusst auf eine dem § 123 Abs. 2 HGB entsprechende Regelung verzichtet wurde. Allerdings folgt daraus nicht, dass vorher keine Gesellschaft vorliegt. Nach h.M. entsteht bei vorzeitiger Geschäftsaufnahme vielmehr eine GbR (a.A. Michalski/Römermann, PartGG 3. Aufl. 2005, § 7 Rn. 5: Es soll eine Vorpartnerschaft als Rechtsform sui generis entstehen, auf die zwingend die Regeln über die Partnerschaft Anwendung finden sollen).

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Im Zweifel wird es aber dem Willen der Gesellschafter entsprechen, dass auf das Innenverhältnis bereits das vom GbR-Recht abweichenden Recht des PartGG Anwendung findet, soweit der Partnerschaftsvertrag keine Regelung enthält. Abweichend von § 709 Abs. 1 BGB ist somit im Zweifel auch vor der Eintragung schon Alleingeschäftsführungsbefugnis gewollt (§ 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 115 Abs. 1 HGB).

c) Haftung

Nach § 8 Abs. 1 PartGG haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner unmittelbar. § 8 Abs. 1 PartGG ordnet außerdem eine entsprechende Anwendung der §§ 129 und 130 HGB an. Die Haftung der Partner entspricht im Grundsatz also der Haftung der OHG-Gesellschafter. Ein Gläubiger kann direkt einen der Partner in Anspruch nehmen, ohne vorher Befriedigung aus dem Gesamthandsvermögen verlangen zu müssen.

Abweichend von den Haftungsregeln der OHG bestimmt § 8 Abs. 2 PartGG ein partnerschaftsspezifisches Haftungskonzept. Danach haftet neben der Partnerschaft nur derjenige Partner, der mit der Bearbeitung eines bestimmten Auftrages befasst war. Diese gesetzlich angeordnete Handelndenhaftung bewirkt eine Haftungskonzentration bei dem mit der Bearbeitung befassten Partner. Ausgenommen davon werden jedoch nach § 8 Abs. 2 PartGG „Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung“. Damit soll ermöglicht werden, dass sich die einzelnen Partner gelegentlich gegenseitig unterstützen, ohne dass sofort die Haftungskonzentration auf den „Hauptpartner“ entfällt und automatisch wieder alle Partner haften. Diese Ausnahme greift jedoch da nicht, wo ein Schaden für den Auftraggeber gerade durch die Mitwirkung eines anderen Partners verursacht wurde.

d) Geschäftsführung und Vertretung

Für das Innenverhältnis, und damit auch für die Geschäftsführung, ist nach § 6 Abs. 3 PartGG der Partnerschaftsvertrag maßgeblich. Soweit dieser keine Bestimmungen enthält, wird auf die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 HGB verwiesen. Eine für die Partnerschaft spezifische Regelung findet sich in § 7 Abs. 2 PartGG. Danach können einzelne Partner nur von der Führung der „sonstigen“ Geschäfte ausgeschlossen werden. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass grundsätzlich zwischen den freiberuflichen und den sonstigen, neutralen Geschäften zu unterscheiden ist. Dem Partner muss zumindest die Erbringung seiner (frei-) beruflichen Leistung gestattet sein.

Auf die Vertretung der Partnerschaft finden nach § 7 Abs. 3 PartGG ebenfalls die für die OHG geltenden Vorschriften Anwendung (§ 125 Abs. 1 und 2 sowie §§ 126 f. HGB). Der Umfang der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber nach § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 126 HGB grundsätzlich unbeschränkbar. Anders als die Geschäftsführungsbefugnis kann die Vertretungsmacht einem Partner jedoch vollständig entzogen werden. Zumindest ein Gesellschafter muss nach dem Gesellschaftsvertrag aber zur Vertretung berechtig sein (Grundsatz der Selbstorganschaft).

Die Partnerschaftsgesellschaft kann, anders als die OHG, keine Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte bestellen, da die Partnerschaftsgesellschaft gerade keine Handelsgesellschaft ist (Vgl. § 48 Abs. 1 HGB: „Inhaber eines Handelsgeschäfts“) Daher verweist § 7 Abs. 3 PartGG auch nicht auf § 125 Abs. 3 HGB, da eine unechte Gesamtvertretung bei einer Partnerschaft aus diesem Grund nicht möglich ist.

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e) Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern

Für den Eintritt und das Ausscheiden von Partnern finden die Regeln für die OHG Anwendung (§ 8 Abs. 1 S. PartGG i.V.m. § 130 HGB; § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. §§ 131-144 HGB). Als Vertragsänderung unterfallen der rechtsgeschäftliche Eintritt oder das rechtsgeschäftliche Ausscheiden allerdings dem Schriftformerfordernis des § 3 Abs. 1 PartGG. Ein Partner scheidet zwingend aus der Partnerschaft aus, wenn er die erforderliche Zulassung zur Ausübung des freien Berufes verliert (§ 9 Abs. 3 PartGG).

Wie bei der OHG führt der Tod eines Partners nicht zur Auflösung der Partnerschaft. Die Partnerschaft ist grundsätzlich auch nicht vererblich (§ 9 Abs. 4 PartGG). Allerdings kann der Partnerschaftsvertrag bestimmen, dass die Partnerschaft an einen Dritten vererblich ist. Dieser muss aber selbst als Freiberufler Partner sein können.

Für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gesellschaftsanteils ist die Zustimmung der Partner erforderlich. Die Zustimmung kann entweder bereits im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich erfolgen, nach h.M. wegen § 1 Abs. 3 PartGG aber zwingend in Schriftform (a.A. Ulmer, in: MüKo, BGB, Band 5, 5. Aufl. 2009, § 2 PartGG Rn. 32, der die Anteilsübertragung nicht als Änderung des Partnerschaftsvertrags qualifiziert und daher die Formvorschriften nicht anwenden will).

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III. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1. Grundlagen

Die GmbH ist Kapitalgesellschaft mit einem vertraglich festgelegten Stammkapital. Es muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen. Jeder Gesellschafter leistet einen bestimmten Betrag auf das Stammkapital. Die Beteiligung des Gesellschafters ist der Geschäftsanteil. Der Nennbetrag des Geschäftsanteils wird in Euro festgelegt. Die Summe der Nennbeträge ergibt das Stammkapital (§ 5 Abs. 3 GmbHG).

