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EY Scout International Accounting IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt IFRS 8/IAS 34 Die vorgeschlagenen Änderungen im Überblick Disclosure Initiative Das neue Diskussionspapier IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden Können Sie die Umsetzungseffekte quantifizieren?

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EY Scout International Accounting

IFRSAktuell Ausgabe 02.2017

Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt

IFRS 8/IAS 34Die vorgeschlagenen Änderungen im Überblick

Disclosure InitiativeDas neue Diskussionspapier

IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit KundenKönnen Sie die Umsetzungseffekte quantifizieren?

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Impressum

Redaktion: Arne Weber, Solvy WeigertDesign und Layout: Sabine ReissnerLektorat: Jutta CramDruck: Druck- und Verlagshaus Zarbock Fotos: Gettyimages, Gerold Seufert

Adresse der Redaktion:Ernst & Young GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftElena MundingRothenbaumchaussee 7820148 Hamburg, DeutschlandTelefon +49 40 36132 16187Telefax +49 181 3943 [email protected]

Bilderserie: Rom

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 3

In dieser Ausgabe von IFRS Aktuell geben wir Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen:

• Segmentberichterstattung: Überblick über die vom IASB veröffentlichten Vorschläge zu Änderungen an IFRS 8 und IAS 34

• Disclosure Initiative: IASB veröffentlicht Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure), um Stellungnahmen zu seinen vorgeschlagenen vorläufigen Lösungsansätzen zu sammeln. Das Diskussionspapier enthält Aussagen zu verschiedenen Aspekten von Grundsätzen für Anhangangaben

• Änderungen an IFRS 9: Darstellung der Vorschläge zur Änderung der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten mit negativer Vorfälligkeitsentschädigung

• Implementierung von IFRS 15: Die Angabe quantitativer Informationen zu den erwarteten Auswirkungen der Anwendung von IFRS 15 rückt stärker in den Fokus.

• IFRS IC: Überblick über die bisher im Jahr 2017 veröffentlichten Agenda-Entscheidungen des IFRS IC

• Brexit: Darstellung der möglichen Auswirkungen auf die Steuerbilanzierung

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS Aktuell?Wir freuen uns auf Ihre Mail an [email protected].

Editorial

Inhalt

4Vorschläge für Änderungen an IFRS 8 und IAS 34

10Disclosure Initiative – Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure)

20Änderungen an IFRS 9 zur Bewertung von Instrumenten mit einer negativen Vor-fälligkeitsentschädigung vorgeschlagen

26Können Sie die Auswirkungen von IFRS 15 quantifizieren?

34Die bisherigen 2017er Agenda-Ent-scheidungen des IFRS IC – ein Überblick

42Der Brexit und seine Auswirkungen auf die Steuerbilanzierung

48EY-Veranstaltungskalender zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

50EY-Publikationen

52EY IFRS Webcasts

53Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg

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Das IASB hat am 29. März 2017 einen Entwurf für Änderungen an IFRS 8 Geschäftssegmente und IAS 34 Zwischen-berichterstattung (ED/2017/2) veröffent-licht. Mit diesen Änderungsvorschlägen werden die Themen berücksichtigt, die im Rahmen des im Juli 2013 abgeschlos- senen Post-Implementation-Review (PIR) zu IFRS 8 für verbesserungswürdig befunden wurden.

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 5

Vorschläge für Änderungen an IFRS 8 und IAS 34

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►Ausgehend von den Ergebnissen des Post-Implementation-Review zu IFRS 8 Geschäftssegmente wurden Änderungsvorschläge zu IFRS 8 und zu IAS 34 Zwischen-berichterstattung (ED/2017/2) veröffentlicht. Diese betreffen im Wesentlichen folgende Themen:• ► Identifikation des Hauptentscheidungsträgers • ► Aggregation von Geschäftssegmenten zu Berichtssegmenten und Abgrenzung zu

abweichenden Segmentierungen an anderen Stellen der Finanzberichterstattung eines Unternehmens

• ► Offenlegung von nicht an den Hauptentscheidungsträger berichteten Informationen

• ► Überleitungsrechnungen

• ► Durch eine Änderung von IAS 34 sollen Abschlussersteller künftig verpflichtet werden, im Fall einer Änderung der Zusammensetzung der berichtspflichtigen Segmente im ersten Zwischenbericht nach der Änderung bereits sämtliche im laufenden und im vorangegangenen Geschäftsjahr veröffentlichten Zwischenabschlüsse anzupassen und darzustellen.

• ► Die Kommentierungsfrist zu den vorgeschlagenen Änderungen endet am 31. Juli 2017.

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6 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Identifizierung des Hauptentscheidungsträgers (chief operating decision maker [CODM])Aus den Rückmeldungen der Abschlussersteller während des Post-Implementation-Review zu IFRS 8 wurde deutlich, dass es Schwierigkeiten bei der Identifizierung des Hauptentscheidungs-trägers gibt. In diesem Zusammenhang schlägt das Board insbe-sondere folgende Klarstellungen an den Regelungen zur Bestim-mung des Hauptentscheidungsträgers vor:

Vorschläge für Änderungen an IFRS 8 und IAS 34

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 7

• ► Es soll verdeutlicht werden, dass die Corporate Governance des Unternehmens darüber entscheiden kann, ob die Funktion des Hauptentscheidungsträgers von einer einzelnen Person oder von einer Gruppe von Personen ausgefüllt wird.

• ► Eine Gruppe als Hauptentscheidungsträger kann auch Perso-nen umfassen, die nicht Teil des Managements sind und daher nicht an sämtlichen Entscheidungen beteiligt sind.

Ferner wird vorgeschlagen, dass Unternehmen künftig den Titel wie auch die Funktion der Person bzw. der Personengruppe, die als Hauptentscheidungsträger identifiziert wurde, im Anhang angeben sollen.

Aggregation von Geschäftssegmenten zu Berichtssegmenten und Erläuterung von Unterschieden zu abweichenden Segmen tierungen in der sonstigen Finanzberichterstattung des UnternehmensIm Rahmen des Post-Implementation-Review zu IFRS 8 merkten Abschlussadressaten und Regulatoren an, dass sich die im Jahres- oder Konzernabschluss berichteten Segmente zum Teil von den Segmenten unterscheiden, die an anderen Stellen der Finanzberichterstattung (z. B. im Lagebericht) verwendet wurden. Mit Blick auf die Kriterien für eine Aggregation von Geschäfts-segmenten wurde kritisiert, dass IFRS 8 lediglich ein Beispiel für eine ähnliche langfristige Ertragsentwicklung (hier: die Brutto-marge) als Anwendungshinweis enthält. Daher schlägt das Board folgende Anpassungen vor:

• ► Es soll die Aussage aufgenommen werden, dass – ausgehend vom Management Approach – erwartet wird, dass die Ab-grenzung innerhalb des Abschlusses und in anderen Teilen der Finanz berichterstattung konsistent sein sollte.

• ► Daher soll eine Pflicht zur Erläuterung der Unterschiede im Anhang eingeführt werden, falls an anderen Stellen der Finanz-berichterstattung außerhalb des Abschlusses eine von der Segmentberichterstattung abweichende Segmentierung des Unternehmens verwendet wird. Für diesen Zweck definiert das IASB den Begriff des „Jahresberichterstattungspakets“ (annual reporting package), das in einem umfassenden Sinn alle Dokumente umfasst, die etwa zur selben Zeit wie der

Abschluss veröffentlicht werden, über das Jahresergebnis berichten und öffentlich zugänglich sind. Dazu gehören auch u. a. Ergebnisankündigungen oder Aktionärspräsentationen, also auch Dokumente, die nicht Teil des Geschäftsberichts sind.

• ► Ebenfalls aufgenommen werden sollen eine neue Textziffer IFRS 8.12A mit weiteren Beispielen für ggf. relevante Erfolgs-größen im Hinblick auf die Beurteilung der ähnlichen lang-fristigen Ertragsentwicklung (die langfristige Umsatzentwick-lung, Return on Assets) und der Hinweis, dass eine ähnliche langfristige Ertragsentwicklung aus mehreren Erfolgsgrößen ersichtlich sein muss.

Offenlegung von nicht an den Hauptentscheidungsträger berichteten Informationen Die in IFRS 8.1 festgelegte und in IFRS 8.20 für Angaben wie- derholte grundlegende Zielsetzung des Standards ist es, den Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Art und die finanziellen Auswirkungen der vom Unternehmen ausgeübten Geschäftstätigkeit sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem es tätig ist, beurteilen zu können. Vor diesem Hintergrund sind Abschlussersteller derzeit verpflichtet, zu berichtspflichtigen Segmenten bestimmte Angaben zu machen, sofern diese dem Hauptentscheidungsträger berichtet wurden (management approach). Im Rahmen des Post-Implementation-Review zu IFRS 8 äußerten Abschlussadressaten, dass die an den Haupt-entscheidungsträger berichteten und nach IFRS 8.23 und 24 ggf. angabepflichtigen Informationen nicht immer ausreichend seien. Das IASB schlägt durch Aufnahme der neuen Textziffer 20A in IFRS 8 daher vor, dass über die üblichen Pflichtangaben hinaus zusätzliche Segmentinformationen offengelegt werden können, sofern dies dazu beiträgt, die grundlegende Zielsetzung zu erfüllen. Diese zusätzlichen Angaben können auch Informa-tionen enthalten, die nicht regelmäßig dem Hauptentscheidungs-träger berichtet werden.

ÜberleitungsrechnungenIFRS 8.28 verlangte bisher schon die Erstellung einer Überlei-tungsrechnung (von den berichtspflichtigen Segmenten zum Gesamtunternehmen bzw. Konzern) für bestimmte Beträge sowie die separate Nennung und Beschreibung aller wesentlichen Überleitungsposten. Dies soll nun durch eine neue Textziffer 28A

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8 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Vorschläge für Änderungen an IFRS 8 und IAS 34

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 9

nochmals betont werden. Um hinreichend aussagekräftige Über-leitungen sicherzustellen, schlägt das IASB vor, dass eine hinrei-chende Detaillierung dieser Erläuterungen erforderlich ist, und nennt bestimmte Beispiele für erläuterungswürdige Überleitungs - effekte.

Änderungen an IAS 34 Durch Einfügung einer neuen Textziffer 45A in IAS 34 sollen Abschlussersteller künftig verpflichtet werden, im Fall einer Änderung der Zusammensetzung der berichtspflichtigen Seg-mente im ersten Zwischenabschluss nach der Änderung sämt liche im laufenden und im vorangegangenen Geschäftsjahr veröffent-lichten Zwischenabschlüsse mit Blick auf die in IAS 34.16A(g) genannten Segmentangaben rückwirkend anzupassen und diese angepassten Vergleichsinformationen teilweise vorab offenzu-legen. Von einer Anpassung kann abgesehen werden, wenn die entsprechenden Informationen nicht vorhanden sind oder deren Ermittlung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die letztgenannte Beurteilung ist für jede einzelne anzugebende Information vorzunehmen.

Nächste Schritte Die Kommentierungsfrist endet am 31. Juli 2017. Wir empfehlen allen interessierten Parteien, dem IASB ihre Stellungnahmen zu den Änderungsvorschlägen zukommen zu lassen.

Unsere Sichtweise

Wir sehen die Vorschläge des ED zu IFRS 8 und IAS 34 insgesamt eher kritisch. So sind die Auswirkungen mancher Vorschläge unklar und es besteht das Risiko einer weiteren Ausweitung des Anhangs. Bedenken bestehen insbesondere zu den folgenden Vorschlägen:

• Wir sehen in der im Anhang vorzunehmenden Erläuterung von Abweichungen der Segmentberichterstattung zur Segmentierung von Finanzinformationen außerhalb des Abschlusses die Gefahr einer Aufweichung der Grenzen zwischen dem IFRS-Abschluss und sonstigen Informationen des Unternehmens mit möglicherweise ungewollten Aus-wirkungen auch auf die Abschlussprüfung.

• Die vorgezogene Veröffentlichung angepasster Segment-vergleichsinformationen in Zwischenberichten bei Änderun-gen der Segmentierung kann für Unternehmen mit einer Änderung ihrer Prozesse verbunden sein.

