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FachhochschuleDortmundUniversity of Applied Sciences
1W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Einführung der W-Besoldung
Rechtliche Grundlagen
– Bundesbesoldungsgesetz vom 06.08.2002(Einführung der W-Besoldung, Umsetzung
bis spätestens 31.12.2004 bundesweit)
– Landesbesoldungsgesetz (8.ÄndLBesG)(Verabschiedet am 10.12.2004)
– Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (Verabschiedet am 17.12.2004)
– Regelungen der Hochschule (Ordnung noch zu erarbeiten)
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2W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Einstufung nach BBesG/LBesG
– Professoren nach W 2 oder W 3
– Rektoren nach W 3
– Kanzler nach W 3
– Alle vorhandenen Professoren bleiben in C- Besoldung und können für W optieren
Der Wechsel von C nach W ist unwiderruflich
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3W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Ausbringung von W 3-Stellen
Fachhochschulen:
Nach Maßgabe des Haushalts Anteil der W 3-Stellen bis zu 10%
Universitäten; Kunst- und Musikhochschulen:
Nach Maßgabe des Haushalts Anteil der W 3-Stellen bis zu 56,25%
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4W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Übergang von der C- zur W-Besoldung
– Von C 4 bundesgesetzlich zwingend nach W 3
– Von C 3 oder C 2 nach W 2 oder W 3 nach näherer landesgesetzlicher Regelung;
Bisherige Sprachregelung MWF :
Von C 3 und C 2 > W 2 > auf Antrag
Von C 2 und W 2 > W 3 > im Rahmen von
Berufungsverfahren
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5W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Bisheriges Besoldungssystem C
– Vier Besoldungsgruppen C 1 bis C 4
– 15 altersabhängige Besoldungsstufen; Steigerung alle 2 Jahre
– Dienstalters- C 2 C 3 stufen
6 ( 31. Lj) 3.450 € 3.823 €
10 ( 39. Lj) 4.053 € 4.505 €
15 ( 49.LJ; Endstufe) 4.806 € 5.358 €
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6W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Neues Besoldungssystem W
– Drei Ämter mit festen Grundgehältern (Stand 01.08.2004)– W 1: 3.405 € (nur an Univ./gleichgest. Hochschulen)
– W 2: 3.890 € zum Vergleich: C2 9. Stufe 3.902 €
C3 6. Stufe 3.823 €– W 3: 4.723 €
– Plus variable Leistungsbezüge :
– Berufungs-oder Bleibe-Leistungsbezüge
– Besondere Leistungsbezüge
– Funktions-Leistungsbezüge
•Forschungs- und Lehrzulage aus Drittmitteln
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 7
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Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge ( §4 HLeistBVO)
• Zulagen bei Berufungs- oder Bleibeverhandlungen• Gewährung in der Regel unbefristet und als
laufender Bezug (§12 LBesG)
• Unbefristet gewährte Zulage kann an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen (§12 LBesG)
• Bleibe-Leistungsbezüge setzten Ruf einer anderen Hochschule oder Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers voraus (§ 12 LBesG)
• Neue oder höhere Leistungsbezüge bei neuem Ruf frühestens nach Ablauf von 3 Jahren seit letzter Gewährung
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 8
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Besondere Leistungsbezüge (§ 5 HLeistBVO)
• Für längerfristig erbrachte besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung
– Gewährung soll nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit Erstberufung
zugestanden werden (§ 12 Abs.2 LBesG)
– Zulage als laufende monatliche Zahlung bis zu max. 5 Jahren
– In begründeten Ausnahmefällen auch Einmalzahlung
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 9
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Kriterien für besondere Leistungsbezüge
• Beispiele für besondere Leistungen in der Forschung
– Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise
– Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wiss. Arbeitsgruppen
– Drittmitteleinwerbung– Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb
der Hochschule– Internationale Kooperationen– Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl.