Über Sinn und Zweck des Mindestkapitals (25.000 Euro) ist in den vergangenen Jahren heftig dis-kutiert worden. Als „Haftungspuffer“ dient es kaum, denn im Insolvenzfall ist in aller Regel auch das Mindestkapital längst verbraucht. Bleibenden Wert hat es als „Seriositätsschwelle“: Die Notwendigkeit, eigenes Kapital zu investieren, veranlasst die Gründer zu einer ernsthafteren betriebswirtschaftlichen Prüfung ihres unternehmerischen Projekts. Die Entwicklung der englischen Limited hat dies in ge-wisser Weise bestätigt: Sie kann ohne gesetzliches Mindestkapital gegründet werden. In Deutschland gegründete Limiteds fallen überproportional häufig dadurch auf, dass sie entweder niemals eine Geschäftstätigkeit aufnehmen oder sie schon nach kurzer Zeit wieder einstellen. Im Zuge der GmbH-Reform war zunächst eine Reduzierung des Mindestkapitals auf 10.000 € geplant gewesen. Der Gesetzgeber wollte damit auf die EuGH-Rechtsprechung und den zunehmenden Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsformen in Europa reagieren. Die Absenkung sollte Kleinunternehmern die Grün-dung einer GmbH erleichtern. Für manche Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor war das bis-herige Mindestkapital nach Auffassung des Bundesjustizministeriums (BMJ) überhöht. Gegen eine Absenkung des Mindestkapitals haben sich aber vor allem Vertreter des Mittelstandes aus-gesprochen. Diejenigen Unternehmen, die bereits GmbH sind, fürchteten einen Reputationsverlust ihrer Rechtsform, wenn das Mindestkapital allgemein gesenkt würde. Das in § 5 GmbHG geregelte Stammkapital wurde daher unverändert beibehalten. Stattdessen wurde für Unternehmensgründer, die das Mindestkapital nicht aufbringen können, die sog. Unternehmergesellschaft geschaffen (vgl. § 5a GmbHG – siehe weiter unten).

Die GmbH ist kraft Gesetzes eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG); die Regeln über die Kaufleute finden also automatisch Anwendung, selbst wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe betreibt (sog. Formkaufmann, vgl. § 6 Abs. 2 HGB).

Die Rechte der Gesellschafter bestimmen sich nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 45 Abs. 1 GmbHG: Satzungsautonomie); das Gesetz trifft nur wenige zwingende Regelungen. Die GmbH eignet sich daher für einen kleinen Kreis von Gesellschaftern, der die innere Ordnung für seine persönlichen Bedürfnisse gestalten will und bei dem kein häufiger Wechsel von Gesellschaftern zu erwarten ist. Dagegen sind Regelungen, die dem Gläubigerschutz dienen, zwingendes Recht (z.B. Mindestkapital).

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2. Gründung

Der Gesellschaftsvertrag ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Den Mindestinhalt regelt § 3 GmbHG: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unter-nehmens, Betrag des Stammkapitals, Betrag der Stammeinlagen. Sinnvoll sind weitere Regelungen (Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe, Verfahren der Gesellschafter-versammlung, Regeln für die Abtretung von Geschäftsanteilen etc.). Der Gesellschafts-vertrag unterliegt einer objektiven Auslegung; es kommt also allein auf Wortlaut, Zweck und Systematik an, nicht aber auf die Vorstellungen der Gesellschafter bei Abfassung des Vertrages. Dies liegt daran, dass der Vertrag auf Dauer und auf einen potentiell wechselnden Bestand von Gesellschaftern angelegt ist.

Im Zuge der GmbH-Reform wurde diskutiert, ob auf die notarielle Beurkundung des Gesellschafts-vertrages unter bestimmten Umständen verzichtet werden könne, um das Verfahren der GmbH-Gründung schneller und kostengünstiger zu gestalten. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Als Kom-promiss dient nun die Gründung mit einem „Musterprotokoll“ (§ 2 Abs. 1a GmbHG, abgedruckt als Anlage zum GmbHG), die einen etwas geringeren Gebührensatz beim Notar auslöst. Das Muster-protokoll kann allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden: Die Gesellschaft hat höchstens drei Gesellschafter und höchstens einen Geschäftsführer. Außerdem dürfen keine vorm Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden; bei der Gründung mit Musterprotokoll kann daher kein individuell „maßgeschneiderter“ Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, weshalb es sich bei Lichte betrachtet allenfalls für eine Einpersonen-GmbH eignet.

Bezüglich der Vertretung enthält das Musterprotokoll folgende Aussage: „Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird …, geboren am … wohnhaft in … bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Unklar bleibt, was bei einem später bestellten zweiten Geschäftsführer gelten soll. In der Rechtsprechung beginnt sich der Standpunkt durchzusetzen, dass die Befreiung von § 181 BGB allein für den bei der Gründung bestellten Geschäftsführer persönlich gilt, nicht für später bestellte Geschäftsführer (OLG Düsseldorf, GmbHR 2011, 1319).

Die Gesellschafter können auch schuldrechtliche Nebenabreden treffen. Diese gelten dann nur für die an der Abrede beteiligten Personen (also nicht automatisch für einen neu eintre-tenden Gesellschafter) und sind rein schuldrechtlich zu beurteilen (kein Mehrheitsprinzip; ein Verstoß gegen Nebenabreden hat aber auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen).

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Dies können auch Personen sein, die nicht Gesellschafter sind (§ 6 Abs. 3 GmbHG); anders als bei den Personengesellschaften gilt der Grundsatz der Fremdorganschaft.

Kapitalaufbringung: Bei der Bargründung besteht die Einlage in Geld; die Gesellschafter müssen mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage einzahlen, insgesamt muss die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei einer Sachgründung, also der Einlage einer Sache in das Vermögen der Gesellschaft, stellt das Gesetz besondere Forma-litäten auf, um die effektive Aufbringung des Kapitals zu gewährleisten (siehe § 5 Abs. 4 GmbHG – ausführlicher weiter unten).

Für die Anmeldung zum Handelsregister sind die Geschäftsführer zuständig (§ 78 GmbHG). Den Inhalt der Anmeldung regelt § 8 GmbHG; es handelt sich um diejenigen Unterlagen, die das Registergericht benötigt, um die Anmeldung zu prüfen. Das Registergericht prüft und lehnt die Eintragung ab, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und ange-meldet worden ist (§ 9 c GmbHG). Mit der Eintragung erlangt die Gesellschaft Rechts-fähigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GmbHG).