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Am 31. März 2017 hat das International Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) das mehr als 100-seitige Diskussionspapier Disclosure Initiative – Principles of Disclosure veröffentlicht. Die-ses Projekt ist eines von vier Teilprojekten, die zusammen die Disclosure Initiative bilden. Mit dem Diskussionspapier werden Stellungnahmen zu den vom Board iden-tifizierten Sachverhalten und seinen vorläufi-gen Sichtweisen erbeten.

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Disclosure Initiative – Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure)

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►►Die Disclosure Initiative des IASB umfasst verschiedene Forschungs- und Implemen-tierungsprojekte, die sich mit der Frage befassen, wie sich die Aussagekraft der Angaben in IFRS-Abschlüssen verbessern lässt.

• ► Mit der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers will das IASB Stellungnahmen zum Teilprojekt Principles of Disclosure und zu seinen vorgeschlagenen vorläufigen Lösungsansätzen sammeln.

• ► Das Diskussionspapier enthält Aussagen zu verschiedenen Aspekten von Grund-sätzen für Anhangangaben.

• ► Mögliches Ergebnis des Diskussionspapiers können wesentliche Änderungen von IAS 1 oder die Entwicklung eines separaten Standards zu Angaben sein.

• ► Die Kommentierungsfrist zu den Vorschlägen des IASB endet am 2. Oktober 2017.

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12 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Disclosure Initiative – Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure)

Die Disclosure InitiativeDas IASB will untersuchen, wie sich die Kommunikationsfunktion der Finanzberichterstattung (Better Communication in Financial Reporting) verbessern lässt, und hat dies als ein Kernthema seiner Agenda für die Jahre 2017 bis 2021 bestimmt.1

Die Disclosure Initiative als ein zentrales Element zur Behandlung dieses Kernthemas befasst sich mit der Frage, wie sich die Aus-sagekraft der Angaben in IFRS-Abschlüssen verbessern lässt. Neben dem Teilprojekt zu den Grundsätzen für Anhangangaben verfolgt das Board im Rahmen der Disclosure Initiative die fol-genden drei Projekte:

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• ► Materiality (Wesentlichkeit): Das IASB arbeitet an Klarstellun-gen bezüglich der Definition der Wesentlichkeit und der Anwen-dung des Wesentlichkeitsgrundsatzes.

• ► Materiality Practice Statement (Praxis-Statement zur Wesent-lichkeit): Im Jahr 2015 hat das IASB den Entwurf eines Praxis- Statements zum Thema Wesentlichkeit veröffentlicht. Die finale Fassung wird voraussichtlich in den nächsten Monaten publiziert; sie soll die allgemeinen Merkmale von Wesentlich- keit erläutern und Leitlinien für die Anwendung des Wesentlich-keitsgrundsatzes im Rahmen der Angabe und Darstellung von Abschlussinformationen enthalten.2

• ► Standards-level Review of Disclosures (Überprüfung bestehen-der Angabevorschriften): In diesem Projekt wird ein Leitfaden entwickelt, der das Board bei der Formulierung von Angabe-vorschriften in neuen und geänderten Standards unterstützen soll. Die in bestehenden Standards enthaltenen Angabevor-schriften sollen ebenfalls mit Blick auf die Aussagekraft der Angaben kritisch überprüft werden.

Die folgenden zwei Teilprojekte der Disclosure Initiative sind bereits abgeschlossen:

• ► Begrenzte Änderungen von IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Im Jahr 2014 hat das IASB verschiedene Änderungen vorge-nommen, um Unternehmen bei Ermessensentscheidungen im Rahmen ihrer Abschlusserstellung zu unterstützen.3

• ► Änderungen von IAS 7 Kapitalflussrechnungen: Die im Januar 2016 veröffentlichten Änderungen fordern zusätzliche Anga-ben zu Änderungen von Finanzverbindlichkeiten.4

Neben der Disclosure Initiative befasst sich das IASB in seinem Projekt Primary Financial Statements derzeit mit möglichen Ände-rungen an der Struktur und am Inhalt der primären

Abschluss bestandteile.5 Darüber hinaus wird in einem weiteren Projekt das Rahmenkonzept (Conceptual Framework) überarbei-tet.6 Ziel ist die Entwicklung eines umfassenderen und klareren Rahmen konzepts, das hilft, die Qualität der Finanzberichterstat-tung zu verbessern.

Das Problem der aktuellen Praxis der Berichterstattung im Anhang („the disclosure problem“ oder „das Angaben - problem“)Im Rahmen seiner Forschungstätigkeit und eines im Januar 2013 abgehaltenen Diskussionsforums hat das IASB im Hinblick auf die Abschlussangaben drei Hauptproblemfelder identifiziert:

• ► In manchen Fällen werden relevante Informationen nicht oder nicht hinreichend bereitgestellt. Dies kann ungünstige Investi-tions- oder Kreditgewährungsentscheidungen zur Folge haben.

• ► Es werden Informationen bereitgestellt, die für den Nutzer irrelevant sind und relevante Informationen verdecken können. Dies kann zur Beeinträchtigung der Verständlichkeit des Abschlusses und zu vermeidbaren Kosten bei der Abschluss-erstellung führen.

• ► Relevante Informationen werden nicht in verständlicher und effektiver Form vermittelt. Dies kann die Verständlichkeit des Abschlusses beeinträchtigen.

Dem IASB zufolge beruht das hieraus resultierende Angaben-problem hauptsächlich auf Schwierigkeiten bei der Entschei-dung, welche Informationen in den Abschluss aufzunehmen sind und in welcher Art und Weise diese Informationen strukturiert und vermittelt werden sollen. Diese Schwierigkeiten seien häufig verhaltensbedingt. Einige Unternehmen, Abschlussprüfer und Aufsichtsbehörden betrachten den Abschluss in erster Linie als Dokument zur Erfüllung rechtlicher Vorschriften (compliance exercise) und nicht als Instrument der Kommunikation mit den

1 Vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2016, „Die Aussagekraft von Jahresabschlüssen bleibt im Fokus von IASB und Enforcern“, S. 25 ff. 2 Vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2016, „Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick“, S. 35. 3 Vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Das IASB macht Fortschritte bei der Disclosure-Initiative“, S. 4 ff. 4 Vgl. IFRS Aktuell II. Quartal 2016, „Disclosure-Initiative: Das IASB veröffentlicht begrenzte Änderungen von IAS 7“, S. 41 ff. 5 Vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2016, „Die Aussagekraft von Jahresabschlüssen bleibt im Fokus von IASB und Enforcern“, S. 25 ff. 6 Vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2016, „Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick“, S. 31.

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Nutzern bzw. Adressaten der Finanzinformationen. So würden die Angabenerfordernisse im Abschluss oft nur in einer mecha - nischen Übung abgearbeitet, ohne die Informationsinteressen der Adressaten hinreichend zu berücksichtigen.

Das DiskussionspapierIm Diskussionspapier sollen für einige Aspekte der Anhanganga-ben Unklarheiten identifiziert und neue Grundsätze für Anhang-angaben entwickelt werden. Es ist für Abschlussadressaten wie auch für Abschlussersteller gleichermaßen bedeutsam.

Das Diskussionspapier berücksichtigt die Entwicklung von Grund-sätzen für Anhangangaben in den folgenden Bereichen:

Disclosure Initiative – Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure)

Grundsätze für eine effektive Kommunikation

Grundsätze für den Ort der Angabe von Informationen

Funktion der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs

Ort der Angabe von Informationen

Grundsätze für bestimmte von Nutzern angesprochene Praxisprobleme im Hinblick auf Angaben im Abschluss

Verwendung von LeistungskennzahlenAngaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Grundsätze für die Verbesserung von Angabezielen und -anforderungen

Übergreifende Angabeziele Entwicklung der Angabeanforderungen

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Die einzelnen Bereiche werden nachfolgend näher erläutert.

Grundsätze für eine effektive KommunikationDas Diskussionspapier identifiziert sieben Grundsätze, die Unter-nehmen bei der wirkungsvollen Informationsvermittlung in ihrem Abschluss unterstützen sollen. Die bereitgestellten Informationen sollten folgende Merkmale erfüllen:

Grundsätze für den Ort der Angabe von InformationenDas Diskussionspapier schlägt die Einführung des Grundsatzes vor, dass Informationen, die für die Einhaltung der IFRS-Angabe-vorschriften notwendig sind, auch außerhalb des Abschlusses im selben Geschäftsbericht (annual report) angegeben werden können (z. B. im Lagebericht oder im allgemeinen Teil des Geschäftsberichts), sofern dieser Angabenort den Geschäfts-

Unternehmensbezogen spezifische Angaben zum Geschäft und zur Situation des Unternehmens statt allgemeiner oder generischer Aussagen

Klar und einfach Offenlegung aller wesentlichen Informationen in verständlicher Form ohne Aufblähung des Abschlussumfangs

Hervorhebung wesentlicher Sachverhalte

Präsentation der Angaben in einer sinnvollen Reihenfolge mit Fokus auf den wesentlichen Sachverhalten

Verknüpfung mit zugehörigen Informationen

Hinweise auf Verknüpfungen/Beziehungen zwischen bereitgestellten Informationen und Bereitstellung von Orientierungshilfen

Keine unnötigen Wiederholungen Vermeidung von Wiederholungen in verschiedenen Teilen des Abschlusses oder des Geschäftsberichts

Vergleichbar Förderung der Vergleichbarkeit zwischen einzelnen Unternehmen und verschiedenen Berichtszeiträumen, ohne dabei den Informationsnutzen einzuschränken

In einem geeigneten Format sofern sachgerecht, Verwendung von Übersichten, Tabellen und Grafiken zur Verbesserung der Verständlichkeit

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bericht als Ganzes verständlicher macht und klare Querverweise aufgenommen werden. Hinsichtlich der Frage, ob die Angabe IFRS-fremder Informationen in einem IFRS-Abschluss verboten oder eingeschränkt werden sollte, ist das Board zu dem Schluss gekommen, dass es in einem allgemeinen Angabenstandard

Disclosure Initiative – Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure)

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nicht verboten werden sollte, IFRS-fremde Informationen inner-halb des Abschlusses zur Verfügung zu stellen, solange diese In-formationen klar als nicht IFRS-konform gekennzeichnet werden und erläutert wird, weshalb sie entscheidungsnützlich sind.

Grundsätze für bestimmte von Nutzern angesprochene Praxisprobleme im Hinblick auf Angaben im Abschluss

Verwendung von LeistungskennzahlenUnternehmen verwenden in ihrem Abschluss und anderen Bestandteilen der Kommunikation mit Abschlussadressaten (wie Pressemitteilungen oder Präsentationen für Anteilseigner) zunehmend Leistungskennzahlen, die in den IFRS weder defi-niert noch erläutert sind. Diese werden manchmal auch als Non-GAAP Measures oder Alternative Performance Measures bezeich-net. Beispiele hierfür sind das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) und das bereinigte EBITDA (EBITDA abzüglich der Auswirkungen bestimmter ungewöhnlicher oder einmaliger Geschäftsvorfälle). Während manche Adressaten die Verwendung von Leistungskennzahlen begrüßen, weil sie zusätz-lichen Aufschluss darüber bieten, wie ein Unternehmen geführt wird, befürchten andere, dass solche Kennzahlen zu einer ver-fälschten Darstellung führen und die objektive Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage des Abschlusserstel-lers erschweren könnten.

Im Diskussionspapier befasst sich das IASB mit den Kritikpunkten der Adressaten mit folgendem Fokus:

• ► Zulässigkeit von EBITDA und EBIT als mögliche Zwischen-summen in der GuV im Sinne von IAS 1 im Rahmen von UKV bzw. GKV

• ► Möglichkeit einer nachvollziehbaren Abgrenzung von Bereinigungseffekten

• ► Problem der Angabe zusätzlicher Leistungskennzahlen im Anhang oder als zusätzliche Informationen unmittelbar bei den primären Hauptbestandteilen

Das Board schlägt die Erfüllung folgender Anforderungen bei der Verwendung von Leistungskennzahlen im Abschluss vor:

• ► keine stärkere Hervorhebung als Informationen, die nach den IFRS gefordert werden

• ► Überleitung auf die am ehesten vergleichbaren IFRS-Kennzahlen

► • Erläuterung von Relevanz und Zweck, sodass die

Infor mationen in keiner Weise missverständlich sind

• ► Fehlerfreiheit und Objektivität der Informationen; einheit - liche Ermittlung und Darstellung, sodass die Informationen über verschiedene Zeiträume hinweg vergleichbar sind

• ► Angabe von Vergleichsinformationen

Das Feedback hierzu soll im Rahmen des neuen Teilprojekts Primary Financial Statements berücksichtigt werden, das einen starken Fokus auf die GuV hat.

