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Exportwerkstatt – Warentransport SCHENKER & CO AG Zweigniederlassung Klagenfurt Manuela Hermetter Klagenfurt, 27. Februar 2014

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Exportwerkstatt – Warentransport

SCHENKER & CO AG

Zweigniederlassung Klagenfurt

Manuela Hermetter

Klagenfurt, 27. Februar 2014

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Die Globalisierung macht Geschäfte komplexer.

Zollabfertigung

Versicherung

Polizze

Bank

L/C

SpediteurSpediteur

BeförderungsvertragSpeditionsvertrag

Verkäufer

ZollZollabfertigung

Versicherung

Polizze

Bank

L/C

SpediteurSpediteur

BeförderungsvertragSpeditionsvertrag

Lieferant

Zoll

Versicherung

Polizze

Bank SpediteurSpediteur

BeförderungsvertragSpeditionsvertrag

Kunde

Zollabfertigung

Versicherung

Polizze

Bank SpediteurSpediteur

BeförderungsvertragSpeditionsvertrag

Lieferant

Zoll

Versicherung

Polizze

Bank SpediteurSpediteur

BeförderungsvertragSpeditionsvertrag

Kunde

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Was ist ein Frachtführer?

Absender Frachtführer Empfänger

„Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen.“

Beförderungsvertrag (Frachtvertrag)

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Welche unterschiedlichen Fahrzeugarten gibt es?

Einfacher Lkw (Lastkraftwagen)

a.) Klein-Lkw (Nutzlast weniger als 3,5 to) unterliegen nicht den gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten Einsatz im Expressdienst oder Rollfuhrbereich

b.) Schwer-Lkw (Nutzlast mehr als 3,5 to) Einsatz im Nah- und Fernverkehr

Gebräuchlichste Aufbauten: Planenverdeck mit Bordwänden Curtainsider Koffer (BOX) WAB-Chassis (Wechselaufbau)

Ladeabmessungen Standardfahrzeug: Ladehöhe 240 – 265 cm Ladebreite 240 – 245 cm (Euro-Palettenbreite)Ladelänge 600 – 785 cm Stellplätze Euro-Pal. 15 – 19 Pal.Nutzlast ca. 10 to (je nach Aufbau)Volumen Ca. 35 – 48 m³

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Welche unterschiedlichen Fahrzeugarten gibt es?

Gliederzug (Hängerzug)

Kombination eines Solo-Motorwagen mit daran gekoppelten Anhänger-Fahrzeug

Einsatz: Im Nah- und Fernverkehr

Gebräuchlichste Aufbauten: Planenverdeck mit Bordwänden Curtainsider Koffer (BOX) WAB-Chassis (Wechselaufbau)

Abmessungen Standardfahrzeug:

Motorwagen Anhänger

Ladehöhe 240 – 265 cmLadebreite 240 – 245 cm (Euro-Palettenbreite)Ladelänge 600 – 785 cm 625 – 825 cmStellplätze Euro-Pal. 15 – 19 Pal. 15 – 20 Pal. Nutzlast ca. 10 to (je nach

Aufbau)ca. 10 – 12 to

Volumen ca. 35 – 48 m³ ca. 35 – 50 m³

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Welche unterschiedlichen Fahrzeugarten gibt es?

Sattelauflieger (Trailer)

Der Sattelauflieger liegt auf der Zugmaschine auf und ist beweglich mit der Zugmaschine gekuppelt.

Einsatz: Im Nah- und Fernverkehr International

Gebräuchlichste Aufbauten: Planenverdeck mit Bordwänden Curtainsider Koffer (BOX) Containerchassis

Ladeabmessungen Standardfahrzeug: Ladehöhe 240 – 265 cm Ladebreite 240 – 245 cm (Euro-Palettenbreite)Ladelänge meist 13,6 Lademeter Stellplätze Euro-Pal. 33 - 34 Pal.Nutzlast ca. 24 to (je nach Aufbau)Volumen ca. 80 – 90 m³

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Welche unterschiedlichen Fahrzeugarten gibt es?