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3. Rechtliche Einordnung der Gründungsphase

Gründungsphasen der GmbH

Einigung der Gesellschafter über Gründung einer GmbH

Abschluss des (notariellen) GmbH-Vertrags

Anmeldung bei Handels-register

Eintragung der GmbH

Erbringung der EinlagenPrüfung durch Registergericht

a) Problemlage

Eine GmbH erlangt Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung im Handelsregister (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG). Rechtlich gesehen ist aber bereits vor der Eintragung im Handelsregister eine Gesellschaft entstanden, denn es haben sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen. Außerdem müssen vor der Anmeldung der GmbH Bar- und Sacheinlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 2 GmbHG), obwohl vor der Eintragung noch gar keine GmbH existiert (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Zudem müssen häufig bereits vor der Eintragung Geschäfte für die künftige GmbH getätigt werden; offen bleibt, wer für die Erfüllung dieser Geschäfte haftet.

b) Die Vorgründungsgesellschaft

Die Gründung der GmbH beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (mit notarieller Beurkundung). Bereits vor Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages kann eine Gesellschaft bestehen, wenn mehrere Personen vereinbaren, gemeinsam eine GmbH zu gründen. Es handelt sich dann um eine sog. Vorgründungsgesellschaft: Ein vertraglicher Zusammenschluss, dessen Zweck darin liegt, die Gründung der GmbH vorzubereiten. Die Vorgründungsgesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft; wenn sie bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie OHG. Die Vorgründungsgesellschaft endet, wenn ihr Zweck erreicht ist (also mit Errichtung der GmbH, in der Regel der Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages).

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c) Die Vor-Gesellschaft

Mit Abschluss des notariell beurkundeten GmbH-Gesellschaftsvertrages entsteht die soge-nannte Vor-Gesellschaft; diese endet mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsre-gister. Die Vor-Gesellschaft wird als Rechtsform „sui generis“ betrachtet: Die Gesellschaft hat zwar noch keine Rechtsfähigkeit, da hierfür die Eintragung erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG); die Regeln über die GmbH werden aber angewandt, soweit sie nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen (d.h. angewandt wird vor allem das interne Organi-sationsrecht). Trägerin des Gesellschaftsvermögens ist noch die Gesamthand der Gesell-schafter (nach §§ 718, 719 BGB).

Die Vor-Gesellschaft wird durch die bestellten Geschäftsführer vertreten, allerdings erstreckt sich deren Vertretungsmacht nur auf diejenigen Maßnahmen, die auf die Entstehung der GmbH gerichtet sind. Eine vorzeitige Geschäftsaufnahme ist von der Vertretungsmacht nur umfasst, wenn alle Gesellschafter zugestimmt haben. Typischer Fall ist die Einbringung eines bereits existierenden Gewerbebetriebs in die GmbH, der auch im Stadium der Vor-Gesellschaft fortgeführt werden muss. Mit der Eintragung gehen dann alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft im Wege der Universalsukzession auf die GmbH über.

Im Hinblick auf die Regelungen des GmbH-Rechts über das Stammkapital entsteht das Problem, dass bereits die Geschäfte der Vor-GmbH das Stammkapital angreifen könnten. Nach früherer Rechtsprechung galt ein sogenanntes „Vorbelastungsverbot“; die Gesell-schafter durften also das Stammkapital vor Eintragung der GmbH nicht antasten. Dies hat sich jedoch als unpraktisch erwiesen, weil mitunter bereits die Geschäftstätigkeit aufge-nommen werden muss. Es gilt daher nach neuerer Rechtsprechung der Grundsatz der Unterbilanzhaftung: Sinkt das Vermögen der Vor-GmbH bis zur Eintragung unter die Stamm-kapitalziffer, trifft die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft eine Erstattungspflicht in Höhe des Differenzbetrages.

Grundlegend BGHZ 80, 129 ff.: Persönlich haftender Gesellschafter einer KG verstirbt, die verbleiben-den Kommanditisten gründen eine GmbH, um aus der KG eine GmbH & Co. KG zu machen. Bevor GmbH eingetragen ist, erteilt Geschäftsführerin der GmbH Aufträge im Namen der KG: Die Vorge-sellschaft ist als ein auf die juristische Person hin angelegtes Rechtsgebilde körperschaftlich struk-turiert und daher imstande, durch ihre Geschäftsführer als Vertretungsorgan nach außen geschlossen aufzutreten. Unter dem früher angenommenen Vorbelastungsverbot könnte die Vor-GmbH aber noch nicht als Komplementärin fungieren, weil eine Vorgesellschaft, die ihre Haftung nicht an die einge-tragene GmbH weitergeben kann, als persönlich haftende Gesellschafterin untauglich wäre. Der Gesetzgeber wollte eine Tätigkeit vor Eintragung verhindern und begnügte sich daher mit Inanspruch-nahme des Handelnden (und derjenigen, die der Aufnahme der Geschäfte zugestimmt hatten) gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG. § 7 GmbHG setzt allerdings die Bildung von Gesamthandsvermögen in der Hand der Vorgesellschaft voraus. Weiterhin ist es ein Kerngedanke des Kapitalgesellschaftsrechts, dass die juristische Person nur mit einem garantierten Mindestkapital ins Leben treten soll. Die Zahlungen an die Gesellschaft müssen daher noch im Zeitpunkt der Eintragung unversehrt zur Verfügung stehen (Unversehrtheitsgrundsatz). Es ist andererseits sinnvoll, sämtliche Aktiva und Passiva der Vorge-sellschaft auf die eingetragene GmbH übergehen zu lassen, denn die Vorgesellschaft existiert nach der Eintragung nicht mehr. Und die Haftung des § 11 Abs. 2 GmbHG lässt sich leicht dadurch ver-meiden, dass die Geschäfte nach der Eintragung von der GmbH genehmigt werden. Das Vorbe-lastungsverbot wird daher aufgegeben. Dann allerdings kann durch Eingehung von Verbindlichkeiten das Kapital bei Eintragung bereits aufgezehrt sein. In diesem Fall müssen die Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld ausgleichen, die Einlageforderung ist noch nicht vollständig erfüllt. Die Gesell-schafter haften anteilig für die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Wert des Gesell-schaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung (Unterbilanzhaftung); dies schließt die Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG mit ein. Mit Eintragung der Gesellschaft entfällt die Haftung aus § 11 Abs. 2 GmbHG.

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Siehe weiterhin BGHZ 134, 333 ff. für den Fall einer Vor-GmbH, deren Eintragung nicht zustande kommt: Im Stadium der Vor-GmbH trifft die Gesellschafter eine Verlustdeckungshaftung. Kommt es nicht zur Eintragung, müssen sie die Verluste der Gesellschaft ausgleichen. Diese Haftung ist eine Innenhaftung gegenüber der Vor-GmbH. Dies dient dem Schutz der Gesellschafter, denen nur eine anteilige und nicht eine nach außen gerichtete gesamtschuldnerische Haftung zuzumuten ist. Außer-dem verhindert es einen Wettlauf der Gläubiger, wodurch ungleiche Befriedigungschancen entstehen.

Es besteht damit eine durchgehende Gründerhaftung nach dem Modell der Innenhaftung, die sich vor der Eintragung als Verlustdeckungshaftung gegenüber der Vorgesellschaft, nach der Eintragung als Unterbilanzhaftung gegenüber der GmbH manifestiert (bekräftigt in BGH, GmbHR 2003, 98, 99).

