Fachprüfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

Embed Size (px)

Citation preview

  • 7/25/2019 Fachprfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

    1/8

    Max Lausenhammer

    27.09.2014

    Seite 1von 8

    Fachprfung aus Finanzrecht vom 26. September 2014

    Recht und Wirtschaft

    !sung

    "in#ommensteuer

    1)

    Mit dem Verlustausgleich, der immer in einem Veranlagungszeitraum vorgenommenwird, darf der Verlustvortrag nicht verwechselt werden. Der Verlustabzug (Vortrag)gilt als Sonderausgabe. Es !nnen nur Verluste vorgetragen werden, die nichtausgeglichen werden !nnen. Der Verlustabzug wir erst nach dem Verlustausgleichvorgenommen. Verluste aus fr"heren Veranlagungszeitr#umen werden abgezogen,

    das Ergebnis ist das Einommen.

    Vortragsf#hig sind Verluste aus den betrieblichen Einunftsarten, die auf $rundordnungsm#%iger &uchf"hrung ermittelt worden sind. (Do''elte &uchf"hrung). DieVerluste sind hier unbegrenzt vortragbar. &eim E echner, !nnen nur mehr dieVerluste der letzten drei *ahre abgezogen werden.

    &ei Verlustvortr#gen aus verschiedenen *ahren ist der #lteste zuerst abzuziehen. Esbesteht ein +ahlrecht ob man die Verluste abzieht oder nicht, sie werden beivorhandenem Verlustvortrag und entstandenem $ewinn zwingend abgezogen. DerVerlustvortrag wird mittels Veranlagung geltend gemacht.

    Eurs- Mantelauf. +enn die dentit#t des Steuer'flichtigen in /olge einerwesentlichen 0nderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Strutur imusammenhang mit einer wesentlichen 0nderung der $esellschafterstrutur aufentgeltlicher $rundlage nach dem $esamtbild der Verh#ltnisse nicht mehr gegebenist, dann steht der Verlustabzug nicht mehr zu.

    Die Vortrags23Verrechnungsgrenze hat sich ab 4516 ge#ndert. &isher onnten nur789 des $ewinnes durch den Verlustvortrag ausgeglichen werden. (usgenommenwaren Sanierungs2 und :i;uidationserl!se). b 4516 entf#llt diese $renze bei derEinommensteuer. n der

  • 7/25/2019 Fachprfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

    2/8

    Max Lausenhammer

    27.09.2014

    Seite 2von 8

    4c)

    Dadurch, dass es sich um eine @ 8 ESt$ $ewinnermittlung handelt, ann auchgewill"rtes &etriebsverm!gen in das &etriebsverm!gen aufgenommen werden. Eshandelt sich hierbei um ein +ohngeb#ude, das an &etriebsfremde vermietet wird.

    (nnahme wir haben eine gewerbliche VermietungF). Die get#tigtennstandsetzungen (ustausch aller /enster) sind auf 15 *ahre absetzbar (zwingend),sofern es sich um ein im nlageverm!gen befindliche +ohngeb#ude handelt, dasan fremde Dritte vermietet wird.

    G)

    ES- 855.555H

    2 $ewinnfreibetrag G.C55H

    I betr. Ein"nfte 6CJ.155H

    E

  • 7/25/2019 Fachprfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

    3/8

    Max Lausenhammer

    27.09.2014

    Seite 3von 8

    6)

    bschreibung 15.555H K#hrlich. (

    '!rperschafsteuer

    8a)

    Die Voraussetzungen f"r eine internationale Schachtelbeteiligung gem @ 15 bs 1 7iVm @ 15 bs 4

  • 7/25/2019 Fachprfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

    4/8

    Max Lausenhammer

    27.09.2014

    Seite 4von 8

    Dadurch, dass es sich um eine internationale Schachtelbeteiligung handelt ist derVer#u%erungsgewinn steuer'flichtig.

    8c)

    Die nteile werden im V gehalten. Die bwertung ist dauerhaft, dh mussabgewertet werden. Es handelt sich hier um eine internationaleSchachtelbeteiligung (inl#ndische $, ausl#ndische $ 2O vergleichbar, &ehaltefrist"ber 1 *ahr, &eteiligungsausma% "ber 159). Es ist daher eine bwertung um 45.555Hdurchzuf"hren. ns liegen eine nformationen dar"ber vor, ob eine P'tion gezogenwurde oder nicht. Es ist daher e lege davon auszugehen, dass +ert#nderungensteuerfrei sind. Davon sind auch bwertungen betroffenF Diese sind in der M+ zuorrigieren.