Wechselaufbau (WAB)

Wechselaufbauten sind mittels eigener Standvorrichtung abstell- bare und vom Fahrzeugchassis trennbare Ladungsträger, die nach Euro-Paletten-Norm ausgerichtete Abmessungen haben und nur für den Straßen/Schienentransport geeignet sind.

Aufgrund der relativ einfachen Tauschmöglichkeit werden sie vor allem für Systemverkehre eingesetzt.

Gebräuchlichste Aufbauten: Planenverdeck mit Bordwänden Curtainsider Koffer (BOX)

Ladeabmessungen Standardfahrzeug: Ladehöhe 240 – 265 cm Ladebreite 240 – 245 cm (Euro-Palettenbreite)Ladelänge 715 / 745 / 782 cm Stellplätze Euro-Pal. 17 - 19 Pal.Nutzlast ca. 10 to (je nach Aufbau)Volumen ca. 42 – 48 m³

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Ladungssicherung ist Pflicht des Verladers!

• nach „anerkannten Regeln der Technik“

• zB ÖNORM EN 12642, VDI 2700

• HPE-Standard

• transportgerecht

• betriebssicher

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Verladung, Ladungssicherung

§ 61 StVO Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein

sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird.

§ 101 KFG – siehe auch § 102 und § 103 KFG Die Ladung ist auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder

durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

§ 7 GGBG Sondervorschriften für Gefahrgut, siehe ADR

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Was versteht man unter dem frachtpflichtigen Gewicht im Straßengüterverkehr?

Zur Bestimmung des frachtpflichtigen Gewichts vergleicht man das Effektivgewicht mit dem Volumsgewicht. Das jeweils höhere der beiden Gewichte wird als frachtpflichtiges Gewicht herangezogen.

Effektivgewicht = reales Bruttogesamtgewicht (Rohgewicht) einer Sendung, inkl. Umverpackungen und Lademittel, wie zB Euro-Pal

Volumsgewicht = Volumen der Sdg. (in Kubikmeter/m3) x Sperrigkeitsfaktor oder Lademeter x Sperrigkeitsfaktor

Der Sperrigkeitsfaktor kann je nach Länderrelation/Verkehr differieren und wird in der Regel separat vereinbart. Im Landverkehr bewegen sich die Vereinbarungen üblicherweise in folgendem Rahmen:

National International

1 Kubikmeter = 150 – 300 kg 200 - 333 kg

1 Lademeter = 800 – 1500 kg 1000 – 1750 kg

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Rechenbeispiele für das frachtpflichtige Gewicht im Straßengüterkehr

Annahme Volumsratio: 1 Kubikmeter = 333 kg / 1 Lademeter = 1650 kg

Bsp.1: 2 Paletten, je 220 kg brutto, Abmessungen: 2 x /120x80x109 cm (= 2,093 m³), stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 220 kg x 2 = 440,00 kg < Volumsgewicht = 2,093 m³ x Volumsratio 333 kg = 696,96 kg Frachtpflichtig = Volumsgewicht nach Kubatur 696,96 kg

Bsp.2: 2 Paletten, je 375 kg brutto, Abmessungen: 2 x /120x80x109 cm (= 2,093 m³), stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 375 kg x 2 = 750,00 kg > Volumsgewicht = 2,093 m³ x Volumsratio 333 kg = 696,96 kg Frachtpflichtig = Effektivgewicht 750,00 kg

Bsp.3: 2 Paletten, je 375 kg brutto, Abmessungen: 2 x /120x80x109 cm (= 2,093 m³), NICHT stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 375 kg x 2 = 750,00 kg < Volumsgewicht = 0,8 Lademeter x Volumsratio 1650 kg = 1320,00 kg Frachtpflichtig = Volumsgewicht nach Lademeter 1320,00 kg

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Die CMR regeln den Straßengüterverkehr in Europa.