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Angaben zu Bilanzierungs- und BewertungsmethodenIn der Praxis werden die angewandten Bilanzierungs- und Bewer-tungsmethoden häufig in einem umfangreichen Abschnitt zu Beginn des Anhangs erläutert. Dabei wird oft nicht zwischen der Bedeutung der verschiedenen Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden für den Abschluss unterschieden.

Disclosure Initiative – Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure)

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 19

Im Diskussionspapier stellt das IASB nun drei Kategorien von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vor:

• Kategorie 1: Die Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden betreffen wesentliche Posten, Geschäftsvorfälle oder Ereignisse und• wurden gegenüber dem vorhergehenden Berichtszeitraum

geändert, weil das Unternehmen entweder dazu verpflichtet war oder sich freiwillig dazu entschlossen hat,

• ► wurden aus verschiedenen von den IFRS gewährten Optionen ausgewählt,

• wurden vom Unternehmen in Einklang mit IAS 8 Rechnungs-legungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungs-bezogenen Schätzungen und Fehler festgelegt, wenn kein einschlägiger IFRS-Standard vorliegt, oder

• erfordern wesentliche Ermessensentscheidungen oder Annahmen.

• ► Kategorie 2: Die Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden betreffen wesentliche Posten, Geschäftsvorfälle oder Ereignisse im Abschluss, fallen jedoch nicht in Kategorie 1.

• ► Kategorie 3: Hier finden sich alle Bilanzierungs- oder Bewer-tungsmethoden, die im Rahmen der Abschlusserstellung angewandt werden und nicht in Kategorie 1 oder 2 fallen.

Das IASB schlägt im Diskussionspapier vor, dass nur Bilanzie-rungs- und Bewertungsmethoden der Kategorien 1 und 2 zwingend im Anhang darzustellen sind. Die Angabe von Bilanzie-rungs- und Bewertungsmethoden der Kategorie 3 ist zulässig, sofern relevante Informationen dadurch nicht verdeckt werden. Im Diskussionspapier werden ferner mögliche Orte für die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie von Informationen über wesentliche Ermessensentscheidungen und Annahmen erläutert.

Grundsätze für die Verbesserung von Angabezielen und -anforderungenDas IASB räumt ein, dass die Angabeziele nicht in allen Stan-dards klar definiert sind. Daher kann es für Unternehmen schwierig sein, den Sinn von Angabevorschriften zu erfassen und zu bestimmen, welche Informationen relevant und daher anzugeben sind.

Im Diskussionspapier werden zwei alternative Ansätze zur Ver-besserung der Angabeziele und -anforderungen dargestellt:

1) Entwicklung übergreifender Angabeziele

2) Entwicklung eines einzelnen Standards oder eines Satzes von Standards, der bzw. die sämtliche Angabeziele und -vorschriften abdecken

Im Diskussionspapier wird festgehalten, dass die beiden Ansätze einander nicht ausschließen und beide in die Praxis übernommen werden können.

Für den ersten Ansatz schlägt das Board im Diskussionspapier zwei verschiedene Vorgehensweisen vor: eine, bei der nach der Art der Abschlusselemente differenziert wird (und die damit weit-gehend mit den derzeit geltenden Standards vergleichbar ist), und eine, die den Schwerpunkt auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens legt. Der zweite Ansatz – die Entwicklung eines einzelnen Standards oder eines Satzes von Standards, der bzw. die sämtliche Angabeziele und -vorschriften abdecken – würde für das IASB ein grundlegend neues Vorgehen bei der Festlegung von Angabevorschriften bedeuten und auch die Art und Weise der Anwendung der Vorschriften durch die Unternehmen entschei-dend ändern.

Nächste SchritteDie Kommentierungsfrist für das Diskussionspapier endet am 2. Oktober 2017.

Unsere Sichtweise

Wir empfehlen allen interessierten Parteien, dem IASB ihre Stellungnahmen zukommen zu lassen, damit bei der Beratung zu den Grundsätzen für Anhangangaben alle Sichtweisen berücksichtigt werden können. Aufgrund der hohen Bedeu-tung dieses Themas verdient das Diskussionspapier die Aufmerksamkeit aller betroffenen Parteien: der Abschluss-ersteller und -adressaten, der Abschlussprüfer und der Auf-sichtsbehörden.

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Am 21. April 2017 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Exposure Draft (ED) Prepayment Features with Negative Compensation (Proposed amendments to IFRS 9) veröffentlicht.

Der Änderungsentwurf schlägt vor, dass bei finanziellen Vermögenswerten, bei denen die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung besteht und die diese Vorfälligkeitsoption ausübende Partei ein Entgelt erhält, unter bestimmten Umständen eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zulässig ist.

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 21

Änderungen an IFRS 9 zur Bewertung von Instrumenten mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung vorgeschlagen

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►►Im ED wird vorgeschlagen, dass bei Schuldinstrumenten, bei denen aufgrund vertrag-licher Bedingungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung besteht und die diese Vorfälligkeitsoption ausübende Partei ein Entgelt erhält, eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert unter bestimmten Umständen zulässig ist.

• ► Weiterhin wird klargestellt, dass die vorzeitige Rückzahlung des Schuldinstruments zum beizulegenden Zeitwert nicht als angemessene Entschädigung anzusehen ist. Dies gilt auch für Instrumente, bei denen nur der Kreditgeber eine Vorfälligkeitsent-schädigung erhält.

• ► Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Inkrafttreten von IFRS 9 erstmals für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, wobei eine rückwirkende Anwendung erforderlich ist. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, wenn IFRS 9 in seiner Gesamtheit vorzeitig angewendet wird.

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22 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Änderungen an IFRS 9 zur Bewertung von Instrumenten mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung vorgeschlagen

HintergrundGemäß IFRS 9 kann ein Schuldinstrument zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wenn die vertraglichen Zahlungs-ströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den aus-stehenden Kapitalbetrag darstellen (solely payments of principal and interest, sog. SPPI-Kriterium) und das Instrument im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, das dieser Einstufung entspricht.

In Paragraf B4.1.11(b) der Anwendungsleitlinien zu IFRS 9 wird erläutert, ob Vertragsbedingungen, die eine vorzeitige Kündigung erlauben, dem SPPI-Kriterium entsprechen. Hierin

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 23

wird klargestellt, dass eine solche Möglichkeit nur dann das SPPI- Kriterium erfüllt, wenn der vorzeitig rückzahlbare Betrag im Wesentlichen dem ausstehenden Kapitalbetrag zuzüglich aufgelaufener (noch nicht gezahlter) vertraglicher Zinsen ent-spricht. Dabei kann der vorzeitige Rückzahlungsbetrag auch eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung enthalten. Dies wird im Allgemeinen dahin gehend interpretiert, dass das zusätzliche Entgelt bzw. die Vorfälligkeitsentschädigung durch die Partei zu leisten ist, die die Option ausübt, denn sonst hätte die Zahlung keinen Entschädigungscharakter.

Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hatte nun eine Anfrage erhalten, ob ein Schuldinstrument das SPPI-Kriterium erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen dem Kreditnehmer die vorzeitige Rückzahlung des Instruments zu einem variablen Betrag erlaubt, der höher oder niedriger als die noch nicht gezahlten Tilgungs- und Zinszahlungen sein kann. Das IFRS IC wurde insbesondere gebeten, bei seinen Analysen Instrumente zu berücksichtigen, bei denen die vorzeitige Rückzahlung zu einem Betrag erfolgt, der entweder

• ► den verbleibenden vertraglichen Zahlungsströmen abgezinst mit dem aktuellen Marktzinssatz (symmetrische vorzeitige Rückzahlung) oder

• ► dem aktuellen beizulegenden Zeitwert des Instruments (vorzeitige Rückzahlung zum beizulegenden Zeitwert)

entspricht.

Wenn der aktuelle Marktzinssatz höher ist als der Effektivzins- satz des Schuldinstruments, wäre der vorzeitige Rückzahlungs-betrag niedriger als der Betrag der nicht geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen. In diesem Fall würde der Kreditgeber den Kreditnehmer für den Anstieg des Zinssatzes entschädigen, auch wenn der Kreditnehmer den Entschluss zur vorzeitigen Rückzahlung gefasst hat. Der Kreditgeber zahlt in diesem Fall eine Entschädigung, da er bei den aktuellen Marktbedingungen in der Lage ist, die entsprechenden liquiden Mittel zu einem höheren Zinssatz zu verleihen. Insoweit findet hier also keine Zahlung durch die Partei statt, die die Option ausübt.

Das IFRS IC hat bekräftigt, dass die Bedingungen des IFRS 9 B4.1.11(b) nicht erfüllt sind, wenn die kündigende Partei ein Entgelt erhält (anstatt es zu zahlen, wenn also eine „negative Entschädigung“ vorliegt). Allerdings hat das IFRS IC darauf hin-gewiesen, dass trotz der negativen Entschädigung eine Bewer-tung zu fortgeführten Anschaffungskosten bei bestimmten finan-ziellen Vermögenswerten, bei denen aufgrund der vertraglichen Bedingungen die Option einer vorzeitigen Rückzahlung besteht, nützliche Informationen liefern könnte.

Symmetrische vorzeitige RückzahlungDas IASB geht davon aus, dass symmetrische vorzeitige Rück-zahlungsoptionen in einigen Ländern beispielsweise bei Unter-nehmenskrediten und besicherten Privatkundendarlehen weit verbreitet sind. Auch wenn solche Rückzahlungsoptionen in Deutschland eher unüblich sind, ist doch bei Darlehensbeziehun-gen in einem internationalen Konzern die Existenz solcher Regelungen zu prüfen. Wenn diese Rückzahlungsoptionen das SPPI-Kriterium verletzten, wären viele sonst als „einfache“ Schuldinstrumente geltende Darlehen nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bilanzieren. Daher schlägt das IASB eine begrenzte Änderung an IFRS 9 vor, damit bestimmte Instru-mente mit symmetrischen Vorauszahlungsregelungen, die ansonsten als „einfache“ Schuldinstrumente gälten, dem SPPI- Kriterium entsprechen.

Solche Instrumente sollen der Änderung zufolge dem SPPI- Kriterium entsprechen und damit eine Bewertung zu fortgeführ-ten Anschaffungskosten bzw. erfolgsneutral zum beizulegen- den Zeitwert ermöglichen, wenn die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

• ► Der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung entspricht nur des- halb nicht IFRS 9 B4.1.11(b), weil die Partei, die den Vertrag vorzeitig kündigt, durch die Kündigung ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die vorzeitige Beendigung erhalten kann und

• ► der beizulegende Zeitwert der Vorauszahlungsregelung ist beim erstmaligen Ansatz des finanziellen Vermögenswerts nicht signifikant.

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Änderungen an IFRS 9 zur Bewertung von Instrumenten mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung vorgeschlagen

Mit der zweiten Bedingung will das IASB den Umfang der Änderung begrenzen und verhindern, dass zu häufig erfolgswirksame Anpas-sungsbuchungen wegen angepasster Cashflow-Erwartungen vorge- nommen werden (sog. catch-up adjustments). Es besteht somit die Vermutung, dass bei einem niedrigen beizulegenden Zeitwert der Vorauszahlungsregelung bei der erstmaligen Erfassung die Ausübung dieser Regelung recht unwahrscheinlich ist.

In der Grundlage für Schlussfolgerungen zum ED weist das IASB darauf hin, dass Instrumente mit Vorfälligkeitsoptionen, bei denen die Vertragsparteien nur für Änderungen der zugrunde liegenden Zinssätze entschädigt werden, nicht zwangsläufig einen insignifikanten beizulegenden Zeitwert aufweisen. Solche vorzeitigen Rückzahlungsbeträge unterscheiden sich von vor-zeitigen Rückzahlungen zum aktuellen beizulegenden Zeitwert des Instruments, da sie nur eine Entschädigung für einen Teil eines Zinssatzes enthalten und daher einen mehr als insignifikan-ten beizulegenden Zeitwert haben können.