Scheitert die Eintragung oder geben die Gründer die Eintragungsabsicht auf, bleibt es bei der Verlustdeckungshaftung und damit der Innenhaftung, sofern die Gründer die Geschäfts-tätigkeit einstellen und die Vorgesellschaft abwickeln. Wenn sie allerdings die Geschäfts-tätigkeit weiter fortsetzen, müssen sie sich behandeln lassen wie die Gesellschafter einer Personengesellschaft; dies bedeutet eine persönliche und gesamtschuldnerische Außen-haftung gegenüber den Gläubigern. Diese Außenhaftung gilt dann auch für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft (BGH, GmbHR 2003, 98 ff.).

Höhe der Haftung: Die Unterbilanz-/Verlustdeckungshaftung ist grundsätzlich darauf gerich-tet, den Fehlbetrag auszugleichen, der im Verhältnis zum nominellen Stammkapital entstan-den ist. Ausgenommen bleibt der Gründungsaufwand (etwa die Eintragungs- und Be-kanntmachungsgebühren; BGHZ 80, 129, 141). Streitig ist, ob auch solche Wertverluste außer Ansatz bleiben, die unabhängig von der vorzeitigen Geschäftsaufnahme eingetreten sind (also z.B. Untreue durch den Geschäftsführer oder Wertminderungen einer Sach-einlage; vgl. GmbH-Großkommentar/Ulmer, 2005, § 11, Rn. 107).

d) Handelndenhaftung

Nach § 11 Abs. 2 GmbHG haften Personen, die vor der Eintragung für die GmbH gehandelt haben, persönlich für die dabei begründeten Verbindlichkeiten. Allerdings werden die Ver-bindlichkeiten der Vor-Gesellschaft bereits durch die Unterbilanzhaftung und die Verlust-deckungspflicht der Gesellschafter gedeckt. Daher wird § 11 Abs. 2 GmbHG einschränkend ausgelegt: Nur Geschäftsführer haften nach § 11 Abs. 2 GmbHG; sie haften außerdem nur für Handlungen, die sie nach Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages für die Gesell-schaft vorgenommen haben (Handelndenhaftung beginnt also erst mit Entstehung der Vor-Gesellschaft).

Fall 13

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4. Die Kapitalaufbringung

a) Gründung mit Bareinlagen

Jeder Gesellschafter muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG in der Satzung eine festgelegte Stammeinlage übernehmen (d.h. sich zur Leistung der Einlage verpflichten). Vor der Anmel-dung muss mindestens ein Viertel der Bareinlage eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG); insgesamt muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals erbracht werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Die geleisteten Einlagen müssen im Zeitpunkt der Anmeldung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (vgl. § 8 Abs. 2 GmbHG). Haftung der Gründer bei Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft (§ 9a GmbHG). Die Gesell-schaft darf ihre Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nicht befreien (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Problematisch ist die Einzahlung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Konto der Gesellschaft; denn möglicherweise behält die Bank den Betrag ein, um damit den negativen Saldo des Kontos auszugleichen. Dann wurde das Geld nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet; die Bareinlage muss noch einmal erbracht werden. Kann allerdings die Gesellschaft über die Bareinlage verfügen, etwa weil sich das Konto noch innerhalb eines von der Bank gewährten Kreditrahmens bewegt, ist die Einlage wirksam erbracht (BGH, NZG 2004, 180).

b) Gründung mit Sacheinlagen

Im Gesellschaftsvertrag kann festgelegt werden, dass ein Gesellschafter die Verpflichtung zur Leistung seiner Stammeinlage dadurch erfüllen kann, dass er der Gesellschaft einen bestimmten Vermögensgegenstand überträgt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG). Für eine Sach-einlage können alle Vermögensgegenstände verwendet werden, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen (z.B. Grundstücke, Maschinen, Patente, Forderungen). Problematisch ist die Bewertung der Sacheinlage. Da das Stammkapital effektiv zur Verfügung stehen muss, darf der Wert der Sacheinlage nicht unter dem Betrag der Stammeinlage des Gesellschafters liegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. § 9 Abs. 1 GmbHG).

Um die Werthaltigkeit zu sichern, sieht das Gesetz folgende Formalien vor: Festlegung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG); Sachgründungsbericht der Gesellschafter, in dem sie die Bewertung der Sacheinlage erläutern (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG); die Sacheinlage muss – anders als die Bareinlage – vor der Anmeldung der Gesellschaft voll bewirkt werden (§ 7 Abs. 3 GmbHG); deckt der Wert der Sacheinlage die Stammeinlage nicht ab, muss der Gesellschafter den Differenzbetrag in Geld entrichten (§ 9 Abs. 1 GmbHG). Im übrigen gelten auch hier die §§ 8 Abs. 2, 9 und 19 GmbHG (s.o. bei Bar-einlage).

Problematisch ist der Fall der verdeckten (oder: „verschleierten“) Sacheinlage. In einem solchen Fall legt der Gesellschaftsvertrag zwar eine Bareinlage fest; wirtschaftlich gesehen erbringt der Gesellschafter seine Einlage aber durch die Einbringung von Sachwerten.

Die Rechtsfolge der verdeckten Sacheinlage ist seit dem 1. November 2008 geändert worden (§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.). Um die Reform zu verstehen, ist zunächst die Rechtslage vor dem 1. November 2008 zu betrachten: Die verdeckte Sacheinlage war damals gesetzlich nicht geregelt. Die Recht-sprechung hatte jedoch den Grundsatz entwickelt, dass ein Gesellschafter, der eine Bareinlage ver-sprochen hat, diese Verpflichtung nicht durch Erbringung einer Sache umgehen dürfe; denn für die Sacheinlage gibt es besondere Formalien (s.o.), die eingehalten werden müssen. Da die (Sach-) Leistung den Gesellschafter nicht von seiner Einlageschuld befreien konnte, musste er die ver-sprochene Bareinlage noch einmal erbringen. Hinsichtlich der eingebrachten Sache hatte der Gesell-schafter einen Herausgabeanspruch (§ 985 BGB bzw. § 894 BGB bei Grundstücken). Denn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft wurden als unwirksam angesehen (Analogie zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG; BGHZ 155, 329, 338 f.).

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Der Herausgabeanspruch war allerdings in der Realität häufig nichts mehr wert, weil die verdeckte Sacheinlage regelmäßig erst bei Insolvenz der GmbH aufgedeckt wurde. Der Insolvenzverwalter forderte dann die volle Bareinlage, während der Gesellschafter mit seinem Herausgabeanspruch häufig auf einen mittlerweile abgenutzten und wertlosen Gegenstand traf. Eventuelle Ansprüche auf Nutzungsersatz (z.B. aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) waren gegenüber einer insolventen GmbH wertlos.