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR: Convention relative au contract de transport internationale de marchandieses par route)

ECE Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

Gültigkeit: Für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Kfz, Sattelkfz, Anhängern und Sattelanhängern (Fähren, Bahnen), wenn der Ort der Übernahme sowie der Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegt, und mindestens ein Staat Vertragsstaat ist.

In Österreich wurden die CMR als nationales Gesetz übernommen.

Ein Frachtbrief (z.B. CMR) muss zwingend gesetzlich geführt werden. (Ausnahme: Nahzonenverkehr)

Der Frachtführer hat bei der Übernahme des Gutes eine Prüfungspflicht: Anzahl der Frachtstücke und der äußere Zustand des Gutes und der Verpackung

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Die Haftung des Frachtführers nach CMR

Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für die Überschreitung der Lieferfristen.

Er ist von der Haftung befreit, wenn die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Die Entschädigung für den Schadenseintritt ist begrenzt und darf den Betrag von 8,33 SZR für jedes fehlende kg des Rohgewichtes nicht übersteigen. Außer der Frachtführer hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

1 SZR =1,137720 Euro

Rechenbeispiel: Rohgewicht 8.000 kg – Höchsthaftung 8,33 x 8.000 x 1,137720 = EUR 75.817,-- Rohgewicht 200 kg – Höchsthaftung 8,33 x 200 x 1,137720 = EUR 1.895,--

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Die Haftung des Frachtführers nach CMR

Lieferfristen müssen vereinbart und (im Frachtbrief eingetragen) sein.

Schadenersatz wegen Lieferfristüberschreitung:

Verfügungsberechtigter muss beweisen, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist

Entschädigung bis zur Höhe der Fracht. Keine Entschädigung bei Lieferfristunterschreitung

Ablieferung des Gutes:

Offene Mängel müssen sofort gemeldet und am Frachtbrief vermerkt werden.

Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 7 Werkstagen schriftlich gemeldet werden.

Der Frachtführer muss eine CMR-Versicherung eindecken, um das ihn treffende Risiko für Schadenersatz abzuwenden.

Bestätigung von der Versicherung verlangen.

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Beispiel eines CMR Frachtbriefes

1) Ort und Tag der Ausstellung

2) Ort und Tag der Übernahme des Gutes

3) Vorgesehener Entladeort

4) Absender: Name + Anschrift

5) Frachtführer: Name + Anschrift (ggfls. zusätzlich Daten des Subunternehmers)

6) Empfänger: Name + Anschrift

7) übliche Bezeichnung des Ladegutes (bei Gefahrgut ihre allgemein anerkannte Bezeichnung)

8) Packstückbeschreibung: Anzahl, Artbezeichnung (z. B. Karton, Euro-Palette etc), Zeichen u. Nummern (=“Markierung“)

9) Bruttogewicht oder anders angegebene Menge des Gutes (Liter, Kubikmeter)

Sofern zutreffend muss der Frachtbrief noch folgende Angaben enthalten: 10) Weisungen für die Zoll-Behandlung 11) Umladeverbote 12) Liefertermine/Lieferfristen: Fixtermine (siehe Haftung CMR), Uhrzeit 13) Besondere Abladevorschriften (z.B. Kranentladung) 14) Lademitteltausch 15) Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Dokumente (z. B. Zoll-, Gefahrgutdokumente). 16) Evtl. Vermerk über die Frachtzahlung (Lieferkondition)

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Welche Waggontypen gibt es?

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Die CIM regeln den Eisenbahnfrachtverkehr.

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF: Convention relative aux trasports internationaux ferroviaires)

Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM: Convention internationale concernant le transport des

marchandieses par chemin de fer) CIM: Überarbeitung 1. Juli 2006 in Kraft (Protokoll von Vilnius)

COTIF – Vertragsländer, die das Abkommen ratifiziert haben. Derzeit 47 Mitgliedstaaten

Gültigkeit: Für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene, wenn der Ort der Übernahme sowie der Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegt . (oder ein Mitgliedstaat und Vereinbarung der Vertragsparteien)

In Österreich wurden die CIM als nationales Gesetz übernommen BGBl.