Weiterhin wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen hervor-gehoben, dass ein Finanzinstrument infolge der Änderung nicht gleichzeitig die Bedingungen der neuen Ausnahmeregelung und der bestehenden Ausnahmeregelung in IFRS 9 B.4.1.12 erfüllen kann. Jedes Instrument, das mit einem Auf- oder Abschlag gegen-über dem Nennbetrag erworben oder ausgereicht wurde, aber jederzeit zum Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen vor-zeitig zurückgezahlt werden kann und bei dem der vorzeitige Rückzahlungsbetrag eine negative Entschädigung enthalten kann, wäre daher erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Im ED wird vorgeschlagen, dass ein Unternehmen die SPPI-Merk-male eines Darlehens ohne Rückgriff auf die vorgeschlagene Ausnahmeregelung beurteilen muss, wenn der beizulegende Zeit-wert einer vorzeitigen Rückzahlungsoption zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung nicht ermittelt werden kann.

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 25

Vorzeitige Rückzahlung zum beizulegenden ZeitwertIn der Grundlage für Schlussfolgerungen zum ED wird deut- lich gemacht, dass eine Entschädigung, die der Änderung des zugrunde liegenden Marktzinssatzes entspricht (also für ent-gangene Zinsen entschädigt), nicht zu vertraglichen Zahlungs-strömen führt, die sich von Zahlungsströmen gemäß IFRS 9 B.4.1.11(b) unterscheiden.

Im Gegensatz dazu wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausgeführt, dass eine Vorfälligkeitsoption, die dem Kreditneh-mer ermöglicht, ein Instrument zu seinem aktuellen beizulegen-den Zeitwert vorzeitig zurückzuzahlen, nicht im Einklang mit einer typischen Kreditvereinbarung steht. Neben einer möglicher-weise entstehenden negativen Entschädigung würde dieses Recht den Kreditgeber Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments aussetzen und die daraus resultierenden ver-traglichen Zahlungsströme entsprächen nicht dem SPPI-Kriterium. Solche Instrumente wären daher erfolgswirksam zum beizule-genden Zeitwert zu bewerten.

In der Grundlage für Schlussfolgerungen führt das IASB weiter aus, dass ein Vermögenswert, der zu einem Betrag vorzeitig rückzahlbar ist, der den beizulegenden Zeitwert der Kosten für die Kündigung einer damit verbundenen Sicherungsbeziehung enthält, den Inhaber Zahlungsströmen aussetzen könnte, die nicht dem SPPI-Kriterium entsprechen.

Unsere Sichtweise

Die Beurteilung, ob der beizulegende Zeitwert einer Vorfällig-keitsoption insignifikant ist, wird auf einem Vergleich mit dem beizulegenden Zeitwert eines ähnlichen Instruments ohne diese Option basieren.

Der beizulegende Zeitwert der Option sollte alle Faktoren berücksichtigen, die ein Marktteilnehmer bei der Festlegung des Preises der Option in Erwägung ziehen würde, einschließ-lich etwaiger Ausübungsbeschränkungen und des Verhaltens der Kreditnehmer. So ist zum Beispiel der beizulegende Zeit-wert einer Vorfälligkeitsoption wahrscheinlich weniger signifi-kant, wenn im Fall eines Hypothekendarlehens der Kredit-nehmer das Darlehen nur dann vorzeitig zurückzahlen kann, wenn er umzieht.

Der beizulegende Zeitwert der vorzeitigen Rückzahlungs-option ist auch niedrig, wenn der Rückzahlungsbetrag auf dem beizulegenden Zeitwert des Instruments basiert. Dies entspräche jedoch, wie im folgenden Abschnitt erläutert, nicht dem SPPI-Kriterium.

Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmeregelung nicht gelten soll, wenn der beizulegende Zeitwert der vorzeitigen Rückzah-lungsoption mehr als insignifikant ist oder das Instrument mit einem Auf- oder Abschlag erworben oder ausgereicht wurde, wäre die Anwendung der Ausnahmeregelung im Einklang mit den Absichten des IASB nur eingeschränkt möglich.

Unsere Sichtweise

Die Ausführungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen wirken sich auf Instrumente aus, die zu ihrem aktuellen beizu-legenden Zeitwert vorzeitig rückzahlbar sind – unabhängig davon, ob die vorzeitigen Rückzahlungsbeträge symmetrisch sind oder nicht. Selbst wenn es zu keiner negativen Entschä-digung kommt, wäre ein Instrument, das zum beizulegenden Zeitwert vorzeitig rückzahlbar ist, erfolgswirksam zum beizu-legenden Zeitwert zu bewerten.

Gemäß dem Entwurf könnte das Instrument weiterhin zu fort-geführten Anschaffungskosten bewertet werden, wenn der vorzeitige Rückzahlungsbetrag dem Barwert der Änderung des zugrunde liegenden Marktzinssatzes entspräche. Vor dem Hintergrund, dass der Marktzinssatz den beizulegenden Zeit-wert eines Instruments bestimmt, ist uns noch nicht ganz klar, warum das IASB der Ansicht ist, dass ein Instrument nicht dem SPPI-Kriterium entspricht, wenn es dem Kreditnehmer die Option der Rückzahlung zum aktuellen beizulegenden Zeitwert einräumt.

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Der neue Umsatzrealisierungsstandard IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwen-den, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die Umsetzung von IFRS 15 kann den Abschluss vieler Unternehmen wesentlich beeinflussen, da die Höhe der Erlöse und Vertragskosten und/oder der Zeitpunkt ihrer Realisierung erheblich von der gegenwärtigen Vorgehensweise abwei-chen können. Zudem erfordert der neue Standard zusätzliche Angaben.

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 27

Können Sie die Auswirkungen von IFRS 15 quantifizieren?

Wichtige Fakten im Überblick

• ► Im Jahr 2018 muss IFRS 15 erstmals angewendet werden. Fast alle Unternehmen haben Projekte zur Umsetzung des neuen Umsatzrealisierungsstandards begonnen. Die meisten haben jedoch bisher wenige oder gar keine quantitativen Informationen zu den erwarteten Auswirkungen der Anwendung von IFRS 15 angegeben.

• ► Die Frage der Angabe quantitativer Informationen zu erwarteten Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 15 stellt sich bereits für Zwischenabschlüsse im Geschäfts-jahr 2017.

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28 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Können Sie die Auswirkungen von IFRS 15 quantifizieren?

HintergrundFast alle Unternehmen haben ihre Projekte zur Umsetzung von IFRS 15 begonnen, jedoch in ihren Abschlüssen 2016 wenige oder gar keine Angaben zu den erwarteten Auswirkun-gen gemacht. Wir haben die für das Geschäftsjahr 2016 nach IFRS erstellten Abschlüsse von 207 Fortune-500-Unternehmen hinsichtlich der Angaben zu erwarteten Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 15 mit den folgenden Ergebnissen analysiert:

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 29

7 Vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2016, „Prüfungsschwerpunkte der DPR für Konzernabschlüsse 2016“, S. 14 ff.

• ► Nur ein Prozent der Abschlüsse enthielt quantitative Informa-tionen zu den erwarteten Auswirkungen von IFRS 15; 33 Pro-zent enthielten qualitative Angaben zu Aspekten des Standards, die den Abschluss wesentlich beeinflussen könnten.

• ► Drei Prozent der Abschlussersteller gaben an, dass IFRS 15 wesentliche Auswirkungen haben könnte, während 35 Prozent keine wesentlichen Auswirkungen des Standards erwarteten.

• ► Nur 15 Prozent der Abschlüsse enthielten Angaben zur geplanten Übergangsmethode.

IAS 34 Zwischenberichterstattung schreibt nicht explizit vor, dass die bereits offengelegten Informationen zu einem neuen Standard, der bereits veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten ist, zu aktualisieren sind. Einige Aufsichtsbehörden wie die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) erwarten von den Unternehmen jedoch eine Aktualisierung der im Abschluss 2016 veröffentlichten Informationen zu den voraussichtlichen Auswir-kungen der Umsetzung von IFRS 15. Die Unternehmen sollten deshalb die Empfehlungen der Aufsichtsbehörden beachten und sich auf die Aktualisierung sowohl der quantitativen als auch der qualitativen Informationen zu den voraussichtlichen Auswir-kungen vorbereiten.7

Angabevorschriften für veröffentlichte, aber noch nicht in Kraft getretene StandardsEin Unternehmen hat gemäß Paragraf 30 des IAS 8 Rechnungs-legungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler bei Nichtanwendung eines neuen, bereits veröffentlichten Standards, der noch nicht in Kraft getreten ist, diese Tatsache sowie bekannte bzw. verlässlich einschätzbare Informationen anzugeben, die zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen einer Anwendung des Standards auf den Abschluss des Unternehmens in der Periode der erstmaligen Anwendung relevant sind.

Ein Unternehmen hat grundsätzlich die folgenden Informationen anzugeben:

• ► Titel des neuen IFRS

• ► Art der bevorstehenden Änderungen der Rechnungs-legungsmethoden

• ► Zeitpunkt, ab dem die Anwendung des IFRS verlangt wird

• ► Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen die erstmalige Anwendung des IFRS beabsichtigt

• ► Erläuterung der Auswirkungen, die durch die erstmalige Anwendung des IFRS auf den Abschluss des Unternehmens erwartet werden, oder einen entsprechenden Hinweis, falls diese Auswirkungen nicht bekannt oder nicht verlässlich einschätzbar sind (IAS 8.31)

Sichtweise der AufsichtsbehördenIm vergangenen Jahr haben mehrere Aufsichtsbehörden die Bedeutung von Angaben in Bezug auf IFRS 15 unterstrichen. Sie erwarten, dass der Umfang der von den Unternehmen diesbe-züglich gemachten Angaben von Berichtsperiode zu Berichtspe-riode zunehmen wird, da immer mehr Informationen über die unternehmensspezifischen Auswirkungen des neuen Standards verfügbar sein dürften. Die internationale Vereinigung der Wert-papieraufsichtsbehörden IOSCO (International Organisation of Securities Commissions) hat dies im Dezember 2016 in einer Erklärung bekräftigt. Zwar können in den ersten Phasen der Umsetzung qualitative Angaben durch einen Emittenten nützlich sein, aber die IOSCO vertritt die Auffassung, dass der Umfang der quantitativen Angaben zu den möglichen Auswirkungen der neuen Standards zunehmen wird, je weiter die Umsetzungspläne der Emittenten voranschreiten. Trotz des bekannten Risikos, dass sich quantitative Schätzungen ändern können, fordert die IOSCO Emittenten auf, zeitnah und unternehmensbezogen

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30 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Können Sie die Auswirkungen von IFRS 15 quantifizieren?

ausreichende, klare und ausführliche Angaben zu machen. Die Emittenten sollten sich nach Auffassung der IOSCO von der Tat-sache, dass sich die Umsetzung der neuen Standards letztend-lich anders auswirken kann, nicht davon abhalten lassen, verläss-lich schätzbare quantitative Informationen anzugeben, da solche Informationen für Investoren selbst dann relevant sein können, wenn sie mit Unsicherheiten behaftet sind. Ähnlich wie bei ande-ren rechnungslegungsbezogenen Schätzungen müssten die Emittenten angeben, dass diese Beträge Schätzungen sind.8

Die ESMA hat im Juli 2016 eine Verlautbarung veröffentlicht, in der sie hervorgehoben hat, wie wichtig eine transparente Berichterstattung über die Auswirkungen neuer Standards ist.9 Die Behörde hat ihre Erwartung bekräftigt, dass die Auswir-kungen der Umsetzung von IFRS 15 den Unternehmen zum Zeit-punkt der Erstellung der Zwischenabschlüsse 2017 bekannt sind

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 31

8 IOSCO Public Report: FR 12/2016 Statement on implementation of new accounting standards, veröffentlicht am 16. Dezember 2016, abrufbar auf der IOSCO-Website. 9 Vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2016, „ESMA veröffentlicht Verlautbarung zur Implementierung von IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden“, S. 38 ff. 10 ESMA Public Statement: Issues for consideration in implementing IFRS 15: Revenue from Contracts with Customers, veröffentlicht am 20. Juli 2016, abrufbar auf der

ESMA-Website.