Seit dem 1. November 2008 gilt die sogenannte Anrechnungslösung: Die verdeckte Sach-einlage ist weiterhin dem Grund nach unzulässig und befreit den Gesellschafter nicht von seiner Einlagepflicht (so jetzt ausdrücklich § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG). In Abweichung von der früheren Rechtsprechung sollen nun aber die Ausführungsgeschäfte wirksam bleiben (§ 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG). Außerdem werden die häufig als „katastrophal“ empfundenen Rechts-folgen für den Gesellschafter abgemildert: Auf seine Bareinlagepflicht wird der Wert der Sacheinlage angerechnet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung oder – falls dies später erfolgt – die Einbringung der Sache in die Gesellschaft (§ 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG). Der Gesellschafter trägt allerdings die Beweislast dafür, dass die Sache zu diesem Zeitpunkt werthaltig war (§ 19 Abs. 4 S. 5 GmbHG).

Die Anrechnung greift nicht vor Eintragung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 4 S. 4 GmbHG). Darin kommt zum Ausdruck, dass die verdeckte Sacheinlage weiterhin als Formfehler bei der Gründung anzusehen ist: Wer eine Bareinlage versprochen hat, kann sie nicht durch Leistung einer Sache erfüllen. Der Geschäftsführer, der bei der Anmeldung versichert, die Einlagen befänden sich in seiner freien Verfügung, gibt dabei möglicherweise eine falsche Versicherung ab und macht sich damit gem. § 82 GmbHG strafbar. Denn definitionsgemäß besteht bei der verdeckten Sacheinlage eine Absprache über die Rückführung der Barmittel an den Gesellschafter; der Geschäftsführer hat also keine freie Verfügung über sie.

Beachte: Auch Forderungen können in die Gesellschaft eingebracht werden. Es handelt sich bei ihnen um eine Sacheinlage. Sie müssen daher unter Beachtung der Formalitäten des § 5 Abs. 4 GmbHG auf die Gesellschaft übertragen werden. Für die Einlage wird ein fester Nominalbetrag im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Die Einlage ist nur erbracht, wenn der Wert der Forderung auch tatsächlich dem Nominalbetrag der vertraglich festgelegten Stammeinlage entspricht. Richtet sich die Forderung gegen einen Schuldner, dessen Bonität zweifelhaft ist, muss bei der Wertermittlung ein Abschlag vorgenommen werden. Eine Forderung von beispielsweise 100.000 € reicht dann nicht aus, um eine Stammeinlage in derselben Höhe zu erbringen.

Dasselbe gilt für Forderungen, die sich gegen die Gesellschaft richten. Sie können in die Gesellschaft eingebracht werden. Die Forderung erlischt dann bei Übertragung auf die Gesellschaft durch Konfusion oder Erlass (dazu BGHZ 125, 141, 149 ff.). Die Forderung muss aber auch in diesem Fall werthaltig sein. Befand sich die GmbH bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, kann die Forderung nicht mehr zu ihrem Nominalbetrag in die Gesellschaft eingebracht werden.

Fall 14

c) Hin- und Herzahlen, Cash Pooling

Eine weitere vor der GmbH-Reform heftig umstrittene Fallkonstellation war das sogenannte „Hin- und Herzahlen“ der Einlage. In diesem Fall zahlt der Gesellschafter auf eine Bareinlage. Das Geld fließt aber kurze Zeit später wieder an den Gesellschafter zurück. Zu unterscheiden ist nun danach, aus welchem Grund das Geld wieder an den Gesellschafter zurückfließt:

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(1) Das Geld fließt dem Gesellschafter als Gegenleistung für die Einbringung einer Sache zu. Dann handelt es sich um eine verdeckte Sacheinlage.

(2) Mit dem Geld wird eine Forderung beglichen, die der Gesellschafter gegen die GmbH hatte. Auch das ist ein Fall der verdeckten Sacheinlage (s.o.: Forderung ist eine „Sache“, die auf diesem Wege in die Gesellschaft „eingebracht“ wird).

(3) Das Geld fließt an den Gesellschafter als Darlehen. Es wird also eine neue Verbindlichkeit zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter begründet. Das ist grundsätzlich zulässig (vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG: Eine Verletzung des Stammkapitals liegt darin nicht, sofern der Anspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist). Problematisch ist die Rückgewähr als Darlehen, wenn diese Vorgehensweise schon vor der Gründung vereinbart worden war. Damit wird gegen § 8 Abs. 2 GmbHG verstoßen: Die Einlage des Gesellschafters soll zur freien Verfügung des Geschäftsführers geleistet werden. Daran fehlt es, wenn das Geld schon eingeplant ist für eine Rückzahlung an den Gesellschafter.

Aus diesem Grund hat es der BGH vor der GmbH-Reform des Jahres 2008 als unzulässig angesehen, wenn der eingezahlte Betrag gemäß einer vorherigen Absprache umgehend (mittelbar oder unmittelbar) an den Gesellschafter als Darlehen zurückfließt (BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356). Rechtsfolge: Die Bareinlage war nicht wirksam erbracht und konnte ein weiteres Mal eingefordert werden.

Diese Rechtsprechung gefährdete allerdings die in der Wirtschaft weit verbreitete Praxis des Cash-Pooling: Häufig wird zur Finanzierung größerer Konzerne ein zentrales Cash Management mit einem zentralem Konto und einem Liquiditätsausgleich eingerichtet, an dem die Mutter- und sämtliche Tochtergesellschaften beteiligt sind. Es besteht dann eine Abrede, dass am Ende eines jeden Buchungstages Liquiditätsüberschüsse in den Cash-pool eingezahlt werden. Dem Konzern als Ganzes erlaubt das eine günstigere Finanzierung (es können größere Beträge bei Banken angelegt werden; Konzerngesellschaften, die Geld benötigen, können es möglicherweise aus dem eigenen Cash pool erhalten, was Kreditzinsen spart).

Erhält eine Gesellschaft, die bereits in einen Cash Pool eingebunden ist, im Wege der Einlage von ihrer Muttergesellschaft einen bestimmten Betrag, der anschließend auf Basis der Cash Pool-Vereinbarung gleich wieder an die Muttergesellschaft zurückfließt, ist die Einlage gesellschaftsrechtlich unwirksam („Hin- und Her-Zahlung“). Der BGH hat sich auch geweigert, für Cash-Pool-Systeme ein Sonderrecht der Kapitalaufbringung zu schaffen. Eine in den Cash Pool einbezogene GmbH unterliegt ohne Einschränkungen den Kapitalaufbringungsvorschriften (BGHZ 166, 8 ff.).