Ein Frachtbrief (CIM) muss zwingend gesetzlich geführt werden = Berförderungsvertrag

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Die Haftung des Frachtführers nach CIM

Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Beförderer durch unrichtige, ungenaue, unvollständige oder nicht an den vorgesehenen Stellen angebrachten Angaben entstehen. (Achtung: Gefahrengüter)

Der Absender kann, wenn er das Gut verlädt, vom Beförderer verlangen – auf eigene Kosten -, dass er den Zustand des Gutes und seiner Verpackung und der Bruttomasse sowie die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief nachprüft.

Lieferfristen müssen vereinbart werden.

Verladen und Entladen des Gutes obliegen bei Wagenladungen dem Absender bzw. dem Empfänger. Dem Absender obliegt die gebührende Sorgfalt bei der Verladung, wobei ihm die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auferlegt ist.

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Die Haftung des Frachtführers nach CIM

Der Frachtführer haftet nicht, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung durch ein Verschulden des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Die Entschädigung für den Schadenseintritt ist begrenzt und beträgt 17 SZR je kg Bruttomasse. Außerdem muss der Beförderer Fracht und Zölle ersetzten.

Nach separater Vereinbarung kann der Wert des Gutes eingetragen werden.

1 SZR = 1,137729 EUR

Rechenbeispiel: Bruttomasse 10.000 kg – Höchsthaftung 17 x 10.000 x 1,137720 = EUR 193.412,--

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Beispiel für einen CIM-Frachtbrief

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Was sind die Vorteile der Luftfracht?

Fracht kommt schnell an, schnellere Verfügbarkeit

Niedriges Beschädigungsrisiko, schonendere Transportart

Geringere Verpackungskosten

Günstigere Versicherungsprämien

Optimale Transportüberwachung

geringerer Finanzbedarf, niedrige Kapitalbindung

ermöglicht internationalen Absatz verschiedener Güter (Blumen, Obst, Gemüse, Tageszeitungen, Pharmazeutika, etc.)

Geringerer Lagerbestand

Steigerung der Wettbewerbssituation bei kurzer Liefer- oder Beschaffungszeit

Ausnutzung von zeitlich begrenzten Höchstpreisen

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Unterscheidung Passagiermaschine zu Frachter

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Unit Loading Devices und Flugzeugpaletten

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Sammelluftfracht

Direkter AWB:direkte Buchung bei Airline meistens dringende Sendungen sehr flexibel, tägliche Abflüge

Sammelluftfracht :Sendungen gebündelt über HUB‘s bzw. GatewaysFixe Abflugstage, weniger Flexibilität

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Sperrigkeit in der Luftfracht

Luftfracht-Raten werden immer per kg / 6 dm3 angeboten.Volumensparität 1:6 und 1 cbm = 167 kg.

Das heißt, Sie bezahlen entweder für das Effektivgewicht Ihrer Sendung oder für den benötigten Platz beim Transport (= Volumensgewicht).

Die Formel für die Berechnung des Volumensgewichtes lautet:

Volumensgewicht = Länge (cm) x Breite (cm) x Höhe (cm) 6000

Das Ergebnis wird auf ganze halbe Kilogramm gerundet.

cbm = Volumensgewicht 166,667

Das jeweils höhere Gewicht gelangt zur Abrechnung.

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Das Air Way Bill

Funktionen: Beweise für den Empfang der GüterVersandlisteBelange des Zolls Auslieferungsbestätigung

Das Verfügungsrecht des Absenders endet in Dem Augenblick, in dem der Empfänger nach Avisierung des Frachtgutes eine Verfügung fürdie weitere Behandlung der Ware an die ausliefernde Fluggesellschaft teilt. (Unterschied zum Konnossement)

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Die Haftung der Airline

International Air Transport Association (IATA)Warschauer Abkommen 1929Montrealer Abkommen 2003

AGB der Airline sind auf der Rückseite des AWB angeführt. Es gelten meistens die Montrealer Regeln.