Noch keine verlässliche Schätzung oder keine eindeutigen Angaben zu den erwarteten Auswirkungen möglich

Keine wesentlichen Auswirkungen erwartet Wesentliche Auswirkungen erwartet

oder durch diese verlässlich geschätzt werden können. Deshalb hat die ESMA die Ansicht geäußert, dass es in den meisten Fällen nicht sachgerecht wäre, lediglich in den Jahres- und Konzernab-schlüssen für das Geschäftsjahr 2017 Angaben zum Umfang der Auswirkungen von IFRS 15 zu machen. Wenn die Auswirkungen voraussichtlich wesentlich sind, erwartet die ESMA von den Emit-tenten, dass sie

• ► Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden machen, die bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 gewählt werden (z. B. die Anwendung des vollständigen rückwirkenden Ansat-zes, die Übergangsmethode der kumulativen Erfassung oder die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen),

• ► die erwarteten Auswirkungen untergliedert nach ihrer Art (ob also die Auswirkungen die Höhe der zu realisierenden Umsatz erlöse, den Zeitpunkt der Umsatzrealisierung oder bei-des betreffen) und nach Umsatzarten darstellen und

• ► die Art der Auswirkungen erklären, sodass die Abschluss-adressaten die Änderungen der gegenwärtigen Bilanzierungs-praxis im Vergleich zu den bisherigen Ansatz- und Bewer-tungsgrundsätzen in IAS 11, IAS 18 und den dazugehörigen Interpretationen sowie die Hauptgründe für die Änderungen verstehen.10

In der Verlautbarung der ESMA werden außerdem mithilfe von Beispielen die Arten von Angaben veranschaulicht, die von der ESMA für jeden Zwischen-, Jahres- und Konzernabschluss für 2016 und 2017 erwartet werden, wenn ein Unternehmen mit wesentlichen Auswirkungen des Standards rechnet.

Analyse der Angaben vor der Umsetzung von IFRS 15Um einen Überblick über die Qualität der Angaben vor der Umsetzung von IFRS 15 zu erhalten, haben wir die Angaben zu Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 15 in den Jahres- und Konzernabschlüssen für das Geschäftsjahr 2016 von 207 Fortune-500-Unternehmen analysiert, die ihre Abschlüsse in

Übereinstimmung mit den IFRS erstellen. Von den analysierten Abschlüssen enthielten nur elf Prozent die Angabe, dass die vorläufige Beurteilung der Auswirkungen der Umsetzung von IFRS 15 abgeschlossen sei. 71 Prozent der Abschlussersteller gaben an, dass eine solche Beurteilung noch andauere. Ein Unternehmen gab an, dass es noch nicht mit der Beurteilung begonnen habe.

Bei den Angaben zu den erwarteten Auswirkungen der Anwendung von IFRS 15 ergab sich folgendes Bild:

Von den analysierten Abschlüssen enthielten nur drei Prozent die Angabe, dass wesentliche Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 15 auf den Abschluss erwartet werden; die Hälfte dieser Abschlüsse wurde von Telekommunikationsunternehmen erstellt. 35 Prozent der Unternehmen gaben an, dass sie keine wesentlichen Auswirkungen erwarteten. Ein Drittel dieser Unter-

3 %

62 %

35 %

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32 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Die zehn am häufigsten genannten Themen, die nach Ansicht der Unternehmen Auswirkungen haben werden, sind (in absteigender Rangfolge):

nehmen gehört der Finanzdienstleistungsbranche an. Die Mehr-heit der Abschlussersteller erklärte jedoch, dass noch keine verlässliche Schätzung der erwarteten Auswirkungen möglich sei, oder machte keine eindeutigen Angaben zu den erwarteten Auswirkungen.

Obwohl die Aufsichtsbehörden betonen, wie wichtig es sei, dass Fortschritte bei den Umsetzungsprojekten erzielt werden, enthielt nur ein Prozent der analysierten Abschlüsse quantitative Informationen zu den möglichen Auswirkungen der Umsetzung. Ein Unternehmen gab die erwarteten Gesamtauswirkungen an.

Qualitative Informationen wurden dagegen häufiger offengelegt. 33 Prozent der Unternehmen machten Angaben zu Aspekten des Standards, die den Abschluss wesentlich beeinflussen könnten.

Können Sie die Auswirkungen von IFRS 15 quantifizieren?

Identifizierung von Leistungsverpflichtungen 45 %

39 %

33 %

28 %

26 %

25 %

22 %

14 %

12 %

12 %

Erwartete Änderung des Zeitpunkts der Erfassung von Umsatzerlösen

Vorschriften zu Vertragskosten

Änderungen der Darstellung

Vorschriften zu variablen Gegenleistungen

Angabevorschriften

Überlegungen zu Prinzipal-Agent-Situationen

Identifizierung von Leistungsverpflichtungen

Aufteilung des Transaktionspreises

Identifizierung des Vertrags/Vertragsänderungen

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 33

Unsere Sichtweise Aufsichtsbehörden rechnen damit, dass der Umfang der Angaben zu den erwarteten Auswirkungen aus der erst-maligen Anwendung von IFRS 15 von Berichtsperiode zu Berichtsperiode zunehmen wird, da immer mehr Infor-mationen über die unternehmensspezifischen Auswirkungen des neuen Standards verfügbar sein sollten. Die Angaben sollten u. a. ausführlicher, unternehmensbezogen und quan-titativ sein.

Unternehmen, die quantitative Informationen zu den erwar-teten Auswirkungen erst im Jahres- oder Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2017 angeben wollen, erfüllen mög-licherweise nicht die Erwartungen der Aufsichtsbehörden, auch wenn die meisten Unternehmen gerade erst dabei sind, die Auswirkungen der Umsetzung von IFRS 15 zu beur-teilen. Unternehmen sollten versuchen, die Auswirkungen der Umsetzung von IFRS 15 zu quantifizieren und diese Infor-mationen bereits in ihren Zwischenabschlüssen 2017 anzu-geben.

Des Weiteren wurden u. a. Optionen des Kunden zum Erwerb zusätzlicher Güter oder Dienstleistungen, nicht erstattungs-fähige, im Voraus zahlbare Entgelte und die Messung des Leis-tungsfortschritts bei der Erfüllung über einen bestimmten Zeitraum genannt.

Angaben zur Methode des Übergangs auf IFRS 15IFRS 15 ist rückwirkend anzuwenden und gestattet entweder eine „vollständige rückwirkende“ Anwendung, bei der der Stan-dard auf alle dargestellten Perioden anzuwenden ist, oder eine „modifizierte rückwirkende“ Anwendung. Unternehmen, die sich für die modifizierte rückwirkende Anwendung entscheiden, müs-sen den Standard lediglich auf die jüngste im Abschluss dargestell- te Berichtsperiode (d. h. die Periode, in welcher der Standard zum ersten Mal angewendet wird) rückwirkend anwenden. Sie

müssen den kumulierten Effekt der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinn-rück lagen erfassen. Für beide Ansätze gibt es einige Ausnahme-regelungen („praktische Erleichterungen“), z. B. in Bezug auf erfüllte Verträge oder auf Verträge, die vor dem Beginn der frühesten dargestellten Periode geändert wurden. Wie oben erläutert, erwarten einige Aufsichtsbehörden, dass Unterneh- men angeben, ob sie die vollständige oder die modifizierte rück-wirkende Anwendung beabsichtigen.

Nur 15 Prozent der von uns analysierten Jahres- und Konzern-abschlüsse des Geschäftsjahres 2016 enthielten Angaben zur voraussichtlichen Übergangsmethode. Über zwei Drittel der Unternehmen, die diese Information angegeben haben, planen, IFRS 15 modifiziert rückwirkend anzuwenden.

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In regelmäßigen Abständen diskutiert das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) Anfragen zu Bilanzierungsthemen. Einige dieser Themen werden als sogenannte Inter-pretations Committee Agenda Decisions ver-öffentlicht.11 Diese Agenda-Entscheidungen, auch als rejection notices oder NIFRICs bezeichnet, sind Anfragen, die das IFRS IC nicht auf seine aktive Agenda genommen hat. Zusammen mit der Entscheidung werden auch die Gründe, warum sich das IFRS IC gegen eine Aufnahme entschieden hat, ver-öffentlicht. In einigen Fällen veröffentlicht das IFRS IC noch weitere Erläuterungen, um darzulegen, wie die bestehenden Standards auf diese Sachverhalte anzuwenden sind.

Diese rejection notices stellen zwar keine offizielle Interpretation des IFRS IC dar; aller-dings enthalten sie hilfreiche Anhaltspunkte für die Bilanzierung der diskutierten Sach-verhalte. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die bisher 2017 veröffentlich-ten Agenda-Entscheidungen des IFRS IC.

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Die bisherigen 2017er Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

Agenda Entscheidungen des IFRS IC im März 2017

Standard Sachverhalt

IFRS 10 Investmentgesellschaften undKonzernabschlüsse Tochterunternehmen IAS 12 Ansatz latenter Steuern beim Erwerb eines Ertragsteuern Unternehmens, das lediglich einen Vermögens wert hält und keinen eigenen Geschäftsbetrieb darstellt IAS 28 Beurteilung eines Fondsmanagers über dasAnteile an assoziierten Vorliegen eines maßgeblichen EinflussesUnternehmen und Gemeinschafts- unternehmen Rohstoffleihen (commodity loans)

11 Zu den 2016 veröffentlichten Entscheidungen des IFRS IC vgl. IFRS Aktuell, IV. Quartal 2016, „Die 2016er Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick“, S. 4 ff.

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36 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

IFRS 10 Konzernabschlüsse — Investmentgesellschaften und Tochterunternehmen (März 2017)Das IFRS IC hat eine Anfrage zu den Regelungen für Investment-gesellschaften gemäß IFRS 10 erhalten, insbesondere dazu, wie die Vorschriften in IFRS 10.27 und 10.28 anzuwenden sind und wie eine Investmentgesellschaft beurteilt, ob sie unter bestimm- ten Umständen ein Tochterunternehmen gemäß IFRS 10.32 zu konsolidieren hat. Das IFRS IC hat sich auf die folgenden Frage-stellungen konzentriert:

a) Gilt ein Unternehmen auch dann als Investmentgesellschaft, wenn es alle drei Elemente der Definition einer Investment-gesellschaft gem. IFRS 10.27 erfüllt, aber die typischen Merk-male einer Investmentgesellschaft gemäß IFRS 10.28 ganz oder teilweise nicht aufweist?

b) Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung, wenn es die Ausführung dieser Dienst- leistungen an einen Dritten auslagert?

Die bisherigen 2017er Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 37

c) In welchem Umfang darf eine Investmentgesellschaft anlage-bezogene Dienstleistungen gegenüber Dritten selbst oder durch ein Tochterunternehmen erbringen?

d) Erbringt ein Tochterunternehmen einer Investmentgesell- schaft Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vermö-gensverwaltenden Tätigkeiten seines Mutterunternehmens i. S. d. IFRS 10.32, wenn es als wirtschaftlicher Eigentümer ein Anlageportfolio hält?

Frage a)IFRS 10.27 enthält drei Voraussetzungen, die ein Unterneh- men erfüllen muss, um als Investmentgesellschaft zu gelten. IFRS 10.B85A unterstreicht, dass bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen eine Investmentgesellschaft ist, alle Sachverhalte und Umstände zu berücksichtigen sind, und führt aus, dass ein Unternehmen, das alle drei Elemente der Definition einer Invest-mentgesellschaft gemäß IFRS 10.27 erfüllt, als Investment-gesellschaft gilt. IFRS 10.B85B–B85M konkretisieren diese Elemente.

IFRS 10.28 nennt die typischen Merkmale, die bei der Beurtei- lung, ob ein Unternehmen die in IFRS 10.27 aufgeführten drei Elemente der Definition erfüllt, zu berücksichtigen sind, und führt aus, dass das Fehlen eines oder mehrerer dieser typischen Merkmale nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass das Unterneh-men nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. IFRS 10.B85N präzisiert, dass bei einem Unternehmen, das eines oder mehrere typische Merkmale einer Investmentgesell-schaft gemäß IFRS 10.28 nicht erfüllt, anhand zusätzlicher Kriterien festzustellen ist, ob es sich um eine Investmentgesell-schaft handelt.

Dementsprechend folgerte das IFRS IC, dass es sich bei einem Unternehmen, das alle drei Elemente der Definition einer Invest-mentgesellschaft gemäß IFRS 10.27 erfüllt, um eine Investment-gesellschaft handelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Unter-nehmen eines oder mehrere der typischen Merkmale einer Investmentgesellschaft gemäß IFRS 10.28 nicht erfüllt.