Seit der GmbH-Reform vom 1. November 2008 gilt die neue Regelung des § 19 Abs. 5 GmbHG. Sie legalisiert das Hin- und Herzahlen unter bestimmten Voraussetzungen. Der Gesetzgeber wollte damit das Cash Pooling sinnvoll regeln und damit diese von ihm als ökonomisch sinnvoll erachtete und auch im Interesse der Gläubiger liegende Praxis rechtssicher ermöglichen (in diesem Kontext wurde auch der oben erwähnte § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG eingefügt; sonst wäre eine Rückgewähr der Einlage, selbst wenn sie nicht gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung verstößt, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise als Verstoß gegen das Gebot der Kapitalerhaltung unzulässig).

Das Hin- und Herzahlen ist nunmehr im Bereich der Kapitalaufbringung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Vor der Einlage wurde vereinbart, dass eine Leistung an den Gesellschafter fließen solle, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht.

Die Vereinbarung muss bei der Anmeldung offen gelegt werden.

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Die Leistung muss durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt sein. Vollwertigkeit liegt vor, wenn das Vermögen des Gesellschafters zur Erfüllung all seiner Verbindlichkeiten ausreicht.

Der Rückgewähranspruch muss jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig gestellt werden können.

Auch zum neuen Recht gibt es erste Entscheidungen: Das Hin- und Herzahlen befreite den Gesellschafter im konkreten Fall nicht von seiner Einlageverpflichtung. Denn der Managementvertrag über den Cash Pool war nicht jederzeit fristlos kündbar (BGH NJW 2009, 3091, 3094). Außerdem wird der Gesellschafter nicht befreit, wenn die Vereinbarung in der Anmeldung der Gesellschaft nicht offen gelegt wird (BGH NJW 2009, 2375, 2377; NJW 2009, 3091, 3093). Schließlich darf die Leistung nicht als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren sein. Die Regelung des § 19 Abs. 5 GmbHG ist also subsidiär zu der aus § 19 Abs. 4 GmbHG.

Somit ist auch die Praxis des Cash Pooling keineswegs pauschal legalisiert worden: Nur wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zugunsten der Gesellschaft positiv ist, kann § 19 Abs. 5 GmbHG eingreifen und die Erfüllungswirkung eintreten. Hatte die Gesellschaft, die eine Einlage von der Muttergesellschaft erhalten hat, einen negativen Saldo auf dem Zentralkonto, wird mit der Einlage faktisch die Verbindlichkeit beglichen, die gegenüber der Muttergesellschaft bestand. Es liegt eine verdeckte Sacheinlage vor (Einbringung einer Forderung). Wurde ein negativer Saldo durch die Einlageleistung positiv, handelt es sich um eine verdeckte Mischeinlage (BGH NJW 2009, 3091, 3092).

5. Kapitalaufbringung bei der „wirtschaftlichen Neugründung“

Der BGH spricht von einer „wirtschaftlichen Neugründung“, wenn eine Vorrats- oder eine Mantelgesellschaft verwendet werden, um eine neue unternehmerische Tätigkeit zu beginnen. Die Vorratsgesellschaft ist eine GmbH, die zunächst ohne eigenen unter-nehmerischen Zweck gegründet wurde und erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre wirtschaft-liche Tätigkeit aufnimmt. Typischerweise werden die Anteile an der Vorratsgesellschaft an einen Unternehmer abgetreten, der sich auf diese Weise die zeitraubende Prozedur einer GmbH-Gründung ersparen will. Im Gegensatz zur Vorratsgesellschaft war eine sogenannte Mantelgesellschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirtschaftlich aktiv, hat dann aber ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Auch solche Gesellschaften werden mitunter verwendet, um ein neues Unternehmen zu beginnen, ohne hierfür eigens eine neue GmbH gründen zu müssen.

Der BGH orientiert sich bei der rechtlichen Einordnung von Vorrats- und Mantel-gesellschaften am Sinn und Zweck der GmbH-Gründungsvorschriften. Demnach ist die reale Aufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung im Zeitpunkt der Ent-stehung die Voraussetzung für die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschafts-vermögen. Diesem Zweck gemäß sei eine sinngemäße Anwendung der Gründungs-vorschriften auf die „wirtschaftliche Neugründung“ geboten (BGHZ 153, 158 ff. für die Vorratsgesellschaft; BGHZ 155, 318 ff. für die Mantelgesellschaft).

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Konkret bedeutet dies: Der Geschäftsführer einer „aktivierten“ Vorrats- oder Mantel-gesellschaft muss die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister offen-legen und die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG abgeben (dass die Einlagen auf das Stammkapital bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen sich in der endgültigen freien Verfügung des Geschäftsführers befindet). Die wirtschaftliche Neugründung ist damit nur dann eine Vereinfachung gegenüber der formalen Neugründung einer GmbH, wenn das Stammkapital noch unversehrt vorhanden ist. Bei Vorratsgesellschaften ist dies zumeist der Fall. Mantelgesellschaften bergen hingegen ein großes Risiko, weil sich die Vermögenslage der Gesellschaft angesichts ihrer früheren unternehmerischen Tätigkeit nur sehr schwer zuverlässig einschätzen lässt. Stichtag für die reale Kapitalaufbringung ist die Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG. Die Vorrats- oder Mantelgesellschaft kann daher ihre Tätigkeit unmittelbar nach Abgabe der Versicherung aufnehmen. Voraussetzung für die Vermeidung persönlicher Haftung ist allerdings immer, dass die Versicherung auch zu-treffend war.

Ist das Stammkapital im Zeitpunkt der Offenlegung nicht vollständig vorhanden, trifft die Gesellschafter (analog zum GmbH-Gründungsstadium) eine Unterbilanzhaftung. Wurde die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister nicht offen gelegt, droht eine zeitlich unbegrenzte Verlustdeckungshaftung. Der BGH legt daher den Stichtag bei unterbliebener Offenlegung auf den Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung durch Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist (BGH NJW 2012, 1875, 1877).

6. Die Organe der GmbH

a) Gesellschafterversammlung

Der Aufgabenkreis der Versammlung der Gesellschafter ergibt sich aus § 46 GmbHG; ins-besondere sind sie für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig. Der Gesellschafts-vertrag kann anderes bestimmen, z.B. dass die Gesellschafterversammlung bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen zustimmen muss. Zwingende Zuständigkeiten der Gesell-schafterversammlung sind vor allem: Satzungsänderung (§ 53 GmbHG), Kapitalerhöhung und -herabsetzung (§§ 55-59 GmbHG) und Auflösung der Gesellschaft (§ 60 GmbHG).