Grundsatz der Verschuldenshaftung – Zerstörung, Verlust oder Beschädigung

Haftungsbeschränkung: 17 bzw. 19 SZR je kg,

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Welche Container gibt es?

Box-Container

Platform -Container

Flat Rack -Container

Open Top-Container

Reefer Container

Tank Container

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Ladungssicherung im Container ist wichtig!

Rollkinkel 10 Grad Rollwinkel 30 Grad

Rollwinkel 45 Gradwww.containerhandbuch.de

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Sperrigkeit im Sammelcontainerverkehr

1 CBM = 1 to

Bsp.1: 2 Paletten, je 220 kg brutto, Abmessungen: 2 x /120x80x109 cm (= 2,093 m³), stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 0,220 to x 2 = 0,44 to Volumsgewicht = 2,093 m³ = 2,093 m³ Frachtpflichtig = Volumsgewicht nach Kubatur 2,093 m³

Bsp.2: 3 Kisten, je 1.500 kg brutto, Abmessungen: 3 x /120x80x109 cm (= 3,14 m³), stapelbar Effektivgewicht = Realgewicht von 1,5 x 3 = 4,5 to Volumsgewicht = 3,14 m³ = 3,14 m³ Frachtpflichtig = Effektivgewicht nach to 4,5 to

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Das Konnossement

Funktionen: in der Regel „begebbar“gleicht einem Wechselkann durch Indossament weitergegeben werdenTraditionspapier - tritt an die Stelle der Ware

Arten: NamenskonnossementOrderkonnossementMarine oder Ocean Bill of Lading (L/C)Combined Transport Bill of Lading Reine - unreine Konnossemente

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Die Haftung des Reeders

Haager Regeln (1921) und Hague-Visby-Regeln (1967, 1968)Hamburger Regeln 1992Rotterdamer Regeln 2009

Die Konnossementbedingungen sind auf der Rückseite des B/L angeführt. Es gelten meistens die Haager Regeln.

Haftungsausschlüsse: nautisches Verschulden, höhere Gewalt, Unfälle auf See, Streiks, Quarantänebeschränkungen, Rettung von Leben und Eigentum auf See (Havarie grosse), Schäden durch Verderb, Leckage, Ausdunstung.

Der Reeder kann Güter jeder Art laden, einlagern, in Leichtern nach und von den Schiffen befördern und auf eigene Kosten umladen. (Konnossementbedingungen)

Haager Regeln: 2 SZR je kg, maximal 667,67 SZR je Einheit

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Seefrachten und Zuschläge

Bezeichnung Containerart

Deutsch Englisch 20‘ 40‘ HC OT FR

THC Umschlag Terminal Handling Charge 200 200 200 200 200

Seefracht Ocean freight 500 750

High Cube Zuschlag High Cube additional 200

Spezial Equipment Zuschlag Special Equipment Surcharge 200 200

Übermaßzuschlag Out of gauge 200 1000

Währungsausgleichszuschlag Currency ajustment factor (CAF) % % %

Treibstoffzuschlag Bunker factor (BAF) 150 300 300 150 150

Aden Golf Zuschlag Piracy / Aden 50 100 100 50 50

Hafenverstopfung Congestion surcharge 100 100 100 100 100

Kriegsrisiko War Risk 200 200 200 200 200

Saisonzuschlag Peak Season 100 200 200 100 100

Übergewichtzuschlag Over weight addtional 150

Gefahrengutzuschlag IMCO additional 100 200 200

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Übersicht über die Haftungen der Verkehrsträger

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Was unterscheidet den Spediteur vom Frachtführer?

Absender Spediteur Empfänger

„Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu besorgen.“

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Was sind die Aufgaben eines Spediteurs?