Frage b)Gemäß IFRS 10.27(a) muss eine Investmentgesellschaft Dienst-leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für ihre Inves-

toren erbringen. IFRS 10 präzisiert nicht, wie eine Investment-gesellschaft diese Dienstleistungen auszuführen hat, und ver-bietet auch nicht die Auslagerung der Erbringung dieser Dienst-leistungen an Dritte.

Dementsprechend folgerte das IFRS IC, dass eine Investment-gesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Vermögensver-waltung für ihre Investoren erbringt, die Ausführung dieser Dienst-leistungen ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen kann.

Frage c)Gemäß IFRS 10.27(b) hat der Geschäftszweck einer Investment-gesellschaft in der Anlage der Mittel der Investoren zum Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen, der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem zu bestehen. Gemäß IFRS 10.B85C darf eine Investmentgesellschaft auch anlagebezogene Dienstleis- tungen gegenüber Dritten oder ihren Investoren direkt oder über ein Tochterunternehmen erbringen (selbst wenn diese Tätigkeiten für die Investmentgesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind), solange sie weiterhin die Definitionskriterien einer Investmentge-sellschaft erfüllt.

Dementsprechend folgert das IFRS IC, dass eine Investmentge-sellschaft gegenüber Dritten anlagebezogene Dienstleistungen direkt oder über ein Tochterunternehmen erbringen darf, solange diese Dienstleistungen als Nebenleistungen zu ihrer wesent-lichen Investitionstätigkeit anzusehen sind und daher nicht den Geschäftszweck als Investmentgesellschaft ändern.

Die Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung, die durch ein Tochterunternehmen ggf. auch gegenüber Dritten erbracht werden, beziehen sich auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft. In diesem Fall berücksichtigt die Invest-mentgesellschaft diese Dienstleistungen, wenn sie beurteilt, ob sie selbst das Element der Definition einer Investmentgesell-schaft gemäß IFRS 10.27(b) erfüllt.

Darüber hinaus hat das IFRS IC angemerkt, dass gemäß IFRS 10.32 eine Investmentgesellschaft alle Tochterunterneh-men zu konsolidieren hat, die keine Investmentgesellschaften sind, aber deren Hauptzweck und -tätigkeit darin besteht, Dienst-leistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investment-gesellschaft zu erbringen.

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38 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Frage d)Das IFRS IC hat darauf hingewiesen, dass es in der Vergangen-heit bereits eine vergleichbare Frage diskutiert hat. Auf seiner Sitzung im März 2014 hat das IFRS IC eine Agenda-Entscheidung erörtert und festgestellt, dass ein Tochterunternehmen keine anlagebezogenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten erbringt, wenn es Investitionen ausschließlich zum Zweck der Steuer-optimierung tätigt und darüber hinaus nicht aktiv ist.

Die bisherigen 2017er Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 39

In Anlehnung an die damalige Entscheidung folgerte das IFRS IC auch jetzt, dass eine Investmentgesellschaft das reine Halten eines Anlageportfolios als wirtschaftlicher Eigentümer durch ein Tochterunternehmen (und die Erfassung im Jahresabschluss des Tochterunternehmens) nicht als Dienstleistung ansehen kann, die sich i. S. d. IFRS 10.32 auf die Investitionstätigkeit des Mut-terunternehmens bezieht. Somit ist ein solches Tochterunter-nehmen nicht gem. IFRS 10.32 zu konsolidieren.

In Bezug auf alle vier Anfragen hat das IFRS IC festgestellt, dass die Grundsätze und Anforderungen in IFRS 10 ausreichend sind, um für jeden der beschriebenen Fälle eine geeignete bilanzielle Behandlung zu finden.

IAS 12 Ertragsteuern — Ansatz latenter Steuern beim Erwerb eines Unternehmens, das lediglich einen Vermögenswert hält und keinen eigenen Geschäftsbetrieb darstellt (März 2017)Das IFRS IC hat die Anfrage erhalten, wie ein Unternehmen eine Transaktion in seinem Konzernabschluss zu bilanzieren hat, bei der es alle Anteile an einem anderen Unternehmen erwirbt, dessen einziger Vermögenswert eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie ist. Im dargestellten Sachverhalt hatte das erworbene Unternehmen eine latente Steuerschuld aus der Bewertung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie mit dem beizulegenden Zeitwert in seiner Bilanz erfasst. Aufgrund der erfassten laten-ten Steuerschuld ist der Kaufpreis für die Anteile niedriger als der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie. Die in der Anfrage beschriebene Transaktion erfüllt nicht die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, da das erwor-bene Unternehmen keinen eigenständigen Geschäftsbetrieb darstellt. Der Erwerber bewertet die als Finanzinvestition gehal-tene Immobilie mit dem beizulegenden Zeitwert.

Es wurde gefragt, ob der Erwerber beim erstmaligen Ansatz gemäß IAS 12.15(b) eine latente Steuerschuld erfassen darf. Sollte dies nicht möglich sein, wurde das IFRS IC aufgefordert, eine Änderung der Regelungen in IAS 12.15(b) dahin gehend zu erwägen, dass unter den oben genannten Umständen der Erwer-ber nicht unmittelbar nach dem erstmaligen Ansatz einen Gewinn aus der Bewertung der als Finanzinvestition gehaltenen Immo-bilie mit dem beizulegenden Zeitwert erfassen muss.

Das IFRS IC hat hierzu Folgendes festgestellt:

• ► Da es sich bei der Transaktion nicht um einen Unternehmens-zusammenschluss handelt, muss der Erwerber gemäß IFRS 3.2(b) in seinem Konzernabschluss die Anschaffungs-kosten den erworbenen Vermögenswerten und übernom-menen Schulden zuordnen.

• ► Gemäß IAS 12.15(b) erfasst ein Unternehmen keine latente Steuerschuld für zu versteuernde temporäre Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der kein Unternehmenszu-sammenschluss ist und der zum Zeitpunkt des Geschäftsvor-falls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst.

Daher erfasst der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs in sei-nem Konzernabschluss nur die als Finanzinvestition gehaltene Immobilie und keine latente Steuerschuld. Entsprechend ordnet der Erwerber den gesamten Kaufpreis der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie zu.

Das IFRS IC hat festgestellt, dass die Grundsätze und Regelungen in den beiden Standards ausreichen, damit Unternehmen eine geeignete bilanzielle Abbildung bestimmen können. Weiterhin hat das IFRS IC darauf hingewiesen, dass ein Überdenken der Ausnahmeregelung beim erstmaligen Ansatz gemäß IAS 12.15(b) nur auf Board-Ebene erfolgen kann. Daher hat das IFRS IC beschlossen, diesen Punkt nicht auf seine aktuelle Agenda zu nehmen.

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemein-schaftsunternehmen — Beurteilung eines Fondsmanagers hinsichtlich des Vorliegens eines maßgeblichen Einflusses (März 2017)Das IFRS IC hat die Anfrage erhalten zu klären, ob ein Fonds-manager beurteilen muss, ob er maßgeblichen Einfluss über einen Fonds ausübt, den er verwaltet und an dem er auch Anteile besitzt, und wie diese Beurteilung zu erfolgen hat. In dem der Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalt entscheidet der Fonds-manager in Anwendung von IFRS 10, dass er als Agent tätig ist und den Fonds daher nicht beherrscht. Weiterhin schließt der

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40 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

Fondsmanager aus, dass er an der gemeinschaftlichen Führung des Fonds beteiligt ist.

Das IFRS IC hat festgestellt, dass ein Fondsmanager beurteilt, ob er einen von ihm verwalteten Fonds beherrscht, gemein-schaftlich führt oder maßgeblichen Einfluss auf ihn hat, indem er die jeweils relevanten Standards anwendet. Es hat weiter fest-gestellt, dass IAS 28 – im Gegensatz zur Beurteilung der Beherr-schung gemäß IFRS 10 – die Entscheidungsbefugnis eines Agenten bei der Beurteilung des maßgeblichen Einflusses nicht berücksichtigt. Im Zuge der Veröffentlichung des IFRS 10 hat das Board weder die Definition des maßgeblichen Einflusses noch die Anforderungen für die Beurteilung des maßgeblichen Ein-flusses gemäß IAS 28 überarbeitet. Das IFRS IC vertritt die Auf-fassung, dass Aussagen zur Einbeziehung von Entscheidungsbe-fugnissen eines Agenten bei der Beurteilung des Bestehens eines maßgeblichen Einflusses nicht ohne eine umfassende Über-prüfung der Definition des maßgeblichen Einflusses möglich sind.

Darüber hinaus hat das IFRS IC angemerkt, dass Unternehmen gemäß IFRS 12.7(b) Informationen über wesentliche Ermessens- ausübungen und Annahmen offenzulegen haben, die für die Beurteilung des Vorliegens eines maßgeblichen Einflusses bedeut-sam waren. Die Beispiele in IFRS 12.9 präzisieren, dass die Anforderungen gemäß IFRS 12.7(b) sowohl dann gelten, wenn das Unternehmen feststellt, dass es über ein anderes Unterneh-men maßgeblichen Einfluss ausübt, als auch im umgekehrten Fall.

Das IFRS IC folgert daraus, dass eine effiziente Klärung der Anfrage auf der Basis der bestehenden IFRS-Standards nicht möglich ist. Daher hat es beschlossen, diesen Punkt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

Rohstoffleihen (commodity loans; März 2017)Das IFRS IC hatte eine Anfrage zur Bilanzierung von Rohstoff-leihen erhalten. Konkret ging es um die folgende Transaktion: Eine Bank leiht sich Gold (Vertrag 1) und verleiht dieses Gold über die gleiche Laufzeit, aber für eine höhere Gebühr an einen Dritten (Vertrag 2). Der Abschluss der beiden Verträge erfolgt durch die Bank unter der Annahme, dass der jeweils andere Ver-

Die bisherigen 2017er Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

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trag auch zustande kommt, sie sind jedoch nicht miteinander verbunden, d. h., die Bank handelt beide Verträge unabhängig voneinander aus. Das rechtliche Eigentum an dem Gold geht jeweils bei Vertragsschluss auf den jeweiligen Entleiher über und es besteht jeweils die Verpflichtung, am Ende der Vertragslauf-zeit Gold in gleicher Qualität und Menge zurückzugeben. Als Ent-gelt für die Leihe zahlt jeder der Entleiher über die Vertragslauf-zeit eine Gebühr an den entsprechenden Verleiher. Zu Beginn der Verträge fallen jedoch keine Zahlungsmittelflüsse an.

Das IFRS IC wurde gefragt, ob die Bank, die das Gold erst leiht und dann verleiht, über die Laufzeit der beiden Verträge

• ► für das Gold (bzw. das Recht auf Erhalt des Goldes) einen Vermögenswert und gleichzeitig

• ► eine Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Gold zu liefern,

zu erfassen hat.

Dazu hat das IFRS IC festgestellt, dass dieser spezielle Sach-verhalt in keinem der derzeit geltenden Standards eindeutig geregelt wird. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass bestimm- te IFRS-Standards auf andere Transaktionen mit Rohstoffen Anwendung finden (z. B. Kauf von Rohstoffen zum Einsatz im eigenen Herstellungsprozess oder Verkauf von Rohstoffen an Kunden). Bei Fehlen eines IFRS, der sich ausdrücklich auf diese spezielle Transaktion bezieht, wendet das Unternehmen die Paragrafen 10 und 11 des IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler an, um eine geeignete Rechnungslegungsmethode für die Transaktion zu entwickeln. Dabei hat das Unternehmen gemäß IAS 8.11 zu berücksichtigen,

• ► ob Vorschriften der IFRS ähnliche oder verwandte Fragen behandeln, und, wenn dies nicht der Fall ist,

• ► wie die Transaktion unter Anwendung der im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewer-tungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen zu bilanzieren ist.

Das IFRS IC hat darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung von IAS 8.10 die entwickelte Rechnungslegungsmethode zu Angaben führen muss, die (i) relevant für Bedürfnisse der wirt-schaftlichen Entscheidungsfindung der Abschlussadressaten und (ii) zuverlässig sind, d. h., sie müssen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen, den wirt-schaftlichen Gehalt widerspiegeln und in allen wesentlichen Belangen neutral, vorsichtig und vollständig sein. Das IFRS IC hat ferner darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung von IFRS, die ähnliche oder verwandte Fragen behandeln, das Unternehmen alle entsprechenden Anforderungen einschließlich der relevan-ten Offenlegungspflichten zu berücksichtigen hat.