Die Gesellschafterversammlung entscheidet durch Beschluss nach der Mehrheit der abge-gebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Auf die Abhaltung einer Versammlung kann auch verzichtet werden (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Auf fehlerhafte Beschlüsse finden die Regeln des Aktiengesetzes (§§ 241 ff. AktG) analoge Anwendung: Bei besonders schwerwiegenden Fehlern ist der Beschluss nichtig, er existiert also nicht. Bei weniger gravierenden Fehlern ist er anfechtbar; das heißt, er existiert zwar, kann aber durch Gerichtsurteil beseitigt werden. Die Anfechtungsklage muss innerhalb einer angemessenen Frist erhoben werden (die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG dient hier als „Leitbild“). Wird dies versäumt, ist der fehlerhafte Beschluss endgültig wirksam. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses ist hingegen an keine Frist gebunden.

b) Geschäftsführer

Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt (s.o.); mit der Bestellung erwerben sie die Stellung als Organ der GmbH (z.B. Vertretungsbefugnis). Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Von der Bestellung als organschaftlicher Akt, durch welchen der Geschäftsführer vertretungsberechtigtes Organ wird, ist das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden: Der Anstellungsvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft (z.B. Vergütung); er endet nicht

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automatisch mit dem Widerruf der Bestellung, sondern muss separat gekündigt oder einver-nehmlich aufgehoben werden.

Wichtig für die Fallbearbeitung: Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer! Für ihn gilt weder der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz noch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. § 5 I 3 ArbGG).

Gegenüber Dritten vertreten die Geschäftsführer die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer kann nach außen nicht beschränkt werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer allerdings verpflichtet, den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten (§ 37 Abs. 1 GmbHG); ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche begründen oder Anlass für eine Abberufung mit Kündigung des Anstellungsvertrages sein. Die Vertretungsbefugnis kann folgendermaßen geregelt werden: alle Geschäftsführer gemeinsam (Gesamtvertretung, § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG); jeder Geschäftsführer allein (Einzelvertretung); jeder Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen (unechte Gesamtvertretung). Gegenüber Dritten gilt nur, was im Han-delsregister eingetragen ist (§ 39 Abs. 1 GmbHG, § 15 HGB). Wurde die Eintragung ver-säumt, haben Dritte ein Wahlrecht: Sie können sich entweder auf den Inhalt des Handels-registers oder auf die wahre Rechtslage berufen.

c) Aufsichtsrat (fakultativ)

Durch Gesellschaftsvertrag kann ein Aufsichtsrat errichtet werden (§ 52 GmbHG). Für den Aufsichtsrat gelten die Regelungen des Aktiengesetzes, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 52 GmbHG). In GmbHs mit mehr als 500 Arbeitnehmern muss wegen der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer zwingend ein Aufsichtsrat gebildet werden (Drittelbeteiligungsgesetz bzw. ab 2.000 Arbeitnehmer Mitbestimmungs-gesetz).

7. Die Einpersonen-Gesellschaft

Die GmbH kann auch allein durch eine Person gegründet werden (§ 1 GmbHG: „eine oder mehrere Personen“). Der „Gesellschaftsvertrag“ wird dann von einer Person allein ab-geschlossen. Rechtskonstruktiv problematisch ist die Anwendung der Regeln zur Vor-gesellschaft auf die Einmann-Vorgesellschaft. Ist ein Fremdgeschäftsführer bestellt, kann die Einlage an diesen geleistet werden. Wenn allerdings der Alleingesellschafter auch Ge-schäftsführer sein soll, muss die äußerliche Erkennbarkeit der Übertragungsvorgänge sichergestellt werden. Nach erfolgreicher Gründung haftet der Alleingesellschafter nach den allgemeinen Regeln (Unterbilanzhaftung). Scheitert die Gründung, haftet der Allein-gesellschafter unmittelbar. Da es hier kein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen gibt, ist die Konstruktion einer bloßen Innenhaftung nicht möglich; das hierfür tragende Argument, eine Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen, entfällt ohnehin, wenn nur ein Schuldner existiert.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt § 181 BGB (§ 35 Abs. 4 GmbHG; anders zuvor der BGH, weil kein Interessenkonflikt zum Vertretenen bestehe. Die nunmehrige gesetzliche Regelung bezweckt aber den mittelbaren Schutz Dritter). Die Befreiung von § 181 BGB muss im Ge-sellschaftsvertrag festgelegt und (wegen § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) im Handelsregister eingetragen werden (BHGZ 87, 59, 60 f.).

„Beschlüsse“ des Alleingesellschafters müssen schriftlich festgehalten werden (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Die Schriftform hat nur Beweisfunktion, ein Verstoß führt daher nicht zur Nichtig-keit des Beschlusses. Möglicherweise kann sich aber der Gesellschafter bzw. die Gesell-schaft gegenüber Dritten, die den Beschluss nicht kennen, nicht auf ihn berufen.

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8. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Seit dem 1. November 2008 gibt es die Möglichkeit, eine GmbH mit einem Stammkapital unterhalb des Mindestkapitals zu gründen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Diese Gesellschaft muss – gewissermaßen als Warnhinweis für den Rechtsverkehr – eine besondere Bezeichnung tragen: „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“. Es handelt sich nicht um eine eigene Rechtsform. Die UG ist vielmehr eine besondere Variante der GmbH. Das ergibt sich systematisch und dem Wortlaut nach aus den §§ 1 und 5a Abs. 1 GmbHG. Die UG kann sich der Anwendung der Sonderregeln des § 5a GmbHG wieder entziehen, indem sie ihr Kapital auf das gesetzlich vorgesehene Mindestkapital erhöht (§ 5a Abs. 5 GmbHG).

In der Praxis wird häufig der Einsatz der UG als persönlich haftende Gesellschafterin in einer Kapitalgesellschaft & Co. KG empfohlen. Anstelle einer GmbH& Co. KG verwendet man dann eine „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“. Dies hat den Vorteil, dass in die GmbH ein Mindestkapital eingebracht werden müsste, das diese ohnehin nicht benötigt, weil sie nur als Verwaltungs-GmbH für die KG fungiert. Gegen die Zulässigkeit der UG-Konstruktion wird eingewandt, dass die UG keinerlei Haftungskapital habe und dies sich nicht mit ihrer Funktion als persönlich haftender Gesellschafterin einer KG vertrage. Andererseits verfügt auch die durchschnittliche GmbH nur über ein äußerst geringes Haftkapital, das im Ernstfall bei weitem nicht ausreicht, um alle Schulden zu bezahlen. Wenn die GmbH dennoch persönlich haftende Gesellschafterin sein kann, dürfte für die UG nichts anderes gelten. Ein weiterer Einwand bezieht sich darauf, dass die UG als Komplementärin einer KG keine eigenen Gewinne macht, die sie ansparen könnte. Denn Unternehmensträger ist die KG. Andererseits lässt sich § 5a Abs. 3 GmbHG nicht die Pflicht entnehmen, dass die UG unbedingt Gewinne machen müsse. Somit sprechen wohl die besseren Gründe dafür, die Stellung der UG als Komplementärin einer KG als zulässig anzusehen. (Näher dazu Römermann, NJW 2010, 905 ff.: „Die Unternehmergesellschaft – manchmal die bessere Variante der GmbH“)

Das vertraglich festgelegte Stammkapital muss vor der Anmeldung vollständig eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG). Darin liegt eine Abweichung von § 7 Abs. 2 GmbHG. Da allerdings eine reguläre GmbH bereits mit einer Einzahlung von 12.500 Euro gegründet werden kann, wird man eine UG nur dann verwenden, wenn man ein Stammkapital von weniger als 12.500 Euro festlegen will.