Organisation von Transporten

Wahl der richtigen Beförderungsmethode

Kostengünstig und qualitativ hochwertige Transportmöglichkeiten

Optimales Verhältnis zwischen Transportpreis, -dauer und –sicherheit finden

Grenzüberschreitende Stückgutbeförderung und Zusammenfassung von Sammelladungen

Neutrale Stellung am Verkehrsmarkt

Sekundärdienstleistungen (Zoll, Lager, Kontraktlogisitk)

Kenntnisse über Waren (Gefahrengüter)

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Beispiel eines Stückgutsammelverkehrs

Hub 1

Lokale Niederlassung

Absender

Empfänger

Grenze

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Die Allgemeinen Österreichischen SpediteursbedingungenAÖSp

Feste Usancen Voraussetzung: Hinweis in den Geschäftspapieren Veröffentlichung: Amtsblatt zur Wiener ZeitungSorgfaltspflicht eines ordentlichen KaufmannesNeben den AÖSP gelten „lex specialis“ die Bedingungen der Frachtführer (CMR, CIM, Montrealer Regeln, Konnossementsbedingungen)

Auftragserteilung – Der Spediteur übernimmt keine Gewähr für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegraphischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen. Das Gleiche gilt für die Befolgung von Mitteilungen an Fahrer und Begleitpersonal. Der Auftrag muss Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben enthalten. = schriftlicher Auftrag

Fristen – Lieferfristen gelten nur dann, wenn sie besonders vereinbart wurden.

Zahlungsverzug – Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Der Spediteur darf im Falle des Verzuges ortsübliche Spesen und Zinsen berechnen.

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Die Allgemeinen Österreichischen SpediteursbedingungenAÖSp

Transportversicherung – Der Spediteur ist nur dann zur Versicherung des Gutes verpflichtet, wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.

Speditionsversicherungsschein (SVS) – Der Spediteur ist verpflichtet, Schäden, die durch seine Tätigkeit dem Auftraggeber bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Der SVS hat die Aufgabe, einen vollwertigen Ersatz gegenüber der eingeschränkten Haftung des Spediteurs zu bilden. SVS ist in keiner Weise mit einer Transportversicherung gleichzusetzen.

Pfandrecht – Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus seinen Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern.

Haftung – nur wenn dem Spediteur ein Verschulden trifft. Die Haftung ist mit EUR 1,09 je kg brutto – höchstens mit EUR 1.090,09 je Schadensfall – begrenzt.

Reklamationsfristen: bei äußerlich erkennbaren Schäden – bei Anlieferung Bei anderen - unverzüglich, spätestens am 6. Tag nach der Ablieferung.

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Warum ist es wichtig, eine Transportversicherung einzudecken?

Die Verkehrsträger haften bei folgenden Risiken nicht:

• höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Lawinen, Steinschlag, usw.)

• unabwendbare Ereignisse (unverschuldete Transportmittelunfälle, Einsturz von Brücken, Brandstiftung)

keine Haftung für Schäden bei Be- und Entladung

Diebstahl und räuberischer Überfall

Explosionen

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Was müssen Sie bei einer Transportversicherung beachten?

Versicherungsdauer – Geltungsbereich (AÖTB)

Haus – Haus

Verbringungsrisiko mitversichern Ablauf:

Grundsätzlich bei Ablieferung Land – 15 Tage nach Ankunft See – 60 Tage nach Ankunft im Bestimmungshafen

Transportunterbrechung melden

Zwischenlagerung melden

sofortige Meldepflicht Prüfung sonstiger Vorschriften

z.B. Alter und Klassifizierung der Schiffe

Dem Spediteur unverzüglich melden, wenn er die Versicherung eingedeckt hat.

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Welche Deckungsformen gibt es?

Volle Deckung Gegen alle Risiken

Eingeschränkte Deckung beinhaltet: StrandungSchiffbruchAufopferung der GüterEntladung und Zwischenlagerung Transportmittelunfall Notlandung von Luftfahrzeugen EntgleisungEinsturz von Lagergebäuden und BrückenBrand, Blitzschlag, ExplosionErdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen

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Welche Deckungsausschlüsse gibt es?