Das IFRS IC hat hinsichtlich der konkreten Anfrage beschlossen, dass eine effiziente Klärung auf der Basis der bestehenden IFRS- Standards nicht möglich ist. Aufgrund der Vielfalt von Trans-aktionen mit Rohstoffen wäre nach Ansicht des IFRS IC allerdings auch ein eng gefasstes Standardsetzungsprojekt wenig hilfreich und würde das Risiko unbeabsichtigter Konsequenzen bergen. Daher hat das IFRS IC beschlossen, diesen Punkt nicht auf seine Agenda zu nehmen.

Unsere Sichtweise

Die Agenda-Entscheidungen des IFRS IC tragen zur Präzisie-rung unklarer Sachverhalte und somit zu einer einheitlicheren Anwendung der Regelungen der IFRS in der Praxis bei. Den-noch werden Unternehmen nach wie vor wesentliche Ermes-sensentscheidungen auf der Basis der jeweiligen Sachver-halte und Umstände treffen müssen.

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Am 23. Juni 2016 hatten die Briten für den Austritt aus der Europäischen Union (EU) gestimmt. Am 29. März 2017 hat die britische Regierung nunmehr den Antrag auf Austritt aus der EU beim Europäischen Rat eingereicht. Die Unternehmen müssen die aktuellen Entwicklungen im Auge be - halten, um die langfristigen Auswirkungen auf die Vorschriften für die Finanzbericht-erstattung und die interne Berichterstattung ermitteln zu können.

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 43

Der Brexit und seine Auswirkungen auf die Steuerbilanzierung

Wichtige Fakten im Überblick

• ► Am 29. März teilte die britische Regierung dem Europäischen Rat förmlich die Absicht des Vereinigten Königreichs mit, aus der EU auszutreten.

• ► Aus der Mitteilung selbst ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Berichterstattung nach IFRS.

• ► Allerdings müssen Unternehmen mögliche Auswirkungen auf die Steuerbilanzierung berücksichtigen und prüfen, ob gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu machen sind.

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HintergrundAm 23. Juni 2016 hatten die Briten für den Austritt aus der EU (nachfolgend „Brexit“) gestimmt. Am 29. März 2017 teilte die britische Regierung unter Berufung auf Artikel 50 des Vertrags von Lissabon dem Europäischen Rat nunmehr förmlich mit, dass das Vereinigte Königreich beabsichtigt, die EU zu verlassen. Damit beginnt der Prozess der Austrittsverhandlungen für das Vereinigte Königreich. Der in Artikel 50 vorgesehene Verhand-lungszeitraum beträgt zwei Jahre. Demnach wird das Vereinigte Königreich die EU am 29. März 2019 verlassen, es sei denn, es wird zu einem früheren Zeitpunkt eine Einigung erzielt oder der Verhandlungszeitraum wird nach einstimmiger Entscheidung des Europäischen Rates verlängert.

Aus dem Antrag ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Anforderungen an die Finanz- und Unternehmensbericht-erstattung im Vereinigten Königreich, da das Vereinigte Königreich bis zum Ende des Verhandlungszeitraums EU-Mitglied bleibt. Unternehmen müssen jedoch bei der Erstellung ihrer bevorste-henden Zwischen- und Konzern-/Jahresabschlüsse die poten-ziellen Auswirkungen des Brexit berücksichtigen.12 Dies betrifft nicht nur Unternehmen im Vereinigten Königreich, sondern auch solche in der EU und in anderen Ländern, die mit britischen Unternehmen Handel treiben oder sonstige finanzielle Beziehun-gen unterhalten. Insbesondere können zusätzliche Angaben zu den potenziellen Folgen des Brexit im Lagebericht oder im Anhang zum Konzern-/Jahresabschluss erforderlich sein. Besonderes Augenmerk gilt dabei den Bereichen Besteuerung und Steuer-bilanzierung, auf die sich als Folge des Brexit erhebliche Aus-wirkungen ergeben könnten.

Auswirkungen auf die SteuerbilanzierungDie Steuergesetzgebung in EU-Mitgliedstaaten und anderen Ländern sieht Steuerbefreiungen und -erleichterungen (z. B. Erleichterungen bei der Quellenbesteuerung und im Fall von Verschmelzungen) vor, die davon abhängen, ob die beteilig-ten Unternehmen ihren Sitz in der EU haben. Sobald das Verei-nigte Königreich die EU verlässt, besteht die Möglichkeit, dass diese Befreiungen und Erleichterungen bei Transaktionen zwischen Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich und solchen mit Sitz in der EU nicht länger in der bisherigen Form

Der Brexit und seine Auswirkungen auf die Steuerbilanzierung

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 45

existieren werden. In diesen Fällen könnten zusätzliche Steuer-belastungen entstehen. Es ist derzeit ungewiss, welche dieser Befreiungen bzw. Erleichterungen im Rahmen des Brexit neu ver-handelt werden. IAS 12 Ertragsteuern verlangt von den Unter-nehmen, dass diese ihre laufenden und latenten Steuern in der Höhe bemessen, in der sie erwartungsgemäß an die Steuerbe-hörde zu entrichten sind. Dabei kommen die Steuersätze und -vorschriften zur Anwendung, die zum Abschlussstichtag gültig oder angekündigt sind. Mit Beginn des Austrittsverfahrens nach Artikel 50 ergibt sich die Frage, ob unsichere Steuerpositionen entstehen, da erhebliche Unsicherheit darüber besteht, ob die derzeitigen Steuergesetze bzw. steuerlichen Vorschriften nach dem Brexit in der aktuellen Form weiterhin gelten werden. Ebenso unsicher ist der zukünftige Steuerstatus von Unterneh-men, woraus sich Änderungen in der Bilanzierung ergeben könnten.

Was müssen Unternehmen beachten?Angesichts dieser Unsicherheiten gehen wir davon aus, dass Unternehmen vorerst ihre derzeitigen Bilanzierungs- und Bewer-tungsmethoden beibehalten werden, bis die Folgen des Brexit besser abschätzbar sind. Das Ausmaß der Unsicherheit könnte jedoch dazu führen, dass bereits jetzt zusätzliche Angaben im Abschluss gemacht werden müssen. IAS 1 Darstellung des Abschlusses verlangt, dass Unternehmen die wesentlichen bei der Erstellung des Abschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und die von der Unternehmensführung bei der Anwendung dieser Methoden getroffenen Ermessensent-scheidungen, die sich wesentlich auf die im Abschluss dargestell-ten Beträge auswirken, angeben.

IAS 1 fordert auch, dass Unternehmen am Ende einer Berichts-periode Informationen über die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen sowie über sonstige wesentliche Quellen von Schät-zungsunsicherheiten angeben, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Daher müs- sen Unternehmen die Schätzungen und Annahmen zu künftigen

Steuerpositionen sorgfältig untersuchen und prüfen, ob zusätz-liche Angaben im Zusammenhang mit den aus dem Brexit resul-tierenden Unsicherheiten erforderlich sind.

Im Verlauf der Austrittsverhandlungen könnten sich die Unsi-cherheiten bezüglich der Steuergesetzgebung und der Anwen-dung von IAS 12 allmählich reduzieren, wenn jedes Land die künftige steuerliche Behandlung bestätigt. Daher müssen Unter-nehmen die jeweils aktuelle Lage an jedem Bilanzstichtag berücksichtigen und gegebenenfalls ihre bilanzielle Behandlung und die zuvor dargestellten Angaben anpassen. Es ist zu erwar-ten, dass diese Fragestellungen für die Regulierungsbehörden einen Schwerpunkt darstellen werden.

Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat bereits in den 2016 veröf-fentlichten gemeinsamen europäischen Enforcement-Prioritäten darauf hingewiesen, dass sich die Unternehmen mit den mögli-chen Auswirkungen des Brexit-Votums auf die Bilanzierung und Finanzberichterstattung auseinandersetzen sollten.13 Die ESMA hat die Erwartung, dass Unternehmen, die voraussichtlich vom Brexit betroffen sind, Folgendes im Abschluss angeben: die aus dem Brexit zu erwartenden Risiken, die wahrscheinlichen Auswir-kungen der Risiken und wie die Unternehmensführung beabsich-tigt, diese Risiken zu behandeln. In dem Maße, in dem die Ver-handlungen fortschreiten und die Bedingungen für den Austritt klarer werden, werden die Regulierungsbehörden wahrschein-lich von den Unternehmen erwarten, dass sie eine detailliertere Analyse der Risiken und Auswirkungen vorlegen.

Nächste SchritteUnternehmen müssen ihre Steuerbilanzierung überprüfen und überlegen, ob zusätzliche Angaben hinsichtlich der Risiken und Unsicherheiten nötig sind. Sie sollten den Verlauf der Verhand-lungen zum Brexit und die Entwicklungen rund um die Steuerge-setzgebung in den einzelnen Ländern genau beobachten. Die fortschreitende Klärung bestehender Unsicherheiten kann dazu führen, dass bei der Bilanzierung für Steuerzwecke Änderungen vorgenommen werden müssen.

12 Vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2016, „Brexit – welche Konsequenzen hat das Referendum für Bilanzierung und Berichterstattung?“, S. 4 ff. 13 Vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2016, „Prüfungsschwerpunkte der DPR für Konzernabschlüsse 2016“, S. 14 ff.

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16. IFRS KONGRESS2017In Zusammenarbeit mit der IFRS® Foundation7. – 8. September 2017, Marriott Hotel, Berlin

16International Financial Reporting Standards

Mit Top-Referenten aus den Unternehmen:Allianz SEAxel Springer SEContinental AGDeutsche Telekom AGERGO Versicherungsgruppe AGEWE AGHugo Boss AGZalando SE

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 47

Donnerstag, 7. September 2017

8.15—9.15 Uhr Registrierung

9.15—9.30 Uhr BegrüßungProf. Dr. Sven Hayn, Partner, EY

9.30—10.15Uhr Goodwill Impairment — an academic perspectiveProf. Dr. Martin Glaum, Chair of International Accounting,WHU – Otto Beisheim School of Management

10.15—11.15 UhrIASB Update — a Board Member perspectiveMartin Edelmann, Member of the InternationalAccounting Standards Board

11.15—11.45 Uhr Kaffee

11.45—12.30 UhrIAS 19 / IFRS 2 — Aktuelle Trends und EntwicklungenJens Massmann, Partner, EY

12.30—13.15 UhrDigitalisierung im ReportingOlaf Riedel, Partner, EY

13.15—14.15 Uhr Mittag

14.15—15.45 Uhr Breakout-Sessions (Bitte entscheiden Sie sich für eine Breakout-Session)

Gruppe A: IFRS 17 — die neuen Regelungen für die Versicherungsindustrie Heiko Stüber, Head Group Controlling, ERGO Versicherungsgruppe AGThomas Kagermeier, Partner, EY

Gruppe B: IFRS in Media and Entertainment Oliver Grimm, Leiter Konzernrechnungswesen, Axel Springer SENathalie Mielke, Partner, EY

Gruppe C: E-Commerce im Handel und in der Konsumgüterindustrie Katharina Herzog, Director Group Finance & Tax, Hugo Boss AGDr. Ulrich C. Kalk, Vice President Accounting & Taxation, Zalando SESebastian Haas, Partner, EY

Gruppe D: Globally harmonized public sector accounting standards — also suitable for the EU? Prof. Dr. Peter C. Lorson, Professor für Unternehmensrechnungund Controlling, Universität RostockThomas Müller-Marqués Berger, Partner, EY

15.45—16.15 Uhr Kaffee

16.15—16.45 UhrIFRS IC UpdateUlf Blaum, Partner, EY

16.45–17.30 UhrBetter Communication and Conceptual FrameworkPeter Clark, Technical Director, International AccountingStandards Board

ab 18.30 UhrGemeinsame Abendveranstaltung in der Berliner FreiheitWir laden Sie herzlich zu einem gemeinsamen Spaziergang mit Sight- seeing-Charakter und anschließendem Abendessen in der Berliner Freiheit ein. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich in einem exklusiven Ambiente mit anderen Teilnehmern und Referenten auszutauschen.