    8d)

    $runds#tzlich bestimmt @ B bs 1

  • 7/25/2019 Fachprfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

    5/8

    Max Lausenhammer

    27.09.2014

    Seite 5von 8

    J)

    @ 1J4 &P (Em'f#ngernennung) bestimmt, dass der bgaben'flichtige denEm'f#nger der &etr#ge nennen muss, soweit er daf"r die bzugsf#higeit beantragt.Ertragssteuerliche

    (msatzsteuer

    Ba)

    @ G bs B St$. +ird der $egenstand durch den :ieferanten oder den bnehmerbef!rdert oder versendet wird die :ieferung dort ausgef"hrt, wo die &ef!rderungbeginnt bzw. wo der $egenstand zu Versendungszwecen "bergeben wird. Die:ieferung ist Kedoch als innergemeinschaftliche :ieferung zu ;ualifizieren und dahersteuerfrei. /"r eine steuerfreie innergemeinschaftliche :ieferung muss die +are voneinem MS in einen anderen gelangen, der nternehmer den $egenstand f"r seinnternehmen erwerben, der Erwerb beim bnehmer der Erwerbsteuer unterliegenund ein :iefernachweis bzw. &uchnachweis gegeben sein.

    Die +einlieferung ist daher in sterreich steuerbar und steuerfrei.

  • 7/25/2019 Fachprfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

    6/8

    Max Lausenhammer

    27.09.2014

    Seite 6von 8

    Bb)

    @ G bs B St$. Versendet wird aus /ranreich. =ier liegt Kedoch eininnergemeinschaftlicher Erwerb vor, da der $egenstand nicht f"r das nternehmen

    erworben wird.

    Die ?ham'agnerlieferung ist in sterreich nicht steuerbar und nicht steuer'flichtig.

    Bc)

    Es handelt sich hier um eine

  • 7/25/2019 Fachprfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

    7/8

    Max Lausenhammer

    27.09.2014

    Seite 7von 8

    Daher muss bis zum 18. Mai entrichtet werden. Die nmeldung hatte bis s'#testens18. 'ril zu erfolgen. (Siehe Ca).

    Cc)

    Der Aarteienvertreter haftet dem /inanzamt gegen"ber grunds#tzlich nur f"r dieichtigeit der Selbstberechung aufgrund der vom Steuer'flichtigen (Ver#ufer)erl#rten ngaben und "bergebenen nterlagen und f"r die bfuhr derselbstberechneten mmobilienertragsteuer.

    Cd)

    Es muss zwingend ein echtsanwalt oder otar die Selbstberechnung oderbgabenerl#rung der $runderwerbssteuer ($reSt) vornehmen.

    m uge dieser vorstehenden Selbstberechnung oder bgabenerl#rung musszwingend bei Selbstberechnung der $reSt. auch die Selbstberechnung der mmo2Estgemacht werden. nsonsten muss die bgabenerl#rung gemacht werden.

    +bgabenverfahren

    15)

    lso grunds#tzlich betr#gt die /estsetzungsverK#hrung 8 *ahre. Diese ann Keweils um

    1 *ahr verl#ngert werden, wenn Verl#ngerungshandlungen gesetzt wurden. (b. DasErgehen des bgabenbescheides.). Dahingehend betr#gt die/estsetzungsverK#hrung f"r den msatzsteuerbescheid 4557 grunds#tzlich J *ahre. Esw"rde damit mit G1.14.451G verK#hrt sein. Da Kedoch Ende 451G eine u%en'r"fungbegonnen wurde, wird dies als Verl#ngerungshandlung gewertet. (chtung, es istnur eine Verl#ngerungshandlung, wenn die u%en'r"fung auch das *ahr 4557einschlie%t, was h!chstwahrscheinlich nicht der /all istF). ngenommen es beinhaltetdas *ahr 4557 (oder es wurden im *ahr 451G, andere Verl#ngerungshandlungen f"rdas *ahr 4557 gesetzt), dann endet der /estsetzungsans'ruch f"r die msatzsteuer4557 mit dem G1.14.4516.

    m Ergebnis ann das /inanzamt also die bgaben auf die nicht erl#rten ms#tzefestsetzen.

  • 7/25/2019 Fachprfung Aus Finanzrecht 26.09.2014

    8/8

    Max Lausenhammer

    27.09.2014

    Seite 8von 8

    Finanzstrafgesetz

    11a)

    $runds#tzlich wird davon auszugehen sein, dass / die falschen ngaben vors#tzlichgemacht hat. Da es Kedoch zu einer bgabenver"rzung ommt, ommt allenfalls

    eine /inanzordnungswidrigeit in &etracht, die die abgabenrechtliche Pffenlegungs2und +ahrheits'flichten verletzt wurden. Strafe bis zu 8.555H.

    11b)

    (ch bin mir nicht sicher wie es genau abl#uftF *edenfalls ist es im/inanzstrafverfahren grunds#tzlich m!glich, dass die /inanzstrafbeh!rde mittels&escheid "ber die