Gefahren: Krieg, kriegsähnliche EreignisseGefahren des Streiks, bürgerlicher Unruhen Gefahren der BeschlagnahmeKernenergie Veruntreuung

Schäden Innerer Verderb, mangelhafte BeschaffenheitKonstruktions- oder MaterialfehlerVerkratzungen, innere Schäden !!! Schäden, verursacht durch VerzögerungLuftfeuchtigkeit und/oder TemperaturschwankungenFehlen transportgerechter Verpackung – sowie bei Selbstverladung durch den VersicherungsnehmerVerstöße gegen Zoll oder behördlicher VorschriftenSchäden an der Verpackung

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Transportverpackung ist unumgänglich!

Seemäßig, transport- und beanspruchungsgerecht verpacken Verlader kennt seine Ware am besten Keine einheitliche Normen welche auf alle Waren anwendbar sind.

Anhaltspunkte gibt es anhand der CTU-Packrichtlinien:http://www.tis-gdv.de/tis/ls/ctu/inhalt.htm

Versicherungen entscheiden von Fall zu Fall (Havariekommissar, Sachverständige)

Details bei Verpackungsunternehmen erfragen, um Risiken auszuschließen

Beispiele für Verpackungen: http://www.rieder-kisten.com/v_container.htm

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Holzverpackung im Export muss behandelt sein.

Zum Schutz der einheimischen Waldbestände gegen Einschleppung von Holzschädlingen hat die International Plant Protection Convention (IPPC), eine untergeordnete Organisation der Food and Agriculture Organisation (FAO) der UN, für den internationalen Versand von Verpackungen aus Vollholz die ISPM 15 (International Standards for Phytosanitary Measures) "Guidelines for Regulating Wood Packaging Material in International Trade" erlassen.

Die wesentlichen Inhalte der ISPM 15: Die ISPM 15 gilt nur für Vollholz. Ausgenommen sind Holzwerkstoffe und Vollholz dünner als 6 mm (in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System der EU).

Behandlung der Verpackung nach den anerkannten Maßnahmen. Hierzu gehört die Hitzebehandlung (HT - heat treatment) bei einer Kerntemperatur von 56°C über mindestens 30 Minuten, z. B. durch technische Trocknung (KD - kiln-drying, Ofentrocknung), wenn die vorgenannten Werte erreicht werden. Die chemische Druck-imprägnierung (CPI - chemical pressure impregnation) wird nur anerkannt, wenn die zuvor genannten Anforderungen des HT erfüllt werden. Eine weitere Maßnahme ist die Begasung mit Methylbromid (MB – methyl- bromide) in Abhängigkeit von Konzentration, Dauer und Temperatur.

Markierung der Verpackung, wobei die Kennzeichnung an zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung dauerhaft und gut lesbar angebracht sein muss.

http://www.tis-gdv.de/tis/verpack/holz/export/export.htm

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Holzverpackung im Export muss behandelt sein.

IPPC-Symbol:Länderkennung nach ISO 3166 – DE für DeutschlandKennung der Region – NW für Nordrhein-WestfalenRegistriernummer, einmalig vergebene Nummer, beginnend mit 49 Behandlungsmethode: z.b. HT (heat treatment), MB (methyl bromide)

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Welche Lademittel gibt es?

EURO-PalettePalettentausch in Pool-Ländern Palettentauschgebühr 120 x 80 cm, 15 cm hoch, ca. 25 kg

Einwegpalette

GitterboxGitterboxtausch in Pool-Ländern

Karton

Pakete

Lose Verladung

80 cm

120

cm

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Literaturhinweise

Bereich Autor und Buchtitel Kurzbeschreibung

FrachtführerSpediteurHaftungenTransportver-sicherung

Kurt Spera, Handel und Transport, Handbuch für die Güterbeförderung in den Außenwirtschaftsbeziehungen

Straßengüterver-kehr

V. Helm, Schenker Österreich, Landverkehrs-ABC

Seeverkehr www.containerhandbuch.de

HolzverpackungVerpackung

http://www.tis-gdv.de/tis/verpack/holz/export/export.htm

http://www.tis-gdv.de/tis/ls/ctu/inhalt.htm