Existenzgründungen – Publikationen, Erfindungen, Patente, wiss. Redaktion von
Fachzeitschriften
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 10
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Kriterien für besondere Leistungsbezüge
• Beispiele für besondere Leistungen in der Lehre
– Ergebnisse der Lehrevaluation– Studentische Veranstaltungskritik– Lehrtätigkeit über Lehrverpflichtung hinaus, die nicht
auf Regellehrverpflichtung angerechnet wird– Besonderes Engagement bei internat. Kooperationen /
Austausch, Integration ausländischer Studierender– Besonderes Engagement bei Studienreform,
Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote
– Besonderes Engagement bei Betreuung Studierender– Auszeichnungen, Preise
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 11
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Kriterien für besondere Leistungsbezüge
• Beispiele für Besondere LeistungenIn der Kunst
– Aufführungen, Ausstellungen, herausragende Konzerte– Auszeichnungen und Preise– Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und
ProjektenIm Bereich Weiterbildung
– Ergebnisse der Evaluation v. Weiterbildungsveranstaltungen– Bes. Engagement bei Entwicklung v. Weiterbildungsangeboten– bes. hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der FH
In der Nachwuchsförderung– Bes. Initiativen/Aktivitäten zur Förderung wiss. Nachwuchses– Bes. Engagement für Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 12
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Funktions-Leistungsbezüge( § 7 HLeistBVO)
– Zulagen für Mitglieder des Rektorats, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträger/innen der FH DO
• Rektor in Höhe von 28,2 % des Grundgehalts W 3 ( 1.332,-€ )
• Kanzlerin Höhe von 12,0 % des Grundgehalts W 3 ( 567,-€ )
• Prorektorin/Prorektor, Dekanin/Dekan sowie Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung
in Höhe bis zu 10 % des jeweiligen Grundgehalts ( W2 max. 389,-€; W3 max. 473,-€ )
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13W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Ruhegehaltsfähigkeit
• Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge
– bis zu 40% des Grundgehalts ruhegehaltsfähig, wenn
– unbefristet gewährt und
– jeweils 3 Jahre bezogen.
Bei befristeter Gewährung: Ruhegehaltsfähig bei wiederholter Vergabe;
Bezug mindenstens 10 Jahre.
– Funktions-LeistungsbezügeRuhegehaltsfähig gemäß § 15a BeamtVG ( § 33 Abs. 3
BBesG)
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 14
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Forschungs- und Lehrzulage(§ 9 HLeistBVO)
– Von privaten Dritten eingeworbene Mittel für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule
– Eigene Durchführung des Vorhabens – Zulage für die Dauer des Drittmittelflusses , sofern
Drittmittelgeber Mittel ausdrücklich hierfür vorsieht– Bei Lehrvorhaben keine Anrechnung auf die
Lehrverpflichtung– F und L -Zulage bis maximal 100% des
Jahresgrundgehalts – Nicht ruhegehaltsfähig– Parallel keine Gewährung besonderer Leistungs-
bezüge für das Einwerben dieser Drittmittel
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15W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Zuständigkeit über die Gewährung der Leistungsbezüge
• Berufungs-oder Bleibe- Leistungsbezüge (§4 HLeistBVO)
– Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekane/Dekanin
• Besondere Leistungsbezüge (§5 HLeistBVO)– Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekane/Dekanin
• Funktions-Leistungsbezüge ( §7 HLeistBVO)
– MIWFT für Rektor und Kanzler
– Rektor für Prorektorin/Prorektor, Dekanin/Dekan sowie Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger mit
vergleichbarer Belastung und Verantwortung
•Forschungs-und Lehrzulage (§9 HLeistBVO) – Rektor im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber
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16W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei
Vergaberahmen für Leistungsbezüge
Die Höhe des Vergaberahmens wird in eigener Verantwortung der Hochschule
berechnet:
Besoldungsdurchschnitt NRW (z.Zt. 59.789,-€)
– minus Grundgehalt der W- Besoldung
– multipliziert mit der Anzahl vergaberahmenrelevanter Stellen
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 17
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Besoldungsdurchschnitt
Durchschnittliche Besoldungsausgaben für NRW
nach § 13 LBesG (Besoldungsdurchschnitt- BDS)
Für FH‘s Universitäten etc.Basis 2001 58.000 € 69.000 €
Basis 2005 59.789 € 73.752 €
Der Besoldungsdurchschnitt nimmt an den Besoldungs-anpassungen teil und wird jährlich durch ein Haushalts-oder Besoldungsgesetz festgelegt.
Dabei bildet der Besoldungsdurchschnitt des Jahres 2001 die Untergrenze; d.h. keine Personalkosteneinsparungen bei der Umstellung.
W-Besoldung-Stand 20.07.2005-stei 18
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Berechnung des Vergaberahmens
Besoldungsdurchschnitt ( BDS) an FH‘s in NRW
auf der Basis von 2005 = 59.789 €
59.789 € BDS Obergrenze FH‘s in NRW
59.789 €./. 48.625 € W 2 Jahres-Grundgehalt ./. 59.037 € W 3
11.164 € jährliche Differenz zu BDS 752 €