Freitag, 8. September 2017

9.00—9.45 UhrDPR UpdateProf. Dr. Edgar Ernst, Präsident, Deutsche Prüfstelle fürRechnungslegung (DPR)

9.45—10.30 UhrIFRS — eine CFO PerspektiveDr. Dieter Wemmer, CFO, Allianz SE

10.30—11.00 UhrAktuelle Herausforderungen in EuropaProf. Dr. Andreas Barckow, Präsident, Deutsches RechnungslegungsStandards Committee e.V., EFRAG Board Vice-President

11.00—11.30 Uhr Kaffee

11.30—13.00 Uhr Breakout-Sessions (Bitte entscheiden Sie sich für eine Breakout-Session)

Gruppe E: IFRS 16 in der Energiewirtschaft Christian Bühl, Leiter Konzernrechnungswesen, EWE AGOlaf Boelsems, Partner, EY

Gruppe F: IFRS 16 in der Telekommunikationsindustrie Andre Wied, Principles, Policies and Research, Deutsche Telekom AGChristoph Piesbergen, Executive Director, EY

Gruppe G: IFRS 16 in der Automobilzulieferindustrie Holger Siebenthaler, Senior Vice President Accounting,Continental AGJochen Kirch, Executive Director, EY

13.00—14.00 Uhr Mittag

14.00—14.30 UhrIFRS 16 — hot topicsSue Lloyd, Vice-Chair, International Accounting Standards BoardVortrag in englischer Sprache

14.30—15.15 UhrIFRS 16 — Podiums-Diskussion Moderation: Prof. Dr. Sven HaynEs besteht die Möglichkeit, Ihre Fragen zu diskutierenDiskussion in englischer Sprache

15.15—15.45 UhrNichtfinanzielle Informationen in der Unternehmens - berichterstattungAnnette Johne, Senior Manager, EY

15.45—16.00 UhrSchlusswortProf. Dr. Sven Hayn, Partner, EY

Anmeldungen über www.de.ey.com/ifrs-kongress

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EY-VeranstaltungenAn verschiedenen Standorten, an denen EY in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Büros vertreten ist, finden in den kommenden Wochen Veranstaltungen zu IFRS-Themen statt.

zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Mit einer guten Ausrüstung und einem verlässlichen Kompass lässt sich jede Strecke bewältigen und jedes Ziel erreichen, egal wie kompliziert der Weg und wie herausfordernd das Ziel ist. Mit unserem IFRS Solutions Center wollen wir Ihnen das passende Rüstzeug zur Verfügung stellen – damit Sie Ihr Unternehmen sicher und erfolgreich durch die vielen IFRS-Neuerungen steuern.

[email protected]

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 49

Corporate Treasury Solutions Breakfast Die aktuelle Veranstaltungsreihe sieht folgende Themenschwerpunkte vor:

• Cybercrime im Trend – wie aktuelle Cyberangriffe Unter-nehmenswerte gefährden

• IFRS 9 – ausgewählte Beispiele und Lösungsansätze aus der Praxis

• SAP Treasury on HANA, mehr als eine schnelle Datenbank - technologie

Düsseldorf 04.07.2017 | Berlin 06.07.2017München 11.07.2017 | Mannheim 12.07.2017

EY Scout International Accounting

Wir geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der IFRS-Rechnungslegung und stellen Ihnen nützliche und aktuelle EY IFRS Solutions vor. Weitere Details zu den IFRS-Praxisforen sowie alle Termine 2017 entnehmen Sie bitte unserem EY-Scout- Veranstaltungskalender im Internet: www.de.ey.com/EYScout. Hier können Sie sich auch online anmelden.

Berlin26.09.201705.12.2017Anmeldung über Stefanie RiedigerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Bremen05.10.2017Anmeldung über Nicole LamprechtTelefon +49 421 33574 24332 [email protected]

Düsseldorf29.09.201708.12.2017Anmeldung über Marilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 [email protected]

Eschborn13.09.201706.12.2017Anmeldung überNuriya DemirtasTelefon +49 6196 996 [email protected]

Hamburg13.09.201713.12.2017 Anmeldung über Beatrix RuhzTelefon +49 40 36132 [email protected]

Hannover21.09.201730.11.2017Anmeldung überSilke ForkefeldTelefon +49 511 8508 [email protected]

Linz29.09.201714.12.2017Anmeldung überVerena SticklerTelefon +43 732 790 790 [email protected]

Mannheim28.09.2017Anmeldung über Karin ZaayengaTelefon + 49 621 4208 [email protected]

München20.09.201606.12.2017Anmeldung über Heidi HinterederTelefon +49 89 14331 [email protected]

Nürnberg07.12.2017Anmeldung überAlexandra SchmidtTelefon +49 911 3958 [email protected]

Saarbrücken14.12.2017Anmeldung über Alexandra ParadeTelefon +49 681 2104 [email protected]

Stuttgart07.12.2017Anmeldung überKarin ZaayengaTelefon + 49 621 4208 [email protected]

Wien06.10.201715.12.2017Anmeldung überAniko ScheedTelefon +43 1 211 [email protected]

Zürich19.09.201705.12.2017Anmeldung über Romana BrasiTelefon +41 58 286 4541 [email protected]

III. und IV. Quartal 2017

Die kommenden Corporate Treasury Solutions Breakfasts bieten Ihnen ein hervorragendes Diskussionsforum mit der Möglich- keit, sich über die oben genannten Themen zu informieren und sich gegenseitig auszutauschen.

Ihre Anmeldung senden Sie bitte per E-Mail an: [email protected]. Für alle Fragen steht Ihnen Ina Pollak unter Telefon +49 711 9881 18601 oder per E-Mail: [email protected] zur Verfügung.

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50 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

EY-PublikationenDie folgenden Publikationen stehen Ihnen in deutscher Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publi-cations“ zum Download zur Verfügung.

Im Fokus: Der neue Standard zur Umsatzrealisierung (überarbeitet im Januar 2017)Diese umfassend überarbeitete Aus-gabe unserer umfangreichen Pub-

likation fasst den Standard des IASB zusammen und erläutert die wesentlichen Unterschiede zum FASB-Standard. Sie behandelt darüber hinaus die vom IASB im April 2016 veröffentlichten Klarstellungen und fasst diejenigen Themen zusammen, zu denen die Mitglieder der Joint Transi-tion Resource Group for Revenue Recogni-tion (TRG) auf ihren gemeinsamen Sit-zungen in den Jahren 2014 und 2015 und die FASB-Vertreter auf ihren Sitzungen im April und November 2016 zu einer Eini-gung gelangt sind.

Im Fokus: Der neue Standard zu Lea-singverhältnissen Das IASB hat vor Kurzem IFRS 16 Lea-singverhältnisse ver-öffentlicht. Gemäß den überarbeiteten Regelungen müssen

Leasingnehmer künftig Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für die meisten Leasingverhältnisse in der Bilanz auswei-sen. Der neue Leasingstandard hat Aus-wirkungen, die weit über den Finanzbe-reich hinausgehen. In dieser Publikation stellen wir die spätestens für Geschäfts-jahre ab 2019 anzuwendenden Neurege-lungen anhand zahlreicher Beispiele dar.

International GAAP® 2017

International GAAP® 2017 ist ein umfassendes Handbuch zur Interpretation und Umsetzung der IFRS. Basierend auf den umfangreichen Erfahrungen der Autoren aufgrund ihrer alltäg-lichen Auseinandersetzung mit aktuellen IFRS-Themen bietet International GAAP® 2017 einen detaillierten Einblick in die Herausfor derungen, die uns bei der praktischen Anwendung der IFRS begegnen. Die Neuauflage des International GAAP® enthält folgende Highlights:

• ein neues Kapitel zum gerade verabschiedeten Standard IFRS 16 Leasing verhältnisse

• Untersuchung der Herausforderungen bei der Implementierung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden

• Berücksichtigung von geänderten Standards und neuen Inter-pretationen, die seit der letzten Auflage veröffentlicht wurden

• Erläuterung weiterer Themen, die derzeit beim IASB und beim IFRS Inter pre tations Committee diskutiert werden, und welche Anforderungen diese an die IFRS-Rechnungslegung stellen

Exemplare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie unter www.wileyigaap.com bestellen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 51

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publi-cations“ zum Download zur Verfügung.

Insurance Account-ing Alert: IASB issues IFRS 17 – the new standard for insurance contracts Nach einem langen Prozess hat das IASB im Mai 2017 IFRS 17 Versicherungsver-

träge veröffentlicht. Der Standard ist erst-mals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 begin-nen. IFRS 17 ersetzt IFRS 4 Versiche-rungsverträge. Die Zielsetzung von IFRS 17 besteht in der Bereitstellung relevanter und entscheidungsnützlicher Informatio-nen bei der Bilanzierung von Versiche-rungsverträgen. Zusammen mit IFRS 9 Finanzinstrumente wird IFRS 17 zu grund-legenden Änderungen der IFRS-Bilan-zierung von Versicherungsunternehmen führen. In der Sonderausgabe unseres Insurance Accounting Alert sind die wesent- lichen Inhalte zusammengefasst darge-stellt.

IFRS Update of standards and inter-pretations in issue at 31 March 2016Diese Publikation gibt Ihnen einen Überblick über die Standards und Interpretationen, die auf Geschäfts-

jahre, die am 31. März 2017 oder danach enden, verpflichtend anzuwenden sind. Darüber hinaus werden die wesentlichen Entscheidungen bei den laufenden Projek-ten des IASB und die aktuellen Agenda- Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee dargestellt.

Good Group (Inter-national) Limited: Unaudited interim condensed conso-lidated financial statements 30 June 2017In dieser Publikation wird ein verkürzter

Muster-Konzernzwischenabschluss nach IFRS der Good Group (International) Limited und ihrer Tochtergesellschaften für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 dargestellt. Der Muster- Konzernzwischenabschluss berücksichtigt die bis zum 28. Februar 2017 veröffent- lichten International Financial Reporting Standards und Interpretationen, die für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, anzuwenden sind.

International GAAP® Disclosure ChecklistDie Checkliste bein-haltet sämtliche IFRS, die bis zum 28. Feb-ruar 2017 vom IASB veröffentlicht wurden und von Unterneh-men für Geschäfts-

jahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 30. Juni 2017 enden.

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WebcastsInformieren Sie sich interaktiv mit den EY IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, aktuelle Problem-stellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Ver-fügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jewei li-gen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und so mit den Fachleuten in Interaktion treten.

Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der Live- Ausstrahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen.

Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich unter www.de.ey.com/ifrs oder www.ey.com/ifrs für die Live-Webcasts. Der Webcast-Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate.

EY IFRS Webcasts

52 | IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017

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IFRS Aktuell Ausgabe 02.2017 | 53

AnsprechpartnerDeutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg

Deutschland

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Olaf BoelsemsTelefon +49 40 36132 [email protected]

Gunnar GlöcknerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Jan-Menko Grummer Telefon +49 40 36132 11478 [email protected]

Prof. Dr. Sven HaynTelefon +49 40 36132 [email protected]

Stefania MandlerTelefon +49 341 2526 [email protected]

Astrid Nissen-SchmidtTelefon +49 40 36132 [email protected]

Christoph PiesbergenTelefon +49 40 36132 [email protected]

Arne Weber Telefon +49 40 36132 12353 [email protected]

West

Andreas MuzzuTelefon +49 231 55011 [email protected]

Südwest

Dr. Stefan BischofTelefon +49 711 9881 [email protected]

Ulf BlaumTelefon +49 711 98811 [email protected]

Helge-Thomas GrathwolTelefon +49 621 4208 [email protected]

Prof. Dr. Steffen KuhnTelefon +49 711 9881 [email protected]

Mitte

Jörg BösserTelefon +49 6196 996 [email protected]

Ralf GeislerTelefon +49 6196 996 [email protected]

Gerd WinterlingTelefon +49 6196 996 [email protected]

Bayern

Dr. Christine Burger-DisselkampTelefon +49 89 14331 [email protected]

Christiane HoldTelefon +49 89 14331 [email protected]

Financial Services Organisation

Martina DombekTelefon +49 6196 996 [email protected]

Christoph Hultsch Telefon + 49 6196 996 26833 [email protected]

Österreich

Stefan UherTelefon +43 732 790 [email protected]

Schweiz

Christoph MichelTelefon +41 58 286 [email protected]

Roger MüllerTelefon +41 58 286 [email protected]

Eric OhlundTelefon +41 58 286 [email protected]

Luxemburg

Dr. Christoph HaasTelefon +352 42 124 [email protected]

Petra KarpenTelefon +352 42 124 [email protected]

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