Sacheinlagen sind bei der UG gänzlich unzulässig (§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Damit weicht das Gesetz von § 5 Abs. 4 GmbHG ab. Noch nicht abschließend geklärt ist, welche Rechts-folgen eine dennoch erbrachte Sacheinlage hat. Da sie gegen ein gesetzliches Verbot ver-stößt, wird man sie gemäß § 134 BGB als unwirksam ansehen müssen. Höchst umstritten ist, ob man die modifizierte Rechtsfolgenregelung des § 19 Abs. 4 GmbHG („verdeckte Sacheinlage“) anwenden kann. Sie setzt implizit voraus, dass eine Sacheinlage bei korrekter Handhabung zulässig gewesen wäre. Das spricht dafür, sie bei der UG nicht anzuwenden. Dann bliebe bei der UG die Bareinlagepflicht in voller Höhe bestehen und die zu Unrecht erbrachte Sacheinlage wäre bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln (dies entspricht der Rechtslage, die vor Einführung des § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. auch für die GmbH galt – s.o.).

Streitig ist, ob das Verbot der Sacheinlage auch bei einer späteren Kapitalerhöhung gilt. Teilweise wird vertreten, die UG müsse ihr Kapital zunächst im Wege der Bareinlage auf 25.000 Euro erhöhen. Erst dadurch verlasse sie den Anwendungsbereich des § 5a GmbHG. Der BGH hingegen lässt eine Sachkapitalerhöhung bereits dann zu, wenn dadurch der Stammkapitalbetrag von 25.000 Euro überschritten wird (BGH, NZG 2011, 664). Andernfalls würde die UG strenger behandelt als eine normale GmbH-Gründung, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche.

Gewinne der Gesellschaft dürfen nicht vollständig ausgeschüttet werden (was nach allge-meinem GmbH-Recht möglich wäre, vgl. § 30 GmbHG). Stattdessen sind 25 % der Gewinne stets in eine gesetzlich angeordnete Rücklage einzustellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Von dieser Pflicht können sich die Gesellschafter nur durch eine Kapitalerhöhung befreien, mittels

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derer das Stammkapital auf den Betrag des Mindestkapitals (oder darüber) erhöht wird (§§ 5a Abs. 3 Nr. 1, 57c und 5a Abs. 5 GmbHG).

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzu-berufen (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Diese Regelung weicht von § 49 Abs. 3 GmbHG ab, der eine Einberufung verlangt, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist; bei der UG mit ihrem äußerst geringen Stammkapital erschien es nicht sinnvoll, die Einberufung der Gesell-schafterversammlung an diese Vorgabe zu knüpfen. § 49 Abs. 2 GmbHG bleibt anwendbar. Die Gesellschafterversammlung ist demnach immer dann einzuberufen, wenn es im Inter-esse der Gesellschaft erforderlich scheint. Dies wird typischerweise schon vor früher der Fall sein als im Stadium drohender Zahlungsunfähigkeit.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 15 a InsO). Eine Vernachlässigung dieser Pflicht kann persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen. Da Überschuldung eintritt, wenn das Vermögen der Gesellschaft die Verbind-lichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO), ist bei Verwendung einer UG mit nur wenigen Euro Mindestkapital stets große Vorsicht geboten.

Fall 15

Fall 16

9. Anteilsübertragung in der GmbH

Die Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils ist eine Abtretung im Sinne der §§ 398, 413 BGB. Wie stets im Zivilrecht sind das Verpflichtungs- und das Erfüllungsgeschäft klar von-einander zu trennen (Abstraktionsprinzip). Das Verpflichtungsgeschäft ist in der Regel ein Kaufvertrag (§§ 433, 453 BGB: Rechtskauf). Es bedarf gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Ebenso bedarf die dingliche Abtretungserklärung (Verfügungs-geschäft) der notariellen Form (§ 15 Abs. 3 GmbHG). In der Praxis werden beide Rechts-geschäfte häufig in eine Urkunde aufgenommen.

Die GmbH-Reform vom 1. November 2008 hat die Möglichkeit eingeführt, GmbH-Geschäfts-anteile durch Rechtsgeschäft vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens wirksam zu erwerben (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Die Norm knüpft dogmatisch an die allgemeine Rechts-scheinlehre an: Der Rechtsverlust ist gerechtfertigt, wenn ein Rechtschein besteht, auf den der Erwerber vertrauen darf und der dem wahren Berechtigten zurechenbar ist.

Träger des guten Glaubens für GmbH-Geschäftsanteile ist die Gesellschafterliste. Diese muss bereits bei der Gründung mit eingereicht werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und ist anschließend laufend zu aktualisieren (§ 40 GmbHG). Um die Verlässlichkeit der Liste zu erhöhen, verpflichtet das Gesetz den Notar, alle Veränderungen, an denen er mitgewirkt hat, in einer aktualisierten Gesellschafterliste festzuhalten und diese zum Handelsregister einzu-reichen (§ 40 Abs. 2 GmbHG).

Auch die Gesellschafter haben ein Interesse an einer korrekten Liste, weil gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG im Verhältnis zur GmbH nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in der Liste eingetragen ist.

Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist immer dann möglich, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Der gutgläubige Erwerb ist jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit weniger als drei Jahre bestanden hat und dem wahren Inhaber des Geschäftsanteils nicht zuzurechnen ist. Der gutgläubige Erwerb ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Erwerber

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die mangelnde Berechtigung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, oder wenn der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist.

Aus Sicht eines Gesellschafters, der sich gegen einen Verlust seiner Mitgliedschaft schützen will, bedeutet das: Er sollte die Liste in regelmäßigen Zeiträumen (kürzer als drei Jahre) überprüfen. In Zweifelsfällen sollte im Wege der einstweiligen Verfügung ein Widerspruch veranlasst werden. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, sollte darauf achten, dass er in die Gesellschafterliste aufgenommen wird. Andernfalls ist ihm der dadurch entstehende Rechtsschein zurechenbar.